Prüfungsordnung wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang VWA München - für den der vom 25. Juli 2011

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Prüfungsordnung
             für den

wirtschaftswissenschaftlichen
        Studiengang
               der

       VWA München
               vom

           25. Juli 2011

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Prüfungsordnung für den wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang der VWA
München
Der VWA München e.V. hat mit Genehmigung des vom bayerischen Ministerpräsidenten
bestellten Staatskommissars am 25.7.2011 folgende Prüfungsordnung beschlossen.
Die Prüfungsordnung entspricht den Vorgaben der Rahmenprüfungsordnung des
Bundesverbandes Deutscher Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien in der Fassung vom
17. September 2010.

§ 1 Prüfungszweck
(1) Die Prüfung nach dieser Prüfungsordnung dient dem Nachweis, dass der Studierende1
in einem abgeschlossenen, mindestens sechssemestrigen Studium an der Verwaltungs- und
Wirtschafts-Akademie München für Führungsaufgaben in der Wirtschaft das erforderliche
Wissen und Können erworben hat und wissenschaftliche Arbeitsmethoden sach- und
fachgerecht anzuwenden vermag.
(2) Aufgrund der nach Abschluss des Studiums abgelegten Diplomprüfung wird ein Diplom
erteilt. Studium und Diplomprüfung bilden grundsätzlich eine Einheit.

§ 2 Prüfungsvoraussetzungen
(1)   Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt zum Zeitpunkt der Anmeldung voraus
      1. eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit,
      2. ein ordnungsgemäßes Studium an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie
      München von mindestens sechs Semestern,
      3. die nach Maßgabe des jeweils gültigen Studienplans erforderliche Mindestanzahl an
      Leistungspunkten in den einzelnen Prüfungsfächern,
      4. eine Erklärung des Kandidaten, dass er an keiner anderen Verwaltungs- und/oder
      Wirtschafts-Akademie eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat.
(2)   Die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 ist erfüllt
      1. bei Kaufleuten und kaufmännischen Angestellten, wenn sie eine kaufmännische
      Berufsausbildung mit einer mindestens dreijährigen Regelausbildungszeit, von der
      mindestens eineinhalb Jahre tatsächlich erbracht sein müssen, erfolgreich
      abgeschlossen und eine danach liegende mindestens vierjährige kaufmännische
      Berufstätigkeit ausgeübt haben,
      2. bei und staatlich geprüften Technikern, wenn sie nach ihrer Prüfung eine mindestens
      einjährige Tätigkeit ausgeübt haben, bei der wirtschaftliche Kenntnisse erforderlich
      sind,
      3. bei Industrie- und Handwerksmeistern
      4. bei Absolventen eines Hochschulstudiums, wenn sie eine mindestens einjährige
      Berufstätigkeit ausgeübt haben, bei der wirtschaftliche Kenntnisse erforderlich sind,

1
  Aus Gründen der Vereinfachung werden in dieser Prüfungsordnung Personen und Funktionsbezeichnungen
nicht nach dem Geschlecht unterschieden.

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5. bei Abiturienten, wenn sie eine mit der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie
        koordinierte kaufmännische Ausbildung und Berufstätigkeit durchlaufen haben,
        6. bei Bewerbern aus dem öffentlichen Dienst, wenn sie die beruflichen
        Voraussetzungen2 für die Zulassung zu einer Verwaltungsdiplomprüfung erfüllen.
(3) In Ausnahmefällen können auch Bewerber, die keine abgeschlossene
Berufsausbildung im Sinne von Absatz 2 aufweisen, aufgrund ihrer Vorbildung oder ihres
beruflichen Werdeganges unter Berücksichtigung ihrer in der Akademie gezeigten
Leistungen zugelassen werden.
(4) Wird innerhalb einer Studienzeit von 12 Semestern die Zulassung zur
Abschlussprüfung eines Faches nicht erreicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 3 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Dritter
(1)       Studien- und Prüfungsleistungen, die an der eigenen oder an einer anderen
          Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie oder Studienleistungen, die in einem der
          Prüfungsgebiete nach § 7 an einer Universität oder Fachhochschule erbracht wurden,
          können ganz oder teilweise angerechnet werden.
(2)       Über die Anrechnung von Studienleistungen Dritter, die nicht Abs. (1) entsprechen,
          entscheidet die Studienleitung im Einzelfall.

§ 4 Abschlussprüfung
(1)     Das Prüfungsverfahren wird teilweise studienbegleitend durchgeführt.
(2)     Die Abschlussprüfung besteht aus 6 Teilen:
        a) der Diplomarbeit,
        b) dem Fachgespräch zur Diplomarbeit,
        b) einer Klausur über 120 min. im Fach „Recht“,
        c) einer mündlichen Prüfung im Fach „Betriebswirtschaftslehre“,
        d) einer mündlichen Prüfung im Fach „Volkswirtschaftslehre“ und
        e) einer mündlichen Prüfung im Wahlfach.

2
    1. bei Beamten
- mit Einstieg in der 3. Qualifikationsebene sowie
- unter bestimmten Voraussetzungen (hinsichtlich Vorbildung und beruflichem Werdegang), mit Einstieg in der
2. Qualifikationsebene, soweit sie im Zeitpunkt der Beendigung ihres Akademiestudiums eine mindestens
zweijährige Berufstätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt haben.
2. bei Angestellten im öffentlichen Dienst
- wenn sie die Angestelltenfachprüfung II sowie
- unter bestimmten Voraussetzungen (hinsichtlich Vorbildung und beruflichem Werdegang), wenn sie die
Angestelltenfachprüfung I oder die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten abgelegt haben und im
Zeitpunkt der Beendigung ihres Akademiestudiums eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit im öffentlichen
Dienst ausgeübt haben.

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(3) 1Die Zulassung zur Prüfung muss schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formularen
beantragt werden. 2Dem Antrag müssen ein tabellarischer Lebenslauf und die Nachweise
nach § 2 Abs. (1) und (2) beigefügt sein. 3Der Antrag ist eigenhändig zu unterschreiben.

§ 5 Diplomarbeit und Fachgespräch
(1) 1Studierende der 6-semestrigen Studiengänge müssen eine Diplomarbeit anfertigen.
2
 Hierfür werden 12 Leistungspunkte als Studienleistung angerechnet.
(2) Bei der Festlegung des Themas der Diplomarbeit (Wirtschaftsdiplom-Studiengänge)
sollen die Wünsche der Kandidaten berücksichtigt werden. Die Themenvorschläge müssen
aus Wirtschaft und Verwaltung kommen.
(3) Die Arbeiten sind mit folgender Versicherung zu versehen: „Hiermit versichere ich, dass
die vorliegende Arbeit von mir selbständig und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt worden ist,
insbesondere, dass ich alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen
entnommen sind, durch Zitate bzw. Literaturhinweise als solche kenntlich gemacht habe."
(4) 1Die Anfertigung der Diplomarbeit (6-semestriges Studium) erfolgt in der Regel im
sechsten Studiensemester. 2Die Bearbeitungszeit beträgt für Diplomarbeiten 12 Wochen. 3Es
gilt das Datum der Anmeldung.
(5) 1Die Diplomarbeit ist in elektronischer Form abzugeben, um eine elektronische
Überprüfung auf Plagiate zu ermöglichen. 2Zusätzlich sind zwei gedruckte Exemplare in der
Geschäftsstelle abzugeben.
(6) Die Abgabefristen für Diplom- bzw. Projektarbeiten können auf schriftlichen Antrag in
begründeten Fällen maximal um vier Wochen verlängert werden. Über die Verlängerung
entscheidet der Prüfungsausschuss.
(7) 1Die Diplomarbeit wird durch den Betreuer benotet. 2Er berücksichtigt dabei die
formalen Vorgaben des Prüfungsausschusses und prüft auf Plagiate. 3Nach der Bewertung
findet ein Fachgespräch statt, das die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten sollte. 4Bei
dem Fachgespräch ist neben dem Betreuer ein weiterer Fachdozent anwesend. 5Das
Fachgespräch kann in den organisatorischen Rahmen der mündlichen Prüfungen
eingebunden werden. 2Wird die Diplomarbeit vom Betreuer mit „nicht bestanden“ bewertet,
so ist sie durch einen zweiten fachkundigen Prüfer zu bewerten. 3Das Gesamtergebnis ergibt
sich in diesem Fall aus der Mittelung der beiden Noten.

§ 6 Schriftliche Abschlussprüfungen
(1) 1Die schriftliche Abschlussprüfung ist im Fach Recht vorgesehen. 2Sie besteht aus
einer Klausur über 120 Minuten Dauer. 3Es werden Aufgaben zur Auswahl gestellt.
(2)    Im Falle einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eines Prüfungskandidaten kann der
Studienleiter oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund ärztlichen
Zeugnisses Arbeitszeitverlängerung oder eine andere Prüfungserleichterung gewähren.

§ 7 Mündliche Abschlussprüfungen
(1) 1Die mündlichen Prüfungen können als Einzel- oder Gruppenprüfung abgehalten
werden. 2Bei Gruppenprüfungen sollen höchstens 5 Kandidaten zu einer Gruppe
zusammengefasst werden. 3Die Prüfungszeit soll pro Fach und Kandidat 10 bis 15 Minuten
betragen.

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(2) Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses als Zuhörer zugelassen werden.
(3) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, in der die jeweiligen
Prüfungsgegenstände und die Bewertung festzuhalten sind.

§ 8 Prüfungsausschuss
(1) Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ist ein Prüfungsausschuss
verantwortlich.
(2)   Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus
      1. dem Studienleiter oder seinem Stellvertreter oder einem von ihm bestimmten
      Stellvertreter als Vorsitzenden,
      2. dem vom bayerischen Ministerpräsidenten bestimmten Staatskommissar oder
      seinem Vertreter,
      3. dem Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer, der einen
      Vertreter benennen kann,
      4. mindestens einem vom Studienleiter bestimmten Dozenten.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9 Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1)   Der Prüfungsausschuss hat u. a.
      1. die Termine für die Fachgespräche festzusetzen,
      2. für die Ordnungsmäßigkeit des Ablaufs des Fachgesprächs im Sinne des § 8 zu
      sorgen,
      3. die rechtzeitige Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten (Diplomarbeiten) zu
      überwachen,
      4. über die nachträgliche Rücknahme oder Abänderung erteilter Prüfungsnoten zu
      entscheiden.
(2) Der Prüfungsausschuss kann die Aufgaben nach Absatz 1 an seinen Vorsitzenden
delegieren.

§ 10 Leistungspunktesystem
(1) 1Allen Studien- und Prüfungsleistungen, die zum erfolgreichen Abschluss des Studiums
zu erbringen sind, werden nach einem Kumulationssystem Leistungspunkte zugeordnet. 2Die
Maßstäbe für die Zuordnung der Leistungspunkte entsprechen dem ECTS (European Credit
Transfer System).
(2) 1Zum erfolgreichen Abschluss des Studiums sind insgesamt 180 Leistungspunkte
erforderlich. 2Mit dem Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung und der
qualifizierenden beruflichen Tätigkeit gemäß § 2 werden 60 Leistungspunkte angerechnet.
3
 Die verbleibenden 120 Leistungspunkte sind innerhalb des Studiums zu erwerben.
(3) 1Das Studium besteht aus Modulen, die eine oder mehrere Lehrveranstaltungen
einschließen. 2Jedes Modul schließt mit einer übergreifenden Modulprüfung ab.

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(4) 1Leistungspunkte können nur aufgrund von individualisierbaren Studien- oder
Prüfungsleistungen erteilt werden. 2Die bloße Teilnahme an den Lehrveranstaltungen eines
Moduls genügt hierfür nicht.
(5) 1Das Angebot der Module im Studium und die in den einzelnen Modulen erreichbaren
Leistungspunkte werden in den jeweils gültigen Studienplänen festgelegt. 2Die je
Prüfungsfach jeweils erforderlichen Leistungspunkte sind in den gültigen Studienplänen
festgelegt. 3Der Studienleiter regelt die Form des jeweiligen Abschlusses, es können
Klausuren, Hausarbeiten oder Fallstudien festgelegt werden. 4Mit schlechter als 4,0
bewertete Leistungsnachweise erhalten keine Leistungspunkte.
(6) 1Bei der Belegung von Lehrveranstaltungen besteht innerhalb der Studienpläne
grundsätzlich Wahlfreiheit. 2Pflichtveranstaltungen sind als solche gekennzeichnet; das
Bestehen der Modulprüfung ist verpflichtend für die Zulassung zur Diplomarbeit und zur
Abschlussprüfung. 3Zusätzlich werden Wahlfächer angeboten, von denen in den
Fachbereichen „Betriebswirtschaftslehre“, „Volkswirtschaftslehre“ und „Recht“ jeweils
mindestens eines ausgewählt werden muss. 4Bei der Abschlussprüfung wählt der Prüfling
aus diesen Wahlfächern die mündliche Abschlussprüfung im Wahlfach aus.
(7) Die Studienpläne der Wirtschaftsdiplom-Studiengänge gliedern sich in die folgenden
Fachbereiche auf:
   a) Betriebswirtschaftslehre
   b) Volkswirtschaftslehre
   c) Recht
   d) Ergänzungsfächer.
(8) Weitere Leistungspunkte werden mit der Diplomarbeit und dem Fachgespräch sowie
durch die übergreifenden Abschlussprüfungen in 4 Fächern erworben.
(9) Die der Notenberechnung zugrunde gelegten Leistungspunkte der Wirtschaftsdiplom-
Fächer setzen sich wie folgt zusammen:
   a) Leistungspunkte aus Modulprüfungen: insgesamt 70 Leistungspunkte

        Leistungen Fachbereich „Betriebswirtschaftslehre“                       36 ECTS
        Leistungen Fachbereich „Volkswirtschaftslehre“                          14 ECTS
        Leistungen Fachbereich „Recht“                                          14 ECTS
        Leistungen Fachbereich „Ergänzungsfächer“                                 6 ECTS

   b) Leistungspunkte aus der Abschlussprüfung (§ 4 (2)): insgesamt 50 Leistungspunkte

        Prüfung Fachbereich „Betriebswirtschaftslehre“                            8 ECTS
        Prüfung Fachbereich „Volkswirtschaftslehre“                               8 ECTS
        Prüfung Fachbereich „Recht“                                               8 ECTS
        Prüfung Wahlfach                                                          8 ECTS
        Diplomarbeit                                                            12 ECTS
        Fachgespräch                                                              6 ECTS

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§ 11 Prüfungsergebnis
(1) 1Die Benotung der schriftlichen und mündlichen Einzelleistungen gibt der jeweilige
Prüfer ab. 2Wird eine mündliche Prüfungsleistung vom Prüfungsausschuss selbst
abgenommen, so entscheidet über die Benotung der Prüfungsausschuss. 3Nehmen
Mitglieder des Prüfungsausschusses an dem Fach- oder einem Prüfungsgespräch teil, so
erfolgt die Benotung im Einvernehmen mit diesen.
(2) Grundlage des studienbegleitenden Prüfungsverfahrens ist das
Leistungspunktesystem.
      a) Die Noten der einzelnen Prüfungsfächer (Fachnoten) sowie die Gesamtnote werden
         als mit den Leistungspunkten gewogener Durchschnitt gebildet.
      b) Die Akademie wählt für die Bildung der Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern
         die besten Teilergebnisse bis zum Erreichen der jeweils erforderlichen
         Mindestleistungspunkte aus.
      c) Fachnoten werden erteilt für die Fächer Betriebswirtschaftslehre,
         Volkswirtschaftslehre, Recht und Ergänzungsgebiete.
(3) 1Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen (Leistungsnachweise) sind
folgende Noten zu verwenden:
       1 = sehr gut, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
       2 = gut, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
       3 = befriedigend, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
       4 = ausreichend, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
       Anforderungen noch entspricht.
       5 = nicht ausreichend, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht.
2
 Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch
Herabsetzung oder Erhöhung der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. 3Die Noten 0,7
und 4,3 können nicht vergeben werden.
(4) 1Die Gesamtnote des Wirtschaftsdiploms setzt sich aus den einzelnen
Prüfungsfachnoten, der Noten der Diplomarbeit und den Noten anderen Abschlussprüfungen
zusammen. 2Die einzelnen Teilnoten fließen mit prozentualen Gewichtungen, die in den
Studienplänen der einzelnen Studiengänge geregelt sind, in die Gesamtnote ein.
(5) Bei der Berechnung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter
dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(6)    Die Fachnoten und die Gesamtnote lauten:
        Note                              Beschreibung
        sehr gut                          bis 1,5
        gut                               von 1,6 bis 2,5
        befriedigend                      von 2,6 bis 3,5
        ausreichend                       von 3,6 bis 4,0

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§ 12 Bestehen und nicht Bestehen
(1)    Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden,
      a) wenn in einem Pflichtfach die Fachnote auf „nicht ausreichend“ lautet und nicht ein
         Ausgleich entweder mit mindestens der Note „gut“ in einem anderen Pflichtfach oder
         mit der Note „befriedigend“ in zwei anderen Pflichtfächern erzielt ist,
      b) wenn die Fachnoten in zwei Pflichtfächern „nicht ausreichend“ sind,
      c) wenn die Fachnote im Pflichtfach „Betriebswirtschaftslehre“ „nicht ausreichend" ist,
      d) Wenn die Note in der Diplomarbeit einschließlich des Fachgesprächs „nicht
         ausreichend“ ist.
(3)    In diesen Fällen wird das Gesamtergebnis mit „nicht bestanden“ bewertet.

§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Ordnungsverstoß
       1
(1)     Eine Prüfungsleistung gilt als „nicht ausreichend“ (5,0), wenn der Studierende
      a) ohne triftige Gründe nicht zu einer Prüfung erscheint, zu der er sich angemeldet hat,
      b) nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von dieser zurücktritt.
2
 Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen
Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden,
andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
2
 Bei Krankheit des Studierenden ist ein ärztliches Attest bzw. auf Verlangen des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
(3) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Prüfung entschuldigt
versäumt worden ist und zu welchem Termin sie nachgeholt werden kann. 2Werden die
Gründe für das Versäumnis von Prüfungen bzw. die Nichteinhaltung von Bearbeitungszeiten
von Prüfungsarbeiten vom Prüfungsausschuss anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der
Regel der nächste reguläre Prüfungstermin, anberaumt.
(4) 1Versucht der Studierende, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 2Der Versuch einer Täuschung
wird auch dann angenommen, wenn der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel während
und nach Austeilung von Klausurunterlagen bei sich führt. 3In schwerwiegenden Fällen oder
im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss darüber hinaus die Prüfung insgesamt für
nicht bestanden erklären.
(5) 1Stört der Studierende den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung, so kann er nach
einmaliger Verwarnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. 2In diesem
Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 3In
schwerwiegenden Fällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Studierenden
darüber hinaus in dem Prüfungstermin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen
ausschließen.
(6) Der Studierende kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen verlangen, dass die
Entscheidungen nach Abs. 3 bzw. 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.
(7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Studierenden schriftlich
mitzuteilen und zu begründen.

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§ 14 Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Eine mit mindestens ausreichend bewertete Prüfungsleistung kann nicht wiederholt
werden.
(2) 1Mit schlechter als ausreichend bewertete Prüfungsleistungen können maximal einmal
wiederholt werden. 2Prüfungsleistungen, die nach Maßgabe des jeweiligen Studienplans zum
Erwerb von Pflicht-Leistungspunkten führen, können in Abweichung von Satz 1 maximal
zweimal wiederholt werden.
(3) Wird die Diplomarbeit nicht bis zum festgesetzten Termin (vgl. § 5 Abs. 4) eingereicht,
so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Eine nicht bestandene Diplomarbeit muss binnen sechs Monaten mit anderem Thema
neu beantragt werden.
(5) Die Diplomarbeit kann maximal einmal wiederholt werden. Die Prüfungsgebühren
werden dem Studierenden erneut in Rechnung gestellt.

§ 15 Einwände gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen aus der
Abschlussprüfung
(1) 1Wurde die Diplomarbeit nicht bestanden, so sind Einwendungen gegen die Bewertung
der Prüfungsarbeiten nur binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses zulässig.
2
 Sie sind gegenüber dem Studienleiter geltend zu machen und schriftlich zu begründen.
(2) 1Ist die Gesamtprüfung (schriftlicher und mündlicher Teil) abgeschlossen, so sind
Einwendungen gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen nur binnen eines Monats nach
Bekanntgabe der Gesamtnote zulässig. 2Sie sind gegenüber dem Studienleiter geltend zu
machen und schriftlich zu begründen.
(3) Der Studienleiter legt die schriftlichen Einwendungen mit einer Stellungnahme der
jeweiligen Prüfung dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vor.

§ 16 Prüfungsabschluss
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Absolventen spätestens innerhalb eines Monats
nach Abschluss der Prüfung bekannt zu geben.
(2) 1Nach bestandener Prüfung wird dem Absolventen das Wirtschafts-Diplom
ausgehändigt. 2Das Diplom hat die Gesamtnote der Prüfung zu enthalten. 3Es ist mindestens
von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem vom bayerischen
Ministerpräsidenten bestimmten Staatskommissar zu unterzeichnen.
(3) Neben dem Diplom wird dem Absolventen ein Zeugnis ausgehändigt, das die Fachnote
eines jeden Prüfungsgebietes, die Note der Diplomarbeit, die Noten der Abschlussprüfungen
und die Gesamtnote enthält.
(4) Der Inhaber des Diploms ist berechtigt, die Bezeichnung „Betriebswirt (VWA)“ zu
führen.
(5)   Ein unrechtmäßig erworbenes Diplom kann durch die Akademie entzogen werden.

§ 17 Prüfungsgebühren
(1) 1Es werden Prüfungsgebühren erhoben. ²Die Höhe der Prüfungsgebühren bestimmt die
Akademie.

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(2) Bei Nichtbestehen der Prüfung oder Ausschluss von der Prüfung oder vorzeitigem
Prüfungsabbruch werden die Gebühren nicht erstattet.
(3)   Bei einer Wiederholung der Prüfung sind die vollen Gebühren erneut zu entrichten.

§ 18 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Diese Prüfungsordnung tritt ab dem 1.9.2011 zum Wintersemester 2011/12 in Kraft.
(2) Für alle vor dem Wintersemester 2011/12 erstmals immatrikulierten Studierenden gilt die
Prüfungsordnung vom 26. September 2001.

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