EBM - Weiterentwicklung ab 1. April 2020 Überblick über die wichtigsten Änderungen - aufgeschlüsselt nach Fachgruppen - KVB.de
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EBM - Weiterentwicklung ab 1. April 2020 Überblick über die wichtigsten Änderungen - aufgeschlüsselt nach Fachgruppen Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de
Seite 2 Inhaltsverzeichnis Allgemeines ................................................................................................................... 5 Anpassung der Bewertungen ....................................................................................... 5 Anpassung der Prüfzeiten des Anhang 3 .................................................................... 6 Ausnahmen von der Punktsummenneutralität............................................................ 6 Ausblick - Weitere Änderungen zum späteren Zeitpunkt ........................................... 7 „Kleine Reform“ mit wenig Änderungen ..................................................................... 7 I. Allgemeine Bestimmungen - Konkretisierungen ................................................. 8 II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen ............................................. 9 Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1)..................................................... 9 Bewertung der Besuche vorerst unverändert (Abschnitt 1.4) .................................... 9 Ambulante Betreuung und Nachsorge (Abschnitt 1.5) ............................................... 9 Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen, Mutterschaftsvorsorge, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch (Abschnitt 1.7) .................... 10 Infusionen, Transfusionen, Reinfusionen, Programmierung von Medikamentenpumpen (Abschnitt 2.1) ...................................................................... 10 III. Übersicht der Änderungen je Fachgruppe ...................................................... 11 Hausärzte (Kapitel 3) ................................................................................................... 12 Kinder- und Jugendmedizin (Kapitel 4) ..................................................................... 14 Neu: GOP 04231 ....................................................................................................... 15 Neu: GOP 40157 ....................................................................................................... 17 Anästhesiologie (Kapitel 5)......................................................................................... 20 Augenheilkunde (Kapitel 6) ........................................................................................ 23 Chirurgie (Kapitel 7) .................................................................................................... 25 Gynäkologie (Kapitel 8)............................................................................................... 27 Neu: GOP 01823 ....................................................................................................... 29 Neu: GOP 01824 ....................................................................................................... 29 Neu: GOP 08535 ....................................................................................................... 32 Neu: GOP 08537 ....................................................................................................... 32 Neu: GOP 08538 ....................................................................................................... 32 Neu: GOP 08539 ....................................................................................................... 32
Seite 3 GOP 08550 ................................................................................................................ 33 Neu: GOP 08555 ....................................................................................................... 33 Neu: GOP 08558 ....................................................................................................... 33 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (Kapitel 9)..................................................................... 35 Dermatologie (Kapitel 10) ........................................................................................... 37 Innere Medizin (Kapitel 13) ......................................................................................... 39 Innere Medizin ohne Schwerpunkt (Abschnitt 13.2) ................................................. 39 Innere Medizin - Angiologie (Abschnitt 13.3.1).......................................................... 40 Innere Medizin - Endokrinologie (Abschnitt 13.3.2) .................................................. 41 Innere Medizin - Gastroenterologie (Abschnitt 13.3.3) ............................................. 42 Innere Medizin - Hämatologie/Onkologie (Abschnitt 13.3.4) .................................... 44 Neu: GOP 13505 ....................................................................................................... 44 Innere Medizin - Kardiologie (Abschnitt 13.3.5) ........................................................ 46 Innere Medizin - Nephrologie (Abschnitt 13.3.6) ....................................................... 48 Innere Medizin - Pneumologie (Abschnitt 13.3.7) ...................................................... 49 Neu: GOP 13652 ....................................................................................................... 50 Innere Medizin - Rheumatologie (Abschnitt 13.3.8) .................................................. 51 Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie (Kapitel 14) ......................... 53 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (Kapitel 15) .............................................................. 55 Neurologie (Kapitel 16) ............................................................................................... 57 Neu: GOP 16223 ....................................................................................................... 58 Neu: GOP 16225 ....................................................................................................... 58 Nuklearmedizin (Kapitel 17) ........................................................................................ 60 Neu: GOP 40551 ....................................................................................................... 62 Orthopädie (Kapitel 18) ............................................................................................... 63 Phoniatrie und Pädaudiologie (Kapitel 20) ................................................................ 65 Psychiatrie (Kapitel 21) ............................................................................................... 67 Neu: GOP 21235 ....................................................................................................... 68 Nervenheilkunde (Kapitel 16 und 21) ......................................................................... 69 Neu: GOP 16223 ....................................................................................................... 69 Neu: GOP 16225 ....................................................................................................... 70
Seite 4 Neu: GOP 21235 ....................................................................................................... 70 Psychosomatische Medizin (Kapitel 22) .................................................................... 72 Neu: GOP 22213 ....................................................................................................... 73 Psychotherapie (Kapitel 23)........................................................................................ 75 Radiologie (Kapitel 24) ................................................................................................ 77 Strahlentherapie (Kapitel 25) ...................................................................................... 78 Urologie (Kapitel 26).................................................................................................... 80 Physikalische und Rehabilitative Medizin (Kapitel 27) ............................................. 83 IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen ................. 84 Neuordnung der Allergologie (Abschnitt 30.1).......................................................... 84 Neu: GOP 30100 ....................................................................................................... 84 Neu: GOP 40350 ....................................................................................................... 85 Neu: GOP 40351 ....................................................................................................... 85 Proktologie (Abschnitt 30.6) ....................................................................................... 85 Andere schmerztherapeutische Behandlungen (Abschnitt 30.7.2) ......................... 85 Schlafstörungsdiagnostik (Abschnitt 30.9) ............................................................... 86 Neuropsychologische Therapie gemäß der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Abschnitt 30.11)..................................................................................... 86 Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36) ......................... 87 Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33) .............................................................................. 88 Neu: GOP 33046 ....................................................................................................... 88 Neu: GOP 33100 ....................................................................................................... 89 Diagnostische Radiologie (Abschnitt 34.2) ............................................................... 91 Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien (Kapitel 35) ............................. 92
Seite 5 Allgemeines Anpassung der Bewertungen Bei dem aktuellen Reformschritt ging es in erster Linie darum, die betriebswirtschaftliche Kalkulation der ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen an die sich im Laufe der Jahre seit der letzten Reform geänderten Kostenstrukturen anzupassen. Wie bisher er- folgt die Bewertung der ärztlichen Leistungen auf einer betriebswirtschaftlichen Basis mit dem Standardbewertungssystem (StaBS) jeweils für den ärztlichen und den technischen Anteil einer Leistung. Wichtige Parameter des StaBS sind der kalkulatorische Arztlohn, die Praxiskosten und die Kalkulationszeiten der einzelnen Leistungen. Diese wurden im Zuge des zweiten Schrittes der EBM-Reform überprüft und aktualisiert. - Der kalkulatorische Arztlohn wurde von 105.000 Euro auf 117.000 Euro angehoben. Er orientiert sich damit an der Entwicklung des Orientierungswertes der vergangenen Jahre. - Auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes wurden die Praxiskosten aktuali- siert. - Die Zeiten, die Ärzte im Schnitt für eine Behandlung oder Untersuchung benötigen und die ebenfalls in die Leistungsbewertung einfließen, wurden angepasst. Bei einer Gegenüberstellung der tatsächlichen Arbeitszeit der Ärzte und den kalkulierten Zeiten zeigte sich, dass die abgerechneten Zeiten etwa doppelt so hoch lagen wie die tat- sächliche Jahresarbeitszeit. Die Zeitansätze wurden daher unter medizinischen Ge- sichtspunkten überprüft und dabei sowohl der medizinisch-technische Fortschritt als auch die Delegationsfähigkeit von Leistungen berücksichtigt. - Das Ergebnis dieser Plausibilisierung der Zeitansätze war, dass die Zeiten um durch- schnittlich 30 Prozent gesenkt wurden. Hierdurch geht kein Vergütungsvolumen verlo- ren. Nicht abgesenkt wurden die Zeiten bei Leistungen mit fester Taktung wie Ge- sprächsleistungen, die Schnitt-Naht-Zeiten für ambulante bzw. belegärztliche Opera- tionen oder Anästhesien. Die Neubewertung von Leistungen, die nicht mit dem StaBS bewertet werden, erfolgte grundsätzlich in Relation zu den mit dem StaBS neu bewerteten Leistungen. Die Schwierigkeit der Reform lag darin, dass die Umsetzung der Maßnahmen nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses aus dem Jahr 2012 punktsummen- und ausga- benneutral zu erfolgen hatte. Das bedeutet, dass sich durch die Anpassungen das insge- samt abzurechnende Punktzahlvolumen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht verändern durfte. Somit konnte die gesetzlich vorgegebene Höherbewertung der Gesprä- che und anderer zuwendungsintensiver Leistungen letztlich nur durch eine Absenkung
Seite 6 der Bewertungen von anderen Leistungen, insbesondere der technischen, finanziert wer- den. Anpassung der Prüfzeiten des Anhang 3 In Folge der Änderungen der Kalkulationszeiten wurden auch die Prüfzeiten der Leistun- gen nach Anhang 3 des EBM angepasst. Dadurch dürfte das Risiko, wegen der Über- schreitung der Auffälligkeitsgrenze von 780 Stunden / Quartal mit einer Plausibilitätsprü- fung konfrontiert zu werden, deutlich sinken. Ausnahmen von der Punktsummenneutralität Durch die EBM-Reform durfte sich das insgesamt abzurechnende Punktzahlvolumen nicht verändern. Zusätzliche Finanzmittel von den Kassen gibt es jedoch in den folgen- den Ausnahmefällen: - für die Förderung der Veranlassung des Chlamydienscreenings, - für die Höherbewertung des Hautkrebs-Screenings wegen der Aufnahme der Auflichtmikroskopie in den fakultativen Leistungsinhalt und - für die Erhöhung der Bewertung der Urethrozystoskopie des Mannes aufgrund der Berücksichtigung des flexiblen Zystoskops.
Seite 7 Ausblick - Weitere Änderungen zum späteren Zeitpunkt Wegen der engen Rahmenbedingungen der EBM-Weiterentwicklung, insbesondere der vereinbarten Punktsummen- und Ausgabenneutralität, konnten nicht alle von den Fach- gruppen vorgeschlagenen Änderungen umgesetzt werden. Für verschiedene Leistungs- bereiche wurde das folgende weitere Vorgehen vereinbart: Mit Wirkung bis spätestens zum 1. Januar 2021 wird der Bewertungsausschuss eine Weiterentwicklung der strahlentherapeutischen Leistungen gemäß dem Kapitel 25 des EBM beschließen. Die Weiterentwicklung erfolgt jeweils zum Umstellungszeit- punkt punktsummen- und ausgabenneutral. Mit Wirkung bis spätestens zum 1. Januar 2022 wird der Bewertungsausschuss eine Weiterentwicklung der Operationen (Abschnitte 31.2 und 36.2, Gebührenordnungspo- sitionen 01854, 01855, 01904 bis 01906) beschließen. Die Weiterentwicklung erfolgt ebenfalls zum Umstellungszeitpunkt punktsummen- und ausgabenneutral. Der Bewertungsausschuss prüft spätestens bis zum 30. September 2020, inwieweit zur weiteren Förderung der Koordination der medizinischen Versorgung der Patienten und der Kooperation mit weiteren Ärzten der Bedarf besteht, konsiliarische Erörterun- gen in besonderen Versorgungsbereichen spezifischer im EBM abzubilden. „Kleine Reform“ mit wenig Änderungen Der Aufbau und die Struktur des EBM bleiben von der Reform im Wesentlichen unbe- rührt, so dass sich bei der Abrechnung der einzelnen Leistungen kaum etwas ändert. Strukturelle Änderungen zur Anpassung an den aktuellen Stand von medizinischer Wis- senschaft und Technik und zur Ausrichtung am Versorgungsbedarf der Versicherten wur- den in Abstimmung mit den Berufsverbänden wegen der fehlenden gesonderten Finan- zierung auf das Nötigste reduziert. Es wurden unter anderem Klarstellungen vorgenommen sowie Regelungen in den Allge- meinen Bestimmungen des EBM konkretisiert und weiterentwickelt. Darüber hinaus gibt es redaktionelle und strukturelle Anpassungen in den einzelnen EBM-Kapiteln. So wurden beispielsweise verschiedene Leistungen inhaltlich erweitert, Berechnungsausschlüsse überarbeitet und in einzelnen Bereichen Sachkostenregelungen überarbeitet.
Seite 8 Die nachfolgende Darstellung der wesentlichen EBM-Änderungen erhebt nicht den An- spruch auf Vollständigkeit. Die Beschlüsse des Bewertungsausschusses bzw. Erweiterten Bewertungsausschusses zum neuen EBM im Detail einschließlich des Entwurfs des neuen EBM und der entscheidungserhebliche Gründe sind auf dessen Homepage unter www.institut-des-bewertungsausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss / Be- schlüsse veröffentlicht. I. Allgemeine Bestimmungen - Konkretisierungen Die typischen Begriffe, die bei den Gebührenordnungspositionen in den Leistungsbe- schreibungen, -inhalten oder Abrechnungsbestimmungen verwendet werden, sind nun in den Allgemeinen Bestimmungen definiert. Hier finden sich z. B. Erläuterungen zu den Ab- rechnungszeiträumen wie dem „Zyklusfall“, „Kalenderjahr“ oder „Behandlungstag“, zur Al- tersangabe „Beginn / Vollendung des Lebensjahres“, oder zu den Verknüpfungen der Lei- stungsbestandteile mit „und“ bzw. „oder“. Darüber hinaus wird an dieser Stelle unter anderem klargestellt, dass Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen ausschließlich in kurativen Behandlungsfällen und nicht in ausschließlich präventiven Behandlungsfällen berechnungsfähig sind, und dass der Vertragsarzt /-psychotherapeut verpflichtet ist, seine Tätigkeit auf das/die Fachgebiet(e) zu beschränken, für welche(s) er zugelassen ist.
Seite 9 II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1) Die Berechnung der Samstagssprechstunde nach GOP 01102 ist zukünftig in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr möglich (statt bisher von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr). Sie kann jetzt auch im Zeitraum von drei Tagen nach einer ambulanten oder belegärztli- chen Operation berechnet werden. Bewertung der Besuche vorerst unverändert (Abschnitt 1.4) Die Anhebung der Besuche innerhalb der Punktsummenneutralität wurde vom Erweiter- ten Bewertungsausschuss abgelehnt. Die Bewertungen der Besuchsleistungen bleiben damit vorerst unverändert. Ambulante Betreuung und Nachsorge (Abschnitt 1.5) GOPen 01510 bis 01512 - Erweiterung der Berechnungsfähigkeit - Bislang war die Beobachtung und Betreuung eines Patienten bei der subkutanen Gabe von Trastuzumab nicht nach dem EBM berechnungsfähig. Für die subkutane Gabe von Trastuzumab ist bei der ersten Injektion die GOP 01512 und bei allen wei- teren Injektionen die GOP 01510 bzw. 01511 berechnungsfähig. Ergänzung 2. Spiegelstrich im obligaten Leistungsinhalt und Aufnahme einer neuen An- merkung - Die Gebührenordnungspositionen sind für die intravenöse Infusionstherapie mit Im- munglobulinen (IVIG) zur Behandlung von Patienten mit Autoimmunerkrankungen (multifokale motorische Neuropathie und chronisch inflammatorische Polyneuropa- thie) berechnungsfähig, wenn aufgrund der hohen Einzeldosierung eine Infusions- dauer von über 2 Stunden erreicht wird. Bei diesen Indikationen setzt die Berechnung der GOPen 01510 bis 01512 die Angabe der Einzeldosierung, des Körpergewichts des Patienten und der Infusions- und Überwachungsdauer voraus. Aufnahme neue Anmerkung und sechster Spiegelstrich in den obligaten Leistungsinhalt der GOPen 01510 bis 01512 GOP 01512 - Im Ausnahmefall auch bei Behandlung mit monoklonalen Antikörpern - Die Therapie mit monoklonalen Antikörpern erfordert bei bestimmten Medikamenten eine längere Infusions- und Überwachungsdauer, als sie bisher im EBM berechnungs- fähig war. In begründeten Ausnahmefällen kann nun für eine Behandlung mit mono- klonalen Antikörpern die GOP 01512 (Dauer mehr als 6 Stunden) berechnet werden. Anpassung der ersten Anmerkung zu den GOP 01510 bis 01512
Seite 10 Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen, Mutterschaftsvorsorge, Emp- fängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch (Abschnitt 1.7) Präambel 1.7 - Keine VP, GP, KP in ausschließlichen präventiven Fällen Es erfolgte eine Klarstellung, dass Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen aus- schließlich in kurativen Behandlungsfällen und nicht in ausschließlich präventiven Be- handlungsfällen berechnungsfähig sind. Aufnahme einer 8. Bestimmung zum Abschnitt 1.7 GOPen 01745 und 01746 - Auflichtmikroskopie ist Teil des Hautkrebsscreenings Bislang war die Untersuchung mittels Auflichtmikroskopie / Dermatoskopie kein Bestand- teil des Hautkrebs-Screenings. Jetzt wurde die Auflichtmikroskopie als fakultativer Leistungsinhalt in die Früherkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs nach den GOPen 01745 und 01746 aufgenommen. Die daraus resultierende Anhebung der Bewertung er- folgt außerhalb der Punktsummenneutralität. Ergänzung des fakultativen Leistungsinhalts der GOPen 01745 und 01746 und Anpassung der Anmerkungen zu den GOPen Auch wenn die Erbringung fakultativer Leistungsinhalte vom Einzelfall abhängig ist, muss der Vertragsarzt über die Möglichkeit der Erbringung der fakultativen Inhalte von Leistun- gen verfügen und diese der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung auf Anforderung nachweisen können. Für die Abrechnung der GOPen 01745 und 01746 ist daher das Auflichtmikroskop zwingend vorzuhalten. Anmerkung: Die KBV stimmte im Bewertungsausschuss gegen diese Entscheidung, wurde aber im Erweiterten Bewertungsausschuss überstimmt. Infusionen, Transfusionen, Reinfusionen, Programmierung von Medikamenten- pumpen (Abschnitt 2.1) GOP 02112 - Retransfusion statt Reinfusion Da es sich bei der GOP 02112 um die Gabe von Eigenblut oder Eigenplasma handelt, stellt dies eine Retransfusion anstelle einer Reinfusion dar. Änderungen im Titel des Abschnitts 2.1, in der Legende der GOP 02112 sowie im Anhang 1 und 3 EBM.
Seite 11 III. Übersicht der Änderungen je Fachgruppe Die redaktionellen und strukturellen Anpassungen des EBM betreffen fast alle Fachgrup- pen. Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten Änderungen in den fachgruppenspezifi- schen Kapiteln aufgeführt. Anpassungen in den Bereichen II. „Arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenord- nungspositionen“ und IV. „Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositio- nen“ des EBM finden Sie am Anfang und Ende der Broschüre.
Seite 12 Hausärzte (Kapitel 3) Bewertungsänderungen - Absenkung der Bewertungen der Versichertenpauschalen und der Vorhaltepauschale. - Anhebung der Gesprächsleistung (GOP 03230) und Anpassung des für die Gesprä- che geltenden Punktzahlvolumens von 45 Punkten auf 64 Punkten zur Förderung der sprechenden Medizin. Wesentliche Leistungen im Überblick: GOP Beschreibung Punkte neu Punkte alt ab 1. April 2020 03001 Versichertenpauschale bis zum vollendeten 4. Le- 225 236 bensjahr 03002 Versichertenpauschale ab Beginn des 5. bis zum 142 150 vollendeten 18. Lebensjahr 03003 Versichertenpauschale ab Beginn des 19. bis zum 114 122 vollendeten 54. Lebensjahr 03004 Versichertenpauschale ab Beginn des 55. bis zum 148 157 vollendeten 75. Lebensjahr 03005 Versichertenpauschale ab Beginn des 76. Lebens- 200 211 jahres 03040 Vorhaltepauschale 138 144 03230 Problemorientiertes ärztliches Gespräch 128 90 03362 Hausärztlich-geriatrischer Betreuungskomplex 174 159 01732 Gesundheitsuntersuchung 326 320 Präambel 3.1 - Aufnahme GOP 01610 Die GOP 01610 (Bescheinigung zur Feststellung der Belastungsgrenze mit Muster 55) ist Bestandteil der Versichertenpauschale und somit nicht gesondert berechnungsfähig. Für die Fälle, bei denen im Quartal keine Versichertenpauschale berechnet, aber das Muster 55 ausgestellt wird, wurde die GOP 01610 als zusätzlich berechnungsfähige GOP aufge- nommen. Ergänzung der Präambel 3.1 Nr. 3
Seite 13 Abschnitt 3.2.2 - Chronikerpauschale - Zeitraum der kontinuierlichen Behandlung Die Chronikerpauschalen nach GOPen 03220 bis 03222 sind nur berechnungsfähig bei Vorliegen einer kontinuierlichen ärztlichen Behandlung. Betreffend deren Definition wird klargestellt, dass das aktuelle Abrechnungsquartal zum Zeitraum der letzten vier Quartale zählt. Änderung der Bestimmungen zum Abschnitt 3.2.2 Weitere für Hausärzte relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 3 II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen - Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1) - Bewertung der Besuche vorerst unverändert (Abschnitt 1.4) - Präambel 1.7 - Keine VP, GP, KP in ausschließlichen präventiven Fällen - GOPen 01745 und 01746 - Auflichtmikroskopie ist Leistungsinhalt (Abschnitt 1.7) IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen - Neuordnung der Allergiediagnostik (Abschnitt 30.1) - Proktologie (Abschnitt 30.6) - Abrechnung auch mit Zusatzbezeichnung Proktologie - Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33) GOP 33046 - Neuer Zuschlag für Durchführung der Echokardiogra-phie/Sono- graphie Abdomen mit Kontrastmitteleinbringung GOP 33090 - Bei bestimmten Diagnosen zweimal je Sitzung berechnungsfä- hig - Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien (Kapitel 35)
Seite 14 Kinder- und Jugendmedizin (Kapitel 4) Bewertungsänderungen - Absenkung der Bewertungen der Versichertenpauschalen und der Vorhaltepauschale. - Anhebung der Gesprächsleistungen (GOPen 04230 und 04231) und Anpassung des für die Gespräche geltenden Punktzahlvolumens von 45 Punkten auf 64 Punkten zur Förderung der sprechenden Medizin. Wesentliche Leistungen im Überblick: GOP Beschreibung Punkte neu Punkte alt ab 1. April 2020 04001 Versichertenpauschale bis zum vollendeten 4. Le- 225 236 bensjahr 04002 Versichertenpauschale ab Beginn des 5. bis zum 142 150 vollendeten 18. Lebensjahr 04040 Vorhaltepauschale 138 144 04230 Problemorientiertes ärztliches Gespräch 128 90 04355 Sozialpädiatrisch orientierte eingehende Bera- 184 145 tung, Erörterung und/oder Abklärung Präambel 4.1 - Aufnahme GOP 01610 Die GOP 01610 (Bescheinigung zur Feststellung der Belastungsgrenze mit Muster 55) ist Bestandteil der Versichertenpauschale und somit nicht gesondert berechnungsfähig. Für die Fälle, bei denen im Quartal keine Versichertenpauschale berechnet, aber das Muster 55 ausgestellt wird, wurde die GOP 01610 als zusätzlich berechnungsfähige GOP aufge- nommen. Ergänzung der Präambel 4.1 Nr. 5 Abschnitt 4.2.2 - Chronikerpauschale - Zeitraum der kontinuierlichen Behandlung Die Chronikerpauschalen nach GOPen 04220 bis 04222 sind nur berechnungsfähig bei Vorliegen einer kontinuierlichen ärztlichen Behandlung. Betreffend deren Definition wird klargestellt, dass das aktuelle Abrechnungsquartal zum Zeitraum der letzten vier Quartale zählt. Änderung der Bestimmungen zum Abschnitt 4.2.2
Seite 15 Abschnitt 4.2.3 - GOP 04355 - Abrechnungsausschlüsse angepasst Für die GOP 04335 (Orientierende audiometrische Untersuchung nach vorausgegange- ner, dokumentierter, auffälliger Hörprüfung) wird der Nebeneinanderberechnungsaus- schluss zu den Früherkennungsuntersuchungen nach den GOPen 01711 bis 01717, 01719 und 01723 aufgehoben, da eine audiometrische Untersuchung nur im Leistungs- umfang der U8 (GOP 01718) enthalten ist. Der Nebeneinanderberechnungsausschluss der GOP 04335 zur GOP 01718 bleibt bestehen. Kinder- und Jugendmediziner mit Schwerpunkt / Zusatzweiterbildung Abschnitt 4.2.2 - Neue GOP für schwerpunktpädiatrisches Gespräch Für das schwerpunktpädiatrische Gespräch konnte bislang die GOP 04230 für das pro- blemorientierte ärztliche Gespräch abgerechnet werden. Um die Tätigkeit der Schwer- punktpädiater im fachärztlichen Versorgungsbereich in der Abrechnung identifizierbar zu machen, ist das schwerpunktpädiatrische Gespräch zukünftig über die neue GOP 04231 berechnungsfähig. Neu: GOP 04231 - Gespräch, Beratung und/oder Erörterung (Abschnitte 4.4 und 4.5) EBM Bewertung: 128 Punkte Preis B€GO: 14,06 € - Je vollendete 10 Minuten berechnungsfähig. - Berechnungsfähig von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin, die die Voraussetzung zur Abrechnung von GOP der schwerpunktorientierten Kinder- und Jugendmedizin (Abschnitt 4.4) oder von pädiatrischen GOP mit Zusatzweiterbildung (Abschnitt 4.5) erfüllen. - Auch im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig. Bitte tragen Sie die GOP 04231V in Ihre Abrechnung ein (KVDT-Feldkennung 5001 „GNR“), wenn das Gespräch im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt wird. - Die GOP 04231 ist in demselben Arzt-Patienten-Kontakt nicht neben dem problemorientierten Gespräch nach GOP 04230 berechnungsfähig. - Im Übrigen gelten die gleichen Regelungen zur Berechnungsfähigkeit wie bei der bisherigen GOP 04230.
Seite 16 Abschnitt 4.4.2 - Neuropädiatrie Präambel 4.4.2 - Praxisklinische Betreuung und Infusionen zusätzlich berech- nungsfähig Für Neuropädiater werden die GOPen 01510 bis 01512 (Praxisklinische Betreuung), 02100 (Infusion) und 02101 (Infusionstherapie) zur Berechnung neben den Versicherten- pauschalen nach der GOP 04000 und der Vorhaltepauschale 04030 geöffnet. Damit er- folgt eine Gleichstellung der Neuropädiater mit den Fachärzten für Neurologie, die für die Infusionstherapie neben ihrer Grundpauschale auch die GOPen 01510 bis 01512, 02100 und 02101 abrechnen können. Ergänzung der Bestimmungen zum Abschnitt 4.4.2 GOP 04435 - Änderung der Ableitungsdauer Die für die GOP 04435 (Pädiatrische Schlaf-EEG-Untersuchung) festgelegte Ableitungs- dauer von mindestens 2 Stunden wird auf mindestens 45 Minuten geändert, da eine Ab- leitung von 2 Stunden diagnostisch in der Regel nicht erforderlich und die technische Durchführbarkeit in den verschiedenen Altersstufen eingeschränkt ist. Änderung des obligaten Leistungsinhaltes und der Leistungslegende zur GOP 04435 Abschnitt 4.5.1 - Kinder-Gastroenterologie Präambel 4.5.1 - Praxisklinische Betreuung und Infusionen zusätzlich berech- nungsfähig Für Pädiater mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie werden die GOPen 01510 bis 01512 (Praxisklinische Betreuung), 02100 (Infusion) und 02101 (Infusionsthe- rapie) zur Berechnung neben den Versichertenpauschalen und der Vorhaltepauschale nach den GOPen 04000 und 04030 geöffnet. Damit erfolgt eine Gleichstellung der Kin- der-Gastroenterologen mit den Fachärzten für Gastroenterologie, die für die Infusions- therapie neben ihrer Grundpauschale auch die GOPen 01510 bis 01512, 02100 und 02101 abrechnen können. Ergänzung der Bestimmungen zum Abschnitt 4.5.1 GOPen 04517 und 04521 - Streichung zum 31.03.2020 Die GOP 04517 (Rektumsaugbiopsie bei einem Säugling oder Kleinkind) und die GOP 04521 (Saugbiopsie des Dünndarms bei einem Säugling, Kleinkind, Kind oder Jugendli- chen) werden gestrichen, da die Leistungen in der ambulanten Versorgung nicht mehr oder nur sehr selten durchgeführt werden. Die Gebührenordnungspositionen können so- mit ab dem 1. April 2020 nicht mehr erbracht und abgerechnet werden.
Seite 17 GOPen 04523 und 04525 - Zusammenführung in GOP 04523 und Streichung GOP 04525 Da die Leistungslegenden und Bewertungen der Zusatzpauschalen zur Behandlung von Leber-Transplantatträgern (GOP 04523) und Dünndarm-Transplantatträgern (GOP 04525) in Abschnitt 4.5.1 identisch sind, werden diese beiden Leistungen in der GOP 04523 zusammengeführt. Die GOP 04525 wird entsprechend gestrichen und kann ab dem 1. April 2020 nicht mehr berechnet werden. Anpassung der Leistungslegende und des obligaten Leistungsinhalt der GOP 04523 und Strei- chung GOP 04525 GOP 04527 - Neuverortung der Behandlung von Nieren-Bauchspeicheldrüsen- Transplantatträgern Die Leistungslegende und der obligate Leistungsinhalt der GOP 04561 (Zusatzpau- schale kindernephrologische Behandlung eines Nieren-Transplantatträgers) werden um die Behandlung von Nieren-Bauchspeicheldrüsen-Transplantatträgern ergänzt. Gleich- zeitig wird die GOP 04527 auf die Behandlung von Bauchspeicheldrüsen-Transplantat- trägern beschränkt. Durch die neue Abbildung der Behandlung von Nieren-Bauchspei- cheldrüsen-Transplantatträgern wird der Tatsache Rechnung getragen, dass diese aus- schließlich durch entsprechend qualifizierte Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatz-Weiterbildung „Kinder-Nephrologie“ erfolgt, sich in Abschnitt 4.5.4 (Pädiatri- sche Nephrologie und Dialyse) jedoch bislang keine Abrechnungsmöglichkeit für diese Leistung befindet. Anpassung der Leistungslegende und des obligaten Leistungsinhalt der GOP 04561 und Strei- chung des obligaten Leistungsinhaltes in GOP 04527 Abschnitt 4.5.2 - Kinder-Pneumologie GOP 04535 - Neue Kostenpauschale 40157 für Schweißtest Zur Abbildung der anfallenden Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung ei- nes Schweißtests wird in Kapitel 40 eine neue Kostenpauschale aufgenommen. Neu: GOP 40157 - Kostenpauschale bei Durchführung eines Schweißtests entsprechend der GOP 04535 unter Nutzung eines Iontophorese- und Schweißsammelsystems Bewertung EBM/B€GO: 33,00 € GOP 04536 - Angleichung der Leistungen für Blutgasanalyse Die GOPen 04536, 13256 und 36884 sowie die GOP 13250 (als Teilleistung) bilden mit der Bestimmung des Säurebasenhaushaltes und Blutgasanalyse dieselbe Leistung ab. Ihr obligater Leistungsinhalt wird inhaltlich angeglichen. Änderung des obligaten Leistungsinhaltes der GOP 04536
Seite 18 Abschnitt 4.5.3 - Kinder-Rheumatologie Präambel 4.5.3 - Praxisklinische Betreuung und Infusionen zusätzlich berech- nungsfähig Für Pädiater mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Rheumatologie werden die GOPen 01510 bis 01512 (Praxisklinische Betreuung), 02100 (Infusion) und 02101 (Infusionsthe- rapie) zur Berechnung neben den Versichertenpauschalen und der Vorhaltepauschale nach den GOPen 04000 und 04030 geöffnet. Damit erfolgt eine Gleichstellung der Kin- der-Rheumatologen mit den Fachärzten für Rheumatologie, die für die Infusionstherapie neben ihrer Grundpauschale auch die GOPen 01510 bis 01512, 02100 und 02101 ab- rechnen können. Ergänzung der Bestimmungen zum Abschnitt 4.5.3 GOP 04550 - Änderung der Mindestkontakte im Behandlungsfall Die Anforderung von mindestens zwei Arzt-Patienten-Kontakten im Behandlungsfall zur Berechnung der Zusatzpauschale pädiatrische Rheumatologie nach GOP 04550 wird durch einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ersetzt, da zur Kontrolle häufig nur ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt notwendig ist. Änderung des obligaten Leistungsinhaltes der GOP 04550 Abschnitt 4.5.4 - Kinder-Nephrologie und Dialyse GOP 04561 - Neuverortung der Behandlung von Nieren-Bauchspeicheldrüsen- Transplantatträgern Die Leistungslegende und der obligate Leistungsinhalt der GOP 04561 (Zusatzpau- schale kindernephrologische Behandlung eines Nieren-Transplantatträgers) werden um die Behandlung von Nieren-Bauchspeicheldrüsen-Transplantatträgern ergänzt. Gleich- zeitig wird die GOP 04527 auf die Behandlung von Bauchspeicheldrüsen-Transplantat- trägern beschränkt. Durch die neue Abbildung der Behandlung von Nieren-Bauchspei- cheldrüsen-Transplantatträgern wird der Tatsache Rechnung getragen, dass diese aus- schließlich durch entsprechend qualifizierte Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatz-Weiterbildung „Kinder-Nephrologie“ erfolgt, sich in Abschnitt 4.5.4 (Pädiatri- sche Nephrologie und Dialyse) jedoch bislang keine Abrechnungsmöglichkeit für diese Leistung befindet. Anpassung der Leistungslegende und des obligaten Leistungsinhalt der GOP 04561 und Strei- chung des obligaten Leistungsinhaltes in GOP 04527
Seite 19 Weitere für Kinder- und Jugendmediziner relevante Änderungen außerhalb des Ka- pitels 4 II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen - Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1) - Bewertung der Besuche vorerst unverändert (Abschnitt 1.4) - Präambel 1.7 - Keine VP, GP, KP in ausschließlichen präventiven Fällen - Ambulante Betreuung und Nachsorge (GOPen 01510 bis 01512) (Abschnitt 1.5) IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen - Neuordnung der Allergiediagnostik (Abschnitt 30.1) - Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33) GOP 33046 - Neuer Zuschlag für Durchführung der Echokardiographie/Sono- graphie Abdomen mit Kontrastmitteleinbringung GOP 33090 - Bei bestimmten Diagnosen zweimal je Sitzung berechnungsfä- hig GOP 33100 - Neue GOP für die Muskel- und/oder Nervensonographie - Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien (Kapitel 35)
Seite 20 Anästhesiologie (Kapitel 5) Bewertungsänderungen - Die Bewertung der präanästhesiologischen Untersuchung (GOP 05310) wurde redu- ziert. Gleichzeitig wurde die Berechnungsfähigkeit zusätzlich für Eingriffe außerhalb der Abschnitte 31.2 und 36.2 zugelassen. Wesentliche Leistungen im Überblick: GOP Beschreibung Punkte neu ab Punkte alt 1. April 2020 05210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 100 97 05211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 90 95 05212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 105 111 05310 Präanästhesiologische Untersuchung 132 179 31822 Anästhesie oder Narkose 2 1.346 1.257 31823 Anästhesie oder Narkose 3 1.695 1.542 31824 Anästhesie oder Narkose 4 2.045 1.828 GOP 01440 - Abrechnungsausschlüsse zu anästhesiologischen Leistungen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch Die Berechnung der GOP 01440 („Verweilen außerhalb der Praxis ohne Erbringung wei- terer berechnungsfähiger GOP, wegen der Erkrankung erforderlich“) ist in der gleichen Sitzung gegen verschiedene anästhesiologische Leistungen ausgeschlossen, jedoch nicht gegen anästhesiologischen Leistungen des Kapitels 1. Daher wird bei der GOP 01440 der Abrechnungsausschluss um die anästhesiologischen Leistungen im Rahmen der Sterilisation (GOPen 01852 und 01856) und im Rahmen des Schwangerschaftsab- bruch (GOPen 01903 und 01913) ergänzt. GOP 05310 - Abrechenbar bei Eingriffen außerhalb der Abschnitte 31.2 und 36.2 Derzeit kann eine präanästhesiologische Untersuchung nach GOP 05310 nur zu einer ambulanten oder belegärztlichen Operation der Abschnitte 31.2 bzw. 36.2 berechnet werden. Eine präanästhesiologische Untersuchung ist aber auch vor der Durchführung von Anästhesien aus Kapitel 5 bzw. anderen EBM-Abschnitten unabdingbar. Die Berechnungsmöglichkeit der präanästhesiologischen Untersuchung wird daher auf die folgende Eingriffe erweitert: - GOP 05320 - Leitungsanästhesie an der Schädelbasis
Seite 21 - GOP 05330 - Anästhesie und/oder Narkose bis zu einer Schnitt-Naht-Zeit von 15 Minuten) - GOP 05340 - Überwachung der Vitalfunktion - GOP 05341 - Einleitung und Unterhaltung einer Analgesie und/oder Sedierung - GOP 05360 - Periduralanästhesie - im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen der Geburtshilfe (GOPen 08411 bis 08416) und 05370 (Anästhesie und/oder Narkose im Zusammenhang mit der Schnittentbindung). Aufgrund der Erweiterung der Berechnungsmöglichkeit wird die Bewertung der GOP 05310 angepasst. Ergänzung der Leistungslegende zu GOP 05310 und Aufhebung der Abrechnungsausschlüsse neben den GOPen 05360, 05361, 05370 und 05371. Anpassung von Leistungslegenden und -beschreibungen an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik Präambel 5.1 - Anpassung an erweiterte Vorgaben zum Anästhesiemanagement Aufgrund von erweiterten Vorgaben zum Anästhesiemanagement wird mit der Ergän- zung „für sämtliche Anästhesieformen, in allen Abschnitten des EBM“ deutlich gemacht, dass die Vorgaben auch außerhalb des Kapitels 5 gelten, da z. B. im Kapitel 31 (Ambu- lantes Operieren) nicht unmittelbar auf die Regelung in der Präambel 5.1. Nr. 5 Bezug genommen wird. Änderung der Präambel 5.1 Nr. 5 EBM GOP 05330 - Änderung von Begrifflichkeiten Der Begriff “Kombinationsnarkose“ wird durch “Narkose“ ersetzt und “einschließlich Kap- nometrie“ ergänzt. Diese Änderung erfolgt auch für die Anästhesieleistungen des ambu- lanten Operierens nach den GOPen 31821 bis 31827 und des belegärztlichen Operie- rens nach den GOPen 36821 bis 36827. Änderung im 4. Spiegelstrich der Leistungslegende zu GOP 05330 sowie Änderungen bei den GOPen 31821 bis 31827 und 36821 und 36827. GOPen 05330 und 05370 - Angleichung der Leistungslegenden Zur Anpassung an die identischen Leistungen nach den GOPen 31821 bzw. 36821 (An- ästhesie oder Kurznarkose im Rahmen des ambulanten und belegärztlichen Operierens) werden bei den GOPen 05330 und 05370 (Anästhesie und/oder Narkose, bis zu einer Schnitt-Naht-Zeit bzw. Eingriffszeit von 15 Minuten) die Formulierung „zuzüglich der prä- und postanästhesiologischen Rüstzeiten“ durch „einschließlich der prä- und postanäs- thesiologischen Rüstzeiten“ ersetzt. Änderung der Leistungsbeschreibungen der GOPen 05330 und 05370
Seite 22 GOP 05340 - Pulsoxymetrie wird obligater Leistungsinhalt Die “Pulsoxymetrie“ wird in den obligaten Leistungsinhalt der GOP 05340 (Überwachung der Vitalfunktionen) aufgenommen und das "Kontinuierliche EKG-Monitoring" vom obli- gaten in den fakultativen Leistungsinhalt verschoben. Änderung des obligaten und fakultativen Leistungsinhalt der GOP 05340 Weitere für Anästhesisten relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 5 II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen - Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1) - GOP 02112 Retransfusion statt Reinfusion (Abschnitt 2.1) IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen - Andere schmerztherapeutische Behandlungen (Abschnitt 30.7.2) - Klarstellung zur Überprüfung implantierter Stimulationsgeräte (GOP 30740) - Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36) Präambeln 31.2 und 36.2 - 3-Tages-Ausschluss neben Operationen gilt für Praxis Postoperative Überwachungskomplexe - Abrechnungsvereinbarung zwischen den Ärzten bedarf der Schriftform
Seite 23 Augenheilkunde (Kapitel 6) Bewertungsänderungen - Die Grundpauschalen wurden abgewertet und die Strukturpauschale GOP 06225 für konservativ tätigen Augenärzte aufgewertet. - Die Bewertungen der Katarakt-Operationen wurden abgesenkt. Die Absenkung be- trifft nicht die Begleitleistungen zu den Katarakt-OP. Anmerkung: Die KBV stimmte im Bewertungsausschuss gegen diese Absenkung der Katarakt- OP, wurde aber im Erweiterten Bewertungsausschuss überstimmt. Wesentliche Leistungen im Überblick: GOP Beschreibung Punkte neu ab Punkte alt 1. April 2020 06210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 149 154 06211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 117 129 06212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 136 150 06225 Zuschlag für die Behandlung durch (einen) 126 111 konservativ tätige(n) Augenarzt/ -ärzte ge- mäß Nr. 6 der Präambel 6.1 06330 Perimetrie 156 140 06333 Binokulare Untersuchung des Augenhinter- 53 51 grundes 06320 Zusatzpauschale Schielbehandlung bis 5. 242 212 Lebensjahr 06321 Zusatzpauschale Schielbehandlung ab 6. Le- 205 180 bensjahr 31351 Intraocularer Eingriff der Kategorie X2 (am- 3.754 4.058 bulant) 36351 Intraocularer Eingriff der Kategorie X2 1.976 2.136 (Phakoemulsifikation) (belegärztlich) GOPen 06210 bis 06212 - Bestätigung der Sehhilfewerte ist Inhalt der Grundpau- schale Die schriftliche Bestätigung der für die Anfertigung einer Sehhilfe notwendigen Werte ist Bestandteil der augenärztlichen Grundpauschale. Die Ausstellung einer Sehhilfenverord- nung und/oder schriftliche Bestätigung über die für die Erstellung bzw. Anpassung einer Sehhilfe erforderlichen und im Rahmen der augenärztlichen Untersuchung ermittelten Werte (ausgenommen Arbeitsplatzbrillen wie z. B. Bildschirmarbeitsplatzbrillen, Arbeits-
Seite 24 schutzbrillen, Hobbybrillen wie z. B. Musizierbrillen und Sportbrillen wie z. B. Schießbril- len, sofern eine Verordnung von Sportbrillen nicht gemäß § 14 Abs. 3 der Hilfsmittel- Richtlinie des G-BA erfolgt) wird in den fakultativen Leistungsinhalt der augenärztlichen Grundpauschalen aufgenommen. Ergänzung eines weiteren Spiegelstrichs im fakultativen Leistungsinhalt der GOPen 06210 bis 06212 Weitere für Augenärzte relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 6 II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen - Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1) IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen - Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36) Präambeln 31.2 und 36.2 - 3-Tages-Ausschluss neben Operationen gilt für Praxis Postoperative Überwachungskomplexe - Abrechnungsvereinbarung zwischen den Ärzten bedarf der Schriftform
Seite 25 Chirurgie (Kapitel 7) Bewertungsänderungen - Die Grundpauschalen wurden aufgewertet, technische Leistungen wie Sonographien hingegen wurden in der Bewertung abgesenkt. Ausnahmen davon bilden in der Re- gel die technischen Leistungen, die einer bestimmten Mindestdauer unterliegen. Wesentliche Leistungen im Überblick: GOP Beschreibung Punkte neu ab Punkte alt 1. April 2020 07210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 228 210 07211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 231 221 07212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 267 255 02350 Fixierender Verband 144 106 30600 Zusatzpauschale Prokto-/Rektoskopie 94 85 33050 Gelenk-Sonographie, Sonographie von Seh- 68 80 nen, Muskeln, Bursae 33072 Duplex-Sonographie der extremitätenver- 224 260 und/oder entsorgender Gefäße 33075 Zuschlag Farbduplex 37 62 GOP 07345 - Ausschlüsse der Onkologie-Vereinbarung im EBM abgebildet Nach den Regelungen der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelver- trag-Ärzte) können die fachgruppenspezifischen Zusatzpauschalen des EBM für die Be- handlung und/oder Betreuung von onkologischen Erkrankungen nach den GOPen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 im Behandlungsfall nicht neben den Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516 und 86520 der Onkologie- Vereinbarung berechnet werden. Diese Abrechnungsausschlüsse werden zur Erhöhung der Transparenz nun auch im EBM abgebildet. Aufnahme von Anmerkungen zu den GOPen 07345, 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 Weitere für Chirurgen relevante Änderungen außerhalb des Kapitels 7 II. Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen - Samstagssprechstunde verlängert (Abschnitt 1.1) - GOP 02112 Retransfusion statt Reinfusion (Abschnitt 2.1)
Seite 26 IV. Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen - Andere schmerztherapeutische Behandlungen (Abschnitt 30.7.2) - Klarstellung zur Überprüfung implantierter Stimulationsgeräte (GOP 30740) - Ambulante / Belegärztliche Operationen, postoperative Überwachung und konservativ ambulant/belegärztlicher Bereich (Kapitel 31 und 36) Präambeln 31.2 und 36.2 - 3-Tages-Ausschluss neben Operationen gilt für Praxis Postoperative Überwachungskomplexe - Abrechnungsvereinbarung zwischen den Ärzten bedarf der Schriftform Abschnitt 31.6.1 - Ergänzende Regelung für Berufsausübungsgemeinschaften / MVZ - Ultraschalldiagnostik (Kapitel 33) GOP 33046 - Neuer Zuschlag für Durchführung der Echokardiographie/Sono- graphie Abdomen mit Kontrastmitteleinbringung GOP 33081 - Sonographische Betreuung onkologischer Patienten wird ausge- weitet GOP 33090 - Bei bestimmten Diagnosen zweimal je Sitzung berechnungsfä- hig Vorschau - Zusammenlegung Kapitel 7 und 18 Die Berufsverbände hatten eine Zusammenlegung der Kapitel 7 und 18 des EBM vorge- schlagen. Diese wurde im Rahmen der EBM-Weiterentwicklung nicht umgesetzt und soll nun in den Gremien des Bewertungsausschusses beraten werden. Hintergrund des Vorschlags: Insbesondere bei der konservativen Behandlung über- schneiden sich beide Arztgruppenkapitel. Des Weiteren könnte in diesem Zusammen- hang die Anpassung des EBM an die Struktur des Fachgebiets Chirurgie in der (Muster-) Weiterbildungsordnung, die seit 2003 die beiden Fachrichtungen Orthopädie und Unfall- chirurgie in einer Facharztausbildung zusammengeführt hat, erfolgen. Ein weiterer As- pekt für die Zusammenlegung der Kapitel 7 und 18 des EBM ist der Beschluss des Ge- meinsamen Bundesausschusses vom 20. September 2018 (Inkrafttreten 16. Januar 2019) zur Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie, durch die die Facharztgruppen Chir- urgie und Orthopädie zusammengelegt worden sind.
Seite 27 Gynäkologie (Kapitel 8) Bewertungsänderungen - Die Grundpauschalen (GOPen 08211 und 08212) und die Gebührenordnungspo- sition für die Schwangerenbetreuung wurden aufgewertet. Auch die Leistungen der Geburtshilfe wurden höher bewertet. - Technische Leistungen wie Sonographien hingegen wurden in der Bewertung ab- gesenkt. Ausnahmen davon bilden in der Regel die technischen Leistungen, die einer bestimmten Mindestdauer unterliegen. - Für die Förderung des Chlamydienscreenings wird zusätzlicher Leistungsbedarf zur Verfügung gestellt. Wesentliche Leistungen im Überblick: GOP Beschreibung Punkte neu ab Punkte alt 1. April 2020 08210 Grundpauschale bis 5. Lebensjahr 113 113 08211 Grundpauschale 6.- 59. Lebensjahr 147 145 08212 Grundpauschale ab 60. Lebensjahr 151 147 01770 Betreuung einer Schwangeren 1.172 1.093 01771 Zuschlag im Zusammenhang mit der Gebüh- 418 440 renordnungsposition 01770 01772 Weiterführende Sonographie I 363 382 01815 Untersuchung und Beratung der Wöchnerin 275 134 33044 Sonographie der weiblichen Genitalorgane, 130 141 ggf. einschließlich Harnblase Abschnitt 1.7.4 - Mutterschaftsvorsorge GOP 01770 - Nicht nach der Entbindung berechnungsfähig Die GOP 01770 kann nur für die Betreuung einer Schwangeren berechnet werden. Eine Abrechnungsfähigkeit nach der Entbindung ist nicht gegeben, auch wenn die Leistungs- legende auf die „Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung“ verweist. Es wird nun ausdrücklich klargestellt, dass die GOP 01770 ausschließlich bei Vorliegen einer Schwangerschaft und höchstens viermal je Schwangerschaft abgerechnet werden kann. Aufnahme von zwei Anmerkungen zur GOP 01770 Anmerkung: Das durch die Änderung frei werdende Punktzahlvolumen wurde für die Hö- herbewertung der GOP 01770 und der GOP 01815 (Untersuchung und Beratung der Wöchnerin) verwendet.
Seite 28 GOP 01773 - Anpassung der Abrechnungsausschlüsse zur kurativen Sonographie Bisher ist die Nebeneinanderberechnung der weiterführenden Sonographie nach GOP 01773 und der GOP 33042 (Sono Abdomen) sowohl in der Sitzung als auch im Behand- lungsfall ausgeschlossen. Die Abrechnungsausschlüsse der GOP 01773 werden dahin- gehend geändert, dass der Ausschluss in derselben Sitzung zur GOP 33042 bestehen bleibt und auf die GOP 33040 (Sono Thoraxorgane) ausgeweitet wird. Der Ausschluss der GOP 01773 im Behandlungsfall neben den GOPen 33040 und 33042 hingegen wird aufgehoben, sofern diese Leistungen nicht am Fötus erbracht werden. Anpassung der Abrechnungsausschlüsse bei den GOPen 01773, 33040 und 33042 Zur Vermeidung etwaiger Prüfanträge der Kassen empfehlen wir Ihnen, bei Abrechnung der GOP 01773 neben GOP 33040 und/oder 33042 einen Vermerk in das Begründungs- feld (FK 5009) zur GOP aufzunehmen, dass die kurative Untersuchung an der Mutter durchgeführt wird. GOPen 01774 und 01775 - Anpassung der Abrechnungsausschlüsse zur kurativen Sonographie Bislang bestand für den Behandlungsfall ein Abrechnungsausschluss der weiterführen- den Dopplersonographien nach der Mutterschafts-Richtlinie (GOPen 01774 und 01775) neben bestimmten kurativen Ultraschallleistungen des Kapitels 33. Daher konnte bisher nur eine Leistung im Behandlungsfall berechnet werden, auch dann, wenn die sonogra- phische Untersuchung der Frau vor Eintritt der Schwangerschaft und/oder aus kurativem Anlass erfolgte. Die Berechnung der sonographischen Leistungen nach den GOPen 33021, 33022, 33043, 33060, 33061, 33063 und 33070 bis 33075 im Behandlungsfall neben der GOP 01774 bzw. 01775 wird nun ermöglicht, sofern die kurative sonographi- sche Untersuchung nach Kapitel 33 nicht am Fötus durchgeführt wird. Anpassung der Abrechnungsausschlüsse bei den GOPen 01773, 33021, 33022, 33043, 33060, 33061, 33063 und 33070 bis 33075 Zur Vermeidung etwaiger Prüfanträge der Kassen empfehlen wir Ihnen, bei Abrechnung der GOP 01774 und/oder 01775 neben den o. g. Leistungen des Kapitels 33 einen Ver- merk in das Begründungsfeld (FK 5009) zur GOP aufzunehmen, dass die kurative Unter- suchung an der Mutter durchgeführt wird. GOPen 01770 bis 01775 - Dokumentation im Mutterpass obligater Leistungsinhalt Die in den Mutterschafts-Richtlinien vorgesehene Dokumentation der während der Schwangerschaft durchgeführten Ultraschalluntersuchungen im Mutterpass wird zur Klarstellung als obligater Leistungsinhalt der GOPen 01770 bis 01775 aufgenommen. Ergänzung der obligaten Leistungsinhalte bei den GOPen 01770 bis 01775
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