Häufig gestellte Fragen elementarpädagogischer Einrichtungen in Zusammenhang mit der Corona-Krise im Betreuungsjahr 2020/21

Die Seite wird erstellt Stefan-Santiago Meister
 
WEITER LESEN
Stand: 9.6.2021

Häufig gestellte Fragen elementarpädagogischer Einrichtungen
in Zusammenhang mit der Corona-Krise im Betreuungsjahr 2020/21

Inhalt
Fragen zur COVID-19-Öffnungsverordnung und zum Nachweis über eine geringe
epidemiologische Gefahr ................................................................................................................... 1
Fragen in Zusammenhang mit Masken .............................................................................................. 2
Fragen zu Teamsitzungen und sonstigen Zusammenkünften ........................................................... 3
Fragen zu Hygiene und zum pädagogischen Alltag ............................................................................ 5
Fragen zu externen Angeboten / externen Personen ........................................................................ 6
Gruppeneinteilungen ......................................................................................................................... 7
Fernbleiben besuchspflichtiger Kinder, gerechtfertigte Verhinderungen ......................................... 8
Fragen zu Corona-Sonderförderungen .............................................................................................. 8

Fragen zur COVID-19-Öffnungsverordnung und zum Nachweis über eine geringe epide-
miologische Gefahr

Was gilt derzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer elementarpädagogischen Ein-
richtung?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Spielgruppe, einer Kinderbetreuungseinrichtung
oder eines Kindergartens müssen dem Arbeitgeber einen „Nachweis einer geringen epidemiolo-
gischen Gefahr“ vorlegen. Das kann ein Nachweis über ein negatives Testergebnis sein:
  Selbsttest („Wohnzimmertest“), gemeldet über www.vorarlberg.at/coronatest. Zum Zeit-
    punkt der Vorlage beim Arbeitgeber darf dieser Test maximal 24 Stunden alt sein.
     Antigen-Test, z.B. in einer Teststation oder Apotheke. Zum Zeitpunkt der Vorlage beim Ar-
      beitgeber darf dieser Test maximal 48 Stunden alt sein.
     PCR-Test, zum Zeitpunkt der Vorlage beim Arbeitgeber darf dieser Test maximal 72 Stunden
      alt sein.
Einmal vorgelegt gelten diese Test-Nachweise als Berufsgruppentest sieben Tage lang. Alle sieben
Tage ist ein neuer Test zu machen und das Ergebnis vorzulegen.

Daneben gelten auch folgende Nachweise als „Nachweis einer geringen epidemiologischen Ge-
fahr“:
  Nachweis über eine Impfung (z.B. Impfpass oder sonstige schriftliche Bestätigung der Impf-
    stelle über die Impfung). Der Impfstoff muss zentral zugelassen sein.

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Landhaus, Römerstraße 15, 6901 Bregenz, Österreich | www.vorarlberg.at | www.vorarlberg.at/datenschutz
land@vorarlberg.at | T +43 5574 511 0 | F +43 5574 511 920095
Hier ist zu beachten, dass ein Nachweis über eine Impfung erst ab dem 22. Tag nach der ers-
    ten Impfung und nur für 90 Tage nach der ersten Impfung als gültiger Nachweis gilt.
    Sollte die zweite Impfung schon erfolgt sein, gilt der Impfnachweis für 270 Tage ab der ers-
    ten Impfung.
    Bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, gilt der Nachweis einer Impfung
    ab dem 22. Tag nach der Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
    Ebenso gilt ein Nachweis über eine Impfung, sofern man mindestens 21 Tage vor der Imp-
    fung mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde oder wenn vor der Impfung ein
    Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270
    Tage zurückliegen darf.
   eine ärztliche Bestätigung über eine Corona-Infektion, die in den letzten 180 Tagen über-
    standen wurde und molekularbiologisch bestätigt wurde,
   ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine Person ausgestellt wurde, die in den letz-
    ten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert war, oder
   ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf.

Wenn von einem/einer Mitarbeitenden kein Nachweis über eine geringe epidemiologische Ge-
fahr vorgelegt wird, gilt: Er/Sie muss bei Kontakt mit Kindern in geschlossenen Räumen eine
FFP2-Maske tragen.

Wenn ein Nachweis vorgelegt wird, muss keine FFP2-Maske und auch kein Mund-Nasen-Schutz
getragen werden (§ 10 Abs. 5).

Wie muss der Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr erbracht werden?
In welcher Form der Nachweis vorgezeigt werden muss, ist nicht geregelt. Es ist auch denkbar,
dass der Nachweis auf einem Mobiltelefon vorgezeigt wird.

Fragen in Zusammenhang mit Masken

Müssen Eltern eine FFP2-Maske tragen, wenn sie in die Einrichtung kommen?
Die COVID-19-Öffnungsverordnung regelt keine FFP2-Maskenpflicht für Eltern in elementarpäda-
gogischen Einrichtungen. Der Rechtsträger (Erhalter) der Einrichtung kann für Eltern im Rahmen
der Hausordnung Vorgaben festlegen.

                                                                                            Seite 2
Müssen FFP2-Masken, wenn kein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorge-
legt wird, auch im Freien getragen werden (z.B. Waldspielgruppen, Spielplatz)?
Nein, ab dem 10.6. gilt die FFP2-Maskenpflicht für Personen, die keinen Nachweis über eine ge-
ringe epidemiologische Gefahr vorweisen können, bei Kontakt mit Kindern nur noch in geschlos-
senen Räumen.

Wer stellt uns bei Bedarf FFP2-Masken zur Verfügung?
Für die Beschaffung von Masken ist der Dienstgeber/Rechtsträger zuständig. Private Träger kön-
nen sich bei der Standortgemeinde erkundigen, ob man sich bei einer allfälligen Bestellung an-
schließen kann.

Fragen zu Teamsitzungen und sonstigen Zusammenkünften

Dürfen wir eine Teamsitzung abhalten und welche Regeln gelten?
Teamsitzungen dürfen abgehalten werden, da es sich hier um Zusammenkünfte handelt, die zur
Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind. Welche Regeln hier eingehalten
werden müssen, ist in der Verordnung nicht geregelt. Es gilt keine Personenbeschränkung.
Wie bisher wird jedoch empfohlen, dass Teamsitzungen in geschlossenen Räumen mit FFP2-
Maske und Abstand (Mindestabstand 1 Meter ab 10.6.) stattfinden sollen. Es ist darauf zu achten,
dass der Raum gut durchlüftet und groß genug ist. Die Teamsitzung kann natürlich auch draußen
abgehalten werden, wobei auch hier auf den Abstand geachtet werden soll.

Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen (z.B. Vorstandssitzung eines Vereins) sind
ebenfalls möglich (keine Personenbeschränkung). Die Verordnung schreibt dazu vor, dass bei
diesen Sitzungen in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht gilt. Zusätzlich gilt für solche
Sitzungen der Mindestabstand (ab 10.6.: 1 Meter). Wenn dies aufgrund der Anordnung der Sitz-
plätze nicht möglich ist, ist zumindest seitlich ein Sitzplatz zwischen den Besuchergruppen freizu-
halten (§ 13 Abs. 10 Z. 6). Eine Besuchergruppe ist z.B. ein Haushalt. Bei Detailfragen kontaktie-
ren Sie uns bitte.

Dürfen wir Veranstaltungen mit Eltern abhalten (z.B. Elternabend, Abschiedsfeste)?
Sollten Sie eine Veranstaltung mit externen Personen (darunter fallen auch Eltern) planen, neh-
men Sie bitte jedenfalls vorher Kontakt mit dem Träger der Einrichtung auf.

Bei der Durchführung von Veranstaltungen, an denen auch externe Personen teilnehmen sollen,
ist die Bestimmung über Zusammenkünfte (§ 13) zu beachten.1

1
 Der § 13 gilt zwar nicht für elementare Bildungseinrichtungen, da hier aber eine Veranstaltung mit externen Perso-
nen (Eltern) stattfinden soll, handelt es sich nicht um den alltäglichen Betrieb der elementaren Bildungseinrichtung.
Deshalb ist § 13 zu beachten.

                                                                                                               Seite 3
Eine Zusammenkunft ist möglich,
     wenn daran in geschlossenen Räumen höchstens acht Personen aus unterschiedlichen
       Haushalten teilnehmen; minderjährige Kinder sind in diese Zahl nicht einzurechnen (keine
       sonstigen Vorgaben),
ODER
     wenn daran im Freien höchstens 16 Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilneh-
       men, wobei minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber
       denen diese Personen eine Aufsichtspflicht haben, nicht einzurechnen sind (keine Mas-
       kenpflicht),
ODER
     wenn die Bedingungen des § 13 Abs. 2 bzw. 3 eingehalten werden. Dabei ist Folgendes zu
       beachten:
       a) Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (Abs. 2):
         o bis zu 50 Teilnehmende
         o Bei mehr als 17 Personen: Anzeige bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mit
             Angabe von Veranstalter und Kontaktdaten, Ort, Zeit, Dauer, Zweck und Teilneh-
             merzahl – Anzeige ist per E-Mail oder per Online-Formular möglich
         o in geschlossenen Räumen kein Ausschank von Speisen und Getränken; draußen
             möglich, wenn Gastronomie-Regeln beachtet werden (§ 6 Öffnungsverordnung)
         o Teilnehmende müssen einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr
             vorweisen (siehe die erste Frage auf Seite 1; gilt nicht für Kinder bis inkl. 9 Jahre)
         o in geschlossenen Räumen gilt FFP2-Maskenpflicht (Kinder ab sechs Jahren MNS,
             Kinder ab 14 FFP2-Maske)
         o Mindestabstand zu haushaltsfremden Personen (1 Meter ab 10.6.)

       b) Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen (Abs. 3):
         o bis zu 1.500 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen und bis zu 3.000 im Freien
         o für Ausschank von Speisen und Getränken gelten die Regeln der Gastronomie (§ 6
             der Öffnungsverordnung)
         o Teilnehmende ab 10 Jahren müssen einen Nachweis über eine geringe epidemiolo-
             gische Gefahr vorweisen (siehe die erste Frage auf Seite 1)
         o Anzeige an die BH bei mehr als 17 bis zu 50 Teilnehmenden (Inhalt siehe unter a)
         o Bei mehr als 50 Teilnehmenden ist eine Bewilligung der BH notwendig, nicht bloß
             eine Anzeige. Zudem ist bei über 50 Teilnehmenden ein COVID-19-Beauftragter zu
             bestellen und ein Präventionskonzept zu erstellen. Die Entscheidungsfrist der BH be-
             trägt drei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
         o 75 % der Personenkapazität der Örtlichkeit darf nicht überschritten werden.
         o in geschlossenen Räumen FFP2-Maskenpflicht
         o Einhaltung des Mindestabstands (ab 10.6.: 1 Meter) zu haushaltsfremden Personen
             bzw. wenn die Personen nicht der gleichen Besuchergruppe angehören. Der Min-
             destabstand gilt nicht, wenn die Einhaltung auf Grund der Anordnung der Sitzplätze
             nicht möglich ist. Diesfalls ist zumindest seitlich ein Sitzplatz zwischen den Besu-
             chergruppen freizuhalten.

                                                                                             Seite 4
Sollten sich Änderungen bei den Bestimmungen zu Zusammenkünften ergeben, werden wir die
Träger und Einrichtungen informieren.

Die Formulare für die Anzeige bzw. Bewilligung sind derzeit (9.6.2021) auf dieser Internetseite
abrufbar:
https://vorarlberg.at/-/online-formulare-f%C3%BCr-einfache-und-rasche-anmeldung-bzw.-
bewilligung-von-zusammenk%C3%BCnften

Sollten die Formulare unter diesem Link nicht mehr abrufbar sein, suchen Sie bitte auf der Seite
www.vorarlberg.at im Suchfeld rechts oben mit dem Wort „Zusammenkunft“.

Bei Detailfragen kontaktieren Sie bitte den Fachbereich Elementarpädagogik.

Fragen zu Hygiene und zum pädagogischen Alltag
Inwieweit dürfen nicht waschbare Materialien (zB Knete, Zaubersand, Bohnen, Reis) in der Be-
treuung eingesetzt werden?
In den Empfehlungen heißt es: „Spiele und Bildungsmaterialien sollten bei Kontakt mit Speichel
oder anderen Körperflüssigkeiten sofort und auch sonst regelmäßig gereinigt bzw. desinfiziert
werden.“ Diese Empfehlungen sollten so weit als möglich umgesetzt werden.
Es liegt in der Verantwortung des Personals, ob dieses Material angeboten wird, wie die Reini-
gung stattfinden kann oder ob ein regelmäßiger Austausch des Materials hilfreich ist. Vielleicht
können Absprachen mit den Kindern zur Handhabung getroffen werden (Händewaschen, nicht
ins Gesicht geben...).

Dürfen hauswirtschaftliche Tätigkeiten/Kochen durchgeführt werden?
Kochen mit den Kindern kann grundsätzlich durchgeführt werden, solange die Hygiene-
Empfehlungen eingehalten werden (Händewaschen etc). Gruppen sollten hierfür nicht gemischt
werden. Die Essensausgabe soll von der Betreuungsperson durchgeführt werden.

Darf der Kindergartenbus fahren?
Generell gilt, dass der Kindergartenweg in die Verantwortung der Eltern fällt. Wenn ein Kinder-
gartenbus eingerichtet ist und die Eltern ihre Kinder mit diesem in den Kindergarten schicken,
fällt dies in den Verantwortungsbereich der Eltern. Kinder ab 6 Jahren müssten eine Maske tra-
gen. Für diese Einhaltung ist das Busunternehmen zuständig.

Dürfen öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden?
Wir raten derzeit von der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen der Betreuung von
Kindern oder bei Ausflügen etc. ab.

                                                                                             Seite 5
Wie sieht es mit Singen und Bewegung aus?
Es gilt derzeit noch die Empfehlung, dass Singen draußen stattfinden sollte. Auch Sport bzw. Be-
wegung sollte nur im Freien stattfinden. Spiele mit Körperkontakt sollten unterlassen werden.

Fragen zu externen Angeboten / externen Personen

Sind die Kindergartenvorsorge, die Zahnprophylaxe und die Frühförderung durch den aks mög-
lich? Was gilt generell in Bezug auf externe Angebote?
   a) aks Kindergartenvorsorge – Seh- und Hörtestung: bei der Ampelfarbe Grün und Gelb
      kann die Testung durchgeführt werden (Schutzmaske und Handschuhe).
      Ab Orange soll eine Durchführung nur mit FFP2-Masken und Handschuhen und mit Zu-
      stimmung des Trägers erfolgen.

   b) aks Zahnprophylaxe und Dento-Mobil: bei Grün und Gelb nur mit FFP2-Masken und
      Handschuhen; bei Orange und Rot – aussetzen.

   c) Frühförderung: in allen Ampelphasen möglich, ab Orange nur mit FFP2-Masken.

Generell: Es gilt nach wie vor die Empfehlung: Reduzieren Sie externe Kontakte. Sollten dennoch
externe Personen für die Durchführung von Angeboten in die Einrichtung kommen (z.B. Ver-
kehrserziehung), sollte zunächst die Wichtigkeit hinterfragt und dies mit dem Erhalter abgeklärt
werden. Die Angebote sollten nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
    ausschließlich im Freien unter Beisein der Betreuungsperson der Einrichtung
    mit der externen Person sollte die Vorlage eines Nachweises über eine geringe epidemio-
     logische Gefahr vereinbart werden (siehe erste Frage auf Seite 1).
    Einhaltung des Mindestabstands (ab 10.6.: 1 Meter) zwischen der Gruppe und der exter-
     nen Person
Falls der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, soll die externe Person eine FFP2-
Maske tragen. Diese Empfehlung gilt auch für die Betreuungsperson.

Dürfen wir Praktikantinnen/Praktikanten zulassen? Dürfen besondere Förderkräfte in die Ein-
richtung kommen?
Externe Personen, die gesundheitliche, physische oder psychische Unterstützungs- und/oder Be-
treuungsleistungen am Standort der Einrichtung erbringen, dürfen weiterhin in die Einrichtung
kommen, auch ab der orangen Ampelphase (Empfehlung analog zum Schulbereich).

PraktikantInnen der BAfEP (und auch der FAKS in Lindau oder sonstiger Bildungseinrichtungen
wie beispielsweise der Schule für Sozialberufe) können grundsätzlich auch in der orangen und
roten Ampelphase weiterhin in die Einrichtungen kommen, wenn die Praxiseinrichtung keine

                                                                                             Seite 6
Bedenken hat. Es sind die Hygiene- und Abstandsbestimmungen einzuhalten. Mit dem Praktikan-
ten/der Praktikantin sollte vereinbart werden, dass diese einen Nachweis über eine geringe epi-
demiologische Gefahr vorweisen.

Schnuppertage von Personen, die z.B. einen Tag in den Beruf „hineinschnuppern“ möchten, soll-
ten ab der Ampelphase Orange nicht mehr durchgeführt werden.

Dürfen Kinder in unsere Einrichtung zum Schnuppern kommen?
Die Kinder gelten in diesem Fall als externe Personen, weshalb davon abgeraten wird. Es ist mög-
lich, die Kinder mit ihren Eltern außerhalb der Betriebszeiten in die Einrichtung einzuladen bzw.
auch während der Betriebszeiten, wenn sichergestellt werden kann, dass die externen Personen
keinen Kontakt zu den Kindergruppen haben.

Gruppeneinteilungen

Was machen wir, wenn Personal wegen Quarantäne ausfällt?
Aufgrund der Sonderregelung in § 26 Kindergartengesetz und § 51 Kinder- und Jugendhilfegesetz
darf momentan von gewissen Bestimmungen dieser Gesetze bzw. der Verordnungen abgewichen
werden. Voraussetzung ist, dass die Abweichung für die Gewährleistung einer adäquaten Betreu-
ung in dieser Zeit zur Bekämpfung von COVID-19 erforderlich ist.
Es dürfen somit auch weniger Betreuungspersonen pro Gruppe eingesetzt werden. Oder es darf
auch unqualifiziertes Personal in der Gruppe arbeiten. Die Ausnahmeregelung gilt derzeit bis
31.07.2021.
Wenn es notwendig wird, den Betrieb wegen fehlendem Personal einzuschränken (Quarantäne,
Krankheitsausfälle), sollte ein Notbetrieb organisiert werden. Möglicherweise kann Personal aus
anderen Einrichtungen in der Gemeinde aushelfen oder es ist ein Springerdienst eingerichtet.

Wir können die Empfehlung zu fixen Gruppen und Personal am Nachmittag teilweise nicht ein-
halten und müssen die Gruppen mischen (zu wenig Personal). Soll der Kindergarten/die Kin-
derbetreuungseinrichtung an diesen Nachmittagen schließen?
Nein. Der Betrieb ist aufrechtzuerhalten, auch wenn dies bedeutet, dass teilweise Gruppen zu-
sammengelegt werden müssen. Es ist nach Möglichkeit darauf zu achten, immer dieselben Grup-
pen zusammenzulegen. Allgemein sollten jedoch die Empfehlungen bestmöglich eingehalten
werden.

Kann ich an den Nachmittagen alle drei Gruppen von 13:30 bis 17:00 offen lassen und ggf. in
zwei Gruppen (das wären dann Kleingruppen) jeweils eine Assistentin und in der dritten Grup-
pe eine Pädagogin einteilen? Ansonsten muss ich die Kinder zusammenlegen und es kommt zur
„Durchmischung“ von Kindern und Mitarbeiterinnen.

                                                                                            Seite 7
Die Sonderregelungen im § 26 KGG und § 51 KJH-G sind bis 31.07.2021 in Kraft. D.h. um eine
adäquate Betreuung während der Coronakrise zu gewährleisten, kann von Vorschriften, die in
diesen Bestimmungen (§ 26 KGG, § 51 KJH-G) genannt sind, abgewichen werden. Darunter fallen
die Bestimmungen zur Gruppengröße und zum einzusetzenden Personal.

Dürfen wir mit 36 Kindern unseren großen Garten gemeinsam nutzen? Es sind überwiegend
Geschwisterkinder, die auch teilweise im Bus gemischt miteinander fahren.
Soweit als möglich sollten die Gruppen nicht gemischt werden (Ampelphase Grün und Gelb).
Ab der Ampelphase Orange empfehlen wir, die Gruppen nicht zu mischen. Falls der Garten ge-
meinsam genutzt wird, sollte genau dokumentiert werden, welche Kinder wann gleichzeitig im
Garten sind.

Bei unserem Nachmittagskindergarten werden die Kinder der Gruppen zusammengefasst, zu-
dem arbeiten hier immer andere Pädagoginnen. Ist das möglich?
Es sollte dringend nach Lösungen gesucht werden, die eine Durchmischung der Gruppen ab der
Ampelphase Orange minimieren. Eventuell können Teams gebildet werden, die bei einer positi-
ven Testung einer Betreuungsperson eine Öffnung weiterhin gewährleisten.

Fernbleiben besuchspflichtiger Kinder, gerechtfertigte Verhinderungen

Wie ist die Regelung bei besuchspflichtigen Kindern? Gilt ein Fernbleiben als entschuldigt?
Wenn per Verordnung ein eingeschränkter Betrieb von elementarpädagogischen Bildungseinrich-
tungen verfügt wird, ist die Kindergartenbesuchspflicht außer Kraft. Dann können alle Kinder mit
Besuchspflicht aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse gerechtfertigt vom Kindergarten fernblei-
ben (§ 13b Abs. 7 KGG).

Ist ein Kind ein Risikopatient und wird dies glaubhaft gemacht, ist es aufgrund seiner Erkrankung
gerechtfertigt verhindert und darf dem Kindergarten fernbleiben (§ 13b Abs. 7 KGG) – auch,
wenn die Kindergartenbesuchspflicht nicht außer Kraft ist.
Ist ein im gleichen Haushalt lebender Erwachsener/Geschwisterkind ein Risikopatient und wird
dies glaubhaft gemacht, gilt dasselbe. Für eine Glaubhaftmachung ist es nicht notwendig, einen
Nachweis vorzulegen.

Fragen zu Corona-Sonderförderungen

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu Sonderförderungen für elementarpädagogische Ein-
richtungen: https://vorarlberg.at/-/sonderfoerderung-aufgrund-covid-19-fuer-
elementarpaedagogische-einrichtungen
Ansonsten helfen Ihnen unsere FördersachbearbeiterInnen (05574 511 22105) gerne weiter.

                                                                                            Seite 8
Ihre Frage ist nicht beantwortet?
Kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail unter elementarpaedagogik@vorarlberg.at oder telefo-
nisch unter 0664 62 55 375 oder 05574 511 22105.

                                                                                       Seite 9
Sie können auch lesen