CORPORATE COMPLIANCE: DAS TRANSPARENZ-FINANZINFORMATIONSGESETZ GELDWÄSCHE KOMMT - ERHEBLICHE AUSWEITUNG DER MITTEILUNGSPFLICHTEN ZUM ...

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CORPORATE COMPLIANCE: DAS TRANSPARENZ-FINANZINFORMATIONSGESETZ GELDWÄSCHE KOMMT - ERHEBLICHE AUSWEITUNG DER MITTEILUNGSPFLICHTEN ZUM ...
J u l i 2 02 1

CORPORATE COMPLIANCE: DAS TRANSPARENZ-FINANZINFORMATIONSGESETZ
GELDWÄSCHE KOMMT - ERHEBLICHE AUSWEITUNG DER MITTEILUNGSPFLICHTEN
ZUM TRANSPARENZREGISTER FÜR CA. 1,9 MIO. UNTERNEHMEN IN DEUTSCHLAND

Das am 10. Juni 2021 vom Bundestag verabschiedete und am 25. Juni 2021 vom Bundesrat gebilligte
Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie
2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 zur Nutzung von Finanzinfor-
mationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straf-
taten („Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“) hat massive Praxisfolgen für nahezu
alle Unternehmen in Deutschland: Etwa 1,9 Mio. weitere deutsche Gesellschaften, die bislang keine
Mitteilung zum Transparenzregister abgeben mussten, weil ihnen die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2
GwG zugutekam, verlieren diese Privilegierung. Das Transparenzregister wird zu einem Vollregister
aufgewertet. Aus Compliance-Gründen, aber auch aufgrund erheblicher Bußgeldrisiken sind die Lei-
tungsorgane aller in Deutschland registrierter Gesellschaften gut beraten, nunmehr die verschärften
Pflichten in den Blick zu nehmen und rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Das Trans-
parenzregister- und Finanzinformationsgesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.

I.    Hintergrund und Ziel des Gesetzes               europäischen Transparenzregistervernetzung
                                                      gemäß der EU-Geldwäscherichtlinie. Ferner
Schon seit 2017 bestehen auf Grundlage der
                                                      soll die EU-Finanzinformationsrichtlinie über die
EU-Geldwäscherichtlinie nationale Transpa-
                                                      Nutzung von Finanzinformationen bei der Be-
renzregister, die die Identifikation der wirt-
                                                      kämpfung schwerer Straftaten umgesetzt wer-
schaftlich berechtigten natürlichen Perso-
                                                      den.
nen von Gesellschaften, Trusts und ähnlichen
Rechtsgestaltungen ermöglichen sollen (vgl.           Die nationalen Transparenzregister der EU-
hierzu bereits unsere Mandanteninformationen          Mitgliedstaaten     hätten    nach    der     EU-
von Juni 2017 und November 2019).                     Geldwäscherichtlinie bereits bis zum 10. März
                                                      2021 elektronisch miteinander vernetzt werden
Obwohl bereits durch die 5. EU-Geldwäsche-
                                                      müssen. Die hierfür notwendigen strukturierten
richtlinie und die daran anschließende nationale
                                                      Datensätze kann das deutsche Transparenzre-
Umsetzung durch die GwG-Novelle im
                                                      gister in seiner bisherigen Form nicht liefern, da
Jahr 2020 der Pflichtenkanon im Hinblick auf
                                                      es im Gegensatz zum Handels-, Genossen-
das Transparenzregister ausgedehnt wurde,
                                                      schafts- oder Partnerschaftsregister als bloßes
geht das zum 1. August 2021 in Kraft tretende
                                                      Auffangregister ausgestaltet ist. Das Transpa-
Gesetz nochmals deutlich weiter: Ziel ist die
                                                      renzregister- und Finanzinformationsgesetz
Verbesserung der praktischen und digitalen
                                                      wandelt demgemäß das Transparenzregister
Nutzbarkeit des Transparenzregisters ein-
                                                      zu einem Vollregister um. Dadurch soll für die
schließlich der Schaffung der datenseitigen Vo-
                                                      elektronische Vernetzung der europäischen
raussetzungen der im Jahr 2021 anstehenden

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Transparenzregister die entsprechende Grund-        weitere Register, etwa das Handelsregister, ge-
lage geschaffen werden.                             nommen werden muss; vielmehr sollen die wirt-
                                                    schaftlich Berechtigten durch Einsichtnahme in
Das    Gesetz    soll    zugleich  der     EU-
                                                    das Transparenzregister „auf einen Blick“ er-
Finanzinformationsrichtlinie Rechnung tragen,
                                                    kennbar sein.
deren Zweck in der Nutzbarmachung von Bank-
konten- und Finanzinformationen zur Verhinde-       Im Falle von Verstößen droht eine auf dem Ord-
rung und Verfolgung schwerer Straftaten liegt.      nungswidrigkeitenrecht basierende Sanktionie-
                                                    rung durch das Bundesverwaltungsamt
II. Wesentliche Inhalte des Gesetzes                („BVA“).
1. Umsetzung der Vorgaben der EU-
                                                        b. Weitere praxisrelevante
   Geldwäscherichtlinie
                                                           Anpassungen
   a. Transformation des
      Transparenzregisters von einem                Die Novellierung enthält zahlreiche weitere
      Auffang- zu einem Vollregister                Neuerungen. Zu diesen zählen neben weiteren
                                                    Änderungen insbesondere auch
Um das Transparenzregister von einem Auf-
fang- auf ein Vollregister umzustellen, sieht          die Anpassung der Begrifflichkeiten in § 3
das Transparenzregister- und Finanzinformati-           GwG und die Einführung der Pflicht, künftig
onsgesetz vor, dass die in § 20 Abs. 2 GwG ver-         sämtliche Staatsangehörigkeiten der wirt-
ankerte Mitteilungsfiktion ersatzlos entfällt.          schaftlich Berechtigten zu melden (eine ge-
                                                        sonderte Aktualisierung der Staatsangehö-
Der Mitteilungsfiktion kommt bislang im Regime
                                                        rigkeiten soll aber weiterhin nicht erforder-
des Transparenzregisters eine wesentliche Be-
                                                        lich sein);
deutung zu. Sie sieht vor, dass Gesellschaften,
deren wirtschaftlich Berechtigte sich aus öffent-      die im Wesentlichen automatische Eintra-
lich zugänglichen Registern, insbesondere dem           gung von eingetragenen Vereinen gem.
Handelsregister, ergeben, sowie an einem or-            § 20a GwG;
ganisierten Markt notierte Gesellschaften bis-
                                                       die Ausweitung der Mitteilungspflichten bei
lang nicht zur Meldung an das Transparenzre-
                                                        Immobilientransaktionen gem. § 20 Abs. 1
gister verpflichtet sind.
                                                        Satz 2 und § 21 Abs. 1 Satz 2 GwG im Rah-
Gegenwärtig kommt die Mitteilungsfiktion ne-            men von Anteilserwerben durch ausländi-
ben börsennotierten Unternehmen sowie de-               sche Erwerber sowie Trusts mit im Ausland
ren Tochtergesellschaften insbesondere der              ansässigen Verwaltern, sofern sie der Höhe
– auch in Konzernstrukturen sehr relevanten –           nach § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz
GmbH zugute, da für diese nach § 40 GmbHG               entsprechen oder wenn sie im Sinne des
eine aktuelle Liste der Gesellschafter beim Han-        § 1 Abs. 3a des Grunderwerbsteuergeset-
delsregister abgerufen werden kann. Künftig             zes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine
wird die Mitteilungspflicht ohne Ausnahme für           wirtschaftliche Beteiligung innehaben; und
alle Gesellschaftsformen und Rechtseinhei-
                                                       die modifizierten Regelungen zur Erhebung
ten gelten, und damit neben börsennotierten
                                                        (§ 11 GwG) und Überprüfung von Angaben
Gesellschaften alle juristischen Personen des
                                                        zum Zweck der Identifizierung (§ 12 GwG).
Privatrechts sowie alle eingetragenen Perso-
                                                        Im Gegensatz zu den bestehenden Rege-
nengesellschaften erfassen.
                                                        lungen wird durch § 12 Abs. 3 GwG klarge-
Durch die Streichung der Mitteilungsfiktion soll        stellt, dass die Verpflichteten ihren Sorg-
vermieden werden, dass zur Ermittlung der wirt-         faltspflichten bei Eingehung von Geschäfts-
schaftlich Berechtigten zusätzlich Einblick in
                                                                                                 2/7
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beziehungen und Transaktionen mit trans-         der Mitteilungspflicht ausgenommen sind. Da-
   parenzpflichtigen Rechtsträgern regelmä-         her besteht auch für Konzerne mit börsennotier-
   ßig bereits dann genügen sollen, wenn sie        ten Mutterunternehmen Handlungsbedarf.
   die erhobenen Angaben zu den wirtschaft-
                                                    Börsennotierte Gesellschaften werden dabei
   lich Berechtigten mit den im Transparenzre-
                                                    zur Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten
   gister hinterlegten Daten abgleichen; dies
                                                    die Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 33 ff.
   gilt jedenfalls, wenn sich in diesem Zuge
                                                    WpHG zugrunde legen dürfen. Unklar ist aller-
   keine Zweifel an der Identität bzw. Stellung
                                                    dings, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen
   als wirtschaftlich Berechtigtem ergeben und
                                                    ein Aktionär innerhalb eines Tages zunächst
   auch keine erhöhten Risiken nach § 15
                                                    aufgrund eines Aktienzukaufs als wirtschaftlich
   Abs. 2 GwG erkennbar sind. Hierdurch soll
                                                    Berechtigter anzusehen ist und sodann auf-
   nach dem Willen des Gesetzgebers der
                                                    grund eines gegenläufigen Aktienverkaufs nicht
   Prüfungsaufwand der geldwäscherechtlich
                                                    mehr. Es dürfte naheliegen, in solchen Fällen
   Verpflichteten reduziert werden.
                                                    keine Meldung zum Transparenzregister zu ver-
                                                    langen, was auch der Lösung der BaFin für tag-
   c. Praxisfolgen
                                                    gleiche Schwellenüber- und -unterschreitungen
Die Änderung des GwG stellt deutsche Unter-         im Rahmen der Stimmrechtsmitteilungspflich-
nehmen vor erhebliche Herausforderungen.            ten der §§ 33 ff. WpHG entspricht.
Die Streichung der Mitteilungsfiktion führt dazu,
dass statt bislang ca. 400.000 künftig ca. 2,3         Praxishinweis:
Mio. Rechtsträger eine Mitteilung abgeben
und in der Folge auch aktuell halten müssen.           Die Neuregelung hat zur Folge, dass eine
Dass dies einen erheblichen Verwaltungs- und           Vielzahl von Gesellschaften erstmals zu
Beratungsaufwand auslöst, liegt auf der Hand.          einer Mitteilung an das Transparenzre-
                                                       gister verpflichtet ist.
Die Neuregelung hat zur Folge, dass Gesell-
schaften, die bislang von der Mitteilungsfiktion       Das GwG sieht für Transparenzregister-
gem. § 20 Abs. 2 GwG profitiert haben, künftig         Mitteilung kein Konzernprivileg vor.
erstmals eine Mitteilung zum Transparenzregis-         Dies bedeutet, dass in Konzernstruktu-
ter abzugeben haben. Die Mitteilungspflicht be-        ren künftig für jede Konzerngesellschaft
steht ohne Ausnahme und unabhängig von                 eine gesonderte Mitteilung zum Trans-
der Rechtsform. Insbesondere ist künftig bei           parenzregister abzugeben ist.
allen Gesellschaften in Rechtsform der GmbH            Neben der Pflicht zur Erstmitteilung be-
eine Mitteilung zum Transparenzregister erfor-         steht die Verpflichtung, die Mitteilungen
derlich. Daneben sind auch eingetragene Per-           stets auf aktuellem Stand zu halten.
sonengesellschaften mitteilungspflichtig, Bei          Dies gilt insbesondere bei Änderungen
Gesellschaften in Rechtsform der GmbH & Co.            im Kreis der wirtschaftlich Berechtigten.
KG bestehen für die Komplementärgesellschaft           Daneben kann sich ein Aktualisierungs-
sowie die KG jeweils gesonderte Mitteilungs-           bedarf auch aus Änderungen der Verwal-
pflichten.                                             tungspraxis des BVA oder aus einschlä-
Daneben besteht die Mitteilungspflicht künftig         gigen Gerichtsentscheidungen ergeben.
auch für Gesellschaften in Rechtsform der AG,          Die Aktualisierungspflicht führt nament-
KGaA oder SE, die an einem organisierten               lich in komplexeren Konzernstrukturen
Markt börsennotiert sind. Dasselbe gilt für de-        zu einem erheblichen Aufwand. So kann
ren Tochtergesellschaften, die bislang nach            etwa eine Änderung der Anteilsinhaber
der Verwaltungspraxis des BVA ebenfalls von

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auf Ebene der Muttergesellschaft die Ak-         Verkauf oder der Umhängung von Kon-
   tualisierung einer Vielzahl von Einzelmit-       zerngesellschaften) stets geprüft wird, ob
   teilungen auf Ebene der nachgeordneten           und ggf. bei welchen Konzerngesell-
   Konzerngesellschaften erforderlich ma-           schaften Aktualisierungen der Transpa-
   chen. Ebenso können Anpassungen der              renzregister-Mitteilung erforderlich sind.
   Konzernstruktur Mitteilungs- bzw. Aktua-
                                                    Es empfiehlt sich ferner, die Maßnahmen
   lisierungspflichten auf unterschiedlichen
                                                    und Vorgaben hinreichend zu doku-
   Konzernebenen auslösen.
                                                    mentieren, um erforderlichenfalls den
                                                    Vorwurf eines etwaigen (Organisations-)
Da Verstöße gegen die Mitteilungspflichten als      Verschuldens entkräften zu können.
Ordnungswidrigkeit gelten und mit teils emp-
findlichen Bußgeldern belegt werden, bedarf         Schließlich sollte die Erfüllung der Mittei-
es einer strikten Überwachung der jeweiligen        lungspflichten durch das Target im Rah-
Pflichten zur Sicherstellung der unternehmens-      men von M&A-Transaktionen geprüft
internen Compliance.                                und standardmäßig in Due Diligence-Re-
                                                    quest-Lists abgefragt werden. Sofern Ri-
   Praxishinweis:                                   siken erkannt wurden, werden Kaufinte-
                                                    ressenten eine Freistellung verlangen.
   Vor dem Hintergrund der sich intensivie-
   renden Kontrollpraxis des BVA sowie der
   teilweise erheblichen Bußgeldandrohung        2. Umsetzung der EU-
   ist dringend anzuraten, zu überprüfen            Finanzinformationsrichtlinie
   und sicherzustellen, dass alle erfor-         Zur Umsetzung der EU-Finanzinformations-
   derlichen Mitteilungen zum Transpa-           richtlinie werden das Bundesamt für Justiz und
   renzregister erfolgt sind und sich auf        das Bundeskriminalamt für den Kontenabruf
   aktuellem Stand befinden.                     und den hieran anknüpfenden Austausch von
   Den         Transparenzregister-Pflichten     Kontendaten mit Europol benannt. Ferner wird
   kommt insoweit auch eine Compliance           für den Zugang zum Informationsaustausch mit
   Management-Dimension zu. Aus dem              der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
   Gesetz resultiert eine Mitteilungs-, Ak-      chungen und den EU-weiten Austausch von Fi-
   tualisierungs- sowie Beobachtungs-            nanzinformationen das Bundeskriminalamt als
   pflicht, deren Erfüllung durch den Ge-        hierfür geeignete Zentralstelle auf Bundes-
   schäftsleiter sicherzustellen ist. Dies       ebene benannt.
   setzt einerseits eine klare Delegation        Auf diese Weise soll die Einbindung in den in-
   der Verantwortlichkeiten, andererseits        ternationalen Informationsaustausch gelingen
   die Schaffung hinreichender prozessua-        und eventuell notwendiger nationaler Koordina-
   ler Vorgaben voraus, durch welche ge-         tionsbedarf bewältigt werden. Das Bundesamt
   währleistet ist, dass alle erforderlichen     für Justiz und das Bundeskriminalamt erhalten
   Mitteilungen nach dem Transparenzre-          in Umsetzung der Richtlinie jeweils gesonderte
   gister abgegeben und stets aktuell gehal-     Zugriffsbefugnisse, welche auf die spezifischen
   ten werden. Bestehende Compliance-            technischen und datenschutzrechtlichen Anfor-
   Strukturen sollten insoweit überprüft und     derungen der Richtlinie abgestimmt sind. Unbe-
   ggf. angepasst werden.                        rührt bleiben die auf Grundlage nationalen
   In Konzernstrukturen ist insbesondere si-     Rechts bestehenden Befugnisse der benannten
   cherzustellen, dass bei Änderungen im         Behörden.
   Konzerngefüge (etwa dem Erwerb, dem

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3. Inkrafttreten                                     vermeiden, wird demgegenüber kaum erreicht
                                                     werden. Denn die Tatsache, dass künftig nicht
Das Gesetz tritt bereits mit Wirkung zum 1. Au-
                                                     mehr zu prüfen ist, ob die Mitteilungsfiktion An-
gust 2021 in Kraft. Vorgesehen sind indes
                                                     wendung findet, entlastet die Unternehmen ge-
Übergangsregelungen für diejenigen Rechts-
                                                     rade nicht: Vielmehr entstehen zusätzliche Be-
einheiten, die bislang von einer Mitteilung an
                                                     lastungen, da künftig jede Rechtseinheit – in
das Transparenzregister gem. § 20 Abs. 2 GwG
                                                     größeren Konzernen ggf. mehrere hundert Ge-
ausgenommen waren. So wird
                                                     sellschaften – gesondert die jeweiligen wirt-
   einer bislang nicht mitteilungspflichtigen       schaftlich Berechtigten zu ermitteln, mitzuteilen
    AG, SE oder KGaA bis 31. März 2022,              und die Mitteilungen regelmäßig zu überprüfen
                                                     und zu aktualisieren hat.
   einer bislang nicht mitteilungspflichtigen
    GmbH, Genossenschaft, Europäischen               Problematisch ist dabei nicht zuletzt, dass sich
    Genossenschaft (SCE) oder Partner-               die Prüfung an der Verwaltungspraxis des BVA
    schaft bis 30. Juni 2022,                        zu orientieren hat, die in der Vergangenheit
                                                     häufig geändert, nicht immer konsistent und teil-
   und allen sonstigen bislang nicht zur Mit-
                                                     weise (insbesondere bei der Auslegung der Zu-
    teilung verpflichteten Rechtsträgern bis
                                                     rechnungsvorschriften) auch überschießend
    31. Dezember 2022
                                                     gewesen ist. Gleichwohl ist allen Unternehmen
Frist eingeräumt, um ihre Pflichten zu erfüllen.     zu raten, die Verwaltungspraxis zu beobachten
                                                     und insbesondere bei Neufassungen der vom
Zudem werden gem. § 59 Abs. 9 GwG die Buß-
                                                     BVA herausgegebenen FAQs zu prüfen, ob hie-
geldvorschriften für eine von der Abschaffung
                                                     raus ein Anpassungsbedarf in Bezug auf die ei-
der Mitteilungsfiktion betroffene AG, SE oder
                                                     genen Transparenzregister-Mitteilungen resul-
KGaA bis zum 31. März 2023, eine von der Ab-
                                                     tiert.
schaffung der Mitteilungsfiktion betroffene
GmbH, Genossenschaft, Europäische Genos-
senschaft (SCE) oder Partnerschaft bis zum 30.          Praxishinweis:
Juni 2023 und für alle sonstigen von der Ab-            Verstöße gegen die Mitteilungspflichten
schaffung der Mitteilungsfiktion betroffenen            zum Transparenzregister werden bereits
Rechtsträger bis zum 31. Dezember 2023 aus-             bislang durch das BVA rege kontrolliert
gesetzt.                                                und in vielen Fällen sanktioniert.
Für diese Gesellschaften müssen gem. § 59               Da künftig – mit Ausnahme der GbR –
Abs. 10 GwG außerdem bis zum 1. April 2023              alle in Deutschland registrierten Gesell-
keine Unstimmigkeitsmeldungen gem. § 23a                schaften in die Pflicht genommen werden
GwG abgegeben werden, soweit dies nicht be-             und sich keine Gesellschaft mehr auf die
reits nach der bis zum 31. Juli 2021 gültigen           Mitteilungsfiktion berufen kann, ist davon
Rechtslage der Fall gewesen ist.                        auszugehen, dass nach Ablauf der Über-
                                                        gangszeiträume systematische Prüfun-
III. Ausblick                                           gen der Behörden stattfinden werden,
Ob das erklärte Ziel des Gesetzes, die Trans-           ob die im Handelsregister eingetragenen
parenz durch Abschaffung der Mitteilungsfiktion         Gesellschaften ihren zusätzlichen Mittei-
zu steigern, tatsächlich erreicht wird, bleibt ab-      lungspflichten zum Transparenzregister
zuwarten. Die ebenfalls vom Gesetzgeber ver-            nachgekommen sind.
folgte Absicht, mit der Abschaffung der Mittei-         Es ist daher allen Unternehmen drin-
lungsfiktion die Rechtssicherheit zu erhöhen            gend zu empfehlen, den Übergangs-
und künftig schwierige Auslegungsfragen zu              zeitraum zu nutzen, um das Bestehen

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von Mitteilungspflichten zu prüfen, die       schäftsführenden Gesellschafter als fik-
erforderlichen Mitteilungen vorzuneh-         tive wirtschaftlich Berechtigte an das
men und bereits erfolgte Mitteilungen         Transparenzregister mitzuteilen sind.
nochmals zu kontrollieren und gege-
                                              Ferner sollte die Zeit genutzt werden, um
benenfalls zu aktualisieren.
                                              die erforderlichen Compliance-Struk-
Ist die Eigentümerstruktur der Gesell-        turen auf Gesellschafts- sowie Konzern-
schaft nicht bekannt, so ist sie grundsätz-   ebene zu schaffen und deren Umsetzung
lich aufzuklären.                             zu dokumentieren. In diesem Zusam-
                                              menhang sollte u.a. auch erwogen wer-
Dabei sind auch diejenigen Gesellschaf-
                                              den, Vorkehrungen zu treffen, damit be-
ten nicht von der Mitteilungspflicht
                                              reits erfolgte Mitteilungen regelmäßig
ausgenommen, die über keinen wirt-
                                              (gegebenenfalls auf der Basis von Stich-
schaftlich Berechtigten verfügen: Für
                                              proben) auf Richtigkeit und Vollständig-
sie gilt weiterhin die Auffangregelung in
                                              keit überprüft werden.
§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG, sodass in diesem
Fall die gesetzlichen Vertreter bzw. ge-

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Diese Mandanteninformation beinhaltet lediglich eine unverbindliche Übersicht über das in ihr adressierte Themengebiet. Sie
ersetzt keine rechtliche Beratung. Als Ansprechpartner zu dieser Mandanteninformation und zu Ihrer Beratung stehen gerne
zur Verfügung:

                           DR. NICOLAS OTT,                                              DR. OLIVER SCHRÖDER,
                           PARTNER                                                       PARTNER
                           T +49 621 4257-205                                            T +49 69 9769601-149
                           F +49 621 4257-296                                            F +49 69 9769601-802
                           Nicolas.Ott@sza.de                                            Oliver.Schroeder@sza.de
                           www.sza.de                                                    www.sza.de

                           CHRISTIAN GEHLING,                                            DR. MATTHIAS HEUSEL,
                           PARTNER                                                       COUNSEL
                           T +49 69 9769601 801                                          T +49 621 4257-256
                           F +49 69 9769601 802                                          F +49 621 4257-283
                           Christian.Gehling@sza.de                                      Matthias.Heusel@sza.de
                           www.sza.de                                                    www.sza.de

                           DR. MAXIMILIAN GOETTE,
                           ASSOCIATE
                           T +49 621 4257-256
                           F +49 621 4257-283
                           Maximilian.Goette@sza.de
                           www.sza.de

                                                                                                                           7/7
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