Informationsunterlagen für Wahlärzte mit Rezepturvereinbarung

Die Seite wird erstellt Marius Döring
 
WEITER LESEN
Informationsunterlagen für Wahlärzte mit Rezepturvereinbarung
Informationsunterlagen
            für Wahlärzte mit
         Rezepturvereinbarung

Juli 2018
Informationsunterlagen für Wahlärzte mit Rezepturvereinbarung
Pilotprojekt Rezepturvereinbarung für
Wahlärztinnen/-ärzte (1)
 • Ab 1.1.2015 befristet bis 31.12.2015; Verlängerung bis 31.12.2018.
   Die Teilnahme basiert auf Freiwilligkeit. Alle Wahlärzte werden
   informiert.

 • Hellblaue Rezepte mit einer Identifikationsnummer werden zur Ver-
   fügung gestellt. Nachbestellung der Rezepte über Homepage der
   NÖGKK unter www.noegkk.at
    Achtung: Rezepte werden per Post zugestellt, daher bitte
               allfällige Adressänderungen bekannt geben.

 • Der Erstattungskodex (EKO) wird einmal im Jahr in Papierform
   übermittelt, zusätzlich stehen das Infotool zum Erstattungskodex
   und EKO2go immer aktuell zur Verfügung.

 2
Informationsunterlagen für Wahlärzte mit Rezepturvereinbarung
Pilotprojekt Rezepturvereinbarung für
Wahlärztinnen/-ärzte (2)

 • Die Rezepturvereinbarung gilt für frei verschreibbare Medikamente
   und magistrale Zubereitungen des Grünen Bereiches des EKO
   (Beachtung der RöV).

 • Rezepturvereinbarung gilt nicht für Ordinationsbedarf.

 • Informationsmaterial wird regelmäßig zugesandt.

 • Teilnahme an einer Informationsveranstaltung ist fakultativ.

 • Anlassbezogen finden Beratungsgespräche mit einem Arzt/einer
   Ärztin der NÖGKK statt.

 • Generikaanteil der Wahlärztinnen/-ärzte mit Rezepturvereinbarung
   orientiert sich am Generikaanteil der Vertragsärztinnen/-ärzte.

 3
Informationsunterlagen für Wahlärzte mit Rezepturvereinbarung
Rechtliche Rahmenbedingungen

 • Sämtliche Verschreibungen von Heilmitteln oder Heilbehelfen, für die
     die Krankenversicherungsträger die Kosten tragen, haben gemäß
     den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen
     Sozialversicherungsträger über die ökonomische
     Verschreibweise (RöV), § 31 Abs. 5 Z 13 ASVG, für die
     Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig zu sein und
     dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

 RöV vom 08.01.2005: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Avsv/AVSV_2005_0005/AVSV_2005_0005.pdfsig

 Änderung 15.07.2005: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Avsv/AVSV_2005_0068/AVSV_2005_0068.pdfsig
 Änderung 23.03.2006: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Avsv/AVSV_2006_0029/AVSV_2006_0029.pdfsig

 4
Informationsunterlagen für Wahlärzte mit Rezepturvereinbarung
...ausreichend und zweckmäßig…

 • Verschreibung des ökonomisch günstigsten von mehreren
   therapeutisch geeigneten Heilmitteln
         Einsatz von Generika
         Einsatz von kostengünstigen Verschreibungsalternativen mit ähnlichem,
          therapeutisch vergleichbarem Wirkstoff
         Einsatz von Biosimilars
      immer bei Neueinstellungen und medizinisch indizierten
       Umstellungen auf einen anderen Wirkstoff
      wo möglich Umstellungen vom Erstanbieterpräparat auf
       eine kostengünstigere Verschreibungsalternative
 • Verschreibung einer kleineren Menge im Hinblick auf Art und Dauer
   der Erkrankung (z. B. Kleinpackung zur Anbehandlung oder Erprobung).
 • Einhaltung des Ampelprinzips
 • Nichtmedikamentöse Maßnahmen

 5
Informationsunterlagen für Wahlärzte mit Rezepturvereinbarung
Was ist der EKO?

 Erstattungskodex (EKO)
     • Seit 1.1.2005

     • Monatliche Änderungen im Internet unter
       www.ris.bka.gv.at/SVRecht
       (amtliche Verlautbarungen)

     • Infotool zum EKO (Grüner und Gelber Bereich)
       im Internet unter www.erstattungskodex.at

     • EKO2go als Gratisapp für Smartphones und Tablets

     • Die Broschüre in Papierform einmal jährlich in der Vollversion

     • Gliederung in drei Bereiche:
       Grüner Bereich, Gelber Bereich und Roter Bereich

 6
Informationsunterlagen für Wahlärzte mit Rezepturvereinbarung
Boxensystem

     Ampelprinzip:              Grün vor Gelb vor Rot

     • Grün: IND, FA-Beschränkung, Mengen- und Altersbeschränkung
     • Gelb: RE1 und RE2 (bestimmte Verwendung)
     • Rot: „Übergangsbereich“ bis zur endgültigen Entscheidung des
       Hauptverbandes
     • Nicht im EKO: grundsätzlich nicht erstattungsfähig
     • Magistrale Zubereitungen:
       manche Bestandteile sind bewilligungspflichtig, es gibt
       Mengenbeschränkungen (z. B. bei p. o. Zubereitungen 30 Tagesdosen aber
       max. 90 Stk., bei topischen Zubereitungen 100 ml  Ausnahme IND) - siehe
       Seiten 569-574 im aktuellen Erstattungskodex

 7
Informationsunterlagen für Wahlärzte mit Rezepturvereinbarung
Wahlarztrezept mit
Rezepturvereinbarung (1)

 • Kostenübernahme derzeit nur für Anspruchsberechtigte der
   NÖGKK, BGKK, OÖGKK, STGKK, SGKK, TGKK, BKK Mondi,
   BKK Kapfenberg und BKK Zeltweg;
   Verlängerung bis 31.12.2018.

 • nur Grün ist frei verschreibbar

     Achtung:
     − Mengenüberschreitung  Bewilligung erforderlich
     − FA-Beschränkung  keine Bewilligung erforderlich,
        Dokumentation der medizinisch notwendigen fachärztlichen
        Indikationsstellung und allfälliger regelmäßiger fachärztlicher
        Kontrolle in der Kartei ausreichend
     − Altersbeschränkung  Bewilligung mit Begründung erforderlich
     − IND nicht zutreffend  Bewilligung mit Begründung erforderlich
 8
Informationsunterlagen für Wahlärzte mit Rezepturvereinbarung
Wahlarztrezept mit
Rezepturvereinbarung (2)

  • Gelb, Rot und Nicht im EKO ist jedenfalls bewilligungspflichtig
      Patient sollte darüber aufgeklärt werden.

  • Bewilligung nur per Post oder persönlich in einem Service-Center
     der NÖGKK möglich.

  • Keine Möglichkeit der Langzeitbewilligung (LZB).

  • Verordnung nur bei Leistungszuständigkeit der NÖGKK, d. h., es
     dürfen nur Heilmittel verordnet werden, die der Krankenbehandlung
     nach § 133 ASVG dienen.

 9
Informationsunterlagen für Wahlärzte mit Rezepturvereinbarung
Rezeptausstellung

                      •   Die ersten 6 Ziffern
                          unterhalb des Strichcodes
                          links stellen Ihre
                          Identifikationsnummer dar,
                          die Ziffern rechts sind Lauf-
                          bzw. Kontrollnummern.
                      •   Das Anbringen eines
                          zweiten Arztstempels als
                          Nachweis einer
                          Rezeptgebührenbefreiung
                          ist nur zulässig, wenn diese
                IND
                          gesichert besteht – der/die
                          Anspruchsberechtigte eine
                          Bestätigung eines KV-
                          Trägers vorlegen kann.

 10
Rezeptnachbestellung (1)
Über die Homepage der NÖGKK unter www.noegkk.at im Channel
Vertragspartner  Services  Drucksortenbestellung Ärzte

  11
Rezeptnachbestellung (2)

• Die Bestellung von Wahlarzt-Rezeptformularen (blaues Rezept)
  erfolgt in der Web-Applikation in folgendem Feld:

• Falls zusätzlich zum Rezepturrecht mit der NÖGKK ein kuratives
  Vertragsverhältnis mit einem bundesweiten Krankenversicherungs-
  träger (BVA, SVB, SVA, VAEB) besteht, können im folgendem Feld
  die erforderlichen Rezepte ebenfalls bestellt werden:

  12
Suchtgiftrezept zur Schmerztherapie

 • Verwendung des blauen Kassenrezeptes +
   Aufkleben einer SG-Vignette.
 • Nur Einzelverschreibungen möglich –
   keine Dauerverschreibungen!!
 • SG-Vignette erhältlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
 • Dokumentation der SG-Verschreibung lt. SG-VO in geeigneter
   Form (z. B. Kopie oder Einscannen des ausgestellten, mit Vignette
   versehenen Rezepts):
   Die Suchtgiftrezept-Kopien sind mit einer lfd. Nummerierung/Jahr
   zu versehen und in einem eigenen Ordner abzulegen.
   Aufbewahrungsfrist = 3 Jahre
 • Nur Präparate aus dem Grünen Bereich sind frei verschreibbar.

  13
Notwendige Angaben am
Suchtgiftrezept
 • Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse des Patienten
 • Ausstellungsdatum
 • Bezeichnung von Arzneimittel, Darreichungsform, Menge und
   Stärke, Packungsgröße, Anzahl der verschriebenen Packungen
   jeweils in Ziffern und in Worten
 • Genaue Gebrauchsanweisung mit Angabe der Dosis
 • Name und Berufssitz des Arztes (Stampiglie)
 • Falls nicht ausgedruckt, dann mit Kugelschreiber schreiben
 • Eigenhändige Unterschrift des Arztes (Vor- und Zuname, keine
   Paraphe!)
 • http://www.basg.gv.at/arzneimittel/rezeptpflicht/

 14
Substitutionsbehandlung

  • Suchtgiftdauerrezepte zur Substitutionstherapie können von den
    zur Substitution berechtigten Ärzten schriftlich bei der NÖGKK
    Abteilung VPA/HA oder per E-mail vpa-ha@noegkk.at bestellt
    werden.

  • Seit 1. April 2015 können auch Wahlärzte, welche über die
    entsprechenden Voraussetzungen zur Substitutionsbehandlung
    verfügen, am Pilotprojekt „Substitutionsbehandlung“ teilnehmen.

  15
Infotool zum Erstattungskodex (1)
                    Seit Juli 2010 im Internet unter
       http://www.hauptverband.at/portal27/portal/hvbportal/emed/

  16
Infotool zum Erstattungskodex (2)
Beispiel Vergleichskennzeichen 1

                                        Erstanbieterpräparat

                                            gleicher Wirkstoff,
                                              gleiche Stärke,
                                        gleiche Darreichungsform
                                                  (VKZ 1)

                                   17
Infotool zum Erstattungskodex (3)
Beispiel Vergleichskennzeichen 2

                                          Erstanbieterpräparat

                                                Biosimilar:
                                           gleicher ATC-Code,
                                          vergleichbare Stärke,
                                        geringfügige Unterschiede
                                             möglich (VKZ 2)

                                   18
Infotool zum Erstattungskodex (4)
Beispiel Vergleichskennzeichen 3

                                                                    Erstanbieterpräparat

                                        vergleichbarer Wirkstoff,
                                         vergleichbare Stärke,
                                         gleiche Darreichungs-
                                              form (VKZ 3)
                                   19
EKO2go

         •   Mobiles Infotool zum EKO
             für Smartphone und Tablet
             seit 09/2014
         •   Kostenlose App über
             App Store (Apple),
             Google Play Store (Android)

 20
Einsatz von Generika
•   Jedenfalls bei Neueinstellungen
•   Medizinisch vertretbaren Umstellungen
    (Berücksichtigung von Compliance, geringer therapeutischer Breite, etc.)
•   Max. gesamtes jährliches Kostenreduktionspotenzial rd. 18,7 Mio. €*
        VKZ 1 …………rd. 11,2 Mio. €
        VKZ 3 …………rd. 6,5 Mio. €
        VKZ 2 …………rd. 1,0 Mio. €
•   Auf Wunsch, Übermittlung einer Auflistung der von Ihnen verordneten
    Wirkstoffe (nach ca. 3 Monaten erstmalig möglich) mit nennenswerten
    Kostenreduktionspotenzialen sowie der TOP Kostenreduktionspoten-
    ziale in NÖ (nicht ordinationsspezifisch), die als kostengünstige Alter-
    nativen zur Verfügung stehen.
•   Anforderung der Öko-Liste und der TOP- Kostenreduktionspotenziale in
    NÖ unter der Tel. Nr.: 050 899-6161.
                                       * Verordnungsbasis: 1. Q. 2018, Preisbasis: 05/2018
    21
22
     Beispiel: Öko-Liste
                           Öko-Liste
TOP-Kostenreduktionspotenziale
Kostenreduktionspotenziale

                             Liste wird einmal jährlich
      Beispiel: TOP

                             als Beilage zum Service-
                             Brief übermittelt

          23
Unsere heilmittelökonomischen
Informationen

  • Therapie Tipps *
    10 x pro Jahr

  • Top Tipps *
    4 x pro Jahr

  • Service-Brief *
    10 x pro Jahr

  • Öko-Liste und
    Kostenreduktionspotenzial

       * www.noegkk.at unter Vertragspartner > Ärzte & Apotheken >
         Medizinische Fachthemen > Therapie-Tipps, Top-Tipps bzw. Service-Brief

 24
Ansprechpartner

 • Für inhaltliche Fragen zur Rezeptur, zum
   EKO etc. stehen wir Ihnen unter 050 899-6161
   zur Verfügung.
 • Für Fragen zur Rezeptbestellung wenden Sie
   sich bitte an die Abteilung VPA/Heilmittelab-
   rechnung der NÖGKK, Hrn. Peter Gastegger,
   unter der Tel. Nr. 050 899-3408.
Sie können auch lesen