DAS SUBJEKTIVE RECHT DES BESCHULDIGTEN AUF BESCHRÄNKUNG DER AKTENEINSICHT NACH 49 ABS 2 STPO

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Wirtschaftsstrafrecht       Recht auf Beschränkung der Akteneinsicht

Das subjektive Recht des Beschuldigten auf Beschränkung
der Akteneinsicht nach § 49 Abs 2 StPO
Julia Schröder / Norbert Wess

                               Durch die Akteneinsicht von Opfern, Privatbeteiligten, Privatanklägern, aber auch von
                               sonstigen Personen mit begründetem rechtlichen Interesse wird regelmäßig das Recht des
                               Beschuldigten (und allenfalls anderer Personen) auf Geheimhaltung personenbezogener
                               Daten sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt oder sogar verletzt. Die
                               Geltendmachung einer Verletzung dieser (nur verfassungsrechtlich, nicht aber einfachge-
                               setzlich in der StPO abgesicherten) Rechte im Wege eines Einspruchs wegen Rechtsverlet-
                               zung war lange Zeit unmöglich, weil die Oberlandesgerichte aus § 68 Abs 1 StPO kein
                               subjektives Recht des Beschuldigten ableiteten, Antragstellern nur in dem in § 68 Abs 1
                               StPO oder § 77 StPO normierten Ausmaß Akteneinsicht zu gewähren. In § 49 Abs 2 StPO
                               hat der Gesetzgeber nun ausdrücklich ein solches subjektives Recht des Beschuldigten nor-
Dr. Julia Schröder ist
                               miert, wodurch sich der Beschuldigte gegen die Gewährung überschießender Akteneinsicht
Rechtsanwältin bei wkk         an Opfer, Privatbeteiligte und Privatankläger mittels eines Einspruchs wegen Rechtsverlet-
law Rechtsanwälte in           zung nach § 106 Abs 1 StPO zur Wehr setzen kann. Auf Antragsteller gem § 77 StPO nimmt
Wien.                          der Gesetzgeber in § 49 Abs 2 StPO demgegenüber nicht ausdrücklich Bezug.

                           1. Das Recht auf Akteneinsicht                                     Schließlich ist auf § 77 Abs 1 StPO zu verwei-
                           1.1. Allgemeines                                               sen, wonach auch sonstigen Dritten im Falle be-
                                                                                          gründeten rechtlichen Interesses Akteneinsicht zu
                           Aus Sicht des Beschuldigten sowie des Strafver-
                                                                                          gewähren ist, soweit dem nicht überwiegende öf-
                           teidigers stellt das Recht auf Akteneinsicht un-
                                                                                          fentliche oder private Interessen entgegenstehen.
                           strittig eine unabdingbare Grundvoraussetzung
                           für ein faires Verfahren iSd Art 6 EMRK dar.1 Es                   Für die Akteneinsicht durch Privatbeteiligte,
                           dient nicht nur der Gewährleistung der Waffen-                 Privatankläger und Opfer gelten gem § 68 Abs 1
                           gleichheit, sondern auch der Sicherung des                     StPO die §§ 51, 52 Abs 1, 2 Z 1, 3 und 4 sowie 53
                           rechtlichen Gehörs und stellt damit eine wesent-               StPO sinngemäß. In § 77 Abs 1 StPO findet sich
                           liche Voraussetzung für eine wirksame Verteidi-                hierzu keine ausdrückliche Regelung. Das Ver-
                           gung dar.2                                                     fahren bei Akteneinsicht wird sich allerdings
Dr. Norbert Wess, LL.M.,
M.B.L. ist Rechtsanwalt        Gleichermaßen stellt das Recht auf Akten-                  auch hier nach § 53 StPO richten.5
und Partner bei wkk law    einsicht aber auch für Opfer, Privatbeteiligte                     Privatbeteiligte, Privatankläger und Opfer
Rechtsanwälte in Wien.     und Privatankläger ein zentrales Verfahrens-                   sind gem § 68 Abs 1 iVm § 51 Abs 1 StPO grund-
                           recht dar, das insb der effektiven Wahrnehmung                 sätzlich6 im selben Ausmaß wie der Beschul-
                           der Privatbeteiligung und der Privatanklage                    digte berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der
                           dient.3 Dementsprechend gewährt § 66 Abs 1                     Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegen-
                           Z 2 StPO ausdrücklich auch Opfern das Recht,                   den Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und
                           Akteneinsicht zu nehmen. Konkretisiert wird                    des Hauptverfahrens Einsicht sowie Beweisge-
                           dieses Recht durch § 68 Abs 1 und 2 StPO, wo-                  genstände in Augenschein zu nehmen.7 Gem
                           nach Privatbeteiligte, Privatankläger und nicht                § 68 Abs 1 iVm § 51 Abs 2 StPO kann auch ge-
                           als Privatbeteiligte am Strafverfahren beteiligte              genüber Privatbeteiligten, Privatanklägern und
                           Opfer zur Akteneinsicht berechtigt sind, soweit                Opfern die Akteneinsicht beschränkt werden,
                           ihre Interessen betroffen sind. Personen, die                  wenn entweder eine der in § 162 StPO genannte
                           ohne Opfer zu sein ein Interesse am Verfahrens-                Gefahr besteht8 oder vor Beendigung des Er-
                           fortgang haben (zB der Anzeiger, der nicht zu-
                                                                                          5
                           gleich Opfer ist), haben demgegenüber kein                         Oshidari in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 77 Rz 5.
                                                                                          6
                                                                                              Siehe dazu sogleich unten unter Pkt 1.2.
                           Recht auf Akteneinsicht.4                                      7
                                                                                              Schilchegger in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess,
                                                                                              LiK StPO, § 68 Rz 4; zum Umfang des Rechts auf Ak-
                           1
                                Vgl dazu etwa EGMR 12. 5. 2005 (GK), Bsw 46221/99,            teneinsicht ausgehend vom Grundsatz der Aktenvoll-
                                Öcalan gg Türkei, Rn 138 ff; 13. 2. 2011, Bsw 24479/94,       ständigkeit siehe Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 (2020)
                                Lietzow gg Deutschland, Rn 46 ff.                             § 51 Rz 2 ff; McAllister/Wess in Birklbauer/Haumer/
                           2
                                Grabenwarter/Pabel, EMRK6 (2016) § 24 Rz 72; Meyer            Nimmervoll/Wess, LiK StPO, § 51 Rz 8 ff; Soyer/Stuefer
                                in Karpenstein/Mayer, EMRK2 (2015) Art 6 Rz 120.              in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 53 Rz 5 ff.
                                                                                          8
                                Siehe dazu auch McAllister/Wess in Birklbauer/Haumer/         In diesem Fall hat die Beschränkung der Akteneinsicht
                                Nimmervoll/Wess, Linzer Kommentar zur StPO (2020)             iSd gelindesten Mittels vorrangig durch eine Unkennt-
                                § 51 Rz 1; Wess in Kier/Wess, Handbuch Strafverteidi-         lichmachung/Schwärzung bestimmter Textpassagen
                                gung (2017) Rz 6.13.                                          und Daten zu erfolgen. Das Unzugänglichmachen gan-
                           3
                                Schilchegger in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess,            zer Aktenstücke kann schon dem Wortlaut folgend nur
                                LiK StPO, § 68 Rz 1.                                          in besonderen Ausnahmefällen zulässig sein. Siehe
                           4
                                Kirschenhofer in Schmölzer/Mühlbacher, StPO1.02, § 68         dazu auch ErlRV 25 BlgNR 20. GP, 72; Soyer/Stuefer in
                                Rz 1.                                                         Fuchs/Ratz, WK StPO, § 53 Rz 21.

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Recht auf Beschränkung der Akteneinsicht                     Wirtschaftsstrafrecht

mittlungsverfahrens besondere Umstände be-                      Beteiligter des Verfahrens oder Dritter enthalten
fürchten lassen, dass durch eine sofortige                      und nicht in öffentlicher Verhandlung vorge-
Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken                       kommen sind oder sonst öffentlich bekannt
der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.9                     wurden, in einem Medienwerk oder sonst auf
Nähere Regelungen zur Vorgehensweise bei der                    eine Weise zu veröffentlichen, dass die Mittei-
Akteneinsicht, der Herstellung von Kopien und                   lung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich
anfallenden Gebühren finden sich auch für die                   wird, wenn dadurch schutzwürdige Geheimhal-
genannten Verfahrensbeteiligten in §§ 52 und                    tungsinteressen iSd § 1 Abs 1 DSG anderer Be-
53 StPO.                                                        teiligter des Verfahrens oder Dritter, die gegen-
    Sonstige Dritte haben gem § 77 Abs 1 StPO                   über dem öffentlichen Informationsinteresse
das Recht, in die der Staatsanwaltschaft und                    überwiegen, verletzt werden würden.14
dem Gericht – nicht aber der Kriminalpolizei10 –                     Damit beschränkt die StPO nur in sehr en-
vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfah-                  gen Teilbereichen die Verwertungsmöglichkei-
rens und des Hauptverfahrens Einsicht zu neh-                   ten der im Wege der Akteneinsicht erlangten In-
men. Wenngleich die genannte Bestimmung im                      formationen. Die Regelung des § 54 Satz 2 StPO
Gegensatz zu § 68 Abs 1 StPO keinen Verweis                     ist zudem vergleichsweise zahnlos, da Verlet-
auf § 51 Abs 2 StPO enthält, sind Beschränkun-                  zungen des Verbots der Veröffentlichung regel-
gen der Akteneinsicht schon aus systematischen                  mäßig keiner strafrechtlichen Sanktion unterlie-
Erwägungen auch bei sonstigen Dritten maß-                      gen.15 Es bleiben sohin nur (allgemeine) Sankti-
geblich.                                                        onen nach dem DSG, dem MedienG, dem UrhG
    Gem § 68 Abs 3 bzw § 77 Abs 3 StPO gilt für                 sowie zivilrechtliche Ansprüche bzw im Falle
Privatbeteiligte, Privatankläger, Opfer sowie                   einer Verletzung durch einen Rechtsanwalt dis-
sonstige Dritte § 54 StPO sinngemäß. Die Über-                  ziplinarrechtliche Maßnahmen nach dem DSt.16
schrift dieser Bestimmung („Verbot der Veröf-                   Zudem greift § 68 Abs 3 bzw § 77 Abs 3 iVm § 54
fentlichung“) ist irreführend. In Wahrheit nor-                 Satz 2 StPO erst bei der Verwertung der (auch)
miert die genannte Bestimmung sehr weitrei-                     im Wege der Akteneinsicht erlangten Informa-
chende Rechte zur Veröffentlichung und nur in                   tionen ein. Das Recht auf Akteneinsicht von Pri-
eingeschränktem Maße ein Verbot.11 Auch Op-                     vatbeteiligten, Privatanklägern und Opfern so-
fer, Privatbeteiligte und Privatankläger sowie                  wie sonstigen Dritten ist davon nicht berührt
sonstige Dritte sind daher gem § 68 Abs 3 bzw                   und geht mit dem Verbot einer Veröffentli-
§ 77 Abs 3 jeweils iVm § 54 Satz 1 StPO im Sinne                chung natürlich noch keine Beschränkung der
eines Rechts auf Veröffentlichung berechtigt,                   Akteneinsicht einher.
Informationen, die sie im Verfahren in nicht öf-
fentlicher Verhandlung, im Zuge einer nicht öf-                 1.2. Umfang des Rechts auf Akteneinsicht
fentlichen Beweisaufnahme oder – besonders                      Wie oben bereits dargelegt verweist § 68 Abs 1
relevant – im Wege der Akteneinsicht erlangt                    StPO auf § 51 Abs 1 StPO, weshalb Privatbetei-
haben, bei überwiegendem Interesse zu verwer-                   ligte, Privatankläger und Opfer grundsätzlich
ten.12 Als ein solches (allenfalls überwiegendes)               ebenso wie der Beschuldigte berechtigt sind, in
Interesse ist hier in erster Linie an das Interesse             die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft
des Privatbeteiligten an der Verfolgung seiner                  und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des
Ansprüche zu denken.13 In der Praxis führen                     Ermittlungsverfahrens und des Hauptverfah-
derartige Konstellationen zu durchaus kontro-                   rens Einsicht zu nehmen sowie Beweisgegen-
versiellen Diskussionen, normiert die StPO                      stände in Augenschein zu nehmen. Sonstige
doch an anderer Stelle, dass das Ermittlungsver-                Dritte sind in ähnlicher Weise berechtigt, in die
fahren nicht öffentlich (§ 12 Abs 1 Satz 2 StPO)                der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorlie-
zu führen ist.                                                  genden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
    Ungeachtet dessen ist es Privatbeteiligten,                 und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen
Privatanklägern und Opfern bzw sonstigen                            Eine Beschränkung dieses Umfangs erfährt
Dritten gem § 68 Abs 3 bzw § 77 Abs 3 jeweils                   das Recht auf Akteneinsicht für Privatbeteiligte,
iVm § 54 Satz 2 StPO lediglich untersagt, Infor-
mationen, die personenbezogene Daten anderer                    14
                                                                      Dazu ausführlich McAllister/Wess in Birklbauer/Hau-
                                                                      mer/Nimmervoll/Wess, LiK StPO, § 54 Rz 8 ff; Soyer/
9
      Siehe dazu ausführlich McAllister/Wess in Birklbauer/           Stuefer in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 54 Rz 9 ff.
                                                                15
      Haumer/Nimmervoll/Wess, LiK StPO, § 51 Rz 14 ff;                So bereits ErlRV 25 BlgNR 22. GP, 78; ebenso Haißl in
      Soyer/Stuefer in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 53 Rz 21 ff.            Schmölzer/Mühlbacher, StPO1.02, § 54 Rz 12; McAllister/
10
      Brandstetter/Zeinhofer in Birklbauer/Haumer/Nimmer-             Wess in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, LiK
      voll/Wess, LiK StPO, § 77 Rz 8; Oshidari in Fuchs/Ratz,         StPO, § 54 Rz 13; Pilnacek/Swiderski in Höpfel/Ratz,
      WK StPO, § 77 Rz 4.                                             WK StPO2, § 301 Rz 22/1; Soyer/Stuefer in Fuchs/Ratz,
11
      McAllister/Wess in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/                WK StPO, § 54 Rz 21; nach Nimmervoll kann ein Ver-
      Wess, LiK StPO, § 54 Rz 1 ff.                                   stoß unter Umständen nach § 301 StGB strafbar sein,
12
      Im Detail dazu McAllister/Wess in Birklbauer/Haumer/            Nimmervoll, Strafverfahren2 (2017) Rz 332; vgl dazu
      Nimmervoll/Wess, LiK StPO, § 54 Rz 4 ff; Soyer/Stuefer          auch Kirchbacher/Fabrizy, StPO14, § 54 Rz 12.
                                                                16
      in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 54 Rz 2 ff.                           Kirchbacher/Fabrizy, StPO14, § 54 Rz 12; Lehner in En-
13
      Kirschenhofer in Schmölzer/Mühlbacher, StPO1.02, § 68           gelhart et al, RAO10 (2018) § 9 Rz 15; McAllister/Wess in
      Rz 7; Korn/Zöchbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 68               Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, LiK StPO, § 54
      Rz 7; Schilchegger in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/             Rz 15; Soyer/Stuefer in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 54
      Wess, LiK StPO, § 68 Rz 14.                                     Rz 22.

         3/2021
     ZWF 3/2021                                                                                                                                      95
Wirtschaftsstrafrecht        Recht auf Beschränkung der Akteneinsicht

                         Privatankläger und Opfer allerdings durch § 68                  währen ist.21 Bei Aktenbestandteilen, die zB
                         Abs 1 StPO selbst: Gem § 68 Abs 1 Satz 1 StPO                   Einkommensnachweise oder Buchhaltungsun-
                         sind Privatbeteiligte und Privatankläger sowie                  terlagen enthalten, wird ein rechtlich schutz-
                         (gem § 68 Abs 2 StPO) Opfer zur Akteneinsicht                   würdiges Interesse im Regelfall bestehen, wes-
                         berechtigt, soweit ihre Interessen betroffen sind.              halb im Wege einer Interessenabwägung im
                         Nichts anderes kann uE für sonstige Dritte gel-                 Einzelfall zu entscheiden ist, ob derartige Akten-
                         ten, denen aufgrund der Bestimmung des § 77                     bestandteile der Akteneinsicht durch Privatbe-
                         StPO Akteneinsicht gewährt wird, zumal in                       teiligte, Privatankläger und Opfer unterliegen.22
                         Abs 1 leg cit gleichermaßen auf ein begründetes                 Unzulässig ist vor diesem Hintergrund daher je-
                         rechtliches Interesse des Antragstellers abge-                  denfalls die pauschale Gewährung von Akten-
                         stellt wird und zudem ausdrücklich eine Interes-                einsicht in den gesamten Ermittlungsakt, wenn
                         senabwägung vorgesehen ist („soweit dem nicht                   nicht eine Interessenabwägung ergeben hat,
                         überwiegende öffentliche oder private Interessen                dass tatsächlich an allen Aktenbestandteilen ein
                         entgegenstehen“).                                               (überwiegendes) rechtlich schutzwürdiges Inte-
                             Privatbeteiligten, Privatanklägern und Op-                  resse des Privatbeteiligten, Privatanklägers, des
                         fern, aber auch sonstigen Dritten steht eine Ein-               Opfers oder des sonstigen Dritten besteht. Un-
                         sicht daher nicht uneingeschränkt zu, sondern                   abhängig davon sind bei einer solchen Akten-
                         nur in dem Ausmaß, in dem deren rechtlich                       einsicht von Privatbeteiligten, Privatanklägern,
                         schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Das                   Opfern und sonstigen Dritten auch die allge-
                         ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Akten-                   meinen Beschränkungen der Akteneinsicht
                         einsicht erforderlich ist, um (privatrechtliche)                nach (§ 68 Abs 1 iVm) § 51 Abs 2 StPO zu be-
                         Ansprüche durchzusetzen oder abzuwehren.17                      achten.
                             Bei sonstigen Dritten dürfen überdies – hie-                     Privatbeteiligte, Privatankläger, Opfer sowie
                         rauf stellt die Bestimmung ausdrücklich ab – an-                sonstige Dritte haben daher im Vergleich zu Be-
                         dersgelagerte Interessen nicht entgegenstehen.18                schuldigten kein unbeschränktes Recht auf Ak-
                         Eine Interessenabwägung ist allerdings nicht auf                teneinsicht und folglich nicht (bzw zumindest
                         Anträge nach § 77 Abs 1 StPO beschränkt, son-                   nicht zwingend) das Recht, in den vollständigen
                         dern findet auch bei Privatbeteiligten, Privatan-               Ermittlungsakt Einsicht zu nehmen. Vielmehr
                         klägern und Opfern Anwendung: Im Einzelfall                     ist jeweils für den Einzelfall zu prüfen, in wel-
                         ist daher immer eine Interessenabwägung zwi-                    chem Umfang das Recht auf Akteneinsicht be-
                         schen dem Interesse des Privatbeteiligten, des                  steht und welche Aktenbestandteile dem Privat-
                         Privatanklägers, des Opfers und der sonstigen                   beteiligten, Privatankläger und Opfer in con-
                         Dritten an der Akteneinsicht und dem Recht                      creto zugänglich zu machen sind.
                         (vor allem) des Beschuldigten an der Geheim-
                         haltung seiner personenbezogenen Daten iSd                      2. Die Regelung des § 49 Abs 2 StPO
                         § 1 DSG und an der Achtung seines Privat- und                   Bereits die oben geschilderte Interessenabwä-
                         Familienlebens iSv Art 8 EMRK vorzuneh-                         gung zeigt deutlich, dass einem solchen Recht
                         men.19 Dabei ist zu prüfen, inwiefern Bestand-                  auf Akteneinsicht regelmäßig gleichermaßen
                         teile des Akts, an denen Betroffene ein Geheim-                 schutzwürdige Interessen des Beschuldigten
                         haltungsinteresse haben, der Verfolgung des                     oder Dritter auf Geheimhaltung gegenüberste-
                         rechtlich schutzwürdigen Interesses des Antrag-                 hen. Insb das Grundrecht auf Datenschutz nach
                         stellers dienen. Nur in diesem Umfang ist dem                   § 1 Abs 1 DSG und das Recht auf Achtung des
                         Genannten tatsächlich Akteneinsicht zu gewäh-                   Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK
                         ren.20                                                          werden von einer Akteneinsicht regelmäßig zu-
                             Die Interessenabwägung ist nun aber für je-                 mindest berührt bzw allenfalls sogar verletzt.23
                         den Aktenbestandteil gesondert vorzunehmen:                         Aus Sicht des Beschuldigten problematisch
                         So betreffen etwa aufrechte EKIS- bzw SIS-Aus-                  sind insb jene Fälle, in denen Privatbeteiligten,
                         schreibungen regelmäßig kein rechtlich schutz-                  Privatanklägern, Opfern sowie sonstigen Drit-
                         würdiges Interesse von Privatbeteiligten, Privat-               ten überschießend Akteneinsicht gewährt wird,
                         anklägern und Opfern, weshalb in diese Akten-                   diesen also Aktenbestandteile in einem Ausmaß
                         bestandteile im Regelfall keine Einsicht zu ge-                 zugänglich gemacht werden, das zur Wahrung
                                                                                         ihrer rechtlich schutzwürdigen Interessen nicht
                         17
                               Kirschenhofer in Schmölzer/Mühlbacher, StPO1.02, § 68     erforderlich ist. In diesem Fall liegt regelmäßig
                               Rz 2; Korn/Zöchbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 68         eine Verletzung des Rechts (vor allem) des Be-
                               Rz 2; Schilchegger in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/
                               Wess, LiK StPO, § 68 Rz 6. Zu § 77 Abs 1 StPO siehe Os-
                                                                                         schuldigten auf Geheimhaltung seiner perso-
                               hidari in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 77 Rz 2 f.
                         18                                                              21
                               Oshidari in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 77 Rz 3.                    Kirschenhofer in Schmölzer/Mühlbacher, StPO1.02, § 68
                         19
                               OGH 23. 8. 2017, 15 Os 7/17v, 15 Os 69/17m, 15 Os 73/          Rz 2; Korn/Zöchbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 68
                               17z, 15 Os 74/17x, RIS-Justiz RS0131618; Kirchbacher/          Rz 2.
                               Fabrizy, StPO14, § 68 Rz 2; Kirschenhofer in Schmölzer/   22
                                                                                              Kirchbacher/Fabrizy, StPO14, § 68 Rz 2; Kirschenhofer
                               Mühlbacher, StPO1.02, § 68 Rz 2; Korn/Zöchbauer in             in Schmölzer/Mühlbacher, StPO1.02, § 68 Rz 2; eine Ak-
                               Fuchs/Ratz, WK StPO, § 68 Rz 2; Schilchegger in Bir-           teneinsicht in derartige Unterlagen uneingeschränkt
                               klbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, LiK StPO, § 68                 befürwortend wohl Schilchegger in Birklbauer/Haumer/
                               Rz 7.                                                          Nimmervoll/Wess, LiK StPO, § 68 Rz 6.
                         20                                                              23
                               Korn/Zöchbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 68 Rz 2.              So auch ErlRV 481 BlgNR 27. GP, 29.

96                                                                                                                              3/2021 ZWF
Recht auf Beschränkung der Akteneinsicht                  Wirtschaftsstrafrecht

nenbezogenen Daten und auf Achtung seines                           § 106 Abs 1 StPO einfließen und dergestalt im
Privat- und Familienlebens vor.                                     Rahmen eines Einspruchs wegen Rechtsverlet-
    Die Geltendmachung der Verletzung dieser                        zung gem § 106 Abs 1 StPO geltend gemacht
Rechte im Strafverfahren war jedoch lange Zeit                      werden können.27 Gerade im Hinblick auf Ver-
nahezu unmöglich, weil es sich beim Recht auf                       letzungen des Grundrechts auf Datenschutz
Geheimhaltung personenbezogener Daten gem                           nach § 1 DSG sowie des Rechts auf Achtung des
§ 1 Abs 1 DSG sowie beim Recht auf Achtung                          Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK
des Privat- und Familienlebens nach Art 8                           hat der OGH dabei ausdrücklich geurteilt, dass
EMRK um verfassungsrechtlich gewährleistete                         eine (behauptete) Verletzung dieser Grund-
Rechte handelt, mit denen keine einfachgesetzli-                    rechte durch staatsanwaltschaftliche Entschei-
che Ausgestaltung in der StPO korrespondiert.24                     dungen und Anordnungen im Wege mittels
    Gerade diese einfachgesetzliche Ausgestal-                      Einspruchs wegen Rechtsverletzung bei Gericht
tung in Form eines in der StPO geregelten sub-                      bekämpft werden können.28 In diesem Sinne
jektiven Rechts ist allerdings unabdingbare Vo-                     steht dem Beschuldigten auf Grundlage dieser
raussetzung für die Bekämpfung von Rechtsver-                       Rsp des OGH seither an sich auch die Möglich-
letzungen mittels eines Einspruchs wegen                            keit offen, gegen die Gewährung überschießen-
Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO, wo-                         der Akteneinsicht mittels Einspruchs wegen
hingegen im Hinblick auf andere, außerhalb der                      Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO vorzu-
StPO eingeräumte subjektive Rechte ein Ein-                         gehen. An der gesetzlichen Grundlage des § 68
spruch wegen Rechtsverletzung nicht in Be-                          Abs 1 StPO, aus dem sich dem Wortlaut nach
tracht kommt.25                                                     nicht zwingend ein subjektives Recht entneh-
    Im Hinblick auf § 68 Abs 1 StPO wurde von                       men lässt, hat sich durch die Rsp des OGH frei-
den Oberlandesgerichten (zumindest teil-                            lich nichts geändert.
weise)26 die Ansicht vertreten, dass sich aus                           Aufgrund der praktischen Bedeutung und
dieser Bestimmung kein subjektives Recht des                        der in der Judikatur (von den Oberlandesgerich-
Beschuldigten ableiten lasse, dem Privatbeteilig-                   ten) vertretenen, divergierenden Ansicht hat der
ten, Privatankläger und Opfer nur unter den                         Gesetzgeber im Zuge des Hass-im-Netz-Be-
dort genannten Voraussetzungen Akteneinsicht                        kämpfungs-Gesetzes (HiNBG)29 mit Inkrafttre-
zu gewähren. Mangels eines in der StPO geregel-                     ten zum 1. 1. 2021 nunmehr eine Klarstellung
ten subjektiven Rechts des Beschuldigten stand                      vorgenommen und in § 49 StPO einen neuen
diesem folglich – selbst im Falle einer unzulässi-                  Abs 2 geschaffen, demzufolge der Beschuldigte
gen, überschießenden Akteneinsicht und einer                        das Recht hat, dass Opfern, Privatbeteiligten
damit einhergehenden Verletzung des Rechts                          oder Privatanklägern Akteneinsicht nur inso-
auf Datenschutz und auf Achtung des Privat-                         weit gewährt wird, als dies zur Wahrung ihrer
und Familienlebens – ein Einspruch wegen                            Interessen erforderlich ist.
Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO nicht                            Den Mat zufolge soll Opfern, Privatbeteilig-
offen. Dies hatte letzten Endes zur Folge, dass                     ten oder Privatanklägern Akteneinsicht genau –
die Gewährung überschießender Akteneinsicht                         und gleichzeitig: nur – in jenem Umfang ge-
an Privatbeteiligte, Privatankläger und Opfer                       währt werden, als dies zur Durchsetzung oder
durch den Beschuldigten im Rahmen des Straf-                        Abwehr von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
verfahrens nicht bekämpft werden konnte, ob-                        Diesem Interesse stehe wiederum das durch die
wohl regelmäßig (sogar) eine Verletzung verfas-                     Akteneinsicht regelmäßig berührte Interesse
sungsrechtlich gewährleisteter Rechte vorlag.                       Dritter (auch des Beschuldigten) an der Ge-
    Entschärft wurde diese Problematik zwi-                         heimhaltung personenbezogener Daten sowie
schenzeitig durch den OGH, der in seiner jünge-                     an der Achtung seines Privat- und Familienle-
ren Rsp ausdrücklich festgehalten hat, dass die                     bens gegenüber. Es sei daher anhand des Grund-
Garantien der EMRK über § 5 Abs 1 StPO in                           satzes der Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO
                                                                    eine Interessenabwägung vorzunehmen, inwie-
24
      OGH 28. 4. 2015, 14 Os 128/14a, 14 Os 129/14y, 14 Os          fern Aktenbestandteile, an denen ein Geheim-
      26/15b; so auch ErlRV 481 BlgNR 27. GP, 28; Korn/             haltungsinteresse bestehe, zur Durchsetzung
      Zöchbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 68 Rz 2.                  oder Abwehr von Rechtsansprüchen des Privat-
25
      Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen
      Strafverfahrens (2017) Rz 7.1057; Pilnacek/Stricker in        beteiligten, Privatanklägers oder Opfers unbe-
      Fuchs/Ratz, WK StPO, § 106 Rz 14; Schroll/Kier in Kert/       dingt dienlich seien. Nur in diesem Umfang sei
      Kodek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht (2016) Rz 23.3;         Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern
      Wess in Kier/Wess, HB Strafverteidigung, Rz 6.63 ff,
      kritisch dazu bereits Wess, Aktenvollständigkeit, zeit-
                                                                    Akteneinsicht zu gewähren.30
      nahes Zum-Akt-Nehmen, Akteneinsicht, Recht auf
                                                                    27
      Verteidigung, Schattenakt, JSt 2020, 67 (59).                       OGH 28. 7. 2020, 11 Os 51/20i; 13. 10. 2020, 11 Os 56/
26
      ErlRV 481 BlgNR 27. GP, 28 mit Verweis auf OLG                      20z; siehe dazu auch Divjak, Einspruch wegen EMRK-
      Wien 17 Bs 67/20g (nicht veröffentlicht). Inwiefern und             Verletzung, JSt 2021, 170 (170 ff); siehe dazu auch
      in welchem Ausmaß durch die Oberlandesgerichte                      jüngst Schröder/Wess, Begründungspflicht der StA bei
      auch die andere Sichtweise vertreten wurde, dass aus                Beschränkung der Akteneinsicht, JSt 2021, 301 (307).
                                                                    28
      § 68 Abs 1 StPO sehr wohl ein subjektives Recht des Be-             OGH 13. 10. 2020, 11 Os 56/20z.
                                                                    29
      schuldigten abzuleiten sei, lässt sich nicht beurteilen, da         BGBl I 2020/148.
                                                                    30
      die Entscheidungen der Oberlandesgerichte bis auf we-               ErlRV 481 BlgNR 27. GP, 29 mit Verweis auf Korn/
      nige Ausnahmefälle nicht veröffentlicht werden.                     Zöchbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 68 Rz 2.

         3/2021
     ZWF 3/2021                                                                                                                                       97
Wirtschaftsstrafrecht        Recht auf Beschränkung der Akteneinsicht

                             Aus § 49 Abs 2 StPO lässt sich folglich nun-   Beschuldigten gestärkt werden. In systemati-
                         mehr sowohl dem Wortlaut als auch dem Willen       scher Hinsicht sind von dieser Neuregelung je-
                         des Gesetzgebers folgend ein subjektives Recht     denfalls auch Antragsteller nach § 77 StPO mit-
                         des Beschuldigten ableiten, dass Opfern, Privat-   umfasst, wenngleich die neugefasste Bestim-
                         beteiligten oder Privatanklägern Akteneinsicht     mung auf diesen Personenkreis nicht ausdrück-
                         nur insoweit gewährt wird, als dies zur Wah-       lich Bezug nimmt.
                         rung ihrer Interessen erforderlich ist. Im Falle        Eine (weitere) Beschränkung des Rechts auf
                         einer Verletzung dieses subjektiven Rechts kann    Akteneinsicht für Privatbeteiligte, Privatanklä-
                         diese mit einem Einspruch wegen Rechtsverlet-      ger, Opfer sowie sonstige Dritte ist durch den
                         zung gem § 106 Abs 1 StPO geltend gemacht          eingefügten § 49 Abs 2 StPO entgegen den Mat
                         werden. Zudem soll dieses subjektive Recht         im Übrigen nicht zu befürchten:34 Privatbetei-
                         nicht nur gegenüber der Staatsanwaltschaft von     ligte, Privatankläger und Opfer waren nämlich –
                         Bedeutung sein, sondern auch gegenüber dem         rechtsrichtig betrachtet – bereits zuvor nach
                         Gericht, dh mittels Beschwerde gem § 87 StPO,      § 68 Abs 1 StPO nur zur Akteneinsicht berech-
                         geltend gemacht werden können.31 Bezüglich         tigt, soweit ihre (rechtlich schützenswerten) In-
                         sonstiger Dritter iSd § 77 StPO kann nichts an-    teressen betroffen sind. Daran hat sich durch
                         deres gelten, zumal im dortigen Abs 1 bereits im   § 49 Abs 2 StPO nichts geändert. Vielmehr stellt
                         Rahmen der Entscheidung über die Gewährung         die Neuregelung lediglich das Pendant der für
                         der Akteneinsicht ausdrücklich eine Interessen-    Privatbeteiligte, Privatankläger und Opfer
                         abwägung vorzunehmen ist. Dennoch ist es ein       schon bislang geltenden Regelung aus Beschul-
                         wenig verwunderlich, dass auf diese weder in       digtensicht dar. Für § 77 StPO gilt nichts ande-
                         den Mat noch im neu gefassten Abs 2 des § 49       res.
                         StPO Bezug genommen wird.

                         3. Fazit                                                ▶ Auf den Punkt gebracht
                         Durch § 49 Abs 2 StPO hat der Gesetzgeber dem
                         Beschuldigten nunmehr ausdrücklich ein sub-             Der Gesetzgeber hat mit dem HiNBG
                         jektives Recht eingeräumt, dass Opfern, Privat-         einen neuen Abs 2 in § 49 StPO eingefügt
                         beteiligten oder Privatanklägern Akteneinsicht          und damit klargestellt, dass der Beschul-
                         nur in dem Umfang gewährt werden darf, in               digte ein subjektives Recht hat, dass Op-
                         dem dies zur Wahrung ihrer Interessen, also             fern, Privatbeteiligten oder Privatanklä-
                         insb zur Durchsetzung und Abwehr (zivilrecht-
                                                                                 gern Akteneinsicht nur insoweit gewährt
                         licher) Ansprüche erforderlich ist. Damit eröff-
                                                                                 wird, als dies zur Wahrung ihrer Interes-
                         net der Gesetzgeber dem Beschuldigten bei
                         einer Verletzung durch überschießende Akten-
                                                                                 sen erforderlich ist. Rechtsrichtig be-
                         einsicht ausdrücklich die Erhebung eines Ein-           trachtet sind hiervon auch Antragsteller
                         spruchs wegen Rechtsverletzung nach § 106               nach § 77 StPO mitumfasst. Wenngleich
                         Abs 1 StPO eröffnet.                                    diesem Personenkreis schon davor gem
                             In Anbetracht der jüngeren Rsp des OGH,             § 68 Abs 1 und 2 StPO sowie gem § 77
                         wonach die Rechte der EMRK über § 5 StPO in             Abs 1 StPO Akteneinsicht nur in diesem
                         § 106 Abs 1 StPO einfließen32 und (behauptete)          Umfang zugestanden ist, lässt sich aus
                         Verletzungen des Grundrechts auf Datenschutz            § 49 Abs 2 StPO nun ausdrücklich ein
                         nach § 1 DSG sowie des Rechts auf Achtung des           subjektives Recht des Beschuldigten ab-
                         Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK              leiten, dessen Verletzung mit einem Ein-
                         durch staatsanwaltschaftliche Entscheidungen            spruch wegen Rechtsverletzung nach
                         und Anordnungen im Wege mittels Einspruchs              § 106 Abs 1 StPO geltend gemacht wer-
                         wegen Rechtsverletzung bei Gericht bekämpft             den kann. Für die Antragsteller ergibt sich
                         werden können,33 ist dies zwar keine gänzlich           daher durch die Neuregelung keine Än-
                         neue Möglichkeit für den Beschuldigten. Begrü-          derung, auch der Umfang des ihnen zu-
                         ßenswert ist diese Klarstellung aus Beschuldig-         stehenden Rechts auf Akteneinsicht wird
                         tensicht aber dennoch, da dergestalt eine klare
                                                                                 durch § 49 Abs 2 StPO nicht (weiter) ein-
                         gesetzliche Regelung vorliegt und die Rechte des
                                                                                 geschränkt.
                         31
                               ErlRV 481 BlgNR 27. GP, 29.
                         32
                               OGH 28. 7. 2020, 11 Os 51/20i.
                         33                                                 34
                               OGH 13. 10. 2020, 11 Os 56/20z.                    ErlRV 481 BlgNR 27. GP, 29.

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