COVID 19: Auswirkungen auf das Migrationsrecht - Briefing April 2020 - Bär & Karrer
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Briefing April 2020
COVID 19: Auswirkungen auf das Migrationsrecht
Die weltweite Verbreitung von COVID-19 (Coronavirus) und die Massnahmen des Bundesrates
haben mehrere Fragen im Zusammenhang mit dem Migrationsrecht aufgeworfen. Dieses
Briefing soll einen kurzen Überblick über die aktuelle Situation (Stand: 6. April 2020) und die
relevanten Änderungen im Bereich des schweizerischen Migrationsrechtes geben.
Da die Beurteilung der notwendigen migrationspolitischen Massnahmen durch die Behörden
zu ständigen Aktualisierungen und Änderungen der Rechtslage führt, sind die aktuellen Informa-
tionen regelmässig zu überprüfen.
A. Einreiseverbot • Inhaber eines Warenlieferscheines im Rahmen
eines gewerblichen Waren-transports;
– Für alle Risikoländer und -regionen gilt ein
grundsätzliches Einreiseverbot. • Durchreisende;
– Als Risikoländer und -regionen gelten aktuell • Personen in einer Notsituation bzw. Personen,
alle Staaten mit Ausnahme des Fürstentums welche zwingend auf eine Einreise angewiesen
Liechtenstein. sind. Beispiele hierfür sind:
– Ausnahmen vom Grundsatz der Einreiseverweige- - Todesfall eines in der Schweiz lebenden
rung - soweit sie die ordentlichen Einreisevoraus engen Familienmitglieds;
setzungen erfüllen – gelten für:
- wenn eine in der Schweiz begonnene medizi-
• Personen mit Schweizer Staatsbürgerschaft; nische Behandlung nicht aufgeschoben
werden kann, weil sonst das Leben der
• Personen mit einem schweizerischen Aufenthalts- betroffenen Person gefährdet wäre;
titel, einem Visum, einer Grenzgängerbewilligung
oder einer Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung; - Ehepartner und minderjähriges Kind(er)
ausländischer Staatsangehörigkeit eines
• Inhaber einer kantonalen Meldebestätigung nach Schweizer Staatsangehörigen, die wegen der
erfolgter Online-Meldung für freizügigkeitsberech- aktuellen Situation von ihrem bisherigen
tigte Personen aus EU/EFTA-Staaten, welche Wohnsitz im Ausland zusammen mit dem
aus beruflichen Gründen vorübergehend in die Schweizer Staatsangehörigen in die Schweiz
Schweiz einreisen; zurückkehren möchten (Evakuation);Bär & Karrer Briefing April 2020 2|4
COVID 19: Auswirkungen auf das Migrationsrecht
- dringende offizielle Besuche im Rahmen Ausnahmen bilden Gesuche von visumspflichtigen
internationaler Verpflichtungen der Schweiz; Personen, denen die Einreise gestützt auf Art. 3
Abs. 1 der COVID-19-Verordnung-2 erlaubt wird, die
- die Einreise von Besatzungsmitgliedern sich in einer Notsituation befinden, Spezialisten, die
öffentlicher Transportmittel wie Eisenbahn, im Gesundheitsbereich von grosser Bedeutung sind
Busse, Trams, Linien- und Charterflüge, oder sonstige Spezialfälle, wie bspw. dringende
Ambulanzflüge, etc.; internationale Treffen. Diese Fälle sind zwingend
dem SEM, resp. dem EDA zur Bewilligung zu unter-
• Einreise im öffentlichen Interesse, insbesondere breiten. Bei Ausnahmevisa für Spezialisten im
für Spezialisten im Gesundheitsbereich; Gesundheitsbereich ist neben dem Reisezweck
"Business" bei den Anmerkungen folgender Text
• Personen, die aufgrund von eingestellten anzubringen: "Corona – professionnel de la santé".
Flügen in den internationalen Transitzonen
der Flughäfen gestrandet sind.
C. G
esuche um Erteilung einer
Bewilligung für Aufenthalt oder
B. Keine Visumserteilung Ausübung einer Erwerbstätigkeit
für EU/EFTA-Staatsangehörige
Bis zum 15. Juni 2020 wird die Erteilung von
Schengen-Visa (Visa C) sowie von nationalen Visa – Online-Meldeverfahren
(Visa D) an Personen aus Risikoländern eingestellt.
Visa D dürfen weiterhin ausgestellt werden, sofern die • Meldungen, die die grenzüberschreitende
Ermächtigung zur Visumserteilung (Einreiseerlaubnis) Erbringung von Dienstleistungen und die
oder eine Zusicherung bis einschliesslich 18.03.2020 Aufnahme einer Arbeit bei einem Arbeitgeber in
ausgestellt wurde. der Schweiz betreffen, werden derzeit nur
bearbeitet, wenn ein überwiegendes öffentli-
– Bereits erteilte Visa, welche auf Grund der ches Interesse an dieser spezifischen Art von
aktuellen Situation nicht benutzt werden können, Arbeit besteht. Dazu gehören Tätigkeiten,
sind grundsätzlich weder aufzuheben noch zu welche die Verfügbarkeit von lebenswichtigen
annullieren oder ungültig zu machen. Unter Gütern und Dienstleistungen in den Bereichen
vorgegebenen Bedingungen kann ein gebühren- Medizin, Pflege, Ernährung, Energie, Logistik
freies Ersatz- oder Anschlussvisum erteilt werden. sowie Informations- und Kommunikationstech-
nologie sicherstellen. In Grenzfällen ist es
– Halten sich Personen bereits in der Schweiz ratsam, eine Begründung für die Dringlichkeit
respektive dem Schengen-Raum auf, ist ihnen beizufügen, z.B. im Feld für Stellungnahmen,
jedoch die Ausreise aus der Schweiz bzw. dem oder sich per E-Mail an die jeweiligen Behörden
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeit ihres zu wenden, um den Fall vorab zu prüfen. Die
Visums bzw. ihrer Aufenthaltsbewilligung oder vor Beurteilung, ob die Tätigkeit im überwiegenden
Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts von öffentlichen Interesse liegt, liegt im Ermessen
90 Tagen auf Grund der Reise-Restriktionen nicht der Arbeitsämter.
möglich, wird der überzogene Aufenthalt nicht
als Overstay behandelt und es wird von den
entsprechenden Sanktionen abgesehen. Es wird
betroffenen Personen empfohlen, sich an die
kantonalen Migrationsämter zu wenden.Bär & Karrer Briefing April 2020 3|4
COVID 19: Auswirkungen auf das Migrationsrecht
• Alle anderen Online-Meldeverfahren werden - In Grenzfällen ist es ratsam, sich vorher mit
sistiert. In einigen Kantonen wird keine Bestäti- dem zuständigen Migrationsamt in Verbin-
gung oder Ablehnung ausgelöst. Liegt das dung zu setzen und/oder eine Begründung
Enddatum des Einsatzes in der Vergangenheit, beizufügen, warum das Gesuch im überwie-
werden die sistierten Meldungen gelöscht. genden öffentlichen Interesse liegt, da die
Solche gelöschten Meldungen müssen erneut Beurteilung im Ermessen der Migrationsbe-
eingegeben werden, sobald die Einschränkun- hörden liegt.
gen durch die COVID-19-Verordnung-2 aufge-
hoben sind. - Für Personen, welche sich bereits in der
Schweiz aufhalten, gelten die üblichen
– Grenzgänger Vorschriften für die Bewilligungserteilung oder
die Erteilung einer Meldebestätigung.
• Die Einreise mit einer Grenzgängerbewilligung
ist nur für berufliche Zwecke erlaubt. – In allen anderen Fällen wird die Bearbeitung der
Gesuche sistiert.
• Die zuständigen kantonalen Behörden können
die Pflicht der Grenzgängerinnen und Grenz-
gänger zur wöchentlichen Rückkehr an ihren D. A
rbeitsmarktliche Gesuche
ausländischen Wohnsitz im Einzelfall aussetzen. für Drittstaatsangehörige
Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger dürfen
jedoch nicht verpflichtet werden, in der Schweiz – Neue arbeitsmarktliche Gesuche für einreisende
zu bleiben. ausländische Erwerbstätige, Dienstleistungserbrin-
gerinnen und Dienstleistungserbringer sowie
– Übrige Gesuche Praktikantinnen und Praktikanten, sind von den
zuständigen kantonalen Behörden bis auf Weiteres
• Für Personen, die sich nicht physisch auf nicht mehr entgegenzunehmen. Eine Ausnahme
Schweizer Territorium befinden, kann eine bilden Spezialisten im Zusammenhang mit dem
Bewilligung erteilt werden, wenn: Gesundheitsbereich, deren Erwerbstätigkeit von
grosser Bedeutung in der Schweiz ist. Sofern sie
- Das Gesuch die üblichen Voraussetzungen die Voraussetzungen für die Zulassung gemäss
erfüllt sowie einem überwiegenden öffentli- AIG erfüllen, kann eine Einreiseermächtigung
chen Interesse dient. Darunter fallen respektive die Zusicherung einer Bewilligung
Tätigkeiten, welche die Verfügbarkeit von ausgestellt werden.
lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen
in den Bereichen Heilmittel und Pflege, – Personen, deren arbeitsmarktliche Gesuche
Lebensmittel, Energie, Logistik sowie Infor- vom SEM bereits bewilligt wurden, und die über
mations- und Kommunikationstechnologie eine Einreiseermächtigung oder eine Zusicherung
sicherstellen oder der Bewilligung verfügen, welche bis einschliess-
lich 18. März 2020 ausgestellt wurde, können
- Die üblichen Voraussetzungen erfüllt sind und weiterhin in die Schweiz einreisen.
die Person glaubhaft machen kann, dass sie
sich in einer Situation der äussersten – Gesuche, in deren Zusammenhang noch keine
Notwendigkeit gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. F Einreiseermächtigung oder Zusicherung erteilt
der COVID-19 Verordnung-2 befindet wurde, werden sistiert. Einzige Ausnahme bilden
(diese Beurteilung liegt im Ermessen der für auch hier die Spezialisten im Gesundheitsbereich.
die Grenzkontrolle zuständigen Behörde)Bär & Karrer Briefing April 2020 4|4 COVID 19: Auswirkungen auf das Migrationsrecht Hauptkontakte Thomas Stoltz Andrea Gamba Partner Partner M: +41 58 262 59 32 M: +41 58 262 58 70 thomas.stoltz@baerkarrer.ch andrea.gamba@baerkarrer.ch Weitere Mitwirkende Cécile Gurtner Silke Skowronek Junior Associate Paralegal T: +41 58 261 59 21 T: +41 58 261 59 34 cecile.gurtner@baerkarrer.ch silke.skowronek@baerkarrer.ch Bär & Karrer Ltd. Brandschenkestrasse 90 Quai de la Poste 12 Via Gerolamo Vegezzi 6 Baarerstrasse 8 CH-8002 Zürich CH-1211 Genf CH-6901 Lugano CH-6302 Zug Telefon: +41 58 261 50 00 Telefon: +41 58 261 57 00 Telefon: +41 58 261 58 00 Telefon: +41 58 261 59 00 Fax: +41 58 261 50 01 Fax: +41 58 261 57 01 Fax: +41 58 261 58 01 Fax: +41 58 261 59 01 zurich@baerkarrer.ch geneva@baerkarrer.ch lugano@baerkarrer.ch zug@baerkarrer.ch baerkarrer.ch Zürich, Genf, Lugano, Zug
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