IFA 21. November 2018 - Die Hinzurechnungsbesteuerung unter besonderer Berücksichtigung des Fremdvergleichs - IFA Deutschland

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IFA 21. November 2018 - Die Hinzurechnungsbesteuerung unter besonderer Berücksichtigung des Fremdvergleichs - IFA Deutschland
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IFA 21. November 2018

 Die Hinzurechnungsbesteuerung
        unter besonderer
      Berücksichtigung des
        Fremdvergleichs

             Aktuell und Perspektiven
Christoph Bildstein
Prof. Dr. Gerhard Kraft
Agenda

1.     Grundsätze der Hinzurechnungsbesteuerung
2. Der Fremdvergleich bei der Einkünfteermittlung in der Hinzurechnungsbesteuerung
   (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AStG)
     • Verrechnungspreise (§ 1 AStG)
     • Verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage
     • Konzernfinanzierungsgesellschaft
     • Entstrickung
     • Funktionsverlagerung
3. Der Fremdvergleich im Rahmen des Motivtests (§ 8 Abs. 2 Satz 5 AStG)
4. Schranken durch die Grundfreiheiten
5.     Ausblick auf die ATAD
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Die Grundsätze der Hinzurechnungsbesteuerung

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Die Grundsätze der Hinzurechnungsbesteuerung
 Tatbestand und Rechtsfolge

Tatbestandsvoraussetzungen
Die Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft unterliegen der Hinzurechungsbesteuerung nach
den §§ 7 – 14 AStG , soweit sie
1. von unbeschränkt Steuerpflichtigen beherrscht wird (§ 7 Abs. 1 AStG), und
2. Einkünfte aus passiven Tätigkeiten erzielt (§ 8 Abs. 1 AStG), und
3. diese Einkünfte niedrig besteuert sind (§ 8 Abs. 3 AStG), und
4. sie keine begünstigte EU / EWR Gesellschaft (§ 8 Abs. 2 AStG) ist.

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Die Grundsätze der Hinzurechnungsbesteuerung
 Tatbestand und Rechtsfolge

Rechtsfolge
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, werden die passiven, niedrig besteuerten Einkünfte
(sog. Zwischeneinkünfte) den beherrschenden unbeschränkt Steuerpflichtigen hinzugerechnet
und unterliegen bei diesen der Besteuerung.

Erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung
Erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung bei Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter (§ 7
Abs. 6, 6a AStG)

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Der Fremdvergleich in der
Hinzurechnungsbesteuerung

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Der Fremdvergleich in der Hinzurechnungsbesteuerung

Begriff des Fremdvergleichs (§ 1 AStG)
„Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer
  ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere
  Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander
    unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten
    (Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so
   anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten
                               Bedingungen angefallen wären“

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Der Fremdvergleich in der Hinzurechnungsbesteuerung

Normative Anhaltspunkte für die Berücksichtigung des Fremdvergleichs in der
Hinzurechnungsbesteuerung
• § 8 Abs. 2 Satz 5 AStG: „Der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft sind nur
  Einkünfte der Gesellschaft zuzuordnen, die durch diese Tätigkeit erzielt werden und dies nur
  insoweit, als der Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1 AStG) beachtet worden ist.
• Einbruchstelle des § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG: „Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde
  liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen
  Steuerrechts zu ermitteln.“
  - § 1 AStG bei Geschäftsbeziehungen zum Ausland
  - Verdeckte Gewinnausschüttungen
  - Verdeckte Einlagen

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Der Fremdvergleich bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte
BFH-Urteil vom 20.4.1988 (Az. I R 41/82)

                   Klägerin                             Sachverhalt (vereinfacht)
                                                        • E2-AG gewährte der UE1-S.r.l. ein zinsloses Darlehen.
                                                        • Das Finanzamt rechnete den Zinsvorteil i.H.v. 10% der E2-AG gemäß
                                                          § 1 AStG zu. In Höhe von 90% stellte das Finanzamt eine verdeckte
                    X‐KG
                                                          Gewinnausschüttung der E2-AG an die T-AG fest.

                                    verbrauchender
                                    Aufwand
                                                        Urteil des BFH
                    T‐AG                                • Keine Korrektur des zinslosen Darlehens bei E2-AG nach § 1 AStG im
                                                          Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung, da § 1 AStG nur auf
                                      vGA
                                                          Geschäftsbeziehungen Anwendung findet, die ein Steuerpflichtiger zum
                                                          Ausland unterhält und nicht auf Geschäftsbeziehungen im Ausland.
           E1‐AG            E2‐AG                       • Grundsätze der verdeckten Einlage und verdeckten Gewinnausschüttung
                                            Zinsloses
       90%                      10%         Darlehen
                                                          sind zu beachten:
                                                          - Zinsloses Darlehen führt mangels Einlagefähigkeit von
                           UE1‐S.r.l.                       Nutzungsvorteilen zu keiner verdeckten Einlage;
                                                          - Verzicht auf Zinseinnahmen qualifiziert zu 90% als verdeckte
                                                            Gewinnausschüttung.
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Der Fremdvergleich bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte
BFH-Urteil vom 19.3.2002 (Az. I R 4/01)
                                           Sachverhalt (vereinfacht)
           Klägerin                        • Klägerin gewährte der B-AG ein mit 4% verzinsliches Darlehen. Dieser
                                             Zinssatz war niedriger als der damalige Marktzins.
                                           • Die B-AG erzielte niedrig besteuerte, passive Einkünfte.
                            Niedrigzins‐
           F‐GmbH           darlehen
                                           Urteil des BFH
                                           • Die Zinseinkünfte der Klägerin wurden erhöht nach § 1 AStG.
            B‐AG                           • Zwischeneinkünfte der B-AG wären niedriger ausgefallen, wenn bei dieser
                                             die Zinsen auf das Darlehen auch entsprechend erhöht worden wären.
                Passive                    • Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung im Wege des
                Einkünfte
                                             Billigkeitsweges im vorliegenden Fall, in dem die Einkünftekorrektur nach
                                             § 1 AStG und die Hinzurechnung nach §§ 7 ff. AStG gegenüber zwei
                                             verschiedenen Rechtssubjekten wirken.

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PwC                                                                                                                       10
Der Fremdvergleich bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte
 BFH-Urteil vom 13.10.2010 (Az. I R 61/09)
                                                       Sachverhalt (vereinfacht)
                                                       •   Die X-Ltd. erzielte einen Einkünfte aus dem Abschluss von
        Klägerin                                           Rückversicherungsverträgen. Die X-Ltd. verfügte über die
                                                           versicherungsaufsichtsrechtliche Erlaubnis.
        100%                                           •   Die X-Ltd. schloss mit der XYZ-einen Betriebsführungsvertrag.
                     Betriebsführungs‐                 •   „Managing Director“ aller vier irischen Gesellschaften war D, der
    D
                     vertrag                               von Irland aus unter Zuhilfenahme der Dienste der SYZ-Ltd. das
                     (Management
                     Agreement)                            Versicherungsgeschäft betrieb, Versicherungsrisiken und -prämien
         X‐Ltd.                      Y‐Ltd.   Z‐Ltd.       abschätzte und den für das erforderlichen Kapitalstock anlegte.
                                                       Urteil des BFH
                                                       •   Tätigkeit der im Namen und auf Rechnung der X-Ltd. agierenden
Einkünfte aus
                          XYZ‐Ltd.                         XYZ-Ltd. ist der X-Ltd. zuzurechnen. Allein X-Ltd. hat
Rückversicherungs‐
tätigkeit                                                  Gewinnchancen innegehabt und unternehmerisches Risiko
                                                           getragen.
                                                       •   Die Beurteilung der steuerrechtlichen Zurechnung einer Tätigkeit
                                                           ist nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen.
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Der Fremdvergleich bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte
    BFH-Urteil vom 13.6.2018 (Az. I R 94/15)
                                                Sachverhalt
      verdeckte         Klägerin
      Einlage                                   • C-Ltd. holte Lizenzen an Urheberrechten ein, um an diesen jeweils
                                                  Unterlizenzen zu Gunsten anderer Konzerngesellschaften in Ukraine und
                                                  Russland zu bestellen.
verdeckte                B‐B.V.                 • C-Ltd. übte ihr Kerngeschäft nicht auf Zypern aus; die Tätigkeit in Zypern
Einlage                                           beschränkte sich auf administrative Tätigkeiten.
                                          vGA

                                                Urteil des BFH
                                                • Korrektur von Einkünften bei Geschäftsbeziehungen zu nicht
               C‐Ltd.                             fremdüblichen Bedingungen, d.h. verdeckte Gewinnausschüttung von
                                                  Konzerngesellschaften an Klägerin als inländische Muttergesellschaft und
                                                  verdeckte Einlage von der Klägerin durch B-B.V. in C-Ltd.
                                   OpCo         • Korrespondenzprinzip (§ 8 Abs. 3 Satz 3 ff. KStG) ist zu berücksichtigen,
        Zwischeneinkünfte aus                     d.h. Einlage führt im entschiedenen Fall nicht zu steuerpflichtigen
        Überlassung von
        Rechten, Plänen und
                                                  Einkünften bei der C-Ltd.
        Mustern an Konzern‐                     • Keine Hinzurechnungsbesteuerung mangels steuerpflichtiger Einkünfte;
        gesellschaften
                                                  „tatsächliche Ansiedelung“ und „wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit“ der
                                                  C-Ltd. in Bezug auf Einkünfte aus administrativer Tätigkeit.
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Der Fremdvergleich bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte
Konzernfinanzierungsgesellschaft
                              Sachverhalt
                              • D Ltd. Şti. erzielt Zinseinkünfte aus der Gewährung von Konzerndarlehen
                                in lokaler Währung. Die Darlehen wurden durch Einlagen refinanziert.
                              • Die Darlehen werden mit 25% verzinst, was in Türkei annahmegemäß
           D‐GmbH               fremdüblich ist.

                              Hinzurechnungssteuerliche Überlegungen
                              • Ermittlung der Zwischeneinkünfte in entsprechender Anwendung der
           D‐Ltd.               Vorschriften des deutschen Steuerrechts (Rechtstypenvergleich, verdeckte
            Sti.                Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage), § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG.

              Zinseinkünfte
                              • Die Verweisung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG auf die Vorschriften des
                                deutschen Steuerrechts bewirkt keine Verlagerung der
                                Zwischengesellschaft in das Inland (BFH v. 20.4.1988, I R 41/82).
                              • Berücksichtigung des fremdüblich hohen Zinssatzes im Ausland (z.B.
                                Türkei, Argentinien)? Berücksichtigung von Besonderheiten im Ausland?
                              • Entsprechende Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 AStG aufgrund der
                                Kapitalverkehrsfreiheit?
IFA 2018                                                                                      21. November 2018
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Der Fremdvergleich bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte
Entstrickung
           German                    Sachverhalt
            GmbH                     • Die German GmbH beherrscht die im Ausland1 ansässige ForCo Sub, auf
                                       deren Ebene annahmegemäß die Voraussetzungen der
                                       Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt sein sollen. Die ForCo Sub überführt ein
Ausland1
           ForCo                       Wirtschaftsgut mit stillen Reserven in ihre im Ausland2 belegene
            Sub     Überführung        Betriebsstätte. Im Ausland2 sind die Voraussetzungen der
                    Wirtschaftsgut     Hinzurechnungsbesteuerung nicht erfüllt, etwa mangels niedriger
Ausland2                               Besteuerung. Im Ausland1 wird die Überführung des Wirtschaftsguts nicht
                                       besteuert, im Ausland2 wird das Wirtschaftsgut mit dem Verkehrswert
                                       angesetzt.
             BS
                                     Beurteilung
                                     • Fragestellung: Droht vorliegend eine „Entstrickung aus der
                                       Hinzurechnungsbesteuerung“?
                                     • § 10 Abs. 3 S. 1 AStG: Anwendung des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG, Bewertung mit
                                       dem gemeinen Wert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 2. HS EStG?
                                     • BMF-Schreiben vom 14.5.2004 (AEAStG): Keine Regelung.

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Der Fremdvergleich bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte
Funktionsverlagerung

           German                    Sachverhalt
            GmbH                     • Die deutschbeherrschte ForCoSub verantwortet bislang den Vertrieb der
                                       Regionen Ausland1 und Ausland2. Die ForCoSub erfüllt die
Ausland1
                                       Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung.
           ForCo                     • Der Vertrieb der Region Ausland2 wird wegen größerer Marktnähe auf die
            Sub
            Darlehen    Funktions‐
                                       neu gegründete SalesCo, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der ForCoSub,
                       verlagerung
                                       übertragen. Der Übertragungsvorgang bleibt im Ausland1 unbesteuert.
Ausland2
                                     • Abwandlung: die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung sind
           SalesCo
                                       auf der Ebene der ForCoSub nicht erfüllt, im Ausland bleibt der
                                       Übertragungsvorgang wiederum unbesteuert.
                                     Beurteilung
                                     • Finanzverwaltung AEAStG v. 14.5.2004, Rz. 10.1.1.1.: "Auf die Ermittlung
                                       der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte findet § 1
                                       AStG keine Anwendung (vgl. BFH-Urteil vom 20.4.1988, BStBl. II S. 868).“

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Der Fremdvergleich im Rahmen des Motivtests

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PwC                                                     16
Der Fremdvergleich im Rahmen des Motivtests
Grundlegendes zum Motivtest

Grundlegendes
• Cadbury Schweppes (C-196/04): Der Einbezug von Einkünften einer beherrschten
  ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat kann gerechtfertigt sein, wenn
  eine solche Einbeziehung sich auf rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare
  Gestaltungen bezieht, die dazu bestimmt, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer
  zu entgehen. Dies ist nicht der Fall, wenn
    - die beherrschte Gesellschaft tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist, und
    - dort einer „wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ nachgeht.
• § 8 Abs. 2 AStG („Motivtest“): Eine ausländische Gesellschaft ist keine Zwischengesellschaft
  für Einkünfte, soweit diese nachweislich durch eine „tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit“
  der Zwischengesellschaft erzielt werden.

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Der Fremdvergleich im Rahmen des Motivtests
Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes (§ 8 Abs. 2 Satz 5 AStG, § 1 AStG)

            Steuer‐                       Sachverhalt
           inländer                       • C-Ltd. gewährt ihrer Tochtergesellschaft ein marktunüblich
                                            hochverzinsliches Darlehen.

                                          Hinzurechnungssteuerliche Überlegungen
                                          • Korrektur der zu hohen Zinseinkünfte aufgrund von verdeckten
            C‐Ltd.
                                            Gewinnausschüttungen?
                      Zinseinkünfte aus
                      hochverzinslichem   • Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 5 AStG:
                      Darlehen
                                            - Verweis auf § 1 AStG als Indiz für die Anwendung des § 1 AStG auch
            D‐Ltd.                            gegenüber ausländischen Nahestehenden
                                            - Anwendung von Korrekturvorschriften (§ 1 AStG, verdeckte
                                              Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage) führt ohnehin dazu, dass nur
                                              die angemessenen Einkünfte der Hinzurechnungsbesteuerung
                                              unterwerfen werden können.
                                            - Hat § 8 Abs. 2 Satz 5 AStG etwa gar keinen Anwendungsbereich?

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Schranken durch die Grundfreiheiten

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Schranken durch die Grundfreiheiten
Grundfreiheiten als Korrektiv bei Fremdüblichkeit

•    EuGH und BFH wenden
    - Niederlassungsfreiheit
    - Kapitalverkehrsfreiheit
     im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung an
•    Abgrenzungsproblematik im Drittstaaten-Fall
    - EuGH-Formel: „sicherer Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft“
    - Zu bestimmen nicht am Maßstab tatsächlicher Beteiligungsverhältnisse, sondern am
      Maßstab des Tatbestands der betreffenden nationalen Regelung
•    Relevanz der Standstill-Klausel (Art. 64 AEUV)

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Schranken durch die Grundfreiheiten
Grundfreiheiten als Korrektiv bei Fremdüblichkeit

•    Vergleichspaarbildung erforderlich
•    Grundlinien des Fremdvergleichs jüngst bestätigt durch Hornbach-Entscheidung des EuGH
•    Vorbehalt des EuGH: Steuerpflichtiger muss Entlastungsbeweise führen können
•    Konsequenz: Motivtest im Rahmen des Fremdvergleichs wird auch bei der
     Hinzurechnungsbesteuerung von Bedeutung bleiben
•    Rückwirkung auf § 8 Abs. 2 Satz 5 AStG: einschränkende Auslegung der Vorschrift

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Ausblick auf die ATAD

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PwC                                    22
ATAD
Ausblick

•    ATAD (Anti Tax Avoidance Directive: EU-Richtlinie gegen Steuervermeidung)
    - 12.7.2016: Formale Verabschiedung
    - Veröffentlichung im Amtsblatt als RL (EU) 2016/1164 am 19.7.2016
    - zwingend umzusetzendes Sekundärrecht der Europäischen Union („hard law“)
    - Umsetzungsfrist: 31.12.2018
•    ATAD enthält keine explizite Vorgabe an die Mitgliedsstaaten zur Regelung des Verhältnisses
     von Hinzurechnungsbesteuerung und Fremdvergleich
•    Ermittlung der „einzubeziehenden Einkünfte nach den Körperschaftsteuervorschriften des
     Ansässigkeits-Mitgliedstaats des Beteiligten“ (Art. 8 Abs. 1 ATAD)
•    Konsequenz: identifizierte Problembereiche werden auch nach ATAD-Umsetzung in
     deutsches Steuerrecht von Bedeutung bleiben

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

                               Christoph Bildstein                                                                              Prof. Dr. Gerhard Kraft
                               Director                                                                                         Of Counsel
                               International Tax Services                                                                       International Tax Services
                               Tel. +49 89 5790-5116                                                               Bild         Tel. +49 89 5790-6389
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                               christoph.bildstein@pwc.com                                                                      g.kraft@pwc.com

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