CORONAVIRUS HILFEN FÜR PRIVATPERSONEN - HEIMATBÜRO DER ABGEORDNETEN TOBIAS REIß, MDL UND CHRISTIAN DOLESCHAL, MDEP MAX-REGER-STR. 5, 95682 BRAND ...

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Coronavirus
Hilfen für Privatpersonen
              Heimatbüro der Abgeordneten
     Tobias Reiß, MdL und Christian Doleschal, MdEP
       Max-Reger-Str. 5, 95682 Brand i. d. Oberpfalz
  info@tobias-reiss.de / europa@christian-doleschal.de

             Stand 05. Mai 2020, 10.00 Uhr
Übersicht der Unterstützungsmöglichkeiten
  Kurzarbeitergeld
  Arbeitslosengeld I
  Grundsicherung (Arbeitslosengeld II)
  Kinderzuschlag
  Lohnersatz wegen Schul- & Kitaschließung
  Bayerisches Krippengeld & Familiengeld
  Möglicher Hinzuverdienst/Nebenjob
  Spezielle Regelungen für Verbraucher & Mieter
  Wohngeld
  Steuerfreie Sonderzahlungen und –Prämien
  Hilfen für Kinder

                       MdL Tobias Reiß und MdEP Christian Doleschal – Heimatbüro – Stand 05.05.2020   2
Kurzarbeitergeld
➢ Voraussetzungen:
     ▪   Anzeige des Arbeitgebers
     ▪   Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall bei mind. 10% (neu!) der Mitarbeiter, z. B. weil Absatzmärkte einbrechen oder Lieferketten
         unterbrochen sind
            •   Aufbrauchen angesammelter Überstunden und Resturlaub aus Vorjahren nötig
            •   Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) bei Arbeitszeitkonten
            •   Neu: Arbeitsagentur verlangt den Einsatz von aktuellem Erholungsurlaub nicht
     ▪   Gilt nicht bei präventiver Freistellung
➢ Neuerungen anlässlich des Coronavirus, z. B.:
     ▪   Neu: befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis Ende 2020 → „Staffellösung“, wenn Arbeitszeitreduzierung um mind. 50 %
                                                                                                Ab dem 7. Monat: 80 % des
                                                                                                                                               !
                                                         Ab dem 4. Monat: 70 % des              pauschalierten Netto-Entgelts (bzw.
                     Grds.: 60 % des pauschalierten      pauschalierten Netto-Entgelts (bzw.
                     Netto-Entgelts (bzw. 67 % für                                              87 % für Haushalte mit Kindern)
                                                         77 % für Haushalte mit Kindern)
                     Haushalte mit Kindern)

     ▪   Kurzarbeit auch für Leiharbeitnehmer/-innen möglich
     ▪   Keine vollständige Anrechnung des Entgelts für Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen auf KUG        → Neu ab 01.05.2020 (in Vorbereitung): Öffnung
         (genauere Informationen zum Hinzuverdienst: Infoblatt der Bundesagentur für Arbeit)                     der Hinzuverdienstmöglichkeiten für alle Berufe
➢ Beantragung: durch den Arbeitgeber bei der örtlichen Arbeitsagentur
➢ Weitere Informationen:
     ▪   Info-Überblick: https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer
     ▪   FAQ zum Kurzarbeitergeld
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Arbeitslosengeld I
➢ Zweck: Absicherung der Beschäftigten, die ihren Job verlieren → teilweiser Ersatz des Arbeitsentgelts
➢ Voraussetzung:
     ▪ Mind. 12 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (nicht Minijobs) innerhalb der letzten 30 Monate vor
       Arbeitslosmeldung (Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen möglich)
     ▪ Arbeitslosmeldung bei der örtlichen Agentur für Arbeit
     ▪ Antragsteller kann versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben (mind. 15 Stunden pro Woche)
➢ Höhe des Arbeitslosengeldes pro Tag:
     ▪ 60 % bzw. mit Kind 67% des Netto-Entgelts pro Tag der letzten 12 Monate
     ▪ Kürzung bei Nebenverdienst > 165 €/Monat
➢ Bezugsdauer
     ▪ abhängig von Dauer der Versicherungspflicht (z. B. Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung) und Alter
     ▪ Neu: Verlängerung der Leistung um weitere 3 Monate, wenn Bezug zwischen 01.05. und 31.12.2020 enden würde          !
➢ Beantragung:
     ▪ Einzelne Schritte: Meldung als arbeitsuchend – Arbeitslosmeldung – Antrag auf Arbeitslosengeld
     ▪ Örtliche Agentur für Arbeit zuständig
     ▪ Kontaktdaten und Suche der zuständigen Zweigstelle vor Ort
➢ Weitere Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/arbeitslosengeld-anspruch-hoehe-dauer
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Grundsicherung (Arbeitslosengeld II)
➢ Antragsberechtigt: hilfebedürftige Personen, die zu wenige/keine Mittel haben, um den Lebensunterhalt für
  sich (und die eigene Familie) sicherzustellen – unabhängig von Arbeitslosigkeit
➢ Erleichterter Zugang zur Grundsicherung bis 30.06.2020, ggf. Verlängerung bis 31.12.2020 (Sozialschutz-
  Paket)
    ▪ Aussetzung der Vermögensprüfung für 6 Monate bei Neuanträgen (Antragstellung 01.03.2020 bis 30.06.2020)
    ▪ befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Heizung als angemessen
      → Verbleib in eigener Wohnung gesichert für 6 Monate
    ▪ Automatische Verlängerung des ALG II-Bezugs um 6 Monate, wenn Ende des aktuellen Bewilligungszeitraums
      zwischen 05.05.2020 und 30.08.2020 → ohne Weiterbewilligungsantrag
    ▪ Ggf. KiZ (s. o.) als Alternative zur Grundsicherung, wenn Einkommen nicht für Familie reicht
    ▪ Erleichterung bei Berücksichtigung von Einkommen bei vorläufiger Entscheidung
➢ Höhe der Leistung: abhängig von Einkommen, Anzahl & Alter der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
➢ Beantragung: bis 30.06.2020 beim zuständigen Jobcenter
    ▪ Suche des zuständigen Jobcenters
    ▪ Hotline: 0800 4 5555 23
    ▪ Schritte zur erstmaligen Beantragung und Erklärvideo zum Ausfüllen des Antrags
➢ Weitere Informationen und Formulare: https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung
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Kinderzuschlag
➢ Voraussetzung: eigenes Einkommen reicht nicht für den Lebensunterhalt der Familie aus
➢ Vereinfachter Zugang zum Kinderzuschlag (max. 185 € pro Monat) ab 01.04.2020:
    ▪ Einkommensbescheid des letzten Monats vor Antragstellung maßgeblich (bisher: Einkommen der letzten 6
      Monate relevant) – befristet bis 30.09.2020
    ▪ Automatische Verlängerung des KiZ-Bezugs um 6 Monate (ohne neuen Antrag), wenn
         • bisher bereits Höchstbetrag erhalten und
         • Ende des aktuellen Bewilligungszeitraums zwischen 01.04.2020 und 30.09.2020
    ▪ Überprüfung des KiZ-Anspruchs möglich (1x im April oder Mai 2020), wenn bisher bereits KiZ (weniger als 185 €)
      erhalten – Antrag erforderlich
    ▪ Nur noch ausnahmsweise Berücksichtigung des eigenen Vermögens
➢ Antragstellung: online möglich bei der zuständigen Familienkasse
    • Suche der zuständigen Zweigstelle vor Ort
    • Service Center Telefon: 0800 4 5555 30
    • Videoberatung

➢ Anspruchsprüfung mit dem KiZ-Lotsen
➢ Weitere Informationen zum „Notfall-KiZ“
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Lohnersatz wegen Schul- & Kitaschließung
➢ Eltern erhalten eine Entschädigung von 67 % des monatlichen Nettoeinkommens (max. 2.016 Euro) für
  bis zu sechs Wochen.
➢ Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der online einen Erstattungsantrag stellen kann
➢ Neu: Antragstellung durch Arbeitgeber/Selbstständige: Online-Antrag auf Elternhilfe-Corona              !
➢ Voraussetzung
    ▪ Kinder unter 12 Jahren oder Kinder mit Behinderung
    ▪ Behördlich angeordnete vorübergehende Schließung/Betretungsverbote von Betreuungseinrichtungen oder
      Schulen der Kinder zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten
    ▪ Betreuung kann anderweitig nicht zumutbar sichergestellt werden (z.B. durch Verwandte oder Freunde im
      gleichen Haushalt, Notbetreuung; nicht: Personen, die zur Risikogruppe gehören)
      → Vordruck „Keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit“
    ▪ Die Entschädigung wird nicht gewährt:
         • wenn man im Homeoffice arbeiten kann
         • soweit man Kurzarbeitergeld erhält
         • während der Schulferien

➢ Neu: Hinweise zur Elternhilfe Corona nach § 56 Abs. 1a IfSG                         !
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Bayerisches Krippengeld & Familiengeld
    ➢ Neu: Elternbeiträge
!        ▪ Übernahme der Kindergarten- und Kita-Gebühren durch den Freistaat Bayern für 3 Monate (April, Mai und Juni 2020), wenn
           Betreuung in Einrichtungen wegen der Betretungsverbote nicht in Anspruch genommen wird
           → nicht bei Inanspruchnahme der Notbetreuung
         ▪ Angebot an Träger der Kindertagesbetreuung (nach BayKiBiG geförderte Kindertageseinrichtungen und –pflegestellen)
    ➢ Bayerisches Krippengeld
         ▪ monatlich bis zu 100 Euro pro Kind
         ▪ Voraussetzungen
               •   individuelle Einkommensgrenze nicht überschritten
               •   Elternbeiträge tatsächlich gezahlt → bei vollständigem Entfallen: unverzügliche Mitteilung gegenüber dem ZBFS nötig

    ➢ Beitragszuschuss in Höhe von 100 € für Kindergarten wird weitergezahlt
    ➢ Bayerisches Familiengeld
         ▪ 250 Euro pro Monat für jedes Kind im zweiten und dritten Lebensjahr (vom 13. bis zum 36. Lebensmonat)
         ▪ ab dem dritten Kind 300 Euro pro Monat
         ▪ für alle Familien, unabhängig vom Einkommen, vom Besuch einer Kindertagesstätte oder der Erwerbstätigkeit

    ➢ Krippengeld und Familiengeld nebeneinander möglich
    ➢ Unabhängig von Corona
    ➢ Ansprechpartner: Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)
         ▪ Telefon: 0931 / 32090929 (Mo – Do: 8 Uhr – 16 Uhr, Fr: 8 Uhr – 12 Uhr)
         ▪ Kontaktdaten der zuständigen Regionalstelle: https://www.zbfs.bayern.de/behoerde/regionalstellen/
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Notbetreuung
➢ Ausweitung der Notbetreuung in der gewohnten Kindertageseinrichtung ab 27.04.2020
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➢ Voraussetzungen (ab 27.04.2020)
    ▪ Verhinderung der Eltern an Betreuung ihrer Kinder aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten
    ▪ Keine Betreuung durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person möglich
    ▪ Neu ab 27.04.: Tätigkeit mindestens eines Erziehungsberechtigten im Bereich der kritischen Infrastruktur (z. B.:
      Gesundheitsversorgung, Pflege, Lebensmittelversorgung, zentrale Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung etc.)
       neu ab 27.04.: Ausnahme für erwerbstätige Alleinerziehende: Tätigkeit in kritischer Infrastruktur nicht nötig                     !
       neu ab 27.04.: ein Erziehungsberechtigter ist als Abschlussschüler/-in gemäß Ziffer 2.4 der Allgemeinverfügung aufgrund der
       Teilnahme am Unterricht an einer Betreuung seines Kindes gehindert
    ▪ Kind weist keine Krankheitssymptome auf
    ▪ Kind hatte innerhalb der letzten 14 Tage keinen Kontakt zu infizierten Personen
    ▪ Kind unterliegt keiner sonstigen Quarantänemaßnahme

➢ Sonderregelung: Heilpädagogische Tagesstätten (HPT)
    ▪ HTPs der Jugendhilfe: Ausnahme von Betretungsverboten
    ▪ HTPs, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderung erbringen: Einzelfallentscheidungen über Zulassung
      einzelner Kinder zur Notbetreuung möglich
       → Zuständigkeit: Leitung der Einrichtung in Abstimmung mit zuständigem Bezirk

➢ Genauere Informationen und Formulare „Erklärung zur Berechtigung einer Notbetreuung“:
  https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php
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Möglicher Hinzuverdienst/Nebenjob
➢ Hinzuverdienstgrenze für Rentner
    ▪ wird für dringend benötigte Berufe (Bsp. Ärzte) von jährlich 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben
    ▪ Regelung wird bis zum Jahresende 2020 befristet

➢ Rente steigt zum 1. Juli 2020 um 3,45 %                                                                    Neu ab 01.05.2020 (in
                                                                                                             Vorbereitung): Öffnung der
➢ Nebenverdienst                                                                                         !   Hinzuverdienstmöglichkeiten
                                                                                                             für alle Berufe
    ▪ Arbeitnehmer in Kurzarbeit/Studenten, die Bafög beziehen:
      keine (vollständige) Anrechnung des Zusatzlohns auf das Kurzarbeitergeld/Vermögen, sofern eine
      Tätigkeit in systemrelevanten Bereichen (z.B. als Erntehelfer in der Landwirtschaft) ausgeübt wird
      →Einzige Bedingung: Höhe des Lohns vor der Kurzarbeit darf nicht überschritten werden
      (vgl. dazu auch Infoblatt der Bundesagentur für Arbeit)
    ▪ Damit sinkt der Kurzarbeiterlohn/Bafög nicht und der Nettohinzuverdienst kann (ggf.) vollständig
      einbehalten werden.
    ▪ Systemrelevante Bereiche: Nebenverdienst (neben KUG) nicht in Arbeitslosenversicherung
      versicherungspflichtig

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Hinzuverdienst/Nebenjob: 450 € / Minijobs
➢ Hintergrund
  Anpassung der sog. Minijob-Grenze/450 €-Job-Grenze, um die Probleme der Saisonarbeit (insbesondere
  Landwirtschaft) zu mildern
➢ Neuerungen
    ▪ Monatliche Verdienstgrenze: in der Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 darf die
      monatliche Verdienstgrenze bis zu 5 Mal überschritten werden.
      → sozialversicherungsrechtlicher Status als Minijob bleibt trotzdem erhalten
      → Höhe des Überschreitens spielt keine Rolle
    ▪ Kurzfristige Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV):
      Anhebung der Zeitgrenzen von drei Monaten (70 Arbeitstage) auf fünf Monate (115 Arbeitstage)
         • NUR bei Beschäftigungsverhältnissen, die nach dem 29. Februar 2020 aufgenommen wurden
         • KEINE kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn:
           Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt + monatliches Arbeitsentgelt > 450 Euro

➢ Weitere Informationen:
    ▪ Übersicht der Minijobzentrale
    ▪ ServiceCenter der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft

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Spezielle Regelungen für Verbraucher & Mieter (I)
 ➢ Mietverträge
     ▪ keine Kündigung wegen (privater/gewerblicher) Mietschulden aus dem Zeitraum 01.04.2020 bis
       30.06.2020
     ▪ Voraussetzung: Corona-Krise ursächlich für Zahlungsunfähigkeit
     ▪ Verpflichtung zur Zahlung der Miete bleibt bestehen, Nachzahlung der Miete erforderlich
     ▪ Ansprechpartner: Vermieter

 ➢ Verträge i. R. d. Daseinsvorsorge (Strom, Gas, Telekommunikation) mit Abschluss vor
   08.03.2020
     ▪ Aufschub der Zahlungspflicht bis 30.06.2020
     ▪ Kündigungsschutz (vgl. Mietverträge)
     ▪ Voraussetzung: Gefährdung des Lebensunterhalts wegen Corona-bedingter Einnahmeausfälle
     ▪ Weitere Informationen: Übersicht des Bundesjustizministeriums

 ➢ Weitere Informationen
     ▪ Homepage des Bundesjustizministeriums
     ▪ Verbraucherzentrale Bayern

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Spezielle Regelungen für Verbraucher & Mieter (II)
 ➢ Verbraucherdarlehensverträge, insbes. private Immobilienkredite, mit Abschluss vor
   15.03.2020
     ▪ „Aufschub“ (Stundung) fälliger Zahlungen für drei Monate bis 30.06.2020 möglich
     ▪ Voraussetzung: Gefährdung des Lebensunterhalts wegen Corona-bedingter Einnahmeausfälle
         • Empfehlung: Gespräch mit der Bank, die Kredit gewährt
         • Nachweis der Einnahmeausfälle: z. B. durch Bestätigung des Arbeitgebers über Kurzarbeit
         • Ansprechpartner bei weiteren Fragen & Problemen: Verbraucherzentrale Bayern (kostenpflichtig)
     ▪ Folgen:
         • Keine Zinsen für Zeitraum der Tilgungsaussetzung
         • Kündigungsschutz (vgl. Mietverträge)
         • Ggf. Verlängerung der Vertragslaufzeit und Verschiebung der Fälligkeiten um Zeitraum der Stundung
           → Zweck: Vermeidung von Doppelbelastungen
     ▪ Ansprechpartner: Bank, die Kredit gewährt
     ▪ Tipp von Verbraucherschützern: kein voreiliger Abschluss neuer Verträge oder
       Zusatzvereinbarungen, da gesetzlicher Anspruch auf Stundung der Darlehenszahlung
 ➢ Weitere Informationen: Homepage des Bundesjustizministeriums
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Wohngeld
➢ Zweck: staatliche Unterstützung bei Kosten des Wohnens (Miete, Eigenheimfinanzierung, Nebenkosten
  außer Strom)
    ▪ Mietzuschuss für Mieter/-innen
    ▪ Lastenzuschuss für Eigentümer/-innen an selbst genutztem Wohnraum

➢ Neben Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld möglich, nicht bei Grundsicherung für Arbeitsuchende etc.
➢ Bezug abhängig von:
    ▪ Familieneinkommen (= alle Einkünfte aller Familienmitglieder, ggf. Abzug Werbungskosten/Betriebsausgaben)
    ▪ Anzahl der Haushaltsmitglieder
    ▪ Höhe der Miete/Belastung

➢ Höhe der Leistung: Wohngeldrechner
➢ Beantragung:
    ▪ Landratsamt/Kreisfreie Stadt zuständig
    ▪ Kontaktdaten und Suche der zuständigen Behörde: Bayerischer Behördenwegweiser
    ▪ Antragsformular

➢ Weitere Informationen auf der Homepage des Bundesinnenministeriums
                           MdL Tobias Reiß und MdEP Christian Doleschal – Heimatbüro – Stand 05.05.2020           14
Steuerfreie Sonderzahlungen und -Prämien
Sonderzahlung durch Arbeitgeber                                      Corona-Bonus im Gesundheits- & Pflegebereich
➢ Steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlungen               (Bayern)
  für Beschäftigte in Höhe von bis zu 1.500 € durch                  ➢ Einmaliger Bonus in Höhe von bis zu 500 €
  Arbeitgeber möglich                                                ➢ Berechtigte: Pflegekräfte in Krankenhäusern,
➢ Form: Beihilfen oder Sachleistungen                                  Rehabilitationskliniken, Alten-, Pflege- und
                                                                       Behinderteneinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste,
➢ Zeitraum: 01. März bis 31. Dezember 2020
                                                                       Notfall- und Rettungssanitäter(innen) sowie
➢ Voraussetzung: Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn
                                                                       Rettungsassistenten
➢ Für alle Berufsgruppen möglich
                                                                         → genaue Kriterien werden noch festgelegt und zeitnah
➢ Information des Bundesfinanzministeriums                               veröffentlicht
                                                                     ➢ Antragstellung: online beim Landesamt für Pflege unter
                                                                       Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers:
                                                                       https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/stmg
                                                                       p/stmgp/corona_pflegebonus/index
                                                                     ➢ Weitere Informationen: FAQ zum Corona-Pflegebonus
                                                                     ➢ Weiterer Bonus für Pflegebranche in Verhandlung
                                                                       → weitere Informationen folgen

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Hilfen für Kinder
➢ Warmes Mittagessen trotz pandemiebedingter Schließung von Betreuungseinrichtungen für
    ▪ Schülerinnen und Schüler
    ▪ Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird
    ▪ für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Angeboten

➢ Weiterzahlung von Waisenrenten bei Corona-bedingtem späteren Beginn von Ausbildungen und
  Freiwilligendiensten
➢ Sofortausstattungsprogramm für Schulen
    ▪ zur Unterstützung bedürftiger Schüler beim digitalen Unterricht zu Hause
    ▪ Zur Erstellung professioneller online-Lehrangebote

                                         → weitere Informationen folgen

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Erreichbarkeit der Agentur für Arbeit
➢ Jobcenter, Arbeitsagenturen und Familienkassen:
    ▪ für Publikumsverkehr geschlossen
    ▪ Erreichbarkeit per Telefon, Post und eServices
➢ Persönliche Termine entfallen automatisch (keine Absage nötig), es entstehen keine
  Nachteile oder Sanktionen
➢ Fristen in Leistungsfragen werden ausgesetzt
➢ Telefonische Erreichbarkeit der Agentur für Arbeit (z. B. für telefonische
  Arbeitslosmeldung):
    ▪ 0961 409 1000 oder 0800 4 5555-00 (Arbeitnehmer)
    ▪ 0800 4 5555-20 (Arbeitgeber)
➢ Anträge und Formulare sind online unter diesem Link zu finden
➢ Häufig gestellte Fragen zum Corona-Virus werden hier beantwortet

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Kontaktadressen und Informationsübersicht
➢ Allgemeine Informationsübersicht: Unterstützungsmöglichkeiten für Beschäftigte
➢ „Corona-Hotline“ der Bayerischen Staatsregierung: 089/122 220 (täglich 8 Uhr – 18 Uhr)
➢ Bürger-Hotline des LGL: 09131 6808 5101 (täglich 8 Uhr – 18 Uhr)
➢ Kurzarbeitergeld (mit Auswirkungen des Nebenverdienstes):
    ▪ Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer
    ▪ Bundesministerium für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/kug-faq-kurzarbeit-und-
      qualifizierung.pdf?__blob=publicationFile&v=10
➢ Kinderzuschlag: „Notfall-KiZ“
    ▪ Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/notfall-kiz
    ▪ Telefon: 0800 4 5555 30
➢ Bayerisches Krippengeld und Familiengeld:
    ▪ Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS): https://www.zbfs.bayern.de/familie/familiengeld/index.php
    ▪ Telefon: 0931 / 32090929 (Mo – Do: 8 Uhr – 16 Uhr, Fr: 8 Uhr – 12 Uhr)
    ▪ Kontaktdaten der zuständigen Regionalstelle: https://www.zbfs.bayern.de/behoerde/regionalstellen/
➢ Wohngeld
    ▪ Bundesinnenministerium: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/stadt-
      wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-node.html
    ▪ Kontaktdaten der zuständigen Behörde: Bayerischer Behördenwegweiser
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