Covid-19 - sozialrechtliche Sonderbestimmungen - neuraxWiki
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Covid-19 - sozialrechtliche Sonderbestimmungen Die Ausbreitung des Coronavirus hat viele Menschen vor allem psychisch und finanziell vor besondere Herausforderungen gestellt. Zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen hat die Bundesregierung verschiedene Unterstützungen und sozialrechtliche Sonderregelungen auf den Weg gebracht. So wurden vor allem im Rahmen der Sozialschutzpakete im März, Mai und November 2020 Regelungen getroffenen, mit denen die Belastungen des Arbeitsmarktes gemindert und vor allem Menschen mit geringem Einkommen unterstützt werden sollten. Zu den weitreichendsten sozialrechtlichen Sonderregelungen zählen: Vereinfachter Zugang zu Grundsicherungsleistungen Menschen, die aufgrund der Maßnahmen zur Vermeidung des Coronavirus erhebliche Einkommenseinbuße erleiden, können vereinfacht Grundsicherungsleistungen beantragen. Für die Bewilligungszeiträume von Anfang März 2020 bis Ende Dezember 2021 gilt Folgendes: Die vor der Pandemie geltende Vermögensprüfung findet nicht statt. Bis zum 31.12.21 gilt ein Vermögensfreibetrag von 60.000 € für Singles (zuzüglich Altersvorsorgeleistungen), für jede weitere Person im Haushalt kommen noch 30.000 € dazu alle Kosten der Unterkunft und Heizung gelten als angemessen. Das Jobcenter erkennt die Kosten bei der Berechnung der Grundsicherung ungekürzt als Bedarf an vorläufige Entscheidungen über die Höhe des Einkommens werden nur auf Antrag des Leistungsberechtigten geprüft Folgeanträge zur Grundsicherung werden weiter bewilligt. Bei einem endgültigen Bewilligungsbescheid für weitere 12 Monate, bei einem vorläufigen Bescheid für 6 Monate Ausführliche Informationen zum vereinfachten Zugang zur Grundsicherung (SGB II und SGB XII) liefert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen- und-Anworten-zugang-sgb2/faq-zugang- sgb2.htmlhttps://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und- Antworten/Fragen-und-Anworten-zugang-sgb12/faq-zugang-sgb12.html Kurzarbeitergeld Der Gesetzgeber hat aufgrund der Corona-Pandemie einen vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 30.09.2021 entstanden ist. Für einen diesbezüglichen Antrag auf Kurzarbeitergeld, welchen das
Unternehmen (nicht der Arbeitnehmer) zu stellen hat, genügt es, wenn 10 % der Arbeitnehmer eines Unternehmens von dem Arbeitsausfall betroffen sind. Kurzarbeitergeld ist für jeden Betrieb möglich, auch für Beschäftigte in Zeitarbeit. Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Beiträge für die Sozialversicherungen werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 31.12 2021. Arbeitnehmer, die einen Arbeitsausfall von mindestens 50 % haben, erhalten ab dem 4. Monat ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von 70 % des entfallenen Nettolohns (77 % für Arbeitnehmer mit Kindern) und ab dem 7. Monat von 80 % (87 % für Arbeitnehmer mit Kindern). Eine Nebenbeschäftigung kann bis zur Höhe des bisherigen Nettoentgelts ausgeübt werden. Minijobs, also geringfügige Beschäftigungen, werden bis zur vollen Höhe (max. 450 €) nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Einkommenseinbußen in Form von Kurzarbeitergeld im relevanten Zeitraum der Corona-Pandemie reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein. Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld und den Corona-spezifischen Änderungen bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Kurzarbeit/kurzarbeit.html Künstlersozialversicherung Damit pandemiebedingt kein bestehender Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung verloren geht, wurde die jährliche Mindesteinkommensgrenze von 3.900 € im Künstlersozialversicherungsgesetz für das Jahr 2020 und 2021 ausgesetzt. Finanzielle Unterstützung von Familien Unterstützung für Alleinerziehende Als Unterstützung für Alleinerziehende wird der Entlastungsbetrag in der Einkommensteuer für 2020 und 2021 von derzeit 1.908 € auf 4.008 € angehoben. Weitere Informationen: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle- unterstuetzung/faq-entlastungsbetrag-alleinerziehende-einkommmenssteuer Verlängerter Anspruch auf Kinderkrankengeld Die Tage, an denen sich Eltern für ihre Kinder krankschreiben lassen können, wurden erneut angehoben. In 2021 erhält jedes Elternteil pro Kind 30 Tage Kinderkrankengeld, Elternpaare somit 60 pro Kind. Bei mehreren Kindern sind es maximal 65 Tage. Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern maximal 130. Der Anspruch gilt auch, wenn die Betreuung des Kindes aufgrund von pandemiebedingten Schul- oder Kitaschließungen erforderlich ist.
Weitere Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg- de/themen/coronavirus/kinderkrankengeld-1836090 Kinderzuschlag Eltern, die ihren eigenen Bedarf decken können, aber nicht ausreichend finanzielle Mittel für den Bedarf ihrer Kinder haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Kinderzuschlag erhalten. Um die Beantragung zu vereinfachen, wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert. Eltern müssen demnach keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2021. Kinderbonus Wie bereits in 2020 wird auch in 2021 ein Kinderbonus in Höhe von 150 € je Kind mit dem Kindergeld ausgezahlt. Da der Bonus bei Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt wird, kommt er vor allem hilfebedürftigen Familien zugute. Für hochverdienende Eltern wird der Betrag mit dem Kindergeld verrechnet. Er wird für alle Kinder ausgezahlt, für die in 2021 mindestens 1 Monat Anspruch auf Kindergeld besteht. Weitere Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderbonus Gemeinsames Mittagessen Bis Ende 2021 gelten Sonderregelungen zu den Bedarfen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kitas und Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Digitale Endgeräte im Homeschooling Familien, die Arbeitslosengeld II und Sozialgeld beziehen und deren Kinder keine digitalen Endgeräte zur Teilnahme am Homeschooling besitzen, können dafür einen Zuschuss beim Jobcenter erhalten. Das Amt kann die Kosten im Einzelfall als Mehrbedarf in Höhe von bis zu 350 € anerkennen. Auch Familien, die Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Kinder- und Jugendhilfeleistungen beziehen, können unter Umständen finanziell bei der Anschaffung unterstützt werden. Ob ein Anspruch besteht und in welcher Höhe, prüft das Jobcenter. Aktionsprogramm "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" In 2021 und 2022 investiert die Bundesregierung 2 Milliarden €, um Kinder und Jugendliche zu unterstützen, die besonders von der Pandemie getroffen wurden. So sollen u. a. Lernrückstände aufgeholt und außerschulische Freizeitangebote ausgebaut werden. Folgende Bereiche umfasst das Aktionsprogramm: Frühkindliche Bildung Ferienfreizeiten und außerschulische Angebote Begleitung und Unterstützung junger Menschen im Alltag und in der Schule Abbau von Lernrückständen Kinderfreizeitbonus (einmalige Auszahlung von 100 € pro Kind aus bedürftigen Familien)
Weitere Informationen: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/aufholen-nach- corona Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Rentner Um die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung bei einer vorgezogenenen Altersrente zu erleichtern, wurde bis Ende 2020 die geltende Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € auf 44.590 € angehoben. Im Kalenderjahr 2021 wurde die Hinzuverdienstgrenze pandemiebedingt erneut angehoben. 46.060 € können Rentner ohne Kürzungen hinzuverdienen. Weitere Informationen: https://www.deutsche- rentenversicherung.de/RheinlandPfalz/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/2020-12- 18_Hoehere_Hinzuverdienstgrenze.html Weiterzahlung von Waisenrenten Die Zahlung von Waisenrenten erfolgt auch bei einem Corona-bedingten späteren Beginn von Ausbildungen oder Freiwilligendiensten (§ 304 Abs. 2 SGB VI). Sonderregelungen in der Pflege Um Pflegende und Pflegebedürftige während der Pandemie zu entlasten und zu schützen, hat der Gesetzgeber einige Maßnahmen verabschiedet: Pflegebedürftige, die anstelle einer häuslichen Pflegehilfe das Pflegegeld beziehen, müssen halb- bzw. vierteljährlich eine Beratung abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Von März bis September 2020 mussten diese Beratungen nicht stattfinden. Seit Oktober 2020 werden die Beratungen wieder regelmäßig durchgeführt und können auf Wunsch bis zum 30.06.2021 auch telefonisch oder digital erfolgen Pflegebegutachtungen finden seit März 2021 wieder mit Hausbesuch statt, können jedoch auch digital mittels strukturiertem Telefoninterview bis 30.06.2021 durchgeführt werden Der maximal erstattungsfähige Betrag von 40 € pro Monat fürPflegehilfsmittel wird bis zum 31.12.2021 auf 60 € pro Monat angehoben Um Pandemie-bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen, können Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 bis zum 30.06.2021 den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelung einsetzen Pflegebedürftige aller Pflegegrade können ungenutzte Entlastungsbeträge aus 2019 und 2020 noch bis zum 30.09.2021 nutzen Bis zum 30.06.2021 wird die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes von 10 auf 20 Arbeitstage verlängert Sonstige Regelungen Krankschreibung per Telefon
Wie bereits von März bis Mai 2020 sind seit Mitte Oktober 2020 wiedertelefonische Krankschreibungen bei Erkältungssymptomen bundesweit möglich. Die Sonderregelung gilt zunächst bis 30.09.21. Bei einer telefonischen Befragung überzeugen sich die niedergelassenen Ärzte vom Zustand der Patienten. Die Krankschreibung gilt bis zu 7 Tage und kann einmalig um weitere 7 Tage telefonisch verlängert werden. Verordnung von Heil-, Hilfsmitteln und weiteren Leistungen Folgeverordnungen von häuslicher Krankenpflege können per Telefon/Videosprechstunde sowie rückwirkend für bis zu 14 Tage ausgestellt werden. Eine längere Verordnungsdauer muss medizinisch nicht begründet werden (gültig bis 30.09.2021) Eine Heilmitteltherapie kann zusätzlich per Telefon/Videosprechstunde erneut verordnet werden. Die Verordnung bleibt auch gültig, wenn die Behandlung mehr als 14 Kalendertage unterbrochen wird (gültig bis 30.09.2021) Krankentransporte für Menschen, die an Covid-19 erkrankt sind und ambulant behandelt werden müssen, bedürfen keiner Genehmigung der Krankenkassen (gültig solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt) Im Rahmen des Entlassmanagements können Krankenhäuser Bescheinigungen für ambulante Versorgungen bis zu 14 Tage nach Entlassung ausstellen. Zu den Leistungen zählen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel, Soziotherapie, Spezialisierte Amublante Palliativversorgung (SAPV) sowie Heilmittel Eine Übersicht zu allen aktuellen Änderungen bietet die Kassenärztliche Bundesvereinigung unter: https://www.kbv.de/media/sp/Coronavirus_Sonderregelungen_Uebersicht.pdf Rehabilitationsmaßnahmen während Corona Unter Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften können Rehabilitationsmaßnahmen seit Mai 2020 wiederstattfinden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund informiert online ausführlich zum Thema unter: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/Corona_Blog/reha_faq.html Ansprechpartner und weitere Informationsquellen Allgemeine Informationen zur Corona-Pandemie liefert das Robert-Koch-Institut, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/ oder das Bundesministerium für Gesundheit https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
Eine telefonische Beratung erhalten Sie beispielsweise hier: Der Patientenservice Das Service-Telefon ist ganztägig erreichbar und bietet schnelle, qualifizierte ärztliche Hilfe auch bei Fragen zum Coronavirus. Telefon: 116 117 Weitere Informationen unter: https://www.116117.de/de/coronavirus.php Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit Das Bundesministerium für Gesundheit bietet eine kostenfreie Hotline zum Coronavirus an. Telefon: 030 346 465 100 (Mo. - Do. 8 - 18 Uhr, Fr. 8 - 12 Uhr) Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) Die UPD beantwortet Fragen zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Themen. Telefon: 0800 011 77 22 (Mo. - Fr. 8 - 18 Uhr, Sa. 8 - 16 Uhr)
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