Das neue Pflegebudget Seminar im Rahmen des Deutschen Krankenhaustages am 21.11.2019 in Düsseldorf - Einführung - Deutscher ...
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Das neue Pflegebudget - Einführung Seminar im Rahmen des Deutschen Krankenhaustages am 21.11.2019 in Düsseldorf Stefan Koerdt Referent im Dezernat II, Krankenhausfinanzierung und -planung DEUTSCHE KRANKENHAUSGESELLSCHAFT Wegelystraße 3, 10623 Berlin
Inhalt 1 Einführung 2 Pflegepersonalkostenabgrenzung 3 Pflegebudget nach § 6a KHEntgG 4 Abrechnungsbestimmungen Stefan Koerdt 2
Einführung Gesetzgeberische Aktivitäten Maßnahmen im Bereich der Finanzierung Personalvorgaben 2019 2020 Ausgliederung der Pflegepersonaluntergrenzen Pflegestellen-Förderprogramm Pflegepersonalkosten aus dem (PpUG) für pflegesensitive DRG-System Bereiche Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit PpUGV von Pflege, Familie und Beruf Pflegebudget (Ersatzvornahme des BMG) PpUG- Pflegezuschlag Nachweisvereinbarung Pflegeerlöskatalog Vollständige Refinanzierung von PpUG- Tarifsteigerungen beim Sanktionsvereinbarung Pflegepersonal Pflegepersonalquotient Abschaffung des Anrechnungs- schlüssels für das erste Ausbildungsjahr in der Pflegelastkatalog Kranken-/ Kinderkrankenpflege Stefan Koerdt 3
Einführung Verhandlungsfahrplan 2019 für die Selbstverwaltung Vereinbart am 27.09.2019 28. Februar 2019 Streichung OPS- Kodes für Pflege 31. Juli 2019 Einzelheiten zur Verhandlung 1. Januar 2020 des Pflegebudgets Startpunkt 1. Quartal 2019 2. Quartal 2019 3. Quartal 2019 4. Quartal 2019 1. Quartal 2020 31. Januar 2019 30. April 2019 30. September 2019 Pflegepersonalkosten- Grundlagenvereinbarung 1.DRG-Katalog abgrenzungsvereinbarung 2.Pflegeerlöskatalog 3.Abrechnungsbestimmungen Vereinbart am 18.02.2019 Vereinbart am 18.10.2019 Stefan Koerdt 4
Inhalt 1 Einführung 2 Pflegepersonalkostenabgrenzung 3 Pflegebudget nach § 6a KHEntgG 4 Abrechnungsbestimmungen Stefan Koerdt 5
Pflegepersonalkostenabgrenzung Was gilt es zu beachten? Vorgaben Pflegepersonal- § 17b Abs. 4 KHG kostenabgrenzungs- vereinbarung Gesetzgeber Selbstverwaltung Stefan Koerdt 6
Pflegepersonalkostenabgrenzung Gesetzlicher Auftrag § 17b Abs. 4 Sätze 1-3 KHG: „Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen aus dem Vergütungssystem auszugliedern und eine neue Pflegepersonalkostenvergütung zu entwickeln. Hierfür haben sie insbesondere bis zum 31. Januar 2019 eine eindeutige, bundeseinheitliche Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten zu vereinbaren und dabei auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal festzulegen, das überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig ist. Die Krankenhäuser haben die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition nach den Sätzen 1 und 2 für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden.“ Resultat ist die mit Datum vom 18.02.2019 abgeschlossene Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung durch die Vertragsparteien auf Bundesebene (DKG/GKV/PKV) sowie die Konkretisierung der Anlage 3 vom 17.06.2019 Stefan Koerdt 7
Pflegepersonalkostenabgrenzung Kongruenzgedanke Gesetzesbegründung zu § 17b Abs. 4 KHG: „Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben zu gewährleisten, dass durch die Änderungen keine Doppelfinanzierung von Leistungen oder Mehrausgaben jenseits der Finanzierung des Pflegepersonalaufwands in der Patientenversorgung entstehen.“ Präambel in der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung: […] Ziel dieser Vereinbarung ist die Sicherstellung der größtmöglichen Kongruenz zwischen der Ausgliederung der Pflegepersonalkosten auf Bundesebene und der Abgrenzung der Pflegepersonalkosten auf Ebene der Krankenhäuser (Ortsebene). Ausgliederung der Pflegepersonalkosten = Zuordnung der Kosten zum Pflegebudget Deckungsgleichheit der Abgrenzungsvorgaben zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen Stefan Koerdt 8
Pflegepersonalkostenabgrenzung Grundsätze der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung § 1 Grundsätze (1) Bei der Abgrenzung der Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen von den verbleibenden DRG- relevanten Kosten erfolgt eine Orientierung an den Vorgaben der Krankenhaus- Buchführungsverordnung (KHBV) unter Berücksichtigung der Vorgaben des Handbuchs zur Kalkulation von Behandlungskosten der Selbstverwaltung auf Bundesebene in seiner jeweils aktuellen Fassung (nachfolgend: Kalkulationshandbuch). Bei Abweichungen der Vorgaben gelten die Regelungen des Kalkulationshandbuches. Weitergehende Regelungen dieser Vereinbarung sind zu berücksichtigen. Für die Pflegepersonalkostenabgrenzung sind die Vorgaben der KHBV und des Kalkulationshandbuchs heranzuziehen. Zur Sicherstellung der Kongruenz muss bei abweichenden Vorgaben das Kalkulationshandbuch maßgeblich sein, da die Ausgliederung durch das InEK der Ermittlung des Pflegebudgets vorausgeht. Eine der wesentlichen Abweichungen zur KHBV ist die Berücksichtigung von Fremdpersonal bei den Personalkosten. Stefan Koerdt 9
Pflegepersonalkostenabgrenzung Auszug aus Gesetzesbegründung zu § 17b Abs. 4 KHG (Änderungsantrag 1): „Die auszugliedernden Pflegepersonalkosten werden als diejenigen konkretisiert, die für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen, also für die Pflege am Bett (siehe dazu auch Vorgaben der Krankenhaus-Buchführungs- verordnung zu den Konten 6001, 6101, 6201, 6301 und 6401) entstehen. Der Pflege am Bett sind alle in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen entstehenden Kosten für Pflege- und Pflegehilfspersonal im stationären Bereich zuzuordnen. Orientiert an den Vorgaben des Handbuchs zur Kalkulation von Behandlungskosten, Version 4.0, der Vertragsparteien auf Bundesebene (S. 248) sowie dessen Umsetzung in den Erläuterungen zum Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand, umfasst dies die Personalkosten des Pflegedienstes, die auf den Kostenstellen Normalstation, Intensivstation, Dialyse und in der Patientenaufnahme zu buchen sind. Damit werden die in der Pflege am Bett tätigen Pflegepersonalkosten der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, der Altenpflege, Krankenpflegehilfe, zukünftig von Pflegefachfrauen und Pflege- fachmännern, Gesundheits- und Pflegeassistenz, Pflegefachhilfe, Altenpflegehilfe, Sozialassistenz und Kinderpflegehelfer erfasst. Stefan Koerdt 10
Pflegepersonalkostenabgrenzung Ausgliederung: relevante Module gemäß Kalkulationsmatrix Kostenartengruppe Personalkosten Sachkosten Infrastruktur Sachkosten Implantate Sachkosten nicht med. Personalkosten med.- medizinischer Bedarf medizinischer Bedarf medizinischer Bedarf Sachkosten übriger Sachkosten übriger Sachkosten übriger Sachkosten med. Ärztlicher Dienst Funktionsdienst Personalkosten Personalkosten / Transplantate tehcn. Dienst / Personal- und Personal- und Pflegedienst Infrastruktur Infrastruktur Arzneimittel Arzneimittel Sachkosten Sachkosten Kostenstellengruppe 1 2 3 4a 4b 5 6a 6b 6c 7 8 Normalstation 1 Intensivstation 2 Dialyseabteilung 3 OP-Bereich 4 Anästhesie 5 Kreißsaal 6 Kardiologische Diagn. /Ther. 7 Endoskopische Diagn. /Ther. 8 Radiologie 9 Laboratorien 10 Diagn. Bereiche 11 Therap. Verfahren 12 Patientenaufnahme 13 Die Module sind vollständig auszugliedern. Relevant sind nur die Kosten der bettenführenden Aufnahmestation. Stefan Koerdt 11
Pflegepersonalkostenabgrenzung Beispiel: L60C Niereninsuffizienz […] Kostenmatrix vor Ausgliederung der Pflegepersonalkosten Personalkosten Sachkosten Infrastruktur 1 2 3 4a 4b 5 6a 6b 6c 7 8 1 Normalstation 524,92 1040,72 30,69 84,34 14,21 73,18 3,89 9,24 251,36 700,82 2 Intensivstation 140,91 269,95 3,22 23,50 4,86 0,28 41,42 0,80 0,50 46,96 125,63 3 Dialyse 64,70 91,57 36,27 14,16 4,76 68,58 19,07 94,98 24,03 63,28 4 OP-Bereich 18,05 17,54 0,74 0,07 12,11 9,95 12,46 0,08 9,57 12,99 5 Anästhesie 15,52 10,93 0,73 0,02 2,88 0,01 2,09 4,43 7 Kardiologie 4,80 5,58 0,24 0,01 0,41 2,70 2,80 1,79 2,01 3,43 8 Endoskopie 17,30 19,15 0,80 0,02 0,71 8,14 2,99 9,97 11,96 9 Radiologie 34,07 35,30 0,68 0,60 0,86 5,72 3,90 13,45 14,10 21,59 10 Laboratorien 15,19 74,14 1,47 35,96 57,58 0,29 69,67 9,92 30,77 11 Diagnost. Bereiche 41,95 0,23 27,00 0,66 0,02 0,17 4,22 1,43 1,29 6,49 15,45 12 Therapeut. Verfahren 3,49 1,57 47,77 0,12 0,88 0,05 6,18 2,00 14,13 13 Patientenaufnahme 49,45 14,82 39,58 1,88 0,39 6,20 0,08 9,22 29,45 Summe 930,35 1418,86 347,17 129,32 60,92 14,54 281,45 47,69 197,26 387,72 1033,93 Gesamtkosten: 4.849,21 € (Pflegekosten gesamt: 1.418,86 €) Quelle: InEK Stefan Koerdt 12
Pflegepersonalkostenabgrenzung Beispiel: L60C Niereninsuffizienz […] Kostenmatrix nach Ausgliederung der Pflegepersonalkosten Personalkosten Sachkosten Infrastruktur 1 2 3 4a 4b 5 6a 6b 6c 7 8 1 Normalstation 524,92 30,69 84,34 14,21 73,18 3,89 9,24 251,36 700,82 2 Intensivstation 140,91 3,22 23,50 4,86 0,28 41,42 0,80 0,50 46,96 125,63 3 Dialyse 64,70 36,27 14,16 4,76 68,58 19,07 94,98 24,03 63,28 4 OP-Bereich 18,05 17,54 0,74 0,07 12,11 9,95 12,46 0,08 9,57 12,99 5 Anästhesie 15,52 10,93 0,73 0,02 2,88 0,01 2,09 4,43 7 Kardiologie 4,80 5,58 0,24 0,01 0,41 2,70 2,80 1,79 2,01 3,43 8 Endoskopie 17,30 19,15 0,80 0,02 0,71 8,14 2,99 9,97 11,96 9 Radiologie 34,07 35,30 0,68 0,60 0,86 5,72 3,90 13,45 14,10 21,59 10 Laboratorien 15,19 74,14 1,47 35,96 57,58 0,29 69,67 9,92 30,77 11 Diagnost. Bereiche 41,95 0,23 27,00 0,66 0,02 0,17 4,22 1,43 1,29 6,49 15,45 12 Therapeut. Verfahren 3,49 1,57 47,77 0,12 0,88 0,05 6,18 2,00 14,13 13 Patientenaufnahme 49,45 7,58 39,58 1,88 0,39 6,20 0,08 9,22 29,45 Summe 930,35 9,38 347,17 129,32 60,92 14,54 281,45 47,69 197,26 387,72 1033,93 Gesamtkosten: 3.439,73 € (ausgegliederte Pflegekosten: 1.409,48 €) Quelle: InEK Stefan Koerdt 13
Pflegepersonalkostenabgrenzung Auszug aus der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung § 2 Ausgliederung der Pflegepersonalkosten (2) Der Pflege am Bett sind alle in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen entstehenden Kosten für Pflege- und Pflegehilfspersonal im stationären Bereich zuzuordnen. Mit den Vorgaben nach Absatz 1 werden die in der Pflege am Bett tätigen Pflegepersonalkosten der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Krankenpflegehilfe, zukünftig von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern, Gesundheits- und Pflegeassistenz, Pflegefachhilfe, Altenpflegehilfe, Sozialassistenz und Kinderpflegehelfer erfasst. (3) Nicht umfasst sind beispielsweise die Pflegepersonalkosten für Funktionspersonal im Operationsbereich (OP-Bereich), in der Anästhesie, den diagnostischen und therapeutischen Bereichen oder der medizinischen Infrastruktur. Entspricht den Formulierungen aus der Gesetzesbegründung zu § 17b Abs. 4 KHG. Die genannten Berufsgruppen in § 2 Abs. 2 Satz 2 sind jedoch nicht abschließend! Dies wird über Konkretisierungen in den Anlagen 2 und 3 der Pflegepersonalkosten- abgrenzungsvereinbarung und der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung deutlich. Stefan Koerdt 14
Pflegepersonalkostenabgrenzung Ergänzende Zuordnungsregeln nach Anlage 2 der Pflegepersonalkosten-AbgrVB Pflegepersonalkosten (Konten 6001, 6101, 6201, 6301, 6401) „Nach Anlage 4 der KHBV gehören zu den Pflegepersonalkosten der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen die Vergütung an die Pflegedienstleitung und an Pflege- und Pflegehilfspersonal im stationären Bereich (Dienst am Krankenbett). Dazu gehören auch Pflegekräfte in Intensivpflege- und -behandlungseinheiten sowie Dialysestationen, ferner Vergütungen an Schüler und Stationssekretärinnen, soweit diese auf die Besetzung der Stationen mit Pflegepersonal angerechnet werden (siehe auch Konto 6011 "Sonstiges Personal").“ Nach den Zuordnungsvorschriften der KHBV ist insofern die funktionale Zuordnung (Dienst am Krankenbett) des Personals entscheidend. Die Vergütungen für Pflege- und Pflegehilfspersonal, das in der Pflege am Krankenbett tätig ist, ist unabhängig von der konkreten formellen Berufsqualifikation bzw. Berufsbezeichnung der Dienstart 01 zuzuordnen. Neben den in § 2 Abs. 2 aufgeführten Berufsgruppen werden hier explizit noch Schüler und Stationssekretärinnen genannt. Stefan Koerdt 15
Pflegepersonalkostenabgrenzung Vorgaben der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung Die Differenzierung der auszuweisenden Berufsgruppen orientiert sich an Destatis: Gesundheits- und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/ -innen Altenpfleger/ -innen Altenpflegehelfer/-innen akademischer Pflegeabschluß sonstige Berufe ohne Berufsabschluss Krankenpfleger/ -innen Kinderkrankenpfleger/ -innen Vollkräfte im Vollkräfte im Vollkräfte im Vollkräfte im Vollkräfte im Vollkräfte im Vollkräfte im Vollkräfte im Kosten Kosten Kosten Kosten Kosten Kosten Kosten Kosten Jahresdurch- Jahresdurch- Jahresdurch- Jahresdurch- Jahresdurch- Jahresdurch- Jahresdurch- Jahresdurch- in EUR in EUR in EUR in EUR in EUR in EUR in EUR in EUR schnitt schnitt schnitt schnitt schnitt schnitt schnitt schnitt Stefan Koerdt 16
Pflegepersonalkostenabgrenzung Vorgaben der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung • Anlage 2: Muster zur Übermittlung der testierten Daten nach § 6a Abs. 3 Satz 3 KHEntgG an das InEK und die anderen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG Vollkräfte im Vollkräfte im Jahresdurch- Jahresdurch- lfd. Kosten schnitt (mit schnitt (ohne Berufsbezeichnung Nr. in EUR direktem direktes Beschäftigungs- Beschäftigungs- verhältnis) verhältnis) 1 Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen 2 Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen 3 Krankenpflegehelfer/-innen 4 Altenpfleger/-innen 5 Altenpflegehelfer/-innen 6 Akademischer Pflegeabschluss 7 sonstige Berufe 8 ohne Berufsabschluss 9 Summe (lfd. Nr. 1-8) 10 Sonstige nicht differenzierbare Kosten 11 Pflegebudgetrelevante Personalkosten und VK Gesamt Auch hier ist die gleiche Differenzierung wiederzufinden. Stefan Koerdt 17
Pflegepersonalkostenabgrenzung Pflegebudgetrelevante Kosten Exkurs: Pflegehilfskräfte nach PpUGV (neu) Die Vorgaben der PpUGV finden zwar keine Anwendung im Zusammenhang mit der Pflegepersonalkostenfinanzierung, aber auch hier ist inzwischen eine Erweiterung bei den Pflegehilfskräften erfolgt. Stefan Koerdt 18
Pflegepersonalkostenabgrenzung Pflegebudgetrelevante Kosten Dienst am Krankenbett • Bei dieser Betrachtungsweise nach KHBV führt kein Weg an einer Definition der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen vorbei. • In diesem Zusammenhang erscheint es naheliegend, sich an den Aufgaben der PPR zu orientieren. • Schließlich wurde die PPR für die Personalbemessung in der Pflege geschaffen. • Und der räumliche Bezug zur Station muss wohl auch gegeben sein. • Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung zu § 17b Abs. 4 Satz 1 KHG: „Nicht umfasst sind z. B. die Pflegepersonalkosten für Funktionspersonal im Operationsbereich (OP-Bereich), in der Anästhesie, den diagnostischen und therapeutischen Bereichen oder der medizinischen Infrastruktur. […] Damit wird möglichen Fehlentwicklungen vorgebeugt, die bei einer durch die Kostenerstattung stark geförderten personellen Ausweitung der diagnostischen und interventionellen Krankenhausbereiche durch eine dynamischere Leistungsentwicklung ansonsten eintreten könnten.“ Stefan Koerdt 19
Pflegepersonalkostenabgrenzung Konkretisierung Anlage 3 – Schaubild zur Abgrenzung für Leistungen im für allgemeine pflege- Pflegepersonal- ja Anwendungsbereich Krankenhaus- ja budget- kosten des KHEntgG leistungen relevant nein nein nicht nicht pflegebudgetrelevant pflegebudgetrelevant Stefan Koerdt 20
Pflegepersonalkostenabgrenzung Auszug aus der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung Verrechnungs- Zeile (lfd. Nr.) Bezeichnung Summe schlüssel* Vollkräfte im Kosten Ermittlung der pflegebudgetrelevanten Kosten Jahresdurch- Erläuterung in EUR schnitt Anteile für nicht pflegebudgetrelevante Leistungsbereiche : 5 Einrichtungen gemäß § 17d KHG (Psychiatrie und Psychosomatik) 6 Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen gem. § 111 SGB V Personalkosten der Ausbildungsstätten nach § 17a KHG, sofern dem Ausbildungsbudget zuzurechnen und in 7 DA 01 enthalten davon: Praxisanleitung [Kosten für Praxisanleitung inkl. Fort- und Weiterbildung 7a (Ausfallzeiten, Reisekosten und Kursgebühren)] 7b davon: Auszubildende (Bruttopersonalkosten für Pflegeschüler) davon: Personalkosten für haupt- und nebenberufliches Lehrpersonal der Ausbildungsstätte, soweit in der 7c Dienstart 01 berücksichtigt 8 Pflegeeinrichtungen außerhalb des KHEntgG Pflegedienstleitung (inkl. hauptamtliche Stellvertretung) im Krankenhausdirektorium 9 (sofern in Dienstart 01 enthalten) 10 Ambulante Leistungsbereiche (z. B. ambulantes Operieren nach § 115b SGB V) Pflegepersonal in der Notfallambulanz / Notaufnahme / Rettungsstelle / Schockraum / Rettungstransporte / 11 nicht bettenführenden Aufnahmestation 12 Personenkreis nach § 4 Abs. 4 KHEntgG 13 Vorstationäre Leistungen nach § 115a SGB V, soweit gesondert berechenbar 14 Nachstationäre Leistungen nach § 115a SGB V, soweit gesondert berechenbar 15 Strukturierte Behandlungsprogramme nach § 137f SGB V [Disease Management Programme] 16 Besondere Versorgung nach § 140a SGB V [Integrierte Versorgung] Stefan Koerdt 21
Inhalt 1 Einführung 2 Pflegepersonalkostenabgrenzung 3 Pflegebudget nach § 6a KHEntgG 4 Abrechnungsbestimmungen Stefan Koerdt 22
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG Was gilt es zu beachten? Vorgaben Pflegebudget- § 6a KHEntgG verhandlungs- vereinbarung Gesetzgeber Selbstverwaltung Stefan Koerdt 23
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG Zu erwartende Veränderungen (§ 6a Abs. 2 Satz 2 KHEntgG) „Bei der Ermittlung sind weiterhin die für das Vereinbarungsjahr zu erwartenden Veränderungen gegenüber dem Vorjahr zu berücksichtigen, insbesondere bei der Zahl und der beruflichen Qualifikation der Pflegevollkräfte sowie bei der Kostenentwicklung.“ Darstellung der Berechnungsschritte: lfd. Berechnungsschritte Hinweise Nr. 1 Pflegepersonalkosten des Vorjahres Ausgangsgrundlage (2019 für 2020) 2 +/- Kostenentwicklung Preiskomponente 3 +/- Anzahl der Pflegekräfte Mengenkomponente 4 +/- berufliche Qualifikation der Pflegekräfte Strukturkomponente 5 +/- sonstige Kosteneinflussfaktoren = vereinbarte pflegebudgetrelevante Maßgeblich für die Durchführung des 6 Personalkosten Mehr- oder Minderkostenausgleichs Stefan Koerdt 24
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG Zu erwartende Veränderungen (§ 6a Abs. 2 Satz 2 KHEntgG) Konkretisierung in der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung in der Anlage 1.3 (Forderung): Stefan Koerdt 25
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG Zu erwartende Veränderungen (§ 6a Abs. 2 Satz 2 KHEntgG) Konkretisierung in der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung in der Anlage 1.3 (Forderung): Weitere pflegebudgetrelevante Kosten Anzurechnender Anteil der Personalkosten für Auszubildende in der Pflege 7 (sofern nicht in Dienstart 01 enthalten) Sachkosten für Leiharbeiter und Honorarkräfte 8 (ohne direktes Beschäftigungsverhältnis - nur für pflegebudgetrelevante Leistungsbereiche) Pflegerische Leistungen von externen Dritten 9 (Berufsgruppenspezifische Differenzierung nur soweit in der Rechnung berufsgruppenspezifisch ausgewiesen) Beiträge zur berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung 10 (sofern nicht in DA 01 verbucht) (Anteil für Pflegekräfte) Zusatz- und Sanierungsbeiträge zur ZVK 11 (sofern nicht in DA 01 verbucht) (Anteil für Pflegekräfte) 12 Zwischensumme Notwendig, weil in der Zeile 1 nur pflegebudgetrelevante Kosten für Personal mit direktem Beschäftigungsverhältnis beim Krankenhaus berücksichtigt wurden. Stefan Koerdt 26
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG Wirtschaftlichkeitsaspekte § 6a Abs. 2 Sätze 4 und 5 KHEntgG: „Das Pflegebudget ist in seiner Entwicklung nicht durch den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b Satz 1 begrenzt. Die Wirtschaftlichkeit der dem einzelnen Krankenhaus entstehenden Pflegepersonalkosten wird nicht geprüft; die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen gilt als wirtschaftlich, für eine darüber hinausgehende Vergütung bedarf es eines sachlichen Grundes. • Selbstkostendeckung ohne Einschränkung soll es dann doch nicht geben. • Wirtschaftlich ist nur, was nach Tarifvertrag vergütet wird. • Aber was gehört alles zur tarifvertraglich vereinbarten Vergütung und was können sachliche Gründe sein? • Als mögliche sachliche Gründe kommen z. B. die Deckung des Personalbedarfs, die Bindung von qualifizierten Fachkräften oder die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen in Betracht. Stefan Koerdt 27
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG Wirtschaftlichkeitsaspekte Konkretisierungen in der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung § 3 Konkretisierung zur tarifvertraglichen Vergütung Die Wirtschaftlichkeit der dem einzelnen Krankenhaus entstehenden Pflegepersonalkosten wird nicht geprüft; die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen gilt als wirtschaftlich, für eine darüber hinausgehende Vergütung bedarf es eines sachlichen Grundes. Zu der tarifvertraglich vereinbarten Vergütung im Sinne des § 6a Absatz 2 Satz 5 KHEntgG gehören auch Elemente, die nach den tarifvertraglichen Regelungen im Einzelfall gewährt werden können. • Immerhin ist eine Klarstellung gelungen, wonach zu der tarifvertraglich vereinbarten Vergütung auch Elemente gehören, die nach den tarifvertraglichen Regelungen im Einzelfall gewährt werden. • Hierunter könnten beispielsweise Arbeitsmarktzulagen in Form einer tariflichen Zulage oder Stufenvorweggewährungen gefasst werden. Stefan Koerdt 28
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG Wirtschaftlichkeitsaspekte Neufassung des § 6a Abs. 2 Satz 9 KHEntgG mit MDK-Reformgesetz: „Bei Beschäftigung von Pflegepersonal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus, insbesondere von Leiharbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, sind der Teil der Vergütungen, der über tarifvertraglich vereinbarte Vergütungen des Krankenhauses für das Pflegepersonal mit direktem Beschäftigungsverhältnis hinausgeht, und die Zahlung von Vermittlungsentgelten nicht im Pflegebudget zu berücksichtigen.“ • Mit dem Änderungsantrag wird das in der Pflegepersonalkostenabgrenzungs- vereinbarung verankerte Kongruenzprinzip verletzt. • Schließlich wurden die Kosten für Pflegepersonal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis vollständig aus den DRG-Fallpauschalen ausgegliedert. • Die Zuordnung zum Pflegebudget des Krankenhauses kann jedoch nur noch in begrenzter Höhe erfolgen. • Im Übrigen ist überhaupt nicht klar, wie der Vergütungsanteil, der über tarifvertragliche Vergütungen hinausgeht, zu ermitteln ist (z. B. Umgang mit Ausfallzeiten, Sozialversicherungsbeiträgen, Gestellungsgeldern, ggf. anfallender Umsatzsteuer) Stefan Koerdt 29
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG Wirtschaftlichkeitsaspekte Quelle: faz.net Stefan Koerdt 30
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG Pflegeentlastende Maßnahmen (§ 6a Abs. 2 Sätze 6-8 KHEntgG) „Sofern das Krankenhaus ab dem Jahr 2020 Maßnahmen ergreift oder bereits ergriffene Maßnahmen fortsetzt, die zu einer Entlastung von Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen führen, ist von den Vertragsparteien nach § 11 zu vereinbaren, inwieweit hierdurch ohne eine Beeinträchtigung der Patientensicherheit Pflegepersonalkosten eingespart werden. Die Höhe der eingesparten Pflegepersonalkosten ist im Pflegebudget in einer Höhe von bis zu 4 Prozent des Pflegebudgets erhöhend zu berücksichtigen. Die Pflegepersonalkosten einsparende Wirkung von Maßnahmen nach Satz 6 ist vom Krankenhaus zu begründen und die Durchführung der Maßnahmen ist nachzuweisen.“ Ergänzende Hinweise aus der Gesetzesbegründung: • Bei den pflegeentlastenden Maßnahmen ist beispielhaft an Prozessoptimierungen zu denken, um das Pflegepersonal in der Patientenversorgung in seinen Kernkompetenzen zu entlasten und bestehende Aufgaben, z. B. durch Hilfspersonal oder technische Lösungen, effizienter zu organisieren. • Ein teilweiser Ersatz von Pflegepersonal in der Patientenversorgung kann z. B. durch den vermehrten Einsatz von Robotik gelingen. Stefan Koerdt 31
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG Mechanismus der „Kappungsgrenze“ § 6a Abs. 6 Satz 3 KHEntgG: die Minderung der Summe aus Gesamtbetrag und Pflegebudget wird für das Jahr 2020 auf 2 Prozent und für das Jahr 2021 auf 4 Prozent begrenzt. max. 2 % Minderung max. 6 % Budgetverlust max. 4 % Minderung Gesamtbetrag (Erlösbudget Gesamtbetrag Gesamtbetrag und Erlössumme) Pflegebudget Pflegebudget 2019 2020 2021 Stefan Koerdt 32
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG Mechanismus der „Kappungsgrenze“ Veranschaulichung für das Jahr 2020 max. 2 % Minderung Gesamtbetrag (Erlösbudget Gesamtbetrag Gesamtbetrag Gesamtbetrag und Erlössumme) Erhöhungsbetrag Pflegebudget Pflegebudget 2019 2020 Stefan Koerdt 33
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG Mechanismus der „Kappungsgrenze“ § 6a Abs. 6 Satz 5 KHEntgG: Satz 3 findet keine Anwendung bei einer Minderung der Summe aus Gesamtbetrag und Pflegebudget auf Grund von Leistungsrückgängen. max. 2 % Minderung aufgrund Ausgliederung 2 % Minderung durch Leistungsrückgänge max. 4 % Minderung Budgetverlust 10 % Gesamtbetrag aufgrund Ausgliederung (Erlösbudget 2 % Minderung durch Gesamtbetrag Leistungsrückgänge und Erlössumme) Gesamtbetrag Pflegebudget Pflegebudget 2019 2020 2021 Stefan Koerdt 34
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG Mechanismus der „Kappungsgrenze“ § 6a Abs. 6 KHEntgG: Eine entsprechende Regelung bei einer Erhöhung der Summe aus Gesamtbetrag und Pflegebudget auf Grund von Leistungssteigerungen ist dagegen im Gesetz nicht zu finden. Auch die Erhöhung des Gesamtbetrags infolge der Landesbasisfallwertsteigerung wird nicht berücksichtigt. Und der Veränderungswert liegt 2020 bei 3,66 %! Beispiel: Gesamtbetrag • Würde der Gesamtbetrag 2020 aufgrund von Leistungssteigerungen und der (Erlösbudget Landesbasisfallwerterhöhung um 5% steigen, wird diese Steigerung bei der Gesamtbetrag und Vergleichsbetrachtung (2019 vs. 2020) nicht eliminiert. Erlössumme) • Die Kappungsgrenze dürfte nur in absoluten Ausnahmefällen von Relevanz sein, weil die Verluste infolge der Pflegeausgliederung schon immens sein müssen, damit diese überhaupt zur Anwendung kommen kann. Pflegebudget Pflegebudget • Eine gesetzliche Anpassung ist hier nicht in Sicht. Stefan Koerdt 35
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG Berücksichtigung der „Kappungsgrenze“ Umsetzung in der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung in der Anlage 1.3 (Forderung) 13 Summe pflegebudgetrelevanter Personalkosten und VK 14 Pflegeentlastende Maßnahmen 15 Zwischensumme (Pflegepersonalkosten einschließlich pflegeentlastender Maßnahmen) 16 Budgetverlustbegrenzung Pflegepersonalkosten inklusive pflegeentlastende Maßnahmen und Budgetverlustbegrenzung (zu Gesamtbetrag 17 vereinbarendes Pflegebudget ohne Ausgleiche) (Erlösbudget Gesamtbetrag und Erlössumme) Pflegebudget Pflegebudget Stefan Koerdt 36
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG Darstellung der weiteren Berechnungsschritte lfd. Berechnungsschritte Hinweise Nr. = vereinbarte pflegebudgetrelevante Maßgeblich für die Durchführung des 6 Personalkosten Mehr- oder Minderkostenausgleichs 7 + pflegeentlastende Maßnahmen maximal 4 % von lfd. Nr. 6 maßgeblich für die Prüfung der Geltendmachung 8 = erhöhtes Pflegebudget 2020 einer Budgetverlustbegrenzung Berücksichtigung der sogenannten 9 Gesamtbetrag + Budgetverlustbegrenzung Kappungsgrenze von 2% (2020) bzw. 4 % (2021) = zu vereinbarendes Pflegebudget 10 (Erlösbudget Gesamtbetrag (ohne undAusgleiche) Erlössumme) vollständiger Ausgleich: Ist-Erlöse aus 11 +/- Mehr- oder Mindererlösausgleichsbetrag tagesbezogenen Pflegeentgelten vs. lfd. Nr. 10 vollständiger Ausgleich der tasächlichen 12 +/- Mehr- oder Minderkostenausgleichsbetrag Pflegebudget Pflegebudget vs. lfd. Nr. 6 Pflegepersonalkosten 13 = verändertes Pflegebudget (mit Ausgleichen) frühestens ab 2021 Stefan Koerdt 37
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG Zusammenfassende Darstellung Pflegebudget ab 2020 Über DRG und ZE Erlösbudget und Erlössumme (Gesamtbetrag) finanzierte Kosten Ausgangsgrundlage: Pflegepersonalkosten des Vorjahres ärztliche Bereiche + zu erwartetende Veränderungen Sonst. nicht- (Anzahl, berufl. Qualifikation der VK, Kostenentw.) Ärzte Pflege Tarifvertrag = gilt als wirtschaftlich darüber hinaus: sachliche Begründung erforderlich Begrenzung bei Fremdpersonalkosten InEK gliedert Ø Pflegepersonal- Möglichkeit der Berücksichtigung kosten aus pflegeentlastender Maßnahmen (bis zu 4 %) Sachkosten Vollständiger Ausgleich der Vollständiger Ausgleich der (z. B. Mehr- oder Minderkosten Mehr- oder Mindererlöse Implantate/ (Abweichungen zwischen (Abweichungen zwischen tatsächlichen und vereinbarten vereinbartem Pflegebudget Medikamente) Pflegepersonalkosten) und Ist-Erlösen) Infrastruktur- Abzahlung des Pflegebudgets erfolgt über einen kosten krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert: = Pflegebudget / Summe BWR nach Pflegeerlöskatalog Stefan Koerdt 38
Inhalt 1 Einführung 2 Pflegepersonalkostenabgrenzung 3 Pflegebudget nach § 6a KHEntgG 4 Abrechnungsbestimmungen Stefan Koerdt 39
Abrechnungsbestimmungen Abrechnungsgrundsätze • Die Abrechnungsgrundsätze für tagesbezogene Pflegeentgelte wurden in einem neuen §8 FPV 2020 vorgegeben: § 8 Tagesbezogene Pflegeentgelte (1) 1Zusätzlich zu vollstationären und teilstationären Entgelten sind für alle ab dem 01.01.2020 aufgenommenen Patienten tagesbezogene Pflegeentgelte gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6a KHEntgG abzurechnen. 2Die Pflegeentgelte werden jeweils von dem die Leistung erbringenden Krankenhaus nach dem am Tag der voll- oder teilstationären Aufnahme geltenden Pflegeerlöskatalog und den dazu gehörenden Abrechnungsregeln abgerechnet. • Auch bei den tagesbezogenen Pflegeentgelten ist der Aufnahmetag maßgeblich für den der Abrechnung zu Grunde zu legenden Katalog. • Infolge der Kopplung der tagesbezogenen Pflegeentgelte an die DRG-Fallpauschalen war dieses Vorgehen alternativlos. Stefan Koerdt 40
Abrechnungsbestimmungen Abrechnung vor Abschluss der Budgetvereinbarung 2020 § 8 Tagesbezogene Pflegeentgelte (4) Kann auf Grund einer fehlenden Vereinbarung für das Jahr 2020 noch kein krankenhausindividueller Pflegeentgeltwert angewendet werden, erfolgt die Abrechnung von Patienten, die ab dem 1. Januar 2020 in das Krankenhaus aufgenommen werden, nach den Vorgaben des § 15 Abs. 2a KHEntgG. • Nur bei prospektiver Budgetvereinbarung erfolgt die Abrechnung bereits ab dem 01.01.2020 mit den gesetzlich vorgegebenen tagesbezogenen Pflegeentgelten. • Eine prospektive Budgetvereinbarung 2020 dürfte jedoch der absolute Ausnahmefall sein! • Daher ist eine Regelung zur Übergangsfinanzierung bis zum Abschluss der Budgetvereinbarung 2020 zu treffen. • Und die findet sich in § 15 Abs. 2a KHEntgG. Stefan Koerdt 41
Abrechnungsbestimmungen Abrechnung vor Abschluss der Budgetvereinbarung 2020 § 15 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG: „(2a) Können die tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a aufgrund einer fehlenden Vereinbarung für das Jahr 2020 noch nicht bewertet werden, sind für jeden vollstationären Belegungstag 130 Euro und für jeden teilstationären Belegungstag 65 Euro abzurechnen.“ • Ein solch pauschales Vorgehen würde jedoch viele Krankenhäuser in erhebliche Liquiditätsprobleme bringen, insbesondere wenn der Anteil pflegeintensiver Leistungen überdurchschnittlich hoch ist. • Es wird beispielsweise kein Unterschied zwischen einer HNO-Abteilung und einer Geriatrie gemacht! • Auf Grundlage einer gemeinsamen Gesetzesinitiative von DKG und GKV- Spitzenverband ist mit dem MDK-Reformgesetz nunmehr eine gesetzliche Anpassung vorgesehen. Stefan Koerdt 42
Abrechnungsbestimmungen Abrechnung vor Abschluss der Budgetvereinbarung 2020 Neufassung des § 15 Abs. 2a KHEntgG mit MDK-Reformgesetz: „(2a) „1Kann der krankenhausindividuelle Pflegeentgeltwert nach § 6a Absatz 4 aufgrund einer fehlenden Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2020 noch nicht berechnet werden, sind für die Abrechnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a die Bewertungsrelationen aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit 146,55 Euro zu multiplizieren. 2Für krankenhausindividuelle voll- und teilstationäre Entgelte gemäß § 6, für die in dem Pflegeerlöskatalog Bewertungsrelationen ausgewiesen sind, ist bis zum Wirksamwerden der Vereinbarung für das Jahr 2020 abweichend von Absatz 2 Satz 3 die bisher geltende Entgelthöhe abzurechnen, die um die Höhe von nach Satz 1 ermittelten tagesbezogenen Pflegeentgelten zu mindern ist.“ • Satz 1 gilt für alle tagesbezogenen Pflegeentgelte. • Diese werden sowohl neben DRG-Fallpauschalen als auch krankenhausindividuellen voll- und teilstationären Entgelten abgerechnet. • Satz 2 gilt nur für krankenhausindividuelle voll- und teilstationäre Entgelte. Stefan Koerdt 43
Abrechnungsbestimmungen Abrechnung vor Abschluss der Budgetvereinbarung 2020 Berechnungsbeispiel für die DRG-Fallpauschale B20C Bew ertungsrelation Mittlere Pflegeerlös Parti- Bew ertungsrelation bei DRG Bezeichnung 6) bei Hauptabteilung und Verw eil- … Bew ertungs- tion Hauptabteilung Beleghebamme dauer 1) relation/Tag 1 2 3 4 5 6 … 14 Kraniotomie oder große Wirbelsäulen-Operation ohne komplexe Prozedur, Alter < 3 Jahre oder interventioneller B20C O 2,042 5,3 1,4487 Eingriff oder Alter < 18 Jahre mit großem intrakraniellen Eingriff Pflegebewertungsrelation pro Tag: 1,4487 Verweildauer: 5 Tage Ersatzbetrag nach § 15 Abs. 2a KHEntgG: 146,55 € Berechnungen: 1. Berechnung des tagesbezogenen Pflegeentgelts (tPE): 1,4487 x 146,55 € = 212,31 € 2. Ermittlung des Rechnungsbetrags für tPE: 212,31 € x 5 = 1.061,55 € In Ergänzung dazu erfolgt natürlich die Abrechnung der Fallpauschale nach dem aG-DRG- Katalog 2020 mit dem maßgeblichen Landesbasisfallwert. Stefan Koerdt 44
Abrechnungsbestimmungen Abrechnung vor Abschluss der Budgetvereinbarung 2020 Berechnungsbeispiel für die DRG A43Z aus Anlage 3a FPV 2020 Pflegeerlös Parti- DRG Bezeichnung Bew ertungs- tion relation/Tag 1 2 3 4 A43Z A Frührehabilitation bei Wachkoma und Locked-in-Syndrom 1,6623 Pflegebewertungsrelation pro Tag: 1,6623 Verweildauer: 5 Tage Vereinbarte Entgelthöhe 2019: 5.000 € je Fall Ersatzbetrag nach § 15 Abs. 2a KHEntgG: 146,55 € Berechnungen: 1. Berechnung des tagesbezogenen Pflegeentgelts (tPE): 1,6623 x 146,55 € = 243,61 € 2. Ermittlung des Rechnungsbetrags für tPE: 243,61 € x 5 = 1.218,05 € 3. Ermittlung der krankenhausind. Entgelthöhe: 5.000 € - 1.218,05 € = 3.781,95 € Im Ergebnis werden die 5.000 € weiter erhoben, aber entsprechend aufgeteilt. Stefan Koerdt 45
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Stefan Koerdt 46
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