Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 12.02.2021 3 - MR 6/21

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Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 12.02.2021 - 3
     MR 6/21

Fundstelle                        openJur 2021, 5487            Rkr:  AmtlSlg: 

Tenor
 1
     Der Antrag wird abgelehnt.
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     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
 3
     Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe
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     Der Antragsteller, der einen Friseursalon in W. betreibt, wendet sich gegen das in § 9 Abs. 1 Satz 1 der
     Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-
     BekämpfVO) in der Fassung der Ersatzverkündung vom 22. Januar 2021, in Kraft ab 25. Januar 2021, enthaltene
     Verbot, Dienstleistungen mit Körperkontakt durchzuführen.
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     I. Der im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellte
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     Antrag,
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     durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Landesverordnung zur Bekämpfung des
     Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) in der Fassung der
     Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
     vom 22. Januar 2021, in Kraft ab dem 25. Januar 2021, bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer
     Vollzug zu setzen, soweit diese in deren § 9 Abs. 1 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt für unzulässig erklärt,
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     ist zulässig.
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     Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist statthaft im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2
     VwGO i.V.m. § 67 Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. 2018, 231, ber. 441). Der Antragsteller wendet sich
     gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22. Januar 2021
     (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO), mithin gegen eine untergesetzliche Norm in Form einer
     Landesverordnung.
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     Der Antragsteller ist antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Danach kann den Antrag jede natürliche oder
     juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu
     sein, stellen. Es genügt, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen werden, die eine Verletzung in einem
     subjektiven Recht als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, stRspr., vgl. z.B. Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -
     ,juris Rn. 3 und v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, juris LS 1 und Rn. 9), wobei der Antragsteller durch die angegriffene
     Rechtsvorschrift oder deren Anwendung selbst die mögliche Rechtsverletzung erlitten oder zu erwarten haben muss
     (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 47 Rn. 49).
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     Es erscheint möglich, dass der Antragsteller durch das Verbot von Dienstleistungen mit Körperkontakt nach § 9 Abs. 1
     Satz 1 Corona-BekämpfVO vom 22. Januar 2021, zu denen auch Friseurleistungen zählen (so explizit auch die
     Begründung der Landesregierung zu § 9 Abs. 1 Corona-BekämpfVO vom 22. Januar 2021), in seinen Grundrechten aus
     Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 14 Abs. 1 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) und
     aus Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt wird.
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     Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Antragsteller den Antrag ohne ein begleitendes Hauptsacheverfahren
     gestellt hat; denn der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist schon vor Erhebung des Normenkontrollantrages zulässig (vgl.
     OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.05.2009 - 1 MN 12/09 -, juris Rn. 16 f.; OVG Münster, Beschl. v. 17.01.2014 -2 B
     1367/13.NE -, juris Rn. 30; Ziekow; in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 386).
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     II. Der Antrag ist indes unbegründet.
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     Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das
     Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer
     Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor.

     Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des
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     Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des
     Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits
     absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.04.2020
     - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere
     Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen
     Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den
     Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.
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     Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich
     unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer
     Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und
     (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer
     Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen,
     wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter
     Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass
     eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen
     Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 4).
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     Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag
     nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer
     Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige
     Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die
     begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass
     der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich
     überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der
     Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015, a.a.O., juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl.
     v. 09.04.2020, a. a. O., juris Rn. 5).
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     Nach diesen Maßstäben scheidet eine vorläufige Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO vom
     22. Januar 2021 aus.
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     Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 19. Januar 2021 (-3 MR 1/21 -, juris, Rn. 12ff.), dem die wortgleiche
     (Vorgänger-)Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO vom 8. Januar 2021 - dort ebenfalls bezogen auf das
     Friseurhandwerk - zugrunde lag. Der Senat hat entschieden, dass sich nach summarischer Prüfung der
     Normenkontrollantrag in der Hauptsache als sehr wahrscheinlich erfolglos erweist: Das Verbot körpernaher
     Dienstleistungen beruht auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage, die formellen und materiellen
     Voraussetzungen sind gewahrt; das Verbot verletzt die (dortige) Antragstellerin zu 1) nicht in Art. 12 Abs. 1 GG und
     verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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     An diesen Erwägungen hält der Senat - gerade auch in Anbetracht der relativ kurzen Zeitspanne bis zum Ergehen der
     jetzigen Entscheidung - fest. Die aktuelle Infektionslage hat sich gegenüber der damals zu beurteilenden
     Gefährdungssituation infolge der weiterhin diffusen Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 sowie der inzwischen
     aufgetretenen Virusmutationen nicht so wesentlich verändert, dass davon ausgegangen werden könnte, dass der
     Verordnungsgeber seine Einschätzungsprärogative überschritten hätte. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf den
     täglichen Lagebericht des Robert Koch Instituts (RKI) zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 10. Februar
     2021 und den über diesen Lagebericht abrufbaren Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland,
     insbesondere zur Variant of Concern (VOC) B.1.1.7 (abrufbar über die Internetseite des RKI).
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     Auch   die   darüberhinausgehenden       Einwände     des Antragstellers    sind   nicht   geeignet,   seinem    vorläufigen
     Rechtsschutzbegehren zum Erfolg zu verhelfen.
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     1. Insoweit legt der Antragsteller bereits nicht hinreichend substantiiert dar, dass die angegriffene Vorschrift des § 9 Abs.
     1 Satz 1 Corona-BekämpfVO nicht hinreichend bestimmt ist.
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     Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von
     Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der
     Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird (so bereits
     grundlegend BVerfG, Beschl. v. 08.01.1981 - 2 BvL 3/77 -, BVerfGE 56, 1-22, juris Rn. 41 mwN).

     Der Wortlaut der Norm ("Dienstleistungen mit Körperkontakt sind unzulässig.") ist zweifelsohne umfassend - bezogen
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     Der Wortlaut der Norm ("Dienstleistungen mit Körperkontakt sind unzulässig.") ist zweifelsohne umfassend - bezogen
     auf die Dienstleistung mit Körperkontakt - zu verstehen und umfasst daher auch den von Antragstellerseite
     thematisierten Hausbesuch. Ebenso ergibt sich kein Auslegungsproblem bei der Frage, "ob Anpassungen und
     Reparaturen von Perücken und Haarteilen für Chemotherapie-Patienten" unzulässig sind. Ist insoweit die Dienstleistung
     ohne Körperkontakt möglich, darf sie erbracht werden.
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     2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erheben sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine durchgreifenden
     Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Das angeordnete Dienstleistungsverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1
     Corona-BekämpfVO ist insbesondere erforderlich (2.1.) und angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne) (2.2.).
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     Wie eingangs dargestellt, kann sich, auch eingedenk der dem Verordnungsgeber obliegenden Beobachtungs- und
     Überprüfungspflicht, aufgrund der relativ kurzen Zeitspanne seit Ergehen der Entscheidung des Senats vom 19. Januar
     2021 (3 MR 1/21) kein anderes Ergebnis ergeben. Insoweit wird auch auf die Entscheidungen des Thüringer
     Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.01.2021 - 3 EN 22/21 - juris Rn. 35ff.) und des Hessischen
     Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 04.02.2021 - 8 B 215/21.N -, juris Rn. 31ff.) Bezug genommen. Der Antragsteller
     stellt das legitime Ziel der Maßnahme und damit ihre Geeignetheit zur Eindämmung der Pandemie (letztlich) nicht in
     Zweifel. Es bestehen aber nach seiner Ansicht durchgreifende Zweifel an der Erforderlichkeit und Angemessenheit des
     Dienstleitungsverbotes. Diese Zweifel teilt der Senat aus nachfolgenden Erwägungen nicht:
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     2.1. Auch, wenn nicht in Abrede gestellt werden soll, dass das Hygienekonzept des Antragstellers sowie dasjenige der
     Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) umfassende Schutzvorkehrungen
     beinhalten, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2021 (a. a. O., juris Rn. 38) ausgeführt, dass
     die Möglichkeit, körpernahe Dienstleistungen mit entsprechenden Hygienekonzepten zu erbringen, sich zwar als ein
     milderes, aber nicht als ein gleich geeignetes Mittel darstellt. Denn entsprechende Hygienemaßnahmen schließen
     Ansteckungen nicht sicher aus. Dieses verbleibende Risiko wird zur Überzeugung des Senats auch durch das Tragen
     von medizinischen Masken nicht sicher ausgeschlossen. Dem Antragsgegner ist insoweit beizupflichten, dass es bei
     den Betriebsbeschränkungen nicht allein um die individuelle Betrachtung des Infektionsrisikos (wie bei der
     Kontaktnachverfolgung) geht, sondern um den systemischen Aspekt des gehäuften Auftretens von Risikokontakten.
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     Angesichts der weiterhin bestehenden Unklarheit über Infektionsherde und das Ausbruchsgeschehen sowie die damit
     einhergehende schwere Nachverfolgbarkeit von Kontakten (vgl RKI, Lagebericht vom 10.02.2021, Seite 1f.) vermag der
     Antragsteller auch nicht damit zu überzeugen, dass Friseurbetriebe keine Rolle im Infektionsgeschehen gespielt hätten
     (vgl. auch OVG Weimar, Beschl. v. 28.01.2021, a. a. O., juris Rn. 51). Dies gilt umso mehr, als mittlerweile
     besorgniserregende Varianten (VOC) des SARS-CoV-2-Erregers in Deutschland festgestellt wurden. Dabei steigt
     insbesondere die Variante B.1.1.7 stetig. Allein aus dem Bundesland Schleswig-Holstein wurden 47 Nachweise von
     B.1.1.7 zu Fällen, die seit November 2020 gemeldet wurden, registriert (bei einer Gesamtzahl von 168 Fallzahlen von
     Nachweisen der Variante B.1.1.7) (vgl. RKI, Lagebericht vom 10.02.2021 und den über diesen Lagebericht abrufbaren
     Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC) B.1.1.7, beides
     abrufbar über die Internetseite des RKI). Es gibt keinen Beleg dafür, dass das vom Antragsteller betriebene (Friseur-
     )Handwerk nicht zu den Treibern der Pandemie gehört; das von ihm angeführte Epidemiologische Bulletin des RKI Nr.
     38/2020 vom 17. September 2020 ist angesichts des Fortschreitens der Pandemie und der damit einhergehenden
     Erkenntnislage des RKI als nicht mehr aktuell anzusehen und daher insoweit nicht (mehr) berücksichtigungsfähig.
     Letztlich geht es aber (immer noch) darum, generell Kontakte auf der privaten Ebene, die nicht unbedingt erforderlich
     sind, in der Fläche zu reduzieren (vgl. bereits Beschl. des Senats v. 09.11.2020 - 3 MR 60/20 -, juris Rn. 36). Diese
     Rechtsprechung hält sich im Einklang mit der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit
     Gastronomiebetrieben (Ablehnung einstweilige Anordnung vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 15). Das
     Bundesverfassungsgericht hatte ausgeführt, dass die Ursachen für den bundesweiten Anstieg der Infektionen insoweit
     nach bisherigem Kenntnisstand diffus seien, wobei Häufungen im Zusammenhang mit dem Freizeitverhalten der
     Menschen zu beobachten gewesen wären. In den meisten Fällen sei die genaue Infektionsquelle jedoch nicht bekannt.
     Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gastronomiebetriebe zum Infektionsgeschehen beitrügen.
     Demnach gehe es gegenwärtig noch darum, nicht unbedingt notwendige Kontakte zu vermeiden.
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     2. 2. Die angegriffene Norm ist auch angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne). Hieran bestehen angesichts der
     (noch andauernden) hohen Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung - zumal angesichts der auftretenen
     Virusmutationen und dem damit einhergehenden Risiko einer erhöhten Ansteckungsgefahr - keine durchgreifenden
     Zweifel.

     2.1.1. Auch wenn dem Antragsteller zuzugeben ist, dass sich der zweite "strenge" Lockdown bereits seit fast zwei
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     2.1.1. Auch wenn dem Antragsteller zuzugeben ist, dass sich der zweite "strenge" Lockdown bereits seit fast zwei
     Monaten hinzieht, wirkt sich die angeordnete Befristung (vgl. § 22 Abs. 2 Corona-BekämpfVO) nicht zu einem
     "unbefristeten Berufsausübungsverbot" aus. Sinn der in § 28a Abs. 5 Satz 1 und 2 IfSG geregelten Befristung ist es, in
     regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die in der Verordnung angeordneten Maßnahmen angesichts der (Fort-
     )Entwicklung der Pandemie noch angemessen sind (vgl. auch BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 28.04.2020
     - 1 BvR 899/20 -, juris Rn. 13). Bisher ließ das Infektionsgesehen (noch) keine Lockerungen zu. Mittlerweile, das heißt
     mit Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs vom 10. Februar 2021, ist
     beschlossen worden, dass die Friseure ab dem 1. März 2021 wieder öffnen dürfen. Von einem "unbefristeten
     Berufsausübungsverbot" kann daher keine Rede sein.
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     2.1.2. Entgegen der Annahme des Antragstellers wird die Schattenwirtschaft, das heißt die sogenannte Schwarzarbeit,
     nicht gefördert. Wie der Antragsgegner geht der Senat davon aus, dass die weit überwiegende Mehrheit der
     Bevölkerung das Verbot befolgt, und von der Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen absieht. Damit dient das
     Verbot aber auch der Vermeidung enger Kontakte.
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     2.1.3. Im Hinblick auf die These, Friseure seien keine Infektionsquellen, kann auf die Ausführungen unter Ziffer 2.1.
     Bezug genommen werden. Soweit der Antragsteller mit weiterem Schriftsatz vom 11. Februar 2021 darauf abhebt, dass
     eine Studie zur Übertragung von SARS-CoV-2 durch Friseure in den USA das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
     als besonders wichtigen Faktor zur Verhinderung der Übertragung von SARS-CoV-2 während des engen Kontaktes
     zwischen Friseuren und Kunden im Salon benannt habe, ändert dies nichts daran, dass es - wie gezeigt - gerade um
     das Herunterfahren von vermeidbaren privaten Kontakten geht. Die Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes ist
     zudem nicht geeignet, das Infektionsrisiko gänzlich auszuschließen.
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     2.1.4. Es mag sein, dass der Antragsteller aufgrund der nicht zu verzeichnenden Umsatzeinbuße von 30 % keinen
     Anspruch auf staatliche Überbrückungshilfe für den Monat Dezember 2020 gehabt hat und auch von der
     Überbrückungshilfe III ab 1. Januar 2021 nur wenig wird profitieren können. Gleichwohl waren die Grundrechtsangriffe
     gerechtfertigt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 21. Januar 2021 (- 3
     MR 3/21 -, juris Rn. 38), an denen er festhält. Soweit der Antragsteller auf ein Gutachten über Corona-Hilfsprogramme
     auf Bundes- und Bund-Länderebene der Dipl.-Kff. (FH) ... vom 4. Februar 2021 (Anl. Ast 12) abhebt, kommt es darauf
     aufgrund der vorstehend aufgeführten Rechtsprechung des Senats nicht an.
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     2.1.5. Auch, wenn nicht verkannt werden soll, dass für einen Großteil der Bevölkerung ein guter Haarschnitt von großer
     Wichtigkeit ist, bedeutet dies nicht, dass hieraus ein unbedingter Anspruch auf Öffnung folgt. Vielmehr muss - wie
     ausgeführt - die Frage, ob Friseurbetriebe (wieder) geöffnet haben dürfen, sich an der aktuellen Einschätzung der
     Infektionslage orientieren. Die Situation in den Nachbarländern ist zudem für die hiesige Beurteilung nicht
     entscheidungserheblich.
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     2.1.6. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass Friseure durchaus einen
     wertvollen Beitrag bei dem Erkennen von Krankheiten beim Kunden zu leisten vermögen, diese nicht zu medizinischen
     Dienstleistern macht.
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     2.1.7. Auch das angeführte höhere Hygieneniveau vermag aus den vorangestellten Erwägungen nicht dazu zu führen,
     dass Friseure von dem Dienstleistungsverbot auszunehmen wären.
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     Nach alledem erweist sich die angegriffene Regelung auch weiterhin als angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren
     Sinne.
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     3. Soweit der Antragsteller auf seine Grundrechtsposition aus Art. 14 Abs. 1 GG abhebt, hat der Senat in der
     vergangenen Zeit wiederholt Zweifel an der Eröffnung des Schutzbereichs angemeldet (vgl. Beschl. v. 05.11.2020 - 3
     MR 56/20 -, juris Rn. 30f.; Beschl. v. 09.11.2020 -3 MR 60/20 -, juris Rn. 26 f.; Beschl. v. 18.11.2020 -3 MR 76/20 -,
     juris Rn. 42f.). Letztlich würde aus den oben genannten Erwägungen die Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch im
     Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG keine für den Antragsteller günstigere rechtliche Entscheidung
     herbeizuführen vermögen.
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     4. Auch in Bezug auf den vom Antragsteller angeführten Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art.3 Abs. 1 GG) nimmt
     der Senat Bezug auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 19. Januar 2021 (a. a. O., juris Rn. 44ff.).
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     Im Hinblick auf die vom Antragsteller in den Blick genommene Ungleichbehandlung mit Hörgeräteakustikern und
     Optikern weist der Senat darauf hin, dass diesen Berufen eine große medizinische Relevanz für die Bevölkerung
     zukommt. Dies ist bei dem Antragsteller aus den dargestellten Gründen nicht der Fall, so dass ein sachlicher Grund für
     die Ungleichbehandlung besteht.

     Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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     Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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     Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
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     Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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