Das Mobilitätspaket der Europäischen Kommission
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Das Mobilitätspaket der Europäischen Kommission Der BGL hat Bestrebungen der Kommission, mittels des Mobilitätspakets eine stärkere Harmonisierung im europäischen Straßengüterverkehr zu erreichen, nachhaltig begrüßt. Besonders positive Aspekte in den Kommissionsvorschlägen: • die seit langem geforderte Heimkehrverpflichtung für Lkw-Fahrer binnen drei Wochen (siehe Vorschlag Lenk- und Ruhezeiten) • eine genauere Standortaufzeichnung mit dem digitalen Kontrollgerät (siehe Vorschlag Tachograf) Demgegenüber kritisiert der BGL in den Kommissionsvorschlägen • eine weitgehende Liberalisierung der EU-Kabotage, die nicht nur zum „Kabotagehopping“, sondern zur systematischen Kabotage einlädt (siehe Vorschlag Kabotageverordnung) • den Verzicht auf eine Einbeziehung von kleinen Lkw unter 3,5 Tonnen zGM in alle Regelungen des Berufszugangs zum gewerblichen Straßengüterverkehr (siehe Vorschlag Lenk- und Ruhezeiten) • die Anlastung weiterer Umwelt- und Lärmkosten ausschließlich an den Straßengüterverkehr, ergänzt um bereits vom Nutzer getragene so genannte Staukosten (siehe Vorschlag Eurovignettenrichtlinie) In der Anwendung der Entsendevorschriften im grenzüberschreitenden Verkehr nach 3 Tagen sieht der BGL einen guten, aber hinsichtlich des Bürokratieaufwands noch verbesserungswürdigen Ansatz (siehe Vorschlag zur Festlegung sektorspezifischer Regeln im Zusammenhang mit der Entsenderichtlinie) Kommission schlägt unter dem Titel Speziell die Änderungsvorschläge in den Bereichen „Europa in Bewegung“ Maßnahmen • Lenk- und Ruhezeiten/Tachograf für eine saubere, wettbewerbsfähige und vernetzte Mobilität vor • Markt- und Berufszugang • Entsenderecht und Am letzten Tag im Mai 2017 hat die EU-Kommis- sion ihr lange angekündigtes Maßnahmenpaket • Maut vorgelegt, mit dem nach eigenen Worten der Kommission „Mobilität und Verkehr in Europa mo- sind aus Sicht des BGL von grundlegender Bedeu- dernisiert werden sollen.“ Es umfasst neben einer tung für die Rolle des mittelständischen deutschen politischen Mitteilung, wie eine sowohl sozial ge- Güterkraftverkehrsgewerbes im künftigen europäi- rechte und wettbewerbsfähige Mobilität als auch schen Transportmarkt. (Detailliertere Analysen der eine saubere und nachhaltige Mobilität erreicht Kommissionsvorschläge können Sie den jeweiligen werden könne, insgesamt 8 Initiativen zu deren Fachkapiteln entnehmen.) Umsetzung. Der BGL hat das Maßnahmenpaket umfassend analysiert. Er begrüßt grundsätzlich die Bestre- bungen der EU-Kommission, mit der Vorlage des Paketes eine stärkere Harmonisierung des Straßen- güterverkehrs in Europa herbeizuführen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Binnenmarkt- und sozialpolitischen Aspekte. 1
Sozialvorschriftenverordnung er dabei nicht die tägliche und die wöchentliche Lenkzeitgrenze überschreitet und die erforderliche Wochenmindestruhezeit einhält. Vorschlag 1: Änderung der Wochenruhezeiten Bewertung BGL: Zustimmung Zielsetzung Kommission: Einheitliche Interpretation und Kontrolle von regelmäßigen Wochenruhezei- Vorschlag 3: Ausweitung der Flexibilität ten (RWRZ) der Fahrer bei der Anerkennung von Ruhezeiten auf Fährschiff oder Zug Vorgeschlagene Maßnahmen: Nicht nur tägliche Ruhezeiten, sondern auch VWRZ 1. Ausgleich verkürzter Wochenruhezeit (VWRZ) dürfen zweimal unterbrochen werden. nur noch im Anschluss an RWRZ von mind. 45 Stunden (also bspw. nicht mehr nach Tagesru- Bewertung BGL: Zustimmung hezeit) erlaubt 2. Verbot des Verbringens der RWRZ im Fahr- Vorschlag 4: Nichtgewerbliche zeug. Der Unternehmer ist verpflichtet, auf Transporte/Transporte für private seine Kosten für eine geeignete Unterkunft mit Zwecke angemessener Schlafgelegenheit und sanitären Einrichtungen zu sorgen. Ausnahme: Der Fahrer Zielsetzung der Kommission: Eindeutige Definiti- verbringt die RWRZ zu Hause oder an einem on des „nichtgewerblichen Transports“ bzw. des privaten Ort seiner Wahl. „Transports für private Zwecke“ sowie Klarstellung, dass in diesen Fällen Lenk- und Ruhezeiten (LuR) 3. Heimkehr der Fahrer für eine WRZ nach Hause nicht beachtet werden müssen und keine Pflicht zur mindestens einmal innerhalb von 3 Wochen. Verwendung von Kontrollgeräten besteht. 4. Mehr Flexibilität bei der Abfolge von RWRZ Bewertung BGL: Gegen eine Präzisierung der Aus- und VWRZ innerhalb von 4 Wochen. So sollen nahme von Fahrzeugen zur „nichtgewerblichen bspw. 2 RWRZ und 2 VWRZ ohne festgelegte Güterbeförderung“ bestehen keine Bedenken. Dies Reihenfolge möglich werden. gilt auch für die Ergänzung des Artikels 4 um eine Definition des „nichtgewerblichen Transports“. Aus Bewertung BGL: Eine EU-einheitliche Regelung ist Gründen der Verkehrssicherheit sollte jedoch dar- insgesamt positiv zu bewerten. Insbesondere die auf geachtet werden, dass die Gewichtsgrenze von Heimkehrverpflichtung innerhalb von drei Wochen max. 7,5 t zGM für die Anwendung der Ausnahme ist ein vom BGL seit langem geforderter, wirksa- erhalten bleibt. mer Schritt gegen das unsoziale Nomadentum des Fahrpersonals. Die Formulierung „geeignete Un- terkunft mit angemessener Schlafgelegenheit und Vorschlag 5: Aufzeichnungspflichten sanitären Einrichtungen“ schafft jedoch ein großes erweitern Einfalltor für Missbrauch und ist ohne ergänzende Vorschriften praktisch nicht kontrollierbar. Zielsetzung Kommission: Verpflichtung des Fah- rers, neben der (automatischen) Aufzeichnung der Lenkzeit auch für die Aufzeichnung aller sonstigen Vorschlag 2: Verschiebung WRZ bei Arbeits- und Bereitschaftszeiten zu sorgen. Dies be- unvorhersehbaren Ereignissen inhaltet auch das Lenken von Fahrzeugen, die nicht unter den Geltungsbereich der VO fallen. Zielsetzung Kommission: In solchen Fällen kann der Fahrer den Beginn einer WRZ verschieben, Bewertung BGL: Volle Unterstützung, (Kontroll)Lü- um diese zu Hause verbringen zu können, sofern cke geschlossen 2
Vorschlag 6: Mehrfahrerbesatzung 1. Keine Anwendung der Entsenderichtlinie für grenzüberschreitende Beförderungen bis zu 3 Zielsetzung Kommission: Ergänzende Klarstellung, Tagen/Monat in einem Mitgliedsstaat dass bei einer Mehrfahrerbesatzung eine Pause des Beifahrers im fahrenden Fahrzeug möglich 2. Bei Entsendung für mehr als 3 Tage/Monat gilt ist und von den Kontrollbehörden auch anerkannt Entsenderichtlinie für den gesamten Entsende- wird. zeitraum. Dabei gilt die Entsendung bei einer Dauer unter 6 Stunden als halber, bei mehr als Bewertung BGL: Sinnvolle Regelung, da in den 6 Stunden als ganzer Tag (unter Einschluss von meisten Mitgliedsstaaten faktisch schon heute der Pausen, Ruhezeiten und Bereitschaft, die als Fall. Arbeitszeit gelten) 3. Eine Entsendemeldung kann in englischer Spra- Verordnung Digitales Kontrollgerät che und für Zeitraum von 6 Monaten erfolgen. Sie muss zwingend enthalten: Kontaktangaben Vorschlag Kommission: Genauere Standortauf- des Verkehrsleiters, Anzahl entsandter Fahrer zeichnung durch digitalen Tacho bei grenzüber- und deren Namen, voraussichtliche Dauer, Da- schreitenden Transporten tum des Beginns und Endes der Entsendung, amtliches Fahrzeug-Kennzeichen, Art der Bewertung BGL: Volle Zustimmung, auch mit Blick Verkehrsdienstleistung auf Kabotagekontrollen und Entsendevorschriften 4. Fahrer muss mitführen: Entsendemeldung, Vorschlag Kommission: Nach jedem Grenzübertritt Frachtbrief, Tachografenaufzeichnungen mit bei Ankunft an erster geeigneter Haltemöglichkeit Länderkennzeichen, Beschäftigungsnachweis, müssen die Geo-Daten/Informationen über Zeit- Vergütungsnachweis der letzten 2 Monate punkt und Ort des Grenzübertritts im Kontrollgerät gespeichert werden - entweder durch Eintrag auf 5. Verpflichtung der Unternehmen, nach Entsen- dem Schaublatt, durch manuelle Eingabe im Kont- dung auf Anforderung der Behörden o.g. Un- rollgerät oder automatisch durch das Kontrollgerät terlagen zu übermitteln selbst. Bewertung BGL: Bewertung BGL: Volle Zustimmung, auch mit Blick auf Kabotagekontrollen und Entsendevorschriften 1. Bürokratischer Aufwand wird durch einheitliche Vorgaben an die Entsendemeldung grundsätz- Verbesserungsvorschlag BGL: Einheitlich wirksame lich reduziert (Möglichkeit elektronischer Daten- Anreize schaffen, den „intelligenten Fahrtschrei- nutzung und in englischer Sprache, kein Reprä- ber“ EU-weit vorzeitig einzuführen sentant im Zielstaat notwendig, Anwendung ab 4. Tag) Sektorspezifische Regelung zur 2. Unternehmen, die grenzüberschreitende Rund- läufe organisieren, müssten zusätzlichen bü- Entsendung rokratischen Aufwand leisten, weil sie eine Lohnbuchhaltung für alle Länder vorhalten müssen, in denen sich der Fahrer mehr als drei Vorschlag 1: Kontrollierbare Tage/Monat aufgehalten hat oder aufhalten Anwendung der Entsenderichtlinie wird. bei grenzüberschreitenden Fahrten erst nach mehrtägigem Aufenthalt im 3. Der BGL empfiehlt, die gesetzte 3-Tage-Schwel- Aufnahmestaat, bei Kabotage sofort le geringfügig anzuheben. Dies würde Unter- nehmen europäische Rundläufe ermöglichen Vorgeschlagene Maßnahmen: und vor überbordender Bürokratie bewahren. 3
4. Mit dieser Regelung verknüpft wäre eine Annä- 2. Verbesserter Informationsaustausch: Verwal- herung der Wettbewerbsbedingungen und eine tungszusammenarbeit der Mitgliedsstaaten erschwerte Umflaggungspraxis wird auf ArbeitszeitRL und VO 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten) ausgedehnt. Offene Fragen: Bewertung BGL: Grundsätzlich positiv, offen bleibt 1. Wie kann die Kontrollierbarkeit gewährleistet jedoch die Frage nach der praktischen Umsetzung werden? straßenseitiger Kontrollen. 2. Wie kann festgestellt werden, ob ein Fahrer 3. Kommission wird Formel für einheitliche Berech- weniger oder mehr als 6 Std. in einem Mit- nung der Risikoeinstufung von Unternehmen gliedsstaat tätig ist? und die Anforderungen an diese Formel, z.B. Nutzung eines intelligenten Fahrtenschreibers, 3. Müssen Dispositionsänderungen verbindlich entwickeln. mitgeteilt werden? Wenn nein, wie kann ge- währleistet werden, dass eine Entsendemeldung Bewertung BGL: Erst möglich, wenn die Kommissi- ein annähernd realistisches Bild über tatsächli- on ihre Vorschläge präzisiert hat. che Transportleistungen liefert? Verbesserungsvorschläge BGL: Marktzugangsverordnung 1. Schaffung eines Einheitlichen Europäischen Mel- desystems über eine elektronische EU-Plattform Vorschlag: Erleichterungen bei der (evtl. Straßenverkehrsagentur). Dieses System Kabotage muss die genauen Zeiten der Grenzübertritte erfassen und speichern. Vorgeschlagene Maßnahmen: 2. Änderungen gegenüber der Entsendemeldung 1. Klarstellung, dass auch der Transport von Leer- müssen zwingend mitgeteilt werden. containern oder Paletten nur dann gewerblicher Güterkraftverkehr ist, wenn dies Gegenstand 3. Moderate Erhöhung der Anzahl von Tagen, ab des Frachtvertrags ist denen die Entsendevorschriften gelten (s.o.), idealerweise Harmonisierung der Anzahl 2. Kabotage soll in Zukunft mehrere Be- und Ent- der Tage mit denen der Vorschriften über die ladestellen je Frachtbrief umfassen dürfen Kabotage 3. Keine Begrenzung der Anzahl der Kabotage- fahrten im Anschluss an eine grenzüberschrei- Vorschlag 2: Verbesserte Durchsetzung tende Beförderung mehr. Reduzierung der An- und Kontrollierbarkeit der Arbeits zahl der Tage, an denen im Anschluss an eine bedingungen u.a. im Rahmen der grenzüberschreitende Beförderung Kabotage Entsendung durchgeführt werden darf, von 7 auf 5 Tage Vorgeschlagene Maßnahmen: 4. Erleichterung bei der Nachweispflicht zur Ka- botage. Ermöglichung elektronischer Nach- 1. Ausdehnung des Anwendungsbereichs der weise Durchsetzungsrichtlinie 2006/22/EG auf die Kontrolle von Arbeitszeiten anstelle Beschrän- 5. Mitgliedsstaaten müssen ein Minimum an Ka- kung auf die Kontrolle von Lenk- und Ruhe- botagekontrollen durchführen. (2 % der Kabo- zeiten wie bisher. Kontrollanforderungen an tagefahrten ab 2020, 3 % ab 2022. Davon die Mitgliedsstaaten gelten wie bei Lenk- und muss ein bestimmter Anteil Straßenkontrollen Ruhezeiten sein.) 4
Außerdem wird eine Haftung für Auftraggeber vor- Berufszugangsverordnung geschlagen, wenn diese wissentlich Transporteure einsetzen, die gegen die Regularien verstoßen. Vorschlag 1: Einbeziehung kleiner Bewertung BGL: Fahrzeuge unter 3,5 t zGM Vorgeschlagene Änderungen würden zur weitge- Mitgliedsstaaten können Regeln über Verkehrslei- henden Liberalisierung der Kabotage führen. Eine ter, Zuverlässigkeit, Fachkunde und damit zusam- unbegrenzte Durchführung von Kabotagefahrten menhängende Pflichten auch auf Nutzfahrzeuge wäre möglich, wenn der Aufnahmemitglieds- unter 3,5 t zGM anwenden. Regeln über eine Nie- staat zum Ende einer Arbeitswoche kurzfristig derlassung und die finanzielle Leistungsfähigkeit verlassen und nach dem Wochenende erneut sollen verpflichtend in der gesamten EU werden. eingefahren würde. In Verbindung mit der Neu- Es werden neue, aber im Vergleich weniger harte regelung der RWRZ und den VWRZ würde sich Kriterien an die finanzielle Leistungsfähigkeit eines damit ein weiteres Kontrollproblem für die nati- Unternehmers mit leichten Nutzfahrzeuge (bisher onalen Kontrollbehörden ergeben, da z.B. eine gar keine Kriterien) gestellt. Mitgliedsstaaten sollen „private Übernachtung“ einfacher zu „fingieren“ in Zukunft die Kommission über die Aktivitäten von wäre. leichten NutzFZ informieren. Auch die Erlaubnis von mehreren Be- und Entla- Bewertung BGL: Die Einbeziehung kleiner Fahrzeu- destellen als eine Kabotagefahrt führt zu einer ge ist dringend geboten, da dort ein rechtsfreier Ausweitung der Kabotage. Positiv ist aber, dass Raum besteht, der zulasten der Verkehrssicherheit in diesem Punkt immerhin endlich Rechtssicher- und Wettbewerbsfairness immer stärker ausgenutzt heit in allen Mitgliedsstaaten gegeben wäre. Eine wird. Kriterien für die finanzielle Leistungsfähigkeit EU-weite Harmonisierung ist nicht nur im Gesetz, und die Niederlassung auch für Unternehmen, die sondern auch in Bezug auf die verwaltungsseitige Gütertransport mit kleinen Fahrzeugen durchführen, Umsetzung von großer Wichtigkeit. Bei der Vor- sollten möglichst detailliert geregelt werden, da nur schrift über ein Minimum an Kabotagekontrollen so der Dumpingkonkurrenz mit kleinen Fahrzeugen sollte eine möglichst hohe Anzahl von Kontrollen wirksam begegnet werden kann. Sehr sinnvoll ist angestrebt werden, um die Abschreckungswirkung der Vorschlag, dass die Aktivität von Unternehmen zu erhöhen. Es ist fraglich, ob der Vorschlag der mit kleinen Fahrzeugen in Zukunft statistisch erfasst EU-Kommission (2% bzw. 3%) ausreicht. Aus Sicht werden soll. Dies fehlt bisher völlig. des BGL sind zudem möglichst hohe Anforderun- gen an die Qualität der Kabotagekontrollen in der Obligatorische Verpflichtung zur Einhaltung aller gesamten EU zu stellen. Berufszugangskriterien für Unternehmen, die ge- werblichen Güterkraftverkehr mit kleinen Fahrzeu- Verbesserungsvorschläge BGL: gen durchführen. D.h. nicht nur Niederlassung und finanzielle Leistungsfähigkeit. Wir benötigen eine Reduktion der Anzahl der aufeinanderfolgenden umfassende Regulierung. Tage für Kabotage pro Mitgliedsstaat (z.B. 2 Tage) und Höchstgrenze pro Monat für die gesamte EU, Eine gesetzliche Abgrenzung bzw. Einordnung um „Kabotagehopping“ zwischen den Mitglieds- von als Lastenfahrräder eingesetzte E-Bikes wäre staaten zu verhindern. Andernfalls besteht die Ge- wünschenswert. fahr, dass der Unternehmer faktisch seine Haupttä- tigkeit mit Kabotagefahrten verbringt (systematische Kabotage). Dies ist hingegen nicht Intention der Verordnung. Nach Erwägungsgrund Nr. 15 der VO (EU) Nr. 1072/2009 sollen Kabotagefahrten nur die Ausnahme, nicht die Regel sein. 5
Vorschlag 2: Vorgehen gegen führen können. Neu ist, dass die Kommission die Briefkastenfirmen/verbesserte Schwere der Verstöße auch nach der von ihnen Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- ausgehenden Gefahr von Wettbewerbsverfälschun- und Niederlassungsfreiheit gen definieren kann. Voraussetzungen an die Niederlassung werden Bewertung BGL: näher definiert zur Verhinderung von Briefkasten- firmen. Neue Regel: Wichtige Dokumente inkl. Ar- Die Einbeziehung der Gefahr von Wettbewerbs- beitsverträge müssen in Betriebsstätte aufbewahrt verfälschungen als Maßstab bei der Einordnung werden. der Schwere der Verstöße wird vom BGL befür- wortet, da diese für die Kabotagevorschriften von Bewertung BGL: Relevanz ist. Diese Änderung verhindert nicht das formelle Um- Der BGL lehnt aber eine Ausweitung des Katalogs flaggen von Fuhrparks aus einem Mitgliedsstaat in an Verstößen ab, die zum Entzug der Zuverlässig- einen anderen mit niedrigeren Lohn- und Sozial- keit (und damit der Lizenz) führen können, wenn kosten bei gleichzeitiger faktischer Stationierung beim Entzug der Zuverlässigkeit den Behörden kein des Fuhrparks in den bisherigen Hauptmärkten. Ermessenspielraum verbleibt. Wichtig aus BGL- Hierzu müsste konkreter auf den überwiegenden Sicht: beim Entzug der Lizenz bzw. Aberkennung Tätigkeitsschwerpunkt abgehoben werden. Klare der Zuverlässigkeit ist stets die Einräumung eines Er- Kriterien wären erforderlich, ab wann eine Nie- messens an die Behörden, damit auf die Spezifika derlassung in einem Mitgliedstaat zu gründen ist. des Einzelfalls in ausreichendem Maße Rücksicht Das würde bedeuten, ab einer bestimmten Anzahl genommen werden kann. Im Übrigen ist es kritisch von Fahrten in diesem Land, müsste sich der Trans- zu sehen, dass die EU-Kommission Änderungen portunternehmer dort auch niederlassen. In jedem der VO durch Rechtsakt herbeiführen können soll. Falle ist sicherzustellen, dass ein Verkehrsunterneh- Angesichts der Tragweite dieses verkürzten Wegs men seinen Hauptsitz nicht in einem Mitgliedsstaat zur Veränderung bindender Rechtsvorschriften in haben kann, in dem es keinen überwiegenden Tä- den Mitgliedsstaaten plädiert der BGL dafür, den tigkeitsschwerpunkt hat. Grundsätzlich sollte die regulären gesetzgeberischen Weg zu weiteren Ver- Hauptniederlassung in demjenigen Mitgliedsstaat änderungen dieser VO beizubehalten. erfolgen müssen, in dem sich das Verkehrsunterneh- men überwiegend betätigt. Dies kann aufgrund der vorgesehenen Änderungen zum Digitalen Tacho- Gebührenrichtlinie graphen festgestellt werden. Kann daraus kein überwiegender Betätigungsschwerpunkt des Un- ternehmens abgeleitet werden, sollte eine Nieder- Vorschlag: Erhebliche Mehrbelastung lassungspflicht in all denjenigen Mitgliedsstaaten des Straßengüterverkehrs bestehen, in denen mindestens 30% der Verkehrs- leistungen erbracht werden. Vorgeschlagene Maßnahmen: 1. Ausweitung des Anwendungsbereichs: Die Vorschlag 3: Bessere Harmonisierung Richtlinie soll künftig für alle Fahrzeuge gel- der Kriterien der Zuverlässigkeit und ten, einschließlich von Fahrzeugen unter- Ausweitung des Katalogs von Verstößen, halb der 3,5-t-Schwelle (schwere und leichte die zum Entzug der Lizenz führen Lkw, Pkw, Kleinbusse, Kleintransporter und können. Konkretisierung des Verfahrens Kraftomnibusse). beim Entzug der Lizenz. 2. Verbot der Erhebung von zeitbezogenen Be- Künftig soll die Kommission Rechtsakte erlassen nutzungsgebühren (zeitabhängige Eurovignet- können, die neben den in Anhang IV aufgeführten te), und zwar für Lkw ab 3,5t ab 2024, für Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit Pkw ab 2028. Ab 2018 dürfen keine neuen 6
(zeitabhängigen) Benutzungsgebühren mehr 9. Ab 2021 keine Neutralität der Staukosten mehr eingeführt werden. in Bezug auf die Gesamtbelastung, sondern nur noch als zusätzliches Abgabenelement ne- 3. Zusammenfassung der externen Kosten für ben den reinen Infrastrukturkosten akzeptiert. Lärmbelastung und Luftverschmutzung: Ein- Angesicht der Höhe der zulässigen Staukosten, führung eines gemeinsamen Höchstwertes für die ein Vielfaches der Infrastrukturkosten betra- beide externen Kostenbestandteile, und zwar gen dürften, würde über diesen Vorschlag in in Abhängigkeit von Tonnage, Anzahl der Ach- willkürlichem Ausmaß die marktwirtschaftliche sen und Euro-Klassen. (Beispiel: 40 t-Zug, 5 Preisbildung durch staatliche Preisfestsetzung Achsen, Euro VI max. 1 C/km außerstädtisch ersetzt. und max. 3,6 C/km in Vorstadt.) 10. Einnahmen aus Staugebühren müssen verwen- 4. Um über die vorgegebenen Höchstwerte hin- det werden für: ÖPNV, Beseitigung von Engpäs- auszugehen, muss Mitgliedsstaat höhere Kos- sen (TEN), Aufbau alternativer Infrastrukturen tenbelastung nachweisen 11. Eine Mautdifferenzierung nach Euro-Klassen 5. Ab 2021 müssen die Mitgliedsstaaten externe kann nur noch bie Ende 2021 erfolgen, ab Kosten, allerdings nur für schwere Nutzfahr- dann ist eine Differenzierung in Abhängigkeit zeuge, auf den am höchsten belasteten Ab- von CO2-Emissionen zwingend. schnitten des Netzes erheben. 12. Reduzierung der Mautgebühren um 75% für 6. Auf Straßenabschnitten, die regelmäßig von Nullemissionsfahrzeuge. Staus betroffen sind oder besonderen Umwelt- schäden ausgesetzt sind, kann ein Mitglied- 13. Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, Bericht über staat Aufschläge von 15 % bzw. 25 % erhe- Maut- und Benutzungsgebühren mit Angaben ben. Diese würden bis spätestens 2023 mit über Verwendung der Einnahmen und Qualität den externen Kosten verrechnet. der Straßen zu veröffentlichen 7. Anlastung von Staukosten möglich: auf Abschnit- 14. Die Mindestsätze für die Kfz-Steuer für schwe- ten mit regelmäßigen Stausituationen und zu re Nutzfahrzeuge sollen schrittweise bis auf 0 Zeiträumen mit Stausituationen. Maximale Höhe abgesenkt werden. a. für „leichte Nutzfahrzeuge“: Bewertung BGL: i. auf Autobahnen: 67 C/km (städtisch) 1. Trotz mehrmaliger Aufforderung des Europä- bzw. 34 C/km (nicht-städtisch) ischen hat die EU-Kommission weiterhin die externen Kosten nicht für alle Verkehrsträger ii. auf Hauptverkehrsstraßen: 1,98 €/km berechnet und nicht in ein alle Verkehrsträger (städtisch), 66 C/km (nicht-städtisch) umfassendes Konzept eingebunden. Stattdes- sen würde der Straßengüterverkehr einseitig b. für Sattelkraftfahrzeuge: Multiplikation die- und willkürlich gegenüber anderen Verkehrs- ser Werte mit dem Faktor 2,9. nutzern, von denen in der Gesamtheit höhere externe Kosten und Staueffekte ausgehen, über Eine Notifizierung bei der EU-Kommission wäre die Anlastung externer Kosten diskriminiert. notwendig. Mitgliedsstaaten können entschei- den, auch einen Prozentsatz dieser Werte zu 2. Schwere Nutzfahrzeuge würden gegenüber erheben. anderen Fahrzeugen nicht nur willkürlich und einseitig belastet; für sie würde außerdem ein 8. Falls ein Mitgliedsstaat Staukosten anlas- verbindlicher Einführungstermin (ab 2021) auf tet, muss diese Anlastung für alle Fahrzeuge bestimmten Strecken vorgeschlagen. Neben erfolgen. den exorbitanten Belastungsmöglichkeiten einer 7
Nutzergruppe ergeben sich daraus Instrumen- te für eine marktfremde, planwirtschaftliche Ressourcensteuerung. Derartige Eingriffe ver- fälschen den Wettbewerb in nicht akzeptabler Weise und setzen die Soziale Marktwirtschaft im Verkehr außer Kraft. 3. Der Vorschlag sieht keine Mittelbindung für Einnahmen aus Infrastrukturgebühren und für externe Kosten (Lärm, Umwelt) vor. Es existiert lediglich eine Berichtspflicht der Mitgliedstaaten an die EU-Kommission. Der BGL spricht sich für eine solche Mittelbindung aus. 4. Staukosten würden angelastet, obwohl es sich dabei nicht um externe Kosten handelt und sie von den Nutzern bereits getragen werden. Die schrittweise Absenkung der Mindestsätze der Kfz-Steuer auf 0 EUR/Jahr nimmt den Mit- gliedstaaten den Spielraum, bestehende und bewährte klimawirksame Anreizfaktoren, u.a. die Steuerung des Modernitätsgrads des zum Einsatz kommenden Fuhrparks, zu nutzen. 5. Daraus, dass zukünftig die Mautgebühren nicht mehr über die Euro-Klassen, sondern nach CO2-Emissionen differenziert werden sollen, ergeben sich wirtschaftliche Risiken für die be- troffenen Unternehmen, z. B. durch geringere Restwerte ihres Fuhrparks, deutlich verringerte Verkaufserlöse auf dem Gebrauchtwagenmarkt und als Folge eine verringerte Investitionskraft zur Anschaffung von Neufahrzeugen. Aus die- sem Grund muss der Umstieg so gestaltet wer- den, dass er für die Unternehmer weder zu Ver- werfungen in ihren Investitionsplanungen noch zu zusätzlichen Belastungen führt. Nur unter diesen Bedingungen können die Unternehmer eine solche Umstellung der Bemessungskriteri- en bei der Maut zum Vorteil der Umwelt aktiv nutzen. 8
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