Die KFZ Versicherung größte Risiken, geringster Verdienst Die meisten Haftungsschäden wegen nicht weitergeleiteter Anträge - WKO
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Versicherungsagenten - Wien Die KFZ Versicherung größte Risiken, geringster Verdienst Die meisten Haftungsschäden wegen nicht weitergeleiteter Anträge
Bonus-Malus System Bonusstufen • Der VVO kennt 18 Stufen in der KFZ Versicherung • Bei 9 beginnt ein Teilnehmer im System • 0 ist die niedrigste Stufe • 17 ist die höchste Stufe • In Italien startet jemand in der Stufe 14, Deutschland hat %te Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 2
Bonus-Malus System Der Anmeldezeitpunkt • Das Datum für die „neue“ Anmeldung ist entscheidend • Vor dem 01.04. • Nach dem 01.04 • Achtung: es geht um 0 Uhr des Tages los Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 3
Bonus-Malus System weitere Datums • Ein weiteres Datum ist der 01.10. eines jeden Jahres • Bzw. der 30.09. • Und der Jahreswechsel Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 4
Bonus-Malus System Hauptfälligkeit und Vorrückung • Die Hauptfälligkeit bestimmt darüber, wie schnell jemand steigt oder fällt im Bonus-Malus System • Mit der Hauptfälligkeit kann nicht nur die Prämienvorschreibung bestimmt werden! Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 5
Bonus-Malus System Hauptfälligkeit und Vorrückung • Teilnehmer im Bonus-Malus System mit den Stufen 1 oder höher, sollten den 01.01. als Vorrückung haben • Teilnehmer im Bonus-Malus System mit der Stufe 0, sollte den 01.12. als Hauptfälligkeit haben Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 6
Haftpflichtversicherung VS: generell • Die gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt • € 7.600.000,- • € 80.000,- für bloße Vermögensschäden • Achtung! Es gibt Sonderregelungen für Omnibusse, LKW und Fahrzeuge zur Beförderung von Gefahrgut. Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 7
Haftpflichtversicherung VS: Personenschäden • Wie die Überschrift es schon beschreibt sind Personenschäden Schäden an Personen und nur an Personen! • Hier gibt es einen Richtwert • Leichte Schmerzen € 100,- am Tag • Schwere Schmerzen € 200,- am Tag • Zuzüglich ……. Was auch immer sein kann! Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 8
Haftpflichtversicherung VS: Sachschäden • Wie die Überschrift es schon beschreibt sind Sachschäden Schäden an Sachen und nur an Sachen! • z.B.: Autos, Mauern, Bäume, Felder, …. Tiere leider auch! • § 285 ABGB • Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt. • § 285a ABGB • Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen. Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 9
Haftpflichtversicherung VS: Vermögensschäden • Ein Vermögensschaden ist die Verminderung des Vermögens bzw. der Rechte des Geschädigten • in der Haftpflichtversicherung unterscheidet man abgeleitete (direkte) Vermögensschäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens (Verdienstentgang, Produktionsausfall) • und reine Vermögensschäden, die weder auf Personen-, noch Sachschäden zurückzuführen sind Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 10
Kaskoversicherung Korrekter Listenpreis • Um eine korrekte Prämie zu erhalten, ist immer der Listenpreis in Österreich bei der Erstmaligen Zulassung notwendig; ohne Rabatte, Nachlässe oder Augenzwinkern des Händlers • nehmt den Nationalen Code. Obere Hälfte im Zulassungsschein (A7) • Immer die korrekte Sonderausstattung angeben • Aufgrund von Unterversicherung bei falschen Angaben nach einem Schaden, haftet der Vermittler Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 11
Kaskoversicherung Selbstbehalt (eingeschränkt, generell) • Ein Prämienunterschied ist dann gegeben, wenn der Selbstbehalt generell oder eingeschränkt ist. • Generell auf alle Schäden (z.B.: € 290,- oder € 530,-) • Eingeschränkt auf ein paar Sparten (z.B.: € 290,- oder € 530,- bei Kollision, Vandalismus und Parkschaden sowie Glas) • Reduktion auf Glasbruch • Reduktion des SB in bestimmten Werkstätten Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 12
Kaskoversicherung Teilkasko (Elementarkasko) • Der eigen verschuldete Unfall ist nicht mitversichert • Der VVO führt aus: • Teilkaskoversicherung Auch „Elementarkaskoversicherung“ genannt, deckt Schäden auf Grund von Diebstahl, Brand, Wildunfällen, Lawinen, Sturm, Überschwemmungen, Hagel und Schneedruck ab. Bei besonderer Vereinbarung ist der Bruch der Front-, Seiten- und Heckscheiben – ohne Rücksicht auf die Schadenursache – gedeckt. • Die Versicherer erweitern z.B. um: Haarwild, Federwild, Haustiere usw. Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 13
Kaskoversicherung Vollkasko (Kollisionskasko) • Der eigen verschuldete Unfall ist mitversichert • Der VVO führt aus: • Vollkaskoversicherung Die Vollkaskoversicherung (oder auch „Kollisionskaskoversicherung“) deckt zusätzlich zu den Schäden der Teilkasko alle Schäden ab, die bei einem Unfall unabhängig vom Verschulden oder durch böse Absicht fremder Personen ent- standen sind. Bei einem neuen Auto wird meist die etwas teurere Vollkaskoversicherung empfohlen, weil sie umfassender absichert. Lassen Sie sich vor Abschluss der Versicherung jedenfalls genau erklären, was im Schadenfall gedeckt ist und welche Selbstbehalte bestehen. Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 14
Kaskoversicherung Firmen mit Vorsteuer (Ersatz MwSt.) Berechnung und Ersatz • ACHTUNG: der Versicherungsnehmer (VN) bestimmt die Prämie. • Ein Privatkunde hat wahrscheinlich eine bessere Prämie als ein Unternehmer • Viele Unternehmer sind Vorsteuerabzugsberechtigt • Beim Antrag kann auf die Bezahlung der Vorsteuer seitens des Versicherers im Schadensfall verzichtet werden. (Der Kunde hat eine geringere Prämie) • Er muss diese, neben dem SB ebenfalls an die Werkstatt bezahlen • Der Unternehmer kann den Antrag jedoch auch mit Vorsteuer beantragen • ACHTUNG: Einige Versicherer zahlen einem geschädigten Unternehmer nicht die Vorsteuer; Argument: das habe ich noch nie gemacht und werde ich auch nicht machen Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 15
Kaskoversicherung GAP Deckung • GAP/Verbesserte Leistung im Totalschadenfall • Wenn das versicherte Fahrzeug mittels Ankaufskredit oder Leasingvertrag fremdfinanziert ist und der entsprechende Kredit- oder Leasingsvertrag im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch aufrecht ist, so gilt eine GAP-Deckung im Totalschaden • Hier wird die Differenz, wenn es eine gibt, zwischen dem Auflösewert und dem Leasingwert gezahlt. • Laut Gutachter ist der Wagen € 10.000,- Wert gewesen, beim Leasinggeber waren aber noch € 11.000,- offen! • Diese € 1.000,- werden aus der GAP- Klausel gezahlt! Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 16
Kaskoversicherung Grobe Fahrlässigkeit • Fahrlässigkeit: • Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Sie ist neben dem Vorsatz eine Art des Verschuldens, Im Gegensatz zum Vorsatz will aber jemand, der fahrlässig handelt, keinen „Erfolg“ (z.B. den Eintritt eines Schadens) verursachen. • Beispiele für grob fahrlässiges Handeln • Überfahren einer Stopp-Tafel mit überhöhter Geschwindigkeit • Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit auf nasser Fahrbahn (z.B. 130km/h statt den erlaubten 80km/h) • Überholen einer Fahrzeugkolonne vor einer unübersichtlichen Fahrbahnkuppe • Diese Risiken können mit der Klausel: grobe Fahrlässigkeit versichert werden Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 17
Insassenunfallversicherung • Welche Arten der Insassenunfallversicherung gibt es? • Pauschalsystem: Die Versicherungssumme wird auf die einzelnen Personen aufgeteilt. Die auf die geschädigten Personen entfallende Summe kann sich um 100% bzw. 150% erhöhen , wenn sich zwei bzw. drei oder mehrere Personen im Fahrzeug befinden. (Klauseln) • Platzsystem: Für jeden Platz (lt. Zulassungsbescheinigung) wir die gleiche Versicherungssumme vereinbart. • Lenkerunfallversicherung: Nur der Lenker des Fahrzeuges ist versichert. • Personensystem: Versicherung gilt für die namentlich genannten Personen, unabhängig vom Fahrzeug. Herr A und B fahren immer gemeinsam für eine Firma! Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 18
KFZ Rechtsschutzversicherung • Fahrzeug- Rechtsschutz • Durch den Fahrzeug-Rechtsschutz erhalten Sie Schutz als Halter, Eigentümer und Zulassungsbesitzer für ihre genutzten Fahrzeuge. • Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz • Rechtsschutz für Streitigkeiten aus dem KFZ-Versicherungsvertrag • Lenker- Rechtsschutz • Der Lenker-Rechtsschutz schützt Sie beim Lenken eines fremden Fahrzeugs, für die Durchsetzung von eigenen Schadenersatz-Ansprüchen, und die Verteidigung in Strafverfahren. Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 19
Kündigungsmöglichkeiten KFZ- Haftpflichtversicherung • § 14 KHVG 1994 Laufzeit • (1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er • 1. mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt, • 2. zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres, es sei denn, es wurde eine kürzere Laufzeit als ein Jahr vereinbart. • (2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist. • Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Achtung: der Postweg in Österreich dauert kraft Gesetz drei Tage! Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 20
Kündigungsmöglichkeiten KFZ- Haftpflichtversicherung vs. Sachversicherung Bitte vermischt die Kündigung nach § 14 KHVG, zum darauffolgenden Ersten nicht mit einer Kündigung nach § 8 Abs. 3 Vers. VG. KHVG = Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz Vers. VG = Versicherungsvertragsgesetz § 8 Abs. 3 Vers. VG ist ein Kündigung zum Beginndatum!!! z.B.: 18.04. in der Sachversicherung, bleibt der 18.04.!!! Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 21
Kündigungsmöglichkeiten KFZ- Haftpflichtversicherung • § 14a KHVG 1994 Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung • (1) Übt der Versicherer ein Recht zur einseitigen Erhöhung der vereinbarten Prämie aus, so kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monats kündigen. Die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts beginnt zu laufen, sobald der Versicherer dem Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung. • (2) Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern. Zudem hat er den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die Prämienerhöhung nicht bloß auf die Entwicklung eines von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (§ 14b Abs. 1) stützt. Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 22
Kündigungsmöglichkeiten KFZ- Kaskoversicherung, Insassenunfall, RS, usw. • Die Kaskoversicherung, Insassenunfallversicherung, die KFZ- Rechtschutzversicherung fallen unter die Sparte Sachversicherungen und sind somit nach dem Vers.VG. zu behandeln! • Haftpflicht = Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz • Meine persönliche Empfehlung für eine Kündigung: • Immer mit einem netten Brief, für eine Kulanz- Kündigung, zum selben Zeitpunkt ersuchen! Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 23
Kündigungsmöglichkeiten Der Ablauf bei einer Kündigung Beginn 16.04.2016 Ablauf 01.12.2026 Beginn 16.04.2016 Ablauf 01.12.2026 Haftpflicht und Kasko Haftpflicht und Kasko Erstmalige Kündigung der Haftpflicht Erstmalige Kündigung der Kasko 01.05.2017 nach 14 KHVG 16.04.2017 nach § 8 Abs. 3 Vers. VG. danach danach 01.05.2018, 2019, 2020 usw. Kündigungsfrist 16.04.2018, 2019, 2020 usw. Kündigungsfrist ein Monat ein Monat Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 24
Kündigungsmöglichkeiten Der Ablauf bei einer Kündigung Betreff: Pol. Nr.: bla bla Sehr geehrte Damen und Herren, Ich ersuche um Kündigung der Haftpflicht nach 14 KHVG zum 1.5.2019 und um Kündigung der Kasko kulanterweise ebenfalls zum 1.5.2019 obwohl die Kündigung zum 16.04.2019 nach § 8 Abs. 3 Vers. VG. korrekter wäre. Ich danke für Ihr entgegenkommen Mit freundlichen Grüßen blabla Nichts desto trotz, bleibt die Frist von einem Monat (Einlangen am 15.03.2019 beim Versicherer) aufrecht! Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 25
Kündigungsmöglichkeiten Die Laufzeit Beginn 16.04.2016 Ablauf 01.12.2026 • Warum ist der Ablauf auf den 01.12.2026 gesetzt? Haftpflicht und Kasko • War es ein Kundenwunsch? • Hat der Versicherer etwas damit zu tun? Erstmalige Kündigung der Haftpflicht • Wer bestimmt am ANTRAG ??? 01.05.2017 nach 14 KHVG danach 01.05.2018, 2019, 2020 usw. Kündigungsfrist • Der Kunde!!!!!! ein Monat Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 26
Rücktrittsmöglichkeiten • § 5 c Versicherungsvertragsgesetz • Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, und bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten. • Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist, jedoch nicht bevor der Versicherungsnehmer folgende Informationen erhalten hat: • 2.1. den Versicherungsschein (§ 3), • 2.2. die Versicherungsbedingungen, • 2.3. die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie sowie • 2.4. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Abs. 3). • 3. Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten: • 3.1. Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn, • 3.2. die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung, • 3.3. einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6. • Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird. Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 27
Rücktrittsmöglichkeiten • § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz • 1.Der Verbraucher kann vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 genannten Fristen zurücktreten. • 2. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, bei Lebensversicherungen …… ….. und bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen aber 30 Tage. Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 28
Rücktrittsmöglichkeiten • § 3 KschG (Haustürgeschäft) gilt nicht für Unternehmer • (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. • Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält. • (2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann ….. • (3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, • 1 und 2 und 3 usw. Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 29
Versicherungsagenten - Wien Danke für die Aufmerksamkeit in der ersten Stunde Mittwoch, 19. Juni 2019 www.weiterbildungspflicht.at 30
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