Der Berliner Mietendeckel - SCHOMERUS
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Herausgeber: Dr. Gunnar Matschernus Partner/Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Schomerus & Partner mbB Steuerberater • Rechtsanwälte • Wirtschaftsprüfer Deichstraße 1 20459 Hamburg Dr. jur. Christian J. Osthus Justitiar/stv. Bundesgeschäftsführer Geschäftsführer IVD Service GmbH Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Littenstraße 10 10179 Berlin
Inhaltsverzeichnis I. Vorbemerkung ........................................................................................................6 II. Grundsätzlicher Anwendungsbereich des Gesetzes ........................................8 III. Regelungen des Gesetzes .....................................................................................10 1. Zuständigkeiten ................................................................................................11 2. Zulässige Miethöhe und Preiserhöhungsverbote ......................................11 a) Am 18.06.2019 bestehende Mietverhältnisse ........................................11 b) Wiedervermietungen nach dem 18.06.2019 ..........................................11 c) Wiedervermietungen/Neuvermietungen ................................................12 d) Mieterhöhung nach Modernisierung ......................................................14 e) Tabellarische Übersichten ...........................................................................15 f) Überhöhte Miete/Absenkung ....................................................................16 g) Härtefälle ......................................................................................................18 h) Informationspflicht .....................................................................................19 Muster zur Erteilung der Auskunft gemäß § 6 Abs. 4 MietenWoG Berlin .. 21 3. Weitere Regelungen .......................................................................................... 22 a) Rechtsbehelfe ............................................................................................... 22 b) Ordnungswidrigkeiten ................................................................................ 22 4. Beispiele ............................................................................................................. 24 IV. Fazit ......................................................................................................................... 26 5
I. Vorbemerkung D er Senat von Berlin hat am 22.10.2019 auf Vorlage von Katrin Lompscher, Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, be- schlossen, dem Rat der Bürgermeister den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften vorzulegen1. Am 26.11.2019 hat der Berliner Senat den Gesetzentwurf verabschiedet. Das Berliner Abgeordnetenhaus hat dem Entwurf am 30.01.2020 zugestimmt, so dass das Gesetz voraussichtlich am 23.2.2020 in Kraft tritt2. Das Gesetz wird dann nach 5 Jahren wieder außer Kraft gesetzt werden. Im Zentrum des Entwurfes steht das „Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen“ in Berlin (kurz: „MietenWoG“), der sog. „Berliner Mie tendeckel“. Berlin ist das erste Bundesland, das eine allgemeine Mietpreisbegrenzung einführt. Das MietenWoG sieht für den freien Wohnungsmarkt im Kern einen Mietenstopp vor. Hierzu sollen die Regelungen des BGB im Bereich der Wiedervermietungen und der Anpassung von bestehenden Mietverträgen (insbesondere durch Kappung der Miete und Modernisierungsmieterhö- hung) überlagert werden. Die Verfassungsmäßigkeit des G esetzes wird vielfach angezweifelt. Bemerkenswert ist, dass insbesondere das Bundes- ministerium des Innern die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin verneint. Das Land Berlin sei kompetenzrechtlich gehindert, Gesetze zur Mietenbegrenzung zu erlassen. Die Mietpreisbegrenzung sei bereits durch den Bund „umfassend und abschließend geregelt“ worden3. Auch Teile der Rechtsliteratur zweifeln die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes an4. Ebenso steht die materielle Verfassungsmäßigkeit in Frage. Hier ist ins- besondere zweifelhaft, ob das Gesetz mit dem Grundrecht der Vermieter auf Eigentum (Art. 14 GG) in Einklang steht. Weitere verfassungsrechtliche 6
Diskussionen betreffen insbesondere die Berufsfreiheit sowie den Verhält- nismäßigkeitsgrundsatz. Da das Gesetz rückwirkend ab dem 18.06.2019 gilt, kann auch die Frage gestellt werden, ob das Gesetz gegen das verfassungs- rechtliche Rückwirkungsverbot verstößt. Es ist davon auszugehen, dass sich das Bundesverfassungsgericht und/oder der Berliner Verfassungsgerichts- hof in nächster Zeit mit der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes befassen werden. Es zeichnen sich von mehreren Seiten Verfahren ab. U.a. hat die Berliner CDU-Fraktion eine Klage gegen die Mietendeckel angekündigt5. Auch Bundestagsabgeordnete der CDU/CSU-Fraktion streben ein abstraktes Normkontrollverfahren an.6 Hierzu sind 178 Abgeordnete erforderlich, was einem Viertel des Bundestages entspricht. Ferner könnte eine Fraktion im Land Berlin das Berliner Verfassungsgericht anrufen. Eine solche Normenkontrollklage können nämlich u.a. auch die Volksvertreter im Abgeordnetenhaus einreichen. Dafür werden 40 Stimmen benötigt. 1 FD-MietR 2019, 421692. 2 https://www.tagesspiegel.de/berlin/termin-fuer-den-mietendeckel-steht-fest-gesetz-tritt-am-23-februar-in-kraft/25546686.html 3 Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 18.11.2019; FD-MietR 2019 422296. 4 z.B. Schede/Schuldt, in NJW-aktuell 14/2019, 15; Theesfels, in BeckOK Mietrecht, 18.Edition, Stand 01.12.2019, § 556a, Rn.67f.; a.A.: Putzer, in: NVwZ 2019, 283. 5 Redaktion beck-aktuell, 28.10.2019. 6 https://www.luczak-berlin.de/aktuelles/klage-gegen-mietendeckel-kommt-und-ndash-bundestagsabgeordnete-der-cdu/ 7
II. Grundsätzlicher Anwendungsbereich des Gesetzes 8
Wohnungen des öffentlich geförderten Weiterhin sind Studenten- und Senioren- Wohnungsbaus („Sozialwohnungen“) sind wohnheime vom Anwendungsbereich des aus dem Anwendungsbereich ausgenom- Gesetzes ausgenommen (§ 1 Nr. 4 Mie- men (§ 1 Nr. 1 MietenWoG). Dies liegt vor al- tenWoG), da diese dem allgemeinen Woh- lem darin begründet, dass solche Wohnun- nungsmarkt nicht zur Verfügung stehen. gen bereits hinreichend durch limitierende Hierbei ist entscheidend, dass die einzelnen Preisbildungsregelungen sowie darauf ab Wohnräume insgesamt eine Einheit bilden. gestimmte Zugangsbeschränkungen regu Diese Einheit muss sowohl in funktioneller, liert werden. Insoweit sei beispielsweise sachlicher und persönlicher Hinsicht gege- auf das Wohnungsbindungsgesetz und das ben sein. Wohnraumförderungsgesetz verwiesen. Schließlich ist Wohnraum, den eine juristi- Ferner ist Wohnraum, für den Mittel aus öf- sche Person des öffentlichen Rechts oder fentlichen Haushalten zur Modernisierung ein anerkannter privater Träger der Wohl- und Instandsetzung gewährt wurden und fahrtspflege zur Überlassung an Personen der einer Mietpreisbindung unterliegt, vom mit dringendem Wohnbedarf, mit Pflege- Anwendungsbereich der Vorschriften aus- oder Teilhaberecht mietet oder vermietet genommen (§ 1 Nr. 2 MietenWoG). Eben- (§ 1 Nr. 5 MietenWoG), nicht vom Berliner falls nicht vom Anwendungsbereich des Mietendeckel erfasst, da diese Mietver- Berliner Mietendeckels umfasst ist Wohn- hältnisse mit normalen Mietverhältnissen raum, der ab dem 01.01.2014 erstmals be- regelmäßig nicht vergleichbar sind. Perso- zugsfertig wurde oder im Einzelfall sonst nen mit dringendem Wohnbedarf sind z.B. dauerhaft unbewohnbarer und unbewohn- Alleinerziehende, Arbeitslose, Obdachlose ter ehemaliger Wohnraum, der mit einem oder Flüchtlinge. dem Neubau entsprechenden Aufwand zu Wohnzwecken wiederhergestellt wird (§ 1 Bei dem übrigen Wohnraum soll es sich Nr. 3 MietenWoG). Umfangreiche Moderni- der Gesetzesbegründung zufolge um ca. sierungen genügen für eine Annahme die- 1,5 Millionen nicht preisgebundene Woh- ser Ausnahme nicht. Auch eine Umnutzung nungen handeln7. Ein erheblicher Teil des von bislang gewerblich genutztem Raum Wohnraums in Berlin ist damit vom neuen führt nicht zu einer Ausnahme. Vielmehr Gesetz betroffen. muss in tatsächlicher Hinsicht neuer Wohn- raum geschaffen werden (z.B. im Rahmen eines Dachgeschossausbaus). 7 Berliner Abgeordnetenhaus, Drucksache 18/2347. 9
III. Regelungen des Gesetzes 10
1. Zuständigkeiten 2. Zulässige Miethöhe und Preiserhöhungsverbote Nach § 2 Abs. 1 MietenWoG sind verschie- dene Institutionen für die Durchführung a) Am 18.06.2019 bestehende des Gesetzes zuständig. So überwacht die Mietverhältnisse Senatsverwaltung das Verbot nach § 5 Abs. Bei bestehenden Mietverhältnissen ist nach 1 MietenWoG, wonach überhöhte Mieten § 3 MietenWoG die sog. Stichtagsmiete der im Sinne dieses Gesetzes verboten sind. Ausgangspunkt für die zulässige Höhe der Der Berliner Investitionsbank (IBB) obliegt Miete. Hierbei handelt es sich um diejenige die Bearbeitung von Anzeigen von Miet- Miete, die am 18.06.2019 (Stichtag)10 ver- erhöhungen nach einer Modernisierungs- einbart war. Diese darf gemäß § 3 Abs. 1 maßnahme, Anträge hinsichtlich Härtefälle MietenWoG – von noch zu erläuternden sowie Anträge über Mietzuschüsse. Alle Ausnahmen abgesehen – nicht über- sonstigen Aufgaben kommen den Berliner schritten werden. Die Miete wird praktisch Bezirksämtern zu. Diese sind insbeson- „eingefroren“. Mit dem Begriff „Miete“ ist dere für die Überwachung und Durch- die Nettokaltmiete einschließlich aller Zu- setzung des Gesetzes zuständig. Im Ge- schläge (z.B. Möblierungszuschlag) ge- setzgebungsverfahren haben die Berliner meint. Für den Fall, dass der Wohnraum Bezirke auf das aufgrund der Zuständig- erstmalig vermietet wird und dies zwischen keiten erforderliche zusätzliche Personal dem 18.06.2019 und dem Inkrafttreten des hingewiesen. Es sei eine erhebliche Kraft- Gesetzes erfolgt, ist gemäß § 3 Abs. 2 Mie- anstrengung nötig, den Verwaltungsap- tenWoG die wirksam vereinbarte Miete parat aufzubauen8. Im ursprünglichen Ge- für das Verbot nach § 3 Abs. 1 MietenWoG setzentwurf sollte das jeweilige Bezirksamt maßgeblich, d.h. diese Miete darf zukünftig den Antrag der Mieter prüfen und gege- nicht überschritten werden. benenfalls eine Absenkung durchsetzen. In der geänderten Fassung9 muss nun der b) Wiedervermietungen nach dem Mieter selbst juristische Schritte gegen 18.06.2019 den Vermieter einleiten. Die Bezirksämter Wird der Wohnraum nach dem 18.06.2019 sollen ihnen jedoch auf Wunsch Auskunft wiedervermietet und besteht dieses Miet über die nach diesem Gesetz zulässige verhältnis auch zum Zeitpunkt des Inkraft- Miethöhe für ihre Wohnung erteilen (§ 2 tretens des Gesetzes, so ist die vereinbarte Abs. 3 MietenWoG). Miete ebenfalls als Stichtagsmiete anzusehen. 8 Berliner Morgenpost, 01.09.2019. 9 Berliner Abgeordnetenhaus, Drucksache 18/2437. 10 Am 18.06.2019 hat der Senat einen Eckpunktebeschluss zum Mietendeckel gefasst 11
Die Stichtagsmiete gilt ebenso bei der Ver- Die Höhe der Stichtagsmiete muss von den einbarung von Staffel- oder Indexmieten. Vermietern vor Abschluss eines Mietver- Auch bei solchen Mieten ist grundsätzlich trages dem Mieter mitgeteilt werden. Die die zum Stichtag vereinbarte Miete maß- Höhe dieser Miete kann auch jederzeit von geblich. den Mietern oder vom zuständigen Bezirks- amt abgefragt werden. Die Mitteilung hat Beträgt die nach den vorstehenden Grund- schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. sätzen „eingefrorene Miete“ weniger als Eine mündliche Auskunft reicht also nicht 5,02 EUR pro m² monatlich, darf die Miete aus. im Falle der Wiedervermietung (siehe unter III. 2. b) um 1,00 EUR pro m² erhöht werden. c) Wiedervermietungen/ Allerdings darf die Miete nach Erhöhung Neuvermietungen insgesamt höchstens 5,02 EUR pro m² be- Wird ein neuer Mietvertrag in einem schon tragen. Voraussetzung ist jedoch, dass bestehenden Wohngebäude (sog. Wieder- die Wohnung zwei von fünf vorgegeben vermietung) abgeschlossen, gilt zunächst Merkmalen aufweisen, die auf eine mo- die Stichtagsmiete, die mit dem Vormieter derne Ausstattung schließen lassen. Diese vereinbart worden ist. Die Stichtagsmiete Merkmale dienen auch der Bemessung der darf jedoch nicht die sog. Mietobergrenze Mietobergrenze und werden unter 2. b) er- überschreiten. Die Mietobergrenze ist bei läutert. allen erstmaligen Vermietungen und Wie- dervermietungen zu berücksichtigten. Sie Angepasst wird die Stichtagsmiete jährlich bemisst sich nach einem im Gesetz (§ 6 erst ab dem 01.01.2022. Die Anpassung er- Abs. 1 MietenWoG) festgelegten Quadrat- gibt sich aus der durch das Statistische Bun- meterpreis in Abhängigkeit zur erstmali- desamt zum 31.12. des jeweiligen Vorjahres gen Bezugsfertigkeit und der Ausstattung festgestellten Inflation seit dem maßgebli- der Wohnung. chen Stichtag. Eine Erhöhung darf hierbei bis zu 1,3 % betragen. Zudem dürfen die Sollte sich der Wohnraum in einem Ge- Mietobergrenzen (siehe III 2. b) nicht über- bäude befinden, in dem es nicht mehr als schritten werden. Der anzusetzende Pro- zwei Wohnungen gibt, so erhöht sich die zentsatz wird durch die Senatsverwaltung Mietobergrenze um 10 %. Auch Wohnun- mittels Rechtsverordnung festgelegt. gen mit moderner Ausstattung sind privi- 12
legiert. Die Mietobergrenze erhöht sich bei Tipp: entsprechend ausgestatteten Wohnungen In Mieterverträgen sollten künftig zwei um 1,00 EUR pro m². Eine moderne Ausstat- Beträge stehen, einmal der Betrag, der ohne tung liegt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 MietenWoG den Mietendeckel zulässig ist. Sofern diese vor, wenn die Wohnung drei der folgenden Miete auf einer Ausnahme von der Mietpreis- Merkmale aufweist: bremse beruht, muss hierüber informiert werden (§ 556g Abs. 1a BGB). Zum anderen - Schwellenlos von der Wohnung und sollte der Betrag aufgenommen werden, der vom Hauseingang erreichbarer nach dem Berliner Mietendeckel zulässig ist. Personenaufzug Insoweit ist darüber zu informieren, dass die- - Einbauküche ser Betrag für die Zeit gefordert wird, in der - Hochwertige Sanitärausstattung der Berliner Mietendeckel besteht. Sollte das - Hochwertiger Bodenbelag in der Bundesverfassungsgericht seine Nichtigkeit überwiegenden Zahl der Wohnräume erklären, würde die nach dem BGB vereinbar- - Energieverbrauchskennwert von te Miete aufleben. Insbesondere Verwalter weniger als 120 Kilowattstunden pro m² sind gehalten, sich so zu verhalten, um sich und Jahr nicht gegenüber dem Eigentümer schaden- ersatzpflichtig zu machen. Denn erklärt das Im Wesentlichen ist die erforderliche mo- Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit, derne Ausstattung also konkret im Gesetz würde man dennoch an die Miete nach dem niedergelegt. Was allerdings unter dem Be- Mietendeckel gebunden bleiben. griff „hochwertig“ im Einzelfall zu verstehen ist und wo hier die Grenzen liegen, wird nicht näher geregelt. Letztlich ist es eine Auslegungsfrage, die im Einzelfall auch zu Rechtsstreitigkeiten führen kann. 13
d) Mieterhöhung nach Modernisierung Gesetzlich verpflichtend ist z.B. der Einbau Sollten die Vermieter nach Inkrafttreten von Rauchmeldern oder der Austausch einer des Gesetzes Modernisierungsmaßnahmen 30 Jahre alten Heizanlage. durchführen, können diese nur begrenzt auf den Mieter umgelegt werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG erhöht sich im Falle von Modernisierungsmaßnah- Zum einen müssen sich die Baumaßnah- men die zulässige Miete gemäß § 3 (Stich- men auf die energetische Verbesserung des tagsmiete) und § 6 (Mietobergrenze) um Gebäudes, den Abbau von Barrieren und maximal 1,00 EUR pro m². Dies gilt auch die Zugangserleichterung beziehen. Im dann, wenn mehrere Modernisierungsmaß Einzelnen sind dies nach § 7 Abs. 1 Mieten nahmen durchgeführt werden. Die zi vil WoG Modernisierungen rechtlichen Voraussetzungen einer Miet - aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, erhöhung (§§ 558 ff. BGB) müssen ebenfalls - zur Wärmedämmung der Gebäudehülle, geprüft werden. Die Vermieter müssen die der Kellerdecke, der obersten Geschoss- Mieterhöhung der Investitionsbank Berlin decke oder des Daches, elektronisch oder schriftlich anzuzeigen. - zur Nutzung erneuerbarer Energien, - zur energetischen Fenstererneuerung, Auch Modernisierungsmaßnahmen zwi- - zum Heizanlagenaustausch mit schen dem Stichtag und dem Inkrafttreten Heizanlagenoptimierung, des Gesetzes sind erfasst. Allerdings ist eine - zum Aufzugsanbau oder Mieterhöhung erst ab Inkrafttreten des Ge- - zum Abbau von Barrieren durch setzes zulässig. Dazu muss die Anzeige an Schwellenbeseitigung, Türverbreiterung die Investitionsbank Berlin innerhalb von 3 oder Badumbau. Monaten erfolgen. 14
e) Tabellarische Übersichten Die vorstehenden Grundsätze lassen sich wie folgt in Tabellen zusammenfassen: 1. Maximale Nettokaltmiete für Wohnungen mit Sammelheizung und Bad Baujahr Bis 1919- 1950- 1965- 1973- 1991- 2003- 1918 1949 1964 1972 1990 2002 2013 Ohne Modernisierung 6,45 6,27 6,08 5,95 6,04 8,13 9,80 Miete in EUR Nach Modernisierung 7,45 7,27 7,08 6,95 7,04 9,13 10,80 pro m² Bei moderner im Ausstattung nach Monat Modernisierung 8,45 8,27 8,08 7,95 8,04 10,13 11,80 2. Maximale Nettokaltmiete für Wohnungen mit Sammelheizung oder mit Bad Baujahr Bis 1919- 1950- 1918 1949 1964 Ohne Modernisierung 5,00 5,22 5,62 Miete Nach pro m² Modernisierung 6,00 6,22 6,62 im Monat Bei moderner Ausstattung nach Modernisierung 7,00 7,22 7,62 3. Maximale Nettokaltmiete für Wohnungen ohne Sammelheizung und ohne Bad Baujahr Bis 1919- 1918 1949 Ohne Modernisierung 3,92 4,59 Miete Nach pro m² Modernisierung 4,92 5,59 im Monat Bei moderner Ausstattung nach Modernisierung 5,92 6,59 15
f) Überhöhte Miete/Absenkung abgesenkt werden dürfen. Ferner kommt Eine Absenkung einer überhöhten Miete es auf die jeweilige Wohnanlage an. So ist kann von den Mietern nicht sofort, sondern bei einfachen Wohnanlagen 0,28 EUR und erst nach neun Monaten nach Inkrafttreten bei mittleren Wohnanlagen 0,09 EUR von des Gesetzes gefordert werden. Die hier der Mietobergrenze abzuziehen. Bei guten maßgebliche § 5 MietenWoG tritt nämlich Wohnanlagen hingegen sind 0,74 EUR auf als einzige Regelung des Gesetzes erst zu die Mietobergrenze aufzuschlagen.11 diesem Zeitpunkt in Kraft. Nach § 5 Abs.1 Satz 2 MietenWoG ist eine Miete überhöht, Aus diesen Grundsätzen können die fol- wenn die oben genannten Mietobergren- genden Werte für die Beurteilung, ob eine zen um mehr als 20 % überschritten sind Absenkung der Miete verlangt werden und kein Härtefall (siehe III.2.f ) vorliegt. kann, herangezogen werden: Es sollen also nur besonders hohe Mieten 1. Nettokaltmiete, ab der eine Absenkung der Miete verlangt werden kann für Wohnungen mit Sammelheizung und Bad Baujahr Bis 1919- 1950- 1965- 1973- 1991- 2003- 1918 1949 1964 1972 1990 2002 2013 Einfache Wohnlage 7,40 7,19 6,96 6,80 6,91 9,42 11,42 Ohne Mittlere Moderni- Wohnlage 7,63 7,42 7,19 7,03 7,14 9,65 11,65 sierung Gute Wohnlage 8,63 8,41 8,18 8,03 8,14 10,64 12,65 Einfache Miete Wohnlage 8,60 9,38 8,16 8,00 8,11 10,62 12,62 in EUR Nach Moderni- Mittlere pro sierung Wohnlage 8,83 8,62 8,39 8,23 8,34 10,85 12,85 m2 im Monat Gute Wohnlage 9,83 9,61 9,38 9,23 9,34 11,84 13,85 Einfache Wohnlage 9,80 9,59 9,36 9,20 9,31 11,82 13,82 Bei moderner Ausstattung Mittlere nach Moder- Wohnlage 10,03 9,82 9,59 9,43 9,54 12,05 14,05 nisierung Gute Wohnlage 11,03 10,81 10,58 10,43 10,54 13,04 15,05 11 Diese Werte beruhen auf den Durchschnittsmieten in der einfachen, mittleren und guten Wohnanlage des Berliner Mietspiegels 2013 (Erhebungsstichtag 01.09.2012). 16
2. Nettokaltmiete, ab der eine Absenkung der Miete verlangt werden kann für Wohnungen mit Sammelheizung oder mit Bad Baujahr Bis 1919- 1950- 1918 1949 1964 Einfache Wohnlage 5,66 5,93 6,41 Ohne Moderni- Mittlere Wohnlage 5,89 6,16 6,64 sierung Gute Wohnlage 6,89 7,15 7,63 Miete in EUR Nach Einfache Wohnlage 6,86 7,13 7,61 pro Moderni- Mittlere Wohnlage 7,09 7,36 7,84 m2 im sierung Gute Wohnlage 8,09 8,35 8,83 Monat Bei moderner Einfache Wohnlage 8,06 8,33 8,81 Ausstattung Mittlere Wohnlage 8,29 8,56 9,04 nach Moder- nisierung Gute Wohnlage 9,29 9,55 10,03 3. Nettokaltmiete, aber der eine Absenkung der Miete verlangt werden kann für Wohnungen ohne Sammelheizung und ohne Bad Baujahr Bis 1919- 1918 1949 Ohne Einfache Wohnlage 4,37 5,17 Moderni- Mittlere Wohnlage 4,60 5,40 sierung Gute Wohnlage 5,59 6,40 Miete Einfache Wohnlage 5,57 6,37 in EUR Nach pro Moderni- Mittlere Wohnlage 5,80 6,60 m2 im sierung Gute Wohnlage 6,79 7,60 Monat Bei moderner Einfache Wohnlage 6,77 7,57 Ausstattung Mittlere Wohnlage 7,00 7,80 nach Moder- nisierung Gute Wohnlage 7,99 8,80 17
g) Härtefälle chen Wirtschaftseinheit führen würde. Ein Das Gesetz sieht in § 8 MietenWoG eine Verlust liegt vor, wenn die laufenden Auf- Härtefallregelung für Vermieter vor. Nach wendungen die Erträge für die maßgeb- dieser Regelung kann eine höhere Mie- liche Wirtschaftseinheit übersteigen. Eine te für das laufende oder das folgende Substanzgefährdung ist gegeben, wenn Mietverhältnis genehmigt werden, wenn Erträge aus der Wirtschaftseinheit für ihre Gründe vorliegen, die nicht im Verantwor- Erhaltung nicht mehr ausreichen. Eine Wirt- tungsbereich der Vermieter liegen. In den schaftseinheit ist eine einzelne Wohnung, folgenden Fällen liegt der Verantwortungs- wenn an dieser Wohnungseigentum be- bereich hingegen bei den Vermietern, so steht, ein Gebäude oder mehrere Wohnun- dass keine unbillige Härte angenommen gen oder Gebäude, wenn diese gemeinsam werden kann: bewirtschaftet werden und in einem un- - Wertsteigerungserwartungen, Rendite- mittelbaren räumlichen Zusammenhang erwartungen, Finanzierungskosten stehen. Die näheren Einzelheiten muss die außerhalb des Marktüblichen, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - Ertragserwartungen, denen auch und Wohnen im Rahmen einer Rechtsver- unabhängig von diesem Gesetz ordnung regeln. überhöhte Mieten zugrunde liegen, - Verluste, die durch die Aufteilung in Sollte eine unbillige Härte vorliegen, so Wirtschaftseinheiten entstehen. können die Vermieter einen entsprechen- den Antrag bei der Investitionsbank Berlin Diese Liste ist nicht abschließend, so dass stellen. Erfolgt eine entsprechende Geneh- auch vergleichbare Fälle erfasst sein kön- migung einer höheren Miete, können die nen. Eine unbillige Härte liegt nach § 8 Mieter nach § 9 MietenWoG einen Mietzu- Abs.2 MietenWoG hingegen vor, wenn schuss bei der Investitionsbank Berlin bean- die Beibehaltung der zulässigen Miete auf tragen12. Der Mietzuschuss darf höchstens Dauer zu Verlusten für die Vermieter oder dem die Mietobergrenze überschreitenden zur Substanzgefährdung der maßgebli- Betrag entsprechen. 12 Maßgeblich sind hierfür die Bestimmungen des § 2 des Wohnraumgesetzes Berlin vom 01.07.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (GVBl., S.380). 18
h) Informationspflicht Die Behörden können auch ihrerseits Mie- Die Vermieter unterliegen erheblichen tern Auskunft über die zulässige Miethöhe Auskunfts- und Informationspflichten. So erteilen. Vermieter müssen darüber hinaus haben sie den Mietern unaufgefordert den zuständigen behördlichen Stellen auf innerhalb von zwei Monaten nach Inkraft- Verlangen die zur Einhaltung des Gesetzes treten des Gesetzes und vor Abschluss erforderlichen Auskünfte erteilen und Un- eines neuen Mietvertrages Auskunft über terlagen vorlegen. die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände zu erteilen. Fer- ner sind sie verpflichtet, den Mietern bei Neuvermietung oder auf Anforderung von Mietern und Bezirksamt die zum Stichtag (18.06.2019) geltende bzw. zuletzt geschul- dete Miete mitzuteilen. Tipp Die Information kann auch per E-Mail er folgen. Damit der Zugang auch sichergestellt wird, sollte dieser bestätigt werden. Alter- nativ kann die Information – so wie anderen Erklärungen auch – per Boten zugestellt werden. 19
Muster zur Erteilung der Auskunft gemäß § 6 Abs. 4 MietenWoG Berlin 20
Herrn Hans Mustermann Musterstraße 7 10000 Berlin Auskunft gemäß § 6 Abs. 4 MietenWoG Berlin Ihre Wohnung in der Musterstraße 7, 1000 Berlin Sehr geehrter Herr Mustermann, wie Sie vermutlich aus der Presse erfahren haben, ist am 23.2.2020 das Gesetz über den Berliner Mietendeckel in Kraft getreten (Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungs wesen). Nach § 6 Abs. 4 dieses Gesetzes ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes Auskunft über die für die Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände zu erteilen. Hierzu teile ich Ihnen folgendes mit. Die Wohnung hat das Baujahr …….. Die Wohnung verfügt über o Sammelheizung und Bad o Sammelheizung oder Bad o weder Sammelheizung noch Bad. • Die Wohnung liegt in einem Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen. ( ja / nein) . • Die Wohnung verfügt eine moderne Ausstattung i.S. des § 6 Abs. 3 (ja / nein) Eine moderne Ausstattung liegt gemäß § 6 Abs. 3 vor, wenn der Wohnraum mindestens drei der folgenden fünf Merkmale aufweist: - schwellenlos von der Wohnung und vom Hauseingang erreichbarer Aufzug, - Einbauküche, - hochwertige Sanitärausstattung, - hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume, - Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 kWh/(m² a) • Seit dem 18.6.2019 sind Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 7 durchgeführt worden, die zu einer Erhöhung der Mietobergrenzen um …. EURO/m² geführt haben. (ja/nein). Mit freundlichen Grüßen 21
3. Weitere Regelungen kräftigen Entscheidung über den Wider- spruch bzw. die Anfechtungsklage seine Die weiteren Regelungen des Gesetzes be Miete reduziert. Dabei handelt es sich um treffen die Rechtsbehelfe und die mögli ein eigenständiges Verwaltungsgerichts- chen Ordnungswidrigkeiten. verfahren. Im Rahmen der verwaltungsge- richtlichen Verfahren prüft das Gericht ge- a) Rechtsbehelfe gebenenfalls auch inzident, ob das Gesetz Bei den anstehenden Entscheidungen der mit der Verfassung in Einklang zu bringen Senatsverwaltung zur Überwachung des ist. Geht das Gericht von einer Verfassungs- Mietendeckels handelt es sich nach § 5 widrigkeit aus, muss es das Gesetz der Ver- MietenWoG um Verwaltungsakte, gegen fassungsgerichtsbarkeit zur Entscheidung die betroffene Vermieter Anfechtungsklage vorlegen. vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhe- ben können. Nach § 10 Abs.1 MietenWoG b) Ordnungswidrigkeiten ist jedoch zunächst ein Vorverfahren durch- Verstöße gegen das Berliner Mietengesetz zuführen. Das bedeutet, dass die Vermieter werden als Ordnungswidrigkeit behandelt gegen einen Bescheid, der theoretisch auch und nach § 11 Abs. 2 MietenWoG mit einem eine Absenkung beinhalten kann (§ 5 Abs. Bußgeld von bis zu EUR 500.000,00 geahn- 2 Satz 2 MietenWoG) zunächst Widerspruch det. Ordnungswidrig handelt hierbei, wer erheben müssen. Erst nach Zurückweisung vorsätzlich oder fahrlässig den zuständigen des Widerspruchs kann mit einer Frist von Stellen nach diesem Gesetz erforderliche einem Monat Klage erhoben werden. Da Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht die aufschiebende Wirkung solcher Wider- vollständig vorlegt oder Auskünfte nicht, sprüche und Klagen gemäß § 10 Abs.1 Mie- nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. tenWoG ausgeschlossen ist, müsste ein Ver- Dies betrifft auch die Auskünfte und das mieter zusätzlich beim Verwaltungsgericht Vorlegen von Unterlagen über die Höhe im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes der vereinbarten oder geforderten Mie- einen Antrag auf Anordnung der aufschie- te gegenüber den Bezirksämtern sowie benden Wirkung des Widerspruchs bzw. die Auskünfte der Vermieter gegenüber der Klage stellen, um zu verhindern, dass den Mietern über die zur Berechnung der ein Mieter auf Grundlage der Entscheidung Mietobergrenze maßgeblichen Umstände. der Senatsverwaltung bis zu einer rechts- Ebenso ist das Verlangen einer höheren 22
als die zulässige Miete als ordnungswidrig einzustufen, wenn der Vermieter keine Ge- nehmigung über einen Härtefall aufweisen kann. Die Regelungen zu den Ordnungs- widrigkeiten finden im Übrigen auch nach Ablauf des Gesetzes (5 Jahre) Anwendung, damit alle Ordnungswidrigkeiten, die kurz vor dem Ende der Wirksamkeit des Mieten- WoG verübt werden, noch geahndet wer- den können. 23
4. Beispiele Beispiel 3: Das Gesetz ist in Kraft getreten. Am Es folgen nun einige praktische Beispiele, 18.06.2019 war für die Wohnung eine Stich- die die Anwendung des Gesetzes verdeut- tagsmiete von 4,00 EUR vereinbart. Die lichen sollen: Mietobergrenze beträgt für diese Woh- nung aufgrund der Fertigstellung 6,04 EUR. Beispiel 1: Aufgrund der Ausstattung kann 1,00 EUR Das Gesetz ist am 23.02.2020 in Kraft ge- addiert werden. Der Vermieter möchte die treten. Am 18.06.2019 war für die Wohnung Wohnung nun wiedervermieten. Eigentlich eine Miete von 6,50 EUR vereinbart. In der dürfte der Vermieter nicht mehr als 4,00 EUR Mietentabelle ist für die 1995 fertiggestell- verlangen, da er auf die Stichtagsmiete be- te Wohnung eine Mietobergrenze von 8,13 grenzt ist. Aufgrund dessen, dass die Miete EUR ausgewiesen. Der Mieter kündigt das weniger als 5,02 EUR beträgt, kann der Ver- Mietverhältnis zum 31.03.2020. Der Vermie- mieter die Miete bei der Wiedervermietung ter möchte die Wohnung zum 01.04.2020 um 1,00 EUR auf 5,02 EUR erhöhen. wiedervermieten. Obwohl die Tabelle einen höheren Betrag ausweist, darf der Vermie- Beispiel 4: ter vom Nachmieter nicht mehr als 6,50 Die Miete beträgt 7,50 EUR. Vor der Moder- EUR verlangen. Auf die Ausstattung kommt nisierung liegt die Obergrenze bei 8,13 EUR. es nicht an. Nach Anbau des Aufzuges liegen drei Krite- rien vor, die einen Aufschlag von 1,00 EUR Beispiel 2: auf die Obergrenze ermöglichen. Nach der Das Gesetz ist in Kraft getreten. Für die Modernisierung und Anzeige der Maßnah- Wohnung ist aufgrund einer vorherigen me gegenüber der Berliner Investitions- Modernisierung (nur neuer Balkon) eine bank kann der Vermieter eine Mieterhö- Stichtagsmiete von 12,00 EUR vereinbart. hung von 1,00 EUR auf 8,50 EUR verlangen. Die Mietobergrenze liegt bei 8,13 EUR. Der Die Obergrenze hat sich durch die Moder- Vermieter möchte die Wohnung wiederver- nisierung auf 9,13 EUR erhöht. mieten. Da die Stichtagsmiete oberhalb der zulässigen Mietobergrenze liegt, muss die Beispiel 5: Miete auf 8,13 EUR gesenkt werden. Dass Vermieter V vermietet 2018 an den Mieter M zuvor eine gebrauchswerterhöhende Mo- eine Wohnung zu einem Preis von 11,50 EUR dernisierung erfolgt ist, spielt keine Rolle. je Quadratmeter. Die Wohnung, die sich in 24
einer mittleren Lage befindet, war erstmals vermietet. Die Wohnung, die 1917 erstmals 2012 bezugsfertig. Aufgrund der Ausstat- bezogen wurde, verfügt über ein Bad und tung ist ein Zuschlag von 1,00 EUR zu be- ist an eine Sammelheizung angeschlossen. rücksichtigen. Die Kappungsgrenze liegt Das Gesetz tritt am 23.02.2020 in Kraft. Bis bei 12,85 EUR ((9,80 EUR + 1,00 EUR - 0,09 Ende April 2020 muss V über die zulässige EUR) + 20 % = 12,85 EUR). M kann keine Obergrenze informieren. Diese liegt bei Absenkung bzw. Kappung verlangen. Die 9,82 EUR. Mietobergrenze liegt bei 10,80 EUR. Beispiel 6: Vermieter V vermietet 2018 an den Mieter M eine umfassend sanierte Altbauwohnung zu einem Preis von 11,50 EUR je Quadratmeter. Die Wohnung war erstmals 1917 bezugsfer- tig. Die Wohnung befindet sich in einer Sei- tenstraße des Savignyplatzes. Somit ist von einer guten Lage auszugehen. Aufgrund des Datums der ersten Bezugsmöglich- keit und des Sanierungszustandes liegt die Kappungsgrenze bei 9,82 EUR ((6,45 EUR + 1,00 EUR + 0,74 EUR) + 20 % = 9,82 EUR). M kann von V eine Absenkung der Miete von 11,50 EUR auf 9,82 EUR verlangen. Die Beispiele 5 und 6 sind erst relevant, wenn die Regelungen zur Herabsetzung nach § 4 MietenWoG in Kraft treten (voraus- sichtlich am 23.11.2020). Beispiel 7: Vermieter V hat Mieter M eine Wohnung nach umfassender Modernisierung 2018 in einer sehr guten Wohnlage für 17 EUR 25
IV. Fazit Die Folgen des Berliner Mietendeckels sind letztlich noch nicht gänzlich abzusehen. Insgesamt ist aber festzustellen, dass noch eine Vielzahl von Rechtsfragen ungeklärt und offen sind. Vermieter sollten sich daher fach- kundigen Rat holen, um sich in Bezug auf die Auswirkungen des Gesetzes, auch in Bezug auf die damit zusammenhängenden Informationspflichten, sowie über mögliche Vorkehrungen bei abzuschließenden Mietverträgen beraten zu lassen. 26
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