COVID-19-Pandemie Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen - Version 3.0 8. Juni 2020 - Rabel & Partner

 
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COVID-19-Pandemie Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen - Version 3.0 8. Juni 2020 - Rabel & Partner
COVID-19-Pandemie
Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen

Version 3.0
8. Juni 2020
COVID-19-Pandemie Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen - Version 3.0 8. Juni 2020 - Rabel & Partner
Inhalt

1. Übersicht Rabel & Partner
2. Spezielle Förderungen für KünstlerInnen iZm der COVID-19-Pandemie
3. Fördermöglichkeiten für KünstlerInnen – allgemein
4. Ausblicke – Überbrückungsfinanzierung für KünstlerInnen
5. Ansprechpartner

                                                                       2
Über uns

                                                                        Unsere PartnerInnen:
                                                                        Univ.-Prof. Dr. Klaus Rabel, CVA
                                                                        FH-Hon. Prof. MMag. Alexander Enzinger, CVA
                                                                        MMag. Josef Klug
                                                                        Univ.-Prof.in Dr.in Tina Ehrke-Rabel
                                                                        Mag. (FH) Hannes Eichinger
                                                                        Mag. Markus Pellet
                                                                        Mag. Peter Stanzenberger
                                                                        Mag. Markus Dollinger, CFA, CVA
                                                                        Mag. Peter Kofler
                                                                        Mag. Walter Zenkl

                                                                        Unsere ProkuristInnen:
                                                                        Dr.in Irina Prinz
                                                                        Dr. Florian Raab, LL.M.
                                                                        MMag. Mario Rainer
                                                                        MMag.a Beate Weinhandl

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Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen im Überblick
1. Spezielle Förderungen iZm der COVID-19-Pandemie

                             Zur Unterstützung von Ein-Personen-Unternehmen (EPU) und Kleinstunternehmen sowie von Landwirten und Non-Profit
                             Organisationen (NPO) wurde ein Härtefallfonds (dotiert mit EUR 2 Mrd) ins Leben gerufen. Unter den Begriff EPU fallen dabei
                             u.a. selbständige KünstlerInnen (neue Selbständige, freie Dienstnehmer), die damit grundsätzlich antragsberechtigt sind.

                             Inhalt: Soforthilfe in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Auszahlung umfasst:
                             • bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,- p.a. einen einmaligen Zuschuss iHv EUR 500,-
                             • bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,- p.a. einen einmaligen Zuschuss iHv EUR 1.000.-.

                             Wichtigste Voraussetzungen:
                             • FörderungswerberInnen sind EPU, Kleinstunternehmen sowie NPO                 als natürliche Personen oder erwerbstätige
                               Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind sowie freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG
                             • Unternehmensgründung bzw Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bis zum 31.12.2019
                             • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  Corona-Härtefallfonds
                             • Der/die Antragsteller/in verfügt über eine Kennzahl des Unternehmensregister (KUR) oder eine GLN Nummer
   der Bundesregierung
                             • Wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19
 Phase 1 (bis 20.4.2020)
                             • Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben des Vorjahres darf maximal 80% der jährlichen
 Soforthilfe iHv EUR 500,-     sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage entsprechen (derzeit rund EUR 60.000,-)
     oder EUR 1.000,-        • Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach GSVG/FSVG/ASVG und Einkünfte aus selbständiger
                               Arbeit/Gewerbebetrieb von mindestens EUR 5.527,92 p.a., daneben keine weiteren Einkünfte (zB Dienstverhältnis) im
                               Sinne des § 2 Abs 3 EStG über EUR 460,66 monatlich
                             • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken und/oder Pensionsversicherung (bei vielen KünstlerInnen ein Antragshindernis,
                               kein Kriterium mehr in Phase 2)
                             • Kein Anspruch aus beruflichen oder privaten Versicherungen zur Abdeckung der Auswirkungen von COVID-19
                             • Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten, die der Bekämpfung von
                               COVID-19 dienen (ausgenommen Förderungen aufgrund von COVID-19 Kurzarbeit und staatliche Garantien)
                             • Keine anhängigen Insolvenzverfahren

                             Antragszeitraum Phase 1: 27.03.2020 bis 17.04.2020 bei der Wirtschaftskammer Österreich

                             Link: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html

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Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen im Überblick
1. Spezielle Förderungen iZm der COVID-19-Pandemie

                          Mit Beginn der Phase 2 des Härtefall-Fonds am 20. April 2020 soll eine Ausweitung der antragsberechtigten Personengruppen
                          sowie eine Erhöhung des Umfangs der Zuschüsse erfolgen. Der Härtefallfonds wird damit für viele KünstlerInnen interessant!
                          Inhalt: Förderzuschuss von maximal EUR 2.000,- pro Betrachtungszeitraum zzgl einem Comeback-Bonus in Höhe von EUR 500,-
                          pro Betrachtungszeitraum über einen Zeitraum von maximal neun Monaten (bis zu einem Gesamtumfang von EUR 15.000). Der
                          konkrete Zuschuss wird anhand des Nettoeinkommensentgangs für den jeweiligen Betrachtungszeitraum berechnet.
                          • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 bis 15. April 2020
                          • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 bis 15 Mai 2020
                          • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 bis 15. Juni 2020
                          • ...
                          • Betrachtungszeitraum 9: 16. November 2020 bis 15. Dezember 2020
 Corona-Härtefallfonds    Eine Förderung ist für maximal sechs Betrachtungszeiträume möglich.
  der Bundesregierung     Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Der jeweilige Netto-Einkommensentgang wird zu 80 %
 Phase 2 (adaptiert mit   ersetzt, gedeckelt mit den oben angeführten Werten. Netto-Nebeneinkünfte sowie erhaltene Zuschüsse aus Phase 1 werden
      27.05.2020)         allerdings angerechnet. Die Gewährung der Förderung erfolgt im Nachhinein.
                          Bei Geringverdienern (monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von
  Zuschüsse iHv bis zu
                          maximal EUR 966,65) werden bis zu 90% des Nettoeinkommensentgangs ersetzt.
 EUR 2.000,- monatlich,
                          Voraussetzungen: Grundsätzlich wie bei Phase 1. Die wesentlichsten Änderungen sind:
 EUR 6.000,- insgesamt
                          • Bisherige Einkommensober- und -untergrenzen der Phase 1 entfallen; rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid aus dem
                              Zeitraum 2015 bis 2019 muss positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb ausweisen (Info vom 26.4.2020:
                              Mindestförderhöhe EUR 500,- pm auch bei Verlust!) .
                          • Nebeneinkünfte zu jenen aus selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb (zB Dienstverhältnis) sind kein Ausschlussgrund mehr,
                              können allerdings die Höhe der zugesprochenen Förderung reduzieren.
                          • Mehrfachversicherungen in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung sind kein Ausschlussgrund mehr.
                              Förderungsberechtigt sind nun auch Unternehmen, die zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020 gegründet wurden. Diese
                              erhalten pauschal EUR 500,- pro Monat, wenn sie ihren Netto-Einkommensentgang selbständig ermitteln und plausibel
                              darstellen können.
                          Antragszeitraum Phase 2: Ab 20.04.2020. Generell soll die Antragstellung für Mittel aus dem Härtefallfonds – vorbehaltlich der
                          budgetären Deckung – bis zum 31.12.2020 möglich sein.
                          Link: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html

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Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen im Überblick
1. Spezielle Förderungen iZm der COVID-19-Pandemie

                          Zur Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie mit schwerwiegenden Liquiditätsengpässen
                          konfrontiert sind, wurde im Zuge des 3. COVID-19 Gesetzes der Corona-Hilfsfonds mit einer Dotierung von insgesamt EUR 15
                          Mrd geschaffen.

                          Unterstützungen aus diesem Hilfsfonds erfolgen in Form von
 Corona-Hilfsfonds der    • Kreditgarantien
   Bundesregierung        • Direktkrediten und
                          • Direkten Zuschüssen.

                          Ausführliche Informationen zum Corona Hilfsfonds finden Sie in unserem diesbezüglichen speziellen Leitfaden Corona-
                          Hilfsfonds. Dieser Leitfaden wird laufend aktualisiert und ist abrufbar unter:
                          Link: https://www.rabelpartner.at/schwerpunkte/sonderthema-corona/

                          Um allfällige kurz- bzw. mittelfristige Liquiditätsengpässe abzufedern, wurden seitens des Bundesministeriums für Finanzen
                          (BMF) und der Sozialversicherungsträger Rahmenbedingungen für unbürokratische Zahlungserleichterungen geschaffen. Nähere
Zahlungserleichterungen   Informationen dazu und zu weiteren Maßnahmen (zB COVID 19-Kurzarbeit) finden Sie in unserem allgemeinen Leitfaden COVID
Steuern und SV Beiträge   19-Maßnahmen. Dieser Leitfaden wird laufend aktualisiert und ist abrufbar unter:
                          Link: https://www.rabelpartner.at/schwerpunkte/sonderthema-corona/

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Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen im Überblick
1. Spezielle Förderungen iZm der COVID-19-Pandemie

                       Der Künstler-Sozialversicherungsfonds stellt für KünstlerInnen und KulturvermittlerInnen Beihilfen aus einem speziellen
                       COVID-19-Fonds zur Verfügung. Dieser Fonds greift jedoch nur in jenen Fällen, wo der Härtefallfonds nicht anwendbar ist!

                       Rechtsgrundlage: Richtlinien für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem COVID-19-Fonds gemäß § 25b iVm
                       § 25c Abs 3a Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz.

                       Inhalt: Die Auszahlung sollen in zwei Phasen erfolgen.
                       • Auszahlungsphase 1: Einmalige Soforthilfen iHv EUR 500,- oder EUR 1.000,-
                       • Auszahlungsphase 2: befindet sich noch in Planung

                       Voraussetzungen:
                       • Keine Inanspruchnahme des Härtefallfonds der WKO möglich, insbesondere für Mehrfachversicherte, PensionistInnen, oder
  COVID-19-Fonds des
                         Personen mit Nebeneinkünften [Hinweis: in Phase 2 des Härtefallfonds sind diese teilweise anspruchsberechtigt (!)]
        KSVF           • Nachweis der KünstlerInneneigenschaft bzw einer Tätigkeit als KulturvermittlerIn
    Soforthilfe iHv    • Hauptwohnsitz in Österreich
    EUR 500,- oder     • Wirtschaftliche signifikante Bedrohung durch COVID-19
     EUR 1.000,-       • Kein Versicherungsanspruch zur Abdeckung der entsprechenden Ausfälle
                       • Kein Beihilfenbezug für denselben Sachverhalt aus dem KSVF-Unterstützungsfonds
                       • Einkommen laut Einkommensteuerbescheid im letzten Jahr von maximal EUR 60.144,-

                       Ein nachträglicher Wechsel in den Notfallfonds (Hilfsfonds) ist möglich, Leistungen aus dem COVID-19-Fonds werden dort
                       angerechnet (eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich).

                       Antragsfrist: bis zum 31.12.2020, vorbehaltlich der budgetären Deckung. Auszufüllen ist ein Formular zum „Ansuchen um
                       Beihilfe aus dem COVID-19-Fonds“.

                       Mittelherkunft: eigener COVID-19-Fonds, kein Rechtsanspruch

                       Link: https://www.ksvf.at/covid-19.html

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Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen im Überblick
1. Spezielle Förderungen iZm der COVID-19-Pandemie

                          Die Verwertungsgesellschaften AKM und austromechana sowie die Österreichische Interpretengesellschaft haben gemeinsam
                          einen Kultur-Katastrophenfonds im Umfang von EUR 1 Million eingerichtet. AKM und austromechana unterstützen mit diesen
                          Mitteln Musik-UrheberInnen und Verlage von musikalischen Werken in finanziellen Notlagen.

                          Inhalt:
                          • Zuschüsse für Tantiemen- und Honorarausfälle, bedingt durch die Absage von öffentlichen Veranstaltungen: Der Zuschuss
                             dient nur der Existenzsicherung, Zuwendungen Dritter werden in Abzug gebracht.
                          • Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen iHv bis zu EUR 15.000,- für einen Laufzeitraum von max. 2 Jahren

                          Voraussetzungen/Antragstellung Zuschüsse:
         Kultur-
 Katastrophenfonds AKM    • Eigenschaft als Musik-UrheberIn
   und austromechana:     • Tantiemen- und Honorarausfälle, bedingt durch die Absage von öffentlichen Veranstaltungen aufgrund behördlicher
   Zuschuss Tantiemen-/     Anordnung führen zu einer finanziellen Notlage
   Honorarausfall sowie   • Antragstellung an AQUAS GmbH mittels Formulars „Zuschuss nach Corona-Notfall“
  Überbrückungsdarlehen
                          Voraussetzungen/Antragstellung Überbrückungsdarlehen:
                          • Eigenschaft als Musik-UrheberIn oder Verlag von musikalischen Werken
                          • Aufgrund einer behördlichen Anordnung abgesagte Veranstaltungen führen zu einem vorübergehenden Liquiditätsengpass
                          • Es ist ein entsprechender Antrag mittels Formulars „Darlehen nach Corona-Notfall“ einzubringen, die Vergabe erfolgt durch
                            die AQUAS GmbH

                          Mittelherkunft: Soziale und Kulturelle Einrichtungen der Verwertungsgesellschaften (SKE Fonds).

                          Link: https://www.akm.at/ueber-uns/soziale-kulturelle-foerderungen-2/kultur-katastrophenfonds/

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Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen im Überblick
1. Spezielle Förderungen iZm der COVID-19-Pandemie

                              Die Österreichische Interpretengesellschaft (OESTIG) hat im Auftrag der Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GesmbH
                              (LSG) einen Fonds für Interpreten eingerichtet, der aus Mitteln der SKE gespeist wird. Die LSG ist gemeinsame
                              Verwertungsgesellschaft der Interpreten und der Produzenten von Tonträgern und Musikvideos.

                              Rechtsgrundlage: SKE-Richtlinien der LSG (Richtlinien für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen der LSG-
                              Interpreten gemäß § 33 Abs 4 VerwGesG 2016)

                              Voraussetzungen:
                              • Eigenschaft als InterpretIn
                              • Existenzgefährdender Einkommensausfall, bedingt durch die Absage von Veranstaltungen aufgrund behördlicher
      OESTIG/LSG:               Anordnungen
   Soziale Förderungen
                              Antragstellung:
                              • Antrag auf soziale Förderung durch den SKE-Ausschuss der LSG-Interpreten/OESTIG samt Excel-Beilage,
                              • Achtung: Abgabefrist für März war der 20. 4.2020, Abgabefrist für April- und Mai-Anträge der 20.5.2020 („Phase 2“), für im
                                Zeitraum 1. Juni bis 31. August 2020 ausgefallene Engagements („Phase 3“) ist der entsprechende Antrag bis 30. Juni 2020
                                einzureichen!

                              Mittelherkunft: Soziale und Kulturelle Einrichtungen der Verwertungsgesellschaften (SKE-Fonds)

                              Link: https://www.oestig.at/de/OESTIG/Aktuelles_Veranstaltungen/iEvId__118.htm

    “Stiftungen helfen        Private Stiftungsinitiative für alle Kultur schaffenden Einzelpersonen, die von der Corona-Krise betroffen sind.
        Künstlern”            Link: https://www.fundraising.at/stiftungen-helfen-oesterreichs-kulturschaffenden/

Hinweis: Weiterführende Informationen zu den verschiedensten Unterstützungsmaßnahmen für KünstlerInnen und Kulturvereine bzw KulturveranstalterInnen
im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise können der Seite des BMKOES, insbesondere unter dem Reiter „Verwertungsgesellschaften“ entnommen werden:
https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html.

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Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen im Überblick
2. Allgemeine Förderungen (abseits der COVID-19-Pandemie)
                            Inhalt: Zuschuss zu Sozialversicherungsbeiträgen nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) für die Jahre 2016-
                            2020 bis zu EUR 1.896,- p.a.; Auszahlung direkt an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).
                            Voraussetzungen:
                                • Tätigkeit als selbständige/r KünstlerIn
                                • Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (neuer Selbständiger) bei der
 Beitragszuschuss KSVF
                                   Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
   (Zuschuss zu GSVG            • Grundsätzlich Mindestgewinn von EUR 5.527,92 p.a. für 2020 (Achtung, Mindestgrenze ist gestaltbar!)
     Beiträgen bis zu           • Maximaler Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 29.942,90 p.a. für 2019 (erhöht sich im Fall von Kindern)
    EUR 1.896,- p.a.)           • Feststellung der KünstlerInneneigenschaft durch Kommissionsgutachten.
                                • Formelle Antragstellung bei KSVF oder SVS.
                            Link: https://www.ksvf.at/willkommen1.html
                            Tipp: im Einzelfall wird ev durch Einbringen einer Ruhendmeldung beim KSVF oder der SVS der Bezug von Arbeitslosengeld
                            ermöglicht!

                            Inhalt: Finanzielle Unterstützung von bis zu EUR 5.000,00 pro Ansuchen, entweder als Einmalzahlung oder als wiederkehrende
                            Geldleistung. Innerhalb von 5 Jahren können maximal Beihilfen von bis zu EUR 12.500,00 gewährt werden. Die Auszahlung
                            erfolgt direkt an den/die KünstlerIn. (Achtung: subsidiär zu Beihilfen aus öffentlicher Hand, von Sozialversicherungsträgern
                            o.ä., Rückzahlungsverpflichtung möglich)

  Unterstützungsfonds       Rechtsgrundlage: Richtlinien für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem Unterstützungsfonds gemäß § 25b K-
                            SVFG. Beirat entscheidet über Beihilfe (kein Rechtsanspruch).
          KSVF
(Notfallunterstützung bis   Voraussetzungen:
   zu EUR 5.000,- pro       • selbständig oder unselbständig tätige KünstlerInnen die Werke nach § 2 Abs 1 K-SVFG schaffen
       Ansuchen)            • Hauptwohnsitz in Österreich (aktuelle Meldebestätigung erforderlich)
                            • Vorliegen bestimmter Notsituationen (zB Lebenshaltungskosten bei finanzieller Hilfebedürftigkeit, krankheitsbedingte
                              Mehraufwendungen oder dringend notwendige Anschaffungen/Reparaturen).
                            • Antrag inkl. umfangreicher Dokumentation an KSVF.
                            Link: https://www.ksvf.at/ein-notfall-was-nun-tun.html

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Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen im Überblick
2. Allgemeine Förderungen (abseits der COVID-19-Pandemie)

                          •   Alterssicherung
       Weitere            •   Soziale Unterstützung bei schwerwiegenden Notfällen
 Fördermaßnahmen der      •   Soziale Unterstützung in wirtschaftlichen Notlagen
       AKM und            •   Beiträge zur Existenzsicherung
    austromechana         •   Zuschüsse zur Sozialversicherung
                          Link: https://www.akm.at/ueber-uns/soziale-kulturelle-foerderungen-2/soziale-zuwendungen/

Weitere Unterstützungs-   Für weitere Informationen zu allgemeinen Fördermöglichkeiten für KünstlerInnen und Kulturvereine bzw Kulturveranstalter,
   maßnahmen für          insbesondere durch die verschiedenen Verwertungsgesellschaften, siehe: https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-
    KünstlerInnen         Kunst-und-Kultur.html

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Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen im Überblick
3. Ausblicke – Überbrückungsfinanzierung (Stand 08.06.2020)

                            In einer Pressekonferenz vom 28. Mai 2020 wurde von Regierungsseite eine „Überbrückungsfinanzierung für selbständige
                            Künstlerinnen und Künstler“ präsentiert. Ziel soll die Unterstützung freischaffender KünstlerInnen sein.

                            Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und
                            Künstler befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und wurde dem Kulturausschuss des Nationalrates zugewiesen
                            (Stand 04.06.2020): https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00589/index.shtml#tab-Uebersicht

                            • Vorgesehen ist ein Fonds in Höhe von 90 Millionen Euro für KünstlerInnen in einer wirtschaftlichen Notlage. Die
                              Leistung wird als privatwirtschaftliche Förderung ohne Rechtsanspruch vergeben, um Einnahmenausfälle auf Grund
  Überbrückungsfinan-
                              des Ausbruchs von COVID-19 auszugleichen (§ 1 Abs 2 und 3, § 2 Abs 3).
zierung für selbständige
     KünstlerInnen
                            • Antragsberechtigt sind Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren. Sie müssen
Finanzielle Unterstützung
                              entweder zum 13. März 2020 gem § 2 GSVG in der Sozialversicherung der Selbständigen pflichtversichert sein, oder
    von bis zu € 6.000
                              von der Pflichtversicherung ausgenommen und zum 13. März 2020 gem § 3 Abs 1 Z 2 GSVG freiwillig versichert sein.
                              (§ 2 Abs 1 und 2).

                            • Nach der Begründung zum Gesetzesantrag ist eine Unterstützung von € 1.000,- pro Monat für maximal 6 Monate
                              vorgesehen. In der noch zu erlassenden Richtlinie soll geregelt werden, dass der Zuschuss von Personen, die im Jahr
                              2020 Einkünfte in Höhe der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage erwirtschaftet haben, wieder zurückgefordert wird.
                              Außerdem soll eine Anrechnung anderer Leistungen des Bundes (z.B. aus dem Härtefallfonds) vorgesehen werden.

                            Wir halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden!

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Ihre Ansprechpartner

         Dr. Florian Raab, LL.M.              Mag. Walter Zenkl
         Director                             Partner, Geschäftsführer
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         Steuerberaterin

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Unsere Ausführungen basieren auf der geltenden Rechtslage, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in Österreich (Stand: 5.6.2020). Diese Unterlage wurde mit
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und ist daher lediglich als Erstinformation zu verstehen. Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keinesfalls ein professionelles
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