Informationsunterlagen für Wahlärzte mit Rezepturvereinbarung
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Pilotprojekt Rezepturvereinbarung für Wahlärztinnen/-ärzte (1) • Ab 1.1.2015 befristet bis 31.12.2015; Verlängerung bis 31.12.2018. Die Teilnahme basiert auf Freiwilligkeit. Alle Wahlärzte werden informiert. • Hellblaue Rezepte mit einer Identifikationsnummer werden zur Ver- fügung gestellt. Nachbestellung der Rezepte über Homepage der NÖGKK unter www.noegkk.at Achtung: Rezepte werden per Post zugestellt, daher bitte allfällige Adressänderungen bekannt geben. • Der Erstattungskodex (EKO) wird einmal im Jahr in Papierform übermittelt, zusätzlich stehen das Infotool zum Erstattungskodex und EKO2go immer aktuell zur Verfügung. 2
Pilotprojekt Rezepturvereinbarung für Wahlärztinnen/-ärzte (2) • Die Rezepturvereinbarung gilt für frei verschreibbare Medikamente und magistrale Zubereitungen des Grünen Bereiches des EKO (Beachtung der RöV). • Rezepturvereinbarung gilt nicht für Ordinationsbedarf. • Informationsmaterial wird regelmäßig zugesandt. • Teilnahme an einer Informationsveranstaltung ist fakultativ. • Anlassbezogen finden Beratungsgespräche mit einem Arzt/einer Ärztin der NÖGKK statt. • Generikaanteil der Wahlärztinnen/-ärzte mit Rezepturvereinbarung orientiert sich am Generikaanteil der Vertragsärztinnen/-ärzte. 3
Rechtliche Rahmenbedingungen • Sämtliche Verschreibungen von Heilmitteln oder Heilbehelfen, für die die Krankenversicherungsträger die Kosten tragen, haben gemäß den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise (RöV), § 31 Abs. 5 Z 13 ASVG, für die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig zu sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. RöV vom 08.01.2005: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Avsv/AVSV_2005_0005/AVSV_2005_0005.pdfsig Änderung 15.07.2005: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Avsv/AVSV_2005_0068/AVSV_2005_0068.pdfsig Änderung 23.03.2006: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Avsv/AVSV_2006_0029/AVSV_2006_0029.pdfsig 4
...ausreichend und zweckmäßig… • Verschreibung des ökonomisch günstigsten von mehreren therapeutisch geeigneten Heilmitteln Einsatz von Generika Einsatz von kostengünstigen Verschreibungsalternativen mit ähnlichem, therapeutisch vergleichbarem Wirkstoff Einsatz von Biosimilars immer bei Neueinstellungen und medizinisch indizierten Umstellungen auf einen anderen Wirkstoff wo möglich Umstellungen vom Erstanbieterpräparat auf eine kostengünstigere Verschreibungsalternative • Verschreibung einer kleineren Menge im Hinblick auf Art und Dauer der Erkrankung (z. B. Kleinpackung zur Anbehandlung oder Erprobung). • Einhaltung des Ampelprinzips • Nichtmedikamentöse Maßnahmen 5
Was ist der EKO? Erstattungskodex (EKO) • Seit 1.1.2005 • Monatliche Änderungen im Internet unter www.ris.bka.gv.at/SVRecht (amtliche Verlautbarungen) • Infotool zum EKO (Grüner und Gelber Bereich) im Internet unter www.erstattungskodex.at • EKO2go als Gratisapp für Smartphones und Tablets • Die Broschüre in Papierform einmal jährlich in der Vollversion • Gliederung in drei Bereiche: Grüner Bereich, Gelber Bereich und Roter Bereich 6
Boxensystem Ampelprinzip: Grün vor Gelb vor Rot • Grün: IND, FA-Beschränkung, Mengen- und Altersbeschränkung • Gelb: RE1 und RE2 (bestimmte Verwendung) • Rot: „Übergangsbereich“ bis zur endgültigen Entscheidung des Hauptverbandes • Nicht im EKO: grundsätzlich nicht erstattungsfähig • Magistrale Zubereitungen: manche Bestandteile sind bewilligungspflichtig, es gibt Mengenbeschränkungen (z. B. bei p. o. Zubereitungen 30 Tagesdosen aber max. 90 Stk., bei topischen Zubereitungen 100 ml Ausnahme IND) - siehe Seiten 569-574 im aktuellen Erstattungskodex 7
Wahlarztrezept mit Rezepturvereinbarung (1) • Kostenübernahme derzeit nur für Anspruchsberechtigte der NÖGKK, BGKK, OÖGKK, STGKK, SGKK, TGKK, BKK Mondi, BKK Kapfenberg und BKK Zeltweg; Verlängerung bis 31.12.2018. • nur Grün ist frei verschreibbar Achtung: − Mengenüberschreitung Bewilligung erforderlich − FA-Beschränkung keine Bewilligung erforderlich, Dokumentation der medizinisch notwendigen fachärztlichen Indikationsstellung und allfälliger regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle in der Kartei ausreichend − Altersbeschränkung Bewilligung mit Begründung erforderlich − IND nicht zutreffend Bewilligung mit Begründung erforderlich 8
Wahlarztrezept mit Rezepturvereinbarung (2) • Gelb, Rot und Nicht im EKO ist jedenfalls bewilligungspflichtig Patient sollte darüber aufgeklärt werden. • Bewilligung nur per Post oder persönlich in einem Service-Center der NÖGKK möglich. • Keine Möglichkeit der Langzeitbewilligung (LZB). • Verordnung nur bei Leistungszuständigkeit der NÖGKK, d. h., es dürfen nur Heilmittel verordnet werden, die der Krankenbehandlung nach § 133 ASVG dienen. 9
Rezeptausstellung • Die ersten 6 Ziffern unterhalb des Strichcodes links stellen Ihre Identifikationsnummer dar, die Ziffern rechts sind Lauf- bzw. Kontrollnummern. • Das Anbringen eines zweiten Arztstempels als Nachweis einer Rezeptgebührenbefreiung ist nur zulässig, wenn diese IND gesichert besteht – der/die Anspruchsberechtigte eine Bestätigung eines KV- Trägers vorlegen kann. 10
Rezeptnachbestellung (1) Über die Homepage der NÖGKK unter www.noegkk.at im Channel Vertragspartner Services Drucksortenbestellung Ärzte 11
Rezeptnachbestellung (2) • Die Bestellung von Wahlarzt-Rezeptformularen (blaues Rezept) erfolgt in der Web-Applikation in folgendem Feld: • Falls zusätzlich zum Rezepturrecht mit der NÖGKK ein kuratives Vertragsverhältnis mit einem bundesweiten Krankenversicherungs- träger (BVA, SVB, SVA, VAEB) besteht, können im folgendem Feld die erforderlichen Rezepte ebenfalls bestellt werden: 12
Suchtgiftrezept zur Schmerztherapie • Verwendung des blauen Kassenrezeptes + Aufkleben einer SG-Vignette. • Nur Einzelverschreibungen möglich – keine Dauerverschreibungen!! • SG-Vignette erhältlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde. • Dokumentation der SG-Verschreibung lt. SG-VO in geeigneter Form (z. B. Kopie oder Einscannen des ausgestellten, mit Vignette versehenen Rezepts): Die Suchtgiftrezept-Kopien sind mit einer lfd. Nummerierung/Jahr zu versehen und in einem eigenen Ordner abzulegen. Aufbewahrungsfrist = 3 Jahre • Nur Präparate aus dem Grünen Bereich sind frei verschreibbar. 13
Notwendige Angaben am Suchtgiftrezept • Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse des Patienten • Ausstellungsdatum • Bezeichnung von Arzneimittel, Darreichungsform, Menge und Stärke, Packungsgröße, Anzahl der verschriebenen Packungen jeweils in Ziffern und in Worten • Genaue Gebrauchsanweisung mit Angabe der Dosis • Name und Berufssitz des Arztes (Stampiglie) • Falls nicht ausgedruckt, dann mit Kugelschreiber schreiben • Eigenhändige Unterschrift des Arztes (Vor- und Zuname, keine Paraphe!) • http://www.basg.gv.at/arzneimittel/rezeptpflicht/ 14
Substitutionsbehandlung • Suchtgiftdauerrezepte zur Substitutionstherapie können von den zur Substitution berechtigten Ärzten schriftlich bei der NÖGKK Abteilung VPA/HA oder per E-mail vpa-ha@noegkk.at bestellt werden. • Seit 1. April 2015 können auch Wahlärzte, welche über die entsprechenden Voraussetzungen zur Substitutionsbehandlung verfügen, am Pilotprojekt „Substitutionsbehandlung“ teilnehmen. 15
Infotool zum Erstattungskodex (1) Seit Juli 2010 im Internet unter http://www.hauptverband.at/portal27/portal/hvbportal/emed/ 16
Infotool zum Erstattungskodex (2) Beispiel Vergleichskennzeichen 1 Erstanbieterpräparat gleicher Wirkstoff, gleiche Stärke, gleiche Darreichungsform (VKZ 1) 17
Infotool zum Erstattungskodex (3) Beispiel Vergleichskennzeichen 2 Erstanbieterpräparat Biosimilar: gleicher ATC-Code, vergleichbare Stärke, geringfügige Unterschiede möglich (VKZ 2) 18
Infotool zum Erstattungskodex (4) Beispiel Vergleichskennzeichen 3 Erstanbieterpräparat vergleichbarer Wirkstoff, vergleichbare Stärke, gleiche Darreichungs- form (VKZ 3) 19
EKO2go • Mobiles Infotool zum EKO für Smartphone und Tablet seit 09/2014 • Kostenlose App über App Store (Apple), Google Play Store (Android) 20
Einsatz von Generika • Jedenfalls bei Neueinstellungen • Medizinisch vertretbaren Umstellungen (Berücksichtigung von Compliance, geringer therapeutischer Breite, etc.) • Max. gesamtes jährliches Kostenreduktionspotenzial rd. 18,7 Mio. €* VKZ 1 …………rd. 11,2 Mio. € VKZ 3 …………rd. 6,5 Mio. € VKZ 2 …………rd. 1,0 Mio. € • Auf Wunsch, Übermittlung einer Auflistung der von Ihnen verordneten Wirkstoffe (nach ca. 3 Monaten erstmalig möglich) mit nennenswerten Kostenreduktionspotenzialen sowie der TOP Kostenreduktionspoten- ziale in NÖ (nicht ordinationsspezifisch), die als kostengünstige Alter- nativen zur Verfügung stehen. • Anforderung der Öko-Liste und der TOP- Kostenreduktionspotenziale in NÖ unter der Tel. Nr.: 050 899-6161. * Verordnungsbasis: 1. Q. 2018, Preisbasis: 05/2018 21
22 Beispiel: Öko-Liste Öko-Liste
TOP-Kostenreduktionspotenziale Kostenreduktionspotenziale Liste wird einmal jährlich Beispiel: TOP als Beilage zum Service- Brief übermittelt 23
Unsere heilmittelökonomischen Informationen • Therapie Tipps * 10 x pro Jahr • Top Tipps * 4 x pro Jahr • Service-Brief * 10 x pro Jahr • Öko-Liste und Kostenreduktionspotenzial * www.noegkk.at unter Vertragspartner > Ärzte & Apotheken > Medizinische Fachthemen > Therapie-Tipps, Top-Tipps bzw. Service-Brief 24
Ansprechpartner • Für inhaltliche Fragen zur Rezeptur, zum EKO etc. stehen wir Ihnen unter 050 899-6161 zur Verfügung. • Für Fragen zur Rezeptbestellung wenden Sie sich bitte an die Abteilung VPA/Heilmittelab- rechnung der NÖGKK, Hrn. Peter Gastegger, unter der Tel. Nr. 050 899-3408.
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