Prüfungsordnung wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang VWA München - für den der vom 25. Juli 2011
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Prüfungsordnung für den wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang der VWA München vom 25. Juli 2011 1
Prüfungsordnung für den wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang der VWA München Der VWA München e.V. hat mit Genehmigung des vom bayerischen Ministerpräsidenten bestellten Staatskommissars am 25.7.2011 folgende Prüfungsordnung beschlossen. Die Prüfungsordnung entspricht den Vorgaben der Rahmenprüfungsordnung des Bundesverbandes Deutscher Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien in der Fassung vom 17. September 2010. § 1 Prüfungszweck (1) Die Prüfung nach dieser Prüfungsordnung dient dem Nachweis, dass der Studierende1 in einem abgeschlossenen, mindestens sechssemestrigen Studium an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie München für Führungsaufgaben in der Wirtschaft das erforderliche Wissen und Können erworben hat und wissenschaftliche Arbeitsmethoden sach- und fachgerecht anzuwenden vermag. (2) Aufgrund der nach Abschluss des Studiums abgelegten Diplomprüfung wird ein Diplom erteilt. Studium und Diplomprüfung bilden grundsätzlich eine Einheit. § 2 Prüfungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt zum Zeitpunkt der Anmeldung voraus 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit, 2. ein ordnungsgemäßes Studium an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie München von mindestens sechs Semestern, 3. die nach Maßgabe des jeweils gültigen Studienplans erforderliche Mindestanzahl an Leistungspunkten in den einzelnen Prüfungsfächern, 4. eine Erklärung des Kandidaten, dass er an keiner anderen Verwaltungs- und/oder Wirtschafts-Akademie eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat. (2) Die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 ist erfüllt 1. bei Kaufleuten und kaufmännischen Angestellten, wenn sie eine kaufmännische Berufsausbildung mit einer mindestens dreijährigen Regelausbildungszeit, von der mindestens eineinhalb Jahre tatsächlich erbracht sein müssen, erfolgreich abgeschlossen und eine danach liegende mindestens vierjährige kaufmännische Berufstätigkeit ausgeübt haben, 2. bei und staatlich geprüften Technikern, wenn sie nach ihrer Prüfung eine mindestens einjährige Tätigkeit ausgeübt haben, bei der wirtschaftliche Kenntnisse erforderlich sind, 3. bei Industrie- und Handwerksmeistern 4. bei Absolventen eines Hochschulstudiums, wenn sie eine mindestens einjährige Berufstätigkeit ausgeübt haben, bei der wirtschaftliche Kenntnisse erforderlich sind, 1 Aus Gründen der Vereinfachung werden in dieser Prüfungsordnung Personen und Funktionsbezeichnungen nicht nach dem Geschlecht unterschieden. 2
5. bei Abiturienten, wenn sie eine mit der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie koordinierte kaufmännische Ausbildung und Berufstätigkeit durchlaufen haben, 6. bei Bewerbern aus dem öffentlichen Dienst, wenn sie die beruflichen Voraussetzungen2 für die Zulassung zu einer Verwaltungsdiplomprüfung erfüllen. (3) In Ausnahmefällen können auch Bewerber, die keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne von Absatz 2 aufweisen, aufgrund ihrer Vorbildung oder ihres beruflichen Werdeganges unter Berücksichtigung ihrer in der Akademie gezeigten Leistungen zugelassen werden. (4) Wird innerhalb einer Studienzeit von 12 Semestern die Zulassung zur Abschlussprüfung eines Faches nicht erreicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 3 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Dritter (1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an der eigenen oder an einer anderen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie oder Studienleistungen, die in einem der Prüfungsgebiete nach § 7 an einer Universität oder Fachhochschule erbracht wurden, können ganz oder teilweise angerechnet werden. (2) Über die Anrechnung von Studienleistungen Dritter, die nicht Abs. (1) entsprechen, entscheidet die Studienleitung im Einzelfall. § 4 Abschlussprüfung (1) Das Prüfungsverfahren wird teilweise studienbegleitend durchgeführt. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus 6 Teilen: a) der Diplomarbeit, b) dem Fachgespräch zur Diplomarbeit, b) einer Klausur über 120 min. im Fach „Recht“, c) einer mündlichen Prüfung im Fach „Betriebswirtschaftslehre“, d) einer mündlichen Prüfung im Fach „Volkswirtschaftslehre“ und e) einer mündlichen Prüfung im Wahlfach. 2 1. bei Beamten - mit Einstieg in der 3. Qualifikationsebene sowie - unter bestimmten Voraussetzungen (hinsichtlich Vorbildung und beruflichem Werdegang), mit Einstieg in der 2. Qualifikationsebene, soweit sie im Zeitpunkt der Beendigung ihres Akademiestudiums eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt haben. 2. bei Angestellten im öffentlichen Dienst - wenn sie die Angestelltenfachprüfung II sowie - unter bestimmten Voraussetzungen (hinsichtlich Vorbildung und beruflichem Werdegang), wenn sie die Angestelltenfachprüfung I oder die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten abgelegt haben und im Zeitpunkt der Beendigung ihres Akademiestudiums eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt haben. 3
(3) 1Die Zulassung zur Prüfung muss schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formularen beantragt werden. 2Dem Antrag müssen ein tabellarischer Lebenslauf und die Nachweise nach § 2 Abs. (1) und (2) beigefügt sein. 3Der Antrag ist eigenhändig zu unterschreiben. § 5 Diplomarbeit und Fachgespräch (1) 1Studierende der 6-semestrigen Studiengänge müssen eine Diplomarbeit anfertigen. 2 Hierfür werden 12 Leistungspunkte als Studienleistung angerechnet. (2) Bei der Festlegung des Themas der Diplomarbeit (Wirtschaftsdiplom-Studiengänge) sollen die Wünsche der Kandidaten berücksichtigt werden. Die Themenvorschläge müssen aus Wirtschaft und Verwaltung kommen. (3) Die Arbeiten sind mit folgender Versicherung zu versehen: „Hiermit versichere ich, dass die vorliegende Arbeit von mir selbständig und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt worden ist, insbesondere, dass ich alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen sind, durch Zitate bzw. Literaturhinweise als solche kenntlich gemacht habe." (4) 1Die Anfertigung der Diplomarbeit (6-semestriges Studium) erfolgt in der Regel im sechsten Studiensemester. 2Die Bearbeitungszeit beträgt für Diplomarbeiten 12 Wochen. 3Es gilt das Datum der Anmeldung. (5) 1Die Diplomarbeit ist in elektronischer Form abzugeben, um eine elektronische Überprüfung auf Plagiate zu ermöglichen. 2Zusätzlich sind zwei gedruckte Exemplare in der Geschäftsstelle abzugeben. (6) Die Abgabefristen für Diplom- bzw. Projektarbeiten können auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen maximal um vier Wochen verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss. (7) 1Die Diplomarbeit wird durch den Betreuer benotet. 2Er berücksichtigt dabei die formalen Vorgaben des Prüfungsausschusses und prüft auf Plagiate. 3Nach der Bewertung findet ein Fachgespräch statt, das die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten sollte. 4Bei dem Fachgespräch ist neben dem Betreuer ein weiterer Fachdozent anwesend. 5Das Fachgespräch kann in den organisatorischen Rahmen der mündlichen Prüfungen eingebunden werden. 2Wird die Diplomarbeit vom Betreuer mit „nicht bestanden“ bewertet, so ist sie durch einen zweiten fachkundigen Prüfer zu bewerten. 3Das Gesamtergebnis ergibt sich in diesem Fall aus der Mittelung der beiden Noten. § 6 Schriftliche Abschlussprüfungen (1) 1Die schriftliche Abschlussprüfung ist im Fach Recht vorgesehen. 2Sie besteht aus einer Klausur über 120 Minuten Dauer. 3Es werden Aufgaben zur Auswahl gestellt. (2) Im Falle einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eines Prüfungskandidaten kann der Studienleiter oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund ärztlichen Zeugnisses Arbeitszeitverlängerung oder eine andere Prüfungserleichterung gewähren. § 7 Mündliche Abschlussprüfungen (1) 1Die mündlichen Prüfungen können als Einzel- oder Gruppenprüfung abgehalten werden. 2Bei Gruppenprüfungen sollen höchstens 5 Kandidaten zu einer Gruppe zusammengefasst werden. 3Die Prüfungszeit soll pro Fach und Kandidat 10 bis 15 Minuten betragen. 4
(2) Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Zuhörer zugelassen werden. (3) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, in der die jeweiligen Prüfungsgegenstände und die Bewertung festzuhalten sind. § 8 Prüfungsausschuss (1) Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ist ein Prüfungsausschuss verantwortlich. (2) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus 1. dem Studienleiter oder seinem Stellvertreter oder einem von ihm bestimmten Stellvertreter als Vorsitzenden, 2. dem vom bayerischen Ministerpräsidenten bestimmten Staatskommissar oder seinem Vertreter, 3. dem Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer, der einen Vertreter benennen kann, 4. mindestens einem vom Studienleiter bestimmten Dozenten. (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 9 Aufgaben des Prüfungsausschusses (1) Der Prüfungsausschuss hat u. a. 1. die Termine für die Fachgespräche festzusetzen, 2. für die Ordnungsmäßigkeit des Ablaufs des Fachgesprächs im Sinne des § 8 zu sorgen, 3. die rechtzeitige Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten (Diplomarbeiten) zu überwachen, 4. über die nachträgliche Rücknahme oder Abänderung erteilter Prüfungsnoten zu entscheiden. (2) Der Prüfungsausschuss kann die Aufgaben nach Absatz 1 an seinen Vorsitzenden delegieren. § 10 Leistungspunktesystem (1) 1Allen Studien- und Prüfungsleistungen, die zum erfolgreichen Abschluss des Studiums zu erbringen sind, werden nach einem Kumulationssystem Leistungspunkte zugeordnet. 2Die Maßstäbe für die Zuordnung der Leistungspunkte entsprechen dem ECTS (European Credit Transfer System). (2) 1Zum erfolgreichen Abschluss des Studiums sind insgesamt 180 Leistungspunkte erforderlich. 2Mit dem Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung und der qualifizierenden beruflichen Tätigkeit gemäß § 2 werden 60 Leistungspunkte angerechnet. 3 Die verbleibenden 120 Leistungspunkte sind innerhalb des Studiums zu erwerben. (3) 1Das Studium besteht aus Modulen, die eine oder mehrere Lehrveranstaltungen einschließen. 2Jedes Modul schließt mit einer übergreifenden Modulprüfung ab. 5
(4) 1Leistungspunkte können nur aufgrund von individualisierbaren Studien- oder Prüfungsleistungen erteilt werden. 2Die bloße Teilnahme an den Lehrveranstaltungen eines Moduls genügt hierfür nicht. (5) 1Das Angebot der Module im Studium und die in den einzelnen Modulen erreichbaren Leistungspunkte werden in den jeweils gültigen Studienplänen festgelegt. 2Die je Prüfungsfach jeweils erforderlichen Leistungspunkte sind in den gültigen Studienplänen festgelegt. 3Der Studienleiter regelt die Form des jeweiligen Abschlusses, es können Klausuren, Hausarbeiten oder Fallstudien festgelegt werden. 4Mit schlechter als 4,0 bewertete Leistungsnachweise erhalten keine Leistungspunkte. (6) 1Bei der Belegung von Lehrveranstaltungen besteht innerhalb der Studienpläne grundsätzlich Wahlfreiheit. 2Pflichtveranstaltungen sind als solche gekennzeichnet; das Bestehen der Modulprüfung ist verpflichtend für die Zulassung zur Diplomarbeit und zur Abschlussprüfung. 3Zusätzlich werden Wahlfächer angeboten, von denen in den Fachbereichen „Betriebswirtschaftslehre“, „Volkswirtschaftslehre“ und „Recht“ jeweils mindestens eines ausgewählt werden muss. 4Bei der Abschlussprüfung wählt der Prüfling aus diesen Wahlfächern die mündliche Abschlussprüfung im Wahlfach aus. (7) Die Studienpläne der Wirtschaftsdiplom-Studiengänge gliedern sich in die folgenden Fachbereiche auf: a) Betriebswirtschaftslehre b) Volkswirtschaftslehre c) Recht d) Ergänzungsfächer. (8) Weitere Leistungspunkte werden mit der Diplomarbeit und dem Fachgespräch sowie durch die übergreifenden Abschlussprüfungen in 4 Fächern erworben. (9) Die der Notenberechnung zugrunde gelegten Leistungspunkte der Wirtschaftsdiplom- Fächer setzen sich wie folgt zusammen: a) Leistungspunkte aus Modulprüfungen: insgesamt 70 Leistungspunkte Leistungen Fachbereich „Betriebswirtschaftslehre“ 36 ECTS Leistungen Fachbereich „Volkswirtschaftslehre“ 14 ECTS Leistungen Fachbereich „Recht“ 14 ECTS Leistungen Fachbereich „Ergänzungsfächer“ 6 ECTS b) Leistungspunkte aus der Abschlussprüfung (§ 4 (2)): insgesamt 50 Leistungspunkte Prüfung Fachbereich „Betriebswirtschaftslehre“ 8 ECTS Prüfung Fachbereich „Volkswirtschaftslehre“ 8 ECTS Prüfung Fachbereich „Recht“ 8 ECTS Prüfung Wahlfach 8 ECTS Diplomarbeit 12 ECTS Fachgespräch 6 ECTS 6
§ 11 Prüfungsergebnis (1) 1Die Benotung der schriftlichen und mündlichen Einzelleistungen gibt der jeweilige Prüfer ab. 2Wird eine mündliche Prüfungsleistung vom Prüfungsausschuss selbst abgenommen, so entscheidet über die Benotung der Prüfungsausschuss. 3Nehmen Mitglieder des Prüfungsausschusses an dem Fach- oder einem Prüfungsgespräch teil, so erfolgt die Benotung im Einvernehmen mit diesen. (2) Grundlage des studienbegleitenden Prüfungsverfahrens ist das Leistungspunktesystem. a) Die Noten der einzelnen Prüfungsfächer (Fachnoten) sowie die Gesamtnote werden als mit den Leistungspunkten gewogener Durchschnitt gebildet. b) Die Akademie wählt für die Bildung der Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern die besten Teilergebnisse bis zum Erreichen der jeweils erforderlichen Mindestleistungspunkte aus. c) Fachnoten werden erteilt für die Fächer Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Recht und Ergänzungsgebiete. (3) 1Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen (Leistungsnachweise) sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht. 2 = gut, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. 3 = befriedigend, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. 4 = ausreichend, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. 5 = nicht ausreichend, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht. 2 Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Herabsetzung oder Erhöhung der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. 3Die Noten 0,7 und 4,3 können nicht vergeben werden. (4) 1Die Gesamtnote des Wirtschaftsdiploms setzt sich aus den einzelnen Prüfungsfachnoten, der Noten der Diplomarbeit und den Noten anderen Abschlussprüfungen zusammen. 2Die einzelnen Teilnoten fließen mit prozentualen Gewichtungen, die in den Studienplänen der einzelnen Studiengänge geregelt sind, in die Gesamtnote ein. (5) Bei der Berechnung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (6) Die Fachnoten und die Gesamtnote lauten: Note Beschreibung sehr gut bis 1,5 gut von 1,6 bis 2,5 befriedigend von 2,6 bis 3,5 ausreichend von 3,6 bis 4,0 7
§ 12 Bestehen und nicht Bestehen (1) Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, a) wenn in einem Pflichtfach die Fachnote auf „nicht ausreichend“ lautet und nicht ein Ausgleich entweder mit mindestens der Note „gut“ in einem anderen Pflichtfach oder mit der Note „befriedigend“ in zwei anderen Pflichtfächern erzielt ist, b) wenn die Fachnoten in zwei Pflichtfächern „nicht ausreichend“ sind, c) wenn die Fachnote im Pflichtfach „Betriebswirtschaftslehre“ „nicht ausreichend" ist, d) Wenn die Note in der Diplomarbeit einschließlich des Fachgesprächs „nicht ausreichend“ ist. (3) In diesen Fällen wird das Gesamtergebnis mit „nicht bestanden“ bewertet. § 13 Versäumnis, Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Ordnungsverstoß 1 (1) Eine Prüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0), wenn der Studierende a) ohne triftige Gründe nicht zu einer Prüfung erscheint, zu der er sich angemeldet hat, b) nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von dieser zurücktritt. 2 Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden, andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 2 Bei Krankheit des Studierenden ist ein ärztliches Attest bzw. auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Attest vorzulegen. (3) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Prüfung entschuldigt versäumt worden ist und zu welchem Termin sie nachgeholt werden kann. 2Werden die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen bzw. die Nichteinhaltung von Bearbeitungszeiten von Prüfungsarbeiten vom Prüfungsausschuss anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin, anberaumt. (4) 1Versucht der Studierende, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 2Der Versuch einer Täuschung wird auch dann angenommen, wenn der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel während und nach Austeilung von Klausurunterlagen bei sich führt. 3In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss darüber hinaus die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklären. (5) 1Stört der Studierende den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung, so kann er nach einmaliger Verwarnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. 2In diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 3In schwerwiegenden Fällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Studierenden darüber hinaus in dem Prüfungstermin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (6) Der Studierende kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 bzw. 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. (7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Studierenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 8
§ 14 Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Eine mit mindestens ausreichend bewertete Prüfungsleistung kann nicht wiederholt werden. (2) 1Mit schlechter als ausreichend bewertete Prüfungsleistungen können maximal einmal wiederholt werden. 2Prüfungsleistungen, die nach Maßgabe des jeweiligen Studienplans zum Erwerb von Pflicht-Leistungspunkten führen, können in Abweichung von Satz 1 maximal zweimal wiederholt werden. (3) Wird die Diplomarbeit nicht bis zum festgesetzten Termin (vgl. § 5 Abs. 4) eingereicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Eine nicht bestandene Diplomarbeit muss binnen sechs Monaten mit anderem Thema neu beantragt werden. (5) Die Diplomarbeit kann maximal einmal wiederholt werden. Die Prüfungsgebühren werden dem Studierenden erneut in Rechnung gestellt. § 15 Einwände gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen aus der Abschlussprüfung (1) 1Wurde die Diplomarbeit nicht bestanden, so sind Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsarbeiten nur binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses zulässig. 2 Sie sind gegenüber dem Studienleiter geltend zu machen und schriftlich zu begründen. (2) 1Ist die Gesamtprüfung (schriftlicher und mündlicher Teil) abgeschlossen, so sind Einwendungen gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen nur binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Gesamtnote zulässig. 2Sie sind gegenüber dem Studienleiter geltend zu machen und schriftlich zu begründen. (3) Der Studienleiter legt die schriftlichen Einwendungen mit einer Stellungnahme der jeweiligen Prüfung dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vor. § 16 Prüfungsabschluss (1) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Absolventen spätestens innerhalb eines Monats nach Abschluss der Prüfung bekannt zu geben. (2) 1Nach bestandener Prüfung wird dem Absolventen das Wirtschafts-Diplom ausgehändigt. 2Das Diplom hat die Gesamtnote der Prüfung zu enthalten. 3Es ist mindestens von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem vom bayerischen Ministerpräsidenten bestimmten Staatskommissar zu unterzeichnen. (3) Neben dem Diplom wird dem Absolventen ein Zeugnis ausgehändigt, das die Fachnote eines jeden Prüfungsgebietes, die Note der Diplomarbeit, die Noten der Abschlussprüfungen und die Gesamtnote enthält. (4) Der Inhaber des Diploms ist berechtigt, die Bezeichnung „Betriebswirt (VWA)“ zu führen. (5) Ein unrechtmäßig erworbenes Diplom kann durch die Akademie entzogen werden. § 17 Prüfungsgebühren (1) 1Es werden Prüfungsgebühren erhoben. ²Die Höhe der Prüfungsgebühren bestimmt die Akademie. 9
(2) Bei Nichtbestehen der Prüfung oder Ausschluss von der Prüfung oder vorzeitigem Prüfungsabbruch werden die Gebühren nicht erstattet. (3) Bei einer Wiederholung der Prüfung sind die vollen Gebühren erneut zu entrichten. § 18 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung (1) Diese Prüfungsordnung tritt ab dem 1.9.2011 zum Wintersemester 2011/12 in Kraft. (2) Für alle vor dem Wintersemester 2011/12 erstmals immatrikulierten Studierenden gilt die Prüfungsordnung vom 26. September 2001. 10
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