Die KFZ Versicherung größte Risiken, geringster Verdienst Die meisten Haftungsschäden wegen nicht weitergeleiteter Anträge - WKO

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Versicherungsagenten - Wien

     Die KFZ Versicherung

               größte Risiken, geringster Verdienst

Die meisten Haftungsschäden wegen nicht weitergeleiteter Anträge
Bonus-Malus System
Bonusstufen
• Der VVO kennt 18 Stufen in der KFZ Versicherung

• Bei 9 beginnt ein Teilnehmer im System

• 0 ist die niedrigste Stufe

• 17 ist die höchste Stufe

• In Italien startet jemand in der Stufe 14, Deutschland hat %te

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Bonus-Malus System
Der Anmeldezeitpunkt

• Das Datum für die „neue“ Anmeldung ist entscheidend
       • Vor dem 01.04.
       • Nach dem 01.04
       • Achtung: es geht um 0 Uhr des Tages los

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Bonus-Malus System
weitere Datums

• Ein weiteres Datum ist der 01.10. eines jeden Jahres

• Bzw. der 30.09.

• Und der Jahreswechsel

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Bonus-Malus System
Hauptfälligkeit und Vorrückung

• Die Hauptfälligkeit bestimmt darüber, wie schnell jemand
   steigt oder fällt im Bonus-Malus System

• Mit der Hauptfälligkeit kann nicht nur die
   Prämienvorschreibung bestimmt werden!

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Bonus-Malus System
Hauptfälligkeit und Vorrückung

• Teilnehmer im Bonus-Malus System mit den Stufen 1 oder
   höher, sollten den 01.01. als Vorrückung haben

• Teilnehmer im Bonus-Malus System mit der Stufe 0, sollte
   den 01.12. als Hauptfälligkeit haben

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Haftpflichtversicherung
VS:      generell

• Die gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt
       • € 7.600.000,-
       • € 80.000,- für bloße Vermögensschäden

       • Achtung! Es gibt Sonderregelungen für Omnibusse, LKW und Fahrzeuge zur
         Beförderung von Gefahrgut.

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Haftpflichtversicherung
VS:      Personenschäden

• Wie die Überschrift es schon beschreibt sind Personenschäden
  Schäden an Personen und nur an Personen!

• Hier gibt es einen Richtwert
       • Leichte Schmerzen     € 100,- am Tag
       • Schwere Schmerzen     € 200,- am Tag
       • Zuzüglich ……. Was auch immer sein kann!

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Haftpflichtversicherung
VS:      Sachschäden

• Wie die Überschrift es schon beschreibt sind Sachschäden Schäden an
  Sachen und nur an Sachen!

• z.B.: Autos, Mauern, Bäume, Felder, ….                                                 Tiere leider auch!
       • § 285 ABGB
       • Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.

       • § 285a ABGB
       • Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur
         insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.

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Haftpflichtversicherung
VS:      Vermögensschäden

• Ein Vermögensschaden ist die Verminderung des Vermögens bzw. der
  Rechte des Geschädigten

       • in der Haftpflichtversicherung unterscheidet man abgeleitete (direkte)
         Vermögensschäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens
         (Verdienstentgang, Produktionsausfall)

       • und reine Vermögensschäden, die weder auf Personen-, noch Sachschäden
         zurückzuführen sind

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Kaskoversicherung
Korrekter Listenpreis

• Um eine korrekte Prämie zu erhalten, ist immer der Listenpreis in
  Österreich bei der Erstmaligen Zulassung notwendig;
      ohne Rabatte, Nachlässe oder Augenzwinkern des Händlers
• nehmt den Nationalen Code. Obere Hälfte im Zulassungsschein (A7)
• Immer die korrekte Sonderausstattung angeben

• Aufgrund von Unterversicherung bei falschen Angaben nach einem
  Schaden, haftet der Vermittler

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Kaskoversicherung
Selbstbehalt (eingeschränkt, generell)

• Ein Prämienunterschied ist dann gegeben, wenn der Selbstbehalt
  generell oder eingeschränkt ist.

       • Generell auf alle Schäden      (z.B.: € 290,- oder € 530,-)
       • Eingeschränkt auf ein paar Sparten (z.B.: € 290,- oder € 530,- bei Kollision,
         Vandalismus und Parkschaden sowie Glas)
       • Reduktion auf Glasbruch
       • Reduktion des SB in bestimmten Werkstätten

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Kaskoversicherung
Teilkasko                 (Elementarkasko)

• Der eigen verschuldete Unfall ist nicht mitversichert
• Der VVO führt aus:
       • Teilkaskoversicherung Auch „Elementarkaskoversicherung“ genannt, deckt
         Schäden auf Grund von Diebstahl, Brand, Wildunfällen, Lawinen, Sturm,
         Überschwemmungen, Hagel und Schneedruck ab. Bei besonderer
         Vereinbarung ist der Bruch der Front-, Seiten- und Heckscheiben – ohne
         Rücksicht auf die Schadenursache – gedeckt.

• Die Versicherer erweitern z.B. um:
             Haarwild, Federwild, Haustiere usw.

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Kaskoversicherung
Vollkasko                 (Kollisionskasko)

• Der eigen verschuldete Unfall ist mitversichert
• Der VVO führt aus:
       • Vollkaskoversicherung
         Die Vollkaskoversicherung (oder auch „Kollisionskaskoversicherung“) deckt
         zusätzlich zu den Schäden der Teilkasko alle Schäden ab, die bei einem Unfall
         unabhängig vom Verschulden oder durch böse Absicht fremder Personen ent-
         standen sind.
         Bei einem neuen Auto wird meist die etwas teurere Vollkaskoversicherung
         empfohlen, weil sie umfassender absichert. Lassen Sie sich vor Abschluss der
         Versicherung jedenfalls genau erklären, was im Schadenfall gedeckt ist und
         welche Selbstbehalte bestehen.

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Kaskoversicherung
Firmen mit Vorsteuer (Ersatz MwSt.) Berechnung und Ersatz

• ACHTUNG: der Versicherungsnehmer (VN) bestimmt die Prämie.
       • Ein Privatkunde hat wahrscheinlich eine bessere Prämie als ein Unternehmer

       • Viele Unternehmer sind Vorsteuerabzugsberechtigt
              • Beim Antrag kann auf die Bezahlung der Vorsteuer seitens des Versicherers im Schadensfall
                verzichtet werden.       (Der Kunde hat eine geringere Prämie)
              • Er muss diese, neben dem SB ebenfalls an die Werkstatt bezahlen

              • Der Unternehmer kann den Antrag jedoch auch mit Vorsteuer beantragen

• ACHTUNG:
  Einige Versicherer zahlen einem geschädigten Unternehmer nicht die Vorsteuer;
  Argument: das habe ich noch nie gemacht und werde ich auch nicht machen

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Kaskoversicherung
GAP Deckung

• GAP/Verbesserte Leistung im Totalschadenfall
       • Wenn das versicherte Fahrzeug mittels Ankaufskredit oder Leasingvertrag
         fremdfinanziert ist und der entsprechende Kredit- oder Leasingsvertrag im
         Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch aufrecht ist, so gilt eine GAP-Deckung
         im Totalschaden
• Hier wird die Differenz, wenn es eine gibt, zwischen dem Auflösewert
  und dem Leasingwert gezahlt.
       • Laut Gutachter ist der Wagen € 10.000,- Wert gewesen, beim Leasinggeber
         waren aber noch € 11.000,- offen!
       • Diese € 1.000,- werden aus der GAP- Klausel gezahlt!

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Kaskoversicherung
Grobe Fahrlässigkeit

• Fahrlässigkeit:
       • Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Sie ist neben dem
         Vorsatz eine Art des Verschuldens, Im Gegensatz zum Vorsatz will aber jemand, der
         fahrlässig handelt, keinen „Erfolg“ (z.B. den Eintritt eines Schadens) verursachen.

• Beispiele für grob fahrlässiges Handeln
       • Überfahren einer Stopp-Tafel mit überhöhter Geschwindigkeit
       • Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit auf nasser Fahrbahn (z.B. 130km/h statt
         den erlaubten 80km/h)
       • Überholen einer Fahrzeugkolonne vor einer unübersichtlichen Fahrbahnkuppe

• Diese Risiken können mit der Klausel: grobe Fahrlässigkeit versichert
  werden

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Insassenunfallversicherung

• Welche Arten der Insassenunfallversicherung gibt es?

       • Pauschalsystem: Die Versicherungssumme wird auf die einzelnen Personen aufgeteilt. Die auf
         die geschädigten Personen entfallende Summe kann sich um 100% bzw. 150% erhöhen ,
         wenn sich zwei bzw. drei oder mehrere Personen im Fahrzeug befinden. (Klauseln)

       • Platzsystem: Für jeden Platz (lt. Zulassungsbescheinigung) wir die gleiche
         Versicherungssumme vereinbart.

       • Lenkerunfallversicherung: Nur der Lenker des Fahrzeuges ist versichert.

       • Personensystem: Versicherung gilt für die namentlich genannten Personen, unabhängig vom
         Fahrzeug.         Herr A und B fahren immer gemeinsam für eine Firma!

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KFZ Rechtsschutzversicherung

• Fahrzeug- Rechtsschutz
       • Durch den Fahrzeug-Rechtsschutz erhalten Sie Schutz als Halter, Eigentümer und
         Zulassungsbesitzer für ihre genutzten Fahrzeuge.
              • Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
              • Rechtsschutz für Streitigkeiten aus dem KFZ-Versicherungsvertrag

• Lenker- Rechtsschutz
       • Der Lenker-Rechtsschutz schützt Sie beim Lenken eines fremden Fahrzeugs, für die
         Durchsetzung von eigenen Schadenersatz-Ansprüchen, und die Verteidigung in
         Strafverfahren.

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Kündigungsmöglichkeiten
KFZ- Haftpflichtversicherung

• § 14 KHVG 1994 Laufzeit
       • (1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er
              • 1. mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,
              • 2. zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monatsersten, 0
                Uhr, nach Ablauf eines Jahres, es sei denn, es wurde eine kürzere Laufzeit als ein Jahr
                vereinbart.
       • (2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er
         nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist.
              • Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne daß es einer
                Kündigung bedarf.
       Achtung: der Postweg in Österreich dauert kraft Gesetz drei Tage!

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Kündigungsmöglichkeiten
KFZ- Haftpflichtversicherung             vs.      Sachversicherung

                                   Bitte vermischt die Kündigung nach
                                 § 14 KHVG, zum darauffolgenden Ersten
                                       nicht mit einer Kündigung nach
                                             § 8 Abs. 3 Vers. VG.

                           KHVG =       Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz
                          Vers. VG =                           Versicherungsvertragsgesetz

                          § 8 Abs. 3 Vers. VG ist ein Kündigung zum Beginndatum!!!
                           z.B.: 18.04. in der Sachversicherung, bleibt der 18.04.!!!

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Kündigungsmöglichkeiten
KFZ- Haftpflichtversicherung

• § 14a KHVG 1994 Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung
       • (1) Übt der Versicherer ein Recht zur einseitigen Erhöhung der vereinbarten Prämie aus, so kann der
         Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monats kündigen. Die Frist zur Ausübung
         des Kündigungsrechts beginnt zu laufen, sobald der Versicherer dem Versicherungsnehmer die erhöhte
         Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats wirksam,
         frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.

       • (2) Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und
         verständlich zu erläutern.

       Zudem hat er den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die
       Prämienerhöhung nicht bloß auf die Entwicklung eines von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten
       Verbraucherpreisindex (§ 14b Abs. 1) stützt.

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Kündigungsmöglichkeiten
KFZ- Kaskoversicherung, Insassenunfall, RS, usw.

• Die Kaskoversicherung, Insassenunfallversicherung, die KFZ-
  Rechtschutzversicherung fallen unter die Sparte Sachversicherungen
  und sind somit nach dem Vers.VG. zu behandeln!

• Haftpflicht = Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz

• Meine persönliche Empfehlung für eine Kündigung:
       • Immer mit einem netten Brief, für eine Kulanz- Kündigung, zum selben
         Zeitpunkt ersuchen!
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Kündigungsmöglichkeiten
Der Ablauf bei einer Kündigung

   Beginn 16.04.2016          Ablauf 01.12.2026                                  Beginn 16.04.2016   Ablauf 01.12.2026
                Haftpflicht und Kasko                                                    Haftpflicht und Kasko

      Erstmalige Kündigung der Haftpflicht                                          Erstmalige Kündigung der Kasko
             01.05.2017 nach 14 KHVG                                              16.04.2017 nach § 8 Abs. 3 Vers. VG.
                          danach                                                                danach
01.05.2018, 2019, 2020 usw. Kündigungsfrist                                16.04.2018, 2019, 2020 usw. Kündigungsfrist
                ein Monat                                                                  ein Monat

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Kündigungsmöglichkeiten
Der Ablauf bei einer Kündigung

       Betreff: Pol. Nr.: bla bla

       Sehr geehrte Damen und Herren,

       Ich ersuche um Kündigung der Haftpflicht nach 14 KHVG zum 1.5.2019 und um Kündigung der Kasko
       kulanterweise ebenfalls zum 1.5.2019 obwohl die Kündigung zum 16.04.2019 nach § 8 Abs. 3 Vers. VG.
       korrekter wäre.
       Ich danke für Ihr entgegenkommen
       Mit freundlichen Grüßen
       blabla

       Nichts desto trotz, bleibt die Frist von einem Monat (Einlangen am 15.03.2019 beim Versicherer) aufrecht!

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Kündigungsmöglichkeiten
Die Laufzeit

   Beginn 16.04.2016          Ablauf 01.12.2026           • Warum ist der Ablauf auf den 01.12.2026 gesetzt?
                Haftpflicht und Kasko                     • War es ein Kundenwunsch?
                                                          • Hat der Versicherer etwas damit zu tun?
      Erstmalige Kündigung der Haftpflicht                • Wer bestimmt am      ANTRAG    ???
             01.05.2017 nach 14 KHVG
                          danach
01.05.2018, 2019, 2020 usw. Kündigungsfrist               • Der Kunde!!!!!!
                ein Monat

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Rücktrittsmöglichkeiten
• § 5 c Versicherungsvertragsgesetz

       • Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, und bei
         Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
       • Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag
         zustande gekommen ist und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist, jedoch nicht bevor der
         Versicherungsnehmer folgende Informationen erhalten hat:
              • 2.1. den Versicherungsschein (§ 3),
              • 2.2. die Versicherungsbedingungen,
              • 2.3. die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene
                          Änderungen der Prämie sowie
              • 2.4. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Abs. 3).
• 3. Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten:
              • 3.1. Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn,
              • 3.2. die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung,
              • 3.3. einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6.
• Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, wenn das Muster gemäß Anlage
  A verwendet wird.

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Rücktrittsmöglichkeiten

• § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz

       • 1.Der Verbraucher kann vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung bis zum
         Ablauf der in Abs. 2 genannten Fristen zurücktreten.

       • 2. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, bei Lebensversicherungen ……
         ….. und bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von
         Einzelpersonen aber 30 Tage.

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Rücktrittsmöglichkeiten
• § 3 KschG (Haustürgeschäft)                                            gilt nicht für Unternehmer
       • (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd
         benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so
         kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des
         Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden.

       • Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des
         Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die
         Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch
         mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an
         der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für
         eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der
         Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte
         Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält.

       • (2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann …..
       • (3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
              •   1 und 2 und 3 usw.

Mittwoch, 19. Juni 2019                                www.weiterbildungspflicht.at                                              29
Versicherungsagenten - Wien

                           Danke für die Aufmerksamkeit
                               in der ersten Stunde

Mittwoch, 19. Juni 2019                          www.weiterbildungspflicht.at   30
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