Das neue Pflegebudget Seminar im Rahmen des Deutschen Krankenhaustages am 21.11.2019 in Düsseldorf - Einführung - Deutscher ...

 
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Das neue Pflegebudget Seminar im Rahmen des Deutschen Krankenhaustages am 21.11.2019 in Düsseldorf - Einführung - Deutscher ...
Das neue Pflegebudget
                                         -
                                    Einführung

                           Seminar im Rahmen des
                         Deutschen Krankenhaustages

                          am 21.11.2019 in Düsseldorf

Stefan Koerdt
Referent im Dezernat II,
Krankenhausfinanzierung und -planung
DEUTSCHE KRANKENHAUSGESELLSCHAFT
Wegelystraße 3, 10623 Berlin
Das neue Pflegebudget Seminar im Rahmen des Deutschen Krankenhaustages am 21.11.2019 in Düsseldorf - Einführung - Deutscher ...
Inhalt

    1 Einführung

    2 Pflegepersonalkostenabgrenzung

    3 Pflegebudget nach § 6a KHEntgG

    4 Abrechnungsbestimmungen

Stefan Koerdt                          2
Das neue Pflegebudget Seminar im Rahmen des Deutschen Krankenhaustages am 21.11.2019 in Düsseldorf - Einführung - Deutscher ...
Einführung

    Gesetzgeberische Aktivitäten
                                           Maßnahmen im Bereich der

                                 Finanzierung                            Personalvorgaben
                   2019                               2020
                                               Ausgliederung der        Pflegepersonaluntergrenzen
      Pflegestellen-Förderprogramm
                                         Pflegepersonalkosten aus dem    (PpUG) für pflegesensitive
                                                 DRG-System                      Bereiche
     Förderung von Maßnahmen zur
     Verbesserung der Vereinbarkeit                                               PpUGV
      von Pflege, Familie und Beruf               Pflegebudget          (Ersatzvornahme des BMG)

                                                                                PpUG-
                Pflegezuschlag                                            Nachweisvereinbarung
                                                Pflegeerlöskatalog

     Vollständige Refinanzierung von                                              PpUG-
          Tarifsteigerungen beim                                          Sanktionsvereinbarung
              Pflegepersonal
                                                                          Pflegepersonalquotient
     Abschaffung des Anrechnungs-
        schlüssels für das erste
         Ausbildungsjahr in der                                              Pflegelastkatalog
     Kranken-/ Kinderkrankenpflege
Stefan Koerdt                                                                                         3
Einführung

    Verhandlungsfahrplan 2019 für die Selbstverwaltung
                                                             Vereinbart am
                                                              27.09.2019
            28. Februar 2019
            Streichung OPS-
            Kodes für Pflege                              31. Juli 2019
                                                          Einzelheiten zur Verhandlung                     1. Januar 2020
                                                          des Pflegebudgets                                Startpunkt

            1. Quartal 2019     2. Quartal 2019             3. Quartal 2019              4. Quartal 2019          1. Quartal 2020

      31. Januar 2019            30. April 2019                               30. September 2019
      Pflegepersonalkosten-      Grundlagenvereinbarung                       1.DRG-Katalog
      abgrenzungsvereinbarung                                                 2.Pflegeerlöskatalog
                                                                              3.Abrechnungsbestimmungen

         Vereinbart am
          18.02.2019                                                                Vereinbart am
                                                                                     18.10.2019

Stefan Koerdt                                                                                                                       4
Inhalt

    1 Einführung

    2 Pflegepersonalkostenabgrenzung

    3 Pflegebudget nach § 6a KHEntgG

    4 Abrechnungsbestimmungen

Stefan Koerdt                          5
Pflegepersonalkostenabgrenzung

    Was gilt es zu beachten?

                                   Vorgaben

                                                Pflegepersonal-
                § 17b Abs. 4 KHG              kostenabgrenzungs-
                                                 vereinbarung

                  Gesetzgeber                  Selbstverwaltung

Stefan Koerdt                                                      6
Pflegepersonalkostenabgrenzung

    Gesetzlicher Auftrag
     § 17b Abs. 4 Sätze 1-3 KHG:
      „Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben auf der Grundlage eines Konzepts
     des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Pflegepersonalkosten für die
     unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen aus dem
     Vergütungssystem auszugliedern und eine neue Pflegepersonalkostenvergütung zu
     entwickeln. Hierfür haben sie insbesondere bis zum 31. Januar 2019 eine eindeutige,
     bundeseinheitliche Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten zu
     vereinbaren und dabei auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von
     Pflegepersonal festzulegen, das überwiegend in der unmittelbaren
     Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig ist. Die Krankenhäuser
     haben die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition nach den
     Sätzen 1 und 2 für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leistungen rückwirkend ab dem
     1. Januar 2019 anzuwenden.“

      Resultat ist die mit Datum vom 18.02.2019 abgeschlossene
       Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung durch die Vertragsparteien auf
       Bundesebene (DKG/GKV/PKV) sowie die Konkretisierung der Anlage 3 vom
       17.06.2019

Stefan Koerdt                                                                               7
Pflegepersonalkostenabgrenzung

    Kongruenzgedanke
    Gesetzesbegründung zu § 17b Abs. 4 KHG:
    „Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben zu gewährleisten, dass durch die
    Änderungen keine Doppelfinanzierung von Leistungen oder Mehrausgaben jenseits
    der Finanzierung des Pflegepersonalaufwands in der Patientenversorgung entstehen.“
                 Präambel in der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung:
    […] Ziel dieser Vereinbarung ist die Sicherstellung der größtmöglichen Kongruenz
    zwischen der Ausgliederung der Pflegepersonalkosten auf Bundesebene und der
    Abgrenzung der Pflegepersonalkosten auf Ebene der Krankenhäuser (Ortsebene).

                 Ausgliederung der
                Pflegepersonalkosten
                                          =           Zuordnung der Kosten
                                                        zum Pflegebudget

                   Deckungsgleichheit der Abgrenzungsvorgaben
                   zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen
Stefan Koerdt                                                                            8
Pflegepersonalkostenabgrenzung

    Grundsätze der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung
                                     § 1 Grundsätze
    (1) Bei der Abgrenzung der Pflegepersonalkosten für die unmittelbare
        Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen von den verbleibenden DRG-
        relevanten Kosten erfolgt eine Orientierung an den Vorgaben der Krankenhaus-
        Buchführungsverordnung (KHBV) unter Berücksichtigung der Vorgaben des
        Handbuchs zur Kalkulation von Behandlungskosten der Selbstverwaltung auf
        Bundesebene in seiner jeweils aktuellen Fassung (nachfolgend:
        Kalkulationshandbuch). Bei Abweichungen der Vorgaben gelten die Regelungen
        des Kalkulationshandbuches. Weitergehende Regelungen dieser Vereinbarung
        sind zu berücksichtigen.

     Für die Pflegepersonalkostenabgrenzung sind die Vorgaben der KHBV und des
      Kalkulationshandbuchs heranzuziehen.
     Zur Sicherstellung der Kongruenz muss bei abweichenden Vorgaben das
      Kalkulationshandbuch maßgeblich sein, da die Ausgliederung durch das InEK der
      Ermittlung des Pflegebudgets vorausgeht.
     Eine der wesentlichen Abweichungen zur KHBV ist die Berücksichtigung von
      Fremdpersonal bei den Personalkosten.
Stefan Koerdt                                                                          9
Pflegepersonalkostenabgrenzung

    Auszug aus Gesetzesbegründung zu § 17b Abs. 4 KHG (Änderungsantrag 1):

     „Die auszugliedernden Pflegepersonalkosten werden als diejenigen konkretisiert, die
     für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen, also für die
     Pflege am Bett (siehe dazu auch Vorgaben der Krankenhaus-Buchführungs-
     verordnung zu den Konten 6001, 6101, 6201, 6301 und 6401) entstehen.
     Der Pflege am Bett sind alle in der unmittelbaren Patientenversorgung auf
     bettenführenden Stationen entstehenden Kosten für Pflege- und Pflegehilfspersonal
     im stationären Bereich zuzuordnen.
     Orientiert an den Vorgaben des Handbuchs zur Kalkulation von Behandlungskosten,
     Version 4.0, der Vertragsparteien auf Bundesebene (S. 248) sowie dessen Umsetzung in
     den Erläuterungen zum Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand, umfasst dies
     die Personalkosten des Pflegedienstes, die auf den Kostenstellen Normalstation,
     Intensivstation, Dialyse und in der Patientenaufnahme zu buchen sind.
     Damit werden die in der Pflege am Bett tätigen Pflegepersonalkosten der
     Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, der
     Altenpflege, Krankenpflegehilfe, zukünftig von Pflegefachfrauen und Pflege-
     fachmännern, Gesundheits- und Pflegeassistenz, Pflegefachhilfe, Altenpflegehilfe,
     Sozialassistenz und Kinderpflegehelfer erfasst.

Stefan Koerdt                                                                               10
Pflegepersonalkostenabgrenzung

    Ausgliederung: relevante Module gemäß Kalkulationsmatrix
                                                                                                                      Kostenartengruppe
                                                    Personalkosten                                                           Sachkosten                                                                         Infrastruktur

                                                                                                                                   Sachkosten Implantate

                                                                                                                                                                                                         Sachkosten nicht med.
                                                                              Personalkosten med.-

                                                                                                                                                           medizinischer Bedarf

                                                                                                                                                                                  medizinischer Bedarf

                                                                                                                                                                                                         medizinischer Bedarf
                                                                                                                                                           Sachkosten übriger

                                                                                                                                                                                  Sachkosten übriger

                                                                                                                                                                                                         Sachkosten übriger

                                                                                                                                                                                                         Sachkosten med.
                                         Ärztlicher Dienst

                                                                              Funktionsdienst
                                         Personalkosten

                                                             Personalkosten

                                                                                                                                   / Transplantate
                                                                              tehcn. Dienst /

                                                                                                                                                                                                         Personal- und

                                                                                                                                                                                                         Personal- und
                                                             Pflegedienst

                                                                                                                                                                                                         Infrastruktur

                                                                                                                                                                                                         Infrastruktur
                                                                                                     Arzneimittel

                                                                                                                    Arzneimittel
                                                                                                     Sachkosten

                                                                                                                    Sachkosten
    Kostenstellengruppe                        1                  2                   3               4a             4b                   5                  6a                     6b                   6c      7        8
    Normalstation                  1
    Intensivstation                2
    Dialyseabteilung               3
    OP-Bereich                     4
    Anästhesie                     5
    Kreißsaal                      6
    Kardiologische Diagn. /Ther.   7
    Endoskopische Diagn. /Ther.    8
    Radiologie                     9
    Laboratorien                   10
    Diagn. Bereiche                11
    Therap. Verfahren              12
    Patientenaufnahme              13
                   Die Module sind vollständig auszugliedern.

                   Relevant sind nur die Kosten der bettenführenden Aufnahmestation.

Stefan Koerdt                                                                                                                                                                                                                    11
Pflegepersonalkostenabgrenzung

    Beispiel: L60C Niereninsuffizienz […]

    Kostenmatrix vor Ausgliederung der Pflegepersonalkosten

                                    Personalkosten                               Sachkosten                           Infrastruktur
                                1           2         3       4a       4b       5          6a       6b      6c        7            8
    1 Normalstation          524,92     1040,72    30,69    84,34    14,21               73,18     3,89    9,24    251,36       700,82
    2 Intensivstation        140,91      269,95     3,22    23,50     4,86    0,28       41,42     0,80    0,50    46,96        125,63
    3 Dialyse                64,70       91,57     36,27    14,16     4,76               68,58    19,07   94,98    24,03        63,28
    4 OP-Bereich             18,05                 17,54     0,74     0,07   12,11        9,95    12,46    0,08     9,57        12,99
    5 Anästhesie             15,52                 10,93     0,73     0,02                2,88     0,01             2,09         4,43
    7 Kardiologie             4,80                  5,58     0,24     0,01    0,41        2,70     2,80    1,79     2,01         3,43
    8 Endoskopie             17,30                 19,15     0,80     0,02    0,71        8,14     2,99             9,97        11,96
    9 Radiologie             34,07                 35,30     0,68     0,60    0,86        5,72     3,90   13,45    14,10        21,59
   10 Laboratorien           15,19                 74,14     1,47    35,96               57,58     0,29   69,67     9,92        30,77
   11 Diagnost. Bereiche     41,95        0,23     27,00     0,66     0,02    0,17        4,22     1,43    1,29     6,49        15,45
   12 Therapeut. Verfahren    3,49        1,57     47,77     0,12                         0,88     0,05    6,18     2,00        14,13
   13 Patientenaufnahme      49,45       14,82     39,58     1,88     0,39                6,20             0,08     9,22        29,45
      Summe                  930,35     1418,86    347,17   129,32   60,92   14,54       281,45   47,69   197,26   387,72      1033,93

    Gesamtkosten: 4.849,21 € (Pflegekosten gesamt: 1.418,86 €)

                                                                                                                     Quelle: InEK

Stefan Koerdt                                                                                                                            12
Pflegepersonalkostenabgrenzung

    Beispiel: L60C Niereninsuffizienz […]

    Kostenmatrix nach Ausgliederung der Pflegepersonalkosten

                                      Personalkosten                                 Sachkosten                           Infrastruktur
                                1           2             3       4a       4b       5          6a       6b      6c        7            8
    1 Normalstation          524,92                    30,69    84,34    14,21               73,18     3,89    9,24    251,36       700,82
    2 Intensivstation        140,91                     3,22    23,50     4,86    0,28       41,42     0,80    0,50    46,96        125,63
    3 Dialyse                64,70                     36,27    14,16     4,76               68,58    19,07   94,98    24,03        63,28
    4 OP-Bereich             18,05                     17,54     0,74     0,07   12,11        9,95    12,46    0,08     9,57        12,99
    5 Anästhesie             15,52                     10,93     0,73     0,02                2,88     0,01             2,09         4,43
    7 Kardiologie             4,80                      5,58     0,24     0,01    0,41        2,70     2,80    1,79     2,01         3,43
    8 Endoskopie             17,30                     19,15     0,80     0,02    0,71        8,14     2,99             9,97        11,96
    9 Radiologie             34,07                     35,30     0,68     0,60    0,86        5,72     3,90   13,45    14,10        21,59
   10 Laboratorien           15,19                     74,14     1,47    35,96               57,58     0,29   69,67     9,92        30,77
   11 Diagnost. Bereiche     41,95         0,23        27,00     0,66     0,02    0,17        4,22     1,43    1,29     6,49        15,45
   12 Therapeut. Verfahren    3,49         1,57        47,77     0,12                         0,88     0,05    6,18     2,00        14,13
   13 Patientenaufnahme      49,45         7,58        39,58     1,88     0,39                6,20             0,08     9,22        29,45
      Summe                  930,35        9,38        347,17   129,32   60,92   14,54       281,45   47,69   197,26   387,72      1033,93

    Gesamtkosten: 3.439,73 € (ausgegliederte Pflegekosten: 1.409,48 €)

                                                                                                                         Quelle: InEK

Stefan Koerdt                                                                                                                                13
Pflegepersonalkostenabgrenzung

    Auszug aus der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung
                         § 2 Ausgliederung der Pflegepersonalkosten
     (2) Der Pflege am Bett sind alle in der unmittelbaren Patientenversorgung auf
         bettenführenden Stationen entstehenden Kosten für Pflege- und Pflegehilfspersonal
         im stationären Bereich zuzuordnen. Mit den Vorgaben nach Absatz 1 werden die in
         der Pflege am Bett tätigen Pflegepersonalkosten der Gesundheits- und
         Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Altenpflege,
         Krankenpflegehilfe, zukünftig von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern,
         Gesundheits- und Pflegeassistenz, Pflegefachhilfe, Altenpflegehilfe, Sozialassistenz
         und Kinderpflegehelfer erfasst.

     (3) Nicht umfasst sind beispielsweise die Pflegepersonalkosten für Funktionspersonal im
         Operationsbereich (OP-Bereich), in der Anästhesie, den diagnostischen und
         therapeutischen Bereichen oder der medizinischen Infrastruktur.

      Entspricht den Formulierungen aus der Gesetzesbegründung zu § 17b Abs. 4 KHG.
      Die genannten Berufsgruppen in § 2 Abs. 2 Satz 2 sind jedoch nicht abschließend!
      Dies wird über Konkretisierungen in den Anlagen 2 und 3 der Pflegepersonalkosten-
       abgrenzungsvereinbarung und der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung deutlich.
Stefan Koerdt                                                                                   14
Pflegepersonalkostenabgrenzung

    Ergänzende Zuordnungsregeln nach Anlage 2 der Pflegepersonalkosten-AbgrVB

     Pflegepersonalkosten (Konten 6001, 6101, 6201, 6301, 6401)
     „Nach Anlage 4 der KHBV gehören zu den Pflegepersonalkosten der unmittelbaren
     Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen die Vergütung an die
     Pflegedienstleitung und an Pflege- und Pflegehilfspersonal im stationären Bereich
     (Dienst am Krankenbett). Dazu gehören auch Pflegekräfte in Intensivpflege- und
     -behandlungseinheiten sowie Dialysestationen, ferner Vergütungen an Schüler und
     Stationssekretärinnen, soweit diese auf die Besetzung der Stationen mit
     Pflegepersonal angerechnet werden (siehe auch Konto 6011 "Sonstiges Personal").“

     Nach den Zuordnungsvorschriften der KHBV ist insofern die funktionale Zuordnung
      (Dienst am Krankenbett) des Personals entscheidend.
     Die Vergütungen für Pflege- und Pflegehilfspersonal, das in der Pflege am
      Krankenbett tätig ist, ist unabhängig von der konkreten formellen Berufsqualifikation
      bzw. Berufsbezeichnung der Dienstart 01 zuzuordnen.
     Neben den in § 2 Abs. 2 aufgeführten Berufsgruppen werden hier explizit noch
      Schüler und Stationssekretärinnen genannt.

Stefan Koerdt                                                                                 15
Pflegepersonalkostenabgrenzung

    Vorgaben der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung
    Die Differenzierung der auszuweisenden Berufsgruppen orientiert sich an Destatis:
          Gesundheits- und                 Gesundheits- und
                                                                        Krankenpflegehelfer/ -innen         Altenpfleger/ -innen           Altenpflegehelfer/-innen        akademischer Pflegeabschluß           sonstige Berufe               ohne Berufsabschluss
       Krankenpfleger/ -innen         Kinderkrankenpfleger/ -innen

                      Vollkräfte im                     Vollkräfte im                    Vollkräfte im                    Vollkräfte im                    Vollkräfte im                    Vollkräfte im                   Vollkräfte im                    Vollkräfte im
     Kosten                           Kosten                            Kosten                           Kosten                           Kosten                           Kosten                           Kosten                          Kosten
                      Jahresdurch-                      Jahresdurch-                     Jahresdurch-                     Jahresdurch-                     Jahresdurch-                     Jahresdurch-                    Jahresdurch-                     Jahresdurch-
     in EUR                           in EUR                            in EUR                           in EUR                           in EUR                           in EUR                           in EUR                          in EUR
                         schnitt                           schnitt                          schnitt                          schnitt                          schnitt                          schnitt                         schnitt                          schnitt

Stefan Koerdt                                                                                                                                                                                                                                                                16
Pflegepersonalkostenabgrenzung

    Vorgaben der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung
    • Anlage 2: Muster zur Übermittlung der testierten Daten nach § 6a Abs. 3 Satz 3
      KHEntgG an das InEK und die anderen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG

                                                                               Vollkräfte im   Vollkräfte im
                                                                               Jahresdurch-    Jahresdurch-
      lfd.                                                           Kosten     schnitt (mit   schnitt (ohne
                                Berufsbezeichnung
      Nr.                                                            in EUR       direktem        direktes
                                                                              Beschäftigungs- Beschäftigungs-
                                                                                 verhältnis)     verhältnis)
        1       Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen
        2       Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen
        3       Krankenpflegehelfer/-innen
        4       Altenpfleger/-innen
        5       Altenpflegehelfer/-innen
        6       Akademischer Pflegeabschluss
        7       sonstige Berufe
        8       ohne Berufsabschluss
        9       Summe (lfd. Nr. 1-8)
       10       Sonstige nicht differenzierbare Kosten
       11       Pflegebudgetrelevante Personalkosten und VK Gesamt

     Auch hier ist die gleiche Differenzierung wiederzufinden.

Stefan Koerdt                                                                                             17
Pflegepersonalkostenabgrenzung

    Pflegebudgetrelevante Kosten
    Exkurs: Pflegehilfskräfte nach PpUGV (neu)

                                              Die Vorgaben der PpUGV finden zwar
                                               keine Anwendung im Zusammenhang mit
                                               der Pflegepersonalkostenfinanzierung,
                                               aber auch hier ist inzwischen eine
                                               Erweiterung bei den Pflegehilfskräften
                                               erfolgt.

Stefan Koerdt                                                                           18
Pflegepersonalkostenabgrenzung

    Pflegebudgetrelevante Kosten
    Dienst am Krankenbett
    • Bei dieser Betrachtungsweise nach KHBV führt kein Weg an einer Definition der
      unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen vorbei.
    • In diesem Zusammenhang erscheint es naheliegend, sich an den Aufgaben der PPR
      zu orientieren.
    • Schließlich wurde die PPR für die Personalbemessung in der Pflege geschaffen.
    • Und der räumliche Bezug zur Station muss wohl auch gegeben sein.
    • Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung zu § 17b Abs. 4 Satz 1 KHG:

    „Nicht umfasst sind z. B. die Pflegepersonalkosten für Funktionspersonal im
    Operationsbereich (OP-Bereich), in der Anästhesie, den diagnostischen und
    therapeutischen Bereichen oder der medizinischen Infrastruktur. […] Damit wird
    möglichen Fehlentwicklungen vorgebeugt, die bei einer durch die Kostenerstattung stark
    geförderten personellen Ausweitung der diagnostischen und interventionellen
    Krankenhausbereiche durch eine dynamischere Leistungsentwicklung ansonsten
    eintreten könnten.“

Stefan Koerdt                                                                                19
Pflegepersonalkostenabgrenzung

    Konkretisierung Anlage 3 – Schaubild zur Abgrenzung

                        für Leistungen im            für allgemeine             pflege-
  Pflegepersonal-                             ja
                       Anwendungsbereich             Krankenhaus-         ja   budget-
       kosten
                          des KHEntgG                  leistungen              relevant

                              nein                        nein

                              nicht                        nicht
                      pflegebudgetrelevant         pflegebudgetrelevant

Stefan Koerdt                                                                         20
Pflegepersonalkostenabgrenzung

    Auszug aus der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung
                                                                                                                                                                 Verrechnungs-
      Zeile (lfd. Nr.)                                                   Bezeichnung                                                         Summe
                                                                                                                                                                   schlüssel*

                                                                                                                                                 Vollkräfte im
                                                                                                                                    Kosten
    Ermittlung der pflegebudgetrelevanten Kosten                                                                                                 Jahresdurch-     Erläuterung
                                                                                                                                    in EUR
                                                                                                                                                    schnitt

                         Anteile für nicht pflegebudgetrelevante Leistungsbereiche :

             5           Einrichtungen gemäß § 17d KHG (Psychiatrie und Psychosomatik)

             6           Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen gem. § 111 SGB V

                         Personalkosten der Ausbildungsstätten nach § 17a KHG, sofern dem Ausbildungsbudget zuzurechnen und in
             7
                         DA 01 enthalten
                         davon: Praxisanleitung [Kosten für Praxisanleitung inkl. Fort- und Weiterbildung
            7a
                         (Ausfallzeiten, Reisekosten und Kursgebühren)]

            7b           davon: Auszubildende (Bruttopersonalkosten für Pflegeschüler)

                         davon: Personalkosten für haupt- und nebenberufliches Lehrpersonal der Ausbildungsstätte, soweit in der
            7c
                         Dienstart 01 berücksichtigt

             8           Pflegeeinrichtungen außerhalb des KHEntgG
                         Pflegedienstleitung (inkl. hauptamtliche Stellvertretung) im Krankenhausdirektorium
             9
                         (sofern in Dienstart 01 enthalten)
            10           Ambulante Leistungsbereiche (z. B. ambulantes Operieren nach § 115b SGB V)
                         Pflegepersonal in der Notfallambulanz / Notaufnahme / Rettungsstelle / Schockraum / Rettungstransporte /
            11
                         nicht bettenführenden Aufnahmestation
            12           Personenkreis nach § 4 Abs. 4 KHEntgG

            13           Vorstationäre Leistungen nach § 115a SGB V, soweit gesondert berechenbar

            14           Nachstationäre Leistungen nach § 115a SGB V, soweit gesondert berechenbar

            15           Strukturierte Behandlungsprogramme nach § 137f SGB V [Disease Management Programme]

            16           Besondere Versorgung nach § 140a SGB V [Integrierte Versorgung]

Stefan Koerdt                                                                                                                                                                    21
Inhalt

    1 Einführung

    2 Pflegepersonalkostenabgrenzung

    3 Pflegebudget nach § 6a KHEntgG

    4 Abrechnungsbestimmungen

Stefan Koerdt                          22
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG

    Was gilt es zu beachten?

                                 Vorgaben

                                             Pflegebudget-
                § 6a KHEntgG                 verhandlungs-
                                              vereinbarung

                Gesetzgeber                 Selbstverwaltung

Stefan Koerdt                                                  23
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG

    Zu erwartende Veränderungen (§ 6a Abs. 2 Satz 2 KHEntgG)
      „Bei der Ermittlung sind weiterhin die für das Vereinbarungsjahr zu erwartenden
     Veränderungen gegenüber dem Vorjahr zu berücksichtigen, insbesondere bei der Zahl
     und der beruflichen Qualifikation der Pflegevollkräfte sowie bei der Kostenentwicklung.“

    Darstellung der Berechnungsschritte:
       lfd.
            Berechnungsschritte                                 Hinweise
       Nr.

        1       Pflegepersonalkosten des Vorjahres              Ausgangsgrundlage (2019 für 2020)

        2       +/- Kostenentwicklung                           Preiskomponente

        3       +/- Anzahl der Pflegekräfte                     Mengenkomponente

        4       +/- berufliche Qualifikation der Pflegekräfte   Strukturkomponente

        5       +/- sonstige Kosteneinflussfaktoren

                = vereinbarte pflegebudgetrelevante             Maßgeblich für die Durchführung des
        6
                  Personalkosten                                Mehr- oder Minderkostenausgleichs

Stefan Koerdt                                                                                         24
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG

    Zu erwartende Veränderungen (§ 6a Abs. 2 Satz 2 KHEntgG)
    Konkretisierung in der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung in der Anlage 1.3
    (Forderung):

Stefan Koerdt                                                                       25
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG

    Zu erwartende Veränderungen (§ 6a Abs. 2 Satz 2 KHEntgG)
    Konkretisierung in der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung in der Anlage 1.3
    (Forderung):

                        Weitere pflegebudgetrelevante Kosten

                        Anzurechnender Anteil der Personalkosten für Auszubildende in der Pflege
                7
                        (sofern nicht in Dienstart 01 enthalten)
                        Sachkosten für Leiharbeiter und Honorarkräfte
                8
                        (ohne direktes Beschäftigungsverhältnis - nur für pflegebudgetrelevante Leistungsbereiche)
                        Pflegerische Leistungen von externen Dritten
                9       (Berufsgruppenspezifische Differenzierung nur soweit in der Rechnung berufsgruppenspezifisch
                        ausgewiesen)
                        Beiträge zur berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung
                10
                        (sofern nicht in DA 01 verbucht) (Anteil für Pflegekräfte)
                        Zusatz- und Sanierungsbeiträge zur ZVK
                11
                        (sofern nicht in DA 01 verbucht) (Anteil für Pflegekräfte)

                12      Zwischensumme

     Notwendig, weil in der Zeile 1 nur pflegebudgetrelevante Kosten für Personal mit direktem
      Beschäftigungsverhältnis beim Krankenhaus berücksichtigt wurden.

Stefan Koerdt                                                                                                          26
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG

    Wirtschaftlichkeitsaspekte

     § 6a Abs. 2 Sätze 4 und 5 KHEntgG:
     „Das Pflegebudget ist in seiner Entwicklung nicht durch den Veränderungswert nach § 9
     Absatz 1b Satz 1 begrenzt. Die Wirtschaftlichkeit der dem einzelnen Krankenhaus
     entstehenden Pflegepersonalkosten wird nicht geprüft; die Bezahlung von Gehältern bis
     zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen gilt als wirtschaftlich, für eine darüber
     hinausgehende Vergütung bedarf es eines sachlichen Grundes.

    • Selbstkostendeckung ohne Einschränkung soll es dann doch nicht geben.
    • Wirtschaftlich ist nur, was nach Tarifvertrag vergütet wird.
    • Aber was gehört alles zur tarifvertraglich vereinbarten Vergütung und was können
      sachliche Gründe sein?
    • Als mögliche sachliche Gründe kommen z. B. die Deckung des Personalbedarfs, die
      Bindung von qualifizierten Fachkräften oder die Einhaltung der
      Pflegepersonaluntergrenzen in Betracht.

Stefan Koerdt                                                                                       27
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG

    Wirtschaftlichkeitsaspekte
    Konkretisierungen in der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung

                    § 3 Konkretisierung zur tarifvertraglichen Vergütung
    Die Wirtschaftlichkeit der dem einzelnen Krankenhaus entstehenden
    Pflegepersonalkosten wird nicht geprüft; die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe
    tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen gilt als wirtschaftlich, für eine darüber
    hinausgehende Vergütung bedarf es eines sachlichen Grundes. Zu der tarifvertraglich
    vereinbarten Vergütung im Sinne des § 6a Absatz 2 Satz 5 KHEntgG gehören auch
    Elemente, die nach den tarifvertraglichen Regelungen im Einzelfall gewährt werden
    können.

    • Immerhin ist eine Klarstellung gelungen, wonach zu der tarifvertraglich vereinbarten
      Vergütung auch Elemente gehören, die nach den tarifvertraglichen Regelungen im
      Einzelfall gewährt werden.
    • Hierunter könnten beispielsweise Arbeitsmarktzulagen in Form einer tariflichen Zulage
      oder Stufenvorweggewährungen gefasst werden.

Stefan Koerdt                                                                                 28
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG

    Wirtschaftlichkeitsaspekte

     Neufassung des § 6a Abs. 2 Satz 9 KHEntgG mit MDK-Reformgesetz:
     „Bei Beschäftigung von Pflegepersonal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis mit dem
     Krankenhaus, insbesondere von Leiharbeitnehmern im Sinne des
     Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, sind der Teil der Vergütungen, der über
     tarifvertraglich vereinbarte Vergütungen des Krankenhauses für das Pflegepersonal mit
     direktem Beschäftigungsverhältnis hinausgeht, und die Zahlung von
     Vermittlungsentgelten nicht im Pflegebudget zu berücksichtigen.“

    • Mit dem Änderungsantrag wird das in der Pflegepersonalkostenabgrenzungs-
      vereinbarung verankerte Kongruenzprinzip verletzt.
    • Schließlich wurden die Kosten für Pflegepersonal ohne direktes
      Beschäftigungsverhältnis vollständig aus den DRG-Fallpauschalen ausgegliedert.
    • Die Zuordnung zum Pflegebudget des Krankenhauses kann jedoch nur noch in
      begrenzter Höhe erfolgen.
    • Im Übrigen ist überhaupt nicht klar, wie der Vergütungsanteil, der über tarifvertragliche
      Vergütungen hinausgeht, zu ermitteln ist (z. B. Umgang mit Ausfallzeiten,
      Sozialversicherungsbeiträgen, Gestellungsgeldern, ggf. anfallender Umsatzsteuer)
Stefan Koerdt                                                                                     29
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG

    Wirtschaftlichkeitsaspekte

                                     Quelle: faz.net

Stefan Koerdt                                          30
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG

    Pflegeentlastende Maßnahmen (§ 6a Abs. 2 Sätze 6-8 KHEntgG)

      „Sofern das Krankenhaus ab dem Jahr 2020 Maßnahmen ergreift oder bereits
     ergriffene Maßnahmen fortsetzt, die zu einer Entlastung von Pflegepersonal in der
     unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen führen, ist von den
     Vertragsparteien nach § 11 zu vereinbaren, inwieweit hierdurch ohne eine
     Beeinträchtigung der Patientensicherheit Pflegepersonalkosten eingespart werden.
     Die Höhe der eingesparten Pflegepersonalkosten ist im Pflegebudget in einer Höhe von
     bis zu 4 Prozent des Pflegebudgets erhöhend zu berücksichtigen.
     Die Pflegepersonalkosten einsparende Wirkung von Maßnahmen nach Satz 6 ist vom
     Krankenhaus zu begründen und die Durchführung der Maßnahmen ist nachzuweisen.“

    Ergänzende Hinweise aus der Gesetzesbegründung:
    • Bei den pflegeentlastenden Maßnahmen ist beispielhaft an Prozessoptimierungen zu
      denken, um das Pflegepersonal in der Patientenversorgung in seinen
      Kernkompetenzen zu entlasten und bestehende Aufgaben, z. B. durch Hilfspersonal
      oder technische Lösungen, effizienter zu organisieren.
    • Ein teilweiser Ersatz von Pflegepersonal in der Patientenversorgung kann z. B. durch
      den vermehrten Einsatz von Robotik gelingen.
Stefan Koerdt                                                                                31
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG

    Mechanismus der „Kappungsgrenze“

     § 6a Abs. 6 Satz 3 KHEntgG:
      die Minderung der Summe aus Gesamtbetrag und Pflegebudget wird für das Jahr 2020
       auf 2 Prozent und für das Jahr 2021 auf 4 Prozent begrenzt.

                            max. 2 %
                           Minderung
                                                          max. 6 % Budgetverlust
                                          max. 4 %
                                          Minderung
         Gesamtbetrag

          (Erlösbudget   Gesamtbetrag   Gesamtbetrag
               und
          Erlössumme)

                         Pflegebudget   Pflegebudget

                2019         2020           2021
Stefan Koerdt                                                                             32
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG

    Mechanismus der „Kappungsgrenze“

     Veranschaulichung für das Jahr 2020

                           max. 2 % Minderung

           Gesamtbetrag

           (Erlösbudget    Gesamtbetrag                 Gesamtbetrag
                                                       Gesamtbetrag
                und
           Erlössumme)

                                                                       Erhöhungsbetrag

                                                       Pflegebudget
                            Pflegebudget

                2019                            2020

Stefan Koerdt                                                                            33
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG

    Mechanismus der „Kappungsgrenze“

     § 6a Abs. 6 Satz 5 KHEntgG:
      Satz 3 findet keine Anwendung bei einer Minderung der Summe aus Gesamtbetrag und
       Pflegebudget auf Grund von Leistungsrückgängen.

                             max. 2 % Minderung
                           aufgrund Ausgliederung
                            2 % Minderung durch
                            Leistungsrückgänge

                                                     max. 4 % Minderung      Budgetverlust 10 %
           Gesamtbetrag                             aufgrund Ausgliederung

            (Erlösbudget                            2 % Minderung durch
                             Gesamtbetrag           Leistungsrückgänge
                 und
            Erlössumme)                              Gesamtbetrag

                            Pflegebudget              Pflegebudget

                2019               2020                    2021
Stefan Koerdt                                                                                     34
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG

    Mechanismus der „Kappungsgrenze“

     § 6a Abs. 6 KHEntgG:
      Eine entsprechende Regelung bei einer Erhöhung der Summe aus Gesamtbetrag und
       Pflegebudget auf Grund von Leistungssteigerungen ist dagegen im Gesetz nicht zu
       finden.
      Auch die Erhöhung des Gesamtbetrags infolge der Landesbasisfallwertsteigerung wird
       nicht berücksichtigt.
      Und der Veränderungswert liegt 2020 bei 3,66 %!
     Beispiel:
           Gesamtbetrag
     • Würde der Gesamtbetrag 2020 aufgrund von Leistungssteigerungen und der
        (Erlösbudget
       Landesbasisfallwerterhöhung  um 5% steigen, wird diese Steigerung bei der
                              Gesamtbetrag
             und
       Vergleichsbetrachtung (2019 vs. 2020) nicht eliminiert.
            Erlössumme)
     • Die Kappungsgrenze dürfte nur in absoluten Ausnahmefällen von Relevanz sein, weil
       die Verluste infolge der Pflegeausgliederung schon immens sein müssen, damit diese
       überhaupt zur Anwendung      kommen kann.
                               Pflegebudget           Pflegebudget
     • Eine gesetzliche Anpassung ist hier nicht in Sicht.

Stefan Koerdt                                                                               35
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG

    Berücksichtigung der „Kappungsgrenze“
    Umsetzung in der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung in der Anlage 1.3
    (Forderung)

                13         Summe pflegebudgetrelevanter Personalkosten und VK

                14         Pflegeentlastende Maßnahmen

                15         Zwischensumme (Pflegepersonalkosten einschließlich pflegeentlastender Maßnahmen)

                16         Budgetverlustbegrenzung

                    Pflegepersonalkosten inklusive pflegeentlastende Maßnahmen und Budgetverlustbegrenzung (zu
           Gesamtbetrag
            17
                    vereinbarendes Pflegebudget ohne Ausgleiche)

            (Erlösbudget
                                                Gesamtbetrag
                 und
            Erlössumme)

                                              Pflegebudget                              Pflegebudget

Stefan Koerdt                                                                                                    36
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG

    Darstellung der weiteren Berechnungsschritte
      lfd.
           Berechnungsschritte                               Hinweise
      Nr.
           = vereinbarte pflegebudgetrelevante               Maßgeblich für die Durchführung des
        6
             Personalkosten                                  Mehr- oder Minderkostenausgleichs

       7        + pflegeentlastende Maßnahmen                maximal 4 % von lfd. Nr. 6

                                                             maßgeblich für die Prüfung der Geltendmachung
       8        = erhöhtes Pflegebudget 2020
                                                             einer Budgetverlustbegrenzung
                                                             Berücksichtigung der sogenannten
       9 Gesamtbetrag
          + Budgetverlustbegrenzung
                                                             Kappungsgrenze von 2% (2020) bzw. 4 % (2021)
           = zu vereinbarendes Pflegebudget
       10 (Erlösbudget             Gesamtbetrag
             (ohne
               undAusgleiche)
          Erlössumme)                                       vollständiger Ausgleich: Ist-Erlöse aus
       11 +/- Mehr- oder Mindererlösausgleichsbetrag
                                                            tagesbezogenen Pflegeentgelten vs. lfd. Nr. 10
                                                            vollständiger Ausgleich der tasächlichen
       12       +/- Mehr- oder Minderkostenausgleichsbetrag
                                      Pflegebudget               Pflegebudget vs. lfd. Nr. 6
                                                            Pflegepersonalkosten

       13       = verändertes Pflegebudget (mit Ausgleichen) frühestens ab 2021

Stefan Koerdt                                                                                                37
Pflegebudget nach § 6a KHEntgG

    Zusammenfassende Darstellung
                                                                                                                         Pflegebudget ab 2020
                                                  Über DRG und ZE
    Erlösbudget und Erlössumme (Gesamtbetrag)

                                                  finanzierte Kosten                                                        Ausgangsgrundlage:
                                                                                                                     Pflegepersonalkosten des Vorjahres
                                                        ärztliche Bereiche

                                                                                                                    + zu erwartetende Veränderungen
                                                           Sonst. nicht-

                                                                                                            (Anzahl, berufl. Qualifikation der VK, Kostenentw.)
                                                Ärzte

                                                                             Pflege

                                                                                                                   Tarifvertrag = gilt als wirtschaftlich
                                                                                                            darüber hinaus: sachliche Begründung erforderlich
                                                                                                                    Begrenzung bei Fremdpersonalkosten
                                                                                        InEK gliedert
                                                                                      Ø Pflegepersonal-              Möglichkeit der Berücksichtigung
                                                                                         kosten aus             pflegeentlastender Maßnahmen (bis zu 4 %)

                                                   Sachkosten
                                                                                                            Vollständiger Ausgleich der    Vollständiger Ausgleich der
                                                     (z. B.                                                Mehr- oder Minderkosten         Mehr- oder Mindererlöse
                                                   Implantate/                                               (Abweichungen zwischen         (Abweichungen zwischen
                                                                                                          tatsächlichen und vereinbarten   vereinbartem Pflegebudget
                                                  Medikamente)                                                Pflegepersonalkosten)              und Ist-Erlösen)

                                                    Infrastruktur-                                             Abzahlung des Pflegebudgets erfolgt über einen
                                                        kosten                                                 krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert:
                                                                                                          = Pflegebudget / Summe BWR nach Pflegeerlöskatalog

Stefan Koerdt                                                                                                                                                            38
Inhalt

    1 Einführung

    2 Pflegepersonalkostenabgrenzung

    3 Pflegebudget nach § 6a KHEntgG

    4 Abrechnungsbestimmungen

Stefan Koerdt                          39
Abrechnungsbestimmungen

    Abrechnungsgrundsätze

    • Die Abrechnungsgrundsätze für tagesbezogene Pflegeentgelte wurden in einem
      neuen §8 FPV 2020 vorgegeben:

                              § 8 Tagesbezogene Pflegeentgelte

     (1) 1Zusätzlich zu vollstationären und teilstationären Entgelten sind für alle ab dem
         01.01.2020 aufgenommenen Patienten tagesbezogene Pflegeentgelte gemäß § 7
         Abs. 1 Nr. 6a KHEntgG abzurechnen. 2Die Pflegeentgelte werden jeweils von dem
         die Leistung erbringenden Krankenhaus nach dem am Tag der voll- oder
         teilstationären Aufnahme geltenden Pflegeerlöskatalog und den dazu gehörenden
         Abrechnungsregeln abgerechnet.

    • Auch bei den tagesbezogenen Pflegeentgelten ist der Aufnahmetag maßgeblich für
      den der Abrechnung zu Grunde zu legenden Katalog.
    • Infolge der Kopplung der tagesbezogenen Pflegeentgelte an die DRG-Fallpauschalen
      war dieses Vorgehen alternativlos.

Stefan Koerdt                                                                                40
Abrechnungsbestimmungen

     Abrechnung vor Abschluss der Budgetvereinbarung 2020

                             § 8 Tagesbezogene Pflegeentgelte

     (4) Kann auf Grund einer fehlenden Vereinbarung für das Jahr 2020 noch kein
         krankenhausindividueller Pflegeentgeltwert angewendet werden, erfolgt die
         Abrechnung von Patienten, die ab dem 1. Januar 2020 in das Krankenhaus
         aufgenommen werden, nach den Vorgaben des § 15 Abs. 2a KHEntgG.

    • Nur bei prospektiver Budgetvereinbarung erfolgt die Abrechnung bereits ab dem
      01.01.2020 mit den gesetzlich vorgegebenen tagesbezogenen Pflegeentgelten.
    • Eine prospektive Budgetvereinbarung 2020 dürfte jedoch der absolute Ausnahmefall
      sein!
    • Daher ist eine Regelung zur Übergangsfinanzierung bis zum Abschluss der
      Budgetvereinbarung 2020 zu treffen.
    • Und die findet sich in § 15 Abs. 2a KHEntgG.

Stefan Koerdt                                                                            41
Abrechnungsbestimmungen

     Abrechnung vor Abschluss der Budgetvereinbarung 2020

     § 15 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG:
      „(2a) Können die tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a
     aufgrund einer fehlenden Vereinbarung für das Jahr 2020 noch nicht bewertet werden,
     sind für jeden vollstationären Belegungstag 130 Euro und für jeden teilstationären
     Belegungstag 65 Euro abzurechnen.“

    • Ein solch pauschales Vorgehen würde jedoch viele Krankenhäuser in erhebliche
      Liquiditätsprobleme bringen, insbesondere wenn der Anteil pflegeintensiver Leistungen
      überdurchschnittlich hoch ist.
    • Es wird beispielsweise kein Unterschied zwischen einer HNO-Abteilung und einer
      Geriatrie gemacht!
    • Auf Grundlage einer gemeinsamen Gesetzesinitiative von DKG und GKV-
      Spitzenverband ist mit dem MDK-Reformgesetz nunmehr eine gesetzliche Anpassung
      vorgesehen.

Stefan Koerdt                                                                                 42
Abrechnungsbestimmungen

     Abrechnung vor Abschluss der Budgetvereinbarung 2020

      Neufassung des § 15 Abs. 2a KHEntgG mit MDK-Reformgesetz:
      „(2a) „1Kann der krankenhausindividuelle Pflegeentgeltwert nach § 6a Absatz 4
     aufgrund einer fehlenden Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2020 noch nicht
     berechnet werden, sind für die Abrechnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte nach §
     7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a die Bewertungsrelationen aus dem Pflegeerlöskatalog
     nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit 146,55 Euro zu
     multiplizieren.
     2Für krankenhausindividuelle voll- und teilstationäre Entgelte gemäß § 6, für die in dem
     Pflegeerlöskatalog Bewertungsrelationen ausgewiesen sind, ist bis zum Wirksamwerden
     der Vereinbarung für das Jahr 2020 abweichend von Absatz 2 Satz 3 die bisher
     geltende Entgelthöhe abzurechnen, die um die Höhe von nach Satz 1 ermittelten
     tagesbezogenen Pflegeentgelten zu mindern ist.“

    • Satz 1 gilt für alle tagesbezogenen Pflegeentgelte.
    • Diese werden sowohl neben DRG-Fallpauschalen als auch krankenhausindividuellen
      voll- und teilstationären Entgelten abgerechnet.
    • Satz 2 gilt nur für krankenhausindividuelle voll- und teilstationäre Entgelte.

Stefan Koerdt                                                                                   43
Abrechnungsbestimmungen

    Abrechnung vor Abschluss der Budgetvereinbarung 2020
    Berechnungsbeispiel für die DRG-Fallpauschale B20C
                                                                                                              Bew ertungsrelation      Mittlere        Pflegeerlös
                Parti-                                                               Bew ertungsrelation bei
       DRG                                      Bezeichnung 6)                                               bei Hauptabteilung und   Verw eil-   …   Bew ertungs-
                 tion                                                                   Hauptabteilung
                                                                                                                 Beleghebamme         dauer 1)         relation/Tag
        1         2                                     3                                      4                       5                 6        …        14
                         Kraniotomie oder große Wirbelsäulen-Operation ohne
                         komplexe Prozedur, Alter < 3 Jahre oder interventioneller
       B20C       O                                                                          2,042                                       5,3             1,4487
                         Eingriff oder Alter < 18 Jahre mit großem intrakraniellen
                         Eingriff

     Pflegebewertungsrelation pro Tag: 1,4487
     Verweildauer: 5 Tage
     Ersatzbetrag nach § 15 Abs. 2a KHEntgG: 146,55 €
     Berechnungen:
     1. Berechnung des tagesbezogenen Pflegeentgelts (tPE): 1,4487 x 146,55 € = 212,31 €
     2. Ermittlung des Rechnungsbetrags für tPE: 212,31 € x 5 = 1.061,55 €
     In Ergänzung dazu erfolgt natürlich die Abrechnung der Fallpauschale nach dem aG-DRG-
     Katalog 2020 mit dem maßgeblichen Landesbasisfallwert.

Stefan Koerdt                                                                                                                                                         44
Abrechnungsbestimmungen

    Abrechnung vor Abschluss der Budgetvereinbarung 2020
    Berechnungsbeispiel für die DRG A43Z aus Anlage 3a FPV 2020

                                                                                           Pflegeerlös
                Parti-
       DRG                                                                  Bezeichnung   Bew ertungs-
                 tion
                                                                                           relation/Tag
       1          2                                                              3              4
      A43Z        A      Frührehabilitation bei Wachkoma und Locked-in-Syndrom               1,6623

     Pflegebewertungsrelation pro Tag: 1,6623
     Verweildauer: 5 Tage
     Vereinbarte Entgelthöhe 2019: 5.000 € je Fall
     Ersatzbetrag nach § 15 Abs. 2a KHEntgG: 146,55 €
     Berechnungen:
     1. Berechnung des tagesbezogenen Pflegeentgelts (tPE): 1,6623 x 146,55 € = 243,61 €
     2. Ermittlung des Rechnungsbetrags für tPE: 243,61 € x 5 = 1.218,05 €
     3. Ermittlung der krankenhausind. Entgelthöhe: 5.000 € - 1.218,05 € = 3.781,95 €
      Im Ergebnis werden die 5.000 € weiter erhoben, aber entsprechend aufgeteilt.

Stefan Koerdt                                                                                             45
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Stefan Koerdt                                          46
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