Coronavirus - Fragen der Gemeinden - Kanton Bern
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Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Verband Bernischer Gemeinden Scheibenstrasse 3 3600 Thun Geschaeftsstelle.RSTA@be.ch www.be.ch/regierungsstatthalter Informationsschreiben der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern und des Verbands Bernischer Gemeinden vom 20. März 2020 (letzte Aktualisierung: 25. August 2021, relevante Veränderungen gegenüber der letzten Fassung sind gelb markiert) Coronavirus – Fragen der Gemeinden Am 19. Juni 2020 hat der Bundesrat beschlossen, von der ausserordentlichen in die besondere Lage zu- rückzukehren1. Auf Bundesebene sind folgende Erlasse massgebend: ‒ Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19), (Covid-19-Verordnung 3), vom 19. Juni 2020, Stand 2. August 2021, SR 818.101.24 ‒ Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Co- vid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), Stand 26. Juni 2021, SR 818.101.26 ‒ Verordnung über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2, (VPTS), vom 24. Juni 2020, Stand 18. März 2021, SR 818.101.25 ‒ Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internati- onalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Perso- nenverkehrs), vom 23. Juni 2021, Stand 4. August 2021, SR 818.101.27 Für die Umsetzung der vom Bund angeordneten und allfälliger ergänzender Massnahem ist im Kanton Bern die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19 V), vom 4. November 2020, Stand 1. August 2021, BSG 815.123, massgebend. Die «Covid-19-Verordnung» re- gelt die innerkantonalen Zuständigkeiten. Im Weiteren regelt die Verordnung die Zuständigkeiten zur Si- cherstellung ausreichender Kapazitäten in Spitälern und Kliniken sowie die Unterstützung der kantonalen Behörden durch die Gemeinden bei der Umsetzung der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epi- demie. Die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (GL RSTH), das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) und der Verband Bernischer Gemeinden (VBG) tauschen sich seit Beginn der Pandemie regelmässig aus und tun dies weiterhin. Sie suchen nach einer gemeinsamen Ant- wort auf die (neuen) Fragen, die sich aufgrund der sich im hohen Rhythmus ändernden Vorgaben stel- len. 1 Eine detaillierte Darlegung der einzelnen Schritte findet sich im Informationsschreiben Stand 30. Oktober 2020 1/11
Coronavirus – Fragen der Gemeinden 1. Zuständigkeiten von Kanton und Gemeinden Während der besonderen Lage kommt den Kantonen – vorbehältlich von übergeordnetem Bundesrecht – die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung des Coronavirus zu. Unter Vorbehalt der Entscheide des Regierungsrats liegt der Lead für die Bewältigung der Covid-19-Epidemie im Kanton Bern bei der Ge- sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) bzw. beim Kantonsarztamt (KAZA). Anfang Septem- ber 2020 hat der GSI-Direktor einen Sonderstab GSI eingesetzt, welcher ihn bei der Ereignisführung un- terstützt. Je nach weiterer Entwicklung der Pandemie bleibt ein erneuter Einsatz des Kantonalen Füh- rungsorgans (KFO) vorbehalten. Art. 17ff. (Covid-19 V) legt die Zuständigkeiten und den Vollzug der Massnahmen von Bund und Kanton fest. Soweit das kantonale Recht dies nicht explizit vorsieht, nehmen die Gemeinden während der besonde- ren Lage – neben ihren ordentlichen Aufgaben – keine zusätzlichen Aufgaben bei der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie wahr. Vorbehältlich von Beschränkungen der in ihrer Zuständigkeit liegenden Benüt- zung von öffentlichem Grund und öffentlichen Einrichtungen sind die Gemeinden zudem nicht befugt, die Massnahmen von Bund und Kanton gegenüber der Bevölkerung durch weitergehende Einschränkungen zu ergänzen. 2. Kontrolle der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Die Erarbeitung und Umsetzung der Schutzkonzepte und die Einhaltung der weiteren Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie liegt grundsätzlich in der Eigenverantwortung der Betreiber von öf- fentlich zugänglichen Einrichtungen und Veranstaltungen, der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Bevölkerung. Für die Kontrollen gelten folgende Zuständigkeiten: Die Kantonspolizei ist zuständig für die Kontrollen in öffentlichen Einrichtungen und Betrieben sowie bei öffentlichen Veranstaltungen. Der Fachbereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kontrolliert nicht öffentliche Betriebe. Vorbehalten bleiben die Zuständigkei- ten der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion im Gesundheitswesen sowie weiterer kantonaler Stellen. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter koordinieren die Kontrolle der Umset- zung der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei, der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, der Gesundheits- Sozial- und Integrationsdirektion sowie weiteren kantonalen Stellen und den Gemeinden. Mit der Covid-19-Verordnung hat der Regierungsrat eine gesetzliche Grundlage für den Einbezug der Gemeinden bei der Kontrolle der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie geschaffen, na- mentlich betreffend Erlass, Umsetzung und Einhaltung der Schutzkonzepte, Einhaltung der Maskentrag- pflicht sowie der Einhaltung weiterer rechtlicher Vorgaben zur Bekämpfung der Covid-19-Epdiemie. Die Unterstützung der kantonalen Behörden, namentlich der Kantonspolizei, erfolgt freiwillig. Um parallele Kontrollen zu vermeiden, sprechen die Gemeinden ihre Kontrolltätigkeit mit der Kantonspolizei und den weiteren Kontrollbehörden ab. Sowohl die kantonalen Vollzugsstellen als auch die Gemeinden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen und soweit erforderlich Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten verlangen. Stellen die Gemeinden bei ihren Kontrollen fest, dass die Massnahmen nicht eingehalten werden und erfolgt trotz er- folgtem Hinweis der Gemeinde mit Ansetzung einer Frist keine Korrektur, verständigen die Gemeinden den örtlich zuständigen Posten der Kantonspolizei. Bei Fragen, Unsicherheiten etc. zur Anwendung der Covid- 19-Vorschriften im Einzelfall konsultieren die Gemeinden die kantonale Hotline 031 636 87 87. Betreffend Einzelheiten der vom Kanton erwünschten Unterstützung der kantonalen Behörden durch die Gemeinden wird auf den in Absprache mit der Kantonspolizei erarbeiteten Leitfaden des Verbands Bernischer Ge- 2/11
Coronavirus – Fragen der Gemeinden meinden (VBG), der Bernischen Ortspolizeivereinigung (BOV) und der Geschäftsleitung der Regierungs- statthalterinnen und Regierungsstatthalter (GL RSTH) verwiesen, welcher via Regierungsstatthalterämter allen Gemeinden zugestellt wurde. 3. Zuständigkeiten für die Anordnung weiterer Massnahmen Das Kantonsarztamt (KAZA) ist zuständig für die Anordnung zusätzlicher Massnahmen, wenn zur Ein- dämmung der Epidemie weitere Massnahmen unverzüglich angeordnet werden müssen und diese örtlich begrenzt sowie zeitlich befristet sind. Für die Anordnung genereller Massnahmen ist der Regierungsrat auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) zuständig. Demgegenüber sind die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter zuständig für die Anord- nung von Massnahmen, wenn die Kantonspolizei und / oder die Gemeinden bei ihren Kontrollen feststel- len, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht umgesetzt wird. Sie können ins- besondere einzelne Einrichtungen oder Betriebe schliessen oder einzelne Veranstaltungen verbieten oder auflösen. Wenn die Anordnung der Massnahme keinen Aufschub duldet, kann die Kantonspolizei die Massnahmen anstelle der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter anordnen. Ge- stützt auf die umgehende Meldung der Kantonspolizei verfügt die Regierungsstatthalterin oder der Re- gierungsstatthalter innert 48 Stunden die Genehmigung der Massnahme, ansonsten fällt sie dahin. Bevor die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Aufhebung der Massnahme verfügt, kon- sultiert sie oder er die GSI zum Schutzkonzept der Betreiberin oder des Betreibers, respektive der Orga- nisatorin oder des Organisators. Soweit es sich um Unternehmen und Betriebe handelt, die den Gesundheitsschutz im Sinne von Art. 6 Arbeitsgesetz umsetzen, ist die Fachstelle Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (SGA) der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) für die Anordnung allfälliger Schliessungen zuständig. 4. Betrieb der Gemeindeverwaltungen Vorbehältlich der Einhaltung der Vorgaben des Bundes und der ergänzenden Vorgaben des Kantons Bern ist der Betrieb der Gemeindeverwaltungen ordentlich zu gewährleisten. 4.1 Publikumsöffentlichkeit / Schalteröffnungszeiten Die öffentlichen Verwaltungen sind geöffnet und für das Personal und die Bürgerinnen und Bürger zu- gänglich. Es besteht die Pflicht, über ein Schutzkonzept zu verfügen und dieses auch umzusetzen (Art. 10 sowie Anhang 1 COVID-19-Verordnung besondere Lage; vgl. hierzu die Anleitung des Bundes https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-aus- brueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes/empfehlungen-fuer-die-arbeitswelt.html). Auf der Website des VBG werden laufend Beispiele von Schutzkonzepten für Gemeindeverwaltungen und (Sport-)Anlagen aufgeschaltet (https://www.begem.ch/de/dienstleistungen/Corona-Krise). Zudem gilt eine Maskentragpflicht (vgl. Ziffer 5). 4.2 Anwesenheit Gemeindepersonal / Aufhebung der Homeoffice-Pflicht Der Bundesrat hat die Homeoffice-Pflicht per 26. Juni 2021 aufgehoben. Sie gilt jedoch noch als Empfeh- lung. Jeder Arbeitgeber – dies gilt auch für die Gemeinden – kann eine für seinen Betrieb passende Re- gelung treffen. Die Arbeitgeber sind unverändert verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheits- schutz der Mitarbeitenden zu sorgen. Dies kann bedeuten, dass die Maskenpflicht in gewissen Fällen immer noch gilt und/oder dass ein Teil der Belegschaft weiterhin im Homeoffice arbeitet. 3/11
Coronavirus – Fragen der Gemeinden 5. Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie in öffentlichen Verkehrsmit- teln; Covid-19-Zertifikat Gestützt auf Art. 5 und 6 der COVID-19-Verordnung besondere Lage gilt eine Maskenpflicht nur noch an folgenden Orten: ‒ in öffentlich zugänglichen Innenräumen; ‒ im geschlossenen Bereich der Fahrzeuge von öffentlichen Verkehrsmitteln. Von der Maskentragpflicht ausgenommen sind gemäss Art. 5 und 6 Abs. 2 Covid-19-Verordnung beson- dere Lage: ‒ Kinder vor ihrem 12. Geburtstag; ‒ Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis ist ein Attest einer Fachperson erforderlich die nach dem Medizinalberufegesetz oder dem Psychologieberufegesetz zur Berufsausübung in eige- ner fachlicher Verantwortung befugt ist; ‒ Personen in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung, sofern das Tragen einer Ge- sichtsmaske die Betreuung wesentlich erschwert (Kindertagesstätten) ‒ Gäste von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, während sie an ihrem Tisch sitzen. ‒ Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen; ‒ auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner, Sportlerinnen und Sportler sowie Künst- lerinnen und Künstler; ‒ Schliesslich können auch sozialmedizinische Institutionen nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde in ihrem Schutzkonzept vorsehen, dass in den öffentlichen zugänglichen Berei- chen Bewohnerinnen und Bewohner, sofern sie geimpft sind oder die Infektion durchgemacht haben, unter gewissen Voraussetzungen von der Maskentragpflicht ausgenommen werden. An Gemeindeversammlungen gilt ebenfalls weiterhin eine Maskentragpflicht und ist der Abstand einzu- halten. Einzig beim Sprechen darf die Maske abgelegt werden. Für öffentliche Sitzungen von kommunalen Parlamenten, Regionalversammlungen etc. hat die GSI ent- schieden, dass gestützt auf Art. 22 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Erleichterungen durch die Kantone) am Sitzplatz auf die Maskenpflicht verzichtet werden kann, sofern durch das Schutzkonzept genügend sichergestellt ist, dass die Übertragung des Coronavirus verhindert wird und Übertragungsket- ten unterbrochen werden. Gestützt auf diesen Beschluss können auch kommunale Parlamente im Kan- ton Bern analog zum Eidgenössischen Parlament und zum Grossen Rat auf die Maskenpflicht am Sitz- platz verzichten, sofern der Wegfall dieser Massnahme mit anderen Massnahmen mindestens kompen- siert wird. Gemäss Absprache der Kantonsärztin mit dem Büro des Grossen Rats wird die Herbstsession als GGG-«Veranstaltung» im Rathaus durchgeführt und gilt am Platz keine Maskentragpflicht bzw. gilt diese nur für Grossrätinnen und Grossräte, die sich nicht freiwillig dem «GGG» unterziehen. Grossrätin- nen und Grossräte, die kein Zertifikat vorweisen wollen, müssen sich im Vorfeld der Session melden und erhalten ausgewiesene Sitzplätze am Rand mit Abstand und Maskenpflicht zugeteilt. Die Zertifikate sol- len erstmals von den Fraktionsführenden anlässlich der Fraktionssitzungen geprüft werden. Nicht im- mune Parlamentarierinnen und Parlamentarier sollen sich vor den Fraktionssitzungen individuell testen lassen. Während der Session werden jeweils montags und mittwochs PCR-Speicheltests im Rathaus durchgeführt. Bei Auftreten von positiven Fällen werden die Kontakte erhoben und Quarantänen bei nicht immunen Personen angeordnet. Gemäss den Erläuterungen des Bundes zu Art. 19 COVID-19-Verordnung besondere Lage ist es hinge- gen nicht zulässig, den Zugang zu Gemeindeversammlungen, öffentlichen Sitzungen von Parlamenten, zu Kommissionssitzungen etc. an den obligatorischen Nachweis eines Covid-19-Zertifikats zu knüpfen. 4/11
Coronavirus – Fragen der Gemeinden 6. Gastgewerbe 6.1 Allgemeine Vorgaben / Schutzkonzept und Erhebung von Kontaktdaten Gastgewerbebetriebe müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen, sowie in Innenbereichen die Kontaktdaten von mindestens einem Gast pro Gästegruppe erheben. Ausgenommen sind die Kontaktda- ten von Kindern, die mit ihren Eltern anwesend sind. Die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten gilt auch für Gäste, die sich ausschliesslich im Aussenbereich aufhalten. Es sind folgende Angaben zu erheben: Name und Vorname, vollständige Adresse, Telefonnummer, Tisch- oder Sitzplatznummer. Weiter ist auch eine Liste der im jeweiligen Betrieb arbeitenden Personen zu führen. Auch wenn die Kontaktdaten erhoben werden, muss zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand eingehalten o- der müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden. Die ergänzenden kantonalen Vorschriften betreffend Kontaktdatenerhebung gelten nicht für Diskotheken und Tanzlokale, da hier der Anlass auf Personen mit Zertifikat beschränkt ist. Ebenso gilt dies für Veranstaltungen mit entsprechender Zugangs- beschränkung. Zur Aufnahme von Kontaktdaten sind hingegen Veranstaltungen verpflichtet, die ein mit einem Restaurantbetrieb vergleichbares Konsumationsangebot haben, sofern der Zugang nicht an das Zertifikat geknüpft ist. Die Kontaktdaten sind in einer gegliederten und nach Kalendertagen geführten elektronischen Gästeliste aufzubewahren. Für die im Betrieb arbeitenden Personen ist eine separate elektronische Liste mit den jeweiligen Einsatzzeiten zu führen und gemäss den Vorgaben des BAG aufzubewahren. Auch wenn Ein- zelpersonen keiner Gruppe angehören, sind die Kontaktdaten aufzunehmen, da der Sinn und Zweck der Registrierung darin besteht, dass jede Person, die sich in einem Restaurationsbetrieb aufgehalten hat, durch das Contact Tracing erreicht werden kann. Die Kontaktdaten sind zudem mindestens einmal pro 24 Stunden an die von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) geführten zentralen Da- tenbank übermittelt werden (Link zu den technischen Angaben). Bei Fragen können sich die Betreiber von öffentlichen Einrichtungen und Betrieben an den Anbieter ihrer Registrierungsapplikation oder an ih- ren Branchenverband wenden. Wer über keine elektronische Applikation verfügt, kann die Daten der GSI mit einem vom Kanton zur Verfügung gestellten elektronischen Formular an info.gsi@be.ch übermitteln. Die erhobenen Daten dienen dem Kantonsarztamt bei einem konkreten gesundheitsrelevanten Ereignis zur raschen Eindämmung der Infektionskette. Eine Abfrage nach einzelnen Gästen ist nicht möglich. Die Daten werden nach 14 Tagen gelöscht. 6.2 Innenbereiche von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben Im Innenbereich von Restaurants gilt weiterhin eine Sitzpflicht. Die Beschränkung auf vier Personen pro Tisch ist aufgehoben. Die Grösse der Gästegruppen ist nicht mehr beschränkt. Pro Gruppe müssen die Kontaktdaten nur noch von einer Person erfasst werden. Die Gäste müssen eine Maske tragen, wenn sie sich im Restaurant bewegen. Zwischen den Gästegruppen muss ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden oder eine Abschrankung angebracht werden. Das Personal mit Gästekontakt trägt in Innenräu- men weiterhin eine Maske. Sofern der Zugang nur mit Zertifikat möglich ist, können alle Schutzmassnah- men aufgehoben werden. Das Personal kann auf das Tragen einer Maske verzichten, sofern alle Mitar- beitenden mit Gästekontakt auch über ein Zertifikat verfügen. 6.3 Restaurantterrassen Die Maskenpflicht, die Beschränkung der Gästegruppen auf sechs Personen, die Erhebung von Kontakt- daten und die Sitzpflicht werden aufgehoben. Die Grösse der Gästegruppen ist nicht mehr beschränkt und die Konsumation im Stehen ist erlaubt. Es gilt einzig noch, dass zwischen den Gästegruppen entwe- der der erforderliche Abstand eingehalten oder wirksame Abschrankungen angebracht werden. Die Gäs- tegruppen sollten sich aber nicht durchmischen. Hinsichtlich des Zugangs nur mit Covid-Zertifikat gilt dasselbe wie für die Innenbereiche. 5/11
Coronavirus – Fragen der Gemeinden Als Aussenbereich von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben gelten Terrassen und andere Bereiche ausserhalb eines Gebäudes, die zur Gewährleistung einer freien Luftzirkulation nicht überdacht oder überdacht und mindestens zur Hälfte ihrer Seiten offen sind. Bei überdachten Aussensitzplätzen dürfen auf mindestens zwei Seiten keine Wände (Mauerwerk, Holz oder Glas) oder wandähnliche Abtrennungen (Plastikfolien, Blachen, dichter Pflanzenbewuchs o.ä.) vorhanden sein. Sind auf mehr als die Hälfte der Seiten Abschrankungen vorhanden, darf keine Überdachung vorhanden sein (einzelne Sonnenschirme gelten nicht als Überdachung; eine umfassende Abdeckung durch Sonnenschutz hingegen schon). Sind diese Vorgaben nicht erfüllt, geltend die Beschränkungen für den Innenbereich. Die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter hat beschlossen, den Restaurationsbetrieben analog zum Sommer 2020 zu erlauben, die Aussenbewirtungsflächen baubewilli- gungsfrei zu erweitern, damit die erforderlichen Abstände eingehalten werden können. Demgegenüber ist für die Vergrösserung der Zahl der Sitzplätze unverändert ein Baugesuch erforderlich. Die Erweiterung der Aussenbewirtungsfläche ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: ‒ die Gesamtzahl der bisher bewilligten Aussensitzplätze wird nicht überschritten und es ist mit keiner Erhöhung der Immissionen zu rechnen; ‒ die Gemeinde und (soweit erforderlich) die Grundeigentümerschaft stimmen der Erweiterung zu; ‒ der Erweiterung stehen keine anderweitigen öffentlichen Interessen (z.B. Verkehrssicherheit) entge- gen. Bei einer Erweiterung der Aussenbewirtungsfläche reicht die verantwortliche Person des Gastgewerbe- betriebes ein Schreiben (inkl. Plan) bei der Gemeinde ein. Sofern der Erweiterung aus Sicht der Ge- meinde keine wesentlichen Interessen entgegenstehen, stellt sie der verantwortlichen Person eine einfa- che Bestätigung mit Kopie an das Regierungsstatthalteramt und die örtliche Kantonspolizei zu. 6.4 Betriebskantinen Für die Betriebskantinen gilt einzig folgendes: Für die Konsumation im Restaurationsbereich gilt eine Sitzpflicht. In den Innenbereichen muss der erforderliche Abstand zwischen allen Gästen eingehalten werden. Es dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen verköstigt werden. 6.5 Diskotheken, Tanzlokale Diskotheken und Tanzlokale müssen für Personen ab 16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränken. Darüber hinaus gelten für diese Betriebe keine weiteren Vorgaben. 6.6 Einzelüberzeitbewilligungen Die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter hat am 28. Oktober 2020 beschlossen, dass Gastgewerbebetriebe bezogene Einzelüberzeitbewilligungen, von denen sie aufgrund der Schliessung bzw. Einschränkung der Öffnungszeiten bis Ende 2020 nicht Gebrauch machen können, ausnahmsweise bis Ende 2021 gültig sind. Dies ändert nichts daran, dass auch im 2021 maximal 24 Ein- zelüberzeitbewilligungen pro Betrieb möglich sind. 6.7 Veranstaltungen mit gastgewerblicher Einzelbewilligung Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben den Gemeinden zusammen mit dem Gesuch um Erteilung der gastgewerblichen Einzelbewilligung ein Schutzkonzept einzureichen, welches plausibel aufzeigt, dass die Veranstaltung die Vorgaben des BAG und die ergänzenden Vorgaben des Kantons Bern ein- hält. Es liegt in der Verantwortung der Veranstalter, dafür zu sorgen, dass diese Vorgaben eingehalten werden. 6/11
Coronavirus – Fragen der Gemeinden 7. Veranstaltungen; öffentliche Einrichtungen und Betriebe 7.1 Öffentliche Veranstaltungen ohne Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat Für Veranstaltungen, zu denen der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt wird, gilt folgendes: ‒ Die maximale Personenzahl (Besuchende oder Teilnehmende) beträgt 1'000 sofern eine Sitzpflicht gilt. ‒ Bei Veranstaltungen mit Stehplätzen oder bei denen sich die Besucherinnen oder Besucher frei bewe- gen können, dürfen in Innenräumen höchstens 250 und in Aussenräumen höchstens 500 Personen eingelassen werden. ‒ Für Versammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene sowie für unaufschiebbare Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften gilt weiterhin keine Be- schränkung der Personenzahl. Sie müssen jedoch weiterhin ein Schutzkonzept ausarbeiten und um- setzen. Eine Zertifizierungsbeschränkung ist unzulässig. ‒ Für die Konsumation gelten keine spezifischen Vorgaben. Sind Restaurationsbetriebe vor Ort, gelten die Regeln für diese Betriebe. ‒ Die Einrichtungen dürfen höchstens zu zwei Drittel ihrer Kapazität gefüllt werden. ‒ Veranstaltungen, bei denen die Besucherinnen und Besucher selber tanzen, sind weiterhin verboten. ‒ Bei Veranstaltungen in Innenräumen gilt zudem eine Maskentragpflicht und der erforderliche Abstand ist nach Möglichkeit einzuhalten. Die Konsumation von Speisen und Getränken ist nur in Restaurati- onsbetrieben erlaubt. Sie ist auch am Sitzplatz ausserhalb eines Restaurationsbetriebs erlaubt, sofern die Kontaktdaten erhoben werden. 7.2 Öffentliche Veranstaltungen mit Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Zertifikat Für Veranstaltungen, zu denen der Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat beschränkt wird, gelten – vorbehältlich der Bestimmungen für Grossveranstaltungen sowie der Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts – keine weiteren Vorgaben (keine Personenbe- schränkung). 7.3 Public Viewings Sofern sich die anwesenden Personen während des Public Viewings nicht an einem fixen Sitzplatz befin- den, sondern sich frei bewegen können, sind in Innenräumen höchstens 250 Besucherinnen und Besucher zulässig, im Freien 500. In Innenräumen und auch im Freien darf maximal zwei Drittel der Kapazität be- setzt werden. Essen und Trinken auf den Sitzplätzen ist erlaubt, wenn die Kontaktdaten aller Besucherin- nen und Besucher einschliesslich Sitzplatznummer erhoben werden. Falls eine Sitzpflicht besteht (und auch umgesetzt wird), dürfen 1’000 Personen anwesend sein. Für Public Viewings, die nur für Personen mit Covid-Zertifikat zugänglich sind, bestehen keine Einschränkungen. 7.4 Grossveranstaltungen Wer eine Veranstaltung mit mehr als 1'000 Personen – Besuchende oder Teilnehmende – (Grossveran- staltung) durchführen will, bedarf einer kantonalen Bewilligung. Zuständig für die Bewilligungserteilung ist der/die Regierungsstatthalter/in am Veranstaltungsort. Sie oder er ist bei der Bewilligungserteilung an die Beurteilung der epidemiologischen Lage sowie der Kapazitäten für das Contact-Tracing durch die GSI gebunden. Bei Gesuchen um Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung einer Grossveranstaltung mit internationalem Charakter sowie für deren Widerruf ist vor dem Entscheid die Zustimmung des Regie- rungsrats einzuholen. Gesuche für Grossveranstaltungen sind zusammen mit einem Schutzkonzept bei der Standortgemeinde einzureichen und werden von dieser an die Regierungsstatthalterin oder den Re- gierungsstatthalter weitergeleitet. Der Zugang zu Grossveranstaltungen darf Personen ab 16 Jahren nur 7/11
Coronavirus – Fragen der Gemeinden gewährt werden, wenn sie ein Zertifikat vorweisen. Die Kantone können bei Freiluftveranstaltungen im Sportbereich oder auf Strecken die im freien Gelände stattfinden und bei denen aufgrund örtlicher Gege- benheiten weder Zugangskontrollen noch Absperrungen möglich sind, Ausnahmen von der Zertifikats- pflicht gewähren. 7.5 Grosse Fach- und Publikumsmessen Für die grossen Fach- und Publikumsmessen gelten zunächst die gleichen Vorgaben wie für andere öf- fentlich zugängliche Einrichtungen. Sie müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Es gelten keine Kapazitätsvorgaben. Analog zu den Grossveranstaltungen unterliegen Publikums- und Fachmes- sen mit täglich mehr als 1'000 anwesenden Personen zudem einer kantonalen Bewilligungspflicht. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind weitgehend die gleichen wie für Grossveranstaltungen. Ebenso sind Verfahren und Zuständigkeit im Kanton Bern analog zu den Grossveranstaltungen geregelt. Wird die Messe auf Personen mit Zertifikat beschränkt, gelten abgesehen von der Bewilligungspflicht und der Pflicht zur Ausarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts keine Einschränkungen. Insbesondere können die Besuchenden in Innenräumen auf das Tragen einer Maske verzichten. 7.6 Kulturelle und sportliche Aktivitäten; öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe Für Aktivitäten im Sport- und Kulturbereich gelten für alle die gleichen Regeln. In den Aussenbereichen gibt es keine Einschränkungen mehr. Bei Aktivitäten in Innenräumen müssen die Kontaktdaten erhoben werden und es muss eine wirksame Lüftung vorhanden sein. Es gilt weder eine Maskentragpflicht noch eine Pflicht zur Einhaltung des erforderlichen Abstands noch gelten Kapazitätsbeschränkungen. Sofern der Zutritt zu öffentlich zugänglichen Einrichtung und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport nur mit Zertifikat möglich ist, gelten ausser der Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts keine weiteren Vorgaben. Für alle anderen öffentlichen Einrichtungen und Betriebe, beispielsweise Einkaufsläden, gelten keine Ka- pazitätsvorgaben mehr. Sie sind jedoch weiterhin verpflichtet, ein Schutzkonzept auszuarbeiten und um- zusetzen. Sofern der Zugang nicht an das Covid-19-Zertifikat geknüpft ist, gilt in Innenräumen eine Mas- kentragpflicht. 7.7 Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit Für Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger gilt einzig die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts. Das Schutzkonzept bezeichnet die zulässigen Aktivitäten. 7.8 Private Veranstaltungen An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die in nicht öffentlich zu- gänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen in Innenräumen höchstens 30 und in Aussen- räumen höchstens 50 Personen teilnehmen. Kinder sind in beiden Fällen mitzuzählen. Bei einem priva- ten Anlass, z.B. an einem Geburtstagsfest, ist ein ständiges Kommen und Gehen nicht zulässig, auch wenn zu einem beliebig gewählten Zeitpunkt immer nur höchstens 30 bzw. 50 Personen anwesend sind. Hingegen ist es zulässig mehrere zeitlich getrennte, separate, private Veranstaltungen mit je maximal 30 bzw. 50 Personen durchzuführen. 8/11
Coronavirus – Fragen der Gemeinden 7.9 Innerbetriebliche Veranstaltungen Von den Einschränkungen für Veranstaltungen nicht erfasst sind innerbetriebliche Veranstaltungen wie Rapporte, Teamsitzungen, Verwaltungsratssitzungen. Ebenso können physische Sitzungen von Exekuti- ven sowie solche der öffentlichen Verwaltung durchgeführt werden. 8. Politische Versammlungen / Sitzungen / Politische Rechte 8.1 Durchführung von Gemeindeversammlungen (EG und GG) und Versammlungen der Stimmbe- rechtigten der übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften nach Art. 2 Abs. 1 GG Gemeindeversammlungen der Einwohner- und Gemischten Gemeinden und Versammlungen der Stimm- berechtigten der übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften nach Art. 2 Abs. 1 GG (Burgergemeinden und burgerliche Korporationen, Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden, Gemeindeverbände mit Versammlungen von Stimmberechtigten, Unterabteilungen, Schwellenkorporationen) sind weiterhin von den Beschränkungen betreffend maximaler Personenzahl für öffentliche Veranstaltungen ausgenommen. Ebenfalls von der Beschränkung der Personenanzahl ausgenommen sind die Sitzungen der Kommissio- nen. Die Gemeinde als Veranstalterin der Versammlung muss eine verantwortliche Person bezeichnen, die für die Einhaltung des Schutzkonzepts verantwortlich ist. Für Versammlungen in Innenbereichen gilt zu- dem weiterhin eine Maskenpflicht. Der VBG stellt den Gemeinden ein Muster-Schutzkonzept für Gemeindeversammlungen zur Verfügung (vgl. Beilage zum Informationsschreiben). Zudem werden Beispiele von Schutzkonzepten für Gemeinde- versammlungen aufgeschaltet (https://www.begem.ch/de/dienstleistungen/Corona-Krise). 8.2 Durchführung von Parlamentssitzungen, Delegiertenversammlungen und Regionalversamm- lungen, etc. Ebenso wie die Gemeindeversammlungen sind auch die Sitzungen von Parlamenten der politischen Ge- meinden, Burgergemeinden und Kirch- und Gesamtkirchgemeinden sowie deren Kommissionen von den Beschränkungen betreffend maximaler Personenzahl für öffentliche Veranstaltungen ausgenommen. Analog gilt dies auch für Delegiertenversammlungen / Abgeordnetenversammlungen von Gemeindever- bänden. Wenn nicht alle Zuschauerinnen oder Zuschauer Platz finden, um die Verhandlungen zu verfol- gen, bildet das Anbieten eines Streamingdiensts via Internet eine sinnvolle Alternative. Das anwendbare Verfahren für die Regionalversammlungen der Regionalkonferenzen ist in der Gemein- degesetzgebung und in den Geschäftsreglementen grösstenteils sinngemäss den Verfahrensbestimmun- gen für die Parlamente und Delegiertenversammlungen vorgesehen. Dementsprechend sind auch die Regionalversammlungen von der Ausnahme der Beschränkung der Personenanzahl erfasst. Bezüglich Schutzkonzept, Bezeichnung einer verantwortlichen Person für die Einhaltung des Schutzkon- zeptes und einer allfälligen Erhebung der Kontaktdaten bei «engem Kontakt» wird auf die Ausführungen unter Ziffer 4.1 verwiesen. 8.3 Durchführung von Sitzungen der Exekutive, Kommissionen und der Verwaltung Sitzungen der Exekutivbehörden sowie der Kommissionen und Verwaltungsstellen, auch solche zwi- schen mehreren Gemeinden oder mit externen Personen, sind erlaubt. Sie sind unter Einhaltung der Hy- giene- und Vorsichtsmassnahmen des BAG abzuhalten. 9/11
Coronavirus – Fragen der Gemeinden 9. Personalrechtliche Fragen Für die Gemeinden stellen sich im Zusammenhang mit dem Coronavirus in verschiedenen Bereichen personalrechtliche Fragen. Diese sind aufgrund der unterschiedlichen kommunalen Rechtsgrundlagen möglicherweise nicht in jeder Gemeinde gleich zu beantworten. Grundsätzlich sind Gemeinden im Perso- nalwesen im Rahmen der verfassungsmässigen Grundsätze frei, wie sie ihre Regelungen treffen. Das gilt auch für die vorliegende Ausnahmesituation. Zudem kommt es darauf an, ob die Gemeinde für ihr Personal privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse kennt. Sind die betroffenen Mitarbeitenden öffentlich-rechtlich angestellt, kennt die Gemeinde in ihren Personal- erlassen keine eigene Vorschrift und wendet die Gemeinde ergänzend das kantonale Personalrecht an, können auf der Homepage des Personalamtes sehr ausführliche Angaben zur jetzigen Situation herun- tergeladen werden: https://www.fin.be.ch/fin/de/index/personal/personalrecht/coronavirus.html. Es handelt sich um die aktuellsten Informationen an die Mitarbeitenden bezüglich Lohnfortzahlungs- pflichten, Anwesenheitspflichten, Homeoffice, etc. (vgl. Beilagen zum Informationsschreiben). Sind die betroffenen Mitarbeitenden privatrechtlich angestellt, gelten in erster Linie die vertraglichen Bestimmungen. Es muss daraus interpretiert werden, wie genau die Leistung der beiden Parteien (Ange- stellte/r und Gemeinde) zu erbringen ist. Sind resp. waren die Arbeitsplätze der betroffenen Mitarbeiten- den geschlossen (insb. Tagesschule / Schule / Turnhallen, etc.), besteht die Möglichkeit, dass die Ge- meinde in Verzug bei der Erfüllung des Arbeitsvertrages kommt, da sie den Betroffenen die Möglichkeit, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, gar nicht geben kann. Wäre dies der Fall, müsste die Gemeinde den Lohn fortzahlen, wie wenn die Betroffenen gearbeitet hätten. Soweit dies im Moment in der Öffentlichkeit verfolgt werden kann, ist in der arbeitsrechtlichen Diskussion in der Privatwirtschaft zurzeit noch nicht restlos geklärt, wie die Lohnfortzahlungspflichten genau zum Tragen kommen sollen. Grundsätzlich be- steht wohl eher die Haltung, dass die Lohnfortzahlung zu erfolgen hat, wenn die Arbeitgeberin den Be- trieb einstellen muss, sofern nicht Kurzarbeit oder andere Möglichkeiten in Betracht gezogen werden können. 10. Geltendmachung von Kurzarbeit durch Gemeinden? Antwort in Rücksprache mit dem zuständigen Amt für Wirtschaft AWI und Amt für Arbeitslosenversiche- rung (AVA) vom 18. März 2020: «Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben nur Betriebe, die ein unternehmerisches Risiko tragen. Dies ist bei Gemeinden in der Regel nicht gegeben. In Bereichen, in denen die Gemeinde privatwirtschaftlich tätig ist und im Wettbewerb mit anderen Unternehmen steht, kann dies jedoch der Fall sein. Diese Voraussetzung ist einzelfallweise zu prüfen». In Anbetracht des aktuellen Arbeitsanfalls beim AVA werden die Gemeinden gebeten, nur in denjenigen Fällen ein Gesuch um Kurzarbeit einzureichen, in denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 11. Kommunaler Finanzhaushalt 11.1 Buchungshilfe Ausgaben Covid-19 Pandemie Bei den Ausgaben im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie handelt es sich um ordentliche Aus- gaben. Sie erfüllen die Kriterien für ausserordentliche Ausgaben nicht. Es wird davon ausgegangen, dass es Aufgabe der Gemeinde ist, in spezifischen Krisensituationen entsprechende Massnahmen zum 10/11
Coronavirus – Fragen der Gemeinden Schutz der Bevölkerung zu treffen oder auszuführen (Anweisungen Bund und Kanton). Was als a.o. Auf- wand und Ertrag gilt, ist abschliessend in Art. 78 GV geregelt. Für die Verbuchung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie stehen zwei Möglich- keiten zur Auswahl: a) Die zu verbuchenden Geschäftsfälle werden in der sachlich richtigen Funktion erfasst: Beispiele: ‒ Einrichten von Home-Office für das Personal: 022x Allgemeine Dienste; ‒ Desinfektionsmittel für Besucher der Verwaltung: 029x Verwaltungsliegenschaften; ‒ Absperrmaterial für die Verwaltung: 029x Verwaltungsliegenschaften; ‒ Entschädigung ziviler Führungsstab: 162x Zivile Verteidigung; ‒ Zusätzliche Kinderbetreuung für Eltern: 218x Tagesbetreuung (im schulischen Bereich) oder 545x Leistungen an Familien (Kinderhorte); ‒ Absperrkosten (Material und Personalkosten) für öffentliche Parkanlagen (Seeufer; ‒ Feuerstellen, usw.): 342x Freizeit; ‒ Freiwillige Leistungen an Arbeitslose- oder Teilzeitarbeitslose: 552x Leistungen an Arbeitslose; ‒ Unterstützung des Tourismus: 840x Tourismus; ‒ Unterstützung an Industrie- und Gewerbeunternehmen: 850x Industrie, Gewerbe, Handel. Die Funktion 432x Krankheitsbekämpfung, übrige, wird für alle Bekämpfungsmassnahmen, die eine Wei- terverbreitung der Pandemie verhindern, gebraucht. Dazu gehören insbesondere die Kosten oder Kos- tenanteile im Zusammenhang mit Hilfeleistungen für die Bevölkerung (Einkäufe, Lieferungen, Personen- transporte, Einrichtung und Betrieb einer Hotline), Desinfektion, Arbeitshygiene usw. b) Die zu verbuchenden Geschäftsfälle werden in einer einzigen Funktion erfasst: Es stehen folgende Funktionen zur Verfügung: ‒ 432x Krankheitsbekämpfung, übrige: ‒ oder 490x Gesundheitswesen. 11.2 Genehmigung Jahresrechnungen 2020 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) hat aufgrund der momentanen Corona-Situation ein gewisses Verständnis, dass die Gemeinde nicht ausschliesslich wegen dem Traktandum «Genehmigung Jahresrechnung» eine Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung durchführen möchte. Unter fol- genden Voraussetzungen ist das AGR bereit, die Nichteinhaltung der Frist zur Genehmigung der Jahres- rechnung 2020 (30. Juni 2021) zu akzeptieren: ‒ die Gemeinde führt keine Frühlings- bzw. Sommergemeindeversammlung oder Urnenabstimmung durch, ‒ die Jahresrechnung 2020 wird ordnungs- und fristgemäss durch das kommunale Rechnungsprüfungs- organ geprüft, ‒ die Gemeinde erfasst die Daten zur Bescheinigung der Jahresrechnung fristgerecht vor Ende Juli und hält fest, dass diese unter Vorbehalt der Genehmigung der Jahresrechnung durch die Stimmberech- tigten steht, ‒ die Gemeinde teilt dem AGR mit, wann die Herbst- bzw. Winterversammlung 2021 stattfindet, an wel- cher die Genehmigung der Jahresrechnung 2020 erfolgt und ‒ die Gemeinde teilt die erfolgte Genehmigung durch die Stimmberechtigten dem AGR unmittelbar an- schliessend mit und reicht die unterschriebene Bescheinigung zur Jahresrechnung ein. 11/11
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