Das Personalrecht im Führungsalltag - Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Basel-Landschaft mit Erläuterungen für die praktische Anwendung ...

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Das Personalrecht
                   im Führungsalltag

  Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Basel-
Landschaft mit Erläuterungen für die praktische Anwendung
       im Führungsalltag an den Schulen Baselland

   Dieses Exemplar ist eine elektronische Version Stand Juli 2018.

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        personalrechtlichen Bestimmungen auf dem aktuellen Stand sind oder wenden
                  Sie sich an die HR-Beratung des Stabs Personal der BKSD.

Stab Personal der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
Kanton Basel-Landschaft
Rheinstrasse 31
4410 Liestal

Stand: Juli 2018
Für Informationen
Stab Personal der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
Kanton Basel-Landschaft
Rheinstrasse 31
4410 Liestal
Tel.: 061 552 50 57

Überarbeitete Fassung, Stand Juli 2018
Stab Personal, Ueli Agustoni, Kristina Kadner; Stab Recht, Nicole Schuler
Originalfassung des Personalamtes der Finanz- und Kirchendirektion

Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft im Führungsalltag                Seite 2 von 35
Inhaltsverzeichnis

I Allgemeiner Teil ............................................................................................................................ 4
1 Begriff ...................................................................................................................................... 4
2 Teil des öffentlichen Rechts ..................................................................................................... 4
    2.1    Verfassungsrechtliche Grundprinzipien ............................................................................ 7
    2.2    Anspruch auf rechtliches Gehör........................................................................................ 7
    2.3    Verfügung und öffentlich-rechtlicher Vertrag ..................................................................... 8
    2.4    Rechtsmittelbelehrung ...................................................................................................... 9
II Besonderer Teil.......................................................................................................................... 10
II.I Entstehung des Arbeitsverhältnisses ....................................................................................... 10
3 Arbeitsvertrag......................................................................................................................... 10
4 Probezeit ................................................................................................................................ 11
II.II Während des Arbeitsverhältnisses .......................................................................................... 12
5 Krankheit oder Unfall.............................................................................................................. 12
    5.1    Pflichten der Mitarbeitenden ........................................................................................... 12
    5.2    Meldung an den Stab Personal BKSD – Sekundarstufen I und II.................................... 12
    5.3    Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall ....................................................................... 12
    5.4    Früherfassung bzw. Anmeldung bei der IV-Stelle ........................................................... 14
6 Schwangerschaft und Mutterschaft ........................................................................................ 17
    6.1    Rechte und Pflichten der Mitarbeiterin ............................................................................ 17
    6.2    Bezahlter Mutterschaftsurlaub ........................................................................................ 17
    6.3    Nach dem bezahlten Mutterschaftsurlaub ....................................................................... 18
    6.4    Unbezahlter Mutterschaftsurlaub .................................................................................... 18
    6.5    Vaterschafts- und Adoptionsurlaub ................................................................................. 18
7 Sozialzulagen......................................................................................................................... 19
    7.1    Familienzulagen ............................................................................................................. 19
    7.2    Erziehungszulage ........................................................................................................... 19
8 Treueprämie........................................................................................................................... 20
9 Kurzurlaub ............................................................................................................................. 20
10 Mitarbeiterinnen-/Mitarbeitergespräch .................................................................................... 22
    10.1 Verordnung für die Schulleitungen und Sekretariate ....................................................... 22
    10.2 Personalverordnung ....................................................................................................... 22
    10.3 Sucht am Arbeitsplatz - Leitfaden für Vorgesetzte .......................................................... 23
    10.4 Ablaufschema zur Verwarnung ....................................................................................... 24
II.III Beendigung des Arbeitsverhältnisses .................................................................................... 26
11 Auflösungsgründe .................................................................................................................. 26
12 Kündigung des Arbeitsverhältnisses ...................................................................................... 26
    12.1 Allgemeines .................................................................................................................... 26
    12.2 Ordentliche Kündigung ................................................................................................... 27
    12.3 Fristlose Kündigung ........................................................................................................ 31
    12.4 Kündigung während der Probezeit .................................................................................. 32
13 Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen ........................................................................... 33
14 Arbeitszeugnis, Referenzauskünfte ........................................................................................ 33
    14.1 Arbeitszeugnis ................................................................................................................ 33
    14.2 Referenzauskünfte ......................................................................................................... 33

Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft im Führungsalltag                                                                      Seite 3 von 35
I Allgemeiner Teil

1      Begriff
       Das öffentliche Personalrecht regelt die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen
       eines Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde, andere öffentlich-rechtliche Institution) mit
       seinen Mitarbeitenden.

       In formeller Sicht umfasst das Personalrecht die Erlasse, welche Bestimmungen über die Ar-
       beitsverhältnisse eines Gemeinwesens enthalten. Jedes Gemeinwesen (Bund, Kanton, Ge-
       meinden) kennt eigene Erlasse.

       Übersicht über die wichtigsten personalrechtlichen Erlasse des Kantons BL:
         • Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons
            (Personalgesetz, SGS 150)
         • Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret, SGS 150.1)
         • Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, SGS 150.11)
         • Verordnung zur Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, SGS 153.11)
         • Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeits-
            unfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls (Lohnfortzahlungsverordnung, SGS 153.12)
         • Verordnung über den Elternurlaub (SGS 153.13)
         • Verordnung über den Auslagenersatz (SGS 153.15)
         • Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienst-
            leistungen (SGS 153.17)
         • Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung (SGS 155.11)
         • Verordnung über Schulvergütungen an den Schulen des Kantons Basel-Landschaft
            (SGS 156.11)
         • Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen (SGS 156.95)
         • Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (SGS
            646.40)
         • Verordnung über die Schulleitung und die Schulsekretariate (SGS 647.12)

2      Teil des öffentlichen Rechts
       Das Personalrecht ist ein Teil des Verwaltungsrechts, welches wiederum einen Teil des öf-
       fentlichen Rechts bildet. Die schweizerische Rechtsordnung unterscheidet zwischen den
       Rechtsgebieten des öffentlichen Rechts und des Privatrechts. An diese Unterscheidung wer-
       den unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. So ist die Bindung an das Gesetz oder die Ver-
       pflichtung zur Gleichbehandlung im öffentlichen Recht viel ausgeprägter als im Privatrecht.
       Unterschiedlich sind insbesondere auch das Verfahren oder der Rechtsschutz. Im öffentli-
       chen Recht tritt der Staat als ein übergeordnetes Subjekt auf, welches unter Umständen
       auch gegen den Willen der anderen Partei handeln kann. Demgegenüber stehen sich im Pri-
       vatrecht einander gleichgeordnete Parteien gegenüber.

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Öffentliches Recht                                     Privatrecht

        Staatsrecht, z.B.                                      Zivilgesetzbuch (ZGB), z.B.
         • Staatsaufbau (Bund, Kantone, Gemein-                 • Familienrecht (Ehe- und Kindschafts-
            den)                                                    recht)
         • Grundrechte                                          • Erbrecht
         • Volksrechte (Wahl-, Initiativ-, Referen-             • Sachenrecht
            dumsrecht)

        Verwaltungsrecht, z.B.                                 Obligationenrecht (OR), z.B.
         • Steuerrecht                                          • Kaufvertragsrecht
         • Ausländerrecht                                       • Mietvertragsrecht
         • Raumplanungs- und Baurecht                           • Gesellschaftsrecht
         • Personalrecht                                        • Arbeitsvertragsrecht

          • Das öffentliche Recht regelt den Aufbau             • Das Privatrecht regelt die Rechtsstellung
            des Staates und seine öffentlichen Auf-               und die Rechtsbeziehungen der einzel-
            gaben.                                                nen Bürger und privaten Verbände.
          • Seine Normen dienen überwiegend dem                 • Seine Vorschriften dienen vorwiegend
            Schutz des Allgemeininteresses.                       dem Schutz der Interessen des einzel-
                                                                  nen.
          • Die Parteien stehen in einem Über- und              • Die Parteien sind grundsätzlich gleich-
            Unterordnungsverhältnis                               geordnet
            (staatliche Instanz – Einzelbürger).                  (Arbeitnehmer – Arbeitgeber)
          • Das Recht ist zwingend. Jedermann hat               • Das Recht ist grundsätzlich dispositiv,
            sich ihm unterzuordnen.                               d.h. abänderbar

        Beispiele:                                             Beispiele:
           - Verkehrsregeln:                                     - Kauf eines Autos (Kaufvertrag)
             Für jeden bedeutet rotes Licht „Halt“
            - Steuerpflicht jedes Bürgers                       - Anstellungen eines neuen Mitarbeiters
                                                                  (Arbeitsvertrag)

       Die Mitarbeitenden des Kantons Basel-Landschaft stehen in einem öffentlich-rechtlichen Ar-
       beitsverhältnis. Es gelten die Regeln des Personalrechts des Kantons Basel-Landschaft. In
       Ausnahmefällen kann auf Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ein privatrechtli-
       ches Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des
       OR anstatt jenen des Personalrechts (§ 3 Personalgesetz).

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Arbeitsrecht im Vergleich
       Das Arbeitsrecht ist teilweise privatrechtlicher, teilweise öffentlich-rechtlicher Natur.

       Anstellungsverhältnis im Vergleich

         Einzelarbeitsvertrag                                  Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

         Der Einzelarbeitsvertrag regelt die Bezie-            An die Stelle des Arbeitsvertrages nach
         hungen zwischen dem privaten Arbeitgeber              Obligationenrecht tritt in den öffentlich-
         und dem Arbeitnehmer und wird von diesen              rechtlichen Betrieben der Arbeitsvertrag
         direkt abgeschlossen.                                 nach den Bestimmungen des jeweils gel-
                                                               tenden Personalrechts / Dienstreglements.
         Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn die Leis-
         tung von Arbeit auf bestimmte oder unbe-
         stimmte Zeit gegen Lohn vereinbart wird
         (Art. 319 Abs. 1 OR).

       Für die Mitarbeitenden einer Gemeinde gelten grundsätzlich die kommunalen Bestimmun-
       gen. Davon ausgenommen sind die Lehrpersonen der Schulen mit einer Trägerschaft der
       Einwohnergemeinden (Kindergarten, Primarschule, Musikschule). Sie unterstehen dem kan-
       tonalen Personalrecht (§ 1 Personalgesetz).

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2.1     Verfassungsrechtliche Grundprinzipien
       Das Verwaltungsrecht kennt einige Grundprinzipien, welche alle der Verwirklichung des
       Rechtsstaates dienen. Diese sind bei sämtlichen Verwaltungshandlungen, also auch bei der
       Anwendung des Personalrechts, zu beachten. Dazu gehören:

           •   Gesetzmässigkeits-/Legalitätsprinzip
           •   Rechtsgleichheit
           •   Willkürverbot
           •   Öffentliches Interesse
           •   Verhältnismässigkeitsprinzip
           •   Treu und Glauben / Vertrauensschutz

   2.2     Anspruch auf rechtliches Gehör
       Das Verwaltungsrecht kennt auch bestimmte Verfahrensgrundsätze. Einer dieser Grundsät-
       ze ist der Anspruch auf das rechtliche Gehör. Dabei handelt es sich um das Recht der Priva-
       ten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihren Be-
       gehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entschei-
       dung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können.

       Wie weit diese Rechte in einem konkreten Verfahren zu gewähren sind, ist u.a. von der
       Schwere des Eingriffs in die Interessen der betroffenen Person abhängig.

       Eine besondere Bedeutung kommt dem Anspruch auf vorgängige Anhörung zu. Vor dem Er-
       lass belastender Verfügungen ist die mitarbeitende Person unbedingt anzuhören (§70 Per-
       sonalgesetz). Das Unterlassen dieser Anhörung kann in einem Beschwerdeverfahren die
       Aufhebung der Verfügung zur Folge haben, auch wenn die Verfügung ansonsten rechtmäs-
       sig erfolgte. Die Anhörung kann sowohl auf mündlichem als auch auf schriftlichem Weg er-
       folgen.

       2.2.1 Mündliches Verfahren:
       1. Einladung zur Anhörung
       Der Gegenstand der Anhörung ist der/dem Mitarbeitenden schriftlich mitzuteilen. Zudem ist
       die/der Mitarbeitende auf das Recht, sich zur Anhörung begleiten zu lassen, hinzuweisen.
       Die Anhörung ist so anzusetzen, dass die/der Mitarbeitende Zeit hat, sich angemessen vor-
       zubereiten (ca. 10 Tage).

       Formvorschrift zum Inhalt der Einladung:
           •   Besprechungsgrund
           •   Geplante / erwogene Massnahmen
           •   Datum, Zeit und Ort
           •   Teilnehmende Personen
           •   Hinweis, dass eine Vertrauensperson zum Gespräch begleiten kann

         2. Durchführung der Anhörung
         Seitens des Arbeitgebers sollten 2 Personen an der Anhörung teilnehmen. Der Gesprächs-
         verlauf und die Äusserungen der Teilnehmenden sind dann so genau zu protokollieren,
         dass später auch Unbeteiligte den Gesprächsverlauf und die wesentlichen vorgebrachten
         Argumente der Betroffenen daraus erschliessen können. Das Protokoll sollte gegenge-
         zeichnet werden und ist den Beteiligten zuzustellen.

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2.2.2 Schriftliches Verfahren:
       1. Zustellung Informationsschreiben / Einladung zur Anhörung
       Der/dem Mitarbeitenden ist ein Schreiben zuzustellen, aus welchem der Sachverhalt, die
       Einzelheiten der Vorwürfe und die beabsichtigten Konsequenzen hervorgehen. Der/dem Mit-
       arbeitenden ist eine angemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zu
       setzen (ca. 10 Tage).
       Formvorschrift zum Inhalt der Einladung:
           •   Grund der Einladung zur Anhörung
           •   Geplante / erwogene Massnahmen
           •   (Kurz)Begründung der erwogenen Massnahmen
           •   spätestes Eingangsdatum für Stellungnahme
           •   Hinweis: bei nicht Eingang der Stellungnahme verzichtet MitarbeiterIn auf Anhörung

       2. Stellungnahme der/des Mitarbeitenden
       Die/der Mitarbeitende kann sich schriftlich zu den Vorwürfen und Konsequenzen äussern.

       Beachte:
       Handelt es sich bei der verfügenden Behörde um eine Kollegialbehörde, ist der Anspruch auf
       rechtliches Gehör erfüllt, wenn die Anhörung vor einem Ausschuss der Behörde erfolgt und
       das von dieser Anhörung erstellte Protokoll den restlichen Behördenmitgliedern zugestellt
       wird, damit diese ebenfalls von der Anhörung Kenntnis nehmen können.

   2.3     Verfügung und öffentlich-rechtlicher Vertrag
       Eine zentrale Rolle spielt im öffentlichen Recht die so genannte Verfügung. Mit einer Verfü-
       gung können Rechte und Pflichten begründet, geändert oder beendet werden. Eine beson-
       dere Bedeutung hat im Personalrecht zudem der öffentlich-rechtliche Vertrag. Die beiden
       Rechtsinstitute werden durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

         Verfügung                                             Öffentlich-rechtlicher Vertrag
          • hoheitliche, einseitige Anordnung einer             • gegenseitige, zweiseitige Vereinbarung
             Behörde
          • individuell-konkrete Anordnung                      • individuell-konkrete Anordnung
          • Anwendung von Verwaltungsrecht                      • Anwendung von Verwaltungsrecht
          • auf Rechtswirkung ausgerichtete An-                 • auf Rechtswirkung ausgerichtete An-
             ordnung                                              ordnung
          • Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit                  • Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit

       Mit der Verfügung entscheidet die Behörde einseitig und unter Umständen gegen den Willen
       der Adressantin bzw. des Adressaten. Beim Vertrag hingegen bedarf es für die Verbindlich-
       keit der Zustimmung beider Parteien.

       Nur gegen Anordnungen, welche eine Verfügung bilden, kann eine Beschwerde erhoben
       werden.
       Formvorschrift beim Erlass einer Verfügung:
           •   Schriftlichkeit
           •   Bezeichnung als Verfügung
           •   Begründung
           •   Unterschrift der verfügenden Person
           •   Rechtsmittelbelehrung
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2.4     Rechtsmittelbelehrung
       Gemäss §18 Absatz 1 des Verwaltungsgesetzes Basel-Landschaft müssen Verfügungen,
       welche der Beschwerde unterliegen, eine vollständige Rechtsmittelbelehrung enthalten. Eine
       Kündigung muss zwingend die Rechtsmittelbelehrung aufführen. Ohne diesen Passus ist sie
       fehlerhaft.

       2.4.1 Bei Verfügung der Schulleitung
       Bei befristet angestellten Lehrpersonen ist die Schulleitung die Anstellungsbehörde und
       muss bei Entscheiden / Verfügungen folgende Rechtsmittelbelehrung verwenden:
           "Rechtsmittelbelehrung:
           Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung schriftlich und begrün-
           det beim Schulrat (Name, Adresse) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss
           ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der
           sie vertretenden Personen enthalten. Eine Kopie der Verfügung ist beizulegen."

       2.4.2 Bei Verfügung des Schulrats
       Bei unbefristet angestellten Lehrpersonen und anderen vom Schulrat angestellten Personen
       an der Schule muss der Schulrat als verfügende Anstellungsbehörde folgende Rechtmittel-
       belehrung verwenden:
           "Rechtsmittelbelehrung:
           Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet
           beim Regierungsrat, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden. Die
           Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der Beschwer-
           deführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung
           ist der Beschwerde in Kopie beizulegen."

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II Besonderer Teil

II.I Entstehung des Arbeitsverhältnisses
       Vor Entstehung des Arbeitsverhältnisses
       Zu einem sorgfältigen Rekrutierungsprozess gehört das Einholen von Referenzauskünften
       vor der Zusage zur Anstellung (mehr dazu siehe Ziff. 14.2).

3      Arbeitsvertrag
       §13 Personalgesetz

       Das Arbeitsverhältnis entsteht grundsätzlich durch den Abschluss eines schriftlichen (Ar-
       beits-) Vertrages. Ausnahmsweise kann das Arbeitsverhältnis auch durch eine Wahl begrün-
       det werden. Dies ist aber nur dort der Fall, wenn dies durch Verfassung oder Gesetz aus-
       drücklich vorgesehen ist (Landschreiber, Ombudsman, Gerichtspräsidien). Die Unterschei-
       dung ist insofern relevant, als der Arbeitsvertrag einen öffentlich-rechtlichen Vertrag und die
       Wahl eine Verfügung bildet.

       Zuständig für den Abschluss des Vertrages ist die Anstellungsbehörde. Als Anstellungsbe-
       hörde gilt:
          • Für unbefristete Verträge von Lehrpersonen:    Schulrat
          • Für befristete Verträge von Lehrpersonen:      Schulleitung
          • Übrige Mitarbeitende:
              o Kantonale Schulen:                         gemäss Weisung der BKSD
              o Kommunale Schulen:                         gem. kommunalem Personalrecht

       Der Vertrag ist zweifach zu unterzeichnen. Ein Exemplar ist im Personaldossier abzulegen.

       Vertragsdauer:
       §14 Personalgesetz, §5 f. Personalverordnung
       (§3 Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen)

       Der Arbeitsvertrag ist entweder befristet oder unbefristet. Der unbefristete Vertrag wird auf
       unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der befristete Vertrag wird für einen bestimmten Zeitraum
       abgeschlossen und endet mit dem vereinbarten Termin ohne weitere Rechtshandlungen.
       Beide Arten sind kündbar.

       Grundsätzlich ist ein unbefristeter Vertrag abzuschliessen. Ein befristeter Vertrag ist nur
       ausnahmsweise abzuschliessen:

           • Für Anstellungen, die auf Grund ihrer Aufgabenstellung befristet sind.
           • Für den Einsatz einer Stellvertretungsfunktion.
           • Für Anstellungen von Lehrpersonen, wenn die Ausbildung unvollständig ist.

       Soll das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung weitergeführt werden, muss ein neues
       Arbeitsverhältnis begründet werden. Hierzu ist ein neuer Vertrag zu schliessen. Für dieselbe
       Funktion kann jedoch in der Regel nicht mehr als dreimal hintereinander ein befristeter Ar-
       beitsvertrag abgeschlossen werden (ausser in Spezialfällen bei Lehrpersonen).
Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft im Führungsalltag                              Seite 10 von 35
Beschwerdemöglichkeit:
       §6a Personalverordnung

       Die Anstellung erfolgt grundsätzlich durch Vertrag (Ausnahme: Wahl). Gegen die Begrün-
       dung des Arbeitsverhältnisses bzw. die vereinbarten Vertragsbedingungen kann die/der Mit-
       arbeitende daher grundsätzlich keine Beschwerde erheben. Davon ausgenommen sind al-
       lerdings jene Vertragsbestandteile, welche durch das Gesetz einseitig vorgegeben sind und
       daher von den Parteien nicht ausgehandelt werden können.

       Als nicht aushandelbar gilt die Einreihung in die Lohnklasse sowie die Zuweisung der Erfah-
       rungsstufe (§6a Personalverordnung). Ausgehandelt wird demgegenüber beispielsweise der
       Beschäftigungsgrad oder der Arbeitsort. Daraus folgt, dass gegen die Einreihung in die
       Lohnklasse sowie die Zuweisung der Erfahrungsstufe innert 10 Tagen nach Unterzeichnung
       des Arbeitvertrages eine Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden kann.

4      Probezeit
       §15 Personalgesetz
       § 5a Personalverordnung

       Bei Lehrpersonen gelten die ersten 6 Monate der Anstellung als Probezeit, bei den übrigen
       Mitarbeitenden die ersten 3 Monate. Während dieser Zeit sollen die Parteien prüfen können,
       ob sie sich eine längere Zusammenarbeit vorstellen können. Das Arbeitsverhältnis kann da-
       her während der Probezeit unter erleichterten Bedingungen aufgelöst werden (vgl. Ziff. 12.4).
       Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Mitarbeiterinnen-
       /Mitarbeitergespräch zu führen, anlässlich dessen über die weitere Zusammenarbeit ent-
       schieden werden soll.

       Eine Probezeit gilt auch bei befristeten Verträgen

       Die Probezeit kann in begründeten Fällen um höchstens drei Monate, bei Lehrpersonen um
       sechs Monate verlängert werden.

       Eine Verlängerung der Probezeit ist möglich, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in
       der Probezeit längere Zeit wegen Krankheit, Unfall oder einer nicht freiwillig übernommenen
       gesetzlichen Pflicht abwesend war. Die Verlängerung ist spätestens einen Monat vor Ablauf
       der Probezeit im Zusammenhang mit dem vor Ablauf der Probezeit stattzufindenden Mitar-
       beiterinnen-/Mitarbeitergesprächs auszusprechen.

       Wird nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen,
       gilt für das neue Arbeitsverhältnis grundsätzlich eine neue Probezeit. Davon ausgenommen
       sind die Fälle, in denen die neue Tätigkeit der bisherigen entspricht und die Arbeit im bishe-
       rigen Umfeld (Vorgesetzte, Team) erfolgt. Es empfiehlt sich, auf eine weitere Probezeit zu
       verzichten. Der Verzicht muss im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden.

       Beachte:
       Während der Probezeit ist eine Kündigung auch dann möglich, wenn die / der Mitarbeitende
       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig ist; es gilt keine Sperrfrist (vgl. Ziff.
       12.2.3)

Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft im Führungsalltag                                Seite 11 von 35
II.II Während des Arbeitsverhältnisses

5      Krankheit oder Unfall

    5.1    Pflichten der Mitarbeitenden
           §12 ff. Lohnfortzahlungsverordnung

       Die Mitarbeitenden trifft eine Informationspflicht. Jede Arbeitsunfähigkeit ist der vorgesetzten
       Stelle unverzüglich zu melden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 5 Kalendertage ist
       zudem ein Arztzeugnis vorzulegen. Bei wiederholten Kurzabsenzen kann ein Arztzeugnis in
       begründeten Fällen bereits früher verlangt werden.

       Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter können verpflichtet werden, sich einer Untersuchung
       durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt zu unterziehen (§43 Personalgesetz,
       §16 Lohnfortzahlungsverordnung).

    5.2    Meldung an den Stab Personal BKSD – Sekundarstufen I und II
       An den Schulen der Sekundarstufen I und II ist bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit von
       mindestens 60 Tagen oder wiederholten Kurzabsenzen innerhalb von 12 Monaten aufgrund
       von Krankheit oder Unfall ist eine Meldung an den Stab Personal der BKSD vorzunehmen
       (siehe Ablaufschema Langzeitabsenz / Meldeverfahren am Ende des Kapitels).

    5.3    Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
           §3 ff. Lohnfortzahlungsverordnung

       Das Arbeitsverhältnis ist ein Austauschverhältnis. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter er-
       bringt eine Arbeitsleistung. Im Gegenzug zahlt der Arbeitgeber hierfür einen Lohn. Wird die
       Arbeitsleistung eingestellt, besteht grundsätzlich auch keine Lohnzahlungspflicht mehr. Eine
       wichtige Ausnahme dieses Grundsatzes bildet die Verhinderung an der Arbeitsleistung infol-
       ge Krankheit oder Unfall. Hier besteht für eine beschränkte Zeit trotz Verhinderung an der
       Erbringung der Leistung ein Anspruch auf Lohnzahlung.

       Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, wenn eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krank-
       heit oder eines Unfalls vorliegt und diese Arbeitsunfähigkeit nicht absichtlich herbeigeführt
       worden ist. (§2 und §5 Lohnfortzahlungsverordnung).

       Dauer der Lohnfortzahlung:
       Die Lohnzahlung ohne eine entsprechende Gegenleistung der oder des Mitarbeitenden er-
       folgt nicht zeitlich unbeschränkt. Der Arbeitgeber übernimmt das Lohnrisiko nur für einen be-
       stimmten Zeitraum. Das kantonale Personalrecht unterscheidet diesbezüglich, ob ein befris-
       tetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt sowie ob die Arbeitsunfähigkeit noch wäh-
       rend oder erst nach Ablauf der Probezeit eintritt.

       Unbefristetes Arbeitsverhältnis:
       §3 Lohnfortzahlungsverordnung
       Mitarbeitenden, welche in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, wird nach Ablauf der
       Probezeit für insgesamt maximal 730 Tage, also für zwei Jahre, der bisherige Lohn weiter-
       bezahlt.

Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft im Führungsalltag                               Seite 12 von 35
Befristetes Arbeitsverhältnis:
       §4 Lohnfortzahlungsverordnung
       Mitarbeitenden, welche in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, wird der Lohn im Falle
       einer Arbeitsunfähigkeit abhängig von der vereinbarten Vertragsdauer ausgerichtet.

           • bei einer Vertragsdauer bis zu einem Monat:        kein Anspruch
           • bei einer Vertragsdauer von mehr als einem
             bis zu drei Monaten:                               eine Woche
           • bei einer Vertragsdauer von mehr als drei
             und bis zu 14 Monaten:                             für drei Monate der volle und für
                                                                weitere drei Monate der halbe Lohn
           • bei einer Vertragsdauer von mehr als
             14 Monaten:                                        730 Tage

       Bei lückenlos aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen bemisst sich der Anspruch auf
       Lohnfortzahlung nach der kumulierten Gesamtdauer der Verträge. Der Anspruch auf eine
       Lohnfortzahlung besteht jedoch in jedem Fall maximal bis zum Ablauf des Vertrages.

       Während der Probezeit:
       §4 Lohnfortzahlungsverordnung

       Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Probezeit ein, wird die Dauer der Lohnfortzahlung
       davon abhängig gemacht, ob der Arbeitgeber trotz der Verhinderung der Mitarbeiterin oder
       des Mitarbeiters das Arbeitsverhältnis fortsetzen oder auflösen will. Wird das Arbeitsverhält-
       nis trotz der Arbeitsunfähigkeit weitergeführt, besteht ein voller Lohnfortzahlungsanspruch.
       Wird das Arbeitsverhältnis hingegen aufgelöst, besteht nur eine beschränkte Lohnfortzah-
       lung. Dabei ist entscheidend, wie lange das Arbeitsverhältnis (bis zum Kündigungstermin) ef-
       fektiv gedauert hat. Es gelten dieselben Ansätze wie bei den befristeten Arbeitsverhältnis-
       sen.
       Diese beschränkte Lohnfortzahlung während der Probezeit kann zu finanziellen Härten füh-
       ren. Dieses Risiko kann durch den Abschluss einer privaten Taggeldversicherung gedeckt
       werden. Neue Mitarbeitende sind sowohl auf die beschränkte Lohnfortzahlung während der
       Probezeit als auch auf die Möglichkeit einer privaten Versicherung aufmerksam zu machen.

       Berechnung der Lohnfortzahlungsfrist:
         • Es ist von Kalendertagen und nicht von Arbeitstagen auszugehen.

           • Unerheblich ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit. Auch bei einer Teilarbeitsunfähigkeit
             erfolgt die Lohnfortzahlung für maximal 730 Tage.

           • Die Beschränkung der Lohnfortzahlungsdauer auf maximal 730 Tage gilt nur für krank-
             heits- oder unfallbedingte Ausfälle, die auf denselben Grund zurückzuführen sind. Eine
             neue Lohnfortzahlung wird hingegen ausgelöst, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitar-
             beiter aus einem anderen Grund arbeitsunfähig wird. Eine neue Lohnfortzahlung wird
             zudem in jedem Fall ausgelöst, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch mehr als 90 Tage
             Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird.

Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft im Führungsalltag                             Seite 13 von 35
Lohnfortzahlung und Bestand des Arbeitsverhältnisses:
       §6 Lohnfortzahlungsverordnung

       Die Lohnfortzahlung erfolgt grundsätzlich solange, als ein Arbeitsverhältnis besteht. Davon
       ausgenommen ist, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wird. Der Ar-
       beitgeber kann das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Lohnfortzahlung künden. Der Lohnfort-
       zahlungsanspruch bleibt von einer solchen Kündigung jedoch unberührt. Ungeachtet einer
       Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist der bisherige Lohn bis zum Ablauf der Lohnfortzah-
       lungsfrist bzw. bis zu einem allfälligen Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit weiter zu bezahlen.
       Dies ermöglicht, die Stelle neu auszuschreiben und neu zu besetzen.

       Beachte:
         • Bei einer Kündigung während einer Krankheit oder eines Unfalls gilt eine Sperrfrist von
            90 bzw. 180 Tagen (vgl. Ziff. 12.2.3)
         • Kündigt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis, endet der Lohnfort-
            zahlungsanspruch mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hier wird davon ausge-
            gangen, dass die oder der Mitarbeitende mit der Kündigung auf eine weitere Lohnfort-
            zahlung verzichtet.

   5.4 Früherfassung bzw. Anmeldung bei der IV-Stelle
      §19 Personalverordnung

       Meldung an den Stab Personal der BKSD bei den Sekundarstufen I + II
       Liegt bei Mitarbeitenden der Sekundarschulen, Gymnasien oder Berufsfachschulen eine un-
       unterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 Tagen oder mehrere Kurzabsenzen in-
       nerhalb eines Jahres aufgrund Krankheit oder Unfall vor, ist dies mittels internem Meldefor-
       mular dem Stab Personal der Direktion zu melden.
       Für die Primarstufe und Musikschulen findet sich auf Seite 16 eine Übersicht mit den wich-
       tigsten Eckpunkten zur eigenen Abwicklung.

       Früherfassung
       Daraufhin erfolgt ein Gespräch zwischen der betroffenen Person, ihrem Vorgesetzten und
       auf Wunsch dem Stab Personal der Direktion. Aufgrund dieses Gesprächs wird entschieden,
       ob die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei der IV-Stelle zur Früherfassung gemeldet wird.
       Bei einer Absenzdauer ab drei Monaten, wird sie in jedem Fall vom Stab Personal einge-
       reicht.

       Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
       Vorerst bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen und es wird versucht unter Mithilfe der IV-Stelle
       die mitarbeitende Person weiterhin an der aktuellen Arbeitsstelle zu belassen oder evtl. in ei-
       ner anderen Funktion einzusetzen. Ist dies nicht möglich und kommt es zu einer Rente der
       Invalidenversicherung und der Pensionskasse, so endet das Arbeitsverhältnis. Wird nur eine
       Teilrente zugesprochen und wird die betroffene Person weiterhin beim Kanton beschäftigt, ist
       entsprechend der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Arbeitsvertrag anzupassen bzw. ein
       neuer Arbeitsvertrag abzuschliessen.

Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft im Führungsalltag                               Seite 14 von 35
Administration Langzeitabsenzen - Übersicht Meldeverfahren
       Vorgehen bei Absenzen von Mitarbeitenden der Verwaltung und Sekundarstufen I + II

Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft im Führungsalltag                   Seite 15 von 35
Wichtigste Schritte ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit
       Übersicht für Primarstufe und Musikschulen

Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft im Führungsalltag   Seite 16 von 35
6      Schwangerschaft und Mutterschaft

    6.1    Rechte und Pflichten der Mitarbeiterin
           §2 und §3 Verordnung über den Elternurlaub

       Die Mitarbeiterin muss ihre Schwangerschaft bis spätestens vier Monate vor dem voraus-
       sichtlichen Geburtstermin der vorgesetzten Stelle anzeigen. Es ist ein Arztzeugnis über den
       voraussichtlichen Geburtstermin vorzulegen. Zudem ist mittels des entsprechenden Formu-
       lars ein formeller Antrag auf Bezug eines bezahlten Mutterschaftsurlaubs zu stellen. Dieser
       Antrag ist von der Schulleitung zu prüfen, bei deren Einverständnis gegenzuzeichnen und an
       den Stab Personal der BKSD weiterzuleiten. Die Angaben gelten als verbindliche Vereinba-
       rung.

       Auf Gesuch ist der Mitarbeiterin ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat unter entspre-
       chender Kürzung des Lohnanspruchs eine Reduktion des Beschäftigungsgrades oder unbe-
       zahlter Urlaub zu gewähren.

       Während der gesamten Schwangerschaft sowie für 16 Wochen nach der Niederkunft ist kei-
       ne Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber möglich (vgl. Ziff. 12.2.3).

    6.2    Bezahlter Mutterschaftsurlaub
           §4 ff. Verordnung über den Elternurlaub

       Mitarbeiterinnen wird ein bezahlter Mutterschaftsurlaub gewährt. Dieser dauert

           • wenn das Arbeitsverhältnis nach Beendigung
             des Urlaubs fortgesetzt wird                                               16 Wochen;
           • wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Mitarbeiterin
             nach der Geburt nicht fortgesetzt wird oder im gegenseitigen
             Einvernehmen auf die Geburt hin aufgelöst wird                             14 Wochen.

       Die Arbeit kann frühestens 8 Wochen nach der Niederkunft wieder aufgenommen werden.

       Für die gesamte Dauer des bezahlten Mutterschaftsurlaubs besteht ein Anspruch auf eine
       Lohnzahlung im Umfang des zuletzt bezogenen Monatslohns. Bei wechselnden Beschäfti-
       gungsgraden ist für die Berechnung der Lohnhöhe der Durchschnitt der sechs vor Antritt des
       Urlaubs bezogenen Monatslöhnen massgebend.

       Der Lohnanspruch reduziert sich auf 80%, wenn die Schwangerschaft bei Arbeitsantritt be-
       reits bestanden hat. Wird das Arbeitsverhältnis nach der Geburt mit einem reduzierten Be-
       schäftigungsgrad fortgesetzt, umfasst die Lohnfortzahlung 80% des bisherigen Lohnes bzw.
       mindestens den Lohn, welcher nach Reduktion des Beschäftigungsgrades verbleibt. Wird
       das Arbeitsverhältnis nach der Geburt nicht fortgesetzt, erfolgt ebenfalls eine Lohnfortzah-
       lung über 80% des bisherigen Lohnes.

Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft im Führungsalltag                            Seite 17 von 35
6.3     Nach dem bezahlten Mutterschaftsurlaub
       Nach Beendigung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs hat die Mitarbeiterin einen Anspruch,
       an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Hingegen besteht kein Anspruch auf eine Re-
       duktion des Beschäftigungsgrades nach der Geburt. Will eine Mitarbeiterin nach dem bezahl-
       ten Mutterschaftsurlaub nur noch zu einem reduzierten Beschäftigungsgrad weiterarbeiten,
       setzt dies die Zustimmung der Anstellungsbehörde voraus. Stimmt die Anstellungsbehörde
       der Reduktion nicht zu, so liegt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Mitarbei-
       terin vor.

       Nach Beendigung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs kann zudem ein unbezahlter Mutter-
       schaftsurlaub bezogen werden.

   6.4 Unbezahlter Mutterschaftsurlaub
      §9 Verordnung über den Elternurlaub

       Die Mitarbeiterinnen können anschliessend an den bezahlten noch einen unbezahlten Mut-
       terschaftsurlaub beziehen. Dabei handelt es sich um einen unbezahlten Urlaub, d.h. ohne
       Lohnanspruch. Der unbezahlte Mutterschaftsurlaub dauert maximal bis zu einem Jahr nach
       der Geburt. Er kann im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten auch in zeitlich getrennte
       Teilabschnitte aufgeteilt werden.

       Für den Bezug eines unbezahlten Mutterschaftsurlaubs ist ein Gesuch zu stellen. Dieses
       Gesuch ist bis spätestens zum Antritt des bezahlten Mutterschaftsurlaubs bei der vorgesetz-
       ten Stelle einzureichen.

       Nach Beendigung des unbezahlten Mutterschaftsurlaubs besteht kein Anspruch auf Wieder-
       antritt der bisherigen Stelle. Die Mitarbeiterin erhält im Rahmen der betrieblichen Möglichkei-
       ten entweder dieselbe oder eine ähnliche Funktion zugewiesen.

   6.5 Vaterschafts- und Adoptionsurlaub
      §11 ff. Verordnung über den Elternurlaub

       Neben dem Mutterschaftsurlaub kennt die Personalgesetzgebung des Kantons Basel-
       Landschaft zudem einen Vaterschafts- und einen Adoptionsurlaub.

       Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 5 Tagen ge-
       währt (sog. Kurzurlaub, vgl. Punkt 9). Der Vater hat während des ersten Lebensjahres seines
       Kindes Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub im Umfang von maximal 12 Wochen. Der Ur-
       laub kann im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten auch in zeitlich getrennte Teilab-
       schnitte aufgeteilt werden. Das Gesuch um Gewährung eines Vaterschaftsurlaubs ist bis
       spätestens zwei Monate vor Antritt des beabsichtigten Urlaubsbezugs bei der vorgesetzten
       Stelle einzureichen.

       Einen unbezahlten Urlaub von maximal 12 Wochen können auch Adoptiveltern beziehen,
       wenn das adoptierte Kind nicht älter als 6 Jahre ist und vorher nicht im Haushalt der Adoptiv-
       eltern lebte. Bei Aufnahme eines Kindes im Hinblick auf eine spätere Adoption haben Mitar-
       beiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf bezahlten Urlaub von 8 Wochen, sofern das Kind
       bisher nicht im selben Haushalt lebte und nicht älter als 6 Jahre ist (§13 Vo Elternurlaub).

Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft im Führungsalltag                              Seite 18 von 35
7      Sozialzulagen
       §29 ff. Personaldekret

       Die Sozialzulagen sind ein Beitrag an die sozialen Lasten der Mitarbeitenden, welche Unter-
       haltspflichten gegenüber Kindern haben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons
       Basel-Landschaft haben unter bestimmten Voraussetzungen einerseits Anspruch auf Famili-
       enzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) und andererseits auf Erziehungszulagen.

    7.1 Familienzulagen
       Bundesgesetz über die Familienzulagen (SR 836.2)
       Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (SGS 838)

       Der Anspruch auf Ausrichtung von Familienzulagen, welche aufgeteilt werden in Kinder- und
       Ausbildungszulagen, und die Höhe der monatlichen Familienzulage richten sich nach dem
       Bundesgesetz über die Familienzulagen. Die Kinderzulage wird bis zur Vollendung des 16.
       Altersjahrs des Kindes ausgerichtet. Danach wird bis zum Abschluss der Ausbildung, längs-
       tens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, eine Ausbildungszulage ausgerichtet. Kein An-
       spruch besteht, wenn das Kind ein Bruttoeinkommen von mindestens Fr. 2350.- pro Monat
       (Stand Januar 2015) erzielt.

       Familienzulagen werden für Kinder ausbezahlt, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des
       Zivilgesetzbuches besteht, für Stiefkinder und Pflegekinder, Geschwister und Enkelkinder
       der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass
       aufkommt. Die Kinderzulage kann pro Kind nur einmal bezogen werden. Der Anspruch auf
       Kinderzulage entfällt, wenn für dasselbe Kind bereits eine Kinderzulage ausgerichtet wird.
       Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Arbeitsverhältnis. Somit
       sind diese Zulagen nicht an die Lohnzahlung, sondern an das Arbeitsverhältnis gebunden,
       d.h. auch bei unbezahltem Urlaub werden Familienzulagen ausgerichtet.

       Die Kinderzulage beträgt Fr. 200.- und die Ausbildungszulage Fr. 250.- (Stand Januar 2015).

    7.2    Erziehungszulage
       Für den Bezug einer Erziehungszulage gelten dieselben Anspruchsvoraussetzungen wie für
       die Familienzulage. Die Erziehungszulage kann jedoch unabhängig davon, ob die Familien-
       zulage auch tatsächlich bezogen wird (z.B. Bezug der Familienzulage durch den anderen El-
       ternteil), geltend gemacht werden. Es gelten dieselben Anspruchsvoraussetzungen wie für
       die Familienzulagen. Die Erziehungszulage wird pro Haushalt einmal ausgerichtet. Erbringt
       ein anderer Arbeitgeber Leistungen zu demselben Zweck, entfällt der Anspruch auf die Er-
       ziehungszulage.

       Die Höhe der Erziehungszulage ist einkommensabhängig. Teilzeitbeschäftigten wird die Er-
       ziehungszulage entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad ausgerichtet.

       Es besteht kein Anspruch auf Erziehungszulagen bei unbezahltem Urlaub.

Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft im Führungsalltag                           Seite 19 von 35
8      Treueprämie
       §46 ff. Personaldekret

       Den Mitarbeitenden wird erstmals nach einer 10-jährigen Tätigkeit und anschliessend nach
       jeweils 5 weiteren Jahren eine Treueprämie ausgerichtet.

       Die Treueprämie entspricht einem fixen Betrag und beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung
       nach:
          • 10 Dienstjahren:                     Fr. 1'500.-
          • 15 Dienstjahren:                     Fr. 2'000.-
          • 20 Dienstjahren:                     Fr. 3'000.-
          • 25 Dienstjahren:                     Fr. 4'000.-
          • 30, 35, 40, oder 45 Dienstjahren:    Fr. 5'000.-

       Bei unterschiedlichen Pensen ist für die Berechnung der durchschnittliche Beschäftigungs-
       grad während der der Fälligkeit vorausgegangenen 5 Jahre massgebend.

9      Kurzurlaub
       §48 f. Personalverordnung, §11 Verordnung über den Elternurlaub

       Für nachfolgende Ereignisse wird ein Kurzurlaub gewährt:

           • Hochzeit
             Eigene Hochzeit (inkl. Wohnungsbezug):                                      3 Arbeitstage
             Hochzeiten in eigener Familie                                                1 Arbeitstag
           • Eintragung der Partnerschaft
             eigene Partnerschaft                                                        3 Arbeitstage
             Partnerschaft in eigener Familie                                             1 Arbeitstag
           • Private Absenzen
              o Für die notwendige Betreuung bei im gleichen             max. 3 Arbeitstage pro Fall,
                Haushalt lebenden Personen                       max. 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr
              o Für die erforderliche Begleitung einer im selben               effektiv benötigte Zeit,
                Haushalt lebenden Person zur Ärztin oder         max. aber ½ Arbeitstag pro Besuch
                zum Arzt
              o Für die Begleitung des eigenen Kindes am                       effektiv benötigte Zeit,
                1. Tag des Kindergartens und am 1. Schultag                max. aber je ½ Arbeitstag
                der Primarschule
           • Todesfall / Beerdigung
              o Todesfall in der eigenen Familie oder Tod                     maximal 3 Arbeitstage
                 einer im gleichen Haushalt lebenden Person
              o Beerdigung: bei einer gebotenen Teilnahme                      effektiv benötigte Zeit,
                                                                              max. aber 1 Arbeitstag
           • Eigener Wohnungswechsel                                           effektiv benötigte Zeit,
                                                                              max. aber 1 Arbeitstag

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• Öffentlichkeitsdienst
             Aufgebote im Rahmen des Schweizerischen                                  1 Arbeitstag
             Militär- oder Zivilschutzdienstes wie Rekrutierung,
             sanitarische Untersuchung, Inspektion, Entlassung
             aus der Dienstpflicht
           • Kulturelle und sportliche Anlässe
             Teilnahme an Anlässen von gesamtschweize-             insgesamt 2 Arbeitstage jährlich
             rischer Bedeutung als Aktive oder Chargierte
           • Dienstjubiläum
             ab dem 25-jährigen Dienstjubiläum                                        1 Arbeitstag
           • Geburt
             Geburt des eigenen Kindes                                               5 Arbeitstage

       Fällt das Ereignis in die Ferien, auf einen Feier- oder einen freien Tag, besteht kein An-
       spruch auf Nachholung des Urlaubs. Davon ausgenommen ist der Kurzurlaub im Falle eines
       Dienstjubiläums und bei der Geburt des eigenen Kindes. Ersterer kann innerhalb eines Jah-
       res nachgeholt werden, letzterer ist innerhalb von drei Monaten nach der Geburt zu bezie-
       hen.

       Der Bezug eines Kurzurlaubs ist von der Schulleitung zu bewilligen.

Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft im Führungsalltag                           Seite 21 von 35
10 Mitarbeiterinnen-/Mitarbeitergespräch
       §24, 25, 28 Verordnung für die Schulleitungen und Sekretariate
       §9 Personalverordnung

   10.1 Verordnung für die Schulleitungen und Sekretariate
       § 24 Lehrerinnen und Lehrer
       1
         Die Mitglieder der Schulleitung führen mit den Lehrerinnen und Lehrern folgende Mitarbei-
       terinnen- und Mitarbeitergespräche durch:
        a. bei unbefristeten und bei auf mehr als 12 Monaten befristeten Arbeitsverträgen spätes-
            tens einen Monat vor Ablauf der allfälligen Probezeit;
        b. nach Ablauf der Probezeit regelmässig oder auf Wunsch der Schulleitung oder der Mit-
            arbeiterin oder des Mitarbeiters.
       2
         Ort und Termin des Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächs werden einvernehmlich an-
       gesetzt. Spezielle Gesprächsgegenstände werden im Voraus schriftlich ausgetauscht.

       § 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulsekretariate
       Das Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
       Schulsekretariate wird gemäss der Personalgesetzgebung, welcher die betreffende Mitarbei-
       terin oder der betreffende Mitarbeiter unterstellt ist, durchgeführt.

       § 28 Zweitgespräch
       1
         Ist eine Lehrerin oder ein Lehrer mit der Beurteilung der Schulleitung nicht einverstanden,
       kann sie oder er innerhalb von 10 Tagen ein Gespräch mit der Präsidentin oder dem Präsi-
       denten des Schulrates verlangen.
       2
         Die Lehrerin oder der Lehrer kann sich bei diesem Gespräch von einer Vertrauensperson
       begleiten lassen.
       3
         Das erstbeurteilende Mitglied der Schulleitung wird zum Zweitgespräch beigezogen.
       4
         Das Ergebnis des Zweitgespräches wird schriftlich festgehalten.

   10.2 Personalverordnung
       § 12 Ungenügende Leistungen von Mitarbeitenden
       Stellt die Anstellungsbehörde fest, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ungenügende
       Leistungen erbringt oder die gestellten Aufgaben nicht anforderungsgemäss erfüllt, müssen
       folgende Massnahmen in Erwägung gezogen werden:
        a. schriftliche Verwarnung,
        b. Nichtgewährung des Erfahrungsstufenanstiegs oder
        c. Kündigung des Arbeitsverhältnisses

       Das Führen eines MAG ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Verlängerung der Pro-
       bezeit sowie das Aussprechen einer Verwarnung bzw. einer darauf folgenden Kündigung
       des Arbeitsverhältnisses.

       Die Gesprächsunterlagen sind im Personaldossier abzulegen.

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10.3 Sucht am Arbeitsplatz - Leitfaden für Vorgesetzte

       10.3.1 Sucht und Arbeitsplatz
       Sucht ist keine Schwäche oder moralische Verfehlung, sondern eine Krankheit. Jeder
       Mensch kann süchtig werden. Wer professionelle Hilfe in Anspruch nimmt, hat gute Hei-
       lungschancen. Je früher Hilfe in Anspruch genommen wird, desto grösser sind die Heilungs-
       chancen. Ob ein Suchtmittel legal ist oder nicht, sagt noch nichts über seine Auswirkungen
       auf Arbeitssicherheit- und -leistung aus.

       Der Missbrauch von legalen oder illegalen Suchtmitteln beeinträchtigt nicht nur die Arbeitssi-
       cherheit und das Arbeitsklima, sondern löst neben den individuellen und sozialen auch mas-
       sive ökonomische Folgekosten aus:
           • bis zu 25% tiefere Arbeitsqualität und -leistung
           • bis zu 6-facher Erhöhung von Kurzabsenzen
           • deutlichere Erhöhung von Krankheitstagen
           • 3 - 4-mal höheres Unfallrisiko
       gegenüber den Durchschnittswerten (Quelle: SUVA).

       Auch wenn beim Thema Sucht häufig der Suchtmittelmissbrauch im Vordergrund steht, darf
       Suchtverhalten hinsichtlich seiner Folgen genau so wenig unterschätzt werden. Dieses ist in
       den vergangenen Jahren vermehrt wahrgenommen und als Sucht erkannt worden. Zu er-
       wähnen sind Spielsucht, Online-Sucht, Magersucht etc.

       10.3.2 Verantwortung des Arbeitgebers
       Im § 28 des Personalgesetzes bekennt sich der Kanton zu seinen Pflichten im Gesundheits-
       schutz: „Der Kanton trifft zum Schutze der Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
       ter und zur Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten alle Massnahmen, die nach der
       Erfahrung notwendig und nach dem Stand der Technik möglich und den betrieblichen Ver-
       hältnissen angemessen sind.“

       Der Kanton Basel-Landschaft als Arbeitgeber:
          • duldet daher keinen Missbrauch von Suchtmitteln wie Alkohol, Medikamenten, Drogen
             etc., weder den Konsum während der Arbeitszeit noch die Beeinträchtigung von Ar-
             beitssicherheit, -leistung und -qualität durch Konsum während der Freizeit und auch
          • kein Suchtverhalten, dass zu Leistungs- oder Verhaltensmängeln führt und
          • unterstützt die Mitarbeitenden in ihren Bemühungen, die Sucht mittels geeigneter und
             angemessener Massnahmen zu überwinden.

       10.3.3 Rolle der Vorgesetzten
       Sehr häufig merken alle in der Umgebung einer betroffenen Person das Problem, aber nie-
       mand spricht es an. Führungskräfte des Kantons Basel-Landschaft haben die Verpflichtung,
       das Tabuthema Sucht anzusprechen und das Schweigen so früh wie möglich zu brechen.
       Ihnen kommt eine zentrale Bedeutung für ein erfolgreiches Vorgehen zu. Gleichzeitig haben
       sie aber auch die persönliche Integrität und Würde ihrer Mitarbeitenden zu wahren.

       Gespräch über Suchtmittelmissbrauch oder Suchtverhalten und die Begleitung von Mitarbei-
       tenden in dieser Situation ist ein sehr anspruchvoller Prozess. Zur Unterstützung können
       sich Vorgesetze an ihre HR-Beratung und an spezifische Kontaktstellen wenden (siehe In-
       formationsblatt Kontaktstellen / Ansprechpersonen im Kanton Basel-Landschaft).

       10.3.4 Leitfaden
       Im Handbuch für Schulräte und Schulleitungen ist ein Leitfaden aufgeschaltet, der im konkre-
       ten Fall als Orientierungshilfe für Vorgesetzte dient.

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10.4 Ablaufschema zur Verwarnung

       Bei ungenügender Leistung von Lehrpersonen oder anderer Mitarbeitenden der Schule. Das
       Ablaufschema für die Verwarnung von Schulleitungen ist im Handbuch für Schulräte und
       Schulleitungen abrufbar.

Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft im Führungsalltag                      Seite 24 von 35
Grundlagen: Personalgesetz BL (PersG, SGS 150), Personalverordnung (PersV, SGS 150.11)
 und Verordnung für die Schulleitung und die Schulsekretariate (VO SL, SGS 647.12)

 1.1 Die Verwarnung hat primär die Verbesserung einer ungenügenden Leistung in Bezug auf
     Qualität, Quantität und Verhalten zum Ziel. Sie wird ausgesprochen, wenn die Schulleitung in
     Kenntnis einer ungenügenden Leistung oder eines unbefriedigenden Verhaltens einer Lehr-
     person ist (§ 14 PersV). Eine ungenügende Leistung oder ein unbefriedigendes Verhalten
     kann ein wesentlicher Grund für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein (§
     19 PersG). Nach § 19 Abs. 3 PersG liegen wesentlichen Gründe vor, wenn Mängel in der
     Leistung oder im Verhalten trotz schriftlicher Verwarnung anhalten oder sich wiederholen
     (Bstb. c). Voraussetzung für eine ordentliche Kündigung gemäss § 19 Abs. 3 Bstb. c PersG
     ist in jedem Fall eine vorangegangene Verwarnung.

 1.2 Ein Mitarbeitergespräch wird angesetzt. Dies kann ein ordentliches oder ein ausserordentli-
     ches MAG sein. Der Termin ist einvernehmlich festzulegen und der spezielle Gesprächsge-
     genstand rechtzeitig im Voraus schriftlich mitzuteilen, damit sich die Lehrperson entspre-
     chend vorbereiten kann (§ 24 Abs. 2 VO SL). Beim MAG wird unmissverständlich der Ist-
     Zustand, sowie die Abweichung zur gewünschten und geforderten Leistung dokumentiert. Auf
     Antrag der Lehrperson kann ein Zweitgespräch mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des
     Schulrates erfolgen. Die Lehrperson muss dies innerhalb von 10 Tagen nach dem MAG be-
     antragen (§ 28 Abs. 1 VO SL). Zum Zweitgespräch kann sich die Lehrperson zudem von ei-
     ner Vertrauensperson begleiten lassen (§ 28 Abs. 2 VO SL). Die oder der Erstbeurteilende ist
     zu dem Gespräch beizuziehen (§ 28 Abs. 3 VO SL)

 1.3 Die Schulleitung stellt beim Schulrat den Antrag eine Verwarnung auszusprechen. Der Schul-
     rat hört die Lehrperson an (siehe Handbuch für Schulräte und Schulleitungen unter „Rechtli-
     ches Gehör“). Es empfiehlt sich, den Stab Personal zu kontaktieren. Danach entscheidet der
     Schulrat, ob eine Verwarnung ausgesprochen wird oder nicht.

 1.4 Der Schulrat setzt in Absprache mit der Schulleitung die Ziele der Verwarnung fest (§ 15
     PersV). Die Verwarnung muss folgende Punkte beinhalten: Bezeichnung als Verwarnung;
     Dauer (Start- und Enddatum) situativ in Bezug auf die Mängel, in der Regel bis zu 6 Monaten;
     Gründe für das Aussprechen der Verwarnung; klar formulierte und messbare Ziele, die er-
     reicht werden müssen; Meilensteine und Kontrolle; Konsequenzen bei Nichterreichung der
     gesetzten Ziele, bis hin zu einer Kündigung gemäss § 19 Abs. 3 Bstb. c PersG; Unterschrift.

 1.5 Eine Verwarnung ohne Frist resp. Enddatum kann in der Regel nur ausgesprochen werden,
     wenn es sich um derart gravierende Mängel in Leistung oder Verhalten handelt, dass ein er-
     neutes Vorkommen nicht mehr geduldet resp. zugemutet werden kann.
      Das Schreiben wird der Lehrperson persönlich gegen eine Empfangsbestätigung abgegeben
      oder eingeschrieben zugestellt. Die Verwarnung ist nicht anfechtbar (§ 15 Abs. 3 PersV).

 1.6 Am Ende der Frist zur Verwarnung wird ein MAG geführt. Die Schulleitung beurteilt, ob die
     Lehrperson die Ziele erreicht hat.

 1.7 Hat die Lehrperson die Ziele erreicht, informiert die Schulleitung den Schulrat. Das Arbeits-
     verhältnis wird fortgesetzt. Wurden die Ziele nicht erreicht, stellt die Schulleitung beim Schul-
     rat den Antrag auf weiterführende Massnahmen.

 1.8 Der Schulrat ordnet die beantragten Massnahmen, bis hin zur Auflösung des Arbeitsverhält-
     nisses gemäss § 19 PersG, an.

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