Die Reform des GmbH-Rechts in Österreich - aktueller Stand und künftige Entwicklungen - Mag. Thomas Traar, Richter im Bundesministerium für Justiz
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Die Reform des GmbH-Rechts in Österreich – aktueller Stand und künftige Entwicklungen Mag. Thomas Traar, Richter im Bundesministerium für Justiz 1
Überblick Ausgangssituation / Politische Vorgaben Mögliche Lösungsansätze Möglicher Inhalt des Begutachtungsentwurfs Ausblick 2
Ausgangssituation / Politische Vorgaben EuGH Judikatur zu Art. 48 EGV (Centros u.a.) – „Wettbewerb der Rechtsordnungen“ Europaweiter Trend zur Verbilligung und Beschleunigung von Gründungen Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Deutschland Die EU-Verordnung zur Europäischen Privatgesellschaft (EPG, SPE) Regierungsprogramm der XXIV. Gesetzgebungsperiode Umfangreiche Reformvorschläge aus der Lehre und Praxis 3
Mögliche Lösungsansätze Umfassende GmbH-Reform jetzt, oder „Kleine“ GmbH-Reform jetzt √ Jetzt: Gründungserleichterungen samt Begleitmaßnahmen Prüfung weiterer Schritte nach Annahme der EU- Verordnung zur Europäischen Privatgesellschaft (EPG, SPE) 4
Möglicher Inhalt des Begutachtungsentwurfs - Überblick Gründungserleichterungen Begleitmaßnahmen im Bereich des gesellschafts- und insolvenzrechtlichen Gläubigerschutzes Erhöhung der internationalen Mobilität österreichischer Gesellschaften Sonstige Regelungen 5
Senkung des Mindeststammkapitals - Ausgangspunkt Befragung der Gründer von „Limiteds“: Mindeststammkapital Hauptmotiv der Rechtsformwahl Bedeutung des Mindeststammkapitals Individuelle und für die Rechtsform der GmbH wichtige Seriositätsschwelle Anfänglicher Kapitalpolster Nicht: mit keinen Mindeststammkapitalerfordernissen ausgestattete Unterform der GmbH 6
Absenkung des Mindeststammkapitals - Im Einzelnen Absenkung auf 10 000 Euro Mindeststammeinlage von 70 Euro bleibt Stammkapital < 35 000 Euro: 10 000 Euro müssen jedenfalls in bar aufgebracht werden 10 000 Euro müssen bereits bei der Gründung einbezahlt sein Keine Kapitalherabsetzung unter 35 000 Euro 7
Erweiterung der Pflicht zur Bildung gesetzlicher Rücklagen Zwingende Regelung Voraussetzung: Stammkapital
Erweiterung der Pflicht zur Bildung gesetzlicher Rücklagen Dispositive Regelung Stammkapital von zumindest 35 000 Euro oder Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklage von zumindest 35 000 Euro Voraussetzung und Umfang: wenn und solange die Eigenmittelquote ( 23 URG) weniger als 15 Prozent beträgt Höhe: 1/10 des (um einen Verlustvortrag geminderten) Jahresüberschusses (nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen) Sie besteht neben der Rücklagenbildungspflicht nach 23 Abs. 1 (für große GmbHs) 9
Änderungen im Zusammenhang mit der erweiterten Rücklagenbildungspflicht Verwendung der Rücklagen: Zur vereinfachten Kapitalerhöhung (Kapitalberichtigungsgesetz) Zum Ausgleich eines sonst auszuweisenden Bilanzverlusts ( 229 Abs. 6 UGB) Keine Bindung der Rücklagen mehr, wenn die Voraussetzungen zur Rücklagenbildung nicht mehr erfüllt sind Anpassung der Bestimmungen zur Rückzahlung von Nachschüssen ( 74 Abs. 2) und zur Haftung der Gesellschafter bei unzulässiger Einlagenrückgewähr ( 83 Abs. 2) 10
Ausdehnung der Publizitätspflichten Voraussetzung: Stammkapital < 35 000 Euro die Posten scheinen nicht ohnehin im offenzulegenden Jahresabschluss auf (betrifft also nur kleine und mittelgroße Gesellschaften) Folge: Im Anhang sind jene Posten aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben, aus denen sich ergibt, ob die Gesellschaft zur Bildung von Rücklagen verpflichtet ist und ob sie dieser Verpflichtung nachkommt 11
Stärkung des Gläubigerschutzes im Insolvenzrecht Vorteil: Anknüpfung der EU-InsVO an den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen Bei Führungslosigkeit der Gesellschaft: Verpflichtung der Gesellschafter (zumindest 50%) zur Stellung des Konkursantrags Anfechtbarkeit von Gewinnausschüttungen im Jahr vor der Konkurseröffnung bei Gesellschaften mit einem Stammkapital
Erhöhung der internationalen Mobilität österreichischer Gesellschaften Gesellschaftsrecht Möglichkeit eines im Ausland liegenden Verwaltungssitzes - eine Tätigkeit oder Niederlassung der Gesellschaft im Inland wäre nicht mehr nötig Besteht ein tatsächlicher Anknüpfungspunkte im Inland: Die Gesellschaft ist bei der Wahl des Sitzes nicht völlig frei 13
Erhöhung der internationalen Mobilität österreichischer Gesellschaften Kollisionssrecht Gründungstheorie statt Sitztheorie für „österreichische“ Gesellschaften, d.h. Gesellschaften, die ineinem österreichischen öffentlichen Register eingetragen sind, oder, mangels Registereintragung, nach österreichischem Recht organisiert sind, unterliegen ungeachtet des Ortes des Verwaltungssitzes österreichischem Recht 14
Reduktion der Gründungskosten Beibehaltung des Notariatsakts Reduktion der Gründungskosten wegen der geringeren Bemessungsgrundlage (wegen des niedrigeren Mindeststammkapitals) Verbilligte Tarife für bestimmte einfache Gründungen und Kapitalerhöhungen 15
Reduktion der Gründungskosten Betrifft Notariatsakt, Beglaubigung, Beurkundung, RATG Insb. Bemessungsgrundlage von 1 000 Euro Ein-Personengründung Durch eine natürliche Person Mittels einer „Mustersatzung“ Nur Inhalt der 4 Abs. 1, 7 Abs. 2 GmbHG und GF Bestellung Nur bis 35 000 Euro Stammkapital und NeuFöG Gründung Kapitalerhöhung auf mind. 35 000 Euro 16
Sonstige Bestimmungen Erweiterung der Aufsichtsratspflicht (GmbH & CO OG) Einberufung der Generalversammlung auch bei Erreichen der Kennzahlen des 22 Abs. 1 Z 1 URG bzw. 2 Abs. 1 Z 2 EKEG Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Firmenbuch – rechtsformneutral und auch für Zweigniederlassungen Vereinfachte Ediktalzustellung an Kapitalgesellschaften 17
Diskutierte, aber nicht aufgenommene Regelungen Haftung bei qualifizierter Unterkapitalisierung Erweiterte Anfechtung von Geschäftsführergehältern Abschaffung oder Einschränkung der Notariatsaktspflicht Einschränkung der Veröffentlichung in der Wiener Zeitung Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen Generelle Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen der Gesellschaft (deren Stammkapital unter 35 000 Euro liegt) mit Gesellschaftern 18
Ausblick • Begutachtungsentwurf November 2010 • EU-Verordnung zur Europäischen Privatgesellschaft (EPG, SPE) – Änderungsbedarf im nationalen Recht – „große“ GmbH-Reform 19
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! thomas.traar@bmj.gv.at 20
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