E-Mobilität - Merkblatt für Verwaltungen von Stockwerkeigentümer- und Miteigentümergemeinschaften - Branchenempfehlung 01.21, Fassung 1.0, Juli ...

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E-Mobilität - Merkblatt für Verwaltungen von Stockwerkeigentümer- und Miteigentümergemeinschaften - Branchenempfehlung 01.21, Fassung 1.0, Juli ...
E-Mobilität – Merkblatt für Verwaltungen
von Stockwerkeigentümer- und
Miteigentümergemeinschaften
Branchenempfehlung 01.21, Fassung 1.0, Juli 2021
E-Mobilität - Merkblatt für Verwaltungen von Stockwerkeigentümer- und Miteigentümergemeinschaften - Branchenempfehlung 01.21, Fassung 1.0, Juli ...
Dieses Merkblatt unterstützt die Verwaltung von
                                                   Stockwerkeigentümergemeinschaften bzw. Mitei-
                                                   gentümergemeinschaften beim Entscheidungs-
                                                   und Umsetzungsprozess für die Installationen von
                                                   Ladestationen für Elektrofahrzeuge in der Liegen-
                                                   schaft. Es besteht aus dem vorliegenden Grundla-
                                                   gendokument und Vorlagen für die einzelnen Pro-
                                                   zessschritte im Anhang.

                                                   Die vorliegende Branchenempfehlung wurde in einer
                                                   Arbeitsgruppe aus Vertretern der Fachkammern Stock-
                                                   werkeigentum, der Kammer Unabhängiger Bauher-
                                                   renberater und der Geschäftsstelle des SVIT Schweiz
                                                   erarbeitet. Im Weiteren floss die Expertise des Technolo-
                                                   gieunternehmens The Mobility House in die Empfehlung
                                                   ein.

                                                   AUSGANGSLAGE
                                                   Aufgrund der zunehmenden Verbreitung von Elekt-
                                                   rofahrzeugen gelangen immer mehr Eigentümer mit
                                                   Anfragen zur Installation einer Ladestation für Elektro-
                                                   fahrzeuge in Einstellhallen mit gemeinschaftlicher Ei-
                                                   gentumssituation (Mit- oder Stockwerkeigentum) an die
                                                   Verwaltung. Da von einer weiteren Zunahme von Elek-
                                                   trofahrzeugen ausgegangen wird und die gleichzeitige
                                                   Erschliessung mehrerer Parkplätze im Vergleich zu einer
                                                   Einzel­erschliessung jedes Parkplatzes preisgünstiger ist,
                                                   ist ein koordiniertes Vorgehen zu empfehlen.

                                                   Haushaltssteckdosen sind nicht für das Laden von Elek-
                                                   trofahrzeugen ausgelegt. Demzufolge ist eine speziell
                                                   dafür geeignete Ladeinfrastruktur vorzusehen. Die Aus-
                                                   gestaltung kann als Einzelerschliessung, d. h. mit einer
Herausgeber:                                       Zuleitung ab dem privaten Zähler des Eigentümers (Un-
                                                   terverteilung Gebäude) zum entsprechenden Garagen-
SVIT Schweiz                                       platz (Einzelplatzlösung) oder als Grundausbau für die
Puls 5, Giessereistrasse 18                        gesamte Liegenschaft erfolgen (Vollausbau oder Grund-
8005 Zürich                                        ausbau für spätere Installation).
Telefon 044 434 78 88
info@svit.ch, www.svit.ch

Mit freundlicher Unterstützung von:

E-Mobilität Stockwerkeigentum, Version Juli 2021                                                           2
E-Mobilität - Merkblatt für Verwaltungen von Stockwerkeigentümer- und Miteigentümergemeinschaften - Branchenempfehlung 01.21, Fassung 1.0, Juli ...
RECHTLICHES                                                  Garagenboxen

Einstellhalle                                                Weil Garagenboxen räumlich geschlossen sind und je
                                                             einen eigenen Zugang haben, können sie im Stockwer-
Die einzelnen, frei zugänglichen Parkplätze sind nicht       keigentum zu Sonderrecht ausgeschieden werden. In
sonderrechtsfähig. Sie bilden gemeinschaftliches Ei-         der Nutzung und Ausgestaltung solcher Garagenboxen
gentum. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Park-         sind die Stockwerkeigentümer im Rahmen des Regle-
plätze den einzelnen Stockwerkeigentümern mittels            ments frei. Wie in den ihnen zugewiesenen Wohnungen
eines ausschliesslichen Nutzungsrechts – eines sog.          können sie die Garagenboxen nach Belieben ausge-
Sondernutzungsrechts – zuzuteilen. Dem berechtigten          stalten und damit auch eine Ladevorrichtung erstellen.
Stockwerkeigentümer wird dann quasi an einem Teil des        Erfordert die Erschliessung der Garagenbox bauliche
gemeinschaftlichen Eigentums (Einstellhalle samt Leitun-     Massnahmen an gemeinschaftlichen Anlageteilen, muss
gen, Einrichtungen und Anschlüssen) in der Nutzungs-         die Stockwerkeigentümergemeinschaft notwendige
und Verwaltungsordnung ein exklusives Gebrauchsrecht         Durchleitungen gegen Entschädigung dulden (Art. 691
zugeteilt. Meist erfolgt dies im Begründungsakt oder         ZGB).
aber im Reglement. Da in diesem Fall kein Sonderrecht
am Parkplatz besteht, sondern der Parkplatz gemein-
schaftliches Eigentum bleibt, ist der berechtigte Stock-
werkeigentümer in der Ausgestaltung nicht frei.
                                                             BEDÜRFNISABKLÄRUNG
                                                             Geht bei der Verwaltung eine Anfrage eines Eigentü-
In einer Einstellhalle besteht kein bedingungsloses Recht    mers ein, führt die Verwaltung sinnvollerweise eine Be-
zur Installation einer Ladestation. Will ein Stockwerkei-    dürfnisabklärung bei allen Stockwerkeigentümern bzw.
gentümer oder Miteigentümer bzw. eine Stockwerkei-           Miteigentümern durch. Das Ergebnis dieser Abklärung
gentümerin oder Miteigentümerin (nachfolgend vereinfa-       bestimmt das geeignete Vorgehen und die Kostenvertei-
chend beide Geschlechter subsumierend: Antragsteller)        lung. Auslöser für eine Bedürfnisabklärung können auch
eine Ladestation auf seinem Parkplatz einrichten, so         umfangreichere Unterhalts- und Sanierungsmassnah-
muss er diesen Antrag bei der Verwaltung zwecks Trakt-       men an der Liegenschaft bzw. der Einstellhalle sein.
andierung für die nächste Versammlung einreichen.
                                                             Einzelplatzlösung
Die Errichtung einer Ladeinfrastruktur im gemeinschaft-
lichen Eigentum stellt nach derzeitiger mehrheitlicher       Ergibt die Abklärung, dass seitens der anderen Eigentü-
Meinung eine nützliche, bauliche Massnahme dar, für die      mer kein Bedarf besteht und auch auf absehbare Zeit (z.
nach Art. 647d Abs. 1 ZGB die Zustimmung der Mehr-           B. 5 Jahre) kein Bedürfnis anderer Eigentümer entstehen
heit der Stockwerkeigentümer und Anteile erforderlich        wird, ist eine Einzelplatzlösung für den betreffenden An-
ist (qualifiziertes Mehr). Vorbehalten sind andere Bestim-   tragsteller ins Auge zu fassen. Es ist aber auf jeden Fall
mungen im Reglement. Es ist denkbar, dass angesichts         zu prüfen, ob nicht ein Grundausbau realisiert werden
der wachsenden Bedeutung der Elektromobilität und            soll (siehe unten), da damit zu rechnen ist, dass sich die
entsprechendem politischen Druck schon bald von einer        Bedürfnisse der Eigentümer aufgrund des schnell wach-
notwendigen baulichen Massnahme auszugehen ist, die          senden Angebots an Elektrofahrzeugen in naher Zukunft
durch Zustimmung der Mehrheit der Stockwerkeigentü-          verändern können. Mit dem Besitzerwechsel von Stock-
mer realisiert werden kann (einfaches Mehr).                 werkeigentümer-Einheiten kann sich die Interessenlage
                                                             zudem ebenfalls ändern.

E-Mobilität Stockwerkeigentum, Version Juli 2021                                                                     3
Grundausbau für spätere
Installation oder Vollausbau
                                                            A - Pipe for power
Ergibt die Abklärung, dass weitere Eigentümer das Be-       Einrichtung von Ausbaureserven:
                                                            − Leere Leitungsinfrastruktur für Elektrizität und für Kommunikati-
dürfnis haben oder ein solches in absehbarer Zeit ent-         on (Leerrohre und Kabeltragsysteme).
steht, sollte ein Grund- bzw. Vollausbau für die gesamte    − Platzreserve im Verteiler für die elektrischen Schutzeinrichtun-
                                                               gen und allfällige Stromzähler.
Liegenschaft bzw. Einstellhalle realisiert werden.

Dabei ist zwischen verschiedenen Ausbauvarianten zu
unterscheiden (siehe nachfolgende Abbildungen). Die
Gemeinschaft hat darüber zu entscheiden, welche Aus-
bauvariante realisiert werden soll. Besteht ein unmittel-
barer Bedarf, ist eher von einem Vollausbau (C2 – «Pow-
er to parking» oder D – «Ready to charge») auszugehen,      B - Power to building
idealerweise mit gleichzeitiger Realisierung eines Lade-    Einrichtung der Anschlussleitung (Gebäudezuleitung).
und Energiemanagement-Systems inkl. Lastmanage-
ment- und Abrechnungsfunktion (Anschluss an Unter-
verteilung mit Allgemeinstrom).

Unabhängig davon, ob eine Einzelplatzlösung realisiert
wird oder ein Vollausbau vorbereitet wird, ist ein Grund-
ausbau ab der Hausverteileranlage mit bis zu einer Leis-
tung von 11 oder 22 kW (16/32 A, 230/400 V) sinnvoll,       C1 - Power to garage
                                                            Stromzuleitung zur Ladestation, Einbau der elektrischen Schut-
sofern dies mit der Stromversorgung des Gebäudes            zeinrichtungen und allfälligen Kommunikationsverkabelung.
möglich ist. Es kann aber bereits eine Leistung von         Um den Ladeplatz auszurüsten, muss später nur die Speisung
                                                            von der Leitung heruntergeführt und eine Ladestation installiert
3,7 kW für «Sleep & charge» (Aufladen über Nacht) bei       werden.
sehr wenigen Ladestellen bzw. langer möglicher Lade-
zeit ausreichend sein. Die betreffenden Informationen
dazu erhalten Sie vom Stromversorger.

Die technische Machbarkeit kann im Rahmen eines
Installations- bzw. Standortchecks überprüft werden,
wobei der Installateur im Normalfall ein verbindliches
Angebot für die Installation der Ladeinfrastrukturlösung    C2 - Power to parking
                                                            Stromzuleitung zur Ladestation, Einbau der elektrischen Schut-
erstellen kann. Siehe eine Liste möglicher Anlaufstellen
                                                            zeinrichtungen und allfälligen Kommunikationsverkabelung.
im Anhang.                                                  Zuleitung bis zur Position der zukünftigen Ladestation. Bei der
                                                            Ladeplatzausrüstung muss später nur die Ladestation montiert
                                                            oder eingesteckt werden.

              RECHTS: ABBILDUNG AUSBAUSTUFEN                D - Ready to charge
                      Quelle: www.konfigurator2060.ch       Installation von betriebsbereiten Ladestationen.

E-Mobilität Stockwerkeigentum, Version Juli 2021                                                                               4
VARIANTE 1:                                                 Zum Zeitpunkt der Installation weiterer Ladestationen ist
EINZELPLATZLÖSUNG                                           die Installation eines separaten Stromzählers und eines
                                                            Lade- und Energiemanagement-Systems inkl. Lastma-
                                                            nagement- und Abrechnungsfunktion – dazu sind die
Technische Abklärung                                        Vorschriften des Energieversorgers zu beachten – vor-
                                                            zunehmen, um die Abrechnung der fixen und variablen
Für den Betrieb einer einzelnen Ladestation ist je nach     Kosten transparent zu vollziehen.
Modell und Hersteller des Elektrofahrzeugs eine Leistung
von min. 3,7 bis max. 22 kW (1- bis 3-phasig, 230/400V,     Die Kosten für die Installation des Lade- und Energiema-
16/32A) erforderlich. Steht diese Leistung in der Strom-    nagement-System sind durch die beteiligten Eigentümer
versorgung des Gebäudes nicht zur Verfügung, ist zu         zu tragen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte die
entscheiden, ob die Hausinstallation erweitert oder das     Gemeinschaft darüber befinden, ob sie die gesamte In-
Vorhaben aufgegeben wird. Nach der Installation hat         stallation gegen eine angemessene Entschädigung der
eine Installationsmeldung an den Stromversorger mit Si-     Initianten übernimmt.
cherheitsnachweis (SiNa) zu erfolgen.
                                                            Anträge
Kostenfolgen
                                                            Antrag X.1 (Einzelplatzlösung, Antrag des Eigentü-
Für die Einzelplatzlösung gehen i. d. R. sämtliche Abklä-   mers XY). Installation eines Elektroanschlusses für
rungs-, Planungs- und Erstellungskosten sowie Unter-        eine Ladestation auf PP Nummer … Eigentümer XY
halts-, Betriebs- und Erneuerungskosten vollumfänglich      stellt den Antrag an die Stockwerkeigentümergemein-
zulasten des Antragstellers.                                schaft bzw. die Miteigentümergemeinschaft, die Bewilli-
                                                            gung zu erteilen, ab der Hausverteileranlage einen Stro-
Alternativ: Die Anlage (ohne Ladestation) geht nach         manschluss für eine Ladestation eines Elektrofahrzeugs
Fertigstellung an die Gemeinschaft über. Damit sind die     zu erstellen. XY trägt dafür sämtliche Abklärungs-, Pla-
Eigentumsverhältnisse transparent. Die Gemeinschaft         nungs- und Erstellungskosten und trägt die Verantwor-
trägt in diesem Fall die Unterhaltspflicht.                 tung für die Installationsmeldung an den Elektrizitätsver-
                                                            sorger mit Sicherheitsnachweis (SiNa) nach Abschluss
Spätere Erweiterung                                         der Arbeiten. Die Abrechnung des Stromverbrauchs
                                                            erfolgt über den Stromzähler der Wohnung. XY legt die
Eigentümer, die später ebenfalls eine Ladestation ins-      Abklärungs-, Planungs- und Erstellungskosten gegen-
tallieren möchten, beteiligen sich angemessen an den        über der Gemeinschaft offen. Beilage: Bericht Abklärung
Abklärungs-, Planungs-, Bewilligungs- und Erstellungs-      «Home check».
kosten des Antragstellers/Erstellers.
                                                            XY verpflichtet sich, für die Installation einen Leitungs-
Der SVIT empfiehlt, die Regelung über die Kostenbetei-      querschnitt zu wählen, welcher der Distanz zur Haus-
ligung sowie die Unterhalts- und Betriebskosten in der      verteileranlage und einem späteren Ausbau auf mehrere
Nutzungsordnung festzuhalten. Sie sollte möglichst ein-     Ladestationen Rechnung trägt.
fach und transparent gehandhabt werden. Siehe dazu
nachfolgende Musteranträge.                                 Die Zuleitung ab der Hausverteileranlage (Stromzähler
                                                            der Wohnung von XY) bis zur Ladestation geht nach der
Mit dem Kauf eines Elektrofahrzeugs ist die Installation    Erstellung entschädigungslos an die Gemeinschaft über,
einer Ladestation regelmässig im Kaufpreis enthalten.       wobei sich weitere Eigentümer, die zu einem späteren
Der Anteil der im Kaufpreis eingeschlossenen Installa-      Zeitpunkt eine Ladestation anschliessen möchten, ge-
tion ist den Erstellungskosten des Antragstellers zuzu-     genüber XY oder dessen Rechtsnachfolger anteilmässig
schlagen.                                                   und im Zeitwert an den Abklärungs-, Planungs-, Bewilli-

E-Mobilität Stockwerkeigentum, Version Juli 2021                                                                    5
gungs- und Erstellungskosten beteiligen. Die Ladestati-     Antrag X.3 (Ergänzung der Nutzungsordnung, An-
on verbleibt im privaten Eigentum.                          trag der Verwaltung): Unterhalts-, Anschluss- und
                                                            Verbrauchskosten der Ladeinfrastruktur für Elekt-
XY bzw. dessen Rechtsnachfolger wird verpflichtet, sich     rofahrzeugen. Die an der Ladeinfrastruktur beteiligten
beim späteren Anschluss der Ladestation weiterer Ei-        Eigentümer tragen sämtliche Kosten anteilmässig (Fix-
gentümer anteilmässig am Ausbau der Hausverteilungs-        kosten) bzw. nach dem Verursacherprinzip (Verbrauchs-
anlage (separater Stromzähler) und der Installation eines   kosten). Die Eigentümer tragen die Kosten für den Un-
Lade- und Energiemanagement-Systems zu beteiligen.          terhalt ihrer Ladestation.
Vorbehalten ist der Beschluss der Stockwerkeigentü-
mergemeinschaft bzw. der Miteigentümergemeinschaft          Abstimmung/Quoren
über den gemeinschaftlichen Ausbau der Ladeinfra-
struktur.                                                   Der Antrag X.1 (Antrag des Eigentümers XY) unterste-
                                                            hen dem einfachen Mehr, für die Anträge X.2 und X.3
Antrag X.2 (Ergänzung der Nutzungsordnung, An-              (Änderung der Nutzungsordnung) ist ein qualifiziertes
trag der Verwaltung): Beteiligung an den Erstel-            Mehr der Stockwerkeigentümer- bzw. Miteigentümerge-
lungskosten der Ladeinfrastruktur für Elektrofahr-          meinschaft erforderlich. Unter Umständen ist für Antrag
zeuge. Eigentümer, die eine Ladestation installieren,       X.1 der Vorbehalt der Zustimmung zu X.2 und X.3 an-
entschädigen Eigentümer XY (Ersteller der Zuleitung)        zubringen.
oder dessen Rechtsnachfolger anteilmässig und im Zeit-
wert (Abschreibung über 10 Jahre ab Inbetriebnahme)
für die Abklärungs-, Planungs-, Bewilligungs- und Er-
stellungskosten. Jeder weitere Eigentümer wird gegen-
                                                            VARIANTE 2A: GRUNDAUS-
über den bisher beteiligten anteilmässig und im Zeitwert    BAU FÜR SPÄTERE INSTAL-
entschädigungspflichtig.                                    LATION BZW. VOLLAUSBAU
Ab zwei Ladestationen sind die beteiligten Eigentümer       Ist aufgrund der Bedürfnisabklärung davon auszugehen,
verpflichtet, die Hausverteilungsanlage fachmännisch        dass mehrere Eigentümer in naher Zukunft (5 Jahre) ein
mit einem separaten Stromzähler und einem Lade- und         Elektrofahrzeug beschaffen, so ist ein Grundausbau
Energiemanagement-System auszurüsten. Bei der Wahl          bzw. Vollausbau (gemäss grafischer Darstellung) durch
der technischen Infrastruktur ist auf möglichst grosse      die Gemeinschaft empfehlenswert. Bei der Installation
Marktabdeckung zu achten. Die Erstellungskosten wer-        von mehreren Ladestationen am gleichen Anschluss-
den anteilmässig und im Zeitwert durch die beteiligten      punkt muss gemäss den «Werkvorschriften CH» bzw.
Eigentümer getragen. Wird die Infrastruktur zu einem        Technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Verteil-
späteren Zeitpunkt durch die Gemeinschaft übernom-          netzbetreiber ein Lastmanagementsystem vorgesehen
men, entschädigt sie die beteiligten Eigentümer nach        werden. Lastmanagement bedeutet, die verfügbare
dem Zeitwert der Anlage.                                    Ladeleistung unter Berücksichtigung der gesamten Ge-
                                                            bäudelast optimal auf alle zu ladenden Elektroautos zu
Der Beizug eines externen Dritten für den Betrieb und       verteilen. Informationen liefert das Ergebnis des Instal-
die Abrechnung der Kosten bedarf des Beschlusses der        lations- bzw. Standortchecks. Der Aufbau einer Mehr-
Gemeinschaft, sofern die Gemeinschaft in irgendwel-         platzlösung ist durch einen Elektroplaner oder allenfalls
cher Weise dadurch verpflichtet wird.                       einen versierten Installateur konzeptionell sowie plane-
                                                            risch und als Fachbauleitung begleiten zu lassen.
Die Ladestationen verbleiben im privaten Eigentum. Die
Eigentümer tragen die Kosten für die Installation der La-
destation.

E-Mobilität Stockwerkeigentum, Version Juli 2021                                                                   6
Kostenfolgen                                                  entsprechende Verträge inkl. wiederkehrender Zahlun-
                                                              gen vereinbart, womit alle Leistungen rund um die Lade-
Die Abklärungs-, Planungs- und Erstellungskosten ge-          lösung abgegolten sind.
hen zulasten der Gemeinschaft.
                                                              Anträge
Der SVIT empfiehlt, sämtliche Abklärungs-, Planungs-
und Erstellungs-, Unterhalts- und Betriebskosten mittels      Nachdem die Offerte des Elektroplaners vorliegt, geht
einer Betriebskostenabrechnung jährlich auf die Nut-          es für die Verwaltung darum, das Geschäft zu traktan-
zer zu verteilen. Für die Amortisation der Installation ist   dieren. Je nach Komplexität der Offerte kann es unter
der Einfachheit halber von einer Dauer von 10 Jahren          Umständen sinnvoll sein, den Elektroplaner für die Be-
auszugehen. Unterhalts- und Betriebskosten können             antwortung von Fragen zur Versammlung einzuladen.
der Betriebskostenabrechnung mittels einer Pauschale
zugeschlagen werden. Der Verbrauch sollte nach dem            Antrag X.1 (für Variante 2A, Antrag der Verwal-
Verursacherprinzip getragen werden.                           tung): Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Elek-
                                                              trofahrzeuge in der Einstellhalle X-Strasse. Die
Neben dem Beizug von einzelnen Fachspezialisten für           Gemeinschaft beschliesst, die Grundinstallation für ein
die Planung und die Realisierung kann die Verwaltung          (nicht öffentliche) Elektrolade-Infrastruktur zu erstellen,
einen E-Mobility-Lösungsanbieter beiziehen, der die           mit der über ein Lade- und Energiemanagement-Sys-
Verwaltung dabei unterstützt, die Ladelösung zu betrei-       tems inkl. Lastmanagement- und Abrechnungsfunktion
ben (Verrechnung usw.).                                       eine unbestimmte Anzahl an Ladestationen angeschlos-
                                                              sen werden können («Power to garage» bzw. «Power to
Bei einer Erstellung nach Variante 2A behält die Gemein-      parking»). Die entsprechenden Installations-, Unterhalts-
schaft die Entscheidungsfreiheit, die Ladeinfrastruktur       und Erneuerungskosten gehen zu Lasten der Gemein-
flexibel, herstellerneutral und modular an ihre sich al-      schaft (siehe dazu im Weiteren Antrag X.2).
lenfalls verändernden Anforderungen anzupassen. Eine
selbst installierte Ladeinfrastruktur steigert zudem den      Jeder Eigentümer ist fortan berechtigt, auf eigene Kos-
Wert der Immobilie.                                           ten ab dieser Grundinstallation eine eigene Ladestation
                                                              anzuschliessen, die mit der eingebauten Grundinstal-
                                                              lation kompatibel ist. Die Kosten für Betrieb, Unterhalt
                                                              und Erneuerung der privaten Ladestationen inkl. Strom-
VARIANTE 2B:                                                  zuführungen ab der Grundinstallation gehen zu Lasten
AUSLAGERUNG AN EINEN                                          des jeweiligen Eigentümers. Der Einbau der eigenen
SERVICE-DIENSTLEISTER                                         Ladestation hat fachmännisch zu erfolgen und muss
                                                              der Verwaltung gemeldet werden. Ein Versammlungs-
Ist der Entscheid der Stockwerkeigentümer-Gemein-             beschluss für die Installation einer Ladestation ist nicht
schaft gefallen, eine Ladeinfrastruktur aufzubauen, steht     erforderlich.
als Alternative zur erwähnten Variante 2A die Möglich-
keit offen, einen spezialisierten Service-Dienstleister       Antrag X.2 (Ergänzung der Nutzungsordnung, An-
(Full-Service-Anbieter) beiziehen und damit den Aufbau        trag der Verwaltung): Unterhalts-, Anschluss- und
und Betrieb auszulagern. Damit bleibt der eigene Auf-         Verbrauchskosten der Ladeinfrastruktur für Elek-
wand der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft über-               trofahrzeugen. Die Eigentümer der an die Ladeinfra-
schaubar, da der Anbieter den Aufbau und den Betrieb          struktur angeschlossenen Ladestationen tragen sämt-
der Ladeinfrastruktur übernimmt. Demgegenüber kann            liche Kosten anteilmässig (Fixkosten) bzw. nach dem
die Gemeinschaft nur wenig Einfluss auf die Ausgestal-        Verursacherprinzip (Verbrauchskosten). Die Eigentümer
tung der Ladelösung und mögliche Optimierungen neh-           tragen die Kosten für den Unterhalt ihrer Ladestation.
men. Mit dem Full-Service-Anbieter werden im Regelfall

E-Mobilität Stockwerkeigentum, Version Juli 2021                                                                       7
Über den Beizug eines externen Dienstleisters für den
Betrieb und die Abrechnung der Kosten sowie über die
Abrechnungsmodalitäten entscheidet die Gemeinschaft
auf Antrag der Verwaltung.

Antrag X.3 (für Variante 2B, Alternative zu Antrag
X.1, Antrag der Verwaltung): Aufbau und Betrieb
einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in der
Einstellhalle X-Strasse durch den Full-Service-An-
bieter XY. Die Gemeinschaft beschliesst, mit XY einen
Vertrag über den Aufbau und den Betrieb einer Ladein-
frastruktur für Elektrofahrzeuge einzugehen. Der Ver-
tragsentwurf liegt vor.

Abstimmung/Quoren

Nach Einschätzung des SVIT Schweiz handelt es sich
bei Anträgen X.1, X.2 und X.3 um eine nützliche bau-
liche Massnahme, die – andere reglementarische Be-
stimmungen vorbehalten – gemäss Art. 647d ZGB das
qualifizierte Mehr nach Köpfen und Wertquoten erfor-
dert. Eine Rechtsentwicklung hin zu einer «notwendigen
baulichen Massnahme» mit einfachem Mehr ist denkbar.

E-Mobilität Stockwerkeigentum, Version Juli 2021         8
Bedürfnisabklärung bei
Anhang                                                         Stockwerkeigentümer­
                                                               gemeinschaften

Weiterführende Informationen                                   Sehr geehrte Miteigentümer/innen der Einstellhalle XY,
und Grundlagen                                                 Liegenschaft Z

Electrosuisse: «Anschluss finden – Elektromobilität und        Ein/mehrere Miteigentümer sind an uns als Verwaltung
Infrastruktur», kostenlos zu beziehen unter                    mit der Bitte um den Einbau einer Ladestation in der
www.e-mobile.ch/de/publikationen                               Tiefgarage gelangt. Um abschätzen zu können, wie
                                                               hoch generell der Bedarf an Elektroladestationen ist,
The Mobility House: «E-Mobilität in Immobilien»,               und wie sinnvoll der Zukunft in diesem Bereich Rech-
Januar 2021, kostenlos zu beziehen unter                       nung getragen werden kann, senden wir Ihnen nach-
www.mobilityhouse.com                                          folgende Fragen mit der Bitte um Rückantwort bis zum
                                                               … Die gesammelten Antworten werden wir Ihnen in an-
Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen:              onymisierter Form mit dem entsprechenden Antrag im
«Werkvorschriften CH», Branchenempfehlung, 2018,               Hinblick auf die nächste ordentliche Miteigentümerver-
kostenlos zu beziehen unter www.strom.ch                       sammlung zukommen lassen.
> Downloads                                                    1. Besitzen Sie derzeit ein Elektrofahrzeug (allenfalls
                                                                    mehrere)?
SIA: «Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden»,         2. Planen Sie in den nächsten 5 Jahren ein Elektro-
Merkblatt SIA 2060, 2020, zu beziehen unter                         fahrzeug zu kaufen?
shop.sia.ch (kostenpflichtig)                                  3. Wie oft nutzen Sie Ihr Elektrofahrzeug pro Woche?
                                                               4. Wie lang ist die regelmässig täglich zurückgelegte
Mögliche Dienstleister                                              Strecke? 0-20 km, 21-50 km, über 50 km
                                                               5. Wenn Sie das Auto für die Fahrt zu Ihrem Arbeits-
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit, in alphabetischer               platz nutzen: Steht dort eine Ladestation zur Verfü-
Reihenfolge)                                                        gung?
                                                               6. Wären Sie bereit, Ihre Ladeinfrastruktur mit anderen
Bibus, www.bibus.ch
                                                                    Miteigentümern zu teilen?
EKZ, www.ekz.ch/emobilitaet
energie360o, www.energie360.ch
                                                               Ermittlung des Strombedarfs
EWL Energie Wasser Luzern, www.ewl-luzern.ch
Mahle chargeBIG, www.chargebig.com                             Nach erfolgter Bedürfnisabklärung ist für die Verwal-
NeoVac, www.neovac.ch                                          tung sicherzustellen, dass der Auftrag für den Elektro-
NovaVolt, www.novavolt.ch                                      planer alle nötigen Angaben enthält. Welche Angaben
Protoscar, www.protoscar.com                                   nötig sind, ergibt sich aus SIA 2060. Es ist vor allem
simplee, www.simplee-energy.ch                                 festzustellen, wie hoch die Leistung bei der Stromzu-
The Mobility House, www.mobilityhouse.com                      fuhr sein muss. Dazu eignet sich der Konfigurator 2060
                                                               von energie360o (www.konfigurator2060.ch), der kos-
Informationen zu Anbietern (Beratung, Planer, Verkäu-          tenlos über die notwendigen Strommengen Auskunft
fer, Projektleiter, Betreiber, Installateur, Ladenetz, Ener-   gibt.
gieversorger, Energieverrechnung usw.): Electrosuisse,
www.e-mobile.ch (herstellerunabhängige Fachstelle)

E-Mobilität Stockwerkeigentum, Version Juli 2021                                                                      9
Offertanfrage Elektroplaner

Damit eine Offerte sinnvoll zur Beurteilung des Hand-
lungsbedarfs dienen kann, sollte die Offertanfrage fol-
gende Punkte beinhalten:
– Aktueller Stand (Elektropläne als Beilage)
– Begehung vor Ort zwingend
– Ladeleistung nach SIA 2060
– Aktuelle Ausbaustufe nach SIA 2060
– Anzahl Parkplätze, die einen Anschluss erhalten sol-
  len (Empfehlung in Miteigentümergemeinschaften pro
  Parkplatz ein Anschluss)
– Steckverbindung: Empfehlung Typ 2 ausser Tesla
– Kategorie (in der Regel handelt es sich bei Miteigen-
  tümergemeinschaften um die Kategorie
  «Sleep & Charge»)
– Lade- und Energiemanagement-System inkl. Last-
  management-Funktion
– Messkonzept für Abrechnung des Strombezugs (al-
  lenfalls Contracting durch Anbieter (z.B. Move, green
  motion).

Überprüfung der Offerte des
Elektroplaners und ergänzende
Überlegungen

Erhält die Verwaltung die Offerte, ist sie auf Vollständig-
keit (siehe oben) zu prüfen. Bei Lösungen, die von den
Empfehlungen abweichen, sind diese durch Nachfragen
begründen zu lassen.

Seitens der Verwaltung ist auch zu beachten, wie die
Stromzählung gewährleistet werden kann. Der An-
schluss über den Wohnungszähler ist nur bei einer Ein-
zelplatzlösung sinnvoll.

Im späteren Betrieb ist sicherzustellen, dass eine Über-
wachung der Anlage erfolgt und diese regelmässig ge-
wartet wird.

E-Mobilität Stockwerkeigentum, Version Juli 2021              10
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