BEBAUUNGSPLAN "Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd" - UMWELTBELANGE NACH 13a BauGB
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Stadt Ettenheim Gemarkung Ettenheim BEBAUUNGSPLAN „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ UMWELTBELANGE NACH § 13a BauGB Stand: 30.03.2021 Bearbeitung: Dipl.-Biol. Antonia Dix Auftraggeber: Stadt Ettenheim Rohanstraße 16 77955 Ettenheim Auftragnehmer: Kunz GalaPlan Dipl. Ing. (FH) Georg Kunz Am Schlipf 6 79674 Todtnauberg
Kunz GaLaPlan Umweltbelange Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg BP “Gewerbe und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel“ Tel. 07671/ 99141-21 Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung ....................................................................................................................................... 2 1.1 Anlass, Grundlagen und Inhalte ............................................................................................. 2 2 Umweltbelange.............................................................................................................................. 5 2.1 Lage im Raum, Schutzgebiete und Eingriff............................................................................ 5 2.2 Auswirkungen auf die Schutzgüter § 1(6) Nr. 7 BauGB ........................................................ 6 2.2.1 Schutzgut Pflanzen und Tiere............................................................................................ 6 2.2.2 Schutzgut Boden ............................................................................................................... 8 2.2.3 Schutzgut Grundwasser .................................................................................................... 9 2.2.4 Schutzgut Oberflächengewässer ..................................................................................... 10 2.2.5 Schutzgut Klima / Luft ...................................................................................................... 11 2.2.6 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung ........................................................................ 12 2.2.7 Schutzgut Mensch ........................................................................................................... 12 2.2.8 Schutzgut Fläche ............................................................................................................. 13 2.2.9 Natürliche Ressourcen .................................................................................................... 13 2.2.10 Schutzgut Biologische Vielfalt ..................................................................................... 13 2.3 Zusammenfassung Artenschutzrechtliche Prüfung ............................................................. 13 3 Zusammenfassung ..................................................................................................................... 15 4 Quellenverzeichnis Bewertungs- und Datengrundlagen ........................................................ 17 Anhang ................................................................................................................................................. 19
Kunz GaLaPlan Umweltbelange Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ Tel. 07671/ 99141-21 Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim 1 Einleitung 1.1 Anlass, Grundlagen und Inhalte Anlass Der aktuelle Bebauungsplan „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ umfasst einerseits den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rad- ackern I“, der seit dem 09.04.1983 (mit seinen Teiländerungen vom 10.04.1990 und 23.03.1991) rechtskräftig ist. Andererseits umfasst der aktuelle BP den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Radackern IV“, der seit dem 08.10.2015 rechts- kräftig ist. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist als eingeschränktes Gewerbe- gebiet (GEE) und SO (Sondergebiet) festgesetzt. Mit der Aufstellung des hier gegenständlichen Bebauungsplans soll die zurzeit beste- hende ALDI-Verkaufsstätte im westlichen Plangebietsbereich komplett erneuert werden. Es ist der Abriss der alten Verkaufsstätte und ein Neubau vorgesehen. rechtliche Der vom Bebauungsplan überplante Bereich betrifft zwei Flurstücke: Nr. 1230/11 und Grundlagen Nr. 1266/3. Das Plangebiet ist insgesamt etwa 11.479 m² (ca. 1,1 ha) groß, wovon 3.442 m² auf das eingeschränkte Gewerbegebiet (GEE) und 8.037 m² auf das Sondergebiet (SO) entfal- len. Das Plangebiet ist auf dem Flurstück Nr. 1266/3 bereits durch eine ALDI-Verkaufsstätte bebaut, die im Zuge des aktuellen Bebauungsplans in westlicher Richtung erweitert wer- den soll. Das Flurstück Nr. 1230/11 ist zurzeit Acker, d.h. unbebaut. Die Grundstücke befinden sich im Privatbesitz der Firma ALDI. Die zulässige überbaubare Grundstücksfläche des Plangebiets liegt mit ca. 6.000 m² unter dem Schwellenwert von 20.000 m². Außerdem befinden sich im Plangebiet keine FFH-, Vogelschutz-, Landschafts- oder Naturschutzgebiete. Zudem sind keine nach § 30 BNatSchG geschützten Biotope betroffen. Bei dem aktuellen Bebauungsplan „Gewerbe und Sondergebiet großflächiger Einzelhan- del“ handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung, die nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann. Beim beschleunigten Verfahren kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn die zugelassene Grundfläche weniger als 20.000 m² beträgt und kein Vorhaben geplant wird, für das nach UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig wird. Da die Verkaufsfläche bei insgesamt 1.023 m² liegt (und damit unter dem Grenzwert von 1.200 m²), kann gemäß dem Anhang I zum UVPG (vgl. Punkt 18.6 bzw. 18.6.2 in nach- folgender Abbildung 1) auf eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls verzichtet werden. Die Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB sind gegeben. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des verein- fachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 BauGB, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung muss demnach nicht durchgeführt werden. Im Hinblick auf § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ist damit eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung entbehrlich. Gemäß § 1a BauGB sind jedoch die umweltschützenden Belange insbeson- dere unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung und Minimierung der zu erwartende Ein- griffe in Natur und Landschaft in die bauleitplanerische Abwägung einzustellen. Nachfol- gend werden die zu erwartenden Eingriffe beschrieben und bewertet. 2
Kunz GaLaPlan Umweltbelange Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ Tel. 07671/ 99141-21 Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim Abbildung 1: Auszug aus dem Anhang I des UVPG Abbildung 2: Bebauungsplan „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ mit Stand vom 30.03.2021 (Quelle: fsp.stadtplanung) Flächennut- Im rechtsgültigen aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Ettenheim ist das Plangebiet zungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen. Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan mit Abruf vom 05.11.2020, das Plangebiet ist pink gestrichelt dargestellt (Quelle: geoportal.ettenheim.de) 3
Kunz GaLaPlan Umweltbelange Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ Tel. 07671/ 99141-21 Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim Planvorhaben Durch die Aufstellung des aktuellen Bebauungsplans „Gewerbe- und Sondergebiet groß- flächiger Einzelhandel Radackern Süd“ ergeben sich die nachfolgend beschriebenen Veränderungen gegenüber dem jetzigen Bestand. Die Flächengröße des gesamten Plangebietes beträgt insgesamt ca. 11.479 m² bzw. etwa 1,1 ha. Etwa 3.442 m² entfallen dabei auf das eingeschränkte Gewerbegebiet (GEE) und 8.037 m² auf das Sondergebiet (SO). Für die Fläche bestehen zwei rechtskräftige Bebauungspläne (BP) aus den Jahren 1983 (BP „Radackern 1“) und 2015 (BP „Gewerbegebiet Radackern IV“). In beiden BP wird für die hier gegenständlichen Flächen eine GRZ von 0,8 angegeben. Grünflächen bzw. Pflanzgebote waren im BP „Radackern 1“ auf dem südlichen Schutz- streifen entlang der Landesstraße 103 (Rheinstraße) festgesetzt, zur Abschirmung bzw. Begrenzung des Baugebietes gegenüber der freien Landschaft. In diesem Zusammen- hang wurden hochwachsende, einheimische Laubbäume wie z.B. Ahorn, Linde, Platane, Eberesche, Birke o.ä. vorgeschlagen sowie Walnußbäume und hochstämmige Obst- bäume. Abbildung 4: Plangebiet mit Überlagerung der bestehenden Bebauungspläne (Quelle: Kunz GaLaPlan) Für das Sondergebiet (SO) wird im BP eine GRZ von 0,5 zuzüglich der Nebenanlagen (Garagen, Stellplätze, Zufahrten) bis zu einer Kappungsgrenze von 0,9 festgesetzt. Für das eingeschränkte Gewerbegebiet (GEE) wird im BP eine GRZ von 0,6 zuzüglich der Nebenanlagen (Garagen, Stellplätze, Zufahrten) bis zur Kappungsgrenze von 0,9 fest- gesetzt. Insgesamt ergibt sich damit für das gesamte Plangebiet (SO und GEE) eine GRZ von 0,9. Damit wäre eine max. Flächenversiegelung von ca. 10.331 m² (ca. 1,0 ha) zulässig. Etwa 1.148 m² (ca. 0,1 ha) sind als Grünflächen zu gestalten. Gegenüber der in den derzeitigen Bebauungsplänen (GRZ von 0,8) zulässigen max. 4
Kunz GaLaPlan Umweltbelange Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ Tel. 07671/ 99141-21 Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim Flächenversiegelung von 9.183 m² (ca. 0,9 ha) im PG, ergibt sich eine Erhöhung der max. zulässigen Flächenversiegelung um ca. 1.148 m² (ca. 0,1 ha). Gegenüber dem tatsächlichen Bestand im Gelände mit versiegelten Flächen (Gebäude und Parkplatzflächen) und unversiegelten Flächen (Gebüsch, Feldhecke, Ackerfläche) ist eine weitere Flächenversiegelung im Umfang von 5.471 m² zulässig. sonstige Fach- Die Flächen des Plangebiets sind ausschließlich im Privatbesitz von ALDI. Es handelt belange sich um ein Gewerbegebiet sowie um hinzugekaufte Ackerflächen, die bisher landwirt- schaftlich genutzt worden sind. Weitere Acker-, Grünland-, oder Waldflächen, die für die landwirtschaftliche oder forstli- che Nutzung relevant wären, sind nicht vorhanden. Für die Aufstellung des Bebauungs- plans „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ werden somit keine landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Belange tangiert. 2 Umweltbelange 2.1 Lage im Raum, Schutzgebiete und Eingriff Lage im Raum Das Plangebiet liegt am nord-westlichen Siedlungsrand der Stadt Ettenheim und umfasst die Grundstücke Flst. Nr. 1230/11 und Nr. 1266/3. Das Gebiet wird im Süden durch die „Rheinstraße“ bzw. die L 103 und im Osten durch die „Tullastraße“ begrenzt. Nördlich befindet sich ein weiteres Gewerbegrundstück mit einer Grünfläche, einzelnen Bäumen (Spitzahorn und Rotbuche) und einem großen Ge- bäude, westlich schließt eine Ackerfläche bzw. der Geltungsbereich des BP „Gewerbe- gebiet Radackern IV“ an. Das Plangebiet befindet sich im Naturraum Offenburger Rheinebene in der Großland- schaft Mittleres Oberrhein-Tiefland und liegt auf einer Höhe von ca. 170 m ü. NN. Insgesamt wird eine Fläche von ca. 11.479 m² überplant. Im Plangebiet befindet sich eine bestehende ALDI-Verkaufsstätte inkl. 145 Parkplatzflächen, eine Grünlandfläche mit Bäumen und Feldhecke und eine Ackerfläche. Schutzgebiete Das Plangebiet liegt außerhalb von Schutzgebiets-Flächen (Naturpark, NSG, Natura 2000-Gebiete etc.). Im Plangebiet befinden sich auch keine gesetzlich geschützten Bio- tope. Biosphärenge- Der Eingriffsbereich befindet sich außerhalb von Biosphärengebieten. biete Natura 2000 Im Plangebiet befinden sich keine Natura 2000 Gebiete. Die Schutzgebietskulissen des nächstgelegenen FFH-Gebiets „Schwarzwald-Westrand von Herbolzheim bis Hoberg“ (Schutzgebiets-Nr. 7713341) liegen in einer Entfernung von mind. 1,3 km. Das nächste Vogelschutzgebiet (VSG) „Elzniederung zwischen Kenzingen und Rust“ (Schutzgebiets-Nr. 7712402) liegt mehr als 4 km weit entfernt. Aufgrund der Distanz können erhebliche Beeinträchtigungen für die genannten Natura 2000-Schutzgebiete sowie deren Schutzziele ausgeschlossen werden. Naturschutzge- Das nächstgelegene Naturschutzgebiet „Saure Matten“ (Schutzgebiets-Nr. 3.214) befin- biete det sich ebenfalls in einer Entfernung von 2,6 km zum Plangebiet. Beeinträchtigungen können mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Landschafts- Etwa 2,5 km südlich des Plangebiets beginnt das Landschaftsschutzgebiet „Kahlenberg“ schutzgebiete 5
Kunz GaLaPlan Umweltbelange Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ Tel. 07671/ 99141-21 Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim (Schutzgebiets-Nr. 3.17.015). Auch hier können aufgrund der räumlichen Distanz Beein- trächtigungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Gesetzlich ge- Im Eingriffsbereich liegen keine nach § 30 BNatSchG geschützten Wald- oder Offenland- schützte Biotope biotope. Das nächstgelegene geschützte Offenlandbiotop „Feldhecken an Straßenbö- nach § 30 schung W Ettenheim“ (Biotop Nr. 177123172013) befindet sich ca. 100 m westlich des BNatSchG Plangebiets. Aufgrund der Entfernung können erhebliche Beeinträchtigungen des Bio- tops sicher ausgeschlossen werden. Biotopverbunde Im Eingriffsbereich verlaufen keine Biotopverbunde trockener, feuchter oder mittlerer Standorte. Auch Wildtierkorridore sind nicht betroffen. Wildtierkorridore FFH-Mähwiesen FFH-Mähwiesen sind von dem hier gegenständlichen Bebauungsplan nicht betroffen. Die nächsten Mähwiesen befinden sich etwa 500 m in westlicher Richtung vom Plangebiet entfernt. 2.2 Auswirkungen auf die Schutzgüter § 1(6) Nr. 7 BauGB Vorbemerkung Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 1,1 ha. Im Gebiet befindet sich ein beste- hendes ALDI-Discounter Gebäude inkl. Nebenanlagen und Grünlandflächen (Acker-, Ge- büsch und Gehölzflächen). Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes ergeben sich Auswirkungen auf die Schutzgü- ter und deren Wirkungsgefüge, welche im Bebauungsplan zu berücksichtigen und best- möglich zu vermeiden bzw. minimieren sind. 2.2.1 Schutzgut Pflanzen und Tiere Tatsächlicher Der tatsächliche Bestand setzt sich aus Biotoptypen mit unterschiedlicher Wertigkeit zu- Bestand sammen. Das Plangebiet ist zum größten Teil bereits durch die bestehende ALDI-Verkaufsstätte inkl. Parkplatzflächen und Zuwegen versiegelt. Diese Bereiche sind als Defizitbereiche zu werten. Durch die beiden angrenzenden öffentlichen Straßen „Rheinstraße“ bzw. L103 und „Tullastraße“ bestehen außerdem geringe Vorbelastungen durch verkehrsbedingte Lärm- und Schadstoffemissionen. In den Parkplatzflächen sind z.T. Einzelbäume (Biotoptyp 45.30) zu finden sowie kleinere Gebüschflächen mit Zierstrauchanpflanzungen. Entlang der südlichen Plangebiets- grenze (bzw. des Flurstücks 1266/3) finden sich ebenfalls zusammenhängende Ge- büschflächen mit Zierstrauchanpflanzungen und Einzelbäumen (überwiegend Spitz- Ahorn, z.T. Rot-Buche). An der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 1230/11 befindet sich eine kleine Feldhecke (Biotoptyp 41.20) von etwa 2,5 m Breite und einer Länge von etwa 30 m, die aus Gehölz- arten wie z.B. Schwarzerle, Hainbuche und Spitzahorn besteht. Westlich an die Feldhecke angrenzend befindet sich ein Acker mit fragmentarischer Un- krautvegetation (Biotoptyp 37.11), der insgesamt das gesamte Flurstück Nr. 1230/11 ein- nimmt. Insbesondere im Bereich zwischen Ackerfläche (derzeit Raps) und Feldhecke / ALDI-Gebäude findet sich ein Übergangsbereich der z.T. von einzelnen Rapspflanzen des Ackers, z.T. von Acker-Unkrautvegetation (z.B. Futter Wicke, Rankenblättriges Geis- kraut, Wiesenlabkraut, Brennnessel, Löwenzahn, Kohl-Gänsedistel etc.) bestanden ist. Entlang des bestehenden ALDI-Gebäudes befinden sich schmale Traufstreifen von ca. 30-40 cm Breite. Den, zumeist nicht heimischen Zierstrauchpflanzungen kommen insgesamt im Hinblick auf die Habitateigenschaften für Tiere und Pflanzen nur eine geringe Bedeutung zu. Die Einzelbäume und die Feldhecke besitzen dagegen eine mittlere bis hohe Bedeutung als 6
Kunz GaLaPlan Umweltbelange Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ Tel. 07671/ 99141-21 Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim Lebensraum. Es wird festgesetzt, dass pro 8 PKW-Stellplätze ein Laubbaum (Bäume 1. oder 2. Ord- nung, Qualität: Hochstamm, Stammumfang mind. 16 – 18 cm) zu pflanzen ist. Weiterhin wird festgesetzt, dass pro 500 m² Grundstücksfläche je ein Laubbaum (Bäume 1. oder 2. Ordnung, Qualität: Hochstamm, Stammumfang mind. 16 – 18 cm) zu pflanzen ist. Die Baumpflanzungen können aufeinander angerechnet werden. Aus artenschutzrechtlichen Gründen sind die südlich im Plangebiet liegenden Maßnah- menflächen F1, F2 und F3 für die Reptilienvergrämung festgesetzt. Betroffenheit Durch die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ ergibt sich im PG eine maximal zulässige Flächenversie- gelung von ca. 10.331 m² (ca. 1,0 ha). Im Vergleich zu den derzeit rechtskräftigen Bebauungsplänen (GRZ von 0,8) ergibt sich eine Erhöhung der max. zulässigen Flächenversiegelung von ca. 1.148 m² (ca. 0,1 ha). Derzeit sind ca. 4.860 m² (ca. 0,5 ha) bebaut bzw. versiegelt, sodass in Zukunft eine weitere Flächenversiegelung bzw. -überbauung von 5.471 m² (ca. 0,5 ha) zulässig ist. Innerhalb der ausgewiesenen Baugrenze liegen 12 Bäume, die damit ggf. verloren ge- hen. Es wird festgesetzt, dass pro 8 PKW-Stellplätze ein Laubbaum (Bäume 1. oder 2. Ordnung, Qualität: Hochstamm, Stammumfang mind. 16 – 18 cm) zu pflanzen ist. Wei- terhin wird festgesetzt, dass pro 500 m² Grundstücksfläche je ein Laubbaum (Bäume 1. oder 2. Ordnung, Qualität: Hochstamm, Stammumfang mind. 16 – 18 cm) zu pflanzen ist. Die Baumpflanzungen können aufeinander angerechnet werden. Als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme wird die nicht überbaubare Grundstücks- fläche als Grünfläche angelegt. Zudem müssen Flachdächer der Hauptgebäude begrünt werden. Am zukünftig neuen ALDI-Gebäude sollten auch wieder – wie im jetzigen Bestand – schmale Traufstreifen mit Lesesteinen von ca. 30-40 cm Breite angelegt werden. Als weitere Maßnahme wird die Anpflanzung einer ca. 2 m schmalen Feldhecke im west- lichen Bereich des Plangebiets (Maßnahmenfläche F3) aus artenschutzrechtlichen Grün- den – Funktion eines Verbundkorridors für Mauereidechsen – notwendig (vgl. auch Aus- führungen in der Artenschutzrechtlichen Prüfung). Zugleich übernimmt die Feldhecke auch eine Funktion als Lebensraum für Vögel und dient zum Struktur-/Grünlanderhalt in Gewerbegebieten. Insgesamt ist die Flächenversiegelung auf das unbedingt notwendige Maß einzuschränken. Da ein Planverfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird, werden keine Kompensati- onsmaßnahmen notwendig. 7
Kunz GaLaPlan Umweltbelange Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ Tel. 07671/ 99141-21 Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim Abbildung 5: Darstellung tatsächlicher Bestand im Plangebiet (Quelle: Kunz GaLaPlan). 2.2.2 Schutzgut Boden Bestand Aus geologischer Sicht liegt das Plangebiet innerhalb von Auenlehm. Da das Plangebiet im Siedlungsbereich liegt, ist ihm auf dem Flurstück 1266/3 laut LGRB keine bodenkundliche Einheit zugewiesen. Dem Flurstück 1230/11 weist das LGRB die bodenkundliche Einheit „Auengley-Brauner Auenboden (Gley-Vega) aus Auenlehm“ zu. Aufgrund der räumlichen Nähe kann angenommen werden, dass diese Einheit im ge- samten Plangebiet vorkommt. Bei „Auengley-Brauner Auenboden (Gley-Vega) aus Au- enlehm“ handelt es sich um eine Kartiereinheit der Ettenbachaue bei Ettenheim. Die tief- gründigen Böden sind aus dem Ausgangsmaterial Auenlehm über Flussbettsedimenten entstanden. Insgesamt erhält der Boden im Plangebiet mit einem Wert von 2,83 eine hohe Gesamt- bewertung. Im Bereich der bereits versiegelten Bereiche (Gebäude, Nebenanlagen, Zuwegungen) sind dem Boden keine Bodenfunktionen mehr beizumessen, sodass der Boden in diesen Bereichen eine Wertigkeit von 0 erhält. Tabelle 1: Bodenfunktionen des Bodentyps „Auengley-Brauner Auenboden (Gley-Vega) aus Au- enlehm (Quelle: LGRB). 8
Kunz GaLaPlan Umweltbelange Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ Tel. 07671/ 99141-21 Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim Betroffenheit Durch die max. zulässige Flächenversiegelung von ca. 10.331 m² (ca. 1,0 ha) im Plange- biet erfolgt der vollständige Verlust der natürlichen Bodenfunktionen auf diesen Flächen. Wie vorstehend bereits erläutert, ergibt sich gegenüber den aktuell rechtskräftigen Be- bauungsplänen (GRZ von 0,8) eine Erhöhung der zulässigen Flächenversiegelung um ca. 1.148 m² (ca. 0,12 ha). Gegenüber dem tatsächlichen Bestand im Gelände wären weitere 5.471 m² (ca. 0,55 ha) an Flächenversiegelungen zulässig. Als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind die Flächenversiegelungen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Wenn möglich, sind bei Geh- und Zu- wegen wasserdurchlässige Beläge vorzunehmen, die ein Versickern von Niederschlags- mengen ermöglichen. Die an das bestehende ALDI-Gebäude angelegten Traufstreifen mit Lesesteinen sollten nach Abschluss des Neubaus erneut angelegt werden (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Artenschutzrechtlichen Prüfung). Bei einer ggf. vorkommenden Lagerung und Wiederverwendung des humosen Oberbo- dens sind die Vorschriften der DIN 19731 zu beachten. Des Weiteren sind die nicht über- baubaren Grundstücksflächen als Grünflächen zu gestalten. Zudem sind Flachdächer der Hauptgebäude zu begrünen. Da ein Planverfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird, werden keine Kompensati- onsmaßnahmen notwendig. 2.2.3 Schutzgut Grundwasser Bestand Aus hydrogeologischer Sicht liegt das Plangebiet innerhalb der Einheit „Quartäre/Plio- zäne Sande und Kiese im Oberrheingraben“ (GWL), welche als Grundwasserleiter ein- zustufen ist. Aufgrund von vorhandenem Lockergestein ist die Ergiebigkeit als sehr hoch einzustufen. Die Grundwasserneubildung ist aufgrund der relativ hohen Niederschlagsmengen von im Durchschnitt ca. 728 mm pro Jahr und der dadurch bedingten eher geringen Verduns- tungsrate als mittel einzustufen. Quellen- oder Wasserschutzgebiete sind innerhalb oder angrenzend zum Plangebiet nicht ausgewiesen (vgl. untenstehende Abbildung). Das nächstgelegene Wasserschutz- gebiet „Mahlberg“ (Nr. 317153) beginnt in ca. 1,4 km nördlicher Entfernung, die nächsten Quellenschutzgebiete sind in Bad Krozingen und Bad Bellingen zu finden. Aufgrund der räumlichen Distanz können Beeinträchtigungen von Quellen- und Wasserschutzgebieten ausgeschlossen werden. Abbildung 6: Wasserschutzgebiete im Umfeld des Plangebiets (pink) (Quelle: LUBW) 9
Kunz GaLaPlan Umweltbelange Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ Tel. 07671/ 99141-21 Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim Das Plangebiet ist in Bezug auf das Schutzgut Grundwasser als Bereich von mittlerer Bedeutung einzustufen. Vorbelastungen bestehen durch die versiegelten Flächen sowie durch die Emissionen der südlich angrenzenden L103 (Rheinstraße) und der östlich an- grenzenden „Tullastraße“. Eingriffe in die Grundwasserstruktur durch die Gebäudefundamente sind nicht zu erwar- ten. Ebenso ist nicht mit erheblichen Schadstoffeinträgen, die zu einer Beeinträchtigung der Grundwasserqualität führen könnten, zu rechnen, sofern die entsprechenden Vor- schriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Treibstoffe, Schmiermittel) während der Bauarbeiten sowie bei der anschließenden Nutzung eingehalten werden. Das Niederschlagswasser von Dachflächen und PKW-Stellplätzen im Plangebiet (soweit dort nicht mit Gefährdungen des Grundwassers durch Schadstoffeintrag zu rechnen ist) muss in ausreichend bemessenen Versickerungsmulden mit Durchstich der Deckanlage zur versickerungsfähigen Schicht abgeführt werden. Betroffenheit Durch die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ ergibt sich eine maximale zusätzliche Flächenversiegelung von ca. 10.331 m² (ca. 1,0 ha). Wie bereits erläutert, ergibt sich gegenüber den rechtskräftigen Bebauungsplänen (GRZ von 0,8) eine Erhöhung der zulässigen Flächenversiegelung um ca. 1.148 m² (ca. 0,1 ha). Gegenüber dem tatsächlichen Bestand im Gelände wären weitere 5.471 m² (ca. 0,5 ha) m² an Flächenversiegelungen zulässig. Als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind die Beschränkung der Flächenver- siegelung auf das unbedingt notwendige Maß, die Befestigung von Geh- und Zuwegen wenn möglich mit wasserdurchlässigen Belägen und die Vermeidung von Schadstof- femissionen mit wassergefährdenden Stoffen während der Bauarbeiten (z. B. Treib- und Schmierstoffe) zu berücksichtigen. Da ein Planverfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird, werden keine Kompensati- onsmaßnahmen notwendig. 2.2.4 Schutzgut Oberflächengewässer Bestand Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. Das nächstgelegene Fließge- wässer „Ettenbach“ südlich des Gewerbegebiets ist vom Plangebiet durch die L 103 (Rheinstraße) räumlich getrennt und vom geplanten Bauvorhaben nicht betroffen. Auf- grund der geringen Entfernung des Fließgewässers zum Plangebiet von ca. 33 m liegt das Plangebiet im nord-westlichen Teil geringfügig in der Überflutungsfläche des HQ- Extrem (vgl. nachfolgende Abbildung). Überflutungsflächen des HQ 10 bis HQ 100 liegen außerhalb des Plangebiets. Eine Reduzierung oder Verringerung der Retentionsflächen im Hochwasserfall ist nicht zu erwarten. Stillgewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Betroffenheit Beeinträchtigungen des Schutzguts Oberflächengewässer können aufgrund fehlender Fließ- und Stillgewässer im Plangebiet ausgeschlossen werden. Auf die vorstehend bereits beim Schutzgut Grundwasser erwähnten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wird an dieser Stelle nochmals verwiesen, da diese auch für das hier vorliegende Schutzgut greifen. 10
Kunz GaLaPlan Umweltbelange Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ Tel. 07671/ 99141-21 Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim Abbildung 7: Karte des Hochwasser-Risikomanagements Baden-Württemberg (Überflutungsflächen), Plangebiet (pink) (Quelle: LUBW) 2.2.5 Schutzgut Klima / Luft Bestand Die Stadt Ettenheim bzw. das Plangebiet liegt auf einer Höhe von ca. 170 m ü. NN und das Klima ist gemäßigt und warm. Die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt 10.5 °C und die jährliche Niederschlagsmenge beträgt 728 mm. Selbst im trockensten Monat fällt eine Menge Regen (Quelle: clima-data.org). Bedeutende Funktionen für das Lokalklima sind dem Rhein und den Wald- und Grün- landflächen der näheren Umgebung zuzuordnen. Im Plangebiet haben vor allem die vor- handenen Gehölze und Bäume eine positive Wirkung auf das Kleinklima. Die versiegel- ten Bereiche und Zierstrauchflächen sind dagegen für das Schutzgut Klima / Luft von geringer Bedeutung. Insgesamt ist dem Plangebiet eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Klima / Luft bei- zumessen. Betroffenheit Wie bereits erläutert, ergibt sich gegenüber den rechtskräftigen Bebauungsplänen (GRZ von 0,8) eine Erhöhung der max. zulässigen Flächenversiegelung von ca. 1.148 m² (ca. 0,1 ha). Durch die festgesetzte max. zulässige Überbauung bzw. Versiegelung von 10.331 m² (ca. 1,0 ha) im Plangebiet und den dadurch bedingten Verlust von Ackerflächen und Ve- getationsbeständen gehen im Vergleich zum tatsächlichen Bestand kleinklimatisch wirk- same Flächen dauerhaft verloren. Weitere Beeinträchtigungen erfolgen durch die zusätzliche Flächenversiegelung und die damit einhergehenden Überhitzungserscheinungen auf den Flächen. Als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme ist auf eine entsprechende Durchgrü- nung des Plangebiets zu achten. Hierfür werden die nicht überbaubaren Grundstücksflä- chen als Grünfläche angelegt. Insgesamt ist die Flächenversiegelung auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Zudem sind Flachdächer der Hauptgebäude zu begrü- nen. Zum Ausgleich des potenziellen Verlusts von kleinklimatisch wirksamen Einzelbäumen ist festgesetzt, dass pro 8 PKW-Stellplätze ein Laubbaum (Bäume 1. oder 2. Ordnung, Qualität: Hochstamm, Stammumfang mind. 16 – 18 cm) zu pflanzen ist. Weiterhin wird festgesetzt, dass pro 500 m² Grundstücksfläche je ein Laubbaum (Bäume 1. oder 2. Ord- nung, Qualität: Hochstamm, Stammumfang mind. 16 – 18 cm) zu pflanzen ist. Die Baum- pflanzungen können aufeinander angerechnet werden. Da in der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets weiträumige Grünflächen als klima- 11
Kunz GaLaPlan Umweltbelange Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ Tel. 07671/ 99141-21 Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim und lufthygienisch bedeutsame Flächen in großem Umfang vorhanden sind und in weni- gen km Entfernung zum Plangebiet große Waldflächen beginnen, können erhebliche Be- einträchtigungen des Schutzguts Klima/Luft ausgeschlossen werden. Da ein Planverfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird, werden keine Kompensati- onsmaßnahmen notwendig. 2.2.6 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung Bestand Das Plangebiet liegt am Siedlungsrand von Ettenheim und wird zurzeit von Anwohnern zum Einkauf beim ALDI-Discountmarkt genutzt. Die westlichen gelegenen Ackerflächen sind zurzeit mit Raps bestellt und werden landwirtschaftlich genutzt. Eine öffentliche Erholungsnutzung findet nicht statt. Es gibt mehrere Einzelbäume (Spitz- Ahorn und Rot-Buche) im Plangebiet, die innerhalb der südlichen Gebüschflächen sowie innerhalb der versiegelten Parkplatzfläche vorzufinden sind. Aufgrund des grundsätzli- chen Charakters als Gewerbegebiet sind die Bäume durchaus als landschaftsprägende und erhaltenswerte Elemente einzustufen. Insgesamt ist der Bereich für das Orts- und Landschaftsbild sowie für die Erholungseig- nung von geringer Bedeutung. Vorbelastungen im Hinblick auf das Landschaftsbild bzw. die Erholung bestehen durch die versiegelten Bereiche innerhalb des Plangebiets (Gebäude inkl. Nebenanlagen und Zuwegungen). Betroffenheit Durch die Aufstellung des BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ ergibt sich gegenüber den derzeitigen Bebauungsplänen (GRZ von 0,8) eine Erhöhung der max. zulässigen Flächenversiegelung von ca. 1.148 m² (ca. 0,1 ha). Da sich der Anteil von Grünflächen dadurch weiter verringert, verliert das Plangebiet an Attraktivität und erfährt in Bezug auf das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung eine Verschlechterung. Als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme ist daher auf eine entsprechende Durch- grünung des Plangebiets zu achten. Hierfür sind die nicht überbaubaren Grundstücksflä- chen als Grünflächen anzulegen. Insgesamt ist die Flächenversiegelung auf das unbe- dingt notwendige Maß zu beschränken. Flachdächer der Hauptgebäude sind zu begrünen. Zum Ausgleich des potenziellen Verlusts von landschaftsbildprägenden Einzelbäumen ist festgesetzt, dass pro 8 PKW-Stellplätze ein Laubbaum (Bäume 1. oder 2. Ordnung, Qualität: Hochstamm, Stammumfang mind. 16 – 18 cm) zu pflanzen ist. Weiterhin wird festgesetzt, dass pro 500 m² Grundstücksfläche je ein Laubbaum (Bäume 1. oder 2. Ord- nung, Qualität: Hochstamm, Stammumfang mind. 16 – 18 cm) zu pflanzen ist. Die Baum- pflanzungen können aufeinander angerechnet werden. Die aus artenschutzrechtlichen Gründen geplante Anpflanzung einer (ca. 2 m) schmalen Feldhecke im westlichen Plangebiet (Maßnahmenfläche F3) wird gleichzeitig die aufwer- tende Funktion eines grünen, landschaftsbildprägenden Elementes übernehmen. Da ein Planverfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird, werden keine Kompensati- onsmaßnahmen notwendig. 2.2.7 Schutzgut Mensch Bestand / Betrof- Auf den betroffenen Grundstücken des Plangebiet besteht derzeit bereits Bebauung fenheit durch den ALDI-Discountmarkt (sowie dazugehörige Nebenanlagen, Stellplatzflächen und Zuwegungen). Die westlichen gelegenen Ackerflächen sind zurzeit mit Raps bestellt und werden landwirtschaftlich genutzt. Die zulässige Art der Nutzung, d.h. Gewerbegebiet verändert sich durch die Aufstellung des BP nicht. 12
Kunz GaLaPlan Umweltbelange Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ Tel. 07671/ 99141-21 Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim Auf dem Flurstück Nr. 1230/11 (gesamtes GEE sowie ein Teilbereich des SO) sind nur solche Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die nachfolgend an- gegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45 691 weder „tags“ (06:00 bis 22:00 Uhr) noch „nachts“ (22:00 bis 06:00 Uhr) überschreiten: „tags“ LEK = 57 dB(A) und „nachts“ LEK = 25 dB(A). Die Einhaltung (oder Unterschreitung) der Werte ist jeweils bei der Antragstellung auf Baugenehmigung oder Nutzungsänderung nachzuweisen. Für den Mensch bzw. die Anwohner ergeben sich somit auch keine Auswirkungen. We- sentliche Erhöhungen von Lärm- und Schadstoffemissionen sowie des Anliegerverkehrs sind nicht zu erwarten. 2.2.8 Schutzgut Fläche Bestand / Betrof- Das Plangebiet ist derzeit zum größten Teil bereits durch den bestehenden ALDI-Dis- fenheit countmarkt inkl. Nebenanlagen (Parkplatzflächen, Zuwege etc.) versiegelt. Die Nutzung des Plangebietes als Bauland entspricht dem sparsamen Umgang mit dem Schutzgut Fläche, da das Plangebiet durch die Lage an zwei öffentlichen Straßen, der L 103 („Rheinstraße“) und der „Tullastraße“, bereits erschlossen ist und angrenzend an bestehende Wohnbebauung und nicht in der freien Landschaft gebaut werden darf. Eine Kompensation der für das Schutzgut Fläche entstehenden Beeinträchtigungen ist aufgrund des gewählten Planverfahrens nach § 13a BauGB nicht erforderlich. 2.2.9 Natürliche Ressourcen Bestand / Betrof- Natürliche Ressourcen sind im Plangebiet zum größten Teil aufgrund der bereits versie- fenheit gelten Fläche im Rahmen des ALDI-Discountmarkts nicht vorhanden. Die zurzeit noch unbebauten Flächen besitzen zudem keine größere Wertigkeit für wei- tere Schutzgüter, wie bspw. Tiere und Pflanzen. Erhebliche Beeinträchtigungen der na- türlichen Ressourcen sind aufgrund des geringen Umfangs nicht zu erwarten. 2.2.10 Schutzgut Biologische Vielfalt Bestand / Betrof- Die meisten der im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen (nicht heimische Strauchpflan- fenheit zungen, Acker mit fragmentarischer Unkrautvegetation) sind gemäß des Kartierschlüs- sels der LUBW von geringem Wert für die biologische Vielfalt. Eine höhere Bedeutung haben die Einzelbäume im Plangebiet sowie die Feldhecke zwischen den Flurstücken Nr. 1230/11 und Nr. 1266/3. Die durchgeführten Kartierungen ergaben keine außerordentlichen Ergebnisse in Bezug auf die Avifauna. Es konnten lediglich typische Kulturfolger wie z.B. der Hausrotschwanz und Feld-/Haussperlinge festgestellt werden. Hinsichtlich der Reptilienfauna konnte eine Population von Mauereidechsen nachgewiesen werden, die z.T. geeignete Habitatstruk- turen vorfinden. Für Fledermäuse sind keine geeigneten Quartierstrukturen vorhanden, eine Nutzung des Plangebiets als temporäres Nahrungs-/Jagdhabitat kann ggf. nicht aus- geschlossen werden. Als Jagdhabitat ist das Plangebiet aber nur von untergeordneter Bedeutung, da die vorhandenen Grünflächen nicht besonders wertvoll für die Insekten- fauna sind. Insgesamt kann der Geltungsbereich des Bebauungsplans daher als ein Gebiet von ge- ringer bis mittlerer Bedeutung für die biologische Vielfalt beurteilt werden. Erhebliche Be- einträchtigungen der Biodiversität im Plangebiet sind somit nicht zu erwarten. 2.3 Zusammenfassung Artenschutzrechtliche Prüfung Vorbemerkung Die folgenden Sachverhalte wurden der artenschutzrechtlichen Prüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans entnommen und werden kursiv dargestellt. 13
Kunz GaLaPlan Umweltbelange Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ Tel. 07671/ 99141-21 Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten Kar- tierungen der Arten herangezogen etc. (vgl. Literaturverzeichnis der Artenschutzrechtli- chen Prüfung). Auf dieser Grundlage wurden die relevanten Arten sowie die Methodik bezüglich notwen- diger Geländeerhebungen für die einzelnen Gruppen dargestellt. Im Plangebiet fanden zudem Begehungen zur Ermittlung der Biotoptypen und der Habi- tatstrukturen sowie faunistische Untersuchungen der Artengruppen Reptilien und Vögel statt. Weitere Aussagen zur Methodik werden in den einzelnen Artkapiteln gegeben. Nachfolgend sind ausschließlich die artenschutzrechtlichen Zusammenfassungen zu den beiden Artengruppen Reptilien und Vögel dargestellt. Ausführlichere Darstellungen sind dem eigenständigen Gutachten zu entnehmen. Reptilien Innerhalb des Plangebiets – insbesondere im Bereich der Feldhecke zwischen den Flur- stücken Nr. 1230/11 und Nr. 1266/3 und im nördlichen Bereich zum angrenzenden exter- nen Flurstück Nr. 1266/2 – konnten Individuen einer Population von Mauereidechsen nachgewiesen werden. Dort besiedeln die Tiere alle für sie nutzbaren Strukturhabitate inkl. den vorhandenen Bordsteinen, lückiger Vegetation und besonnte Steinstrukturen. Die im Plangebiet vorhandene Feldhecke und z.T. auch Gebüsche bieten Thermoregu- lations- und Versteckmöglichkeiten. Weitere Reptilienarten wurden während der Erfassungen nicht beobachtet. Baubedingt kommt es insbesondere im Bereich der Feldhecke sowie im westlichen Be- reich des ALDI-Gebäudes zu einer Beanspruchung der besiedelten Flächen, z.T. gehen anlagebedingt auch Lebensraumflächen verloren. Betriebsbedingte Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Da der besiedelte Eidechsenlebensraum während der Bauzeit beansprucht wird, kommt es ohne Einhaltung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zum Eintreten von Verbotstatbeständen. Die Individuen der Mauereidechsen im Eingriffsbereich sind daher vor Beginn der Bauarbeiten in entsprechend geeignete Ersatzhabitate zu vergrämen. Hierzu stehen südlich im Plangebiet verlaufende Maßnahmenflächen (F1, F2 und F3) zur Verfügung, auf denen vorgezogen die Strukturvielfalt erhöht werden muss bzw. zunächst herzustellen ist. Nach Herstellung der Ersatzhabitate (ca. 3 bis 6 Monate vor Beginn der Vergrämung) sind die Tiere anschließend in einem von zwei möglichen Zeitfenstern (Spätsom- mer/Herbst oder Frühjahr) durch das flächige Auflegen von schwarzer Folie und mit Hilfe von Leitzäunen in die vorbereiteten Ersatzhabitate zu vergrämen. Die externen Ersatz- habitate werden über die Bauzeit als Bautabuzone gekennzeichnet und die Flächen vor Beeinträchtigungen durch Schutzzäune geschützt. Die fachgerechte Umsetzung der Ver- meidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird durch den Einsatz der UBB sichergestellt. Nach Abschluss der Bauarbeiten steht die Fläche des Eingriffsbereich den Reptilien z.T. wieder als Lebensraum zur Verfügung. Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben ist das Eintreten der Ver- botstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten. Vögel Das Plangebiet ist aufgrund der Beschaffenheit und der Lage am Rande des Siedlungs- bereichs Ettenheims als Brut- und Nahrungshabitat überwiegend für siedlungsadaptierte Vogelarten interessant. Hinzu kommt eine randliche Nutzung der Ackerflächen durch Greifvögel zur Nahrungssuche. Insgesamt konnten 20 Vogelarten im UG festgestellt werden. Hierbei handelte es sich insbesondere um typische Siedlungsfolger, wie bspw. Hausrotschwanz, Blaumeise, Haus- und Feldsperling. Die Sperlinge hielten sich im UG zumeist in der Feldhecke zwi- schen den Flst.-Nr. 1230/11 und Nr. 1266/3 auf. Eine direkte Brutnutzung (Nester) in der jungen Hecke erfolgt durch die Gebäude- und Höhlenbrüter jedoch nicht. Auch in den übrigen Gehölzen des Plangebiets und dem Gebäude des Discountmarktes 14
Kunz GaLaPlan Umweltbelange Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ Tel. 07671/ 99141-21 Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim konnten keine Nester entdeckt werden. Bodenbrüter waren auf der Ackerfläche nicht aus- findig zu machen. Insgesamt dient das Plangebiet lediglich als Nahrungshabitat für siedlungsadaptierte Vo- gelarten. Da im Zuge der Baumaßnahmen geeignete Brutstrukturen für Vögel in Form von Gehöl- zen beseitigt werden, ist zur Vermeidung eines Verbotstatbestands die Rodung von Ge- hölzen nur im Winter von Anfang Oktober bis Ende Februar zulässig. Alternativ sind die Gehölze vor der Rodung durch eine Fachkraft der UBB zu begutachten und erst nach Freigabe durch ebendiese zu fällen. Ausgleichsmaßnahmen werden nicht notwendig, da keine Bruttätigkeit streng geschütz- ter oder in ihrem Bestand gefährdeter Arten im Eingriffsbereich festgestellt wurde. Der Verlust von Brutstrukturen und Nahrungshabitaten kann in der Umgebung kompensiert werden. Die als Verbindungskorridor für die Reptilienfauna herzustellende schmale Feldhecke im westlichen Plangebiet (Maßnahmenfläche F3) wird zukünftig auch den Vögeln wieder ei- nen Lebensraum bieten. Erhebliche bau- oder betriebsbedingte Störungen sind für die häufigen und weit verbrei- teten Vogelarten des Plangebiets nicht zu erwarten. Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben ist das Eintreten der Ver- botstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten. 3 Zusammenfassung Vorbemerkung Anlass für die Aufstellung des BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhan- del Radackern Süd“ ist der geplante Neubau der bestehenden ALDI-Verkaufsstätte. Be- troffen sind hiervon zwei Flurstücke der Gemarkung Ettenheim. Die Plangebietsflächen sind derzeit vor allem vom ALDI-Discountermarkt inkl. Nebenanlagen und Ackerflächen bestanden und im Privatbesitz von ALDI. Eingriffe Durch die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ ergeben sich folgende Veränderungen gegenüber dem jet- zigen Bestand: Die Flächengröße des Plangebietes beträgt insgesamt 11.479 m² (ca. 1,1 ha). 3.442 m² entfallen dabei auf das eingeschränkte Gewerbegebiet (GEE) und 8.037 m² auf das Son- dergebiet (SO). Für die Fläche bestehen zwei rechtskräftige Bebauungspläne aus den Jahren 1983 (BP „Radackern 1“) und 2015 (BP „Gewerbegebiet Radackern IV“). In beiden BP wird für die hier gegenständlichen Flächen eine GRZ von 0,8 für geplante Gebäude angegeben. Grünflächen bzw. Pflanzgebote waren im BP „Radackern 1“ auf dem südlichen Schutzstreifen entlang der Landesstraße 103 (Rheinstraße) festgesetzt, zur Abschirmung bzw. Begrenzung des Baugebietes gegenüber der freien Landschaft. In diesem Zusammenhang wurden hochwachsende, einheimische Laubbäume wie z.B. Ahorn, Linde, Platane, Eberesche, Birke o.ä. vorgeschlagen sowie Walnußbäume und hochstämmige Obstbäume. Für das SO wird im BP eine GRZ von 0,5 zuzüglich der Nebenanlagen (Garagen, Stell- plätze, Zufahrten) bis zu einer Kappungsgrenze von 0,9 festgesetzt. Für die GEE wird im BP eine GRZ von 0,6 zuzüglich der Nebenanlagen (Garagen, Stellplätze, Zufahrten) bis zur Kappungsgrenze von 0,9 festgesetzt. Insgesamt ergibt sich damit für das gesamte Plangebiet (SO und GEE) eine GRZ von 0,9. Damit wäre eine max. Flächenversiegelung von ca. 10.331 m² (ca. 1,0 ha) zulässig. Etwa 1.148 m² (ca. 0,1 ha) sind als Grünflächen zu gestalten. Gegenüber der in den derzeitigen Bebauungsplänen (GRZ von 0,8) zulässigen max. Flä- chenversiegelung von 9.183 m² (ca. 0,9 ha) im PG, ergibt sich eine Erhöhung der max. 15
Kunz GaLaPlan Umweltbelange Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ Tel. 07671/ 99141-21 Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim zulässigen Flächenversiegelung um ca. 1.148 m² (ca. 0,1 ha). Gegenüber dem tatsächlichen Bestand im Gelände mit versiegelten Flächen (Gebäude und Parkplatzflächen) und unversiegelten Flächen (Gebüsch, Feldhecke, Ackerfläche) ist damit eine weitere Flächenversiegelung im Umfang von 5.471 m² zulässig. Da ein Planverfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird, werden keine Kompensati- onsmaßnahmen notwendig. Aus artenschutzrechtlichen Gründen sind die südlich im Plangebiet liegenden Maßnah- menflächen F1, F2 und F3 für die Reptilienvergrämung festgesetzt. Ergebnis Die maximal versiegelbare Fläche beträgt insgesamt ca. 10.331 m² (ca. 1,0 ha). Etwa 1.148 m² (ca. 0,1 ha) sind als Grünflächen zu gestalten. Insgesamt sind als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme die nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Grünfläche anzulegen und die Flächenversiegelung auf das un- bedingt notwendige Maß einzuschränken. Zudem sind die Flachdächer der Hauptgebäude zu begrünen. Zum Ausgleich von ggf. verloren gehenden Einzelbäumen im Eingriffsbereich wird fest- gesetzt, dass pro 8 PKW-Stellplätze ein Laubbaum (Bäume 1. oder 2. Ordnung, Qualität: Hochstamm, Stammumfang mind. 16 – 18 cm) zu pflanzen ist. Weiterhin wird festgesetzt, dass pro 500 m² Grundstücksfläche je ein Laubbaum (Bäume 1. oder 2. Ordnung, Quali- tät: Hochstamm, Stammumfang mind. 16 – 18 cm) zu pflanzen ist. Die Baumpflanzungen können aufeinander angerechnet werden. Die aus artenschutzrechtlichen Gründen geplante Anpflanzung einer (ca. 2 m) schmalen Feldhecke im westlichen Plangebiet (Maßnahmenfläche F3) wird gleichzeitig die Funk- tion eines Struktur-/Grünerhalts im Plangebiet übernehmen. Schadstoffeinträge während der Bauarbeiten durch Treib- oder Schmierstoffe sind zu ver- meiden. Wenn möglich, sind Geh- und Zuwege mit wasserdurchlässigen Belägen vorzu- nehmen, um eine Versickerung des Niederschlagswassers zu ermöglichen. Die an das bestehende ALDI-Gebäude angelegten Traufstreifen mit Lesesteinen sollte auch wieder nach Abschluss des Neubaus angelegt werden (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Artenschutzrechtlichen Prüfung). Artenschutz Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ wurden nach einem erfolgten Relevanzcheck faunistische Untersuchungen zu den Artengruppen Vögel und Reptilien durchgeführt. Im Rahmen der Begehungen konnte eine Population von Mauereidechsen nachgewiesen werden. Für nähere Ausführungen zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen und vor Baubeginn durchzuführenden Vergrämungsmaßnahmen wird auf das Gutachten der Ar- tenschutzrechtlichen Prüfung (Kunz GaLaPlan mit Stand vom 30.03.2021) verwiesen. Bei den Vögeln wurden lediglich typische Kulturfolger, also siedlungsadaptierte Vogelarten wie z.B. der Hausrotschwanz und Feld/-Haussperlinge nachgewiesen. Aufgrund der westlichen Ackerflächen konnten auch Greifvögel bei der Nahrungssuche beobachtet werden. In Bezug auf Fledermäuse bietet das Plangebiet kein geeigneten Quartierstrukturen, eine Nutzung des Plangebiets als temporäres Nahrungs-/Jagdhabitat kann ggf. nicht ausge- schlossen werden. Als Jagdhabitat ist das Plangebiet aber nur von untergeordneter Be- deutung, da die vorhandenen Grünflächen nicht besonders wertvoll für die Insektenfauna sind. Für die Reptilienfauna sind zur Vermeidung von Verbotstatbeständen und als Ausgleich für Habitatverlust Maßnahmen auf den Flächen F1, F2 und F3 umzusetzen. Diese werden im Artenschutzbericht näher erläutert. 16
Kunz GaLaPlan Umweltbelange Am Schlipf 6, 79674 Todtnauberg BP „Gewerbe- und Sondergebiet großflächiger Einzelhandel Radackern Süd“ Tel. 07671/ 99141-21 Stadt Ettenheim, Gemarkung Ettenheim 4 Quellenverzeichnis Bewertungs- und Datengrundlagen Gesetze und Richtlinien Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG in der Fassung vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert am 29. Juni 2020 Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft, Natur- schutzgesetz NatSchG vom 23. Juni 2015, zuletzt geändert am 21. November 2017 Baugesetzbuch BauGB vom 23. Juni 1960, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017, zuletzt geändert am 27. März 2020 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke, Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26. Juni 1962, aktuelle Fassung vom 21. November 2017 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG in der Fassung vom 24. Februar 2010, zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 Raumordnungsgesetz ROG vom 22. Dezember 2008, zuletzt geändert am 19. Juni 2020 Raumordnungsverordnung (RoV) vom 13. Dezember 1990, zuletzt geändert am 13. Mai 2019 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten, Bundes- Bodenschutzgesetz BBodSchG vom 17. März 1998, zuletzt geändert am 27. September 2017 Gesetz zur Ausführung des Bundes- Bodenschutzgesetzes, Landes- Bodenschutz- und Altlastengesetz LBodSchAG vom 14. Dezember 2004, zuletzt geändert am 17. Dezember 2009 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, Wasserhaushaltsgesetz WHG vom 31. Juli .2009, zuletzt geändert am 19. Juni 2020 Wassergesetz (WG) für Baden- Württemberg vom 03. Dezember 2013 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Er- schütterungen und ähnliche Vorgänge, Bundes- Immissionsschutzgesetz BImSchG in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013, zuletzt geändert am 19. Juni 2020 Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Einhaltung der Luft- TA Luft) in der Fassung vom 24. Juli 2002 DIN 18 005 Schallschutz im Städtebau vom Mai 1987, Stand Juli 2002 16. BImSchV; Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990, geändert am 18. Dezember.2014 Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale, Denkmalschutzgesetz- DSchG vom 6. Dezember 1983, zuletzt geändert am 23. Februar 2017 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, 30. November 2016 Übergeordnete Planung zur Umwelt: Abfallwirtschaftsplan für Baden-Württemberg, Teilplan gefährliche Abfälle, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom April 2013 Generalwildwegeplan 2010, Forstrechtliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg vom Mai 2010 17
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