Neueste Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht aus Sicht des - BMF Wendelin Staats

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IFA (Sektion Bayern) am 8. Oktober 2018 in München

Neueste Entwicklungen im
Internationalen Steuerrecht aus Sicht des
BMF

Wendelin Staats
Überblick
I.   Aktuelle Arbeiten auf OECD- und EU-Ebene
     – Besteuerung der „sich digitalisierenden Wirtschaft“
     – DEU/FRA Zusammenarbeit (insbesondere zum GKB-RL-E)
     – Veröffentlichung der länderbezogenen Daten („public CbCR“)

II. Aktuelles aus der Gesetzgebung zum IStR
     – laufende Gesetzgebung: JStG 2018
     – anstehende Gesetzgebung, u. a. Anzeigepflicht, HZB-Reform

III. Aktuelle EuGH-Rechtsprechung
     – EuGH: finale Verluste (C-650/16, Bevola/Trock);
     – § 1 AStG (C-382/16, Hornbach);

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Überblick
I.   Aktuelle Arbeiten auf OECD- und EU-Ebene
     – Besteuerung der „sich digitalisierenden Wirtschaft“
     – DEU/FRA Zusammenarbeit (insbesondere zum GKB-RL-E)
     – Veröffentlichung der länderbezogenen Daten („public CbCR“)

II. Aktuelles aus der Gesetzgebung zum IStR
     – laufende Gesetzgebung: JStG 2018
     – anstehende Gesetzgebung, u. a. Anzeigepflicht, HZB-Reform

III. Aktuelle EuGH-Rechtsprechung
     – EuGH: finale Verluste (C-650/16, Bevola/Trock);
     – § 1 AStG (C-382/16, Hornbach);

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I. Aktuelle Arbeiten auf OECD- und EU-Ebene

Besteuerung der sich digitalisierenden Wirtschaft
§ OECD/G7/G20
  - Zwischenbericht der TFDE liegt vor, Abschlussbericht ist für 2020 (2019) avisiert
  - user participation (insb. UK)
  - marketing intangibles?
§ EU
  - Richtlinienentwürfe zur digitalen signifikanten Präsenz (DSP) sowie zur Digital-
    steuer auf bestimmte digitale Dienstleistungen (DST – digital service tax)
  - bei GKB-RL Diskussionen zur Einführung DSP
  - Meseberg: „EU-Einigung über eine faire Besteuerung der digitalen Wirtschaft“
§ Zwei Grundsatzdebatten
  - Verhinderung von Nicht- oder Niedrigbesteuerung
  - (Neu-)Verteilung von Besteuerungsrechten (einschl. Auswirkung auf Verrech-
    nungspreise)
  - Wo steht DEU?

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I. Aktuelle Arbeiten auf OECD- und EU-Ebene

Deutsch-Französische Zusammenarbeit
§ Deutsch-Französischer Ministerrat am 13. Juli 2017 (Paris)

  - Ziel: Gemeinsame Position zum GKB-RL-Entwurf vom Oktober 2016
  - Außerdem: „Leading by example“?
  - GKKB-RL-Entwurf vom Oktober 2016 ist nicht Gegenstand der Zusammenarbeit
§ Deutsch-Französischer Ministerrat am 19. Juni 2018 (Meseberg)

  - „Erklärung von Meseberg“, u.a.: gemeinsame Position zum GKB-RL-Entwurf
  - auch „leading by example“ möglich
§ EU-Ebene

  - Gemeinsame Position wird jetzt mit allen europäischen Partnern erörtert.
  - Ziel ist eine Beschleunigung der Diskussion auf europäischer Ebene.

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I. Aktuelle Arbeiten auf OECD- und EU-Ebene

Deutsch-Französische Zusammenarbeit – Erklärung von Meseberg

  - die gleichmäßige Besteuerung durch ein einheitliches
    Gewinnermittlungssystem unabhängig von der Unternehmensgröße,
  - der konsequente Ausschluss unerwünschter Gestaltungsspielräume (z.B.
    keine grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung, keine fiktive
    Eigenkapitalverzinsung, Lizenzschranke),
  - abgestimmte Regelungen zum Verlustvor- und -rücktrag,
  - langfristige Planbarkeit durch festen Abzinsungssatz für Rückstellungen,
  - einheitliche Abschreibungsregeln in ganz Europa,
  - Maßnahmen zur Sicherstellung einer effektiven Mindestbesteuerung –
    als Mittel gegen einen Steuerwettlauf nach unten, der am Ende allen
    schadet (siehe insoweit auch oben zur Besteuerung der sich
    digitalisierenden Wirtschaft. Die Erklärung spricht dies unter den Punkten
    17 und 18 an.

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I. Aktuelle Arbeiten auf OECD- und EU-Ebene

Veröffentlichung der länderbezogenen Berichte

  - KOM-RL-Vorschlag zur Änderung der sog. EU-Bilanzrichtlinie (2013/34/EU)
    beinhaltet die Veröffentlichungspflicht der länderbezogenen Berichte

  - Wie ist das im Lichte der internationalen Vereinbarungen (Aktionspunkt
    13, CbCR Multilateral Competent Authority Agreement, CbCR MCAA) zu
    sehen?

  - Daneben stellt die Rechtsgrundlage des RL-Vorschlags ein strittiges Thema
    dar. Die Rechtsgrundlage hat wesentliche Bedeutung für die
    Beschlussfassung im Rat (qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit,
    welche bei einem Steuerdossier Voraussetzung wäre).

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Überblick
I.   Aktuelle Arbeiten auf OECD- und EU-Ebene
     – Besteuerung der „sich digitalisierenden Wirtschaft“
     – DEU/FRA Zusammenarbeit (insbesondere zum GKB-RL-E)
     – Veröffentlichung der länderbezogenen Daten („public CbCR“)

II. Aktuelles aus der Gesetzgebung zum IStR
     – laufende Gesetzgebung: JStG 2018
     – anstehende Gesetzgebung, u. a. Anzeigepflicht, HZB-Reform

III. Aktuelle EuGH-Rechtsprechung
     – EuGH: finale Verluste (C-650/16, Bevola/Trock);
     – § 1 AStG (C-382/16, Hornbach);

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II. Aktuelle Gesetzgebung – JStG 2018

Umsetzung Art. 13 Abs. 4 OECD-MA

  - Art. 13 Abs. 4 OECD-Ma weist Belegenheitsstaat von unbeweglichem
    Vermögen unter gewissen Voraussetzungen ein abkommensrechtliches
    Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an
    Immobilien-KapGes zu.

  - Bislang kein Tatbestand in § 49 EStG, sofern kein inländischer Sitz oder Ort
    der Geschäftsleitung der Immobilen-KapGes.

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II. Aktuelle Gesetzgebung JStG 2018

Umsetzung Art. 13 Abs. 4 OECD-MA

  - Umsetzung in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc EStG-E:
        „deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der
        Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf
        inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte und die Anteile dem
        Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; für die Ermittlung dieser
        Quote sind die aktiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den
        Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären, zugrunde zu
        legen,“
  - Es sollen nur Wertsteigerungen nach dem 1. Januar 2019 (§ 52 Abs. 45a EStG-E,
    BFH I R 81/00) erfasst werden.

  - passive Entstrickung?

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II. Aktuelle Gesetzgebung – JStG 2018

Normspezifische Modifizierung des „Veranlassungszusammenhangs“

  - § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 4 EStG-E:
        „⁴Zu den Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem
        Vermögen im Sinne dieses Buchstabens gehören auch Wertveränderungen von
        Wirtschaftsgütern, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem
        Zusammenhang stehen,“

  - insoweit „Kassation“ BFH I R 76/14 (Entstrickung von Verbindlichkeiten)

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II. Aktuelle Gesetzgebung – Anzeigepflicht (DAC 6)

Anzeigepflicht für Steuergestaltungen
  - Die Änderung der Amtshilfe-RL (2011/16/EU) muss bis Ende 2019
    umgesetzt werden.

  - RL beschränkt sich auf grenzüberschreitende Gestaltungen zwischen MS
    sowie zwischen MS und Drittstaaten. I.R.d. Umsetzung prüft BMF auch die
    Einführung einer Anzeigepflicht für rein nationale Gestaltungen. Diese
    sollte sich dabei an den Vorgaben der Änderung der Richtlinie orientieren,
    um möglichst ein einheitliches Verfahren für nationale und
    grenzüberschreitende Gestaltungen sicherzustellen.

  - Der Aufwand für alle Beteiligten soll nicht über das erforderliche Maß
    hinausgehen.

  - Im Fokus stehen modellhafte Steuergestaltungen, die von Banken oder
    spezialisierten „Beratern“ vermarktet werden.

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II. Aktuelle Gesetzgebung – Brexit

Brexit-Gesetz?

  - Im Falle eines harten Brexit: Sicherstellung des Status quo notwendig?
    Zum Beispiel bei den Entstrickungsregelungen (§ 22 UmwStG, § 4g EStG, §
    6 AStG)?

  - Losgelöst vom Brexit: Vereinheitlichung des Stundungskonzepts?

  - Hinweis auf B/L-AG

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II. Aktuelle Gesetzgebung – ATAD-Umsetzung

ATAD-1 und ATAD-2 Umsetzung

  - Umsetzung insbesondere zur Bekämpfung hybrider Gestaltungen und zur
    HZB wird bzw. wurde durch B/L-AGs vorbereitet.

  - Umsetzung ist für 2019 geplant.

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II. Aktuelle Gesetzgebung – HZB-Reform

Ausgangslage HZB-Reform

  - Deutschland hat eine im Grundsatz den Vorgaben der ATAD entsprechende
    HZB bereits seit 1972 (§§ 7 ff AStG).

  - Trotzdem besteht Reformbedarf:

       • Mindeststandard der ATAD

       • Allgemeine Reformbedürftigkeit

  - Koalitionsvertrag:

        „Wir werden unsere Verpflichtungen aus der EU-Anti-
        Steuervermeidungsrichtlinie im Interesse des Standorts Deutschland
        umsetzen, die Hinzurechnungsbesteuerung zeitgemäß ausgestalten
        (…).“

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II. Aktuelle Gesetzgebung – HZB-Reform

Schwerpunktthemen der HZB-Reform

  - Beherrschung
  - Niedrigsteuergrenze
  - Aktiv- bzw. Passivkatalog
  - Hinzurechnungsbetrag
  - Vermeidung von Doppelbesteuerung

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II. Aktuelle Gesetzgebung – HZB-Reform

Beherrschung

                                 B-SARL

                                     100 %

               2%                A-GmbH

                                     49 %

                                   ZG

   Geltendes Recht:   Keine Inländerbeherrschung à Keine HZB

   Mindeststandard:   Gesellschafterbeherrschung à HZB

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II. Aktuelle Gesetzgebung – HZB-Reform

Beherrschung

                    A-GmbH                      B-GmbH

          60 % Stimmrechte                         40 % Stimmrechte
          40 % Nennkapital                         60 % Nennkapital

                                    ZG

   Beherrschung:      Voraussetzungen für A-GmbH + B-GmbH erfüllt

   Steuerpflicht
   nach ATAD (?):    Stimmrechte werden berücksichtigt
                     Hinzurechnungsquote 120 % / 200 %?

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II. Aktuelle Gesetzgebung – HZB-Reform

Beherrschung – hier: nachgeschaltete Zwischengesellschaften

    - § 14 AStG: Zurechnung erfolgt bei vorgeschalteter
      Zwischengesellschaft .
    - ATAD verlangt die unmittelbare Zurechnung.
    - Folge: Verlustverrechnungen zwischen
      nachgeschalteten Zwischengesellschaften und vor- und
      nachgeschalteten Zwischengesellschaften nicht mehr
      möglich (vgl. zur aktuellen Rechtslage BMF vom
      14.5.2004 Tz 14.1.6).

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II. Aktuelle Gesetzgebung – HZB-Reform

Niedrigsteuergrenze

    - Verlangt „zeitgemäße“ Ausgestaltung eine Absenkung
      der Niedrigsteuergrenze?
    - Internationale Entwicklung der Steuersätze, z. B. US-
      Steuerreform
    - U-Reform 2008
    - Problem der Anrechnungsüberhänge

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II. Aktuelle Gesetzgebung – HZB-Reform

Aktiv- bzw. Passivkatalog

    - Anpassungen an ATAD und Überarbeitung des
      Katalogs?
    - Aktiv- oder Passivkatalog?
    - Sonderfall Dividenden: Ist die ATAD insoweit
      auslegungsbedürftig? ATAD geht von nicht
      ausgeschütteten Gewinnen aus und in Deutschland gilt
      das Teileinkünfteverfahren (insbesondere § 8b KStG).
    - Sollten zumindest Streubesitzdividenden passiv sein?

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II. Aktuelle Gesetzgebung – HZB-Reform

Aktiv- bzw. Passivkatalog – hier: Streubesitzdividenden

      Inlandsfall:                            Hinzurechnungsbesteuerung:

        A-GmbH                             A-GmbH

                                                  100 %
              8%        Ausschüttung         ZG

                                                  8%      Ausschüttung
        B-GmbH
                                           B-GmbH

      à Steuerpflichtig (§ 8b Abs.            à Aktive Einkünfte
        4 KStG)

                                                                           | Seite 22
II. Aktuelle Gesetzgebung – HZB-Reform

Hinzurechnungsbetrag

   - Kein Steuerabzug?
   - Kein Rücktrag eines negativen
     Hinzurechnungsbetrags?
   - Verlegung des Hinzurechnungszeitpunkts?
   - § 8 Abs. 3 AStG: Passt der Ausschluss von § 8b
     KStG? Passt der Ausschluss von § 4h EStG?

                                                      | Seite 23
II. Aktuelle Gesetzgebung – HZB-Reform

Hinzurechnungsbetrag

   - Anrechnung auf GewSt? Hinweis auf § 7 Satz 7 ff.
     GewStG
   - Oder besser gleich Absenkung der Niedrigsteuergrenze
     auf 15%?
   - Anrechnung einer vorgeschalteten
     Hinzurechnungsbesteuerung?
   - § 3 Nr. 41 EStG, § 12 Abs. 3 AStG reformbedürftig?

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Überblick
I.   Aktuelle Arbeiten auf OECD- und EU-Ebene
     – Besteuerung der „sich digitalisierenden Wirtschaft“
     – DEU/FRA Zusammenarbeit (insbesondere zum GKB-RL-E)
     – Veröffentlichung der länderbezogenen Daten („public CbCR“)

II. Aktuelles aus der Gesetzgebung zum IStR
     – laufende Gesetzgebung: JStG 2018
     – anstehende Gesetzgebung, u. a. Anzeigepflicht, HZB-Reform

III. Aktuelle EuGH-Rechtsprechung
     – EuGH: finale Verluste (C-650/16, Bevola/Trock);
     – § 1 AStG (C-382/16, Hornbach);

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III. Aktuelle EuGH-Rechtsprechung

finale Verluste (C-650/16, Bevola/Trock, Urteil vom 12. Juni 2018)

    - Vergleichbarkeit (Timac Agro): keine Vergleichbarkeit bei
      Freistellungs-BetrSt

    - Vergleichbarkeit nun aber bei finalen Verlusten
       • Einstellung jeglicher Tätigkeit / Keine Einnahmen
       • Keine Berücksichtigung Verluste
       • Bloße Möglichkeit zur neuen Begründung einer BetrSt reicht
           nicht aus? D.h. keine „Liquidation“ des Stammhauses
           erforderlich
    - „Reaktivierung“ B-L-AG „Verluste“
       • Rechtliche Beschränkungen führen nicht zur Finalität
       • Totalverlust
       • Berücksichtigung auch bei GewSt? (BFH I R 107/09)
    - Hinweis auf FG Hessen vom 4. September 2018 (4 K 385/17)

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III. Aktuelle EuGH-Rechtsprechung

§ 1 AStG (C-382/16, Hornbach, Urteil vom 31.5.2018)

    - § 1 AStG im Grundsatz mit Art. 43, 48 EG vereinbar

    - jedoch Nachweismöglichkeit
   „Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Regelung
   dem gebietsansässigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises
   einräumt, dass die Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen vereinbart
   wurden, die sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der gebietsfremden
   Gesellschaft ergeben.“
    - Welche Fälle sind gemeint?
       • Eigeninteresse des Gesellschafters / Finanzierungsverantwortung
       • Kann sich der Gesellschafter „frei“ entscheiden, ob er eine
         Gesellschafterbeitrag oder eine Leistungsbeziehung erbringen?
 § Rspr. muss Anforderungen des EuGH an Nachweis weiter konturieren
    - Reaktion im worst-case-scenario: Ausweitung § 1 AStG auf das Inland?

                                                                                | Seite 27
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Kontakt
Bundesministerium der Finanzen
Referat IV B 5
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin

Ansprechpartner
Dr. Wendelin Staats
wendelin.staats@bmf.bund.de
www.bundesfinanzministerium.de
Tel. +49 (0)30 2242-1609
Fax +49 (0)30 2242-881609

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