Die 73 einfachsten Steuer-Spar-Möglichkeiten für Hausbesitzer

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Die 73 einfachsten Steuer-Spar-Möglichkeiten für Hausbesitzer
Die 73 einfachsten
Steuer-Spar-Möglichkeiten
für Hausbesitzer
                In diesen Ausgaben steckt zählbares
                Steuer-Spar-Potenzial
                Vielleicht mussten auch Sie bisher immer Steuern nachzahlen.
                Dann lernen Sie jetzt ein neues Wort kennen. Es heißt
                „Steuerrückzahlung“ und es sorgt für eine schwarze Zahl auf
                Ihrem Kontoauszug. Statt Rechnungen nur brav zu über-
                weisen, können Sie die jetzt steuermindernd beim Finanzamt
                einreichen. Die häufigsten Kosten rund ums Haus und wie
                Sie die als haushaltsnahe Dienst- bzw Handwerkerleistungen
                steuerlich absetzen können, zeigt Ihnen Heidi Schnurr, Rechts-
                anwältin und Chefredakteurin bei meineimmobilie.de in
                dieser geldwerten A – Z-Übersicht.

✓ In welchen Ausgaben echtes Steuer-Spar-Potenzial für Sie steckt
✓ Wie Sie sehr einfach zwischen Dienst- und Handwerkerleistungen
  unterscheiden
✓ Farbe, Fliesen, Pflastersteine: Wieso Ihnen Handwerkerarbeit steuerlich
  mehr bringt als hohe Materialkosten
✓    Weshalb sich das Finanzamt nicht für Ihre Anwalts- und
     Steuerberatungskosten interessiert
✓    Wieso Sie die Rechnung für die Heizungswartung zu Ihren
     Steuerunterlagen nehmen sollten

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Praxis-Checkliste: Diese Arbeiten zählen als haushaltsnahe
Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung

  Maßnahme                   Steuerlich          Steuerlich nicht   Haushaltsnahe    Handwerkerleistung
                             begünstigt          begünstigt         Dienstleistung
  A
  Abfallmanagement           Ja, aber nur wenn   Ja, wenn           Ja               Nein
  wie z.B.                   innerhalb des       außerhalb des
  Müllvorsortierung          Grundstücks         Grundstücks
  Abflussrohrreinigung       Ja, aber nur wenn   Ja, wenn           Nein             Ja
                             innerhalb des       außerhalb des
                             Grundstücks         Grundstücks
  Ablesedienste und          Nein                Ja                 Nein             Nein
  Abrechnung bei
  Verbrauchszählern,
  wie z.B.
  - Strom,
  - Gas,
  - Wasser,
  - Heizung usw.

  Abrechnungskosten,         Nein                Ja                 Nein             Nein
  Heizung
  Abriss eines         Nein                      Ja                 Nein             Nein
  baufälligen Gebäudes
  mit anschließendem
  Neubau
  Abwasserentsorgung         Wartung und         alle Maßnahmen     Nein             Ja
                             Reinigung           außerhalb des
                             innerhalb des       Grundstücks
                             Grundstücks
  Abwasser, Rückstau-        Nein                Nein               Nein             Nein
  Sicherungen,
  Wartung
  Anliegerbeitrag            Nein                Ja                 Nein             Nein
  Arbeiten an Zu- und        Soweit innerhalb    Alle Maßnahmen     Nein             Ja
  Ableitungen                des Grundstücks     außerhalb des
                                                 Grundstücks
  Architektenleistung        Nein                Ja                 Nein             Nein
  Asbestsanierung            Ja                  Nein               Nein             Ja
  Aufstellen eines           Arbeitskosten       Miete, Material    Nein             Ja
  Baugerüsts
  Aufzug, Wartung            Ja                  Nein               Nein             Ja
  Aufzugsnotruf              Nein                Ja                 Nein             Nein

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Maßnahme                   Steuerlich         Steuerlich nicht    Haushaltsnahe    Handwerkerleistung
                             begünstigt         begünstigt          Dienstleistung
  B
  Bodenbeläge wie z.B. Ja                       Nein                Pflege           Reparatur und
  Teppichboden,                                                                      Wartung
  Parkett, Fliesen:
  - Reparatur,
  - Wartung und
  - Pflege
  Bodenbelagsarbeiten        Ja                 Nein                Nein             Ja
  Breitbandkabelnetz         Installation,      alle Maßnahmen      Nein             Ja
                             Wartung und        außerhalb des
                             Reparatur          Grundstücks
                             innerhalb des
                             Grundstücks
  C
  Carport                    Arbeitskosten auf Materialkosten       Nein             Ja
                             dem Grundstück
                             für die
                             Überdachung eines
                             bereits
                             vorhandenen Pkw-
                             Stellplatzes
  CO2- Warngeräte,           Ja                 Nein                Nein             Ja
  Wartung

  D
  Dacharbeiten               Ja                 Nein                Nein             Ja
  Dachrinnenreinigung        Ja                 Nein                Nein             Ja
  Deichabgaben               Nein               Ja                  Nein             Nein
  E
  Einbauküche                Ja                 Nein                Nein             Ja
  Elektroanlagen             Wartung und        Nein                Nein             Ja
                             Reparatur
  Energiepass                Nein               Ja                  Nein             Nein
  Entsorgungsleistung        als Nebenleistung, als Hauptleistung   Nein             Ja
                             z.B. Bauschutt,
                             Fliesenabfuhr bei
                             Neuverfliesung
                             eines Bads,
                             Grünschnittabfuhr
                             bei Gartenpflege

  Erhaltungsmaß-             innerhalb des      alle Maßnahmen      Abgrenzung im    Abgrenzung im
  nahmen                     Grundstücks        außerhalb des       Einzelfall       Einzelfall
                                                Grundstücks

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Maßnahme                   Steuerlich          Steuerlich nicht   Haushaltsnahe    Handwerkerleistung
                             begünstigt          begünstigt         Dienstleistung
  F
  Fäkalienabfuhr             Nein                Ja                 Nein             Nein
  Fahrstuhlkosten            Wartung und         Betriebskosten     Nein             Ja
                             Reparatur
  Fassadenarbeiten           Ja                  Nein               Nein             Ja
  Fenster                    Ja                  Nein               Nein             Ja
  Austausch oder
  Modernisierung
  Fenster und Türen          Ja                  Nein               Pflege           Reparatur und
  (innen und außen):                                                                 Wartung
  - Reparatur,
  - Wartung und
  - Pflege
  Fertiggaragen              Nein                Neuerrichtung,     Nein             Nein
                                                 wenn die Fläche
                                                 vorher nicht als
                                                 Pkw-Stellplatz
                                                 genutzt wurde
  Feuerlöscher,              Ja                  Nein               Nein             Ja
  Wartung
  Fliesen                    Ja                  Nein               Nein             Ja
  Austausch oder
  Modernisierung
  Fußbodenheizung            - Wartung,          Nein               Nein             Ja
                             - Spülung,
                             - Reparatur sowie
                             - nachträglicher
                             Einbau
  G
  Garagen                    Ja                  Nein               Nein             Ja
  Garantiewartungs-          Nein                Ja                 Nein             Nein
  gebühren, Heizung
  Gärtner                    innerhalb des       alle Maßnahmen     Abgrenzung im    Abgrenzung im
                             Grundstücks         außerhalb des      Einzelfall       Einzelfall
                                                 Grundstücks
  Gartengestaltung           Ja                  Nein               Nein             Ja
  Gartenpflegearbeiten, innerhalb des      alle Maßnahmen           Ja               Nein
  z.B.                  Grundstücks        außerhalb des
  - Rasenmähen,         einschl.           Grundstücks
                        Grünschnittentsor-
  - Heckenschneiden
                        gung als
                        Nebenleistung
  Gemeinschafts-             Reparatur und       Miete              Nein             Ja

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Maßnahme                   Steuerlich            Steuerlich nicht    Haushaltsnahe       Handwerkerleistung
                             begünstigt            begünstigt          Dienstleistung
  maschinen bei              Wartung
  Mietern, z.B.
  - Waschmaschine,
  - Trockner
  Gerätemiete für            Nein                  Ja                  Nein                Nein
  Zähler
  Gewerbeabfallentsor- Nein                        Ja                  Nein                Nein
  gung
  Graffitibeseitigung        Ja                    Nein                Nein                Ja
  Gutachtertätigkeiten       Nein                  Ja                  Nein                Nein
  H
  Hausanschlüsse             z.B. für den        alle Maßnahmen        Nein                Ja
                             Anschluss von       außerhalb des
                             Stromkabeln, für    Grundstücks
                             das Fernsehen,
                             Glasfaser oder per
                             Satelliten-
                             Empfangsanlagen
                             sowie
                             Weiterführung der
                             Anschlüsse, jeweils
                             innerhalb des
                             Grundstücks
  Haushaltsarbeiten,         Ja                    Nein                Ja                  Nein
  wie reinigen, Fenster
  putzen, bügeln usw.
  Haushaltsauflösung         Nein                  Ja                  Nein                Nein
  Haushaltsgegenstän-        soweit es sich um     Arbeiten            Pflege im           Reparatur und
  de reparieren, warten      Gegenstände           außerhalb des       Haushalt bzw. auf   Wartung im Haushalt
  und pflegen, wie z.B.      handelt, die in der   Grundstücks des     dem Grundstück      bzw. auf dem
  - Waschmaschine,           Hausratversiche-      Steuerpflichtigen   des                 Grundstück des
                             rung mitversichert                        Steuerpflichtigen   Steuerpflichtigen
  - Geschirrspüler,
                             werden können
  - Herd,
  - Fernseher,
  - Computer
  Hausmeister,               Ja                    Nein                Ja                  Nein
  Hauswart
  Hausreinigung              Ja                    Nein                Ja                  Nein
  Hausschwammbesei- Ja                             Nein                Nein                Ja
  tigung
  Hausverwalterkosten        Nein                  Ja                  Nein                Nein
  oder -gebühren
  Heizkosten,                Nein                  Ja                  Nein                Nein
  Verbrauch

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Maßnahme                   Steuerlich          Steuerlich nicht    Haushaltsnahe    Handwerkerleistung
                             begünstigt          begünstigt          Dienstleistung
  Heizung,            Ja                         Nein                Nein             Ja
  Heizungswartung und
  Reparatur
  Heizung, Wartung           Ja                  Nein                Nein             Ja
  Heizungsanlagen,           auf dem             außerhalb des       Nein             Nein
  Elektro-, Gas- und         Grundstück des      Grundstücks des
  Wasserinstallationen       Steuerpflichtigen   Steuerpflichtigen
  - Reparatur,
  - Wartung und
  - Pflege
  I
  Innen- und                 Ja                  Nein                Nein             Ja
  Außenwandarbeiten
  Insektenschutzgitter       Montage und         Material            Nein             Ja
                             Reparatur
  K
  Kaminkehrer                Ja                  Nein                Nein             Ja
  Kellerschachtabde-         Montage und         Material            Nein             Ja
  ckungen                    Reparatur
  Kraftfahrzeug              Nein                Ja (einschl. TÜV-   Nein             Nein
  - Reparatur,                                   Gebühren)
  - Wartung und
  - Pflege
  L
  Laubentfernung             auf privatem        auf öffentlichem    Abgrenzung im    Abgrenzung im
                             Grundstück          Grundstück          Einzelfall       Einzelfall
  M
  Material und sonstige      Nein                Bsp.: Farbe,     Nein                Nein
  im Zusammenhang                                Fliesen,
  mit der Leistung                               Pflastersteine,
  gelieferte Waren                               Mörtel, Sand,
  einschl. darauf                                Tapeten,
  entfallende                                    Teppichboden und
  Umsatzsteuer                                   andere
                                                 Fußbodenbeläge,
                                                 Waren usw.
  Mauerwerksanierung         Ja                  Nein                Nein             Ja
  Miete von                  Nein                Ja                  Nein             Nein
  Verbrauchszählern,
  wie z.B.
  - Strom,
  - Gas,
  - Wasser,

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Maßnahme                   Steuerlich            Steuerlich nicht   Haushaltsnahe    Handwerkerleistung
                             begünstigt            begünstigt         Dienstleistung
  - Heizung usw.
  Modernisierungsmaß- innerhalb des                alle Maßnahmen     Nein             Ja
  nahmen, z.B.        Grundstücks                  außerhalb des
  Badezimmer, Küche                                Grundstücks
  Montageleistung, z.B. Ja                         Nein               Nein             Ja
  beim Erwerb neuer
  Möbel
  Müllabfuhr                 Nein                  Ja                 Nein             Nein
  Müllentsorgungsan-         Wartung und           Nein               Nein             Ja
  lage (Müllschlucker)       Reparatur
  N
  Notbereitschaft/Not-       Soweit es sich um     alle anderen       Ja               Nein
  falldienste                eine nicht            reinen
                             gesondert             Bereitschafts-
                             berechnete            dienste
                             Nebenleistung, z.B.
                             im Rahmen eines
                             Wartungsvertrags,
                             handelt
  O
  Öltankanlagen              Ja                    Nein               Nein             Ja
  einschl.
  Tankreinigung,
  Wartung
  P
  Parkett                    Ja                    Nein               Nein             Ja
  Austausch oder
  Modernisierung
  Pflasterarbeiten           innerhalb des         alle Maßnahmen     Nein             Ja
                             Grundstücks           außerhalb des
                                                   Grundstücks
  Pflege der                 innerhalb des         alle Maßnahmen     Ja               Nein
  Außenanlagen               Grundstücks           außerhalb des
                                                   Grundstücks
  Pilzbekämpfung             Ja                    Nein               Nein             Ja
  Prüfdienste/Prüfleis-      Nein                  Ja                 Nein             Nein
  tung, z.B. bei
  Aufzügen
  Pumpen, Wartung            Ja                    Nein               Nein             Ja
  R
  Rechtsberatung             Nein                  Ja                 Nein             Nein
  Reinigung                  der Wohnung, des      Nein               Ja               Nein
                             Treppenhauses
                             und der

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Maßnahme                   Steuerlich          Steuerlich nicht   Haushaltsnahe     Handwerkerleistung
                             begünstigt          begünstigt         Dienstleistung
                             Zubehörräume
  Reinigungsmittel,          Ja                  Nein               als Nebenleistung als Nebenleistung -
  Spülmittel sowie                                                  - Abgrenzung im Abgrenzung im
  Streugut                                                          Einzelfall        Einzelfall
  S
  Schadenfeststellung, Nein                      Ja                 Nein              Nein
  Ursachenfeststellung,
  z.B. bei
  Wasserschaden,
  Rohrbruch usw.
  Schädlings- und            Ja                  Nein               Abgrenzung im     Abgrenzung im
  Ungezieferbekämp-                                                 Einzelfall        Einzelfall
  fung
  Schmiermittel              Ja                  Nein               als Nebenleistung als Nebenleistung -
                                                                    - Abgrenzung im Abgrenzung im
                                                                    Einzelfall        Einzelfall
  Schornsteinfeger           Ja                  Nein               Nein              Ja
  Sperrmüllabfuhr            Nein                Ja                 Nein              Nein
  Statikerleistung           Nein                Ja                 Nein              Nein
  Steuererklärung,           Nein                Ja                 Nein              Nein
  Erstellung oder Hilfe
  Straßenreinigung           auf privatem        auf öffentlichem   Ja                Nein
                             Grundstück          Grundstück
  T
  Taubenabwehr               Ja                  Nein               Abgrenzung im     Abgrenzung im
                                                                    Einzelfall        Einzelfall
  Technische                 Nein                Ja                 Nein              Nein
  Prüfdienste, z.B. bei
  Aufzügen
  Teppichboden               Ja                  Nein               Nein              Ja
  (Austausch oder
  Modernisierung)
  Terrassenüberdach-         Arbeitskosten auf Materialkosten       Nein              Ja
  ung                        dem Grundstück
                             für die
                             Überdachung einer
                             bereits
                             vorhandenen
                             Terrasse
  Trockenlegung von          Arbeiten mit        ausschließliche    Nein              Ja
  Mauerwerk                  Maschinen vor Ort   Maschinenanmie-
                                                 tung
  Türen                      Ja                  Nein               Nein              Ja
  Austausch oder

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Maßnahme                   Steuerlich          Steuerlich nicht   Haushaltsnahe    Handwerkerleistung
                             begünstigt          begünstigt         Dienstleistung
  Modernisierung
  TÜV-Gebühren, z.B. Nein                        Ja                 Nein             Nein
  für den Fahrstuhl oder
  den Treppenlift
  U
  Überprüfung von            Ja                  TÜV-Gebühren       Nein             Ja
  Anlagen, z.B.
  - Gebühr für den
  Schornsteinfeger oder
  - für die Kontrolle von
  Blitzschutzanlagen
  Umzugsdienstleis-          für Privatpersonen, soweit durch Dritte Ja              Nein
  tungen                     soweit nicht        erstattet
                             Betriebsausgaben
                             oder
                             Werbungskosten
  V
  Verwaltergebühr            Nein                Ja                 Nein             Nein
  W
  Wachdienst                 innerhalb des       außerhalb des      Ja               Nein
                             Grundstücks         Grundstücks
  Wandschränke               Ja                  Nein               Nein             Ja
  - Reparatur,
  - Wartung und
  - Pflege
  Wärmedämmmaß-              Ja                  Nein               Nein             Ja
  nahmen
  Wasserschadensanie- Ja                         soweit             Nein             Ja
  rung                                           Versicherungsleist
                                                 ung
  Wasserversorgung           Wartung und         Nein               Nein             Ja
                             Reparatur
  Winterdienst               innerhalb des       alle Maßnahmen     Ja               Nein
                             Grundstücks         außerhalb des
                                                 Grundstücks
  Z
  Zähleraustausch nach Nein                      Nein               Nein             Nein
  dem Eichgesetz

 Quelle: Finanzministerium (IV C 4 - S 2296-b/07/0003)

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Steuern sparen für Vermieter
21 legale Steuer-Tipps für clevere Vermieter

                                       Zu billig, zu viel oder nicht richtig verteilt: Das sind die häufigsten Fehler,
                                       die Vermieter bei ihrer Abrechnung mit dem Finanzamt begehen –
                                       mit kostspieligen Folgen! Ein Werbungskostenabzug ist dabei noch das
                                       geringste Übel. Wie Sie bei Ihrer nächsten Einkommensteuer-Erklärung
                                       viel Zeit sparen und Ärger mit dem Finanzamt vermeiden, zeigen Ihnen
Heidi Schnurr, Rechtsanwältin/
Herausgeberin „Der Vermieter-Brief“    diese 21 legalen Steuer-Tipps.

■ Steuer-Tipp Nr. 1: Werden Sie vom Eigennutzer zum Vermieter
■ Steuer-Tipp Nr. 2: Setzen Sie diese 21 häufig vergessenen Werbungskosten ab
■ Steuer-Tipp Nr. 3: Wie mühelos das Finanzamt „Schwarz-Vermieter“ entlarvt
■ Steuer-Tipp Nr. 4: Setzen Sie Werbungskosten früh genug an
■ Steuer-Tipp Nr. 5: Wappnen Sie sich für mobile Zollfahnder
■ Steuer-Tipp Nr. 6: Verzichten Sie selbst bei Leerstand nicht auf Werbungskosten
■ Steuer-Tipp Nr. 7: Vermieten Sie ja nie zum Freundschaftspreis
■ Steuer-Tipp Nr. 8: Setzen Sie schon im Notarvertrag den Gebäudewert hoch an
■ Steuer-Tipp Nr. 9: Was vermietet ist, dürfen Sie nicht mehr mitbenutzen
■ Steuer-Tipp Nr. 10: Pochen Sie auf Voraus- und Nachzahlungen
■ Steuer-Tipp Nr. 11: Verteilen Sie den Erhaltungsaufwand auf mehrere Jahre
■ Steuer-Tipp Nr. 12: Prüfen Sie, ob Ihr Mietvertrag einem Fremdvergleich standhält
■ Steuer-Tipp Nr. 13: Wie Sie bei Ihrer Steuererklärung viel Zeit sparen
■ Steuer-Tipp Nr. 14: Verlangen Sie nie weniger als 75 % der ortsüblichen Miete
■ Steuer-Tipp Nr. 15: So kommen Sie aus der Billigvermietungs-Falle raus
■ Steuer-Tipp Nr. 16: Wie und wo Sie Zinsgewinne am besten absetzen
■ Steuer-Tipp Nr. 17: Wie Sie den schwierigen Steuer-Spagat zwischen Anschaffungs-
                      und Erhaltungskosten schaffen
■ Steuer-Tipp Nr. 18: Eröffnen Sie jedes Jahre eine 4.000-EUR-Baustelle im Haus
■ Steuer-Tipp Nr. 19: So ersparen Sie sich das stundenlange Sortieren von Belegen
■ Steuer-Tipp Nr. 20: Sparen Sie mit jeder Fahrt zur Immobilie Steuern
■ Steuer-Tipp Nr. 21: Beteiligen Sie das Finanzamt an Ihrer neuen Bohrmaschine

                                      Ein kostenloser Service Ihres „Vermieter-Briefs“
Steuern sparen für Vermieter – 21 legale Steuer-Tipps für clevere Vermieter                              2

Tipp Nr. 1:   Werden Sie vom Eigennutzer zum Vermieter
              Wäre es nicht ein echtes Steuer-Schnäppchen, wenn Sie die Verzugszinsen für Ihren Kredit fürs
              Eigenheim steuerlich absetzen könnten? Tja, wenn Sie Vermieter wären, wäre das ganz einfach!

              Aus diesem Grund kreieren findige Immobilienbesitzer immer neue Vermietungs-Konstellationen. Am
              häufigsten wird jedoch zum Mietvertrag mit einem Angehörigen gegriffen z. B. mit Kindern, Eltern
              oder Schwiegereltern. Leider entpuppt sich das Finanzamt dabei häufig als Spielverderber – jedenfalls
              wenn es Ihren Angehörigen-Mietvertrag als bloßes Scheinmietverhältnis entlarvt!

              Grundsätzlich sind Mietverträge mit Angehörigen steuerlich zulässig – wenn Sie sich an ein paar Spiel-
              regeln halten! Dazu gehört, dass Sie dem Finanzamt einen schriftlichen Mietvertrag vorlegen können,
              der noch dazu einem Fremdvergleich standhält. Achten Sie außerdem darauf, dass Sie nicht viel weniger
              als die ortsübliche Miete verlangen. Zudem muss die Miete fließen und zwar am besten per Über-
              weisung, keinesfalls in bar!

              Vorsicht: Die gezahlte Miete darf danach nicht wieder an Ihren Mieter ohne Grund zurückfließen!

              Typisches Beispiel: Ihr Sohn vermietet an Sie die Einliegerwohnung in seinem Zweifamilienhaus.
              Sie zahlen ihm Miete. Dafür stellt er Sie als Hausmeister ein, so dass quasi die Miete wieder als
              „Hausmeisterlohn“ an Sie zurückfließt. Bei solchen Konstellationen spielt das Finanzamt nicht
              mit (BFH, Urteil v. 05.11.2002, BFH/NV 2003, S. 465).

              Übrigens: Das Finanzamt geht auch dann von einem „Scheinmietverhältnis“ aus, wenn Ihr Mieter
              wirtschaftlich gar nicht in der Lage ist, die Miete aufzubringen, ohne damit seinen Lebensunterhalt zu
              gefährden (BFH, Urteil v. 28.01.1997, BStBl. 1997 II, S. 655)!

Tipp Nr. 2:   Setzen Sie diese 21 häufig vergessenen Werbungs-
              kosten von der Steuer ab
              Viele Vermieter geben bei den Werbungskosten nur die Ausgaben an, die Sie auch als Betriebskosten
              umlegen dürfen. Sie dürfen in der Anlage V aber auch alle anderen Nebenkosten eintragen, die mit der
              Vermietung zusammenhängen.

              Dazu gehören beispielsweise:

              ■   Kosten für den Energiepass und den E-Check,
              ■   Feuerlöscherwartung,
              ■   Beiträge zum Haus- und Grundbesitzerverein,
              ■   Dachrinnenreinigung,
              ■   Fehlbelegungsabgabe,
              ■   Kontoführungsgebühren,
              ■   Kanalreinigung,
              ■   Räumungskosten,
              ■   die Eigentümerrechtsschutz- und Mietausfallversicherung,
              ■   die Prämien für eine Bauwesen- und Rechtsschutzversicherung,
              ■   Telefonkosten,
              ■   Fachliteratur, die sich ausschließlich an Wohnungsbesitzer wendet, z. B. Ihr „Vermieter-Brief“
                  oder Ihre „vermieterpraxis“,

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              ■ Porto,
              ■ Büroutensilien wie Mietvertragsformulare, Ordner, Mappen, Papier, Briefumschläge und
                Schreibmaterial,
              ■ Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zur Mietverwaltung
              ■ Kosten für einen PC, z. B. bei der Verwaltung von umfangreichem Immobilienbesitz –
                hier muss das Finanzamt mindestens 50 % anerkennen,
              ■ Anwalts- und Gerichtskosten bei Streitigkeiten mit Handwerkern oder Mietern usw.,
              ■ Inseratskosten für Vermietungsanzeigen,
              ■ Maklerkosten für die Vermittlung eines Mieters,
              ■ anteilige Steuerberatungskosten,
              ■ Bewirtungsaufwendungen mit dem Mieter oder einem Berater (allerdings nur zu 70 %).

              Die Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit Ihrer vermieteten Immobilie entstehen, dürfen
              Sie selbstverständlich nach wie vor als Werbungskosten in der Anlage V von der Steuer absetzen!

Tipp Nr. 3:   Wie mühelos das Finanzamt „Schwarz-Vermieter“ entlarvt
              Wer „heimlich vermietet“, sollte Folgendes bedenken: Ist Ihr Mieter z. B. Berufspendler und gibt er
              bei seiner Steuererklärung Ihre Adresse an, landet Ihr Name ruck-zuck beim Finanzamt!

              Vorsicht auch, wenn Ihr Mieter Student ist und er bei seinem BAföG-Antrag oder beim Studentenwerk
              Ihre Adresse angibt. Das BAFöG-Amt kann so mal eben schnell eine elektronische Kontenprüfung
              machen und prüfen, ob Sie tatsächlich Mieteinnahmen erhalten haben – und darüber Ihr Finanzamt
              informieren. Prüft das Finanzamt mal kurz „quer“, fliegt Ihr „krummes Steuer-Spar-Geschäft“ schnell auf!

              Durch die zunehmenden Kontrollmitteilungen oder auch durch Neider, wie z. B. der Nachbar, Ihr
              ehemaliger Mitarbeiter oder ein missgünstiger Arbeitskollege sind die Finanzbeamten mittlerweile
              bestens darüber informiert, wer am Finanzamt vorbei etwas hinzuverdienen will.

              Geben Sie deswegen Ihre Einnahmen besser freiwillig an und vermerken Sie handschriftlich, falls Ihre
              Einnahmen unter 520 EUR im Jahr liegen. Dann sind sie nämlich steuerfrei!

              Dass Sie keine Einnahmen versteuern müssen, hat natürlich auch eine Kehrseite: Wer keine Einnahmen
              versteuert, darf natürlich auch keine anteiligen Ausgaben – also Werbungskosten – absetzen!

Tipp Nr. 4:   Setzen Sie Werbungskosten früh genug an
              Werbungskosten darf jeder absetzen, der ein Haus oder eine Eigentumswohnung vermietet. Das bedeu-
              tet aber nicht, dass Sie Ihre Werbungskosten erst ab dem Zeitpunkt geltend machen dürfen, ab dem Sie
              Mieteinnahmen haben.

              Es genügt schon die Absicht, zu vermieten. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie Werbungskosten wie
              Handwerkerrechnungen für den Umbau der Wohnung oder Notar- oder Inseratskosten absetzen – auch
              wenn Ihnen erst viel später die Mieteinnahmen zufließen. Das Finanzamt meint genau das, wenn es von
              sogenannten vorab entstandenen Werbungskosten spricht.

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Tipp Nr. 5:   Wappnen Sie sich für mobile Zollfahnder
              Je schneller Ihre Immobilie fertig ist, umso schneller winken Ihnen die Abschreibungen. Allerdings sind
              auch mobile Zollfahnder unterwegs und prüfen neben Schwarzarbeit am Bau auch den Baufortschritt.
              Die halten unter anderem fest, welche Handwerker wann bei Ihnen waren. Die Fahnder möchten
              dann die Rechnungen sehen!

              Deswegen: Bewahren Sie als Vermieter Ihre Handwerker-Rechnungen 2 Jahre lang gut auf. Ganz egal,
              ob Sie die Kosten dafür von der Steuer absetzen wollen oder nicht. Das verlangt das Gesetz zur
              Bekämpfung der Schwarzarbeit von Ihnen. Werden Sie nämlich kontrolliert, müssen Sie die Rechnungen
              der Firmen vorlegen können, die auf Ihrem Bau gearbeitet haben, sonst droht Ihnen ein Bußgeldver-
              fahren.

              Die Ausrede: „Das wusste ich nicht!“, hilft Ihnen dann gar nichts. Die Handwerker müssen nämlich auf
              jeder Rechnung angeben, dass Sie als Auftraggeber diese Rechnung mindestens 2 Jahre aufbewahren
              müssen.

Tipp Nr. 6:   Verzichten Sie selbst bei Leerstand nicht auf Werbungskosten
              Ist Ihr Gebäude noch nicht gleich nach dem Kauf, der Fertigstellung oder dem Auszug Ihres letzten
              Mieters vermietet, dürfen Sie dennoch Werbungskosten absetzen. Das gilt auch noch die nächsten
              beiden Jahre (OFD Freiburg, Karlsruhe und Stuttgart v. 02.06.1992; Nr. 40 zu § 21 EStG)!

              Hauptsache Sie hegen immer noch Vermietungsabsicht! Diese können Sie nach einem Urteil des BFH
              vom 28.10.2008, IX R 1/07, BStBl II 2008 S. 848 jederzeit beweisen. Deswegen ist es noch kein Bein-
              bruch, wenn Ihr Haus oder Ihre Wohnung vorübergehend leersteht, beispielsweise weil Sie nach dem
              Auszug des alten Mieters zuerst noch renovieren müssen. Entscheidend ist, dass Sie die dann frisch
              renovierte Wohnung wieder vermieten wollen.

              Bis Sie einen neuen Mieter gefunden haben, dürfen Sie die angefallenen Werbungskosten, wie bei-
              spielsweise die Schuldzinsen, die Sie an Ihre Bank für das Finanzierungsdarlehen zahlen, von der
              Steuer absetzen.

Tipp Nr. 7:   Vermieten Sie ja nie zum Freundschaftspreis
              Sie dürfen nur dann die vollen Werbungskosten – also auch Ihre Darlehenszinsen – von der Steuer
              absetzen, wenn Sie die ortsübliche Miete von Ihrem Mieter verlangen.

              Das gilt erst recht, wenn Ihr Mieter mit Ihnen verwandt ist: Gerade hier rechnen die Finanzbeamten
              nochmals genauer nach! Aber auch wenn ein völlig fremder Mieter aus steuerlicher Sicht zu wenig
              Miete an Sie zahlt, riskieren Sie damit einen Abzug bei den Werbungskosten!

              Was mit einer „ortsüblichen Miete“ gemeint ist, steht nirgendwo im Gesetz. Orientieren Sie sich des-
              wegen an einem Mietspiegel oder fragen Sie vor Mietvertragsabschluss nochmals bei einem Haus- und
              Grundbesitzerverein nach der ortsüblichen Miete.

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               Zudem können Ihnen Zeitungsanzeigen mit Mietpreisen oder Befragungen in der Nachbarschaft
               helfen, das „ortsübliche Mietpreisniveau“ herauszufinden.
               Kommt es hart auf hart, können Sie sich von einem Sachverständigen ein Einzelgutachten erstellen
               lassen. Daran kommt dann auch das Finanzamt nicht vorbei – und Ihre Chancen auf den vollen
               Werbungskostenabzug steigen damit wieder!

Tipp Nr. 8:    Setzen Sie schon im Notarvertrag den Gebäudewert
               möglichst hoch an
               Denken Sie schon beim Kaufvertragsabschluss an die Steuer, besonders wenn es um den Anschaf-
               fungspreis des Gebäudes geht: Bemessungsgrundlage für die AfA – also dafür, wie viel Sie in den
               nächsten Jahren abschreiben dürfen – sind immer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das
               Gebäude. Weil der Grund und Boden keinerlei Abnutzung unterliegt, können Sie den darauf entfal-
               lenden Betrag leider auch nicht von der Steuer absetzen.

               Im Klartext heißt das: Setzen Sie bereits im Notarvertrag den Wert für das Gebäude hoch und für den
               Grund und Boden eher niedriger an.

               Runzelt das Finanzamt bei Ihrer Kaufpreisaufteilung die Stirn, weisen Sie es am besten auf dieses Urteil
               des Bundesfinanzhofs hin: Dort hat der BFH entschieden, dass das Finanzamt dem Aufteilungsmaßstab
               der Bürger in den Notarverträgen grundsätzlich folgen muss (BFH, Urteil v. 27.07.2004, IX R 54/02,
               BFH/NV 2004 S. 1645).

               Ist Ihr Finanzamt immer noch nicht überzeugt, können Sie sich zudem noch auf diese beiden Urteile
               berufen (BFH, Urteil v. 18.01.2006, IX R 34/05, BFH/NV 2006 S. 1634; BFH, Urteil v. 10.10.2000, IX R
               86/97, BStBl II 2001 S. 183).

Tipp Nr. 9:    Was vermietet ist, dürfen Sie nicht mehr mitbenutzen
               Sie müssen die vermietete Wohnung Ihrem Mieter ständig zur Verfügung stellen – ob er sie auch
               tatsächlich ständig nutzt, interessiert das Finanzamt nicht!

               Es horcht dagegen auf, wenn Sie die angeblich vermieteten Räume in Abwesenheit des Mieters selbst
               z. B. als Gästezimmer nutzen oder dort in den kalten Monaten Ihre Pflanzen überwintern!

Tipp Nr. 10:   Pochen Sie auf Voraus- und Nachzahlungen
               Erlassen Sie Ihrem Sohn bitte nicht die Nachzahlung aus der Betriebskosten-Abrechnung, denn das
               macht das Finanzamt stutzig: Ihr Mietvertrag hält dann einem Fremdvergleich nicht mehr stand, weil
               es unter Fremden unüblich ist, die Nachzahlung großzügig zu erlassen.

               Das kann dazu führen, dass das Finanzamt Ihr Mietverhältnis nicht anerkennt – und Sie damit auch
               keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung mehr abziehen dürfen.

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Tipp Nr. 11:   Verteilen Sie Ihre Instandhaltungskosten auf mehrere Jahre
               Größere Erhaltungsaufwendungen dürfen – müssen Sie aber nicht – auf 2 bis 5 Jahre verteilen. Wann
               ein größerer Erhaltungsaufwand vorliegt, ist gesetzlich nicht geregelt. Deswegen können Sie grund-
               sätzlich selbst bestimmen, ob Sie alles auf einmal von der Steuer absetzen oder lieber den Betrag für die
               Erhaltungsaufwendungen auf 2 bis 5 Jahre verteilen.

               Hatten Sie dieses Jahr weniger Mieteinnahmen, weil z. B. Ihre Wohnung leer stand, bringen Ihnen
               hohe Renovierungskosten in diesem Jahr steuerlich vielleicht nicht viel. Deswegen könnte es sich für
               Sie lohnen, die Summe auch häppchenweise als kleinere Erhaltungsaufwendungen von der Steuer
               abzusetzen!

               Dabei bleibt es Ihnen überlassen, wie Sie den Betrag auf die nächsten Jahre verteilen: Sie müssen zwar
               gleichmäßig (= linear) verteilen, können sich aber für 2, 3, 4 oder 5 Jahre entscheiden. Auf diese Weise
               nutzen Ihnen die noch nicht abgesetzten Erhaltungsaufwendungen noch in den nächsten Jahren etwas.

               Beispiel:
               Sie haben im Jahr 2010 in Ihrem Mietshaus 12.000 EUR für Renovierungen ausgegeben. Sie haben jetzt
               die freie Wahl, ob Sie

               ■   die 12.000 EUR im Zahlungsjahr 2010 voll absetzen,
               ■   die 12.000 EUR mit jeweils 6.000 EUR auf 2010 und 2011 verteilen,
               ■   die 12.000 EUR mit jeweils 4.000 EUR auf 2010, 2011 und 2012 verteilen,
               ■   die 12.000 EUR mit jeweils 3.000 EUR auf 2010, 2011, 2012 und 2013 verteilen oder
               ■   die 12.000 EUR mit jeweils 2.400 EUR auf 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 verteilen.

               Wichtig: Haben Sie sich einmal für eine bestimmte Verteilung – also auf 2, 3, 4 oder 5 Jahre –
               entschieden, gibt es kein Zurück!

Tipp Nr. 12:   Prüfen Sie, ob Ihr Mietvertrag einem Fremdvergleich
               standhält
               Mietverträge mit Freunden und Verwandten sind dann knifflig, wenn dort Vereinbarungen stehen,
               die Sie so nicht mit jedem x-beliebigen Fremden getroffen hätten! Das ruft das Finanzamt auf den Plan,
               deswegen gilt nicht nur aus steuerlichen Gründen: Schließen Sie Mietverträge mit Angehörigen oder
               Freunden bitte immer so, wie Sie diese auch mit jedem fremden Dritten abschließen würden.

               Dies beginnt mit einer pünktlichen Mietzahlung am besten per Dauerauftrag (Barzahlungen führen zu
               unangenehmen Nachfragen!) und endet mit einer ordentlichen Betriebskosten-Abrechnung.

               Vereinbaren Sie eine Grundmiete plus Betriebskostenvorauszahlungen. Betriebskostenpauschalen
               erkennt das Finanzamt nur in besonderen Fällen an (FG Köln, Urteil v. 16.11.2000, EFG 2001, S. 689)!

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Tipp Nr. 13:   Wie Sie sich Ihrer Steuererklärung viel Zeit sparen
               In der Zeile 8 der Anlage V müssen Sie Ihre Mieteinnahmen eintragen. Zu den Mieteinnahmen gehören
               zwar die Miete und die Betriebskostenvorauszahlungen (das Finanzamt spricht von „Umlagen“), die
               Ihr Mieter an Sie zahlt. Allerdings gehört in Zeile 8 speziell nur die Kaltmiete. Die Vorauszahlungen
               müssen Sie dagegen getrennt davon in Zeile 12 eintragen.

               Wer sich jedoch Arbeit sparen will, kann die Vorauszahlungen auch ganz weglassen!

               Sie müssen zwar laut Einkommensteuergesetz die Warmmiete – also die Miete plus die Betriebskosten-
               vorauszahlungen – versteuern. Wenn Sie es sich jedoch einfach machen wollen, können Sie auch nur
               die Kaltmiete in Zeile 8 eintragen. Die Vorauszahlungen, die normalerweise in Zeile 12 gehören,
               lassen Sie leer. Das Finanzamt drückt bei solchen Vereinfachungsmethoden ein Auge zu.

               Was Sie wissen müssen: Wenn Sie nirgendwo in der Anlage V die vereinnahmten Umlagen
               (= Betriebskostenvorauszahlungen) angeben, dürfen Sie natürlich auch nirgendwo Ihre gezahlten
               Betriebskosten wie z. B. die Grundsteuer oder die Stromrechnung als Werbungskosten absetzen!

Tipp Nr. 14:   Verlangen Sie nie weniger als 75 % der ortsüblichen Miete
               Egal an wen Sie vermieten: Verlangen Sie bitte immer mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete!
               Nur so erkennt das Finanzamt Ihr Mietverhältnis und damit Ihre Verluste aus Vermietung und Verpach-
               tung ohne weitere Prüfung an.

               Zahlt Ihr Mieter dagegen weniger als 75 %, aber mindestens 56 % der Marktmiete, prüft das
               Finanzamt Ihre Gewinnerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose. Die erfolgt mittels einer
               Gewinnerzielungsrechnung in gleicher Weise wie bei Prüfung der sogenannten „Liebhaberei“.

               Als Gewinnerzielungszeitraum (Totalperiode) schauen die Finanzgerichte bei Gebäuden auf die
               nächsten 30 Jahre (BFH, Urteil v. 22.07.2003, BStBl. 2003 II, S. 806; BFH, Urteil v. 06.11.2001, DStR
               2002, S. 253). Die Finanzämter machen es zwischenzeitlich genauso (BMF, Schreiben v. 08.10.2004,
               BStBl. 2004 I, S. 933, Tz. 34). Nur wer die nächsten 30 Jahre keine schwarzen Zahlen schreibt, muss
               weniger bzw. gar nichts absetzen!

Tipp Nr. 15:   So kommen Sie aus der Billigvermietungs-Falle raus
               Wollen Sie bei einem bereits bestehenden Mietvertrag Ihre steuerlich gesehen zu günstige Miete
               sofort auf mindestens 75 % anheben, müssen Sie die Kappungsgrenze nach § 558 BGB im Auge
               behalten. Danach dürfen Sie Ihre Wohnungsmiete innerhalb von 3 Jahren nur um maximal 20 %
               erhöhen (§ 558 Abs. 3 BGB).

               Vereinbaren Sie stattdessen mit Ihrem Mieter eine einvernehmliche Mieterhöhung, sind Sie an keine
               Kappungsgrenze gebunden. Sie dürfen also auch in einem Aufwasch höher greifen als „nur“ 20 %, um
               auf Ihre steuerliche Wunschmiete zu kommen.

               Deswegen: Laufen Sie Gefahr, dass Ihnen das Finanzamt nicht alle Werbungskosten anerkennt, weil Sie

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               mit Ihrer Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, müssen Sie so schnell wie möglich Ihre
               Miete erhöhen! Das geht am einfachsten und schnellsten mit einer einvernehmlichen Mieterhöhung.

Tipp Nr. 16:   Wie und wo Sie Zinsgewinne am besten absetzen
               Werden Ihnen Guthabenzinsen aus einem Bausparvertrag gutgeschrieben, die nicht unmittelbar in
               Zusammenhang mit Ihrer Vermietung stehen, brauchen Sie diese Zinsen natürlich auch nicht in Ihrer
               Anlage V eintragen. Die sind mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 %, die seit 2009 gilt, bereits
               abgegolten. D. h. Sie müssen Ihre Guthabenzinsen nicht noch zusätzlich in Ihrer Steuererklärung
               angeben.

               Damit fahren Sie seit 2009 in aller Regel sogar wesentlich besser, denn mit 25 % Abgeltungssteuer ist
               alle Last getragen! Gleiches gilt übrigens auch für die Zinsen, die Ihnen aus der Instandhaltungsrück-
               lage als Mitglied einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft gutgeschrieben werden! Auch die müssen
               Sie nicht mehr in der Anlage V extra angeben.

               Die Guthabenzinsen aus einem Mietkautionskonto gehören ebenfalls nicht in die Anlage V. Schließlich
               müssen Sie dem Mieter die Kaution samt Zinsen bei Mietvertragsende wieder zurückzahlen. Deswegen
               stellen weder die Kaution noch die darauf entfallenden Zinsen Einnahmen dar.

               Erst wenn Ihr Mieter seinen Pflichten aus dem Mietverhältnis nicht nachkommt und Sie stattdessen auf
               die Kaution zurückgreifen müssen, wird daraus eine steuerpflichtige Einnahme!

Tipp Nr. 17:   Wie Sie den schwierigen Spagat zwischen Anschaffungs-
               und Erhaltungskosten schaffen
               Sie müssen bei Ihrer Steuererklärung strikt trennen zwischen

               ■ Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und
               ■ Erhaltungsaufwendungen.

               „Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten“ haben Sie, wenn Sie etwas „Neues“ hergestellt oder
               erworben haben. „Erhaltungsaufwendungen“ haben Sie dagegen, wenn Sie etwas „Altes“ lediglich
               instandsetzen.

               Der kleine steuerliche Unterschied ist der: Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen Sie nur anteilig
               abschreiben. Dagegen dürfen Sie Erhaltungsaufwendungen sofort in voller Höhe steuerlich geltend
               machen. Sie fahren mit Erhaltungsaufwendungen steuerlich gesehen besser, weil Sie es hier noch in der
               Hand haben, wann und wie viel Sie von der Steuer absetzen.

               Da die Abgrenzung aber oft sehr schwierig ist, ist das Finanzamt großzügig, wenn Sie in einem Jahr
               umgebaut, saniert oder renoviert haben und dafür weniger als 4.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) aus-
               gegeben haben: Bis zu dieser Kostengrenze müssen Sie nicht extra zwischen Erhaltungsaufwand und
               den Herstellungs-/Anschaffungskosten unterscheiden!

               Das Geld für solche weder der einen oder noch der anderen Kostenart zuordenbare Baumaßnahmen
               dürfen Sie nach einer Vereinfachungsregelung der Verwaltung sofort abziehen (R 21.1. Abs. 2 EStR).

                Ein kostenloser Service Ihres „Vermieter-Briefs“
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               Allerdings nur, wenn Sie dazu einen Antrag stellen! Einen förmlichen Antrag können Sie sich allerdings
               sparen. Sie stellen Ihren Antrag, Ihre Kosten als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand zu behandeln,
               schon dadurch, dass Sie die Kosten einfach in der Anlage V in die Spalte für Instandhaltungs- bzw.
               Instandsetzungskosten eintragen. Also in die Zeilen 39 und 40!

Tipp Nr. 18:   Eröffnen Sie jedes Jahr eine neue 4.000-EUR-Baustelle
               im Haus
               Wissen Sie nicht so richtig, ob es sich bei Ihrer Baumaßnahme nun um Anschaffungs- bzw. Herstellungs-
               kosten oder Erhaltungsaufwendungen handelt, hilft Ihnen die 4.000-EUR-Regelung aus der Klemme.
               Die gilt für jede einzelne Baumaßnahme.

               Deswegen kann es sich für Sie rentieren, jedes Jahr eine neue 4.000-EUR-Baustelle zu eröffnen, anstatt
               die gleiche Baumaßnahme über mehrere Jahre in die Länge zu ziehen! Mit dieser Verzögerungstaktik
               kommen Sie meist schneller über die 4.000-EUR-Hürde, als Ihnen lieb ist. Damit bleibt Ihnen nur die
               Abschreibung statt dem Sofortabzug.

               Besser: Geben Sie in einem Jahr 4.000 EUR für die Badsanierung, 4.000 EUR für die Fenster und noch-
               mals 4.000 EUR für neue Türen aus, gilt die 4.000-EUR-Regelung für jede dieser Maßnahmen, selbst
               wenn Sie diese Arbeiten in derselben Wohnung ausführen lassen! Maximal 4.000 EUR netto – ohne
               Umsatzsteuer – sind erlaubt.

               Will ein Finanzbeamter die 4.000-EUR-Vereinfachungsregel nicht kennen, helfen Sie ihm mit einem
               Hinweis auf R 21.1. Abs. 2 Satz 2 EStR auf die Sprünge.

Tipp Nr. 19:   So ersparen Sie sich das stundenlange Sortieren von
               Belegen
               In der Zeile 48 Ihrer Anlage V können Sie alle für Ihre Immobilie getätigten Ausgaben eintragen, die Sie
               nirgends auf der Rückseite der Anlage V unterbringen konnten.

               Sie können stattdessen aber auch einen Pauschalbetrag ansetzen. Dieser schwankt je nach Finanz-
               beamten zwischen 100 EUR und 200 EUR. Schauen Sie sich Ihre Belege deswegen lieber etwas genauer
               an, ob sich ein Sortieren nicht doch steuerlich lohnt!

Tipp Nr. 20:   Sparen Sie mit jeder Fahrt zur Immobilie Steuern
               Vergessen Sie bitte nicht Reisekosten wie Fahrtkosten für Kontrollen, Wohnungsabnahmen,
               Wohnungsübergaben, Besichtigungen Ihrer Immobilie oder zur Wohnungseigentümerversammlung,
               abzusetzen.

               Diese können Sie mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer ansetzen. 4 Fahrten zu Ihrer Immobilie
               schluckt das Finanzamt übrigens immer!

                Ein kostenloser Service Ihres „Vermieter-Briefs“
Steuern sparen für Vermieter – 21 legale Steuer-Tipps für clevere Vermieter                                                        10

               Sollte es Ihnen zu mühsam sein, Ihre genauen Fahrtkosten im Einzelnen zu ermitteln, können Sie in der
               Zeile 48 Ihrer Anlage V unter „Sonstiges“ auch einfach eine Pauschale eintragen. Je nach der Größe der
               Immobilie und je nach Finanzamt, werden Ihnen zwischen 100 und 200 EUR an Fahrtkosten anerkannt.

Tipp Nr. 21:   Beteiligen Sie das Finanzamt an Ihrer neuen Bohrmaschine
               Geringwertige Wirtschaftsgüter wie Möbel, Elektrogeräte oder Werkzeug dürfen Sie bis zum Kaufpreis
               von 410 EUR ohne Mehrwertsteuer im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten
               absetzen.

               Der richtige Platz für solche Kosten ist – auch wenn das Finanzamt mit dem Platz sparsam war –
               die Zeile 48 der Anlage V.

               Haben Sie also neues Werkzeug gekauft, um in Ihrem Mietshaus auf eigene Faust ein paar Arbeiten
               durchzuführen, dürfen Sie das Werkzeug von der Steuer absetzen. Einen kleinen Pferdefuß hat die
               Sache allerdings doch: Ihre Anschaffung darf nicht mehr als 410 EUR ohne Mehrwertsteuer – also
               487,90 EUR mit Mehrwertsteuer – kosten.

               Kostet das gute, neue Stück mehr als 410 EUR netto oder 487,90 EUR brutto, müssen Sie das
               Werkzeug auf die Nutzungsdauer (meist 10 Jahre) verteilen. Im Klartext heißt das: Sie müssen Ihre
               Anschaffungskosten über einen Zeitraum von 10 Jahren mit jährlich 10 % verteilen.

               Wichtig: Je früher Sie im Jahr einkaufen gehen, umso mehr Steuern sparen Sie!
               Bei einem Kauf von über 410 EUR netto am 02.06. eines Jahres dürfen Sie nur zeitanteilig abschreiben.
               Sie dürfen in diesem Fall also nur 7/12 des Kaufpreises in Ihrer Einkommensteuererklärung eintragen, da
               Sie sich erst im Juni zum Kauf entschlossen haben. Den Rest dürfen Sie erst wieder in Ihrer nächsten
               Steuererklärung über die Abschreibung eintragen!

Impressum      Der Vermieter-Brief
               Copyright © 2010
               Haufe-Lexware GmbH & Co. KG                                 Geschäftsführung: Isabel Blank, Jörg Frey, Birte Hackenjos, Matthias
               Ein Unternehmen der Haufe Mediengruppe                      Mühe, Markus Reithwiesner, Joachim Rotzinger, Dr. Carsten Thies
                                                                           Beiratsvorsitzende: Andrea Haufe
               Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
               Munzinger Str. 9                                            Redaktion: Rechtsanwältin Heidi Schnurr (v. i. S. d. P.),
               79111 Freiburg                                              Stefanie Bühler (Assistenz)
               Telefon: 0761 / 36 83-0
                                                                           Anschrift der Redaktion:
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