CORPORATE COMPLIANCE: DAS TRANSPARENZ-FINANZINFORMATIONSGESETZ GELDWÄSCHE KOMMT - ERHEBLICHE AUSWEITUNG DER MITTEILUNGSPFLICHTEN ZUM ...
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J u l i 2 02 1 CORPORATE COMPLIANCE: DAS TRANSPARENZ-FINANZINFORMATIONSGESETZ GELDWÄSCHE KOMMT - ERHEBLICHE AUSWEITUNG DER MITTEILUNGSPFLICHTEN ZUM TRANSPARENZREGISTER FÜR CA. 1,9 MIO. UNTERNEHMEN IN DEUTSCHLAND Das am 10. Juni 2021 vom Bundestag verabschiedete und am 25. Juni 2021 vom Bundesrat gebilligte Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 zur Nutzung von Finanzinfor- mationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straf- taten („Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“) hat massive Praxisfolgen für nahezu alle Unternehmen in Deutschland: Etwa 1,9 Mio. weitere deutsche Gesellschaften, die bislang keine Mitteilung zum Transparenzregister abgeben mussten, weil ihnen die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG zugutekam, verlieren diese Privilegierung. Das Transparenzregister wird zu einem Vollregister aufgewertet. Aus Compliance-Gründen, aber auch aufgrund erheblicher Bußgeldrisiken sind die Lei- tungsorgane aller in Deutschland registrierter Gesellschaften gut beraten, nunmehr die verschärften Pflichten in den Blick zu nehmen und rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Das Trans- parenzregister- und Finanzinformationsgesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft. I. Hintergrund und Ziel des Gesetzes europäischen Transparenzregistervernetzung gemäß der EU-Geldwäscherichtlinie. Ferner Schon seit 2017 bestehen auf Grundlage der soll die EU-Finanzinformationsrichtlinie über die EU-Geldwäscherichtlinie nationale Transpa- Nutzung von Finanzinformationen bei der Be- renzregister, die die Identifikation der wirt- kämpfung schwerer Straftaten umgesetzt wer- schaftlich berechtigten natürlichen Perso- den. nen von Gesellschaften, Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen ermöglichen sollen (vgl. Die nationalen Transparenzregister der EU- hierzu bereits unsere Mandanteninformationen Mitgliedstaaten hätten nach der EU- von Juni 2017 und November 2019). Geldwäscherichtlinie bereits bis zum 10. März 2021 elektronisch miteinander vernetzt werden Obwohl bereits durch die 5. EU-Geldwäsche- müssen. Die hierfür notwendigen strukturierten richtlinie und die daran anschließende nationale Datensätze kann das deutsche Transparenzre- Umsetzung durch die GwG-Novelle im gister in seiner bisherigen Form nicht liefern, da Jahr 2020 der Pflichtenkanon im Hinblick auf es im Gegensatz zum Handels-, Genossen- das Transparenzregister ausgedehnt wurde, schafts- oder Partnerschaftsregister als bloßes geht das zum 1. August 2021 in Kraft tretende Auffangregister ausgestaltet ist. Das Transpa- Gesetz nochmals deutlich weiter: Ziel ist die renzregister- und Finanzinformationsgesetz Verbesserung der praktischen und digitalen wandelt demgemäß das Transparenzregister Nutzbarkeit des Transparenzregisters ein- zu einem Vollregister um. Dadurch soll für die schließlich der Schaffung der datenseitigen Vo- elektronische Vernetzung der europäischen raussetzungen der im Jahr 2021 anstehenden 1/7
Transparenzregister die entsprechende Grund- weitere Register, etwa das Handelsregister, ge- lage geschaffen werden. nommen werden muss; vielmehr sollen die wirt- schaftlich Berechtigten durch Einsichtnahme in Das Gesetz soll zugleich der EU- das Transparenzregister „auf einen Blick“ er- Finanzinformationsrichtlinie Rechnung tragen, kennbar sein. deren Zweck in der Nutzbarmachung von Bank- konten- und Finanzinformationen zur Verhinde- Im Falle von Verstößen droht eine auf dem Ord- rung und Verfolgung schwerer Straftaten liegt. nungswidrigkeitenrecht basierende Sanktionie- rung durch das Bundesverwaltungsamt II. Wesentliche Inhalte des Gesetzes („BVA“). 1. Umsetzung der Vorgaben der EU- b. Weitere praxisrelevante Geldwäscherichtlinie Anpassungen a. Transformation des Transparenzregisters von einem Die Novellierung enthält zahlreiche weitere Auffang- zu einem Vollregister Neuerungen. Zu diesen zählen neben weiteren Änderungen insbesondere auch Um das Transparenzregister von einem Auf- fang- auf ein Vollregister umzustellen, sieht die Anpassung der Begrifflichkeiten in § 3 das Transparenzregister- und Finanzinformati- GwG und die Einführung der Pflicht, künftig onsgesetz vor, dass die in § 20 Abs. 2 GwG ver- sämtliche Staatsangehörigkeiten der wirt- ankerte Mitteilungsfiktion ersatzlos entfällt. schaftlich Berechtigten zu melden (eine ge- sonderte Aktualisierung der Staatsangehö- Der Mitteilungsfiktion kommt bislang im Regime rigkeiten soll aber weiterhin nicht erforder- des Transparenzregisters eine wesentliche Be- lich sein); deutung zu. Sie sieht vor, dass Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte sich aus öffent- die im Wesentlichen automatische Eintra- lich zugänglichen Registern, insbesondere dem gung von eingetragenen Vereinen gem. Handelsregister, ergeben, sowie an einem or- § 20a GwG; ganisierten Markt notierte Gesellschaften bis- die Ausweitung der Mitteilungspflichten bei lang nicht zur Meldung an das Transparenzre- Immobilientransaktionen gem. § 20 Abs. 1 gister verpflichtet sind. Satz 2 und § 21 Abs. 1 Satz 2 GwG im Rah- Gegenwärtig kommt die Mitteilungsfiktion ne- men von Anteilserwerben durch ausländi- ben börsennotierten Unternehmen sowie de- sche Erwerber sowie Trusts mit im Ausland ren Tochtergesellschaften insbesondere der ansässigen Verwaltern, sofern sie der Höhe – auch in Konzernstrukturen sehr relevanten – nach § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz GmbH zugute, da für diese nach § 40 GmbHG entsprechen oder wenn sie im Sinne des eine aktuelle Liste der Gesellschafter beim Han- § 1 Abs. 3a des Grunderwerbsteuergeset- delsregister abgerufen werden kann. Künftig zes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wird die Mitteilungspflicht ohne Ausnahme für wirtschaftliche Beteiligung innehaben; und alle Gesellschaftsformen und Rechtseinhei- die modifizierten Regelungen zur Erhebung ten gelten, und damit neben börsennotierten (§ 11 GwG) und Überprüfung von Angaben Gesellschaften alle juristischen Personen des zum Zweck der Identifizierung (§ 12 GwG). Privatrechts sowie alle eingetragenen Perso- Im Gegensatz zu den bestehenden Rege- nengesellschaften erfassen. lungen wird durch § 12 Abs. 3 GwG klarge- Durch die Streichung der Mitteilungsfiktion soll stellt, dass die Verpflichteten ihren Sorg- vermieden werden, dass zur Ermittlung der wirt- faltspflichten bei Eingehung von Geschäfts- schaftlich Berechtigten zusätzlich Einblick in 2/7
beziehungen und Transaktionen mit trans- der Mitteilungspflicht ausgenommen sind. Da- parenzpflichtigen Rechtsträgern regelmä- her besteht auch für Konzerne mit börsennotier- ßig bereits dann genügen sollen, wenn sie ten Mutterunternehmen Handlungsbedarf. die erhobenen Angaben zu den wirtschaft- Börsennotierte Gesellschaften werden dabei lich Berechtigten mit den im Transparenzre- zur Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten gister hinterlegten Daten abgleichen; dies die Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 33 ff. gilt jedenfalls, wenn sich in diesem Zuge WpHG zugrunde legen dürfen. Unklar ist aller- keine Zweifel an der Identität bzw. Stellung dings, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen als wirtschaftlich Berechtigtem ergeben und ein Aktionär innerhalb eines Tages zunächst auch keine erhöhten Risiken nach § 15 aufgrund eines Aktienzukaufs als wirtschaftlich Abs. 2 GwG erkennbar sind. Hierdurch soll Berechtigter anzusehen ist und sodann auf- nach dem Willen des Gesetzgebers der grund eines gegenläufigen Aktienverkaufs nicht Prüfungsaufwand der geldwäscherechtlich mehr. Es dürfte naheliegen, in solchen Fällen Verpflichteten reduziert werden. keine Meldung zum Transparenzregister zu ver- langen, was auch der Lösung der BaFin für tag- c. Praxisfolgen gleiche Schwellenüber- und -unterschreitungen Die Änderung des GwG stellt deutsche Unter- im Rahmen der Stimmrechtsmitteilungspflich- nehmen vor erhebliche Herausforderungen. ten der §§ 33 ff. WpHG entspricht. Die Streichung der Mitteilungsfiktion führt dazu, dass statt bislang ca. 400.000 künftig ca. 2,3 Praxishinweis: Mio. Rechtsträger eine Mitteilung abgeben und in der Folge auch aktuell halten müssen. Die Neuregelung hat zur Folge, dass eine Dass dies einen erheblichen Verwaltungs- und Vielzahl von Gesellschaften erstmals zu Beratungsaufwand auslöst, liegt auf der Hand. einer Mitteilung an das Transparenzre- gister verpflichtet ist. Die Neuregelung hat zur Folge, dass Gesell- schaften, die bislang von der Mitteilungsfiktion Das GwG sieht für Transparenzregister- gem. § 20 Abs. 2 GwG profitiert haben, künftig Mitteilung kein Konzernprivileg vor. erstmals eine Mitteilung zum Transparenzregis- Dies bedeutet, dass in Konzernstruktu- ter abzugeben haben. Die Mitteilungspflicht be- ren künftig für jede Konzerngesellschaft steht ohne Ausnahme und unabhängig von eine gesonderte Mitteilung zum Trans- der Rechtsform. Insbesondere ist künftig bei parenzregister abzugeben ist. allen Gesellschaften in Rechtsform der GmbH Neben der Pflicht zur Erstmitteilung be- eine Mitteilung zum Transparenzregister erfor- steht die Verpflichtung, die Mitteilungen derlich. Daneben sind auch eingetragene Per- stets auf aktuellem Stand zu halten. sonengesellschaften mitteilungspflichtig, Bei Dies gilt insbesondere bei Änderungen Gesellschaften in Rechtsform der GmbH & Co. im Kreis der wirtschaftlich Berechtigten. KG bestehen für die Komplementärgesellschaft Daneben kann sich ein Aktualisierungs- sowie die KG jeweils gesonderte Mitteilungs- bedarf auch aus Änderungen der Verwal- pflichten. tungspraxis des BVA oder aus einschlä- Daneben besteht die Mitteilungspflicht künftig gigen Gerichtsentscheidungen ergeben. auch für Gesellschaften in Rechtsform der AG, Die Aktualisierungspflicht führt nament- KGaA oder SE, die an einem organisierten lich in komplexeren Konzernstrukturen Markt börsennotiert sind. Dasselbe gilt für de- zu einem erheblichen Aufwand. So kann ren Tochtergesellschaften, die bislang nach etwa eine Änderung der Anteilsinhaber der Verwaltungspraxis des BVA ebenfalls von 3/7
auf Ebene der Muttergesellschaft die Ak- Verkauf oder der Umhängung von Kon- tualisierung einer Vielzahl von Einzelmit- zerngesellschaften) stets geprüft wird, ob teilungen auf Ebene der nachgeordneten und ggf. bei welchen Konzerngesell- Konzerngesellschaften erforderlich ma- schaften Aktualisierungen der Transpa- chen. Ebenso können Anpassungen der renzregister-Mitteilung erforderlich sind. Konzernstruktur Mitteilungs- bzw. Aktua- Es empfiehlt sich ferner, die Maßnahmen lisierungspflichten auf unterschiedlichen und Vorgaben hinreichend zu doku- Konzernebenen auslösen. mentieren, um erforderlichenfalls den Vorwurf eines etwaigen (Organisations-) Da Verstöße gegen die Mitteilungspflichten als Verschuldens entkräften zu können. Ordnungswidrigkeit gelten und mit teils emp- findlichen Bußgeldern belegt werden, bedarf Schließlich sollte die Erfüllung der Mittei- es einer strikten Überwachung der jeweiligen lungspflichten durch das Target im Rah- Pflichten zur Sicherstellung der unternehmens- men von M&A-Transaktionen geprüft internen Compliance. und standardmäßig in Due Diligence-Re- quest-Lists abgefragt werden. Sofern Ri- Praxishinweis: siken erkannt wurden, werden Kaufinte- ressenten eine Freistellung verlangen. Vor dem Hintergrund der sich intensivie- renden Kontrollpraxis des BVA sowie der teilweise erheblichen Bußgeldandrohung 2. Umsetzung der EU- ist dringend anzuraten, zu überprüfen Finanzinformationsrichtlinie und sicherzustellen, dass alle erfor- Zur Umsetzung der EU-Finanzinformations- derlichen Mitteilungen zum Transpa- richtlinie werden das Bundesamt für Justiz und renzregister erfolgt sind und sich auf das Bundeskriminalamt für den Kontenabruf aktuellem Stand befinden. und den hieran anknüpfenden Austausch von Den Transparenzregister-Pflichten Kontendaten mit Europol benannt. Ferner wird kommt insoweit auch eine Compliance für den Zugang zum Informationsaustausch mit Management-Dimension zu. Aus dem der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu- Gesetz resultiert eine Mitteilungs-, Ak- chungen und den EU-weiten Austausch von Fi- tualisierungs- sowie Beobachtungs- nanzinformationen das Bundeskriminalamt als pflicht, deren Erfüllung durch den Ge- hierfür geeignete Zentralstelle auf Bundes- schäftsleiter sicherzustellen ist. Dies ebene benannt. setzt einerseits eine klare Delegation Auf diese Weise soll die Einbindung in den in- der Verantwortlichkeiten, andererseits ternationalen Informationsaustausch gelingen die Schaffung hinreichender prozessua- und eventuell notwendiger nationaler Koordina- ler Vorgaben voraus, durch welche ge- tionsbedarf bewältigt werden. Das Bundesamt währleistet ist, dass alle erforderlichen für Justiz und das Bundeskriminalamt erhalten Mitteilungen nach dem Transparenzre- in Umsetzung der Richtlinie jeweils gesonderte gister abgegeben und stets aktuell gehal- Zugriffsbefugnisse, welche auf die spezifischen ten werden. Bestehende Compliance- technischen und datenschutzrechtlichen Anfor- Strukturen sollten insoweit überprüft und derungen der Richtlinie abgestimmt sind. Unbe- ggf. angepasst werden. rührt bleiben die auf Grundlage nationalen In Konzernstrukturen ist insbesondere si- Rechts bestehenden Befugnisse der benannten cherzustellen, dass bei Änderungen im Behörden. Konzerngefüge (etwa dem Erwerb, dem 4/7
3. Inkrafttreten vermeiden, wird demgegenüber kaum erreicht werden. Denn die Tatsache, dass künftig nicht Das Gesetz tritt bereits mit Wirkung zum 1. Au- mehr zu prüfen ist, ob die Mitteilungsfiktion An- gust 2021 in Kraft. Vorgesehen sind indes wendung findet, entlastet die Unternehmen ge- Übergangsregelungen für diejenigen Rechts- rade nicht: Vielmehr entstehen zusätzliche Be- einheiten, die bislang von einer Mitteilung an lastungen, da künftig jede Rechtseinheit – in das Transparenzregister gem. § 20 Abs. 2 GwG größeren Konzernen ggf. mehrere hundert Ge- ausgenommen waren. So wird sellschaften – gesondert die jeweiligen wirt- einer bislang nicht mitteilungspflichtigen schaftlich Berechtigten zu ermitteln, mitzuteilen AG, SE oder KGaA bis 31. März 2022, und die Mitteilungen regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren hat. einer bislang nicht mitteilungspflichtigen GmbH, Genossenschaft, Europäischen Problematisch ist dabei nicht zuletzt, dass sich Genossenschaft (SCE) oder Partner- die Prüfung an der Verwaltungspraxis des BVA schaft bis 30. Juni 2022, zu orientieren hat, die in der Vergangenheit häufig geändert, nicht immer konsistent und teil- und allen sonstigen bislang nicht zur Mit- weise (insbesondere bei der Auslegung der Zu- teilung verpflichteten Rechtsträgern bis rechnungsvorschriften) auch überschießend 31. Dezember 2022 gewesen ist. Gleichwohl ist allen Unternehmen Frist eingeräumt, um ihre Pflichten zu erfüllen. zu raten, die Verwaltungspraxis zu beobachten und insbesondere bei Neufassungen der vom Zudem werden gem. § 59 Abs. 9 GwG die Buß- BVA herausgegebenen FAQs zu prüfen, ob hie- geldvorschriften für eine von der Abschaffung raus ein Anpassungsbedarf in Bezug auf die ei- der Mitteilungsfiktion betroffene AG, SE oder genen Transparenzregister-Mitteilungen resul- KGaA bis zum 31. März 2023, eine von der Ab- tiert. schaffung der Mitteilungsfiktion betroffene GmbH, Genossenschaft, Europäische Genos- senschaft (SCE) oder Partnerschaft bis zum 30. Praxishinweis: Juni 2023 und für alle sonstigen von der Ab- Verstöße gegen die Mitteilungspflichten schaffung der Mitteilungsfiktion betroffenen zum Transparenzregister werden bereits Rechtsträger bis zum 31. Dezember 2023 aus- bislang durch das BVA rege kontrolliert gesetzt. und in vielen Fällen sanktioniert. Für diese Gesellschaften müssen gem. § 59 Da künftig – mit Ausnahme der GbR – Abs. 10 GwG außerdem bis zum 1. April 2023 alle in Deutschland registrierten Gesell- keine Unstimmigkeitsmeldungen gem. § 23a schaften in die Pflicht genommen werden GwG abgegeben werden, soweit dies nicht be- und sich keine Gesellschaft mehr auf die reits nach der bis zum 31. Juli 2021 gültigen Mitteilungsfiktion berufen kann, ist davon Rechtslage der Fall gewesen ist. auszugehen, dass nach Ablauf der Über- gangszeiträume systematische Prüfun- III. Ausblick gen der Behörden stattfinden werden, Ob das erklärte Ziel des Gesetzes, die Trans- ob die im Handelsregister eingetragenen parenz durch Abschaffung der Mitteilungsfiktion Gesellschaften ihren zusätzlichen Mittei- zu steigern, tatsächlich erreicht wird, bleibt ab- lungspflichten zum Transparenzregister zuwarten. Die ebenfalls vom Gesetzgeber ver- nachgekommen sind. folgte Absicht, mit der Abschaffung der Mittei- Es ist daher allen Unternehmen drin- lungsfiktion die Rechtssicherheit zu erhöhen gend zu empfehlen, den Übergangs- und künftig schwierige Auslegungsfragen zu zeitraum zu nutzen, um das Bestehen 5/7
von Mitteilungspflichten zu prüfen, die schäftsführenden Gesellschafter als fik- erforderlichen Mitteilungen vorzuneh- tive wirtschaftlich Berechtigte an das men und bereits erfolgte Mitteilungen Transparenzregister mitzuteilen sind. nochmals zu kontrollieren und gege- Ferner sollte die Zeit genutzt werden, um benenfalls zu aktualisieren. die erforderlichen Compliance-Struk- Ist die Eigentümerstruktur der Gesell- turen auf Gesellschafts- sowie Konzern- schaft nicht bekannt, so ist sie grundsätz- ebene zu schaffen und deren Umsetzung lich aufzuklären. zu dokumentieren. In diesem Zusam- menhang sollte u.a. auch erwogen wer- Dabei sind auch diejenigen Gesellschaf- den, Vorkehrungen zu treffen, damit be- ten nicht von der Mitteilungspflicht reits erfolgte Mitteilungen regelmäßig ausgenommen, die über keinen wirt- (gegebenenfalls auf der Basis von Stich- schaftlich Berechtigten verfügen: Für proben) auf Richtigkeit und Vollständig- sie gilt weiterhin die Auffangregelung in keit überprüft werden. § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG, sodass in diesem Fall die gesetzlichen Vertreter bzw. ge- 6/7
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