IFA 21. November 2018 - Die Hinzurechnungsbesteuerung unter besonderer Berücksichtigung des Fremdvergleichs - IFA Deutschland
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www.pwc.de IFA 21. November 2018 Die Hinzurechnungsbesteuerung unter besonderer Berücksichtigung des Fremdvergleichs Aktuell und Perspektiven Christoph Bildstein Prof. Dr. Gerhard Kraft
Agenda 1. Grundsätze der Hinzurechnungsbesteuerung 2. Der Fremdvergleich bei der Einkünfteermittlung in der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AStG) • Verrechnungspreise (§ 1 AStG) • Verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage • Konzernfinanzierungsgesellschaft • Entstrickung • Funktionsverlagerung 3. Der Fremdvergleich im Rahmen des Motivtests (§ 8 Abs. 2 Satz 5 AStG) 4. Schranken durch die Grundfreiheiten 5. Ausblick auf die ATAD IFA 2018 21. November 2018 PwC 2
Die Grundsätze der Hinzurechnungsbesteuerung IFA 2018 21. November 2018 PwC 3
Die Grundsätze der Hinzurechnungsbesteuerung Tatbestand und Rechtsfolge Tatbestandsvoraussetzungen Die Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft unterliegen der Hinzurechungsbesteuerung nach den §§ 7 – 14 AStG , soweit sie 1. von unbeschränkt Steuerpflichtigen beherrscht wird (§ 7 Abs. 1 AStG), und 2. Einkünfte aus passiven Tätigkeiten erzielt (§ 8 Abs. 1 AStG), und 3. diese Einkünfte niedrig besteuert sind (§ 8 Abs. 3 AStG), und 4. sie keine begünstigte EU / EWR Gesellschaft (§ 8 Abs. 2 AStG) ist. IFA 2018 21. November 2018 PwC 4
Die Grundsätze der Hinzurechnungsbesteuerung Tatbestand und Rechtsfolge Rechtsfolge Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, werden die passiven, niedrig besteuerten Einkünfte (sog. Zwischeneinkünfte) den beherrschenden unbeschränkt Steuerpflichtigen hinzugerechnet und unterliegen bei diesen der Besteuerung. Erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung Erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung bei Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter (§ 7 Abs. 6, 6a AStG) IFA 2018 21. November 2018 PwC 5
Der Fremdvergleich in der Hinzurechnungsbesteuerung IFA 2018 21. November 2018 PwC 6
Der Fremdvergleich in der Hinzurechnungsbesteuerung Begriff des Fremdvergleichs (§ 1 AStG) „Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären“ IFA 2018 21. November 2018 PwC 7
Der Fremdvergleich in der Hinzurechnungsbesteuerung Normative Anhaltspunkte für die Berücksichtigung des Fremdvergleichs in der Hinzurechnungsbesteuerung • § 8 Abs. 2 Satz 5 AStG: „Der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft sind nur Einkünfte der Gesellschaft zuzuordnen, die durch diese Tätigkeit erzielt werden und dies nur insoweit, als der Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1 AStG) beachtet worden ist. • Einbruchstelle des § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG: „Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln.“ - § 1 AStG bei Geschäftsbeziehungen zum Ausland - Verdeckte Gewinnausschüttungen - Verdeckte Einlagen IFA 2018 21. November 2018 PwC 8
Der Fremdvergleich bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte BFH-Urteil vom 20.4.1988 (Az. I R 41/82) Klägerin Sachverhalt (vereinfacht) • E2-AG gewährte der UE1-S.r.l. ein zinsloses Darlehen. • Das Finanzamt rechnete den Zinsvorteil i.H.v. 10% der E2-AG gemäß § 1 AStG zu. In Höhe von 90% stellte das Finanzamt eine verdeckte X‐KG Gewinnausschüttung der E2-AG an die T-AG fest. verbrauchender Aufwand Urteil des BFH T‐AG • Keine Korrektur des zinslosen Darlehens bei E2-AG nach § 1 AStG im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung, da § 1 AStG nur auf vGA Geschäftsbeziehungen Anwendung findet, die ein Steuerpflichtiger zum Ausland unterhält und nicht auf Geschäftsbeziehungen im Ausland. E1‐AG E2‐AG • Grundsätze der verdeckten Einlage und verdeckten Gewinnausschüttung Zinsloses 90% 10% Darlehen sind zu beachten: - Zinsloses Darlehen führt mangels Einlagefähigkeit von UE1‐S.r.l. Nutzungsvorteilen zu keiner verdeckten Einlage; - Verzicht auf Zinseinnahmen qualifiziert zu 90% als verdeckte Gewinnausschüttung. IFA 2018 21. November 2018 PwC 9
Der Fremdvergleich bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte BFH-Urteil vom 19.3.2002 (Az. I R 4/01) Sachverhalt (vereinfacht) Klägerin • Klägerin gewährte der B-AG ein mit 4% verzinsliches Darlehen. Dieser Zinssatz war niedriger als der damalige Marktzins. • Die B-AG erzielte niedrig besteuerte, passive Einkünfte. Niedrigzins‐ F‐GmbH darlehen Urteil des BFH • Die Zinseinkünfte der Klägerin wurden erhöht nach § 1 AStG. B‐AG • Zwischeneinkünfte der B-AG wären niedriger ausgefallen, wenn bei dieser die Zinsen auf das Darlehen auch entsprechend erhöht worden wären. Passive • Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung im Wege des Einkünfte Billigkeitsweges im vorliegenden Fall, in dem die Einkünftekorrektur nach § 1 AStG und die Hinzurechnung nach §§ 7 ff. AStG gegenüber zwei verschiedenen Rechtssubjekten wirken. IFA 2018 21. November 2018 PwC 10
Der Fremdvergleich bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte BFH-Urteil vom 13.10.2010 (Az. I R 61/09) Sachverhalt (vereinfacht) • Die X-Ltd. erzielte einen Einkünfte aus dem Abschluss von Klägerin Rückversicherungsverträgen. Die X-Ltd. verfügte über die versicherungsaufsichtsrechtliche Erlaubnis. 100% • Die X-Ltd. schloss mit der XYZ-einen Betriebsführungsvertrag. Betriebsführungs‐ • „Managing Director“ aller vier irischen Gesellschaften war D, der D vertrag von Irland aus unter Zuhilfenahme der Dienste der SYZ-Ltd. das (Management Agreement) Versicherungsgeschäft betrieb, Versicherungsrisiken und -prämien X‐Ltd. Y‐Ltd. Z‐Ltd. abschätzte und den für das erforderlichen Kapitalstock anlegte. Urteil des BFH • Tätigkeit der im Namen und auf Rechnung der X-Ltd. agierenden Einkünfte aus XYZ‐Ltd. XYZ-Ltd. ist der X-Ltd. zuzurechnen. Allein X-Ltd. hat Rückversicherungs‐ tätigkeit Gewinnchancen innegehabt und unternehmerisches Risiko getragen. • Die Beurteilung der steuerrechtlichen Zurechnung einer Tätigkeit ist nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen. IFA 2018 21. November 2018 PwC 11
Der Fremdvergleich bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte BFH-Urteil vom 13.6.2018 (Az. I R 94/15) Sachverhalt verdeckte Klägerin Einlage • C-Ltd. holte Lizenzen an Urheberrechten ein, um an diesen jeweils Unterlizenzen zu Gunsten anderer Konzerngesellschaften in Ukraine und Russland zu bestellen. verdeckte B‐B.V. • C-Ltd. übte ihr Kerngeschäft nicht auf Zypern aus; die Tätigkeit in Zypern Einlage beschränkte sich auf administrative Tätigkeiten. vGA Urteil des BFH • Korrektur von Einkünften bei Geschäftsbeziehungen zu nicht C‐Ltd. fremdüblichen Bedingungen, d.h. verdeckte Gewinnausschüttung von Konzerngesellschaften an Klägerin als inländische Muttergesellschaft und verdeckte Einlage von der Klägerin durch B-B.V. in C-Ltd. OpCo • Korrespondenzprinzip (§ 8 Abs. 3 Satz 3 ff. KStG) ist zu berücksichtigen, Zwischeneinkünfte aus d.h. Einlage führt im entschiedenen Fall nicht zu steuerpflichtigen Überlassung von Rechten, Plänen und Einkünften bei der C-Ltd. Mustern an Konzern‐ • Keine Hinzurechnungsbesteuerung mangels steuerpflichtiger Einkünfte; gesellschaften „tatsächliche Ansiedelung“ und „wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit“ der C-Ltd. in Bezug auf Einkünfte aus administrativer Tätigkeit. IFA 2018 21. November 2018 PwC 12
Der Fremdvergleich bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte Konzernfinanzierungsgesellschaft Sachverhalt • D Ltd. Şti. erzielt Zinseinkünfte aus der Gewährung von Konzerndarlehen in lokaler Währung. Die Darlehen wurden durch Einlagen refinanziert. • Die Darlehen werden mit 25% verzinst, was in Türkei annahmegemäß D‐GmbH fremdüblich ist. Hinzurechnungssteuerliche Überlegungen • Ermittlung der Zwischeneinkünfte in entsprechender Anwendung der D‐Ltd. Vorschriften des deutschen Steuerrechts (Rechtstypenvergleich, verdeckte Sti. Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage), § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG. Zinseinkünfte • Die Verweisung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG auf die Vorschriften des deutschen Steuerrechts bewirkt keine Verlagerung der Zwischengesellschaft in das Inland (BFH v. 20.4.1988, I R 41/82). • Berücksichtigung des fremdüblich hohen Zinssatzes im Ausland (z.B. Türkei, Argentinien)? Berücksichtigung von Besonderheiten im Ausland? • Entsprechende Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 AStG aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit? IFA 2018 21. November 2018 PwC 13
Der Fremdvergleich bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte Entstrickung German Sachverhalt GmbH • Die German GmbH beherrscht die im Ausland1 ansässige ForCo Sub, auf deren Ebene annahmegemäß die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt sein sollen. Die ForCo Sub überführt ein Ausland1 ForCo Wirtschaftsgut mit stillen Reserven in ihre im Ausland2 belegene Sub Überführung Betriebsstätte. Im Ausland2 sind die Voraussetzungen der Wirtschaftsgut Hinzurechnungsbesteuerung nicht erfüllt, etwa mangels niedriger Ausland2 Besteuerung. Im Ausland1 wird die Überführung des Wirtschaftsguts nicht besteuert, im Ausland2 wird das Wirtschaftsgut mit dem Verkehrswert angesetzt. BS Beurteilung • Fragestellung: Droht vorliegend eine „Entstrickung aus der Hinzurechnungsbesteuerung“? • § 10 Abs. 3 S. 1 AStG: Anwendung des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG, Bewertung mit dem gemeinen Wert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 2. HS EStG? • BMF-Schreiben vom 14.5.2004 (AEAStG): Keine Regelung. IFA 2018 21. November 2018 PwC 14
Der Fremdvergleich bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte Funktionsverlagerung German Sachverhalt GmbH • Die deutschbeherrschte ForCoSub verantwortet bislang den Vertrieb der Regionen Ausland1 und Ausland2. Die ForCoSub erfüllt die Ausland1 Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung. ForCo • Der Vertrieb der Region Ausland2 wird wegen größerer Marktnähe auf die Sub Darlehen Funktions‐ neu gegründete SalesCo, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der ForCoSub, verlagerung übertragen. Der Übertragungsvorgang bleibt im Ausland1 unbesteuert. Ausland2 • Abwandlung: die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung sind SalesCo auf der Ebene der ForCoSub nicht erfüllt, im Ausland bleibt der Übertragungsvorgang wiederum unbesteuert. Beurteilung • Finanzverwaltung AEAStG v. 14.5.2004, Rz. 10.1.1.1.: "Auf die Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte findet § 1 AStG keine Anwendung (vgl. BFH-Urteil vom 20.4.1988, BStBl. II S. 868).“ IFA 2018 21. November 2018 PwC 15
Der Fremdvergleich im Rahmen des Motivtests IFA 2018 21. November 2018 PwC 16
Der Fremdvergleich im Rahmen des Motivtests Grundlegendes zum Motivtest Grundlegendes • Cadbury Schweppes (C-196/04): Der Einbezug von Einkünften einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat kann gerechtfertigt sein, wenn eine solche Einbeziehung sich auf rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen bezieht, die dazu bestimmt, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. Dies ist nicht der Fall, wenn - die beherrschte Gesellschaft tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist, und - dort einer „wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ nachgeht. • § 8 Abs. 2 AStG („Motivtest“): Eine ausländische Gesellschaft ist keine Zwischengesellschaft für Einkünfte, soweit diese nachweislich durch eine „tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit“ der Zwischengesellschaft erzielt werden. IFA 2018 21. November 2018 PwC 17
Der Fremdvergleich im Rahmen des Motivtests Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes (§ 8 Abs. 2 Satz 5 AStG, § 1 AStG) Steuer‐ Sachverhalt inländer • C-Ltd. gewährt ihrer Tochtergesellschaft ein marktunüblich hochverzinsliches Darlehen. Hinzurechnungssteuerliche Überlegungen • Korrektur der zu hohen Zinseinkünfte aufgrund von verdeckten C‐Ltd. Gewinnausschüttungen? Zinseinkünfte aus hochverzinslichem • Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 5 AStG: Darlehen - Verweis auf § 1 AStG als Indiz für die Anwendung des § 1 AStG auch D‐Ltd. gegenüber ausländischen Nahestehenden - Anwendung von Korrekturvorschriften (§ 1 AStG, verdeckte Gewinnausschüttung, verdeckte Einlage) führt ohnehin dazu, dass nur die angemessenen Einkünfte der Hinzurechnungsbesteuerung unterwerfen werden können. - Hat § 8 Abs. 2 Satz 5 AStG etwa gar keinen Anwendungsbereich? IFA 2018 21. November 2018 PwC 18
Schranken durch die Grundfreiheiten IFA 2018 21. November 2018 PwC 19
Schranken durch die Grundfreiheiten Grundfreiheiten als Korrektiv bei Fremdüblichkeit • EuGH und BFH wenden - Niederlassungsfreiheit - Kapitalverkehrsfreiheit im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung an • Abgrenzungsproblematik im Drittstaaten-Fall - EuGH-Formel: „sicherer Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft“ - Zu bestimmen nicht am Maßstab tatsächlicher Beteiligungsverhältnisse, sondern am Maßstab des Tatbestands der betreffenden nationalen Regelung • Relevanz der Standstill-Klausel (Art. 64 AEUV) IFA 2018 21. November 2018 PwC 20
Schranken durch die Grundfreiheiten Grundfreiheiten als Korrektiv bei Fremdüblichkeit • Vergleichspaarbildung erforderlich • Grundlinien des Fremdvergleichs jüngst bestätigt durch Hornbach-Entscheidung des EuGH • Vorbehalt des EuGH: Steuerpflichtiger muss Entlastungsbeweise führen können • Konsequenz: Motivtest im Rahmen des Fremdvergleichs wird auch bei der Hinzurechnungsbesteuerung von Bedeutung bleiben • Rückwirkung auf § 8 Abs. 2 Satz 5 AStG: einschränkende Auslegung der Vorschrift IFA 2018 21. November 2018 PwC 21
Ausblick auf die ATAD IFA 2018 21. November 2018 PwC 22
ATAD Ausblick • ATAD (Anti Tax Avoidance Directive: EU-Richtlinie gegen Steuervermeidung) - 12.7.2016: Formale Verabschiedung - Veröffentlichung im Amtsblatt als RL (EU) 2016/1164 am 19.7.2016 - zwingend umzusetzendes Sekundärrecht der Europäischen Union („hard law“) - Umsetzungsfrist: 31.12.2018 • ATAD enthält keine explizite Vorgabe an die Mitgliedsstaaten zur Regelung des Verhältnisses von Hinzurechnungsbesteuerung und Fremdvergleich • Ermittlung der „einzubeziehenden Einkünfte nach den Körperschaftsteuervorschriften des Ansässigkeits-Mitgliedstaats des Beteiligten“ (Art. 8 Abs. 1 ATAD) • Konsequenz: identifizierte Problembereiche werden auch nach ATAD-Umsetzung in deutsches Steuerrecht von Bedeutung bleiben IFA 2018 21. November 2018 PwC 23
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Christoph Bildstein Prof. Dr. Gerhard Kraft Director Of Counsel International Tax Services International Tax Services Tel. +49 89 5790-5116 Bild Tel. +49 89 5790-6389 Mobil +49 151 15011690 Mobil +49 151 62428673 christoph.bildstein@pwc.com g.kraft@pwc.com © 2018 PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. „PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.
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