COVID-19: Verhaltensregeln für den Lehr- und Arbeitsbetrieb im Herbstsemester 2020
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
COVID-19: Verhaltensregeln für den Lehr- und Arbeitsbetrieb im Herbstsemester 2020 Per 22. Oktober 2020 aktualisierte Weisungen (ersetzt die Dokumente vom 21. August und 12. Oktober 2020) Rektorat, Verwaltungsdirektion St.Gallen, 22. Oktober 2020 Die Universitätsleitung behält sich vor, die Verhaltensregeln im Bedarfsfall jederzeit anzupassen.
COVID-19 Herbstsemester 2020 Universität St.Gallen (HSG) 1 Einleitung Im Selbstverständnis der Universität St.Gallen sind Interaktion, Kommunikation sowie der inspirierende Gedankenaustausch in Lehre, Forschung und universitären Services zentral. Der Aufenthalt und die Zusammenarbeit auf dem Campus entsprechen einem grossen Bedürfnis sehr vieler Angehöriger der HSG-Gemeinschaft. Die vorliegenden Weisungen dienen dem Ziel, den Präsenzunterricht und die Präsenzarbeit nach Möglichkeit zu gewährleisten. Gerade in der jetzigen Lage sind wir als Institution und Individuen gegenüber der Gemeinschaft noch vermehrt verantwortlich und müssen entsprechend unser Verhalten anpassen. Nur so können wir gewährleisten, dass der Campus auch in absehbarer Zukunft in vertrautem Masse offensteht. Diese per 22. Oktober 2020 gültigen, aktualisierten Weisungen führen neu eine ausgeweitete generelle Maskentragepflicht ein. Ab nun ist auch in allen Lehrräumen eine Maske zu tragen, auch sitzend. Dozierende sind von dieser Pflicht ausgenommen, sofern sie jederzeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Studierenden wahren. Ebenfalls gilt neu eine Maskentragepflicht an Lernplätzen in der Bibliothek sowie in allen Büros (ausgenommen Einzelbelegung). Der Unterricht soll, wo sinnvoll und notwendig, weiterhin gemäss dem bestehenden Veranstaltungsmerkblatt durchgeführt werden. Wir gehen davon aus, dass die Lehrveranstaltungen auch nach dem Semesterbreak (25. Oktober bis 8. November 2020) so weitergeführt werden. Auf rein gesellschaftliche Anlässe ist bis auf Weiteres zu verzichten (Apéros, Weihnachtsessen, Teamevents etc.). Die HSG zählt auf die Selbstverantwortung aller Universitätsangehörigen. Das Corona-Virus wird unsere Zusammenarbeit und unser Zusammenleben auch in den kommenden Wochen und Monaten mitbestimmen. Gemeinsam werden wir diese aussergewöhnliche Situation meistern und umsichtig mit den damit verbundenen Risiken umgehen. Wir danken allen Universitätsangehörigen für ihr verantwortungsvolles Einhalten der Schutzmassnahmen und ihr Verständnis für und das Mittragen der Einschränkungen, die damit verbunden sind. Stand: 22. Oktober 2020 2
COVID-19 Herbstsemester 2020 Universität St.Gallen (HSG) 2 Generelles a) Gesundheit: Die Gesundheit der Studierenden, Forschenden, Dozierenden und Mitarbeitenden ist das Wichtigste. b) Präsenz: Der Unterricht und die Arbeit erfolgen soweit wie notwendig und sinnvoll vor Ort. c) Selbstverantwortung: Im Zentrum der Schutzmassnahmen steht das selbstverantwortliche Handeln eines und einer jeden Einzelnen. d) Hygiene und Schutz: Es sind die allgemeinen Hygiene- und Schutzempfehlungen des Bundes bzw. Kantons zu befolgen. e) Krankheitssymptome: Personen mit Krankheitssymptomen müssen jederzeit zu Hause bleiben und sind angehalten, telefonisch ärztliche Beratung und Hilfe in Anspruch zu nehmen. f) Ermöglichung: Die Universität schafft mittels geeigneter Massnahmen (z.B. Aufzeichnung von Vorlesungen, Finden sachgerechter Lösungen in studienbezogenen Härtefällen oder Online-Zugänge für administrative Arbeiten) nach Möglichkeit die Voraussetzungen, um den Studienerfolg bzw. die Arbeitserbringung zu gewährleisten; dies gilt sowohl für Gesunde wie Kranke als auch für Personen, die zu einer besonders gefährdeten Gruppe gehören oder sich in Quarantäne befinden. Ergänzend zu den bestehenden Anlagen für das Händewaschen betreibt die Universität Handdesinfektions-Stationen. g) Maskentragepflicht generell: Personen ab 12 Jahren, die sich in den Innenräumen der Universitätsgebäude (inkl. Lehrräume, Bibliothek, Büroräumlichkeiten) aufhalten, müssen eine Mund-Nasen-Schutzmaske tragen, die den behördlichen Empfehlungen entspricht. Die Maskenpflicht gilt auch für kurze Wege wie z.B. Bürowechsel oder den Gang zur Toilette. Zu beachten: Die Maskenpflicht ist als Ergänzung zu den grundlegenden Abstandsregeln zu betrachten. Das heisst, Veranstaltungen und Arbeitssituationen sollen so organisiert sein, dass die Abstände eingehalten werden können. Ausnahmen: Die Maskenpflicht gilt einzig nicht in Teilen des Sportbetriebes und in Situationen, in denen Einzelanwesenheit in Räumen resultiert. h) Abstand: Der Personen-Abstand von mindestens 1,5 Metern muss wenn immer möglich eingehalten werden. Die Lehr- und Arbeitsräume sind entsprechend eingerichtet bzw. sind auch bei selbstinitiierten Mobiliar-Veränderungen so einzurichten. • Falls ausnahmsweise in begründeten Fällen davon abgewichen wird, sind (für das Tracing) die Personendaten (Name, Vorname, Wohnort, E-Mail, Telefon) mittels Präsenzlisten (Stehveranstaltungen) bzw. Sitzplatzlisten (bei Sitzplätzen) zu erheben. i) Raumkapazitäten: Die bei den Eingängen der Vorlesungs-, Gruppen- und Verpflegungsräume angegebenen Raumkapazitäten sind verbindlich und dürfen auch bei Anwendung der obigen Maskenpflicht- oder Präsenzlistenregeln nicht überschritten werden. Hinweis: Bei Veranstaltungen mit vielen Anmeldungen besteht die Option der Anwesenheitsorganisation im Sinne zeitlich alternierender (Präsenz/Online) Raum- und Arbeitsplatzbelegung. j) Besonders gefährdete Personen: Personen, die bzgl. COVID-19 als besonders gefährdet gelten, sind speziell zu schützen. Betroffene sind gebeten, mit der zuständigen Service- Stand: 22. Oktober 2020 3
COVID-19 Herbstsemester 2020 Universität St.Gallen (HSG) Einheit 1 (Studierende) bzw. ihren Vorgesetzten (Mitarbeitende) individuell vertretbare 0F Lösungen für den Studien- und/oder Arbeitsbetrieb zu vereinbaren. k) Tracing: Die Universität St.Gallen ersucht all ihre Angehörigen mit Nachdruck, die SwissCovid-App des Bundes zu nutzen. Etwaige Präsenzlisten müssen vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt werden. Hinweis: Je orts- und zeitgenauer das Aufenthaltsmuster einer positiv getesteten Person rekonstruiert werden kann, desto weniger Personen werden sich einer Quarantäneverfügung unterordnen müssen. l) Social Events: Auf rein gesellschaftliche Anlässe ist bis auf Weiteres zu verzichten (vgl. Apéros, Weihnachtsessen, Teamevents). m) Verpflegung: Es gelten die spezifischen Schutzkonzepte für sogenannte Betriebskantinen und Restaurationen. Die Konsumation etc. darf ausschliesslich am Sitzplatz erfolgen. Die Bekanntgabe der Identität und Anwesenheit via QR-Code am Sitzplatz ist verpflichtend. n) Reinigung: Die Räumlichkeiten werden nach Möglichkeit regelmässig und ausgiebig gelüftet. Arbeits- und Kontaktflächen werden regelmässig gereinigt und desinfiziert. Zusammenfassung: Generelle Schutzkaskade 1. Zutritt nur für Symptomfreie. 2. Hygiene- und Schutzmassnahmen befolgen. 3. Abstand von 1,5 m einhalten/gewährleisten. 4. Maskenpflicht in sämtlichen Innenräumen – ausgenommen Einzelanwesenheit in Räumen. 1 Für Lösungen im Studienalltag in St.Gallen: Dean’s Advisory Office (DAO), Beratungsstelle Special Needs, Psychologische Beratungsstelle, Fachstelle für Studienfinanzierung. Für Lösungen bei Prüfungen: Servicecenter Planung & Prüfungen (P&P). Für Lösungen betreffend Austausch: Student Mobility Office (SMO). Stand: 22. Oktober 2020 4
COVID-19 Herbstsemester 2020 Universität St.Gallen (HSG) 3 Universitärer Lehrbetrieb a) Die Regelstudienzeit soll nach Möglichkeit weiterhin gewährleistet werden. Für jede Lehrveranstaltung wurde eine vollständige Online-Lösung eingeplant, damit diese umgehend aktiviert werden kann, sollten es die behördlichen Vorgaben zu einem späteren Zeitpunkt erfordern. b) Studierende müssen auch in den Lehrräumen, und auch sitzend, eine Maske tragen. c) Dozierende können im Unterrichtsbetrieb Masken tragen, müssen dies aber nicht. Da beim lauten Sprechen Aerosole in einem grösseren Umkreis ausgestossen werden, haben Dozierende ohne Maske beim Unterrichten jederzeit einen Mindestabstand von 1,5 m zu wahren. d) Der Unterricht wird, wo sinnvoll und notwendig, gemäss dem bestehenden Veranstaltungsmerkblatt durchgeführt. Wo dies aufgrund der vorliegenden angepassten Verhaltensregeln nicht mehr möglich ist, können Dozierende ihre Lehrveranstaltungen in Mischformen oder auf rein online zu verlagern. e) Fast sämtliche Präsenzveranstaltungen können in geeigneter Form auch digital absolviert werden. Fehlende Präsenz resp. die rein digitale Teilnahme stellt keine erhebliche Benachteiligung gegenüber denjenigen Studierenden dar, welche im Präsenzkurs anwesend sein können. f) Die Teilnahmemöglichkeit an Präsenz-Lehrveranstaltungen (wer darf wann anwesend sein) muss klar geregelt und durchgesetzt sowie den Studierenden unmissverständlich kommuniziert werden. Ist die Teilnahme, z. B. aus räumlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht für alle Eingeschriebenen möglich, ist zu gewährleisten, dass alle dem Kurs folgen können (Übertragung, Aufzeichnung und/oder Kohorten mit alternierender Anwesenheit Präsenz/online). g) In den Vorlesungsräumen wird mittels geeigneter Massnahmen gewährleistet, dass der Abstand von 1,5 m eingehalten wird. Eine personelle Zusatzbelegung (Stehplätze, prov. Sitzplätze) kann nicht toleriert werden und die Raumkapazitätsangaben sind verbindlich. h) Für die Sicherstellung der 1,5-Meter-Regel bzw. der behördlichen Vorgaben zur Gewährleistung der allgemeinen Schutzempfehlungen gilt bei Fix-Bestuhlungen eine «Schachbrettbesetzung». i) Die ggf. erstellten Präsenz- bzw. Sitzplatzlisten müssen seitens der Dozierenden umgehend nach der Veranstaltung der Raumdispo (raumdispo@unisg.ch) zugestellt werden. Die Archivierung erfolgt gemäss datenschutzrechtlichen Richtlinien während 14 Tagen. j) Personen ohne Schutzmaske müssen das Universitätsgelände umgehend verlassen. k) Die Bestimmungen sind als Mindeststandard während der Dauer eines Kurses jederzeit einzuhalten, auch in externen Räumlichkeiten bzw. mit externen Partnern. l) Die obigen Regelungen in den Kapiteln 1-3 gelten auch für die öffentlichen Vorlesungen und die Kinder-Uni. Zusammenfassung: Schutzkaskade im Lehrbetrieb 1. Zutritt nur für Symptomfreie. Stand: 22. Oktober 2020 5
COVID-19 Herbstsemester 2020 Universität St.Gallen (HSG) 2. Hygiene- und Schutzmassnahmen befolgen. 3. Online-Backup-Lösungen bereithalten. 4. Maskenpflicht in sämtlichen Innenräumen – ausgenommen Einzelanwesenheit in Räumen. 5. Präsenzlisten, falls ein Maskentragen aus methodisch/didaktischen Gründen nicht möglich ist. 6. Dozierende ohne Maske halten beim Unterrichten jederzeit 1,5 m Abstand. Stand: 22. Oktober 2020 6
COVID-19 Herbstsemester 2020 Universität St.Gallen (HSG) 4 Veranstaltungen – ausserhalb des universitären Lehrbetriebes Die Regeln gemäss den Kapiteln 1 & 2 gelten für alle Veranstaltungen. Für Veranstaltungen mit Lehrcharakter sind die Weisungen gemäss Kapitel 3, Buchstabe g) fortfolgend zu beachten. Die Universität als Veranstaltungsort fordert im Vorfeld einer Veranstaltung entsprechend die Schutzkonzepte von den Veranstaltern ein und spricht sich im Bedarfsfall mit dem Kantonsarztamt ab. Die ggf. erstellten Präsenz- bzw. Sitzplatzlisten müssen seitens der Dozierenden/Veranstaltenden (vgl. ES-HSG, Institute, Vereine etc.) entlang der datenschutzrechtlichen Richtlinien nach 14 Tagen vernichtet werden. Veranstaltungen bis 300 Personen a) Externe Veranstalter, die an der HSG einen Anlass durchführen, stellen mittels Schutzkonzept sicher, dass die Punkte in den Kapiteln 2 & 3 von den Teilnehmenden eingehalten werden bzw. setzen im Situationsfall insbesondere Buchstabe h) im generellen Konzept (vgl. Kap. 2) um. Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen a) Bei Veranstaltungen mit mehr als 300 Besucherinnen und Besuchern muss auch zwischen den Sektoren mit maximal 300 Personen der erforderliche Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Ein Wechsel der Besucherinnen und Besucher von einem Sektor in den anderen ist verboten. b) Sollen bestimmte Betriebs- oder Veranstaltungsbereiche wie Eingangs- oder Pausenbereiche von Besucherinnen und Besuchern aus allen Sektoren genutzt werden, muss gewährleistet sein, dass die Abstandsregeln gemäss den generellen Angaben (vgl. Kap. 2) eingehalten werden. c) Bei Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen ist der erforderliche Schutz der Mitwirkenden im Schutzkonzept auszuweisen. Dies betrifft die Einhaltung des erforderlichen Abstandes bzw. anderweitig situationsbedingte Schutzmassnahmen (Maskenpflicht, Präsenzlisten, Bildung von beständigen Teams, Verhinderung der Durchmischung von Gruppen mit mehr als 300 Personen etc.). Zusammenfassung: Schutzkaskade bei Veranstaltungen 1. Zutritt nur für Symptomfreie. 2. Hygiene- und Schutzmassnahmen befolgen. 3. Abstand von 1,5 m einhalten/gewährleisten. 4. Maskenpflicht in sämtlichen Innenräumen – ausgenommen Einzelanwesenheit in Räumen. 5. Präsenzlisten, falls ein Maskentragen aus methodischen/didaktischen Gründen nicht möglich ist. 6. Sektorenbildung, falls Gruppengrösse 300 Personen überschreitet. Stand: 22. Oktober 2020 7
COVID-19 Herbstsemester 2020 Universität St.Gallen (HSG) 5 Arbeitsbetrieb Die vorliegenden Regeln sind Grundlage für die Organisation des Arbeitsbetriebes inkl. Arbeits- meetings und Veranstaltungen mit Teambildungscharakter. Für Veranstaltungen mit Lehr- charakter (vgl. HSGacademy, interne Weiterbildung) sind die Weisungen gemäss Kapitel 3 g) bis l) zu beachten. Veranstaltungen im Arbeitsbetrieb beachten ebenfalls die Angaben in Kapitel 4. a) Vorsorgliche Massnahmen: Vorgesetzte und Mitarbeitende sind angewiesen, die Arbeitsorganisation und das persönliche Verhalten im Rahmen der Verhältnismässigkeit präventiv so zu vollziehen, dass a) Infektionen und Quarantäneanordnungen nach Möglichkeit weder die Mitarbeitenden selbst noch das ganze Team betreffen und b) der Betrieb möglichst reibungslos weitergeführt werden kann. b) Homeoffice: Die Universität stellt die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so zur Verfügung, dass unter Einhaltung der Schutzkonzepte und Verhaltensanweisungen die Arbeit vor Ort verrichtet werden kann (vgl. Unterstützung der Präsenz-Universität). Im Rahmen der gegenwärtigen besonderen Lage sollen Verlagerungen ins Homeoffice zwingend dort wahrgenommen werden, wo dies möglich ist. Die Anwesenheit ist entsprechend auf das betrieblich Notwendige zu beschränken. Das heisst, die Organisationseinheiten haben zu prüfen, ob und in welchem Umfang (alternierende Anwesenheit, Office Splitting, vollumfängliche Verlagerung etc.) Arbeiten im Homeoffice möglich ist und wie dabei die individuellen Aufgaben und die Teaminteraktion weiterhin wahrgenommen werden können. c) Verfügbarkeit: Auch bei der Arbeit im Homeoffice besteht die Pflicht zur Verfügbarkeit in von den Vorgesetzten festgelegten Zeitfenstern – sei es vor Ort oder online. Besonders gefährdete Personen sind angehalten, mit ihrer/m Vorgesetzten selbstverantwortlich angemessene Lösungen zu finden (vgl. Kap. 2, «Generelles»). d) Grenzgänger: Die Versicherungsunterstellung aufgrund der COVID-19-Einschränkungen ändert sich vorläufig nicht. Grenzgänger, welche aufgrund von Corona im Homeoffice arbeiten, bleiben in der Schweiz versichert. Diese «flexible Anwendung der Unterstellungsregeln» wurde für Deutschland, Frankreich und Österreich bis zum 31.12.2020 vereinbart (Italien: bis 31.10.2020). Weitere Informationen. e) Betreuungspflichten: Die Universität St.Gallen ist sich bewusst, dass Mitarbeitende mit Betreuungsverpflichtungen unter den erschwerten Bedingungen nicht immer ihre übliche Arbeitszeit leisten können. Müssen Mitarbeitende zusätzliche Betreuungsaufgaben im Rahmen der COVID-19-Massnahmen übernehmen (vgl. Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Pflege von Personen etc.), sollen dafür zunächst Überzeit- und Gleitzeitsaldi abgebaut werden. Ebenfalls sind die betreuungspflichtigen Partnerinnen und Partner der betreffenden Mitarbeitenden in die Betreuungsverantwortung miteinzubeziehen. Im Falle vorhandener oder drohender Minussaldi ist im Rahmen eines Gesprächs zwischen Mitarbeitende/n, Linienvorgesetzte/n und dem Ressort HR eine individuelle Lösung zu finden, um Härtefälle zu verhindern – wobei insbesondere auch die Möglichkeiten der Erwerbsersatz-Ordnung (EO) betreffend COVID-19 berücksichtigt werden soll. f) Selbstisolation: Personen, die sich zwecks Abwarten von Testresultaten in Selbstisolation begeben, verrichten ihre Arbeit von zu Hause aus. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt eine Stand: 22. Oktober 2020 8
COVID-19 Herbstsemester 2020 Universität St.Gallen (HSG) Absprache mit den Vorgesetzten, wobei Minussaldi infolge Selbstisolation nicht entstehen sollen, vgl. obige Ausführungen bei Buchstabe 5e). g) Behördlich angeordnete Quarantäne: Personen, die sich auf behördliche Anordnung hin in Quarantäne zu begeben haben (Reise in Risikogebiete, Contact Tracing) verrichten ihre Arbeit von zu Hause aus. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt eine Absprache mit den Vorgesetzten, wobei Minussaldi infolge Quarantäne nicht entstehen sollen, vgl. obige Ausführungen bei Buchstabe 5e). Ausnahme: Falls der gefährdende Aufenthalt mit Personen oder die Reise in ein Risikogebiet willentlich und wissentlich und aus rein privaten Gründen erfolgt ist, lässt sich eine Härtefall-Regelung nicht verargumentieren. Bitte beachten Sie dazu auch stets folgende weiterführende Informationen: • Quarantänepflicht für Einreisende (BAG) • Regelungen Corona-Erwerbsersatz (EO) Hinweis: Ergänzende Angaben für die Organisation des Arbeitsbetriebes sind auf der Corona-Spezialseite im Intranet aufgeschaltet. Für das situative orts- und zeitunabhängige Arbeiten (sog. Fernarbeit/ Homeoffice) gelten die individuellen Vereinbarungen mit den Vorgesetzten. Eine Aktualisierung der Richtlinien ist in Ausarbeitung und wird voraussichtlich spätestens auf den 1.1.2021 in Kraft gesetzt. Zusammenfassung: Schutzkaskade im Arbeitsbetrieb 1. Zutritt nur für Symptomfreie. 2. Hygiene- und Schutzmassnahmen befolgen. 3. Abstand von 1,5 m einhalten/gewährleisten. 4. Maskenpflicht in sämtlichen Innenräumen – ausgenommen Einzelanwesenheit in Räumen. 5. Vorsorgliche Massnahmen treffen zwecks Aufrechterhaltung des Betriebes. 6. Situative individuelle Absprachen einhalten sowie Ausführungen auf der Corona-Spezialseite im Intranet beachten. Stand: 22. Oktober 2020 9
Sie können auch lesen