Der Wert des Privatgutachtens im Strafprozess

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Univ.-Prof. Dr. Richard Soyer
Rechtsanwalt in Wien und Universitätsprofessor für Strafrecht an der JKU Linz
Mag. Philip Marsch
Rechtsanwalt in Wien

Der Wert des Privatgutachtens im Strafprozess*
1. Einleitung                                                           gutachten eine notwendige – wenn auch nicht hinreichen-
                                                                        de – Bedingung für Fairness im Strafverfahren ist.
Besonderes Fachwissen hat seit jeher im Alltag, in Wirt-
schaft und Gesellschaft, so auch in der Justiz, einen hohen             Die Zulassung von Privatgutachten war bereits eine Forde-
Stellenwert. Es ist die (Fach-)Meinung von Experten, die                rung des 1. Österreichischen StrafverteidgerInnentages,
den Ausgang von Prozessen, welcher Natur auch immer,                    der im März 2003 in Wien stattfand.3 Immerhin findet sich
oftmals in entscheidender Weise determinieren.                          im kurz vor Jahresende 2017 vorgelegten Regierungspro-
                                                                        gramm der neu angelobten Koalitionsregierung die Ankün-
Landläufig werden staatsanwaltlich oder gerichtlich be-                  digung einiger legislativer Neuerungen.4
stellte Sachverständige als „die heimlichen Richter“ titu-
liert. Der mit Amt und Würde ausgestattete Richter ist auf              Zur Begrifflichkeit: Die Autoren verwenden hier die in der
ihr spezielles Fachwissen angewiesen, diesem geradezu                   Judikatur und Literatur gebräuchlichen Begriffe. Tatsäch-
„ausgeliefert“, und muss es oftmals (mangels eigenen                    lich erscheint der Begriff „Gutachten der Verteidigung“
Fachwissens) ungeprüft übernehmen. In einer aufgeklär-                  für das von Beschuldigtenseite eingebrachte Privatgutach-
ten, demokratisch-rechtsstaatlich verfassten Gemein-                    ten passender, da er sprachlich von höherer Förmlichkeit
schaft kann das nicht gewollt sein.                                     und größerem Selbstbewusstsein zeugt.5 Privatgutachten
                                                                        können naturgemäß auch von Opfer- und Privatbeteiligten-
Wo Macht ist, da besteht die Gefahr des Missbrauchs                     seite vorgelegt werden.
derselben. Auch Sachverständigengutachten sind daher
(Qualitäts-)Kontrollen zu unterwerfen. Denklogisch kann
nur eine ebenfalls mit Fachwissen ausgestattete andere                  2. Der Sachverständige und das Sachverständigen-
Person ein Sachverständigengutachten methodengerecht                       gutachten nach der StPO
kritisch hinterfragen. Privatsachverständige sind in der Re-            2.1. Der Sachverständige, der Sachverständigen-
gel jene „Instanz“, die einen Diskurs auf Augenhöhe mit                      befund und das Sachverständigengutachten
einem Sachverständigen und seinem Sachverständigen-
gutachten zu leisten vermögen – im Interesse der materi-                Grundlage und Ausgangspunkt für die Beurteilung des
ellen Wahrheit, deren Feststellung in einem Strafverfahren              Werts eines Privatgutachtens ist das Konzept des staats-
neben der Ausmessung einer gerechten Sanktion im Ver-                   anwaltlich oder gerichtlich bestellten Sachverständigen
urteilungsfall oberste Prozessmaxime ist.                               nach § 125 Z 1 StPO. Demnach ist Sachverständiger „eine
                                                                        Person, die auf Grund besonderen Fachwissens in der
Der Satz, die StPO kenne keinen Privatsachverständigen,1                Lage ist, beweiserhebliche Tatsachen festzustellen (Be-
liest sich vor diesem Hintergrund wie ein programmati-                  fundaufnahme) oder aus diesen rechtsrelevante Schlüsse
scher Hilferuf. Der Umgang der ständigen Rechtsprechung                 zu ziehen und sie zu begründen (Gutachtenserstattung)“.
mit Sachverständigengutachten ist nicht erst seit kurzer                Ein Sachverständiger ist nach § 126 Abs 1 StPO zu be-
Zeit Gegenstand heftiger Kontroversen.2                                 stellen, „wenn für Ermittlungen oder für Beweisaufnahmen
Im vorliegenden Beitrag wird der Wert des Privatgutach-                 besonderes Fachwissen erforderlich ist, über welches die
tens anhand der ständigen Rechtsprechung und einer                      Strafverfolgungsbehörden durch ihre Organe, besondere
kritischen Erörterung derselben dargestellt. Zunächst wird              Einrichtungen oder bei ihnen dauernd angestellte Personen
eine Bestandsaufnahme unternommen. Die schon auf der                    nicht verfügen.“ Demgegenüber verfügen Staatsanwalt,
                                                                        Richter und Kriminalpolizei als Organwalter der Strafver-
Grundlage des geltenden Rechts zahlreichen offenstehen-
                                                                        folgungsbehörden und Gerichte nur über Allgemeinwissen
den Möglichkeiten, Privatsachverständige und Privatgut-
                                                                        sowie strafrechtliches und kriminalistisches Fachwissen.
achten als wirksames Instrument der materiellen Wahr-
heitsfindung und Verteidigung einzusetzen, werden in der                 Die Bestellung zum Sachverständigen vermittelt keine
Folge aufgezeigt und methodengerecht begründet. Dabei                   Stellung als gerichtliches Organ; der Sachverständige
wir die Ansicht vertreten, dass die Zulassung von Privat-               gilt als persönliches Beweismittel – ähnlich einem (sach-

* Beim vorliegenden Beitrag handelt es sich um die schriftliche Fassung des am 18. 1. 2018 beim vom Hauptverband der allgemein beeideten
  und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs veranstalteten Internationalen Seminar „Bauwesen für Sachverständige und Juris-
  ten“ vom erstgenannten Autor gehaltenen Vortrags.

2   SACHVERSTÄNDIGE                                                                                                              HEFT 1/2018
Der Wert des Privatgutachtens im Strafprozess

verständigen) Zeugen.6 Wesentliche Konsequenz daraus           ger aus fachlichen als aus Gründen mangelnder Kapazität
ist aus Sicht des Sachverständigen und der Verfahrens-         gleichsam an Sachverständige auslagert.
beteiligten wohl die unmittelbare persönliche Haftung des
                                                               Zu unterscheiden ist zwischen der Bestellung des Sach-
Sachverständigen ohne Mediatisierung durch das Amts-
                                                               verständigen und dem Gutachtensauftrag. Letzterer ge-
haftungsgesetz.7
                                                               hört thematisch zum Themenkreis „Beweisführung bzw
In seiner Tätigkeit ist der Sachverständige frei in der Aus-   -antrag“, Erstere ist in § 126 Abs 3 und 5 StPO besonders
wahl von Methodik und Modus. Befund und Gutachten              geregelt:14
sind aber gemäß § 127 Abs 2 StPO stets nach bestem
                                                               Stößt die Staatsanwaltschaft an ihre fachlichen Grenzen,
Wissen und Gewissen sowie lege artis, also nach dem
                                                               bestellt sie einen Sachverständigen mittels Beschlusses.
Stand der Wissenschaft, der Kunst oder des Gewerbes zu
                                                               Der Beschuldigte kann jedenfalls binnen 14 Tagen ab Zu-
erstatten.8
                                                               stellung des Beschlusses
Die StPO trennt in der Tätigkeit des Sachverständigen
                                                               ●   den Sachverständige wegen Befangenheit oder bei
scharf zwischen der Feststellung von Tatsachen (Sach-
verständigenbefund) und dem Ziehen von Schlüssen                   Vorliegen begründeter Zweifel an seiner Sachkunde
(Sachverständigengutachten). Diese Unterscheidung                  ablehnen bzw einen Antrag auf Enthebung stellen (ge-
ist auch für den Einsatz von Privatsachverständigen von            gebenenfalls mit einem Vorschlag für eine besser qua-
höchster Bedeutung.9                                               lifizierte Person) – bei späterem Hervorkommen dieser
                                                                   Umstände binnen 14 Tage ab Kenntnis;
Der OGH bringt es auf den Punkt: Als Sachverständigen-
gutachten im Sinne der StPO ist „zu beurteilen, wenn es        ●   die Beweisaufnahme durch das Gericht verlangen und
von einem bestellten und beeideten Sachverständigen in             die Bestellung einer anderen besser qualifizierten Per-
einer bestimmten Strafsache unparteiisch, wahrheitsge-             son zum Sachverständige vorschlagen.
mäß und unter Kontrolle des Gerichtes kraft seiner beson-      Der Beschuldigte hat bloß ein Vorschlagsrecht. Dies ver-
deren Fachkenntnisse Umstände und Erfahrungstatsachen          mittelt kein Recht auf die Bestellung der vorgeschlagenen
bekundet, die für das Verfahren von Bedeutung sind“.10         Person zum (neuen) Sachverständigen.15
An dieser Stelle sind die Wirtschaftsexperten der Wirt-        Im Falle der gerichtlichen Beweisaufnahme führt das Ge-
schafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA)             richt den Sachverständigenbeweis, das heißt, es bestellt
anzuführen, deren Tätigkeit in der Praxis eine immer           eine Person zum Sachverständigen und erteilt über Antrag
größere Bedeutung erfährt: Der WKStA stehen gemäß              der Staatsanwaltschaft und/oder des Beschuldigten den
§ 2a Abs 5 Staatsanwaltsgesetz iVm § 2 Abs 5a Justiz-          Gutachtensauftrag.
betreuungsagentur-Gesetz zumindest fünf Experten aus
dem Finanz- und Wirtschaftsbereich „für die Bearbeitung        Beim Antrag handelt es sich zwar um einen Beweisan-
komplexer oder besonders umfangreicher Ermittlungsver-         trag nach § 55 StPO, dieser unterliegt jedoch den gelo-
fahren“ zur Verfügung. Die Wirtschaftsexperten stehen der      ckerten Voraussetzungen nach § 104 Abs 1 StPO.16 Bei
WKStA zur Seite, indem sie insbesondere Berichte und           gerichtlicher Führung des Sachverständigenbeweises im
Analysen erstellen und bei Einvernahmen, Hausdurch-            Ermittlungsverfahren stehen einander Staatsanwaltschaft
suchungen und der Kommunikation und Antragstellung             und Beschuldigter im Hinblick auf den Sachverständigen-
im Zusammenhang mit (externen) Sachverständigen                beweis als gleichberechtigte Verfahrensbeteiligte gegen-
unterstützen. Die Wirtschaftsexperten sind Organe der          über – und beide können hier Erkundungsbeweise führen
Justiz(betreuungsagentur).11 Ihre Berichte sind nach § 252     (solange deren Zweck nicht in der Verfahrensverzögerung
Abs 2 StPO in der Hauptverhandlung zu verlesen.12              gelegen ist).17 Es liegt in der Hand des Beschuldigten, dies
                                                               durch entsprechende Antragstellung zu erwirken. Mit die-
Die StPO regelt die Beweisführung mittels Sachverstän-         ser Verzichtslösung sollte der Kritik am Ungleichgewicht
diger jeweils in Abhängigkeit vom Verfahrensstadium.           zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung beim Sach-
                                                               verständigenbeweis – zumindest formal – begegnet wer-
2.2. Der Sachverständige im Ermittlungsverfahren               den.18
Im Ermittlungsverfahren erfolgt die Bestellung des Sach-       Die oben bezeichneten Verfahrensrechte des Beschul-
verständigen durch die Staatsanwaltschaft. Die Staatsan-       digten gelten nicht beim Einsatz von Wirtschaftsexperten
waltschaft kann den Sachverständigen zur Beantwortung          seitens der WKStA. Mangels unmittelbar anwendbarer Re-
konkreter fachlicher Fragen einsetzen oder ihm gemäß           gelungen betreffend Bestellung, Befangenheit und fachli-
§ 103 Abs 2 StPO breite(re) Themenkomplexe zur faktisch        che Qualifikation und inhaltliche bzw methodische Qualität
weitgehend selbständigen Ermittlungen von Verdachts-           können Beschuldigte derzeit nur versuchen, allfällige Ein-
momenten übertragen. Hierbei handelt es sich um einen          wände gegen einen Wirtschaftsexperten im Wege eines
Erkundungsbeweis bzw eine Erkundungsbeweisfüh-                 Einspruchs wegen Rechtsverletzung geltend zu machen.
rung seitens der Staatsanwaltschaft.13 Insbesondere in         In manchen Fällen kann auch ein Beweisantrag in Rich-
komplexen Wirtschaftsstrafsachen entsteht bisweilen der        tung Bestellung eines externen Sachverständigen sinnvoll
Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen weni-       sein. Beides aber zumeist erst im Nachhinein: Der Einsatz
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Der Wert des Privatgutachtens im Strafprozess

eines Wirtschaftsexperten und seine Arbeitsergebnisse          Auf Grundlage gerichtlicher Bestellung und gerichtlichen
gelangen dem Beschuldigten regelmäßig erst nachträglich        Auftrags erstattet der Sachverständige Befund und Gut-
zur Kenntnis. Kritik an den Ergebnissen der Wirtschaftsex-     achten. Der Befund ist nach § 252 Abs 2 StPO zwingend
perten wird diesen seitens der WKStA – nach den Erfah-         zu verlesen, das Gutachten mündlich in der Hauptver-
rungen der Autoren stets – zur Stellungnahme übermittelt.      handlung vorzutragen bzw zu erörtern (wobei die Recht-
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weist die StPO Pri-        sprechung ausdrückliche Berufung auf das schriftlich er-
vatsachverständigen keinerlei Rolle zu. Anders im Haupt-       stattete Gutachten genügen lässt).26
verfahren.                                                     Der Inhalt des Gutachtens ist Gegenstand freier richter-
                                                               licher Beweiswürdigung,27 die im kollegialgerichtlichen
2.3. Der Sachverständige im Hauptverfahren                     Verfahren nur unter formellen Gesichtspunkten mit Nich-
                                                               tigkeitsbeschwerde angegriffen werden kann.
Im Hauptverfahren erfolgen Auswahl und Bestellung des
Sachverständigen durch das Gericht. Die Auswahl erfolgt        Der Sachverständige erstattet sein Gutachten „unter Kon-
nach § 126 StPO. Dem Angeklagten kommen somit diesel-          trolle des Gerichtes“.28 Diese erschöpft sich jedoch in ei-
ben Ablehnungs- und Vorschlagsrechte wie im Ermitt-            ner formalen bzw Plausibilitätskontrolle betreffend
lungsverfahren zu.19 Aus Gründen der Prozessökonomie           Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit.29 Dieser Vor-
wird zumeist der im Ermittlungsverfahren tätige Sachver-       gang ist selbst wiederum Akt der richterlichen Beweiswür-
ständige (wieder)bestellt.20                                   digung und als solcher im Kollegialgerichtsverfahren kaum
                                                               anfechtbar.30 § 127 Abs 3 StPO definiert die formalen Män-
War ursprünglich in § 126 Abs 4 StPO ausdrücklich fest-
                                                               gel als:
gehalten, dass „die Befangenheit eines Sachverständigen
oder Dolmetschers nicht bloß mit der Begründung geltend        ●   Unbestimmtheit des Sachverständigenbefundes;
gemacht werden [kann], dass er bereits im Ermittlungs-
                                                               ●   Widersprüchlichkeit oder sonstige Mangelhaftigkeit des
verfahren tätig gewesen ist“, gilt dies nach Eingreifen des
                                                                   Sachverständigengutachtens;
VfGH bzw des Gesetzgebers heute nur noch für den Dol-
metscher.21 Dies bedeutet aber keinesfalls einen gleichsam     ●   Widersprechen der Sachverständigenbefunde oder
automatischen Ausschluss des Sachverständigen des Er-              Sachverständigengutachten zweier gerichtlich bestell-
mittlungsverfahrens vom Hauptverfahren – mitnichten: Mit           ter Sachverständiger.
Blick auf seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren könnte
der Sachverständige nur dann erfolgreich abgelehnt wer-        Bei Vorliegen, Erkennen bzw Darlegung formaler Mängel
den, wenn dieser „mit oder ohne Auftrag der Staatsanwalt-      im Sinne des § 127 Abs 3 StPO hat das Gericht einen
schaft Ermittlungen in Form eines Erkundungsbeweises           Verbesserungsversuch zu unternehmen und den Sach-
durchgeführt hat“, also funktional zum Organ der Ermitt-       verständigen zur Ausräumung der Mängel zu befragen.
lungsbehörden wurde.22 Die Verwendung des Konjunk-             Scheitert der Verbesserungsversuch, ist von Amts wegen
tivs ist der Rechtsprechung des OGH geschuldet, der nur        oder auf begründeten (Beweis-)Antrag nach § 55 StPO31
dann einen Verstoß gegen die Waffengleichheit und damit        ein weiterer Sachverständiger zu bestellen.
einen Nichtigkeitsgrund zu erblicken vermag, wenn das          Nach Erstattung von Befund und Gutachten kann der Sach-
Erstgericht trotz Ablehnung am Ermittlungssachverstän-         verständige nicht mehr wegen mangelnder fachlicher Qua-
digen festhält „und sich das erkennende Gericht bei der        lifikation abgelehnt bzw seine Enthebung beantragt wer-
Feststellung entscheidender Tatsachen primär (also ohne        den. Wenn sich eine allenfalls mangelnde Qualifikation des
Kontrollbeweise) auf sein Gutachten stützt.“ 23 Im Ergebnis    Sachverständigen also nicht in formalen Mängeln im Sinne
kann das Erstgericht somit am Sachverständigen des Er-
                                                               des § 127 Abs 3 StPO manifestiert, kann diese in diesem
mittlungsverfahrens festhalten, wenn es nur Beweise zur
                                                               Verfahrensstadium nicht mehr aufgegriffen werden.32
Beweiskraft des Sachverständigengutachtens aufnimmt
und würdigt. Diese Rechtsprechung erntet – ebenso wie          Anders als im Ermittlungsverfahren gibt die StPO dem Pri-
ihr Beruhen auf einem fragwürdigen Rechtssatz des Evi-         vatsachverständigen im Hauptverfahren eine besondere
denzbüros des OGH – durchaus berechtigte Kritik.24             Rolle.
Das Gericht bestellt also den Sachverständigen und legt
den Gutachtensauftrag über Antrag der Parteien oder von        3. Einsatz von Privatsachverständigen de lege lata
Amts wegen beschlussmäßig fest. Während die Staatsan-             und im Rahmen der ständigen Rechtsprechung
waltschaft im Ermittlungsverfahren ihren Sachverständi-
gen im Sinne einer Erkundungsbeweisführung noch „ins           3.1. Vorbemerkung
Blaue“ ermitteln lassen darf,25 unterliegt im Hauptverfahren
                                                               Vorab ist festzuhalten:
die Staatsanwaltschaft auch den strengen Anforderungen
an einen Beweisantrag nach § 55 StPO (die gelockerten          ●   Der Privatsachverständige ist zweckmäßigerweise
Voraussetzungen für den Sachverständigenbeweis nach                stets vom Verteidiger zu beauftragen, niemals direkt
§ 104 Abs 1 StPO finden nur im Ermittlungsverfahren An-             vom Beschuldigten. Nur dann gilt der Privatsachver-
wendung).                                                          ständige als anwaltliche Hilfskraft und kann auf dieser
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Der Wert des Privatgutachtens im Strafprozess

    Grundlage die Aussage notwendigenfalls verweigern           mit besonderem Fachwissen. Mit Strafprozessrechtsände-
    (§ 157 Abs 2 StPO).                                         rungsgesetz 2014, BGBl I 2014/71, sollte etwa durch die
                                                                Novellierung des § 222 Abs 3 StPO „ausdrücklich im Ge-
●   Der Nutzen der Verwendung von Privatgutachten als
    sogenannte Nebelgranaten wird regelmäßig über-              setz zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Beschul-
    schätzt; Gleiches gilt für mehr oder weniger offensicht-    digten die Möglichkeit zukommt, einer Gegenäußerung zu
    liche Gefälligkeitsgutachten. Ein als unseriös erkanntes    einer sich auf Befund und Gutachten eines Sachverstän-
    bzw wahrgenommenes Privatgutachten hat einen über           digen stützenden Anklageschrift eine Stellungnahme samt
    das einzelne Verfahren hinausgehenden negativen             sachkundiger Schlussfolgerungen einer Person mit beson-
    Wert.                                                       derem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags
                                                                anzuschließen, wodurch diese auch zum Inhalt des Aktes
                                                                werden soll.“ 37
3.2. Der Privatsachverständige in der StPO
                                                                Unbeeindruckt prophezeite Ratz, dass dem Privatgutach-
Die StPO mag den Begriff des Privatsachverständigen             ten durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014
nicht kennen, das Konzept ist ihr jedoch keinesfalls fremd:33
                                                                keine höhere Bedeutung zuzumessen sein werde als zu-
Einerseits bestehen für das Hauptverfahren ausdrückliche
                                                                vor.38 Diese Ankündigung erwies sich als zutreffend, wie
gesetzliche Regelungen für den Einsatz eines Privatgut-
                                                                die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung zeigt.39
achtens sowie eines Privatsachverständigen, anderer-
seits kann die Verteidigung mit prozessualer Präzision die
Expertise eines Privatsachverständigen bei zahlreichen          3.3. Ermittlungsverfahren
kritischen Verfahrensschritten rechtlich und/oder faktisch
                                                                In §§ 91 bis 209b StPO, welche das Ermittlungsverfah-
wirkungsvoll einsetzen. Nicht zuletzt gewährt die Recht-
                                                                ren regeln, wird der Privatsachverständige nicht explizit
sprechung dem Freigesprochenen Barauslagenersatz für
                                                                erwähnt. Trotzdem kann ein Privatgutachten einen wert-
die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung not-
                                                                vollen Beitrag zur materiellen Wahrheitsfindung und
wendigen Kosten des Privatsachverständigen.34
                                                                Verteidigung leisten:
Der Wert des Privatgutachtens im Strafprozess hängt
somit – neben der inhaltlichen Qualität, die hier voraus-       ●   Auch dem Verteidiger fehlen in der Regel das (außer-
gesetzt wird – von seiner prozessual einwandfreien bzw              rechtliche) Fachwissen und/oder die Kapazität zur Auf-
strategisch-taktisch sinnvollen Verwendung ab.                      arbeitung des Sachverhalts. Die Unterstützung eines
                                                                    Privatsachverständigen hat bei der Aufarbeitung des
Als Privatsachverständiger ist eine Person mit besonderem           Sachverhalts für die Verteidigung oft einen enormen
Fachwissen, welche nicht vom Gericht oder der Staatsan-             Wert. Diese muss nicht zwingend in einem vom Privat-
waltschaft hinzugezogen wird, zu verstehen.35 Zumeist               sachverständigen auszufertigendes Privatgutachten
bedient sich die Verteidigung eines oder mehrerer Privat-           münden. Die Aufarbeitung kann auch die Grundlage für
sachverständiger, bisweilen versuchen aber auch Privat-             eine sachkundige schriftliche Stellungnahme der Ver-
beteiligte, ihre zivilrechtlichen Ansprüche im Rahmen des           teidigung sein.
Adhäsionsverfahrens mit Privatgutachten zu untermauern.
                                                                ●   Beim in § 126 Abs 3 und 5 StPO geregelten Bestell-
Die Haltung von Gesetz(geber) und Justiz gegenüber Pri-
                                                                    vorgang40 kann der Privatsachverständige einen wich-
vatsachverständigen war die längste Zeit von Misstrauen
                                                                    tigen Beitrag leisten. Hier ist es nicht zwingend erfor-
und Angst geprägt. Dabei wurden und werden einerseits
                                                                    derlich, dass der Privatsachverständige selbst in
die mangelnde Unparteilichkeit des Privatsachverständi-
                                                                    Erscheinung tritt, da sich der Verteidiger die Erkennt-
gen und die Gefahr von Gefälligkeitsgutachten ins Treffen
                                                                    nisse zu eigen machen und als eigenes Sachvorbrin-
geführt, andererseits wehrt sich die Rechtsprechung hän-
deringend gegen eine Aufgabe, mit der sie sich überfordert          gen erstatten kann. Ein anerkannter Privatsachverstän-
sieht: Wissenschaftliche oder sonst fachliche Auseinan-             diger aus dem jeweiligen Fachgebiet kann Zweifel an
dersetzungen sollen nicht in das Strafverfahren importiert          der Sachkunde des bestellten Sachverständigen (in-
oder dort gar ausgetragen werden. Dies würde den Rah-               haltlich) erkennen und aufarbeiten sowie eine besser
men jeder Hauptverhandlung sprengen. Ebenso pointiert               qualifizierte Person vorschlagen und dies begründen
wie eingänglich bringt es Ratz auf den Punkt: „Sachge-              (es ist zulässig und empfiehlt sich zumeist, bloß die
rechte Erörterung widerstreitender Sachverständigengut-             bessere Eignung einer anderen Person darzulegen,
achten kann zwar leicht verlangt, füglich aber kaum durch-          ohne die Sachkunde des Sachverständigen in Frage
gehalten werden.“ 36 Dabei übersieht Ratz jedoch, dass              zu stellen).41
die StPO dies dem Richter bereits heute zumutet und ihm         ●   Die Staatsanwaltschaft unterliegt in ihren Ermittlungen
dafür einen (weiteren) Sachverständigen zur Seite stellt            dem Objektivitätsgrundsatz nach § 3 StPO. Führt die
(§ 127 Abs 3 StPO).                                                 Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren den Sach-
Der Gesetzgeber zeigte zuletzt eine deutliche Tendenz               verständigenbeweis (und nicht das Gericht), konfron-
zur Aufwertung des Privatsachverständigen bzw des                   tiert sie den Sachverständigen in der Praxis zumeist
Privatgutachtens durch stärkere Beteiligung von Personen            formlos mit einem Privatgutachten und fordert diesen
HEFT 1/2018                                                                                              SACHVERSTÄNDIGE   5
Der Wert des Privatgutachtens im Strafprozess

    zur Stellungnahme auf.42 So auch beim Einsatz von        aufgrund erheblicher Bedenken an der Richtigkeit ent-
    Wirtschaftsexperten.                                     scheidender Tatsachen(feststellungen) nach § 281 Abs 1
                                                             Z 5a StPO begründen.48 Das Privatgutachten mag zwar
●   Auch bei förmlicher bzw prozessordnungsgemäßer Kri-
                                                             nach § 222 Abs 3 StPO zu den Akten genommen werden,
    tik am vorliegenden Sachverständigengutachten kann
    der Privatsachverständige beim Aufzeigen formaler        es ist aber dennoch kein tauglicher Ansatzpunkt für erheb-
    Mängel im Sinne des § 127 Abs 3 StPO einen wertvol-      liche Bedenken „aus den Akten“ im Sinne des § 281 Abs 1
    len Beitrag leisten.43                                   Z 5a StPO: Das betrifft nur solche Aktenstücke, die auch
                                                             prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung hätten
●   Wesentliche fachliche Unterstützung kann der Pri-        eingeführt werden können.49 Gerade das verwehrt die
    vatsachverständige auch im Zusammenhang mit der          Rechtsprechung dem Privatgutachten mit höchstgerichtli-
    Formulierung von Beweisanträgen nach § 55 StPO           cher Autorität: Nach § 252 Abs 2 StPO sind zwar „Urkun-
    leisten, und zwar im Zusammenhang mit dem Antrag         den und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von
    auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, der      Bedeutung sind“, zu verlesen. Die Rechtsprechung stellt
    Bestellung und/oder der Enthebung des Sachverstän-       sich aber beim Privatgutachten auf den Standpunkt, dass
    digen, dem konkreten Gutachtens- und/oder Gutach-        dieses als prozessuales nullum eben auch keine Urkunde
    tensergänzungsauftrag sowie der förmlichen Kritik am
                                                             und kein Schriftstück anderer Art darstellt.50
    Sachverständigengutachten im Sinne des § 127 Abs 3
    StPO.                                                    Der Einsatz von Privatsachverständigen und Privatgut-
                                                             achten im Hauptverfahren hat sich vorerst noch an dieser
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Privat-
                                                             Ausgangslage zu orientieren. US-amerikanische Kollegen
sachverständige im Ermittlungsverfahren für die Strafver-
                                                             nennen so etwas „uphill battle“. Es bleibt aber einiges an
teidigung eine ebenso vielfältig wie eminent bedeutsame
                                                             Raum für (präzisen) sinnvollen Einsatz:
Rolle ausübt und sein Fachwissen in vielen Fällen unver-
zichtbar ist.                                                ●   Der selbständige oder der im Privatgutachten enthalte-
                                                                 ne Befund des Privatsachverständigen kann in die
3.4. Hauptverfahren                                              Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß eingeführt
                                                                 werden: Für das Gericht ist der Privatsachverständige
Anders als im Ermittlungsverfahren misst die StPO dem            mangels gerichtlicher Bestellung nichts anderes als
Privatgutachten im Hauptverfahren vor allem im Zusam-            ein (sachverständiger) Zeuge. Daher sind die von ihm
menhang mit Beweisanträgen auch normativ Bedeutung               gezogenen Schlüsse im Privatgutachten unbeachtlich,
zu, wogegen sich die aktuelle höchstgerichtliche Recht-          nicht aber seine Angaben zu seinen Wahrnehmun-
sprechung geradezu händeringend wehrt:                           gen im Befund des Privatsachverständigen. Dieser
§ 258 Abs 1 Satz 1 StPO bestimmt: „Das Gericht hat in sei-       ist zu verlesen. Der Privatsachverständige kann dazu
ner Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was          auch in der Hauptverhandlung befragt werden. Beides
in der Hauptverhandlung vorgekommen ist.“ Beweismittel           sind erörterungsbedürftige Beweisergebnisse, die als
kommen in der Hauptverhandlung nur dann vor, wenn sie            Ansatzpunkt(e) für eine Nichtigkeitsbeschwerde heran-
prozessordnungsgemäß in die Verhandlung eingeführt               gezogen werden können.51
wurden.44 Lässt das Gericht in seiner Urteilsfindung ein
                                                             ●   Der Verteidigung steht es frei, eine Verteidigungs-
erhebliches (dergestalt vorgekommenes) Beweisergebnis
                                                                 schrift als Gegenäußerung zur Anklageschrift einzu-
unberücksichtigt, begründet dies Nichtigkeit im Sinne von
                                                                 bringen. Seit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz
Unvollständigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO und das Ur-
                                                                 2014 weist § 222 Abs 3 StPO dem Privatsachverstän-
teil kann erfolgreich bekämpft werden.45
                                                                 dige und seinem Privatgutachten hier eine besondere
Der Sachverständige trägt sein Sachverständigengutach-           Rolle zu: „... stützt sich die Anklageschrift auf Befund
ten in der Hauptverhandlung vor und erörtert dieses bzw          und Gutachten eines Sachverständigen, so kann der
wird dazu befragt, sein Sachverständigenbefund wird ver-         Gegenäußerung eine Stellungnahme samt Schlussfol-
lesen. Diese Beweisergebnisse kommen in der Hauptver-            gerungen einer Person mit besonderem Fachwissen
handlung somit vor und sind vom Gericht in seiner Ent-           zur Begründung eines Beweisantrags ... angeschlos-
scheidung zu berücksichtigen.                                    sen werden.“ Der Wortlaut ist einigermaßen miss-
Nicht so beim Privatsachverständigen: „Die Berücksichti-         glückt, da er der Rechtsprechung ausreichend Raum
gung von ‚Privatgutachten‘ ist dem Gesetz fremd ... Diese        für das Festhalten an der strengen Judikaturlinie lässt:
sind weder zu verlesen noch (außer im Fall des § 222 Abs 3       Die Norm sagt selbst, dass das Privatgutachten nach
StPO) zu den Akten zu nehmen.“ 46 Nach dieser Auslegung          § 222 Abs 3 StPO ausschließlich der Begründung von
kann ein Privatgutachten niemals prozessordnungsgemäß            Beweisanträgen dienen soll, was die Rechtsprechung
in der Hauptverhandlung vorkommen. Somit ist es auch             auch nur so gelten lässt.52 Ratz formuliert nicht unzu-
nicht erörterungsbedürftig und für die Urteilsfindung und         treffend, dass es „im Verfahren gar nicht vor[kommt]“,
-begründung unbeachtlich.47 Auch kann das Privatgutach-          weil es nicht Teil des Beweisverfahrens sei und so eben
ten so niemals Grundlage für eine Urteilsnichtigkeit             in der Hauptverhandlung nicht vorkomme.53
6   SACHVERSTÄNDIGE                                                                                            HEFT 1/2018
Der Wert des Privatgutachtens im Strafprozess

    Prozessual sinnvoll lässt sich das Privatgutachten hier   3.6. Kosten des Privatsachverständigen und
    somit einerseits (bloß) zur Begründung von Beweis-             des Privatgutachtens
    anträgen,54 andererseits zur Einführung des Befun-
                                                              Gemäß § 393a Abs 1 StPO sind dem Freigesprochenen
    des des Privatsachverständigen verwenden.
                                                              – neben einem Pauschalbeitrag zu den Kosten der Ver-
●   Auch im Hauptverfahren kann der Privatsachverstän-        teidigung – auch die wirklich bestrittenen Barauslagen zu
    dige die Verteidigung im Zusammenhang mit dem (ge-        ersetzen. Ausgehend von der aktuellen ständigen Recht-
    richtlichen) Bestellvorgang nach § 126 StPO unter-        sprechung, welche das Privatgutachten als prozessuales
    stützen.55                                                nullum betrachtet, werden die Kosten für ein Privatgut-
●   Gleiches gilt für Beweisanträge nach § 55 StPO.56         achten mangels Notwendigkeit zur zweckentsprechenden
                                                              Rechtsverfolgung als nicht ersatzfähig angesehen. Anders
●   Einen wesentlichen Part kann der Privatsachverständi-     die Beiziehung eines Privatsachverständigen zur Erörte-
    ge beim Aufzeigen formaler Mängel nach § 127 StPO         rung des Sachverständigengutachtens nach § 249 Abs 3
    einnehmen.57 Die Mängel sind aus dem Sachverstän-         StPO: Ersatzfähig sind die Kosten der Beiziehung, wel-
    digengutachten selbst heraus zu argumentieren. Ein        che neben der tatsächlichen Teilnahme an der Hauptver-
    bloßer Vergleich mit einem Privatgutachten, welches zu    handlung auch den Aufwand für eine angemessene Vorbe-
    einem anderen Ergebnis kommt, ist keine prozessord-       reitung des Privatsachverständigen umfassen.63 Inwieweit
    nungsgemäße Darlegung von Mängeln und damit auch          die für die Beiziehung in der Hauptverhandlung vorberei-
    nicht erörterungsbedürftig.58 Prozessordnungsgemäß        tend erstellten schriftlichen Unterlagen (= Privatgutachten)
    dargelegte Mängel dagegen schon.59                        Teil dieser angemessenen Vorbereitung und damit erstat-
    So kann der Privatsachverständige auch einen wertvol-     tungsfähig sind, ist noch nicht ausjudiziert.
    len Beitrag beim Ausarbeiten des (Beweis-)Antrags
    zur Bestellung eines zweiten Sachverständigen
                                                              4. Fazit der geübten Kritik am Status quo
    leisten. In diesem ist darzulegen, dass der Sachver-
    ständige die aufgezeigten formalen Mängel trotz Ver-      Ein wesentliches Ziel des Strafverfahrens ist die Erfor-
    besserungsversuchs nicht sanieren konnte.60               schung der materiellen Wahrheit. Die prozessual zulässige
●   Eine aktive Stellung kommt dem Privatsachverständi-       Kontrolle des Sachverständigen und seines Sachverstän-
    gen nach § 249 Abs 3 StPO in der Fassung des Straf-       digengutachtens erfolgt aber ausschließlich anhand for-
    prozessrechtsänderungsgesetzes 2014 zu: „Der Ange-        maler Kriterien. Dieser erhebliche Widerspruch kann unse-
    klagte kann zur Befragung eines Sachverständigen eine     res Erachtens nicht einfach mit Praktikabilitätserwägungen
    Person mit besonderem Fachwissen beiziehen, der ein       abgetan werden.
    Sitz neben dem Verteidiger zu gestatten ist. Diese darf   Es besteht ein massives Ungleichgewicht zwischen An-
    den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen oder   klage und Verteidigung, welches über die Problematik der
    selbst Fragen zu Befund und Gutachten an den Sach-        Doppelrolle des Sachverständigen im Ermittlungs- und
    verständigen stellen.“ Dieses (neuerdings) direkte        Hauptverfahrens hinausgeht: Der WKStA etwa steht eine
    Fragerecht des Privatsachverständigen bietet das          Gruppe von Wirtschaftsexperten zur Seite, welche diese
    Forum zur Darlegung formaler Mängel. Hier ist in enger    insbesondere im Zusammenhang mit der Beweisführung
    Abstimmung mit der Verteidigung sicherzustellen, dass     durch Sachverständige unterstützen. Ihre Stellungnahmen
    dies nicht in ein bloßes „Match“ zwischen Sachverstän-
                                                              (samt Schlüssen) sind darüber hinaus zu verlesen und
    digem und Privatsachverständigem abdriftet, da der
                                                              finden damit Eingang in die Entscheidungsfindung und
    bloße Austausch gegenteiliger Ergebnisse bzw Schlüs-
                                                              Urteilsbegründung. Nicht so beim Beschuldigten bzw An-
    se nicht erörterungsbedürftig ist.61 Der Privatsachver-
                                                              geklagten: Dieser kann Mängel des Sachverständigengut-
    ständige muss in seiner Befragung des Sachverständi-
                                                              achtens ohne Hinzuziehung eines Privatsachverständigen
    gen daher (zumindest auch) danach trachten, formale
                                                              oftmals gar nicht erkennen und damit auch nicht geltend
    Mängel des Sachverständigengutachtens im Sinne des
                                                              machen.64 Die Kosten dafür hätte er aber – zumindest vor-
    § 127 Abs 3 StPO herauszuarbeiten.
                                                              läufig – selbst zu tragen, was ohne entsprechende Rechts-
                                                              schutzversicherung wohl für die wenigsten leistbar ist. Hier
3.5. Wiederaufnahme                                           droht eine Zweiklassenjustiz.
Wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben,
kann dies Grundlage für die Wiederaufnahme eines Straf-       5. Der Sachverständige im Regierungsprogramm
verfahrens nach § 352 StPO sein. Nach ganz herrschen-
der Meinung kann ein Privatgutachten Grundlage für die        Im Regierungsprogramm der vor Weihnachten angelobten
Wiederaufnahme sein. Dies mit einer Einschränkung:            neuen österreichischen Bundesregierung ist ein ambitio-
Basiert das Privatgutachten auf einem Befund und einer        niertes justizielles Reformvorhaben enthalten. Unter „Re-
Stellungnahme, die bereits Grundlage des früheren Straf-      formen im Strafrecht“ werden unter „Modernisierung des
verfahrens waren, so liegt kein neues Beweismittel vor.62     Hauptverfahrens“
HEFT 1/2018                                                                                            SACHVERSTÄNDIGE   7
Der Wert des Privatgutachtens im Strafprozess

●   „die Verpflichtung des bestellten Sachverständigen,        beitet, denen sich der auf den Plan gerufene Gesetzgeber
    zu widerstreitenden Ergebnissen eines Privatsachver-      in der Folge nicht verschließen kann.
    ständigengutachtens Stellung zu nehmen“, sowie die
●   „gesetzliche Klarstellung, dass Sachverständige, die      6. Ausblick und Möglichkeiten
    als Hilfskraft der Staatsanwaltschaft Befund oder Gut-
    achten erstellt haben, grundsätzlich nicht im Hauptver-   Der Wert des Privatgutachtens wird in der Rechtspraxis
    fahren tätig sein dürfen“,                                auch auf der Grundlage des geltenden Rechts und der
                                                              ständigen Rechtsprechung bedeutend unterschätzt. Sach-
angekündigt.65                                                kundige Verteidigung vermag schon jetzt Privatsachver-
Im Lichte der Analyse der aktuellen Rechtslage und der        ständige gezielt im Interesse der materiellen Wahrheitsfin-
dabei aufgezeigten Defizite sind unseres Erachtens beide       dung und einer effektiven Strafverteidigung einzusetzen. In
Vorhaben zu begrüßen.                                         vielen Fällen ist dies unverzichtbar.
Unter der weiteren Überschrift „Maßnahmen zur Verfah-         Die Analyse der Rechtslage und die in diesem Beitrag
rensoptimierung und -beschleunigung sowie zur Steige-         praktizierte kritische Erörterung haben aufgezeigt, dass
rung des Rechtsschutzes“ wird weiters ausgeführt:             die aktuelle Judikatur nicht in Stein gemeißelt ist. Vielmehr
                                                              besteht berechtigte Hoffnung, dass sich diese Rechtspre-
„Einen sehr wichtigen Teil bei Verfahren nehmen auch          chung bewegen wird.
Sachverständige und Dolmetscher ein, daher ist es unab-
dingbar, auch das Sachverständigen- und Dolmetscherwe-        Nicht nur der Blick nach Deutschland70 macht deutlich,
sen zu optimieren, um für alle Beteiligten Qualität, Fair-    dass legislativer Handlungsbedarf besteht. Das Regie-
ness und Schnelligkeit sicherzustellen. ... Evaluierung des   rungsprogramm der neuen Koalition adressiert wichtige
Sachverständigenwesens unter dem Aspekt der Verfah-           Reformpunkte, die nicht beim Strafverfahren haltmachen,
rensökonomie und der Unabhängigkeit ...“66                    sondern das Sachverständigenwesen wirksam und auf der
                                                              Höhe der Zeit reformiert wissen wollen. Die im Regierungs-
Auch die Umsetzung dieser Ansinnen ist unseres Erach-
                                                              program adressierten Reformnotwendigkeiten decken sich
tens wünschenswert. Dabei sollten die nachstehend kon-
                                                              weitgehend mit der in diesem Beitrag begründet dargeleg-
kretisieren Überlegungen, welche Rolle dabei dem Haupt-
                                                              te Kritik, die einen noch größeren Reformbedarf aufzeigt.
verband der Gerichtssachverständigen zukommen könnte,
Ausgangspunkt für die Entwicklung neuer Best-Practice-        Eine der großen Herausforderungen der Zukunft wird für
Modelle sein.                                                 den Gesetzgeber auch die Lösung der Frage sein, inwie-
                                                              weit die Einholung von Privatgutachten im Wege der Ver-
Im Justizkapitel des neuen Regierungsprogramms findet
                                                              fahrenshilfe für wirtschaftlich bedürftige Personen möglich
sich aber auch mit Bezug auf das zivilgerichtliche Verfah-
                                                              gemacht werden soll. Mit dem unlängst im Beschwerde-
ren und andere Verfahrenstypen folgende Ankündigung
                                                              weg erstrittenen Barauslagenersatz an einen Freigespro-
weiterer Reformvorhaben:
                                                              chenen für die notwendigen Kosten der Beiziehung eines
●   „Beschränkung der Aufträge an ein und denselben           Privatsachverständigen ist ein erster wichtiger Schritt in
    Sachverständigen (z.B. Umsatzbegrenzung, ‚Abkühl-         diese Richtung erfolgt.
    phase‘)“;67
                                                              Zu raschem Handeln aufgerufen ist aber nicht nur der Ge-
●   „Forcierung behördeneigener Sachverständiger (WKS-        setzgeber. Der Hauptverband der allgemein beeideten und
    tA-Modell)“;68                                            gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs,
                                                              aber auch andere Interessenvereinigungen und gesetzliche
●   „Bürokratieabbau und Reduktion von Vorschriften für
                                                              Selbstverwaltungskörper sind aufgerufen, die Objektivität
    Unternehmen ... Verfahrensbeschleunigungen im UVP-
                                                              des Privatsachverständigen im Interesse der Rechtspflege
    Gesetz ... Beschleunigung von Verfahren durch Erhö-
                                                              abzusichern und die Qualität seines Gutachtens zu stärken.
    hung der Zahl an tatsächlich verfügbaren Sachverstän-
    digen durch koordinierte Anstrengungen von Bund und       Konkret sei im Rahmen dieses internationalen Seminars
    Ländern sowie Stärkung der Ressourcen des Bundes-         angeregt, dass die Standesregeln des Hauptverbandes
    verwaltungsgerichts (BVwG)“.69                            der österreichischen Gerichtssachverständigen71 überar-
                                                              beitet und ergänzt werden, soweit sie sich der Tätigkeit von
So gesehen soll im Sachverständigenwesen beinahe
                                                              Privatsachverständigen widmen.
kein Stein auf dem anderen bleiben. Angesichts der enor-
men Bedeutung des Sachverständigenwesens im Ge-               Nach Punkt 1.2. der Standesregeln hat der als Privatgut-
richtsalltag sollte der Hauptverband der Gerichtssachver-     achter tätige Sachverständige schon jetzt „die Gegen-
ständigen die Meinungsführerschaft nicht aus der Hand         stände eines Augenscheins sorgfältig zu untersuchen, die
geben, unter Einbindung seiner Mitglieder und Experten        gemachten Wahrnehmungen aus Augenschein und Akten-
pro-aktiv an die Sache herangehen und Vorschläge un-          lage treu und vollständig anzugeben und den Befund und
terbreiten. Eine entsprechend vorbereitete internationale     das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und
Konferenz in Kooperation mit universitären Einrichtungen      nach den Regeln der Wissenschaft, der Kunst, der Tech-
könnte jenes Format sein, das tragfähige Ergebnisse erar-     nik, des Gewerbes oder seines Fachgebiets abzugeben.“
8   SACHVERSTÄNDIGE                                                                                              HEFT 1/2018
Der Wert des Privatgutachtens im Strafprozess

                                                                                  12
In den besonderen Bestimmungen für Privatgutachten                                     Ratz in Fuchs/Ratz, StPO, § 281 Rz 351/2; siehe Punkt 2.3.
                                                                                  13
der Standesregeln findet sich die Vorgabe, alle mit dem                                 Ratz, Zur grundrechtskonformen Lösung der Sachverständigenfra-
Sachverständigeneid nach § 5 Abs 1 SDG übernommenen                                    ge im Strafprozess, in Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organ-
                                                                                       verantwortlichkeit 2014 (2014) 229 (231); zu den Folgen für das
Verpflichtungen auch bei der Erstattung von Privatgutach-                               Hauptverfahren siehe Punkt 2.3.
ten einzuhalten sowie den Auftraggeber und die Tatsache                           14
                                                                                       Dietrich in Kier/Wess, Strafverteidigung, Rz 5.7.
einer privaten Beauftragung im Gutachten festzuhalten.72                          15
                                                                                       OGH 6. 3. 2017, 17 Os 19/16x, EvBl 2017/91 (Ratz).
Hierzu wäre ausdrücklich klarzustellen, dass diese Ver-                           16
                                                                                       Die mangelhafte Begründung der Eignung, das Beweisthema zu
pflichtung in Ansehung der Befundaufnahme eine Pflicht                                   klären, berechtigt zur Unterlassung der Beweisaufnahme nur dann,
zur Vollständigkeit im Sinne einer Nachforschungspflicht                                wenn der Antrag zur Verzögerung gestellt wurde; vgl § 104 Abs 1
                                                                                       Satz 1 StPO.
bei der Befundaufnahme beinhaltet, es somit nicht lege ar-                        17
                                                                                       Dietrich in Kier/Wess, Strafverteidigung, Rz 5.41.
tis wäre, wenn sich der Privatsachverständige mit dem ihm                         18
                                                                                       In diesem Sinn ErlRV 181 BlgNR 25. GP, 14, wenngleich die Mög-
zur Verfügung gestellten Unterlagen begnügt, ohne diese                                lichkeit einer gerichtlichen Beweisaufnahme des Sachverständi-
auf Vollständigkeit kritisch zu prüfen.                                                genbeweises im Ermittlungsverfahren hier noch nicht vorgesehen
                                                                                       war; zur Kritik siehe Ratz, Zur Reform der Hauptverhandlung und
Es wäre zu erwägen, diese Standards der allgemein be-                                  des Rechtsmittelverfahrens, ÖJZ 2010, 387 (394 f); Todor-Kostic,
eideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen als                             Sachverständigenbeweis und Sachverständigenauswahl, AnwBl
Best Practice für alle mit Bezug auf (mögliche) gerichtliche                           2011, 132 (134).
                                                                                  19
oder behördliche Verfahren tätige Personen mit besonde-                                Siehe oben Punkt 2.2.
                                                                                  20
rem Fachwissen zu proklamieren.                                                        Hinterhofer in Fuchs/Ratz, StPO, § 125 Rz 5.
                                                                                  21
                                                                                       VfGH 10. 3. 2015, G 180/2014 ua, VfSlg 19.959/2014; Strafrechtsän-
Bei der Schaffung neuer Standards wird der Problematik                                 derungsgesetz 2015, BGBl I 2015/112.
der zahlreichen Fachgebiete, die nicht sämtlich wissen-                           22
                                                                                       RIS-Justiz RS0130056.
schaftlicher, sondern beispielsweise auch künstlerischer,                         23
                                                                                       RIS-Justiz RS0130056 (Hervorhebung nicht im Original).
technischer oder wirtschaftlicher Natur sind,73 Rechnung                          24
                                                                                       Moringer/Haumer, Sachverständige im Strafverfahren – Eine un-
zu tragen sein. Zu diskutieren wird auch sein, ob die ver-                             endliche Geschichte, JSt 2016, 132 (135).
                                                                                  25
traglichen Bedingungen des Zustandekommens eines                                       Ratz, Grundrechtskonforme Lösung, 231.
                                                                                  26
Privatgutachtens (beinhaltend die Offenlegung des Hono-                                RIS-Justiz RS0118012.
                                                                                  27
rars nach SDG-Tarif oder etwa in privatautonomer markt-                                Todor-Kostic, AnwBl 2011, 135; Dietrich in Kier/Wess, Strafverteidi-
                                                                                       gung, Rz 5.26.
konformer Weise und allfälliger Haftungsfreizeichnungen)
                                                                                  28
transparent gemacht werden sollen, um den Anschein der                                 RIS-Justiz RS0109472.
                                                                                  29
Käuflichkeit von Privatgutachten hintanzuhalten. Schließ-                               Dietrich in Kier/Wess, Strafverteidigung, Rz 5.26 f.
                                                                                  30
lich könnte es durchaus als zeitgemäß angesehen wer-                                   Todor-Kostic, AnwBl 2011, 135; Dietrich in Kier/Wess, Strafverteidi-
                                                                                       gung, Rz 5.55; OGH 14. 6. 2016, 11 Os 26/16g.
den, wenn der Hauptverband ein anonymes Peer-review-                              31
                                                                                       Hinterhofer in Fuchs/Ratz, StPO, § 126 Rz 61.
Verfahren für die Qualitätsbeurteilung von Privatgutachten                        32
                                                                                       RIS-Justiz RS0126626; Dietrich in Kier/Wess, Strafverteidigung,
anbietet. Für den Bereich wissenschaftlicher Gutachten                                 Rz 5.10 und 5.42.
wäre dies nichts völlig Neues.74                                                  33
                                                                                       Offenbar anderer Ansicht RIS-Justiz RS0118421; eindeutig ande-
                                                                                       rer Ansicht Ratz, EvBl-LS 2016/164.
                                                                                  34
                                                                                       OLG Wien 1. 6. 2017, 19 Bs 300/16f, JSt 2017, 370 (Baier/Soyer).
Anmerkungen:                                                                      35
                                                                                       Hinterhofer in Fuchs/Ratz, StPO, § 125 Rz 18; Bruckmüller/Schu-
1
     So die Überschrift des Leitsatzes in AnwBl 2017, 14 zu OGH 14. 6.                 mann, Zur Beiziehung von Sachverständigen und Privatgutachte-
     2016, 11 Os 26/16g, EvBl-LS 2016/164 (Ratz); vgl auch RIS-Justiz                  rInnen im Strafprozess, juridikum 2008, 72 (75).
     RS0118421.                                                                   36
                                                                                       Ratz, Grundrechtskonforme Lösung, 238.
2
     Soyer, Kritik der Verlesungspraxis von Fakultätsgutachten, ÖJZ               37
                                                                                       ErlRV 181 BlgNR 25. GP, 15.
     1991, 493.                                                                   38
                                                                                       Ratz, Was gilt mit Inkrafttreten des StRÄG 2015 für Sachverstän-
3
     Siehe http://www.strafverteidigung.at/wp-content/uploads/2017/02/                 dige im Strafprozess? ÖJZ 2015, 835 (837); siehe auch Ratz in
     116.pdf, abgerufen am 12. 12. 2017.                                               Fuchs/Ratz, StPO, § 281 Rz 351/1.
4
     Regierungsprogramm 2017 – 2022, S 46, online abrufbar unter                  39
                                                                                       B. Wiesinger, (Nichts) Neues zum Privatgutachten im Strafprozess,
     https://www.bundeskanzleramt.gv.at/regierungsdokumente.                           JSt 2017, 530; siehe Punkt 3.4.
5
     Stuefer in Kert/Kodek, Das große Handbuch Wirtschaftsstrafrecht              40
                                                                                       Siehe Punkt 2.2.
     (2016) Rz 34.65; dieselbe in Kier/Wess, Handbuch Strafverteidi-              41
                                                                                       Dietrich in Kier/Wess, Strafverteidigung, Rz 5.37.
     gung (2017) Rz 11.20 (unter Hinweis auf Danek/Mann, die von „Pri-
                                                                                  42
     vatexpertise“ sprechen).                                                          Dietrich in Kier/Wess, Strafverteidigung, Rz 5.29.
                                                                                  43
6
     Hinterhofer in Fuchs/Ratz, StPO, § 125 Rz 11; Dietrich in Kier/                   Siehe Punkt 2.3.
     Wess, Strafverteidigung, Rz 5.6.                                             44
                                                                                       Lendl in Fuchs/Ratz, StPO, § 258 Rz 5.
7                                                   1.04
     Schacherreiter in Kleteþka/Schauer, ABGB-ON           , § 1299 Rz 77.        45
                                                                                       Ratz in Fuchs/Ratz, StPO, § 281 Rz 421.
8                                                                            13
     Dietrich in Kier/Wess, Strafverteidigung, Rz 5.18; Fabrizy, StPO             46
                                                                                       OGH 14. 6. 2016, 11 Os 26/16g.
     (2017) § 127 Rz 4.                                                           47
                                                                                       B. Wiesinger, JSt 2017, 530 f.
9
     Siehe Punkt 3.                                                               48
                                                                                       Ratz in Fuchs/Ratz, StPO, § 281 Rz 486; Kirchbacher in Fuchs/
10
     RIS-Justiz RS0109472.                                                             Ratz, StPO, § 252 Rz 8.
11                                                                                49
     Äußerst instruktiv, insbesondere zur gelebten Praxis Bizek, Die Ex-               Ratz in Fuchs/Ratz, StPO, § 281 Rz 481; derselbe, Grundrechts-
     perten bei der WKStA – Einblicke und Erfahrungen, ÖJZ 2014, 256.                  konforme Lösung, 239.

HEFT 1/2018                                                                                                                          SACHVERSTÄNDIGE     9
Der Wert des Privatgutachtens im Strafprozess

50                                                                     69
     Kirchbacher in Fuchs/Ratz, StPO, § 252 Rz 40.                          Regierungsprogramm 2017 – 2022, S 133 f.
51
     RIS-Justiz RS0118421.                                             70
                                                                            § 220 deutsche StPO sieht die unmittelbare Ladung eines Pri-
52
     Danek/Mann in Fuchs/Ratz, StPO, § 222 Rz 5/4.                          vatsachverständigen durch den Angeklagten mit nur sehr einge-
53
     Ratz, Grundrechtskonforme Lösung, 239.                                 schränkten Abweisungsmöglichkeiten durch das Gericht vor; dazu
54
                                                                            näher Bechdolf, Der Privatsachverständige im deutschen Straf-
     Siehe Punkt 3.3.                                                       prozess, in Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen ua,
55
     Siehe Punkt 3.3.                                                       Strafverteidigung im Kreuzfeuer (2018) 101; vgl in diesem Zusam-
56
     Siehe Punkt 3.3.                                                       menhang auch von Wartburg, Privatsachverständiger im schweize-
57
     Siehe Punkt 2.3.                                                       rischen Strafverfahren, in Vereinigung Österreichischer Strafvertei-
58
                                                                            digerInnen ua, Strafverteidigung im Kreuzfeuer (2018) 93.
     Dietrich in Kier/Wess, Strafverteidigung, Rz 5.12.
                                                                       71
59                                                                          Online abrufbar unter http://www.gerichts-sv.at/standesregeln.html.
     Todor-Kostic, AnwBl 2011, 133 (unter Verweis auf Rechtsprechung
                                                                       72
     des BGH).                                                              Punkt 3.1. der Standesregeln des Hauptverbandes der Gerichts-
60
     Hinterhofer in Fuchs/Ratz, StPO, § 126 Rz 61.                          sachverständigen.
                                                                       73
61
     Dietrich in Kier/Wess, Strafverteidigung, Rz 5.12.                     Hinterhofer in Fuchs/Ratz, StPO, § 125 Rz 7.
                                                                       74
62
     Soyer, Die (ordentliche) Wiederaufnahme des Strafverfahrens            Siehe http://www.oeawi.at/de/index.asp.
     (1998) 140.
63
     OLG Wien 1. 6. 2017, 19 Bs 300/16f.
64
                                                                       Korrespondenz:
     Todor-Kostic, AnwBl 2011, 136.
65
                                                                       Univ.-Prof. Dr. Richard Soyer
     Regierungsprogramm 2017 – 2022, S 44.
66
                                                                       E-Mail: soyer@anwaltsbuero.at
     Regierungsprogramm 2017 – 2022, S 46.
67
     Regierungsprogramm 2017 – 2022, S 47.                             Mag. Philip Marsch
68
     Regierungsprogramm 2017 – 2022, S 47.                             E-Mail: marsch@anwaltsbuero.at

10     SACHVERSTÄNDIGE                                                                                                              HEFT 1/2018
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