EBM - Weiterentwicklung ab 1. April 2020 Überblick über die wichtigsten Änderungen - aufgeschlüsselt nach Fachgruppen - KVB.de

 
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EBM - Weiterentwicklung ab 1. April 2020 Überblick über die wichtigsten Änderungen - aufgeschlüsselt nach Fachgruppen - KVB.de
EBM - Weiterentwicklung ab 1. April 2020

Überblick über die wichtigsten Änderungen
 - aufgeschlüsselt nach Fachgruppen

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de
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Inhaltsverzeichnis

Allgemeines ................................................................................................................... 5
Anpassung der Bewertungen ....................................................................................... 5
Anpassung der Prüfzeiten des Anhang 3 .................................................................... 6
Ausnahmen von der Punktsummenneutralität............................................................ 6
Ausblick - Weitere Änderungen zum späteren Zeitpunkt ........................................... 7
„Kleine Reform“ mit wenig Änderungen ..................................................................... 7
I.       Allgemeine Bestimmungen - Konkretisierungen ................................................. 8
II.      Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen ............................................. 9
Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)..................................................... 9
Bewertung der Besuche vorerst unverändert (Abschnitt 1.4) .................................... 9
Ambulante Betreuung und Nachsorge (Abschnitt 1.5) ............................................... 9
Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen, Mutterschaftsvorsorge,
Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch (Abschnitt 1.7) .................... 10
Infusionen, Transfusionen, Reinfusionen, Programmierung von
Medikamentenpumpen (Abschnitt 2.1) ...................................................................... 10
III.        Übersicht der Änderungen je Fachgruppe ...................................................... 11
Hausärzte (Kapitel 3) ................................................................................................... 12
Kinder- und Jugendmedizin (Kapitel 4) ..................................................................... 14
      Neu: GOP 04231 ....................................................................................................... 15
      Neu: GOP 40157 ....................................................................................................... 17
Anästhesiologie (Kapitel 5)......................................................................................... 20
Augenheilkunde (Kapitel 6) ........................................................................................ 23
Chirurgie (Kapitel 7) .................................................................................................... 25
Gynäkologie (Kapitel 8)............................................................................................... 27
      Neu: GOP 01823 ....................................................................................................... 29
      Neu: GOP 01824 ....................................................................................................... 29
      Neu: GOP 08535 ....................................................................................................... 32
      Neu: GOP 08537 ....................................................................................................... 32
      Neu: GOP 08538 ....................................................................................................... 32
      Neu: GOP 08539 ....................................................................................................... 32
Seite 3

   GOP 08550 ................................................................................................................ 33
   Neu: GOP 08555 ....................................................................................................... 33
   Neu: GOP 08558 ....................................................................................................... 33
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (Kapitel 9)..................................................................... 35
Dermatologie (Kapitel 10) ........................................................................................... 37
Innere Medizin (Kapitel 13) ......................................................................................... 39
Innere Medizin ohne Schwerpunkt (Abschnitt 13.2) ................................................. 39
Innere Medizin - Angiologie (Abschnitt 13.3.1).......................................................... 40
Innere Medizin - Endokrinologie (Abschnitt 13.3.2) .................................................. 41
Innere Medizin - Gastroenterologie (Abschnitt 13.3.3) ............................................. 42
Innere Medizin - Hämatologie/Onkologie (Abschnitt 13.3.4) .................................... 44
   Neu: GOP 13505 ....................................................................................................... 44
Innere Medizin - Kardiologie (Abschnitt 13.3.5) ........................................................ 46
Innere Medizin - Nephrologie (Abschnitt 13.3.6) ....................................................... 48
Innere Medizin - Pneumologie (Abschnitt 13.3.7) ...................................................... 49
   Neu: GOP 13652 ....................................................................................................... 50
Innere Medizin - Rheumatologie (Abschnitt 13.3.8) .................................................. 51
Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie (Kapitel 14) ......................... 53
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (Kapitel 15) .............................................................. 55
Neurologie (Kapitel 16) ............................................................................................... 57
   Neu: GOP 16223 ....................................................................................................... 58
   Neu: GOP 16225 ....................................................................................................... 58
Nuklearmedizin (Kapitel 17) ........................................................................................ 60
   Neu: GOP 40551 ....................................................................................................... 62
Orthopädie (Kapitel 18) ............................................................................................... 63
Phoniatrie und Pädaudiologie (Kapitel 20) ................................................................ 65
Psychiatrie (Kapitel 21) ............................................................................................... 67
   Neu: GOP 21235 ....................................................................................................... 68
Nervenheilkunde (Kapitel 16 und 21) ......................................................................... 69
   Neu: GOP 16223 ....................................................................................................... 69
   Neu: GOP 16225 ....................................................................................................... 70
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   Neu: GOP 21235 ....................................................................................................... 70
Psychosomatische Medizin (Kapitel 22) .................................................................... 72
   Neu: GOP 22213 ....................................................................................................... 73
Psychotherapie (Kapitel 23)........................................................................................ 75
Radiologie (Kapitel 24) ................................................................................................ 77
Strahlentherapie (Kapitel 25) ...................................................................................... 78
Urologie (Kapitel 26).................................................................................................... 80
Physikalische und Rehabilitative Medizin (Kapitel 27) ............................................. 83
IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen ................. 84
Neuordnung der Allergologie (Abschnitt 30.1).......................................................... 84
   Neu: GOP 30100 ....................................................................................................... 84
   Neu: GOP 40350 ....................................................................................................... 85
   Neu: GOP 40351 ....................................................................................................... 85
Proktologie (Abschnitt 30.6) ....................................................................................... 85
Andere schmerztherapeutische Behandlungen (Abschnitt 30.7.2) ......................... 85
Schlafstörungsdiagnostik (Abschnitt 30.9) ............................................................... 86
Neuropsychologische Therapie gemäß der Richtlinie Methoden vertragsärztliche
Versorgung (Abschnitt 30.11)..................................................................................... 86
Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und
konservativ ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36) ......................... 87
Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33) .............................................................................. 88
   Neu: GOP 33046 ....................................................................................................... 88
   Neu: GOP 33100 ....................................................................................................... 89
Diagnostische Radiologie (Abschnitt 34.2) ............................................................... 91
Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien (Kapitel 35) ............................. 92
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Allgemeines

Anpassung der Bewertungen

Bei dem aktuellen Reformschritt ging es in erster Linie darum, die betriebswirtschaftliche
Kalkulation der ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen an die sich im Laufe der
Jahre seit der letzten Reform geänderten Kostenstrukturen anzupassen. Wie bisher er-
folgt die Bewertung der ärztlichen Leistungen auf einer betriebswirtschaftlichen Basis mit
dem Standardbewertungssystem (StaBS) jeweils für den ärztlichen und den technischen
Anteil einer Leistung. Wichtige Parameter des StaBS sind der kalkulatorische Arztlohn,
die Praxiskosten und die Kalkulationszeiten der einzelnen Leistungen. Diese wurden im
Zuge des zweiten Schrittes der EBM-Reform überprüft und aktualisiert.

-   Der kalkulatorische Arztlohn wurde von 105.000 Euro auf 117.000 Euro angehoben.
    Er orientiert sich damit an der Entwicklung des Orientierungswertes der vergangenen
    Jahre.
-   Auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes wurden die Praxiskosten aktuali-
    siert.
-   Die Zeiten, die Ärzte im Schnitt für eine Behandlung oder Untersuchung benötigen
    und die ebenfalls in die Leistungsbewertung einfließen, wurden angepasst. Bei einer
    Gegenüberstellung der tatsächlichen Arbeitszeit der Ärzte und den kalkulierten Zeiten
    zeigte sich, dass die abgerechneten Zeiten etwa doppelt so hoch lagen wie die tat-
    sächliche Jahresarbeitszeit. Die Zeitansätze wurden daher unter medizinischen Ge-
    sichtspunkten überprüft und dabei sowohl der medizinisch-technische Fortschritt als
    auch die Delegationsfähigkeit von Leistungen berücksichtigt.
-   Das Ergebnis dieser Plausibilisierung der Zeitansätze war, dass die Zeiten um durch-
    schnittlich 30 Prozent gesenkt wurden. Hierdurch geht kein Vergütungsvolumen verlo-
    ren. Nicht abgesenkt wurden die Zeiten bei Leistungen mit fester Taktung wie Ge-
    sprächsleistungen, die Schnitt-Naht-Zeiten für ambulante bzw. belegärztliche Opera-
    tionen oder Anästhesien.

Die Neubewertung von Leistungen, die nicht mit dem StaBS bewertet werden, erfolgte
grundsätzlich in Relation zu den mit dem StaBS neu bewerteten Leistungen.

Die Schwierigkeit der Reform lag darin, dass die Umsetzung der Maßnahmen nach dem
Beschluss des Bewertungsausschusses aus dem Jahr 2012 punktsummen- und ausga-
benneutral zu erfolgen hatte. Das bedeutet, dass sich durch die Anpassungen das insge-
samt abzurechnende Punktzahlvolumen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht
verändern durfte. Somit konnte die gesetzlich vorgegebene Höherbewertung der Gesprä-
che und anderer zuwendungsintensiver Leistungen letztlich nur durch eine Absenkung
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der Bewertungen von anderen Leistungen, insbesondere der technischen, finanziert wer-
den.

Anpassung der Prüfzeiten des Anhang 3

In Folge der Änderungen der Kalkulationszeiten wurden auch die Prüfzeiten der Leistun-
gen nach Anhang 3 des EBM angepasst. Dadurch dürfte das Risiko, wegen der Über-
schreitung der Auffälligkeitsgrenze von 780 Stunden / Quartal mit einer Plausibilitätsprü-
fung konfrontiert zu werden, deutlich sinken.

Ausnahmen von der Punktsummenneutralität

Durch die EBM-Reform durfte sich das insgesamt abzurechnende Punktzahlvolumen
nicht verändern. Zusätzliche Finanzmittel von den Kassen gibt es jedoch in den folgen-
den Ausnahmefällen:
    - für die Förderung der Veranlassung des Chlamydienscreenings,
    - für die Höherbewertung des Hautkrebs-Screenings wegen der Aufnahme der
        Auflichtmikroskopie in den fakultativen Leistungsinhalt und
    - für die Erhöhung der Bewertung der Urethrozystoskopie des Mannes aufgrund
        der Berücksichtigung des flexiblen Zystoskops.
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Ausblick - Weitere Änderungen zum späteren Zeitpunkt

Wegen der engen Rahmenbedingungen der EBM-Weiterentwicklung, insbesondere der
vereinbarten Punktsummen- und Ausgabenneutralität, konnten nicht alle von den Fach-
gruppen vorgeschlagenen Änderungen umgesetzt werden. Für verschiedene Leistungs-
bereiche wurde das folgende weitere Vorgehen vereinbart:

   Mit Wirkung bis spätestens zum 1. Januar 2021 wird der Bewertungsausschuss eine
    Weiterentwicklung der strahlentherapeutischen Leistungen gemäß dem Kapitel 25
    des EBM beschließen. Die Weiterentwicklung erfolgt jeweils zum Umstellungszeit-
    punkt punktsummen- und ausgabenneutral.
   Mit Wirkung bis spätestens zum 1. Januar 2022 wird der Bewertungsausschuss eine
    Weiterentwicklung der Operationen (Abschnitte 31.2 und 36.2, Gebührenordnungspo-
    sitionen 01854, 01855, 01904 bis 01906) beschließen. Die Weiterentwicklung erfolgt
    ebenfalls zum Umstellungszeitpunkt punktsummen- und ausgabenneutral.
   Der Bewertungsausschuss prüft spätestens bis zum 30. September 2020, inwieweit
    zur weiteren Förderung der Koordination der medizinischen Versorgung der Patienten
    und der Kooperation mit weiteren Ärzten der Bedarf besteht, konsiliarische Erörterun-
    gen in besonderen Versorgungsbereichen spezifischer im EBM abzubilden.

„Kleine Reform“ mit wenig Änderungen

Der Aufbau und die Struktur des EBM bleiben von der Reform im Wesentlichen unbe-
rührt, so dass sich bei der Abrechnung der einzelnen Leistungen kaum etwas ändert.
Strukturelle Änderungen zur Anpassung an den aktuellen Stand von medizinischer Wis-
senschaft und Technik und zur Ausrichtung am Versorgungsbedarf der Versicherten wur-
den in Abstimmung mit den Berufsverbänden wegen der fehlenden gesonderten Finan-
zierung auf das Nötigste reduziert.

Es wurden unter anderem Klarstellungen vorgenommen sowie Regelungen in den Allge-
meinen Bestimmungen des EBM konkretisiert und weiterentwickelt. Darüber hinaus gibt
es redaktionelle und strukturelle Anpassungen in den einzelnen EBM-Kapiteln. So wurden
beispielsweise verschiedene Leistungen inhaltlich erweitert, Berechnungsausschlüsse
überarbeitet und in einzelnen Bereichen Sachkostenregelungen überarbeitet.
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Die nachfolgende Darstellung der wesentlichen EBM-Änderungen erhebt nicht den An-
spruch auf Vollständigkeit. Die Beschlüsse des Bewertungsausschusses bzw. Erweiterten
Bewertungsausschusses zum neuen EBM im Detail einschließlich des Entwurfs des
neuen EBM und der entscheidungserhebliche Gründe sind auf dessen Homepage unter
www.institut-des-bewertungsausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss / Be-
schlüsse veröffentlicht.

I. Allgemeine Bestimmungen - Konkretisierungen

Die typischen Begriffe, die bei den Gebührenordnungspositionen in den Leistungsbe-
schreibungen, -inhalten oder Abrechnungsbestimmungen verwendet werden, sind nun in
den Allgemeinen Bestimmungen definiert. Hier finden sich z. B. Erläuterungen zu den Ab-
rechnungszeiträumen wie dem „Zyklusfall“, „Kalenderjahr“ oder „Behandlungstag“, zur Al-
tersangabe „Beginn / Vollendung des Lebensjahres“, oder zu den Verknüpfungen der Lei-
stungsbestandteile mit „und“ bzw. „oder“.

Darüber hinaus wird an dieser Stelle unter anderem klargestellt, dass Versicherten-,
Grund- und Konsiliarpauschalen ausschließlich in kurativen Behandlungsfällen und nicht
in ausschließlich präventiven Behandlungsfällen berechnungsfähig sind, und dass der
Vertragsarzt /-psychotherapeut verpflichtet ist, seine Tätigkeit auf das/die Fachgebiet(e)
zu beschränken, für welche(s) er zugelassen ist.
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II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen

Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)

Die Berechnung der Samstagssprechstunde nach GOP 01102 ist zukünftig in der Zeit von
07:00 Uhr bis 19:00 Uhr möglich (statt bisher von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr).

Sie kann jetzt auch im Zeitraum von drei Tagen nach einer ambulanten oder belegärztli-
chen Operation berechnet werden.

Bewertung der Besuche vorerst unverändert (Abschnitt 1.4)

Die Anhebung der Besuche innerhalb der Punktsummenneutralität wurde vom Erweiter-
ten Bewertungsausschuss abgelehnt. Die Bewertungen der Besuchsleistungen bleiben
damit vorerst unverändert.

Ambulante Betreuung und Nachsorge (Abschnitt 1.5)

GOPen 01510 bis 01512 - Erweiterung der Berechnungsfähigkeit
-      Bislang war die Beobachtung und Betreuung eines Patienten bei der subkutanen
       Gabe von Trastuzumab nicht nach dem EBM berechnungsfähig. Für die subkutane
       Gabe von Trastuzumab ist bei der ersten Injektion die GOP 01512 und bei allen wei-
       teren Injektionen die GOP 01510 bzw. 01511 berechnungsfähig.
        Ergänzung 2. Spiegelstrich im obligaten Leistungsinhalt und Aufnahme einer neuen An-
         merkung
-      Die Gebührenordnungspositionen sind für die intravenöse Infusionstherapie mit Im-
       munglobulinen (IVIG) zur Behandlung von Patienten mit Autoimmunerkrankungen
       (multifokale motorische Neuropathie und chronisch inflammatorische Polyneuropa-
       thie) berechnungsfähig, wenn aufgrund der hohen Einzeldosierung eine Infusions-
       dauer von über 2 Stunden erreicht wird. Bei diesen Indikationen setzt die Berechnung
       der GOPen 01510 bis 01512 die Angabe der Einzeldosierung, des Körpergewichts
       des Patienten und der Infusions- und Überwachungsdauer voraus.
        Aufnahme neue Anmerkung und sechster Spiegelstrich in den obligaten Leistungsinhalt
              der GOPen 01510 bis 01512

GOP 01512 - Im Ausnahmefall auch bei Behandlung mit monoklonalen Antikörpern
-      Die Therapie mit monoklonalen Antikörpern erfordert bei bestimmten Medikamenten
       eine längere Infusions- und Überwachungsdauer, als sie bisher im EBM berechnungs-
       fähig war. In begründeten Ausnahmefällen kann nun für eine Behandlung mit mono-
       klonalen Antikörpern die GOP 01512 (Dauer mehr als 6 Stunden) berechnet werden.
        Anpassung der ersten Anmerkung zu den GOP 01510 bis 01512
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Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen, Mutterschaftsvorsorge, Emp-
fängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch (Abschnitt 1.7)

Präambel 1.7 - Keine VP, GP, KP in ausschließlichen präventiven Fällen
Es erfolgte eine Klarstellung, dass Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen aus-
schließlich in kurativen Behandlungsfällen und nicht in ausschließlich präventiven Be-
handlungsfällen berechnungsfähig sind.
 Aufnahme einer 8. Bestimmung zum Abschnitt 1.7

GOPen 01745 und 01746 - Auflichtmikroskopie ist Teil des Hautkrebsscreenings
Bislang war die Untersuchung mittels Auflichtmikroskopie / Dermatoskopie kein Bestand-
teil des Hautkrebs-Screenings. Jetzt wurde die Auflichtmikroskopie als fakultativer
Leistungsinhalt in die Früherkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs nach den GOPen
01745 und 01746 aufgenommen. Die daraus resultierende Anhebung der Bewertung er-
folgt außerhalb der Punktsummenneutralität.
 Ergänzung des fakultativen Leistungsinhalts der GOPen 01745 und 01746 und Anpassung der
  Anmerkungen zu den GOPen

Auch wenn die Erbringung fakultativer Leistungsinhalte vom Einzelfall abhängig ist, muss
der Vertragsarzt über die Möglichkeit der Erbringung der fakultativen Inhalte von Leistun-
gen verfügen und diese der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung auf Anforderung
nachweisen können. Für die Abrechnung der GOPen 01745 und 01746 ist daher das
Auflichtmikroskop zwingend vorzuhalten.

Anmerkung: Die KBV stimmte im Bewertungsausschuss gegen diese Entscheidung,
wurde aber im Erweiterten Bewertungsausschuss überstimmt.

Infusionen, Transfusionen, Reinfusionen, Programmierung von Medikamenten-
pumpen (Abschnitt 2.1)

GOP 02112 - Retransfusion statt Reinfusion
Da es sich bei der GOP 02112 um die Gabe von Eigenblut oder Eigenplasma handelt,
stellt dies eine Retransfusion anstelle einer Reinfusion dar.
 Änderungen im Titel des Abschnitts 2.1, in der Legende der GOP 02112 sowie im Anhang 1
  und 3 EBM.
Seite 11

III. Übersicht der Änderungen je Fachgruppe

Die redaktionellen und strukturellen Anpassungen des EBM betreffen fast alle Fachgrup-
pen. Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten Änderungen in den fachgruppenspezifi-
schen Kapiteln aufgeführt.

Anpassungen in den Bereichen II. „Arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenord-
nungspositionen“ und IV. „Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositio-
nen“ des EBM finden Sie am Anfang und Ende der Broschüre.
Seite 12

Hausärzte (Kapitel 3)

Bewertungsänderungen

-     Absenkung der Bewertungen der Versichertenpauschalen und der Vorhaltepauschale.
-     Anhebung der Gesprächsleistung (GOP 03230) und Anpassung des für die Gesprä-
      che geltenden Punktzahlvolumens von 45 Punkten auf 64 Punkten zur Förderung der
      sprechenden Medizin.

Wesentliche Leistungen im Überblick:
 GOP Beschreibung                                              Punkte neu    Punkte alt
                                                               ab 1. April
                                                               2020
    03001   Versichertenpauschale bis zum vollendeten 4. Le-   225           236
            bensjahr
    03002   Versichertenpauschale ab Beginn des 5. bis zum     142           150
            vollendeten 18. Lebensjahr
    03003   Versichertenpauschale ab Beginn des 19. bis zum    114           122
            vollendeten 54. Lebensjahr
    03004   Versichertenpauschale ab Beginn des 55. bis zum    148           157
            vollendeten 75. Lebensjahr
    03005   Versichertenpauschale ab Beginn des 76. Lebens-    200           211
            jahres
    03040   Vorhaltepauschale                                  138           144
    03230   Problemorientiertes ärztliches Gespräch            128           90
    03362   Hausärztlich-geriatrischer Betreuungskomplex       174           159
    01732   Gesundheitsuntersuchung                            326           320

Präambel 3.1 - Aufnahme GOP 01610

Die GOP 01610 (Bescheinigung zur Feststellung der Belastungsgrenze mit Muster 55) ist
Bestandteil der Versichertenpauschale und somit nicht gesondert berechnungsfähig. Für
die Fälle, bei denen im Quartal keine Versichertenpauschale berechnet, aber das Muster
55 ausgestellt wird, wurde die GOP 01610 als zusätzlich berechnungsfähige GOP aufge-
nommen.
 Ergänzung der Präambel 3.1 Nr. 3
Seite 13

Abschnitt 3.2.2 - Chronikerpauschale - Zeitraum der kontinuierlichen Behandlung

Die Chronikerpauschalen nach GOPen 03220 bis 03222 sind nur berechnungsfähig bei
Vorliegen einer kontinuierlichen ärztlichen Behandlung. Betreffend deren Definition wird
klargestellt, dass das aktuelle Abrechnungsquartal zum Zeitraum der letzten vier Quartale
zählt.
 Änderung der Bestimmungen zum Abschnitt 3.2.2

Weitere für Hausärzte relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 3

II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
-   Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
-   Bewertung der Besuche vorerst unverändert (Abschnitt 1.4)
-   Präambel 1.7 - Keine VP, GP, KP in ausschließlichen präventiven Fällen
-   GOPen 01745 und 01746 - Auflichtmikroskopie ist Leistungsinhalt (Abschnitt 1.7)

IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Neuordnung der Allergiediagnostik (Abschnitt 30.1)
- Proktologie (Abschnitt 30.6) - Abrechnung auch mit Zusatzbezeichnung Proktologie
- Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)
         GOP 33046 - Neuer Zuschlag für Durchführung der Echokardiogra-phie/Sono-
           graphie Abdomen mit Kontrastmitteleinbringung
         GOP 33090 - Bei bestimmten Diagnosen zweimal je Sitzung berechnungsfä-
           hig
- Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien (Kapitel 35)
Seite 14

Kinder- und Jugendmedizin (Kapitel 4)

Bewertungsänderungen

-     Absenkung der Bewertungen der Versichertenpauschalen und der Vorhaltepauschale.
-     Anhebung der Gesprächsleistungen (GOPen 04230 und 04231) und Anpassung des
      für die Gespräche geltenden Punktzahlvolumens von 45 Punkten auf 64 Punkten zur
      Förderung der sprechenden Medizin.

Wesentliche Leistungen im Überblick:
 GOP      Beschreibung                                          Punkte neu    Punkte alt
                                                                ab 1. April
                                                                  2020
    04001    Versichertenpauschale bis zum vollendeten 4. Le-      225           236
             bensjahr
    04002    Versichertenpauschale ab Beginn des 5. bis zum        142           150
             vollendeten 18. Lebensjahr
    04040    Vorhaltepauschale                                     138           144
    04230    Problemorientiertes ärztliches Gespräch               128           90
    04355    Sozialpädiatrisch orientierte eingehende Bera-        184           145
             tung, Erörterung und/oder Abklärung

Präambel 4.1 - Aufnahme GOP 01610

Die GOP 01610 (Bescheinigung zur Feststellung der Belastungsgrenze mit Muster 55) ist
Bestandteil der Versichertenpauschale und somit nicht gesondert berechnungsfähig. Für
die Fälle, bei denen im Quartal keine Versichertenpauschale berechnet, aber das Muster
55 ausgestellt wird, wurde die GOP 01610 als zusätzlich berechnungsfähige GOP aufge-
nommen.
 Ergänzung der Präambel 4.1 Nr. 5

Abschnitt 4.2.2 - Chronikerpauschale - Zeitraum der kontinuierlichen Behandlung

Die Chronikerpauschalen nach GOPen 04220 bis 04222 sind nur berechnungsfähig bei
Vorliegen einer kontinuierlichen ärztlichen Behandlung. Betreffend deren Definition wird
klargestellt, dass das aktuelle Abrechnungsquartal zum Zeitraum der letzten vier Quartale
zählt.
 Änderung der Bestimmungen zum Abschnitt 4.2.2
Seite 15

Abschnitt 4.2.3 - GOP 04355 - Abrechnungsausschlüsse angepasst

Für die GOP 04335 (Orientierende audiometrische Untersuchung nach vorausgegange-
ner, dokumentierter, auffälliger Hörprüfung) wird der Nebeneinanderberechnungsaus-
schluss zu den Früherkennungsuntersuchungen nach den GOPen 01711 bis 01717,
01719 und 01723 aufgehoben, da eine audiometrische Untersuchung nur im Leistungs-
umfang der U8 (GOP 01718) enthalten ist. Der Nebeneinanderberechnungsausschluss
der GOP 04335 zur GOP 01718 bleibt bestehen.

Kinder- und Jugendmediziner mit Schwerpunkt / Zusatzweiterbildung

Abschnitt 4.2.2 - Neue GOP für schwerpunktpädiatrisches Gespräch

Für das schwerpunktpädiatrische Gespräch konnte bislang die GOP 04230 für das pro-
blemorientierte ärztliche Gespräch abgerechnet werden. Um die Tätigkeit der Schwer-
punktpädiater im fachärztlichen Versorgungsbereich in der Abrechnung identifizierbar zu
machen, ist das schwerpunktpädiatrische Gespräch zukünftig über die neue GOP 04231
berechnungsfähig.

Neu: GOP 04231
- Gespräch, Beratung und/oder Erörterung (Abschnitte 4.4 und 4.5)
                                                EBM Bewertung:                       128 Punkte
                                                     Preis B€GO:                        14,06 €
-      Je vollendete 10 Minuten berechnungsfähig.
-      Berechnungsfähig von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin, die die Voraussetzung zur
       Abrechnung von GOP der schwerpunktorientierten Kinder- und Jugendmedizin (Abschnitt
       4.4) oder von pädiatrischen GOP mit Zusatzweiterbildung (Abschnitt 4.5) erfüllen.
-      Auch im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig.
             Bitte tragen Sie die GOP 04231V in Ihre Abrechnung ein (KVDT-Feldkennung 5001
               „GNR“), wenn das Gespräch im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt wird.
-      Die GOP 04231 ist in demselben Arzt-Patienten-Kontakt nicht neben dem problemorientierten
       Gespräch nach GOP 04230 berechnungsfähig.
-      Im Übrigen gelten die gleichen Regelungen zur Berechnungsfähigkeit wie bei der bisherigen
       GOP 04230.
Seite 16

Abschnitt 4.4.2 - Neuropädiatrie

Präambel 4.4.2 - Praxisklinische Betreuung und Infusionen zusätzlich berech-
nungsfähig
Für Neuropädiater werden die GOPen 01510 bis 01512 (Praxisklinische Betreuung),
02100 (Infusion) und 02101 (Infusionstherapie) zur Berechnung neben den Versicherten-
pauschalen nach der GOP 04000 und der Vorhaltepauschale 04030 geöffnet. Damit er-
folgt eine Gleichstellung der Neuropädiater mit den Fachärzten für Neurologie, die für die
Infusionstherapie neben ihrer Grundpauschale auch die GOPen 01510 bis 01512, 02100
und 02101 abrechnen können.
 Ergänzung der Bestimmungen zum Abschnitt 4.4.2

GOP 04435 - Änderung der Ableitungsdauer
Die für die GOP 04435 (Pädiatrische Schlaf-EEG-Untersuchung) festgelegte Ableitungs-
dauer von mindestens 2 Stunden wird auf mindestens 45 Minuten geändert, da eine Ab-
leitung von 2 Stunden diagnostisch in der Regel nicht erforderlich und die technische
Durchführbarkeit in den verschiedenen Altersstufen eingeschränkt ist.
 Änderung des obligaten Leistungsinhaltes und der Leistungslegende zur GOP 04435

Abschnitt 4.5.1 - Kinder-Gastroenterologie

Präambel 4.5.1 - Praxisklinische Betreuung und Infusionen zusätzlich berech-
nungsfähig
Für Pädiater mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie werden die GOPen
01510 bis 01512 (Praxisklinische Betreuung), 02100 (Infusion) und 02101 (Infusionsthe-
rapie) zur Berechnung neben den Versichertenpauschalen und der Vorhaltepauschale
nach den GOPen 04000 und 04030 geöffnet. Damit erfolgt eine Gleichstellung der Kin-
der-Gastroenterologen mit den Fachärzten für Gastroenterologie, die für die Infusions-
therapie neben ihrer Grundpauschale auch die GOPen 01510 bis 01512, 02100 und
02101 abrechnen können.
 Ergänzung der Bestimmungen zum Abschnitt 4.5.1

GOPen 04517 und 04521 - Streichung zum 31.03.2020
Die GOP 04517 (Rektumsaugbiopsie bei einem Säugling oder Kleinkind) und die GOP
04521 (Saugbiopsie des Dünndarms bei einem Säugling, Kleinkind, Kind oder Jugendli-
chen) werden gestrichen, da die Leistungen in der ambulanten Versorgung nicht mehr
oder nur sehr selten durchgeführt werden. Die Gebührenordnungspositionen können so-
mit ab dem 1. April 2020 nicht mehr erbracht und abgerechnet werden.
Seite 17

GOPen 04523 und 04525 - Zusammenführung in GOP 04523 und Streichung GOP
04525
Da die Leistungslegenden und Bewertungen der Zusatzpauschalen zur Behandlung von
Leber-Transplantatträgern (GOP 04523) und Dünndarm-Transplantatträgern (GOP
04525) in Abschnitt 4.5.1 identisch sind, werden diese beiden Leistungen in der GOP
04523 zusammengeführt. Die GOP 04525 wird entsprechend gestrichen und kann ab
dem 1. April 2020 nicht mehr berechnet werden.
 Anpassung der Leistungslegende und des obligaten Leistungsinhalt der GOP 04523 und Strei-
   chung GOP 04525

GOP 04527 - Neuverortung der Behandlung von Nieren-Bauchspeicheldrüsen-
Transplantatträgern
Die Leistungslegende und der obligate Leistungsinhalt der GOP 04561 (Zusatzpau-
schale kindernephrologische Behandlung eines Nieren-Transplantatträgers) werden um
die Behandlung von Nieren-Bauchspeicheldrüsen-Transplantatträgern ergänzt. Gleich-
zeitig wird die GOP 04527 auf die Behandlung von Bauchspeicheldrüsen-Transplantat-
trägern beschränkt. Durch die neue Abbildung der Behandlung von Nieren-Bauchspei-
cheldrüsen-Transplantatträgern wird der Tatsache Rechnung getragen, dass diese aus-
schließlich durch entsprechend qualifizierte Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit
der Zusatz-Weiterbildung „Kinder-Nephrologie“ erfolgt, sich in Abschnitt 4.5.4 (Pädiatri-
sche Nephrologie und Dialyse) jedoch bislang keine Abrechnungsmöglichkeit für diese
Leistung befindet.
 Anpassung der Leistungslegende und des obligaten Leistungsinhalt der GOP 04561 und Strei-
  chung des obligaten Leistungsinhaltes in GOP 04527

Abschnitt 4.5.2 - Kinder-Pneumologie

GOP 04535 - Neue Kostenpauschale 40157 für Schweißtest
Zur Abbildung der anfallenden Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung ei-
nes Schweißtests wird in Kapitel 40 eine neue Kostenpauschale aufgenommen.

Neu: GOP 40157
 - Kostenpauschale bei Durchführung eines Schweißtests entsprechend der GOP
04535 unter Nutzung eines Iontophorese- und Schweißsammelsystems
                                             Bewertung EBM/B€GO:      33,00 €

GOP 04536 - Angleichung der Leistungen für Blutgasanalyse
Die GOPen 04536, 13256 und 36884 sowie die GOP 13250 (als Teilleistung) bilden mit
der Bestimmung des Säurebasenhaushaltes und Blutgasanalyse dieselbe Leistung ab.
Ihr obligater Leistungsinhalt wird inhaltlich angeglichen.
 Änderung des obligaten Leistungsinhaltes der GOP 04536
Seite 18

Abschnitt 4.5.3 - Kinder-Rheumatologie

Präambel 4.5.3 - Praxisklinische Betreuung und Infusionen zusätzlich berech-
nungsfähig
Für Pädiater mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Rheumatologie werden die GOPen
01510 bis 01512 (Praxisklinische Betreuung), 02100 (Infusion) und 02101 (Infusionsthe-
rapie) zur Berechnung neben den Versichertenpauschalen und der Vorhaltepauschale
nach den GOPen 04000 und 04030 geöffnet. Damit erfolgt eine Gleichstellung der Kin-
der-Rheumatologen mit den Fachärzten für Rheumatologie, die für die Infusionstherapie
neben ihrer Grundpauschale auch die GOPen 01510 bis 01512, 02100 und 02101 ab-
rechnen können.
 Ergänzung der Bestimmungen zum Abschnitt 4.5.3

GOP 04550 - Änderung der Mindestkontakte im Behandlungsfall
Die Anforderung von mindestens zwei Arzt-Patienten-Kontakten im Behandlungsfall zur
Berechnung der Zusatzpauschale pädiatrische Rheumatologie nach GOP 04550 wird
durch einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ersetzt, da zur Kontrolle häufig nur ein
persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt notwendig ist.
 Änderung des obligaten Leistungsinhaltes der GOP 04550

Abschnitt 4.5.4 - Kinder-Nephrologie und Dialyse

GOP 04561 - Neuverortung der Behandlung von Nieren-Bauchspeicheldrüsen-
Transplantatträgern
Die Leistungslegende und der obligate Leistungsinhalt der GOP 04561 (Zusatzpau-
schale kindernephrologische Behandlung eines Nieren-Transplantatträgers) werden um
die Behandlung von Nieren-Bauchspeicheldrüsen-Transplantatträgern ergänzt. Gleich-
zeitig wird die GOP 04527 auf die Behandlung von Bauchspeicheldrüsen-Transplantat-
trägern beschränkt. Durch die neue Abbildung der Behandlung von Nieren-Bauchspei-
cheldrüsen-Transplantatträgern wird der Tatsache Rechnung getragen, dass diese aus-
schließlich durch entsprechend qualifizierte Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit
der Zusatz-Weiterbildung „Kinder-Nephrologie“ erfolgt, sich in Abschnitt 4.5.4 (Pädiatri-
sche Nephrologie und Dialyse) jedoch bislang keine Abrechnungsmöglichkeit für diese
Leistung befindet.
 Anpassung der Leistungslegende und des obligaten Leistungsinhalt der GOP 04561 und Strei-
   chung des obligaten Leistungsinhaltes in GOP 04527
Seite 19

Weitere für Kinder- und Jugendmediziner relevante Änderungen außerhalb des Ka-
pitels 4

II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
- Bewertung der Besuche vorerst unverändert (Abschnitt 1.4)
- Präambel 1.7 - Keine VP, GP, KP in ausschließlichen präventiven Fällen
- Ambulante Betreuung und Nachsorge (GOPen 01510 bis 01512) (Abschnitt 1.5)

IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
-   Neuordnung der Allergiediagnostik (Abschnitt 30.1)
-   Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)
         GOP 33046 - Neuer Zuschlag für Durchführung der Echokardiographie/Sono-
           graphie Abdomen mit Kontrastmitteleinbringung
         GOP 33090 - Bei bestimmten Diagnosen zweimal je Sitzung berechnungsfä-
           hig
         GOP 33100 - Neue GOP für die Muskel- und/oder Nervensonographie
-   Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien (Kapitel 35)
Seite 20

Anästhesiologie (Kapitel 5)

Bewertungsänderungen

-     Die Bewertung der präanästhesiologischen Untersuchung (GOP 05310) wurde redu-
      ziert. Gleichzeitig wurde die Berechnungsfähigkeit zusätzlich für Eingriffe außerhalb
      der Abschnitte 31.2 und 36.2 zugelassen.

Wesentliche Leistungen im Überblick:
 GOP      Beschreibung                                     Punkte neu ab      Punkte alt
                                                           1. April 2020
    05210    Grundpauschale bis 5. Lebensjahr              100                97
    05211    Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr             90                 95
    05212    Grundpauschale ab 60. Lebensjahr              105                111
    05310    Präanästhesiologische Untersuchung            132                179
    31822    Anästhesie oder Narkose 2                     1.346              1.257
    31823    Anästhesie oder Narkose 3                     1.695              1.542
    31824    Anästhesie oder Narkose 4                     2.045              1.828

GOP 01440 - Abrechnungsausschlüsse zu anästhesiologischen Leistungen bei
Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch

Die Berechnung der GOP 01440 („Verweilen außerhalb der Praxis ohne Erbringung wei-
terer berechnungsfähiger GOP, wegen der Erkrankung erforderlich“) ist in der gleichen
Sitzung gegen verschiedene anästhesiologische Leistungen ausgeschlossen, jedoch
nicht gegen anästhesiologischen Leistungen des Kapitels 1. Daher wird bei der GOP
01440 der Abrechnungsausschluss um die anästhesiologischen Leistungen im Rahmen
der Sterilisation (GOPen 01852 und 01856) und im Rahmen des Schwangerschaftsab-
bruch (GOPen 01903 und 01913) ergänzt.

GOP 05310 - Abrechenbar bei Eingriffen außerhalb der Abschnitte 31.2 und 36.2

Derzeit kann eine präanästhesiologische Untersuchung nach GOP 05310 nur zu einer
ambulanten oder belegärztlichen Operation der Abschnitte 31.2 bzw. 36.2 berechnet
werden. Eine präanästhesiologische Untersuchung ist aber auch vor der Durchführung
von Anästhesien aus Kapitel 5 bzw. anderen EBM-Abschnitten unabdingbar.

Die Berechnungsmöglichkeit der präanästhesiologischen Untersuchung wird daher auf
die folgende Eingriffe erweitert:
    - GOP 05320 - Leitungsanästhesie an der Schädelbasis
Seite 21

   -   GOP 05330 - Anästhesie und/oder Narkose bis zu einer Schnitt-Naht-Zeit von 15
       Minuten)
   -   GOP 05340 - Überwachung der Vitalfunktion
   -   GOP 05341 - Einleitung und Unterhaltung einer Analgesie und/oder Sedierung
   -   GOP 05360 - Periduralanästhesie
   -   im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen der Geburtshilfe (GOPen
       08411 bis 08416) und 05370 (Anästhesie und/oder Narkose im Zusammenhang
       mit der Schnittentbindung).

Aufgrund der Erweiterung der Berechnungsmöglichkeit wird die Bewertung der GOP
05310 angepasst.
 Ergänzung der Leistungslegende zu GOP 05310 und Aufhebung der Abrechnungsausschlüsse
  neben den GOPen 05360, 05361, 05370 und 05371.

Anpassung von Leistungslegenden und -beschreibungen an den aktuellen Stand
von Wissenschaft und Technik

Präambel 5.1 - Anpassung an erweiterte Vorgaben zum Anästhesiemanagement
Aufgrund von erweiterten Vorgaben zum Anästhesiemanagement wird mit der Ergän-
zung „für sämtliche Anästhesieformen, in allen Abschnitten des EBM“ deutlich gemacht,
dass die Vorgaben auch außerhalb des Kapitels 5 gelten, da z. B. im Kapitel 31 (Ambu-
lantes Operieren) nicht unmittelbar auf die Regelung in der Präambel 5.1. Nr. 5 Bezug
genommen wird.
 Änderung der Präambel 5.1 Nr. 5 EBM

GOP 05330 - Änderung von Begrifflichkeiten
Der Begriff “Kombinationsnarkose“ wird durch “Narkose“ ersetzt und “einschließlich Kap-
nometrie“ ergänzt. Diese Änderung erfolgt auch für die Anästhesieleistungen des ambu-
lanten Operierens nach den GOPen 31821 bis 31827 und des belegärztlichen Operie-
rens nach den GOPen 36821 bis 36827.
 Änderung im 4. Spiegelstrich der Leistungslegende zu GOP 05330 sowie Änderungen bei den
  GOPen 31821 bis 31827 und 36821 und 36827.

GOPen 05330 und 05370 - Angleichung der Leistungslegenden
Zur Anpassung an die identischen Leistungen nach den GOPen 31821 bzw. 36821 (An-
ästhesie oder Kurznarkose im Rahmen des ambulanten und belegärztlichen Operierens)
werden bei den GOPen 05330 und 05370 (Anästhesie und/oder Narkose, bis zu einer
Schnitt-Naht-Zeit bzw. Eingriffszeit von 15 Minuten) die Formulierung „zuzüglich der prä-
und postanästhesiologischen Rüstzeiten“ durch „einschließlich der prä- und postanäs-
thesiologischen Rüstzeiten“ ersetzt.
 Änderung der Leistungsbeschreibungen der GOPen 05330 und 05370
Seite 22

GOP 05340 - Pulsoxymetrie wird obligater Leistungsinhalt
Die “Pulsoxymetrie“ wird in den obligaten Leistungsinhalt der GOP 05340 (Überwachung
der Vitalfunktionen) aufgenommen und das "Kontinuierliche EKG-Monitoring" vom obli-
gaten in den fakultativen Leistungsinhalt verschoben.
 Änderung des obligaten und fakultativen Leistungsinhalt der GOP 05340

Weitere für Anästhesisten relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 5

II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
-   Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
-   GOP 02112 Retransfusion statt Reinfusion (Abschnitt 2.1)

IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Andere schmerztherapeutische Behandlungen (Abschnitt 30.7.2) - Klarstellung zur
    Überprüfung implantierter Stimulationsgeräte (GOP 30740)
- Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ
    ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36)
          Präambeln 31.2 und 36.2 - 3-Tages-Ausschluss neben Operationen gilt für
           Praxis
          Postoperative Überwachungskomplexe - Abrechnungsvereinbarung zwischen
           den Ärzten bedarf der Schriftform
Seite 23

Augenheilkunde (Kapitel 6)

Bewertungsänderungen

-     Die Grundpauschalen wurden abgewertet und die Strukturpauschale GOP 06225 für
      konservativ tätigen Augenärzte aufgewertet.
-     Die Bewertungen der Katarakt-Operationen wurden abgesenkt. Die Absenkung be-
      trifft nicht die Begleitleistungen zu den Katarakt-OP.
      Anmerkung: Die KBV stimmte im Bewertungsausschuss gegen diese Absenkung der Katarakt-
      OP, wurde aber im Erweiterten Bewertungsausschuss überstimmt.

Wesentliche Leistungen im Überblick:
 GOP      Beschreibung                                      Punkte neu ab    Punkte alt
                                                            1. April 2020
    06210    Grundpauschale bis 5. Lebensjahr               149              154
    06211    Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr              117              129
    06212    Grundpauschale ab 60. Lebensjahr               136              150
    06225    Zuschlag für die Behandlung durch (einen)      126              111
             konservativ tätige(n) Augenarzt/ -ärzte ge-
             mäß Nr. 6 der Präambel 6.1
    06330    Perimetrie                                     156              140
    06333    Binokulare Untersuchung des Augenhinter-       53               51
             grundes
    06320    Zusatzpauschale Schielbehandlung bis 5.        242              212
             Lebensjahr
    06321    Zusatzpauschale Schielbehandlung ab 6. Le-     205              180
             bensjahr
    31351    Intraocularer Eingriff der Kategorie X2 (am-   3.754            4.058
             bulant)
    36351    Intraocularer Eingriff der Kategorie X2        1.976            2.136
             (Phakoemulsifikation) (belegärztlich)

GOPen 06210 bis 06212 - Bestätigung der Sehhilfewerte ist Inhalt der Grundpau-
schale

Die schriftliche Bestätigung der für die Anfertigung einer Sehhilfe notwendigen Werte ist
Bestandteil der augenärztlichen Grundpauschale. Die Ausstellung einer Sehhilfenverord-
nung und/oder schriftliche Bestätigung über die für die Erstellung bzw. Anpassung einer
Sehhilfe erforderlichen und im Rahmen der augenärztlichen Untersuchung ermittelten
Werte (ausgenommen Arbeitsplatzbrillen wie z. B. Bildschirmarbeitsplatzbrillen, Arbeits-
Seite 24

schutzbrillen, Hobbybrillen wie z. B. Musizierbrillen und Sportbrillen wie z. B. Schießbril-
len, sofern eine Verordnung von Sportbrillen nicht gemäß § 14 Abs. 3 der Hilfsmittel-
Richtlinie des G-BA erfolgt) wird in den fakultativen Leistungsinhalt der augenärztlichen
Grundpauschalen aufgenommen.
 Ergänzung eines weiteren Spiegelstrichs im fakultativen Leistungsinhalt der GOPen 06210 bis
    06212

Weitere für Augenärzte relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 6

II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
-   Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)

IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ
    ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36)
           Präambeln 31.2 und 36.2 - 3-Tages-Ausschluss neben Operationen gilt für
            Praxis
           Postoperative Überwachungskomplexe - Abrechnungsvereinbarung zwischen
            den Ärzten bedarf der Schriftform
Seite 25

Chirurgie (Kapitel 7)

Bewertungsänderungen

-     Die Grundpauschalen wurden aufgewertet, technische Leistungen wie Sonographien
      hingegen wurden in der Bewertung abgesenkt. Ausnahmen davon bilden in der Re-
      gel die technischen Leistungen, die einer bestimmten Mindestdauer unterliegen.

Wesentliche Leistungen im Überblick:
 GOP      Beschreibung                                  Punkte neu ab   Punkte alt
                                                        1. April 2020
    07210    Grundpauschale bis 5. Lebensjahr           228             210
    07211    Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr          231             221
    07212    Grundpauschale ab 60. Lebensjahr           267             255
    02350    Fixierender Verband                        144             106
    30600    Zusatzpauschale Prokto-/Rektoskopie        94              85
    33050    Gelenk-Sonographie, Sonographie von Seh-   68              80
             nen, Muskeln, Bursae
    33072    Duplex-Sonographie der extremitätenver-    224             260
             und/oder entsorgender Gefäße
    33075    Zuschlag Farbduplex                        37              62

GOP 07345 - Ausschlüsse der Onkologie-Vereinbarung im EBM abgebildet

Nach den Regelungen der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelver-
trag-Ärzte) können die fachgruppenspezifischen Zusatzpauschalen des EBM für die Be-
handlung und/oder Betreuung von onkologischen Erkrankungen nach den GOPen
07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 im Behandlungsfall nicht
neben den Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516 und 86520 der Onkologie-
Vereinbarung berechnet werden. Diese Abrechnungsausschlüsse werden zur Erhöhung
der Transparenz nun auch im EBM abgebildet.
 Aufnahme von Anmerkungen zu den GOPen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675,
  15345 und 26315

Weitere für Chirurgen relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 7

II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen
- Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)
- GOP 02112 Retransfusion statt Reinfusion (Abschnitt 2.1)
Seite 26

IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
-   Andere schmerztherapeutische Behandlungen (Abschnitt 30.7.2) - Klarstellung zur
    Überprüfung implantierter Stimulationsgeräte (GOP 30740)
-   Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ
    ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36)
          Präambeln 31.2 und 36.2 - 3-Tages-Ausschluss neben Operationen gilt für
           Praxis
          Postoperative Überwachungskomplexe - Abrechnungsvereinbarung zwischen
           den Ärzten bedarf der Schriftform
          Abschnitt 31.6.1 - Ergänzende Regelung für Berufsausübungsgemeinschaften
           / MVZ
-   Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33)
          GOP 33046 - Neuer Zuschlag für Durchführung der Echokardiographie/Sono-
           graphie Abdomen mit Kontrastmitteleinbringung
          GOP 33081 - Sonographische Betreuung onkologischer Patienten wird ausge-
           weitet
          GOP 33090 - Bei bestimmten Diagnosen zweimal je Sitzung berechnungsfä-
           hig

Vorschau - Zusammenlegung Kapitel 7 und 18

Die Berufsverbände hatten eine Zusammenlegung der Kapitel 7 und 18 des EBM vorge-
schlagen. Diese wurde im Rahmen der EBM-Weiterentwicklung nicht umgesetzt und soll
nun in den Gremien des Bewertungsausschusses beraten werden.

Hintergrund des Vorschlags: Insbesondere bei der konservativen Behandlung über-
schneiden sich beide Arztgruppenkapitel. Des Weiteren könnte in diesem Zusammen-
hang die Anpassung des EBM an die Struktur des Fachgebiets Chirurgie in der (Muster-)
Weiterbildungsordnung, die seit 2003 die beiden Fachrichtungen Orthopädie und Unfall-
chirurgie in einer Facharztausbildung zusammengeführt hat, erfolgen. Ein weiterer As-
pekt für die Zusammenlegung der Kapitel 7 und 18 des EBM ist der Beschluss des Ge-
meinsamen Bundesausschusses vom 20. September 2018 (Inkrafttreten 16. Januar
2019) zur Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie, durch die die Facharztgruppen Chir-
urgie und Orthopädie zusammengelegt worden sind.
Seite 27

Gynäkologie (Kapitel 8)

Bewertungsänderungen

   -     Die Grundpauschalen (GOPen 08211 und 08212) und die Gebührenordnungspo-
         sition für die Schwangerenbetreuung wurden aufgewertet. Auch die Leistungen
         der Geburtshilfe wurden höher bewertet.
   -     Technische Leistungen wie Sonographien hingegen wurden in der Bewertung ab-
         gesenkt. Ausnahmen davon bilden in der Regel die technischen Leistungen, die
         einer bestimmten Mindestdauer unterliegen.
   -     Für die Förderung des Chlamydienscreenings wird zusätzlicher Leistungsbedarf
         zur Verfügung gestellt.

Wesentliche Leistungen im Überblick:
 GOP      Beschreibung                                  Punkte neu ab   Punkte alt
                                                        1. April 2020
 08210      Grundpauschale bis 5. Lebensjahr            113             113
 08211      Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr           147             145
 08212      Grundpauschale ab 60. Lebensjahr            151             147
 01770      Betreuung einer Schwangeren                 1.172           1.093
 01771      Zuschlag im Zusammenhang mit der Gebüh-     418             440
            renordnungsposition 01770
 01772      Weiterführende Sonographie I                363             382
 01815      Untersuchung und Beratung der Wöchnerin     275             134
 33044      Sonographie der weiblichen Genitalorgane,   130             141
            ggf. einschließlich Harnblase

Abschnitt 1.7.4 - Mutterschaftsvorsorge

GOP 01770 - Nicht nach der Entbindung berechnungsfähig
Die GOP 01770 kann nur für die Betreuung einer Schwangeren berechnet werden. Eine
Abrechnungsfähigkeit nach der Entbindung ist nicht gegeben, auch wenn die Leistungs-
legende auf die „Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche
Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung“ verweist. Es wird
nun ausdrücklich klargestellt, dass die GOP 01770 ausschließlich bei Vorliegen einer
Schwangerschaft und höchstens viermal je Schwangerschaft abgerechnet werden kann.
 Aufnahme von zwei Anmerkungen zur GOP 01770

Anmerkung: Das durch die Änderung frei werdende Punktzahlvolumen wurde für die Hö-
herbewertung der GOP 01770 und der GOP 01815 (Untersuchung und Beratung der
Wöchnerin) verwendet.
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GOP 01773 - Anpassung der Abrechnungsausschlüsse zur kurativen Sonographie
Bisher ist die Nebeneinanderberechnung der weiterführenden Sonographie nach GOP
01773 und der GOP 33042 (Sono Abdomen) sowohl in der Sitzung als auch im Behand-
lungsfall ausgeschlossen. Die Abrechnungsausschlüsse der GOP 01773 werden dahin-
gehend geändert, dass der Ausschluss in derselben Sitzung zur GOP 33042 bestehen
bleibt und auf die GOP 33040 (Sono Thoraxorgane) ausgeweitet wird. Der Ausschluss
der GOP 01773 im Behandlungsfall neben den GOPen 33040 und 33042 hingegen wird
aufgehoben, sofern diese Leistungen nicht am Fötus erbracht werden.
 Anpassung der Abrechnungsausschlüsse bei den GOPen 01773, 33040 und 33042

Zur Vermeidung etwaiger Prüfanträge der Kassen empfehlen wir Ihnen, bei Abrechnung
der GOP 01773 neben GOP 33040 und/oder 33042 einen Vermerk in das Begründungs-
feld (FK 5009) zur GOP aufzunehmen, dass die kurative Untersuchung an der Mutter
durchgeführt wird.

GOPen 01774 und 01775 - Anpassung der Abrechnungsausschlüsse zur kurativen
Sonographie
Bislang bestand für den Behandlungsfall ein Abrechnungsausschluss der weiterführen-
den Dopplersonographien nach der Mutterschafts-Richtlinie (GOPen 01774 und 01775)
neben bestimmten kurativen Ultraschallleistungen des Kapitels 33. Daher konnte bisher
nur eine Leistung im Behandlungsfall berechnet werden, auch dann, wenn die sonogra-
phische Untersuchung der Frau vor Eintritt der Schwangerschaft und/oder aus kurativem
Anlass erfolgte. Die Berechnung der sonographischen Leistungen nach den GOPen
33021, 33022, 33043, 33060, 33061, 33063 und 33070 bis 33075 im Behandlungsfall
neben der GOP 01774 bzw. 01775 wird nun ermöglicht, sofern die kurative sonographi-
sche Untersuchung nach Kapitel 33 nicht am Fötus durchgeführt wird.
 Anpassung der Abrechnungsausschlüsse bei den GOPen 01773, 33021, 33022, 33043, 33060,
  33061, 33063 und 33070 bis 33075

Zur Vermeidung etwaiger Prüfanträge der Kassen empfehlen wir Ihnen, bei Abrechnung
der GOP 01774 und/oder 01775 neben den o. g. Leistungen des Kapitels 33 einen Ver-
merk in das Begründungsfeld (FK 5009) zur GOP aufzunehmen, dass die kurative Unter-
suchung an der Mutter durchgeführt wird.

GOPen 01770 bis 01775 - Dokumentation im Mutterpass obligater Leistungsinhalt
Die in den Mutterschafts-Richtlinien vorgesehene Dokumentation der während der
Schwangerschaft durchgeführten Ultraschalluntersuchungen im Mutterpass wird zur
Klarstellung als obligater Leistungsinhalt der GOPen 01770 bis 01775 aufgenommen.
 Ergänzung der obligaten Leistungsinhalte bei den GOPen 01770 bis 01775
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