Hinweise für die Aufstellung von BewerberInnen zu Stadt- und Gemeinderatswahlen und die Wahlvorschläge

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Hinweise für die Aufstellung von BewerberInnen zu Stadt-
und Gemeinderatswahlen und die Wahlvorschläge

   I.      Gesetzliche Grundlagen

Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
( Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
07.November 20106
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-
KomWGBY2006rahmen&doc.part=X&st=lr

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) vom 07.November 2006
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-
GLKrWOBY2006rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr

Bekanntmachung des Bayrischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug des Gemeinde- und
Landkreiswahlgesetzen und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung vom 15.November 2012
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=VVBY-
VVBY000039875&doc.part=X&doc.origin=bs&st=vv
Achtung: Hierzu existieren auch noch alte, nicht mehr gültige Fassungen im Web !

   II.     Wahlberechtigte zur Teilnahme an Gemeinde- und Landkreiswahlen

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Unionsbürger ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht vom
Wahlrecht ausgeschlossen ist und sich seit mindestens 2 Monaten
    - Bei Gemeinderatswahlen im Gebiet der Gemeinde (Stadt)
    - Bei Kreisratswahlen im Gebiet des jeweiligen Landkreises
mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen aufhält.
Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinne des GG Art. 116 Abs. 1 sowie die Staatsangehörigen der
übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

   III.    Wahlvorschlagsrecht (Art 24 GLKrWG)

Wahlvorschläge können nur von politischen Parteien und Wählergruppen eingereicht werden
(Wahlvorschlagsträger). Einzelpersonen können für sich selbst keinen Wahlvorschlag einreichen.
Der Begriff der Partei richtet sich nach dem Parteiengesetz. Wählergruppen sind alle sonstigen
Personenvereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen. An diese werden keine besonderen
Anforderungen hinsichtlich ihrer Organisiertheit gestellt, es muss sich jedoch um selbständige
Vereinigungen oder Gruppen handeln, deren Ziel es ist, sich an Gemeinde- oder Kreisratswahlen zu
beteiligen und mit eigenen Vorstellungen an der Gestaltung der Kommunalpolitik mitzuwirken.
Bei Parteien wird die Organisiertheit vorausgesetzt, eine Satzung ist mit dem Wahlvorschlag
einzureichen.
IV.     Aufstellung der sich bewerbenden Personen (Art. 29 GLKRWG, §42 GLKrWO)

Alle aufzustellenden sich bewerbenden Personen müssen in einer dafür einberufenen
Aufstellungsversammlung in geheimer Abstimmung gewählt werden. Einzuladen sind dazu alle
teilnahmeberechtigten Personen im gesamten Wahlgebiet, also für Stadt- und Gemeinderatswahlen
im jeweiligen Stadt- oder gemeindegebiet, bei Kreisratswahlen im Gebiet des Landkreises.
Teilnahmeberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt des Zusammentrittes der Versammlung wahlberechtigt
ist.

   V.      Aufstellungsversammlung (Art. 29 GLKrWG, §39 GLKrWO)

Die Aufstellungsversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder und Anhänger einer Partei oder
Wählergruppe, sie kann auch eine Versammlung von vorher zum Zweck der Aufstellung von
WahlbewerberInnen gewählten Delegierten sein.
Die Versammlung muss bis zum 52. Tag vor dem Wahltag durchgeführt worden sein, in der Praxis
spätestens bis zum 53. Tag vor dem Wahltag , also bis zum 22.01.2014.
Die Einladung zu dieser Versammlung muss geeignet sein, alle Teilnahmeberechtigten davon zu
unterrichten, dass sich bewerbende Personen aufgestellt werden sollen. Die Einladung hat schriftlich
durch Aushang oder einzeln an alle Teilnahmeberechtigten zu erfolgen. Die Einladung muss
spätestens am 3. Tag vor der Versammlung veröffentlicht oder zugegangen sein. Näheres über
Fristen und Beschlussfähigkeit regeln die Parteien durch ihre Satzung.

Will eine Partei oder Wählergruppe gemeinsam mit einer anderen Partei oder Wählergruppe einen
gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, muss die Bewerberwahl in einer gemeinsamen
Aufstellungsversammlung erfolgen. Die Zusammensetzung dieser Aufstellungsversammlung kann
von den beteiligten Wahlvorschlagsträgern frei vereinbart werden.

Stimmrecht in der Aufstellungsversammlung haben nur teilnahmeberechtigte Anhänger einer Partei
oder Wählergruppe. Die Satzung der Partei DIE LINKE.Bayern regelt in §5 Abs.2 Punkt d, dass das
aktive Wahlrecht bei der Aufstellung von KandidatInnen NICHT auf Gastmitglieder übertragen
werden darf. Damit sind nur Mitglieder der Partei, die die sonstigen Bedingungen der
Wahlberechtigung erfüllen, stimmberechtigt.
Eine Mindestteilnehmerzahl ist nicht zwingend vorgeschrieben. Aus dem Wahlgesetz und der
Wahlordnung ergibt sich jedoch, dass mindestens 3 Personen an der Versammlung teilnehmen
müssen (Versammlungsleiter und 2 wahlberechtigte Personen). Der Versammlungsleiter muss nicht
wahlberechtigt sein, darf dann natürlich nicht mit abstimmen. In diesem Falle müssen mindestens 3
stimmberechtige Personen an der Versammlung teilnehmen und sich an der Abstimmung beteiligen.

   VI.     Wählbarkeit (Art. 21 und 39 GLKrWG)

 Für das Amt eine Stadt- oder Gemeinderatsmitglieds ist jede wahlberechtigte Person wählbar, die
seit mindestens 3 Monaten eine Wohnung im Stadt- oder Gemeindegebiet hat, die nicht die
Hauptwohnung sein muss oder ohne eine Wohnung zu haben, sich gewöhnlich im Stadtgebiet
aufhält. Für Kreistagsmitglieder ist das Gebiet der Landkreis.

   VII.    Zahl der aufzustellenden BewerberInnen

Der Wahlvorschlag zu den Stadt-und Gemeinderäten sowie Kreisräten darf höchstens so viele
BewerberInnen enthalten, wie Mandate zu besetzen sind. Dies ist von der Einwohnerzahl abhängig
und in Art. 25 GLKrWG geregelt .
VIII.   Verfahren zur BewerberInnenaufstellung (§40 GLKrWO)

Da unsere Satzung keine besonderen Festlegungen zum Verfahren bei der BewerberInnenaufstellung
enthält, beschließt die Versammlung über das Verfahren der Aufstellung. Folgende Wahlverfahren
sind insbesondere möglich:
    1. Es wird über jede sich bewerbende Person einzeln mit „JA“ oder „NEIN“ abgestimmt
    2. Es werden auf einem vorbereiteten Stimmzettel Stimmen an die dort aufgeführten sich
        bewerbenden Personen geheim vergeben. Jeder, der sich an der Abstimmung beteiligt hat
        so viele Stimmen, wie sich bewerbende Personen zu wählen sind. Wobei jeder sich
        bewerbenden Person 3 Stimmen gegeben werden können.
    3. Es wird über eine vorbereitete Liste oder über Teile einer Liste mit „JA“ oder „NEIN“ im
        Ganzen geheim abgestimmt. Änderungsanträge oder Streichungen von Namen müssen
        zugelassen werden , über Änderungsanträge ist vorweg geheim abzustimmen.
Die Versammlung stimmt ebenfalls geheim über die Reihenfolge alles sich bewerbenden Personen im
Wahlvorschlag ab. Falls sich bewerbende Personen bis zu drei Mal im Wahlvorschlag aufgeführt
werden sollen, ist hierüber ebenfalls geheim abzustimmen.
Die gesonderte Abstimmung über die Reihenfolge und die mehrfache Aufführung im Wahlvorschlag
kann dadurch ersetzt werden, dass bei der Wahl der sich bewerbenden Personen gleichzeitig über
die Reihenfolge und ihre Mehrfache Aufführung abgestimmt wird.
Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag
nachrücken, sind in der gleichen Weise wie die sich bewerbenden Personen aufzustellen.

§10 - Geschlechterdemokratie - unserer Landessatzung schreibt vor, dass bei der Besetzung von
Listen für öffentliche Wahlämter auf einen mindesten hälftigen Frauenanteil hinzuwirken ist.
Deshalb empfiehlt sich folgendes Verfahren:
Die Versammlung beschließt als erstes darüber, ob Mehrfachaufführungen von BewerberInnen
möglich sein sollen oder nicht. Dann beschließt die Versammlung die Plätze 1-X im
Einzelwahlverfahren zu besetzen. Dabei ist einer der ersten beiden Listenplätze einer Frau
vorbehalten, im folgenden alle ungeraden Plätze. Dann wird eine quotierte Liste aufgestellt und
abgestimmt, danach eine gemischte Liste. Auf diesen Listen können gemäß des ersten Beschlusses
BewerberInnen mehrfach (bis maximal drei mal) kandidieren oder nicht. Stehen weniger als die
Hälfte weiblicher Bewerber zur Verfügung, wird über die gemischte Liste aufgefüllt. Die Reihenfolge
auf der Liste ergibt sich aus den abgegebenen gültigen Ja-Stimmen des/der BewerberIn.

   IX.     Niederschrift über die Aufstellungsversammlung (Art. 29 Abs. 4 GLKRWG. §42 GLKrWO)

Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Hier empfiehlt es sich, das
amtliche Muster zu verwenden. Diese Niederschrift ist zusammen mit einer Anwesenheitsliste dem
Wahlvorschlag beizufügen.
Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:
    - Die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
    - Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
    - die Anzahl der teilnehmenden Personen (stimmberechtigt)
    - der Verlauf der Aufstellungsversammlung
    - das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden
    - die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag
        und ihre evtl. Mehrfachnennung
    - auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern
        Ersatzleute aufgestellt wurden
    - Angaben über beschlossene Listenverbindungen

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und zwei weiteren stimmberechtigten
Versammlungsteilnehmern zu unterschreiben.
Anwesenheitslisten sollen so angelegt werden, dass sich die stimmberechtigten Teilnehmer mit
Namen, Anschrift und Unterschrift eintragen, für Gäste und nicht stimmberechtigte Teilnehmer kann
eine gesonderte Liste angefertigt werden.

    X.      Kennwort des Wahlvorschlages

Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe als Kennwort tragen.
Gemeinsame Wahlvorschläge müssen Die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder
Wählergruppen tragen. Die Reihenfolge ist den Wahlvorschlagsträgern freigestellt, vo ihr hängt aber
die Ordnungszahl des Wahlvorschlages ab. Die Entscheidung darüber trifft die
Aufstellungsversammlung.
Kurzbezeichnungen reichen aus. Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name
der Partei oder Wählergruppe als Kennwort.

    XI.     Beauftragter eines Wahlvorschlages

In jedem Wahlvorschlag soll ein Beauftragter und eine Stellvertretung benannt werden. Fehlt diese
Benennung, gilt der erst und zweite Unterzeichner als Beauftragter und Stellvertreter.
Beide Personen müssen im jeweiligen Gebiet, auf das sich der Wahlvorschlag bezieht, wahlberechtigt
sein. Nur diese beiden Personen sind befugt, rechtsverbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag
abzugeben und entgegenzunehmen.

    XII.    Angaben zu den Bewerbern und Ersatzleuten

    -   Familienname und Vorname, bei mehreren Vornamen ist nur der Rufname anzugeben, dieser
        kann gebräuchlich abgekürzt werden, wenn der/die BewerberIn unterdiesem Kürzel besser
        bekannt ist (z.B. Max statt Maximilian). Zulässig ist die Angabe akademischer Grade, sofern
        sie im Personaldokument eingetragen sind, zulässig sind auch Titel, die öffentliche Ämter
        beschreiben (Stadtrat, Kreisrat u.ä.) Die Angabe reiner Ehrenämter ist nicht zulässig
    - Tag der Geburt und Geschlecht
    - Beruf oder Stand. Hier ist der tatsächlich ausgeübte Beruf anzugeben, der Zusatz „selbst.“ Für
        selbständig ist zulässig. Arbeitssuchende oder nicht mehr Berufstätige können auch den
        zuletzt ausgeübten Beruf angeben. Berufsbezeichnungen sollen allgemein bekannt und
        verständlich sein. Hausfrau, Hausmann, RentnerIn oder der Zusatz i.R. ist zulässig. Zusätze die
        auf den Arbeitgeber hinweisen sind unzulässig.
    -    Die Anschrift
    - Angabe über Mehrfachaufführung des/der BewerberIn
Beizufügen sind dem Wahlvorschlag :
    - Die Zustimmungserklärungen aller Bewerber und Ersatzleute
    - Die Bescheinigung der Wählbarkeit, wenn die sich bewerbende Person weder ihre alleinige
        noch ihre Hauptwohnung im jeweiligen Wahlkreis hat. Bei Kreistagswahlen empfiehlt es sich
        immer eine Wählbarkeitsbescheinigung beizufügen.

    XIII.   Angaben zu Unterzeichnern des Wahlvorschlages

Jeder Wahlvorschlag muss von 10 Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am 41.Tag vor dem
Wahltermin, also am 03.02.2014 wahlberechtigt sind. Diese Unterzeichner (Unterstützer) dürfen
selbst nicht sich bewerbende Person oder Ersatzleute sein. Ihr Wohnort muss bei Stadtratswahlen in
der jeweiligen Stadt und bei Kreistagswahlen im jeweiligen Landkreis liegen. Die Unterzeichner
müssen nicht an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben und müssen ihre Unterschrift
auch nicht in der Versammlung leisten. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag derselben Wahl
unterzeichnen.

   XIV.    Listenverbindungen (Art. 26 GLKrWG, §44 GKKrWO)

Jeder Wahlvorschlag zu einer Wahl kann mit einem oder mehreren Wahlvorschlägen verbunden
werden (Listenverbindung im Gegensatz zum gemeinsamen Wahlvorschlag). Innerhalb einer
Listenverbindung muss ein Wahlvorschlagsträger die Verbindung mit allen übrigen beteiligten
Wahlvorschlagsträgern eingehen.
Über sie Verbindung von Wahlvorschlägen ist in den Aufstellungsversammlungen geheim
abzustimmen, dies kann auch in einer gesonderten Aufstellungsversammlung geschehen.
Jeder Wahlvorschlagsträger darf sich nur an einer Listenverbindung beteiligen.
Ds Eingehen, die Änderung oder Aufhebung einer Listenverbindung kann dem zuständigen Wahlleiter
bis 18:00 Uhr des 41. Tages vor dem Wahltermin (03.02.2014) angezeigt werden.

   XV.     Gemeinsame Aufstellungsversammlung für die Teilnahme an verschiedenen Wahlen

Obwohl es möglich ist, die BewerberInnen für verschiedene Wahlen in einer
Aufstellungsversammlung aufzustellen empfiehlt es sich, die in verschiedenen Versammlungen zu
tun. Die Versammlungen können am gleichen Tag und gleichen Ort durchgeführt werden, es ist zu
empfehlen, in diesem Falle zwei Einladungen zu versenden oder zu veröffentlichen und die
Versammlungen zu verschiedenen Uhrzeiten anzusetzen. Wird nur eine Einladung versandt oder
veröffentlicht, muss sich aus der Einladung ergeben, dass beide Versammlungen nacheinander
durchgeführt werden. Wichtig ist hierbei das sorgfältige Führen der Anwesenheitslisten.

   XVI.    Einreichung der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, wenn der zuständige Wahlleiter durch
Bekanntmachung dazu aufgefordert hat. Der früheste Termin dafür ist der 17.12.2013, der
letztmögliche Termin zur Einreichung ist der 23.01.2014 18:00 Uhr. Entscheidend ist der Eingang
beim Wahlleiter, nicht das Datum der Absendung.

   XVII.   Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge neuer Wahlvorschlagsträger (Art. 27
           GLKrWG , §§36, 37 GLKrWO)

Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagträgern müssen über die auf dem Wahlvorschlag selbst
notwendigen 10 Unterschriften hinaus von weiteren Wahlberechtigten unterstützt werden.
Neue Wahlvorschlagsträger sind solche, die im Stadtrat oder Kreistag nicht auf Grund eines eigenen
Wahlvorschlages ununterbrochen bis zum 90.Tag vor dem Wahltermin (16.12.2013) vertreten sind.
Die notwendigen Wahlergebnisse bei den letzten Landtags-, Bundestags- und Europawahlen befreien
Wahlvorschläge der LINKE nicht von der Last der notwendigen Unterstützungsunterschriften.
Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen werden nur dann keine Unterstützungsunterschriften benötigt,
wenn entweder alle beteiligten Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit seit der letzten Wahl
aufgrund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlages bis zum 16.12.2013 im Stadtrat oder Kreistag
vertreten sind oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen
Unterstützerunterschriften benötigt.
Für jeden Wahlvorschlag eines Wahlvorschlagträgers werden gesonderte
Unterstützungsunterschriften benötigt.
Die Unterstützungsunterschriften liegen ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlages bis
zum 03.02.2014 12:00 Uhr in den öffentlich bekannt gemachten Eintragungsstellen aus. Die
Öffnungszeiten werden öffentlich bekannt gemacht.
Eintragungswillige UnterstützerInnen müssen spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist
wahlberechtigt sein, die Eintragungsstelle aufsuchen und sich unter Vorlage des Personalausweises in
die Unterstützerliste(n) eintragen.
Wer wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, eine Eintragungsstätte aufzusuchen,
erhält auf Antrag an das zuständige Wahlamt einen Eintragungsschein. Damit kann der/die
Unterstützungswillige eine Hilfsperson beauftragen, die Unterstützung im Eintragungsraum
vorzunehmen. Eine Hilfsperson darf nicht mehr als 4 solcher Eintragungsscheine vorlegen.
In unmittelbarer Nähe der Eintragungslokale ist die Werbung zur Eintragung in die
Unterstützungslisten unzulässig. Was unter unmittelbarer Nähe zu verstehen ist, regeln die örtlich
zuständigen Wahlämter in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten. Eintragungswillige dürfen
nicht in die Eintragungsräume begleitet werden.
Die Beauftragten der Wahlvorschläge erhalten nur Informationen über die Zahl der bereits
geleisteten Unterstützungsunterschriften, nicht aber Angaben zu den Personen die sich bereits
eingetragen haben.

     XVIII.   Ungültige Wahlvorschläge (§50 GLKrWO)

In folgenden Fällen muss ein Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden:

Insgesamt ungültig ist ein Wahlvorschlag und ist im Ganzen zurückzuweisen,
1.   Wenn er nicht rechtzeitig oder zu früh eingereicht wurde,
2.   Wenn er nicht von der notwendigen Anzahl Wahlberechtigter unterzeichnet worden ist
3.   Wenn die notwendige Anzahl wirksamer Unterstützungsunterschriften nicht erreicht worden ist,
4.   Wenn die Niederschrift zur Aufstellungsversammlung fehlt oder nicht die geforderten Angaben
     und Unterschriften enthält
5.   Wenn der Niederschrift die Anwesenheitsliste nicht beigefügt worden ist
6.   Wenn auf Grund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht, dass
     a) Zur Aufstellungsversammlung nicht ordnungsgemäß geladen worden ist,
     b) Die Aufstellungsversammlung nicht beschlussfähig war,
     c) Die Unterzeichner der Niederschrift nicht an der Aufstellungsversammlung teilgenommen
         haben oder
     d) Bei der Wahl der sich bewerbenden Personen das vorgeschriebene (beschlossene) Verfahren
         nicht beachtet wurde,
7.   Wenn sich bei festgestelltem Mehrfachauftreten der Wahlvorschlagsträger für einen anderen
     Wahlvorschlag entschieden hat,
8.    Wenn bei einem festgestellten Mehrfachauftreten die Mitteilung des Wahlvorschlagsträgers ,
     für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet, nicht rechtzeitig vorgelegt wurde oder sich
     widersprechende Mitteilungen abgegeben werden.

Teilweise ungültig ist ein Wahlvorschlag,
    1. Wenn darin nicht wählbare Personen aufgeführt sind
    2. Soweit die sich bewerbenden Personen nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer
        Reihenfolge aufgeführt sind
    3. Soweit er mehr sich bewerbende Personen enthält als Mandate zu besetzen sind; diese
        Personen werden Ersatzleute, sofern das dem erkennbaren Willen der
        Aufstellungsversammlung entspricht
    4. Soweit sich bewerbende Personen mehr als dreifach aufgeführt sind
    5. Soweit auf Grund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht dass die mehrfache
        Aufführung sich bewerbenden Personen nicht dem Ergebnis der Abstimmung entspricht
    6. Soweit die notwendigen Erklärungen der sich bewerbenden Personen fehlen
7. Soweit die erforderlichen Bescheinigungen der Wählbarkeit nicht vorliegen
     8. Soweit bei Stadtratswahlen die notwendigen Bescheinigungen der Gemeinde über das
        Wahlrecht der Beauftragten u. Stellvertreter fehlen
In einem teilweise ungültigen Wahlvorschlag werden die ungültigen Angaben gestrichen.

    XIX.    Zulassung von Wahlvorschlägen (Art. 32 GLKrWG)

Eingereichte Wahlvorschläge sind vom zuständigen Wahlleiter unverzüglich auf Ordnungsmäßigkeit
und Vollständigkeit zu prüfen. Stellt er Mängel fest, benachrichtigt er unverzüglich den Beauftragten
und fordert diese auf, die Mängel bis spätestens 03.02.2014 18:00 zu beseitigen.
Hat der Wahlleiter Zweifel an der Gültigkeit des Wahlvorschlages, so fordert er den Beauftragten auf,
innerhalb dieser Frist Unterlagen oder Erklärungen beizubringen, die geeignet sind, die Bedenken
gegen die Zulassung zu beseitigen.
Der zuständige Wahlausschuss tritt am 04.02.2014 zusammen und entscheidet über die Zulassung
der Wahlvorschläge. Die Entscheidung ist in der Sitzung bekannt zu geben.
Erklärt der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig, teilt er das dem
Beauftragten unverzüglich mit. Dagegen kann von der betroffenen Partei oder Wählergruppe beim
Wahlleiter Einwendungen bis 18:00 Uhr des 10.02.2014 erhoben werden. Der Wahlausschuss muss
dann bis spätestens zum Ablauf des 11.02.2014 nochmals beschließen. Bis zur abschließenden
Entscheidung des Wahlausschusses können behebbare Mängel noch beseitigt werden.
Gegen diese abschließende Entscheidung kann beim Beschwerdeausschuss Beschwerde eingelegt
werden und beantragt werden, dass dieser endgültig entscheidet.

    XX.     Rücknahme von Wahlvorschlägen

Eingereichte Wahlvorschläge können nach dem Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr
zurückgenommen werden
Über die Rücknahme von Wahlvorschlägen als Ganzes entscheiden die Wahlvorschlagsträger in
gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. In der Aufstellungsversammlung kann
der Beauftraget verpflichtet werden, den Wahlvorschlag unter bestimmten Voraussetzungen
zurückzunehmen.
Die Rücknahme der Zustimmungserklärungen einzelner Personen ist ebenfalls nur bis zum Ablauf der
Einreichungsfrist möglich.

    XXI.    Erforderliche Unterlagen zur Einreichung des Wahlvorschlages

Bei der Einreichung des Wahlvorschlages müssen folgende Unterlagen vollständig ausgefüllt
vorgelegt werden:
    1. Wahlvorschlag für die Wahl des Stadtrats oder Kreistags
    2. Niederschrift über die Aufstellungsversammlung
    3. Anwesenheitsliste der Aufstellungsversammlung
    4. Zustimmungserklärungen der sich bewerbenden Personen und Ersatzleute
    5. Wählbarkeitsbescheinigungen der sich bewerbenden Personen
    6. Satzung der Partei (Landessatzung)

Die amtlichen Musterformulare bieten verschiedene Verlage an, sie sind im Internet veröffentlicht
oder können in der Landesgeschäftsstelle elektronisch angefordert werden.
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