COVID-19-SCHUTZMASSNAHMEN FÜR MUSEEN - ICOM ...

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                                                                              Judenplatz 8/8, 1010 Wien
                                                                              T: +43 1 535 04 31 - 1595
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                                                                              www.icom-oesterreich.at

    COVID-19-SCHUTZMASSNAHMEN FÜR MUSEEN
    1.   Oktober 2021

    In den Österreichischen Museen gelten die aktuellen COVID-19 Schutzmaßnahmen (Abstand &
    Hygiene)1 der österreichischen Bundesregierung. Die österreichischen Museumsverbände der ARGE
    Bundesländerplattform, Museumsbund Österreich und ICOM Österreich fassen folgende
    Empfehlungen zusammen:

    Ab 15. September 2021 tritt in Kraft: 394. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit,
    Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (8.
    Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung)[mit dieser Verordnung wird die Bezeichnung in
    „Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend
    Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-
    Maßnahmenverordnung – 2. COVID-19-MV)“ geändert].

    Hinweise: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-
    Ma%C3%9Fnahmen.html#uebersicht-aktuelle-bundesweit-abbr-title-beziehungsweise-bzw-abbr-
    regional-geltende-massnahmen

    ********************
    !!!Bitte beachten Sie die Sonderregelungen für Wien!!!
    Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021, Fassung vom
    30.09.2021 (Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und ist vorerst bis Ende Oktober befristet)
    Sie finden die Regelungen für Wien ab S 8 ff der Handreichung.

    ********************

1Siehe: 394. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2.
COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird
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                                                                                  Judenplatz 8/8, 1010 Wien
                                                                                  T: +43 1 535 04 31 - 1595
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      Regelungen für den regulären Museumsbesuch

       ▪   Keine Begrenzung der Besucher/innenzahl.

       ▪   Maskenpflicht:

           ➔ Für den regulären Museumsbesuch besteht grundsätzlich (außer in Wien) keine Verpflichtung
             zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.2 Personen ohne 2-G-Nachweis (geimpft oder
             genesen) sind jedoch beim regulären Museumsbesuch zum Tragen einer FFP2-Maske
             verpflichtet (auch im Rahmen von Führungen etc. – solange diese während des regulären
             Museumsbetrieb stattfinden).
           ➔ Kinder: Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich
             abdeckenden und enganliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis
             zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum
             vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den (MNS), eine Mund- und Nasenbereich
             abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.3

           ➔ 2-G-Nachweis:
             -   Nachweis über eine zugelassene Impfung gegen COVID-19
             -   Genesungsnachweis oder Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180
                 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person
                 ausgestellt wurde

           ➔ Sonderregelung in Wien: Alle erwachsenen Personen und Kinder ab 14 Jahren sind beim
             regulären Museumsbesuch zum Tragen einer FFP2-Maske verpflichtet. (Regelung in Kraft bis
             Ende Oktober 2021)4

           ➔ ICOM Österreich empfiehlt zur vereinfachten Handhabung die generelle FFP2-Maskenpflicht
             beim regulären Museumsbesuch in ganz Österreich!

           ➔ Kontrolle: Museen sollten die Nachweise aller regulären Museumsbesucher:/innen zumindest
             stichprobenartig kontrollieren. Im Sinne der sog. Sorgetragepflicht sollten Beschilderungen,
             Durchsagen und sonstige Informationsmaßnahmen wie auch die Auflage von
             Informationsmaterial und evtl. Bereitstellung von FFP2-Masken“ vorgesehen werden.

           ➔ Mitarbeiter/innen mit Besucher/innenkontakt müssen nur dann einen Mund- Nasen-Schutz
             tragen, wenn sie keinen 3-G Nachweis (geringe epidemiologische Gefahr) erbracht haben.
             Sonderregelung in Wien: Mitarbeiter/innen mit Besucher/innenkontakt müssen einen Mund-
             Nasen-Schutz tragen.

2Siehe: § 4 Abs. 1 sowie 1a: das Tragen von FFP2-Masken in Kundenbereichen von Apotheken, Banken,
Postgeschäftsstellen und im Lebensmitteleinzelhandels ist verpflichtend, für andere Bereiche inkl. Museen ist dies nur für
Personen ohne 2-G-Nachweis notwendig, für alle Personen aber empfohlen.

3
    Siehe: § 19 Abs. 3a
4
 Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021, Fassung vom 30.09.2021 (Die
Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und ist vorerst bis Ende Oktober befristet)
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                                                                              Judenplatz 8/8, 1010 Wien
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    ▪    Für Museumsshops gelten die Regelungen für den Handel.5

         COVID-19-Präventionskonzept

    ▪    Museen müssen ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen sowie einen/eine
         COVID-19-Beauftragten bestellen6. Das Präventionskonzept muss lediglich vorliegen und nicht zur
         Genehmigung an eine Behörde übermittelt werden. Der Betreiber7 hat basierend auf einer
         Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur
         Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Der Betreiber hat die Einhaltung
         dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

         Das COVID-19-Präventionskonzept8 hat insbesondere zu enthalten:
         a) spezifische Hygienevorgaben,
         b) Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
         c) Risikoanalyse,
         d) Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
         e) Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
         f) Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
         g) Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
         h) Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf
         Hygienemaßnahmen,
         i) Regelungen zur Verhinderung veranstaltungsähnlicher Zusammenkünfte.

         Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine
         solche Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der
         örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte dient als
         Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu
         überwachen. Ein Online-Kurs des Roten Kreuz vermittelt grundlegende und fachliche
         Kompetenzen, die es COVID-19-Beauftragten ermöglichen, ein COVID-19-Präventionskonzept
         umzusetzen.

         Vorlage:
         https://coronavirus.wien.gv.at/wp-content/uploads/sites/59/2021/09/Covid-19-
         Praeventionskonzept.pdf

5
  Siehe: 394. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2.
COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird, Kundenbereiche
6 Siehe: Ebenda
7 Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Archive, Bibliotheken und Büchereien
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                                                                               Judenplatz 8/8, 1010 Wien
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         GASTRONOMIE IM MUSEUM

         Museumscafés ect. dürfen unter den für die Gastronomie definierten Regeln öffnen:

         ▪     Zutritt nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen! (3-G-Regel)
         ▪     Die Gäste müssen registriert werden.
         ▪     Keine Sperrstunde mehr.
         ▪     Mitarbeiter/innen mit Besucher/innenkontakt müssen nur dann einen Mund- Nasen-Schutz
               tragen, wenn kein 3-G Nachweis (geringe epidemiologische Gefahr) erbracht wird.
         ▪     Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-
               Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

         ZUSAMMENKÜNFTE 9
         (Veranstaltungen, wie Führungen, Workshops, Eröffnungen, Vorträge u. ä.)
         ➔ Bitte beachten Sie auch hier die Sonderregelungen für Wien!!! (siehe S.8 ff)

         Veranstaltungen mit Schüler/innen im Klassenverband:
         Für Schüler/innen im Klassenverband gilt der Corona-Testpass/Schultests als 3-G-Nachweis.

         Veranstaltungen bis 25 Personen (Indoor & Outdoor)

         ▪     Ohne Meldung, ohne Genehmigung und ohne Registrierung erlaubt.
               ICOM Österreich empfiehlt trotzdem eine Registrierung der Teilnehmer/innen!
         ▪     OHNE 3-G-Regel (getestet, geimpft, genesen)
         ▪     FFP2-Maskenpflicht für Personen ohne 2-G-Nachweis, sobald sich Veranstaltungen mit dem
               regulären Museumsbesuch vermischen.10
         ▪     An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte (z. B. Führungen, Workshops) gleichzeitig
               stattfinden.

         Maskenpflicht besteht also für Besucher/innen von Führungen u. ä. – sobald sich regulärer
         Individualbesuch und vermittelter Besuch gleichzeitig im Raum/Gebäude aufhält.
         Jeder Institution steht es gesetzlich frei, im Sinne des Hausrechts strengere Regeln vorzusehen!11

9 Siehe: 2. COVID-19-Öffnungsverordnung und 1. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (1. Juli 2021), § 12
Zusammenkünfte (1-7)
10 Der Entfall der Maskenpflicht bei Veranstaltungen (= Führungen, Workshops etc.) gilt nur, sofern eine geschlossene

Gruppe mit erbrachtem 3-G-Nachweis besteht und der jeweilige Veranstaltungsort ausschließlich von Personen dieser
Gruppe betreten wird.
11
   Siehe: 394. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2.
COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird, § 9 Abs. 5: „Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines
Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung
hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.“
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                                                                 Judenplatz 8/8, 1010 Wien
                                                                 T: +43 1 535 04 31 - 1595
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    Veranstaltungen ab 25 Personen (bis 500 Personen - Indoor & Outdoor)

    ▪   Es gilt die 3-G-Regel (getestet, geimpft, genesen).
        Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen
        Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen (3-G Nachweis). Der
        Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

    ▪   Ohne Meldung, ohne Genehmigung und ohne Registrierung erlaubt.
        ICOM Österreich empfiehlt trotzdem eine Registrierung der Teilnehmer/innen!

    Veranstaltungen ab 100 Personen (bis 500 Personen - Indoor & Outdoor)

▪       Anzeigepflicht bei der lokalen Gesundheitsbehörde:
        Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche
        vorher elektronisch bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

        Dabei sind folgende Angaben zu machen:
        a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft
        Verantwortlichen,
        b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
        c) Zweck der Zusammenkunft,
        d) Anzahl der Teilnehmer/innen

        Personen, die zur Durchführung einer Veranstaltung erforderlich sind, müssen nicht in die
        Höchstzahlen mitgerechnet werden.

    ▪   Es gilt die 3-G-Regel (getestet, geimpft, genesen). Der für die Zusammenkunft
        Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen
        epidemiologischen Gefahr vorweisen (3-G Nachweis). Der Teilnehmer hat diesen Nachweis
        für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

    ▪   Registrierung ist erforderlich. Kontaktdaten (Vorname, Nachname, Telefon oder E-Mail)
        müssen 4 Wochen (= 28 Tage) aufgehoben werden.

▪       Im Rahmen von Veranstaltungen über 25 Personen besteht bei Einhaltung von 3-G und
        Registrierung auch indoor keine Maskenpflicht – sofern die Veranstaltungsstätte/der
        Veranstaltungsraum ausschließlich von dieser Gruppe besucht wird.

▪       Das Verabreichen von Speisen und Getränken ist erlaubt – im Stehen wie im Sitzen, es gibt
        keine Höchstgrenzen für Gruppen, keine Abstandspflicht. Da sinngemäß die Regelungen für
        das Gastgewerbe gelten, muss ein COVID-19-Beauftragter bestellt werden und ein COVID-
        19-Präventionskonzept ausgearbeitet und umgesetzte werden.

▪       An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte (z. B. Führungen, Workshops) gleichzeitig
        stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche
        Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig
        stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
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Veranstaltungen ab 500 Personen

▪     Die Veranstaltung ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und
      muss von dieser bewilligt werden. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei
      Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.

      Dabei sind folgende Angaben zu machen:
      a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft
      Verantwortlichen
      b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft
      c) Zweck der Zusammenkunft
      d) Anzahl der Teilnehmer
      e) COVID-19 Beauftragte/r
      f) COVID-19 Präventionskonzept

▪     Es gibt im Allgemeinen keine Personenhöchstgrenzen mehr – auch nicht bei der
      Raumkapazität von Veranstaltungsräumen. Eine 100-%-Auslastung ist möglich.

▪     Es gilt die 3-G-Regel (getestet, geimpft, genesen).
      Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen
      Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen (3-G Nachweis). Der
      Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

▪     Eine Registrierung ist erforderlich. Kontaktdaten (Vorname, Nachname, Telefon oder E-Mail)
      müssen 4 Wochen (= 28 Tage) aufgehoben werden.

▪     Im Rahmen von Veranstaltungen über 500 Personen besteht bei Einhaltung von 3-G und
      Registrierung auch indoor keine Maskenpflicht.

▪     Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen hat der für eine Zusammenkunft
      Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-
      Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

▪     Das Verabreichen von Speisen und Getränken ist erlaubt – im Stehen wie im Sitzen, es gibt
      keine Höchstgrenzen für Gruppen, keine Abstandspflicht. Da sinngemäß die Regelungen für
      das Gastgewerbe gelten, muss ein COVID-19-Beauftragter bestellt werden und ein COVID-
      19-Präventionskonzept ausgearbeitet und umgesetzte werden.12

▪     An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte (z. B. Führungen, Workshops) gleichzeitig
      stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche
      Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig
      stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

Jeder Institution steht es gesetzlich frei, im Sinne des Hausrechts strengere Regeln vorzusehen!

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                                                                   Judenplatz 8/8, 1010 Wien
                                                                   T: +43 1 535 04 31 - 1595
                                                                   icom@icom-oesterreich.at
                                                                   www.icom-oesterreich.at

➔    3-G-Nachweis (getestet, geimpft, genesen):

     Welche Tests gelten - Kurzzusammenfassung:

     ▪ PCR-Tests gelten 72 Stunden ab Probenahme.
     ▪ Antigentests von einer befugten Stelle (Teststraße, Apotheke) gelten 24 Stunden ab
       Probenahme.

     ▪ Die Testnachweispflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und nicht für
       Kinder, die eine Primarschule besuchen.
     ▪ Für Schüler/innen gilt der Corona-Testpass (Ninja-Pass), dieser macht die sog. Schultests
       gültig.

➔   2-G-Nachweis

     ▪ Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 erfolgte
       Impfung:
       -    Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 90 Tage ab dem
            Zeitpunkt der Impfung.
       -    Die Zweitimpfung gilt für maximal 270 Tage ab dem Zeitpunkt der Zweitimpfung.
       -    Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, gelten ab dem
            22. Tag nach der Impfung für insgesamt 270 Tage ab dem Tag der Impfung.
       -    Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 270
            Tage lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.

     ▪ Nachweis über eine Genesung:

        -    Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit
             SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen
             überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
        oder
        -    Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der
             vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.

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                                                                            Judenplatz 8/8, 1010 Wien
                                                                            T: +43 1 535 04 31 - 1595
                                                                            icom@icom-oesterreich.at
                                                                            www.icom-oesterreich.at

     ➔ Bitte beachten Sie die Sonderregelungen für Wien!13

          ▪      3-G-Regel ab dem 6. Lebensjahr
          ▪      Maskenpflicht in Kundenbereichen von Betriebstätten, Kultureinrichtungen und Einrichtungen
                 zur Religionsausübung.
          ▪      PCR-Tests bei Menschen über 12 Jahren nur noch für 48 Stunden gültig, Antigen-Tests sind 24
                 Stunden gültig.
          ▪      Selbsttests zur Eigenanwendung, welche in einem behördlichen Datenerfassungssystem
                 erfasst werden, sind in der Verordnung nicht als zugelassene Tests gültig.

Für Besucherinnen und Besucher von Kulturveranstaltungen gilt die 3-G-Regel. In geschlossenen Räumen,
zum Beispiel im Kino, Theater oder Konzertsaal, müssen Masken zusätzlich zum 3-G-Nachweis getragen
werden. Für ungeimpfte, nicht genese Personen ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Ab 1. Oktober gilt im Theater, Kino, Kabarett oder Konzertsaal Folgendes:
Zwischen 26 und 500 Personen: 2,5-G-Regel (geimpft, genesen, PCR-getestet) plus Mund-Nasen-Schutz
Über 500 Personen: 2-G-Regel (geimpft, genesen)

Die Kultur-Einrichtungen unten sind von der 3-G-Regel ausgenommen. Ab 1. Oktober müssen dort alle
Erwachsenen und Kinder ab 14 Jahren eine FFP2-Maske tragen:

      •       Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser
      •       Bibliotheken
      •       Büchereien
      •       Archive

Veranstaltungen und Zusammenkünfte dürfen wieder ohne Höchstgrenzen und Kapazitätsbeschränkungen
stattfinden. Für alle Veranstaltungen gilt die 3-G-Regel (geimpft, getestet, genesen). Ab 1. Oktober sind bei
Zusammenkünften bzw. Veranstaltungen Antigen-Tests nicht mehr gültig:

Für Veranstaltungen ab 25 Personen gilt:

      •       Bei Zusammenkünften mit 26 bis 500 Personen gilt die 2,5-G-Regel (geimpft, genesen, PCR-
              getestet), teilweise müssen Sie zusätzlich einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
      •       Registrierung
      •       In geschlossenen Räumen von Kultureinrichtungen (zum Beispiel im Kino, Theater, Konzertsaal)
              muss eine Maske zusätzlich zum 3-G-Nachweis getragen werden.
      •       Für ungeimpfte, nicht genese Personen ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

13
  Siehe: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021, Fassung vom 30.09.2021
(Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und ist vorerst bis Ende Oktober befristet) und https://corona-
ampel.gv.at/aktuelle-massnahmen/regionale-zusaetzliche-massnahmen/wien/
                                                                                                                    8
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                                                                    Judenplatz 8/8, 1010 Wien
                                                                    T: +43 1 535 04 31 - 1595
                                                                    icom@icom-oesterreich.at
                                                                    www.icom-oesterreich.at

Die Veranstaltung muss ab 100 Personen bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden.

Für Veranstaltungen ab 500 Personen gilt:

    •   Bei Zusammenkünften mit über 500 Personen gilt die 2-G-Regel (geimpft, genesen).
    •   Registrierung
    •   In geschlossenen Räumen von Kultureinrichtungen (zum Beispiel im Kino, Theater, Konzertsaal)
        muss eine Maske zusätzlich zum 3-G-Nachweis getragen werden. Für ungeimpfte, nicht genese
        Personen ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
    •   Die Veranstaltung muss von der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt und bewilligt werden.

Mit dem Veranstaltungs-Checker können Sie überprüfen, ob Ihre Veranstaltung angemeldet oder bewilligt
werden muss. Und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind.

a) Melden Sie anzeigepflichtige Veranstaltungen (100 bis 499 Personen) mindestens 1 Woche vor dem
Termin per Webformular an.
b) Melden Sie bewilligungspflichtige Veranstaltungen (ab 500 Personen) mindestens 3 Wochen vor dem
Termin per E-Mail an veranstaltung@ma15.wien.gv.at

Geben Sie im E-Mail folgende Daten bekannt:

    •   Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
    •   Zeit, Dauer und Ort
    •   Zweck
    •   Anzahl der Personen

Zusätzlich müssen Sie ein Präventionskonzept mitschicken. Hier finden Sie einen Leitfaden:
https://coronavirus.wien.gv.at/wp-content/uploads/sites/59/2021/09/Covid-19-Praeventionskonzept.pdf

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                                                                 c/o Jüdisches Museum der Stadt Wien
                                                                 Judenplatz 8/8, 1010 Wien
                                                                 T: +43 1 535 04 31 - 1595
                                                                 icom@icom-oesterreich.at
                                                                 www.icom-oesterreich.at

   Darüber hinaus empfehlen wir:

   Schutz der Mitarbeiter/innen

   ▪   Gemeinsam genützte Materialien und Geräte (Computer, Kassa, Telefon uä.) sollten
       regelmäßig desinfiziert werden.
   ▪   Gemeinschafts-, Umkleide- und Pausenräume regelmäßig lüften.
   ▪   Unterweisung für Mitarbeiter/innen, die im Museum als Ersthelfer ausgebildet und eingesetzt
       sind.

   Schutz der Besucher/innen

   ▪   Wir empfehlen, die Besucher/innen über die Hygienemaßnahmen und COVID-Regeln durch
       Plakate zu informieren.

   ▪   Die Besucher/innen sollten sich gut über die verfügbaren Räume verteilen.
       Ggf. Neuregelung oder konkrete Lenkung des Besucher/innen-Flusses nach Maßgabe der
       Räumlichkeiten und Darstellung der Wegführung mit klarer Kennzeichnung. Evtl.
       Abstandsmarkierungen vorsehen.

   ▪   Bereitstellen von Seife und Einmalhandtüchern in den WC-Anlagen

   ▪   Erhöhung der Reinigungsintervalle durch Reinigungspersonal oder
       Museumsmitarbeiter/innen: häufig berührte Oberflächen (bspw. Handläufe, Türgriff,
       Sitzgelegenheiten, Pausenbereiche etc.) müssen regelmäßig desinfiziert werden, WC-
       Anlagen mindestens einmal täglich gereinigt werden.

   ▪   Geräte wie Audioguides uä. sowie Hands-on-Stationen desinfizieren.
       Bitte achten Sie dabei darauf, historische Materialien oder Oberflächen nicht zu zerstören.

   ▪   Lüften Sie die Museumsräumlichkeiten regelmäßig!

Allgemeines:

   ▪   Dieses Dokument wird laufend verändert, erweitert und ergänzt. Bitte achten Sie darauf, die
       neueste Version zu verwenden.

   ▪   Es wird allgemein empfohlen, die getroffenen Maßnahmen und Regelungen schriftlich
       festzuhalten und Aufzeichnungsprotokolle bspw. hinsichtlich der Reinigung zu führen.

   ▪   Weitere Informationen finden Sie beim BMKÖS unter:
       https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html

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