CORONAVIRUS Praxis-Info - www.bptk.de
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Praxis-Info CORONAVIRUS www.bptk.de
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 03.06.2020 Inhaltsverzeichnis Editorial ........................................................................................................................... 3 Einleitung ........................................................................................................................ 4 Patient*innen in der Praxis .............................................................................................. 5 Hygieneempfehlungen ..................................................................................................... 5 Patient*innen und der Coronavirus .................................................................................. 5 Videobehandlung............................................................................................................. 7 Regelungen ab dem 1. April 2020..................................................................................... 7 Telefon und Messenger-Dienste ...................................................................................... 8 Behandlungen per Telefon – Regelungen ab dem 1. April 2020 ........................................ 8 Meldepflicht .................................................................................................................... 9 Corona-Erkrankung oder Verdacht auf eine Erkrankung ................................................... 9 Psychotherapeut*in an Corona erkrankt ........................................................................ 10 Umsatzeinbußen............................................................................................................ 10 Umsatzeinbußen und Hilfsmaßnahmen für Praxen ......................................................... 10 Praxisschließung ............................................................................................................ 12 Pflicht zur psychotherapeutischen Versorgung ............................................................... 12 Kitas und Schulen........................................................................................................... 12 Anspruch auf Notfallbetreuung ...................................................................................... 12 Angestellte in Praxen und Krankenhäusern .................................................................... 13 Was Angestellte wissen müssen ..................................................................................... 13 Bundes Psychotherapeuten Kammer 2
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 03.06.2020 Editorial Liebe Kolleginnen und Kollegen, zuallererst und ausgesprochen nachdrück- Zusammen haben wir bereits viel erreicht, lich: Herzlichen Dank für Ihr großes Engage- insbesondere bei der telefonischen Bera- ment während dieser Coronakrise. Sie sind tung und Behandlung. Der telefonische Kon- für Ihre Patient*innen da und lassen sie takt ist in dieser Notlage unerlässlich, um nicht allein. Sie setzen sich dafür ein, dass insbesondere ältere Menschen zu erreichen, sich die Erkrankungen von Patient*innen, die nicht über die technischen Vorausset- die zum Beispiel an Depressionen oder zungen für eine Videobehandlung verfügen. Angststörungen leiden, nicht noch weiter verschlimmern oder chronifizieren. Ihr Ein- Bei den vielen täglichen Krisenmeldungen satz ist beeindruckend und bemerkenswert. dürfen wir aber auch nicht vergessen: Eine Krise erfordert vor allem ein besonnenes Wir versuchen, Sie dabei nach Kräften zu Miteinander, auch untereinander. Lassen unterstützen. In dieser „Praxis-Info Corona- Sie uns zusammen für unsere Mitmenschen virus“ haben wir wesentliche Informationen da sein. zusammengestellt, die wir fortwährend ak- tualisieren. Vieles ändert sich fast täglich Bleiben Sie gesund und vieles ist in den verschiedenen Bundes- ländern unterschiedlich. Wir bleiben dran und wollen Ihnen vor allem helfen, den Dr. Dietrich Munz Überblick zu bewahren, auch wenn wir nicht immer für alle Fragen der richtige Ansprech- partner sind. Bundes Psychotherapeuten Kammer 3
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 03.06.2020 Einleitung Die Corona-Pandemie verändert massiv die schließen? Gibt es Härtefallregelungen oder psychotherapeutische Versorgung. Pati- Entschädigungszahlungen? Für viele dieser ent*innen sagen aus Ansteckungsangst ihre Fragen sind nicht die Psychotherapeuten- Behandlungstermine bei niedergelassenen kammern zuständig. Die Bundespsychothe- Psychotherapeut*innen ab. Psychiatrische rapeutenkammer (BPtK) beantwortet diese Krankenhäuser schließen ihre Tageskliniken, in dieser BPtK-Praxis-Info so weit wie mög- um nicht ihr Personal zu gefährden und auf lich und informiert, an wen sich Kammer- Dauer die Versorgung sicherstellen zu kön- mitglieder wenden können. Sie überprüft nen. diese Informationen regelmäßig und passt sie der aktuellen Entwicklung an. Diese Ver- Die Corona-Pandemie verändert aber viele sion wurde am 3. Juni 2020 aktualisiert. Abläufe im Alltag. Infizierte Patient*innen benötigen online Behandlungen per Video- Bitte beachten Sie auch die Regelungen der telefonat. Hygienevorschriften und neue einzelnen Bundesländer, die wir nicht in ih- Meldepflichten sind zu beachten. Und nicht ren Unterschieden darstellen können, insbe- zuletzt: Was passiert, wenn zu viele Pati- sondere Ausgangs- und Kontaktverbote. ent*innen absagen? Kann ich meine Praxis Bundes Psychotherapeuten Kammer 4
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 03.06.2020 Patient*innen in der Praxis Hygieneempfehlungen • Verzichten Sie auf das Hände-Schütteln. • Bringen Sie einen Aushang in Ihrer Praxis an, in dem Sie Patient*innen empfehlen, vor der Behandlung ihre Hände zu waschen oder zu desinfizieren. • Lüften Sie zwischen zwei Behandlungen das Behandlungszimmer und – wenn möglich – auch während der Behandlung. • Als Psychotherapeut*in treffen Sie in Ihrer Praxis täglich mit vielen Menschen zusam- men, auf die Sie das Virus übertragen könnten. Vermeiden Sie deshalb den Besuch von Großveranstaltungen sowie Reisen in öffentlichen Verkehrsmitteln, die nicht notwendig sind. • Informieren Sie sich regelmäßig über die aktuell geltenden Sicherheitsempfehlungen. Die BPtK empfiehlt, den Leitfaden Hygieneregeln für die psychotherapeutische Praxis zu be- achten, der auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu finden ist (https://www.hygiene-medizinprodukte.de/fileadmin/user_upload/CoC_-Ver- sion_Psycho_online.pdf). (sog. Maskenpflicht) auch in psychothera- Das Robert Koch-Institut (RKI) stellt auf sei- peutischen Praxen gilt. ner COVID-19-Internetseite 1 (https://www.rki.de/DE/Content/In- Auch die Bundeszentrale für gesundheitli- fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html) che Aufklärung (BZgA) bietet detaillierte In- umfangreiche Informationen über den Ver- formationen, darunter auch Hygiene-Emp- lauf der Pandemie, aber auch über den not- fehlungen (https://www.infektions- wendigen Infektionsschutz zur Verfügung. schutz.de/coronavirus/#c11965). Das Robert Koch-Institut empfiehlt inzwi- Privatpraxen können die Erfüllung aufwän- schen, einen Mund-Nasen-Schutz auch an diger Hygienemaßnahmen während der Arbeitsplätzen zu tragen, in denen der Si- Corona-Pandemie abrechnen. Bis zum cherheitsabstand nicht eingehalten werden 31. Juli 2020 kann Nr. 245 GOÄ dafür analog kann. In diesen Fällen könne das vorsorgli- einmal je Sitzung zum 2,3-fachen Satz abge- che Tragen von Behelfsmasken dazu beitra- rechnet werden, aber nur bei einer Sitzung gen, das Übertragungsrisiko zu vermindern. im persönlichen, unmittelbaren Kontakt. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes soll keinesfalls dazu führen, dass Abstandsre- Patient*innen und der Coronavirus geln oder Husten- und Niesregeln nicht mehr eingehalten oder die Hände nicht Alle Patient*innen mehr gewaschen werden. Bitte beachten Klären Sie möglichst mit jeder Patient*in vor Sie, dass in einzelnen Bundesländern eine jedem Termin, ob sie Erkältungssymptome Verpflichtung zur Mund-Nasen-Bedeckung hat, ob sie Kontakt mit einer Person hatte, die am Coronavirus erkrankt ist, oder sich in 1Die BPtK übernimmt keine Haftung für die Inhalte ex- terner Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber*innen verantwortlich. Bundes Psychotherapeuten Kammer 5
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 03.06.2020 einem Risikogebiet aufgehalten hat. Bespre- von mindestens 1,5 m zwischen allen Perso- chen Sie mit jeder Patient*in, ob die Be- nen eingehalten wird. Alle Patient*innen handlung in der Praxis stattfinden kann oder sollten auf das Händeschütteln verzichten ob sie per Videotelefonat oder später und sich vor der Sitzung gründlich die Hände durchgeführt werden kann. Diese Abwä- waschen. Der Raum sollte regelmäßig und gung muss im Einzelfall getroffen werden auch während der Sitzung gelüftet werden. und die Dringlichkeit der Behandlung be- rücksichtigen. Wurde eine Patient*in positiv getestet, kön- nen keine Gruppentherapien mehr stattfin- Patient*innen für die besondere Empfeh- den, wenn die letzte gemeinsame Sitzung lungen gelten innerhalb der vergangenen zwei Wochen Patient*innen, die Kontakt mit nachweislich lag. Dasselbe gilt, wenn eine Patient*in in- an Corona Erkrankten hatten oder die sich nerhalb dieser Zeit in einem Risikogebiet in den letzten 14 Tagen in einem Ort aufge- war oder Kontakt zu einer Person hatte, die halten haben, der vom Robert Koch-Institut am Coronavirus erkrankt ist. als Risikogebiet (https://www.rki.de/DE/Con- tent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risiko- Lag die letzte Gruppensitzung länger als gebiete.html) eingestuft wurde, sollen 14 Tage zurück, sollte überlegt werden, ob grundsätzlich unnötige Kontakte vermeiden die Gruppensitzungen mit weniger Pati- und nach Möglichkeit zu Hause bleiben. Da- ent*innen durchgeführt werden können, her empfiehlt die BPtK, in solchen Fällen Be- das heißt, ohne die erkrankten Patient*in- handlungen nicht im unmittelbaren Kontakt nen, die sich in Quarantäne befinden. in der Praxis durchzuführen. Prüfen Sie, ob eine Videobehandlung indiziert und möglich Wenn die Gruppentherapien nicht mehr ist. stattfinden können, sollte geprüft werden, ob jedem Einzelnen Behandlungen zum Bei- Erkrankte Patient*innen spiel per Videotelefonat angeboten werden Die BPtK empfiehlt, an Corona erkrankte Pa- können. tient*innen per Videotelefonat zu behan- deln (Details siehe unten). Genehmigte Leistungen einer Gruppenpsy- chotherapie können übergangsweise bis Gruppentherapien zum 30. Juni 2020 in Einzelpsychotherapie Derzeit empfehlen weder Gesundheitsbe- umgewandelt werden, ohne dass hierfür ein hörden noch das Robert Koch-Institut, gesonderter Antrag bei der Krankenkasse Zusammenkünfte mit der üblichen Teilneh- gestellt werden muss. Es reicht, wenn dies merzahl einer Gruppentherapie abzusagen. formlos der Krankenkasse mitgeteilt wird. Die Frage der Teilnahme liegt daher in der Eigenverantwortung der Psychothera- Für je eine Gruppentherapiesitzung (100 Mi- peut*innen und Patient*innen. nuten) kann je Patient*in der Gruppe eine Einzeltherapiesitzung (50 Minuten) durchge- Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass führt und abgerechnet werden. während der Gruppensitzung ein Abstand Bundes Psychotherapeuten Kammer 6
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 03.06.2020 Videobehandlung Regelungen ab dem 1. April 2020 • in Einzelfällen: psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 35151) Behandlung • in Einzelfällen: probatorische Sitzungen Ab dem 1. April 2020 dürfen Videobehand- (GOP 35150, 30931) lungen vorübergehend unbegrenzt durchge- • psychotherapeutisches Gespräch führt werden. (GOP 23220), • tiefenpsychologisch fundierte Psycho- Die bisherige Regelung, nach der maximal therapie als Einzelbehandlung 20 Prozent der Patient*innen innerhalb ei- (GOP 35401, 35402, 35405), nes Quartals ausschließlich per Video be- • analytische Psychotherapie als Einzel- handelt werden dürfen, ist aufgrund der behandlung Corona-Pandemie ausgesetzt. (GOP 35411, 35412, 35415), • Verhaltenstherapie als Einzelbehand- Sprechstunde und Probatorik lung (GOP 35421, 35422, 35425), Sprechstunde und probatorische Sitzungen • neuropsychologische Therapie als Ein- (auch neuropsychologische Therapie) kön- zelbehandlung (GOP 30932), nen befristet bis zum 30. Juni 2020 auch per • übende Interventionen, außer Hypnose Video durchgeführt werden, wenn dies die (GOP 35111, 35112, 35113), einzige Möglichkeit ist, mit Ihren Patient*in- • vertiefte Exploration (GOP 35141), nen in Kontakt zu treten. Bitte prüfen Sie je- • standardisierte Testverfahren den Einzelfall und dokumentieren Sie sorg- (GOP 35600), fältig. • psychometrische Testverfahren, nur bei Erwachsenen (GOP 35601). Akutbehandlung Ausgenommen ist zurzeit noch Akutbehand- Einzelne Kassenärztliche Vereinigungen ha- lung. Die BPtK fordert, dass während der ben Sonderregelungen zur für Abrechnung Corona-Pandemie ausnahmsweise auch oder zum Aussetzen der Genehmigungs- Akutbehandlungen per Video erbracht wer- pflicht von Videobehandlungen getroffen. den können. Bitte wenden Sie sich bei Fragen hierzu an Ihre zuständige Kassenärztliche Vereinigung Gruppenpsychotherapie (https://www.kbv.de/html/432.php). Gruppenpsychotherapien können befristet in Einzelpsychotherapien umgewandelt wer- Welche Videodienstanbieter können ge- den (s. o.). Diese können dann per Video er- nutzt werden? bracht werden. Eine Videobehandlung muss über einen si- cheren Videodienstanbieter erbracht wer- Was kann aktuell abgerechnet werden? den, der zertifiziert ist. Welche Videodiens- Folgende Leistungen können aktuell mit der tanbieter über die nötigen Zertifikate verfü- gesetzlichen Krankenversicherung als Vide- gen, kann auf der Homepage der Kassen- obehandlung abgerechnet werden: ärztlichen Bundesvereinigung nachgesehen werden (https://www.kbv.de/me- dia/sp/Liste_zertifizierte_Videodienstanbie- ter.pdf). Bundes Psychotherapeuten Kammer 7
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 03.06.2020 Weitere Informationen finden Sie in der Abrechnung zusätzlich bei entsprechenden BPtK-Praxis-Info Videobehandlung GOP-Ziffern vermerkt werden, dass diese (https://www.bptk.de/wp-content/uplo- Leistung per Video erbracht wurde. ads/2020/03/bptk_praxis-info_09_videobe- handlung.pdf). Beamten und Beihilfe Mit der privaten Krankenversicherung der Privatpraxis und Videobehandlungen Beamten (Beihilfe) können auch telekom- In der GOP/GOÄ gibt es grundsätzlich keine munikationsgestützt Leistungen abgerech- Regelungen zur Videobehandlung. Bis zum net werden (§ 18a Bundesbeihilfeverord- 30. Juni 2020 können nach einer aktuellen nung). Abrechnungsempfehlung die meisten diag- nostischen und einzelpsychotherapeuti- Unfallversicherung schen Leistungen nach GOÄ bzw. GOP per Auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversi- Video erbracht werden. Erstkontakte dürfen cherung ermöglicht vorerst bis zum Ende nur in absoluten Ausnahmefällen auch per des 2. Quartals 2020 Videobehandlungen Video erbracht werden. Gruppentherapien ohne prozentuale Begrenzung des Patien- sind nicht über Video möglich. tenanteils. Auch im Rahmen der Kostenerstattung sind Bundespolizei und Soldat*innen psychotherapeutische Behandlungen per Vi- Ebenso sind auf Grund der Corona-Pande- deotelefonat möglich. Bei Leistungen, die in mie Behandlungen von Bundespolizist*in- der Regelversorgung per Video durchge- nen sowie Bundeswehrsoldat*innen auch führt werden können, sollte in der per Video möglich. Telefon und Messenger-Dienste Behandlungen per Telefon – Regelun- Weitere Informationen zur Abrechenbarkeit gen ab dem 1. April 2020 der telefonischen Konsultation finden Sie bei der KBV. Ab dem 2. Quartal 2020 sind Behandlungen (https://www.kbv.de/html/1150_45429.php) per Telefon abrechenbar. Bundesweit kön- nen bis zu 200 Minuten telefonische Konsul- Die BPtK setzt sich dafür ein, dass während tation (GOP 01433) bei Patient*innen er- der Corona-Pandemie auch eine Richtlinien- bracht werden, die bereits in den vergange- nen 18 Monaten in einer Praxis in Behand- psychotherapie per Telefon abgerechnet lung waren. Psychotherapeut*innen können werden kann, wenn eine Videobehandlung pro Patient*in bis zu 20 Telefongespräche nicht möglich ist. von mindestens 10 Minuten abrechnen. Privatpraxis Finden in dem Quartal ausschließlich telefo- Für Patient*innen, die in der aktuellen Kri- nische Konsultationen statt, muss die elekt- sensituation weder ihre Psychotherapeut*in ronische Gesundheitskarte nicht eingelesen aufsuchen noch eine Videosprechstunde werden. Ausnahmsweise sollen für die Ab- durchführen können, konnte darüber hinaus rechnung die Versichertendaten aus der eine Regelung für längere telefonische Bera- Akte der Patient*in genommen werden. tungen erzielt werden. Innerhalb eines Ka- lendermonats können bis zu vier telefoni- Bundes Psychotherapeuten Kammer 8
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 03.06.2020 sche Beratungen abgerechnet werden. Da- Messenger-Dienste bei sind je Telefonberatung bis zu 40-minü- Messenger-Dienste sind keine zertifizierten tige Beratungen voll berechnungsfähig. Ent- Anbieter und sind aufgrund der Unverein- sprechend der Dauer einer Telefonberatung barkeit mit Datenschutz und Schweige- kann je vollendete 10 Minuten bis zu vier- pflicht nicht für psychotherapeutische Be- mal die GOP-Nr. 3 abgerechnet werden. handlungen geeignet. Diese Regelung gilt zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020. Meldepflicht Corona-Erkrankung oder Verdacht auf 2. Personen mit akuten respiratorischen eine Erkrankung Symptomen jeder Schwere UND Aufent- halt in einem Risikogebiet.“ Psychotherapeut*innen müssen Patient*in- nen melden, die am Coronavirus erkrankt Meldung nur, wenn keine Ärzt*in hinzuge- sind oder wenn der Verdacht besteht, dass zogen wurde sie daran erkrankt sind. 2 Allerdings mit einer Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Ausnahme: Es besteht keine Meldepflicht, Nummer 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn bereits eine Ärzt*in hinzugezogen wenn keine Ärzt*in hinzugezogen wurde. wurde (siehe unten). Konkret bedeutet das: Psychotherapeut*in- Das Robert Koch-Institut hat „Empfehlungen nen sind zur Meldung nur verpflichtet, wenn zur Meldung von Verdachtsfällen von CO- ein begründeter Verdacht besteht und keine VID-19“ ausgesprochen. Dort heißt es: Ärzt*in hinzugezogen wurde. „Der Verdacht auf COVID-19 ist begründet, wenn bei Personen mindestens eine der bei- Diagnostische Abklärung den folgenden Konstellationen vorliegt: Aus BPtK-Sicht besteht für Psychothera- 1. Personen mit akuten respiratorischen peut*innen keine Pflicht, Patient*innen zu Symptomen jeder Schwere oder unspezi- untersuchen. Das ist Aufgabe der Ärzt*in- fischen Allgemeinsymptomen UND Kon- nen. takt mit einem bestätigten Fall von CO- VID-19; 2 Dies regeln die Bestimmungen des Infektionsschutz- zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet gesetzes sowie der neu geschaffenen Verordnung über wurde. Dem Gesundheitsamt ist auch zu melden, Ausdehnung der Meldepflicht aufgrund des Coronavi- wenn sich der Verdacht einer Infektion nach Satz 1 rus (CoronaVMeldeV): nicht bestätigt. § 1 Absatz 1 CoronaVMeldeV: (1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Ab- Des Weiteren: satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes § 8 Absatz 1 Nummer 5 Infektionsschutzgesetz: wird auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkran- (1) Zur Meldung sind verpflichtet: kung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausge- […] dehnt, die durch das erstmals im Dezember 2019 in 5. im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Wuhan/Volksrepublik China aufgetretene neuartige Abs. 3 Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegebe- Coronavirus („2019-nCoV“) hervorgerufen wird. Dem rufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Gesundheitsamt ist in Abweichung von § 8 Absatz 3 Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die Erkrankung in oder Anerkennung erfordert, Bezug auf die in Satz 1 genannte Krankheit auch dann Bundes Psychotherapeuten Kammer 9
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 03.06.2020 Es ist aber denkbar, dass im Kontakt mit Pa- Schweigepflicht tient*innen – sei es persönlich oder auch te- Muss eine Meldung an das zuständige Ge- lefonisch – Beschwerden und Erkrankungen sundheitsamt erfolgen, stellt dies keinen besprochen werden. Dabei kann die Pati- Verstoß gegen die Schweigepflicht dar: Da ent*in auch allgemeine Erkältungssymp- es sich hierbei um eine gesetzliche Ver- tome schildern. Die Diagnostik einer „respi- pflichtung handelt, steht die Schweigepflicht ratorischen Symptomatik“ oder „unspezifi- der Meldung nicht entgegen. Der Patient*in scher Allgemeinsymptome“ wird von ist dies gemäß § 8 Absatz 3 der (Muster-)- Ärzt*innen geleistet. Psychotherapeut*in- Berufsordnung mitzuteilen. nen können sich daher an den eher allge- mein gehaltenen Fragen orientieren, die das Robert Koch-Institut auf seiner Homepage Psychotherapeut*in an Corona er- veröffentlicht hat (https://www.infektions- krankt schutz.de/coronavirus/). Ist die Psychotherapeutin selbst erkrankt, können die Gesundheitsbehörden verlan- Sollten Patient*innen solche Erkältungs- gen, dass sie Auskunft über ihre Kontaktper- symptome schildern und Kontakt mit einer sonen gibt. Dazu gehören dann in aller Regel bestätigten Corona-Kranken* gehabt haben auch Patient*innen. oder von einem Aufenthalt in einem Risiko- gebiet zurückgekehrt sein, sollte eine wei- Die BPtK geht davon aus, dass eine Anord- tere ärztliche Abklärung dringend empfoh- nung zur Nennung von Kontaktpersonen len werden. Ist die Abklärung bereits er- (§ 16, § 25ff IfSG) beantwortet werden muss folgt, entsteht kein weiterer Handlungsbe- und die Schweigepflicht insoweit einge- darf. schränkt ist. Zu beachten ist, dass solche An- gaben aber immer nur in erforderlichem Sollte die ärztliche Abklärung jedoch nicht Umfang zu machen sind. So wäre im Einzel- erfolgt sein oder von der Patient*in abge- fall zu prüfen, ob es notwendig ist, neben lehnt werden, besteht aus Sicht der BPtK den Kontaktdaten auch mitzuteilen, dass die eine Meldepflicht genannte Person eine Patient*in ist. (https://www.rki.de/DE/Content/In- fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Empfeh- lung_Meldung.html). Umsatzeinbußen setzt sich dafür ein, dass solche Umsatzein- Umsatzeinbußen und Hilfsmaßnah- bußen in dieser Ausnahmesituation abge- men für Praxen fangen werden. Vertragspsychotherapeut*innen Durch die Corona-Pandemie sagen mehr Pa- Der Deutsche Bundestag hat mit dem CO- tient*innen als gewöhnlich ihre Termine ab. VID-19-Krankenhausentlastungsgesetz ei- Dies kann unter Umständen zu empfindli- nen finanziellen Schutzschirm für Vertrags- ärzt*innen und -psychotherapeut*innen be- chen Umsatzeinbußen führen. Die BPtK schlossen. Danach können Honorarausfälle Bundes Psychotherapeuten Kammer 10
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 03.06.2020 infolge der Corona-Pandemie ausgeglichen zusätzlich zu anderen Hilfen während der werden, wenn sich das Gesamthonorar ei- Coronakrise beantragt werden. Eine Über- ner Praxis gegenüber dem Vorjahresquartal kompensation ist aber zurückzuzahlen. um mehr als 10 Prozent verringert. Das Ge- setz knüpft die Ausgleichzahlungen jedoch Kurzarbeitergeld an den Rückgang der Anzahl der Patient*in- Auch Psychotherapeut*innen können als Ar- nen, die innerhalb eines Quartals in einer psychotherapeutischen Praxis versorgt wer- beitgeber*innen Kurzarbeitergeld beantra- den („Fallzahl“). Psychotherapeut*innen ha- gen, um einen Teil des anfallenden Arbeits- ben aber vor allem Honorarausfälle, weil Pa- lohnes zu kompensieren (§ 95 ff. SGB III). tient*innen in laufenden Behandlungen Ter- Das gilt jedoch nicht bei einer freiwilligen mine absagen („Fallwert“). Die BPtK setzt Schließung. Die Kurzarbeitenden erhalten sich dafür ein, dass auch ein Fallwertrück- 60 Prozent des ausgefallenen pauschalier- gang zu Ausgleichszahlungen berechtigt. ten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeiter- Zudem haben Kassenärztliche Vereinigun- geld 67 Prozent. Weitere Informationen zu gen Härtefallregelungen beschlossen. Bitte Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld fin- wenden Sie sich für weitere Fragen an Ihre den sie bei der Bundesagentur für Arbeit Kassenärztliche Vereinigung (https://www.arbeitsagen- (https://www.kbv.de/html/432.php). tur.de/news/corona-virus-informationen- fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld). Soforthilfe für Privatpraxen Für Psychotherapeut*innen, die nicht für Übersichten zu bundes- und länderweiten die vertragsärztliche Versorgung zugelassen Hilfsmaßnahmen sind, gibt es andere Hilfsprogramme. Neben der Soforthilfe der Bundesregierung Die Bundesregierung hat eine Soforthilfe für gibt es auch andere bundesweite sowie län- Freiberufler*innen, Soloselbständige und derspezifische Hilfen. Eine Übersicht über Kleinunternehmer*innen geschaffen, die Bundes- und Länderregelungen finden Sie durch die Coronakrise in eine existenzbe- beim Bundesverband der Freien Berufe drohliche wirtschaftliche Schieflage oder in (https://www.freie-berufe.de/wordpress/wp- Liquiditätsengpässe geraten sind. Mit den content/uploads/2020/05/200528_Freibe- Zuschüssen können akute Liquiditätseng- rufler_Uebersicht_bundesweit.pdf). pässe, z. B. aufgrund von laufenden Kosten, wie Miete oder Krediten, überbrückt wer- Eine Übersicht über die zuständigen Stellen den. Freiberufler*innen und Unternehmen für die Antragstellung finden Sie beim Bun- mit bis zu fünf Beschäftigten können einma- desministerium für Wirtschaft und Energie lig bis zu 9.000 EUR erhalten. Bei bis zu zehn (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pres- Beschäftigten können bis zu 15.000 EUR be- semitteilungen/2020/20200329-weg-fuer- antragt werden. gewaehrung-corona-bundes-soforthilfen-ist- frei.html). Die Soforthilfe kann bis zum 31. Mai 2020 beantragt werden. Sie kann grundsätzlich Bundes Psychotherapeuten Kammer 11
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 03.06.2020 Praxisschließung Pflicht zur psychotherapeutischen nach dem Infektionsschutzgesetz. Der Lohn Versorgung für angestellte Psychotherapeut*innen muss in diesem Fall fortgezahlt werden. Niedergelassene Psychotherapeut*innen sind aufgrund des Versorgungsauftrages Behördliche Anordnung und Entschädigung verpflichtet, die Patientenversorgung sicher- Wird die Schließung der Praxis behördlich zustellen. Deshalb bedarf eine Praxisschlie- angeordnet, haben Praxisinhaber*innen ßung einer besonderen Begründung: Der und Angestellte Anspruch auf eine Entschä- Praxisbetrieb kann aufgrund der momenta- digung. Der Anspruch ergibt sich aus § 56 In- nen Infektionsrisiken auch die Psychothera- fektionsschutzgesetz. Voraussetzung für peut*in gefährden. Es ist aber fraglich, ob Entschädigungsansprüche ist danach das diese Begründung bereits für eine Praxis- Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anord- schließung ausreicht. Eine Schließung kann nung von Quarantäne aus infektionsschutz- zum Beispiel erwogen werden, wenn auf- rechtlichen Gründen. Die Höhe der Entschä- grund von Vorerkrankungen ein besonderes digung richtet sich nach dem Verdienstaus- persönliches Risiko besteht. Diese Abwä- fall. Angestellte erhalten von ihren Arbeitge- gung muss jede Psychotherapeut*in selbst ber*innen den Lohn für die ersten 6 Wo- treffen. Bitte beachten Sie die Möglichkeit chen. Die Arbeitgeber*innen haben die der Videobehandlung. Eine Praxisschließung Möglichkeit, sich diesen Betrag von der zu- sollte mit der Kassenärztlichen Vereinigung ständigen Behörde erstatten zu lassen. vorab besprochen und unter Angabe der be- sonderen Gründe mitgeteilt werden. Details zu den Entschädigungsregelungen und eine Liste der zuständigen Behörden Zurzeit besteht keine Empfehlung zur Schlie- können sie der Information der Kassenärztli- ßung der Praxis. Sie ist aber zwingend chen Bundesvereinigung entnehmen durchzuführen, wenn dies durch die zustän- (https://www.kbv.de/media/sp/Pra- digen Behörden angeordnet ist. xisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf). Wenn Sie Ihre Praxis freiwillig schließen, be- steht kein Anspruch auf eine Entschädigung Kitas und Schulen Anspruch auf Notfallbetreuung Daseinsvorsorge insbesondere im Gesund- heitswesen sind. Für diese Kinder wird eine In allen Bundesländern sind Kindertages- gesonderte Notfallbetreuung in Kitas und stätten und Schulen inzwischen geschlos- Schulen organisiert, sofern ihre private Be- sen. Die Bundesländer haben Ausnahmen treuung insbesondere durch Familienange- für Kinder getroffen, deren Erziehungsbe- hörige oder mithilfe flexibler Arbeitsmodelle rechtigte bzw. Betreuungspersonen „unent- nicht gewährleistet werden kann. behrliche Schlüsselpersonen“ oder „system- relevante Berufsgruppen“ für die Bundes Psychotherapeuten Kammer 12
Praxis-Info: Coronavirus Aktualisiert am 03.06.2020 Nach unserer Einschätzung gehören Psycho- Die Regelungen zur Schließung von Kinder- therapeut*innen als Teil der Gesundheits- tagesstäten und Schulen sowie zur Notfall- versorgung zum Personenkreis, der eine ge- betreuung sind von Bundesland zu Bundes- sonderte Berücksichtigung erfährt. Grund- land unterschiedlich. Bitte wenden Sie sich sätzlich gelten als „unentbehrliche Schlüs- hierzu an die zuständige Kommune. selpersonen“ Angehörige von Berufsgrup- pen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung Für den Fall, dass Sie Arbeitnehmer*in sind der öffentlichen Sicherheit und Ordnung so- und eine Betreuung Ihrer Kinder durch Sie wie der medizinischen und pflegerischen sichergestellt werden muss, finden Sie Infor- Versorgung der Bevölkerung und der Auf- mationen zur Lohnfortzahlung bei Kinderbe- rechterhaltung zentraler Funktionen des öf- treuung beim Bundesarbeitsministerium fentlichen Lebens dient. (https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldun- gen/2020/lohnfortzahlung-bei-kinderbetreu- ung.html). Angestellte in Praxen und Krankenhäusern Was Angestellte wissen müssen Hilfreiche Informationen zu diesen Fragen bietet die Gewerkschaft ver.di unter Wenn eine angestellte Psychotherapeut*in https://www.verdi.de/the- aufgrund einer Infektion mit dem Coronavi- men/corona/++co++37f4d360-58b0-11ea- rus arbeitsunfähig ist, muss die Arbeitge- 8408-525400b665de. Informationen speziell ber*in sechs Wochen lang den Lohn fortzah- für Beschäftigte im Gesundheits- und Sozial- len. Danach zahlt die Krankenkasse bis zu wesen finden sich ferner unter https://ge- anderthalb Jahre Krankengeld. sundheit-soziales.verdi.de/coronavirus. Besteht eine angeordnete Quarantäne, ha- Auch das Bundesministerium für Arbeit und ben Angestellte für diese Zeit einen An- Soziales bietet Arbeitnehmer*innen Infor- spruch auf Freistellung mit Lohnfortzahlung mationen unter (Infektionsschutzgesetz). https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/In- formationen-Corona/Fragen-und-Antwor- Auch angestellte Psychotherapeut*innen ten/Fragen-und-Antworten-corona/corona- müssen in ihrer Arbeit neue Regeln zum Ge- virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html. sundheitsschutz beachten. Manche Ange- stellte haben Angst vor einer Ansteckung und möchten lieber von zu Hause aus arbei- ten. Andere Angestellte fragen sich, ob ihre Arbeitgeber*innen sie einfach nach Hause schicken können. Bundes Psychotherapeuten Kammer 13
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