Hinweise für die Aufstellung von BewerberInnen zu Stadt- und Gemeinderatswahlen und die Wahlvorschläge
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Hinweise für die Aufstellung von BewerberInnen zu Stadt- und Gemeinderatswahlen und die Wahlvorschläge I. Gesetzliche Grundlagen Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte ( Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.November 20106 http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr- KomWGBY2006rahmen&doc.part=X&st=lr Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) vom 07.November 2006 http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr- GLKrWOBY2006rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr Bekanntmachung des Bayrischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzen und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung vom 15.November 2012 http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=VVBY- VVBY000039875&doc.part=X&doc.origin=bs&st=vv Achtung: Hierzu existieren auch noch alte, nicht mehr gültige Fassungen im Web ! II. Wahlberechtigte zur Teilnahme an Gemeinde- und Landkreiswahlen Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Unionsbürger ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und sich seit mindestens 2 Monaten - Bei Gemeinderatswahlen im Gebiet der Gemeinde (Stadt) - Bei Kreisratswahlen im Gebiet des jeweiligen Landkreises mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen aufhält. Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinne des GG Art. 116 Abs. 1 sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. III. Wahlvorschlagsrecht (Art 24 GLKrWG) Wahlvorschläge können nur von politischen Parteien und Wählergruppen eingereicht werden (Wahlvorschlagsträger). Einzelpersonen können für sich selbst keinen Wahlvorschlag einreichen. Der Begriff der Partei richtet sich nach dem Parteiengesetz. Wählergruppen sind alle sonstigen Personenvereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen. An diese werden keine besonderen Anforderungen hinsichtlich ihrer Organisiertheit gestellt, es muss sich jedoch um selbständige Vereinigungen oder Gruppen handeln, deren Ziel es ist, sich an Gemeinde- oder Kreisratswahlen zu beteiligen und mit eigenen Vorstellungen an der Gestaltung der Kommunalpolitik mitzuwirken. Bei Parteien wird die Organisiertheit vorausgesetzt, eine Satzung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.
IV. Aufstellung der sich bewerbenden Personen (Art. 29 GLKRWG, §42 GLKrWO) Alle aufzustellenden sich bewerbenden Personen müssen in einer dafür einberufenen Aufstellungsversammlung in geheimer Abstimmung gewählt werden. Einzuladen sind dazu alle teilnahmeberechtigten Personen im gesamten Wahlgebiet, also für Stadt- und Gemeinderatswahlen im jeweiligen Stadt- oder gemeindegebiet, bei Kreisratswahlen im Gebiet des Landkreises. Teilnahmeberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigt ist. V. Aufstellungsversammlung (Art. 29 GLKrWG, §39 GLKrWO) Die Aufstellungsversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder und Anhänger einer Partei oder Wählergruppe, sie kann auch eine Versammlung von vorher zum Zweck der Aufstellung von WahlbewerberInnen gewählten Delegierten sein. Die Versammlung muss bis zum 52. Tag vor dem Wahltag durchgeführt worden sein, in der Praxis spätestens bis zum 53. Tag vor dem Wahltag , also bis zum 22.01.2014. Die Einladung zu dieser Versammlung muss geeignet sein, alle Teilnahmeberechtigten davon zu unterrichten, dass sich bewerbende Personen aufgestellt werden sollen. Die Einladung hat schriftlich durch Aushang oder einzeln an alle Teilnahmeberechtigten zu erfolgen. Die Einladung muss spätestens am 3. Tag vor der Versammlung veröffentlicht oder zugegangen sein. Näheres über Fristen und Beschlussfähigkeit regeln die Parteien durch ihre Satzung. Will eine Partei oder Wählergruppe gemeinsam mit einer anderen Partei oder Wählergruppe einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, muss die Bewerberwahl in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung erfolgen. Die Zusammensetzung dieser Aufstellungsversammlung kann von den beteiligten Wahlvorschlagsträgern frei vereinbart werden. Stimmrecht in der Aufstellungsversammlung haben nur teilnahmeberechtigte Anhänger einer Partei oder Wählergruppe. Die Satzung der Partei DIE LINKE.Bayern regelt in §5 Abs.2 Punkt d, dass das aktive Wahlrecht bei der Aufstellung von KandidatInnen NICHT auf Gastmitglieder übertragen werden darf. Damit sind nur Mitglieder der Partei, die die sonstigen Bedingungen der Wahlberechtigung erfüllen, stimmberechtigt. Eine Mindestteilnehmerzahl ist nicht zwingend vorgeschrieben. Aus dem Wahlgesetz und der Wahlordnung ergibt sich jedoch, dass mindestens 3 Personen an der Versammlung teilnehmen müssen (Versammlungsleiter und 2 wahlberechtigte Personen). Der Versammlungsleiter muss nicht wahlberechtigt sein, darf dann natürlich nicht mit abstimmen. In diesem Falle müssen mindestens 3 stimmberechtige Personen an der Versammlung teilnehmen und sich an der Abstimmung beteiligen. VI. Wählbarkeit (Art. 21 und 39 GLKrWG) Für das Amt eine Stadt- oder Gemeinderatsmitglieds ist jede wahlberechtigte Person wählbar, die seit mindestens 3 Monaten eine Wohnung im Stadt- oder Gemeindegebiet hat, die nicht die Hauptwohnung sein muss oder ohne eine Wohnung zu haben, sich gewöhnlich im Stadtgebiet aufhält. Für Kreistagsmitglieder ist das Gebiet der Landkreis. VII. Zahl der aufzustellenden BewerberInnen Der Wahlvorschlag zu den Stadt-und Gemeinderäten sowie Kreisräten darf höchstens so viele BewerberInnen enthalten, wie Mandate zu besetzen sind. Dies ist von der Einwohnerzahl abhängig und in Art. 25 GLKrWG geregelt .
VIII. Verfahren zur BewerberInnenaufstellung (§40 GLKrWO) Da unsere Satzung keine besonderen Festlegungen zum Verfahren bei der BewerberInnenaufstellung enthält, beschließt die Versammlung über das Verfahren der Aufstellung. Folgende Wahlverfahren sind insbesondere möglich: 1. Es wird über jede sich bewerbende Person einzeln mit „JA“ oder „NEIN“ abgestimmt 2. Es werden auf einem vorbereiteten Stimmzettel Stimmen an die dort aufgeführten sich bewerbenden Personen geheim vergeben. Jeder, der sich an der Abstimmung beteiligt hat so viele Stimmen, wie sich bewerbende Personen zu wählen sind. Wobei jeder sich bewerbenden Person 3 Stimmen gegeben werden können. 3. Es wird über eine vorbereitete Liste oder über Teile einer Liste mit „JA“ oder „NEIN“ im Ganzen geheim abgestimmt. Änderungsanträge oder Streichungen von Namen müssen zugelassen werden , über Änderungsanträge ist vorweg geheim abzustimmen. Die Versammlung stimmt ebenfalls geheim über die Reihenfolge alles sich bewerbenden Personen im Wahlvorschlag ab. Falls sich bewerbende Personen bis zu drei Mal im Wahlvorschlag aufgeführt werden sollen, ist hierüber ebenfalls geheim abzustimmen. Die gesonderte Abstimmung über die Reihenfolge und die mehrfache Aufführung im Wahlvorschlag kann dadurch ersetzt werden, dass bei der Wahl der sich bewerbenden Personen gleichzeitig über die Reihenfolge und ihre Mehrfache Aufführung abgestimmt wird. Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in der gleichen Weise wie die sich bewerbenden Personen aufzustellen. §10 - Geschlechterdemokratie - unserer Landessatzung schreibt vor, dass bei der Besetzung von Listen für öffentliche Wahlämter auf einen mindesten hälftigen Frauenanteil hinzuwirken ist. Deshalb empfiehlt sich folgendes Verfahren: Die Versammlung beschließt als erstes darüber, ob Mehrfachaufführungen von BewerberInnen möglich sein sollen oder nicht. Dann beschließt die Versammlung die Plätze 1-X im Einzelwahlverfahren zu besetzen. Dabei ist einer der ersten beiden Listenplätze einer Frau vorbehalten, im folgenden alle ungeraden Plätze. Dann wird eine quotierte Liste aufgestellt und abgestimmt, danach eine gemischte Liste. Auf diesen Listen können gemäß des ersten Beschlusses BewerberInnen mehrfach (bis maximal drei mal) kandidieren oder nicht. Stehen weniger als die Hälfte weiblicher Bewerber zur Verfügung, wird über die gemischte Liste aufgefüllt. Die Reihenfolge auf der Liste ergibt sich aus den abgegebenen gültigen Ja-Stimmen des/der BewerberIn. IX. Niederschrift über die Aufstellungsversammlung (Art. 29 Abs. 4 GLKRWG. §42 GLKrWO) Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Hier empfiehlt es sich, das amtliche Muster zu verwenden. Diese Niederschrift ist zusammen mit einer Anwesenheitsliste dem Wahlvorschlag beizufügen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein: - Die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung, - Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung, - die Anzahl der teilnehmenden Personen (stimmberechtigt) - der Verlauf der Aufstellungsversammlung - das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden - die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag und ihre evtl. Mehrfachnennung - auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern Ersatzleute aufgestellt wurden - Angaben über beschlossene Listenverbindungen Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und zwei weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmern zu unterschreiben.
Anwesenheitslisten sollen so angelegt werden, dass sich die stimmberechtigten Teilnehmer mit Namen, Anschrift und Unterschrift eintragen, für Gäste und nicht stimmberechtigte Teilnehmer kann eine gesonderte Liste angefertigt werden. X. Kennwort des Wahlvorschlages Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen Die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Reihenfolge ist den Wahlvorschlagsträgern freigestellt, vo ihr hängt aber die Ordnungszahl des Wahlvorschlages ab. Die Entscheidung darüber trifft die Aufstellungsversammlung. Kurzbezeichnungen reichen aus. Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name der Partei oder Wählergruppe als Kennwort. XI. Beauftragter eines Wahlvorschlages In jedem Wahlvorschlag soll ein Beauftragter und eine Stellvertretung benannt werden. Fehlt diese Benennung, gilt der erst und zweite Unterzeichner als Beauftragter und Stellvertreter. Beide Personen müssen im jeweiligen Gebiet, auf das sich der Wahlvorschlag bezieht, wahlberechtigt sein. Nur diese beiden Personen sind befugt, rechtsverbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. XII. Angaben zu den Bewerbern und Ersatzleuten - Familienname und Vorname, bei mehreren Vornamen ist nur der Rufname anzugeben, dieser kann gebräuchlich abgekürzt werden, wenn der/die BewerberIn unterdiesem Kürzel besser bekannt ist (z.B. Max statt Maximilian). Zulässig ist die Angabe akademischer Grade, sofern sie im Personaldokument eingetragen sind, zulässig sind auch Titel, die öffentliche Ämter beschreiben (Stadtrat, Kreisrat u.ä.) Die Angabe reiner Ehrenämter ist nicht zulässig - Tag der Geburt und Geschlecht - Beruf oder Stand. Hier ist der tatsächlich ausgeübte Beruf anzugeben, der Zusatz „selbst.“ Für selbständig ist zulässig. Arbeitssuchende oder nicht mehr Berufstätige können auch den zuletzt ausgeübten Beruf angeben. Berufsbezeichnungen sollen allgemein bekannt und verständlich sein. Hausfrau, Hausmann, RentnerIn oder der Zusatz i.R. ist zulässig. Zusätze die auf den Arbeitgeber hinweisen sind unzulässig. - Die Anschrift - Angabe über Mehrfachaufführung des/der BewerberIn Beizufügen sind dem Wahlvorschlag : - Die Zustimmungserklärungen aller Bewerber und Ersatzleute - Die Bescheinigung der Wählbarkeit, wenn die sich bewerbende Person weder ihre alleinige noch ihre Hauptwohnung im jeweiligen Wahlkreis hat. Bei Kreistagswahlen empfiehlt es sich immer eine Wählbarkeitsbescheinigung beizufügen. XIII. Angaben zu Unterzeichnern des Wahlvorschlages Jeder Wahlvorschlag muss von 10 Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am 41.Tag vor dem Wahltermin, also am 03.02.2014 wahlberechtigt sind. Diese Unterzeichner (Unterstützer) dürfen selbst nicht sich bewerbende Person oder Ersatzleute sein. Ihr Wohnort muss bei Stadtratswahlen in der jeweiligen Stadt und bei Kreistagswahlen im jeweiligen Landkreis liegen. Die Unterzeichner müssen nicht an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben und müssen ihre Unterschrift
auch nicht in der Versammlung leisten. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag derselben Wahl unterzeichnen. XIV. Listenverbindungen (Art. 26 GLKrWG, §44 GKKrWO) Jeder Wahlvorschlag zu einer Wahl kann mit einem oder mehreren Wahlvorschlägen verbunden werden (Listenverbindung im Gegensatz zum gemeinsamen Wahlvorschlag). Innerhalb einer Listenverbindung muss ein Wahlvorschlagsträger die Verbindung mit allen übrigen beteiligten Wahlvorschlagsträgern eingehen. Über sie Verbindung von Wahlvorschlägen ist in den Aufstellungsversammlungen geheim abzustimmen, dies kann auch in einer gesonderten Aufstellungsversammlung geschehen. Jeder Wahlvorschlagsträger darf sich nur an einer Listenverbindung beteiligen. Ds Eingehen, die Änderung oder Aufhebung einer Listenverbindung kann dem zuständigen Wahlleiter bis 18:00 Uhr des 41. Tages vor dem Wahltermin (03.02.2014) angezeigt werden. XV. Gemeinsame Aufstellungsversammlung für die Teilnahme an verschiedenen Wahlen Obwohl es möglich ist, die BewerberInnen für verschiedene Wahlen in einer Aufstellungsversammlung aufzustellen empfiehlt es sich, die in verschiedenen Versammlungen zu tun. Die Versammlungen können am gleichen Tag und gleichen Ort durchgeführt werden, es ist zu empfehlen, in diesem Falle zwei Einladungen zu versenden oder zu veröffentlichen und die Versammlungen zu verschiedenen Uhrzeiten anzusetzen. Wird nur eine Einladung versandt oder veröffentlicht, muss sich aus der Einladung ergeben, dass beide Versammlungen nacheinander durchgeführt werden. Wichtig ist hierbei das sorgfältige Führen der Anwesenheitslisten. XVI. Einreichung der Wahlvorschläge Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, wenn der zuständige Wahlleiter durch Bekanntmachung dazu aufgefordert hat. Der früheste Termin dafür ist der 17.12.2013, der letztmögliche Termin zur Einreichung ist der 23.01.2014 18:00 Uhr. Entscheidend ist der Eingang beim Wahlleiter, nicht das Datum der Absendung. XVII. Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge neuer Wahlvorschlagsträger (Art. 27 GLKrWG , §§36, 37 GLKrWO) Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagträgern müssen über die auf dem Wahlvorschlag selbst notwendigen 10 Unterschriften hinaus von weiteren Wahlberechtigten unterstützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger sind solche, die im Stadtrat oder Kreistag nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlages ununterbrochen bis zum 90.Tag vor dem Wahltermin (16.12.2013) vertreten sind. Die notwendigen Wahlergebnisse bei den letzten Landtags-, Bundestags- und Europawahlen befreien Wahlvorschläge der LINKE nicht von der Last der notwendigen Unterstützungsunterschriften. Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen werden nur dann keine Unterstützungsunterschriften benötigt, wenn entweder alle beteiligten Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit seit der letzten Wahl aufgrund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlages bis zum 16.12.2013 im Stadtrat oder Kreistag vertreten sind oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützerunterschriften benötigt. Für jeden Wahlvorschlag eines Wahlvorschlagträgers werden gesonderte Unterstützungsunterschriften benötigt.
Die Unterstützungsunterschriften liegen ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlages bis zum 03.02.2014 12:00 Uhr in den öffentlich bekannt gemachten Eintragungsstellen aus. Die Öffnungszeiten werden öffentlich bekannt gemacht. Eintragungswillige UnterstützerInnen müssen spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist wahlberechtigt sein, die Eintragungsstelle aufsuchen und sich unter Vorlage des Personalausweises in die Unterstützerliste(n) eintragen. Wer wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, eine Eintragungsstätte aufzusuchen, erhält auf Antrag an das zuständige Wahlamt einen Eintragungsschein. Damit kann der/die Unterstützungswillige eine Hilfsperson beauftragen, die Unterstützung im Eintragungsraum vorzunehmen. Eine Hilfsperson darf nicht mehr als 4 solcher Eintragungsscheine vorlegen. In unmittelbarer Nähe der Eintragungslokale ist die Werbung zur Eintragung in die Unterstützungslisten unzulässig. Was unter unmittelbarer Nähe zu verstehen ist, regeln die örtlich zuständigen Wahlämter in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten. Eintragungswillige dürfen nicht in die Eintragungsräume begleitet werden. Die Beauftragten der Wahlvorschläge erhalten nur Informationen über die Zahl der bereits geleisteten Unterstützungsunterschriften, nicht aber Angaben zu den Personen die sich bereits eingetragen haben. XVIII. Ungültige Wahlvorschläge (§50 GLKrWO) In folgenden Fällen muss ein Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden: Insgesamt ungültig ist ein Wahlvorschlag und ist im Ganzen zurückzuweisen, 1. Wenn er nicht rechtzeitig oder zu früh eingereicht wurde, 2. Wenn er nicht von der notwendigen Anzahl Wahlberechtigter unterzeichnet worden ist 3. Wenn die notwendige Anzahl wirksamer Unterstützungsunterschriften nicht erreicht worden ist, 4. Wenn die Niederschrift zur Aufstellungsversammlung fehlt oder nicht die geforderten Angaben und Unterschriften enthält 5. Wenn der Niederschrift die Anwesenheitsliste nicht beigefügt worden ist 6. Wenn auf Grund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht, dass a) Zur Aufstellungsversammlung nicht ordnungsgemäß geladen worden ist, b) Die Aufstellungsversammlung nicht beschlussfähig war, c) Die Unterzeichner der Niederschrift nicht an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben oder d) Bei der Wahl der sich bewerbenden Personen das vorgeschriebene (beschlossene) Verfahren nicht beachtet wurde, 7. Wenn sich bei festgestelltem Mehrfachauftreten der Wahlvorschlagsträger für einen anderen Wahlvorschlag entschieden hat, 8. Wenn bei einem festgestellten Mehrfachauftreten die Mitteilung des Wahlvorschlagsträgers , für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet, nicht rechtzeitig vorgelegt wurde oder sich widersprechende Mitteilungen abgegeben werden. Teilweise ungültig ist ein Wahlvorschlag, 1. Wenn darin nicht wählbare Personen aufgeführt sind 2. Soweit die sich bewerbenden Personen nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind 3. Soweit er mehr sich bewerbende Personen enthält als Mandate zu besetzen sind; diese Personen werden Ersatzleute, sofern das dem erkennbaren Willen der Aufstellungsversammlung entspricht 4. Soweit sich bewerbende Personen mehr als dreifach aufgeführt sind 5. Soweit auf Grund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht dass die mehrfache Aufführung sich bewerbenden Personen nicht dem Ergebnis der Abstimmung entspricht 6. Soweit die notwendigen Erklärungen der sich bewerbenden Personen fehlen
7. Soweit die erforderlichen Bescheinigungen der Wählbarkeit nicht vorliegen 8. Soweit bei Stadtratswahlen die notwendigen Bescheinigungen der Gemeinde über das Wahlrecht der Beauftragten u. Stellvertreter fehlen In einem teilweise ungültigen Wahlvorschlag werden die ungültigen Angaben gestrichen. XIX. Zulassung von Wahlvorschlägen (Art. 32 GLKrWG) Eingereichte Wahlvorschläge sind vom zuständigen Wahlleiter unverzüglich auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Stellt er Mängel fest, benachrichtigt er unverzüglich den Beauftragten und fordert diese auf, die Mängel bis spätestens 03.02.2014 18:00 zu beseitigen. Hat der Wahlleiter Zweifel an der Gültigkeit des Wahlvorschlages, so fordert er den Beauftragten auf, innerhalb dieser Frist Unterlagen oder Erklärungen beizubringen, die geeignet sind, die Bedenken gegen die Zulassung zu beseitigen. Der zuständige Wahlausschuss tritt am 04.02.2014 zusammen und entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge. Die Entscheidung ist in der Sitzung bekannt zu geben. Erklärt der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig, teilt er das dem Beauftragten unverzüglich mit. Dagegen kann von der betroffenen Partei oder Wählergruppe beim Wahlleiter Einwendungen bis 18:00 Uhr des 10.02.2014 erhoben werden. Der Wahlausschuss muss dann bis spätestens zum Ablauf des 11.02.2014 nochmals beschließen. Bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses können behebbare Mängel noch beseitigt werden. Gegen diese abschließende Entscheidung kann beim Beschwerdeausschuss Beschwerde eingelegt werden und beantragt werden, dass dieser endgültig entscheidet. XX. Rücknahme von Wahlvorschlägen Eingereichte Wahlvorschläge können nach dem Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr zurückgenommen werden Über die Rücknahme von Wahlvorschlägen als Ganzes entscheiden die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. In der Aufstellungsversammlung kann der Beauftraget verpflichtet werden, den Wahlvorschlag unter bestimmten Voraussetzungen zurückzunehmen. Die Rücknahme der Zustimmungserklärungen einzelner Personen ist ebenfalls nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist möglich. XXI. Erforderliche Unterlagen zur Einreichung des Wahlvorschlages Bei der Einreichung des Wahlvorschlages müssen folgende Unterlagen vollständig ausgefüllt vorgelegt werden: 1. Wahlvorschlag für die Wahl des Stadtrats oder Kreistags 2. Niederschrift über die Aufstellungsversammlung 3. Anwesenheitsliste der Aufstellungsversammlung 4. Zustimmungserklärungen der sich bewerbenden Personen und Ersatzleute 5. Wählbarkeitsbescheinigungen der sich bewerbenden Personen 6. Satzung der Partei (Landessatzung) Die amtlichen Musterformulare bieten verschiedene Verlage an, sie sind im Internet veröffentlicht oder können in der Landesgeschäftsstelle elektronisch angefordert werden.
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