COVID-19-Pandemie Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen - Version 3.0 8. Juni 2020 - Rabel & Partner
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Inhalt 1. Übersicht Rabel & Partner 2. Spezielle Förderungen für KünstlerInnen iZm der COVID-19-Pandemie 3. Fördermöglichkeiten für KünstlerInnen – allgemein 4. Ausblicke – Überbrückungsfinanzierung für KünstlerInnen 5. Ansprechpartner 2
Über uns Unsere PartnerInnen: Univ.-Prof. Dr. Klaus Rabel, CVA FH-Hon. Prof. MMag. Alexander Enzinger, CVA MMag. Josef Klug Univ.-Prof.in Dr.in Tina Ehrke-Rabel Mag. (FH) Hannes Eichinger Mag. Markus Pellet Mag. Peter Stanzenberger Mag. Markus Dollinger, CFA, CVA Mag. Peter Kofler Mag. Walter Zenkl Unsere ProkuristInnen: Dr.in Irina Prinz Dr. Florian Raab, LL.M. MMag. Mario Rainer MMag.a Beate Weinhandl Einfach entscheiden können. Standorte: Die besten Lösungen für unsere Klienten zu finden, ist unser Auftrag, Graz zufriedene und erfolgreiche Klienten sind unser Ziel. Wien Klagenfurt Unsere über 100 Spezialisten hören zu, informieren und beraten. 3
Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen im Überblick 1. Spezielle Förderungen iZm der COVID-19-Pandemie Zur Unterstützung von Ein-Personen-Unternehmen (EPU) und Kleinstunternehmen sowie von Landwirten und Non-Profit Organisationen (NPO) wurde ein Härtefallfonds (dotiert mit EUR 2 Mrd) ins Leben gerufen. Unter den Begriff EPU fallen dabei u.a. selbständige KünstlerInnen (neue Selbständige, freie Dienstnehmer), die damit grundsätzlich antragsberechtigt sind. Inhalt: Soforthilfe in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Auszahlung umfasst: • bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,- p.a. einen einmaligen Zuschuss iHv EUR 500,- • bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,- p.a. einen einmaligen Zuschuss iHv EUR 1.000.-. Wichtigste Voraussetzungen: • FörderungswerberInnen sind EPU, Kleinstunternehmen sowie NPO als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind sowie freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG • Unternehmensgründung bzw Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bis zum 31.12.2019 • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich Corona-Härtefallfonds • Der/die Antragsteller/in verfügt über eine Kennzahl des Unternehmensregister (KUR) oder eine GLN Nummer der Bundesregierung • Wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 Phase 1 (bis 20.4.2020) • Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben des Vorjahres darf maximal 80% der jährlichen Soforthilfe iHv EUR 500,- sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage entsprechen (derzeit rund EUR 60.000,-) oder EUR 1.000,- • Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach GSVG/FSVG/ASVG und Einkünfte aus selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb von mindestens EUR 5.527,92 p.a., daneben keine weiteren Einkünfte (zB Dienstverhältnis) im Sinne des § 2 Abs 3 EStG über EUR 460,66 monatlich • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken und/oder Pensionsversicherung (bei vielen KünstlerInnen ein Antragshindernis, kein Kriterium mehr in Phase 2) • Kein Anspruch aus beruflichen oder privaten Versicherungen zur Abdeckung der Auswirkungen von COVID-19 • Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten, die der Bekämpfung von COVID-19 dienen (ausgenommen Förderungen aufgrund von COVID-19 Kurzarbeit und staatliche Garantien) • Keine anhängigen Insolvenzverfahren Antragszeitraum Phase 1: 27.03.2020 bis 17.04.2020 bei der Wirtschaftskammer Österreich Link: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html 4
Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen im Überblick 1. Spezielle Förderungen iZm der COVID-19-Pandemie Mit Beginn der Phase 2 des Härtefall-Fonds am 20. April 2020 soll eine Ausweitung der antragsberechtigten Personengruppen sowie eine Erhöhung des Umfangs der Zuschüsse erfolgen. Der Härtefallfonds wird damit für viele KünstlerInnen interessant! Inhalt: Förderzuschuss von maximal EUR 2.000,- pro Betrachtungszeitraum zzgl einem Comeback-Bonus in Höhe von EUR 500,- pro Betrachtungszeitraum über einen Zeitraum von maximal neun Monaten (bis zu einem Gesamtumfang von EUR 15.000). Der konkrete Zuschuss wird anhand des Nettoeinkommensentgangs für den jeweiligen Betrachtungszeitraum berechnet. • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 bis 15. April 2020 • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 bis 15 Mai 2020 • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 bis 15. Juni 2020 • ... • Betrachtungszeitraum 9: 16. November 2020 bis 15. Dezember 2020 Corona-Härtefallfonds Eine Förderung ist für maximal sechs Betrachtungszeiträume möglich. der Bundesregierung Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Der jeweilige Netto-Einkommensentgang wird zu 80 % Phase 2 (adaptiert mit ersetzt, gedeckelt mit den oben angeführten Werten. Netto-Nebeneinkünfte sowie erhaltene Zuschüsse aus Phase 1 werden 27.05.2020) allerdings angerechnet. Die Gewährung der Förderung erfolgt im Nachhinein. Bei Geringverdienern (monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von Zuschüsse iHv bis zu maximal EUR 966,65) werden bis zu 90% des Nettoeinkommensentgangs ersetzt. EUR 2.000,- monatlich, Voraussetzungen: Grundsätzlich wie bei Phase 1. Die wesentlichsten Änderungen sind: EUR 6.000,- insgesamt • Bisherige Einkommensober- und -untergrenzen der Phase 1 entfallen; rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 muss positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb ausweisen (Info vom 26.4.2020: Mindestförderhöhe EUR 500,- pm auch bei Verlust!) . • Nebeneinkünfte zu jenen aus selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb (zB Dienstverhältnis) sind kein Ausschlussgrund mehr, können allerdings die Höhe der zugesprochenen Förderung reduzieren. • Mehrfachversicherungen in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung sind kein Ausschlussgrund mehr. Förderungsberechtigt sind nun auch Unternehmen, die zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020 gegründet wurden. Diese erhalten pauschal EUR 500,- pro Monat, wenn sie ihren Netto-Einkommensentgang selbständig ermitteln und plausibel darstellen können. Antragszeitraum Phase 2: Ab 20.04.2020. Generell soll die Antragstellung für Mittel aus dem Härtefallfonds – vorbehaltlich der budgetären Deckung – bis zum 31.12.2020 möglich sein. Link: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html 5
Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen im Überblick 1. Spezielle Förderungen iZm der COVID-19-Pandemie Zur Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie mit schwerwiegenden Liquiditätsengpässen konfrontiert sind, wurde im Zuge des 3. COVID-19 Gesetzes der Corona-Hilfsfonds mit einer Dotierung von insgesamt EUR 15 Mrd geschaffen. Unterstützungen aus diesem Hilfsfonds erfolgen in Form von Corona-Hilfsfonds der • Kreditgarantien Bundesregierung • Direktkrediten und • Direkten Zuschüssen. Ausführliche Informationen zum Corona Hilfsfonds finden Sie in unserem diesbezüglichen speziellen Leitfaden Corona- Hilfsfonds. Dieser Leitfaden wird laufend aktualisiert und ist abrufbar unter: Link: https://www.rabelpartner.at/schwerpunkte/sonderthema-corona/ Um allfällige kurz- bzw. mittelfristige Liquiditätsengpässe abzufedern, wurden seitens des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) und der Sozialversicherungsträger Rahmenbedingungen für unbürokratische Zahlungserleichterungen geschaffen. Nähere Zahlungserleichterungen Informationen dazu und zu weiteren Maßnahmen (zB COVID 19-Kurzarbeit) finden Sie in unserem allgemeinen Leitfaden COVID Steuern und SV Beiträge 19-Maßnahmen. Dieser Leitfaden wird laufend aktualisiert und ist abrufbar unter: Link: https://www.rabelpartner.at/schwerpunkte/sonderthema-corona/ 6
Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen im Überblick 1. Spezielle Förderungen iZm der COVID-19-Pandemie Der Künstler-Sozialversicherungsfonds stellt für KünstlerInnen und KulturvermittlerInnen Beihilfen aus einem speziellen COVID-19-Fonds zur Verfügung. Dieser Fonds greift jedoch nur in jenen Fällen, wo der Härtefallfonds nicht anwendbar ist! Rechtsgrundlage: Richtlinien für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem COVID-19-Fonds gemäß § 25b iVm § 25c Abs 3a Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz. Inhalt: Die Auszahlung sollen in zwei Phasen erfolgen. • Auszahlungsphase 1: Einmalige Soforthilfen iHv EUR 500,- oder EUR 1.000,- • Auszahlungsphase 2: befindet sich noch in Planung Voraussetzungen: • Keine Inanspruchnahme des Härtefallfonds der WKO möglich, insbesondere für Mehrfachversicherte, PensionistInnen, oder COVID-19-Fonds des Personen mit Nebeneinkünften [Hinweis: in Phase 2 des Härtefallfonds sind diese teilweise anspruchsberechtigt (!)] KSVF • Nachweis der KünstlerInneneigenschaft bzw einer Tätigkeit als KulturvermittlerIn Soforthilfe iHv • Hauptwohnsitz in Österreich EUR 500,- oder • Wirtschaftliche signifikante Bedrohung durch COVID-19 EUR 1.000,- • Kein Versicherungsanspruch zur Abdeckung der entsprechenden Ausfälle • Kein Beihilfenbezug für denselben Sachverhalt aus dem KSVF-Unterstützungsfonds • Einkommen laut Einkommensteuerbescheid im letzten Jahr von maximal EUR 60.144,- Ein nachträglicher Wechsel in den Notfallfonds (Hilfsfonds) ist möglich, Leistungen aus dem COVID-19-Fonds werden dort angerechnet (eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich). Antragsfrist: bis zum 31.12.2020, vorbehaltlich der budgetären Deckung. Auszufüllen ist ein Formular zum „Ansuchen um Beihilfe aus dem COVID-19-Fonds“. Mittelherkunft: eigener COVID-19-Fonds, kein Rechtsanspruch Link: https://www.ksvf.at/covid-19.html 7
Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen im Überblick 1. Spezielle Förderungen iZm der COVID-19-Pandemie Die Verwertungsgesellschaften AKM und austromechana sowie die Österreichische Interpretengesellschaft haben gemeinsam einen Kultur-Katastrophenfonds im Umfang von EUR 1 Million eingerichtet. AKM und austromechana unterstützen mit diesen Mitteln Musik-UrheberInnen und Verlage von musikalischen Werken in finanziellen Notlagen. Inhalt: • Zuschüsse für Tantiemen- und Honorarausfälle, bedingt durch die Absage von öffentlichen Veranstaltungen: Der Zuschuss dient nur der Existenzsicherung, Zuwendungen Dritter werden in Abzug gebracht. • Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen iHv bis zu EUR 15.000,- für einen Laufzeitraum von max. 2 Jahren Voraussetzungen/Antragstellung Zuschüsse: Kultur- Katastrophenfonds AKM • Eigenschaft als Musik-UrheberIn und austromechana: • Tantiemen- und Honorarausfälle, bedingt durch die Absage von öffentlichen Veranstaltungen aufgrund behördlicher Zuschuss Tantiemen-/ Anordnung führen zu einer finanziellen Notlage Honorarausfall sowie • Antragstellung an AQUAS GmbH mittels Formulars „Zuschuss nach Corona-Notfall“ Überbrückungsdarlehen Voraussetzungen/Antragstellung Überbrückungsdarlehen: • Eigenschaft als Musik-UrheberIn oder Verlag von musikalischen Werken • Aufgrund einer behördlichen Anordnung abgesagte Veranstaltungen führen zu einem vorübergehenden Liquiditätsengpass • Es ist ein entsprechender Antrag mittels Formulars „Darlehen nach Corona-Notfall“ einzubringen, die Vergabe erfolgt durch die AQUAS GmbH Mittelherkunft: Soziale und Kulturelle Einrichtungen der Verwertungsgesellschaften (SKE Fonds). Link: https://www.akm.at/ueber-uns/soziale-kulturelle-foerderungen-2/kultur-katastrophenfonds/ 8
Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen im Überblick 1. Spezielle Förderungen iZm der COVID-19-Pandemie Die Österreichische Interpretengesellschaft (OESTIG) hat im Auftrag der Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GesmbH (LSG) einen Fonds für Interpreten eingerichtet, der aus Mitteln der SKE gespeist wird. Die LSG ist gemeinsame Verwertungsgesellschaft der Interpreten und der Produzenten von Tonträgern und Musikvideos. Rechtsgrundlage: SKE-Richtlinien der LSG (Richtlinien für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen der LSG- Interpreten gemäß § 33 Abs 4 VerwGesG 2016) Voraussetzungen: • Eigenschaft als InterpretIn • Existenzgefährdender Einkommensausfall, bedingt durch die Absage von Veranstaltungen aufgrund behördlicher OESTIG/LSG: Anordnungen Soziale Förderungen Antragstellung: • Antrag auf soziale Förderung durch den SKE-Ausschuss der LSG-Interpreten/OESTIG samt Excel-Beilage, • Achtung: Abgabefrist für März war der 20. 4.2020, Abgabefrist für April- und Mai-Anträge der 20.5.2020 („Phase 2“), für im Zeitraum 1. Juni bis 31. August 2020 ausgefallene Engagements („Phase 3“) ist der entsprechende Antrag bis 30. Juni 2020 einzureichen! Mittelherkunft: Soziale und Kulturelle Einrichtungen der Verwertungsgesellschaften (SKE-Fonds) Link: https://www.oestig.at/de/OESTIG/Aktuelles_Veranstaltungen/iEvId__118.htm “Stiftungen helfen Private Stiftungsinitiative für alle Kultur schaffenden Einzelpersonen, die von der Corona-Krise betroffen sind. Künstlern” Link: https://www.fundraising.at/stiftungen-helfen-oesterreichs-kulturschaffenden/ Hinweis: Weiterführende Informationen zu den verschiedensten Unterstützungsmaßnahmen für KünstlerInnen und Kulturvereine bzw KulturveranstalterInnen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise können der Seite des BMKOES, insbesondere unter dem Reiter „Verwertungsgesellschaften“ entnommen werden: https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html. 9
Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen im Überblick 2. Allgemeine Förderungen (abseits der COVID-19-Pandemie) Inhalt: Zuschuss zu Sozialversicherungsbeiträgen nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) für die Jahre 2016- 2020 bis zu EUR 1.896,- p.a.; Auszahlung direkt an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Voraussetzungen: • Tätigkeit als selbständige/r KünstlerIn • Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (neuer Selbständiger) bei der Beitragszuschuss KSVF Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Zuschuss zu GSVG • Grundsätzlich Mindestgewinn von EUR 5.527,92 p.a. für 2020 (Achtung, Mindestgrenze ist gestaltbar!) Beiträgen bis zu • Maximaler Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 29.942,90 p.a. für 2019 (erhöht sich im Fall von Kindern) EUR 1.896,- p.a.) • Feststellung der KünstlerInneneigenschaft durch Kommissionsgutachten. • Formelle Antragstellung bei KSVF oder SVS. Link: https://www.ksvf.at/willkommen1.html Tipp: im Einzelfall wird ev durch Einbringen einer Ruhendmeldung beim KSVF oder der SVS der Bezug von Arbeitslosengeld ermöglicht! Inhalt: Finanzielle Unterstützung von bis zu EUR 5.000,00 pro Ansuchen, entweder als Einmalzahlung oder als wiederkehrende Geldleistung. Innerhalb von 5 Jahren können maximal Beihilfen von bis zu EUR 12.500,00 gewährt werden. Die Auszahlung erfolgt direkt an den/die KünstlerIn. (Achtung: subsidiär zu Beihilfen aus öffentlicher Hand, von Sozialversicherungsträgern o.ä., Rückzahlungsverpflichtung möglich) Unterstützungsfonds Rechtsgrundlage: Richtlinien für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem Unterstützungsfonds gemäß § 25b K- SVFG. Beirat entscheidet über Beihilfe (kein Rechtsanspruch). KSVF (Notfallunterstützung bis Voraussetzungen: zu EUR 5.000,- pro • selbständig oder unselbständig tätige KünstlerInnen die Werke nach § 2 Abs 1 K-SVFG schaffen Ansuchen) • Hauptwohnsitz in Österreich (aktuelle Meldebestätigung erforderlich) • Vorliegen bestimmter Notsituationen (zB Lebenshaltungskosten bei finanzieller Hilfebedürftigkeit, krankheitsbedingte Mehraufwendungen oder dringend notwendige Anschaffungen/Reparaturen). • Antrag inkl. umfangreicher Dokumentation an KSVF. Link: https://www.ksvf.at/ein-notfall-was-nun-tun.html 10
Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen im Überblick 2. Allgemeine Förderungen (abseits der COVID-19-Pandemie) • Alterssicherung Weitere • Soziale Unterstützung bei schwerwiegenden Notfällen Fördermaßnahmen der • Soziale Unterstützung in wirtschaftlichen Notlagen AKM und • Beiträge zur Existenzsicherung austromechana • Zuschüsse zur Sozialversicherung Link: https://www.akm.at/ueber-uns/soziale-kulturelle-foerderungen-2/soziale-zuwendungen/ Weitere Unterstützungs- Für weitere Informationen zu allgemeinen Fördermöglichkeiten für KünstlerInnen und Kulturvereine bzw Kulturveranstalter, maßnahmen für insbesondere durch die verschiedenen Verwertungsgesellschaften, siehe: https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona- KünstlerInnen Kunst-und-Kultur.html 11
Unterstützungsmöglichkeiten für KünstlerInnen im Überblick 3. Ausblicke – Überbrückungsfinanzierung (Stand 08.06.2020) In einer Pressekonferenz vom 28. Mai 2020 wurde von Regierungsseite eine „Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler“ präsentiert. Ziel soll die Unterstützung freischaffender KünstlerInnen sein. Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und wurde dem Kulturausschuss des Nationalrates zugewiesen (Stand 04.06.2020): https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00589/index.shtml#tab-Uebersicht • Vorgesehen ist ein Fonds in Höhe von 90 Millionen Euro für KünstlerInnen in einer wirtschaftlichen Notlage. Die Leistung wird als privatwirtschaftliche Förderung ohne Rechtsanspruch vergeben, um Einnahmenausfälle auf Grund Überbrückungsfinan- des Ausbruchs von COVID-19 auszugleichen (§ 1 Abs 2 und 3, § 2 Abs 3). zierung für selbständige KünstlerInnen • Antragsberechtigt sind Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren. Sie müssen Finanzielle Unterstützung entweder zum 13. März 2020 gem § 2 GSVG in der Sozialversicherung der Selbständigen pflichtversichert sein, oder von bis zu € 6.000 von der Pflichtversicherung ausgenommen und zum 13. März 2020 gem § 3 Abs 1 Z 2 GSVG freiwillig versichert sein. (§ 2 Abs 1 und 2). • Nach der Begründung zum Gesetzesantrag ist eine Unterstützung von € 1.000,- pro Monat für maximal 6 Monate vorgesehen. In der noch zu erlassenden Richtlinie soll geregelt werden, dass der Zuschuss von Personen, die im Jahr 2020 Einkünfte in Höhe der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage erwirtschaftet haben, wieder zurückgefordert wird. Außerdem soll eine Anrechnung anderer Leistungen des Bundes (z.B. aus dem Härtefallfonds) vorgesehen werden. Wir halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden! 12
Ihre Ansprechpartner Dr. Florian Raab, LL.M. Mag. Walter Zenkl Director Partner, Geschäftsführer Steuerberater Wirtschaftsprüfer, Steuerberater florian.raab@rabelpartner.at walter.zenkl@rabelpartner.at +43 316 3171-134 +43 463 513 000-500 Mag.a Birgit Leinfellner Senior Managerin Steuerberaterin birgit.leinfellner@rabelpartner.at +43 664 88 44 87 84 13
Unsere Ausführungen basieren auf der geltenden Rechtslage, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in Österreich (Stand: 5.6.2020). Diese Unterlage wurde mit Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie ist bewusst allgemein gehalten, enthält möglicherweise nicht alle relevanten Informationen und ist daher lediglich als Erstinformation zu verstehen. Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keinesfalls ein professionelles Beratungsgespräch und eine Beurteilung und Detailprüfung der konkreten Sachverhalte im Einzelfall. Gerne stehen wir für nähere Detailinformationen zur Verfügung. Rabel und Partner übernimmt keine Haftungen oder Verantwortung für Schäden, die sich aus dem Handeln oder Unterlassen im Vertrauen auf die in dieser Unterlage dargelegten Informationen ergeben.
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