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Praxis-Info

CORONAVIRUS

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Praxis-Info: Coronavirus                                                                           Aktualisiert am 01.07.2021

Inhaltsverzeichnis
Editorial ........................................................................................................................... 3
Einleitung ........................................................................................................................ 4
Patient*innen in der Praxis .............................................................................................. 5
Hygieneempfehlungen ..................................................................................................... 5
Patient*innen und der Coronavirus .................................................................................. 5
Coronavirus-Impfung ....................................................................................................... 6
Videobehandlung............................................................................................................. 8
Regelungen ab dem 1. April 2020......................................................................................... 8
Telefon und Messenger-Dienste ...................................................................................... 9
Behandlungen per Telefon – Regelungen ab dem 1. April 2020 ........................................ 9
Meldepflicht .................................................................................................................. 10
Corona-Erkrankung oder Verdacht auf eine Erkrankung .................................................... 10
Psychotherapeut*in an Corona erkrankt ............................................................................ 11
Umsatzeinbußen............................................................................................................ 11
Umsatzeinbußen und Hilfsmaßnahmen für Praxen ............................................................ 11
Praxisschließung ............................................................................................................ 13
Pflicht zur psychotherapeutischen Versorgung .................................................................. 13
Kitas und Schulen........................................................................................................... 13
Anspruch auf Notbetreuung ............................................................................................... 13
Angestellte in Praxen und Krankenhäusern .................................................................... 14
Was Angestellte wissen müssen ......................................................................................... 14

Bundes Psychotherapeuten Kammer                                                                                                      2
Praxis-Info: Coronavirus                                             Aktualisiert am 01.07.2021

Editorial
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zuallererst und ausgesprochen nachdrück-        Überblick zu bewahren, auch wenn wir nicht
lich: Herzlichen Dank für Ihr großes Engage-    immer für alle Fragen der richtige Ansprech-
ment während dieser Coronakrise. Sie sind       partner sind.
für Ihre Patient*innen da und lassen sie
nicht allein. Sie setzen sich dafür ein, dass   Zusammen haben wir bereits viel erreicht,
sich die Erkrankungen von Patient*innen,        insbesondere bei der Beratung und Behand-
die zum Beispiel an Depressionen oder           lung per Telefon und Video.
Angststörungen leiden, nicht noch weiter
verschlimmern oder chronifizieren. Ihr Ein-     Bei den vielen täglichen Krisenmeldungen
satz ist beeindruckend und bemerkenswert.       dürfen wir aber auch nicht vergessen: Eine
                                                Krise erfordert vor allem ein besonnenes
Wir versuchen, Sie dabei nach Kräften zu        Miteinander, auch untereinander. Lassen
unterstützen. In dieser „Praxis-Info Corona-    Sie uns zusammen für unsere Mitmenschen
virus“ haben wir wesentliche Informationen      da sein.
zusammengestellt, die wir fortwährend ak-
tualisieren. Vieles ändert sich fast täglich    Bleiben Sie gesund
und vieles ist in den verschiedenen Bundes-
ländern unterschiedlich. Wir bleiben dran
und wollen Ihnen vor allem helfen, den          Dr. Dietrich Munz

Bundes Psychotherapeuten Kammer                                                               3
Praxis-Info: Coronavirus                                        Aktualisiert am 01.07.2021

Einleitung
Die Corona-Pandemie verändert massiv die      schließen? Gibt es Härtefallregelungen oder
psychotherapeutische Versorgung. Pati-        Entschädigungszahlungen? Für viele dieser
ent*innen sagen aus Ansteckungsangst ihre     Fragen sind nicht die Psychotherapeuten-
Behandlungstermine bei niedergelassenen       kammern zuständig. Die Bundespsychothe-
Psychotherapeut*innen ab. Psychiatrische      rapeutenkammer (BPtK) beantwortet diese
Krankenhäuser schließen ihre Tageskliniken,   in dieser BPtK-Praxis-Info so weit wie mög-
um nicht ihr Personal zu gefährden und auf    lich und informiert, an wen sich Kammer-
Dauer die Versorgung sicherstellen zu kön-    mitglieder wenden können. Sie überprüft
nen.                                          diese Informationen regelmäßig und passt
                                              sie der aktuellen Entwicklung an. Diese Ver-
Die Corona-Pandemie verändert aber viele      sion wurde am 1. Juli 2021 aktualisiert.
Abläufe im Alltag. Infizierte Patient*innen
benötigen online Behandlungen per Video-      Bitte beachten Sie auch die Regelungen der
telefonat. Hygienevorschriften und neue       einzelnen Bundesländer, die wir nicht in ih-
Meldepflichten sind zu beachten. Und nicht    ren Unterschieden darstellen können, insbe-
zuletzt: Was passiert, wenn zu viele Pati-    sondere Ausgangs- und Kontaktverbote.
ent*innen absagen? Kann ich meine Praxis

Bundes Psychotherapeuten Kammer                                                          4
Praxis-Info: Coronavirus                                                     Aktualisiert am 01.07.2021

Patient*innen in der Praxis
Hygieneempfehlungen
•        Verzichten Sie auf das Hände-Schütteln.
•        Bringen Sie einen Aushang in Ihrer Praxis an, in dem Sie Patient*innen empfehlen, vor
         der Behandlung ihre Hände zu waschen oder zu desinfizieren.
•        Lüften Sie zwischen zwei Behandlungen das Behandlungszimmer und – wenn möglich –
         auch während der Behandlung.
•        Als Psychotherapeut*in treffen Sie in Ihrer Praxis täglich mit vielen Menschen zusam-
         men, auf die Sie das Virus übertragen könnten. Vermeiden Sie deshalb den Besuch von
         Großveranstaltungen sowie Reisen in öffentlichen Verkehrsmitteln, die nicht notwendig
         sind.
•        Informieren Sie sich regelmäßig über die aktuell geltenden Sicherheitsempfehlungen. Die
         BPtK empfiehlt, den Leitfaden Hygieneregeln für die psychotherapeutische Praxis zu be-
         achten, der auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu finden ist
         (https://www.hygiene-medizinprodukte.de/fileadmin/user_upload/CoC_-Ver-
         sion_Psycho_online.pdf).

Das Robert Koch-Institut (RKI) stellt auf sei-            Auch die Bundeszentrale für gesundheitli-
ner COVID-19-Internetseite 1                              che Aufklärung (BZgA) bietet detaillierte In-
(https://www.rki.de/DE/Content/In-                        formationen, darunter auch Hygiene-Emp-
fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html)                   fehlungen (https://www.infektions-
umfangreiche Informationen über den Ver-                  schutz.de/coronavirus/#c11965).
lauf der Pandemie, aber auch über den not-
wendigen Infektionsschutz zur Verfügung.                  Privatpraxen können die Erfüllung aufwän-
                                                          diger Hygienemaßnahmen während der
Das Robert Koch-Institut empfiehlt, einen                 Corona-Pandemie abrechnen. Bis zum
Mund-Nasen-Schutz auch an Arbeitsplätzen                  30. September 2020 konnte Nr. 245 GOÄ
zu tragen, in denen der Sicherheitsabstand                dafür analog einmal je Sitzung zum 2,3-fa-
nicht eingehalten werden kann. In diesen                  chen Satz abgerechnet werden, aber nur bei
Fällen könne das vorsorgliche Tragen von                  einer Sitzung im persönlichen, unmittelba-
Behelfsmasken dazu beitragen, das Übertra-                ren Kontakt. Seit dem 1. Oktober 2020 und
gungsrisiko zu vermindern. Das Tragen eines               zunächst befristet bis zum 30. September
Mund-Nasen-Schutzes soll keinesfalls dazu                 2021 kann dieser Hygienezuschlag nur noch
führen, dass Abstandsregeln oder Husten-                  zum reduzierten 1,0-fachen Satz abgerech-
und Niesregeln nicht mehr eingehalten oder                net werden.
die Hände nicht mehr gewaschen werden.
Bitte beachten Sie, dass in einzelnen Bun-                Patient*innen und der Coronavirus
desländern eine Verpflichtung zur Mund-
Nasen-Bedeckung (sog. Maskenpflicht) auch                 Alle Patient*innen
in psychotherapeutischen Praxen gilt.                     Klären Sie möglichst mit jeder Patient*in vor
                                                          jedem Termin, ob sie Erkältungssymptome
                                                          hat oder ob sie Kontakt mit einer Person

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Bundes Psychotherapeuten Kammer                                                                       5
Praxis-Info: Coronavirus                                           Aktualisiert am 01.07.2021

hatte, die am Coronavirus erkrankt ist. Be-     waschen. Der Raum sollte regelmäßig und
sprechen Sie mit jeder Patient*in, ob die Be-   auch während der Sitzung gelüftet werden.
handlung in der Praxis stattfinden kann oder
ob sie per Videotelefonat oder später           Wurde eine Patient*in positiv getestet, kön-
durchgeführt werden kann. Diese Abwä-           nen keine Gruppentherapien mehr stattfin-
gung muss im Einzelfall getroffen werden        den, wenn die letzte gemeinsame Sitzung
und die Dringlichkeit der Behandlung be-        innerhalb der vergangenen zwei Wochen
rücksichtigen.                                  lag. Dasselbe gilt, wenn eine Patient*in Kon-
                                                takt zu einer Person hatte, die am Coronavi-
Patient*innen für die besondere Empfeh-         rus erkrankt ist oder eine Patient*in in ei-
lungen gelten                                   nem Risikogebiet im Ausland war.
Patient*innen, die Kontakt mit nachweislich
an Corona Erkrankten hatten oder die sich       Lag die letzte Gruppensitzung länger als
in den letzten 14 Tagen in einem Ort aufge-     14 Tage zurück, sollte überlegt werden, ob
halten haben, der vom Robert Koch-Institut      die Gruppensitzungen mit weniger Pati-
als Risikogebiet (https://www.rki.de/DE/Con-    ent*innen durchgeführt werden können,
tent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risiko-     das heißt, ohne die erkrankten Patient*in-
gebiete.html) eingestuft wurde, sollen          nen, die sich in Quarantäne befinden.
grundsätzlich unnötige Kontakte vermeiden
und nach Möglichkeit zu Hause bleiben. Da-      Wenn die Gruppentherapien nicht mehr
her empfiehlt die BPtK, in solchen Fällen Be-   stattfinden können, sollte geprüft werden,
handlungen nicht im unmittelbaren Kontakt       ob jedem Einzelnen Behandlungen zum Bei-
in der Praxis durchzuführen. Prüfen Sie, ob     spiel per Videotelefonat angeboten werden
eine Videobehandlung indiziert und möglich      können.
ist.
                                                Genehmigte Leistungen einer Gruppenpsy-
Erkrankte Patient*innen                         chotherapie können übergangsweise bis
Die BPtK empfiehlt, an Corona erkrankte Pa-     zum 30. Juni 2021 in Einzelpsychotherapie
tient*innen per Videotelefonat zu behan-        umgewandelt werden, ohne dass hierfür ein
deln (Details siehe unten).                     gesonderter Antrag bei der Krankenkasse
                                                gestellt werden muss. Es reicht, wenn dies
Gruppentherapien                                formlos der Krankenkasse mitgeteilt wird.
Aktuell gelten regional unterschiedliche Re-
gelungen bezüglich der Teilnehmerzahlen         Für je eine Gruppentherapiesitzung (100 Mi-
für Zusammenkünfte. Diese sollten bei der       nuten) kann je Patient*in der Gruppe eine
Durchführung von Gruppenpsychotherapien         Einzeltherapiesitzung (50 Minuten) durchge-
berücksichtigt werden.                          führt und abgerechnet werden.

Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass
                                                Coronavirus-Impfung
während der Gruppensitzung ein Abstand
von mindestens 1,5 m zwischen allen Perso-      Impfung für Psychotherapeut*innen
nen eingehalten wird. Alle Patient*innen        Nach der Coronavirus-Impfverordnung ge-
sollten auf das Händeschütteln verzichten       hören Personen, die in medizinischen Ein-
                                                richtungen mit einem hohen oder erhöhten
und sich vor der Sitzung gründlich die Hände
                                                Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavi-
                                                rus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere

Bundes Psychotherapeuten Kammer                                                              6
Praxis-Info: Coronavirus                                             Aktualisiert am 01.07.2021

Ärzt*innen und sonstiges Personal mit re-         gehören zu dieser Gruppe. Voraussetzung
gelmäßigen unmittelbaren Patientenkon-            dafür ist, dass sie Kontakt zu pflegebedürfti-
takt, zur Gruppe mit hoher Priorität (§ 3 Ab-     gen Menschen mit einer Demenz, geistiger
satz 1 Nr. 5 Coronavirus-Impfverordnung).         Behinderung oder schwerer psychischer Er-
                                                  krankung haben. Vorerkrankungen müssen
Psychotherapeut*innen sind damit nach An-         durch an der vertragsärztlichen Versorgung
sicht der Bundespsychotherapeutenkammer           teilnehmende Leistungserbringer*innen be-
wie andere Fachärzt*innen in der Gruppe 2         scheinigt werden.
mit hoher Priorität einzuordnen. In den
meisten Bundesländern wird Psychothera-           Hintergrund: Die Coronavirus-Impfverord-
peut*innen bereits ein Impfangebot ge-            nung regelt die Reihenfolge, in der Perso-
macht. Dazu gehören nicht nur die Psycho-         nengruppen Anspruch auf eine Impfung ha-
therapeut*innen mit Kassensitz, sondern           ben. Das Bundesgesundheitsministerium ak-
auch Psychotherapeut*innen in Privatpraxis        tualisiert diese Verordnung fortlaufend. Die
sowie in Ausbildung.                              Umsetzung erfolgt in den einzelnen Bundes-
                                                  ländern. Dabei werden regionale Infektions-
Impfung für psychisch kranke Menschen             zahlen und verfügbare Impfstoffmengen be-
Auch Menschen mit psychischen Erkrankun-          rücksichtigt. Außerdem können die Länder
gen wie einer bipolaren Störung, Schizo-          aus „organisatorischen Gründen“ von der
phrenie oder schwerer Depression haben in-        Impfreihenfolge abweichen.
zwischen einen Impfanspruch mit hoher Pri-
orität.                                           Dadurch kann es in den Bundesländern zu
                                                  unterschiedlichen oder zeitlich verschobe-
Dies gilt auch für Personen, die in der statio-   nen Impfreihenfolgen kommen. Nähere In-
nären Versorgung von Menschen mit psy-            formationen können bei den Landesgesund-
chischen Behinderungen tätig sind. Auch bis       heitsministerien oder den Kassenärztlichen
zu zwei Kontaktpersonen von Pflegebedürf-         Vereinigungen eingeholt werden.
tigen, die nicht stationär versorgt werden,

Bundes Psychotherapeuten Kammer                                                                7
Praxis-Info: Coronavirus                                          Aktualisiert am 01.07.2021

Videobehandlung
Regelungen ab dem 1. April 2020                •   in Einzelfällen: psychotherapeutische
                                                   Sprechstunde (GOP 35151)
Behandlung
                                               •   in Einzelfällen: probatorische Sitzungen
Ab dem 1. April 2020 dürfen Videobehand-
                                                   (GOP 35150, 30931)
lungen vorübergehend unbegrenzt durchge-
                                               •   psychotherapeutisches Gespräch
führt werden.
                                                   (GOP 23220),
                                               •   tiefenpsychologisch fundierte Psycho-
Die bisherige Regelung, nach der maximal
                                                   therapie als Einzelbehandlung
20 Prozent der Patient*innen innerhalb ei-
                                                   (GOP 35401, 35402, 35405),
nes Quartals ausschließlich per Video be-
                                               •   analytische Psychotherapie als Einzel-
handelt werden dürfen, ist aufgrund der
                                                   behandlung
Corona-Pandemie ausgesetzt.
                                                   (GOP 35411, 35412, 35415),
                                               •   Verhaltenstherapie als Einzelbehand-
Sprechstunde und Probatorik
                                                   lung (GOP 35421, 35422, 35425),
Sprechstunde und probatorische Sitzungen       •   neuropsychologische Therapie als Ein-
(auch neuropsychologische Therapie) kön-           zelbehandlung (GOP 30932),
nen befristet bis zum 30. September 2021       •   übende Interventionen, außer Hypnose
auch per Video durchgeführt werden, wenn           (GOP 35111, 35112, 35113),
dies die einzige Möglichkeit ist, mit Ihren    •   vertiefte Exploration (GOP 35141),
Patient*innen in Kontakt zu treten. Bitte      •   standardisierte Testverfahren
prüfen Sie jeden Einzelfall und dokumentie-        (GOP 35600),
ren Sie sorgfältig.                            •   psychometrische Testverfahren, nur bei
                                                   Erwachsenen (GOP 35601).
Akutbehandlung
Ausgenommen ist zurzeit noch Akutbehand-       Einzelne Kassenärztliche Vereinigungen ha-
lung. Die BPtK fordert, dass während der       ben Sonderregelungen zur für Abrechnung
Corona-Pandemie ausnahmsweise auch             oder zum Aussetzen der Genehmigungs-
Akutbehandlungen per Video erbracht wer-       pflicht von Videobehandlungen getroffen.
den können.                                    Bitte wenden Sie sich bei Fragen hierzu an
                                               Ihre zuständige Kassenärztliche Vereinigung
Gruppenpsychotherapie                          (https://www.kbv.de/html/432.php).
Gruppenpsychotherapien können befristet
in Einzelpsychotherapien umgewandelt wer-      Welche Videodienstanbieter können ge-
den (s. o.). Diese können dann per Video er-   nutzt werden?
bracht werden.                                 Eine Videobehandlung muss über einen si-
                                               cheren Videodienstanbieter erbracht wer-
Was kann aktuell abgerechnet werden?           den, der zertifiziert ist. Welche Videodiens-
Folgende Leistungen können aktuell mit der     tanbieter über die nötigen Zertifikate verfü-
gesetzlichen Krankenversicherung als Vide-     gen, kann auf der Homepage der Kassen-
obehandlung abgerechnet werden:                ärztlichen Bundesvereinigung nachgesehen
                                               werden (https://www.kbv.de/me-
                                               dia/sp/Liste_zertifizierte-Videodienstanbie-
                                               ter.pdf).

Bundes Psychotherapeuten Kammer                                                            8
Praxis-Info: Coronavirus                                         Aktualisiert am 01.07.2021

Weitere Informationen finden Sie in der        Ziffern vermerkt werden, dass diese Leis-
BPtK-Praxis-Info Videobehandlung               tung per Video erbracht wurde.
(https://www.bptk.de/wp-content/uplo-
ads/2020/03/bptk_praxis-info_09_videobe-       Beamten und Beihilfe
handlung.pdf).                                 Mit der privaten Krankenversicherung der
                                               Beamten (Beihilfe) können auch telekom-
Privatpraxis und Videobehandlungen             munikationsgestützt Leistungen abgerech-
In der GOP/GOÄ gibt es grundsätzlich keine     net werden (§ 18a Bundesbeihilfeverord-
Regelungen zur Videobehandlung. Bis zum        nung).
30. September 2021 können nach einer ak-
tuellen Abrechnungsempfehlung die meis-        Unfallversicherung
ten diagnostischen und einzelpsychothera-      Auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversi-
peutischen Leistungen nach GOÄ bzw. GOP        cherung ermöglicht vorerst bis zum Ende
per Video erbracht werden. Erstkontakte        des 2. Quartals 2021 Videobehandlungen
dürfen nur in absoluten Ausnahmefällen         ohne prozentuale Begrenzung des Patien-
auch per Video erbracht werden. Gruppen-       tenanteils.
therapien sind nicht über Video möglich.
                                               Bundespolizei und Soldat*innen
Auch im Rahmen der Kostenerstattung sind       Ebenso sind auf Grund der Corona-Pande-
psychotherapeutische Behandlungen per Vi-      mie Behandlungen von Bundespolizist*in-
deotelefonat möglich. Bei Leistungen, die in   nen sowie Bundeswehrsoldat*innen auch
der Regelversorgung per Video durchge-         per Video möglich.
führt werden können, sollte in der Abrech-
nung zusätzlich bei entsprechenden GOP-

Telefon und Messenger-Dienste
Behandlungen per Telefon – Regelun-            Finden in dem Quartal ausschließlich telefo-
                                               nische Konsultationen statt, muss die elekt-
gen ab dem 1. April 2020
                                               ronische Gesundheitskarte nicht eingelesen
Ab dem 4. Quartal 2020 sind wieder Be-         werden. Ausnahmsweise sollten für die Ab-
handlungen per Telefon abrechenbar. Diese      rechnung die Versichertendaten aus der
Regelung gilt aktuell befristet bis zum 30.    Akte der Patient*in genommen werden.
September 2021.                                Weitere Informationen zur Abrechenbarkeit
                                               der telefonischen Konsultation finden Sie
Es können bis zu 200 Minuten telefonische      bei der KBV.
Konsultation (GOP 01433) bei Patient*innen     (https://www.kbv.de/html/1150_45429.php)
erbracht werden, die bereits in den vergan-
genen 18 Monaten in einer Praxis in Be-        Die BPtK setzt sich dafür ein, dass während
handlung waren. Psychotherapeut*innen          der Corona-Pandemie auch eine Richtlinien-
können pro Patient*in bis zu 20 Telefonge-     psychotherapie per Telefon abgerechnet
spräche von mindestens 10 Minuten ab-          werden kann, wenn eine Videobehandlung
rechnen.
                                               nicht möglich ist.

Bundes Psychotherapeuten Kammer                                                             9
Praxis-Info: Coronavirus                                                        Aktualisiert am 01.07.2021

Privatpraxis                                              Entsprechend der Dauer einer Telefonbera-
Für Patient*innen, die in der aktuellen Kri-              tung konnte je vollendete 10 Minuten bis zu
sensituation weder ihre Psychotherapeut*in                dreimal die GOP-Nr. 3 abgerechnet werden.
aufsuchen noch eine Videosprechstunde                     Diese Regelung läuft zum 30. Juni 2021 aus.
durchführen können, konnte darüber hinaus
eine Regelung für längere telefonische Bera-              Messenger-Dienste
tungen erzielt werden. Innerhalb eines Ka-                Messenger-Dienste sind keine zertifizierten
lendermonats konnten bis zu vier telefoni-                Anbieter und sind aufgrund der Unverein-
sche Beratungen abgerechnet werden. Da-                   barkeit mit Datenschutz und Schweige-
bei waren je Telefonberatung bis zu 30-                   pflicht nicht für psychotherapeutische Be-
minütige Beratungen voll berechnungsfähig.                handlungen geeignet.

Meldepflicht
Corona-Erkrankung oder Verdacht auf                          vermutet wird, auch ohne Vorliegen eines
eine Erkrankung                                              Erregernachweises“.

Psychotherapeut*innen müssen Patient*in-                  Meldung nur, wenn keine Ärzt*in hinzuge-
nen melden, die am Coronavirus erkrankt                   zogen wurde
sind oder wenn der Verdacht besteht, dass                 Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1
sie daran erkrankt sind. 2 Allerdings mit einer           Nummer 5 bis 7 bezeichneten Personen nur,
Ausnahme: Es besteht keine Meldepflicht,                  wenn keine Ärzt*in hinzugezogen wurde.
wenn bereits eine Ärzt*in hinzugezogen
wurde (siehe unten).                                      Konkret bedeutet das: Psychotherapeut*in-
                                                          nen sind zur Meldung nur verpflichtet, wenn
Das Robert Koch-Institut hat „Empfehlungen                ein begründeter Verdacht besteht und keine
zur Meldung von Verdachtsfällen von CO-                   Ärzt*in hinzugezogen wurde.
VID-19“ ausgesprochen. Dort heißt es:
„Der Verdacht auf COVID-19 ist begründet,                 Diagnostische Abklärung
wenn bei Personen mindestens eine der bei-                Aus BPtK-Sicht besteht für Psychothera-
den folgenden Konstellationen vorliegt:                   peut*innen keine Pflicht, Patient*innen zu
1. Personen mit jeglichen mit COVID-19 ver-               untersuchen. Das ist Aufgabe der Ärzt*in-
   einbaren Symptomen UND Kontakt mit                     nen.
   einem bestätigten Fall von COVID-19;                   Es ist aber denkbar, dass im Kontakt mit Pa-
2. Auftreten von zwei oder mehr Lungenent-                tient*innen – sei es persönlich oder auch te-
   zündungen (Pneumonien) in einer medizi-                lefonisch – Beschwerden und Erkrankungen
   nischen Einrichtung, einem Pflege- oder                besprochen werden. Dabei kann die Pati-
   Altenheim, bei denen ein epidemischer
   Zusammenhang wahrscheinlich ist oder

2
 Dies regeln die Bestimmungen des Infektionsschutz-       nes anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Be-
gesetzes. Meldepflichtig gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1           rufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung
Buchst. t Infektionsschutzgesetz ist der Verdacht einer   eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung
Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug         erfordert.
auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19).
Zur Meldung verpflichtet sind gemäß § 8 Absatz 1
Nummer 5 Infektionsschutzgesetz auch Angehörige ei-

Bundes Psychotherapeuten Kammer                                                                            10
Praxis-Info: Coronavirus                                          Aktualisiert am 01.07.2021

ent*in auch allgemeine Erkältungssymp-         Verstoß gegen die Schweigepflicht dar: Da
tome schildern. Die Diagnostik einer „respi-   es sich hierbei um eine gesetzliche Ver-
ratorischen Symptomatik“ oder „unspezifi-      pflichtung handelt, steht die Schweigepflicht
scher Allgemeinsymptome“ wird von              der Meldung nicht entgegen. Der Patient*in
Ärzt*innen geleistet. Psychotherapeut*in-      ist dies gemäß § 8 Absatz 3 der (Muster-)-
nen können sich daher an den eher allge-       Berufsordnung mitzuteilen.
mein gehaltenen Fragen orientieren, die das
Robert Koch-Institut auf seiner Homepage
veröffentlicht hat.
                                               Psychotherapeut*in an Corona er-
(https://www.rki.de/DE/Content/In-             krankt
fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Empfeh-           Ist die Psychotherapeutin selbst erkrankt,
lung_Meldung.html)                             können die Gesundheitsbehörden verlan-
                                               gen, dass sie Auskunft über ihre Kontaktper-
Sollten Patient*innen solche Erkältungs-       sonen gibt. Dazu gehören dann in aller Regel
symptome schildern und Kontakt mit einer       auch Patient*innen.
bestätigten Corona-Kranken* gehabt haben
oder von einem Aufenthalt in einem Risiko-     Die BPtK geht davon aus, dass eine Anord-
gebiet im Ausland zurückgekehrt sein, sollte   nung zur Nennung von Kontaktpersonen
eine weitere ärztliche Abklärung dringend      (§ 16, § 25ff IfSG) beantwortet werden muss
empfohlen werden. Ist die Abklärung be-        und die Schweigepflicht insoweit einge-
reits erfolgt, entsteht kein weiterer Hand-    schränkt ist. Zu beachten ist, dass solche An-
lungsbedarf.                                   gaben aber immer nur in erforderlichem
Sollte die ärztliche Abklärung jedoch nicht    Umfang zu machen sind. So wäre im Einzel-
erfolgt sein oder von der Patient*in abge-     fall zu prüfen, ob es notwendig ist, neben
lehnt werden, besteht aus Sicht der BPtK       den Kontaktdaten auch mitzuteilen, dass die
eine Meldepflicht.                             genannte Person eine Patient*in ist.

Schweigepflicht
Muss eine Meldung an das zuständige Ge-
sundheitsamt erfolgen, stellt dies keinen

Umsatzeinbußen
                                               Der Deutsche Bundestag hat mit dem CO-
Umsatzeinbußen und Hilfsmaßnah-
                                               VID-19-Krankenhausentlastungsgesetz ei-
men für Praxen                                 nen finanziellen Schutzschirm für Vertrags-
Vertragspsychotherapeut*innen                  ärzt*innen und -psychotherapeut*innen be-
Durch die Corona-Pandemie sagen mehr Pa-       schlossen. Danach können Honorarausfälle
tient*innen als gewöhnlich ihre Termine ab.    infolge der Corona-Pandemie ausgeglichen
Dies kann unter Umständen zu empfindli-        werden, wenn sich das Gesamthonorar ei-
chen Umsatzeinbußen führen. Die BPtK           ner Praxis gegenüber dem Vorjahresquartal
setzt sich dafür ein, dass solche Umsatzein-   um mehr als 10 Prozent verringert. Das Ge-
bußen in dieser Ausnahmesituation abge-        setz knüpft die Ausgleichzahlungen jedoch
fangen werden.                                 an den Rückgang der Anzahl der Patient*in-
                                               nen, die innerhalb eines Quartals in einer

Bundes Psychotherapeuten Kammer                                                           11
Praxis-Info: Coronavirus                                           Aktualisiert am 01.07.2021

psychotherapeutischen Praxis versorgt wer-       Kurzarbeitergeld
den („Fallzahl“). Psychotherapeut*innen ha-      Auch Psychotherapeut*innen können als Ar-
ben aber vor allem Honorarausfälle, weil Pa-     beitgeber*innen Kurzarbeitergeld beantra-
tient*innen in laufenden Behandlungen Ter-       gen, um einen Teil des anfallenden Arbeits-
mine absagen („Fallwert“). Die BPtK setzt        lohnes zu kompensieren (§ 95 ff. SGB III).
sich dafür ein, dass auch ein Fallwertrück-      Das gilt jedoch nicht bei einer freiwilligen
gang zu Ausgleichszahlungen berechtigt.          Schließung. Die Kurzarbeitenden erhalten
                                                 60 Prozent des ausgefallenen pauschalier-
Zudem haben Kassenärztliche Vereinigun-          ten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind
gen Härtefallregelungen beschlossen. Bitte       mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeiter-
wenden Sie sich für weitere Fragen an Ihre       geld 67 Prozent. Weitere Informationen zu
Kassenärztliche Vereinigung                      Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld fin-
(https://www.kbv.de/html/432.php).               den sie bei der Bundesagentur für Arbeit
                                                 (https://www.arbeitsagen-
Soforthilfe für Privatpraxen                     tur.de/news/corona-virus-informationen-
Für Psychotherapeut*innen, die nicht für         fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld).
die vertragsärztliche Versorgung zugelassen
sind, gibt es andere Hilfsprogramme.             Übersichten zu bundes- und länderweiten
Die Bundesregierung hat eine Soforthilfe für     Hilfsmaßnahmen
Freiberufler*innen, Soloselbständige und         Neben der Soforthilfe der Bundesregierung
Kleinunternehmer*innen geschaffen, die           gibt es auch andere bundesweite sowie län-
durch die Coronakrise in eine existenzbe-        derspezifische Hilfen. Eine Übersicht über
drohliche wirtschaftliche Schieflage oder in     Bundes- und Länderregelungen finden Sie
Liquiditätsengpässe geraten sind. Mit den        beim Bundesverband der Freien Berufe
Zuschüssen können akute Liquiditätseng-          (https://www.freie-berufe.de/wordpress/wp-
pässe, z. B. aufgrund von laufenden Kosten,      content/uploads/2020/07/200715_
wie Miete oder Krediten, überbrückt wer-         Freiberufler_Uebersicht_bundesweit.pdf).
den. Freiberufler*innen und Unternehmen
mit bis zu fünf Beschäftigten können einma-      Eine Übersicht über die zuständigen Stellen
lig bis zu 9.000 EUR erhalten. Bei bis zu zehn   für die Antragstellung finden Sie beim Bun-
Beschäftigten können bis zu 15.000 EUR be-       desministerium für Wirtschaft und Energie
antragt werden.                                  (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pres-
Die Soforthilfe kann bis zum 31. Mai 2020        semitteilungen/2020/20200329-weg-fuer-
beantragt werden. Sie kann grundsätzlich         gewaehrung-corona-bundes-soforthilfen-ist-
zusätzlich zu anderen Hilfen während der         frei.html).
Coronakrise beantragt werden. Eine Über-
kompensation ist aber zurückzuzahlen.

Bundes Psychotherapeuten Kammer                                                            12
Praxis-Info: Coronavirus                                            Aktualisiert am 01.07.2021

Praxisschließung
Pflicht zur psychotherapeutischen                nach dem Infektionsschutzgesetz. Der Lohn
Versorgung                                       für angestellte Psychotherapeut*innen
                                                 muss in diesem Fall fortgezahlt werden.
Niedergelassene Psychotherapeut*innen
sind aufgrund des Versorgungsauftrages           Behördliche Anordnung und Entschädigung
verpflichtet, die Patientenversorgung sicher-    Wird die Schließung der Praxis behördlich
zustellen. Deshalb bedarf eine Praxisschlie-     angeordnet, haben Praxisinhaber*innen
ßung einer besonderen Begründung: Der            und Angestellte Anspruch auf eine Entschä-
Praxisbetrieb kann aufgrund der momenta-         digung. Der Anspruch ergibt sich aus § 56 In-
nen Infektionsrisiken auch die Psychothera-      fektionsschutzgesetz. Voraussetzung für
peut*in gefährden. Es ist aber fraglich, ob      Entschädigungsansprüche ist danach das
diese Begründung bereits für eine Praxis-        Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anord-
schließung ausreicht. Eine Schließung kann       nung von Quarantäne aus infektionsschutz-
zum Beispiel erwogen werden, wenn auf-           rechtlichen Gründen. Die Höhe der Entschä-
grund von Vorerkrankungen ein besonderes         digung richtet sich nach dem Verdienstaus-
persönliches Risiko besteht. Diese Abwä-         fall. Angestellte erhalten von ihren Arbeitge-
gung muss jede Psychotherapeut*in selbst         ber*innen den Lohn für die ersten 6 Wo-
treffen. Bitte beachten Sie die Möglichkeit      chen. Die Arbeitgeber*innen haben die
der Videobehandlung. Eine Praxisschließung       Möglichkeit, sich diesen Betrag von der zu-
sollte mit der Kassenärztlichen Vereinigung      ständigen Behörde erstatten zu lassen.
vorab besprochen und unter Angabe der be-
sonderen Gründe mitgeteilt werden.               Details zu den Entschädigungsregelungen
                                                 und eine Liste der zuständigen Behörden
Zurzeit besteht keine Empfehlung zur Schlie-     können sie der Information der Kassenärztli-
ßung der Praxis. Sie ist aber zwingend           chen Bundesvereinigung entnehmen
durchzuführen, wenn dies durch die zustän-       (https://www.kbv.de/media/sp/Pra-
digen Behörden angeordnet ist.                   xisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf).
Wenn Sie Ihre Praxis freiwillig schließen, be-
steht kein Anspruch auf eine Entschädigung

Kitas und Schulen
Anspruch auf Notbetreuung                        sen sind. Für diese Kinder wird eine geson-
                                                 derte Notbetreuung in Kitas und Schulen or-
In allen Bundesländern sind Kindertages-
                                                 ganisiert, sofern ihre private Betreuung ins-
stätten und Schulen inzwischen geschlos-
                                                 besondere durch Familienangehörige oder
sen. Die Bundesländer haben Ausnahmen
                                                 mithilfe flexibler Arbeitsmodelle nicht ge-
für Kinder getroffen, deren Erziehungsbe-
                                                 währleistet werden kann.
rechtigte bzw. Betreuungspersonen „unent-
behrliche Schlüsselpersonen“ oder „system-
                                                 Nach unserer Einschätzung gehören Psycho-
relevante Berufsgruppen“ für die Daseins-
                                                 therapeut*innen als Teil der Gesundheits-
vorsorge insbesondere im Gesundheitswe-

Bundes Psychotherapeuten Kammer                                                             13
Praxis-Info: Coronavirus                                          Aktualisiert am 01.07.2021

versorgung zum Personenkreis, der eine ge-     unterschiedlich. Bitte wenden Sie sich
sonderte Berücksichtigung erfährt. Grund-      hierzu an die zuständige Kommune.
sätzlich gelten als „unentbehrliche Schlüs-
selpersonen“ Angehörige von Berufsgrup-        Für den Fall, dass Sie Arbeitnehmer*in sind
pen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung     und eine Betreuung Ihrer Kinder durch Sie
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung so-    sichergestellt werden muss, finden Sie Infor-
wie der medizinischen und pflegerischen        mationen zur Lohnfortzahlung bei Kinderbe-
Versorgung der Bevölkerung und der Auf-        treuung beim Bundesarbeitsministerium
rechterhaltung zentraler Funktionen des öf-    (https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldun-
fentlichen Lebens dient.                       gen/2020/lohnfortzahlung-bei-kinderbetreu-
                                               ung.html).
Die Regelungen zur Schließung von Kinder-
tagesstäten und Schulen sowie zur Notbe-
treuung sind von Bundesland zu Bundesland

Angestellte in Praxen und Krankenhäusern
Was Angestellte wissen müssen                  Hilfreiche Informationen zu diesen Fragen
                                               bietet die Gewerkschaft ver.di unter
Wenn eine angestellte Psychotherapeut*in
                                               https://www.verdi.de/the-
aufgrund einer Infektion mit dem Coronavi-
                                               men/corona/++co++37f4d360-58b0-11ea-
rus arbeitsunfähig ist, muss die Arbeitge-
                                               8408-525400b665de. Informationen speziell
ber*in sechs Wochen lang den Lohn fortzah-
                                               für Beschäftigte im Gesundheits- und Sozial-
len. Danach zahlt die Krankenkasse bis zu
                                               wesen finden sich ferner unter https://ge-
anderthalb Jahre Krankengeld.
                                               sundheit-soziales.verdi.de/coronavirus.

Besteht eine angeordnete Quarantäne, ha-
                                               Auch das Bundesministerium für Arbeit und
ben Angestellte für diese Zeit einen An-
                                               Soziales bietet Arbeitnehmer*innen Infor-
spruch auf Freistellung mit Lohnfortzahlung
                                               mationen unter
(Infektionsschutzgesetz).
                                               https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/In-
                                               formationen-Corona/Fragen-und-Antwor-
Auch angestellte Psychotherapeut*innen
                                               ten/Fragen-und-Antworten-corona/corona-
müssen in ihrer Arbeit neue Regeln zum Ge-
                                               virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html.
sundheitsschutz beachten. Manche Ange-
stellte haben Angst vor einer Ansteckung
und möchten lieber von zu Hause aus arbei-
ten. Andere Angestellte fragen sich, ob ihre
Arbeitgeber*innen sie einfach nach Hause
schicken können.

Bundes Psychotherapeuten Kammer                                                           14
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