COVID-19-SCHUTZMASSNAHMEN FÜR MUSEEN - ICOM ...
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ICOM Österreich c/o Jüdisches Museum der Stadt Wien Judenplatz 8/8, 1010 Wien T: +43 1 535 04 31 - 1595 icom@icom-oesterreich.at www.icom-oesterreich.at COVID-19-SCHUTZMASSNAHMEN FÜR MUSEEN 1. Oktober 2021 In den Österreichischen Museen gelten die aktuellen COVID-19 Schutzmaßnahmen (Abstand & Hygiene)1 der österreichischen Bundesregierung. Die österreichischen Museumsverbände der ARGE Bundesländerplattform, Museumsbund Österreich und ICOM Österreich fassen folgende Empfehlungen zusammen: Ab 15. September 2021 tritt in Kraft: 394. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung)[mit dieser Verordnung wird die Bezeichnung in „Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19- Maßnahmenverordnung – 2. COVID-19-MV)“ geändert]. Hinweise: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle- Ma%C3%9Fnahmen.html#uebersicht-aktuelle-bundesweit-abbr-title-beziehungsweise-bzw-abbr- regional-geltende-massnahmen ******************** !!!Bitte beachten Sie die Sonderregelungen für Wien!!! Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021, Fassung vom 30.09.2021 (Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und ist vorerst bis Ende Oktober befristet) Sie finden die Regelungen für Wien ab S 8 ff der Handreichung. ******************** 1Siehe: 394. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird 1
ICOM Österreich c/o Jüdisches Museum der Stadt Wien Judenplatz 8/8, 1010 Wien T: +43 1 535 04 31 - 1595 icom@icom-oesterreich.at www.icom-oesterreich.at Regelungen für den regulären Museumsbesuch ▪ Keine Begrenzung der Besucher/innenzahl. ▪ Maskenpflicht: ➔ Für den regulären Museumsbesuch besteht grundsätzlich (außer in Wien) keine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.2 Personen ohne 2-G-Nachweis (geimpft oder genesen) sind jedoch beim regulären Museumsbesuch zum Tragen einer FFP2-Maske verpflichtet (auch im Rahmen von Führungen etc. – solange diese während des regulären Museumsbetrieb stattfinden). ➔ Kinder: Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und enganliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den (MNS), eine Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.3 ➔ 2-G-Nachweis: - Nachweis über eine zugelassene Impfung gegen COVID-19 - Genesungsnachweis oder Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde ➔ Sonderregelung in Wien: Alle erwachsenen Personen und Kinder ab 14 Jahren sind beim regulären Museumsbesuch zum Tragen einer FFP2-Maske verpflichtet. (Regelung in Kraft bis Ende Oktober 2021)4 ➔ ICOM Österreich empfiehlt zur vereinfachten Handhabung die generelle FFP2-Maskenpflicht beim regulären Museumsbesuch in ganz Österreich! ➔ Kontrolle: Museen sollten die Nachweise aller regulären Museumsbesucher:/innen zumindest stichprobenartig kontrollieren. Im Sinne der sog. Sorgetragepflicht sollten Beschilderungen, Durchsagen und sonstige Informationsmaßnahmen wie auch die Auflage von Informationsmaterial und evtl. Bereitstellung von FFP2-Masken“ vorgesehen werden. ➔ Mitarbeiter/innen mit Besucher/innenkontakt müssen nur dann einen Mund- Nasen-Schutz tragen, wenn sie keinen 3-G Nachweis (geringe epidemiologische Gefahr) erbracht haben. Sonderregelung in Wien: Mitarbeiter/innen mit Besucher/innenkontakt müssen einen Mund- Nasen-Schutz tragen. 2Siehe: § 4 Abs. 1 sowie 1a: das Tragen von FFP2-Masken in Kundenbereichen von Apotheken, Banken, Postgeschäftsstellen und im Lebensmitteleinzelhandels ist verpflichtend, für andere Bereiche inkl. Museen ist dies nur für Personen ohne 2-G-Nachweis notwendig, für alle Personen aber empfohlen. 3 Siehe: § 19 Abs. 3a 4 Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021, Fassung vom 30.09.2021 (Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und ist vorerst bis Ende Oktober befristet) 2
ICOM Österreich c/o Jüdisches Museum der Stadt Wien Judenplatz 8/8, 1010 Wien T: +43 1 535 04 31 - 1595 icom@icom-oesterreich.at www.icom-oesterreich.at ▪ Für Museumsshops gelten die Regelungen für den Handel.5 COVID-19-Präventionskonzept ▪ Museen müssen ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen sowie einen/eine COVID-19-Beauftragten bestellen6. Das Präventionskonzept muss lediglich vorliegen und nicht zur Genehmigung an eine Behörde übermittelt werden. Der Betreiber7 hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Das COVID-19-Präventionskonzept8 hat insbesondere zu enthalten: a) spezifische Hygienevorgaben, b) Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, c) Risikoanalyse, d) Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, e) Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken, f) Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden, g) Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen, h) Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen, i) Regelungen zur Verhinderung veranstaltungsähnlicher Zusammenkünfte. Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen. Ein Online-Kurs des Roten Kreuz vermittelt grundlegende und fachliche Kompetenzen, die es COVID-19-Beauftragten ermöglichen, ein COVID-19-Präventionskonzept umzusetzen. Vorlage: https://coronavirus.wien.gv.at/wp-content/uploads/sites/59/2021/09/Covid-19- Praeventionskonzept.pdf 5 Siehe: 394. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird, Kundenbereiche 6 Siehe: Ebenda 7 Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Archive, Bibliotheken und Büchereien 3
ICOM Österreich c/o Jüdisches Museum der Stadt Wien Judenplatz 8/8, 1010 Wien T: +43 1 535 04 31 - 1595 icom@icom-oesterreich.at www.icom-oesterreich.at GASTRONOMIE IM MUSEUM Museumscafés ect. dürfen unter den für die Gastronomie definierten Regeln öffnen: ▪ Zutritt nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen! (3-G-Regel) ▪ Die Gäste müssen registriert werden. ▪ Keine Sperrstunde mehr. ▪ Mitarbeiter/innen mit Besucher/innenkontakt müssen nur dann einen Mund- Nasen-Schutz tragen, wenn kein 3-G Nachweis (geringe epidemiologische Gefahr) erbracht wird. ▪ Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19- Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. ZUSAMMENKÜNFTE 9 (Veranstaltungen, wie Führungen, Workshops, Eröffnungen, Vorträge u. ä.) ➔ Bitte beachten Sie auch hier die Sonderregelungen für Wien!!! (siehe S.8 ff) Veranstaltungen mit Schüler/innen im Klassenverband: Für Schüler/innen im Klassenverband gilt der Corona-Testpass/Schultests als 3-G-Nachweis. Veranstaltungen bis 25 Personen (Indoor & Outdoor) ▪ Ohne Meldung, ohne Genehmigung und ohne Registrierung erlaubt. ICOM Österreich empfiehlt trotzdem eine Registrierung der Teilnehmer/innen! ▪ OHNE 3-G-Regel (getestet, geimpft, genesen) ▪ FFP2-Maskenpflicht für Personen ohne 2-G-Nachweis, sobald sich Veranstaltungen mit dem regulären Museumsbesuch vermischen.10 ▪ An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte (z. B. Führungen, Workshops) gleichzeitig stattfinden. Maskenpflicht besteht also für Besucher/innen von Führungen u. ä. – sobald sich regulärer Individualbesuch und vermittelter Besuch gleichzeitig im Raum/Gebäude aufhält. Jeder Institution steht es gesetzlich frei, im Sinne des Hausrechts strengere Regeln vorzusehen!11 9 Siehe: 2. COVID-19-Öffnungsverordnung und 1. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (1. Juli 2021), § 12 Zusammenkünfte (1-7) 10 Der Entfall der Maskenpflicht bei Veranstaltungen (= Führungen, Workshops etc.) gilt nur, sofern eine geschlossene Gruppe mit erbrachtem 3-G-Nachweis besteht und der jeweilige Veranstaltungsort ausschließlich von Personen dieser Gruppe betreten wird. 11 Siehe: 394. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird, § 9 Abs. 5: „Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.“ 4
ICOM Österreich c/o Jüdisches Museum der Stadt Wien Judenplatz 8/8, 1010 Wien T: +43 1 535 04 31 - 1595 icom@icom-oesterreich.at www.icom-oesterreich.at Veranstaltungen ab 25 Personen (bis 500 Personen - Indoor & Outdoor) ▪ Es gilt die 3-G-Regel (getestet, geimpft, genesen). Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen (3-G Nachweis). Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. ▪ Ohne Meldung, ohne Genehmigung und ohne Registrierung erlaubt. ICOM Österreich empfiehlt trotzdem eine Registrierung der Teilnehmer/innen! Veranstaltungen ab 100 Personen (bis 500 Personen - Indoor & Outdoor) ▪ Anzeigepflicht bei der lokalen Gesundheitsbehörde: Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher elektronisch bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen: a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen, b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft, c) Zweck der Zusammenkunft, d) Anzahl der Teilnehmer/innen Personen, die zur Durchführung einer Veranstaltung erforderlich sind, müssen nicht in die Höchstzahlen mitgerechnet werden. ▪ Es gilt die 3-G-Regel (getestet, geimpft, genesen). Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen (3-G Nachweis). Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. ▪ Registrierung ist erforderlich. Kontaktdaten (Vorname, Nachname, Telefon oder E-Mail) müssen 4 Wochen (= 28 Tage) aufgehoben werden. ▪ Im Rahmen von Veranstaltungen über 25 Personen besteht bei Einhaltung von 3-G und Registrierung auch indoor keine Maskenpflicht – sofern die Veranstaltungsstätte/der Veranstaltungsraum ausschließlich von dieser Gruppe besucht wird. ▪ Das Verabreichen von Speisen und Getränken ist erlaubt – im Stehen wie im Sitzen, es gibt keine Höchstgrenzen für Gruppen, keine Abstandspflicht. Da sinngemäß die Regelungen für das Gastgewerbe gelten, muss ein COVID-19-Beauftragter bestellt werden und ein COVID- 19-Präventionskonzept ausgearbeitet und umgesetzte werden. ▪ An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte (z. B. Führungen, Workshops) gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird. 5
ICOM Österreich c/o Jüdisches Museum der Stadt Wien Judenplatz 8/8, 1010 Wien T: +43 1 535 04 31 - 1595 icom@icom-oesterreich.at www.icom-oesterreich.at Veranstaltungen ab 500 Personen ▪ Die Veranstaltung ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und muss von dieser bewilligt werden. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Dabei sind folgende Angaben zu machen: a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft c) Zweck der Zusammenkunft d) Anzahl der Teilnehmer e) COVID-19 Beauftragte/r f) COVID-19 Präventionskonzept ▪ Es gibt im Allgemeinen keine Personenhöchstgrenzen mehr – auch nicht bei der Raumkapazität von Veranstaltungsräumen. Eine 100-%-Auslastung ist möglich. ▪ Es gilt die 3-G-Regel (getestet, geimpft, genesen). Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen (3-G Nachweis). Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. ▪ Eine Registrierung ist erforderlich. Kontaktdaten (Vorname, Nachname, Telefon oder E-Mail) müssen 4 Wochen (= 28 Tage) aufgehoben werden. ▪ Im Rahmen von Veranstaltungen über 500 Personen besteht bei Einhaltung von 3-G und Registrierung auch indoor keine Maskenpflicht. ▪ Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19- Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. ▪ Das Verabreichen von Speisen und Getränken ist erlaubt – im Stehen wie im Sitzen, es gibt keine Höchstgrenzen für Gruppen, keine Abstandspflicht. Da sinngemäß die Regelungen für das Gastgewerbe gelten, muss ein COVID-19-Beauftragter bestellt werden und ein COVID- 19-Präventionskonzept ausgearbeitet und umgesetzte werden.12 ▪ An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte (z. B. Führungen, Workshops) gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird. Jeder Institution steht es gesetzlich frei, im Sinne des Hausrechts strengere Regeln vorzusehen! 6
ICOM Österreich c/o Jüdisches Museum der Stadt Wien Judenplatz 8/8, 1010 Wien T: +43 1 535 04 31 - 1595 icom@icom-oesterreich.at www.icom-oesterreich.at ➔ 3-G-Nachweis (getestet, geimpft, genesen): Welche Tests gelten - Kurzzusammenfassung: ▪ PCR-Tests gelten 72 Stunden ab Probenahme. ▪ Antigentests von einer befugten Stelle (Teststraße, Apotheke) gelten 24 Stunden ab Probenahme. ▪ Die Testnachweispflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und nicht für Kinder, die eine Primarschule besuchen. ▪ Für Schüler/innen gilt der Corona-Testpass (Ninja-Pass), dieser macht die sog. Schultests gültig. ➔ 2-G-Nachweis ▪ Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 erfolgte Impfung: - Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 90 Tage ab dem Zeitpunkt der Impfung. - Die Zweitimpfung gilt für maximal 270 Tage ab dem Zeitpunkt der Zweitimpfung. - Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 270 Tage ab dem Tag der Impfung. - Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 270 Tage lang ab dem Zeitpunkt der Impfung. ▪ Nachweis über eine Genesung: - Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder - Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde. 7
ICOM Österreich c/o Jüdisches Museum der Stadt Wien Judenplatz 8/8, 1010 Wien T: +43 1 535 04 31 - 1595 icom@icom-oesterreich.at www.icom-oesterreich.at ➔ Bitte beachten Sie die Sonderregelungen für Wien!13 ▪ 3-G-Regel ab dem 6. Lebensjahr ▪ Maskenpflicht in Kundenbereichen von Betriebstätten, Kultureinrichtungen und Einrichtungen zur Religionsausübung. ▪ PCR-Tests bei Menschen über 12 Jahren nur noch für 48 Stunden gültig, Antigen-Tests sind 24 Stunden gültig. ▪ Selbsttests zur Eigenanwendung, welche in einem behördlichen Datenerfassungssystem erfasst werden, sind in der Verordnung nicht als zugelassene Tests gültig. Für Besucherinnen und Besucher von Kulturveranstaltungen gilt die 3-G-Regel. In geschlossenen Räumen, zum Beispiel im Kino, Theater oder Konzertsaal, müssen Masken zusätzlich zum 3-G-Nachweis getragen werden. Für ungeimpfte, nicht genese Personen ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend. Ab 1. Oktober gilt im Theater, Kino, Kabarett oder Konzertsaal Folgendes: Zwischen 26 und 500 Personen: 2,5-G-Regel (geimpft, genesen, PCR-getestet) plus Mund-Nasen-Schutz Über 500 Personen: 2-G-Regel (geimpft, genesen) Die Kultur-Einrichtungen unten sind von der 3-G-Regel ausgenommen. Ab 1. Oktober müssen dort alle Erwachsenen und Kinder ab 14 Jahren eine FFP2-Maske tragen: • Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser • Bibliotheken • Büchereien • Archive Veranstaltungen und Zusammenkünfte dürfen wieder ohne Höchstgrenzen und Kapazitätsbeschränkungen stattfinden. Für alle Veranstaltungen gilt die 3-G-Regel (geimpft, getestet, genesen). Ab 1. Oktober sind bei Zusammenkünften bzw. Veranstaltungen Antigen-Tests nicht mehr gültig: Für Veranstaltungen ab 25 Personen gilt: • Bei Zusammenkünften mit 26 bis 500 Personen gilt die 2,5-G-Regel (geimpft, genesen, PCR- getestet), teilweise müssen Sie zusätzlich einen Mund-Nasen-Schutz tragen. • Registrierung • In geschlossenen Räumen von Kultureinrichtungen (zum Beispiel im Kino, Theater, Konzertsaal) muss eine Maske zusätzlich zum 3-G-Nachweis getragen werden. • Für ungeimpfte, nicht genese Personen ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend. 13 Siehe: Gesamte Rechtsvorschrift für Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021, Fassung vom 30.09.2021 (Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und ist vorerst bis Ende Oktober befristet) und https://corona- ampel.gv.at/aktuelle-massnahmen/regionale-zusaetzliche-massnahmen/wien/ 8
ICOM Österreich c/o Jüdisches Museum der Stadt Wien Judenplatz 8/8, 1010 Wien T: +43 1 535 04 31 - 1595 icom@icom-oesterreich.at www.icom-oesterreich.at Die Veranstaltung muss ab 100 Personen bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. Für Veranstaltungen ab 500 Personen gilt: • Bei Zusammenkünften mit über 500 Personen gilt die 2-G-Regel (geimpft, genesen). • Registrierung • In geschlossenen Räumen von Kultureinrichtungen (zum Beispiel im Kino, Theater, Konzertsaal) muss eine Maske zusätzlich zum 3-G-Nachweis getragen werden. Für ungeimpfte, nicht genese Personen ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend. • Die Veranstaltung muss von der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt und bewilligt werden. Mit dem Veranstaltungs-Checker können Sie überprüfen, ob Ihre Veranstaltung angemeldet oder bewilligt werden muss. Und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind. a) Melden Sie anzeigepflichtige Veranstaltungen (100 bis 499 Personen) mindestens 1 Woche vor dem Termin per Webformular an. b) Melden Sie bewilligungspflichtige Veranstaltungen (ab 500 Personen) mindestens 3 Wochen vor dem Termin per E-Mail an veranstaltung@ma15.wien.gv.at Geben Sie im E-Mail folgende Daten bekannt: • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) • Zeit, Dauer und Ort • Zweck • Anzahl der Personen Zusätzlich müssen Sie ein Präventionskonzept mitschicken. Hier finden Sie einen Leitfaden: https://coronavirus.wien.gv.at/wp-content/uploads/sites/59/2021/09/Covid-19-Praeventionskonzept.pdf 9
ICOM Österreich c/o Jüdisches Museum der Stadt Wien Judenplatz 8/8, 1010 Wien T: +43 1 535 04 31 - 1595 icom@icom-oesterreich.at www.icom-oesterreich.at Darüber hinaus empfehlen wir: Schutz der Mitarbeiter/innen ▪ Gemeinsam genützte Materialien und Geräte (Computer, Kassa, Telefon uä.) sollten regelmäßig desinfiziert werden. ▪ Gemeinschafts-, Umkleide- und Pausenräume regelmäßig lüften. ▪ Unterweisung für Mitarbeiter/innen, die im Museum als Ersthelfer ausgebildet und eingesetzt sind. Schutz der Besucher/innen ▪ Wir empfehlen, die Besucher/innen über die Hygienemaßnahmen und COVID-Regeln durch Plakate zu informieren. ▪ Die Besucher/innen sollten sich gut über die verfügbaren Räume verteilen. Ggf. Neuregelung oder konkrete Lenkung des Besucher/innen-Flusses nach Maßgabe der Räumlichkeiten und Darstellung der Wegführung mit klarer Kennzeichnung. Evtl. Abstandsmarkierungen vorsehen. ▪ Bereitstellen von Seife und Einmalhandtüchern in den WC-Anlagen ▪ Erhöhung der Reinigungsintervalle durch Reinigungspersonal oder Museumsmitarbeiter/innen: häufig berührte Oberflächen (bspw. Handläufe, Türgriff, Sitzgelegenheiten, Pausenbereiche etc.) müssen regelmäßig desinfiziert werden, WC- Anlagen mindestens einmal täglich gereinigt werden. ▪ Geräte wie Audioguides uä. sowie Hands-on-Stationen desinfizieren. Bitte achten Sie dabei darauf, historische Materialien oder Oberflächen nicht zu zerstören. ▪ Lüften Sie die Museumsräumlichkeiten regelmäßig! Allgemeines: ▪ Dieses Dokument wird laufend verändert, erweitert und ergänzt. Bitte achten Sie darauf, die neueste Version zu verwenden. ▪ Es wird allgemein empfohlen, die getroffenen Maßnahmen und Regelungen schriftlich festzuhalten und Aufzeichnungsprotokolle bspw. hinsichtlich der Reinigung zu führen. ▪ Weitere Informationen finden Sie beim BMKÖS unter: https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html 10
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