BEBAUUNGSPLAN "Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd" - UMWELTBELANGE NACH 13a BauGB

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BEBAUUNGSPLAN "Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd" - UMWELTBELANGE NACH 13a BauGB
Stadt Ettenheim                        Gemarkung Ettenheim

BEBAUUNGSPLAN „Gewerbe- und Sondergebiet
großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“

UMWELTBELANGE NACH § 13a BauGB
Stand: 30.03.2021
Bearbeitung: Dipl.-Biol. Antonia Dix
                                                         Auftraggeber:
                                                        Stadt Ettenheim
                                                        Rohanstraße 16
                                                       77955 Ettenheim

                                                       Auftragnehmer:
                                                           Kunz GalaPlan
                                              Dipl. Ing. (FH) Georg Kunz
                                                             Am Schlipf 6
                                                      79674 Todtnauberg
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Kunz GaLaPlan                                                                                                              Umweltbelange
Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg                                                   BP “Gewerbe und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel“
Tel. 07671/ 99141-21                                                                               Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim

Inhaltsverzeichnis
1      Einleitung ....................................................................................................................................... 2
    1.1     Anlass, Grundlagen und Inhalte ............................................................................................. 2
2      Umweltbelange.............................................................................................................................. 5
    2.1     Lage im Raum, Schutzgebiete und Eingriff............................................................................ 5
    2.2     Auswirkungen auf die Schutzgüter § 1(6) Nr. 7 BauGB ........................................................ 6
       2.2.1 Schutzgut Pflanzen und Tiere............................................................................................ 6
       2.2.2 Schutzgut Boden ............................................................................................................... 8
       2.2.3 Schutzgut Grundwasser .................................................................................................... 9
       2.2.4 Schutzgut Oberflächengewässer ..................................................................................... 10
       2.2.5 Schutzgut Klima / Luft ...................................................................................................... 11
       2.2.6 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung ........................................................................ 12
       2.2.7 Schutzgut Mensch ........................................................................................................... 12
       2.2.8 Schutzgut Fläche ............................................................................................................. 13
       2.2.9 Natürliche Ressourcen .................................................................................................... 13
       2.2.10    Schutzgut Biologische Vielfalt ..................................................................................... 13
    2.3     Zusammenfassung Artenschutzrechtliche Prüfung ............................................................. 13
3       Zusammenfassung ..................................................................................................................... 15
4       Quellenverzeichnis Bewertungs- und Datengrundlagen ........................................................ 17
Anhang ................................................................................................................................................. 19
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Kunz GaLaPlan                                                                                              Umweltbelange
Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg                   BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“
Tel. 07671/ 99141-21                                                               Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim

1                     Einleitung
1.1                   Anlass, Grundlagen und Inhalte
 Anlass                Der aktuelle Bebauungsplan „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel
                       Radackern Süd“ umfasst einerseits den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rad-
                       ackern I“, der seit dem 09.04.1983 (mit seinen Teiländerungen vom 10.04.1990 und
                       23.03.1991) rechtskräftig ist. Andererseits umfasst der aktuelle BP den Geltungsbereich
                       des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Radackern IV“, der seit dem 08.10.2015 rechts-
                       kräftig ist.
                       Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist als eingeschränktes Gewerbe-
                       gebiet (GEE) und SO (Sondergebiet) festgesetzt.
                       Mit der Aufstellung des hier gegenständlichen Bebauungsplans soll die zurzeit beste-
                       hende ALDI-Verkaufsstätte im westlichen Plangebietsbereich komplett erneuert werden.
                       Es ist der Abriss der alten Verkaufsstätte und ein Neubau vorgesehen.

 rechtliche            Der vom Bebauungsplan überplante Bereich betrifft zwei Flurstücke: Nr. 1230/11 und
 Grundlagen            Nr. 1266/3.
                       Das Plangebiet ist insgesamt etwa 11.479 m² (ca. 1,1 ha) groß, wovon 3.442 m² auf das
                       eingeschränkte Gewerbegebiet (GEE) und 8.037 m² auf das Sondergebiet (SO) entfal-
                       len.
                       Das Plangebiet ist auf dem Flurstück Nr. 1266/3 bereits durch eine ALDI-Verkaufsstätte
                       bebaut, die im Zuge des aktuellen Bebauungsplans in westlicher Richtung erweitert wer-
                       den soll. Das Flurstück Nr. 1230/11 ist zurzeit Acker, d.h. unbebaut.
                       Die Grundstücke befinden sich im Privatbesitz der Firma ALDI.
                       Die zulässige überbaubare Grundstücksfläche des Plangebiets liegt mit ca. 6.000 m²
                       unter dem Schwellenwert von 20.000 m². Außerdem befinden sich im Plangebiet keine
                       FFH-, Vogelschutz-, Landschafts- oder Naturschutzgebiete. Zudem sind keine nach §
                       30 BNatSchG geschützten Biotope betroffen.
                       Bei dem aktuellen Bebauungsplan „Gewerbe und Sondergebiet großflächiger Einzelhan-
                       del“ handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung, die nach § 13a BauGB
                       im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann.
                       Beim beschleunigten Verfahren kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden,
                       wenn die zugelassene Grundfläche weniger als 20.000 m² beträgt und kein Vorhaben
                       geplant wird, für das nach UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig wird.
                       Da die Verkaufsfläche bei insgesamt 1.023 m² liegt (und damit unter dem Grenzwert von
                       1.200 m²), kann gemäß dem Anhang I zum UVPG (vgl. Punkt 18.6 bzw. 18.6.2 in nach-
                       folgender Abbildung 1) auf eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls verzichtet werden.
                       Die Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a
                       BauGB sind gegeben. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des verein-
                       fachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 BauGB, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
                       muss demnach nicht durchgeführt werden.
                       Im Hinblick auf § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ist damit eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
                       entbehrlich. Gemäß § 1a BauGB sind jedoch die umweltschützenden Belange insbeson-
                       dere unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung und Minimierung der zu erwartende Ein-
                       griffe in Natur und Landschaft in die bauleitplanerische Abwägung einzustellen. Nachfol-
                       gend werden die zu erwartenden Eingriffe beschrieben und bewertet.

                                                                                                              2
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Kunz GaLaPlan                                                                                              Umweltbelange
Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg                   BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“
Tel. 07671/ 99141-21                                                               Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim

 Abbildung 1: Auszug aus dem Anhang I des UVPG

 Abbildung 2: Bebauungsplan „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ mit Stand vom
 30.03.2021 (Quelle: fsp.stadtplanung)

 Flächennut-           Im rechtsgültigen aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Ettenheim ist das Plangebiet
 zungsplan             als Gewerbegebiet ausgewiesen.

 Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan mit Abruf vom 05.11.2020, das Plangebiet ist pink gestrichelt
 dargestellt (Quelle: geoportal.ettenheim.de)

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Kunz GaLaPlan                                                                                             Umweltbelange
Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg                  BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“
Tel. 07671/ 99141-21                                                              Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim

 Planvorhaben          Durch die Aufstellung des aktuellen Bebauungsplans „Gewerbe- und Sondergebiet groß-
                       flächiger Einzelhandel Radackern Süd“ ergeben sich die nachfolgend beschriebenen
                       Veränderungen gegenüber dem jetzigen Bestand.
                       Die Flächengröße des gesamten Plangebietes beträgt insgesamt ca. 11.479 m² bzw.
                       etwa 1,1 ha. Etwa 3.442 m² entfallen dabei auf das eingeschränkte Gewerbegebiet
                       (GEE) und 8.037 m² auf das Sondergebiet (SO).
                       Für die Fläche bestehen zwei rechtskräftige Bebauungspläne (BP) aus den Jahren 1983
                       (BP „Radackern 1“) und 2015 (BP „Gewerbegebiet Radackern IV“).
                       In beiden BP wird für die hier gegenständlichen Flächen eine GRZ von 0,8 angegeben.
                       Grünflächen bzw. Pflanzgebote waren im BP „Radackern 1“ auf dem südlichen Schutz-
                       streifen entlang der Landesstraße 103 (Rheinstraße) festgesetzt, zur Abschirmung bzw.
                       Begrenzung des Baugebietes gegenüber der freien Landschaft. In diesem Zusammen-
                       hang wurden hochwachsende, einheimische Laubbäume wie z.B. Ahorn, Linde, Platane,
                       Eberesche, Birke o.ä. vorgeschlagen sowie Walnußbäume und hochstämmige Obst-
                       bäume.

 Abbildung 4: Plangebiet mit Überlagerung der bestehenden Bebauungspläne (Quelle: Kunz GaLaPlan)

                       Für das Sondergebiet (SO) wird im BP eine GRZ von 0,5 zuzüglich der Nebenanlagen
                       (Garagen, Stellplätze, Zufahrten) bis zu einer Kappungsgrenze von 0,9 festgesetzt. Für
                       das eingeschränkte Gewerbegebiet (GEE) wird im BP eine GRZ von 0,6 zuzüglich der
                       Nebenanlagen (Garagen, Stellplätze, Zufahrten) bis zur Kappungsgrenze von 0,9 fest-
                       gesetzt.
                       Insgesamt ergibt sich damit für das gesamte Plangebiet (SO und GEE) eine GRZ von
                       0,9. Damit wäre eine max. Flächenversiegelung von ca. 10.331 m² (ca. 1,0 ha) zulässig.
                       Etwa 1.148 m² (ca. 0,1 ha) sind als Grünflächen zu gestalten.
                       Gegenüber der in den derzeitigen Bebauungsplänen (GRZ von 0,8) zulässigen max.

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Kunz GaLaPlan                                                                                               Umweltbelange
Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg                    BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“
Tel. 07671/ 99141-21                                                                Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim

                       Flächenversiegelung von 9.183 m² (ca. 0,9 ha) im PG, ergibt sich eine Erhöhung der
                       max. zulässigen Flächenversiegelung um ca. 1.148 m² (ca. 0,1 ha).
                       Gegenüber dem tatsächlichen Bestand im Gelände mit versiegelten Flächen (Gebäude
                       und Parkplatzflächen) und unversiegelten Flächen (Gebüsch, Feldhecke, Ackerfläche)
                       ist eine weitere Flächenversiegelung im Umfang von 5.471 m² zulässig.

 sonstige Fach-        Die Flächen des Plangebiets sind ausschließlich im Privatbesitz von ALDI. Es handelt
 belange               sich um ein Gewerbegebiet sowie um hinzugekaufte Ackerflächen, die bisher landwirt-
                       schaftlich genutzt worden sind.
                       Weitere Acker-, Grünland-, oder Waldflächen, die für die landwirtschaftliche oder forstli-
                       che Nutzung relevant wären, sind nicht vorhanden. Für die Aufstellung des Bebauungs-
                       plans „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ werden
                       somit keine landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Belange tangiert.

2                     Umweltbelange
2.1                   Lage im Raum, Schutzgebiete und Eingriff
Lage im Raum           Das Plangebiet liegt am nord-westlichen Siedlungsrand der Stadt Ettenheim und umfasst
                       die Grundstücke Flst. Nr. 1230/11 und Nr. 1266/3.
                       Das Gebiet wird im Süden durch die „Rheinstraße“ bzw. die L 103 und im Osten durch
                       die „Tullastraße“ begrenzt. Nördlich befindet sich ein weiteres Gewerbegrundstück mit
                       einer Grünfläche, einzelnen Bäumen (Spitzahorn und Rotbuche) und einem großen Ge-
                       bäude, westlich schließt eine Ackerfläche bzw. der Geltungsbereich des BP „Gewerbe-
                       gebiet Radackern IV“ an.
                       Das Plangebiet befindet sich im Naturraum Offenburger Rheinebene in der Großland-
                       schaft Mittleres Oberrhein-Tiefland und liegt auf einer Höhe von ca. 170 m ü. NN.
                       Insgesamt wird eine Fläche von ca. 11.479 m² überplant. Im Plangebiet befindet sich eine
                       bestehende ALDI-Verkaufsstätte inkl. 145 Parkplatzflächen, eine Grünlandfläche mit
                       Bäumen und Feldhecke und eine Ackerfläche.

Schutzgebiete          Das Plangebiet liegt außerhalb von Schutzgebiets-Flächen (Naturpark, NSG, Natura
                       2000-Gebiete etc.). Im Plangebiet befinden sich auch keine gesetzlich geschützten Bio-
                       tope.

Biosphärenge-          Der Eingriffsbereich befindet sich außerhalb von Biosphärengebieten.
biete

Natura 2000            Im Plangebiet befinden sich keine Natura 2000 Gebiete. Die Schutzgebietskulissen des
                       nächstgelegenen FFH-Gebiets „Schwarzwald-Westrand von Herbolzheim bis Hoberg“
                       (Schutzgebiets-Nr. 7713341) liegen in einer Entfernung von mind. 1,3 km.
                       Das nächste Vogelschutzgebiet (VSG) „Elzniederung zwischen Kenzingen und Rust“
                       (Schutzgebiets-Nr. 7712402) liegt mehr als 4 km weit entfernt.
                       Aufgrund der Distanz können erhebliche Beeinträchtigungen für die genannten Natura
                       2000-Schutzgebiete sowie deren Schutzziele ausgeschlossen werden.

Naturschutzge-         Das nächstgelegene Naturschutzgebiet „Saure Matten“ (Schutzgebiets-Nr. 3.214) befin-
biete                  det sich ebenfalls in einer Entfernung von 2,6 km zum Plangebiet. Beeinträchtigungen
                       können mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Landschafts-           Etwa 2,5 km südlich des Plangebiets beginnt das Landschaftsschutzgebiet „Kahlenberg“
schutzgebiete

                                                                                                               5
BEBAUUNGSPLAN "Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd" - UMWELTBELANGE NACH 13a BauGB
Kunz GaLaPlan                                                                                              Umweltbelange
Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg                   BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“
Tel. 07671/ 99141-21                                                               Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim

                       (Schutzgebiets-Nr. 3.17.015). Auch hier können aufgrund der räumlichen Distanz Beein-
                       trächtigungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Gesetzlich ge-         Im Eingriffsbereich liegen keine nach § 30 BNatSchG geschützten Wald- oder Offenland-
schützte Biotope       biotope. Das nächstgelegene geschützte Offenlandbiotop „Feldhecken an Straßenbö-
nach § 30              schung W Ettenheim“ (Biotop Nr. 177123172013) befindet sich ca. 100 m westlich des
BNatSchG               Plangebiets. Aufgrund der Entfernung können erhebliche Beeinträchtigungen des Bio-
                       tops sicher ausgeschlossen werden.

Biotopverbunde         Im Eingriffsbereich verlaufen keine Biotopverbunde trockener, feuchter oder mittlerer
                       Standorte. Auch Wildtierkorridore sind nicht betroffen.
Wildtierkorridore

FFH-Mähwiesen          FFH-Mähwiesen sind von dem hier gegenständlichen Bebauungsplan nicht betroffen. Die
                       nächsten Mähwiesen befinden sich etwa 500 m in westlicher Richtung vom Plangebiet
                       entfernt.

2.2                   Auswirkungen auf die Schutzgüter § 1(6) Nr. 7 BauGB
Vorbemerkung           Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 1,1 ha. Im Gebiet befindet sich ein beste-
                       hendes ALDI-Discounter Gebäude inkl. Nebenanlagen und Grünlandflächen (Acker-, Ge-
                       büsch und Gehölzflächen).
                       Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes ergeben sich Auswirkungen auf die Schutzgü-
                       ter und deren Wirkungsgefüge, welche im Bebauungsplan zu berücksichtigen und best-
                       möglich zu vermeiden bzw. minimieren sind.

2.2.1                 Schutzgut Pflanzen und Tiere
Tatsächlicher          Der tatsächliche Bestand setzt sich aus Biotoptypen mit unterschiedlicher Wertigkeit zu-
Bestand                sammen.
                       Das Plangebiet ist zum größten Teil bereits durch die bestehende ALDI-Verkaufsstätte
                       inkl. Parkplatzflächen und Zuwegen versiegelt. Diese Bereiche sind als Defizitbereiche
                       zu werten. Durch die beiden angrenzenden öffentlichen Straßen „Rheinstraße“ bzw. L103
                       und „Tullastraße“ bestehen außerdem geringe Vorbelastungen durch verkehrsbedingte
                       Lärm- und Schadstoffemissionen.
                       In den Parkplatzflächen sind z.T. Einzelbäume (Biotoptyp 45.30) zu finden sowie kleinere
                       Gebüschflächen mit Zierstrauchanpflanzungen. Entlang der südlichen Plangebiets-
                       grenze (bzw. des Flurstücks 1266/3) finden sich ebenfalls zusammenhängende Ge-
                       büschflächen mit Zierstrauchanpflanzungen und Einzelbäumen (überwiegend Spitz-
                       Ahorn, z.T. Rot-Buche).
                       An der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 1230/11 befindet sich eine kleine Feldhecke
                       (Biotoptyp 41.20) von etwa 2,5 m Breite und einer Länge von etwa 30 m, die aus Gehölz-
                       arten wie z.B. Schwarzerle, Hainbuche und Spitzahorn besteht.
                       Westlich an die Feldhecke angrenzend befindet sich ein Acker mit fragmentarischer Un-
                       krautvegetation (Biotoptyp 37.11), der insgesamt das gesamte Flurstück Nr. 1230/11 ein-
                       nimmt. Insbesondere im Bereich zwischen Ackerfläche (derzeit Raps) und Feldhecke /
                       ALDI-Gebäude findet sich ein Übergangsbereich der z.T. von einzelnen Rapspflanzen
                       des Ackers, z.T. von Acker-Unkrautvegetation (z.B. Futter Wicke, Rankenblättriges Geis-
                       kraut, Wiesenlabkraut, Brennnessel, Löwenzahn, Kohl-Gänsedistel etc.) bestanden ist.
                       Entlang des bestehenden ALDI-Gebäudes befinden sich schmale Traufstreifen von ca.
                       30-40 cm Breite.
                       Den, zumeist nicht heimischen Zierstrauchpflanzungen kommen insgesamt im Hinblick
                       auf die Habitateigenschaften für Tiere und Pflanzen nur eine geringe Bedeutung zu. Die
                       Einzelbäume und die Feldhecke besitzen dagegen eine mittlere bis hohe Bedeutung als

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Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg                  BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“
Tel. 07671/ 99141-21                                                              Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim

                       Lebensraum.
                       Es wird festgesetzt, dass pro 8 PKW-Stellplätze ein Laubbaum (Bäume 1. oder 2. Ord-
                       nung, Qualität: Hochstamm, Stammumfang mind. 16 – 18 cm) zu pflanzen ist. Weiterhin
                       wird festgesetzt, dass pro 500 m² Grundstücksfläche je ein Laubbaum (Bäume 1. oder 2.
                       Ordnung, Qualität: Hochstamm, Stammumfang mind. 16 – 18 cm) zu pflanzen ist. Die
                       Baumpflanzungen können aufeinander angerechnet werden.
                       Aus artenschutzrechtlichen Gründen sind die südlich im Plangebiet liegenden Maßnah-
                       menflächen F1, F2 und F3 für die Reptilienvergrämung festgesetzt.

Betroffenheit          Durch die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger
                       Einzelhandel Radackern Süd“ ergibt sich im PG eine maximal zulässige Flächenversie-
                       gelung von ca. 10.331 m² (ca. 1,0 ha).
                       Im Vergleich zu den derzeit rechtskräftigen Bebauungsplänen (GRZ von 0,8) ergibt sich
                       eine Erhöhung der max. zulässigen Flächenversiegelung von ca. 1.148 m² (ca. 0,1 ha).
                       Derzeit sind ca. 4.860 m² (ca. 0,5 ha) bebaut bzw. versiegelt, sodass in Zukunft eine
                       weitere Flächenversiegelung bzw. -überbauung von 5.471 m² (ca. 0,5 ha) zulässig ist.
                       Innerhalb der ausgewiesenen Baugrenze liegen 12 Bäume, die damit ggf. verloren ge-
                       hen. Es wird festgesetzt, dass pro 8 PKW-Stellplätze ein Laubbaum (Bäume 1. oder 2.
                       Ordnung, Qualität: Hochstamm, Stammumfang mind. 16 – 18 cm) zu pflanzen ist. Wei-
                       terhin wird festgesetzt, dass pro 500 m² Grundstücksfläche je ein Laubbaum (Bäume 1.
                       oder 2. Ordnung, Qualität: Hochstamm, Stammumfang mind. 16 – 18 cm) zu pflanzen ist.
                       Die Baumpflanzungen können aufeinander angerechnet werden.
                       Als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme wird die nicht überbaubare Grundstücks-
                       fläche als Grünfläche angelegt. Zudem müssen Flachdächer der Hauptgebäude begrünt
                       werden.
                       Am zukünftig neuen ALDI-Gebäude sollten auch wieder – wie im jetzigen Bestand –
                       schmale Traufstreifen mit Lesesteinen von ca. 30-40 cm Breite angelegt werden.
                       Als weitere Maßnahme wird die Anpflanzung einer ca. 2 m schmalen Feldhecke im west-
                       lichen Bereich des Plangebiets (Maßnahmenfläche F3) aus artenschutzrechtlichen Grün-
                       den – Funktion eines Verbundkorridors für Mauereidechsen – notwendig (vgl. auch Aus-
                       führungen in der Artenschutzrechtlichen Prüfung). Zugleich übernimmt die Feldhecke
                       auch eine Funktion als Lebensraum für Vögel und dient zum Struktur-/Grünlanderhalt in
                       Gewerbegebieten. Insgesamt ist die Flächenversiegelung auf das unbedingt notwendige
                       Maß einzuschränken.
                       Da ein Planverfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird, werden keine Kompensati-
                       onsmaßnahmen notwendig.

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Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg                   BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“
Tel. 07671/ 99141-21                                                               Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim

Abbildung 5: Darstellung tatsächlicher Bestand im Plangebiet (Quelle: Kunz GaLaPlan).

2.2.2                 Schutzgut Boden
Bestand                Aus geologischer Sicht liegt das Plangebiet innerhalb von Auenlehm.
                       Da das Plangebiet im Siedlungsbereich liegt, ist ihm auf dem Flurstück 1266/3 laut LGRB
                       keine bodenkundliche Einheit zugewiesen. Dem Flurstück 1230/11 weist das LGRB die
                       bodenkundliche Einheit „Auengley-Brauner Auenboden (Gley-Vega) aus Auenlehm“ zu.
                       Aufgrund der räumlichen Nähe kann angenommen werden, dass diese Einheit im ge-
                       samten Plangebiet vorkommt. Bei „Auengley-Brauner Auenboden (Gley-Vega) aus Au-
                       enlehm“ handelt es sich um eine Kartiereinheit der Ettenbachaue bei Ettenheim. Die tief-
                       gründigen Böden sind aus dem Ausgangsmaterial Auenlehm über Flussbettsedimenten
                       entstanden.
                       Insgesamt erhält der Boden im Plangebiet mit einem Wert von 2,83 eine hohe Gesamt-
                       bewertung.
                       Im Bereich der bereits versiegelten Bereiche (Gebäude, Nebenanlagen, Zuwegungen)
                       sind dem Boden keine Bodenfunktionen mehr beizumessen, sodass der Boden in diesen
                       Bereichen eine Wertigkeit von 0 erhält.

                       Tabelle 1: Bodenfunktionen des Bodentyps „Auengley-Brauner Auenboden (Gley-Vega) aus Au-
                       enlehm (Quelle: LGRB).

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Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg                    BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“
Tel. 07671/ 99141-21                                                                Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim

Betroffenheit          Durch die max. zulässige Flächenversiegelung von ca. 10.331 m² (ca. 1,0 ha) im Plange-
                       biet erfolgt der vollständige Verlust der natürlichen Bodenfunktionen auf diesen Flächen.
                       Wie vorstehend bereits erläutert, ergibt sich gegenüber den aktuell rechtskräftigen Be-
                       bauungsplänen (GRZ von 0,8) eine Erhöhung der zulässigen Flächenversiegelung um
                       ca. 1.148 m² (ca. 0,12 ha).
                       Gegenüber dem tatsächlichen Bestand im Gelände wären weitere 5.471 m² (ca. 0,55 ha)
                       an Flächenversiegelungen zulässig.
                       Als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind die Flächenversiegelungen auf
                       das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Wenn möglich, sind bei Geh- und Zu-
                       wegen wasserdurchlässige Beläge vorzunehmen, die ein Versickern von Niederschlags-
                       mengen ermöglichen. Die an das bestehende ALDI-Gebäude angelegten Traufstreifen
                       mit Lesesteinen sollten nach Abschluss des Neubaus erneut angelegt werden (vgl. hierzu
                       auch die Ausführungen in der Artenschutzrechtlichen Prüfung).
                       Bei einer ggf. vorkommenden Lagerung und Wiederverwendung des humosen Oberbo-
                       dens sind die Vorschriften der DIN 19731 zu beachten. Des Weiteren sind die nicht über-
                       baubaren Grundstücksflächen als Grünflächen zu gestalten.
                       Zudem sind Flachdächer der Hauptgebäude zu begrünen.
                       Da ein Planverfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird, werden keine Kompensati-
                       onsmaßnahmen notwendig.

2.2.3                 Schutzgut Grundwasser
Bestand                Aus hydrogeologischer Sicht liegt das Plangebiet innerhalb der Einheit „Quartäre/Plio-
                       zäne Sande und Kiese im Oberrheingraben“ (GWL), welche als Grundwasserleiter ein-
                       zustufen ist. Aufgrund von vorhandenem Lockergestein ist die Ergiebigkeit als sehr hoch
                       einzustufen.
                       Die Grundwasserneubildung ist aufgrund der relativ hohen Niederschlagsmengen von im
                       Durchschnitt ca. 728 mm pro Jahr und der dadurch bedingten eher geringen Verduns-
                       tungsrate als mittel einzustufen.
                       Quellen- oder Wasserschutzgebiete sind innerhalb oder angrenzend zum Plangebiet
                       nicht ausgewiesen (vgl. untenstehende Abbildung). Das nächstgelegene Wasserschutz-
                       gebiet „Mahlberg“ (Nr. 317153) beginnt in ca. 1,4 km nördlicher Entfernung, die nächsten
                       Quellenschutzgebiete sind in Bad Krozingen und Bad Bellingen zu finden. Aufgrund der
                       räumlichen Distanz können Beeinträchtigungen von Quellen- und Wasserschutzgebieten
                       ausgeschlossen werden.

                       Abbildung 6: Wasserschutzgebiete im Umfeld des Plangebiets (pink) (Quelle: LUBW)

                                                                                                               9
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Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg                   BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“
Tel. 07671/ 99141-21                                                               Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim

                       Das Plangebiet ist in Bezug auf das Schutzgut Grundwasser als Bereich von mittlerer
                       Bedeutung einzustufen. Vorbelastungen bestehen durch die versiegelten Flächen sowie
                       durch die Emissionen der südlich angrenzenden L103 (Rheinstraße) und der östlich an-
                       grenzenden „Tullastraße“.
                       Eingriffe in die Grundwasserstruktur durch die Gebäudefundamente sind nicht zu erwar-
                       ten. Ebenso ist nicht mit erheblichen Schadstoffeinträgen, die zu einer Beeinträchtigung
                       der Grundwasserqualität führen könnten, zu rechnen, sofern die entsprechenden Vor-
                       schriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Treibstoffe, Schmiermittel)
                       während der Bauarbeiten sowie bei der anschließenden Nutzung eingehalten werden.
                       Das Niederschlagswasser von Dachflächen und PKW-Stellplätzen im Plangebiet (soweit
                       dort nicht mit Gefährdungen des Grundwassers durch Schadstoffeintrag zu rechnen ist)
                       muss in ausreichend bemessenen Versickerungsmulden mit Durchstich der Deckanlage
                       zur versickerungsfähigen Schicht abgeführt werden.

Betroffenheit          Durch die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger
                       Einzelhandel Radackern Süd“ ergibt sich eine maximale zusätzliche Flächenversiegelung
                       von ca. 10.331 m² (ca. 1,0 ha).
                       Wie bereits erläutert, ergibt sich gegenüber den rechtskräftigen Bebauungsplänen (GRZ
                       von 0,8) eine Erhöhung der zulässigen Flächenversiegelung um ca. 1.148 m² (ca. 0,1
                       ha). Gegenüber dem tatsächlichen Bestand im Gelände wären weitere 5.471 m² (ca. 0,5
                       ha) m² an Flächenversiegelungen zulässig.
                       Als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind die Beschränkung der Flächenver-
                       siegelung auf das unbedingt notwendige Maß, die Befestigung von Geh- und Zuwegen
                       wenn möglich mit wasserdurchlässigen Belägen und die Vermeidung von Schadstof-
                       femissionen mit wassergefährdenden Stoffen während der Bauarbeiten (z. B. Treib- und
                       Schmierstoffe) zu berücksichtigen.
                       Da ein Planverfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird, werden keine Kompensati-
                       onsmaßnahmen notwendig.

2.2.4                 Schutzgut Oberflächengewässer
Bestand                Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. Das nächstgelegene Fließge-
                       wässer „Ettenbach“ südlich des Gewerbegebiets ist vom Plangebiet durch die L 103
                       (Rheinstraße) räumlich getrennt und vom geplanten Bauvorhaben nicht betroffen. Auf-
                       grund der geringen Entfernung des Fließgewässers zum Plangebiet von ca. 33 m liegt
                       das Plangebiet im nord-westlichen Teil geringfügig in der Überflutungsfläche des HQ-
                       Extrem (vgl. nachfolgende Abbildung).
                       Überflutungsflächen des HQ 10 bis HQ 100 liegen außerhalb des Plangebiets.
                       Eine Reduzierung oder Verringerung der Retentionsflächen im Hochwasserfall ist nicht
                       zu erwarten. Stillgewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Betroffenheit          Beeinträchtigungen des Schutzguts Oberflächengewässer können aufgrund fehlender
                       Fließ- und Stillgewässer im Plangebiet ausgeschlossen werden.
                       Auf die vorstehend bereits beim Schutzgut Grundwasser erwähnten Vermeidungs- und
                       Minimierungsmaßnahmen wird an dieser Stelle nochmals verwiesen, da diese auch für
                       das hier vorliegende Schutzgut greifen.

                                                                                                              10
Kunz GaLaPlan                                                                                             Umweltbelange
Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg                  BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“
Tel. 07671/ 99141-21                                                              Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim

Abbildung 7: Karte des Hochwasser-Risikomanagements Baden-Württemberg (Überflutungsflächen), Plangebiet (pink)
(Quelle: LUBW)

2.2.5                 Schutzgut Klima / Luft
Bestand                Die Stadt Ettenheim bzw. das Plangebiet liegt auf einer Höhe von ca. 170 m ü. NN und
                       das Klima ist gemäßigt und warm. Die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt 10.5 °C
                       und die jährliche Niederschlagsmenge beträgt 728 mm. Selbst im trockensten Monat fällt
                       eine Menge Regen (Quelle: clima-data.org).
                       Bedeutende Funktionen für das Lokalklima sind dem Rhein und den Wald- und Grün-
                       landflächen der näheren Umgebung zuzuordnen. Im Plangebiet haben vor allem die vor-
                       handenen Gehölze und Bäume eine positive Wirkung auf das Kleinklima. Die versiegel-
                       ten Bereiche und Zierstrauchflächen sind dagegen für das Schutzgut Klima / Luft von
                       geringer Bedeutung.
                       Insgesamt ist dem Plangebiet eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Klima / Luft bei-
                       zumessen.

Betroffenheit          Wie bereits erläutert, ergibt sich gegenüber den rechtskräftigen Bebauungsplänen (GRZ
                       von 0,8) eine Erhöhung der max. zulässigen Flächenversiegelung von ca. 1.148 m² (ca.
                       0,1 ha).
                       Durch die festgesetzte max. zulässige Überbauung bzw. Versiegelung von 10.331 m²
                       (ca. 1,0 ha) im Plangebiet und den dadurch bedingten Verlust von Ackerflächen und Ve-
                       getationsbeständen gehen im Vergleich zum tatsächlichen Bestand kleinklimatisch wirk-
                       same Flächen dauerhaft verloren.
                       Weitere Beeinträchtigungen erfolgen durch die zusätzliche Flächenversiegelung und die
                       damit einhergehenden Überhitzungserscheinungen auf den Flächen.
                       Als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme ist auf eine entsprechende Durchgrü-
                       nung des Plangebiets zu achten. Hierfür werden die nicht überbaubaren Grundstücksflä-
                       chen als Grünfläche angelegt. Insgesamt ist die Flächenversiegelung auf das unbedingt
                       notwendige Maß zu beschränken. Zudem sind Flachdächer der Hauptgebäude zu begrü-
                       nen.
                       Zum Ausgleich des potenziellen Verlusts von kleinklimatisch wirksamen Einzelbäumen
                       ist festgesetzt, dass pro 8 PKW-Stellplätze ein Laubbaum (Bäume 1. oder 2. Ordnung,
                       Qualität: Hochstamm, Stammumfang mind. 16 – 18 cm) zu pflanzen ist. Weiterhin wird
                       festgesetzt, dass pro 500 m² Grundstücksfläche je ein Laubbaum (Bäume 1. oder 2. Ord-
                       nung, Qualität: Hochstamm, Stammumfang mind. 16 – 18 cm) zu pflanzen ist. Die Baum-
                       pflanzungen können aufeinander angerechnet werden.
                       Da in der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets weiträumige Grünflächen als klima-

                                                                                                             11
Kunz GaLaPlan                                                                                              Umweltbelange
Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg                   BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“
Tel. 07671/ 99141-21                                                               Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim

                       und lufthygienisch bedeutsame Flächen in großem Umfang vorhanden sind und in weni-
                       gen km Entfernung zum Plangebiet große Waldflächen beginnen, können erhebliche Be-
                       einträchtigungen des Schutzguts Klima/Luft ausgeschlossen werden.
                       Da ein Planverfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird, werden keine Kompensati-
                       onsmaßnahmen notwendig.

2.2.6                 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung
Bestand                Das Plangebiet liegt am Siedlungsrand von Ettenheim und wird zurzeit von Anwohnern
                       zum Einkauf beim ALDI-Discountmarkt genutzt. Die westlichen gelegenen Ackerflächen
                       sind zurzeit mit Raps bestellt und werden landwirtschaftlich genutzt.
                       Eine öffentliche Erholungsnutzung findet nicht statt. Es gibt mehrere Einzelbäume (Spitz-
                       Ahorn und Rot-Buche) im Plangebiet, die innerhalb der südlichen Gebüschflächen sowie
                       innerhalb der versiegelten Parkplatzfläche vorzufinden sind. Aufgrund des grundsätzli-
                       chen Charakters als Gewerbegebiet sind die Bäume durchaus als landschaftsprägende
                       und erhaltenswerte Elemente einzustufen.
                       Insgesamt ist der Bereich für das Orts- und Landschaftsbild sowie für die Erholungseig-
                       nung von geringer Bedeutung.
                       Vorbelastungen im Hinblick auf das Landschaftsbild bzw. die Erholung bestehen durch
                       die versiegelten Bereiche innerhalb des Plangebiets (Gebäude inkl. Nebenanlagen und
                       Zuwegungen).

Betroffenheit          Durch die Aufstellung des BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel
                       Radackern Süd“ ergibt sich gegenüber den derzeitigen Bebauungsplänen (GRZ von 0,8)
                       eine Erhöhung der max. zulässigen Flächenversiegelung von ca. 1.148 m² (ca. 0,1 ha).
                       Da sich der Anteil von Grünflächen dadurch weiter verringert, verliert das Plangebiet an
                       Attraktivität und erfährt in Bezug auf das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung eine
                       Verschlechterung.
                       Als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme ist daher auf eine entsprechende Durch-
                       grünung des Plangebiets zu achten. Hierfür sind die nicht überbaubaren Grundstücksflä-
                       chen als Grünflächen anzulegen. Insgesamt ist die Flächenversiegelung auf das unbe-
                       dingt notwendige Maß zu beschränken.
                       Flachdächer der Hauptgebäude sind zu begrünen.
                       Zum Ausgleich des potenziellen Verlusts von landschaftsbildprägenden Einzelbäumen
                       ist festgesetzt, dass pro 8 PKW-Stellplätze ein Laubbaum (Bäume 1. oder 2. Ordnung,
                       Qualität: Hochstamm, Stammumfang mind. 16 – 18 cm) zu pflanzen ist. Weiterhin wird
                       festgesetzt, dass pro 500 m² Grundstücksfläche je ein Laubbaum (Bäume 1. oder 2. Ord-
                       nung, Qualität: Hochstamm, Stammumfang mind. 16 – 18 cm) zu pflanzen ist. Die Baum-
                       pflanzungen können aufeinander angerechnet werden.
                       Die aus artenschutzrechtlichen Gründen geplante Anpflanzung einer (ca. 2 m) schmalen
                       Feldhecke im westlichen Plangebiet (Maßnahmenfläche F3) wird gleichzeitig die aufwer-
                       tende Funktion eines grünen, landschaftsbildprägenden Elementes übernehmen.
                       Da ein Planverfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird, werden keine Kompensati-
                       onsmaßnahmen notwendig.

2.2.7                 Schutzgut Mensch
Bestand / Betrof- Auf den betroffenen Grundstücken des Plangebiet besteht derzeit bereits Bebauung
fenheit           durch den ALDI-Discountmarkt (sowie dazugehörige Nebenanlagen, Stellplatzflächen
                  und Zuwegungen). Die westlichen gelegenen Ackerflächen sind zurzeit mit Raps bestellt
                  und werden landwirtschaftlich genutzt.
                       Die zulässige Art der Nutzung, d.h. Gewerbegebiet verändert sich durch die Aufstellung
                       des BP nicht.

                                                                                                              12
Kunz GaLaPlan                                                                                               Umweltbelange
Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg                    BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“
Tel. 07671/ 99141-21                                                                Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim

                       Auf dem Flurstück Nr. 1230/11 (gesamtes GEE sowie ein Teilbereich des SO) sind nur
                       solche Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die nachfolgend an-
                       gegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45 691 weder „tags“ (06:00 bis 22:00
                       Uhr) noch „nachts“ (22:00 bis 06:00 Uhr) überschreiten: „tags“ LEK = 57 dB(A) und
                       „nachts“ LEK = 25 dB(A). Die Einhaltung (oder Unterschreitung) der Werte ist jeweils bei
                       der Antragstellung auf Baugenehmigung oder Nutzungsänderung nachzuweisen.
                       Für den Mensch bzw. die Anwohner ergeben sich somit auch keine Auswirkungen. We-
                       sentliche Erhöhungen von Lärm- und Schadstoffemissionen sowie des Anliegerverkehrs
                       sind nicht zu erwarten.

2.2.8                 Schutzgut Fläche
Bestand / Betrof- Das Plangebiet ist derzeit zum größten Teil bereits durch den bestehenden ALDI-Dis-
fenheit           countmarkt inkl. Nebenanlagen (Parkplatzflächen, Zuwege etc.) versiegelt.
                       Die Nutzung des Plangebietes als Bauland entspricht dem sparsamen Umgang mit dem
                       Schutzgut Fläche, da das Plangebiet durch die Lage an zwei öffentlichen Straßen, der L
                       103 („Rheinstraße“) und der „Tullastraße“, bereits erschlossen ist und angrenzend an
                       bestehende Wohnbebauung und nicht in der freien Landschaft gebaut werden darf.
                       Eine Kompensation der für das Schutzgut Fläche entstehenden Beeinträchtigungen ist
                       aufgrund des gewählten Planverfahrens nach § 13a BauGB nicht erforderlich.

2.2.9                 Natürliche Ressourcen
Bestand / Betrof- Natürliche Ressourcen sind im Plangebiet zum größten Teil aufgrund der bereits versie-
fenheit           gelten Fläche im Rahmen des ALDI-Discountmarkts nicht vorhanden.
                       Die zurzeit noch unbebauten Flächen besitzen zudem keine größere Wertigkeit für wei-
                       tere Schutzgüter, wie bspw. Tiere und Pflanzen. Erhebliche Beeinträchtigungen der na-
                       türlichen Ressourcen sind aufgrund des geringen Umfangs nicht zu erwarten.

2.2.10                Schutzgut Biologische Vielfalt
Bestand / Betrof- Die meisten der im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen (nicht heimische Strauchpflan-
fenheit           zungen, Acker mit fragmentarischer Unkrautvegetation) sind gemäß des Kartierschlüs-
                  sels der LUBW von geringem Wert für die biologische Vielfalt. Eine höhere Bedeutung
                  haben die Einzelbäume im Plangebiet sowie die Feldhecke zwischen den Flurstücken Nr.
                  1230/11 und Nr. 1266/3.
                       Die durchgeführten Kartierungen ergaben keine außerordentlichen Ergebnisse in Bezug
                       auf die Avifauna. Es konnten lediglich typische Kulturfolger wie z.B. der Hausrotschwanz
                       und Feld-/Haussperlinge festgestellt werden. Hinsichtlich der Reptilienfauna konnte eine
                       Population von Mauereidechsen nachgewiesen werden, die z.T. geeignete Habitatstruk-
                       turen vorfinden. Für Fledermäuse sind keine geeigneten Quartierstrukturen vorhanden,
                       eine Nutzung des Plangebiets als temporäres Nahrungs-/Jagdhabitat kann ggf. nicht aus-
                       geschlossen werden. Als Jagdhabitat ist das Plangebiet aber nur von untergeordneter
                       Bedeutung, da die vorhandenen Grünflächen nicht besonders wertvoll für die Insekten-
                       fauna sind.
                       Insgesamt kann der Geltungsbereich des Bebauungsplans daher als ein Gebiet von ge-
                       ringer bis mittlerer Bedeutung für die biologische Vielfalt beurteilt werden. Erhebliche Be-
                       einträchtigungen der Biodiversität im Plangebiet sind somit nicht zu erwarten.

2.3                   Zusammenfassung Artenschutzrechtliche Prüfung
Vorbemerkung           Die folgenden Sachverhalte wurden der artenschutzrechtlichen Prüfung zur Aufstellung
                       des Bebauungsplans entnommen und werden kursiv dargestellt.

                                                                                                               13
Kunz GaLaPlan                                                                                              Umweltbelange
Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg                   BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“
Tel. 07671/ 99141-21                                                               Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim

                       Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
                       wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten Kar-
                       tierungen der Arten herangezogen etc. (vgl. Literaturverzeichnis der Artenschutzrechtli-
                       chen Prüfung).
                       Auf dieser Grundlage wurden die relevanten Arten sowie die Methodik bezüglich notwen-
                       diger Geländeerhebungen für die einzelnen Gruppen dargestellt.
                       Im Plangebiet fanden zudem Begehungen zur Ermittlung der Biotoptypen und der Habi-
                       tatstrukturen sowie faunistische Untersuchungen der Artengruppen Reptilien und Vögel
                       statt. Weitere Aussagen zur Methodik werden in den einzelnen Artkapiteln gegeben.
                       Nachfolgend sind ausschließlich die artenschutzrechtlichen Zusammenfassungen zu den
                       beiden Artengruppen Reptilien und Vögel dargestellt. Ausführlichere Darstellungen sind
                       dem eigenständigen Gutachten zu entnehmen.
Reptilien              Innerhalb des Plangebiets – insbesondere im Bereich der Feldhecke zwischen den Flur-
                       stücken Nr. 1230/11 und Nr. 1266/3 und im nördlichen Bereich zum angrenzenden exter-
                       nen Flurstück Nr. 1266/2 – konnten Individuen einer Population von Mauereidechsen
                       nachgewiesen werden. Dort besiedeln die Tiere alle für sie nutzbaren Strukturhabitate
                       inkl. den vorhandenen Bordsteinen, lückiger Vegetation und besonnte Steinstrukturen.
                       Die im Plangebiet vorhandene Feldhecke und z.T. auch Gebüsche bieten Thermoregu-
                       lations- und Versteckmöglichkeiten.
                       Weitere Reptilienarten wurden während der Erfassungen nicht beobachtet.
                       Baubedingt kommt es insbesondere im Bereich der Feldhecke sowie im westlichen Be-
                       reich des ALDI-Gebäudes zu einer Beanspruchung der besiedelten Flächen, z.T. gehen
                       anlagebedingt auch Lebensraumflächen verloren. Betriebsbedingte Auswirkungen sind
                       nicht zu erwarten.
                       Da der besiedelte Eidechsenlebensraum während der Bauzeit beansprucht wird, kommt
                       es ohne Einhaltung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zum Eintreten von
                       Verbotstatbeständen. Die Individuen der Mauereidechsen im Eingriffsbereich sind daher
                       vor Beginn der Bauarbeiten in entsprechend geeignete Ersatzhabitate zu vergrämen.
                       Hierzu stehen südlich im Plangebiet verlaufende Maßnahmenflächen (F1, F2 und F3) zur
                       Verfügung, auf denen vorgezogen die Strukturvielfalt erhöht werden muss bzw. zunächst
                       herzustellen ist.
                       Nach Herstellung der Ersatzhabitate (ca. 3 bis 6 Monate vor Beginn der Vergrämung)
                       sind die Tiere anschließend in einem von zwei möglichen Zeitfenstern (Spätsom-
                       mer/Herbst oder Frühjahr) durch das flächige Auflegen von schwarzer Folie und mit Hilfe
                       von Leitzäunen in die vorbereiteten Ersatzhabitate zu vergrämen. Die externen Ersatz-
                       habitate werden über die Bauzeit als Bautabuzone gekennzeichnet und die Flächen vor
                       Beeinträchtigungen durch Schutzzäune geschützt. Die fachgerechte Umsetzung der Ver-
                       meidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird durch den Einsatz der UBB
                       sichergestellt.
                       Nach Abschluss der Bauarbeiten steht die Fläche des Eingriffsbereich den Reptilien z.T.
                       wieder als Lebensraum zur Verfügung.

                       Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben ist das Eintreten der Ver-
                       botstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten.

Vögel                  Das Plangebiet ist aufgrund der Beschaffenheit und der Lage am Rande des Siedlungs-
                       bereichs Ettenheims als Brut- und Nahrungshabitat überwiegend für siedlungsadaptierte
                       Vogelarten interessant. Hinzu kommt eine randliche Nutzung der Ackerflächen durch
                       Greifvögel zur Nahrungssuche.
                       Insgesamt konnten 20 Vogelarten im UG festgestellt werden. Hierbei handelte es sich
                       insbesondere um typische Siedlungsfolger, wie bspw. Hausrotschwanz, Blaumeise,
                       Haus- und Feldsperling. Die Sperlinge hielten sich im UG zumeist in der Feldhecke zwi-
                       schen den Flst.-Nr. 1230/11 und Nr. 1266/3 auf. Eine direkte Brutnutzung (Nester) in der
                       jungen Hecke erfolgt durch die Gebäude- und Höhlenbrüter jedoch nicht.

                       Auch in den übrigen Gehölzen des Plangebiets und dem Gebäude des Discountmarktes

                                                                                                              14
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Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg                   BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“
Tel. 07671/ 99141-21                                                               Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim

                       konnten keine Nester entdeckt werden. Bodenbrüter waren auf der Ackerfläche nicht aus-
                       findig zu machen.
                       Insgesamt dient das Plangebiet lediglich als Nahrungshabitat für siedlungsadaptierte Vo-
                       gelarten.
                       Da im Zuge der Baumaßnahmen geeignete Brutstrukturen für Vögel in Form von Gehöl-
                       zen beseitigt werden, ist zur Vermeidung eines Verbotstatbestands die Rodung von Ge-
                       hölzen nur im Winter von Anfang Oktober bis Ende Februar zulässig. Alternativ sind die
                       Gehölze vor der Rodung durch eine Fachkraft der UBB zu begutachten und erst nach
                       Freigabe durch ebendiese zu fällen.
                       Ausgleichsmaßnahmen werden nicht notwendig, da keine Bruttätigkeit streng geschütz-
                       ter oder in ihrem Bestand gefährdeter Arten im Eingriffsbereich festgestellt wurde. Der
                       Verlust von Brutstrukturen und Nahrungshabitaten kann in der Umgebung kompensiert
                       werden.
                       Die als Verbindungskorridor für die Reptilienfauna herzustellende schmale Feldhecke im
                       westlichen Plangebiet (Maßnahmenfläche F3) wird zukünftig auch den Vögeln wieder ei-
                       nen Lebensraum bieten.
                       Erhebliche bau- oder betriebsbedingte Störungen sind für die häufigen und weit verbrei-
                       teten Vogelarten des Plangebiets nicht zu erwarten.
                       Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben ist das Eintreten der Ver-
                       botstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten.

3                     Zusammenfassung
Vorbemerkung           Anlass für die Aufstellung des BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhan-
                       del Radackern Süd“ ist der geplante Neubau der bestehenden ALDI-Verkaufsstätte. Be-
                       troffen sind hiervon zwei Flurstücke der Gemarkung Ettenheim. Die Plangebietsflächen
                       sind derzeit vor allem vom ALDI-Discountermarkt inkl. Nebenanlagen und Ackerflächen
                       bestanden und im Privatbesitz von ALDI.

Eingriffe              Durch die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger
                       Einzelhandel Radackern Süd“ ergeben sich folgende Veränderungen gegenüber dem jet-
                       zigen Bestand:
                       Die Flächengröße des Plangebietes beträgt insgesamt 11.479 m² (ca. 1,1 ha). 3.442 m²
                       entfallen dabei auf das eingeschränkte Gewerbegebiet (GEE) und 8.037 m² auf das Son-
                       dergebiet (SO).
                       Für die Fläche bestehen zwei rechtskräftige Bebauungspläne aus den Jahren 1983 (BP
                       „Radackern 1“) und 2015 (BP „Gewerbegebiet Radackern IV“).
                       In beiden BP wird für die hier gegenständlichen Flächen eine GRZ von 0,8 für geplante
                       Gebäude angegeben. Grünflächen bzw. Pflanzgebote waren im BP „Radackern 1“ auf
                       dem südlichen Schutzstreifen entlang der Landesstraße 103 (Rheinstraße) festgesetzt,
                       zur Abschirmung bzw. Begrenzung des Baugebietes gegenüber der freien Landschaft. In
                       diesem Zusammenhang wurden hochwachsende, einheimische Laubbäume wie z.B.
                       Ahorn, Linde, Platane, Eberesche, Birke o.ä. vorgeschlagen sowie Walnußbäume und
                       hochstämmige Obstbäume.
                       Für das SO wird im BP eine GRZ von 0,5 zuzüglich der Nebenanlagen (Garagen, Stell-
                       plätze, Zufahrten) bis zu einer Kappungsgrenze von 0,9 festgesetzt. Für die GEE wird im
                       BP eine GRZ von 0,6 zuzüglich der Nebenanlagen (Garagen, Stellplätze, Zufahrten) bis
                       zur Kappungsgrenze von 0,9 festgesetzt.
                       Insgesamt ergibt sich damit für das gesamte Plangebiet (SO und GEE) eine GRZ von
                       0,9. Damit wäre eine max. Flächenversiegelung von ca. 10.331 m² (ca. 1,0 ha) zulässig.
                       Etwa 1.148 m² (ca. 0,1 ha) sind als Grünflächen zu gestalten.
                       Gegenüber der in den derzeitigen Bebauungsplänen (GRZ von 0,8) zulässigen max. Flä-
                       chenversiegelung von 9.183 m² (ca. 0,9 ha) im PG, ergibt sich eine Erhöhung der max.

                                                                                                              15
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Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg                  BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“
Tel. 07671/ 99141-21                                                              Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim

                       zulässigen Flächenversiegelung um ca. 1.148 m² (ca. 0,1 ha).
                       Gegenüber dem tatsächlichen Bestand im Gelände mit versiegelten Flächen (Gebäude
                       und Parkplatzflächen) und unversiegelten Flächen (Gebüsch, Feldhecke, Ackerfläche) ist
                       damit eine weitere Flächenversiegelung im Umfang von 5.471 m² zulässig.
                       Da ein Planverfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird, werden keine Kompensati-
                       onsmaßnahmen notwendig.
                       Aus artenschutzrechtlichen Gründen sind die südlich im Plangebiet liegenden Maßnah-
                       menflächen F1, F2 und F3 für die Reptilienvergrämung festgesetzt.

Ergebnis               Die maximal versiegelbare Fläche beträgt insgesamt ca. 10.331 m² (ca. 1,0 ha). Etwa
                       1.148 m² (ca. 0,1 ha) sind als Grünflächen zu gestalten.
                       Insgesamt sind als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme die nicht überbaubaren
                       Grundstücksflächen als Grünfläche anzulegen und die Flächenversiegelung auf das un-
                       bedingt notwendige Maß einzuschränken.
                       Zudem sind die Flachdächer der Hauptgebäude zu begrünen.
                       Zum Ausgleich von ggf. verloren gehenden Einzelbäumen im Eingriffsbereich wird fest-
                       gesetzt, dass pro 8 PKW-Stellplätze ein Laubbaum (Bäume 1. oder 2. Ordnung, Qualität:
                       Hochstamm, Stammumfang mind. 16 – 18 cm) zu pflanzen ist. Weiterhin wird festgesetzt,
                       dass pro 500 m² Grundstücksfläche je ein Laubbaum (Bäume 1. oder 2. Ordnung, Quali-
                       tät: Hochstamm, Stammumfang mind. 16 – 18 cm) zu pflanzen ist. Die Baumpflanzungen
                       können aufeinander angerechnet werden.
                       Die aus artenschutzrechtlichen Gründen geplante Anpflanzung einer (ca. 2 m) schmalen
                       Feldhecke im westlichen Plangebiet (Maßnahmenfläche F3) wird gleichzeitig die Funk-
                       tion eines Struktur-/Grünerhalts im Plangebiet übernehmen.
                       Schadstoffeinträge während der Bauarbeiten durch Treib- oder Schmierstoffe sind zu ver-
                       meiden. Wenn möglich, sind Geh- und Zuwege mit wasserdurchlässigen Belägen vorzu-
                       nehmen, um eine Versickerung des Niederschlagswassers zu ermöglichen. Die an das
                       bestehende ALDI-Gebäude angelegten Traufstreifen mit Lesesteinen sollte auch wieder
                       nach Abschluss des Neubaus angelegt werden (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der
                       Artenschutzrechtlichen Prüfung).

Artenschutz            Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger
                       Einzelhandel Radackern Süd“ wurden nach einem erfolgten Relevanzcheck faunistische
                       Untersuchungen zu den Artengruppen Vögel und Reptilien durchgeführt.
                       Im Rahmen der Begehungen konnte eine Population von Mauereidechsen nachgewiesen
                       werden. Für nähere Ausführungen zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen und vor
                       Baubeginn durchzuführenden Vergrämungsmaßnahmen wird auf das Gutachten der Ar-
                       tenschutzrechtlichen Prüfung (Kunz GaLaPlan mit Stand vom 30.03.2021) verwiesen. Bei
                       den Vögeln wurden lediglich typische Kulturfolger, also siedlungsadaptierte Vogelarten
                       wie z.B. der Hausrotschwanz und Feld/-Haussperlinge nachgewiesen. Aufgrund der
                       westlichen Ackerflächen konnten auch Greifvögel bei der Nahrungssuche beobachtet
                       werden.
                       In Bezug auf Fledermäuse bietet das Plangebiet kein geeigneten Quartierstrukturen, eine
                       Nutzung des Plangebiets als temporäres Nahrungs-/Jagdhabitat kann ggf. nicht ausge-
                       schlossen werden. Als Jagdhabitat ist das Plangebiet aber nur von untergeordneter Be-
                       deutung, da die vorhandenen Grünflächen nicht besonders wertvoll für die Insektenfauna
                       sind.
                       Für die Reptilienfauna sind zur Vermeidung von Verbotstatbeständen und als Ausgleich
                       für Habitatverlust Maßnahmen auf den Flächen F1, F2 und F3 umzusetzen. Diese werden
                       im Artenschutzbericht näher erläutert.

                                                                                                             16
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Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg               BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“
Tel. 07671/ 99141-21                                                           Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim

4                     Quellenverzeichnis Bewertungs- und Datengrundlagen
Gesetze und Richtlinien

Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG in der Fassung vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert am 29. Juni
      2020

Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft, Natur-
       schutzgesetz NatSchG vom 23. Juni 2015, zuletzt geändert am 21. November 2017

Baugesetzbuch BauGB vom 23. Juni 1960, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
      2017, zuletzt geändert am 27. März 2020

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke, Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.
       Juni 1962, aktuelle Fassung vom 21. November 2017

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG in der Fassung vom 24. Februar 2010, zuletzt
       geändert am 12. Dezember 2019

Raumordnungsgesetz ROG vom 22. Dezember 2008, zuletzt geändert am 19. Juni 2020

Raumordnungsverordnung (RoV) vom 13. Dezember 1990, zuletzt geändert am 13. Mai 2019

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten, Bundes-
       Bodenschutzgesetz BBodSchG vom 17. März 1998, zuletzt geändert am 27. September 2017

Gesetz zur Ausführung des Bundes- Bodenschutzgesetzes, Landes- Bodenschutz- und Altlastengesetz
       LBodSchAG vom 14. Dezember 2004, zuletzt geändert am 17. Dezember 2009

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, Wasserhaushaltsgesetz WHG vom 31. Juli .2009, zuletzt
       geändert am 19. Juni 2020

Wassergesetz (WG) für Baden- Württemberg vom 03. Dezember 2013

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Er-
       schütterungen und ähnliche Vorgänge, Bundes- Immissionsschutzgesetz BImSchG in der Fas-
       sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013, zuletzt geändert am 19. Juni 2020

Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur
         Einhaltung der Luft- TA Luft) in der Fassung vom 24. Juli 2002

DIN 18 005 Schallschutz im Städtebau vom Mai 1987, Stand Juli 2002

16. BImSchV; Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990, geändert am 18. Dezember.2014

Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale, Denkmalschutzgesetz- DSchG vom 6. Dezember 1983, zuletzt
       geändert am 23. Februar 2017

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit
       gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, 30.
       November 2016

Übergeordnete Planung zur Umwelt:

Abfallwirtschaftsplan für Baden-Württemberg, Teilplan gefährliche Abfälle, Ministerium für Umwelt,
        Klima und Energiewirtschaft vom April 2013

Generalwildwegeplan 2010, Forstrechtliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg vom
       Mai 2010

                                                                                                          17
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