E-Mobilität - Merkblatt für Verwaltungen von Stockwerkeigentümer- und Miteigentümergemeinschaften - Branchenempfehlung 01.21, Fassung 1.0, Juli ...
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E-Mobilität – Merkblatt für Verwaltungen von Stockwerkeigentümer- und Miteigentümergemeinschaften Branchenempfehlung 01.21, Fassung 1.0, Juli 2021
Dieses Merkblatt unterstützt die Verwaltung von Stockwerkeigentümergemeinschaften bzw. Mitei- gentümergemeinschaften beim Entscheidungs- und Umsetzungsprozess für die Installationen von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in der Liegen- schaft. Es besteht aus dem vorliegenden Grundla- gendokument und Vorlagen für die einzelnen Pro- zessschritte im Anhang. Die vorliegende Branchenempfehlung wurde in einer Arbeitsgruppe aus Vertretern der Fachkammern Stock- werkeigentum, der Kammer Unabhängiger Bauher- renberater und der Geschäftsstelle des SVIT Schweiz erarbeitet. Im Weiteren floss die Expertise des Technolo- gieunternehmens The Mobility House in die Empfehlung ein. AUSGANGSLAGE Aufgrund der zunehmenden Verbreitung von Elekt- rofahrzeugen gelangen immer mehr Eigentümer mit Anfragen zur Installation einer Ladestation für Elektro- fahrzeuge in Einstellhallen mit gemeinschaftlicher Ei- gentumssituation (Mit- oder Stockwerkeigentum) an die Verwaltung. Da von einer weiteren Zunahme von Elek- trofahrzeugen ausgegangen wird und die gleichzeitige Erschliessung mehrerer Parkplätze im Vergleich zu einer Einzelerschliessung jedes Parkplatzes preisgünstiger ist, ist ein koordiniertes Vorgehen zu empfehlen. Haushaltssteckdosen sind nicht für das Laden von Elek- trofahrzeugen ausgelegt. Demzufolge ist eine speziell dafür geeignete Ladeinfrastruktur vorzusehen. Die Aus- gestaltung kann als Einzelerschliessung, d. h. mit einer Herausgeber: Zuleitung ab dem privaten Zähler des Eigentümers (Un- terverteilung Gebäude) zum entsprechenden Garagen- SVIT Schweiz platz (Einzelplatzlösung) oder als Grundausbau für die Puls 5, Giessereistrasse 18 gesamte Liegenschaft erfolgen (Vollausbau oder Grund- 8005 Zürich ausbau für spätere Installation). Telefon 044 434 78 88 info@svit.ch, www.svit.ch Mit freundlicher Unterstützung von: E-Mobilität Stockwerkeigentum, Version Juli 2021 2
RECHTLICHES Garagenboxen Einstellhalle Weil Garagenboxen räumlich geschlossen sind und je einen eigenen Zugang haben, können sie im Stockwer- Die einzelnen, frei zugänglichen Parkplätze sind nicht keigentum zu Sonderrecht ausgeschieden werden. In sonderrechtsfähig. Sie bilden gemeinschaftliches Ei- der Nutzung und Ausgestaltung solcher Garagenboxen gentum. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Park- sind die Stockwerkeigentümer im Rahmen des Regle- plätze den einzelnen Stockwerkeigentümern mittels ments frei. Wie in den ihnen zugewiesenen Wohnungen eines ausschliesslichen Nutzungsrechts – eines sog. können sie die Garagenboxen nach Belieben ausge- Sondernutzungsrechts – zuzuteilen. Dem berechtigten stalten und damit auch eine Ladevorrichtung erstellen. Stockwerkeigentümer wird dann quasi an einem Teil des Erfordert die Erschliessung der Garagenbox bauliche gemeinschaftlichen Eigentums (Einstellhalle samt Leitun- Massnahmen an gemeinschaftlichen Anlageteilen, muss gen, Einrichtungen und Anschlüssen) in der Nutzungs- die Stockwerkeigentümergemeinschaft notwendige und Verwaltungsordnung ein exklusives Gebrauchsrecht Durchleitungen gegen Entschädigung dulden (Art. 691 zugeteilt. Meist erfolgt dies im Begründungsakt oder ZGB). aber im Reglement. Da in diesem Fall kein Sonderrecht am Parkplatz besteht, sondern der Parkplatz gemein- schaftliches Eigentum bleibt, ist der berechtigte Stock- werkeigentümer in der Ausgestaltung nicht frei. BEDÜRFNISABKLÄRUNG Geht bei der Verwaltung eine Anfrage eines Eigentü- In einer Einstellhalle besteht kein bedingungsloses Recht mers ein, führt die Verwaltung sinnvollerweise eine Be- zur Installation einer Ladestation. Will ein Stockwerkei- dürfnisabklärung bei allen Stockwerkeigentümern bzw. gentümer oder Miteigentümer bzw. eine Stockwerkei- Miteigentümern durch. Das Ergebnis dieser Abklärung gentümerin oder Miteigentümerin (nachfolgend vereinfa- bestimmt das geeignete Vorgehen und die Kostenvertei- chend beide Geschlechter subsumierend: Antragsteller) lung. Auslöser für eine Bedürfnisabklärung können auch eine Ladestation auf seinem Parkplatz einrichten, so umfangreichere Unterhalts- und Sanierungsmassnah- muss er diesen Antrag bei der Verwaltung zwecks Trakt- men an der Liegenschaft bzw. der Einstellhalle sein. andierung für die nächste Versammlung einreichen. Einzelplatzlösung Die Errichtung einer Ladeinfrastruktur im gemeinschaft- lichen Eigentum stellt nach derzeitiger mehrheitlicher Ergibt die Abklärung, dass seitens der anderen Eigentü- Meinung eine nützliche, bauliche Massnahme dar, für die mer kein Bedarf besteht und auch auf absehbare Zeit (z. nach Art. 647d Abs. 1 ZGB die Zustimmung der Mehr- B. 5 Jahre) kein Bedürfnis anderer Eigentümer entstehen heit der Stockwerkeigentümer und Anteile erforderlich wird, ist eine Einzelplatzlösung für den betreffenden An- ist (qualifiziertes Mehr). Vorbehalten sind andere Bestim- tragsteller ins Auge zu fassen. Es ist aber auf jeden Fall mungen im Reglement. Es ist denkbar, dass angesichts zu prüfen, ob nicht ein Grundausbau realisiert werden der wachsenden Bedeutung der Elektromobilität und soll (siehe unten), da damit zu rechnen ist, dass sich die entsprechendem politischen Druck schon bald von einer Bedürfnisse der Eigentümer aufgrund des schnell wach- notwendigen baulichen Massnahme auszugehen ist, die senden Angebots an Elektrofahrzeugen in naher Zukunft durch Zustimmung der Mehrheit der Stockwerkeigentü- verändern können. Mit dem Besitzerwechsel von Stock- mer realisiert werden kann (einfaches Mehr). werkeigentümer-Einheiten kann sich die Interessenlage zudem ebenfalls ändern. E-Mobilität Stockwerkeigentum, Version Juli 2021 3
Grundausbau für spätere Installation oder Vollausbau A - Pipe for power Ergibt die Abklärung, dass weitere Eigentümer das Be- Einrichtung von Ausbaureserven: − Leere Leitungsinfrastruktur für Elektrizität und für Kommunikati- dürfnis haben oder ein solches in absehbarer Zeit ent- on (Leerrohre und Kabeltragsysteme). steht, sollte ein Grund- bzw. Vollausbau für die gesamte − Platzreserve im Verteiler für die elektrischen Schutzeinrichtun- gen und allfällige Stromzähler. Liegenschaft bzw. Einstellhalle realisiert werden. Dabei ist zwischen verschiedenen Ausbauvarianten zu unterscheiden (siehe nachfolgende Abbildungen). Die Gemeinschaft hat darüber zu entscheiden, welche Aus- bauvariante realisiert werden soll. Besteht ein unmittel- barer Bedarf, ist eher von einem Vollausbau (C2 – «Pow- er to parking» oder D – «Ready to charge») auszugehen, B - Power to building idealerweise mit gleichzeitiger Realisierung eines Lade- Einrichtung der Anschlussleitung (Gebäudezuleitung). und Energiemanagement-Systems inkl. Lastmanage- ment- und Abrechnungsfunktion (Anschluss an Unter- verteilung mit Allgemeinstrom). Unabhängig davon, ob eine Einzelplatzlösung realisiert wird oder ein Vollausbau vorbereitet wird, ist ein Grund- ausbau ab der Hausverteileranlage mit bis zu einer Leis- tung von 11 oder 22 kW (16/32 A, 230/400 V) sinnvoll, C1 - Power to garage Stromzuleitung zur Ladestation, Einbau der elektrischen Schut- sofern dies mit der Stromversorgung des Gebäudes zeinrichtungen und allfälligen Kommunikationsverkabelung. möglich ist. Es kann aber bereits eine Leistung von Um den Ladeplatz auszurüsten, muss später nur die Speisung von der Leitung heruntergeführt und eine Ladestation installiert 3,7 kW für «Sleep & charge» (Aufladen über Nacht) bei werden. sehr wenigen Ladestellen bzw. langer möglicher Lade- zeit ausreichend sein. Die betreffenden Informationen dazu erhalten Sie vom Stromversorger. Die technische Machbarkeit kann im Rahmen eines Installations- bzw. Standortchecks überprüft werden, wobei der Installateur im Normalfall ein verbindliches Angebot für die Installation der Ladeinfrastrukturlösung C2 - Power to parking Stromzuleitung zur Ladestation, Einbau der elektrischen Schut- erstellen kann. Siehe eine Liste möglicher Anlaufstellen zeinrichtungen und allfälligen Kommunikationsverkabelung. im Anhang. Zuleitung bis zur Position der zukünftigen Ladestation. Bei der Ladeplatzausrüstung muss später nur die Ladestation montiert oder eingesteckt werden. RECHTS: ABBILDUNG AUSBAUSTUFEN D - Ready to charge Quelle: www.konfigurator2060.ch Installation von betriebsbereiten Ladestationen. E-Mobilität Stockwerkeigentum, Version Juli 2021 4
VARIANTE 1: Zum Zeitpunkt der Installation weiterer Ladestationen ist EINZELPLATZLÖSUNG die Installation eines separaten Stromzählers und eines Lade- und Energiemanagement-Systems inkl. Lastma- nagement- und Abrechnungsfunktion – dazu sind die Technische Abklärung Vorschriften des Energieversorgers zu beachten – vor- zunehmen, um die Abrechnung der fixen und variablen Für den Betrieb einer einzelnen Ladestation ist je nach Kosten transparent zu vollziehen. Modell und Hersteller des Elektrofahrzeugs eine Leistung von min. 3,7 bis max. 22 kW (1- bis 3-phasig, 230/400V, Die Kosten für die Installation des Lade- und Energiema- 16/32A) erforderlich. Steht diese Leistung in der Strom- nagement-System sind durch die beteiligten Eigentümer versorgung des Gebäudes nicht zur Verfügung, ist zu zu tragen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte die entscheiden, ob die Hausinstallation erweitert oder das Gemeinschaft darüber befinden, ob sie die gesamte In- Vorhaben aufgegeben wird. Nach der Installation hat stallation gegen eine angemessene Entschädigung der eine Installationsmeldung an den Stromversorger mit Si- Initianten übernimmt. cherheitsnachweis (SiNa) zu erfolgen. Anträge Kostenfolgen Antrag X.1 (Einzelplatzlösung, Antrag des Eigentü- Für die Einzelplatzlösung gehen i. d. R. sämtliche Abklä- mers XY). Installation eines Elektroanschlusses für rungs-, Planungs- und Erstellungskosten sowie Unter- eine Ladestation auf PP Nummer … Eigentümer XY halts-, Betriebs- und Erneuerungskosten vollumfänglich stellt den Antrag an die Stockwerkeigentümergemein- zulasten des Antragstellers. schaft bzw. die Miteigentümergemeinschaft, die Bewilli- gung zu erteilen, ab der Hausverteileranlage einen Stro- Alternativ: Die Anlage (ohne Ladestation) geht nach manschluss für eine Ladestation eines Elektrofahrzeugs Fertigstellung an die Gemeinschaft über. Damit sind die zu erstellen. XY trägt dafür sämtliche Abklärungs-, Pla- Eigentumsverhältnisse transparent. Die Gemeinschaft nungs- und Erstellungskosten und trägt die Verantwor- trägt in diesem Fall die Unterhaltspflicht. tung für die Installationsmeldung an den Elektrizitätsver- sorger mit Sicherheitsnachweis (SiNa) nach Abschluss Spätere Erweiterung der Arbeiten. Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt über den Stromzähler der Wohnung. XY legt die Eigentümer, die später ebenfalls eine Ladestation ins- Abklärungs-, Planungs- und Erstellungskosten gegen- tallieren möchten, beteiligen sich angemessen an den über der Gemeinschaft offen. Beilage: Bericht Abklärung Abklärungs-, Planungs-, Bewilligungs- und Erstellungs- «Home check». kosten des Antragstellers/Erstellers. XY verpflichtet sich, für die Installation einen Leitungs- Der SVIT empfiehlt, die Regelung über die Kostenbetei- querschnitt zu wählen, welcher der Distanz zur Haus- ligung sowie die Unterhalts- und Betriebskosten in der verteileranlage und einem späteren Ausbau auf mehrere Nutzungsordnung festzuhalten. Sie sollte möglichst ein- Ladestationen Rechnung trägt. fach und transparent gehandhabt werden. Siehe dazu nachfolgende Musteranträge. Die Zuleitung ab der Hausverteileranlage (Stromzähler der Wohnung von XY) bis zur Ladestation geht nach der Mit dem Kauf eines Elektrofahrzeugs ist die Installation Erstellung entschädigungslos an die Gemeinschaft über, einer Ladestation regelmässig im Kaufpreis enthalten. wobei sich weitere Eigentümer, die zu einem späteren Der Anteil der im Kaufpreis eingeschlossenen Installa- Zeitpunkt eine Ladestation anschliessen möchten, ge- tion ist den Erstellungskosten des Antragstellers zuzu- genüber XY oder dessen Rechtsnachfolger anteilmässig schlagen. und im Zeitwert an den Abklärungs-, Planungs-, Bewilli- E-Mobilität Stockwerkeigentum, Version Juli 2021 5
gungs- und Erstellungskosten beteiligen. Die Ladestati- Antrag X.3 (Ergänzung der Nutzungsordnung, An- on verbleibt im privaten Eigentum. trag der Verwaltung): Unterhalts-, Anschluss- und Verbrauchskosten der Ladeinfrastruktur für Elekt- XY bzw. dessen Rechtsnachfolger wird verpflichtet, sich rofahrzeugen. Die an der Ladeinfrastruktur beteiligten beim späteren Anschluss der Ladestation weiterer Ei- Eigentümer tragen sämtliche Kosten anteilmässig (Fix- gentümer anteilmässig am Ausbau der Hausverteilungs- kosten) bzw. nach dem Verursacherprinzip (Verbrauchs- anlage (separater Stromzähler) und der Installation eines kosten). Die Eigentümer tragen die Kosten für den Un- Lade- und Energiemanagement-Systems zu beteiligen. terhalt ihrer Ladestation. Vorbehalten ist der Beschluss der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft bzw. der Miteigentümergemeinschaft Abstimmung/Quoren über den gemeinschaftlichen Ausbau der Ladeinfra- struktur. Der Antrag X.1 (Antrag des Eigentümers XY) unterste- hen dem einfachen Mehr, für die Anträge X.2 und X.3 Antrag X.2 (Ergänzung der Nutzungsordnung, An- (Änderung der Nutzungsordnung) ist ein qualifiziertes trag der Verwaltung): Beteiligung an den Erstel- Mehr der Stockwerkeigentümer- bzw. Miteigentümerge- lungskosten der Ladeinfrastruktur für Elektrofahr- meinschaft erforderlich. Unter Umständen ist für Antrag zeuge. Eigentümer, die eine Ladestation installieren, X.1 der Vorbehalt der Zustimmung zu X.2 und X.3 an- entschädigen Eigentümer XY (Ersteller der Zuleitung) zubringen. oder dessen Rechtsnachfolger anteilmässig und im Zeit- wert (Abschreibung über 10 Jahre ab Inbetriebnahme) für die Abklärungs-, Planungs-, Bewilligungs- und Er- stellungskosten. Jeder weitere Eigentümer wird gegen- VARIANTE 2A: GRUNDAUS- über den bisher beteiligten anteilmässig und im Zeitwert BAU FÜR SPÄTERE INSTAL- entschädigungspflichtig. LATION BZW. VOLLAUSBAU Ab zwei Ladestationen sind die beteiligten Eigentümer Ist aufgrund der Bedürfnisabklärung davon auszugehen, verpflichtet, die Hausverteilungsanlage fachmännisch dass mehrere Eigentümer in naher Zukunft (5 Jahre) ein mit einem separaten Stromzähler und einem Lade- und Elektrofahrzeug beschaffen, so ist ein Grundausbau Energiemanagement-System auszurüsten. Bei der Wahl bzw. Vollausbau (gemäss grafischer Darstellung) durch der technischen Infrastruktur ist auf möglichst grosse die Gemeinschaft empfehlenswert. Bei der Installation Marktabdeckung zu achten. Die Erstellungskosten wer- von mehreren Ladestationen am gleichen Anschluss- den anteilmässig und im Zeitwert durch die beteiligten punkt muss gemäss den «Werkvorschriften CH» bzw. Eigentümer getragen. Wird die Infrastruktur zu einem Technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Verteil- späteren Zeitpunkt durch die Gemeinschaft übernom- netzbetreiber ein Lastmanagementsystem vorgesehen men, entschädigt sie die beteiligten Eigentümer nach werden. Lastmanagement bedeutet, die verfügbare dem Zeitwert der Anlage. Ladeleistung unter Berücksichtigung der gesamten Ge- bäudelast optimal auf alle zu ladenden Elektroautos zu Der Beizug eines externen Dritten für den Betrieb und verteilen. Informationen liefert das Ergebnis des Instal- die Abrechnung der Kosten bedarf des Beschlusses der lations- bzw. Standortchecks. Der Aufbau einer Mehr- Gemeinschaft, sofern die Gemeinschaft in irgendwel- platzlösung ist durch einen Elektroplaner oder allenfalls cher Weise dadurch verpflichtet wird. einen versierten Installateur konzeptionell sowie plane- risch und als Fachbauleitung begleiten zu lassen. Die Ladestationen verbleiben im privaten Eigentum. Die Eigentümer tragen die Kosten für die Installation der La- destation. E-Mobilität Stockwerkeigentum, Version Juli 2021 6
Kostenfolgen entsprechende Verträge inkl. wiederkehrender Zahlun- gen vereinbart, womit alle Leistungen rund um die Lade- Die Abklärungs-, Planungs- und Erstellungskosten ge- lösung abgegolten sind. hen zulasten der Gemeinschaft. Anträge Der SVIT empfiehlt, sämtliche Abklärungs-, Planungs- und Erstellungs-, Unterhalts- und Betriebskosten mittels Nachdem die Offerte des Elektroplaners vorliegt, geht einer Betriebskostenabrechnung jährlich auf die Nut- es für die Verwaltung darum, das Geschäft zu traktan- zer zu verteilen. Für die Amortisation der Installation ist dieren. Je nach Komplexität der Offerte kann es unter der Einfachheit halber von einer Dauer von 10 Jahren Umständen sinnvoll sein, den Elektroplaner für die Be- auszugehen. Unterhalts- und Betriebskosten können antwortung von Fragen zur Versammlung einzuladen. der Betriebskostenabrechnung mittels einer Pauschale zugeschlagen werden. Der Verbrauch sollte nach dem Antrag X.1 (für Variante 2A, Antrag der Verwal- Verursacherprinzip getragen werden. tung): Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Elek- trofahrzeuge in der Einstellhalle X-Strasse. Die Neben dem Beizug von einzelnen Fachspezialisten für Gemeinschaft beschliesst, die Grundinstallation für ein die Planung und die Realisierung kann die Verwaltung (nicht öffentliche) Elektrolade-Infrastruktur zu erstellen, einen E-Mobility-Lösungsanbieter beiziehen, der die mit der über ein Lade- und Energiemanagement-Sys- Verwaltung dabei unterstützt, die Ladelösung zu betrei- tems inkl. Lastmanagement- und Abrechnungsfunktion ben (Verrechnung usw.). eine unbestimmte Anzahl an Ladestationen angeschlos- sen werden können («Power to garage» bzw. «Power to Bei einer Erstellung nach Variante 2A behält die Gemein- parking»). Die entsprechenden Installations-, Unterhalts- schaft die Entscheidungsfreiheit, die Ladeinfrastruktur und Erneuerungskosten gehen zu Lasten der Gemein- flexibel, herstellerneutral und modular an ihre sich al- schaft (siehe dazu im Weiteren Antrag X.2). lenfalls verändernden Anforderungen anzupassen. Eine selbst installierte Ladeinfrastruktur steigert zudem den Jeder Eigentümer ist fortan berechtigt, auf eigene Kos- Wert der Immobilie. ten ab dieser Grundinstallation eine eigene Ladestation anzuschliessen, die mit der eingebauten Grundinstal- lation kompatibel ist. Die Kosten für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der privaten Ladestationen inkl. Strom- VARIANTE 2B: zuführungen ab der Grundinstallation gehen zu Lasten AUSLAGERUNG AN EINEN des jeweiligen Eigentümers. Der Einbau der eigenen SERVICE-DIENSTLEISTER Ladestation hat fachmännisch zu erfolgen und muss der Verwaltung gemeldet werden. Ein Versammlungs- Ist der Entscheid der Stockwerkeigentümer-Gemein- beschluss für die Installation einer Ladestation ist nicht schaft gefallen, eine Ladeinfrastruktur aufzubauen, steht erforderlich. als Alternative zur erwähnten Variante 2A die Möglich- keit offen, einen spezialisierten Service-Dienstleister Antrag X.2 (Ergänzung der Nutzungsordnung, An- (Full-Service-Anbieter) beiziehen und damit den Aufbau trag der Verwaltung): Unterhalts-, Anschluss- und und Betrieb auszulagern. Damit bleibt der eigene Auf- Verbrauchskosten der Ladeinfrastruktur für Elek- wand der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft über- trofahrzeugen. Die Eigentümer der an die Ladeinfra- schaubar, da der Anbieter den Aufbau und den Betrieb struktur angeschlossenen Ladestationen tragen sämt- der Ladeinfrastruktur übernimmt. Demgegenüber kann liche Kosten anteilmässig (Fixkosten) bzw. nach dem die Gemeinschaft nur wenig Einfluss auf die Ausgestal- Verursacherprinzip (Verbrauchskosten). Die Eigentümer tung der Ladelösung und mögliche Optimierungen neh- tragen die Kosten für den Unterhalt ihrer Ladestation. men. Mit dem Full-Service-Anbieter werden im Regelfall E-Mobilität Stockwerkeigentum, Version Juli 2021 7
Über den Beizug eines externen Dienstleisters für den Betrieb und die Abrechnung der Kosten sowie über die Abrechnungsmodalitäten entscheidet die Gemeinschaft auf Antrag der Verwaltung. Antrag X.3 (für Variante 2B, Alternative zu Antrag X.1, Antrag der Verwaltung): Aufbau und Betrieb einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in der Einstellhalle X-Strasse durch den Full-Service-An- bieter XY. Die Gemeinschaft beschliesst, mit XY einen Vertrag über den Aufbau und den Betrieb einer Ladein- frastruktur für Elektrofahrzeuge einzugehen. Der Ver- tragsentwurf liegt vor. Abstimmung/Quoren Nach Einschätzung des SVIT Schweiz handelt es sich bei Anträgen X.1, X.2 und X.3 um eine nützliche bau- liche Massnahme, die – andere reglementarische Be- stimmungen vorbehalten – gemäss Art. 647d ZGB das qualifizierte Mehr nach Köpfen und Wertquoten erfor- dert. Eine Rechtsentwicklung hin zu einer «notwendigen baulichen Massnahme» mit einfachem Mehr ist denkbar. E-Mobilität Stockwerkeigentum, Version Juli 2021 8
Bedürfnisabklärung bei Anhang Stockwerkeigentümer gemeinschaften Weiterführende Informationen Sehr geehrte Miteigentümer/innen der Einstellhalle XY, und Grundlagen Liegenschaft Z Electrosuisse: «Anschluss finden – Elektromobilität und Ein/mehrere Miteigentümer sind an uns als Verwaltung Infrastruktur», kostenlos zu beziehen unter mit der Bitte um den Einbau einer Ladestation in der www.e-mobile.ch/de/publikationen Tiefgarage gelangt. Um abschätzen zu können, wie hoch generell der Bedarf an Elektroladestationen ist, The Mobility House: «E-Mobilität in Immobilien», und wie sinnvoll der Zukunft in diesem Bereich Rech- Januar 2021, kostenlos zu beziehen unter nung getragen werden kann, senden wir Ihnen nach- www.mobilityhouse.com folgende Fragen mit der Bitte um Rückantwort bis zum … Die gesammelten Antworten werden wir Ihnen in an- Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen: onymisierter Form mit dem entsprechenden Antrag im «Werkvorschriften CH», Branchenempfehlung, 2018, Hinblick auf die nächste ordentliche Miteigentümerver- kostenlos zu beziehen unter www.strom.ch sammlung zukommen lassen. > Downloads 1. Besitzen Sie derzeit ein Elektrofahrzeug (allenfalls mehrere)? SIA: «Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden», 2. Planen Sie in den nächsten 5 Jahren ein Elektro- Merkblatt SIA 2060, 2020, zu beziehen unter fahrzeug zu kaufen? shop.sia.ch (kostenpflichtig) 3. Wie oft nutzen Sie Ihr Elektrofahrzeug pro Woche? 4. Wie lang ist die regelmässig täglich zurückgelegte Mögliche Dienstleister Strecke? 0-20 km, 21-50 km, über 50 km 5. Wenn Sie das Auto für die Fahrt zu Ihrem Arbeits- (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, in alphabetischer platz nutzen: Steht dort eine Ladestation zur Verfü- Reihenfolge) gung? 6. Wären Sie bereit, Ihre Ladeinfrastruktur mit anderen Bibus, www.bibus.ch Miteigentümern zu teilen? EKZ, www.ekz.ch/emobilitaet energie360o, www.energie360.ch Ermittlung des Strombedarfs EWL Energie Wasser Luzern, www.ewl-luzern.ch Mahle chargeBIG, www.chargebig.com Nach erfolgter Bedürfnisabklärung ist für die Verwal- NeoVac, www.neovac.ch tung sicherzustellen, dass der Auftrag für den Elektro- NovaVolt, www.novavolt.ch planer alle nötigen Angaben enthält. Welche Angaben Protoscar, www.protoscar.com nötig sind, ergibt sich aus SIA 2060. Es ist vor allem simplee, www.simplee-energy.ch festzustellen, wie hoch die Leistung bei der Stromzu- The Mobility House, www.mobilityhouse.com fuhr sein muss. Dazu eignet sich der Konfigurator 2060 von energie360o (www.konfigurator2060.ch), der kos- Informationen zu Anbietern (Beratung, Planer, Verkäu- tenlos über die notwendigen Strommengen Auskunft fer, Projektleiter, Betreiber, Installateur, Ladenetz, Ener- gibt. gieversorger, Energieverrechnung usw.): Electrosuisse, www.e-mobile.ch (herstellerunabhängige Fachstelle) E-Mobilität Stockwerkeigentum, Version Juli 2021 9
Offertanfrage Elektroplaner Damit eine Offerte sinnvoll zur Beurteilung des Hand- lungsbedarfs dienen kann, sollte die Offertanfrage fol- gende Punkte beinhalten: – Aktueller Stand (Elektropläne als Beilage) – Begehung vor Ort zwingend – Ladeleistung nach SIA 2060 – Aktuelle Ausbaustufe nach SIA 2060 – Anzahl Parkplätze, die einen Anschluss erhalten sol- len (Empfehlung in Miteigentümergemeinschaften pro Parkplatz ein Anschluss) – Steckverbindung: Empfehlung Typ 2 ausser Tesla – Kategorie (in der Regel handelt es sich bei Miteigen- tümergemeinschaften um die Kategorie «Sleep & Charge») – Lade- und Energiemanagement-System inkl. Last- management-Funktion – Messkonzept für Abrechnung des Strombezugs (al- lenfalls Contracting durch Anbieter (z.B. Move, green motion). Überprüfung der Offerte des Elektroplaners und ergänzende Überlegungen Erhält die Verwaltung die Offerte, ist sie auf Vollständig- keit (siehe oben) zu prüfen. Bei Lösungen, die von den Empfehlungen abweichen, sind diese durch Nachfragen begründen zu lassen. Seitens der Verwaltung ist auch zu beachten, wie die Stromzählung gewährleistet werden kann. Der An- schluss über den Wohnungszähler ist nur bei einer Ein- zelplatzlösung sinnvoll. Im späteren Betrieb ist sicherzustellen, dass eine Über- wachung der Anlage erfolgt und diese regelmässig ge- wartet wird. E-Mobilität Stockwerkeigentum, Version Juli 2021 10
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