Dialogforum Regulatorik 2020 - Sanktionenrahmen und Strafverfolgung bei der Bekämpfung der Geldwäsche - Reguvis

Die Seite wird erstellt Henri Bischoff
 
WEITER LESEN
Dialogforum Regulatorik 2020 - Sanktionenrahmen und Strafverfolgung bei der Bekämpfung der Geldwäsche - Reguvis
Dialogforum Regulatorik 2020

Sanktionenrahmen und Strafverfolgung bei der
        Bekämpfung der Geldwäsche

            Hans – Joachim Eckert

          Frankfurt/Main 30. Januar 2020

                                               1
Dialogforum Regulatorik 2020 - Sanktionenrahmen und Strafverfolgung bei der Bekämpfung der Geldwäsche - Reguvis
Definition von Geldwäsche

Das Verbergen der illegalen Quellen, der
Existenz, die Verschleierung oder die illegale
Verwendung von nicht legal erlangtem
Vermögen, um sich dieses Erlangte zu sichern
und wieder in den Geldkreis zu bringen.
Die Mafia und die organisierte Kriminalität
beherrschen die Märkte,
das Zahlen von Schutzgeld, Erpressung und
offene Gewalt sind an der Tagesordnung

                                                 2
Dialogforum Regulatorik 2020 - Sanktionenrahmen und Strafverfolgung bei der Bekämpfung der Geldwäsche - Reguvis
Provenzano, der Mafiaboss,30 Jahre versteckt
gelebt, Kontakt nur über kleine Zettel auf denen er
seine Anweisungen gab, auch Aufträge zum Töten

                                                      3
Dialogforum Regulatorik 2020 - Sanktionenrahmen und Strafverfolgung bei der Bekämpfung der Geldwäsche - Reguvis
Warum Bekämpfung der Geldwäsche?

 Allein die Mafiaorganisation N`drangheta aus Kalabrien machte im Jahr 2018 mit kriminellen Geschäften einen
  Umsatz von ca. 100 Mrd. Euro
 Kriminelle Organisationen handeln mit Waffen, Schleusen Flüchtlinge, erpressen Geschäftsinhaber (Schutzgeld),
  kontrollieren Häfen, bestechen Politiker, etc.

 Die „Gewinne“ werden in den legalen Geldkreislauf eingeschleust, investiert in Geschäfte aller Art
 Kauf von Immobilien, Beteiligung von Firmen aller Art, Kauf von Gold, Schmuck, Autos, illegale (Internet)wetten
 Bei der Einschleusung bedient man sich auch Rechtsanwälte, Notare, Firmen, die der „Organisation“ gehören
  oder die gezwungen werden die Reinvestition zu dulden

 Bevorzugte Region der N`drangheta für die Geldwäsche ist der süddeutsche Raum. Erkennbare Tätigkeiten
  können sein ein häufiger Pächterwechsel in einer Pizzeria, Eisdielen, Autohändler oder Beteiligung an einer
  eigentlich insolventen Firma
 Kauf von alten Marineschlauchbooten, Abkassieren der Flüchtlinge, Hinweise an die Küstenwacht, dass
  Flüchtlingsboote übers Meer kommen um sicher sein zu können, dass man unkontrolliert Rauschgift an Land
  bringen kann, dort Veredeln der „Ware“ in de Mafia gehörenden pharmazeutischen Betrieben, Cabernet
 Sauvignon in Flaschen =flüssiges Kokain

                                                                                                                4
Dialogforum Regulatorik 2020 - Sanktionenrahmen und Strafverfolgung bei der Bekämpfung der Geldwäsche - Reguvis
Pizzeria da Bruno
In Duisburg
Blutrache in
Deutschland,
San Luca in
Kalabrien als eines der
Zentren der kriminellen
Organisation

                          5
Dialogforum Regulatorik 2020 - Sanktionenrahmen und Strafverfolgung bei der Bekämpfung der Geldwäsche - Reguvis
Die OECD und die FATF haben in den 80igern erkannt, dass riesige Mengen von Geldern vorwiegend aus
 dem Drogenhandel wieder in den Kreislauf der Wirtschaft gelangten.
 Ziel war die Legalisierung dieser inkriminierten Gelder oder des sonst rechtswidrig erlangten
 Vermögens.
Historie der Entwicklung der Bekämpfung der Geldwäsche
1980      Empfehlung des Europarates

1986    USA, Money Laundering Control Act, erstmals gibt es einen
        Geldwäschetatbestand

1988     Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit
         Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (Wiener Konvention).

1988     Basler Grundsatzerklärung der Zentralbank Gouverneure der G 7 Staaten,

1990    Europaratskonvention Nr. 141, Ausgangspunkt für die weiteren
        strafrechtlichen Maßnahmen

1990     Empfehlungen der FATF (Financial Action Task Force on Money Loundering)

1991     1. EG-Geldwäscherichtlinie vom 10.06.1991 (91/308/EWG)
                                                                                                      6
1992   Erstmalige Schaffung des Tatbestandes zur Geldwäsche (§ 261 StGB)
1993   GWG Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

2001   2. EG-Geldwäscherichtlinie

2002   Internationales Übereinkommen v. 17.08.2002
2002   Schaffung FIU, nahezu parallel Einführung § 24c KWG

2005   RL (EU) 2005/60/EG vom 26.10.2005    „3. Geldwäscherichtlinie“

2015   RL (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015    „4. Geldwäscherichtlinie“

2015   VO (EU) 2015/847 vom 20. Mai 2015    „Geldtransferverordnung“

2018   RL (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018    „5. Geldwäscherichtlinie“

                                                                            7
Gesetzliche Rahmenbedingungen:

§ 261 StGB wurde durch Art.1 Nr. 19 OrgKG vom 15.07.1992 in das StGB eingefügt und wurde in der Folgezahl vielfach
geändert oder ergänzt.

Einführung des GWG am 13.08.2008, Kredit-, Finanz- und Zahlungsinstitute und andere werden in die Pflicht zur
Identifizierung, Aufzeichnung. Feststellung und Mitteilungen an Meldebehörden genommen.

Für die Anwendung von § 261 StGB gelten die dort beschriebenen Tatbestandsmerkmale

Immer wieder Kritik an der Bekämpfung von Geldwäsche, extrem hoher Aufwand und nur geringer Erfolg, gemessen an
der Zahl der Verurteilungen

Problem der Gesetze, Antimafiagesetze mit der Umkehr der Beweislast in Italien, in Deutschland werden diese
Bestrebungen von den Regierungsparteien blockiert

Der Beschuldigte muss beweisen woher sein Vermögen ist und nicht der Staat
Vereinfachte Regeln für das Abschöpfen illegaler Gewinne und die Beschlagnahme von Immobilien

                                                                                                                 8
Zielrichtung war immer, dass die Kriminellen keinen materiellen Vorteil aus ihren Taten ziehen dürfen

Strafverfolgung
Die Ahndung von Verstößen nach § 261 StGB (Strafrecht) und dem GWG (Bußgelder) wegen Nichtbeachtung von
verschiedenen Vorgaben nach dem GWG

Eine Herausforderung an jeden Ermittler und/oder Staatsanwalt

Es folgten immer wieder Anpassungen zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des
Terrorismus oder z.B. das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz,

Schwarzgeldgesetz, Agrarregelungen, und andere.

Die meisten Verfahren enden im Bereich der normalen Kriminalität wie Betrug, Untreue,
Steuerhinterziehung.
Die andere Betrachtsungsweise:
Beispiel Bulgarien, warum Geldwäsche bekämpfen, wenn das Geld wieder in den Wirtschaftskreislauf
gebracht wird.
                                                                                                        9
Konkretes Vorgehen bei Ermittlungen nach § 261 StGB oder dem GWG

 Ganz selten Eingang einer echten Strafanzeige wegen des Verdachts der Geldwäsche

Früher:
Verpflichtete prüfen einen möglichen Geldwäscheverdacht
Wenn Anzeige, dann per mail
1 x an GenSta
1 x an Gemeinsame Ermittlungsgruppe Polizei/Zoll beim LKA
1 x nachrichtlich an BKA als zentrale Sammelstelle ohne eigene Prüfkompetenz

Vorteil:
Enge Abstimmung zwischen Justiz und Ermittlern ob Anhalten oder Freigabe einer Transaktion

Gemeinsames Vorgehen im frühen Stadium,
Staatsanwalt erteilt sofort Ermittlungsaufträge und prüft Anforderungen für evtl. operative
Maßnahmen wie Durchsuchung

                                                                                              10
§ 261 StGB Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder
    die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder
    gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
    1. Verbrechen,
    2. Vergehen nach
       a) den §§ 108e, 332 Absatz 1 und 3 sowie § 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335a,
       b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
   3. Vergehen nach § 373 und nach § 374 Abs. 2 der Abgabenordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des
       Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen,

   4. Vergehen
      a) nach den §§ 152a, 181a, 232 Absatz 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 4, § 232a Absatz 1 und 2, § 232b Absatz 1 und 2,
      § 233 Absatz 1 bis 3, § 233a Absatz 1 und 2, den §§ 242, 246, 253, 259, 263 bis 264, 265c, 266, 267, 269, 271, 284, 299, 326
      Abs. 1, 2 und 4, § 328 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 348,
      b) nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes, § 84 des Asylgesetzes, nach § 370 der
      Abgabenordnung, nach § 38 Absatz 1 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 143, 143a und 144 des
     Markengesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, den §§ 51 und 65 des
     Designgesetzes, § 142 des Patentgesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes und § 39 des Sortenschutzgesetzes, die
     gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen
     worden sind, und

                                                                                                                                  11
5. Vergehen nach den §§ 89a und 89c und nach den §§ 129 und 129a Abs. 3 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b
   Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in
   Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen. Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen
   Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und
   unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen
   Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind. (

2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand 1. sich oder einem Dritten verschafft oder 2. verwahrt oder
  für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn
  erlangt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
einer Geldwäsche verbunden hat.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten
rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu
begehen.
(7) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
(8) Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der
in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.

                                                                                                                               12
(9) Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht bestraft,
1. wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat
    zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der
    Sachlage damit rechnen musste, und
2. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des
    Gegenstandes bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.

    Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.
    Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer einen Gegenstand, der
    aus einer in Absatz 1 Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, in den Verkehr bringt und dabei die
    rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert.

BGH 5 StR 234/18 Einzahlung von Geldern aus Katalogstraftaten auf ein vom Täter selbst geführtes Bankkonto

                                                                                                                            13
Folgenden Tathandlungen sind normiert:

§ 261 Abs. 1 StGB:

Verbergen des Gegenstands, Verschleiern der Herkunft des Gegenstands, sowie - alle Maßnahmen die die
Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung des Gegenstands
konkret vereiteln oder gefährden.

§ 261 Abs. 2 StGB:

(Sich oder einem Dritten) Verschaffen des Gegenstands, - Verwahren des Gegenstands, - Verwenden des
Gegenstands für sich oder einen Dritten.

Die Beurteilung möglicher Straftaten ist ganz normale Ermittlungstätigkeit, egal, ob auf Grund einer Anzeige
oder sonstiger Erkenntnisse, insbesondere der Erkenntnisse aus Anzeigen von Verpflichteten, Ausschöpfen
sämtlicher Erkenntnisquellen von Polizei, Zoll und Steuer.

                                                                                                               14
Um eine Blockade des Wirtschaftsverkehrs zu vermeiden, nimmt § 261 Abs. 6 StGB die Fälle des Absatz 2
von der Strafbarkeit aus, wenn ein Dritter zuvor den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat
nach § 261 StGB zu begehen (sog. strafloser Vorerwerb).

In subjektiver Hinsicht genügt bedingter Vorsatz.

Der Täter muss die Vortat nicht zutreffend bewerten. Er muss aber die für sie nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 bis 3 StGB vorausgesetzten Tatumstände kennen. Irrt er hierüber oder nimmt er an, dass ein Vorgänger
den Gegenstand durch einen rechtmäßigen Erwerbsakt oder in den Fällen des § 261 Abs. 2 StGB durch
eine nicht strafbare Handlung erlangt hat, so liegt ein vorsatzausschließender Tatumstandsirrtum iSd. §
16 StGB vor.

Die leichtfertige Geldwäsche:
Eine Französin mit 400.000.- € im Gepäck (Reisetasche), sonst nur eine kleine Handtasche, auf dem Flug
von Madrid nach Istanbul. Gepäck wird im Transferbereich des Münchner Flughafens entdeckt.
Anhaftungen von verschiedenem Rauschgift.

Der Versuch ist strafbar (§ 261 Abs. 3 StGB).

Trotz vieler Geldwäscheverdachtsanzeigen relativ wenige Verurteilungen wegen Geldwäsche
                                                                                                             15
Wesentliche Straftaten,

Verbrechen, auch gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung, Gelder aus cum-ex
Geschäften ?
Steuerkarusselle

Gelder aus Bestechungen oder Bestechlichkeit (U-Boot nach Griechenland, Südafrika, Portugal ?)

Gelder aus Drogenhandel (Tonnenweise Kokainschmuggel im Mittelmeer)

Gewerbs- oder bandenmäßiger Schmuggel – Zigaretten, Münzen (aus Ausgrabungsstätten in
Bulgarien, im Irak)

Alle der Organisierten Kriminalität in der Form der Banden- oder gewerbsmäßigen Begehung
zuordenbaren Delikte wie Betrug, Diebstahl, Raub etc., aber auch Schleusungsdelikte

Nicht von der Geldwäsche erfasst werden alle illegalen Geldtransaktionen wie das Hawalasystem
etc., siehe dazu FAZ vom 30.01.2020, „Das unsichtbare Netzwerk“, über Hawala werden jährlich
Mehr als 200 Milliarden Dollar transferiert.
                                                                                                 16
Schattenbanken Hawala system

      Geldhändler in Kabul     17
Abwicklung von Geldwäscheverdachtsanzeigen und staatliche Maßnahmen

Dienstag, 04. April 2017

Financial Intelligence Unit Bundesregierung rüstet Stelle zur Geldwäschebekämpfung auf

Die Bundesregierung richtete beim Zoll eine neue Zentralstelle zur Geldwäschebekämpfung ein. Die bisher beim
Bundeskriminalamt angesiedelte Financial Intelligence Unit (FIU) werde vom 01.07.2017 unter das Dach des Zolls
überführt, neu ausgerichtet sowie personell aufgestockt, teilte Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) bei der
Vorstellung der Zolljahresbilanz 2016 in Bonn mit.

Die Zentralstelle soll verdächtige Finanztransaktionen analysieren, um kriminellen Geldwäschern und Terrorfinanzieren
auf die Schliche zu kommen. Zu diesem Zweck soll sie Daten aufbereiten und mit anderen nationalen und internationalen
Behörden kooperieren.

„Wir bringen mehr Licht ins Dunkel illegaler Geldströme“, erklärte Schäuble. „Mit der Personalaufstockung von 25 auf
165 Beamte vervielfachen wir unsere Schlagkraft.“ Damit werde es noch schwerer, Vermögenswerte in den legalen
Wirtschaftskreislauf zu schleusen.

    Das war die Wunschvorstellung, die Realität war anders.
                                                                                                                        18
Neue Zentralstelle FIU;
Situation 2018/2019

 Keine ausreichende Vorbereitung bei Einführung der Zentralstelle

 zu wenig Personal, keine geeignete Ausstattung

 Anzeigen erfolgten per Fax und wurden zum Teil durch vom Arbeitsamt vermittelte
  ungeschulte Kräfte oder Studenten in die EDV eingegeben
 bei der GFG (Zoll/Polizei) langjährig erfahrene Finanzermittler

 Problem der tatsächlichen schnellen Risikoanalyse um Transaktionen anzuhalten oder
  freizugeben

 Rückstau nicht abgearbeitet

 Frustpotential bei den Verpflichteten, wenn Anzeigen liegen bleiben
 Bei ca. 75.000 Verdachtsmeldungen geht man von gut 50.000 unerledigten
  Verdachtsmeldungen im Jahr 2019 aus.

                                                                                       19
2018 über 77 000 Verdachtsanzeigen

                                     20
•   FIU Jahresbericht 2018:
•   Prinzip der Behandlung einer
    Verdachtsmeldung

                                   21
Zweck aller Geldwäschebekämpfungsvorschriften

Vorrang:
Verhinderung von Geldwäsche.
Die Verpflichteten müssen alle technisch und personell möglichen Mechanismen ergreifen um Geldwäsche in ihrem
Unternehmen zu verhindern

Zielvorgabe:
Prävention, Aufdeckung und Untersuchung, alle Maßnahmen die geeignet erscheinen Geldwäsche in einem
Unternehmen zu erschweren, durch geeignete Maßnahmen Geldwäsche aufzudecken und zu untersuchen. Diese
Art der Vorgehensweise dient dazu aus möglichen Fehlern oder Schwachstellen im Unternehmen Verbesserungen
vorzunehmen

Aufklärung, Schulung, Erfahrungsaustausch als notwendige Elemente einer effektiven Bekämpfung der
Geldwäsche

                                                                                                        22
Anzeigen nach dem GWG
Hohes Aufkommen bei den Banken, die übrigen Verpflichteten eher gering
Deshalb 5. Geldwäscherichtlinie, verstärkter Druck auf weitere Verpflichtete
Immobilienbereich, Auktionshäuser, Gold- oder andere Edelmetallhändler

Wesentliche Neuerungen:
 Erweiterung des Kreises der Verpflichteten:

 neben Abschlussprüfern, externe Buchprüfern, Steuerberatern jetzt auch alle Personen,
 die unmittelbar oder über Dritte, mit denen diese Personen verbunden sind
 und die auf diese Weise als wesentliche geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung
  oder Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leisten.
 Immobilienmakler, nicht nur beim Kauf oder Verkauf von Immobilien aller Art, sondern auch bei der Vermietung von
 Immobilien bei einer Monatsmiete von mehr als 10.000.-€

 Dienstleister, die virtuelle Währung in Banknoten oder umgekehrt tauschen
 Anbieter von elektronischen Geldbörsen
 Personen, die mit Kunstwerken handeln oder als Vermittler tätig werden (bei Transaktionen von 10.000.- € oder mehr)
 Personen, die Kunstwerke lagern oder diese unter Verwendung von Freihäfen vermitteln
 Handel mit Edelmetallen

                                                                                                              23
 Einrichtung einer Zentralen Europäischen Plattform für die Aufdeckung grenzüberschreitender
  Geldwäschesachverhalte. Der Hintergrund ist die Beschaffung von Informationen auch aus dem
  Ausland (BRIS – Business Registers Interconnection System)
 Ausbau der Befugnisse der Zentralen Meldestellen: Auch ohne Verdachtsanzeige ist der Zugriff auf
  Daten der Finanz- und Strafverfolgungsbehörden und die Anforderung von weiteren Informationen
  von den Verpflichteten möglich.
 Vereinfachter Zugang zum Transparenzregister (Beschränkung nur bei schutzwürdigen Interessen,
  bisher: Einsicht nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses)
 Abrufpflicht von Informationen aus dem Transparenzregister

 Unstimmigkeitsmeldungen bei abweichenden Erkenntnissen aus dem Transparenzregister mit
  eigenen Feststellungen des Verpflichteten

 Personengesellschaften und juristische Personen sind gem. § 20 Abs. 1 GWG verpflichtet aktuelle
  Informationen zu ihren Eigentümern dem Transparenzregister zur Verfügung zu stellen.
 Detailliertere Vorgaben zu den verstärkten Sorgfaltspflichten
 Pflicht zur Einholung zusätzlicher Informationen bei Transaktionen mit Bezug zu Drittländern
 Einführung einer PEP-Liste
                                                                                                     24
§ 4 GWG

          25
Pflichten des Geldwäschebeauftragten oder der sonst nach dem GWG Verpflichteten:

 Gesetzgeber: „Wichtig ist, dass der Meldepflichtige nicht die rechtlichen Voraussetzungen einer Tat
  nach§ 261 StGB prüft, sondern einen Sachverhalt nach allgemeinen Erfahrungen unter seinem
  beruflichen Erfahrungswissen unter dem Blickwinkel einer Ungewöhnlichkeit und/oder Auffälligkeit
  im jeweiligen geschäftlichen Kontext würdigt“ (BR-Drs. 317/11, S.49)

 Pflichten gem. §43 Abs. 1 GWG und die Unverzüglichkeit einer Verdachtsmeldung.

 Auslegung des Begriffs „Unverzüglichkeit“
     Ohne schuldhaftes Zögern

 Prüfungsumfang und Prüfungstiefe

  Problem der Verdachtsschwelle bzw. eines Anfangsverdachts
  Die „Verdachtsschöpfung“ ist die zentrale Aufgabe eines Geldwäschebeauftragten
  Umsetzung der Verdachtsschöpfung durch den Geldwäschebeauftragten
  Beschluss OLG Frankfurt vom 10.04.2018, 2 Ss-Owi 1059/17 zur Unverzüglichkeit der
   Verdachtsmeldung
  Wie lange darf eine interne Prüfung dauern und wie umfassend muss diese sein?

                                                                                                        26
Das Erkennen geldwäscherelevanter Vorgänge und nicht ausreichende Risikoanalyse, § 56 Abs, 1 Nr. 1 GWG:

 Einstellung von qualifizierten Mitarbeitern,
 Qualifizierte rechtliche Ausbildung über die Systematik der relevanten Geldwäschebestimmungen und den rechtlichen
  Voraussetzungen der Grundtatbestände, Katalogtaten.
 Erkennen der Mechanismen der Geldwäsche
 Veränderungen von Zahlungsvorgängen oder wirtschaftlichen Konstruktionen
 Beurteilung von Sachverhalten mit ausgebildeten, intelligenten, kreativen Tätern, die sich jede erdenklich Struktur von
  Verschachtelung von Firmen zu Verschleierung von Geldflüssen zu eigen machen.

Verdachtsmomente aus der Praxis:
 Bareinzahlung in verdächtiger Stückelung
 Unerklärliche Wahl einer Bankfiliale für eine Kontoeröffnung, kein erkennbarer Zusammenhang mit Wohnort oder Geschäftsbetrieb
 Ablauf von Transaktionen nicht nachvollziehbar, Reihenüberweisung ohne wirtschaftlichen Sinn
 Zahlungszweck passt nicht mit Firmentätigkeit zusammen
 Kontoeröffnung auf den Namen von Minderjährigen
 Hohe Barverfügung nach Geldeingang aus dem Ausland
 Involvierung von Firmen deren Existenz (Ausland) nicht (ohne weiteres) überprüft werden kann
 Bezeichnung eines wirtschaftlichen Berechtigten ohne diesem Kontovollmacht einzuräumen
 Sprunghafter Anstieg von Umsätzen ohne dass ein Grund dafür angegeben werden kann
 Firmentätigkeit ohne Zahlung an Sozialkassen oder Steuerbehörden
 Keine Gehaltszahlungen für Angestellte
                                                                                                                            27
BUSSGELDTATBESTÄNDE NACH § 56 GWG
Nur exemplarisch

  keine Ermittlung von Risiken oder keine richtige Bewertung
 Oder mangelnde Dokumentation der Risikoanalyse
 Oder mangelnde kundenbezogene Sicherungsmaßnahmen
 keine detaillierte Liste der potentiellen Verstöße, keine ausreichende Vorhaltung einer
 effizienten EDV, keine ausreichende Dokumentation
 Keine ausreichenden Begründungen bei der Bewertung eines Verdachtsfalles
 Keine ausreichende Beachtung von EU Richtlinien
 Keine ausreichende Überwachung von Geschäftsbeziehungen und des Verlaufs von Transaktionen-§ 56
  Abs. 1 Nr. 20 GWG
 Schwerwiegend sind die nicht ausreichenden Identifikationen der wirtschaftlich Beteiligten oder des
  angestrebten Geschäftszwecks Nr. 18 und 19

 Sämtliche im § 56 GWG aufgeführten Möglichkeiten eines Fehlverhaltens des Verpflichteten führen zu
  ganz erheblichen Bußgeldandrohungen
 Bei § 56 Abs. 2 iVm mit dem Katalog von denkbaren Verstößen von Ziff. 1 – 74 können bei vorsätzlicher
  Begehung bis zu 150.000.- € verhängt werden, im übrigen bis zu 100.000.- € (wohl bei Fahrlässigkeit).
                                                                                                          28
Gem. § 56 Abs. 3 GWG kann bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen auch systemischer Art die Geldbuße
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vorteile oder Nachteile geschätzt werden.

Gegenüber Verpflichteten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 und 6-9 GWG, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute ,
Zahlungsinstitute und vergleichbare Institute kann die mögliche Geldbuße auch deutlich erhöht werden, auf 5 Millionen
Euro oder 10 % des Jahresumsatzes.

                                                                                                                        29
Sonderproblem – Geldwäsche bei Geldern aus Steuerhinterziehung

 Besonders schwierig für die Verpflichteten zu erkennen.
 Herkunft der Gelder muss sehr genau geprüft werden.
 Einbeziehen aller Erkenntnisquellen.
 Schwierig wird es insbesondere, wenn Gelder z.B. im Ausland gepoolt wurden und die betroffenen
  Banken in Ländern liegen, die keine oder nur zögerlich Auskünfte erteilen.
 Ein Zugang zu Auskünften der Steuerbehörden ist in der Regel nicht möglich.

Praxistipp: Empfehlenswert ist die unmittelbare Kontaktaufnahme zu den Ermittlungsbehörden vor
Verdachtsmeldung.

Praxistipps für die interne Geldwäsche-Risiko-Prüfung:
 Geschäftsbeziehungen abklären, macht der Kunde überhaupt Geschäfte in der von ihm angegebenen Branche, kann er
  Vertragspartner nennen
 Darstellung des Beziehungsnetzwerkes von Kunden
 Überwachung von Transaktionen (Steuerkaruselle)
 Beobachtung des Geldflusses (Sind Zahlungen von oder auf ausländische Konten plausibel darstellbar?)
 Sorgfaltspflichten, insb. gesteigerte Prüfpflichten mit Offshore-Bezug
 Beteiligung von PEPs?
 Register zur Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers und Handelsregister einsehen
 Verständigung von Geldwäschebeauftragten von anderen Banken
 Interne Risikoklassifizierung im Know Your Customer Profil
 Prüfung von Kundendaten gegen Sanktionslisten-Einträge
 Automatisierte Dokumentation und Historisierung
                                                                                                                   30
 Hohe Verantwortung aller Verpflichteter bei Verdacht auf Geldwäsche

 Spannungsfeld zwischen Kundeninteresse und gesetzlicher Verpflichtung der Verdachtsmeldung

 Notwendig sind besonders erfahrene Mitarbeiter zur Beurteilung von Verdachtsfällen

 Seitens der Unternehmen muss für genügend Ausstattung und Personal gesorgt werden
 Vernetzung der Verpflichteten zwingend notwendig
 Exakte Dokumentation aller Prüfungsschritte seitens der Verpflichteten, insbesondere welche weiteren
  Informationen von den Beteiligten angefordert wurden

 Bei Banküberweisungen Auskunftsersuchen an beteiligte Banken
 Verdachtsmeldung nur dann, wenn ein Sachverhalt risikobehaftet ist und seitens der Verpflichteten keine
  weitere Aufklärung möglich

 Direkte Kontaktaufnahme zu den örtlich zuständigen Ermittlern in Zweifelsfragen

                                                                                                            31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.04 2018, 2 Ss-Owi 1059/17
 1.   Der Geldwäschebeauftragte hat Verdachtsfälle einer Geldwäsche „unverzüglich“, d.h. ohne
      schuldhaftes Zögern den zuständigen Behörden zu melden. Sinn und Zweck der Verdachtsmeldung
      ist es, Geldwäscheverdachtshandlungen möglichst noch vor der Durchführung unterbinden zu
      können.
 2.   Die Pflichten und Rechte des Geldwäschebeauftragten beschränken sich darauf, die aus der
      Geschäftsbeziehung entstandenen Informationen beizuziehen, aufzubereiten und ggf. mit einer
      entsprechenden Bewertung den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
 3.   Fehelende Organisation und/oder fehlende Strukturen stellen in aller Regel vorsätzliche Verstöße
      des Geldwäschebeauftragten dar.
 4.   Bei der Bemessung der Geldbuße sind die wirtschaftlichen Vorteile i.S.d. § 17 Abs. 4 OWiG als
      wesentliches Kriterium zu berücksichtigen
Die Betroffene war bereits 10 Jahre als Geldwäschebeauftragte für ein Bankhaus tätig, wechselte dann zu einem anderen
Bankhaus. Dort sollte sie die Abteilung Bekämpfung der Geldwäsche weiter ausbauen. Sie war für die Vornahme von Geld-
Wäscheverdachtsmeldungen zuständig.
Eine Kundin hatte mehrere Konten bei der Bank, darüber hinaus mietete sie ein Schließfach an. Der Ehemann der Kundin war als
PEP-person registriert, damit wurde auch die Kundin und Kontoinhaberin zur PEP. Die Kontoinhaber wurde er Kundengruppe Standard,
High Volume Customer zugeordnet. In der Folgezeit kam es zu nach jeweiligem Zugang zum Schließfach zu hohen Einzahlungen
Auf dem Konto der Kundin. Bankintern wurden diese Einzahlungen vom Kundenbetreuer mit ok bewertet. Erst nach weiteren hohen
Geldbewegungen wurde entschieden die Kundin zur Herkunft der Gelder zu befragen. Bei einer Nachfrage erklärte die Kundin, sie hätte
diese Transaktionen nicht gemacht, wenn sie gewusst hätte, dass dies zu Nachfragen geführt hätte. Ca. 4 Monate nach der ersten
Transaktion
Wurde eine Verdachtsmeldung abgegeben.                                                                                         42
Fazit:
Empfehlungen für alle Verpflichtete:

 Seien Sie misstrauisch
 Glauben Sie nicht, was Sie nicht geprüft haben oder prüfen können
 Nutzen Sie alle Erkenntnisquellen und alle Register, auch wenn es umständlich ist oder etwas kostet, Sie
  tragen die Verantwortung, die Gebühren dürfen kein Hinderungsgrund sein

 Dokumentieren Sie ALLES, aber wirklich auch alles, was Sie an Erkundigungen ertc. eingeholt haben

 Seien Sie penibel, akkurat, impertinent in den Nachfragen, wenn Sie bestimmte Umstände aus Ihrer Sicht
  auf Grund der Informationen der Kunden nicht verstehen, nicht nachvollziehen können
 Falls Sie zu wenig Mitarbeiter haben, verlangen Sie diese vom Vorstand oder den sonst Verantwortlichen
 Seien Sie kreativ, wenn es um Erkenntnisquellen geht, alle öffentlich zugänglichen Register oder sonstige
  Plattformen abgreifen
 Nutzen Sie alle öffentlich zugänglichen ausländischen Firmenregister, z.B. Zefix – Zentraler Firmenindex Schweiz
 Holen Sie sich Informationen vom Kunden, lassen Sie nicht locker, wenn Ihnen die aufgezeigten wirtschaftlich
  Berechtigten nicht plausibel sind

Es geht darum, dass Sie verantwortlich dafür sind, ob Verdachtsmomente für eine Verdachtsmeldung vorliegen
                                                                                                             43
OLG Karlsruhe Beschluß vom 8.8.2016, 2 VAs 25/16
Geldwäschegesetz: Vorabzustimmung der Staatsanwaltschaft zu einer in Zukunft beabsichtigten Transaktion
Leitsätze
§ 11 Abs. 1a GwG sieht keine "Vorabzustimmung" der Staatsanwaltschaft zur Durchführung einer noch nicht
angetragenen Transaktion vor.
Urteil BGH vom 12.07.2016, 1 StR 595/15 gewerbsmäßiger Zigarettenhandel,

Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 11.10.2016 zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Unternehmens bei Finanztransaktionen
(Geldwäscherei) 6 B _124/2016

                                 Vielen Dank für Ihr Aufmerksamkeit

                                 Hans-Joachim Eckert
                                 Joachim1948Eckert@web.de

                                                                                                                                        44
Sie können auch lesen