Des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu Datenlieferungen gemäß 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V durch die Kassenärztlichen ...
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Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung Lesefassung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 273. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung), geändert durch Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 288. Sitzung und zuletzt geändert durch Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 307. Sitzung ( sch rift lich e Besch lu ssf assu ng) mit W irku ng zu m 1. Ap ril 2013 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu Datenlieferungen gemäß § 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V durch die Kassenärztlichen Vereinigungen über die Kassenärzt- liche Bundesvereinigung und durch die Krankenkassen über den GKV-Spitzenverband an das Institut des Bewertungsausschus- ses und die Datenstelle des Bewertungsausschusses zur Umset- zung der in §§ 87, 87a und 116b Abs. 6 SGB V vorgesehenen Aufgaben in seiner 273. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. April 2012 Präambel Der Bewertungsausschuss beschließt im Folgenden das Nähere zu Umfang, Inhalt, Forma- ten, Lieferterminen und Übermittlungswegen der für die Umsetzung der in §§ 87, 87a i. d. F. des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) vorgesehenen Aufgaben erforderlichen Datenlieferungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen über die Kassenärztliche Bun- desvereinigung und durch die Krankenkassen über den GKV-Spitzenverband an das Institut des Bewertungsausschusses und die Datenstelle des Bewertungsausschusses. Gegenstand dieses Beschlusses sind auch die erforderlichen Datenübermittlungen gemäß § 87a Abs. 6 SGB V i. V. m. § 87 Abs. 3f Satz 2 SGB V von den Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen über die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den GKV-Spitzenverband an das Institut des Bewertungsausschusses und die Datenstelle des Bewertungsausschus- ses. In Abhängigkeit von Beschlüssen des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5a SGB V umfasst der Verwendungszweck der im Folgenden beschlossenen Datenlieferungen auch die Umsetzung der in § 116b Abs. 6 SGB V vorgesehenen Aufgaben des Bewertungs- ausschusses. Bereits beschlossene Datenlieferungen gemäß § 87 Abs. 3f SGB V bleiben unberührt, soweit sich aus diesem Beschluss keine Änderungen ergeben. Seite 1 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung I. Fortschreibung der bundesweiten Versichertenstichprobe („Geburtstags- stichprobe“) mit Wirkung ab dem Berichtsjahr 2011 1. Der Bewertungsausschuss beschließt die Fortschreibung der mit Beschluss des Be- wertungsausschusses in seiner 237. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung, Teil A) erhobenen Daten zur bundesweiten Versichertenstichprobe ab dem Berichtsjahr 2011. Die Fortschreibung erfolgt jährlich für die vier Versicherungs- bzw. Abrech- nungsquartale des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres (Berichtszeitraum), begin- nend mit den Versicherungs- bzw. Abrechnungsquartalen 1/2011 bis 4/2011. 2. Die Stichprobenauswahl zur Übermittlung versichertenvollständiger Abrechnungsda- ten aus allen KV-Bereichen erfolgt nach dem Geburtstag der Versicherten als kalen- derjährlich rollierendes Panel und umfasst die in Anlage 1 bezeichneten Kalenderta- ge eines jeden Monats. Der Auftrag des Instituts des Bewertungsausschusses zur Prüfung der Angemessenheit der Stichprobengröße in Bezug auf die vom Gesetzge- ber vorgegebenen Aufgaben gemäß Teil A, Abschnitt I. Absatz 2 des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 237. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) bleibt unberührt. Die Anlage 1 ist entsprechend Abschnitt IX. anzupassen, soweit sich aus dem Ergebnis dieses Prüfauftrags die Notwendigkeit einer Änderung der Stich- probengröße ergibt. 3. Die Krankenkassen übermitteln für die einzelnen Berichtszeiträume gemäß Nr. 1 die pseudonymisierten Versichertenstammdaten in den Satzarten 200 und 201 gegebe- nenfalls über ihre Verbände der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen auf Bun- desebene oder ihre Dienstleister jährlich jeweils bis zum 15. Oktober des auf den Be- richtszeitraum folgenden Jahres an den GKV-Spitzenverband. Der Lieferung ist eine Bestätigung der positiven Qualitätsprüfung dieser Daten gemäß einem durch den GKV-Spitzenverband vorzugebenden Prüfkatalog beizufügen. Der GKV-Spitzenverband führt die eingegangenen Daten zusammen und fordert bei Bedarf bei den Krankenkassen korrigierte Daten an, die unverzüglich in Form einer Austauschlieferung mitsamt Bestätigung der positiven Qualitätsprüfung an den GKV- Spitzenverband zu liefern sind. Der GKV-Spitzenverband leitet die zusammengeführten Daten in den Satzarten 200 und 201 jährlich jeweils bis zum 15. November an die Datenstelle des Bewertungs- ausschusses weiter. Darüber hinaus übermittelt der GKV-Spitzenverband die aktuel- len Kostenträgerstammdaten für den jeweiligen Berichtszeitraum in den Satzarten 219 und 220 nochmals turnusmäßig quartalsweise zum Stichtag des ersten Kalen- dertages eines Quartals an die Datenstelle des Bewertungsausschusses sowie an das Institut des Bewertungsausschusses. 4. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt für die einzelnen Berichtszeiträu- me gemäß Nr. 1 die pseudonymisierten vertragsärztlichen Abrechnungsdaten in den Satzarten 202, 203 und 210 sowie die, soweit vorgesehen pseudonymisierten, ver- tragsärztlichen Stammdaten in den Satzarten 211, 213 und 215 jährlich jeweils bis zum 15. November an die Datenstelle des Bewertungsausschusses, beginnend mit den Abrechnungsquartalen 1/2011 bis 4/2011 bis zum 15. November 2012. 5. Die Datenstelle des Bewertungsausschusses führt die gemäß Nr. 3 erhaltenen Versi- chertenstammdaten mit den gemäß Nr. 4 erhaltenen vertragsärztlichen Abrech- nungsdaten zusammen, erstellt hierzu in Zusammenarbeit mit dem Institut des Be- wertungsausschusses Qualitätssicherungsauswertungen und stellt diese in Form von kassenspezifischen und KV-spezifischen Übersichten bis zum 10. Dezember des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres den Trägerorganisationen zur Verfügung. Seite 2 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung Der GKV-Spitzenverband fordert unter Berücksichtigung dieser Auswertungen bei Bedarf korrigierte Daten von den Krankenkassen an, die unverzüglich in Form einer Austauschlieferung mitsamt Bestätigung der positiven Qualitätsprüfung an den GKV- Spitzenverband zu liefern sind. Die Trägerorganisationen übermitteln bei Bedarf bis zum 20. Januar des übernächs- ten auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres Korrekturen zu den gemäß den Nrn. 3 und 4 gelieferten Daten in Form einer Austauschlieferung an die Datenstelle des Be- wertungsausschusses. 6. Die Datenlieferungen nach diesem Abschnitt erfolgen gemäß der in Anlage 2 zu die- sem Beschluss definierten Datensatzbeschreibung. II. Anpassung von Datenlieferungen der arztseitigen Rechnungslegung für Zwecke nach § 87a SGB V mit Wirkung für die Abrechnungsdaten ab dem Jahr 2011 sowie Übermittlung von Daten zur regionalen Abgrenzung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und von Daten zur nicht vertrags- konformen Inanspruchnahme mit Wirkung für die Abrechnungsdaten ab dem Jahr 2012 1. Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 218. Sitzung am 26. März 2010, zuletzt geändert durch den Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 263. Sitzung am 17. Oktober 2011, wird mit Wirkung für die Abrechnungsdaten des Jahres 2011 wie folgt geändert: a) In Abschnitt I., Nr. 3 wird der dritte Satz aufgehoben. b) In Anlage 2 wird das Schlüsselverzeichnis 4 zur Leistungssegmentierung ent- sprechend des Schlüsselverzeichnisses 4 der Anlage 7 zu diesem Beschluss neu gefasst. 2. Der Bewertungsausschuss beschließt mit Wirkung für die Abrechnungsdaten ab dem Jahr 2012 die Aufhebung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 218. Sitzung am 26. März 2010, zuletzt geändert durch den Beschluss des Bewer- tungsausschusses in seiner 263. Sitzung am 17. Oktober 2011. An dessen Stelle tre- ten die entsprechenden Regelungen nach den Nrn. 3 bis 7. 3. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln quartalsweise ab dem Abrech- nungsquartal 1/2012 die Daten der arztseitigen Rechnungslegung für das jeweilige Abrechnungsquartal (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum ersten Tag des sechsten auf das jeweilige Abrechnungsquartal folgenden Monats an die Kassenärzt- liche Bundesvereinigung. Die Lieferung für das Abrechnungsquartal 1/2012 erfolgt hiervon abweichend bis zum 15. November 2012. 4. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln jährlich ab dem Jahr 2012 Daten zur regionalen Abgrenzung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung in der Satzart ARZTRG87aREG für das jeweils laufende Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum) spä- testens bis zum ersten Tag des sechsten Monats des Abrechnungszeitraums an die Kassenärztliche Bundesvereinigung, d. h. erstmals für das Abrechnungsjahr 2012 bis zum 1. Juni 2012. 5. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln quartalsweise ab dem Abrech- nungsquartal 1/2012 Daten zur nicht vertragskonformen Inanspruchnahme in der Seite 3 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung Satzart ARZTRG87aNVI für das jeweilige Abrechnungsquartal (Abrechnungszeit- raum) spätestens bis zum ersten Tag des sechsten auf das jeweilige Abrechnungs- quartal folgenden Monats an die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Die Lieferung für das Abrechnungsquartal 1/2012 erfolgt hiervon abweichend bis zum 15. Novem- ber 2012. 6. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung leitet die nach den Nrn. 3 und 5 erhobenen Daten in den Satzarten ARZTRG87aKA und ARZTRG87aNVI bis zum 15. des sechs- ten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats und die nach Nr. 4 erhobenen Daten in der Satzart ARZTRG87aREG bis zum 15. des sechsten Monats des Ab- rechnungszeitraums an den GKV-Spitzenverband und an das Institut des Bewer- tungsausschusses weiter. Die Weiterleitung der nach den Nrn. 3 und 5 für das erste Quartal 2012 erhobenen Daten erfolgt hiervon abweichend bis zum 30. November 2012. 7. Bei Bedarf erfolgen unverzüglich Korrekturlieferungen zu Daten gemäß der Nummer 6 bis zu sechs Monate nach erstmaligem Liefertermin. 8. Die Datenlieferungen nach den Nrn. 4 bis 7 erfolgen gemäß der in Anlage 3 i. V. m. Anlage 7 zu diesem Beschluss definierten Datensatzbeschreibung. III. Übermittlung von Daten der kassenseitigen Rechnungslegung für Zwecke nach § 87a SGB V, insbesondere zur Ermittlung von KV-spezifischen MGV- Aufsatzwerten mit Wirkung für die Abrechnungsdaten ab dem Jahr 2011 1. Die Krankenkassen übermitteln quartalsweise ab dem Abrechnungsquartal 1/2011 gegebenenfalls über ihre Verbände der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene oder ihre Dienstleister die Daten der kassenseitigen Rechnungslegung für das jeweilige Abrechnungsquartal bis zum 10. des siebten auf das jeweilige Ab- rechnungsquartal folgenden Monats an den GKV-Spitzenverband, der diese Daten jeweils bis zum 20. des siebten auf das jeweilige Abrechnungsquartal folgenden Mo- nats an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und an das Institut des Bewertungs- ausschusses weiterleitet. Die Lieferung für die Abrechnungsquartale 1/2011 bis 4/2011 erfolgt hiervon abweichend bis zum 10. bzw. 20. Juli 2012 und die Lieferung für das Abrechnungsquartal 1/2012 bis zum 10. bzw. 20. November 2012. 2. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln quartalsweise ab dem Abrech- nungsquartal 1/2011 die Daten der kassenseitigen Rechnungslegung für das jeweili- ge Abrechnungsquartal bis zum 10. des siebten auf das jeweilige Abrechnungsquar- tal folgenden Monats an die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die diese Daten je- weils bis zum 20. des siebten auf das jeweilige Abrechnungsquartal folgenden Mo- nats an den GKV-Spitzenverband und an das Institut des Bewertungsausschusses weiterleitet. Die Lieferung für die Abrechnungsquartale 1/2011 bis 4/2011 erfolgt hier- von abweichend bis zum 10. bzw. 20. Juli 2012 und die Lieferung für das Abrech- nungsquartal 1/2012 bis zum 10. bzw. 20. November 2012. 3. Beginnend mit der Lieferung für das Abrechnungsquartal 4/2012 übermitteln die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen bei formalen oder inhaltlichen Fehlern zusammen mit den Lieferungen gemäß den Nrn. 1 und 2 jeweils eine Korrek- turlieferung der Daten in der Satzart KASSRG87aMGV für das dem jeweils aktuell zu liefernden Abrechnungsquartal vorhergehende Abrechnungsquartal an den GKV- Spitzenverband bzw. die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die diese zusammen mit den Daten für das jeweils aktuell zu liefernde Abrechnungsquartal gemäß den Seite 4 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung Nrn. 1 und 2 weiterleiten. Abweichend davon können für die Abrechnungsquartale 1/2012 bis 2/2012 Korrekturen bei formalen oder inhaltlichen Fehlern bis zum 10. Juli 2013 geliefert werden. Bei Bedarf erfolgen unverzüglich Korrekturlieferungen zu Da- ten gemäß den Nrn. 1 und 2 bis zu drei Monate nach erstmaligem Liefertermin. 4. Die Datenlieferungen nach diesem Abschnitt erfolgen in der Satzart KASSRG87aMGV gemäß der in Anlage 4 i. V. m. Anlage 7 zu diesem Beschluss de- finierten Datensatzbeschreibung. IV. Übermittlung der Abrechnungsstatistik der arztseitigen Rechnungslegung mit Wirkung ab dem Jahr 2012 1. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt quartalsweise die Abrechnungs- statistik der arztseitigen Rechnungslegung ab dem Abrechnungsquartal 1/2012 in den Satzarten AST_ABRGR und AST_ABRGR_GOP jeweils bis zum fünften Tag des zehnten auf das Abrechnungsquartal folgenden Monats an das Institut des Bewer- tungsausschusses, d. h. erstmals für das Abrechnungsquartal 1/2012 bis zum 5. Ja- nuar 2013. 2. Die Datenlieferungen nach diesem Abschnitt erfolgen gemäß der in Anlage 5 i. V. m. Anlage 7 zu diesem Beschluss definierten Datensatzbeschreibung. V. Übermittlung von altersklassen- und geschlechtsbezogenen Versicherten- zahlen mit Wirkung ab dem Jahr 2011 1. Der GKV-Spitzenverband übermittelt mit Wirkung ab dem Jahr 2011 die altersklas- sen- und geschlechtsbezogenen Versichertenzahlen in der Satzart ANZVER_KM6 zum Erhebungsstichtag 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres jeweils bis zum 15. Au- gust des Kalenderjahres an das Institut des Bewertungsausschusses, frühestens je- doch zwei Arbeitstage nach Abgabe der Statistik an das Bundesministerium für Ge- sundheit, für den Erhebungsstichtag 1. Juli 2011 abweichend hiervon bis zum 15. Ju- ni 2012. 2. Die Datenlieferungen nach diesem Abschnitt erfolgen gemäß der in Anlage 6 i. V. m. Anlage 7 zu diesem Beschluss definierten Datensatzbeschreibung. Seite 5 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung VI. Anlassbezogene Datenlieferungen für die geplante EBM-Reform 2014 1. Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum September 2012 das Nähere zu den für die geplante EBM-Reform 2014 erforderlichen Datenlieferungen gemäß § 87 Abs. 3f SGB V an das Institut des Bewertungsausschusses und die Datenstelle des Be- wertungsausschusses, insbesondere zu anlassbezogenen Lieferungen von Daten der Abrechnungsstatistik der arztseitigen Rechnungslegung einschließlich der erforderli- chen Honorarangaben sowie von zusätzlichen Merkmalen der bundesweiten Versi- chertenstichprobe. 2. Die Datenlieferung zur Abrechnungsstatistik der arztseitigen Rechnungslegung erfolgt als Vollerhebung mit Arztbezug und wird jährlich übermittelt. Die erstmalige Lieferung erfolgt für das Abrechnungsjahr 2011. Weitere Lieferungen erfolgen für das letzte vollständige Abrechnungsjahr vor Inkrafttreten der geplanten EBM-Reform sowie für die ersten drei vollständigen Abrechnungsjahre nach Inkrafttreten der geplanten EBM-Reform. Auf einvernehmlichen Auftrag durch die Trägerorganisationen des Be- wertungsausschusses können diese Daten auch zu Überprüfungen des EBM ver- wendet werden, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der EBM-Reform ste- hen. VII. Beendigung bisheriger Datenlieferungen Der Bewertungsausschuss beschließt, dass folgende Datenlieferungen mit Wirkung für die Abrechnungsdaten ab dem Jahr 2012 beendet werden: 1. Daten der kassenseitigen Rechnungslegung (Formblatt 3) gemäß Abschnitt II., Sal- den des Fremdkassenzahlungsausgleichs gemäß Abschnitt III. sowie Mitteilungsmus- ter und Planungsblätter nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß Abschnitt IV. des Beschlusses des Bewertungsaus- schusses in seiner 216. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Datenlieferungen gemäß § 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V i. V. m. § 87 Abs. 3a SGB V zur Vorberei- tung der Berichte des Bewertungsausschusses an das Bundesministerium für Ge- sundheit durch das Institut des Bewertungsausschusses, zuletzt geändert durch den Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 260. Sitzung (schriftliche Be- schlussfassung) sowie 2. RLV-Transparenzdaten gemäß Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 243. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur elektronischen Übermittlung der RLV-Transparenzdaten an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatz- kassen sowie über die Kassenärztliche Bundesvereinigung an das Institut des Bewer- tungsausschusses und den GKV-Spitzenverband, zuletzt geändert durch den Be- schluss des Bewertungsausschusses in seiner 253. Sitzung (Teil C, schriftliche Be- schlussfassung). Seite 6 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung VIII. Pseudonymisierung 1. Der Bewertungsausschuss beschließt zur Umsetzung dieses Beschlusses sowie vor- hergehender Beschlüsse die Anpassung des Pseudonymisierungsverfahrens gemäß der Anlage 8. 2. Bei Beschlussfassungen des Bewertungsausschusses zu weiteren Datenübermittlun- gen oder zu sonstigen Änderungen ist das Pseudonymisierungsverfahren gegebe- nenfalls anzupassen. IX. Künftige notwendige Änderungen der Anlagen Künftige notwendige Änderungen der Anlagen 1 bis 8 werden im Einvernehmen zwischen den Trägerorganisationen des Bewertungsausschusses im Rahmen der Arbeit der Arbeits- gruppe Datenkonzepte des Bewertungsausschusses abgestimmt und werden durch den Bewertungsausschuss beschlossen. Anlagen: Anlage 1 Stichprobenumfang der bundesweiten Versichertenstichprobe mit Wirkung ab dem Berichtsjahr 2007 Anlage 2 Datensatzbeschreibung zur Lieferung der bundesweiten Versichertenstichprobe mit Wirkung ab dem Berichtsjahr 2012 (Satzarten 200, 201, 202, 203, 210, 211, 213, 215, 219, 220) Anlage 3 Datensatzbeschreibung zur Anpassung von Datenlieferungen der arztseitigen Rechnungslegung für Zwecke nach § 87a SGB V mit Wirkung für die Abrech- nungsdaten ab dem Jahr 2011 sowie zur Lieferung von Daten zur regionalen Abgrenzung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und von Daten zur nicht vertragskonformen Inanspruchnahme mit Wirkung für die Abrechnungsda- ten ab dem Jahr 2012 (Satzarten ARZTRG87aKA, ARZTRG87aREG, ARZTRG87aNVI) Anlage 4 Datensatzbeschreibung zur Übermittlung von Daten der kassenseitigen Rech- nungslegung für Zwecke nach § 87a SGB V, insbesondere zur Ermittlung von KV-spezifischen MGV-Aufsatzwerten mit Wirkung für die Abrechnungsdaten ab dem Jahr 2011 (Satzart KASSRG87aMGV) Anlage 5 Datensatzbeschreibung zur Lieferung der Abrechnungsstatistik der arztseitigen Rechnungslegung mit Wirkung ab dem Jahr 2012 (Satzarten AST_ABRGR, AST_ABRGR_GOP) Anlage 6 Datensatzbeschreibung zur Lieferung von altersklassen- und geschlechtsbezo- genen Versichertenzahlen mit Wirkung ab dem Jahr 2011 (Satzart ANZVER_KM6) Anlage 7 Schlüsselverzeichnisse zu Datenlieferungen gemäß § 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V für die Abrechnungsdaten mit Wirkung ab dem Jahr 2011 Anlage 8 Pseudonymisierungsverfahren für Datenlieferungen an den Bewertungsaus- schuss Seite 7 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung Anlage 1 zum Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 273. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Stichprobenumfang der bundesweiten Versichertenstichprobe mit Wirkung ab dem Berichtsjahr 2007 (Stand: 30.03.2012) Für die Daten zur bundesweiten Versichertenstichprobe wird ein rollierendes Panel, beste- hend aus jährlichen Erweiterungen und Kürzungen von Geburtstagen, wie folgt konzipiert: Berichtsjahre 2007-2009 Kalendertage 3, 10, 17, 24 Berichtsjahr 2010 Kalendertage 3, 10, 17, 24 (wie Berichtsjahre 2007 bis 2009) zusätzlich: Kalendertage 4 und 11 Berichtsjahr 2011 Kalendertage 3, 10, 17, 24, 4, 11 (wie Berichtsjahr 2010) zusätzlich: Kalendertag 18 Berichtsjahr 2012 Kalendertage 3, 10, 17, 24, 4, 11, 18 (wie Berichtsjahr 2011) zusätzlich: Kalendertag 25 Berichtsjahr 2013 Wegfall der Kalendertage 3 und 10 Kalendertage 17, 24, 4, 11, 18, 25 (wie Berichtsjahr 2012) zusätzlich: Kalendertag 5 Berichtsjahr 2014 Wegfall des Kalendertages 17 Kalendertage 24, 4, 11, 18, 25, 5 (wie Berichtsjahr 2013) zusätzlich: Kalendertag 12 Berichtsjahr 2015 Wegfall des Kalendertages 24 Kalendertage 4, 11, 18, 25, 5, 12 (wie Berichtsjahr 2014) zusätzlich: Kalendertag 19 Seite 8 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung Berichtsjahr 2016 Wegfall des Kalendertages 4 Kalendertage 11, 18, 25, 5, 12, 19 (wie Berichtsjahr 2015) zusätzlich: Kalendertag 26 Das rollierende Panel wird nach dem hier beschriebenen Konzept über das Berichtsjahr 2016 hinaus fortgeschrieben, indem die Versichertenstichprobe ab dem Berichtsjahr 2017 jährlich um einen weiteren Geburtstag eines jeden Monats ergänzt und jährlich der jeweils „älteste“ Geburtstag aus dem Auswahlverfahren entfernt wird. Hierbei werden die Auswahl- geburtstage 1, 29, 30 und 31 nicht in die Auswahl einbezogen. Kalendertag des Geburtstags Berichts- 3. 10. 17. 24. 4. 11. 18. 25. 5. 12. 19. 26. 6. 13. jahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Kalendertag des Geburtstags Berichts- 5. 12. 19. 26. 6. 13. 20. 27. 2. 9. 16. 23. 28. 8. jahr 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 Kalendertag des Geburtstags Berichts- 2. 9. 16. 23. 28. 8. 15. 22. 7. 14. 21. 3. 10. 17. jahr 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 Seite 9 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung Kalendertag des Geburtstags Berichts- 7. 14. 21. 3. 10. 17. 24. 4. 11. 18. 25. 5. 12. 19. jahr 2035 2036 2037 2038 2039 2040 ff. Analog 2013 ff. Für die Auswahlgeburtstage 3, 10, 17 und 24 wird ein gemeinsamer Schlüssel für die Pseu- donymisierung von Versichertennummern auf der ersten Stufe verwendet. Für alle anderen Auswahlgeburtstage gilt jeweils ein eigener Schlüssel. Das Nähere zur Pseudonymisierung ist in Anlage 8 geregelt. Seite 10 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung Anlage 2 zum Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 307. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Datensatzbeschreibung zur Lieferung der bundesweiten Versichertenstichprobe mit Wirkung ab dem Berichtsjahr 2012 (Stand: 01.04.2013) Inhalt 1 Allgemeine Erläuterungen zu den einzelnen Satzarten ...............................................12 2 Hinweis zum Pseudonymisierungsverfahren ...............................................................12 3 Festlegungen zur Datenübermittlung an die Datenstelle des Bewertungsausschusses.............................................................................................12 4 Satzart 200 – Versichertennummern ...........................................................................14 5 Satzart 201 – Versicherten-Stammdaten.....................................................................15 6 Satzart 202 – Ambulante Abrechnungen (KV-Fall) ......................................................18 7 Satzart 203 – Diagnosen der ambulanten Behandlung (KV-Fall-Diagnosen)...............20 8 Satzart 210 – Gebührenordnungspositionen der ambulanten Behandlung ..................22 9 Satzart 211 – Betriebsstättenverzeichnis.....................................................................24 10 Satzart 213 – ICD-10-Stammdatei...............................................................................26 11 Satzart 215 – Gebührenordnungspositions-Stammdatei .............................................27 12 Satzart 219 – Kostenträgerverzeichnis (KT-Stamm)....................................................29 13 Satzart 220 – Kostenträgerhistorie ..............................................................................30 14 Hinweise zur Verarbeitung der Daten..........................................................................32 Seite 11 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung 1 Allgemeine Erläuterungen zu den einzelnen Satzarten Die Bedeutung der Spaltenbezeichnungen der nachfolgenden Datensatzbeschreibung ergibt sich aus folgender Tabelle. Spalte Bedeutung Feld Nr fortlaufende Nummerierung der Felder innerhalb des Satzart, beginnend mit "00" Feld Name des Feldes Feldart M = Muss-Feld m = bedingtes Muss-Feld K = Kann-Feld Anzahl Stellen Feldlänge Feldeigenschaft Datentyp ("numerisch" oder "alphanum.") Inhalt/Erläuterung weitere Erläuterungen, Lieferhinweise etc. für das jeweilige Feld 2 Hinweis zum Pseudonymisierungsverfahren Die Pseudonymisierung der Versichertennummer(n) bzw. der PersonenID erfolgt in Abhän- gigkeit vom jeweiligen Kalendertag des Geburtstages mit teils unterschiedlichen Schlüsseln. Für die Auswahlgeburtstage 3, 10, 17 und 24 wird ein gemeinsamer Schlüssel für die Pseudonymisierung von Versichertennummern und PersonenID auf der ersten Stufe ver- wendet. Für alle anderen Auswahlgeburtstage gilt jeweils ein eigener Schlüssel auf der ers- ten Stufe. Das Nähere zum Pseudonymisierungsverfahren ist der Anlage 8 zu entnehmen. 3 Festlegungen zur Datenübermittlung an die Datenstelle des Be- wertungsausschusses Jeder Datensatz ist mit carriage return/line feed (alternativ gem. Unix-Konventionen nur line feed) abzuschließen, d. h. je Datensatz ist eine neue Zeile in den Dateien zu verwenden. Als Zeichensatz wird der Zeichencode gem. ISO 8859-1 festgelegt. Übermittlungsmedium: externe Wechselplatte oder sFTP. Sofern die zu übermittelnde Datei nicht auf einen Datenträger passt, sind die Daten zeit- raumbezogen zu stückeln oder zu komprimieren (zip-Algorithmus). Dem Übermittlungsmedi- um wird ein Datenträgerbegleitzettel gemäß vereinbartem Formular beigefügt. Die Trägeror- ganisationen des Bewertungsausschusses können unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben die Nutzung hiervon abweichender Übertragungswege vereinbaren. Dateinamen: Verfahrensart: einstellig, S = Stichprobe Satzart: dreistellig, 200 usw. Von-Periode: dreistellig, Format: JJQ; Bis-Periode: dreistellig, Format: JJQ; IK neunstellig Institutionskennzeichen des liefernden Verbandes bzw. KBVfrKVnn = KBV für KV mit KV-Nummer Lieferdatum: achtstellig, Dateierstellungsdatum im Format JJJJMMTT Version: zweistellig, Versionsnummer im Format ZZ, Nummerierung mit führenden Nullen Seite 12 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung Beispiel: S202111111KBVfrKV032012111501 Stichprobe der ambulanten Fall-Daten für das 1. Quartal 2011 von der KBV für die KV Bremen, Dateierstellung am 15.11.2012, Dateierstfas- sung mit Version 01 Datenschutz des Transportweges: Daten sind verschlüsselt zu übermitteln oder direkt per Kurier zu übergeben. Fehlerverfahren: Die Datenstelle des Bewertungsausschusses kommuniziert aufgetretene Fehler umgehend gemäß Betriebsverfahrenshandbuch mit dem Datenlieferanten. Seite 13 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung 4 Satzart 200 – Versichertennummern Dateiinhalt: Abgrenzung: Für jeden in der Satzart 201 (Versichertenstammdaten) für ein Versicherungs- quartal angegebenen Versicherten ist in der Satzart 200 für jede bekannte herkömmliche, noch nicht den Anforderungen des § 290 Absatz 1 Satz 2 SGB V entsprechende Krankenver- sichertennummer („alte Versichertennummer“) ein Datensatz zu übermitteln. Es sind mehrere Datensätze je Krankenkasse, Versicherten und Quartal möglich. Versichertennummern werden nach dem „Pseudonymisierungsverfahren für Datenlieferungen an den Bewertungsausschuss“ pseudonymisiert. Der Pseudonymisierungsschlüssel ist ab- hängig vom Geburtstag (Tag des Monats). Primärschlüssel: Die Felder 01, 03, 04 und 05 identifizieren einen Datensatz eindeutig (Pri- märschlüssel-Eigenschaft). Anmerkung: Die einzelnen Datenfelder eines Datensatzes sind durch das Trennzeichen „#“ getrennt. Feld Feld Feld- Anzahl Feldeigen- Inhalt/Erläuterung Nr art Stellen schaft 00 Satzart M 3 numerisch konstant "200" 01 Versiche- M 5 numerisch Quartal im Format JJJJQ aus Feld 01 der rungsquartal Satzart 201 02 Kassensitz- M 9 alphanum. Das in der Satzart 201 verwendete Kas- IK sensitz-IK gemäß Schlüsselverzeichnis 8 der Anlage 7 03 KVK-IK M 9 alphanum. Das Institutionskennzeichen auf der Krankenversichertenkarte des Versicher- ten 04 PersonenID M 40 alphanum. Pseudonym des unveränderlichen Teils (Stellen 1 – 10) der lebenslangen Versi- chertennummer aus Feld 03 der Satzart 201 05 Pseudony- M 40 alphanum. Pseudonym der kassenspezifischen Ver- misierte Ver- sichertennummer, nach dem „Pseudony- sicherten- misierungsverfahren für Datenlieferungen nummer an den Bewertungsausschuss“ erzeugt. Der Pseudonymisierungsschlüssel ist abhängig vom Geburtstag (Tag des Mo- nats). 06 Kalendertag M 2 numerisch Kalendertag des Geburtstags des Versi- des Geburts- cherten wie in der Satzart 201 Feld 12, tags welcher zur Stichprobenziehung geführt hat. Die Angabe bestimmt die Wahl des Schlüssels zur Pseudonymisierung von Versichertennummern. Seite 14 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung 5 Satzart 201 – Versicherten-Stammdaten Dateiinhalt: Abgrenzung: Für jeden Versicherten mit lebenslanger Versichertennummer (pseudonymisiert als PersonenID) wird je Quartal, in dem er versichert war, und je Kassensitz-IK ein Datensatz geliefert. Versicherte mit Wohnsitz im Ausland und Versicherte mit Übernahme der Kranken- behandlung gegen Kostenerstattung nach § 264 Abs. 1 SGB V („betreute Versicherte“) sind einzubeziehen. Die Versicherten bzw. betreuten Personen (§ 264 Abs. 1 SGB V) werden anhand eines Ge- burtstagsstichprobenverfahrens selektiert. Diesem Verfahren liegen Auswahlgeburtstage (Ka- lendertage) zu Grunde, die vom Erhebungszeitraum abhängig sind. Die für das jeweilige Be- richtsjahr relevanten Kalendertage sind in Anlage 1 aufgeführt. Die lebenslange Versichertennummer wird nach dem „Pseudonymisierungsverfahren für Da- tenlieferungen an den Bewertungsausschuss“ pseudonymisiert. Der Pseudonymisierungs- schlüssel ist abhängig vom Auswahlgeburtstag (Tag des Monats). Herkömmliche, noch nicht den Anforderungen des § 290 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprechende Krankenversicherten- nummern („alte Versichertennummern“) werden in der Satzart 200 angegeben. Primärschlüssel: Die Felder 01, 02 und 03 identifizieren einen Datensatz eindeutig (Primär- schlüssel-Eigenschaft). Anmerkung: Die einzelnen Datenfelder eines Datensatzes sind durch das Trennzeichen „#“ getrennt. Feld 12 dient Prüfzwecken bzgl. der vom Geburtstag abhängigen Wahl des Schlüs- sels für die Pseudonymisierung. Feld 13 dient ebenfalls Prüfzwecken. Feld Feld Feld- Anzahl Feldeigen- Inhalt/Erläuterung Nr art Stellen schaft 00 Satzart M 3 numerisch konstant "201" 01 Versiche- M 5 numerisch Quartal im Format JJJJQ rungsquartal 02 Kassensitz- M 9 alphanum. Institutionskennzeichen der Krankenkas- IK se am Ort des Kassensitzes gemäß Schlüsselverzeichnis 8 in der Anlage 7 03 PersonenID M 40 alphanum. Pseudonym des unveränderlichen Teils (Stellen 1 – 10) der lebenslangen Versi- chertennummer, nach dem „Pseudonymi- sierungsverfahren für Datenlieferungen an den Bewertungsausschuss“ erzeugt. Für jede natürliche Person ist die PersonenID eindeutig und über den ge- samten Zeitraum aller Datenlieferungen hinweg konstant. 04 Anzahl Ver- M 2 numerisch Anzahl der Versichertentage für das sicherten- Quartal tage Hier ist die Anzahl der Tage im Quartal zu liefern, an denen das Versicherungsver- hältnis, das durch den Primärschlüssel dieser Satzart definiert ist, bestand. Seite 15 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung Feld Feld Feld- Anzahl Feldeigen- Inhalt/Erläuterung Nr art Stellen schaft 05 Geschlecht M 1 alphanum. f = female (weiblich) m = male (männlich) 06 Geburtsjahr M 5 alphanum. Geburtsjahr und -quartal im Format JJJJQ und -quartal bei unbekanntem Quartal Q=0 (z. B. 19730) 07 Versicher- M 1 numerisch 1 = Mitglied tenstatus 3 = Familienversicherter 5 = Rentner Bei Veränderungen innerhalb des Quar- tals die aktuellste Angabe 08 Postleitzahl M 5 alphanum. Die PLZ wird, inkl. führender Nullen, voll- des Wohnor- ständig übertragen, bei Veränderungen tes innerhalb des Quartals die zuletzt gültige Angabe. Bei Wohnausländern ist PLZ="AUSLA" anzugeben. 09 Verstorben M 1 numerisch Angabe, ob der Versicherte im betreffen- den Quartal verstorben ist. 1 = verstorben 0 = sonst 10 Kennzeichen M 1 numerisch Angabe, ob der Versicherte im Versiche- Selektivver- rungsquartal an einem Selektivvertrag tragsteilneh- gem. §§ 73b, 73c oder §140a SGB V teil- mer genommen hat, dessen Versorgungsauf- trag (vollständig oder teilweise) durch an der vertragsärztlichen Versorgung teil- nehmende Ärzte und Einrichtungen erb- racht wurde und der nicht ausschließlich Add-On-Leistungen umfasst. 1 = ja 0 = nein Seite 16 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung Feld Feld Feld- Anzahl Feldeigen- Inhalt/Erläuterung Nr art Stellen schaft 11 Kennzeichen K 1 numerisch Für den Fall, dass in Feld 10 der Wert „1“ selektivver- übermittelt wird, ist anzugeben, ob die traglicher selektivvertragliche Abrechnung über die Abrech- Kassenärztliche Vereinigung oder im We- nungsweg ge der Direktabrechnung außerhalb der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgt. 1 = Abrechnung über die KV 2 = Abrechnung außerhalb der KV 3 = Abrechnungsweg nicht feststellbar Anmerkung: Das Kennzeichen „1“ ist zu setzen, wenn die Abrechnung der von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen erbrachten selektivvertraglichen Leistun- gen vollständig über die KV erfolgt und somit vollständiger Bestandteil der Satz- arten 202, 203 und 210 ist. Das Kennzeichen „2“ ist zu setzen, wenn die Abrechnung der von den an der ver- tragsärztlichen Versorgung teilnehmen- den Ärzten und Einrichtungen erbrachten selektivvertraglichen Leistungen vollstän- dig oder teilweise außerhalb der KV im Wege der Direktabrechnung erfolgt und somit nicht vollständiger Bestandteil der Satzarten 202, 203 und 210 ist. 12 Kalendertag M 2 numerisch Kalendertag des Geburtstags des Versi- des Geburts- cherten, welcher zur Stichprobenziehung tags geführt hat. Die Angabe bestimmt die Wahl des Schlüssels zur Pseudonymisie- rung von Versichertennummern. 13 Kostenüber- M 1 numerisch Angabe, ob für den Versicherten eine nahme Kostenübernahme nach § 264 Abs. 1 SGB V vorliegt: 0 = nein 1 = ja Seite 17 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung 6 Satzart 202 – Ambulante Abrechnungen (KV-Fall) Dateiinhalt: Abgrenzung: Zu berücksichtigen sind alle Behandlungsfälle gemäß § 21 BMV-Ä bzw. § 25 EKV von Versicherten bzw. betreuten Personen (§ 264 Abs. 1 SGB V) der Geburtstagsstich- probe. Dem Geburtstagsstichprobenverfahren liegen Auswahlgeburtstage (Kalendertage) zu Grunde, die vom Erhebungszeitraum abhängig sind. Die für das jeweilige Berichtsjahr relevan- ten Kalendertage sind in Anlage 1 aufgeführt. Primärschlüssel: Das Feld 04 identifiziert einen Datensatz eindeutig und verknüpft die Satzart 202 (KV-Fall) mit der Satzart 203 (Diagnosen) und der Satzart 210 (Gebührenord- nungspositionen). Die Felder 01, 05 und 06 dienen als Schlüssel zur Verknüpfung mit der Satzart 211 (Betriebsstättenverzeichnis). Anmerkung: Die einzelnen Datenfelder eines Datensatzes sind durch das Trennzeichen „;“ getrennt. Die Wertangaben in den Feldern 07 bis 10 sind ganzzahlig zu übermitteln. Feld Feld Feld- Anzahl Feldeigen- Inhalt/Erläuterung Nr art Stellen schaft 00 Satzart M 3 numerisch konstant "202" 01 Abrech- M 5 numerisch Quartal im Format JJJJQ nungsquartal 02 KVK-IK M 7 alphanum. 3.-9. Stelle des Institutionskennzeichens der Krankenkasse auf der Krankenversi- chertenkarte. Wertebereich 0 bis 9, mit führenden Nul- len gefüllt 03 Pseudony- M 40 alphanum. Pseudonym der kassenspezifischen Ver- misierte Ver- sichertennummer, nach dem „Pseudony- sicherten- misierungsverfahren für Datenlieferungen nummer an den Bewertungsausschuss“ erzeugt. Der Pseudonymisierungsschlüssel ist abhängig vom Geburtstag (Tag des Mo- nats). Anmerkung: Bei Nutzung der eGK durch den Versicherten ist das nach dem „Pseu- donymisierungsverfahren für Datenliefe- rungen an den Bewertungsausschuss“ er- zeugte Pseudonym des unveränderlichen Teils (Stellen 1 - 10) der lebenslangen Versichertennummer zu übermitteln. 04 Fall_ID M 16 alphanum. Künstlicher Schlüssel zur Datensatzidenti- fikation 05 Betriebsstät- M 40 alphanum. Pseudonym der Betriebsstättennummer tenpseudo- (BSNR), nach dem „Pseudonymisierungs- nym verfahren für Datenlieferungen an den Bewertungsausschuss“ erzeugt. Seite 18 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung Feld Feld Feld- Anzahl Feldeigen- Inhalt/Erläuterung Nr art Stellen schaft 06 KV-Nummer M 2 alphanum. Nummer der Kassenärztlichen Vereini- gung am Ort der Betriebsstätte 01 = Schleswig-Holstein 02 = Hamburg 03 = Bremen 17 = Niedersachsen 20 = Westfalen-Lippe 38 = Nordrhein 46 = Hessen 51 = Rheinland-Pfalz 52 = Baden-Württemberg 71 = Bayern 72 = Berlin 73 = Saarland 78 = Mecklenburg-Vorpommern 83 = Brandenburg 88 = Sachsen-Anhalt 93 = Thüringen 98 = Sachsen 07 LB_Punkte M 13 numerisch Summe des abgerechneten Leistungsbe- darfs der in Punkten bewerteten Gebüh- renordnungspositionen des EBM nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung und vor Anwendung honorarwirksamer Begrenzungsregelungen in Zehntelpunk- ten 08 LB_Euro M 14 numerisch Summe des abgerechneten Leistungsbe- darfs der in Euro bewerteten Gebühren- ordnungspositionen des EBM nach sach- lich-rechnerischer Richtigstellung und vor Anwendung honorarwirksamer Begren- zungsregelungen in Cent 09 Leistungsta- M 3 numerisch Tage mit Abrechnungen von Gebühren- ge ordnungspositionen 10 LB_EURO_ M 14 numerisch Summe des abgerechneten Leistungsbe- GO darfs laut regionaler Euro-Gebührenord- nung nach sachlich-rechnerischer Rich- tigstellung und vor Anwendung honorar- wirksamer Begrenzungsregelungen in Cent 11 Kalendertag M 2 numerisch Kalendertag des Geburtstags des Versi- des Geburts- cherten, welcher zur Stichprobenziehung tags geführt hat. Die Angabe bestimmt die Wahl des Schlüssels zur Pseudonymisie- rung von Versichertennummern. Seite 19 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung 7 Satzart 203 – Diagnosen der ambulanten Behandlung (KV-Fall- Diagnosen) Dateiinhalt: Abgrenzung: Für jede, ggf. auch mehrfach angegebene Diagnose eines Behandlungsfalls aus Satzart 202 (KV-Fall) ein Datensatz. Primärschlüssel: Die Kombination der Felder 04 und 05 identifiziert einen Datensatz eindeu- tig (Primärschlüssel-Eigenschaft). Hierbei verknüpft der künstliche Schlüssel in Feld 04 die Satzart 203 (KV-Fall-Diagnosen) mit der Satzart 202 (KV-Fall). Anmerkung: Die einzelnen Datenfelder eines Datensatzes sind durch das Trennzeichen „;“ getrennt. Feld Feld Feld- Anzahl Feldeigen- Inhalt/Erläuterung Nr art Stellen schaft 00 Satzart M 3 numerisch konstant "203" 01 Abrech- M 5 numerisch Quartal im Format JJJJQ nungsquartal 02 KVK-IK M 7 alphanum. 3.-9. Stelle des Institutionskennzeichens der Krankenkasse auf der Krankenversi- chertenkarte. Wertebereich 0 bis 9, mit führenden Nul- len gefüllt 03 Pseudony- M 40 alphanum. Pseudonym der kassenspezifischen Ver- misierte Ver- sichertennummer, nach dem „Pseudony- sicherten- misierungsverfahren für Datenlieferungen nummer an den Bewertungsausschuss“ erzeugt. Der Pseudonymisierungsschlüssel ist abhängig vom Geburtstag (Tag des Mo- nats). Anmerkung: Bei Nutzung der eGK durch den Versicherten ist das nach dem „Pseu- donymisierungsverfahren für Datenliefe- rungen an den Bewertungsausschuss“ er- zeugte Pseudonym des unveränderlichen Teils (Stellen 1 - 10) der lebenslangen Versichertennummer zu übermitteln. 04 Fall_ID M 16 alphanum. aus Feld “Fall_ID“ in KV-Fall 05 Diagnosen- M 4 numerisch Zähler für die einzelnen Diagnosen be- zähler ginnend mit „1“ 06 Diagnose, M 3, alphanum. Angabe eines Diagnose-Codes wie in der kodiert 10 Abrechnung enthalten Seite 20 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung 07 Diagnosesi- M 1 alphanum. A = Ausgeschlossene Diagnose cherheit G = Gesicherte Diagnose V = Verdachtsdiagnose Z = Symptomloser Zustand nach der be- treffenden Diagnose 08 Seitenlokali- m 1 alphanum. B = Beidseitig sation L = Links R = Rechts Seite 21 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung 8 Satzart 210 – Gebührenordnungspositionen der ambulanten Be- handlung Dateiinhalt: Abgrenzung: Für jede verschiedene Gebührenordnungsposition der Behandlungsfälle aus Satzart 202 (KV-Fall) wird mindestens ein Datensatz geliefert. Gebührenordnungspositionen im Zusammenhang mit Eigenanteilen der Patienten werden nicht bewertet übermittelt. Primärschlüssel: Die Kombination der Felder 04 und 05 identifiziert einen Datensatz eindeu- tig (Primärschlüssel-Eigenschaft). Hierbei verknüpft der künstliche Schlüssel in Feld 04 die Satzart 210 (Gebührenordnungspositionen) mit der Satzart 202 (KV-Fall). Anmerkung: Die einzelnen Datenfelder eines Datensatzes sind durch das Trennzeichen „;“ getrennt. Die Wertangaben in den Feldern 08 und 11 sind ganzzahlig zu übermitteln. Es können abrechnungsbedingte Abweichungen zwischen den Einträgen in Feld 08 bzw. Feld 11 zu den jeweiligen Stammdateneinträgen (Satzart 215, Felder 05, 06 bzw. 08, 09) bestehen. Feld Feld Feld- Anzahl Feldeigen- Inhalt/Erläuterung Nr art Stellen schaft 00 Satzart M 3 numerisch konstant "210" 01 Abrech- M 5 numerisch Quartal im Format JJJJQ nungsquartal 02 KVK-IK M 7 alphanum. 3.-9. Stelle des Institutionskennzeichens der Krankenkasse auf der Krankenversi- chertenkarte Wertebereich 0 bis 9, mit führenden Nul- len gefüllt 03 Pseudony- M 40 alphanum. Pseudonym der kassenspezifischen Ver- misierte Ver- sichertennummer, nach dem „Pseudony- sicherten- misierungsverfahren für Datenlieferungen nummer an den Bewertungsausschuss“ erzeugt. Der Pseudonymisierungsschlüssel ist abhängig vom Geburtstag (Tag des Mo- nats). Anmerkung: Bei Nutzung der eGK durch den Versicherten ist das nach dem „Pseu- donymisierungsverfahren für Datenliefe- rungen an den Bewertungsausschuss“ er- zeugte Pseudonym des unveränderlichen Teils (Stellen 1 - 10) der lebenslangen Versichertennummer zu übermitteln. 04 Fall_ID M 16 alphanum. aus Feld “Fall_ID“ in KV-Fall 05 GOP-Zähler M 4 numerisch Zähler für die einzelnen Leistungen des Falles beginnend mit 1 06 GOP M 6 alphanum. Gebührenordnungsposition, linksbündig Seite 22 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung Feld Feld Feld- Anzahl Feldeigen- Inhalt/Erläuterung Nr art Stellen schaft 07 Anzahl M 8 numerisch Anzahl, so oft wurde obige Gebührenord- nungsposition in dem Behandlungsfall abgerechnet 08 Leistungs- M 8 numerisch Gibt den Leistungsbedarf der abgerech- bedarf der neten GOP unter Berücksichtigung der GOP Anzahl aus Feld 07 an 09 KzWert M 1 numerisch Kennzeichen für den Leistungsbedarf der GOP aus Feld 08: 1 = Zehntelpunkte 2 = Cent 3 = Sonst 10 Art der Inan- M 1 numerisch Die Art der Inanspruchnahme des Leis- spruchnah- tungsscheins: me 1 = Ambulante Behandlung 2 = Überweisung 3 = Belegärztliche Behandlung 4 = Notfall 11 LB_EURO_ M 8 numerisch Leistungsbedarf der abgerechneten GOP GO nach Euro-Gebührenordnung in Cent un- ter Berücksichtigung der Anzahl aus Feld 07 Seite 23 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung 9 Satzart 211 – Betriebsstättenverzeichnis Dateiinhalt: Abgrenzung: Zu berücksichtigen sind Betriebsstätten des jeweiligen Abrechnungsquartals, die Leistungen für Versicherte bzw. betreute Personen (§ 264 Abs. 1 SGB V) der Geburts- tagsstichprobe erbracht haben. Je Abrechnungsquartal wird je Betriebsstätte des jeweiligen KV-Bereichs ein Datensatz geliefert. Primärschlüssel: Die Kombination der Felder 01, 02 und 03 identifiziert einen Datensatz eindeutig (Primärschlüssel-Eigenschaft). Anmerkung: Die einzelnen Datenfelder eines Datensatzes sind durch das Trennzeichen „;“ getrennt. Feld Feld Feld- Anzahl Feldeigen- Inhalt/Erläuterung Nr art Stellen schaft 00 Satzart M 3 numerisch Konstant "211" 01 Abrech- M 5 numerisch Quartal im Format JJJJQ nungsquartal 02 Betriebsstät- M 40 alphanum. Pseudonym der Betriebsstättennummer tenpseudo- (BSNR), nach dem „Pseudonymisierungs- nym verfahren für Datenlieferungen an den Bewertungsausschuss“ erzeugt. 03 KV-Nummer M 2 alphanum. Nummer der Kassenärztlichen Vereini- gung am Ort der Betriebsstätte 01 = Schleswig-Holstein 02 = Hamburg 03 = Bremen 17 = Niedersachsen 20 = Westfalen-Lippe 38 = Nordrhein 46 = Hessen 51 = Rheinland-Pfalz 52 = Baden-Württemberg 71 = Bayern 72 = Berlin 73 = Saarland 78 = Mecklenburg-Vorpommern 83 = Brandenburg 88 = Sachsen-Anhalt 93 = Thüringen 98 = Sachsen 04 Abrech- M 4 alphanum. Abrechnungsgruppe der Betriebsstätte nungsgrup- (vierstellig) gemäß Schlüsselverzeichnis 6 pe Seite 24 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung Feld Feld Feld- Anzahl Feldeigen- Inhalt/Erläuterung Nr art Stellen schaft 05 HA-/FA- M 1 numerisch Kennzeichen des Versorgungsbereiches Kennzeichen der Betriebsstätte 0 = Hausarzt 1 = Facharzt 2 = Versorgungsbereichsübergreifend 9 = Ermächtigt 06 Praxis- M 2 numerisch Kennzeichen des Praxistyps: typ_VS 10 = Einzelpraxis 11 = Örtliche Gemeinschaftspraxis / Berufsausübungsgemeinschaft: Fach-/ schwerpunktgleich 12 = Örtliche Gemeinschaftspraxis / Berufsausübungsgemeinschaft: Fach- übergreifend 13 = Örtliche Gemeinschaftspraxis / Berufsausübungsgemeinschaft: Schwer- punktübergreifend 20 = Einrichtung nach § 311 SGB V 21 = MVZ 50 = Krankenhaus 90 = Sonstige Seite 25 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung 10 Satzart 213 – ICD-10-Stammdatei Dateiinhalt: Abgrenzung: Zu berücksichtigen sind ICD-10-Diagnosen, die im Rahmen der Abrechnung verwendet werden können und nach SGB V zulässig sind. Primärschlüssel: Die Kombination der Felder 01 und 02 identifiziert einen Datensatz eindeu- tig (Primärschlüssel-Eigenschaft). Anmerkung: Die einzelnen Datenfelder eines Datensatzes sind durch das Trennzeichen „;“ getrennt. Feld Feld Feld- Anzahl Feldeigen- Inhalt/Erläuterung Nr art Stellen schaft 00 Satzart M 3 numerisch Konstant "213" 01 Gültigkeits- M 4 numerisch Jahr der Gültigkeit des Diagnose-Codes zeitraum 02 ICD-10- M 3, 7 alphanum. Gültiger ICD-10-Code gem. SGB V Code 03 Text M 200 alphanum. Klartext des ICD-10-Codes 04 Notations- K 1 alphanum. Erlaubte Zeichen: +, *, ! kennzeichen Seite 26 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung 11 Satzart 215 – Gebührenordnungspositions-Stammdatei Dateiinhalt: Abgrenzung: Für jede verschiedene Gebührenordnungsposition, die in einem Quartal des jeweiligen KV-Bereichs gültig ist, wird ein Datensatz geliefert. Primärschlüssel: Die Kombination der Felder 01, 02, 03 und 04 identifiziert einen Datensatz eindeutig (Primärschlüssel-Eigenschaft). Anmerkung: Die einzelnen Datenfelder eines Datensatzes sind durch das Trennzeichen „;“ getrennt. Die Wertangaben in den Feldern 05, 06, 08, 09 sind ganzzahlig zu übermitteln. Feld Feld Feld- Anzahl Feldeigen- Inhalt/Erläuterung Nr art Stellen schaft 00 Satzart M 3 numerisch konstant "215" 01 Leistungs- M 5 numerisch Quartal im Format JJJJQ quartal 02 KV-Nummer M 2 alphanum. Nummer der Kassenärztlichen Vereini- gung am Ort der Betriebsstätte 01 = Schleswig-Holstein 02 = Hamburg 03 = Bremen 17 = Niedersachsen 20 = Westfalen-Lippe 38 = Nordrhein 46 = Hessen 51 = Rheinland-Pfalz 52 = Baden-Württemberg 71 = Bayern 72 = Berlin 73 = Saarland 78 = Mecklenburg-Vorpommern 83 = Brandenburg 88 = Sachsen-Anhalt 93 = Thüringen 98 = Sachsen 03 GO-ART M 1 numerisch Beschreibt die Gebührenordnung 1 = BMÄ 2 = E-GO 04 GOP M 6 alphanum. Gebührenordnungsposition, linksbündig 05 GOP-Wert M 8 numerisch Ambulanter Wert der GOP nach EBM in ambulant Zehntelpunkten oder Cent Seite 27 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung Feld Feld Feld- Anzahl Feldeigen- Inhalt/Erläuterung Nr art Stellen schaft 06 GOP-Wert M 8 numerisch Stationärer Wert der GOP nach EBM in stationär Zehntelpunkten oder Cent 07 KzWert M 1 numerisch Kennzeichen für den Wert der GOP aus Feld 05 bzw. 06 1 = Zehntelpunkte 2 = Cent 3 = Sonst 08 LB_EURO_ M 8 numerisch Ambulanter Wert der GOP nach regiona- GO ambu- ler Euro-Gebührenordnung in Cent lant 09 LB_EURO_ M 8 numerisch Stationärer Wert der GOP nach regionaler GO stationär Euro-Gebührenordnung in Cent Seite 28 von 87
Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung 12 Satzart 219 – Kostenträgerverzeichnis (KT-Stamm) Dateiinhalt: Abgrenzung: In der Satzart 219 teilt der GKV-Spitzenverband der Datenstelle des Bewer- tungsausschusses die Zuordnung eines KVK-IK zu einer Krankenkasse mit, diese identifiziert durch ein eindeutiges Kassensitz-IK mit ggf. mehreren Hauptkassen-IK. Dabei existiert zu je- dem KVK-IK genau ein Hauptkassen-IK, zu jedem Hauptkassen-IK genau ein Kassensitz-IK. Der Primärschlüssel wird aus den Feldern 01 und 04 gebildet. Anmerkung: Die einzelnen Datenfelder eines Datensatzes sind durch das Trennzeichen „#“ getrennt. Feld Feld Feld- Anzahl Feldeigen- Inhalt/Erläuterung Nr art Stellen schaft 00 Satzart M 3 numerisch konstant „219“ 01 KVK-IK M 9 numerisch Genau ein Datensatz für jedes dem GKV-Spitzenverband bekannte Institu- tionskennzeichen 02 Haupt- M 9 numerisch Das für den Kostenträger ausgewählte kassen- Hauptkassen-IK IK* 03 Kassen- M 9 numerisch Das für den Kostenträger ausgewählte sitz-IK* Kassensitz-IK 04 Stand M 8 numerisch Stand der Datenlieferung im Format JJJJMMTT *) Ohne Berücksichtigung von Rechtsnachfolgern Seite 29 von 87
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