Der Berliner Mietendeckel - SCHOMERUS

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Der Berliner Mietendeckel - SCHOMERUS
Mandanten-Information

Der Berliner Mietendeckel
Der Berliner Mietendeckel - SCHOMERUS
Herausgeber:

Dr. Gunnar Matschernus
Partner/Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Schomerus & Partner mbB
Steuerberater • Rechtsanwälte • Wirtschaftsprüfer
Deichstraße 1
20459 Hamburg

Dr. jur. Christian J. Osthus
Justitiar/stv. Bundesgeschäftsführer
Geschäftsführer IVD Service GmbH

Immobilienverband Deutschland IVD
Bundesverband der Immobilienberater,
Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.
Littenstraße 10
10179 Berlin
Der Berliner Mietendeckel - SCHOMERUS
Mandanten-Information

Der Berliner Mietendeckel
Inhaltsverzeichnis

I. Vorbemerkung ........................................................................................................6

II. Grundsätzlicher Anwendungsbereich des Gesetzes ........................................8

III. Regelungen des Gesetzes .....................................................................................10

     1. Zuständigkeiten ................................................................................................11

     2. Zulässige Miethöhe und Preiserhöhungsverbote ......................................11
		 a) Am 18.06.2019 bestehende Mietverhältnisse ........................................11
		 b) Wiedervermietungen nach dem 18.06.2019 ..........................................11
		 c) Wiedervermietungen/Neuvermietungen ................................................12
		 d) Mieterhöhung nach Modernisierung ......................................................14
		 e) Tabellarische Übersichten ...........................................................................15
		 f) Überhöhte Miete/Absenkung ....................................................................16
		 g) Härtefälle ......................................................................................................18
		 h) Informationspflicht .....................................................................................19
		 Muster zur Erteilung der Auskunft gemäß § 6 Abs. 4 MietenWoG Berlin .. 21

     3. Weitere Regelungen .......................................................................................... 22
		 a) Rechtsbehelfe ............................................................................................... 22
		 b) Ordnungswidrigkeiten ................................................................................ 22

     4. Beispiele ............................................................................................................. 24

IV. Fazit ......................................................................................................................... 26

                                                                                                                                         5
I. Vorbemerkung

D
       er Senat von Berlin hat am 22.10.2019 auf Vorlage von Katrin
       Lompscher, Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, be-
       schlossen, dem Rat der Bürgermeister den Entwurf eines
Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften vorzulegen1. Am
26.11.2019 hat der Berliner Senat den Gesetzentwurf verabschiedet. Das
Berliner Abgeordnetenhaus hat dem Entwurf am 30.01.2020 zu­ge­stimmt,
so dass das Gesetz voraussichtlich am 23.2.2020 in Kraft tritt2. Das Gesetz
wird dann nach 5 Jahren wieder außer Kraft gesetzt werden.

Im Zentrum des Entwurfes steht das „Gesetz zur Mietenbegrenzung
im Wohnungswesen“ in Berlin (kurz: „MietenWoG“), der sog. „Berliner
Mie­
   ten­deckel“. Berlin ist das erste Bundesland, das eine allgemeine
Miet­preisbegrenzung einführt.

Das MietenWoG sieht für den freien Wohnungsmarkt im Kern einen
Mietenstopp vor. Hierzu sollen die Regelungen des BGB im Bereich der
Wiedervermietungen und der Anpassung von bestehenden Mietver­trägen
(insbesondere durch Kappung der Miete und Modernisierungsmieterhö-
hung) überlagert werden. Die Verfassungsmäßigkeit des G     ­ esetzes wird
vielfach angezweifelt. Bemerkenswert ist, dass insbesondere das Bundes-
ministerium des Innern die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin
verneint. Das Land Berlin sei kompetenzrechtlich gehindert, Gesetze zur
Mietenbegrenzung zu erlassen. Die Mietpreisbegrenzung sei bereits durch
den Bund „umfassend und abschließend geregelt“ worden3. Auch Teile der
Rechtsliteratur zweifeln die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
an4. Ebenso steht die materielle Verfassungsmäßigkeit in Frage. Hier ist ins-
besondere zweifelhaft, ob das Gesetz mit dem Grundrecht der Vermieter
auf Eigentum (Art. 14 GG) in Einklang steht. Weitere verfassungsrechtliche

6
Diskussionen betreffen insbesondere die Berufsfreiheit sowie den Verhält-
nismäßigkeitsgrundsatz. Da das Gesetz rückwirkend ab dem 18.06.2019 gilt,
kann auch die Frage gestellt werden, ob das Gesetz gegen das verfassungs-
rechtliche Rückwirkungsverbot verstößt. Es ist davon auszugehen, dass sich
das Bundesverfassungsgericht und/oder der Berliner Verfassungsgerichts-
hof in nächster Zeit mit der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes befassen
werden. Es zeichnen sich von mehreren Seiten Verfahren ab. U.a. hat die
Berliner CDU-Fraktion eine Klage gegen die Mietendeckel angekündigt5.
Auch Bundestagsabgeordnete der CDU/CSU-Fraktion streben ein abstraktes
Normkontrollverfahren an.6 Hierzu sind 178 Abgeordnete erforderlich, was
einem Viertel des Bundestages entspricht.

Ferner könnte eine Fraktion im Land Berlin das Berliner Verfassungsgericht
anrufen. Eine solche Normenkontrollklage können nämlich u.a. auch die
Volksvertreter im Abgeordnetenhaus einreichen. Dafür werden 40 Stimmen
benötigt.

1
    FD-MietR 2019, 421692.
2
    https://www.tagesspiegel.de/berlin/termin-fuer-den-mietendeckel-steht-fest-gesetz-tritt-am-23-februar-in-kraft/25546686.html
3
    Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 18.11.2019; FD-MietR 2019 422296.
4
    z.B. Schede/Schuldt, in NJW-aktuell 14/2019, 15; Theesfels, in BeckOK Mietrecht, 18.Edition, Stand 01.12.2019, § 556a, Rn.67f.; a.A.:
    Putzer, in: NVwZ 2019, 283.
5
    Redaktion beck-aktuell, 28.10.2019.
6
    https://www.luczak-berlin.de/aktuelles/klage-gegen-mietendeckel-kommt-und-ndash-bundestagsabgeordnete-der-cdu/

                                                                                                                                            7
II. Grundsätzlicher Anwendungsbereich
    des Gesetzes

8
Wohnungen des öffentlich geförderten                 Weiterhin sind Studenten- und Senioren-
Wohnungsbaus („Sozialwohnungen“) sind                wohnheime vom Anwendungsbereich des
aus dem Anwendungsbereich ausgenom-                  Gesetzes ausgenommen (§ 1 Nr. 4 Mie-
men (§ 1 Nr. 1 MietenWoG). Dies liegt vor al-        tenWoG), da diese dem allgemeinen Woh-
lem darin begründet, dass solche Wohnun-             nungsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
gen bereits hinreichend durch limitierende           Hierbei ist entscheidend, dass die einzelnen
Preisbildungsregelungen sowie darauf ab­             Wohnräume insgesamt eine Einheit bilden.
gestimmte Zugangsbeschränkungen regu­                Diese Einheit muss sowohl in funktioneller,
liert werden. Insoweit sei beispielsweise            sachlicher und persönlicher Hinsicht gege-
auf das Wohnungsbindungsgesetz und das               ben sein.
Wohnraumförderungsgesetz verwiesen.
                                                     Schließlich ist Wohnraum, den eine juristi-
Ferner ist Wohnraum, für den Mittel aus öf-          sche Person des öffentlichen Rechts oder
fentlichen Haushalten zur Modernisierung             ein anerkannter privater Träger der Wohl-
und Instandsetzung gewährt wurden und                fahrtspflege zur Überlassung an Personen
der einer Mietpreisbindung unterliegt, vom           mit dringendem Wohnbedarf, mit Pflege-
Anwendungsbereich der Vorschriften aus-              oder Teilhaberecht mietet oder vermietet
genommen (§ 1 Nr. 2 MietenWoG). Eben-                (§ 1 Nr. 5 MietenWoG), nicht vom Berliner
falls nicht vom Anwendungsbereich des                Mietendeckel erfasst, da diese Mietver-
Berliner Mietendeckels umfasst ist Wohn-             hältnisse mit normalen Mietverhältnissen
raum, der ab dem 01.01.2014 erstmals be-             regelmäßig nicht vergleichbar sind. Perso-
zugsfertig wurde oder im Einzelfall sonst            nen mit dringendem Wohnbedarf sind z.B.
dauerhaft unbewohnbarer und unbewohn-                Alleinerziehende, Arbeitslose, Obdachlose
ter ehemaliger Wohnraum, der mit einem               oder Flüchtlinge.
dem Neubau entsprechenden Aufwand zu
Wohnzwecken wiederhergestellt wird (§ 1              Bei dem übrigen Wohnraum soll es sich
Nr. 3 MietenWoG). Umfangreiche Moderni-              der Gesetzesbegründung zufolge um ca.
sierungen genügen für eine Annahme die-              1,5 Millionen nicht preisgebundene Woh-
ser Ausnahme nicht. Auch eine Umnutzung              nungen handeln7. Ein erheblicher Teil des
von bislang gewerblich genutztem Raum                Wohnraums in Berlin ist damit vom neuen
führt nicht zu einer Ausnahme. Vielmehr              Gesetz betroffen.
muss in tatsächlicher Hinsicht neuer Wohn-
raum geschaffen werden (z.B. im Rahmen
eines Dachgeschossausbaus).

7
    Berliner Abgeordnetenhaus, Drucksache 18/2347.

                                                                                               9
III. Regelungen des Gesetzes

10
1. Zuständigkeiten                                                  2. Zulässige Miethöhe und
                                                                       Preiserhöhungsverbote
Nach § 2 Abs. 1 MietenWoG sind verschie-
dene Institutionen für die Durchführung                             a) Am 18.06.2019 bestehende
des Gesetzes zuständig. So überwacht die                               Mietverhältnisse
Senatsverwaltung das Verbot nach § 5 Abs.                           Bei bestehenden Mietverhältnissen ist nach
1 MietenWoG, wonach überhöhte Mieten                                § 3 MietenWoG die sog. Stichtagsmiete der
im Sinne dieses Gesetzes verboten sind.                             Ausgangspunkt für die zulässige Höhe der
Der Berliner Investitionsbank (IBB) obliegt                         Miete. Hierbei handelt es sich um diejenige
die Bearbeitung von Anzeigen von Miet-                              Miete, die am 18.06.2019 (Stichtag)10 ver-
erhöhungen nach einer Modernisierungs-                              einbart war. Diese darf gemäß § 3 Abs. 1
maßnahme, Anträge hinsichtlich Härtefälle                           MietenWoG – von noch zu erläuternden
sowie Anträge über Mietzuschüsse. Alle                              Ausnahmen abgesehen – nicht über-
sonstigen Aufgaben kommen den Berliner                              schritten werden. Die Miete wird praktisch
Bezirksämtern zu. Diese sind insbeson-                              „eingefroren“. Mit dem Begriff „Miete“ ist
dere für die Überwachung und Durch-                                 die Nettokaltmiete einschließlich aller Zu-
setzung des Gesetzes zuständig. Im Ge-                              schläge (z.B. Möblierungszuschlag) ge-
setzgebungsverfahren haben die Berliner                             meint. Für den Fall, dass der Wohnraum
Bezirke auf das aufgrund der Zuständig-                             erstmalig vermietet wird und dies zwischen
keiten erforderliche zusätzliche Personal                           dem 18.06.2019 und dem Inkrafttreten des
hingewiesen. Es sei eine erhebliche Kraft-                          Gesetzes erfolgt, ist gemäß § 3 Abs. 2 Mie-
anstrengung nötig, den Verwaltungsap-                               tenWoG die wirksam vereinbarte Miete
parat aufzubau­en8. Im ursprünglichen Ge-                           für das Verbot nach § 3 Abs. 1 MietenWoG
setzentwurf soll­te das jeweilige Bezirksamt                        maßgeblich, d.h. diese Miete darf zukünftig
den Antrag der Mieter prüfen und gege-                              nicht überschritten werden.
benenfalls eine Absenkung durchsetzen.
In der geänderten Fassung9 muss nun der                             b) Wiedervermietungen nach dem
Mieter selbst juristische Schritte gegen                                 18.06.2019
den Vermieter einleiten. Die Bezirksämter                           Wird der Wohnraum nach dem 18.06.2019
sollen ihnen jedoch auf Wunsch Auskunft                             wie­dervermietet und besteht dieses Miet­
über die nach diesem Gesetz zulässige                               ver­hältnis auch zum Zeitpunkt des Inkraft­-
Miethöhe für ihre Wohnung erteilen (§ 2                             tre­­tens des Gesetzes, so ist die vereinbarte
Abs. 3 MietenWoG).                                                  Mie­te ebenfalls als Stichtagsmiete anzusehen.

8
     Berliner Morgenpost, 01.09.2019.
9
     Berliner Abgeordnetenhaus, Drucksache 18/2437.
10
     Am 18.06.2019 hat der Senat einen Eckpunktebeschluss zum Mietendeckel gefasst

                                                                                                               11
Die Stichtagsmiete gilt ebenso bei der Ver-     Die Höhe der Stichtagsmiete muss von den
einbarung von Staffel- oder Indexmieten.        Vermietern vor Abschluss eines Mietver-
Auch bei solchen Mieten ist grundsätzlich       trages dem Mieter mitgeteilt werden. Die
die zum Stichtag vereinbarte Miete maß-         Höhe dieser Miete kann auch jederzeit von
geblich.                                        den Mietern oder vom zuständigen Bezirks-
                                                amt abgefragt werden. Die Mitteilung hat
Beträgt die nach den vorstehenden Grund-        schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
sätzen „eingefrorene Miete“ weniger als         Eine mündliche Auskunft reicht also nicht
5,02 EUR pro m² monatlich, darf die Miete       aus.
im Falle der Wiedervermietung (siehe unter
III. 2. b) um 1,00 EUR pro m² erhöht werden.    c) Wiedervermietungen/
Allerdings darf die Miete nach Erhöhung            Neuvermietungen
insgesamt höchstens 5,02 EUR pro m² be-         Wird ein neuer Mietvertrag in einem schon
tragen. Voraussetzung ist jedoch, dass          bestehenden Wohngebäude (sog. Wieder-
die Wohnung zwei von fünf vorgegeben            vermietung) abgeschlossen, gilt zunächst
Merkmalen aufweisen, die auf eine mo-           die Stichtagsmiete, die mit dem Vormieter
derne Ausstattung schließen lassen. Diese       vereinbart worden ist. Die Stichtagsmiete
Merkmale dienen auch der Bemessung der          darf jedoch nicht die sog. Mietobergrenze
Mietobergrenze und werden unter 2. b) er-       überschreiten. Die Mietobergrenze ist bei
läutert.                                        allen erstmaligen Vermietungen und Wie-
                                                dervermietungen zu berücksichtigten. Sie
Angepasst wird die Stichtagsmiete jährlich      bemisst sich nach einem im Gesetz (§ 6
erst ab dem 01.01.2022. Die Anpassung er-       Abs. 1 MietenWoG) festgelegten Quadrat-
gibt sich aus der durch das Statistische Bun-   meterpreis in Abhängigkeit zur erstmali-
desamt zum 31.12. des jeweiligen Vorjahres      gen Bezugsfertigkeit und der Ausstattung
festgestellten Inflation seit dem maßgebli-     der Wohnung.
chen Stichtag. Eine Erhöhung darf hierbei
bis zu 1,3 % betragen. Zudem dürfen die         Sollte sich der Wohnraum in einem Ge-
Mietobergrenzen (siehe III 2. b) nicht über-    bäude befinden, in dem es nicht mehr als
schritten werden. Der anzusetzende Pro-         zwei Wohnungen gibt, so erhöht sich die
zentsatz wird durch die Senatsverwaltung        Mietobergrenze um 10 %. Auch Wohnun-
mittels Rechtsverordnung festgelegt.            gen mit moderner Ausstattung sind privi-

12
legiert. Die Mietobergrenze erhöht sich bei     Tipp:
entspre­chend ausgestatteten Wohnungen          In Mieterverträgen sollten künftig zwei
um 1,00 EUR pro m². Eine moderne Ausstat-       Beträge stehen, einmal der Betrag, der ohne
tung liegt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 MietenWoG     den Mietendeckel zulässig ist. Sofern diese
vor, wenn die Wohnung drei der folgenden        Miete auf einer Ausnahme von der Mietpreis-
Merkmale aufweist:                              bremse beruht, muss hierüber informiert
                                                werden (§ 556g Abs. 1a BGB). Zum anderen
- Schwellenlos von der Wohnung und              sollte der Betrag aufgenommen werden, der
  vom Hauseingang erreichbarer                  nach dem Berliner Mietendeckel zulässig ist.
  Personenaufzug                                Insoweit ist darüber zu informieren, dass die-
- Einbauküche                                   ser Betrag für die Zeit gefordert wird, in der
- Hochwertige Sanitärausstattung                der Berliner Mietendeckel besteht. Sollte das
- Hochwertiger Bodenbelag in der                Bundesverfassungsgericht seine Nichtigkeit
  überwiegenden Zahl der Wohnräume              erklären, würde die nach dem BGB vereinbar-
- Energieverbrauchskennwert von                 te Miete aufleben. Insbesondere Verwalter
  weniger als 120 Kilowattstunden pro m²        sind gehalten, sich so zu verhalten, um sich
  und Jahr                                      nicht gegenüber dem Eigentümer schaden-
                                                ersatzpflichtig zu machen. Denn erklärt das
Im Wesentlichen ist die erforderliche mo-       Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit,
derne Ausstattung also konkret im Gesetz        würde man dennoch an die Miete nach dem
niedergelegt. Was allerdings unter dem Be-      Mietendeckel gebunden bleiben.
griff „hochwertig“ im Einzelfall zu verstehen
ist und wo hier die Grenzen liegen, wird
nicht näher geregelt. Letztlich ist es eine
Auslegungsfrage, die im Einzelfall auch zu
Rechtsstreitigkeiten führen kann.

                                                                                           13
d) Mieterhöhung nach Modernisierung            Gesetzlich verpflichtend ist z.B. der Einbau
Sollten die Vermieter nach Inkrafttreten       von Rauchmeldern oder der Austausch einer
des Gesetzes Modernisierungsmaßnahmen          30 Jahre alten Heizanlage.
durch­­führen, können diese nur begrenzt
auf den Mieter umgelegt werden.                Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG erhöht
                                               sich im Falle von Modernisierungsmaßnah-
Zum einen müssen sich die Baumaßnah-           men die zulässige Miete gemäß § 3 (Stich-
men auf die energetische Verbesserung des      tagsmiete) und § 6 (Mietobergrenze) um
Gebäudes, den Abbau von Barrieren und          maximal 1,00 EUR pro m². Dies gilt auch
die Zugangserleichterung beziehen. Im          dann, wenn mehrere Modernisierungsmaß­
Ein­zelnen sind dies nach § 7 Abs. 1 Mieten­   nahmen durchgeführt werden. Die zi­      vil­
WoG Modernisierungen                           recht­lichen Voraussetzungen einer Miet­
- aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung,   erhöhung (§§ 558 ff. BGB) müssen ebenfalls
- zur Wärmedämmung der Gebäudehülle,           geprüft werden. Die Vermieter müssen die
  der Kellerdecke, der obersten Geschoss-      Mieterhöhung der Investitionsbank Berlin
  decke oder des Daches,                       elektronisch oder schriftlich anzuzeigen.
- zur Nutzung erneuerbarer Energien,
- zur energetischen Fenstererneuerung,         Auch Modernisierungsmaßnahmen zwi-
- zum Heizanlagenaustausch mit                 schen dem Stichtag und dem Inkrafttreten
  Heizanlagenoptimierung,                      des Gesetzes sind erfasst. Allerdings ist eine
- zum Aufzugsanbau oder                        Mieterhöhung erst ab Inkrafttreten des Ge-
- zum Abbau von Barrieren durch 		             setzes zulässig. Dazu muss die Anzeige an
  Schwellen­beseitigung, Türverbreiterung      die Investitionsbank Berlin innerhalb von 3
  oder Badumbau.                               Monaten erfolgen.

14
e) Tabellarische Übersichten
Die vorstehenden Grundsätze lassen sich wie folgt in Tabellen zusammenfassen:

1. Maximale Nettokaltmiete für Wohnungen mit Sammelheizung und Bad
 Baujahr                             Bis     1919-   1950-   1965-   1973-   1991-   2003-
                                     1918    1949    1964    1972    1990    2002    2013
                  Ohne
                  Modernisierung      6,45    6,27    6,08    5,95    6,04    8,13    9,80
 Miete in EUR
                  Nach
                  Modernisierung      7,45    7,27    7,08    6,95    7,04    9,13   10,80
 pro m²           Bei moderner
 im               Ausstattung nach
 Monat            Modernisierung      8,45    8,27    8,08    7,95    8,04   10,13   11,80

2. Maximale Nettokaltmiete für Wohnungen mit Sammelheizung oder mit Bad
 Baujahr                             Bis     1919-   1950-
                                     1918    1949    1964
                  Ohne
                  Modernisierung      5,00    5,22    5,62
 Miete
                  Nach
 pro m²           Modernisierung      6,00    6,22    6,62
 im Monat
                  Bei moderner
                  Ausstattung nach
                  Modernisierung      7,00    7,22    7,62

3. Maximale Nettokaltmiete für Wohnungen ohne Sammelheizung und ohne Bad
 Baujahr                             Bis     1919-
                                     1918    1949
                  Ohne
                  Modernisierung      3,92    4,59
 Miete
                  Nach
 pro m²           Modernisierung      4,92    5,59
 im Monat
                  Bei moderner
                  Ausstattung nach
                  Modernisierung      5,92    6,59

                                                                                        15
f) Überhöhte Miete/Absenkung                                        abgesenkt werden dürfen. Ferner kommt
Eine Absenkung einer überhöhten Miete                               es auf die jeweilige Wohnanlage an. So ist
kann von den Mietern nicht sofort, sondern                          bei einfachen Wohnanlagen 0,28 EUR und
erst nach neun Monaten nach Inkrafttreten                           bei mittleren Wohnanlagen 0,09 EUR von
des Gesetzes gefordert werden. Die hier                             der Mietobergrenze abzuziehen. Bei guten
maßgebliche § 5 MietenWoG tritt nämlich                             Wohnanlagen hingegen sind 0,74 EUR auf
als einzige Regelung des Gesetzes erst zu                           die Mietobergrenze aufzuschlagen.11
diesem Zeitpunkt in Kraft. Nach § 5 Abs.1
Satz 2 MietenWoG ist eine Miete überhöht,                           Aus diesen Grundsätzen können die fol-
wenn die oben genannten Mietobergren-                               genden Werte für die Beurteilung, ob eine
zen um mehr als 20 % überschritten sind                             Absenkung der Miete verlangt werden
und kein Härtefall (siehe III.2.f ) vorliegt.                       kann, herangezogen werden:
Es sollen also nur besonders hohe Mieten

1. Nettokaltmiete, ab der eine Absenkung der Miete verlangt werden kann
für Wohnungen mit Sammelheizung und Bad
     Baujahr                                                  Bis        1919-      1950-     1965-     1973-   1991-   2003-
                                                              1918       1949       1964      1972      1990    2002    2013
                                           Einfache
                                           Wohnlage             7,40       7,19       6,96       6,80    6,91    9,42   11,42
                       Ohne
                                           Mittlere
                       Moderni-
                                           Wohnlage             7,63       7,42       7,19       7,03    7,14    9,65   11,65
                       sierung
                                           Gute
                                           Wohnlage             8,63       8,41       8,18       8,03    8,14   10,64   12,65
                                           Einfache
     Miete                                 Wohnlage             8,60       9,38       8,16       8,00    8,11   10,62   12,62
     in EUR            Nach
                       Moderni-            Mittlere
     pro
                       sierung             Wohnlage             8,83       8,62       8,39       8,23    8,34   10,85   12,85
     m2 im
     Monat                                 Gute
                                           Wohnlage             9,83       9,61       9,38       9,23    9,34   11,84   13,85
                                           Einfache
                                           Wohnlage             9,80       9,59       9,36       9,20    9,31   11,82   13,82
                       Bei moderner
                       Ausstattung Mittlere
                       nach Moder- Wohnlage                    10,03       9,82       9,59       9,43    9,54   12,05   14,05
                       nisierung
                                    Gute
                                    Wohnlage                   11,03      10,81     10,58      10,43    10,54   13,04   15,05

11
     Diese Werte beruhen auf den Durchschnittsmieten in der einfachen, mittleren und guten Wohnanlage
     des Berliner Mietspiegels 2013 (Erhebungsstichtag 01.09.2012).

16
2. Nettokaltmiete, ab der eine Absenkung der Miete verlangt werden kann
für Wohnungen mit Sammelheizung oder mit Bad
Baujahr                                        Bis      1919-   1950-
                                               1918     1949    1964
                         Einfache Wohnlage       5,66    5,93    6,41
            Ohne
            Moderni-     Mittlere Wohnlage       5,89    6,16    6,64
            sierung
                         Gute Wohnlage           6,89    7,15    7,63
 Miete
 in EUR     Nach         Einfache Wohnlage       6,86    7,13    7,61
 pro        Moderni-     Mittlere Wohnlage       7,09    7,36    7,84
 m2 im      sierung
                         Gute Wohnlage           8,09    8,35    8,83
 Monat
            Bei moderner Einfache Wohnlage       8,06    8,33    8,81
            Ausstattung
                         Mittlere Wohnlage       8,29    8,56    9,04
            nach Moder-
            nisierung    Gute Wohnlage           9,29    9,55   10,03

3. Nettokaltmiete, aber der eine Absenkung der Miete verlangt werden kann
für Wohnungen ohne Sammelheizung und ohne Bad
Baujahr                                        Bis      1919-
                                               1918     1949

            Ohne         Einfache Wohnlage       4,37    5,17
            Moderni-     Mittlere Wohnlage       4,60    5,40
            sierung
                         Gute Wohnlage           5,59    6,40
 Miete
                         Einfache Wohnlage       5,57    6,37
 in EUR     Nach
 pro        Moderni-     Mittlere Wohnlage       5,80    6,60
 m2 im      sierung
                         Gute Wohnlage           6,79    7,60
 Monat
            Bei moderner Einfache Wohnlage       6,77    7,57
            Ausstattung
                         Mittlere Wohnlage       7,00    7,80
            nach Moder-
            nisierung    Gute Wohnlage           7,99    8,80

                                                                            17
g) Härtefälle                                                       chen Wirtschaftseinheit führen würde. Ein
Das Gesetz sieht in § 8 MietenWoG eine                              Verlust liegt vor, wenn die laufenden Auf-
Härtefallregelung für Vermieter vor. Nach                           wendungen die Erträge für die maßgeb-
dieser Regelung kann eine höhere Mie-                               liche Wirtschaftseinheit übersteigen. Eine
te für das laufende oder das folgende                               Substanzgefährdung ist gegeben, wenn
Mietverhältnis genehmigt werden, wenn                               Erträge aus der Wirtschaftseinheit für ihre
Gründe vorliegen, die nicht im Verantwor-                           Erhaltung nicht mehr ausreichen. Eine Wirt-
tungsbereich der Vermieter liegen. In den                           schaftseinheit ist eine einzelne Wohnung,
folgenden Fällen liegt der Verantwortungs-                          wenn an dieser Wohnungseigentum be-
bereich hingegen bei den Vermietern, so                             steht, ein Gebäude oder mehrere Wohnun-
dass keine unbillige Härte angenommen                               gen oder Gebäude, wenn diese gemeinsam
werden kann:                                                        bewirtschaftet werden und in einem un-
- Wertsteigerungserwartungen, Rendite-                              mittelbaren räumlichen Zusammenhang
  erwartungen, Finanzierungskosten 		                               stehen. Die näheren Einzelheiten muss die
  außerhalb des Marktüblichen,                                      Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
- Ertragserwartungen, denen auch                                    und Wohnen im Rahmen einer Rechtsver-
  unabhängig von diesem Gesetz                                      ordnung regeln.
  überhöhte Mieten zugrunde liegen,
- Verluste, die durch die Aufteilung in                             Sollte eine unbillige Härte vorliegen, so
  Wirtschaftseinheiten entstehen.                                   können die Vermieter einen entsprechen-
                                                                    den Antrag bei der Investitionsbank Berlin
Diese Liste ist nicht abschließend, so dass                         stellen. Erfolgt eine entsprechende Geneh-
auch vergleichbare Fälle erfasst sein kön-                          migung einer höheren Miete, können die
nen. Eine unbillige Härte liegt nach § 8                            Mieter nach § 9 MietenWoG einen Mietzu-
Abs.2 MietenWoG hingegen vor, wenn                                  schuss bei der Investitionsbank Berlin bean-
die Beibehaltung der zulässigen Miete auf                           tragen12. Der Mietzuschuss darf höchstens
Dauer zu Verlusten für die Vermieter oder                           dem die Mietobergrenze überschreitenden
zur Substanzgefährdung der maßgebli-                                Betrag entsprechen.

12
     Maßgeblich sind hierfür die Bestimmungen des § 2 des Wohnraumgesetzes Berlin vom 01.07.2011,
     zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (GVBl., S.380).

18
h) Informationspflicht                         Die Behörden können auch ihrerseits Mie-
Die Vermieter unterliegen erheblichen          tern Auskunft über die zulässige Miethöhe
Aus­kunfts- und Informationspflichten. So      erteilen. Vermieter müssen darüber hinaus
haben sie den Mietern unaufgefordert           den zuständigen behördlichen Stellen auf
inner­halb von zwei Monaten nach Inkraft-      Verlangen die zur Einhaltung des Gesetzes
treten des Gesetzes und vor Abschluss          erforderlichen Auskünfte erteilen und Un-
eines neuen Mietvertrages Auskunft über        terlagen vorlegen.
die zur Berechnung der Mietobergrenze
maßgeblichen Umstände zu erteilen. Fer-
ner sind sie verpflichtet, den Mietern bei
Neuvermietung oder auf Anforderung von
Mietern und Bezirksamt die zum Stichtag
(18.06.2019) geltende bzw. zuletzt geschul-
dete Miete mitzuteilen.

Tipp
Die Information kann auch per E-Mail er­
folgen. Damit der Zugang auch sichergestellt
wird, sollte dieser bestätigt werden. Alter-
nativ kann die Information – so wie anderen
Erklärungen auch – per Boten zugestellt
werden.

                                                                                     19
Muster zur Erteilung der Auskunft gemäß
§ 6 Abs. 4 MietenWoG Berlin

20
Herrn Hans Mustermann
Musterstraße 7
10000 Berlin

Auskunft gemäß § 6 Abs. 4 MietenWoG Berlin
Ihre Wohnung in der Musterstraße 7, 1000 Berlin

Sehr geehrter Herr Mustermann,
wie Sie vermutlich aus der Presse erfahren haben, ist am 23.2.2020 das Gesetz über den
Berliner Mietendeckel in Kraft getreten (Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungs­
wesen). Nach § 6 Abs. 4 dieses Gesetzes ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter
innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes Auskunft über die für die
Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände zu erteilen. Hierzu teile ich
Ihnen folgendes mit.

Die Wohnung hat das Baujahr ……..
Die Wohnung verfügt über
    o Sammelheizung und Bad
    o Sammelheizung oder Bad
    o weder Sammelheizung noch Bad.
    • Die Wohnung liegt in einem Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen. ( ja / nein) .
    • Die Wohnung verfügt eine moderne Ausstattung i.S. des § 6 Abs. 3 (ja / nein)

Eine moderne Ausstattung liegt gemäß § 6 Abs. 3 vor, wenn der Wohnraum
mindestens drei der folgenden fünf Merkmale aufweist:
		 - schwellenlos von der Wohnung und vom Hauseingang erreichbarer Aufzug,
		 - Einbauküche,
		 - hochwertige Sanitärausstattung,
		 - hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume,
		 - Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 kWh/(m² a)

  •    Seit dem 18.6.2019 sind Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 7
		     durchgeführt worden, die zu einer Erhöhung der Mietobergrenzen um
		     …. EURO/m² geführt haben. (ja/nein).

Mit freundlichen Grüßen

                                                                                     21
3. Weitere Regelungen                         kräftigen Entscheidung über den Wider-
                                              spruch bzw. die Anfechtungsklage seine
Die weiteren Regelungen des Gesetzes be­      Miete reduziert. Dabei handelt es sich um
treffen die Rechtsbehelfe und die mögli­      ein eigenständiges Verwaltungsgerichts-
chen Ordnungswidrigkeiten.                    verfahren. Im Rahmen der verwaltungsge-
                                              richtlichen Verfahren prüft das Gericht ge-
a) Rechtsbehelfe                              gebenenfalls auch inzident, ob das Gesetz
Bei den anstehenden Entscheidungen der        mit der Verfassung in Einklang zu bringen
Senatsverwaltung zur Überwachung des          ist. Geht das Gericht von einer Verfassungs-
Mietendeckels handelt es sich nach § 5        widrigkeit aus, muss es das Gesetz der Ver-
MietenWoG um Verwaltungsakte, gegen           fassungsgerichtsbarkeit zur Entscheidung
die betroffene Vermieter Anfechtungsklage     vorlegen.
vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhe-
ben können. Nach § 10 Abs.1 MietenWoG         b) Ordnungswidrigkeiten
ist jedoch zunächst ein Vorverfahren durch-   Verstöße gegen das Berliner Mietengesetz
zuführen. Das bedeutet, dass die Vermieter    werden als Ordnungswidrigkeit behandelt
gegen einen Bescheid, der theoretisch auch    und nach § 11 Abs. 2 MietenWoG mit einem
eine Absenkung beinhalten kann (§ 5 Abs.      Bußgeld von bis zu EUR 500.000,00 geahn-
2 Satz 2 MietenWoG) zunächst Widerspruch      det. Ordnungswidrig handelt hierbei, wer
erheben müssen. Erst nach Zurückweisung       vorsätzlich oder fahrlässig den zuständigen
des Widerspruchs kann mit einer Frist von     Stellen nach diesem Gesetz erforderliche
einem Monat Klage erhoben werden. Da          Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht
die aufschiebende Wirkung solcher Wider-      vollständig vorlegt oder Auskünfte nicht,
sprüche und Klagen gemäß § 10 Abs.1 Mie-      nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.
tenWoG ausgeschlossen ist, müsste ein Ver-    Dies betrifft auch die Auskünfte und das
mieter zusätzlich beim Verwaltungsgericht     Vorlegen von Unterlagen über die Höhe
im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes          der vereinbarten oder geforderten Mie-
einen Antrag auf Anordnung der aufschie-      te gegenüber den Bezirksämtern sowie
benden Wirkung des Widerspruchs bzw.          die Auskünfte der Vermieter gegenüber
der Klage stellen, um zu verhindern, dass     den Mietern über die zur Berechnung der
ein Mieter auf Grundlage der Entscheidung     Mietobergrenze maßgeblichen Umstände.
der Senatsverwaltung bis zu einer rechts-     Ebenso ist das Verlangen einer höheren

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als die zulässige Miete als ordnungswidrig
einzustufen, wenn der Vermieter keine Ge-
nehmigung über einen Härtefall aufweisen
kann. Die Regelungen zu den Ordnungs-
widrigkeiten finden im Übrigen auch nach
Ablauf des Gesetzes (5 Jahre) Anwendung,
damit alle Ordnungswidrigkeiten, die kurz
vor dem Ende der Wirksamkeit des Mieten-
WoG verübt werden, noch geahndet wer-
den können.

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4. Beispiele                                    Beispiel 3:
                                                Das Gesetz ist in Kraft getreten. Am
Es folgen nun einige praktische Beispiele,      18.06.2019 war für die Wohnung eine Stich-
die die Anwendung des Gesetzes verdeut-         tagsmiete von 4,00 EUR vereinbart. Die
lichen sollen:                                  Mietobergrenze beträgt für diese Woh-
                                                nung aufgrund der Fertigstellung 6,04 EUR.
Beispiel 1:                                     Aufgrund der Ausstattung kann 1,00 EUR
Das Gesetz ist am 23.02.2020 in Kraft ge-       addiert werden. Der Vermieter möchte die
treten. Am 18.06.2019 war für die Wohnung       Wohnung nun wiedervermieten. Eigentlich
eine Miete von 6,50 EUR vereinbart. In der      dürfte der Vermieter nicht mehr als 4,00 EUR
Mietentabelle ist für die 1995 fertiggestell-   verlangen, da er auf die Stichtagsmiete be-
te Wohnung eine Mietobergrenze von 8,13         grenzt ist. Aufgrund dessen, dass die Miete
EUR ausgewiesen. Der Mieter kündigt das         weniger als 5,02 EUR beträgt, kann der Ver-
Mietverhältnis zum 31.03.2020. Der Vermie-      mieter die Miete bei der Wiedervermietung
ter möchte die Wohnung zum 01.04.2020           um 1,00 EUR auf 5,02 EUR erhöhen.
wiedervermieten. Obwohl die Tabelle einen
höheren Betrag ausweist, darf der Vermie-       Beispiel 4:
ter vom Nachmieter nicht mehr als 6,50          Die Miete beträgt 7,50 EUR. Vor der Moder-
EUR verlangen. Auf die Ausstattung kommt        nisierung liegt die Obergrenze bei 8,13 EUR.
es nicht an.                                    Nach Anbau des Aufzuges liegen drei Krite-
                                                rien vor, die einen Aufschlag von 1,00 EUR
Beispiel 2:                                     auf die Obergrenze ermöglichen. Nach der
Das Gesetz ist in Kraft getreten. Für die       Modernisierung und Anzeige der Maßnah-
Wohnung ist aufgrund einer vorherigen           me gegenüber der Berliner Investitions-
Modernisierung (nur neuer Balkon) eine          bank kann der Vermieter eine Mieterhö-
Stichtagsmiete von 12,00 EUR vereinbart.        hung von 1,00 EUR auf 8,50 EUR verlangen.
Die Mietobergrenze liegt bei 8,13 EUR. Der      Die Obergrenze hat sich durch die Moder-
Vermieter möchte die Wohnung wiederver-         nisierung auf 9,13 EUR erhöht.
mieten. Da die Stichtagsmiete oberhalb der
zulässigen Mietobergrenze liegt, muss die       Beispiel 5:
Miete auf 8,13 EUR gesenkt werden. Dass         Vermieter V vermietet 2018 an den Mieter M
zuvor eine gebrauchswerterhöhende Mo-           eine Wohnung zu einem Preis von 11,50 EUR
dernisierung erfolgt ist, spielt keine Rolle.   je Quadratmeter. Die Wohnung, die sich in

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einer mittleren Lage befindet, war erstmals    vermietet. Die Wohnung, die 1917 erstmals
2012 bezugsfertig. Aufgrund der Ausstat-       bezogen wurde, verfügt über ein Bad und
tung ist ein Zuschlag von 1,00 EUR zu be-      ist an eine Sammelheizung angeschlossen.
rücksichtigen. Die Kappungsgrenze liegt        Das Gesetz tritt am 23.02.2020 in Kraft. Bis
bei 12,85 EUR ((9,80 EUR + 1,00 EUR - 0,09     Ende April 2020 muss V über die zulässige
EUR) + 20 % = 12,85 EUR). M kann keine         Obergrenze informieren. Diese liegt bei
Absenkung bzw. Kappung verlangen. Die          9,82 EUR.
Mietobergrenze liegt bei 10,80 EUR.

Beispiel 6:
Vermieter V vermietet 2018 an den Mieter M
eine umfassend sanierte Altbauwohnung zu
einem Preis von 11,50 EUR je Quadratmeter.
Die Wohnung war erstmals 1917 bezugsfer-
tig. Die Wohnung befindet sich in einer Sei-
tenstraße des Savignyplatzes. Somit ist von
einer guten Lage auszugehen. Aufgrund
des Datums der ersten Bezugsmöglich-
keit und des Sanierungszustandes liegt die
Kappungsgrenze bei 9,82 EUR ((6,45 EUR +
1,00 EUR + 0,74 EUR) + 20 % = 9,82 EUR).
M kann von V eine Absenkung der Miete
von 11,50 EUR auf 9,82 EUR verlangen.

Die Beispiele 5 und 6 sind erst relevant,
wenn die Regelungen zur Herabsetzung
nach § 4 MietenWoG in Kraft treten (voraus-
sichtlich am 23.11.2020).

Beispiel 7:
Vermieter V hat Mieter M eine Wohnung
nach umfassender Modernisierung 2018
in einer sehr guten Wohnlage für 17 EUR

                                                                                        25
IV. Fazit

Die Folgen des Berliner Mietendeckels sind letztlich noch nicht gänzlich
abzusehen. Insgesamt ist aber festzustellen, dass noch eine Vielzahl von
Rechtsfragen ungeklärt und offen sind. Vermieter sollten sich daher fach-
kundigen Rat holen, um sich in Bezug auf die Auswirkungen des Gesetzes,
auch in Bezug auf die damit zusammenhängenden Informationspflichten,
sowie über mögliche Vorkehrungen bei abzuschließenden Mietverträgen
beraten zu lassen.

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www.schomerus.de
www.ivd.net
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