Branchenhinweis zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus für Verwaltungen in NRW
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Branchenhinweis zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus für Verwaltungen in NRW Stand: 29. März 2021 A) Allgemeines Die Corona-Pandemie trifft gleichermaßen das gesellschaftliche und das wirtschaftliche Leben. Um einen Stop-and-Go-Effekt zu vermeiden, müssen besondere Arbeitsschutzmaßnahmen mit dem Ziel getroffen werden, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederher- zustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzu- stellen. Hinsichtlich des betrieblichen Arbeitsschutzes hat der Arbeitgeber gemäß §§ 5 und 6 Arbeits- schutzgesetz die bestehende Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes eventuell zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektions- schutzes zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Im Arbeitsschutz ist dabei ist die Rangfolge von technischen über organisatorischen bis hin zu personenbezogenen Schutzmaß- nahmen (TOP-Prinzip) zu beachten. Hierzu gibt diese branchenspezifische Konkretisierung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen den Verwaltungen in NRW eine Hilfestellung. B) Aktualisierung von gesetzlichen Vorgaben Die SARS-CoV-2-Krise bzw. die Maßnahmen zur Eindämmung der Infizierun- gen bedeuten nicht, dass Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ihre Gültigkeit verlieren. Die Regelungen gelten weiterhin in ihrer Gänze. Die überarbeitete Fassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung des BMAS vom 21.01.2021 ist am 12.03.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und ist gültig vom 13.03.2021 bis zum 30.04.2021. Neben redaktioneller Überarbeitung, die der Klarstellung des Gewollten dient, enthält die Corona-Arbeitsschutzverordnung u. a. folgende Änderungen: • Für die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen besteht die Verpflichtung, ein betriebliches Hy- gienekonzept zu führen, in dem − alle betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen aus den gesetzlichen Vorgaben, − Konkretisierungen durch die Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger, − Maßnahmen bei Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeiten nach behördlich an- geordneter Schließung bzw. Beschränkungen enthalten sind. Dieses Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich zu machen. • Der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen ist in allen Räumen, auch in Kanti- nen und Pausenräumen, einzuhalten. • Es gilt bei der Einleitung von Corona-Schutzmaßnahmen das TOP-Prinzip. Technische und organisatorische Maßnahmen sind vor personenbezogenen Maßnahmen zu treffen (Grundsatz der Verhältnisprävention). Seite 1 von 3
Bevor personenbezogene Maßnahmen (z. B. Tragen von medizinischen Masken bzw. höherwertigem Mund-Nase-Schutz) eingeleitet werden, müssen technische Maßnahmen (wie z. B. Lüftung, Trennwände) und organisatorische Maßnahmen (wie z. B. Homeoffice, Begrenzung der Personenzahl in einem Raum) umgesetzt werden. • Eine Tragepflicht von Mund-Nase-Schutz besteht, wenn − die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können oder − der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder − wenn Wege vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden zurückgelegt werden. • Das Tragen von Alltagsmasken ist nicht zulässig. Mindeststandard beim Mund-Nase- Schutz ist eine medizinische Gesichtsmaske. Die Tragepflicht von höherwertigem Mund-Nase-Schutz ergibt sich aus der Gefährdungs- beurteilung für bestimmte Tätigkeiten bzw. für Mitarbeitende, die Kontakt zu Personen haben, die von der Tragepflicht aus medizinischen Gründen befreit sind. Den Mitarbeitenden ist freigestellt, selbst beschafften höherwertigen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, dies ist nicht in der Gefährdungsbeurteilung zu vermerken. • In der Anlage „Einsetzbare Atemschutzmasken“ wurde neu eingefügt, dass nach ZLS- Prüfgrundsatz getestete Masken als Corona-Pandemie-Atemschutzmasken (CPA) gelten (z. B. FFP2-Masken im Sinne der EN 149 und KN95-Masken). Der verkürzte Prüfgrund- satz der ZLS stellt das absolute Minimum einer Verkürzung des Prüfprogrammes der eu- ropäischen Norm EN149 dar. Masken, die nicht mindestens dem Prüfstandard der CPA entsprechen, bergen ein hohes Risiko, dass sie nicht den Schutz bieten, den man von ihnen erwartet. Sie sind ein erhebliches Gesundheitsrisiko und täuschen eine falsche Si- cherheit vor. Masken, die vor dem 01.10.2020 beschafft worden sind und bisher nicht mindestens dem CPA Standard entsprechen, können auf der Basis des ZLS-Prüfgrund- satz nachqualifiziert werden. In erster Linie sind Atemschutzmasken im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425 zu ver- wenden, die eine CE Kennzeichnung tragen und ein entsprechendes Konformitätsbewer- tungsverfahren durchlaufen haben. Die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vom 05. März 2021 ist am 29.03.2021 überarbeitet worden und gültig bis zum 18.04.2021. Die wesentliche Änderung der Verord- nung ist die Aufnahme der sogenannten Corona-Notbremse (§ 16), die vor dem Hintergrund der steigenden Infektionszahlen fest verankert wurde. Diese Änderung und alle weiteren Änderungen sind für die Verwaltung nicht relevant. C) Branchenhinweis zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus für Verwaltungen in NRW Im vorliegenden Branchenhinweis (Stand 29.03.2021) sind folgende Arbeitsschutzregelungen schon berücksichtigt: a) Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard (CASS) des BMAS vom 16.04.2020 (Stand: 22.02.2021) (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/sars-cov-2-arbeitsschutz- standard.pdf?__blob=publicationFile&v=2) Seite 2 von 3
- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-Arbeitsschutzverordnung – Corona-Arb- SchV) des BMAS vom 21.01.2021, gültig vom 27.01.2021 bis 30.04.2021 (https://www.gesetze-im-internet.de/corona-arbschv/BJNR602200021.html) - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS vom 20.08.2020 in der Fassung vom 22.02.2021 (https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR- CoV-2/pdf/AR-CoV-2-Aenderungen.pdf?__blob=publicationFile&v=8) b) Informationen des Landes NRW - Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona- Schutzverordnung – CoronaSchVO) des Landes NRW vom 05.03.2021, gültig vom 29.03.2021 bis 18.04.2021 (https://www.mags.nrw/sites/default/files/as- set/document/210327_coronaschvo_ab_29.03.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf) Nutzen Sie den Branchenhinweis wie eine Checkliste, machen Sie, bei Umsetzung der Hinweise, in der rechten Spalte ein Häkchen. Bei der aktuellen Lage handelt es sich um eine sehr dynamische Lage. Dies kann kurz- fristig zu Änderungen von notwendigen Maßnahmen führen. Aktualisierungen von ge- setzlichen Vorgaben oder Vorgaben der Unfallkasse NRW können daher nicht immer zeitgleich in den Branchenhinweis übernommen werden. Beachten Sie daher immer den Stand des Branchenhinweises. Seite 3 von 3
Branchenhinweis zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus für Verwaltungen in NRW Stand: 29. März 2021 1. Arbeitsschutzorganisation Allgemeines 1.1 Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger, zum Teil zeitlich befristeter Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Unternehmer / die Unternehmerin. Kom- munizieren Sie mit ihren Mitarbeitenden, nutzen Sie hierbei einheitliche Wege und Ansprechpartner. 1.2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen / Betriebsärzte sind in die Planungen und Durchführung von Corona-Schutzmaßnahmen einbezogen. 1.3 Es sind betriebliche Regelungen zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen auf eine SARS-CoV-2-Erkrankung, für den Meldeweg und die Rückkehr nach Infek- tion getroffen. 1.4 Bei einer Infektion von Mitarbeitenden, die auf einen beruflichen Kontakt mit ei- ner COVID-19 infizierten Person zurückgeführt werden kann, wird eine Unfallan- zeige gestellt. 1.5 In der besonderen Situation sind betriebliche Regelungen zur arbeitsmedizini- scher Vorsorge, für den Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten und zu psychischen Belastungen bedingt durch die Corona-Pandemie getroffen. 1.6 Es ist ein Notfallmanagement vorhanden, welches Übergriffe von Kunden und Kundinnen auf Mitarbeitende berücksichtigt (s. a. Nummer 6 „Gewaltprävention“). 1.7 Unterweisungen zu Corona-Schutzmaßnahmen sind erstellt und Unterwiesene sind auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen (Bestätigung durch Unterschrift). 1.8 Die bestehenden Arbeitsschutzvorgaben für z. B. die ausreichende Anzahl an Ersthelfern, ausreichende Anzahl an Brandschutzhelfern, Evakuierung von Per- sonen mit Einschränkungen werden beachtet und umgesetzt. Ersthelfende müssen immer darauf achten, sich selbst zu schützen. Bei Unter- schreitung des Mindestabstandes sollten den Ersthelfenden aus Eigenschutz Mund-Nasen-Schutz und ggfs. Schutzbrille zur Verfügung gestellt und vom Erst- helfenden getragen werden. Beachten Sie auch die regelmäßigen Updates der DGUV zur Ersten Hilfe (https://publikationen.dguv.de/regelwerk/publikationen-nach-fachbereich/erste- hilfe/qualitaetssicherung-erste-hilfe, https://www.dguv.de/fb-erstehilfe/nachrich- ten/meldungen2020/faqs-erste-hilfe-update/index.jsp 1.9 Die Gefährdungsbeurteilung ist um Corona-Schutzmaßnahmen ergänzt. Die eingeleiteten Maßnahmen sind in einem Hygienekonzept nach § 3 Corona- Arbeitsschutzverordnung dokumentiert. Das Hygienekonzept ist den Mitarbeiten- den zugänglich. Branchenhinweis zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus für Verwaltungen in NRW (Stand 29.03.2021) Seite 1 von 7
2. Arbeitsplatzgestaltung – Mitarbeitende im Innendienst ohne Kundenkontakt Maßnahmen zur Kontaktminimierung 2.1 Es ist sichergestellt, dass Ihre Mitarbeitenden den Sicherheitsabstand von mind. 1,5 m bezogen zueinander in allen zugänglichen Betriebsräumen und auf allen zugänglichen Verkehrswegen sowie in Aufzügen einhalten können, z. B. durch Nutzung von Einzelbüros, Umstellung von Mobiliar, Hinweisschilder an Aufzügen und Sanitärräumen, Schließung von Gemeinschaftsräumen. 2.2 Die Anzahl an anwesenden Mitarbeitenden ist auf ein notwendiges Minimum re- duziert bzw. wird darauf begrenzt, z. B. durch Arbeiten von Zuhause (Homeoffice/ mobiles Arbeiten, Telearbeit), Ar- beiten in Schichtarbeit, Arbeiten in festgelegten Arbeitsgruppen, Pausenregelun- gen, Reduktion von (Präsenz)-Besprechungen und Dienstreisen, Besprechun- gen als Telefon- oder Videokonferenz. Hinweise zum sicheren Arbeiten von Zuhause (Homeoffice/ mobiles Arbeiten, Telearbeit) finden Sie auf dem CORONA- DGUV Informationsportal (https://www.dguv.de/corona/index.jsp). 2.3 Finden notwendige Zusammenkünfte mehrerer Personen in einem Raum statt, dann wird eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindli- che Person nicht unterschritten. Ist dies nicht möglich, dann sind technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, z. B. durch ausreichende Lüftung der Räume und Aufstellen von transparenten Abtrennungen (s. a. Hinweise in der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“). Achten Sie auf eine sichere Aufstellung von Trennwänden. 2.4 Es werden medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung gestellt, wenn • die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können oder • der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann oder • wenn Wege vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden zurückgelegt werden. Es werden Atemschutzmasken (z. B. FFP2 oder vergleichbare Atemschutzmas- ken) zum Eigenschutz jeweils ohne Ausatemventil zur Verfügung gestellt, wenn • bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß (z. B. lautes Sprechen) zu rechnen ist. • bei betriebsbedingten Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen eine anwe- sende Person einen Mund-Nasen-Schutz nicht tragen muss. Das Tragen von Alltagsmasken ist nicht zulässig. 2.5 Die Mitarbeitenden werden bei Verwendung von zur Verfügung gestellter Schutz- ausrüstung über deren ausschließlich personenbezogene Nutzung, Tragedauer, das korrekte An- und Ablegen sowie der fachgerechten Entsorgung unterwiesen. Wird den Mitarbeitenden FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung gestellt, so ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (siehe auch DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“). Die Beschäftigten tragen die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schutzaus- rüstung. Branchenhinweis zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus für Verwaltungen in NRW (Stand 29.03.2021) Seite 2 von 7
Hinweise zur Lüftung von Räumen 2.6 Die einfachste Art der Lüftung ist die Lüftung in Form der Fensterlüftung (freie Lüftung), die vor, während und in regelmäßigen Abständen erfolgt. Hinweise zum freien Lüften finden Sie in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Abschnitt 4.2.3 „Lüftung“. 2.7 Beim Betrieb von Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen, RLT-Anlagen im Umluftbetrieb) und von Sekundärluftgeräten (z. B. Umwälzgeräte wie Ven- tilatoren, mobile Klimageräte, Heizlüfter) muss die Anlage sachgerecht einge- richtet, betrieben und instandgehalten werden. Hinweise zur sachgerechten Einrichtung, Instandhaltung und zum Betrieb einer RLT-Anlage finden Sie in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Abschnitt 4.2.3 „Lüftung“ und in der ASR A3.6 „Lüftung“. 2.8 Zur Beurteilung der Raumluftqualität kann die CO2-Konzentration herangezogen werden, die 1.000 ppm CO2 möglichst unterschreitet. Für die Messung der CO2-Konzentration reichen einfache Messgeräte (s. a SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Abschnitt 4.2.3 „Lüftung“) oder eine Berech- nung mit z. B. der IFA-CO2-App (https://www.dguv.de/ifa/praxishilfen/innenraum- arbeitsplaetze/raumluftqualitaet/co2-app/index.jsp). Empfehlungen zur persönlichen Hygiene 2.9 Hände sind regelmäßig zu reinigen. Ermöglichen Sie Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeits- plätze. Stellen Sie Einweghandtücher zum Trocknen der Hände zur Verfügung. 2.10 Stellen Sie einen Hautschutzplan auf. Stellen Sie aufgrund Ihrer Gefährdungsbeurteilung geeignete Handreinigungs- und -desinfektionsmittel sowie Hautpflegemittel unter Berücksichtigung von Aller- gieunverträglichkeiten und hautschonende Eigenschaften zur Verfügung (https://vah-online.de/de/vah-liste). Maßnahmen zur Sachhygiene 2.11 Stellen Sie einen Reinigungsplan und Reinigungsintervalle auf. Zu reinigen sind z. B. alle gemeinsam genutzten Räumlichkeiten, sonstige Kon- taktflächen, Arbeitsmittel und Firmenfahrzeuge. Bei vorhandenen Geschirrspülmaschinen sollte das Geschirr mit mind. 60 °C ge- reinigt werden (www.rki.de, www.bfr.bund.de). 2.12 Stellen Sie für Reinigungskräfte einen Hautschutzplan auf. Stellen Sie geeignete Handreinigungs- und -desinfektionsmittel sowie Hautpfle- gemittel unter Berücksichtigung von Allergieunverträglichkeiten und hautscho- nender Eigenschaften zur Verfügung (https://vah-online.de/de/vah-liste). 2.13 Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit nur von einer Person zu benutzen oder bei nicht personenbezogener Nutzung vor Weiterreichung mit handelsüblichen (Haushalts-) Reinigern zu reinigen. Branchenhinweis zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus für Verwaltungen in NRW (Stand 29.03.2021) Seite 3 von 7
2.14 Für benutzten Mund-Nasen-Schutz sind geeignete Entsorgungsmöglichkeiten bereitzustellen, z. B. Entsorgung in verschließbaren Müllbeuteln. Beachten Sie, dass nur wiederverwendbare Persönliche Schutzausrüstung nach Reinigung mehrmals genutzt werden kann (www.rki.de). Hinweise zu allgemeinen Verhaltensregeln 2.15 Stellen Sie Verhaltensregeln auf und unterweisen Sie Ihre Mitarbeitenden, z. B. Husten- und Niesetikette, Abstandswahrung, Vermeidung von Körperkon- takt, alleinige Nutzung bzw. Reinigung von gemeinsam genutzten Arbeitsmitteln, regelmäßiges Lüften von Räumen, Meldeweg bei Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2, Rückkehr nach Ablauf der Quarantäne. 3. Besondere Maßnahmen – Mitarbeitende im Innendienst mit Kundenkontakt Maßnahmen zur Kontaktminimierung 3.1 Die Kommunikation mit Kunden und Kundinnen sollte bevorzugt ohne (Präsenz-) Kontakt durchgeführt werden, z. B. schriftlich, per Telefon, Videokonferenz, etc. 3.2 Stellen Sie sicher, dass Kundinnen und Kunden den Sicherheitsabstand von mind. 1,5 m bezogen halten können, z. B. durch gut erkennbare Kundenleitsysteme im Einbahnstraßenverkehr, Ab- standsmarkierungen zum Warten, Aufstellung von Mobiliar. 3.3 Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Personen (Mitarbeitende, Kundinnen und Kunden) darf in den Räumlichkeiten der Verwaltung (z. B. Foyer, Warte- räume bzw. Wartebereiche im Flurbereich, Beraterbüros bzw. Besprechungs- räume) 10 Quadratmeter pro Person nicht übersteigen. Kundenpräsenz kann be- grenzt werden, z. B. durch Terminvergabe, Zutrittsregelungen, durch Türmanager. 3.4 Wird bei einer notwendigen Zusammenkunft mit Kunden und Kundinnen in ei- nem Raum die Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindli- che Person unterschritten, sind technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen, z. B. durch ausreichende Lüftung der Räume und Aufstellen von transparenten Abtrennungen (s. a. Hinweise in der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“). Achten Sie auf eine sichere Aufstellung von Trennwänden. 3.5 Ist durch technische und organisatorische Maßnahmen eine Gefährdung durch Infektion nicht zu vermeiden, tragen die Mitarbeitenden während des Kunden- kontakts medizinische Gesichtsmasken. Mitarbeitende tragen während des Kundenkontakts FFP2-Masken oder ver- gleichbare Atemschutzmasken jeweils ohne Ausatemventil, wenn Kunden oder Kundinnen aus z. B. medizinischen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. Hinweise zur Lüftung von Räumen 3.6 Besprechungsräume sind zusätzlich bereits vor der Benutzung zu lüften, insbe- sondere dann, wenn sich zuvor andere Personen dort aufgehalten haben (s. a. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Abschnitt 4.2.3 „Lüftung“). Branchenhinweis zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus für Verwaltungen in NRW (Stand 29.03.2021) Seite 4 von 7
3.7 Wartende Kunden und Kundinnen sind darauf hinzuweisen, dass Räume erst nach ausreichender Lüftung betreten werden können. Stellen Sie Regeln auf, wie mit uneinsichtigen Kunden und Kundinnen umzugehen ist (s. a. Nummer 6 „Gewaltprävention“). Maßnahmen zu Sachhygiene und Reinigung 3.8 Besprechungsräume sollten nach Möglichkeit nur von einem Mitarbeitenden bzw. einem bestimmten Personenkreis genutzt werden. 3.9 Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit nur von einer Person zu benutzen oder bei nicht personenbezogener Nutzung vor Weiterreichung mit handelsüblichen (Haushalts-) Reinigern zu reinigen. 3.10 Stellen Sie einen Reinigungsplan und Reinigungsintervalle für Besprechungs- räume auf. Zu reinigen sind z. B. von Kunden und Kundinnen genutzte Räumlichkeiten, Ar- beitsmittel und sonstige Kontaktflächen. Die Reinigung ist der Infektionsgefahr entsprechend anzupassen (www.rki.de). Hinweise zu allgemeinen Verhaltensregeln 3.11 Stellen Sie für Mitarbeitenden Regeln für den Umgang mit Kunden und Kundin- nen auf, dass z. B. eigene Arbeitsmittel (z. B. Stifte) nicht an andere Personen weitergegeben werden, körperliche Berührungen anderer Personen (z. B. Händeschütteln) ver- mieden werden, der Sicherheitsabstands von mind. 1,5 m eingehalten wird. 3.12 Weisen Sie Kunden und Kundinnen auf Verhaltensmaßnahmen zum Schutz vor einer Infektion hin, z. B. dass bereitgestelltes Desinfektionsmitteln genutzt wird, dass wegen einzu- haltender Lüftungspausen das Beraterbüro noch betreten werden kann, nur auf gekennzeichneten Wegen die Geschäftsstelle betreten werden kann. 3.13 Weisen Sie Kunden und Kundinnen darauf hin, dass medizinische Masken zu tragen sind. Beachten Sie die Ausnahmeregelungen von der Tragepflicht z. B. aus medizini- schen Gründen. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. 3.14 Hinweise auf das Hygienekonzept und die Verhaltensregeln sind gut sichtbar und angebracht, z. B. auf dem Parkplatz und an Eingangstüren. 3.15 Es sind Regeln aufgestellt, wie Mitarbeitende mit uneinsichtigen Kunden und Kundinnen umzugehen haben (s. a. Nummer 6 „Gewaltprävention“). 4. Besondere Maßnahmen – Mitarbeitende im Außendienst Maßnahmen zur Kontaktminimierung 4.1 Es können technische Maßnahmen ergriffen werden, um eine Infektion zu ver- meiden, z. B. Abtrennungen im PKW installieren. Branchenhinweis zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus für Verwaltungen in NRW (Stand 29.03.2021) Seite 5 von 7
4.2 Es können organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um eine Infektion zu vermeiden, z. B. Dienstreisen auf ein notwendiges Maß zu begrenzen, durch Personenzahl- begrenzung im PKW und am Außendienst, durch Bildung fester Teams, durch getrennte Sitzordnung im PKW. Die Kommunikation im Fahrzeug ist auf Minimum zu beschränken. Die Lüftungsanlage des Fahrzeuges ist auf eine ordnungsgemäße Funktions- weise vor Fahrtbeginn zu überprüfen, um während der Fahrt eine möglichst gute Belüftung der Fahrerkabine zu gewährleisten. Die Innenraumluftfilter sind regelmäßig zu warten. Der Mindestabstand zwischen den Personen im Fahrzeug ist einzuhalten. 4.3 Wenn der Sicherheitsabstand zum Fahrzeugführenden oder zu Mitfahrenden nicht einzuhalten ist, werden FFP2-Halbmasken oder vergleichbare Atemschutz- masken ohne Ausatemventil zur Verfügung gestellt werden und von den Mitfah- renden während der Fahrt getragen. Trägt eine Person im PKW z. B. aus medizinischen Gründen keine Maske, dann tragen alle Mitfahrenden eine FFP2-Halbmaske oder vergleichbare Atemschutz- masken ohne Ausatemventil während der Fahrt. Das Tragen von geeigneten Masken oder Persönlicher Schutzausrüstung darf nicht zu einer Sichtbehinderung der fahrzeugführenden Person führen, z. B. durch das Beschlagen einer getragenen Brille. Maßnahmen zu Hygiene und Reinigung 4.4 Persönliche Handhygiene der Fahrzeuginsassen ist zu ermöglichen, z. B. Stopps in der Dienststelle einplanen oder unterwegs Hände mit Waschlo- tion waschen oder desinfizieren. 4.5 Innenräume von Dienstfahrzeugen sind regelmäßig zu reinigen. Stellen Sie neben einem Reinigungsplan und Reinigungsmitteln auch eine ver- bindliche Regel auf, wer für die Reinigung zuständig ist. Auch bei geringer Wahrscheinlichkeit, dass sich nach der Wagenübernahme noch infektiöse Tröpfchen in der Luft der Fahrzeugkabine befinden, sollten Fahr- zeuge vor der Übernahme gründlich gelüftet werden, z. B. durch das Öffnen aller Türen, des Kofferraums und ggfls. des Dachverdecks (www.bghm.de). 5. Besondere Maßnahmen – Fremdbetriebe Maßnahmen zur Kontaktminimierung 5.1 Der Zutritt von Betriebsfremden ist auf ein Minimum reduzieren, z. B. durch elektronische Kontaktaufnahme, Einsatz von mobilen Trennwänden, durch Begrenzung der gleichzeitig anwesenden Betriebsfremden. Der Aufenthalt betriebsfremder Personen in der Betriebstätte sollte dokumentiert werden. 5.2 Betriebsfremde sind über betriebliche Regeln zu den Infektionsschutzmaßnah- men zu informieren. Auf deren Einhaltung ist zu achten. Branchenhinweis zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus für Verwaltungen in NRW (Stand 29.03.2021) Seite 6 von 7
5.3 Betriebsfremde sind über betriebliche Hygienestandards zu informieren. Auf de- ren Einhaltung ist zu achten. 5.4 Die Möglichkeit der Nutzung von Sanitäreinrichtungen zur Handhygiene für Be- triebsfremde ist zu berücksichtigen. Betriebliche Reinigungsintervalle von Sani- täranlagen sind bei Anwesenheit von Betriebsfremden ggfs. anzupassen. 6. Gewaltprävention Seit Jahren sind Beschäftigten in Verwaltungen zunehmend Übergriffen und Bedrohun- gen durch Kunden und Kundinnen ausgesetzt. Die meldepflichtigen Arbeitsunfälle mit „aggressiven Handlungen“ als Unfallursachen und „Schockzuständen“ als Unfallfolgen nehmen seit Jahren zu. Das Einführen von Corona-Schutzmaßnahmen, wie z. B. geänderte Öffnungszeiten, Zu- gangskontrollen und das Befolgen von Leitsysteme, das konsequente Hinweisen auf das Tragen von geeigneten Masken bzw. das Abweisen von Kunden und Kundinnen, die keine geeigneten Masken tragen, können bei Kunden und Kundinnen zu Missfallen führen und in einer Übergriffaktion unterschiedlichster Art münden. Die Erscheinungsformen von Gewalt reichen von einfachen Beschimpfungen, An- schreien und Beleidigungen über das Werfen von Gegenständen und Randalieren bis hin zu Gewaltszenarien, die das Eingreifen spezialisierter Polizeieinheiten erfordern. Nutzen Sie die Broschüre „Das Aachener Modell“ zur Reduzierung von Bedrohungen und Übergriffen an Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr (PIN 37 „Gewaltprävention - ein Thema für öffentliche Verwaltungen?!“; www.unfallkasse-nrw.de), um ihre Mitarbeiten- den in Verwaltungen vor übergriffigen Kunden und Kundinnen zu schützen. 7. Informationssammlung Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) www.baua.de Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmas- ken.html Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) https://www.bfr.bund.de Bundesministerium für Arbeit und Soziales http://www.bmas.de Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) www.dguv.de/corona/indes.jsp Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW www.mags.nrw/coronavirus Robert Koch Institut www.rki.de Unfallkasse Nordrhein-Westfalen www.unfallkasse-nrw.de/sicherheit-und-gesundheitsschutz/themen/coronavirus.html Branchenhinweis zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus für Verwaltungen in NRW (Stand 29.03.2021) Seite 7 von 7
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