Ersatzpflicht des säumigen Sachverständigen ( 354 Abs 1 ZPO) - Kostenersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach ( 326 und 334 ZPO) ...
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Entscheidungen und Erkenntnisse Ersatzpflicht des säumigen Sachverständigen (§ 354 Abs 1 ZPO) – Kostenersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach (§§ 326 und 334 ZPO) – Entschuldigung des Sachverständigen (§ 333 Abs 2 ZPO) 1. Über Parteiantrag ist gemäß § 354 Abs 1 ZPO einem Kostenersatzansprüche „als Schaden“ zu verzeich- gerichtlich bestellten Sachverständigen, der ohne nen. In einem weiteren Beschluss (der wieder nach genügende Entschuldigung das Gutachten nicht in den Regeln über Kostenrekurse anfechtbar ist) sind der festgesetzten Frist erstattet, durch Beschluss daraufhin die dem Sachverständigen als Kostener- der Ersatz der durch seine Säumnis verursachten satz an die Antragsteller aufzuerlegenden Kosten Kosten aufzuerlegen. In Bezug auf diese Beschluss- zu bestimmen. Wenn dem Sachverständigen zuvor fassung sind gemäß § 354 Abs 1 letzter Satz ZPO keine Gelegenheit für eine Entschuldigung gege- die für den Zeugenbeweis geltenden §§ 326, 333 ben worden war, kann eine solche Entschuldigung und 334 ZPO sinngemäß anzuwenden. gemäß § 333 Abs 2 ZPO auch noch nachträglich erfolgen und dem Sachverständigen können auf- 2. Zunächst ist in einem Grundsatzbeschluss (§ 326 grund seiner Entschuldigung die zum Ersatz aufer- Abs 1 und § 334 ZPO) darüber zu entscheiden, ob legten Kosten ganz oder teilweise erlassen werden. und in welcher Weise der Fortgang des Verfahrens in der Hauptsache ausschließlich durch eine unge- OLG Graz vom 29. März 2019, 2 R 45/19h, 2 R 46/19f rechtfertigte Säumnis des Sachverständigen beein- und 2 R 47/19b flusst wurde, wobei es gemäß § 326 Abs 1 Satz 3 Das Erstgericht hat in diesem Zivilprozess am 11. 3. 2016 ZPO in das pflichtgemäße Ermessen des Erstge- Dipl.-Ing. N. N. zum Sachverständigen mit dem Auftrag richts gestellt ist, ob diese Entscheidung ohne bestellt, binnen acht Wochen ab Übermittlung der Akten vorgängige mündliche Verhandlung erfolgt. Dieser „aufgrund des bisherigen Akteninhalts und nach Befund- Beschluss, ob eine Kostenersatzpflicht des Sach- aufnahme ein schriftliches Gutachten in vierfacher Aus- verständigen dem Grunde nach besteht, ist nach fertigung zu der im wechselseitigen Parteienvorbringen den Regeln über Kostenrekurse selbständig an- enthaltenen technischen Sachverhaltsfrage, ob ..., zu er- fechtbar. Vor der Beschlussfassung ist dem Sach- statten“. verständigen Gelegenheit zu einer Entschuldigung im Sinne des § 354 Abs 1 ZPO zu geben. In ON 31 wurde festgehalten, dass der Akt zum Gutach- tensauftrag am 4. 4. 2016 an Dipl.-Ing. N. N. übermittelt 3. Nach Rechtskraft eines die Kostenersatzpflicht des wurde. Sachverständigen dem Grunde nach bejahenden Grundsatzbeschlusses (aus dem sich zu ergeben Nach (offenbar telefonischen) „Betreibungen“ des Sach- hat, inwieweit durch die Säumnis des Sachverstän- verständigengutachtens durch das Erstgericht am 5. 7. digen das Verfahren verzögert wurde), ist den Par- 2016, 14. 9. 2016, 8. 11. 2016 und 1. 2. 2017 verfügte das teien Gelegenheit zu geben, binnen 14 Tagen ihre Erstgericht am 20. 2. 2017 eine schriftliche Betreibung mit HEFT 4/2020 SACHVERSTÄNDIGE 231
Entscheidungen und Erkenntnisse folgendem Beisatz: „Letztmalige Betreibung. Bei nicht er- e) Weiters wolle das Gericht dem Sachverständigen Dipl.- folgender Gutachtenserstattung oder Bekanntgabe der Ing. N. N. den Ersatz sämtlicher Schäden auftragen, die Hinderungsgründe droht Auftragsentziehung bei Gebüh- der klagenden Partei nachweislich durch den Leistungs- renverlust.“ verzug in Hinkunft entstehen.“ Am 2. 3. 2017 widerrief das Erstgericht den Gutachten- Diesem Antrag war ein Kostenverzeichnis des Klagsver- sauftrag an den Sachverständigen Dipl.-Ing. N. N. „bei treters mit einem Rechnungsbetrag von € 12.743,52 an- Entfall sämtlicher Gebührenansprüche“, worauf Dipl.-Ing. geschlossen. N. N. dem Erstgericht am 8. 3. 2017 ein Schreiben mit fol- Am 4. 5. 2017 beantragte die Beklagte, dem Sachverstän- gendem Inhalt übermittelte: digen Dipl.-Ing. N. N. den Auftrag zur Gutachtenserstattung „Sehr geehrte Frau Rat, zu entziehen und ihn mit Beschluss zu verpflichten, „auf- grund des Verschuldens des Sachverständigen Dipl.-Ing. aufgrund meiner projektbezogenen Auslandsaufenthalte N. N. frustrierte Vertretungskosten“ von € 6.523,62 der Be- habe ich Ihre beiden Schreiben nicht rechtzeitig beant- klagten zu ersetzen. worten können. Dafür möchte ich mich entschuldigen. Be- züglich Ihres Beschlusses vom 2. 3. 2017 erlaube ich mir, Am 9. 5. 2017 beantragte die Nebenintervenientin „im Falle Ihnen folgende Stellungnahme abzugeben: der Enthebung des Sachverständigen“ Dipl.-Ing. N. N., ihm den Ersatz von anwaltlichen Vertretungskosten der Neben- Mit der Erstellung des Gutachtens hatte ich bereits im intervenientin von € 5.488,20 aufzuerlegen. Spätsommer 2016 begonnen. Die Befundaufnahme wurde meinerseits am 3. 11. 2016 an Ort und Stelle meinerseits Am 10. 5. 2017 übermittelte Dipl.-Ing. N. N. dem Erstgericht im Beisein der klagenden und der beklagten Partei durch- ein mit 2. 5. 2017 datiertes schriftliches Sachverständigen- geführt. Die von mir benötigten Unterlagen wurden seitens gutachten. der Parteien Mitte Januar 2017 mir via Post übermittelt. Am 11. 5. 2017 übermittelte das Erstgericht dieses Gut- Ich war/bin gerade dabei, das Gutachten fertigzustellen. achten den Parteien und der Nebenintervenientin, worauf Ich wäre daher sehr gerne bereit, das Gutachten Ihnen die Klägerin am 7. 6. 2017 die mündliche Erörterung des in fertiger Form spätestens bis Mitte April zu übermitteln. Gutachtens (samt Fragenkatalog), die Beklagte die schrift- Bitte geben Sie mir kurzfristig Bescheid, ob ich mit der Er- liche Beantwortung von Fragen und die Nebenintervenien- stellung des Gutachtens fortsetzen darf.“ tin die Erstreckung zur Vorlage eines Fragenkatalogs bis 29. 6. 2017 beantragten. Am 13. 3. 2017 übermittelte das Erstgericht diese Stellung- nahme des Sachverständigen den Parteien zur Äußerung, Am 18. 7. 2017 trug das Erstgericht dem Sachverstän- ob sie „für oder gegen eine Fertigstellung des Gutachtens digen Dipl.-Ing. N. N. die schriftliche Beantwortung der durch den Sachverständigen sind (allenfalls Wiederbestel- Fragen der Klägerin, der Beklagten und der Nebeninter- lung)“. venientin bis 31. 8. 2017 auf und es beraumte die nächs- te Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den Nachdem die Klägerin am 20. 3. 2017 einer Wiederbestel- 12. 10. 2017 an. lung des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. N. zugestimmt hatte, bestellte das Erstgericht am 21. 3. 2017 neuerlich Am 26. 7. 2017 legte die Klägerin dem Erstgericht einen Dipl.-Ing. N. N. mit dem Auftrag zum Sachverständigen, weiteren Fragenkatalog an den Sachverständigen vor, den „ein Gutachten bis längstens 20. 4. 2017 im Sinne des Be- das Erstgericht am 27. 7. 2017 dem Sachverständigen mit schlusses vom 29. 9. 2015 zu den dort angeführten Fragen dem Auftrag übermittelte, auch diese Fragen bis längstens zu erstatten“. 31. 8. 2017 zu beantworten. Am 3. 5. 2017 richtete die Klägerin an das Erstgericht den Am 7. 9. 2017 verfügte das Erstgericht: „Betreibe Gutach- Antrag, tensergänzung bei Sachverständigem“. „a) den Gutachtensauftrag an den Sachverständigen Dipl.- Am 25. 9. 2017 beantragte die Klägerin, dem Sachverstän- Ing. N. N. bei Entfall sämtlicher Gebührenansprüche mit digen Dipl.-Ing. N. N. unter Androhung „entsprechender sofortiger Wirkung widerrufen; Sanktionen“ eine Nachfrist zur Auftragserfüllung zu setzen. b) der Sachverständige wolle aufgefordert werden, den Akt Am 26. 9. 2017 trug das Erstgericht dem Sachverständigen umgehend dem Gericht zu retournieren; Dipl.-Ing. N. N. die umgehende Gutachtensergänzung oder die Bekanntgabe entgegenstehender Hindernisse auf. c) gleichzeitig wolle dem Sachverständigen Dipl.-Ing. N. N. beschlussmäßig aufgetragen werden, die von ihm verur- Am 5. 10. 2017 hielt das Erstgericht in einem Aktenver- sachten Kosten in Höhe von € 12.743,52 der klagenden merk fest, dass es das Gutachten beim Sachverständigen Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu erset- Dipl.-Ing. N. N. urgiert hat. zen. Noch am 5. 10. 2017 beraumte das Erstgericht die für den d) Das Gericht wolle unverzüglich einen neuen geeigne- 12. 10. 2017 anberaumte Tagsatzung ab und es teilte den ten gerichtlich beeideten Sachverständigen mit der Causa Parteien und der Nebenintervenientin seine Absicht mit, beauftragen. einen anderen Sachverständigen zu bestellen. 232 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 4/2020
Entscheidungen und Erkenntnisse Am 10. 10. 2017 langte beim Erstgericht eine schriftliche Am 24. 11. 2017 und am 21. 12. 2017 nahm Dipl.-Ing. N. N. „Gerichtsgutachten-Ergänzung Beantwortung der Fragen zu „angeblichen Kosten des Rechtsvertreters der klagen- der klagenden Partei vom 21. 7. 2017“ ein. den Partei“ wörtlich wie folgt Stellung: Am 9. 10. 2017 beantragte die Klägerin, „1. Es lag ein sehr komplizierter und lang dauernder Gut- achtensauftrag vor. Es wurden bis dato mehrere Gutach- ,,a) den erteilten Gutachtensauftrag an den Sachverstän- ter für den gegenständlichen Fall eingesetzt, jedoch ohne digen Dipl.-Ing. N. N. bei Entfall sämtlicher Gebührenan- Ergebnis. sprüche mit sofortiger Wirkung widerrufen; 2. Die entstandenen Schäden waren bereits (vor meiner b) der Sachverständige wolle unter Fristsetzung aufgefor- Beauftragung) repariert gewesen. Eine Rekonstruktion der dert werden, den Gerichtsakt zu retournieren. Schäden und deren Beurteilung erforderte entsprechende c) Gleichzeitig wolle dem Sachverständigen Dipl.-Ing. N. N. Vorbereitungszeit. beschlussmäßig aufgetragen werden, die bisher durch die Verzögerung der klagenden Partei verursachten Schäden 3. Eine gebäudeschonende Bestandsaufnahme war und in Höhe von € 19.720,90 der klagenden Partei binnen ist nicht möglich. ... 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 4. Der Art und Weise der Befundaufnahme vom 2. 11. 2016 d) Das Gericht wolle einen neuen geeigneten unabhängi- war entsprechend dem Gerichtsauftrag seinerzeit von mir gen gerichtlich beeideten Sachverständigen in der gegen- fixiert gewesen. Die seitens der klagenden Partei gestell- ständlichen Causa beauftragen.“ ten Fragen erforderten neuerliche vertiefte Befundauf- nahme. Diesen Umstand habe ich im Rahmen der Beant- Diesem Antrag ist ein Kostenverzeichnis des Klagsvertre- wortung der Gutachtensergänzungsfragen entsprechend ters mit einem Rechnungsbetrag von € 19.720,90 ange- angemerkt. schlossen. 5. Dass es bei solchen Prozessen je nach Fragenkatalog Am 13. 10. 2017 übermittelte das Erstgericht den Parteien der beteiligten Parteien weitere Befundaufnahmen stattfin- und der Nebenintervenientin die schriftliche Gutachtenser- den können oder müssen, ist durchaus üblich. Die Fragen gänzung des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. N. vom 10. 10. der klagenden Partei durch vertiefte Befundaufnahmen, 2017 mit dem Beisatz: „Das Gericht beabsichtigt eine Tag- die meinerseits mehrfach vorgeschlagen wurden, zu be- satzung zur mündlichen Gutachtenserörterung anzube- antworten, war selbstverständlich möglich. Das Ergebnis raumen. Sofern auf mündliche Gutachtenserörterung mit des Gutachtens wäre jedoch – womöglich – marginal an- dem Sachverständigen N. N. verzichtet wird, möge dies ders. Das Ignorieren der prozessökonomischen Betrach- binnen 14 Tagen bekannt gegeben werden. Von der Um- tungsweise des Sachverständigen ist daher nicht nachvoll- bestellung wird derzeit abgesehen.“ ziehbar.“ Am 18. 10. 2017 beantragte die Nebenintervenientin die I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. 11. 2018 trug Enthebung des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. N. mit dem das Erstgericht dem Sachverständigen Dipl.-Ing. N. N. auf, weiteren Antrag, ihm „die frustriert anlaufenden Kosten“ im der Klägerin „mit der Verzögerung seiner Gutachtenser- Sinne eines beiliegenden Kostenverzeichnisses der Ne- stattung verbundene“, mit € 10.665,– (darin € 1.777,50 benintervenientin (darin werden anwaltliche Vertretungs- Umsatzsteuer) bestimmte Kosten zu ersetzen (Spruch- kosten von € 11.146,88 verzeichnet) zum Ersatz an die punkt 1.); das Mehrbegehren „zum Antrag vom 9. 10. 2017, Nebenintervenientin aufzuerlegen. dem Sachverständigen die Kosten beschlussmäßig mit Am 23. 10. 2017 beantragte die Klägerin, „den erteilten insgesamt € 19.720,90 als Schadenersatz aufzuerlegen, Gutachtensauftrag an den Sachverständigen Dipl.-Ing. sowie den Antrag vom 3. 5. 2017“ wies das Erstgericht un- N. N. bei Entfall sämtlicher Gebührenansprüche mit sofor- bekämpft ab. tiger Wirkung zu widerrufen“ und einen anderen Sachver- Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Sach- ständigen zu bestellen. verständigen Dipl.-Ing. N. N. mit dem Antrag, ihn ersatzlos Am 27. 10. 2017 widerrief das Erstgericht den Gutachten- zu beheben. sauftrag an den Sachverständigen Dipl.-Ing. N. N. „bei Ent- Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem fall sämtlicher Gebührenansprüche“. Rekurs nicht Folge zu geben. Am selben Tag übermittelte es Dipl.-Ing. N. N. die Anträge II. Nachdem das Erstgericht am 30. 11. 2018 die Zustel- der Klägerin vom 9. 10. 2017 mit dem angeschlossenen lung der Kostenersatzanträge der Nebenintervenientin Kostenverzeichnis „zur allfälligen Äußerung zum Kostener- vom 18. 10. 2017 und der Beklagten vom 31. 10. 2017 satzantrag binnen drei Wochen“. samt den angeschlossenen Kostenverzeichnissen an den Am 31. 10. 2017 beantragte die Beklagte, den Sachver- Sachverständigen Dipl.-Ing. N. N. zur allfälligen Äußerung ständigen Dipl.-Ing. N. N. zu entheben und ihn zu verpflich- zu den Kostenersatzanträgen binnen 14 Tagen verfügt hat- ten, der Beklagten Verfahrenskosten von € 9.130,50 (die te, nahm der Sachverständige Dipl.-Ing. N. N. am 15. 12. als anwaltliche Vertretungskosten in diesem Schriftsatz 2018 dazu in der Weise Stellung, dass er auf seine Stel- aufgegliedert waren) zu ersetzen. lungnahme zum Kostenersatzantrag der Klägerin mit dem HEFT 4/2020 SACHVERSTÄNDIGE 233
Entscheidungen und Erkenntnisse Hinweis verwies, dass diese Stellungnahme sinngemäß digen beeinflusst wurde, wobei es gemäß § 326 Abs 1 auch für die angeblichen Kosten der Beklagten und der Satz 3 ZPO in das pflichtgemäße Ermessen des Erstge- Nebenintervenientin gelte. richts gestellt ist, ob diese Entscheidung ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgt. Dieser Beschluss, ob eine Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. 1. 2018, 2 R Kostenersatzpflicht des Sachverständigen dem Grunde 46/19f, trug das Erstgericht dem Sachverständigen Dipl.- nach besteht (Frauenberger, aaO, § 333 ZPO Rz 6 und Ing. N. N. auf, der Beklagten „mit der Verzögerung sei- § 334 ZPO Rz 1), ist nach den Regeln über Kostenrekur- ner Gutachtenserstattung verbundene“ € 9.130,50 (darin se selbständig anfechtbar (Frauenberger, aaO, § 326 ZPO € 1.521,75 Umsatzsteuer) und der Nebenintervenientin Rz 3, § 333 ZPO Rz 6 und § 334 ZPO Rz 3). Vor der Be- „mit der Verzögerung seiner Gutachtenserstattung verbun- schlussfassung ist dem Sachverständigen Gelegenheit zu dene“ € 394,13 („darin € 65,69“) zu ersetzen. einer Entschuldigung im Sinne des § 354 Abs 1 ZPO zu Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Sach- geben (Frauenberger, aaO, § 333 ZPO Rz 9). verständigen Dipl.-Ing. N. N. mit dem Antrag, ihn ersatzlos 3. Nach Rechtskraft eines die Kostenersatzpflicht des zu beheben. Sachverständigen dem Grunde nach bejahenden Grund- Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem satzbeschlusses (aus dem sich zu ergeben hat, inwieweit Rekurs nicht Folge zu geben. durch die Säumnis des Sachverständigen das Verfahren verzögert wurde), ist den Parteien Gelegenheit zu ge- Die Nebenintervenientin hat sich an diesem Rekursverfah- ben, binnen 14 Tagen ihre Kostenersatzansprüche „als ren nicht beteiligt. Schaden“ (Obermaier, aaO, Rz 1.355) zu verzeichnen. In III. Am 1. 2. 2019 beantragte die Nebenintervenientin in einem weiteren Beschluss (der wieder nach den Regeln einem „Kostenrekurs/Berichtigungsantrag“, dem Sachver- über Kostenrekurse anfechtbar ist) sind daraufhin die dem ständigen Dipl.-Ing. N. N. nicht € 394,13, sondern die von Sachverständigen als Kostenersatz an die Antragsteller der Nebenintervenientin verzeichneten € 11.146,88 zum aufzuerlegenden Kosten zu bestimmen (Obermaier, aaO, Ersatz an die Nebenintervenientin aufzuerlegen, worauf Rz 1.355; Frauenberger, aaO, § 333 ZPO Rz 6 und § 334 das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom ZPO Rz 3). Wenn dem Sachverständigen zuvor keine Ge- 8. 2. 2019, 2 R47/19d, seinen Beschluss vom 18. 1. 2019 legenheit für eine Entschuldigung gegeben worden war, dahin berichtigte, dass dem Sachverständigen Dipl.-Ing. kann eine solche Entschuldigung gemäß § 333 Abs 2 ZPO N. N. aufgetragen wird, der Nebenintervenientin mit der auch noch nachträglich (Frauenberger, aaO, § 333 ZPO Verzögerung seiner Gutachtenserstattung verbundene Rz 9) erfolgen und dem Sachverständigen können auf- € 11.146,88 (darin € 173,04 Barauslagen) zu ersetzen. grund seiner Entschuldigung die zum Ersatz auferlegten Kosten ganz oder teilweise erlassen werden. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Sach- verständigen Dipl.-Ing. N. N. mit dem Antrag, ihn ersatzlos 4. Diesen gesetzlichen Anforderungen werden die ange- zu beheben. fochtenen Beschlüsse nicht gerecht: Die Nebenintervenientin beantragt in ihrer Rekursbeant- a) Es fehlen die für einen Grundsatzbeschluss erforder- wortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben. lichen Tatsachenfeststellungen, ob und in welcher Weise der Verfahrensfortgang durch eine Säumnis des Sachver- IV. Die ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt einge- ständigen beeinflusst wurde (§ 326 ZPO). Insbesondere brachten schriftlichen Rekurse des Sachverständigen sind ermöglichen die angefochtenen Beschlüsse keine Beur- zulässig (3 0b 184/97z; Schneider in Fasching/Konecny, teilung, ob (gegebenenfalls inwieweit) die Ergebnisse der Zivilprozessgesetze3, § 367 ZPO Rz 4; Frauenberger in Fa- Befundaufnahme des Sachverständigen vom 2. 11. 2016 sching/Konecny, Zivilprozessgesetze3, § 348 ZPO Rz 1); für das weitere Verfahren verwertbar sind. Davon hängt es sie sind im Sinne der in den Abänderungsanträgen enthal- ab, ob die Kosten dieser Befundaufnahme ausschließlich tenen Aufhebungsanträge auch berechtigt. (Frauenberger, aaO, § 333 ZPO Rz 5) durch eine Säumnis 1. Über Parteiantrag (9 ObA 7/87; Obermaier, Kosten- des Sachverständigen verursacht wurden. handbuch3, Rz 1.355) ist gemäß § 354 Abs 1 ZPO einem b) Der Sachverständige erwähnt in seinen Stellungnah- gerichtlich bestellten Sachverständigen, der ohne genü- men zu den Kostenersatzanträgen – offenbar als Entschul- gende Entschuldigung das Gutachten nicht in der fest- digung im Sinne des § 354 Abs 1 ZPO – neben einem gesetzten Frist erstattet, durch Beschluss der Ersatz der „komplizierten und lang dauernden Gutachtensauftrag“ durch seine Säumnis verursachten Kosten aufzuerlegen; (den das Erstgericht im Rahmen einer mündlichen Streit- in Bezug auf diese Beschlussfassung sind gemäß § 354 verhandlung mit dem Sachverständigen und den Parteien Abs 1 letzter Satz ZPO die für den Zeugenbeweis gelten- erörtern und vereinfachen hätte können [dies betrifft ins- den §§ 326, 333 und 334 ZPO sinngemäß anzuwenden. besondere die Fragenkataloge der Parteien und der Ne- 2. Zunächst ist in einem Grundsatzbeschluss (§ 326 Abs 1 benintervenientin]) – Schwierigkeiten einer erforderlichen und § 334 ZPO) darüber zu entscheiden, ob und in wel- weiteren vertieften Befundaufnahme, die damit zusam- cher Weise der Fortgang des Verfahrens in der Hauptsa- menhängen sollen, dass die Schäden vor dem Auftrag an che ausschließlich (Frauenberger, aaO, § 333 ZPO Rz 5) den Sachverständigen bereits repariert waren und eine durch eine ungerechtfertigte Säumnis des Sachverstän- gebäudeschonende Befundaufnahme nicht mehr möglich 234 SACHVERSTÄNDIGE HEFT 4/2020
Entscheidungen und Erkenntnisse war. In keinem der angefochtenen Beschlüsse finden sich Entschuldigungsbehauptungen des Sachverständigen als Tatsachenfeststellungen, die eine (rechtliche) Beurteilung „genügend“ im Sinne des § 354 Abs 1 ZPO anzusehen ermöglichen, ob (inwieweit) diese Tatsachenbehauptun- sind. Dabei wird insbesondere auf die Klarheit und Deut- gen des Sachverständigen der Wahrheit entsprechen und lichkeit des Gutachtensauftrags und seiner Ergänzungen eine genügende Entschuldigung darstellen, die dazu füh- (durch Zulassung aller in den Fragenkatalogen der Partei- ren kann, die zum Ersatz auferlegten Kosten im Sinne des en und der Nebenintervenientin enthaltenen Fragen), auf § 333 Abs 2 ZPO „ganz oder teilweise“ zu erlassen. die Verwertbarkeit der Ergebnisse der Befundaufnahme c) Dass die angefochtenen Beschlüsse keine nachvollzieh- vom 2. 11. 2016, auf die Möglichkeit und Notwendigkeit er- bare Aufschlüsselung und Berechnung des dem Sachver- gänzender in die Gebäudesubstanz eingreifender Befund- ständigen auferlegten Kostenersatzes enthalten, ist derzeit aufnahmen und auf die Frage Bedacht zu nehmen sein, noch nicht von Bedeutung, weil es noch an einem rechts- inwieweit eine mit dem Sachverständigen, den Parteien kräftigen Grundsatzbeschluss im Sinne von § 326 Abs 1, und den Nebenintervenienten durchgeführte Tagsatzung § 334 und § 354 Abs 1 ZPO fehlt. zur mündlichen Streitverhandlung den Verfahrensfortgang 5. Im fortgesetzten Verfahren (ob mit oder ohne mündliche beschleunigen hätte können. Verhandlung im Sinne des § 326 Abs 1 ZPO, unterliegt dem Aus diesen Gründen waren in Stattgebung der Rekurse Ermessen des Erstgerichts) wird daher ein Grundsatzbe- des Sachverständigen die angefochtenen Beschlüsse auf- schluss zu fassen sein, der eine ausreichende Tatsachen- zuheben und dem Erstgericht war die neuerliche Entschei- grundlage zu den Fragen enthält, ob und in welcher Weise dung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. der Verfahrensfortgang ausschließlich durch eine Säumnis des Sachverständigen verzögert wurde und inwieweit die Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 Satz 3 ZPO. HEFT 4/2020 SACHVERSTÄNDIGE 235
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