Die 73 einfachsten Steuer-Spar-Möglichkeiten für Hausbesitzer
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Die 73 einfachsten Steuer-Spar-Möglichkeiten für Hausbesitzer In diesen Ausgaben steckt zählbares Steuer-Spar-Potenzial Vielleicht mussten auch Sie bisher immer Steuern nachzahlen. Dann lernen Sie jetzt ein neues Wort kennen. Es heißt „Steuerrückzahlung“ und es sorgt für eine schwarze Zahl auf Ihrem Kontoauszug. Statt Rechnungen nur brav zu über- weisen, können Sie die jetzt steuermindernd beim Finanzamt einreichen. Die häufigsten Kosten rund ums Haus und wie Sie die als haushaltsnahe Dienst- bzw Handwerkerleistungen steuerlich absetzen können, zeigt Ihnen Heidi Schnurr, Rechts- anwältin und Chefredakteurin bei meineimmobilie.de in dieser geldwerten A – Z-Übersicht. ✓ In welchen Ausgaben echtes Steuer-Spar-Potenzial für Sie steckt ✓ Wie Sie sehr einfach zwischen Dienst- und Handwerkerleistungen unterscheiden ✓ Farbe, Fliesen, Pflastersteine: Wieso Ihnen Handwerkerarbeit steuerlich mehr bringt als hohe Materialkosten ✓ Weshalb sich das Finanzamt nicht für Ihre Anwalts- und Steuerberatungskosten interessiert ✓ Wieso Sie die Rechnung für die Heizungswartung zu Ihren Steuerunterlagen nehmen sollten Ein kostenloser Service von „meineimmobilie.de – Geld, Steuern & Immobilien“
Praxis-Checkliste: Diese Arbeiten zählen als haushaltsnahe Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung Maßnahme Steuerlich Steuerlich nicht Haushaltsnahe Handwerkerleistung begünstigt begünstigt Dienstleistung A Abfallmanagement Ja, aber nur wenn Ja, wenn Ja Nein wie z.B. innerhalb des außerhalb des Müllvorsortierung Grundstücks Grundstücks Abflussrohrreinigung Ja, aber nur wenn Ja, wenn Nein Ja innerhalb des außerhalb des Grundstücks Grundstücks Ablesedienste und Nein Ja Nein Nein Abrechnung bei Verbrauchszählern, wie z.B. - Strom, - Gas, - Wasser, - Heizung usw. Abrechnungskosten, Nein Ja Nein Nein Heizung Abriss eines Nein Ja Nein Nein baufälligen Gebäudes mit anschließendem Neubau Abwasserentsorgung Wartung und alle Maßnahmen Nein Ja Reinigung außerhalb des innerhalb des Grundstücks Grundstücks Abwasser, Rückstau- Nein Nein Nein Nein Sicherungen, Wartung Anliegerbeitrag Nein Ja Nein Nein Arbeiten an Zu- und Soweit innerhalb Alle Maßnahmen Nein Ja Ableitungen des Grundstücks außerhalb des Grundstücks Architektenleistung Nein Ja Nein Nein Asbestsanierung Ja Nein Nein Ja Aufstellen eines Arbeitskosten Miete, Material Nein Ja Baugerüsts Aufzug, Wartung Ja Nein Nein Ja Aufzugsnotruf Nein Ja Nein Nein Ein Gratis-Download von www.meineimmobilie.de
Maßnahme Steuerlich Steuerlich nicht Haushaltsnahe Handwerkerleistung begünstigt begünstigt Dienstleistung B Bodenbeläge wie z.B. Ja Nein Pflege Reparatur und Teppichboden, Wartung Parkett, Fliesen: - Reparatur, - Wartung und - Pflege Bodenbelagsarbeiten Ja Nein Nein Ja Breitbandkabelnetz Installation, alle Maßnahmen Nein Ja Wartung und außerhalb des Reparatur Grundstücks innerhalb des Grundstücks C Carport Arbeitskosten auf Materialkosten Nein Ja dem Grundstück für die Überdachung eines bereits vorhandenen Pkw- Stellplatzes CO2- Warngeräte, Ja Nein Nein Ja Wartung D Dacharbeiten Ja Nein Nein Ja Dachrinnenreinigung Ja Nein Nein Ja Deichabgaben Nein Ja Nein Nein E Einbauküche Ja Nein Nein Ja Elektroanlagen Wartung und Nein Nein Ja Reparatur Energiepass Nein Ja Nein Nein Entsorgungsleistung als Nebenleistung, als Hauptleistung Nein Ja z.B. Bauschutt, Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Bads, Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege Erhaltungsmaß- innerhalb des alle Maßnahmen Abgrenzung im Abgrenzung im nahmen Grundstücks außerhalb des Einzelfall Einzelfall Grundstücks Ein Gratis-Download von www.meineimmobilie.de
Maßnahme Steuerlich Steuerlich nicht Haushaltsnahe Handwerkerleistung begünstigt begünstigt Dienstleistung F Fäkalienabfuhr Nein Ja Nein Nein Fahrstuhlkosten Wartung und Betriebskosten Nein Ja Reparatur Fassadenarbeiten Ja Nein Nein Ja Fenster Ja Nein Nein Ja Austausch oder Modernisierung Fenster und Türen Ja Nein Pflege Reparatur und (innen und außen): Wartung - Reparatur, - Wartung und - Pflege Fertiggaragen Nein Neuerrichtung, Nein Nein wenn die Fläche vorher nicht als Pkw-Stellplatz genutzt wurde Feuerlöscher, Ja Nein Nein Ja Wartung Fliesen Ja Nein Nein Ja Austausch oder Modernisierung Fußbodenheizung - Wartung, Nein Nein Ja - Spülung, - Reparatur sowie - nachträglicher Einbau G Garagen Ja Nein Nein Ja Garantiewartungs- Nein Ja Nein Nein gebühren, Heizung Gärtner innerhalb des alle Maßnahmen Abgrenzung im Abgrenzung im Grundstücks außerhalb des Einzelfall Einzelfall Grundstücks Gartengestaltung Ja Nein Nein Ja Gartenpflegearbeiten, innerhalb des alle Maßnahmen Ja Nein z.B. Grundstücks außerhalb des - Rasenmähen, einschl. Grundstücks Grünschnittentsor- - Heckenschneiden gung als Nebenleistung Gemeinschafts- Reparatur und Miete Nein Ja Ein Gratis-Download von www.meineimmobilie.de
Maßnahme Steuerlich Steuerlich nicht Haushaltsnahe Handwerkerleistung begünstigt begünstigt Dienstleistung maschinen bei Wartung Mietern, z.B. - Waschmaschine, - Trockner Gerätemiete für Nein Ja Nein Nein Zähler Gewerbeabfallentsor- Nein Ja Nein Nein gung Graffitibeseitigung Ja Nein Nein Ja Gutachtertätigkeiten Nein Ja Nein Nein H Hausanschlüsse z.B. für den alle Maßnahmen Nein Ja Anschluss von außerhalb des Stromkabeln, für Grundstücks das Fernsehen, Glasfaser oder per Satelliten- Empfangsanlagen sowie Weiterführung der Anschlüsse, jeweils innerhalb des Grundstücks Haushaltsarbeiten, Ja Nein Ja Nein wie reinigen, Fenster putzen, bügeln usw. Haushaltsauflösung Nein Ja Nein Nein Haushaltsgegenstän- soweit es sich um Arbeiten Pflege im Reparatur und de reparieren, warten Gegenstände außerhalb des Haushalt bzw. auf Wartung im Haushalt und pflegen, wie z.B. handelt, die in der Grundstücks des dem Grundstück bzw. auf dem - Waschmaschine, Hausratversiche- Steuerpflichtigen des Grundstück des rung mitversichert Steuerpflichtigen Steuerpflichtigen - Geschirrspüler, werden können - Herd, - Fernseher, - Computer Hausmeister, Ja Nein Ja Nein Hauswart Hausreinigung Ja Nein Ja Nein Hausschwammbesei- Ja Nein Nein Ja tigung Hausverwalterkosten Nein Ja Nein Nein oder -gebühren Heizkosten, Nein Ja Nein Nein Verbrauch Ein Gratis-Download von www.meineimmobilie.de
Maßnahme Steuerlich Steuerlich nicht Haushaltsnahe Handwerkerleistung begünstigt begünstigt Dienstleistung Heizung, Ja Nein Nein Ja Heizungswartung und Reparatur Heizung, Wartung Ja Nein Nein Ja Heizungsanlagen, auf dem außerhalb des Nein Nein Elektro-, Gas- und Grundstück des Grundstücks des Wasserinstallationen Steuerpflichtigen Steuerpflichtigen - Reparatur, - Wartung und - Pflege I Innen- und Ja Nein Nein Ja Außenwandarbeiten Insektenschutzgitter Montage und Material Nein Ja Reparatur K Kaminkehrer Ja Nein Nein Ja Kellerschachtabde- Montage und Material Nein Ja ckungen Reparatur Kraftfahrzeug Nein Ja (einschl. TÜV- Nein Nein - Reparatur, Gebühren) - Wartung und - Pflege L Laubentfernung auf privatem auf öffentlichem Abgrenzung im Abgrenzung im Grundstück Grundstück Einzelfall Einzelfall M Material und sonstige Nein Bsp.: Farbe, Nein Nein im Zusammenhang Fliesen, mit der Leistung Pflastersteine, gelieferte Waren Mörtel, Sand, einschl. darauf Tapeten, entfallende Teppichboden und Umsatzsteuer andere Fußbodenbeläge, Waren usw. Mauerwerksanierung Ja Nein Nein Ja Miete von Nein Ja Nein Nein Verbrauchszählern, wie z.B. - Strom, - Gas, - Wasser, Ein Gratis-Download von www.meineimmobilie.de
Maßnahme Steuerlich Steuerlich nicht Haushaltsnahe Handwerkerleistung begünstigt begünstigt Dienstleistung - Heizung usw. Modernisierungsmaß- innerhalb des alle Maßnahmen Nein Ja nahmen, z.B. Grundstücks außerhalb des Badezimmer, Küche Grundstücks Montageleistung, z.B. Ja Nein Nein Ja beim Erwerb neuer Möbel Müllabfuhr Nein Ja Nein Nein Müllentsorgungsan- Wartung und Nein Nein Ja lage (Müllschlucker) Reparatur N Notbereitschaft/Not- Soweit es sich um alle anderen Ja Nein falldienste eine nicht reinen gesondert Bereitschafts- berechnete dienste Nebenleistung, z.B. im Rahmen eines Wartungsvertrags, handelt O Öltankanlagen Ja Nein Nein Ja einschl. Tankreinigung, Wartung P Parkett Ja Nein Nein Ja Austausch oder Modernisierung Pflasterarbeiten innerhalb des alle Maßnahmen Nein Ja Grundstücks außerhalb des Grundstücks Pflege der innerhalb des alle Maßnahmen Ja Nein Außenanlagen Grundstücks außerhalb des Grundstücks Pilzbekämpfung Ja Nein Nein Ja Prüfdienste/Prüfleis- Nein Ja Nein Nein tung, z.B. bei Aufzügen Pumpen, Wartung Ja Nein Nein Ja R Rechtsberatung Nein Ja Nein Nein Reinigung der Wohnung, des Nein Ja Nein Treppenhauses und der Ein Gratis-Download von www.meineimmobilie.de
Maßnahme Steuerlich Steuerlich nicht Haushaltsnahe Handwerkerleistung begünstigt begünstigt Dienstleistung Zubehörräume Reinigungsmittel, Ja Nein als Nebenleistung als Nebenleistung - Spülmittel sowie - Abgrenzung im Abgrenzung im Streugut Einzelfall Einzelfall S Schadenfeststellung, Nein Ja Nein Nein Ursachenfeststellung, z.B. bei Wasserschaden, Rohrbruch usw. Schädlings- und Ja Nein Abgrenzung im Abgrenzung im Ungezieferbekämp- Einzelfall Einzelfall fung Schmiermittel Ja Nein als Nebenleistung als Nebenleistung - - Abgrenzung im Abgrenzung im Einzelfall Einzelfall Schornsteinfeger Ja Nein Nein Ja Sperrmüllabfuhr Nein Ja Nein Nein Statikerleistung Nein Ja Nein Nein Steuererklärung, Nein Ja Nein Nein Erstellung oder Hilfe Straßenreinigung auf privatem auf öffentlichem Ja Nein Grundstück Grundstück T Taubenabwehr Ja Nein Abgrenzung im Abgrenzung im Einzelfall Einzelfall Technische Nein Ja Nein Nein Prüfdienste, z.B. bei Aufzügen Teppichboden Ja Nein Nein Ja (Austausch oder Modernisierung) Terrassenüberdach- Arbeitskosten auf Materialkosten Nein Ja ung dem Grundstück für die Überdachung einer bereits vorhandenen Terrasse Trockenlegung von Arbeiten mit ausschließliche Nein Ja Mauerwerk Maschinen vor Ort Maschinenanmie- tung Türen Ja Nein Nein Ja Austausch oder Ein Gratis-Download von www.meineimmobilie.de
Maßnahme Steuerlich Steuerlich nicht Haushaltsnahe Handwerkerleistung begünstigt begünstigt Dienstleistung Modernisierung TÜV-Gebühren, z.B. Nein Ja Nein Nein für den Fahrstuhl oder den Treppenlift U Überprüfung von Ja TÜV-Gebühren Nein Ja Anlagen, z.B. - Gebühr für den Schornsteinfeger oder - für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen Umzugsdienstleis- für Privatpersonen, soweit durch Dritte Ja Nein tungen soweit nicht erstattet Betriebsausgaben oder Werbungskosten V Verwaltergebühr Nein Ja Nein Nein W Wachdienst innerhalb des außerhalb des Ja Nein Grundstücks Grundstücks Wandschränke Ja Nein Nein Ja - Reparatur, - Wartung und - Pflege Wärmedämmmaß- Ja Nein Nein Ja nahmen Wasserschadensanie- Ja soweit Nein Ja rung Versicherungsleist ung Wasserversorgung Wartung und Nein Nein Ja Reparatur Winterdienst innerhalb des alle Maßnahmen Ja Nein Grundstücks außerhalb des Grundstücks Z Zähleraustausch nach Nein Nein Nein Nein dem Eichgesetz Quelle: Finanzministerium (IV C 4 - S 2296-b/07/0003) Ein Gratis-Download von www.meineimmobilie.de
Steuern sparen für Vermieter 21 legale Steuer-Tipps für clevere Vermieter Zu billig, zu viel oder nicht richtig verteilt: Das sind die häufigsten Fehler, die Vermieter bei ihrer Abrechnung mit dem Finanzamt begehen – mit kostspieligen Folgen! Ein Werbungskostenabzug ist dabei noch das geringste Übel. Wie Sie bei Ihrer nächsten Einkommensteuer-Erklärung viel Zeit sparen und Ärger mit dem Finanzamt vermeiden, zeigen Ihnen Heidi Schnurr, Rechtsanwältin/ Herausgeberin „Der Vermieter-Brief“ diese 21 legalen Steuer-Tipps. ■ Steuer-Tipp Nr. 1: Werden Sie vom Eigennutzer zum Vermieter ■ Steuer-Tipp Nr. 2: Setzen Sie diese 21 häufig vergessenen Werbungskosten ab ■ Steuer-Tipp Nr. 3: Wie mühelos das Finanzamt „Schwarz-Vermieter“ entlarvt ■ Steuer-Tipp Nr. 4: Setzen Sie Werbungskosten früh genug an ■ Steuer-Tipp Nr. 5: Wappnen Sie sich für mobile Zollfahnder ■ Steuer-Tipp Nr. 6: Verzichten Sie selbst bei Leerstand nicht auf Werbungskosten ■ Steuer-Tipp Nr. 7: Vermieten Sie ja nie zum Freundschaftspreis ■ Steuer-Tipp Nr. 8: Setzen Sie schon im Notarvertrag den Gebäudewert hoch an ■ Steuer-Tipp Nr. 9: Was vermietet ist, dürfen Sie nicht mehr mitbenutzen ■ Steuer-Tipp Nr. 10: Pochen Sie auf Voraus- und Nachzahlungen ■ Steuer-Tipp Nr. 11: Verteilen Sie den Erhaltungsaufwand auf mehrere Jahre ■ Steuer-Tipp Nr. 12: Prüfen Sie, ob Ihr Mietvertrag einem Fremdvergleich standhält ■ Steuer-Tipp Nr. 13: Wie Sie bei Ihrer Steuererklärung viel Zeit sparen ■ Steuer-Tipp Nr. 14: Verlangen Sie nie weniger als 75 % der ortsüblichen Miete ■ Steuer-Tipp Nr. 15: So kommen Sie aus der Billigvermietungs-Falle raus ■ Steuer-Tipp Nr. 16: Wie und wo Sie Zinsgewinne am besten absetzen ■ Steuer-Tipp Nr. 17: Wie Sie den schwierigen Steuer-Spagat zwischen Anschaffungs- und Erhaltungskosten schaffen ■ Steuer-Tipp Nr. 18: Eröffnen Sie jedes Jahre eine 4.000-EUR-Baustelle im Haus ■ Steuer-Tipp Nr. 19: So ersparen Sie sich das stundenlange Sortieren von Belegen ■ Steuer-Tipp Nr. 20: Sparen Sie mit jeder Fahrt zur Immobilie Steuern ■ Steuer-Tipp Nr. 21: Beteiligen Sie das Finanzamt an Ihrer neuen Bohrmaschine Ein kostenloser Service Ihres „Vermieter-Briefs“
Steuern sparen für Vermieter – 21 legale Steuer-Tipps für clevere Vermieter 2 Tipp Nr. 1: Werden Sie vom Eigennutzer zum Vermieter Wäre es nicht ein echtes Steuer-Schnäppchen, wenn Sie die Verzugszinsen für Ihren Kredit fürs Eigenheim steuerlich absetzen könnten? Tja, wenn Sie Vermieter wären, wäre das ganz einfach! Aus diesem Grund kreieren findige Immobilienbesitzer immer neue Vermietungs-Konstellationen. Am häufigsten wird jedoch zum Mietvertrag mit einem Angehörigen gegriffen z. B. mit Kindern, Eltern oder Schwiegereltern. Leider entpuppt sich das Finanzamt dabei häufig als Spielverderber – jedenfalls wenn es Ihren Angehörigen-Mietvertrag als bloßes Scheinmietverhältnis entlarvt! Grundsätzlich sind Mietverträge mit Angehörigen steuerlich zulässig – wenn Sie sich an ein paar Spiel- regeln halten! Dazu gehört, dass Sie dem Finanzamt einen schriftlichen Mietvertrag vorlegen können, der noch dazu einem Fremdvergleich standhält. Achten Sie außerdem darauf, dass Sie nicht viel weniger als die ortsübliche Miete verlangen. Zudem muss die Miete fließen und zwar am besten per Über- weisung, keinesfalls in bar! Vorsicht: Die gezahlte Miete darf danach nicht wieder an Ihren Mieter ohne Grund zurückfließen! Typisches Beispiel: Ihr Sohn vermietet an Sie die Einliegerwohnung in seinem Zweifamilienhaus. Sie zahlen ihm Miete. Dafür stellt er Sie als Hausmeister ein, so dass quasi die Miete wieder als „Hausmeisterlohn“ an Sie zurückfließt. Bei solchen Konstellationen spielt das Finanzamt nicht mit (BFH, Urteil v. 05.11.2002, BFH/NV 2003, S. 465). Übrigens: Das Finanzamt geht auch dann von einem „Scheinmietverhältnis“ aus, wenn Ihr Mieter wirtschaftlich gar nicht in der Lage ist, die Miete aufzubringen, ohne damit seinen Lebensunterhalt zu gefährden (BFH, Urteil v. 28.01.1997, BStBl. 1997 II, S. 655)! Tipp Nr. 2: Setzen Sie diese 21 häufig vergessenen Werbungs- kosten von der Steuer ab Viele Vermieter geben bei den Werbungskosten nur die Ausgaben an, die Sie auch als Betriebskosten umlegen dürfen. Sie dürfen in der Anlage V aber auch alle anderen Nebenkosten eintragen, die mit der Vermietung zusammenhängen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Kosten für den Energiepass und den E-Check, ■ Feuerlöscherwartung, ■ Beiträge zum Haus- und Grundbesitzerverein, ■ Dachrinnenreinigung, ■ Fehlbelegungsabgabe, ■ Kontoführungsgebühren, ■ Kanalreinigung, ■ Räumungskosten, ■ die Eigentümerrechtsschutz- und Mietausfallversicherung, ■ die Prämien für eine Bauwesen- und Rechtsschutzversicherung, ■ Telefonkosten, ■ Fachliteratur, die sich ausschließlich an Wohnungsbesitzer wendet, z. B. Ihr „Vermieter-Brief“ oder Ihre „vermieterpraxis“, Ein kostenloser Service Ihres „Vermieter-Briefs“
Steuern sparen für Vermieter – 21 legale Steuer-Tipps für clevere Vermieter 3 ■ Porto, ■ Büroutensilien wie Mietvertragsformulare, Ordner, Mappen, Papier, Briefumschläge und Schreibmaterial, ■ Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zur Mietverwaltung ■ Kosten für einen PC, z. B. bei der Verwaltung von umfangreichem Immobilienbesitz – hier muss das Finanzamt mindestens 50 % anerkennen, ■ Anwalts- und Gerichtskosten bei Streitigkeiten mit Handwerkern oder Mietern usw., ■ Inseratskosten für Vermietungsanzeigen, ■ Maklerkosten für die Vermittlung eines Mieters, ■ anteilige Steuerberatungskosten, ■ Bewirtungsaufwendungen mit dem Mieter oder einem Berater (allerdings nur zu 70 %). Die Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit Ihrer vermieteten Immobilie entstehen, dürfen Sie selbstverständlich nach wie vor als Werbungskosten in der Anlage V von der Steuer absetzen! Tipp Nr. 3: Wie mühelos das Finanzamt „Schwarz-Vermieter“ entlarvt Wer „heimlich vermietet“, sollte Folgendes bedenken: Ist Ihr Mieter z. B. Berufspendler und gibt er bei seiner Steuererklärung Ihre Adresse an, landet Ihr Name ruck-zuck beim Finanzamt! Vorsicht auch, wenn Ihr Mieter Student ist und er bei seinem BAföG-Antrag oder beim Studentenwerk Ihre Adresse angibt. Das BAFöG-Amt kann so mal eben schnell eine elektronische Kontenprüfung machen und prüfen, ob Sie tatsächlich Mieteinnahmen erhalten haben – und darüber Ihr Finanzamt informieren. Prüft das Finanzamt mal kurz „quer“, fliegt Ihr „krummes Steuer-Spar-Geschäft“ schnell auf! Durch die zunehmenden Kontrollmitteilungen oder auch durch Neider, wie z. B. der Nachbar, Ihr ehemaliger Mitarbeiter oder ein missgünstiger Arbeitskollege sind die Finanzbeamten mittlerweile bestens darüber informiert, wer am Finanzamt vorbei etwas hinzuverdienen will. Geben Sie deswegen Ihre Einnahmen besser freiwillig an und vermerken Sie handschriftlich, falls Ihre Einnahmen unter 520 EUR im Jahr liegen. Dann sind sie nämlich steuerfrei! Dass Sie keine Einnahmen versteuern müssen, hat natürlich auch eine Kehrseite: Wer keine Einnahmen versteuert, darf natürlich auch keine anteiligen Ausgaben – also Werbungskosten – absetzen! Tipp Nr. 4: Setzen Sie Werbungskosten früh genug an Werbungskosten darf jeder absetzen, der ein Haus oder eine Eigentumswohnung vermietet. Das bedeu- tet aber nicht, dass Sie Ihre Werbungskosten erst ab dem Zeitpunkt geltend machen dürfen, ab dem Sie Mieteinnahmen haben. Es genügt schon die Absicht, zu vermieten. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie Werbungskosten wie Handwerkerrechnungen für den Umbau der Wohnung oder Notar- oder Inseratskosten absetzen – auch wenn Ihnen erst viel später die Mieteinnahmen zufließen. Das Finanzamt meint genau das, wenn es von sogenannten vorab entstandenen Werbungskosten spricht. Ein kostenloser Service Ihres „Vermieter-Briefs“
Steuern sparen für Vermieter – 21 legale Steuer-Tipps für clevere Vermieter 4 Tipp Nr. 5: Wappnen Sie sich für mobile Zollfahnder Je schneller Ihre Immobilie fertig ist, umso schneller winken Ihnen die Abschreibungen. Allerdings sind auch mobile Zollfahnder unterwegs und prüfen neben Schwarzarbeit am Bau auch den Baufortschritt. Die halten unter anderem fest, welche Handwerker wann bei Ihnen waren. Die Fahnder möchten dann die Rechnungen sehen! Deswegen: Bewahren Sie als Vermieter Ihre Handwerker-Rechnungen 2 Jahre lang gut auf. Ganz egal, ob Sie die Kosten dafür von der Steuer absetzen wollen oder nicht. Das verlangt das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit von Ihnen. Werden Sie nämlich kontrolliert, müssen Sie die Rechnungen der Firmen vorlegen können, die auf Ihrem Bau gearbeitet haben, sonst droht Ihnen ein Bußgeldver- fahren. Die Ausrede: „Das wusste ich nicht!“, hilft Ihnen dann gar nichts. Die Handwerker müssen nämlich auf jeder Rechnung angeben, dass Sie als Auftraggeber diese Rechnung mindestens 2 Jahre aufbewahren müssen. Tipp Nr. 6: Verzichten Sie selbst bei Leerstand nicht auf Werbungskosten Ist Ihr Gebäude noch nicht gleich nach dem Kauf, der Fertigstellung oder dem Auszug Ihres letzten Mieters vermietet, dürfen Sie dennoch Werbungskosten absetzen. Das gilt auch noch die nächsten beiden Jahre (OFD Freiburg, Karlsruhe und Stuttgart v. 02.06.1992; Nr. 40 zu § 21 EStG)! Hauptsache Sie hegen immer noch Vermietungsabsicht! Diese können Sie nach einem Urteil des BFH vom 28.10.2008, IX R 1/07, BStBl II 2008 S. 848 jederzeit beweisen. Deswegen ist es noch kein Bein- bruch, wenn Ihr Haus oder Ihre Wohnung vorübergehend leersteht, beispielsweise weil Sie nach dem Auszug des alten Mieters zuerst noch renovieren müssen. Entscheidend ist, dass Sie die dann frisch renovierte Wohnung wieder vermieten wollen. Bis Sie einen neuen Mieter gefunden haben, dürfen Sie die angefallenen Werbungskosten, wie bei- spielsweise die Schuldzinsen, die Sie an Ihre Bank für das Finanzierungsdarlehen zahlen, von der Steuer absetzen. Tipp Nr. 7: Vermieten Sie ja nie zum Freundschaftspreis Sie dürfen nur dann die vollen Werbungskosten – also auch Ihre Darlehenszinsen – von der Steuer absetzen, wenn Sie die ortsübliche Miete von Ihrem Mieter verlangen. Das gilt erst recht, wenn Ihr Mieter mit Ihnen verwandt ist: Gerade hier rechnen die Finanzbeamten nochmals genauer nach! Aber auch wenn ein völlig fremder Mieter aus steuerlicher Sicht zu wenig Miete an Sie zahlt, riskieren Sie damit einen Abzug bei den Werbungskosten! Was mit einer „ortsüblichen Miete“ gemeint ist, steht nirgendwo im Gesetz. Orientieren Sie sich des- wegen an einem Mietspiegel oder fragen Sie vor Mietvertragsabschluss nochmals bei einem Haus- und Grundbesitzerverein nach der ortsüblichen Miete. Ein kostenloser Service Ihres „Vermieter-Briefs“
Steuern sparen für Vermieter – 21 legale Steuer-Tipps für clevere Vermieter 5 Zudem können Ihnen Zeitungsanzeigen mit Mietpreisen oder Befragungen in der Nachbarschaft helfen, das „ortsübliche Mietpreisniveau“ herauszufinden. Kommt es hart auf hart, können Sie sich von einem Sachverständigen ein Einzelgutachten erstellen lassen. Daran kommt dann auch das Finanzamt nicht vorbei – und Ihre Chancen auf den vollen Werbungskostenabzug steigen damit wieder! Tipp Nr. 8: Setzen Sie schon im Notarvertrag den Gebäudewert möglichst hoch an Denken Sie schon beim Kaufvertragsabschluss an die Steuer, besonders wenn es um den Anschaf- fungspreis des Gebäudes geht: Bemessungsgrundlage für die AfA – also dafür, wie viel Sie in den nächsten Jahren abschreiben dürfen – sind immer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Gebäude. Weil der Grund und Boden keinerlei Abnutzung unterliegt, können Sie den darauf entfal- lenden Betrag leider auch nicht von der Steuer absetzen. Im Klartext heißt das: Setzen Sie bereits im Notarvertrag den Wert für das Gebäude hoch und für den Grund und Boden eher niedriger an. Runzelt das Finanzamt bei Ihrer Kaufpreisaufteilung die Stirn, weisen Sie es am besten auf dieses Urteil des Bundesfinanzhofs hin: Dort hat der BFH entschieden, dass das Finanzamt dem Aufteilungsmaßstab der Bürger in den Notarverträgen grundsätzlich folgen muss (BFH, Urteil v. 27.07.2004, IX R 54/02, BFH/NV 2004 S. 1645). Ist Ihr Finanzamt immer noch nicht überzeugt, können Sie sich zudem noch auf diese beiden Urteile berufen (BFH, Urteil v. 18.01.2006, IX R 34/05, BFH/NV 2006 S. 1634; BFH, Urteil v. 10.10.2000, IX R 86/97, BStBl II 2001 S. 183). Tipp Nr. 9: Was vermietet ist, dürfen Sie nicht mehr mitbenutzen Sie müssen die vermietete Wohnung Ihrem Mieter ständig zur Verfügung stellen – ob er sie auch tatsächlich ständig nutzt, interessiert das Finanzamt nicht! Es horcht dagegen auf, wenn Sie die angeblich vermieteten Räume in Abwesenheit des Mieters selbst z. B. als Gästezimmer nutzen oder dort in den kalten Monaten Ihre Pflanzen überwintern! Tipp Nr. 10: Pochen Sie auf Voraus- und Nachzahlungen Erlassen Sie Ihrem Sohn bitte nicht die Nachzahlung aus der Betriebskosten-Abrechnung, denn das macht das Finanzamt stutzig: Ihr Mietvertrag hält dann einem Fremdvergleich nicht mehr stand, weil es unter Fremden unüblich ist, die Nachzahlung großzügig zu erlassen. Das kann dazu führen, dass das Finanzamt Ihr Mietverhältnis nicht anerkennt – und Sie damit auch keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung mehr abziehen dürfen. Ein kostenloser Service Ihres „Vermieter-Briefs“
Steuern sparen für Vermieter – 21 legale Steuer-Tipps für clevere Vermieter 6 Tipp Nr. 11: Verteilen Sie Ihre Instandhaltungskosten auf mehrere Jahre Größere Erhaltungsaufwendungen dürfen – müssen Sie aber nicht – auf 2 bis 5 Jahre verteilen. Wann ein größerer Erhaltungsaufwand vorliegt, ist gesetzlich nicht geregelt. Deswegen können Sie grund- sätzlich selbst bestimmen, ob Sie alles auf einmal von der Steuer absetzen oder lieber den Betrag für die Erhaltungsaufwendungen auf 2 bis 5 Jahre verteilen. Hatten Sie dieses Jahr weniger Mieteinnahmen, weil z. B. Ihre Wohnung leer stand, bringen Ihnen hohe Renovierungskosten in diesem Jahr steuerlich vielleicht nicht viel. Deswegen könnte es sich für Sie lohnen, die Summe auch häppchenweise als kleinere Erhaltungsaufwendungen von der Steuer abzusetzen! Dabei bleibt es Ihnen überlassen, wie Sie den Betrag auf die nächsten Jahre verteilen: Sie müssen zwar gleichmäßig (= linear) verteilen, können sich aber für 2, 3, 4 oder 5 Jahre entscheiden. Auf diese Weise nutzen Ihnen die noch nicht abgesetzten Erhaltungsaufwendungen noch in den nächsten Jahren etwas. Beispiel: Sie haben im Jahr 2010 in Ihrem Mietshaus 12.000 EUR für Renovierungen ausgegeben. Sie haben jetzt die freie Wahl, ob Sie ■ die 12.000 EUR im Zahlungsjahr 2010 voll absetzen, ■ die 12.000 EUR mit jeweils 6.000 EUR auf 2010 und 2011 verteilen, ■ die 12.000 EUR mit jeweils 4.000 EUR auf 2010, 2011 und 2012 verteilen, ■ die 12.000 EUR mit jeweils 3.000 EUR auf 2010, 2011, 2012 und 2013 verteilen oder ■ die 12.000 EUR mit jeweils 2.400 EUR auf 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 verteilen. Wichtig: Haben Sie sich einmal für eine bestimmte Verteilung – also auf 2, 3, 4 oder 5 Jahre – entschieden, gibt es kein Zurück! Tipp Nr. 12: Prüfen Sie, ob Ihr Mietvertrag einem Fremdvergleich standhält Mietverträge mit Freunden und Verwandten sind dann knifflig, wenn dort Vereinbarungen stehen, die Sie so nicht mit jedem x-beliebigen Fremden getroffen hätten! Das ruft das Finanzamt auf den Plan, deswegen gilt nicht nur aus steuerlichen Gründen: Schließen Sie Mietverträge mit Angehörigen oder Freunden bitte immer so, wie Sie diese auch mit jedem fremden Dritten abschließen würden. Dies beginnt mit einer pünktlichen Mietzahlung am besten per Dauerauftrag (Barzahlungen führen zu unangenehmen Nachfragen!) und endet mit einer ordentlichen Betriebskosten-Abrechnung. Vereinbaren Sie eine Grundmiete plus Betriebskostenvorauszahlungen. Betriebskostenpauschalen erkennt das Finanzamt nur in besonderen Fällen an (FG Köln, Urteil v. 16.11.2000, EFG 2001, S. 689)! Ein kostenloser Service Ihres „Vermieter-Briefs“
Steuern sparen für Vermieter – 21 legale Steuer-Tipps für clevere Vermieter 7 Tipp Nr. 13: Wie Sie sich Ihrer Steuererklärung viel Zeit sparen In der Zeile 8 der Anlage V müssen Sie Ihre Mieteinnahmen eintragen. Zu den Mieteinnahmen gehören zwar die Miete und die Betriebskostenvorauszahlungen (das Finanzamt spricht von „Umlagen“), die Ihr Mieter an Sie zahlt. Allerdings gehört in Zeile 8 speziell nur die Kaltmiete. Die Vorauszahlungen müssen Sie dagegen getrennt davon in Zeile 12 eintragen. Wer sich jedoch Arbeit sparen will, kann die Vorauszahlungen auch ganz weglassen! Sie müssen zwar laut Einkommensteuergesetz die Warmmiete – also die Miete plus die Betriebskosten- vorauszahlungen – versteuern. Wenn Sie es sich jedoch einfach machen wollen, können Sie auch nur die Kaltmiete in Zeile 8 eintragen. Die Vorauszahlungen, die normalerweise in Zeile 12 gehören, lassen Sie leer. Das Finanzamt drückt bei solchen Vereinfachungsmethoden ein Auge zu. Was Sie wissen müssen: Wenn Sie nirgendwo in der Anlage V die vereinnahmten Umlagen (= Betriebskostenvorauszahlungen) angeben, dürfen Sie natürlich auch nirgendwo Ihre gezahlten Betriebskosten wie z. B. die Grundsteuer oder die Stromrechnung als Werbungskosten absetzen! Tipp Nr. 14: Verlangen Sie nie weniger als 75 % der ortsüblichen Miete Egal an wen Sie vermieten: Verlangen Sie bitte immer mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete! Nur so erkennt das Finanzamt Ihr Mietverhältnis und damit Ihre Verluste aus Vermietung und Verpach- tung ohne weitere Prüfung an. Zahlt Ihr Mieter dagegen weniger als 75 %, aber mindestens 56 % der Marktmiete, prüft das Finanzamt Ihre Gewinnerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose. Die erfolgt mittels einer Gewinnerzielungsrechnung in gleicher Weise wie bei Prüfung der sogenannten „Liebhaberei“. Als Gewinnerzielungszeitraum (Totalperiode) schauen die Finanzgerichte bei Gebäuden auf die nächsten 30 Jahre (BFH, Urteil v. 22.07.2003, BStBl. 2003 II, S. 806; BFH, Urteil v. 06.11.2001, DStR 2002, S. 253). Die Finanzämter machen es zwischenzeitlich genauso (BMF, Schreiben v. 08.10.2004, BStBl. 2004 I, S. 933, Tz. 34). Nur wer die nächsten 30 Jahre keine schwarzen Zahlen schreibt, muss weniger bzw. gar nichts absetzen! Tipp Nr. 15: So kommen Sie aus der Billigvermietungs-Falle raus Wollen Sie bei einem bereits bestehenden Mietvertrag Ihre steuerlich gesehen zu günstige Miete sofort auf mindestens 75 % anheben, müssen Sie die Kappungsgrenze nach § 558 BGB im Auge behalten. Danach dürfen Sie Ihre Wohnungsmiete innerhalb von 3 Jahren nur um maximal 20 % erhöhen (§ 558 Abs. 3 BGB). Vereinbaren Sie stattdessen mit Ihrem Mieter eine einvernehmliche Mieterhöhung, sind Sie an keine Kappungsgrenze gebunden. Sie dürfen also auch in einem Aufwasch höher greifen als „nur“ 20 %, um auf Ihre steuerliche Wunschmiete zu kommen. Deswegen: Laufen Sie Gefahr, dass Ihnen das Finanzamt nicht alle Werbungskosten anerkennt, weil Sie Ein kostenloser Service Ihres „Vermieter-Briefs“
Steuern sparen für Vermieter – 21 legale Steuer-Tipps für clevere Vermieter 8 mit Ihrer Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, müssen Sie so schnell wie möglich Ihre Miete erhöhen! Das geht am einfachsten und schnellsten mit einer einvernehmlichen Mieterhöhung. Tipp Nr. 16: Wie und wo Sie Zinsgewinne am besten absetzen Werden Ihnen Guthabenzinsen aus einem Bausparvertrag gutgeschrieben, die nicht unmittelbar in Zusammenhang mit Ihrer Vermietung stehen, brauchen Sie diese Zinsen natürlich auch nicht in Ihrer Anlage V eintragen. Die sind mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 %, die seit 2009 gilt, bereits abgegolten. D. h. Sie müssen Ihre Guthabenzinsen nicht noch zusätzlich in Ihrer Steuererklärung angeben. Damit fahren Sie seit 2009 in aller Regel sogar wesentlich besser, denn mit 25 % Abgeltungssteuer ist alle Last getragen! Gleiches gilt übrigens auch für die Zinsen, die Ihnen aus der Instandhaltungsrück- lage als Mitglied einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft gutgeschrieben werden! Auch die müssen Sie nicht mehr in der Anlage V extra angeben. Die Guthabenzinsen aus einem Mietkautionskonto gehören ebenfalls nicht in die Anlage V. Schließlich müssen Sie dem Mieter die Kaution samt Zinsen bei Mietvertragsende wieder zurückzahlen. Deswegen stellen weder die Kaution noch die darauf entfallenden Zinsen Einnahmen dar. Erst wenn Ihr Mieter seinen Pflichten aus dem Mietverhältnis nicht nachkommt und Sie stattdessen auf die Kaution zurückgreifen müssen, wird daraus eine steuerpflichtige Einnahme! Tipp Nr. 17: Wie Sie den schwierigen Spagat zwischen Anschaffungs- und Erhaltungskosten schaffen Sie müssen bei Ihrer Steuererklärung strikt trennen zwischen ■ Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und ■ Erhaltungsaufwendungen. „Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten“ haben Sie, wenn Sie etwas „Neues“ hergestellt oder erworben haben. „Erhaltungsaufwendungen“ haben Sie dagegen, wenn Sie etwas „Altes“ lediglich instandsetzen. Der kleine steuerliche Unterschied ist der: Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen Sie nur anteilig abschreiben. Dagegen dürfen Sie Erhaltungsaufwendungen sofort in voller Höhe steuerlich geltend machen. Sie fahren mit Erhaltungsaufwendungen steuerlich gesehen besser, weil Sie es hier noch in der Hand haben, wann und wie viel Sie von der Steuer absetzen. Da die Abgrenzung aber oft sehr schwierig ist, ist das Finanzamt großzügig, wenn Sie in einem Jahr umgebaut, saniert oder renoviert haben und dafür weniger als 4.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) aus- gegeben haben: Bis zu dieser Kostengrenze müssen Sie nicht extra zwischen Erhaltungsaufwand und den Herstellungs-/Anschaffungskosten unterscheiden! Das Geld für solche weder der einen oder noch der anderen Kostenart zuordenbare Baumaßnahmen dürfen Sie nach einer Vereinfachungsregelung der Verwaltung sofort abziehen (R 21.1. Abs. 2 EStR). Ein kostenloser Service Ihres „Vermieter-Briefs“
Steuern sparen für Vermieter – 21 legale Steuer-Tipps für clevere Vermieter 9 Allerdings nur, wenn Sie dazu einen Antrag stellen! Einen förmlichen Antrag können Sie sich allerdings sparen. Sie stellen Ihren Antrag, Ihre Kosten als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand zu behandeln, schon dadurch, dass Sie die Kosten einfach in der Anlage V in die Spalte für Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten eintragen. Also in die Zeilen 39 und 40! Tipp Nr. 18: Eröffnen Sie jedes Jahr eine neue 4.000-EUR-Baustelle im Haus Wissen Sie nicht so richtig, ob es sich bei Ihrer Baumaßnahme nun um Anschaffungs- bzw. Herstellungs- kosten oder Erhaltungsaufwendungen handelt, hilft Ihnen die 4.000-EUR-Regelung aus der Klemme. Die gilt für jede einzelne Baumaßnahme. Deswegen kann es sich für Sie rentieren, jedes Jahr eine neue 4.000-EUR-Baustelle zu eröffnen, anstatt die gleiche Baumaßnahme über mehrere Jahre in die Länge zu ziehen! Mit dieser Verzögerungstaktik kommen Sie meist schneller über die 4.000-EUR-Hürde, als Ihnen lieb ist. Damit bleibt Ihnen nur die Abschreibung statt dem Sofortabzug. Besser: Geben Sie in einem Jahr 4.000 EUR für die Badsanierung, 4.000 EUR für die Fenster und noch- mals 4.000 EUR für neue Türen aus, gilt die 4.000-EUR-Regelung für jede dieser Maßnahmen, selbst wenn Sie diese Arbeiten in derselben Wohnung ausführen lassen! Maximal 4.000 EUR netto – ohne Umsatzsteuer – sind erlaubt. Will ein Finanzbeamter die 4.000-EUR-Vereinfachungsregel nicht kennen, helfen Sie ihm mit einem Hinweis auf R 21.1. Abs. 2 Satz 2 EStR auf die Sprünge. Tipp Nr. 19: So ersparen Sie sich das stundenlange Sortieren von Belegen In der Zeile 48 Ihrer Anlage V können Sie alle für Ihre Immobilie getätigten Ausgaben eintragen, die Sie nirgends auf der Rückseite der Anlage V unterbringen konnten. Sie können stattdessen aber auch einen Pauschalbetrag ansetzen. Dieser schwankt je nach Finanz- beamten zwischen 100 EUR und 200 EUR. Schauen Sie sich Ihre Belege deswegen lieber etwas genauer an, ob sich ein Sortieren nicht doch steuerlich lohnt! Tipp Nr. 20: Sparen Sie mit jeder Fahrt zur Immobilie Steuern Vergessen Sie bitte nicht Reisekosten wie Fahrtkosten für Kontrollen, Wohnungsabnahmen, Wohnungsübergaben, Besichtigungen Ihrer Immobilie oder zur Wohnungseigentümerversammlung, abzusetzen. Diese können Sie mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer ansetzen. 4 Fahrten zu Ihrer Immobilie schluckt das Finanzamt übrigens immer! Ein kostenloser Service Ihres „Vermieter-Briefs“
Steuern sparen für Vermieter – 21 legale Steuer-Tipps für clevere Vermieter 10 Sollte es Ihnen zu mühsam sein, Ihre genauen Fahrtkosten im Einzelnen zu ermitteln, können Sie in der Zeile 48 Ihrer Anlage V unter „Sonstiges“ auch einfach eine Pauschale eintragen. Je nach der Größe der Immobilie und je nach Finanzamt, werden Ihnen zwischen 100 und 200 EUR an Fahrtkosten anerkannt. Tipp Nr. 21: Beteiligen Sie das Finanzamt an Ihrer neuen Bohrmaschine Geringwertige Wirtschaftsgüter wie Möbel, Elektrogeräte oder Werkzeug dürfen Sie bis zum Kaufpreis von 410 EUR ohne Mehrwertsteuer im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten absetzen. Der richtige Platz für solche Kosten ist – auch wenn das Finanzamt mit dem Platz sparsam war – die Zeile 48 der Anlage V. Haben Sie also neues Werkzeug gekauft, um in Ihrem Mietshaus auf eigene Faust ein paar Arbeiten durchzuführen, dürfen Sie das Werkzeug von der Steuer absetzen. Einen kleinen Pferdefuß hat die Sache allerdings doch: Ihre Anschaffung darf nicht mehr als 410 EUR ohne Mehrwertsteuer – also 487,90 EUR mit Mehrwertsteuer – kosten. Kostet das gute, neue Stück mehr als 410 EUR netto oder 487,90 EUR brutto, müssen Sie das Werkzeug auf die Nutzungsdauer (meist 10 Jahre) verteilen. Im Klartext heißt das: Sie müssen Ihre Anschaffungskosten über einen Zeitraum von 10 Jahren mit jährlich 10 % verteilen. Wichtig: Je früher Sie im Jahr einkaufen gehen, umso mehr Steuern sparen Sie! Bei einem Kauf von über 410 EUR netto am 02.06. eines Jahres dürfen Sie nur zeitanteilig abschreiben. Sie dürfen in diesem Fall also nur 7/12 des Kaufpreises in Ihrer Einkommensteuererklärung eintragen, da Sie sich erst im Juni zum Kauf entschlossen haben. Den Rest dürfen Sie erst wieder in Ihrer nächsten Steuererklärung über die Abschreibung eintragen! Impressum Der Vermieter-Brief Copyright © 2010 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Geschäftsführung: Isabel Blank, Jörg Frey, Birte Hackenjos, Matthias Ein Unternehmen der Haufe Mediengruppe Mühe, Markus Reithwiesner, Joachim Rotzinger, Dr. Carsten Thies Beiratsvorsitzende: Andrea Haufe Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Munzinger Str. 9 Redaktion: Rechtsanwältin Heidi Schnurr (v. i. S. d. P.), 79111 Freiburg Stefanie Bühler (Assistenz) Telefon: 0761 / 36 83-0 Anschrift der Redaktion: Telefax: 0761 / 8 98-34 34 Postfach 10 01 21, 79120 Freiburg E-Mail: immobilien-service@haufe-lexware.com Telefon: 0761 / 36 83-0 Internet: www.haufe.de/immobilien Telefax: 0761 / 8 98-34 34 Ein kostenloser Service Ihres „Vermieter-Briefs“
Sie können auch lesen