DER ZERBROCHENE KRUG - Dipl. Ing. Nikolaus Berlakovich Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

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DER ZERBROCHENE KRUG - Dipl. Ing. Nikolaus Berlakovich Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
RICHARD 3 LEEBRUCK

 DER ZERBROCHENE KRUG
         i n    S a l z b u r g
                TEIL XIV / B-1

vom Dorfrichter Adam
                             des Heinrich von Kleist

                       zum

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
       Umwelt und Wasserwirtschaft
  Dipl. Ing. Nikolaus Berlakovich

                       1
P r o l o g

Wenn Heinrich von Kleist, als Mitglied pommerischen Uradels, dem in Preußen
eine herausgehobene Stellung zukam, im Jahre 1806 seinen zerbrochenen Krug
als Lustspiel übertitelte, ist nicht zu übersehen wie das Stück im Ablauf des Auf-
deckungsprozesses typische Kennzeichen für ein Analytisches Drama aufweist.

Uraufgeführt in Weimar unter Leitung von Johann Wolfgang von Goethe persön-
lich, ist die Zeitlose Bedeutung klassischer Literatur Eins zu Eins ins Heute zu
übertragen. So wie der ehrenwerte Dorfrichter Adam Eve sexuell genötigt und
unter Druck gesetzt hat. Verheerend für Eve ist an der Sache neben ihrer Jugend
vor allem der Standesunterschied, welcher sie Adam gegenüber wehrlos macht.

•   der Krug steht für Eves Jungfräulichkeit: Für Eve (und ihre verwitwete Mutter)
ein wertvoller Besitz, den sie jedoch guten Glaubens für ihren Verlobten Ruprecht
opfert;
• der Krug steht aber auch für die (scheinbar) heile Welt, die auf einmal ausei-
nanderbricht: Er stellt die menschlichen Beziehungen dar, die während der Ver-
handlung auseinanderbrechen;
• die Namen Adam und Eve weisen auf den Sündenfall in der Bibel hin;
• der Schreiber Licht ("ein Licht aufgehen") ist intelligent. Er weiß früh, dass an
der Geschichte Adams etwas faul ist, rettet ihn aber immer wieder aus misslichen
Situationen, weil er als Untergebener nicht wagt, einen direkten Hinweis zu geben;
• der Gerichtsrat Walter erweist sich als unbeirrbarer Walter seines Amtes. Er
bringt das Gerichtsverfahren formal ins Laufen und auch zu einem Ende. Inhaltlich
ist ihm das Fehlurteil klar, und er rät zur Berufung.

Mit der entsprechenden Verstärkung von 200 Jahren Fortschritts in Korruption und
Amtsmissbrauch sind die Vornahmen am Bezirksgericht Zell am See unter Leit-
ung des Vorstehers Dr. Gerald SIMMER als durchaus adäquat anzusehen, jedoch
keinesfalls als Lustspiel zu inszenieren.

Vielmehr werden nachstehend Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung aufge-
zeigt, wie sie Wortwörtliche Übernahmen von Akten, Dokumente und Urkunden in
www.leeb-oel.at darstellen, die der Leser durch Anklicken des jeweiligen Link in
beiliegender CD-ROM abrufen kann.

Die Straftatbestände derer sich die befassten Organe im Wasserrechts-
verfahren der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und am Konkursge-
richt Salzburg, sowie am Bezirksgericht Zell am See und an den Oberge-
richten schuldig gemacht haben, sind zu 4 St 3/09z TEIL A bis D
KORRUPTIONS-STAATSANWALTSCHAFT amhängig und in den
LINKs zu www.leeb-oel.at öffentlich gemacht.
                                       2
Korruption im Amt und Missbrauch der Amtsgewalt
    im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See
  in Verantwortung des Landeshauptmannes von Salzburg
  _______________________________________________________________________

RICHARD L E E B                A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3
GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNER-
TRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer
* IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE *
__________________________________________________________________________________________
EINSCHREIBEN                                                              am 22. 07. 2013
An das Amt der
Salzburger Landesregierung

Michael-Pacher-Str. 36
5010 Salzburg

1.) Bescheid Zl. 205-01 / 1673/7- 2013
2.) Bescheid Zl. 205-01 / 18/7- 2013

Zu obigen Bescheiden, welche mir am 19. 07. 2013 im Bauamt der Gemeinde
Bruck /Glocknerstraße übergeben wurden und mit denen 1.) zu Zl. 205-01/1373/7-
2013 die Glocknertrade GmbH FN 53395y und 2.) zu Zl. 205-01/18/7-2013 die
Leeb Betriebs GmbH FN 56254b verpflichtet werden gemäß §§ 13 Abs 1 und 16
Abs 1 Altlastensanier-ungsgesetz BGBl Nr.299/1989 idgF das Betreten der
Liegenschadt Gst Nr. 91/6KG 57303 Bruck zur Durchführung von, für die
Untersuchung der Verdachtsfläche „Brennstoffhandel Leeb 2“ auf Gst. Nr. 181,
91/6 und 91/7, ja KG 57303 Bruck, notwendigen, Maßnahmen zu dulden, erstatte
ich nachstehende
                                   BERUFUNG
an den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg als Verwaltungsbehörde II.
Instanz und erkläre oa DuldungsbescheidE ihrem gesamten Inhalten nach anzu-
fechten.

Als Berufungsgründe werden geltend gemacht

1.) Unrichtige Tatsachenfeststellung durch Verweigerung des Parteiengehörs;
2.) Unrichtige rechtliche Beurteilung inklusive sekundäre Feststellungsmängel;
3.) Vorliegen von Verfahrensmängel inklusive Stoffsammlungsmängel;

Zum Berufungsgrund 1.) Unrichtige Tatsachenfeststellung durch Verweiger-
ung des Parteiengehörs:

                                            3
Die Erstbehörde hätte bei richtiger Tatsachenfeststellung keinesfalls ausführen
dürfen; „Am Altstandort "Brennstoffhandel Leeb 2" wurden seit etwa 1964 bis ca.
Anfang 2000 Brennstoffe (Kohle, Mineralölprodukte) gelagert und umgeschlagen. Im
Jahr 2001 hat man im Bereich des Garagentraktes eine Kontamination des
Untergrunds mit Lösungsmitteln festgestellt und Sanierungsmaßnahmen durch-
geführt.“
sondern hätte jedenfalls wahrnehmen müssen, wie ich am 12. 11. 2012 zu Zl. 205-
01/1575/7-2012 der Erstbehörde iVm Schreiben vom 02.10. 2012 als Geschäfts-
fühürer der Firma Voltaik Handels GmbH FN 120968w auf 17 Seiten den gesam-
ten strafrechtlich relevanten Sachverhalt zum Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-
44/2001 BH Zell am See dargetan habe, dass in der Strafsache zu 28 Ur 1198/01v
am Landesgericht aktenkundig ist, wie

Herr Dr. WABNIG vor dem UVS-6/10. 077/36-2001 UVS-6jlO.076/S7-2001 UVS-6/
1O.081/33-2001 BETREFF Beschwerde Richard Leeb, Ingrid Leeb und Leeb Betriebs
GmbH DATUM 16.10.2001 Wahrheitswidrig auf Befragen durch den Vertreter der
belangten Behörde ( Mag. Franz Mühlböck) zu ROTOKOLL gibt: " Das Umlaufvermö-
gen der Voltaik Handels GmbH wurde von der Leeb Betriebs GmbH im Juli 1995
erworben. Ich kann nicht mehr sagen, ob darin auch Mineralölprodukte enthalten
waren."

Dementgegen legt sein Vertreter am 22.2.2002 zu UVS-6/]0.086/"18-2002/ 10.095/]7-
2002 UVS-6/10. 1-1-1/14-2002 BETREFF Ingrid Richard Leeb. Leeb und Leeb Betriebs
GmbH die Inventurliste über das Warenlager der Leeb BetriebsgesmbH anlässlich
der Konkurseröffnung über diese Gesellschaft vor, wo in der Position 26, Artikel-
nummer 2380, Lösungsmittel in einer Menge von 2400 Litern angeführt sind.

Insgesamt hat die Leeb BetriebsgesmbH seinerzeit von der in Konkurs befindlichen Vol-
taik GesmbH 3000 Liter Lösungsmittel übernommen. Die sich daraus ergebende Diffe-
renz von 600 Litern Lösungsmitteln wurden vor allem zur Reinigung der Hochtanks 1
und 3 verwendet.

Herrn Dr. Wabnig ist kenntlich, wie ab dem 01. 08. 2001 Amtssekretär Kurt Reiter die
Umlagerung dieses Lösungsmittels in die Boxen 4, 5 und 6 – ohne die vorgeschriebe-
nen Auffangwannen – angeordnet hat. Herrn Dr. Wabnig ist weiter kenntlich, wie durch
diese Lagerung die Vermietung dieser Boxen bis heute unterbunden ist und Mietein-
nahmen Voraussetzung für die schrittweise Schadensreparatur und Wiederherstellung
der Gebrauchsfähigkeit der Betriebsanlage Hochtanklager.

Herrn Dr. Wabnig war, so wie den Herren Mag. Mühlböck und Kurt Reiter, kenntlich,
dass auf Grund des insgesamt im Garagentrakt bis heute lagernde Lösungsmittels zu
keiner Zeit einen Lösungsmittel Schaden am Hochtanklager gegeben hat !

Die Erstbehörde setzt wider besseren eigenen Wissens die seit dem Jahre 2001
geübte Verleumdung – festgestellter Kontamination mit Lösungsmittel im
Untergrunf und deren Entsorgung – weiter fort.

Die Erstbehörde hätte mei richtiger Beweiswürdigung keinesfalls ausführen
dürfen: „ Zu den Rechten der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. am Grundstück hat
                                        4
Herr Richard Leeb im Rahmen des bei der Landeshauptfrau von Salzburg zu Z1. 205-
01/1575 geführtenVerfahrens betreffend die Erlassung eines Duldungsbescheids
gemäß § 16 ALSAG gegen die Gründlinger GmbH in einer am 27.03.2013 durchge-
führten Verhandlung als Vertreter der Liegenschaftseigentümerin VOLTAlK Handelsge-
sellschaft mbH ausgesagt, dass die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H im Hinblick auf
das Gst. Nr. 91/6, KG 57303 Bruck, Bestandsberechtigte sei, woraus sich ergibt,
dass zwischen der Liegenschaftseigentümerin VOLTAIK Handelsge-
sellschaft mbH und der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. ein Be-
standvertrag iSd § 1090 ABGB betreffend die Liegenschaft besteht.
Charakteristischer Geschäftsinhalt eines Bestandvertrages ist die
Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgelt.“

sondern hätte bei richtiger Tatsachfeststellung erkennen können, dass zwischen der
Liegenschaftseigentümerin VOLTAIK Handelsgesellschaft mbH k e i n
Bestandvertrag iSd § 1090 ABGB besteht und ein solcher auch zu keiner Zeit
bestanden hat.

Die unwahrhaftige Beweisführung der Erstbehörde korreliert mit der Beweis-
führung der belangten Behörde im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 seit
dem 17. 01. 2001, aktenkundig zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg BAND XVII ON
194 SZ 181 - 191,
wie Herr Mag. Marcus Neher als Staatsanwalt an die Untersuchungsrichterin
zu 28 Ur 1198/01v die Weisung erteilt : „ dass die Kriminalabteilung des Lan-
desgendarmeriekommandos Salzburg ausschließlich Ermittlungen be-
treffend der Verursachungen durch Personen und Firmen Leeb
führen und nach Feststehen strafrechtlicher Tatbe-stände diese in einer
entsprechenden Strafanzeige zusammengefasst an die Staatsanwaltschaft
Salzburg zur Anzeige zu bringen, wobei auf angebliche andere Verur-
sachungen nicht einzugehen ist und auch auf Ergebnisse aus der
abgeschlossenen Dekontamination kein Bedacht zu nehmen ist.

Zum Berufungsgrund 2.) Unrichtige rechtliche Beurteilung inklusive sekun-
däre Feststellungsmängel:

Die Erstbehörde hätte bei richtiger reschtlicher Beurteilung fesstellen müssen, wie
für die Firmen Leeb Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH nach Aufhebung
ihrer Konkurse kein Gesellschafterbeschluss auf Weiterführung angemeldet wurde
und die beiden Firmen als Rechtssubjekt für die Geltendmachung ihnen zugefügter
Schäden Bestand haben müssen. Beide Firmen sind nicht Eigentümer der Liegen-
schadt Gst Nr. 91/6KG 57303 Bruck der Verdachtsfläche „Brennstoffhandel Leeb
2“ auf Gst. Nr. 181, 91/6 und 91/7, je KG 57303 Bruck und üben ihre Bestand-
rechte derzeit nicht aus.

                                       5
Weiter hätte die Erstbehörde bei richtiger reschtlicher Beurteilung fesstellen müs-
sen, dass es für die Firma Glocknertrade GmbH Herr Anton Seber als Ge-
schäftsführer mit eingeschränkter Befugnis übernommen hat, nach Eingang zuste-
hender Ersatzleistung, die Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit der Betriebs-
anlage Hochtanklager vorzunehmen. Bis zu dieser Zeit hat Herr Seber das
Betriebsgelände im Rahmen eines Pekariums Herrn Engelbert Gründlinger zum
Abstellen seiner Fahrzeuge übergeben. Weder Herr Gründlinger, noch einer seiner
Bediensteten befinden sich ständig am Betriebsgelände. Die Fahrer frequentieren
den Abstellplatz zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten.

Die Erstbehörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung feststellen können, dass
keine physische Person verpflichtet werden kann, den Duldungspflichten zu ent-
sprechen.

Zum Berufungsgrund 3.) Vorliegen von Verfahrensmängel inklusive
Stoffsammlungsmängel;

Unter diesem Berufungsgrund muss geltend gemacht werden, wie die Erstbehörde
weder aktenkundige, noch beigebrachte Beweismittel mit der gebotenen Sorgfalt
geprüft hat, sondern aus nicht von Rechtsbestimmungen gedeckten Gründen,
jeweils 15 m entfernt vom Grundwasseraufschluss LKB 15 – wo jederzeit
zugänglich Grundwasserproben entnommen werden können – auf der
Betriebsliegenschaft zwei neue Pegel errichten möchte.

Es erscheint der Verdacht nicht gänzlich auszuschließen, die Erstbehörde könnte in
bösen Beschädigungsvorsatz weiterführen wollen, wie bei der WKStA untersuch-
ungsgegenständlich:

RICHARD L E E B                A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3
GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNER-
TRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer
* IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE *
__________________________________________________________________________________________
                                       e-mail an: wksta.leitung@justiz.gv.at am 20. 07. 2013
An die
Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung
von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption

Dampfschiffstr. 4
1030 W i e n

Strafanzeige nach § 28a StPO
Wasserrechtsverfahren Zahl
6/203-44/2001 BH Zell am See
Rechtsverweigerung Richard LEEB

                                             6
Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grund der mir am 19. 07. 2013 am Gemeindeamt Bruck/Glocknerstraße über-
gebenen Bescheide, mit denen zu Zl. 205-01/1373/7-2013 die Glocknertrade
GmbH FN 53395y und zu Zl. 205-01/18/7-2013 die Leeb Betriebs GmbH FN
56254b verpflichtet werden gemäß §§ 13 Abs 1 und 16 Abs 1 Altlastensanier-
ungsgesetz BGBl Nr.299/1989 idgF das Betreten der Liegenschadt Gst Nr. 91/6KG
57303 Bruck zur Durchführung von, für die Untersuchung der Verdachtsfläche
„Brennstoffhandel Leeb 2“ auf Gst. Nr. 181, 91/6 und 91/7, ja KG 57303 Bruck,
notwendigen, Maßnahmen zu dulden, erstatte ich nachstehende

                        S t r a f a n z e i g e gegen
        Herrn Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg

wegen: fortgesetzter Rechtsverweigerung und Verleumdung, Korruption im Amt
       und Missbrauch der Abtsgewalt iVm Anstiftung zu Straftaten, wie sie
       nach dem 22. Abschnit des StGB zu bestrafen sind; sowie Bildung einer
       kriminellen Vereinigung um das Land Salzburg zum Nachteil der Familie
       Leeb und zugehörigen Firmen zu bereichern.

Herr Dr. Wilfried Haslauer führt als Landeshauptmann und damit oberste Wasser-
rechtsbehörde des Landes Salzburg die Straftatbestände 12 Jahre nach Abschluss
des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See weiter fort, wie
Ihnen diese in nachstehenden Strafanzeigen vorliegen:

Dr. Franz Schausberger, Landeshauptmann als oberste Wasserrechtsbehörde;
Dr. Rainer Braunstingl, Amtssachverständiger des Landes Salzburg;
DI Dr. Angelika Brunner, Amtssachverständige des Landes Salzburg;
Dr. Siegfried W. Hermann, Sachverständiger, Deutschlandsberg;
HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau von Pinzgau;
OAR Kurt Reiter, Obereinsatzleiter Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001;
Mag. Franz Mühlböck, Wasserrechtsreferent, BH Zell am See;
Dr. Werner Fürlinger, Geologe, Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg;
Dr. Gerhard Forstinger, Geologe, Ohlsdorf;
Ernst Fürstauer und Hannes Fürstauer, Viehhofen;
Ernst und Stefan Pecile, Gletschermoosstraße11, 5700 Zell am See;
Hans Tonis, Chefinspektor der Kriminalabteilung Salzburg;
Mag. Gabi Burgstaller, Landeshauptfrau als oberste Wasserrechtsbehörde;
Dr. Werner FÜRLINGER, Geologe Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg;
Dr. Gerhard FORSTINGER, Miglweg 21, 4694 Ohlsdorf;
Forstinger + Stadlmann ZT GmbH, Achenpromenade 14 5081 Anif;
Mag. Johann Fenninger Salzburger Landesregierung Referat 5/01
Dr. Bernhard Schneckenleithner, Salzburger Landesregierung;

                                     7
Herrn Dr. Wilfried Haslauer ist bekannt, wie die Bezirkshauptfrau des Pinzgaues
HR Dr. Rosmarie Drexler Rückstellproben und Akten über die Durchführung der
„ Dekontamination “ unter Verschluss und wider besseren eigenen Wissens, die
Verleumdung gegen Leeb aufrecht hält. ( s. der zerbrochene Krug Teil XII / H )
In Kenntnis, dass es weder in der Bahnhofstraße noch in der Betriebsanlage
Hochtanklager jemals zu strafwürdigen Unterlassungen durch Leeb gekommen ist,
versucht nun Herr Dr. Wilfried Haslauer als Landeshauptmann zwölf Jahre
nach Abschluss des Wasserrechtsverfahren, in FORTSETZUNG DER
STRAFTATBESTÄNDE - analog der Tätigkeit seiner Vorgängerin -
gegenüber dem Umweltbundesamt die, zu keiner Zeit stattgefundene, Dekontami-
nation am Hochtanklager nachzuweisen.
-                                                 F 01 53660 935 am 06. 05. 2013
EINSCHREIBEN
Herrn Landeshauptmann
Dr. Wilfried Haslauer
Chimseehof, Stiege 1
5010 Salzburg

Wasserrechtsverfahren
ZL. 6/203-44/2001 BH Zell am See
VORLAGE I an die oberste Wasser-
rechtsbehörde des Landes Salzburg

Sehr geehrter Herr Dr. Wilfried Haslauer,

meine besten Wünsche zu Ihrem Amtsantritt als Landeshauptmann von Salzburg
verbinde ich mit meiner VORSTELLUNG I, Ihnen als oberste Wasserrechtsbe-
hörde des Landes, Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung zur Einleitung und
Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See zur
Kenntnis bringen: in der Strafsache zu 31 Hv 140/09a und 40 Hv 147/10g LG
Salzburg ist herorgekommen, wie das Verwaltungsverfahren ohne Rechtsgrund,
mutwillig in Beschädigungsvorsatz - am 17. Jänner 2001 von Kurt Reiter gemein-
sam mit Ernst und Stefan Pecile eingeleitet -, von Organen des Landes Salzburg
durchgeführt worden ist.

Am 17. 06. 2010 wurde ich mit rechtskräftigen Urteil zu 40 Hv 147/10g LG Salz-
burg von den, durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See geführten Anschein-
beschuldigungen freigesprochen und die Kostenersatzansprüche des Landes Salz-
burg, sowie der Finanzprokuratur der Republik Österreich zurückgewiesen.

Im Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band 1 ON 5 und Band XX ON
260 wird der Wortwörtlichen Übernahme von Akten, Dokumenten und Urkunden
zur Ortsungebundenen Bearbeitung in www.leeb-oel.at Beweiswürdigung zuer-
kannt.

                                       8
Das aktuelle Inhaltsvereichnis lege ich beiliegend vor und erkläre dazu:
In Hyperlink „Betriebsschließung“ sind zur Verbesserung der Lesbarkeit Behör-
denmaßnahmen mit den Bezughabenden Unterlagen verlinkt und komprimiert dar-
gestellt. Insbesondere ist dazu auf die Organbezogenen Ausführungen zu verwie-
sen, wie sie pflichtwidrige Unterlassungen durch den UVS und die Kriminalab-
teilung, sowie die Herstellung falscher Beweismittel und Falschaussagen vor
Gericht durch Ernst und Stefan Pecile, Mag. Franz Mühlböck, Amtssekretär Kurt
Reiter, Dr. Werner Fürlinger, Dr. Gerhard Forstinger, Ernst und Hannes Fürstauer,
Dr. Rainer Braunstingl und DI Dr. Angelika Brunner betreffen.                 -
Dieser Hyperlink liegt unverändert seit dem Jahr 2003 mit Verantwortlichkeit der
Bezirkshauptfrau HR Dr. Rosmarie Drexler als Bezirkshauptfrau und Dr. Franz
Schausberger als Landeshauptmann und oberste Wasserrechtsbehörde vor,

In Hyperlink „ Geschehensabfolge“ sind alle Verfahrensrelevanten Geschehnisse,
Behördenvornahmen mit Aktenzahlen, Daten, Dokumente, Urkunden und, sowie
Strafanzeigen und Sachverhaltdarstellungen, sowie Anträge in aufsteigender
Datierung seit dem Jahr 1961 gereiht.

In Hyperlink „ 12,5 Mio ATS leicht verdient “ sind die Akteninhalte hinsichtlich
der Straftatbestände dargelegt, derer sich Salzburger Sparkasse Bank AG, Ober-
bank AG, Dr. Gregor Sieber, Konkursrichter am Landesgericht Salzburg mit
seinen Masseverwaltern und Dr. Anton Waltl Rechtsanwalt in 5700 Zell am See
bei der „Verwertung“ betrieblicher und privater Liegenschften des Geschäftsfüh-
rers Richard Leeb schuldig gemacht haben.                                      -
Der Hyperlink „ Home Leeb Oel Inhalt “ führt zu Personen- und Sachbezogenen
Aktenübernahmen seit 17. 01. 2001.

Aus der Strafsache zu 31 Hv 140/09a und 40 Hv147/10/g ist mit allen
Beweisanträgen, Aussagen und Beweweisergebnissen – Wortwörtlich übernom-
men in den LINKs 21.00 bis 21.99 – ist die Erstattung eines falschen Gutachten
durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Siegfried W. Hermann
hervorgekommen.und die Straftatbestände offenbar geworden derer sich nächste-
hende Personen schuldig gemacht haben und zusammengefasst sind:

A. Organe im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See ……….

In Subsumtion aller Sachverhalte wird gestellt der
                                   Antrag
der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg wolle die Bescheide mit denen 1.) zu
Zl. 205-01/1373/7-2013 der Glocknertrade GmbH FN Ä53395y und 2.) zu Zl. 205-
01/18/7-2013 der Leeb Betriebs GmbH FN 56254b Duldungspflichten auferlegt
werden, wegen Rechtswidrigkeit / Nichtigkeit a u f h e b e n .
Um Antraggemäße Stattgebung wird ersucht.
5671 Bruck/Glstr., am 22. 07. 2013                           RICHARD L E E B

                                       9
RICHARD L E E B                A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3
GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNER-
TRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer
* IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE *
__________________________________________________________________________________________
                         e-mail: buero.berlakovich@lebensministerium.at am 24. 07. 2013
BM für Land- und Forstwirtschaft
Umwelt und Wasserwirtschaft
zHd Herrn Dipl. Ing. Nikolaus Berlakovich

Stubenring 1
1010 W i e n

Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001
Bezirkshauptmannschaft Zell am See

Sehr geehrter Herr Bundesminister,

zu obigem Bezug bringe ich Ihnen aus gegebenem Anlass zu Kenntnis, wie die
strafrechtlich relevanten Vornahmen in der Bezirkshauptmannschaft Zell am See
und der Landesregierung Salzburg per mail abteilung.61@lebensministerium.at
übermittelt und in www.leeb-oel.at übernommen habe:
der zerbrochene Krug in Salzburg XIV/B- vom Dorfrichter Adam
>zum BUNDESMINISTERIUM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft

Aus den Strafsachen zu 28 Ur 1198/01v: 31 Hv 140/09a; 40 Hv 147/10g je Landes
gericht Salzburg ist hervorgekommen , wie von AS Kurt Reiter gemeinsam mit
Ernst und Stefan Pecile, sowie der Bezirkshauptfrau HR Dr. Rosmarie Drexler am
17. 01. 2001 das gegenständliche Wasserrechtsverfahren iVm der Österreichweiten
Verleumdungskampagne gegen LEEB - ohne Rechtsgrund – eingeleitet worden ist

Zielgerichtet auf den Abbruch der Gebäude in der Bahnhofstraße und Übereignung
der Grundflächen in das Eigentum des Landes Salzburg für deren Landwirtschafts-
schule in Bruck / Glocknerstraße.

Ihr Amtsvorgänger Herr Mag. Wilhelm Molterer (1994-2003) hat den
Amtssekretät Kurt Reiter für seine „ erfolgreiche Tätigkeit unter behörd-
licher Befehls- und Zwangsgewalt“ belobigt und mit Beförderung
ausgezeichnet.

Die Bezirkshauptfrau HR Dr. Rosmarie Drexler wurde am 13. 5. 2004
für die " vorbildhafte Abwicklung der Katastrophe von Kaprun und der
Umweltkatastrophe der Firma Leeb Betriebs GmbH " mit dem Unitet
Nations Public Service Award 2004 ausgezeichnet..
                                            10
Die Vornahmen außerhalb der Rechtsornnung im gegenständlichen Wasserrechts-
verfahren wurden auch den jeweiligen Justizministerinnen mitgeteilt:
                        Vorstellung an die Frau Justizministerin    92.12
                        Vorstellung an die Frau Justizministerin    92.13
                Vorstellung an Frau Justizministerin am 17.1.2013   92.14
der zerbrochene Krug in Salzburg XIII- vom Dorfrichter Adam
>zum JUSTIZMINISTERIUM

Dem neuen Landeshauptmann von Salzburg Herrn Dr. Wilfried Has-
lauer wurde vollumfänglich dargetan, wie die gesamten Akteninhalte
Wortwörtlich zur Ortsungebundenen Bearbeitung in www.leeb-oel,at
übernommen sind:
Leeb Oel

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                Bericht über die zeitliche Geschehensabfolge

         Betriebsschließung durch die Bezirkshauptmannschaft
                             Zell am See

                12,5 MIO ATS LEICHT VERDIENT!!!
                              von Rechtsanwalt Dr. Anton Waltl,
                              Kanzlei Waltl & Krempl Zell am See

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RICHARD L E E B in A - 5671 Bruck / Glocknerstraße -

                                                 11
der zerbrochene Krug in Salzburg XIV- vom Dorfrichter Adam
>INHALTSVERZEICHNIS www.leeb-oel.at

Am 19. Juli 2013 wurden mit an meiner Wohnungstüre zwei Abholungsaufträge
für Duldungsbescheide des Amtes der Salzburger Landesregierung am Gemeinde-
amt Bruck plakatiert.- elf Jahre nach Beendigung des Wasserrechtsverfahren !

RICHARD L E E B                A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3
GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNER-
TRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer
* IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE *
__________________________________________________________________________________________
EINSCHREIBEN                                                              am 22. 07. 2013
An das Amt der
Salzburger Landesregierung

Michael-Pacher-Str. 36
5010 Salzburg

1.) Bescheid Zl. 205-01 / 1673/7- 2013
2.) Bescheid Zl. 205-01 / 18/7- 2013

Zu obigen Bescheiden, welche mir am 19. 07. 2013 im Bauamt der Gemeinde
Bruck /Glocknerstraße übergeben wurden und mit denen 1.) zu Zl. 205-01/1373/7-
2013 die Glocknertrade GmbH FN 53395y und 2.) zu Zl. 205-01/18/7-2013 die
Leeb Betriebs GmbH FN 56254b verpflichtet werden gemäß §§ 13 Abs 1 und 16
Abs 1 Altlastensanier-ungsgesetz BGBl Nr.299/1989 idgF das Betreten der
Liegenschadt Gst Nr. 91/6KG 57303 Bruck zur Durchführung von, für die
Untersuchung der Verdachtsfläche „Brennstoffhandel Leeb 2“ auf Gst. Nr. 181,
91/6 und 91/7, ja KG 57303 Bruck, notwendigen, Maßnahmen zu dulden, erstatte
ich nachstehende
                                   BERUFUNG
an den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg als Verwaltungsbehörde II.
Instanz und erkläre oa Duldungsbescheide ihrem gesamten Inhalten nach anzu-
fechten.

Als Berufungsgründe werden geltend gemacht

4.) Unrichtige Tatsachenfeststellung durch Verweigerung des Parteiengehörs;
5.) Unrichtige rechtliche Beurteilung inklusive sekundäre Feststellungsmängel;
6.) Vorliegen von Verfahrensmängel inklusive Stoffsammlungsmängel;

Zum Berufungsgrund 1.) Unrichtige Tatsachenfeststellung durch Verweiger-
ung des Parteiengehörs:

                                            12
Die Erstbehörde hätte bei richtiger Tatsachenfeststellung keinesfalls ausführen
dürfen; „Am Altstandort "Brennstoffhandel Leeb 2" wurden seit etwa 1964 bis ca.
Anfang 2000 Brennstoffe (Kohle, Mineralölprodukte) gelagert und umgeschlagen. Im
Jahr 2001 hat man im Bereich des Garagentraktes eine Kontamination des
Untergrunds mit Lösungsmitteln festgestellt und Sanierungsmaßnahmen durch-
geführt.“
sondern hätte jedenfalls wahrnehmen müssen, wie ich am 12. 11. 2012 zu Zl. 205-
01/1575/7-2012 der Erstbehörde iVm Schreiben vom 02.10. 2012 als Geschäfts-
fühürer der Firma Voltaik Handels GmbH FN 120968w auf 17 Seiten den gesam-
ten strafrechtlich relevanten Sachverhalt zum Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-
44/2001 BH Zell am See dargetan habe, dass in der Strafsache zu 28 Ur 1198/01v
am Landesgericht aktenkundig ist, wie

Herr Dr. WABNIG vor dem UVS-6/10. 077/36-2001 UVS-6/lO.076/S7-2001 UVS-6/
1O.081/33-2001 BETREFF Beschwerde Richard Leeb, Ingrid Leeb und Leeb Betriebs
GmbH DATUM 16.10.2001 Wahrheitswidrig auf Befragen durch den Vertreter der
belangten Behörde ( Mag. Franz Mühlböck) zu ROTOKOLL gibt: " Das Umlaufvermö-
gen der Voltaik Handels GmbH wurde von der Leeb Betriebs GmbH im Juli 1995
erworben. Ich kann nicht mehr sagen, ob darin auch Mineralölprodukte enthalten
waren."

Dementgegen legt sein Vertreter am 22.2.2002 zu UVS-6/]0.086/"18-2002/ 10.095/]7-
2002 UVS-6/10. 1-1-1/14-2002 BETREFF Ingrid Richard Leeb. Leeb und Leeb Betriebs
GmbH die Inventurliste über das Warenlager der Leeb BetriebsgesmbH anlässlich
der Konkurseröffnung über diese Gesellschaft vor, wo in der Position 26, Artikel-
nummer 2380, Lösungsmittel in einer Menge von 2400 Litern angeführt sind.

Insgesamt hat die Leeb BetriebsgesmbH seinerzeit von der in Konkurs befindlichen Vol-
taik GesmbH 3000 Liter Lösungsmittel übernommen. Die sich daraus ergebende Diffe-
renz von 600 Litern Lösungsmitteln wurden vor allem zur Reinigung der Hochtanks 1
und 3 verwendet.

Herrn Dr. Wabnig ist kenntlich, wie ab dem 01. 08. 2001 Amtssekretär Kurt Reiter die
Umlagerung dieses Lösungsmittels in die Boxen 4, 5 und 6 – ohne die vorgeschriebe-
nen Auffangwannen – angeordnet hat. Herrn Dr. Wabnig ist weiter kenntlich, wie durch
diese Lagerung die Vermietung dieser Boxen bis heute unterbunden ist und Mietein-
nahmen Voraussetzung für die schrittweise Schadensreparatur und Wiederherstellung
der Gebrauchsfähigkeit der Betriebsanlage Hochtanklager sind.

Herrn Dr. Wabnig war, so wie den Herren Mag. Mühlböck und Kurt Reiter, kenntlich,
dass auf Grund des insgesamt im Garagentrakt bis heute lagernde Lösungsmittels zu
keiner Zeit einen Lösungsmittel Schaden am Hochtanklager gegeben hat !

Die Erstbehörde setzt wider besseren eigenen Wissens die seit dem Jahre 2001
geübte Verleumdung – festgestellter Kontamination mit Lösungsmittel im
Untergrunf und deren Entsorgung – weiter fort.

Die Erstbehörde hätte mei richtiger Beweiswürdigung keinesfalls ausführen
dürfen: „ Zu den Rechten der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. am Grundstück hat
                                        13
Herr Richard Leeb im Rahmen des bei der Landeshauptfrau von Salzburg zu Z1. 205-
01/1575 geführtenVerfahrens betreffend die Erlassung eines Duldungsbescheids
gemäß § 16 ALSAG gegen die Gründlinger GmbH in einer am 27.03.2013 durchge-
führten Verhandlung als Vertreter der Liegenschaftseigentümerin VOLTAlK Handelsge-
sellschaft mbH ausgesagt, dass die Glocknertrade Gesellschaft m.b.H im Hinblick auf
das Gst. Nr. 91/6, KG 57303 Bruck, Bestandsberechtigte sei, woraus sich ergibt,
dass zwischen der Liegenschaftseigentümerin VOLTAIK Handelsge-
sellschaft mbH und der Glocknertrade Gesellschaft m.b.H. ein Be-
standvertrag iSd § 1090 ABGB betreffend die Liegenschaft besteht.
Charakteristischer Geschäftsinhalt eines Bestandvertrages ist die
Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgelt.“

sondern hätte bei richtiger Tatsachfeststellung erkennen können, dass zwischen der
Liegenschaftseigentümerin VOLTAIK Handelsgesellschaft mbH k e i n
Bestandvertrag iSd § 1090 ABGB besteht und ein solcher auch zu keiner Zeit
bestanden hat.

Die unwahrhaftige Beweisführung der Erstbehörde korreliert mit der Beweis-
führung der belangten Behörde im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 seit
dem 17. 01. 2001, aktenkundig zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg BAND XVII ON
194 SZ 181 - 191,
wie Herr Mag. Marcus Neher als Staatsanwalt an die Untersuchungsrichterin
zu 28 Ur 1198/01v die Weisung erteilt : „ dass die Kriminalabteilung des Lan-
desgendarmeriekommandos Salzburg ausschließlich Ermittlungen be-
treffend der Verursachungen durch Personen und Firmen Leeb
führen und nach Feststehen strafrechtlicher Tatbe-stände diese in einer
entsprechenden Strafanzeige zusammengefasst an die Staatsanwaltschaft
Salzburg zur Anzeige zu bringen, wobei auf angebliche andere Verur-
sachungen nicht einzugehen ist und auch auf Ergebnisse aus der
abgeschlossenen Dekontamination kein Bedacht zu nehmen ist.

Zum Berufungsgrund 2.) Unrichtige rechtliche Beurteilung inklusive sekun-
däre Feststellungsmängel:

Die Erstbehörde hätte bei richtiger reschtlicher Beurteilung feststellen müssen, wie
für die Firmen Leeb Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH nach Aufhebung
ihrer Konkurse kein Gesellschafterbeschluss auf Weiterführung angemeldet wurde
und die beiden Firmen als Rechtssubjekte für die Geltendmachung ihnen zuge-
fügter Schäden Bestand haben müssen.

Beide Firmen sind nicht Eigentümer der Liegenschadt Gst Nr. 91/6KG 57303
Bruck der Verdachtsfläche „Brennstoffhandel Leeb 2“ auf Gst. Nr. 181, 91/6 und
91/7, je KG 57303 Bruck und üben ihre Bestandrechte derzeit nicht aus.

                                       14
Weiter hätte die Erstbehörde bei richtiger reschtlicher Beurteilung fesstellen müs-
sen, dass es für die Firma Glocknertrade GmbH Herr Anton Seber als Geschäfts-
führer mit eingeschränkter Befugnis übernommen hat, nach Eingang zustehender
Ersatzleistung, die Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit der Betriebsanlage
Hochtanklager vorzunehmen. Bis zu dieser Zeit hat Herr Seber das Betriebs-
gelände im Rahmen eines Pekariums Herrn Engelbert Gründlinger zum Abstellen
seiner Fahrzeuge übergeben. Weder Herr Gründlinger, noch einer seiner Bediens-
teten befinden sich ständig am Betriebsgelände. Die Fahrer frequentieren den
Abstellplatz zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten.

Die Erstbehörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung feststellen können, dass
keine physische Person verpflichtet werden kann, den Duldungspflichten zu ent-
sprechen.

Zum Berufungsgrund 3.) Vorliegen von Verfahrensmängel inklusive
Stoffsammlungsmängel;

Unter diesem Berufungsgrund muss geltend gemacht werden, wie die Erstbehörde
weder aktenkundige, noch beigebrachte Beweismittel mit der gebotenen Sorgfalt
geprüft hat, sondern aus nicht von Rechtsbestimmungen gedeckten Gründen,
jeweils 15 m entfernt vom Grundwasseraufschluss LKB 15 – wo jederzeit
zugänglich Grundwasserproben entnommen werden können – auf der Betriebs-
liegenschaft zwei neue Pegel errichten möchte.

Es erscheint der Verdacht nicht gänzlich auszuschließen, die Erstbehörde könnte in
bösen Beschädigungsvorsatz weiterführen wollen, wie bei der WKStA untersuch-
ungsgegenständlich:

RICHARD L E E B                A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3
GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNER-
TRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer
* IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE *
__________________________________________________________________________________________
                                       e-mail an: wksta.leitung@justiz.gv.at am 20. 07. 2013
An die
Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung
von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption

Dampfschiffstr. 4
1030 W i e n

Strafanzeige nach § 28a stopp
Wasserrechtsverfahren Zahl
6/203-44/2001 BH Zell am See
Rechtsverweigerung Richard LEEB

                                             15
Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grund der mir am 19. 07. 2013 am Gemeindeamt Bruck/Glocknerstraße über-
gebenen Bescheide, mit denen zu Zl. 205-01/1373/7-2013 die Glocknertrade
GmbH FN 53395y und zu Zl. 205-01/18/7-2013 die Leeb Betriebs GmbH FN
56254b verpflichtet werden gemäß §§ 13 Abs 1 und 16 Abs 1 Altlastensanier-
ungsgesetz BGBl Nr.299/1989 idgF das Betreten der Liegenschadt Gst Nr. 91/6KG
57303 Bruck zur Durchführung von, für die Untersuchung der Verdachtsfläche
„Brennstoffhandel Leeb 2“ auf Gst. Nr. 181, 91/6 und 91/7, ja KG 57303 Bruck,
notwendigen, Maßnahmen zu dulden, erstatte ich nachstehende

                        S t r a f a n z e i g e gegen
        Herrn Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg

wegen: fortgesetzter Rechtsverweigerung und Verleumdung, Korruption im Amt
       und Missbrauch der Abtsgewalt iVm Anstiftung zu Straftaten, wie sie
       nach dem 22. Abschnit des StGB zu bestrafen sind; sowie Bildung einer
       kriminellen Vereinigung um das Land Salzburg zum Nachteil der Familie
       Leeb und zugehörigen Firmen zu bereichern.

Herr Dr. Wilfried Haslauer führt als Landeshauptmann und damit oberste Wasser-
rechtsbehörde des Landes Salzburg die Straftatbestände 12 Jahre nach Abschluss
des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See weiter fort, wie
Ihnen diese in nachstehenden Strafanzeigen vorliegen:

Dr. Franz Schausberger, Landeshauptmann als oberste Wasserrechtsbehörde;
Dr. Rainer Braunstingl, Amtssachverständiger des Landes Salzburg;
DI Dr. Angelika Brunner, Amtssachverständige des Landes Salzburg;
Dr. Siegfried W. Hermann, Sachverständiger, Deutschlandsberg;
HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau von Pinzgau;
OAR Kurt Reiter, Obereinsatzleiter Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001;
Mag. Franz Mühlböck, Wasserrechtsreferent, BH Zell am See;
Dr. Werner Fürlinger, Geologe, Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg;
Dr. Gerhard Forstinger, Geologe, Ohlsdorf;
Ernst Fürstauer und Hannes Fürstauer, Viehhofen;
Ernst und Stefan Pecile, Gletschermoosstraße11, 5700 Zell am See;
Hans Tonis, Chefinspektor der Kriminalabteilung Salzburg;
Mag. Gabi Burgstaller, Landeshauptfrau als oberste Wasserrechtsbehörde;
Dr. Werner FÜRLINGER, Geologe Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg;
Dr. Gerhard FORSTINGER, Miglweg 21, 4694 Ohlsdorf;
Forstinger + Stadlmann ZT GmbH, Achenpromenade 14 5081 Anif;
Mag. Johann Fenninger Salzburger Landesregierung Referat 5/01
Dr. Bernhard Schneckenleithner, Salzburger Landesregierung;

                                    16
Herrn Dr. Wilfried Haslauer ist bekannt, wie die Bezirkshauptfrau des Pinzgaues
HR Dr. Rosmarie Drexler Rückstellproben und Akten über die Durchführung der
„ Dekontamination “ unter Verschluss und wider besseren eigenen Wissens, die
Verleumdung gegen Leeb aufrecht hält. ( s. der zerbrochene Krug Teil XII / H )
In Kenntnis, dass es weder in der Bahnhofstraße noch in der Betriebsanlage
Hochtanklager jemals zu strafwürdigen Unterlassungen durch Leeb gekommen ist,
versucht nun Herr Dr. Wilfried Haslauer als Landeshauptmann zwölf Jahre
nach Abschluss des Wasserrechtsverfahren, in FORTSETZUNG DER
STRAFTATBESTÄNDE – analog der Tätigkeit seiner Vorgängerin –
gegenüber dem Umweltbundesamt die, zu keiner Zeit stattgefundene, Dekontami-
nation am Hochtanklager nachzuweisen.
-                                                 F 01 53660 935 am 06. 05. 2013
EINSCHREIBEN
Herrn Landeshauptmann
Dr. Wilfried Haslauer
Chimseehof, Stiege 1
5010 Salzburg

Wasserrechtsverfahren
ZL. 6/203-44/2001 BH Zell am See
VORLAGE I an die oberste Wasser-
rechtsbehörde des Landes Salzburg

Sehr geehrter Herr Dr. Wilfried Haslauer,

meine besten Wünsche zu Ihrem Amtsantritt als Landeshauptmann von Salzburg
verbinde ich mit meiner VORSTELLUNG I, Ihnen als oberste Wasserrechtsbe-
hörde des Landes, Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung zur Einleitung und
Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See zur
Kenntnis bringen: in der Strafsache zu 31 Hv 140/09a und 40 Hv 147/10g LG
Salzburg ist herorgekommen, wie das Verwaltungsverfahren ohne Rechtsgrund,
mutwillig in Beschädigungsvorsatz - am 17. Jänner 2001 von Kurt Reiter gemein-
sam mit Ernst und Stefan Pecile eingeleitet -, von Organen des Landes Salzburg
durchgeführt worden ist.

Am 17. 06. 2010 wurde ich mit rechtskräftigen Urteil zu 40 Hv 147/10g LG Salz-
burg von den, durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See geführten Anschein-
beschuldigungen freigesprochen und die Kostenersatzansprüche des Landes Salz-
burg, sowie der Finanzprokuratur der Republik Österreich zurückgewiesen.

Im Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band 1 ON 5 und Band XX ON
260 wird der Wortwörtlichen Übernahme von Akten, Dokumenten und Urkunden
zur Ortsungebundenen Bearbeitung in www.leeb-oel.at Beweiswürdigung zuer-
kannt.

                                      17
Das aktuelle Inhaltsverzeichnis lege ich beiliegend vor und erkläre dazu:

In Hyperlink „Betriebsschließung“ sind zur Verbesserung der Lesbarkeit Behör-
denmaßnahmen mit den Bezughabenden Unterlagen verlinkt und komprimiert dar-
gestellt. Insbesondere ist dazu auf die Organbezogenen Ausführungen zu verwie-
sen, wie sie pflichtwidrige Unterlassungen durch den UVS und die Kriminalab-
teilung, sowie die Herstellung falscher Beweismittel und Falschaussagen vor
Gericht durch Ernst und Stefan Pecile, Mag. Franz Mühlböck, Amtssekretär Kurt
Reiter, Dr. Werner Fürlinger, Dr. Gerhard Forstinger, Ernst und Hannes Fürstauer,
Dr. Rainer Braunstingl und DI Dr. Angelika Brunner betreffen.                   -
Dieser Hyperlink liegt unverändert seit dem Jahr 2003 mit Verantwortlichkeit der
Bezirkshauptfrau HR Dr. Rosmarie Drexler als Bezirkshauptfrau und Dr. Franz
Schausberger als Landeshauptmann und oberste Wasserrechtsbehörde vor,

In Hyperlink „ Geschehensabfolge“ sind alle Verfahrensrelevanten Geschehnisse,
Behördenvornahmen mit Aktenzahlen, Daten, Dokumente, Urkunden und, sowie
Strafanzeigen und Sachverhaltdarstellungen, sowie Anträge in aufsteigender
Datierung seit dem Jahr 1961 gereiht.

In Hyperlink „ 12,5 Mio ATS leicht verdient “ sind die Akteninhalte hinsichtlich
der Straftatbestände dargelegt, derer sich Salzburger Sparkasse Bank AG, Ober-
bank AG, Dr. Gregor Sieber, Konkursrichter am Landesgericht Salzburg mit
seinen Masseverwaltern und Dr. Anton Waltl Rechtsanwalt in 5700 Zell am See
bei der „Verwertung“ betrieblicher und privater Liegenschften des Geschäftsfüh-
rers Richard Leeb schuldig gemacht haben.

Der Hyperlink „ Home Leeb Oel Inhalt “ führt zu Personen- und Sachbezogenen
Aktenübernahmen seit 17. 01. 2001.

Aus der Strafsache zu 31 Hv 140/09a und 40 Hv147/10/g ist mit allen
Beweisanträgen, Aussagen und Beweweisergebnissen – Wortwörtlich übernom-
men in den LINKs 21.00 bis 21.99 – ist die Erstattung eines falschen Gutachten
durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Siegfried W. Hermann
hervorgekommen.und die Straftatbestände offenbar geworden derer sich nächste-
hende Personen schuldig gemacht haben und zusammengefasst sind:

A. Organe im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See ……….
In Subsumtion aller Sachverhalte wird gestellt der
                                   Antrag
der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg wolle die Bescheide mit denen 1.) zu
Zl. 205-01/1373/7-2013 der Glocknertrade GmbH FN Ä53395y und 2.) zu Zl. 205-
01/18/7-2013 der Leeb Betriebs GmbH FN 56254b Duldungspflichten auferlegt
werden, wegen Rechtswidrigkeit / Nichtigkeit a u f h e b e n .

                                       18
Um Antraggemäße Stattgebung wird ersucht.

5671 Bruck/Glstr., am 22. 07. 2013                      -       RICHARD L E E B
                              -------------------------

Sehr geehrter Herr Bundesminister,

in den Hauptverhandlungen zu 31 Hv 140/09a und 40/147/10g am Landesgericht
Salzburg (Wortgetreu in den Links 21.00 bis 21.99 übernommen) und in den Vor-
verfahren zu 28 Ur 1198/01v( Leeb, Pecile), 28 Ur 128/03 (Dr. Bernhard Gratz)
und 25 Ur 15 k (Kurt Reiter) ist zweifelsfrei festgestellt, wie jeder Rechtsgrund für
die Einleitung und Durchführung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001
gefehlt hat, weil weder in der Bahnhofstraße Mineralöl- noch im Hochtaklager
Lösungsmittelkontaminationen vorgefunden wurden.

Selbstverständlich bin ich in der Lage und jederzeit gerne bereit, Ihnen jede ge-
wünschten Details hinsichtlich begangener Straftatbestände, bezogen auf die
jeweilige Person, vorzulegen und nachzuweisen.

Ich ersuche Sie, ebenso höflich wie dringend, als oberste Wasserrechtbehörde der
Republik Österreich die nunmehr zwölf Jahre und sieben Monate andauernde
Rechtsverweigerung zu beenden und anzuordnen, dass

1. ohne weiteren Verzug an die Firma Anton Seber, Erdbauunternehmen, Ach-
   leitweg 35, 5730 Mittersill die Akontierung von EUR 1,000.000,-- auf Konto
   Nr. 45.310 bei der Raiffeisenbank Mittersill BLZ 35039 geleistet wird, um die
   Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit des Betriebsgeländes Hochtankla-
   ger, wie es am 18. Jänner 2001 bestanden hat, zu ermöglichen;

2. für verursachte Schäden Ersatz geleistet wird:

a) an die Gesellschafter der Leeb Betriebs GmbH FN 56254b den Abbruch des
Objektes Bahnhofstraße 6 mit EUR 310.222,82;
sowie die Grundflächen EZ 24+97 GB 57303 Bruck Bahnhofstraße 6 rückübereig-
nen;
sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 185/
01b LG Salzburg über das Vermögen der Leeb Betriebs GmbH;
und geldwerte Nachteile aus der unterbundenen Fruchtnießung der Betriebsliegen-
schaft Hochtanklager GN 91/6, EZ 601 KG 57303 Bruck;

b) an Richard Leeb, geb. 01. 02. 1938 das unentgeltliche Wohnrecht seit 01. 08.
2001 und weiter, über 100 m² Wohnfläche inklusive Betriebskosten im abge-
brochenen Objekt Bahnhofstraße 6 in 5671 Bruck / Glocknerstraße;

                                         19
c) an Voltaik Handels GmbH FN 120968w den Mietentgang auf Grund illegaler
Lösungsmittellagerung per 31. 07. 2013 von EUR 107.780,85;
-                                          am 31. 07. 2013 Fax voraus: 057 601 21 31188
An das
Landesgericht Salzburg
zHd Hr. Konkursrichter

Rudolfsplatz 2
5020 Salzburg

Konkursverfahren Firma Leeb
Betriebs GmbH GZ 23 S 185/01b
FORDERUNGSSALDO per 31. 07. 2013

Sehr geehrter Herr Konkursrichter,

da Sie unverändert 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan aus dem Massevermögen der
Firma Leeb Betriebs GmbH illegal im Garagentrakt der Firma Voltaik Handels GmbH
lagern und so die Realisierung des abgeschlossenen Reparatur- und Bestandvertrag verhin-
dern setze ich meine Schreiben vom 21. 11. 08, 31. 12. 08, 31. 01.2009 fort, in welchem
ich Ihnen die Ersatzforderung über entgangenen Mieterlös bekannt gegeben habe für

325 m² LAGERFLÄCHE zu € 4,50 je m²/mtl € 1.462,50 bis 30.06. 2013 € 105.965,48
zuzüglich Bestandzins vom 1. 07. – 31. 07. 2013                    € 1.462,50
zuzüglich Verzugszins 4 % p.a. > 0,333 p.m. von € 105.965,48      €     352,87
FORDERUNGSSALDO PER 31. 07. 2013                                  € 107.780,85
================================================================
Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme grüße ich
mit vorzüglicher Hochachtung !
Richard L e e b GF

d) an Glocknertrade GmbH FN 53395y geldwerte Nachteile aus der rechtswidri-
gen Unterbrechung der Bestandrechte an den Liegenschaften EZ 501, 601, 24, 97
je KG 57303 Bruck;
sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S
345/03k LG Salzburg über das Vermögen der Glocknertrade GmbH;
e) an Richard und Ingrid Leeb aus Österreichweiter Verleumdung entstandenen
geldwerten Nachteil, wie dieser durch Sachverständigengutachten zu beziffern ist;

Die mir und meinen Familienmitgliedern vorsätzlich, zwlölf Jahre und sieben
Monate lang zugefügten Beschädigungen in Ansehen und Fortkommen gehen weit
über Geldwerte Maßstäbe hinaus. Zur Wiederherstellung verlorener Reputation
erscheint es unabdingbar, dass Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister, ohne weite-
ren Verzug veranlassen:
a) das illegale Lösungsmittellager im Gagagentrakt West des Hochtanklagers nach
Abgeltung des Mietzinsentganges per 31. 07. 2013 von € 107.780,85 und che-
mische Vergleichsbeprobung mit aufgefundenen Trimethylbenzol zu beenden;
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b) das unter Verschluss gehaltene Rückstellmusterlager zu öffnen und eine mole-
kulare Vergleichsanalyse zwischen angeblich aufgefundenen Trimethyl-benzol als
3-wertige Kettenverbindung und das lagernde Nahpthaproduckt Zyklosolvan als
Reihenverbindung zu veranlassen;
c) Arten und Mengen von aufgefundenen Stoffen, die dem Grundwasser schädlich
sind, mit Übergabebestätigungen an die jeweiligen Endbehandler nachzuweisen;
d) nachvollziehbare Unterlagen hinsichtlich der erfolgten „Dekontaminierung“
des Betriebsgeländes Hochtanklager an das Amt der Salzburger Landesregierung
zu übermiitteln, damit dortamts die Vorlage an das Umweltbundesamt zu Handen
Herrn Dipl. Ing Weihs erfolgen und die Streichung der Eintragung im Verdachts-
flächenkataster vorgenommen werden kann;
e) elf Jahre und sieben Monate nach faktischer Beendigung des Wasser-
rechtsverfahren Zl. 6/203-144/2001 BH Zell am See den Endbescheid nach
dem Wasserrechtsgesetz zu erlassen.
f) an das Landesgericht Salzburg zu 28 Ur 1198/01v hinsichtlich des Wasser-
rechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 die gestellten Fragen zu beantworten, wie diese
seit 09. 07. 2003 in www.leeb-oel.at Hyperlink „Geschehensabfolge“ öffentlich
sind und die dem Untersuchungsgericht bislang verweigerten Akten nachzu-
reichen:
      a) das vollständige, ursprüngliche Einsatzprotokoll des AS KURT REITER;
      b) die Unterlagen über die Begehung vom 10. 10. 1989 am Bahnkörper des
         Bahnhofes Bruck - Fusch;
      c) die Sondierung Bahngelände vom 30.11.1989 durch den Landesgeologen;
      d) Meldung über den Sachverhalt der Verunreinigung vom13. 12. 1990;
      e) Meldung einer Verdachtsfläche iSd ALSAG vom 27.03.1990;
      f) Anfragen über Aufnahme in Altlastenkatalog v. 3.12.90, 31.1.91, 21.5.91;
      g) Unterlagen der Erstausschreibung der Dekontamination;
      h) Nichtaufnahme in den Altlastenkatalog des Umweltbundesamtes;
      i) Unterlagen der Zweitausschreibung und Auftragsvergabe;
      j) Aufstellung über Leistung und Bezahlung an die befassten Firmen;
      k) Grundwasserisohypsenpläne unter Einbeziehung der Grundwasserbe-
          gleitströme der Salzach und Fuscherache;
      l) Auftragsvergabeunterlagen vom 15. 02. 2001 an Fürstauer, Ölwehrtech-
          nik Gmbh Viehhofen und daraus geleisteten Zahlungen in den Jahren
          2001 und 2002;
      m) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasserauf-
          schluss auf GN 77/1 vom 09. 02. 2001;
      n) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasserauf-
          schluss LKB 15 auf GN 91/6 vom 21. 02. 2001;
      o) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme aus Grundwasserauf-
          schluss LKB 17 auf GN Posch vom 22. 02. 2001;
      p) Analyse und Rückstellungsprobe der Entnahme von Lösungsmittel aus
          dem Garagentrakt West im Hochtanklager;
      q) Protokoll über die Werte der Hydrochemie, wie diese am 21. 03. 2001 von
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ASV DI Dr. Brunner an Büro Fürlinger übermittelt wurde;
     r) Aktenvermerk vom 24. 04. 2001 vorgegebene Rahmenbedingungen für
        Bodenaustausch mit Entsorgung Lösungsmittelschaden Hochtanklager;
     s) Besprechungsprotokoll vom 24. 04. 2001; und Nachweis der Übergabe
        kontaminierten Erdreichs samt Bestätigung erfolgter Endbehandlung;
     t) Vereinbarung mit FirmaHermann& Müller zur Grundbenützung vom 12.
        06. 2001, sowie Werkvertrag mit Umweltschutz Nord vom 19. 06. 2001;
     u) das Protokoll über die Ausscheidung des Sanierungsangebotes der Alpine-
        Bau GmbH 5071 Wals;
     v) Vergabeakt über das gesamte Verfahren der Sanierungsarbeiten vom 12.
        16. 07. 2001; sowie Vergabe der Wasserhaltung an Fürstauer-Ölwehr
        GmbH vom 17. 07. 2001;
     w) Art und Menge von am Betriebsgelände Bahnhofstraße aufgefundenen
        Stoffen, wie sie dem Grundwasser schädlich sind; samt Analysen –Nach-
        weis des übernehmenden und endbehandelnden Institutes;
     x) Menge des Trimethylbenzoles, welches vom übernehmenden und endbe-
        handelnden Institut aus dem kontaminierten Erdreich entfernt wurde; samt
        Analysen-Nachweis;
     y) namentlliche Bekanntgabe der Personen, welche mit der Entnahme,
        Verpackung, Transport und Übergabe von Erd- und Wasserproben an die
        Firma Geo-Byte des Herrn Dr. Robert Marschallinger befasst waren;
     z) die Bestätigung des Herrn Dr. Robert Marschallinger, hinsichtlich der
        Zertifizierung bzw.Herstellergarantie des verwendeten Rechners, sowie
        der Vollständigkeit und Richtigkeit (Nachvollziehbarkeit und Prüfung )
        eingegebener physischer Daten zur Erstellung der 3D-Modelle;

Nochmals um Kenntnisnahme und unmittelbare Veranlassung ersuchend, grüße ich

mit vorzüglicher Hochachtung !

Richard L e e b   eh
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           INHALTSVERZEICHNIS

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E p i l o g
Den in die Internetdomain www.leeb-oel.at Wortwörtlich zur Ortsungebundenen
Bearbeitung übernommenen Akteinhalte, Urkunden und Dokumente wird im Vor-
verfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band I ON 5 undBand XX ON 260
Beweiswürdigung zuerkannt.

Dieses Vorverfahren diente der Ermittlung von Straftbeständen im Wasserrechts-
verfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See, welches am17. 01. 2001 um 9:00
Uhr von OAR Kurt Reiter, Katastrophenreferent der Bezirkshauptmannschaft Zell
am See gemeinsam mit Ernst und Stefan Pecile eingeleitet wurde.

Das Vorverfahren umfasst 33 Bände in denen die willkürliche Verwaltungs-
handlung nachgewiesen ist und im Hyperlink „ Betriebsschließung “ verlinkt ist
Betriebsschließung durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See
( Der zerbrochene Krug in Salzburg TEIL V + VI + VII )
                                   -----------------------
Die Konkurstreiberei der OBERBANK AG und gemeinsame Betrugshandlungen
mit der SALZBURGER SPARKASSE BANK AG in zusammenwirken mit dem
Konkursrichter am Landesgericht Salzburg Herrn Dr. Gregor SIEBER und seinen
Masseverwaltern in Zusammenwirken mit der Abgabenbehörde ist vollumfänglich
dargestellt.
( Der zerbrochene Krug in Salzburg TEIL IV + XI )

Korruption und Amtsmissbrauch am Bezirksgericht Zell am See ist dargestellt.
( Der zerbrochene Krug in Salzburg TEIL I + II )

Rechtsmissbräuchliche Weiterungen in den Oberinstanzen sind dargestellt.
( Der zerbrochene Krug in Salzburg TEIL III )
In der jedem Buch beiliegenden CD-ROM können die geführten Links
durch Anklicken auf den PC übernommen werden.

In nachfolgenden Teilen werden SACHVERHALTE MIT STRAFRECHT-
LICHER RELEVANZ IM LAND SALZBURG aufgezeigt.

Diese Veröffentlichungen sollen bewirken, dass sich Verwaltungsorgane, Sach-
verständige, Rechtsanwälte und Richter Ihrer besonderen Obhutplicht und Verant-
wortlichkeit gegenüber der Bevölkerung bewußt bleiben und ihre Tätigkeit ohne
jede Voreingenommenheit und Pateilichkeit ausüben, so wie ihnen dies Gesetze
und Dienstvorschriften auferlegen.
                                                       Der Verfasser

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