Brexit - Steuerliche Auswirkungen aus Sicht des deutschen Unternehmers - Janneke Speetjens, Steuerberaterin Dr. Katharina Heusinger, MSc - PSP ...
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Brexit – Steuerliche Auswirkungen aus Sicht des deutschen Unternehmers Janneke Speetjens, Steuerberaterin Dr. Katharina Heusinger, MSc.
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 3 Disclaimer Die vorliegenden Ausführungen geben die persönliche Meinung des Autors zur derzeitigen Rechtslage sowie zu dem am 12.11.2019 veröffentlichten „Abkommen über den Austritt des vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft“ wieder und enthalten lediglich einen Überblick über einzelne Aspekte des Gesetzesentwurfs. Spezielle Umstände einzelner Fallkonstellationen wurden nicht berücksichtigt; diese können durchaus zu abweichenden Betrachtungsweisen und/oder Ergebnissen führen. Die dargestellten Ausführungen können daher keine rechtliche oder steuerliche Beratung ersetzen; bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene, weitere Entwicklungen berücksichtigende Empfehlung Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ein, bevor Sie Entscheidungen über die in diesen Ausführungen besprochenen Themen treffen. Die Finanzverwaltung und/oder Gerichte können abweichende Auffassungen zu den hier behandelten Themen haben oder entwickeln.
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 4 Agenda Status quo Steuerliche Vorsorge in Deutschland Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Die voraussichtlichen Folgen Umsatzsteuer: Was ist zu beachten? Roadmap für Unternehmer
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 5 Agenda Status quo Steuerliche Vorsorge in Deutschland Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Die voraussichtlichen Folgen Umsatzsteuer: Was ist zu beachten? Roadmap für Unternehmer
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 6 Die EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreiches im Überblick 1973 UK wird EWR- Mitglied 1975 1984 1992 2009 Referendum Nachverhandlungen Maastrichtvertrag (EU) Vertrag von Lissabon 2016 UK bleibt bzgl. EU-Beitrag UK tritt dem Euro Referendum EWR-Mitglied (Thatcher) nicht bei UK will EU verlassen 13.12.2019 12.11.2019 31.10.2019 29.03.2019 29.03.2017 Boris Johnson gewinnt Wahl Austrittsabkommen im 2. Austrittstermin 1. Austrittstermin UK teilt Austrittsabsicht gem. in UK Amtsblatt der EU (verschoben) (verschoben) § 50d EUV mit veröffentlicht 31.12. 31.01. 2020 DEAL 20.12.2019/ 09.01.2020 UK Unterhaus verabschiedet 2020 Austritt Ende der Übergangs -zeit or No DEAL ? Gesetz zur Ratifizierung des Austrittsabkommens – Verhandlungen über Ratifizierung vom Oberhaus Freihandelsabkommen noch notwendig.
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 7 Folgen des Austritts 31.12. 31.01. 2020 DEAL 2020 Austritt Ende der Übergangs -zeit or No DEAL ? Verhandlungen über Freihandelsabkommen UK ist in der Übergangszeit weiterhin wie ein Mitgliedstaat zu behandeln UK ist nach Ende der Übergangszeit Drittland Deutsche Regelungen für EU-Staaten sind nicht mehr anzuwenden, z. B. Umwandlungssteuergesetz Ausnahme aus Hinzurechungsbesteuerung (§ 8 Abs. 2 AStG) EU-Richtlinien sind nicht mehr anzuwenden, z. B. Zins-und Lizenzrichtlinie, Mutter-Tochter-Richtlinie Allokation der Besteuerung gemäß DBA DE – UK bzw. vereinbartem Freihandelsabkommen Deutsche Regelungen gegenüber Drittstaaten sind anzuwenden, z. B. Entstrickungsbesteuerung (§ 12 KStG)
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 8 Das Austrittsabkommen „Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft“ (Austrittsabkommen) am 12. November 2019 verkündet im EU-Amtsblatt. Ergänzt durch „Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für künftige Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich“ Gemeinsame Bestimmungen Rechte der Bürger Aufenthaltsrechte, Arbeitnehmerrechte, Anerkennung von Qualifikationen, Soziale Sicherheit u. a. Regelungen für in Verkehr befindliche Waren, laufende Zollverfahren, laufende Verfahren USt & Verbrauchsteuern, Trennungsregelungen bestehende Schutzrechte, laufende EU-Gerichtsverfahren Übergangszeitraum Grundsätzliche Anwendung des Unionsrechts im Übergangszeitraum, Verlängerungsoption Schlussbestimmungen Protokolle & Anhänge Politische Erklärung Absichtserklärung zur geplanten Zusammenarbeit
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 9 Agenda Status quo Steuerliche Vorsorge in Deutschland Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Die voraussichtlichen Folgen Umsatzsteuer: Was ist zu beachten? Roadmap für Unternehmer
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 10 Steuerliche Vorsorge in Deutschland | Brexit-Steuerbegleitgesetz „Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“ (Brexit- Steuerbegleitgesetz) seit 29. März 2019 in Kraft Vermeidung von Nachteilen aus vor dem Brexit bzw. dem Ende des Übergangszeitraums verwirklichten Handlungen Inhalt Allgemeiner Regelungsinhalt Brexit-Steuerbegleitgesetz § 4g EStG Auf Antrag Bildung eines Ausgleichspostens (Auflösung Keine Zwangsauflösung des bestehenden Ausgleichspostens für über 5 Jahre) für Wirtschaftsgüter des AV, die von Wirtschaftsgüter, die innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Deutschland in eine EU-Betriebsstätte verlagert wurden. Brexit nach UK verlagert wurden. § 6b EStG Veräußerungsgewinn aus GuB, Gebäuden auf Antrag in 5 Keine sofortige Zwangsversteuerung der verbleibenden Raten Jahresraten zu versteuern, wenn Ersatzinvestition in EU- oder nachträgliche Verzinsung bei Ersatzinvestition in UK, Betriebsstätte. wenn Antrag für § 6b-Versteuerung vor dem Brexit oder dem Ende der Übergangsfrist. § 92a EStG Wohn-Riester. Verwendung von Riesterguthaben unschädlich, sofern Mittelverwendung bereits vor dem Brexit erfolgt. § 12 KStG Exit-Besteuerung bei Aufgabe der (un)beschränkten Brexit führt nicht zum Eintritt der entsprechenden Exit- Steuerpflicht von Kapitalgesellschaften. Besteuerung für bestehende Kapitalgesellschaften mit Sitz in UK und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland bzw. in UK oder einem EU-Staat.
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 11 Steuerliche Vorsorge in Deutschland | Brexit-Steuerbegleitgesetz (II) „Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“ (Brexit- Steuerbegleitgesetz) seit 29. März 2019 in Kraft Vermeidung von Nachteilen aus vor dem Brexit bzw. dem Ende des Übergangszeitraums verwirklichten Handlungen Inhalt Allgemeiner Regelungsinhalt Brexit-Steuerbegleitgesetz § 6 AStG Wegzugsbesteuerung bei Aufgabe der unbeschränkten Brexit führt nicht zum Widerruf der (zum Brexit bestehenden) Steuerpflicht von Privatpersonen mit Anteilsbesitz i. S. unbefristeten Stundung (nach Literaturmeinung auch bei d. § 17 EStG bzw. Entstrickung der Anteile; Stundung Stundung innerhalb des Übergangszeitraums). bei Wegzug in EU/ EWR-Staat. § 1 UmwStG Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes. Umwandlungssteuergesetz ist bis zum Ablauf des Übergangszeitraums bei Verschmelzung einer UK- Kapitalgesellschaft auf deutsche Gesellschaft anzuwenden, wenn Verschmelzungsplan vor Ablauf des Übergangszeitraums notariell beurkundet. § 22 UmwStG Besteuerung des Anteilseigners bei Einbringung von Keine zwingende Nachversteuerung der übertragenen stillen Unternehmensteilen in Kapitalgesellschaft (§ 20 Reserven innerhalb der Haltedauer von 7 Jahren allein durch UmwStG) oder Anteilstausch (§ 21 UmwStG) unter Austritt von UK, sofern Umwandlungsbeschluss bzw. dem gemeinen Wert: Schädliche Ereignisse, die Einbringungsvertrag vor Ablauf des Übergangszeitraums innerhalb der Haltedauer von 7 Jahren zu erfolgt bzw. geschlossen. Nachversteuerung führen.
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 12 Steuerliche Vorsorge in Deutschland | Brexit-Steuerbegleitgesetz (III) „Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“ (Brexit- Steuerbegleitgesetz) seit 29. März 2019 in Kraft Vermeidung von Nachteilen aus vor dem Brexit bzw. dem Ende des Übergangszeitraums verwirklichten Handlungen Inhalt Allgemeiner Regelungsinhalt Brexit-Steuerbegleitgesetz § 37 ErbStG Zeitliche Anwendung ErbStG-Regelungen. Bei Steuerentstehung vor Ende des Übergangszeitraums gilt UK weiterhin als EU-Mitgliedstaat, z. B. begünstigungsfähiges Vermögen umfasst grundsätzlich UK-Betriebsvermögen, Anteile an UK-Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 1 ErbStG), Löhne zählen weiterhin in Lohnsummenregelung (§ 13a ErbStG). § 4 GrEstG Ausnahmen von der Grunderwerbsteuer. Keine GrESt auf Erwerbe, die alleine durch den Brexit hervorgerufen warden. § 6a GrEStG Steuervergünstigungen bei Umwandlungen innerhalb Der Brexit unterbricht nicht die Haltedauer. eines Konzerns, Beteiligung innerhalb von 5 Jahren vor und nach Rechtsvorgang mindestens 95%.
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 13 Agenda Status quo Steuerliche Vorsorge in Deutschland Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Die voraussichtlichen Folgen Umsatzsteuer: Was ist zu beachten? Roadmap für Unternehmer
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 14 Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Voraussichtliche Folgen (I) Beispiele für voraussichtliche ertragsteuerliche und erbschaftsteuerliche Folgen im Fall eines No Deals ab 01.02.2020 (unwahrscheinlich) bzw. ab 31.12.2020 (vor. Ende Übergangsfrist) für die keine Regelungen im Brexit-Steuerbegleitgesetz getroffen wurden: Sachverhalt Während Übergangszeitraum (§ 1 Brexit-Übergangsgesetz) Nach Übergangsfrist bzw. bei No Deal ab 01.02.2020 Verluste einer UK- Grundsätzlich unter den allgemeinen Regelungen abziehbar Beschränkung der Abziehbarkeit nach § 2a EStG. Betriebsstätte (§ 1 Brexit-Übergangsgesetz). Schulgeld als Unter Voraussetzungen bis zum Ablauf der Übergangsfrist Abzug des Schulgeldes ist nicht mehr möglich. Sonderausgaben möglich (§ 1 Brexit-Übergangsgesetz). (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) Hinzurechnungs- Anwendbarkeit § 8 Abs. 2 AStG: Keine Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerungs- besteuerung Hinzurechnungsbesteuerung bei UK-Gesellschaft, die Regelungen wird nicht durch eine tatsächliche insoweit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit wirtschaftliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 beschränkt. nachgeht. Erbschaftsteuer Wenn Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Steuer Sitz oder Geschäftsleitung in UK hatte, können dessen Geschäftsleitung außerhalb der EU/EWR können kein Anteile als “begünstigungsfähiges Vermögen” qualifizieren. begünstigungsfähiges Vermögen sein.
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 15 Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Voraussichtliche Folgen (II) Beispiele für voraussichtliche ertragsteuerliche und erbschaftsteuerliche Folgen im Fall eines No Deals ab 01.02.2020 (unwahrscheinlich) bzw. ab 31.12.2020 (vor. Ende Übergangsfrist) für die keine Regelungen im Brexit-Steuerbegleitgesetz getroffen wurden: Sachverhalt Während Übergangszeitraum Nach Übergangsfrist (Art. 127 Abs. 1 und 6 Austrittsabkommen) bzw. bei No Deal ab 01.02.2020 Dividenden 0% Quellensteuer auf Dividenden bei einer Beteiligung von Regelungen des DBA DE – UK anzuwenden. Die DE-UK mindestens 10% (unter Anwendung der EU Mutter-Tochter- Quellensteuer auf Dividenden von DE an UK wird Richtlinie). somit maximal auf 5% reduziert. Quellensteuereinbehalt (§ 50d EStG). Zinsen und 0% Quellensteuer bei einer Beteiligung von mindestens 25% Regelungen des DBA DE – UK anzuwenden. Das DBA Lizenzen DE-UK (unter Anwendung der EU Zins- und Lizenzrichtlinie). ermöglicht jedoch in der Regel 0% Quellensteuersatz. Quellensteuereinbehalt bei Lizenzen (§ 50a EStG).
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 16 Agenda Status quo Steuerliche Vorsorge in Deutschland Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Die voraussichtlichen Folgen Umsatzsteuer: Was ist zu beachten? Roadmap für Unternehmer
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 17 Umsatzsteuer: was ist zu beachten? (I) Allgemeine umsatzsteuerliche Folgen des Brexits bei einem No Deal bzw. am Ende der Übergangsfrist • Umsatzsteuerliche Folgen des Brexit wurden nicht von dem Brexit-Steuerbegleitgesetz abgedeckt. • Ohne weitere Maßnahmen ist UK nach Ablauf der Übergangsfrist als Drittstaat zu behandeln. • Geschäftsbeziehungen mit Nord-Irland sind gut zu beobachten. • Das Austrittsabkommen regelt lediglich einzelne Aspekte für das Ende des Übergangszeitraums, z. B.: • Die EU-MwStSystemrichtlinie ist auf Waren anwendbar, die aus UK in die EU oder vice versa versandt oder befördert werden, sofern die Versendung oder Beförderung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums beginnt und nach seinem Ablauf endet. • Die Richtlinie findet noch fünf Jahre nach Ende des Übergangszeitraums Anwendung auf die Rechte und Pflichten von steuerpflichtigen Personen in Bezug auf vor Ende des Übergangszeitraums erfolgte Umsätze mit einem grenzüberschreitenden Element zwischen UK und EU sowie in Bezug auf die oben genannte Umsätze. • Vorsteuervergütungsanträge sind spätestens am 31. März 2021 zu stellen.
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 18 Umsatzsteuer: was ist zu beachten? (II) Allgemeine umsatzsteuerliche Folgen des Brexits bei einem No Deal bzw. am Ende der Übergangsfrist • Konsequenzen (beispielhaft): Sachverhalt Während Übergangsfrist Überschreitung der Übergangsfrist Nach Ablauf der Übergangsfrist bzw. bei No Deal ab 01.02.2020 Lieferung aus UK Grundsätzlich Innergemeinschaftlicher Erwerb in DE bzw. Einfuhr bzw. Ausfuhr. Bei No Deal: nach DE oder innergemeinschaftlicher Erwerb innergemeinschaftliche Lieferung aus DE, wenn Versendung Unklar, was mit “fristüberschreitenden” vice versa (B2B) in DE bzw. oder Beförderung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums Lieferungen passiert. innergemeinschaftliche Lieferung beginnt (Art. 51 Abs. 1 des Austrittsabkommens in der aus DE. derzeitigen Fassung). Versandhandel- Grundsätzlich als Als Versandhandelslieferung zu behandeln, wenn Siehe oben. lieferungen Versandhandelslieferung zu Versendung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums beginnt beurteilen. (Art. 51 Abs. 1 des Austrittsabkommens in der derzeitigen Fassung). Sonstige Allgemeine EU-Regelungen Nicht geregelt – wohl unter Anwendung der allgemeinen Eventuelle Anwendbarkeit von Leistungen DE an anwendbar. Regelungen abhängig von dem Zeitpunkt, in dem die Sonderregelungen für sonstige Nicht- Leistung ausgeführt worden ist (bei Soll-Besteuerung). Leistungen an Nicht-EU-Ansässige. Unternehmer UK
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 19 Umsatzsteuer: was ist zu beachten? (III) Ungeklärte austritts- bzw. übergangsfristüberschreitende Situationen – Beispiel: Konsignationslager in UK Behandlung, wenn Entnahme vor ungeregeltem Austritt bzw. vor Ende der Transport Waren in Übergangsfrist: Konsignationslager vor Ende der Austritts-/Übergangsfrist • Abhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 6b UStG (neu seit 1.1.2020) erfüllt sind. Wenn diese erfüllt sind: Behandlung als steuerbare und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (aber: beachte formelle Voraussetzungen der Vorlage einer gültigen USt-ID Nummer bei Nicht-Anwendbarkeit der Regelung Abnehmer nach § 6b UStG). Wenn diese nicht erfüllt sind: Behandlung als entnimmt Waren aus innergemeinschaftliches Verbringen. Konsignations- Verkauf/Lieferung lager nach Behandlung bei (übergangs)fristüberschreitenden Situationen??? Austritt bzw. Ende • Art. 51 des Austrittsabkommens: Keine explizite Regelung. Übergangsfrist • BMF-Schreiben vom 08.04.2019 (III-C-1 – S 7050/19/10001:002 (2019/0270034) – nicht mehr auf Website des BMFs veröffentlicht!: „Wenn Transport vor dem 13. April 2019 (damaliges Austrittsdatum) und Entnahme nach dem 12. April 2019, dann innergemeinschaftliches Verbringen im Einlagerungszeitpunkt (Ausnahme: Abnehmer stand bei Beginn der Beförderung oder Versendung schon fest).“ • Aber: BMF-Schreiben hatte die ab dem 1.1.2020 geltenden Regelungen nicht berücksichtigt, ist nicht mehr auf die Website des BMFs auffindbar und war lediglich für ein No Deal Situation geschrieben…..
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Brexit – Steuerliche Auswirkungen 21 Roadmap für deutsche Unternehmer: Steuerliche ToDos vor dem Brexit bzw. dem Ende der Übergangsfrist Überprüfung neuer und bestehender Verträge auf mit dem Brexit verbundenen Risiken. Überprüfung Liefersachverhalte mit dem UK und ggf. Umstellung von Systemen (innergemeinschaftliche Sachverhalte werden Ausfuhr/Einfuhr). Analyse Einfuhrsachverhalte hinsichtlich Einfuhrumsatzsteuer. Überprüfung sonstige Leistungen mit UK: Sicherstellung, dass auch nach dem Brexit nachgewiesen werden kann, dass unternehmerische Leistungsempfänger umsatzsteuerlich als Unternehmer qualifizieren. Falls Vorsteuer im UK angefallen sind, Beachtung & Überwachung der Frist für Vorsteuervergütungsantrag am 31. März 2021. Überprüfung Stundungs-, Behaltens- und Fortsetzungsfristen in diversen steuerliche Gesetzen und ggf. rechtzeitige Antragstellung. Überprüfung der Status von UK-Tochtergesellschaften und ggf. rechtzeitige Umstrukturierung. Überprüfung von geplanten Ausschüttungen an UK-Muttergesellschaften: In Zukunft ist grundsätzlich Kapitalertragsteuer einzubehalten Vermeidung durch rechtzeitigen Freistellungs- bzw. Ermäßigungsantrag (§ 50d Abs. 2 EStG) Überprüfung von Lizenzbeziehungen zwischen DE und UK : In Zukunft ist grundsätzlich Quellensteuer einzubehalten Vermeidung durch rechtzeitigen Freistellungs- bzw. Ermäßigungsantrag (§ 50d Abs. 2 EStG)
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 22 Internationales Steuerrecht – Arbeitshilfen und weiterführende Informationen Mehr zum Thema Internationales Steuerrecht finden Sie unter: www.psp.eu/international-tax
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 23 Der PSP News-Alert Sie können sich kostenlos registrieren unter: https://www.psp.eu/abo/
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 24 Die nächsten PSP-Webinare … Datum Webinar-Thema 18. Februar 2020 Deep Dive 10:00 – 11:00 Uhr Mobiles Scannen 17. März 2020 Deep Dive 10:00 – 11:00 Uhr Verfahrensdokumentation … weitere Webinare folgen !!! Anmeldung zu den PSP-Webinaren unter: www.psp.eu/webinare
Brexit – Steuerliche Auswirkungen 25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Janneke Speetjens Dr. Katharina Heusinger j.speetjens@psp.eu k.heusinger@psp.eu Peters, Schönberger & Partner Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Schackstraße 2 80539 München Tel.: +49 89 3 81 72 - 0 Fax: +49 89 3 81 72 - 204 E-Mail: psp@psp.eu Internet: www.psp.eu
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