COVID 19: Auswirkungen auf das Migrationsrecht - Briefing April 2020 - Bär & Karrer

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COVID 19: Auswirkungen auf das Migrationsrecht - Briefing April 2020 - Bär & Karrer
Briefing April 2020

COVID 19: Auswirkungen auf das Migrationsrecht

Die weltweite Verbreitung von COVID-19 (Coronavirus) und die Massnahmen des Bundesrates
haben mehrere Fragen im Zusammenhang mit dem Migrationsrecht aufgeworfen. Dieses
Briefing soll einen kurzen Überblick über die aktuelle Situation (Stand: 6. April 2020) und die
relevanten Änderungen im Bereich des schweizerischen Migrationsrechtes geben.

Da die Beurteilung der notwendigen migrationspolitischen Massnahmen durch die Behörden
zu ständigen Aktualisierungen und Änderungen der Rechtslage führt, sind die aktuellen Informa-
tionen regelmässig zu überprüfen.

A. Einreiseverbot                                        • Inhaber eines Warenlieferscheines im Rahmen
                                                           eines gewerblichen Waren-transports;
– Für alle Risikoländer und -regionen gilt ein
  grundsätzliches Einreiseverbot.                        • Durchreisende;

– Als Risikoländer und -regionen gelten aktuell          • Personen in einer Notsituation bzw. Personen,
  alle Staaten mit Ausnahme des Fürstentums                welche zwingend auf eine Einreise angewiesen
  Liechtenstein.                                           sind. Beispiele hierfür sind:

– Ausnahmen vom Grundsatz der Einreiseverweige-            - Todesfall eines in der Schweiz lebenden
  rung - soweit sie die ordentlichen Einreisevoraus­         engen Familienmitglieds;
  setzungen erfüllen – gelten für:
                                                           - wenn eine in der Schweiz begonnene medizi-
  • Personen mit Schweizer Staatsbürgerschaft;               nische Behandlung nicht aufgeschoben
                                                             werden kann, weil sonst das Leben der
  • Personen mit einem schweizerischen Aufenthalts-          betroffenen Person gefährdet wäre;
    titel, einem Visum, einer Grenzgängerbewilligung
    oder einer Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung;     - Ehepartner und minderjähriges Kind(er)
                                                             ausländischer Staatsangehörigkeit eines
  • Inhaber einer kantonalen Meldebestätigung nach           Schweizer Staatsangehörigen, die wegen der
    erfolgter Online-Meldung für freizügigkeitsberech-       aktuellen Situation von ihrem bisherigen
    tigte Personen aus EU/EFTA-Staaten, welche               Wohnsitz im Ausland zusammen mit dem
    aus beruflichen Gründen vorübergehend in die             Schweizer Staatsangehörigen in die Schweiz
    Schweiz einreisen;                                       zurückkehren möchten (Evakuation);
COVID 19: Auswirkungen auf das Migrationsrecht - Briefing April 2020 - Bär & Karrer
Bär & Karrer Briefing April 2020                                                                            2|4
COVID 19: Auswirkungen auf das Migrationsrecht

     - dringende offizielle Besuche im Rahmen            Ausnahmen bilden Gesuche von visumspflichtigen
       internationaler Verpflichtungen der Schweiz;      Personen, denen die Einreise gestützt auf Art. 3
                                                         Abs. 1 der COVID-19-Verordnung-2 erlaubt wird, die
     - die Einreise von Besatzungsmitgliedern            sich in einer Notsituation befinden, Spezialisten, die
       öffentlicher Transportmittel wie Eisenbahn,       im Gesundheitsbereich von grosser Bedeutung sind
       Busse, Trams, Linien- und Charterflüge,           oder sonstige Spezialfälle, wie bspw. dringende
       Ambulanzflüge, etc.;                              internationale Treffen. Diese Fälle sind zwingend
                                                         dem SEM, resp. dem EDA zur Bewilligung zu unter-
  • Einreise im öffentlichen Interesse, insbesondere     breiten. Bei Ausnahmevisa für Spezialisten im
    für Spezialisten im Gesundheitsbereich;              Gesundheitsbereich ist neben dem Reisezweck
                                                         "Business" bei den Anmerkungen folgender Text
  • Personen, die aufgrund von eingestellten             anzubringen: "Corona – professionnel de la santé".
    Flügen in den internationalen Transitzonen
    der Flughäfen gestrandet sind.
                                                         C. G
                                                             esuche um Erteilung einer
                                                            Bewilligung für Aufenthalt oder
B. Keine Visumserteilung                                    Ausübung einer Erwerbstätigkeit
                                                            für EU/EFTA-Staatsangehörige
Bis zum 15. Juni 2020 wird die Erteilung von
Schengen-Visa (Visa C) sowie von nationalen Visa         – Online-Meldeverfahren
(Visa D) an Personen aus Risikoländern eingestellt.
Visa D dürfen weiterhin ausgestellt werden, sofern die     • Meldungen, die die grenzüberschreitende
Ermächtigung zur Visumserteilung (Einreiseerlaubnis)         Erbringung von Dienstleistungen und die
oder eine Zusicherung bis einschliesslich 18.03.2020         Aufnahme einer Arbeit bei einem Arbeitgeber in
ausgestellt wurde.                                           der Schweiz betreffen, werden derzeit nur
                                                             bearbeitet, wenn ein überwiegendes öffentli-
– Bereits erteilte Visa, welche auf Grund der                ches Interesse an dieser spezifischen Art von
  aktuellen Situation nicht benutzt werden können,           Arbeit besteht. Dazu gehören Tätigkeiten,
  sind grundsätzlich weder aufzuheben noch zu                welche die Verfügbarkeit von lebenswichtigen
  annullieren oder ungültig zu machen. Unter                 Gütern und Dienstleistungen in den Bereichen
  vorgegebenen Bedingungen kann ein gebühren-                Medizin, Pflege, Ernährung, Energie, Logistik
  freies Ersatz- oder Anschlussvisum erteilt werden.         sowie Informations- und Kommunikationstech-
                                                             nologie sicherstellen. In Grenzfällen ist es
– Halten sich Personen bereits in der Schweiz                ratsam, eine Begründung für die Dringlichkeit
  respektive dem Schengen-Raum auf, ist ihnen                beizufügen, z.B. im Feld für Stellungnahmen,
  jedoch die Ausreise aus der Schweiz bzw. dem               oder sich per E-Mail an die jeweiligen Behörden
  Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeit ihres              zu wenden, um den Fall vorab zu prüfen. Die
  Visums bzw. ihrer Aufenthaltsbewilligung oder vor          Beurteilung, ob die Tätigkeit im überwiegenden
  Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts von              öffentlichen Interesse liegt, liegt im Ermessen
  90 Tagen auf Grund der Reise-Restriktionen nicht           der Arbeitsämter.
  möglich, wird der überzogene Aufenthalt nicht
  als Overstay behandelt und es wird von den
  entsprechenden Sanktionen abgesehen. Es wird
  betroffenen Personen empfohlen, sich an die
  kantonalen Migrationsämter zu wenden.
COVID 19: Auswirkungen auf das Migrationsrecht - Briefing April 2020 - Bär & Karrer
Bär & Karrer Briefing April 2020                                                                          3|4
COVID 19: Auswirkungen auf das Migrationsrecht

  • Alle anderen Online-Meldeverfahren werden                - In Grenzfällen ist es ratsam, sich vorher mit
    sistiert. In einigen Kantonen wird keine Bestäti-          dem zuständigen Migrationsamt in Verbin-
    gung oder Ablehnung ausgelöst. Liegt das                   dung zu setzen und/oder eine Begründung
    Enddatum des Einsatzes in der Vergangenheit,               beizufügen, warum das Gesuch im überwie-
    werden die sistierten Meldungen gelöscht.                  genden öffentlichen Interesse liegt, da die
    Solche gelöschten Meldungen müssen erneut                  Beurteilung im Ermessen der Migrationsbe-
    eingegeben werden, sobald die Einschränkun-                hörden liegt.
    gen durch die COVID-19-Verordnung-2 aufge-
    hoben sind.                                              - Für Personen, welche sich bereits in der
                                                               Schweiz aufhalten, gelten die üblichen
– Grenzgänger                                                  Vorschriften für die Bewilligungserteilung oder
                                                               die Erteilung einer Meldebestätigung.
  • Die Einreise mit einer Grenzgängerbewilligung
    ist nur für berufliche Zwecke erlaubt.              – In allen anderen Fällen wird die Bearbeitung der
                                                          Gesuche sistiert.
  • Die zuständigen kantonalen Behörden können
    die Pflicht der Grenzgängerinnen und Grenz-
    gänger zur wöchentlichen Rückkehr an ihren          D. A
                                                            rbeitsmarktliche Gesuche
    ausländischen Wohnsitz im Einzelfall aussetzen.        für Drittstaatsangehörige
    Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger dürfen
    jedoch nicht verpflichtet werden, in der Schweiz    – Neue arbeitsmarktliche Gesuche für einreisende
    zu bleiben.                                           ausländische Erwerbstätige, Dienstleistungserbrin-
                                                          gerinnen und Dienstleistungserbringer sowie
– Übrige Gesuche                                          Praktikantinnen und Praktikanten, sind von den
                                                          zuständigen kantonalen Behörden bis auf Weiteres
  • Für Personen, die sich nicht physisch auf             nicht mehr entgegenzunehmen. Eine Ausnahme
    Schweizer Territorium befinden, kann eine             bilden Spezialisten im Zusammenhang mit dem
    Bewilligung erteilt werden, wenn:                     Gesundheitsbereich, deren Erwerbstätigkeit von
                                                          grosser Bedeutung in der Schweiz ist. Sofern sie
     - Das Gesuch die üblichen Voraussetzungen            die Voraussetzungen für die Zulassung gemäss
       erfüllt sowie einem überwiegenden öffentli-        AIG erfüllen, kann eine Einreiseermächtigung
       chen Interesse dient. Darunter fallen              respektive die Zusicherung einer Bewilligung
       Tätigkeiten, welche die Verfügbarkeit von          ausgestellt werden.
       lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen
       in den Bereichen Heilmittel und Pflege,          – Personen, deren arbeitsmarktliche Gesuche
       Lebensmittel, Energie, Logistik sowie Infor-       vom SEM bereits bewilligt wurden, und die über
       mations- und Kommunikationstechnologie             eine Einreiseermächtigung oder eine Zusicherung
       sicherstellen oder                                 der Bewilligung verfügen, welche bis einschliess-
                                                          lich 18. März 2020 ausgestellt wurde, können
     - Die üblichen Voraussetzungen erfüllt sind und      weiterhin in die Schweiz einreisen.
       die Person glaubhaft machen kann, dass sie
       sich in einer Situation der äussersten           – Gesuche, in deren Zusammenhang noch keine
       Notwendigkeit gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. F          Einreiseermächtigung oder Zusicherung erteilt
       der COVID-19 Verordnung-2 befindet                 wurde, werden sistiert. Einzige Ausnahme bilden
       (diese Beurteilung liegt im Ermessen der für       auch hier die Spezialisten im Gesundheitsbereich.
       die Grenzkontrolle zuständigen Behörde)
Bär & Karrer Briefing April 2020                                                                                     4|4
COVID 19: Auswirkungen auf das Migrationsrecht

Hauptkontakte

Thomas Stoltz                             Andrea Gamba
Partner                                   Partner
M: +41 58 262 59 32                       M: +41 58 262 58 70
thomas.stoltz@baerkarrer.ch               andrea.gamba@baerkarrer.ch

Weitere Mitwirkende

Cécile Gurtner                            Silke Skowronek
Junior Associate                          Paralegal
T: +41 58 261 59 21                       T: +41 58 261 59 34
cecile.gurtner@baerkarrer.ch              silke.skowronek@baerkarrer.ch

Bär & Karrer Ltd.
Brandschenkestrasse 90         Quai de la Poste 12            Via Gerolamo Vegezzi 6        Baarerstrasse 8
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