Brexit - Steuerliche Auswirkungen aus Sicht des deutschen Unternehmers - Janneke Speetjens, Steuerberaterin Dr. Katharina Heusinger, MSc - PSP ...

 
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Brexit - Steuerliche Auswirkungen aus Sicht des deutschen Unternehmers - Janneke Speetjens, Steuerberaterin Dr. Katharina Heusinger, MSc - PSP ...
Brexit – Steuerliche Auswirkungen
aus Sicht des deutschen Unternehmers

Janneke Speetjens, Steuerberaterin
Dr. Katharina Heusinger, MSc.
Brexit - Steuerliche Auswirkungen aus Sicht des deutschen Unternehmers - Janneke Speetjens, Steuerberaterin Dr. Katharina Heusinger, MSc - PSP ...
Brexit – Steuerliche Auswirkungen                        2

Ihre Referenten

              j.speetjens@psp.eu

                                    k.heusinger@psp.eu
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Brexit – Steuerliche Auswirkungen                                                                                   3

Disclaimer

 Die vorliegenden Ausführungen geben die persönliche Meinung des Autors zur derzeitigen Rechtslage sowie zu
 dem am 12.11.2019 veröffentlichten „Abkommen über den Austritt des vereinigten Königreichs Großbritannien
 und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft“ wieder und enthalten
 lediglich einen Überblick über einzelne Aspekte des Gesetzesentwurfs. Spezielle Umstände einzelner
 Fallkonstellationen wurden nicht berücksichtigt; diese können durchaus zu abweichenden Betrachtungsweisen
 und/oder Ergebnissen führen. Die dargestellten Ausführungen können daher keine rechtliche oder steuerliche
 Beratung ersetzen; bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene, weitere Entwicklungen
 berücksichtigende Empfehlung Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ein, bevor Sie Entscheidungen über die
 in diesen Ausführungen besprochenen Themen treffen. Die Finanzverwaltung und/oder Gerichte können
 abweichende Auffassungen zu den hier behandelten Themen haben oder entwickeln.
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Brexit – Steuerliche Auswirkungen           4

Agenda

   Status quo

   Steuerliche Vorsorge in Deutschland

   Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Die
    voraussichtlichen Folgen

   Umsatzsteuer: Was ist zu beachten?

   Roadmap für Unternehmer
Brexit – Steuerliche Auswirkungen           5

Agenda

   Status quo

   Steuerliche Vorsorge in Deutschland

   Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Die
    voraussichtlichen Folgen

   Umsatzsteuer: Was ist zu beachten?

   Roadmap für Unternehmer
Brexit – Steuerliche Auswirkungen                                                                                                                           6

   Die EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreiches im Überblick

 1973
UK wird
 EWR-
Mitglied                 1975                             1984                         1992                          2009
                      Referendum                  Nachverhandlungen             Maastrichtvertrag (EU)        Vertrag von Lissabon                     2016
                       UK bleibt                   bzgl. EU-Beitrag              UK tritt dem Euro                                                 Referendum
                     EWR-Mitglied                     (Thatcher)                      nicht bei                                                       UK will EU
                                                                                                                                                       verlassen

           13.12.2019                  12.11.2019           31.10.2019               29.03.2019                          29.03.2017
  Boris Johnson gewinnt Wahl       Austrittsabkommen im    2. Austrittstermin      1. Austrittstermin             UK teilt Austrittsabsicht gem.
             in UK                   Amtsblatt der EU        (verschoben)            (verschoben)                        § 50d EUV mit
                                       veröffentlicht
                                                                                                    31.12.
                                                           31.01.                                   2020                                     DEAL

    20.12.2019/ 09.01.2020
    UK Unterhaus verabschiedet
                                                           2020
                                                          Austritt
                                                                                                   Ende der
                                                                                                  Übergangs
                                                                                                     -zeit
                                                                                                                                               or
                                                                                                                                            No DEAL    ?
    Gesetz zur Ratifizierung des
       Austrittsabkommens –                                               Verhandlungen über
    Ratifizierung vom Oberhaus                                           Freihandelsabkommen
          noch notwendig.
Brexit – Steuerliche Auswirkungen                                                                                7

Folgen des Austritts

                                      31.12.
    31.01.                           2020                          DEAL
    2020
   Austritt
                                     Ende der
                                    Übergangs
                                       -zeit
                                                                     or
                                                                  No DEAL        ?
               Verhandlungen über
              Freihandelsabkommen

      UK ist in der Übergangszeit weiterhin wie ein Mitgliedstaat zu behandeln

      UK ist nach Ende der Übergangszeit Drittland
       Deutsche Regelungen für EU-Staaten sind nicht mehr anzuwenden, z. B.
            Umwandlungssteuergesetz
            Ausnahme aus Hinzurechungsbesteuerung (§ 8 Abs. 2 AStG)
       EU-Richtlinien sind nicht mehr anzuwenden, z. B.
            Zins-und Lizenzrichtlinie, Mutter-Tochter-Richtlinie
       Allokation der Besteuerung gemäß DBA DE – UK bzw. vereinbartem Freihandelsabkommen
       Deutsche Regelungen gegenüber Drittstaaten sind anzuwenden, z. B. Entstrickungsbesteuerung (§ 12 KStG)
Brexit – Steuerliche Auswirkungen                                                                                                                      8

  Das Austrittsabkommen

         „Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der
         Europäischen Atomgemeinschaft“ (Austrittsabkommen) am 12. November 2019 verkündet im EU-Amtsblatt.

         Ergänzt durch „Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für künftige Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem
         Vereinigten Königreich“

Gemeinsame Bestimmungen

    Rechte der Bürger            Aufenthaltsrechte, Arbeitnehmerrechte, Anerkennung von Qualifikationen, Soziale Sicherheit

                                 u. a. Regelungen für in Verkehr befindliche Waren, laufende Zollverfahren, laufende Verfahren USt & Verbrauchsteuern,
  Trennungsregelungen            bestehende Schutzrechte, laufende EU-Gerichtsverfahren

   Übergangszeitraum             Grundsätzliche Anwendung des Unionsrechts im Übergangszeitraum, Verlängerungsoption

  Schlussbestimmungen

  Protokolle & Anhänge

   Politische Erklärung          Absichtserklärung zur geplanten Zusammenarbeit
Brexit – Steuerliche Auswirkungen           9

Agenda

   Status quo

   Steuerliche Vorsorge in Deutschland

   Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Die
    voraussichtlichen Folgen

   Umsatzsteuer: Was ist zu beachten?

   Roadmap für Unternehmer
Brexit – Steuerliche Auswirkungen                                                                                                         10

Steuerliche Vorsorge in Deutschland | Brexit-Steuerbegleitgesetz

  „Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der
  Europäischen Union“ (Brexit- Steuerbegleitgesetz) seit 29. März 2019 in Kraft

   Vermeidung von Nachteilen aus vor dem Brexit bzw. dem Ende des Übergangszeitraums verwirklichten Handlungen
Inhalt       Allgemeiner Regelungsinhalt                                Brexit-Steuerbegleitgesetz
§ 4g EStG    Auf Antrag Bildung eines Ausgleichspostens (Auflösung      Keine Zwangsauflösung des bestehenden Ausgleichspostens für
             über 5 Jahre) für Wirtschaftsgüter des AV, die von         Wirtschaftsgüter, die innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem
             Deutschland in eine EU-Betriebsstätte verlagert wurden.    Brexit nach UK verlagert wurden.

§ 6b EStG    Veräußerungsgewinn aus GuB, Gebäuden auf Antrag in 5       Keine sofortige Zwangsversteuerung der verbleibenden Raten
             Jahresraten zu versteuern, wenn Ersatzinvestition in EU-   oder nachträgliche Verzinsung bei Ersatzinvestition in UK,
             Betriebsstätte.                                            wenn Antrag für § 6b-Versteuerung vor dem Brexit oder dem
                                                                        Ende der Übergangsfrist.
§ 92a EStG   Wohn-Riester.                                              Verwendung von Riesterguthaben unschädlich, sofern
                                                                        Mittelverwendung bereits vor dem Brexit erfolgt.
§ 12 KStG    Exit-Besteuerung bei Aufgabe der (un)beschränkten          Brexit führt nicht zum Eintritt der entsprechenden Exit-
             Steuerpflicht von Kapitalgesellschaften.                   Besteuerung für bestehende Kapitalgesellschaften mit Sitz in
                                                                        UK und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland bzw. in UK
                                                                        oder einem EU-Staat.
Brexit – Steuerliche Auswirkungen                                                                                                         11

Steuerliche Vorsorge in Deutschland | Brexit-Steuerbegleitgesetz (II)

  „Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der
  Europäischen Union“ (Brexit- Steuerbegleitgesetz) seit 29. März 2019 in Kraft

   Vermeidung von Nachteilen aus vor dem Brexit bzw. dem Ende des Übergangszeitraums verwirklichten Handlungen
Inhalt          Allgemeiner Regelungsinhalt                                Brexit-Steuerbegleitgesetz
§ 6 AStG        Wegzugsbesteuerung bei Aufgabe der unbeschränkten          Brexit führt nicht zum Widerruf der (zum Brexit bestehenden)
                Steuerpflicht von Privatpersonen mit Anteilsbesitz i. S.   unbefristeten Stundung (nach Literaturmeinung auch bei
                d. § 17 EStG bzw. Entstrickung der Anteile; Stundung       Stundung innerhalb des Übergangszeitraums).
                bei Wegzug in EU/ EWR-Staat.

§ 1 UmwStG      Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes.                   Umwandlungssteuergesetz ist bis zum Ablauf des
                                                                           Übergangszeitraums bei Verschmelzung einer UK-
                                                                           Kapitalgesellschaft auf deutsche Gesellschaft anzuwenden,
                                                                           wenn Verschmelzungsplan vor Ablauf des
                                                                           Übergangszeitraums notariell beurkundet.
§ 22 UmwStG     Besteuerung des Anteilseigners bei Einbringung von         Keine zwingende Nachversteuerung der übertragenen stillen
                Unternehmensteilen in Kapitalgesellschaft (§ 20            Reserven innerhalb der Haltedauer von 7 Jahren allein durch
                UmwStG) oder Anteilstausch (§ 21 UmwStG) unter             Austritt von UK, sofern Umwandlungsbeschluss bzw.
                dem gemeinen Wert: Schädliche Ereignisse, die              Einbringungsvertrag vor Ablauf des Übergangszeitraums
                innerhalb der Haltedauer von 7 Jahren zu                   erfolgt bzw. geschlossen.
                Nachversteuerung führen.
Brexit – Steuerliche Auswirkungen                                                                                                         12

Steuerliche Vorsorge in Deutschland | Brexit-Steuerbegleitgesetz (III)

  „Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der
  Europäischen Union“ (Brexit- Steuerbegleitgesetz) seit 29. März 2019 in Kraft

   Vermeidung von Nachteilen aus vor dem Brexit bzw. dem Ende des Übergangszeitraums verwirklichten Handlungen
Inhalt          Allgemeiner Regelungsinhalt                              Brexit-Steuerbegleitgesetz
§ 37 ErbStG     Zeitliche Anwendung ErbStG-Regelungen.                   Bei Steuerentstehung vor Ende des Übergangszeitraums gilt
                                                                         UK weiterhin als EU-Mitgliedstaat, z. B. begünstigungsfähiges
                                                                         Vermögen umfasst grundsätzlich UK-Betriebsvermögen, Anteile
                                                                         an UK-Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 1 ErbStG), Löhne
                                                                         zählen weiterhin in Lohnsummenregelung (§ 13a ErbStG).
§ 4 GrEstG      Ausnahmen von der Grunderwerbsteuer.                     Keine GrESt auf Erwerbe, die alleine durch den Brexit
                                                                         hervorgerufen warden.
§ 6a GrEStG     Steuervergünstigungen bei Umwandlungen innerhalb         Der Brexit unterbricht nicht die Haltedauer.
                eines Konzerns, Beteiligung innerhalb von 5 Jahren vor
                und nach Rechtsvorgang mindestens 95%.
Brexit – Steuerliche Auswirkungen           13

Agenda

   Status quo

   Steuerliche Vorsorge in Deutschland

   Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Die
    voraussichtlichen Folgen

   Umsatzsteuer: Was ist zu beachten?

   Roadmap für Unternehmer
Brexit – Steuerliche Auswirkungen                                                                                                           14

Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Voraussichtliche Folgen (I)

Beispiele für voraussichtliche ertragsteuerliche und erbschaftsteuerliche Folgen
im Fall eines No Deals ab 01.02.2020 (unwahrscheinlich) bzw. ab 31.12.2020 (vor. Ende Übergangsfrist)
für die keine Regelungen im Brexit-Steuerbegleitgesetz getroffen wurden:

Sachverhalt          Während Übergangszeitraum (§ 1 Brexit-Übergangsgesetz)         Nach Übergangsfrist
                                                                                    bzw. bei No Deal ab 01.02.2020
Verluste einer UK-   Grundsätzlich unter den allgemeinen Regelungen abziehbar       Beschränkung der Abziehbarkeit nach § 2a EStG.
Betriebsstätte       (§ 1 Brexit-Übergangsgesetz).
Schulgeld als        Unter Voraussetzungen bis zum Ablauf der Übergangsfrist        Abzug des Schulgeldes ist nicht mehr möglich.
Sonderausgaben       möglich (§ 1 Brexit-Übergangsgesetz).
(§ 10 Abs. 1 Nr. 9
EStG)
Hinzurechnungs-      Anwendbarkeit § 8 Abs. 2 AStG: Keine                           Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerungs-
besteuerung          Hinzurechnungsbesteuerung bei UK-Gesellschaft, die             Regelungen wird nicht durch eine tatsächliche
                     insoweit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit        wirtschaftliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 beschränkt.
                     nachgeht.
Erbschaftsteuer      Wenn Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der       Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder
                     Steuer Sitz oder Geschäftsleitung in UK hatte, können dessen   Geschäftsleitung außerhalb der EU/EWR können kein
                     Anteile als “begünstigungsfähiges Vermögen” qualifizieren.     begünstigungsfähiges Vermögen sein.
Brexit – Steuerliche Auswirkungen                                                                                                   15

Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Voraussichtliche Folgen (II)

Beispiele für voraussichtliche ertragsteuerliche und erbschaftsteuerliche Folgen
im Fall eines No Deals ab 01.02.2020 (unwahrscheinlich) bzw. ab 31.12.2020 (vor. Ende Übergangsfrist)
für die keine Regelungen im Brexit-Steuerbegleitgesetz getroffen wurden:

Sachverhalt      Während Übergangszeitraum                                   Nach Übergangsfrist
                 (Art. 127 Abs. 1 und 6 Austrittsabkommen)                   bzw. bei No Deal ab 01.02.2020
Dividenden       0% Quellensteuer auf Dividenden bei einer Beteiligung von   Regelungen des DBA DE – UK anzuwenden. Die
DE-UK            mindestens 10% (unter Anwendung der EU Mutter-Tochter-      Quellensteuer auf Dividenden von DE an UK wird
                 Richtlinie).                                                somit maximal auf 5% reduziert.
                                                                             Quellensteuereinbehalt (§ 50d EStG).
Zinsen und       0% Quellensteuer bei einer Beteiligung von mindestens 25%   Regelungen des DBA DE – UK anzuwenden. Das DBA
Lizenzen DE-UK   (unter Anwendung der EU Zins- und Lizenzrichtlinie).        ermöglicht jedoch in der Regel 0% Quellensteuersatz.
                                                                             Quellensteuereinbehalt bei Lizenzen (§ 50a EStG).
Brexit – Steuerliche Auswirkungen           16

Agenda

   Status quo

   Steuerliche Vorsorge in Deutschland

   Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Die
    voraussichtlichen Folgen

   Umsatzsteuer: Was ist zu beachten?

   Roadmap für Unternehmer
Brexit – Steuerliche Auswirkungen                                                                                        17

Umsatzsteuer: was ist zu beachten? (I)

Allgemeine umsatzsteuerliche Folgen des Brexits bei einem No Deal bzw. am Ende der Übergangsfrist

•   Umsatzsteuerliche Folgen des Brexit wurden nicht von dem Brexit-Steuerbegleitgesetz abgedeckt.

•   Ohne weitere Maßnahmen ist UK nach Ablauf der Übergangsfrist als Drittstaat zu behandeln.

•   Geschäftsbeziehungen mit Nord-Irland sind gut zu beobachten.

•   Das Austrittsabkommen regelt lediglich einzelne Aspekte für das Ende des Übergangszeitraums, z. B.:

     •   Die EU-MwStSystemrichtlinie ist auf Waren anwendbar, die aus UK in die EU oder vice versa versandt oder
         befördert werden, sofern die Versendung oder Beförderung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums beginnt und
         nach seinem Ablauf endet.
     •   Die Richtlinie findet noch fünf Jahre nach Ende des Übergangszeitraums Anwendung auf die Rechte und Pflichten
         von steuerpflichtigen Personen in Bezug auf vor Ende des Übergangszeitraums erfolgte Umsätze mit einem
         grenzüberschreitenden Element zwischen UK und EU sowie in Bezug auf die oben genannte Umsätze.
     •   Vorsteuervergütungsanträge sind spätestens am 31. März 2021 zu stellen.
Brexit – Steuerliche Auswirkungen                                                                                                                           18

Umsatzsteuer: was ist zu beachten? (II)

Allgemeine umsatzsteuerliche Folgen des Brexits bei einem No Deal bzw. am Ende der Übergangsfrist

•   Konsequenzen (beispielhaft):

Sachverhalt        Während Übergangsfrist             Überschreitung der Übergangsfrist                           Nach Ablauf der Übergangsfrist
                                                                                                                  bzw. bei No Deal ab 01.02.2020
Lieferung aus UK   Grundsätzlich                      Innergemeinschaftlicher Erwerb in DE bzw.                   Einfuhr bzw. Ausfuhr. Bei No Deal:
nach DE oder       innergemeinschaftlicher Erwerb     innergemeinschaftliche Lieferung aus DE, wenn Versendung    Unklar, was mit “fristüberschreitenden”
vice versa (B2B)   in DE bzw.                         oder Beförderung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums      Lieferungen passiert.
                   innergemeinschaftliche Lieferung   beginnt (Art. 51 Abs. 1 des Austrittsabkommens in der
                   aus DE.                            derzeitigen Fassung).
Versandhandel-     Grundsätzlich als                  Als Versandhandelslieferung zu behandeln, wenn              Siehe oben.
lieferungen        Versandhandelslieferung zu         Versendung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums beginnt
                   beurteilen.                        (Art. 51 Abs. 1 des Austrittsabkommens in der derzeitigen
                                                      Fassung).
Sonstige           Allgemeine EU-Regelungen           Nicht geregelt – wohl unter Anwendung der allgemeinen       Eventuelle Anwendbarkeit von
Leistungen DE an   anwendbar.                         Regelungen abhängig von dem Zeitpunkt, in dem die           Sonderregelungen für sonstige
Nicht-                                                Leistung ausgeführt worden ist (bei Soll-Besteuerung).      Leistungen an Nicht-EU-Ansässige.
Unternehmer UK
Brexit – Steuerliche Auswirkungen                                                                                                 19

Umsatzsteuer: was ist zu beachten? (III)

Ungeklärte austritts- bzw. übergangsfristüberschreitende Situationen – Beispiel: Konsignationslager in UK

Behandlung, wenn Entnahme vor ungeregeltem Austritt bzw. vor Ende der                     Transport Waren in
Übergangsfrist:                                                                       Konsignationslager vor Ende
                                                                                      der Austritts-/Übergangsfrist
• Abhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 6b UStG (neu seit 1.1.2020)
   erfüllt sind. Wenn diese erfüllt sind: Behandlung als steuerbare und steuerfreie
   innergemeinschaftliche Lieferung (aber: beachte formelle Voraussetzungen der
   Vorlage einer gültigen USt-ID Nummer bei Nicht-Anwendbarkeit der Regelung                                             Abnehmer
   nach § 6b UStG). Wenn diese nicht erfüllt sind: Behandlung als                                                         entnimmt
                                                                                                                         Waren aus
   innergemeinschaftliches Verbringen.                                                                                 Konsignations-
                                                                                                   Verkauf/Lieferung
                                                                                                                         lager nach
Behandlung bei (übergangs)fristüberschreitenden Situationen???                                                          Austritt bzw.
                                                                                                                            Ende
• Art. 51 des Austrittsabkommens: Keine explizite Regelung.
                                                                                                                       Übergangsfrist
• BMF-Schreiben vom 08.04.2019 (III-C-1 – S 7050/19/10001:002
   (2019/0270034) – nicht mehr auf Website des BMFs veröffentlicht!: „Wenn
   Transport vor dem 13. April 2019 (damaliges Austrittsdatum) und Entnahme
   nach dem 12. April 2019, dann innergemeinschaftliches Verbringen im
   Einlagerungszeitpunkt (Ausnahme: Abnehmer stand bei Beginn der
   Beförderung oder Versendung schon fest).“
• Aber: BMF-Schreiben hatte die ab dem 1.1.2020 geltenden Regelungen nicht
   berücksichtigt, ist nicht mehr auf die Website des BMFs auffindbar und war
   lediglich für ein No Deal Situation geschrieben…..
Brexit – Steuerliche Auswirkungen   20
Brexit – Steuerliche Auswirkungen                                                                               21

Roadmap für deutsche Unternehmer:
Steuerliche ToDos vor dem Brexit bzw. dem Ende der Übergangsfrist

   Überprüfung neuer und bestehender Verträge auf mit dem Brexit verbundenen Risiken.
   Überprüfung Liefersachverhalte mit dem UK und ggf. Umstellung von Systemen (innergemeinschaftliche
    Sachverhalte werden Ausfuhr/Einfuhr).
   Analyse Einfuhrsachverhalte hinsichtlich Einfuhrumsatzsteuer.
   Überprüfung sonstige Leistungen mit UK: Sicherstellung, dass auch nach dem Brexit nachgewiesen werden
    kann, dass unternehmerische Leistungsempfänger umsatzsteuerlich als Unternehmer qualifizieren.
   Falls Vorsteuer im UK angefallen sind, Beachtung & Überwachung der Frist für Vorsteuervergütungsantrag am
    31. März 2021.
   Überprüfung Stundungs-, Behaltens- und Fortsetzungsfristen in diversen steuerliche Gesetzen und ggf.
    rechtzeitige Antragstellung.
   Überprüfung der Status von UK-Tochtergesellschaften und ggf. rechtzeitige Umstrukturierung.
   Überprüfung von geplanten Ausschüttungen an UK-Muttergesellschaften: In Zukunft ist grundsätzlich
    Kapitalertragsteuer einzubehalten  Vermeidung durch rechtzeitigen Freistellungs- bzw. Ermäßigungsantrag
    (§ 50d Abs. 2 EStG)
   Überprüfung von Lizenzbeziehungen zwischen DE und UK : In Zukunft ist grundsätzlich Quellensteuer
    einzubehalten  Vermeidung durch rechtzeitigen Freistellungs- bzw. Ermäßigungsantrag (§ 50d Abs. 2 EStG)
Brexit – Steuerliche Auswirkungen                                                         22

Internationales Steuerrecht – Arbeitshilfen und weiterführende Informationen

                                                               Mehr zum Thema
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                                                                 finden Sie unter:
                                                           www.psp.eu/international-tax
Brexit – Steuerliche Auswirkungen                                                          23

Der PSP News-Alert

                   Sie können sich kostenlos registrieren unter: https://www.psp.eu/abo/
Brexit – Steuerliche Auswirkungen                                                 24

Die nächsten PSP-Webinare …

              Datum                 Webinar-Thema
              18. Februar 2020         Deep Dive
              10:00 – 11:00 Uhr         Mobiles Scannen

              17. März 2020            Deep Dive
              10:00 – 11:00 Uhr         Verfahrensdokumentation

                                       … weitere Webinare folgen !!!

                      Anmeldung zu den PSP-Webinaren unter: www.psp.eu/webinare
Brexit – Steuerliche Auswirkungen                      25

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Janneke Speetjens            Dr. Katharina Heusinger
j.speetjens@psp.eu           k.heusinger@psp.eu

Peters, Schönberger & Partner
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Schackstraße 2
80539 München
Tel.: +49 89 3 81 72 - 0
Fax: +49 89 3 81 72 - 204
E-Mail: psp@psp.eu
Internet: www.psp.eu
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