COVID-19: Verhaltensregeln für den Lehr- und Arbeitsbetrieb im Herbstsemester 2020

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COVID-19: Verhaltensregeln für den Lehr-
und Arbeitsbetrieb im Herbstsemester 2020
Per 22. Oktober 2020 aktualisierte Weisungen
(ersetzt die Dokumente vom 21. August und 12. Oktober 2020)

Rektorat, Verwaltungsdirektion
St.Gallen, 22. Oktober 2020

Die Universitätsleitung behält sich vor, die Verhaltensregeln im Bedarfsfall jederzeit anzupassen.
COVID-19 Herbstsemester 2020                                                      Universität St.Gallen (HSG)

1 Einleitung
      Im Selbstverständnis der Universität St.Gallen sind Interaktion, Kommunikation sowie der
      inspirierende Gedankenaustausch in Lehre, Forschung und universitären Services zentral.

      Der Aufenthalt und die Zusammenarbeit auf dem Campus entsprechen einem grossen Bedürfnis
      sehr vieler Angehöriger der HSG-Gemeinschaft. Die vorliegenden Weisungen dienen dem Ziel,
      den Präsenzunterricht und die Präsenzarbeit nach Möglichkeit zu gewährleisten.

      Gerade in der jetzigen Lage sind wir als Institution und Individuen gegenüber der Gemeinschaft
      noch vermehrt verantwortlich und müssen entsprechend unser Verhalten anpassen. Nur so
      können wir gewährleisten, dass der Campus auch in absehbarer Zukunft in vertrautem Masse
      offensteht.

      Diese per 22. Oktober 2020 gültigen, aktualisierten Weisungen führen neu eine ausgeweitete
      generelle Maskentragepflicht ein. Ab nun ist auch in allen Lehrräumen eine Maske zu tragen,
      auch sitzend. Dozierende sind von dieser Pflicht ausgenommen, sofern sie jederzeit einen
      Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Studierenden wahren. Ebenfalls gilt neu eine
      Maskentragepflicht an Lernplätzen in der Bibliothek sowie in allen Büros (ausgenommen
      Einzelbelegung).

      Der Unterricht soll, wo sinnvoll und notwendig, weiterhin gemäss dem bestehenden
      Veranstaltungsmerkblatt durchgeführt werden. Wir gehen davon aus, dass die
      Lehrveranstaltungen auch nach dem Semesterbreak (25. Oktober bis 8. November 2020) so
      weitergeführt werden.

      Auf rein gesellschaftliche Anlässe ist bis auf Weiteres zu verzichten (Apéros, Weihnachtsessen,
      Teamevents etc.).

      Die HSG zählt auf die Selbstverantwortung aller Universitätsangehörigen.

      Das Corona-Virus wird unsere Zusammenarbeit und unser Zusammenleben auch in den
      kommenden Wochen und Monaten mitbestimmen. Gemeinsam werden wir diese
      aussergewöhnliche Situation meistern und umsichtig mit den damit verbundenen Risiken
      umgehen.

      Wir danken allen Universitätsangehörigen für ihr verantwortungsvolles Einhalten der
      Schutzmassnahmen und ihr Verständnis für und das Mittragen der Einschränkungen, die damit
      verbunden sind.

Stand: 22. Oktober 2020                                                                                    2
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2 Generelles
     a) Gesundheit: Die Gesundheit der Studierenden, Forschenden, Dozierenden und
          Mitarbeitenden ist das Wichtigste.
     b) Präsenz: Der Unterricht und die Arbeit erfolgen soweit wie notwendig und sinnvoll vor Ort.
     c)   Selbstverantwortung: Im Zentrum der Schutzmassnahmen steht das selbstverantwortliche
          Handeln eines und einer jeden Einzelnen.
     d) Hygiene und Schutz: Es sind die allgemeinen Hygiene- und Schutzempfehlungen des Bundes
          bzw. Kantons zu befolgen.
     e) Krankheitssymptome: Personen mit Krankheitssymptomen müssen jederzeit zu Hause
          bleiben und sind angehalten, telefonisch ärztliche Beratung und Hilfe in Anspruch zu
          nehmen.
     f)   Ermöglichung: Die Universität schafft mittels geeigneter Massnahmen (z.B. Aufzeichnung
          von Vorlesungen, Finden sachgerechter Lösungen in studienbezogenen Härtefällen oder
          Online-Zugänge für administrative Arbeiten) nach Möglichkeit die Voraussetzungen, um den
          Studienerfolg bzw. die Arbeitserbringung zu gewährleisten; dies gilt sowohl für Gesunde wie
          Kranke als auch für Personen, die zu einer besonders gefährdeten Gruppe gehören oder sich
          in Quarantäne befinden. Ergänzend zu den bestehenden Anlagen für das Händewaschen
          betreibt die Universität Handdesinfektions-Stationen.
     g) Maskentragepflicht generell: Personen ab 12 Jahren, die sich in den Innenräumen der
          Universitätsgebäude (inkl. Lehrräume, Bibliothek, Büroräumlichkeiten) aufhalten, müssen
          eine Mund-Nasen-Schutzmaske tragen, die den behördlichen Empfehlungen entspricht. Die
          Maskenpflicht gilt auch für kurze Wege wie z.B. Bürowechsel oder den Gang zur Toilette. Zu
          beachten: Die Maskenpflicht ist als Ergänzung zu den grundlegenden Abstandsregeln zu
          betrachten. Das heisst, Veranstaltungen und Arbeitssituationen sollen so organisiert sein, dass
          die Abstände eingehalten werden können.
          Ausnahmen: Die Maskenpflicht gilt einzig nicht in Teilen des Sportbetriebes und in Situationen, in
          denen Einzelanwesenheit in Räumen resultiert.
     h) Abstand: Der Personen-Abstand von mindestens 1,5 Metern muss wenn immer möglich
          eingehalten werden. Die Lehr- und Arbeitsräume sind entsprechend eingerichtet bzw. sind
          auch bei selbstinitiierten Mobiliar-Veränderungen so einzurichten.
               •    Falls ausnahmsweise in begründeten Fällen davon abgewichen wird, sind (für das
                    Tracing) die Personendaten (Name, Vorname, Wohnort, E-Mail, Telefon) mittels
                    Präsenzlisten (Stehveranstaltungen) bzw. Sitzplatzlisten (bei Sitzplätzen) zu
                    erheben.
     i)   Raumkapazitäten: Die bei den Eingängen der Vorlesungs-, Gruppen- und
          Verpflegungsräume angegebenen Raumkapazitäten sind verbindlich und dürfen auch bei
          Anwendung der obigen Maskenpflicht- oder Präsenzlistenregeln nicht überschritten werden.
          Hinweis: Bei Veranstaltungen mit vielen Anmeldungen besteht die Option der
          Anwesenheitsorganisation im Sinne zeitlich alternierender (Präsenz/Online) Raum- und
          Arbeitsplatzbelegung.
     j)   Besonders gefährdete Personen: Personen, die bzgl. COVID-19 als besonders gefährdet
          gelten, sind speziell zu schützen. Betroffene sind gebeten, mit der zuständigen Service-

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                 Einheit 1 (Studierende) bzw. ihren Vorgesetzten (Mitarbeitende) individuell vertretbare
                        0F

                 Lösungen für den Studien- und/oder Arbeitsbetrieb zu vereinbaren.
       k) Tracing: Die Universität St.Gallen ersucht all ihre Angehörigen mit Nachdruck, die
                 SwissCovid-App des Bundes zu nutzen. Etwaige Präsenzlisten müssen vollständig und
                 wahrheitsgetreu ausgefüllt werden.
                 Hinweis: Je orts- und zeitgenauer das Aufenthaltsmuster einer positiv getesteten Person rekonstruiert
                 werden kann, desto weniger Personen werden sich einer Quarantäneverfügung unterordnen müssen.
       l)        Social Events: Auf rein gesellschaftliche Anlässe ist bis auf Weiteres zu verzichten (vgl.
                 Apéros, Weihnachtsessen, Teamevents).
       m) Verpflegung: Es gelten die spezifischen Schutzkonzepte für sogenannte Betriebskantinen und
                 Restaurationen. Die Konsumation etc. darf ausschliesslich am Sitzplatz erfolgen. Die
                 Bekanntgabe der Identität und Anwesenheit via QR-Code am Sitzplatz ist verpflichtend.
       n) Reinigung: Die Räumlichkeiten werden nach Möglichkeit regelmässig und ausgiebig gelüftet.
                 Arbeits- und Kontaktflächen werden regelmässig gereinigt und desinfiziert.

            Zusammenfassung:

            Generelle Schutzkaskade
            1.    Zutritt nur für Symptomfreie.
            2.    Hygiene- und Schutzmassnahmen befolgen.
            3.    Abstand von 1,5 m einhalten/gewährleisten.
            4.    Maskenpflicht in sämtlichen Innenräumen – ausgenommen Einzelanwesenheit in Räumen.

1   Für Lösungen im Studienalltag in St.Gallen: Dean’s Advisory Office (DAO), Beratungsstelle Special Needs,
    Psychologische Beratungsstelle, Fachstelle für Studienfinanzierung.
    Für Lösungen bei Prüfungen: Servicecenter Planung & Prüfungen (P&P).
    Für Lösungen betreffend Austausch: Student Mobility Office (SMO).

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3 Universitärer Lehrbetrieb
       a) Die Regelstudienzeit soll nach Möglichkeit weiterhin gewährleistet werden. Für jede
            Lehrveranstaltung wurde eine vollständige Online-Lösung eingeplant, damit diese
            umgehend aktiviert werden kann, sollten es die behördlichen Vorgaben zu einem späteren
            Zeitpunkt erfordern.
       b) Studierende müssen auch in den Lehrräumen, und auch sitzend, eine Maske tragen.
       c)   Dozierende können im Unterrichtsbetrieb Masken tragen, müssen dies aber nicht. Da
            beim lauten Sprechen Aerosole in einem grösseren Umkreis ausgestossen werden, haben
            Dozierende ohne Maske beim Unterrichten jederzeit einen Mindestabstand von 1,5 m zu
            wahren.
       d) Der Unterricht wird, wo sinnvoll und notwendig, gemäss dem bestehenden
            Veranstaltungsmerkblatt durchgeführt. Wo dies aufgrund der vorliegenden angepassten
            Verhaltensregeln nicht mehr möglich ist, können Dozierende ihre Lehrveranstaltungen in
            Mischformen oder auf rein online zu verlagern.
       e) Fast sämtliche Präsenzveranstaltungen können in geeigneter Form auch digital absolviert
            werden. Fehlende Präsenz resp. die rein digitale Teilnahme stellt keine erhebliche
            Benachteiligung gegenüber denjenigen Studierenden dar, welche im Präsenzkurs anwesend
            sein können.
       f)   Die Teilnahmemöglichkeit an Präsenz-Lehrveranstaltungen (wer darf wann anwesend sein)
            muss klar geregelt und durchgesetzt sowie den Studierenden unmissverständlich
            kommuniziert werden. Ist die Teilnahme, z. B. aus räumlichen oder gesundheitlichen
            Gründen nicht für alle Eingeschriebenen möglich, ist zu gewährleisten, dass alle dem Kurs
            folgen können (Übertragung, Aufzeichnung und/oder Kohorten mit alternierender
            Anwesenheit Präsenz/online).
       g) In den Vorlesungsräumen wird mittels geeigneter Massnahmen gewährleistet, dass der
            Abstand von 1,5 m eingehalten wird. Eine personelle Zusatzbelegung (Stehplätze, prov.
            Sitzplätze) kann nicht toleriert werden und die Raumkapazitätsangaben sind verbindlich.
       h) Für die Sicherstellung der 1,5-Meter-Regel bzw. der behördlichen Vorgaben zur
            Gewährleistung der allgemeinen Schutzempfehlungen gilt bei Fix-Bestuhlungen eine
            «Schachbrettbesetzung».
       i)   Die ggf. erstellten Präsenz- bzw. Sitzplatzlisten müssen seitens der Dozierenden umgehend
            nach der Veranstaltung der Raumdispo (raumdispo@unisg.ch) zugestellt werden. Die
            Archivierung erfolgt gemäss datenschutzrechtlichen Richtlinien während 14 Tagen.
       j)   Personen ohne Schutzmaske müssen das Universitätsgelände umgehend verlassen.
       k) Die Bestimmungen sind als Mindeststandard während der Dauer eines Kurses jederzeit
            einzuhalten, auch in externen Räumlichkeiten bzw. mit externen Partnern.
       l)   Die obigen Regelungen in den Kapiteln 1-3 gelten auch für die öffentlichen Vorlesungen und
            die Kinder-Uni.

       Zusammenfassung:

       Schutzkaskade im Lehrbetrieb
       1.   Zutritt nur für Symptomfreie.

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       2.   Hygiene- und Schutzmassnahmen befolgen.
       3.   Online-Backup-Lösungen bereithalten.
       4.   Maskenpflicht in sämtlichen Innenräumen – ausgenommen Einzelanwesenheit in Räumen.
       5.   Präsenzlisten, falls ein Maskentragen aus methodisch/didaktischen Gründen nicht möglich ist.
       6.   Dozierende ohne Maske halten beim Unterrichten jederzeit 1,5 m Abstand.

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4 Veranstaltungen – ausserhalb des universitären Lehrbetriebes
      Die Regeln gemäss den Kapiteln 1 & 2 gelten für alle Veranstaltungen. Für Veranstaltungen mit
      Lehrcharakter sind die Weisungen gemäss Kapitel 3, Buchstabe g) fortfolgend zu beachten.
      Die Universität als Veranstaltungsort fordert im Vorfeld einer Veranstaltung entsprechend die
      Schutzkonzepte von den Veranstaltern ein und spricht sich im Bedarfsfall mit dem
      Kantonsarztamt ab.
      Die ggf. erstellten Präsenz- bzw. Sitzplatzlisten müssen seitens der Dozierenden/Veranstaltenden
      (vgl. ES-HSG, Institute, Vereine etc.) entlang der datenschutzrechtlichen Richtlinien nach 14
      Tagen vernichtet werden.

      Veranstaltungen bis 300 Personen
       a) Externe Veranstalter, die an der HSG einen Anlass durchführen, stellen mittels
            Schutzkonzept sicher, dass die Punkte in den Kapiteln 2 & 3 von den Teilnehmenden
            eingehalten werden bzw. setzen im Situationsfall insbesondere Buchstabe h) im generellen
            Konzept (vgl. Kap. 2) um.

      Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen
      a) Bei Veranstaltungen mit mehr als 300 Besucherinnen und Besuchern muss auch zwischen
            den Sektoren mit maximal 300 Personen der erforderliche Abstand von 1,5 Metern
            eingehalten werden. Ein Wechsel der Besucherinnen und Besucher von einem Sektor in den
            anderen ist verboten.
      b) Sollen bestimmte Betriebs- oder Veranstaltungsbereiche wie Eingangs- oder Pausenbereiche
            von Besucherinnen und Besuchern aus allen Sektoren genutzt werden, muss gewährleistet
            sein, dass die Abstandsregeln gemäss den generellen Angaben (vgl. Kap. 2) eingehalten
            werden.
      c)    Bei Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen ist der erforderliche Schutz der
            Mitwirkenden im Schutzkonzept auszuweisen. Dies betrifft die Einhaltung des
            erforderlichen Abstandes bzw. anderweitig situationsbedingte Schutzmassnahmen
            (Maskenpflicht, Präsenzlisten, Bildung von beständigen Teams, Verhinderung der
            Durchmischung von Gruppen mit mehr als 300 Personen etc.).

      Zusammenfassung:

      Schutzkaskade bei Veranstaltungen
           1.   Zutritt nur für Symptomfreie.
           2.   Hygiene- und Schutzmassnahmen befolgen.
           3.   Abstand von 1,5 m einhalten/gewährleisten.
           4.   Maskenpflicht in sämtlichen Innenräumen – ausgenommen Einzelanwesenheit in Räumen.
           5.   Präsenzlisten, falls ein Maskentragen aus methodischen/didaktischen Gründen nicht möglich ist.
           6.   Sektorenbildung, falls Gruppengrösse 300 Personen überschreitet.

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5 Arbeitsbetrieb
      Die vorliegenden Regeln sind Grundlage für die Organisation des Arbeitsbetriebes inkl. Arbeits-
      meetings und Veranstaltungen mit Teambildungscharakter. Für Veranstaltungen mit Lehr-
      charakter (vgl. HSGacademy, interne Weiterbildung) sind die Weisungen gemäss Kapitel 3 g) bis
      l) zu beachten. Veranstaltungen im Arbeitsbetrieb beachten ebenfalls die Angaben in Kapitel 4.

     a) Vorsorgliche Massnahmen: Vorgesetzte und Mitarbeitende sind angewiesen, die
          Arbeitsorganisation und das persönliche Verhalten im Rahmen der Verhältnismässigkeit
          präventiv so zu vollziehen, dass a) Infektionen und Quarantäneanordnungen nach
          Möglichkeit weder die Mitarbeitenden selbst noch das ganze Team betreffen und b) der
          Betrieb möglichst reibungslos weitergeführt werden kann.
     b) Homeoffice: Die Universität stellt die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so zur Verfügung, dass
          unter Einhaltung der Schutzkonzepte und Verhaltensanweisungen die Arbeit vor Ort
          verrichtet werden kann (vgl. Unterstützung der Präsenz-Universität).
          Im Rahmen der gegenwärtigen besonderen Lage sollen Verlagerungen ins Homeoffice
          zwingend dort wahrgenommen werden, wo dies möglich ist. Die Anwesenheit ist
          entsprechend auf das betrieblich Notwendige zu beschränken. Das heisst, die
          Organisationseinheiten haben zu prüfen, ob und in welchem Umfang (alternierende
          Anwesenheit, Office Splitting, vollumfängliche Verlagerung etc.) Arbeiten im Homeoffice
          möglich ist und wie dabei die individuellen Aufgaben und die Teaminteraktion weiterhin
          wahrgenommen werden können.
     c)   Verfügbarkeit: Auch bei der Arbeit im Homeoffice besteht die Pflicht zur Verfügbarkeit in
          von den Vorgesetzten festgelegten Zeitfenstern – sei es vor Ort oder online. Besonders
          gefährdete Personen sind angehalten, mit ihrer/m Vorgesetzten selbstverantwortlich
          angemessene Lösungen zu finden (vgl. Kap. 2, «Generelles»).
     d) Grenzgänger: Die Versicherungsunterstellung aufgrund der COVID-19-Einschränkungen
          ändert sich vorläufig nicht. Grenzgänger, welche aufgrund von Corona im Homeoffice
          arbeiten, bleiben in der Schweiz versichert. Diese «flexible Anwendung der
          Unterstellungsregeln» wurde für Deutschland, Frankreich und Österreich bis zum 31.12.2020
          vereinbart (Italien: bis 31.10.2020). Weitere Informationen.
     e) Betreuungspflichten: Die Universität St.Gallen ist sich bewusst, dass Mitarbeitende mit
          Betreuungsverpflichtungen unter den erschwerten Bedingungen nicht immer ihre übliche
          Arbeitszeit leisten können. Müssen Mitarbeitende zusätzliche Betreuungsaufgaben im
          Rahmen der COVID-19-Massnahmen übernehmen (vgl. Betreuung von Kindern unter 12
          Jahren, Pflege von Personen etc.), sollen dafür zunächst Überzeit- und Gleitzeitsaldi abgebaut
          werden. Ebenfalls sind die betreuungspflichtigen Partnerinnen und Partner der betreffenden
          Mitarbeitenden in die Betreuungsverantwortung miteinzubeziehen.
          Im Falle vorhandener oder drohender Minussaldi ist im Rahmen eines Gesprächs zwischen
          Mitarbeitende/n, Linienvorgesetzte/n und dem Ressort HR eine individuelle Lösung zu
          finden, um Härtefälle zu verhindern – wobei insbesondere auch die Möglichkeiten der
          Erwerbsersatz-Ordnung (EO) betreffend COVID-19 berücksichtigt werden soll.
     f)   Selbstisolation: Personen, die sich zwecks Abwarten von Testresultaten in Selbstisolation
          begeben, verrichten ihre Arbeit von zu Hause aus. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt eine

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          Absprache mit den Vorgesetzten, wobei Minussaldi infolge Selbstisolation nicht entstehen
          sollen, vgl. obige Ausführungen bei Buchstabe 5e).
     g) Behördlich angeordnete Quarantäne: Personen, die sich auf behördliche Anordnung hin in
          Quarantäne zu begeben haben (Reise in Risikogebiete, Contact Tracing) verrichten ihre Arbeit
          von zu Hause aus. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt eine Absprache mit den Vorgesetzten,
          wobei Minussaldi infolge Quarantäne nicht entstehen sollen, vgl. obige Ausführungen bei
          Buchstabe 5e). Ausnahme: Falls der gefährdende Aufenthalt mit Personen oder die Reise in
          ein Risikogebiet willentlich und wissentlich und aus rein privaten Gründen erfolgt ist, lässt
          sich eine Härtefall-Regelung nicht verargumentieren.

      Bitte beachten Sie dazu auch stets folgende weiterführende Informationen:
          •        Quarantänepflicht für Einreisende (BAG)
          •        Regelungen Corona-Erwerbsersatz (EO)

       Hinweis: Ergänzende Angaben für die Organisation des Arbeitsbetriebes sind auf der Corona-Spezialseite
       im Intranet aufgeschaltet. Für das situative orts- und zeitunabhängige Arbeiten (sog. Fernarbeit/
       Homeoffice) gelten die individuellen Vereinbarungen mit den Vorgesetzten. Eine Aktualisierung der
       Richtlinien ist in Ausarbeitung und wird voraussichtlich spätestens auf den 1.1.2021 in Kraft gesetzt.

       Zusammenfassung:

       Schutzkaskade im Arbeitsbetrieb
              1.     Zutritt nur für Symptomfreie.
              2.     Hygiene- und Schutzmassnahmen befolgen.
              3.     Abstand von 1,5 m einhalten/gewährleisten.
              4.     Maskenpflicht in sämtlichen Innenräumen – ausgenommen Einzelanwesenheit in Räumen.
              5.     Vorsorgliche Massnahmen treffen zwecks Aufrechterhaltung des Betriebes.
              6.     Situative individuelle Absprachen einhalten sowie Ausführungen auf der Corona-Spezialseite im
                     Intranet beachten.

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