DIREKTZAHLUNGEN MERKBLATT (mit Ausfüllanleitung) - AMA

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DIREKTZAHLUNGEN MERKBLATT (mit Ausfüllanleitung) - AMA
K-Ö

        MERKBLATT                           (mit Ausfüllanleitung)

DIREKTZAHLUNGEN

                       STAND 08.08.2016

                                                            2016

                ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001
ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001
         ZERTIFIZIERTES UMWELTMANAGEMENTSYSTEM NACH EMAS UND ISO 14001
DIREKTZAHLUNGEN MERKBLATT (mit Ausfüllanleitung) - AMA
INHALT
1     ALLGEMEINES................................................... 3              4.2     Voraussetzungen ...................................... 11
    1.1     Antragstellung im MFA................................ 3                 4.3     Prämiengewährung................................... 11
    1.2     Fördervoraussetzungen .............................. 3              5     GEKOPPELTE STÜTZUNG ............................. 12
    1.3     Betreiber einer Einrichtung ......................... 3                 5.1     Antragstellung ........................................... 12
    1.4     Beihilfefähige Flächen................................. 4               5.2     Voraussetzungen ...................................... 12
2     BASISPRÄMIE.................................................... 6             5.3     Prämienverzicht „opting out“ ..................... 12
    2.1     Zahlungsansprüche .................................... 6                5.4     Prämienfähige Tiere ................................. 12
    2.2     Übertragung von Zahlungsansprüchen ...... 6                             5.5     Prämiensatz .............................................. 12
    2.3     Nationale Reserve ...................................... 7          6     KLEINERZEUGERREGELUNG ....................... 13
3     GREENING ......................................................... 9          6.1     Allgemeines .............................................. 13
    3.1     Allgemeine Vorschriften .............................. 9                6.2     Prämiengewährung................................... 13
    3.2     Erhaltung Dauergrünland ............................ 9                  6.3     Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung.. 13
    3.3     Greeningauflagen auf Ackerflächen ........... 9                     7     AUSFÜLLANLEITUNG ..................................... 14
    3.4     Gleichwertige Methoden (Äquivalenz) ...... 11                       8     ANHANG .......................................................... 16
4     ZAHLUNG FÜR JUNGLANDWIRTE “TOP UP” 11                                     9     SONSTIGES ..................................................... 18
    4.1     Allgemeines .............................................. 11

Dieses Merkblatt wird von der AMA nicht versendet, sondern nur im Internet über www.ama.at zur Verfügung gestellt. Nehmen
Sie auch das Beratungs- und Informationsangebot Ihrer Bezirksbauernkammer oder Ihres Bezirksreferates in Anspruch. Für
Fragen stehen Ihnen selbstverständlich auch unsere Mitarbeiter gerne zur Verfügung.

Impressum
Informationen gemäß § 5 E-Commerce Gesetz und Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz

Medieninhaber, Herausgeber, Vertrieb: Agrarmarkt Austria
Redaktion: GB II/Abt.4/Ref.21, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, UID-Nr.: ATU16305503, DVR-Nr.: 0719838,
Telefon: +43 1 33 151 - 0, Fax: +43 1 33 151 - 2237, E-Mail: gap@ama.gv.at
Vertretungsbefugt:
   Dipl.-Ing. Günter Griesmayr, Vorstandsvorsitzender und Vorstand für den Geschäftsbereich II
   Dr. Richard Leutner, Vorstand für den Geschäftsbereich I

Die Agrarmarkt Austria ist eine gemäß § 2 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 367/1992 eingerichtete juristische Person öffentlichen Rechts, deren Aufgaben
im § 3 festgelegt sind. Sie unterliegt gemäß § 25 AMA-Gesetz der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft.
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1          ALLGEMEINES
1.1       Antragstellung im MFA
Die Beantragung der Direktzahlungen erfolgt im                    Betriebsinhaber,      die    2015      in     die
Mehrfachantrag   Flächen   durch   das    Kreuz                   Kleinerzeugerregelung     einbezogen      wurden,
“Direktzahlungen (DZ)”. Dadurch werden folgende                   (automatisch oder durch Beantragung im MFA 2015)
Maßnahmen beantragt:                                              können durch das Setzen des Kreuzes „Ausstieg
          Basisprämie                                            aus der Kleinerzeugerregelung“ im MFA 2016 aus
          Greening-Zahlung                                       der Kleinerzeugerregelung aussteigen. Nach einem
          Gekoppelte Stützung                                    Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung ist ein
                                                                  Wiedereinstieg in den Folgejahren nicht mehr
Zusätzlich kann die Maßnahme               “Zahlung   für
                                                                  möglich.
Junglandwirte” beantragt werden.

                                                                  Bio-Betriebe, die nicht an der ÖPUL Maßnahme
Auf die Gewährung der gekoppelten Stützung für
                                                                  „Biologische Wirtschaftsweise“ teilnehmen, müssen
Schafe und Ziegen kann durch Ankreuzen von
                                                                  das Kreuz „Biobetrieb gemäß Artikel 29 der VO
„opting out“ – gekoppelte Stützung für
                                                                  (EG) Nr. 834/2007“ setzen.
Schafe/Ziegen verzichtet werden.

1.2       Fördervoraussetzungen
Direktzahlungen werden gewährt, wenn                                     Zahlungsansprüche (ZA) zur Verfügung
          von einem aktiven Betriebsinhaber ein                          stehen und
           Mehrfachantrag     Flächen  fristgerecht                      die          Mindestvorgaben          zur
           eingereicht wurde,                                             Flächenbewirtschaftung sowie die CC- inkl.
          die beihilfefähige Fläche des        Betriebs                  GLÖZ-Bestimmungen eingehalten werden.
           mindestens 1,5 Hektar beträgt,

1.3       Betreiber einer Einrichtung gem. Art. 9(2) VO (EU) Nr. 1307/2013
Direktzahlungen können nur aktiven Betriebsinhabern               erbringen (siehe Punkt 8. Anhang) oder für das
gewährt werden. Aktive Betriebsinhaber sind                       Vorjahr Direktzahlungen von max. EUR 1.250
natürliche    oder     juristische    Personen   oder             erhalten haben oder die beihilfefähige Fläche im
Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen,             Antragsjahr mindestens 19 ha beträgt.
die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.                   HINWEIS:
                                                                  Als aktive Betriebsinhaber gelten jedenfalls:
Nicht als aktive Betriebsinhaber gelten:                             Vermieter         von    Unterkünften   auf
Betreiber eines Flughafens, Wasserwerkes oder einer                   landwirtschaftlichen Betrieben („Urlaub am
dauerhaften Sport- und Freizeitfläche (insbesondere                   Bauernhof“) sowie auch von Gebäuden,
Golfplatz, Campingplatz, Reithalle mit befestigter                    Lagerräumen, Garagen, Wirtschaftsgebäuden
Zuschauertribüne, Skiliftanlage) bzw. Erbringer einer                 und dgl.,
Eisenbahnverkehrs- oder Immobiliendienstleistung.                    Betreiber von Gastwirtschaften, Hotels, Heurigen
Dies gilt sowohl für den Einzelbetrieb als auch für                   und dgl.,
einen      landwirtschaftlichen      Betrieb,     der
                                                                     Vermieter von Apartments/Wohnungen, die sich
gesellschaftsrechtlich mit einer derartigen Person in
                                                                      im Besitz des Betriebsinhabers befinden,
Beziehung steht (verbundene Unternehmen).
                                                                     Vermieter von Pferdeställen (Einstellpferde),
                                                                      Reitplätzen und Reithallen (sofern nicht mit
Ausnahme:                                                             dauerhaften    Einrichtungen für   Zuschauer
Derartige Personen gelten jedoch dann als aktive                      ausgestattet),
Betriebsinhaber, wenn sie geeignete Nachweise,                       Pferdezüchter.
insbesondere die Gesamteinkünfte betreffend,
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1.4       Beihilfefähige Flächen
Beihilfefähige Flächen sind Flächen mit folgenden                  Mengenangabe, Sorte oder Etikettennummer nicht
Nutzungsarten:                                                     lesbar    ist), zusätzlich    eine    Kopie    des
          Ackerflächen – A                                        Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten
          Grünlandflächen – G                                     Saatgutmenge     im     Mehrfachantrag     Flächen
                                                                   hochzuladen (oder sofern die Aussaat nach dem 15.
          Spezialkulturflächen (z.B. Obst) - S
                                                                   Mai erfolgt, bis spätestens 30. Juni des
          Weingartenflächen – WI und WT
                                                                   Antragsjahres).
          Gemeinschaftsweiden – D
          Almen – L

Sonstige Flächen (z.B. Sonstige Grünlandflächen
oder Sonstige Ackerflächen) bzw. Flächen mit der
Nutzungsart NF, GA und FO (ausgenommen
Erstaufforstung) sind nicht beihilfefähig.

                                                                   Die Originaletiketten für die gesamte ausgesäte
Beihilfefähige Flächen müssen, für die Nutzung von                 Menge sind sorgfältig am Betrieb aufzubewahren und
Zahlungsansprüchen, dem Betriebsinhaber zum                        auf Anfrage der AMA zu übermitteln. In den MFA
Stichtag 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres zur                  Angaben sind je zugelassener Sorte die verwendeten
Verfügung stehen. Die Beihilfefähigkeit muss jederzeit             Etikettennummern mit dem Packungsinhalt in kg zu
während des Kalenderjahres gegeben sein,                           erfassen. Wird eine Saatgutpackung von mehreren
ausgenommen        im    Falle   einer   kurzfristigen             Landwirten verwendet, so ist von jedem Landwirt die
außerlandwirtschaftlichen Nutzung. Eine kurzfristige               jeweils von ihm verwendete Menge dieser Packung zu
außerlandwirtschaftliche Nutzung einer beihilfefähigen             erfassen.
Fläche darf längstens 14 Tage dauern und ist der
AMA vorab mittels aufgelegten Formblatts zu melden.
Das Formblatt finden Sie auf der Internetseite
www.ama.at unter Formulare und Merkblätter im
Bereich Direktzahlungen 2015-2020.

1.4.1 MINDESTVORGABEN       ZUR
      FLÄCHENBEWIRTSCHAFTUNG:
Landwirtschaftliche Flächen müssen über die
Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung
aufweisen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern                Hanf darf nicht vor Ablauf von 10 Tagen nach
spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte                        Blühende geerntet werden, kann aber ab Beginn der
Pflegemaßnahmen         unter    Hintanhaltung einer               Blüte und auch vor Ablauf von zehn Tagen nach der
Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem                     Blüte geerntet werden, wenn auf der betroffenen
zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu                       Fläche bereits eine Hanfprobenahme durchgeführt
erhalten,      soweit      nicht      aufgrund  von                wurde. Eine beabsichtigte vorzeitige Ernte oder ein
naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen                     Umbruch ist nur nach Rücksprache mit der
sonstiger vertraglicher Programme oder                             Agrarmarkt Austria möglich. Änderungen auf
                                                                   andere Schlagnutzungsarten können längstens bis
projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende
                                                                   9.6. erfolgen.
Vorgangsweise vorgesehen ist.

1.4.2 HANF
Im Fall des Anbaus von Hanf sind Kopien der
Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von
ausschließlich zertifiziertem Saatgut und falls nicht
aus    den      Etiketten   ersichtlich (z.B.   wenn

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Die erfassten Etiketten sind unter dem Beleg Typ               In der Feldstückliste ist bei der Schlagnutzungsart
„Hanf-Saatgutetiketten“    hochzuladen.    Sorte,              Hanf die Sorte und die Saatmenge in kg/ha zu
Mengenangaben in kg und Etikettennummern                       erfassen. Werden mehrere Sorten pro Betrieb
müssen gut leserlich sein.                                     angebaut so ist je Sorte ein eigener Schlag zu
                                                               bilden.

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2         BASISPRÄMIE
2.1     Zahlungsansprüche

Informationen      zur    Erstzuweisung     von              Übernommene ZA
Zahlungsansprüchen (ZA) im Antragsjahr 2015                  Das sind jene ZA, die durch
können dem Merkblatt Direktzahlungen 2015                          die Übertragung von Prämienrechten für 2015
entnommen werden, welches auf der Internetseite                     oder
www.ama.at unter Formulare und Merkblätter im                    Übertragung von Zahlungsansprüchen für
Bereich Direktzahlungen 2015-2020 zur Verfügung                     2016
steht.                                                       übernommen wurden.

Eigene ZA                                                    Nutzung der ZA
Das sind jene ZA, die im Antragsjahr 2015 anhand             Für die Nutzung der ZA muss je ZA ein Hektar
des eigenen Referenzbetrages bzw.                            beihilfefähige Fläche vorhanden sein.
     wenn keine Direktzahlungen 2014 gewährt
        wurden mit den ersten 20% des Zielwertes             Wenn innerhalb zwei aufeinander folgender Jahre
        oder                                                 nicht alle ZA genutzt werden, verfällt die Anzahl der
     aus der nationalen Reserve                             nicht genutzten ZA in die nationale Reserve. Eine
    zugewiesen wurden.                                       Rotation von Zahlungsansprüchen ist nicht mehr
                                                             möglich.

2.2     Übertragung von Zahlungsansprüchen

Eine Übertragung von Zahlungsansprüchen für das              Bei Übertragungen mit Flächenweitergabe muss es
Antragsjahr 2016 kann bis 17.05.2016 erfolgen. Die           sich um beihilfefähige Flächen handeln. Werden
Einreichung des Antrages erfolgt ausschließlich              Zahlungsansprüche ohne Flächenweitergabe an
elektronisch. Es ist das von der AMA neu aufgelegte          andere Betriebsinhaber übertragen, werden 50% der
Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen                 zu übertragenden ZA der nationalen Reserve
2016“ zu verwenden, das samt den erforderlichen              zugeschlagen. Ab dem Antragsjahr 2018 werden 30%
Beilagen bei der zuständigen Bezirksbauernkammer             der zu übertragenden ZA einbehalten.
bzw.     dem     zuständigen     Bezirksreferat des
übernehmenden Bewirtschafters abzugeben und                  Jede Übertragung wird von der AMA als dauerhaft
hochzuladen ist.                                             betrachtet und eine Rückübertragung ist bei Ende der
                                                             Übertragung (z.B. Pachtende) neuerlich anzuzeigen.
Die Zahlungsansprüche können sowohl nach                     Zahlungsansprüche      sind,   ausgenommen        bei
automatischer, als auch nach manueller Reihung               Bewirtschafterwechsel,    nur   einmal    im    Jahr
übertragen werden.                                           übertragbar. Eine „Rückübertragung“ ist daher erst im
                                                             nächsten Übertragungszeitraum möglich.

  !
            Hinweis:
            Das Formular bzw. nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.ama.at unter
            Formulare und Merkblätter im Bereich Direktzahlungen 2015-2020.

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2.3     Nationale Reserve

Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der                     fünf Jahren vor Bewirtschaftungsbeginn weder in
nationalen    Reserve      können     Betriebsinhaber             eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine
beantragen, welche die Voraussetzungen eines                      landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die
Junglandwirtes oder eines neuen Betriebsinhabers                  Kontrolle über eine juristische Person innegehabt hat.
erfüllen oder denen infolge höherer Gewalt oder
außergewöhnlicher Umstände im Zuge der                            Bei     juristischen   Personen    oder    Personen-
Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen                  gemeinschaften sind dem Antrag auf Zuteilung von
wurden. Die Anzahl der aus der nationalen Reserve                 ZA aus der Nationalen Reserve (siehe Punkt 7.2.1)
zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht der                    geeignete            Unterlagen        (insbesondere
Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, für die keine           Firmenbuchauszug,                Gesellschaftsvertrag,
Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen.                           Feststellungsbescheid des Finanzamtes nach §188
Der Wert der zugewiesenen Zahlungsansprüche                       BAO), aus denen das Beteiligungsverhältnis der am
entspricht dem nationalen Durchschnittswert.                      Betrieb beteiligten Personen deutlich hervor geht,
                                                                  beizulegen.
2.3.1 JUNGLANDWIRTE                                               Darüber hinaus muss jede Person, die die Kontrolle
                                                                  über die Personengemeinschaft/jur. Person innehat,
Junglandwirte sind Betriebsinhaber,                               die Voraussetzungen eines neuen Betriebsinhabers
     die im Jahr der Antragstellung (oder während der            erfüllen. Somit darf keine dieser Personen vor 2014
      fünf Jahre vor dem im Rahmen der                            bzw. in den 5 Jahren vor Bewirtschaftungsbeginn die
      Basisprämienregelung       erstmalig    gestellten          Kontrolle über einen Betrieb bzw. über eine
      Beihilfeantrag) erstmalig die Führung eines                 Personengemeinschaft/jur. Person, die einen Betrieb
      landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen             bewirtschaftet hat, innegehabt haben.
      und Rechnung übernommen haben,                              Dies gilt z.B. bei Aktiengesellschaften für alle
     die im Jahr der erstmaligen Beantragung der                 Vorstandsmitglieder, bei einer Ges.m.b.H. für alle
      Basisprämie nicht älter als 40 Jahre alt sind (z.B.         Geschäftsführer und bei Vereinen für alle
      für das Antragsjahr 2016: Geburtsjahr 1976 oder             Vertretungsbefugten.
      jünger),
     die zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung bzw.            Für Flächen, für die 2015 der Verdichtungsfaktor
      binnen zwei Jahren nach Betriebsgründung eine               angewandt wurde, können 2016 keine ZA aus der
      landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen                nationalen Reserve zugewiesen werden.
      haben (mindestens landw. Facharbeiter, siehe
      Punkt 8).
     Bei      juristischen      Personen        und                                    Beispiel
      Personengemeinschaften muss der Junglandwirt                 Beihilfefähige Fläche 2015:      10 ha Acker
      die Kontrolle hinsichtlich der Betriebsführung                                                10 ha Hutweide
      ausüben.                                                     Anzahl ZA 2015 zugewiesen:       12 ZA

2.3.2 NEUER BETRIEBSINHABER
                                                                   Für die freie Fläche von 8 ha können 2016 keine
Ein neuer Betriebsinhaber ist eine natürliche oder                 ZA zugewiesen werden.
juristische    Person,     die    seit 2014     eine
landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen und in den

    !
           Hinweis:
           Junglandwirte und neue Betriebsinhaber im Sinne des Art. 50 VO (EU) Nr. 1307/2013 können nur
           einmal eine Zuweisung von ZA aus der nat. Reserve erhalten. Wurden 2015 ZA aus der nat. Reserve
           zugewiesen und werden 2016 „freie“ Flächen gepachtet, können für diese Flächen 2016 keine ZA aus
           der nat. Reserve zugewiesen werden.

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2.3.3 HÖHERE GEWALT

War ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt                Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher
oder außergewöhnlicher Umstände im Jahr 2015 nicht             Umstände können insbesondere anerkannt werden:
in der Lage, den Betrieb oder Betriebsteile zu                       Tod des Begünstigten,
bewirtschaften und wurde aus diesem Grund für diese                  länger andauernde       Berufsunfähigkeit    des
Flächen 2015 kein Antrag auf Erstzuweisung von                        Begünstigten,
Zahlungsansprüchen gestellt, dann kann im Rahmen
                                                                     schwere Naturkatastrophe,
des MFA des Jahres nach Wegfall der höheren
                                                                     unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden,
Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände (z.B. MFA
                                                                     Seuche oder Pflanzenkrankheit,
Flächen 2016) ein Antrag auf Zuteilung von ZA aus
der Nationalen Reserve gestellt werden, sofern                       Enteignung,
entsprechende Nachweise erbracht werden.                             vorübergehende Grundinanspruchnahme von
                                                                      mindestens 0,30 ha beihilfefähiger Fläche im
                                                                      öffentlichen Interesse,
Dem Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen
                                                                     dauerhafte Abtretung von mindestens 0,30 ha
Reserve infolge von höherer Gewalt (siehe Punkt
7.2.2) sind geeignete Unterlagen beizulegen.                          beihilfefähiger Fläche an die öffentliche Hand,
                                                                     Flächen für Asylnotquartiere.

Als Nachweise für die Fälle höherer Gewalt sind nachfolgende Unterlagen erforderlich:
Art des Härtefalles                                 Nachweise durch
Tod des Betriebsinhabers                            Sterbeurkunde
Länger andauernde Berufsunfähigkeit des             Bescheid eines Sozialversicherungsträgers (z.B. Bescheid
Betriebsinhabers                                    gemäß §149d des Bauernsozialversicherungsgesetzes)
Schwere Naturkatastrophe                            Bestätigung der Landesregierung

Unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden         Bestätigung einer Versicherung

Seuchenbefall (anzeigepflichtige Seuchen gemäß
                                                    Bestätigung des Amtstierarztes, Landesregierung
BGBL 96/2002) oder Pflanzenkrankheit

Sonstige Härtefälle (z.B. Enteignung),
                                                    Bestätigung für Grundinanspruchnahme
Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse

                                                    Bestätigung durch Gemeinde, Land oder Innenministerium oder
Flächen für Asylnotquartiere
                                                    einer Hilfsorganisation im Auftrag des Innenministeriums

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3         GREENING
3.1     Allgemeine Vorschriften

Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im                   Als   umweltsensibles    Dauergrünland           sind
Rahmen der Basisprämienregelung haben, müssen                      bestimmte Lebensraumtypen innerhalb              von
auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen folgende             Natura 2000 anzusehen (siehe Punkt 8).
Greeningauflagen einhalten:                                       Greeningauflagen auf Ackerflächen
                                                                      o Anbaudiversifizierung und
     Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands                        o Anlage von Ökologischen Vorrangflächen
     Generelles Umbruchsverbot für umweltsensibles                       (ÖVF) im Umweltinteresse.
      Dauergrünland

3.2     Erhaltung Dauergrünland

Das Dauergrünland darf österreichweit in Summe                 Dauergrünland umzuwandeln. Hat österreichweit der
nicht mehr als um 5% abnehmen. Hat der Anteil an               Dauergrünlandanteil um 4% abgenommen, darf ein
Dauergrünland um mehr als 5% abgenommen, so                    Umbruch nur nach einer vorhergehenden Bewilligung
sind die entsprechenden Flächen wieder in                      erfolgen.

3.3     Greeningauflagen auf Ackerflächen

                                                                   angemeldet wird und auf der gesamten
3.3.1 ANBAUDIVERSIFIZIERUNG                                        Ackerfläche      andere        landwirtschaftliche
                                                                   Kulturpflanzen angebaut werden.
                                                                   Dies kann z.B. spezialisierte Betriebe (Kartoffel-,
Beträgt die Ackerfläche (Feldstücknutzungsart A) des
                                                                   Gemüseproduzenten) mit einer überbetrieblichen
Betriebsinhabers zwischen 10 und 30 Hektar,
müssen auf dieser Ackerfläche mindestens zwei                      Flächenrotation von mehr als 50% betreffen.
verschiedene    landwirtschaftliche   Kulturpflanzen
angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als           3.3.2 ANLAGE VON ÖKOLOGISCHEN
75% dieser Ackerfläche einnehmen.                                    VORRANGFLÄCHEN (OVF)

Beträgt die Ackerfläche des Betriebsinhabers mehr              Beträgt die Ackerfläche eines Betriebes mehr als 15
als 30 Hektar, müssen auf dieser Ackerfläche                   Hektar, so müssen die Betriebsinhaber mindestens
mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche               5% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als
Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur                Ökologische Vorrangfläche (mittels Code „OVF“ bzw.
darf nicht mehr als 75% und die beiden größten                 „FFV“ für Landschaftselemente nach Fauna Flora
Kulturen zusammen nicht mehr als 95% dieser                    Habitat (FFH) und Vogelschutz (VS) im MFA-
Ackerfläche einnehmen (Definition landwirtschaftliche          Flächen) beantragen.
Kulturpflanzen siehe Punkt 8).                                 Werden Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb
                                                               oder    im    Rahmen     von      CC    geschützte
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf                  Landschaftselemente nach GLÖZ 7 bzw. FFH und
Betriebe                                                       VS mit „OVF“ bzw. „FFV“ codiert, werden die 5% auf
     bei denen mehr als 50% der beantragten                   Grundlage der Ackerfläche inklusive dieser Flächen
      Ackerfläche des Vorjahres im aktuellen                   berechnet.
      Antragsjahr von einem anderen Betriebsinhaber
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Als Ökologische Vorrangflächen gelten:                                        Flächen, die als OVF angerechnet werden, erhalten
        Ökologische Vorrangflächen                     Faktor*                keine ÖPUL-Begrünungsprämie.
    Brachliegende Flächen                                     1,0
    Flächen mit stickstoffbindenden                                           Die für Niederwald mit Kurzumtrieb verwendbaren
                                                              0,7             heimischen Gehölzarten sind Arten von Weide (Salix
    Pflanzen (siehe Punkt 8)
                                                                              sp.), Pappel (Populus sp.), Grauerle (Alnus incana),
    Flächen mit Zwischenfruchtanbau
                                                              0,3             Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und
    (siehe Punkt 8)
                                                                              Birke (Betula sp.). Der Einsatz von mineralischem
    Flächen mit Niederwald mit                                                Dünger ist nicht zulässig. Bei Neuanlage oder
                                                              0,3
    Kurzumtrieb                                                               Neuaustrieb nach erfolgter Nutzung ist im ersten Jahr
    Im Rahmen von CC geschützte                                               der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.
    Landschaftselemente nach GLÖZ 7                           1,0
    bzw. FFH und VS
                                                                              CC – Landschaftselemente nach FFH und VS sind
*Anrechnungsfaktor (z.B. 1ha stickstoffbindende Pflanze = 0,7 ha OVF)
                                                                              solche, die Bestandteil der FFH- und/oder VS-
                                                                              Richtlinie   sind,    sofern    diese    Eigenschaft
Brachliegende Flächen sind Flächen auf denen                                  nachgewiesen wird. Ob ein Landschaftselement
keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden darf.                         diese Eigenschaft erfüllt, ist von der zuständigen
Sie müssen über die Vegetationsperiode begrünt                                Naturschutzfachbehörde des Landes zu beurteilen
sein und gepflegt werden. Die Anlage hat bis                                  und mittels Bestätigung zu belegen. Bei Beantragung
spätestens     15. Mai      zu    erfolgen.     Eine                          mit Code FFV im MFA-Flächen ist die Bestätigung
Pflegemaßnahme (z.B. Häckseln) ist jederzeit                                  beizulegen.
zulässig. Der Umbruch vor 31. August ist nur dann
erlaubt, wenn dies zum Anbau einer Winterung
                                                                              CC – Landschaftselemente die im Rahmen von
erforderlich    ist.     Ausnahmen      von      der
                                                                              GLÖZ 7 geschützt sind (mit Code „OVF“
Begrünungspflicht und jährlichen Pflege bestehen
                                                                              beantragbar):
dann, wenn aus Gründen des Naturschutzes eine
                                                                                 Naturdenkmale,
abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.
                                                                                 Steinriegel/Steinhage,
Für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen sind                                Tümpel oder
folgende Bestimmungen einzuhalten                                                Graben/Uferrandstreifen.
 Es können nur bestimmte Pflanzenarten
    anerkannt werden (siehe Punkt 8).                                         3.3.3 AUSNAHMEN
     Zur Verminderung des Risikos erhöhter
                                                                              Die Greeningauflagen auf Ackerflächen finden keine
      Stickstoffvorräte muss nach dem Anbau der
                                                                              Anwendung auf
      stickstoffbindenden Pflanzen eine geeignete
                                                                                 Bio-Betriebe,
      produktionstechnische Maßnahme, wie der
                                                                                 Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerfläche,
      Anbau einer nicht-legumen Winterung als
                                                                                 Betriebe, bei denen mehr als 75% der
      Nachfrucht       oder   der     Anbau     einer
                                                                                  beihilfefähigen  landwirtschaftlichen     Fläche
      Zwischenfruchtkultur                      ohne
                                                                                  Dauergrünland oder Ackerfutterfläche ist und die
      Leguminosenbestandteile,      erfolgen.     Der
                                                                                  verbleibende    Ackerfläche       30 ha     nicht
      Umbruch der Zwischenfrucht darf erst nach dem
                                                                                  überschreitet,
      15.02. des Folgejahres durchgeführt werden.
                                                                                 Betriebe, bei denen mehr als 75% der
     Kleearten  und   Luzerne                 müssen          nicht
                                                                                  Ackerfläche         mit        Ackerfutterkulturen
      umgebrochen werden.
                                                                                  (=Ackerfutterflächen) oder Brachen bebaut sind
     Der Anbaustandort ist unter Beachtung der
                                                                                  und die verbleibende Ackerfläche 30 ha nicht
      landesrechtlichen Vorschriften zu Wasserschutz-
                                                                                  überschreitet (Definition Ackerfutterflächen siehe
      und –schongebieten auszuwählen.
                                                                                  Punkt 8).
                                                                                      o Für die Ausnahme von der Anlage von
Als Flächen mit Zwischenfruchtanbau sind die im
                                                                                          Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF)
Punkt 8 angeführten Varianten zulässig. Begrünte
                                                                                          werden in der Berechnung auch
                                                                                          Leguminosen berücksichtigt.
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3.4     Gleichwertige Methoden (Äquivalenzmaßnahme im ÖPUL)

Als gleichwertige Methode für die Greeningauflage               Die Einhaltung der Fruchtfolgeauflagen auf
„Anlage von Ökologischen Vorrangflächen“ gilt im                Ackerflächen im Rahmen von „UBB“ wird ab 2016
Falle einer Teilnahme an der Maßnahme                           nicht mehr als äquivalente Maßnahme zur
„Umweltgerechte       und    biodiversitätsfördernde            Greeningauflage „Anbaudiversifizierung“ anerkannt.
Bewirtschaftung      (UBB)“   die    Anlage      von
biodiversitätsfördernden Flächen (Code DIV).

4         ZAHLUNG FÜR JUNGLANDWIRTE “TOP UP”

4.1     Allgemeines                                              4.2   Voraussetzungen
Junglandwirte, die ein Anrecht auf eine Zahlung im               Betriebsinhaber, die die Zahlung für Junglandwirte
Rahmen der Basisprämienregelung haben, können                    beantragen, müssen die Voraussetzungen gemäß
für maximal 40 aktivierte ZA eine zusätzliche Zahlung            2.3.1 erfüllen.
(„Top-up“) erhalten.

Die Zahlung für Junglandwirte ist jährlich im MFA                4.3   Prämiengewährung
Flächen zu beantragen. Ist der Betriebsinhaber keine
natürliche    Person,   muss    der     Name    des              Die Berechnung erfolgt jährlich auf Basis der
Anspruchsberechtigten, der die Voraussetzungen                   aktivierten Zahlungsansprüche (ZA).
erfüllt, angegeben werden.
                                                                 Die Höhe der Zahlung pro genutztem ZA beträgt
                                                                 EUR 72,91, das entspricht 25% des nationalen
Wurde bereits im Vorjahr die Zahlung für                         Durchschnittswerts (Basisprämie + Greening) pro
Junglandwirte beantragt und alle erforderlichen                  Hektar.
Unterlagen (Ausbildungsnachweis) übermittelt, dann
sind keine weiteren Unterlagen notwendig. Hat sich
                                                                                  Beispiel „Top-up“
der Anspruchsberechtigte jedoch geändert, sind die
entsprechenden Nachweise hochzuladen.                             Betriebsgründung:                   01.01.2013
                                                                  Beihilfefähige Fläche 2016:         50 ha
Die Zahlung wird für einen Zeitraum von maximal fünf              Anzahl ZA 2016:                     50 ZA
Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die
Anzahl der Jahre, die zwischen dem Jahr nach der                  Die Zahlung für Junglandwirte für das Jahr 2016
Aufnahme     der      Bewirtschaftung    und     der              beträgt EUR 2.916,40 (= 40 * EUR 72,91); Zahlung
Erstbeantragung der Basisprämie liegen.                           kann noch bis 2018 beantragt werden.

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5         GEKOPPELTE STÜTZUNG
5.1     Antragstellung                                        5.4   Prämienfähige Tiere
Die gekoppelte Stützung wird mit Einreichung des
                                                              Prämienfähige Tiere sind:
MFA Flächen (Ankreuzfeld bei „Direktzahlungen“)
                                                                      Rinder, die laut Alm/Weidemeldung am 15.
und der Abgabe der Almauftriebsliste beantragt. Für
                                                              Juli in der Rinderdatenbank als gealpt gemeldet sind.
Rinder ist zusätzlich eine Almweidemeldung
                                                                    Schafe und Ziegen, die laut Angabe der
erforderlich.
                                                              Almauftriebsliste zum Stichtag 15. Juli als gealpt
                                                              angemeldet sind.

5.2     Voraussetzungen                                       5.5   Prämiensatz

Für die Beweidung von Almen (nicht für                        Die gekoppelte Stützung beträgt:
Gemeinschaftsweiden) wird für Rinder, Schafe und               Je Kuh bzw. je RGVE
Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende                                                        EUR 62
                                                               Mutterschafe und Mutterziegen
Großvieheinheit (RGVE) eine gekoppelte Stützung
                                                               Je sonstige RGVE                     EUR 31
gewährt, wenn die Tiere mindestens 60 Tage auf
Almen gehalten werden.
                                                              RGVE Umrechnungsschlüssel:
Der Tag des Almauftriebs wird dabei mitgerechnet,              Kategorie                                   RGVE
der Tag des Almabtriebs hingegen nicht. Die                    Rinder über 24 Monate                        1,00
Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs,                Rinder über 6 bis 24 Monate                  0,60
jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Meldung                Kälber bis 6 Monate                          0,40
bzw. Almauftriebsliste.
                                                               Schafe und Ziegen über 12 Monate             0,15
                                                               Schafe und Ziegen bis 12 Monate              0,07
Ein Abtrieb, Wiederauftrieb oder Weitertrieb eines
gealpten    Tieres  ist    zulässig,  sofern   die
                                                              Als Stichtag für die Feststellung des Alters wird der 1.
entsprechenden Meldungen fristgerecht durchgeführt
                                                              Juli herangezogen. Als Mutterschafe/-ziegen gelten
werden und die Alpungstage für das betroffene Tier
                                                              weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1
in Summe erreicht werden. Ersatzmeldungen sind im
                                                              Jahr alt sind.
Bereich der gekoppelten Stützung nicht zu
berücksichtigen.
                                                              Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr
Da bei der gekoppelten Prämie nur der Auftrieb auf
                                                              förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht
Almen für das Erreichen der 60 Tage heranzuziehen
                                                              übersteigen:
ist, muss für Schafe und Ziegen die Verbringung von
Almen auf Weiden unter Angabe der Weidedauer                  1.    bei Kühen                     124.714 RGVE
gesondert gemeldet werden, wenn die Verbringung               2.    bei sonstigen Rindern         149.262 RGVE
innerhalb des in der Almauftriebsliste angegebenen                  bei Mutterschafen und
                                                              3.                                    12.871 RGVE
Zeitraums erfolgt.                                                  Mutterziegen
                                                                    bei sonstigen Schafen
                                                              4.                                     3.153 RGVE
Die    Vorschriften    zur   Kennzeichnung      und                 und Ziegen
Registrierung von Tieren müssen sowohl für Rinder
als auch für Schafe und Ziegen eingehalten werden.            Genauere Informationen zur Meldung von gealpten
                                                              Rindern sowie zu den Vorgaben für die
                                                              Almauftriebsliste sind unter www.ama.at im Bereich
5.3     Prämienverzicht „opting out“                          Merkblätter/Rinderkennzeichnung und Merkblätter/AZ
                                                              abrufbar.
Auf die Gewährung der gekoppelten Stützung für
Schafe und Ziegen kann durch Angabe „opting out“
am MFA-Flächen verzichtet werden.

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6         KLEINERZEUGERREGELUNG
6.1     Allgemeines                                                                                        Betrag
                                                                     Beantragte Maßnahmen
                                                                                                           in EUR
Kleinerzeuger   sind   Betriebsinhaber,   die   im
                                                             Basisprämie           = 3 ZA * EUR 260,10         780,30
Antragsjahr 2015 in die Kleinerzeugerregelung
einbezogen wurden (siehe Merkblatt Direktzahlungen           Greening-Zahlung      = 3 ha * EUR 118,71         356,13
2015 Punkt 5.1)                                              Zahlung für           = 3 ha * EUR 72,91          218,73
                                                             Junglandwirte
6.2     Prämiengewährung                                     Gekoppelte Stützung   = 5 RGVE * EUR 62           310,00
                                                             Summe                                        1.665,16
Der     tatsächliche    Auszahlungsbetrag    dieser
                                                             Auszahlung                                   1.250,00
Betriebsinhaber beträgt höchstens EUR 1.250.

                           Beispiel
                                                             6.3   Ausstieg aus der
Betrieb mit 3 ha Fläche und Almauftrieb (5 Kühe)                   Kleinerzeugerregelung
erhält mehr als EUR 1.250 Direktzahlungen und
nimmt freiwillig an der Kleinerzeugerregelung teil           Bis zum Ende der Einreichfrist       des jeweiligen
(Antrag am 01.10.2015 zum MFA 2015).                         Antragjahres (z.B. 17.05.2016) kann im Rahmen der
                                                             MFA-Antragstellung aus der Kleinerzeugerregelung
Die Zahlung wird mit EUR 1.250 begrenzt.                     ausgestiegen werden. Dazu muss im MFA Flächen
                                                             (z.B. 2016) unter „MFA Angaben“ das Kreuz „Ausstieg
                                                             aus der Kleinerzeugerregelung“ gesetzt werden.

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7         AUSFÜLLANLEITUNG
Alle Formulare stehen auf der Internetseite www.ama.at zur Verfügung bzw. liegen bei der Bezirksbauernkammer
auf. Die Formblätter müssen bis spätestens 17.05.2016 eingereicht werden (Eingangsstempel AMA). Dies kann
auch im Wege der Bezirksbauernkammer erfolgen.

7.1     Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2016

Das Formular und das Merkblatt stehen auf der Internetseite www.ama.at unter Formulare und Merkblätter im
Bereich Direktzahlungen 2015-2020 zur Verfügung.

7.2     Antrag auf Zuteilung aus der Nationalen Reserve

7.2.1 JUNGLANDWIRT BZW. NEUER BETRIEBSINHABER
 1 Daten des Betriebsinhabers.                                           4 Im Falle von Personengemeinschaften/juristische
 2 Ist der Betriebsinhaber keine natürliche Person,                      Personen     sind    geeignete     Nachweise       (z.B.
muss der Name des Berechtigten, der                         die          Gesellschaftsvertrag) in Kopie beizulegen.
Voraussetzungen erfüllt, angegeben werden.                               Im Falle des Junglandwirtes sind geeignete
 3 Auswahlmöglichkeit:           Junglandwirt   oder     neuer           Qualifikations-Nachweise (siehe Punkt 8) in Kopie
                                                                         beizulegen.
Betriebsinhaber.
                                                                         5 Unterschrift des Betriebsinhabers.

                            1

                            2

                            3

                            4

                            5

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7.2.2 HÖHERE GEWALT
 1 Daten des Betriebsinhabers.                                 3 Ein entspechender Nachweis ist dem Antrag

 2 Die Art der höheren Gewalt ist anzukreuzen.                 beizulegen.
                                                               4 Unterschrift des Betriebsinhabers.

                     1

                     2                                                                            3

                     4

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8         ANHANG

Ergänzungen zu Punkt 1.3 Betreiber einer Einrichtung gem. Art. 9(2) VO (EU) Nr. 1307/2013

Für folgende Voraussetzungen können Nachweise erbracht werden:
    die jährlichen Direktzahlungen belaufen sich auf                 anderen Einkünfte sind Einkünfte aus nicht
     mindestens       5%      der      Gesamteinkünfte                landwirtschaftlichen Tätigkeiten oder
     (= Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und                     die landwirtschaftliche Tätigkeit ist nicht
     Steuern) aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten              unwesentlich. Das ist erfüllt, wenn die
     (Berechnung anhand der im Steuerbescheid des                     beihilfefähige Fläche des Betriebes mindestens
     letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen                      19 ha beträgt oder
     Einkünfte). Einkünfte aus landwirtschaftlichen                  die     landwirtschaftliche    Tätigkeit    ist
     Tätigkeiten sind alle Einkünfte, die aus der auf                 Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszweck. Sie
     dem Betrieb ausgeübten landwirtschaftlichen                      ist anhand des Firmenbuchauszuges oder
     Tätigkeit stammen, einschließlich Fördermittel der               Auszugs aus dem Vereinsregister zu belegen.
     EU für die 1. und 2. Säule, sowie nationale
     Beihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten. Alle

Ergänzungen zu Punkt 2.3.1 bzw. 4.1 Junglandwirte

Junglandwirte müssen einen formal vollständigen Nachweis über eine geeignete landwirtschaftliche Ausbildung
(mindestens Facharbeiter) dem jeweiligen Antrag beilegen bzw. binnen 2 Jahren nach der Betriebsgründung
nachreichen.

Art des Nachweises                          Landwirtschaftliche Fachrichtungen
                                                    Ackerbau
                                                    Gartenbau
                                                                                             Pferdewirtschaft
                                                    Gemüsebau
                                                                                             Vieh- und Weidewirtschaft
                                                    Hauswirtschaft
                                                                                             Weinbau
                                                    Geflügelwirtschaft
         Facharbeiterbrief                                                                  Milchwirtschaft
                                                    Obstbau und
         Meisterbrief                                                                       Forstgarten- und
                                                     Obstverwertung
         Maturazeugnis                                                                       Forstpflegewirtschaft
                                                    Fischereiwirtschaft
         Bescheid zur Verleihung eines                                                      Biomasseproduktion und
                                                    Bienenwirtschaft
          akademischen Grades                                                                 land- und
                                                    Forstwirtschaft                          forstwirtschaftliche
                                                    Forst- und Holzwirtschaft                Bioenergiegewinnung
                                                    Landwirtschaftliche
                                                     Lagerhaltung

Ergänzungen zu Punkt 3.1

Als umweltsensibles Dauergrünland sind folgende Lebensraumtypen anzusehen:
    1530 (pannonische Steppen und Salzwiesen),                      6250 (subpannonische Steppen-Trockenrasen auf
    2340 (pannonische Binnendünen),                                  Löss),
    5130 (Formationen von Juniperus communis auf                    6260 (pannonische Steppen auf Sand),
     Kalkheiden und –rasen),                                         6410 (Pfeifengraswiesen),
    6130 (Schwermetallrasen),                                       6440 (Brenndolden-Auenwiesen),
    6170 (alpine und subalpine Kalkrasen),                          6510 (magere Flachland-Mähwiesen),
    6210 (Verbuschungsstadien       –    Festuco       -            6520 (Berg-Mähwiesen),
     Brometalia),                                                    7230 (kalkreiche Niedermoore).
    6230 (artenreiche montane Borstgrasrasen auf
     Silikatböden),
    6240 (subpannonische Steppen-Trockenrasen),

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Ergänzungen zu Punkt 3.3

     Als jeweils eigene landwirtschaftliche Kulturpflanze (gemäß Punkt 3.3.1 Anbaudiversifizierung) gelten:
         Jede Getreidegattung (z.B. Gerste, Weizen),                                    Ackerfutter, getrennt nach
          Ölsaat, Eiweißpflanzen, usw., getrennt nach                                          o     Luzerne,
                                                                                               o     Klee,
          Sommerung und Winterung
                                                                                               o     Futtergräser (Futtergräser, Kleegras,
         Brachen                                                                                    Wechselwiese) und
                                                                                               o     Energiegras.

     Für die Bestimmung unterschiedlicher Kulturen betreffend die Anbaudiversifizierung steht ein Onlinekalkulator unter
     www.ama.at/Fachliche-Informationen/Direktzahlungen-2015-2020/Greening-Anbaudiversifizierung zur Verfügung.

     Als stickstoffbindende Pflanzen (gemäß Punkt 3.3.2 Ökologische Vorrangflächen) können anerkannt
     werden:
         Ackerbohnen (ausgenommen Anbau als                                         Platterbsen,
          Feldgemüse),                                                               Sojabohnen,
         Bitterlupinen,                                                             Sommerwicken,
         Kichererbsen,                                                              Süßlupinen,
         Erbsen,                                                                    Winterwicken oder
         Kleearten,                                                                 eine Mischung aus diesen Pflanzen.
         Linsen,
         Luzerne,

     Flächen mit Zwischenfruchtanbau (gemäß Punkt 3.3.2 Ökologische Vorrangflächen) – Begrünungsvarianten:
                                        Anlage   Frühester
             Variante                 spätestens Umbruch                                  Einzuhaltende Bedingungen
                                         am*        am
                                                                           Aussaat einer Bienenmischung aus mindestens 5
VARIANTE 1 – GREENING                 31.07.           15.10.               insektenblütigen** Mischungspartnern
                                                                           Nachfolgend verpflichtender Anbau von Wintergetreide im Herbst.
VARIANTE 2 - GREENING                 31.07.           15.10.              Aussaat von mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern
                                                                           Nachfolgend verpflichtender Anbau von Wintergetreide im Herbst.
VARIANTE 3 - GREENING                 20.08.           15.11.              Aussaat von mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern
VARIANTE 4 - GREENING                 31.08.           15.02.              Aussaat von mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern
VARIANTE 5 - GREENING                 20.09.           01.03.              Aussaat von mindestens 2 verschiedenen Mischungspartnern
Alle Begrünungsvarianten sind im MFA-Flächen zu beantragen.
*      bei Untersaaten ist als Anlagedatum das Datum der Ernte der Hauptfrucht zu betrachten
**     insektenblütige Pflanzen werden von Insekten bestäubt

Die einzelnen Varianten können auch in Kombination mit ÖPUL beantragt werden (z.B. Variante 1 – Greening + ÖPUL). Dann sind
zusätzlich auch die ÖPUL Bedingungen einzuhalten. Diese Flächen werden für die Mindestbegrünung von 10% im Rahmen der
ÖPUL-Maßnahme „Begrünung auf Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ angerechnet, es wird aber keine Prämie aus dieser
Maßnahme gewährt.

     Definition Ackerfutterfläche (gemäß Punkt 3.3.3 Ausnahme Greening):
     Das sind Flächen, auf denen jährlich eine ordnungsgemäße Pflege sowie ein Ernten und Verbringen des Erntegutes
     oder mindestens einmal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat.
         Energiegras                                                                Luzerne
         Futtergräser                                                               Sonstiges Feldfutter
         Klee                                                                       Wechselwiese (Egart, Ackerweide)
         Kleegras

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9         SONSTIGES
                                                                 Kürzung der Direktzahlungen im Rahmen der sog.
9.1     Aufbewahrungspflicht                                     Haushaltsdisziplin. Der konkrete Kürzungsprozentsatz
                                                                 wird in diesem Fall in einer EU-Verordnung festgelegt
Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden                und betrifft nur Direktzahlungen, die den Betrag von
Unterlagen, die als Nachweis für das Vorliegen eines             EUR 2.000 übersteigen.
Härtefalls   oder    außergewöhnlichen     Umstands
angeführt werden oder sonstige für die Berechnung
                                                                 9.5   Prämienrückzahlung
und Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie die
Gewährung der Direktzahlungen maßgeblichen
                                                                 Bei zu Unrecht ausbezahlten Prämien können
Belege sowie die beim prämienbegünstigten
                                                                 Bewilligungsbescheide abgeändert bzw. aufgehoben
Betriebsinhaber     verbleibenden    Antrags-     und
                                                                 und die Prämien mit Zinsen zurückgefordert werden.
Bewilligungsunterlagen, die Bestandsverzeichnisse
und alle für die Prämiengewährung erheblichen
sonstigen Belege vier Jahre vom Ende des
                                                                 9.6   Auszahlungsfrist
Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der
                                                                 Die Auszahlung der Direktzahlungen 2016 wird nach
Sorgfalt     eines     ordentlichen    Unternehmers
                                                                 Abschluss der vorgeschriebenen Kontrollen bis
aufzubewahren,     soweit    nicht   nach   anderen
                                                                 spätestens 30.06.2017 erfolgen.
Vorschriften     längere       Aufbewahrungspflichten
bestehen.
                                                                 9.7   Rechtsgrundlagen
9.2     Zutritts- und Prüfungsrechte                             Als Rechtsgrundlagen gelten unter anderem die
                                                                 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Verordnung (EU)
Den      Organen     und      Beauftragten     des
                                                                 Nr. 1306/2013, die dazu erlassenen Durchführungs-
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
                                                                 und        delegierten       Rechtsakte,       das
Umwelt- und Wasserwirtschaft, der AMA und den
                                                                 Marktordnungsgesetz 2007 sowie die Verordnungen
Organen der EU ist das Betreten der Geschäfts- und
                                                                 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
Betriebsräume sowie der Betriebsflächen zu
                                                                 Umwelt und Wasserwirtschaft (Direktzahlungs-
gestatten.
                                                                 Verordnung 2015, Horizontale GAP-Verordnung).
Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung,
                                                                 Dieses Merkblatt dient zur Information und enthält
das Bestandsverzeichnis und allen Unterlagen, die sie
                                                                 rechtlich unverbindliche Aussagen. Die Ausführungen
für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu
                                                                 basieren     auf     den    zum     Zeitpunkt   des
nehmen.
                                                                 Redaktionsschlusses                     bestehenden
                                                                 Rechtsgrundlagen. Änderungen werden auf unserer
9.3     Prämienkürzungen                                         Homepage unter www.ama.at bzw. auf der
                                                                 Homepage des Bundesministeriums für Land- und
Verstöße gegen die geltenden Rechtsvorschriften
                                                                 Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter
können zu Prämienkürzungen führen.
                                                                 www.bmlfuw.gv.at aktuell gehalten. Nehmen Sie auch
                                                                 das Beratungs- und Informationsangebot ihrer
9.4     Haushaltsdisziplin                                       Bezirksbauerkammer oder Ihres Bezirksreferates in
                                                                 Anspruch.
Falls Prognosen erkennen lassen, dass die Beträge
zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und
Direktzahlungen    die   festgesetzten  jährlichen
Obergrenzen in der EU übersteigen, erfolgt eine

Merkblatt Direktzahlungen 2016                 Seite 18 von 19                           www.eama.at | www.ama.at
Direktzahlungen 2016 im Überblick

   Direktzahlungen                            Antragstellung                                Zeitraum und Ausmaß
Basisprämie                      MFA bis 17.05.2016;                               Anpassung in 5 gleichen Schritten bis zu einem
                                 Kreuz „Direktzahlungen“ unter MFA Angaben         österreichweit gleichen ZA-Wert von
                                                                                   voraussichtlich EUR 201 bis zum Jahr 2019
Greening-Zahlung                 MFA bis 17.05.2016;                               45,1% des Basisprämienwertes
                                 Kreuz „Direktzahlungen“ unter MFA Angaben
Gekoppelte Stützung              MFA bis 17.05.2016;                               EUR 62 je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und
                                 Kreuz „Direktzahlungen“ unter MFA Angaben;        –ziegen;
                                 „opting out“ für Schafe und Ziegen möglich        EUR 31 je sonstige RGVE (Rinder, Schafe,
                                                                                   Ziegen)
                                 Einlangen der Almauftriebsliste bis 15.07.2016;

                                 Fristgerechte Almweidemeldung für Rinder;
Zahlung für                      MFA bis 17.05.2016;                               „Top-up“ von EUR 72,91 für max. 40 ZA und
Junglandwirte                    Kreuz „Junglandwirt“ unter MFA Angaben            max. 5 Jahre
                                                                                   Nachreichfrist bis 09.06.2016 – 1% Kürzung je
                                                                                   Arbeitstag (im ersten Antragsjahr)
Ausstieg aus der                 MFA bis 17.05.2016; Kreuz “Ausstieg aus der       Nachreichfrist bis 09.06.2016 – 1% Kürzung je
Kleinerzeugerregelung            Kleinerzeugerregelung” unter MFA Angaben          Arbeitstag

          Mögliche Anträge                                 Antragskriterien                             Antragsfrist
Übertragung von Zahlungsansprüchen              Antragstellung durch übernehmenden             Abgabe bis spätestens 17.05.2016
                                                Bewirtschafter                                      (Eingangsdatum AMA)
                                                                                               Nachreichfrist bis 09.06.2016 – 1%
                                                                                                Kürzung je Arbeitstag für die zu
                                                                                                       übertragenden ZA
Zuteilung von ZA aus der nationalen             Junglandwirt:
Reserve                                         frühester Bewirtschaftungsbeginn 2011;
       Junglandwirt                            40. Lebensjahr im Jahr der ersten
       Neuer Betriebsinhaber                   Beantragung der Basisprämie noch nicht         Abgabe bis spätestens 17.05.2016
                                                vollendet; Landwirtschaftliche Ausbildung           (Eingangsdatum AMA)
        Höhere Gewalt/                         Neuer Betriebsinhaber:
         außergewöhnliche Umstände              frühester Bewirtschaftungsbeginn 2014          Nachreichfrist bis 09.06.2016 – 3%
                                                                                                Kürzung je Arbeitstag für alle aus
                                                Höhere Gewalt/außergewöhnliche Umstände        der nat. Reserve zugewiesenen ZA
                                                eine Beeinträchtigung 2015 muss vorliegen

Informationen, so wie dieses Merkblatt und die aktuellen Formulare, finden Sie unter www.ama.at. Grundsätzlich stehen die
Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene als Interessenvertretung für alle Fragen zur Förderungsabwicklung zur Verfügung.
Die Agrarmarkt Austria ist für Fragen zu Direktzahlungen 2016 unter der Hotlinenummer (01) 333 71 16 erreichbar. Diese wird
für einen bestimmten Zeitraum aktiviert, um rascher Auskunft erteilen zu können. Sie erreichen uns von Montag bis
Donnerstag jeweils von 9 bis 15 Uhr und am Freitag von 9 bis 12 Uhr.

Dieses Merkblatt dient zur Information und enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben
Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung.

Merkblatt Direktzahlungen 2016                       Seite 19 von 19                             www.eama.at | www.ama.at
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