Juni 2019 - Bezirksregierung Düsseldorf
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-1- Wichtige Hinweise! P2 Prüfungszeitraum im Herbst 2019: August/September 2019 Bitte verwenden Sie keinesfalls den aktuell verfügbaren Antrag für andere, spätere Prüfungsphasen, für die er nicht vorgesehen ist! Meldefrist für den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ist gemäß § 6 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker der 10. Juni 2019 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAppO wird der Zweite Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach Bestehen des Ersten Prüfungsabschnitts und einem Studium der Pharmazie von vier Jahren abgelegt. Der Antrag muss spätestens bis zum 10. Juni 2019 beim Landesprüfungsamt eingegan- gen sein (Ausschlussfrist). Das bedeutet, dass der Antrag zu dem genannten Termin dem Landesprüfungsamt vorliegen muss. Es reicht also z.B. nicht aus, wenn der Antrag erst am 10. Juni 2019 zur Post gegeben wird. Die Durchführung der Prüfung erfordert besonders umfangreiche organisatorische Vorbe- reitungen. Das Landesprüfungsamt wäre Ihnen daher dankbar, wenn Sie Ihren Antrag möglichst frühzeitig – bis zum 22. Mai 2019 – stellen würden, auch wenn Sie noch nicht im Besitz aller erforderlichen Unterlagen sein sollten. Eine möglichst frühzeitige Antrag- stellung liegt auch in Ihrem Interesse, weil in diesem Falle schon vorab geprüft werden kann, ob noch Unterlagen beigebracht werden müssen. Anträge, Unterlagen und Nachreichungen können zu folgenden Öffnungszeiten im Ser- vice-Point des Landesprüfungsamtes abgegeben werden: Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 24 - LPA Service-Point, 1. Etage, Zimmer 1039 Am Bonneshof 35 montags bis donnerstags 40474 Düsseldorf ---------------------- 08.30 - 11.30 Uhr und erreichbar ab Hauptbahnhof mit der U-Bahn-Linie U 78/U 79 13.00 - 14.30 Uhr Haltestelle Theodor-Heuss-Brücke freitags geschlossen Bitte verzichten Antragstellung: Sie auf Klarsicht- Unterschrift Bitte füllen Sie den angefügten 2-seitigen An- hüllen, Schnell- trag vollständig aus! Der Antrag ist nur form- hefter oder Heft- nicht vergessen! streifen. Heften gerecht, wenn er ausgedruckt und eigenhän- Sie die Unterla- dig unterschrieben per Post eingereicht oder gen allenfalls mit direkt im Landesprüfungsamt abgegeben wird. Ein E-Mail-Versand, Büroklammern Faxversand o.ä. ist nicht formgerecht. zusammen. Einzureichende Unterlagen: Die einzureichenden Unterlagen können sie der Übersicht auf Seite 3 entnehmen.
-2– Nachreichungen: Die Frist zur Nachreichung fehlender Unterlagen wird auf den 18. Juli 2019 festgelegt. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Die Zulassung zur Prüfung ist gem. § 7 Abs. 1 AAppO (siehe Anlage A) zu versagen, wenn der Prüfungsbewerber die vorgeschriebe- nen Nachweise nicht erbringt. Wenn Sie Nachreichungen einsenden, füllen Sie bitte den beiliegenden Abschnitt aus (Seite 4) und heften ihn mit einer Büroklammer vor die Unterlagen. Ein Anschreiben dar- über hinaus ist nicht erforderlich. Rücknahme: Sie können Ihren Antrag ohne Angabe von Gründen bis zur Zulassung zur Prüfung jeder- zeit schriftlich zurücknehmen (Vordruck auf Seite 5). Über die Zulassung wird nicht vor der Nachreichfrist entschieden werden. Nach der Zulassung ist ein Rücktritt von der Prüfung nur unter den Voraussetzungen des § 13 AAppO (siehe Anlage A und B) möglich. Falls Sie bis zum Ablauf der Frist zur Nachreichung der Unterlagen nicht alle für den Antrag auf Zulassung erforderlichen Nachweise vorlegen können, wird darum gebeten, den Antrag schriftlich zurückzunehmen (Vordruck auf Seite 5). Sie ersparen dem LPA dadurch er- hebliche Verwaltungsarbeit und Kosten, da anderenfalls der Antrag auf Zulassung zur Prü- fung durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid zurückgewiesen werden muss. Rücktritt/Säumnis von der Prüfung: Die nachfolgend hierzu abgedruckten "Wichtigen Hinweise für den Fall eines Prüfungs- rücktritts" bitte ich im eigenen Interesse genauestens zu beachten (siehe Anlage B). Wiederholungsprüfungen: Die Termine für die Wiederholung einer oder mehrerer Fachprüfungen werden im Einver- nehmen zwischen Landesprüfungsamt und der jeweiligen Prüfungskommission festge- setzt und finden in der Regel innerhalb von 3 Monaten (frühestens 6-8 Wochen) nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung statt. Diese Regelung trifft auch für die Prüfun- gen zu, für die ein Rücktritt von einem Prüfungstermin durch das Landesprüfungsamt ge- nehmigt wurde. Sonstiges: Bitte beachten Sie, dass Sie zur Prüfung einen gültigen Personalausweis/Identity Document oder Reisepass mitbringen müssen. Die Zulassung/Ladung erfolgt mittels Einschreiben. Sichern Sie daher im eigenen Inte- resse Ihre postalische Erreichbarkeit durch gewissenhaften Eintrag der hierfür erforderli- chen Angaben im Antrag. Das Risiko einer eventuellen Nichterreichbarkeit geht zu Ihren Lasten. Das Mitführen von technischen Kommunikationsgeräten (z.B. Smartphones) während der Prüfung ist untersagt. Zuwiderhandlungen können prüfungsrechtliche Sanktionen mit der Folge des Nichtbestehens der Prüfung nach sich ziehen. Telefonische Anfragen: Es wird allerdings dringend gebeten, von Mit Fragen zum Antrag auf Zulassung können telefonischen und schriftlichen Anfragen Sie sich an unsere Mitarbeiter/innen unter nach dem Stand der Sache (z.B. Eingang der folgenden Telefon-Nummer wenden: der Anträge/Nachreichungen) abzusehen. 0211/475 -5170 , -3236 Sie helfen dadurch dem Landesprü- fungsamt, die Anträge zügig zu bearbeiten. Das Landesprüfungsamt wünscht Ihnen einen erfolgreichen Prüfungsverlauf!
-3- Einzureichende Unterlagen zum Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung 1. ANTRAG, 2 Seiten 2. Ein LICHTBILD* in der für Passbilder vorgeschriebenen Größe aus neuerer Zeit, das auf der Rückseite mit Ihrem Namen zu versehen und auf den Antrag an der dafür vorgesehenen Stelle fest einzukleben ist. 3. GEBURTSURKUNDE* oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch Heirats- urkunde oder Auszug aus dem Familienbuch in amtlich beglaubigter Kopie (Ausländische Urkunden sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie und in beglaubigter Übersetzung einzureichen). Bitte beachten Sie, dass die Geburts- bzw. Heiratsurkunde Bestandteil der Prüfungsakte wird. 4. ZEUGNIS* über das Bestehen des Ersten Prüfungsabschnittes. 5. NACHWEIS über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren (Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen). Dazu gehören die entsprechenden Immatrikulationsbescheinigungen. Bei Anrechnung von Studienzeiten und bei Anerkennung von Prüfungsfächern gem. § 22 AAppO sind die Anrechnungs- bzw. Anerkennungsbe- scheide im Original beizufügen. 6. BESCHEINIGUNGEN über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben E bis K angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2: Die Bescheinigungen über die Seminare und praktischen Unterrichtsveranstaltungen müssen a) eine Original-Unterschrift (kein Faksimile-Stempel) tragen und b) mit einem Dienstsiegel versehen sein. Stoffgebiet E − Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinischer Chemie Stoffgebiet F − Pharmazeutische Technologie einschließlich Medizinprodukten − Biopharmazie einschließlich arzneiformenbezogener Pharmakokinetik − Qualitätssicherung bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln (nur Uni Münster) Stoffgebiet G − Pharmazeutische Biologie III (biologische und phytochemische Untersuchungen) − Biogene Arzneimittel (Phytopharmaka, Antibiotika, gentechnisch hergestellte Arzneimittel) (nur Uni Bonn und Uni Düsseldorf) Stoffgebiet H − Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und - sicherung bei Arzneistoffen) und der entsprechenden Normen für Medizinprodukte − Arzneimittelanalytik (Drug Monitoring, toxikologische und umweltrelevante Untersuchungen) Stoffgebiet I − Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs − Klinische Pharmazie − Pharmakotherapie − Pharmakoepidemiologie und Pharmakoökonomie (nur Uni Düsseldorf) Stoffgebiet K − Wahlpflichtfach ZUR BEACHTUNG: Die obigen Unterlagen sind in der angegebenen Reihenfolge im O r i g i n a l beizufügen. Die Geburts- und Heiratsurkunde kann auch als beglaubigte Ablichtung bzw. Ausfertigung eingereicht werden. *) Sollten Sie den Ersten Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vor dem Landesprüfungs- amt des Landes Nordrhein-Westfalen bestanden haben, entfällt die Übersendung der Unterlagen zu Nr. 2., 3. und 4. - 4 -
-4- Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten im Zusammenhang mit der Organisation der Pharmazeutischen Prüfung Ich nehme zur Kenntnis, dass meine persönlichen Informationen zur Bearbeitung des Antrags erforderlich sind und hierfür gespei- chert werden. Meine Angaben werden ggf. an das IMPP und ggf. die Universitäten übermittelt, soweit dies für die Antragsbearbei- tung erforderlich ist. Meine hier erklärte Einwilligung kann ich je- derzeit widerrufen, bin mir aber bewusst, dass mein Antrag dann ggf. nicht oder nicht unter Berücksichtigung der dann fehlenden Angaben bearbeitet werden kann. Die weitergehenden Informa- tionen zu meinen Rechten unter http://www.brd.nrw.de/service/datenschutz.html habe ich zur Kenntnis genommen. ________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift Diese Datenschutzverordnung bitte unbedingt unterschrie- ben mit den Antragsunterlagen einreichen!!!!!
-5- P2 Dieses Vorblatt ist unbedingt für die Übersendung/Vorlage Ihrer Nachreichungen zu verwenden Nachreichungen für den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung im Herbst 2019 Name, Vorname: __________________________________ Universität: __________________________________ Geburtsdatum: __________________________________ Telefon/ E-Mail: __________________________________ ggf. Anmerkungen: __________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________ __________________________________________________
-6- _____________________________________ P2 (Universität) _____________________________________ (Familienname / ggf. Geburtsname _____________________________________ (Vorname - Schreibweise lt. Geburtsurkunde) _____________________________________ (Geburtsdatum) _____________________________________ bitte nur bei (Straße und Hausnummer) _____________________________________ Rücknahme (Postleitzahl, Wohnort) _____________________________________ verwenden (Tel.Nr. - mit Vorwahl-Nr.) _____________________________________ Fax-Nr.: 0211/475-5899 (E-Mail-Adresse) An die Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 24 - LPA - Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Hiermit nehme ich meinen Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung im Herbst 2019 zurück. .......................... .................. ............................................ (Ort) (Datum) (Eigenhändige Unterschrift) Anmerkung: Die Rücknahmebestätigung durch das Landesprüfungsamt erfolgt i.d.R. mittels Ein- schreiben (Recommandé). Ermöglichen Sie bitte eine Zustellung der Rücknahmebe- stätigung/Studienunterlagen durch Ihre Erreichbarkeit.
-7- ANLAGE A zum Antrag auf Zulassung Die Prüfung des Zweiten Prüfungsabschnitts der Pharmazeutischen Prüfung wird mündlich an fünf Prüfungstagen, die in der Regel unmittelbar hintereinander liegen, mit Unterbrechungen bis zu höchstens acht Tagen, durchgeführt. Die Prüfungen werden vor einer vom Landesprü- fungsamt bestellten Prüfungskommission an der jeweiligen Hochschule, an der der Prüfungs- kandidat immatrikuliert ist, abgelegt. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier Personen geprüft (vgl. § 11 AAppO). Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer: • I. Pharmazeutische / Medizinische Chemie • II. Pharmazeutische Biologie • III. Pharmazeutische Technologie / Biopharmazie • IV. Pharmakologie und Toxikologie • V. Klinische Pharmazie Jede Prüfung soll für einen Prüfling mindestens 20, höchstens 40 Minuten dauern. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 14 zur Approbationsordnung für Apotheker festgelegten Prü- fungsstoff abgestellt werden. § 6 AAppO: 1. Über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten entscheidet das LPA 2. Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt muss dem Landeprüfungsamt bis zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein. Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ein wichtiger Grund für die Fristversäumnis glaub- haft gemacht wird und der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Prüfungs- bewerbers noch zulässt. § 7 AAppO: Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist zu versagen, wenn 1. der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbringt, 2. der betreffende Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf (§ 15 Abs. 4 AAppO). § 13 AAppO: (1) Nach der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt un- verzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fächern oder von einem Fach, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit kann das Landesprü- fungsamt die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangen*). Genehmigt es den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fächern oder von einem Fach nicht, so gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt, eine Auf- sichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht. *) Achtung: Das Landesprüfungsamt akzeptiert ausschließlich eine amtsärztliche Bescheinigung. Die amtsärztliche Bescheinigung ist unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen; ande- renfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. (siehe hierzu die „Wichtigen Hinweise für den Fall eines Prüfungsrücktritts“, Anlage B) § 14 AAppO: Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder un- ternimmt er eine Täuschung, so kann das Landesprüfungsamt, bei mündlichen Prüfungen im Benehmen mit der Prüfungskommission, das betreffende Fach, die betreffende Fachprüfung oder den gesamten Prüfungsabschnitt für "nicht bestanden" erklären.
-8- ANLAGE B zum Antrag auf Zulassung Wichtige Hinweise für den Fall eines Prüfungsrücktritts Im Falle eines Rücktritts von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fächern oder von einem Fach bzw. bei Versäumnis eines Prüfungstermins oder wenn der Prüf- ling eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt, die Prüfung unterbricht oder abbricht (vgl. § 13 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO), im Wortlaut ab- gedruckt in Anlage B) müssen Sie das Landesprüfungsamt unverzüglich benachrich- tigen und zugleich unverzüglich die Gründe hierfür mitteilen, vorzugsweise zur Wahrung des Unverzüglich- keitserfordernisses zunächst fernmündlich vorab und sodann in schriftlicher Form; im Falle einer Erkrankung ist dem Landesprü- fungsamt darüber hinaus grundsätzlich unverzüglich und ohne weitere Aufforderung durch das Landesprüfungsamt eine amtsärztliche Bescheinigung zum Nachweis der vorgetragenen Erkrankung einzureichen, die nach entsprechender Untersuchung vom amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes am Heimat- oder Prüfungsort kosten- pflichtig erteilt wird. Das amtsärztliche Attest muss eine genaue Diagnose der vorgetragenen Erkrankung beinhalten und sollte auch dazu Stellung nehmen, welche Auswirkungen die diagnos- tizierte Erkrankung konkret auf Ihre Prüfungsfähigkeit aus ärztlicher Sicht gehabt hat bzw. haben wird, damit dem Landesprüfungsamt eine endgültige Entscheidung ermög- licht wird. Im eigenen Interesse sollten Sie sich deshalb um einen sofortigen Termin beim zu- ständigen amtsärztlichen Dienst bemühen. Falls der Amtsarzt die von Ihnen darge- legte Erkrankung nicht oder nicht mehr bestätigen kann, müsse dies zu Ihren Lasten gewertet werden. Die Bescheinigung eines anderen Arztes kann grundsätzlich nicht als ausreichend an- erkannt werden. Die Vorlage der amtsärztlichen Bescheinigung ist jedoch unabhängig von der unver- züglichen Rücktritts- bzw. Säumniserklärung bzw. der unverzüglichen Darlegung Ihrer Rücktritts- bzw. Säumnisgründe als solcher (s. oben) und kann somit notfalls, z.B. bei Verzögerung bei der schriftlichen Ausfertigung des amtsärztlichen Attestes, dem Lan- desprüfungsamt noch nachgereicht werden. Das bedeutet aber auch, dass Sie in die- sem Falle mit Ihrer Rücktrittserklärung/Säumniserklärung bzw. mit der Darlegung Ihrer Rücktritts-/Säumnisgründe gegenüber dem Landesprüfungsamt nicht bis zum Vorlie- gen bzw. bis zur Aushändigung/Übersendung des amtsärztlichen Attestes warten dür- fen.
-9- Bei stationärer Behandlung im Zeitpunkt der Prüfung ist unverzüglich eine Bescheini- gung des entsprechenden Krankenhauses vorzulegen, aus der sich der genaue Grund sowie der entsprechende Zeitraum des Krankenhausaufenthaltes ergibt. Eine zusätz- liche amtsärztliche Bestätigung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Das Landesprüfungsamt kann darüber hinaus weitere geeignete Nachweise verlan- gen. Nach entsprechender Prüfung und Auswertung der vorgelegten Bescheinigungen bzw. sonstigen Nachweise entscheidet sodann das Landesprüfungsamt abschließend durch schriftlichen Bescheid über Ihren Antrag auf Rücktritts- bzw. Säumnisgenehmi- gung. Ein Rücktrittsgesuch nach erfolgter Teilnahme an einer Prüfung bzw. einem Prüfungs- teil kann für diese Prüfung bzw. diesen Prüfungsteil grundsätzlich nicht genehmigt wer- den. Beachten Sie bitte ferner, dass akute Erkrankungen (z.B. Gastroenteritis etc.) dem Landesprüfungsamt in der Regel lediglich eine Rücktritts- bzw. Säumnisgenehmigung für den konkreten, hiermit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehenden Prü- fungstermin ermöglichen. Eine weitergehende Rücktritts- bzw. Säumnisgenehmigung kann nur dann in Betracht kommen, falls ein entsprechendes Folgeattest beigebracht wird. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte unverzüglich an das Landesprüfungsamt. Das Dezernat 24 - Landesprüfungsamt - ist telefonisch wie folgt erreichbar: Service – Point: 0211/475 – 4162 Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung: Herr Thenhausen 0211/475 – 5170 Frau Steffen – 3236 Telefax: 0211/475 – 5899 Internet: www.lpa-duesseldorf.nrw.de
Antrag P2 __________________________________ (Universität) __________________________________ (Familienname / ggf. Geburtsname) Raum __________________________________ für Ihr Lichtbild (Vorname - Schreibweise lt. Geburtsurkunde) (nur bei __________________________________ erstmaliger (Geburtsdatum) Meldung zu einer Prüfung vor dem __________________________________ LPA NRW) (Straße und Hausnummer) __________________________________ Bitte hier fest (Postleitzahl, Wohnort *) einkleben __________________________________ (Tel.Nr. - mit Vorwahl-Nr.) __________________________________ (E-Mail-Adresse) An die Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 24 - LPA - Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Falls ein Aktenzeichen bereits vorhanden ist, bitte unbedingt angeben: P - …………………./ 20……………. Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung im Zweiten Halbjahr 2019 Ich beantrage die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach der Approbationsordnung für Apotheker vor dem Landesprüfungsamt für Medi- zin, Psychotherapie und Pharmazie des Landes Nordrhein-Westfalen. Die für die Zu- lassung zur Prüfung erforderlichen Unterlagen (vgl. Seite 3) sind beigefügt. Bis zum 18. Juli 2019**) werde ich folgende Unterlagen nachreichen: *) Für das gesamte Prüfungsverfahren, also auch für die Zulassung / Ladung (schriftlicher und mündlicher Teil) zur Prüfung und für die Übersendung des Prüfungszeugnisses, ist nur eine Anschrift (keine Postfachan- schrift!) anzugeben. Diese Anschrift ist auf Seite 2 des Antrages einzutragen. Spätere Änderungen können nicht berücksichtigt w erden. Ggf. können Sie bei Ihrem zuständigen Postamt einen Nachsendeantrag stellen. **) Die Frist ist unbedingt einzuhalten.
Seite 1 von 2 Seite 2 zum Antrag von: ______________________________________ (Name, Vorname) Bitte nachfolgende Angaben vollständig ausfüllen: (Schreiben Sie deutlich lesbar in großen und kleinen Druckbuchstaben einschließlich erforderlicher Umlaute) Hochschule/Universität (nur Kurzbezeichnung und Ort eintragen) Matrikelnummer Familienname (Schreibweise lt. Geburtsurkunde- bzw. Heiratsurkunde, aber ohne Namenszusätze, siehe nächstes Feld) Namenszusätze (akadem. Grade, Adelsprädikate) Geburtsname (falls abweichend vom Familiennamen) Vorname(n) (Schreibweise lt. Geburtsurkunde) Geburtsdatum (z.B. 03.05.89) Tag Monat Jahr Geschlecht (w /m) Staatsangehörigkeit Geburtsort (Schreibweise lt. Geburtsurkunde) Semester der Erstimmatrikulation Anzahl der pharm. Fachsemester im Studienf ach Pharmazie im einschl. ggf . angerechneter Semester, Anzahl der Anzahl der Inland (z.B. WS11/12 oder SS12) aber ohne Urlaubssemester (z.B.08) Urlaubssemester Anrechnungssemester Anschrift , an welche die Prüfungsmitteilungen versandt werden sollen: Straße, Hausnummer Postleitzahl Ort Erklärung: 1.) Mir ist bekannt, dass das LPA die als Nachreichung aufgeführten Unterlagen nicht mehr gesondert anfordern w ird. 2.) Die Hinw eise des LPA für den Fall eines Prüfungsrücktritts (s. Anlage B) habe ich zur Kenntnis genommen. ------------------------------------------ -------------------------------- --------------------------------------------- (Ort) (Datum) (Eigenhändige Unterschrift) Seite 2 von 2
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