Alle Leistungen zum Nachschlagen - Wir stärken die Pflege: Die Pflegestärkungsgesetze

 
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Alle Leistungen zum Nachschlagen - Wir stärken die Pflege: Die Pflegestärkungsgesetze
Wir stärken die Pflege: Die Pflegestärkungsgesetze

Alle Leistungen
zum Nachschlagen

                                            www.wir-stärken-die-pflege.de
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Alle Leistungen zum Nachschlagen                                           3

     Inhalt

›› Neue Pflegegrade ab 2017            6

›› Alle Leistungen ab 2017
     im ­Ü berblick                     7

›› Pflegegeld für häusliche Pflege     8

›› Pflegesachleistungen
     für ­häusliche Pflege              9

›› Pflegehilfsmittel                   10

›› Pflege bei Verhinderung
     ­einer Pflegeperson               11

›› Kurzzeitpflege                     12

›› Zusätzliche Leistungen für
     ­ flegebedürftige in ambulant
     P                                                                          „Viele ältere Men-
     ­betreuten Wohngruppen            14
                                                                                 schen wünschen sich
›› Wohnumfeldverbessernde                                                      Zuwendung und
     ­Maßnahmen                        16
                                                                                 persönliche Worte.“
›› Teilstationäre Leistungen
     der ­Tages-/Nachtpflege           17
                                                                                Jenny Peschel weiß, was wichtig
››   Leistungen bei                                                            ist. Die 33-jährige Pflegedienst­
      ­voll­stationärer Pflege         18                                      leiterin ist froh, dass sie durch das
                                                                                erste Pflegestärkungsgesetz auf
›› Zusätzliche Betreuungs-                                                     mehr Unterstützung durch zu-
      und Entlastungs­leistungen –
                                                                                sätzliche Betreuungskräfte zäh-
     ­Entlastungsbetrag                20
                                                                                len kann. Bis zu 45.000 Betreue-
›› Pflege in vollstationären                                                   rinnen und Betreuer sollen allen
      ­Einrichtungen der Hilfe für                                              Bewohnerinnen und Bewohnern
     ­behinderte Menschen              21                                      von Pflegeeinrichtun­gen zur Ver-
                                                                                fügung stehen.
›› Übergangspflege für
     ­Menschen ohne Pflegestufe                                                 Die ganze Geschichte von Jenny
      bzw. Pflegegrad22                                                        Peschel finden Sie unter:
                                                                                www.wir-stärken-die-pflege.de
›› Weitere Publikationen        23

›› Weitere Informationsangebote 26
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Liebe Leserin,
lieber Leser,

wer einen Angehörigen pflegt oder            stützungsmöglichkeiten zu bieten,         ­informieren und auf einen Blick auf-
selbst Pflege benötigt, ist oft auf fremde   sind in dieser Broschüre alle wichtigen   zeigen, wie Sie von den Verbesserun-
Hilfe angewiesen. Die Leistungen aus         Leistungen der Pflegeversicherung         gen profitieren können. Damit jeder
der Pflegeversicherung sind dabei eine       kompakt zusammengefasst.                  Mensch die Unterstützung bekommt,
wichtige Unterstützung für die Betrof-                                                 die ihm zusteht.
fenen. Durch das am 1. Januar 2015 in        Dabei sind die Neuerungen aus dem ers-
Kraft getretene erste Pflegestärkungs-       ten und zweiten Pflegestärkungsgesetz
gesetz sind diese deutlich angehoben         hervorgehoben, sodass Sie nachvollzie-    Ihr
worden. Das am 1. Januar 2016 in Kraft       hen können, was sich für Sie geändert
getretene zweite Pflegestärkungsgesetz       hat. Es wurden nicht nur Leistungen
setzt diesen Weg entschlossen fort.          ausgebaut, sondern diese können auch
                                             besser miteinander kombiniert wer-
Denn jede Pflegesituation ist unter-         den, um Ihnen noch besser zugeschnit-
schiedlich. Und so ist auch die Förde-       tene Hilfsmöglichkeiten anzubieten.       Hermann Gröhe
rung in jedem einzelnen Fall eine                                                      Bundesminister für Gesundheit
­andere. Um Ihnen einen genauen              Mit der vorliegenden Broschüre
 Über­blick über die jeweiligen Unter-       ­wollen wir Sie über die Neuerungen
Alle Leistungen zum Nachschlagen - Wir stärken die Pflege: Die Pflegestärkungsgesetze
6                                                           Die Pflegestärkungsgesetze   Alle Leistungen zum Nachschlagen                                                      7

Neue Pflegegrade ab 2017                                                                 Alle Leistungen ab 2017 im Überblick

Mit Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2016                  Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wächst die Zahl der Versicherten, die
­w urden die Weichen für einen grundlegend neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff             Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, da die Unterstützung
 gestellt, der ab dem 1. Januar 2017 gilt. Fünf neue Pflegegrade werden die              deutlich früher ansetzt. In den Pflegegrad 1 werden künftig erstmalig Menschen
 ­bisherigen drei Pflegestufen ersetzen. Künftig erhalten alle Pflegebedürftigen         eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber schon in
  gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unab­              gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind.
  hängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchti-
  gungen betroffen sind. Die Überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgt
  ­automatisch.                                                                          Pflege­grade        Geldleistung   Sachleistung   Entlastungs­        Leistungs­
                                                                                                             ­ambulant      ­ambulant      betrag a­ mbulant   betrag
                                                                                                                                           (zweckgebunden)     vollstationär
Bei Menschen mit ausschließlich            Bei Menschen mit erheblich
körperlichen Einschränkungen gilt         ­eingeschränkter Alltags­kompetenz             Pflegegrad 1                                      125 Euro            125 Euro
die Regel „+1“.                            gilt die Regel „+2“.
                                                                                         Pflegegrad 2        316 Euro       689 Euro       125 Euro            770 Euro
In Pflegestufen      In Pflegegraden      In Pflegestufen      In Pflegegraden
bis 2016             ab 2017              bis 2016             ab 2017                   Pflegegrad 3        545 Euro       1.298 Euro     125 Euro            1.262 Euro

0                    1                                         1                         Pflegegrad 4        728 Euro       1.612 Euro     125 Euro            1.775 Euro

I                    2                    0                    2                         Pflegegrad 5        901 Euro       1.995 Euro     125 Euro            2.005 Euro

II                   3                    I                    3

III                  4                    II                   4

III (Härtefall)      5                    III                  5
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8                                                           Die Pflegestärkungsgesetze   Alle Leistungen zum Nachschlagen                                                                       9

Pflegegeld für häusliche Pflege                                                          Pflegesachleistungen für häusliche Pflege

Pflege­                Leistungen           Pflege­            Leistungen                Pflege­                   Leistungen                  Pflege­                  Leistungen
bedürftigkeit          seit 2015            bedürftigkeit      ab 2017                   bedürftigkeit             seit 2015                   bedürftigkeit            ab 2017
in Stufen              pro Monat            in Graden          pro Monat                 in Stufen                 max. Leistungen             in Graden                max. Leistungen
                                                                                                                   pro Monat                                            pro Monat
-                      -                    Pflegegrad 1       **
                                                                                         -                         -                           Pflegegrad 1             **
sog. „Pflegestufe 0“                                                                     sog. „Pflegestufe 0“
                       123 Euro                                                                                    231 Euro
(mit Demenz*)
                                            Pflegegrad 2       316 Euro                  (mit Demenz*)                                         Pflegegrad 2             698 Euro
Pflegestufe I          244 Euro                                                          Pflegestufe I             468 Euro
                                                                                         Pflegestufe I
Pflegestufe I                                                                                                      689 Euro
                       316 Euro                                                          (mit Demenz*)                                         Pflegegrad 3             1.298 Euro
(mit Demenz*)
                                            Pflegegrad 3       545 Euro
                                                                                         Pflegestufe II            1.144 Euro
Pflegestufe II         458 Euro
                                                                                         Pflegestufe II
                                                                                                                   1.298 Euro
                                                                                         (mit Demenz*)                                         Pflegegrad 4             1.612 Euro
Pflegestufe II
                       545 Euro
(mit Demenz*)
                                            Pflegegrad 4       728 Euro                  Pflegestufe III           1.612 Euro

Pflegestufe III        728 Euro                                                          Pflegestufe III
                                                                                                                   1.612 Euro
                                                                                         (mit Demenz*)

Pflegestufe III                                                                          Härtefall
                       728 Euro             Pflegegrad 5       901 Euro                                            1.995 Euro                  Pflegegrad 5             1.995 Euro
(mit Demenz*)                                                                            (mit Demenz*)

                                                                                         Härtefall
                                                                                                                   1.995 Euro
Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder                    (mit Demenz*)

Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit ambulan-
ten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Im Zuge der Pflegestärkungs­
                                                                                         Mit ambulanten Pflegesachleistungen können Versicherte die Hilfe eines ambu-
gesetze erhalten fast alle Pflegebedürftigen zumeist höhere Leistungen.
                                                                                         lanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Ambulante Pflegesachleis­tungen
                                                                                         ­können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Im Zuge der Pflegestär-
                                                                                          kungsgesetze erhalten fast alle Pflegebedürftigen zumeist höhere Leistungen.
Mehr Geld für die häusliche Pflege                                                        *	Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI –
= fast alle Pflegebedürftigen erhalten höhere Leistungen                                     das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.
                                                                                         ** Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung Leistungen nach § 28a SGB XI.
Alle Leistungen zum Nachschlagen - Wir stärken die Pflege: Die Pflegestärkungsgesetze
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Pflegehilfsmittel                                                                                            Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson

                                                                                                             Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorüber­
Pflege­                   Leistungen                  Pflege­                  Leistungen                    gehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten
bedürftigkeit             seit 2015                   bedürftigkeit            ab 2017                       einer Ersatzpflege. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann etwa durch
in Stufen                 max. Leistungen             in Graden                max. Leistungen               ­einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich
                          pro Monat                                            pro Monat                      ­Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen.

-                         -                           Pflegegrad 1             40 Euro                       Seit dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege von bis zu sechs Wochen pro Kalen-
                                                                                                             derjahr möglich. Außerdem können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für
sog. „Pflegestufe 0“                                                                                         Kurz­zeit­pflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungs-
(mit Demenz*)             40 Euro                     Pflegegrad 2–5           40 Euro                       pflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf maximal
Pflegestufe I–III                                                                                            150 Prozent des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinde-
                                                                                                             rungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungs-
                                                                                                             betrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Seit dem 1. Januar 2016 wird auch
Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sach­
                                                                                                             die Hälfte des bisher bezogenen Pflege­geldes für bis zu sechs Wochen im Jahr
mittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern oder
                                                                                                             fortgewährt. Ab 1. Januar 2017 ­stehen die Leis­t ungen der Verhinderungs­pflege
dazu beitragen, die Beschwerden der pflegebedürftigen Person zu lindern oder
                                                                                                             den Versicherten der P  ­ flege­grade 2 bis 5 zu.
ihr eine selbst­ständigere Lebensführung zu ermöglichen. Technische Pflege-
hilfsmittel werden in der Regel teilweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfü-
gung gestellt. Die Kosten für Verbrauchsprodukte in Höhe von bis zu 40 Euro                                  Pflege­                 Leistungen        Pflege­             Leistungen
pro Monat w ­ erden von der Pflegekasse erstattet. Dazu gehören z. B. Einmal-                                bedürftigkeit           seit 2015         bedürftigkeit       ab 2017
handschuhe oder Betteinlagen.                                                                                in Stufen               max. Leistungen   in Graden           max. Leistungen
                                                                                                                                     pro Monat                             pro Monat
Ab 1. Januar 2017 haben auch Versicherte im neuen Pflegegrad 1 Anspruch auf
Versorgung mit Pflegehilfsmitteln.                                                                           -                       -                 Pflegegrad 1        **

                                                                                                                                   1.612 Euro für                           1.612 Euro für
                                                                                                             sog. „Pflegestufe 0“ Kosten ­einer                             Kosten ­einer
                                                                                                             (mit Demenz*)         notwendigen         Pflegegrad 2–5       notwendigen
                                                                                                             Pflegestufe I–III    ­Ersatzpflege bis                        ­Ersatzpflege bis
                                                                                                                                   zu sechs Wochen                          zu sechs Wochen

 *	Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI –                                              Bis zu 6 Wochen Verhinderungspflege
    das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.                                                                                                    = mehr Erholung für Pflegende
** Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung Leistungen nach § 28a SGB XI.
Alle Leistungen zum Nachschlagen - Wir stärken die Pflege: Die Pflegestärkungsgesetze
12                                                           Die Pflegestärkungsgesetze   Alle Leistungen zum Nachschlagen                                                                     13

Kurzzeitpflege

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege
                                                                                          Pflege­                   Leistungen                  Pflege­                  Leistungen
an­gewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der
                                                                                          bedürftigkeit             seit 2015                   bedürftigkeit            ab 2017
­häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhaus­
                                                                                          in Stufen                 max. Leistungen             in Graden                max. Leistungen
 aufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären
                                                                                                                    pro Monat                                            pro Monat
 ­Einrichtungen.
                                                                                                                                                                          bis zu 125 Euro
Seit dem 1. Januar 2015 ist gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr             -                         -                           Pflegegrad 1              einsetzbarer
­bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege                                                                                              ­Entlastungsbetrag
 auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann
 der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel                                     1.612 Euro für
                                                                                                                                                                          1.612 Euro für
 kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von vier auf bis zu acht Wochen                                    ­Kosten der
                                                                                          sog. „Pflegestufe 0“                                                           ­Kosten der
 ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Er­                                      ­Kurzzeitpflege bis
                                                                                          (mit Demenz*)                                         Pflegegrad 2–5           ­Kurzzeitpflege
 höhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege an-                                    zu vier Wochen
                                                                                          Pflegestufe I–III                                                               bis zu acht
 gerechnet. Seit dem 1. Januar 2016 besteht auch ohne Inanspruchnahme des                                       bzw. acht Wochen
                                                                                                                                                                         ­Wochen
 Leistungsbetrages der Verhinderungspflege generell ein Anspruch auf acht                                       seit 1.1.2016
 ­Wochen Kurzzeitpflege. Auch die Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes bei
  Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege wurde auf acht Wochen im Jahr ausge-
  weitet. Diese Ansprüche gelten ab 1. Januar 2017 für Pflegebedürftige der Pflege-
  grade 2 bis 5. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den
  ­Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen
   der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

                                                                                                                                      Bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege
                                                                                                                                      = doppelter Anspruch (Dauer und Betrag) durch
                                                                                                                                        Umwidmung aus der Verhinderungspflege

                                                                                           *	Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI –
                                                                                              das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.
Alle Leistungen zum Nachschlagen - Wir stärken die Pflege: Die Pflegestärkungsgesetze
14                                                          Die Pflegestärkungsgesetze   Alle Leistungen zum Nachschlagen                                                                      15

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in
ambulant betreuten Wohngruppen

Neue Wohnformen wie Senioren- oder Pflege-Wohngemeinschaften bieten die                  Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, die ­bestimmte Mindest­
Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in derselben Lebenssituation                anforderungen erfüllen, haben unter bestimmten Voraussetzungen z­ usätzlich
zu leben und Unterstützung zu erhalten – ohne auf Privatsphäre und Eigenstän-            zu den anderen Leistungen Anspruch auf einen monatlichen Wohngruppenzu-
digkeit zu verzichten. Für die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen,              schlag. Damit kann eine Person finanziert werden, die in der Pflege-­WG zum
sogenannten Pflege-WGs, sieht die Pflegeversicherung eine Anschubfinanzie-               Beispiel organisatorische, betreuende oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten
rung vor, die es ab 2017 auch für Pflegebedürftige im neuen Pflegegrad 1 gibt.           übernimmt. Der Wohngruppenzuschlag wird ab 2017 erhöht und steht auch
                                                                                         Pflegebedürftigen im neuen Pflegegrad 1 zu.

Pflege­              Leistungen           Pflege­              Leistungen
bedürftigkeit        seit 2015            bedürftigkeit        ab 2017                   Pflege­                    Leistungen                 Pflege­                   Leistungen
in Stufen            einmaliger           in Graden            einmaliger                bedürftigkeit              seit 2015                  bedürftigkeit             ab 2017
                     ­Höchstbetrag                             ­Höchstbetrag             in Stufen                  max. Leistungen            in Graden                 max. Leistungen
                                                                                                                    pro Monat                                            pro Monat
                                                               2.500 Euro
                                                               pro ­Person               -                          -                          Pflegegrad 1              214 Euro
-                    -                    Pflegegrad 1
                                                               10.000 Euro
                                                                                         sog. „Pflegestufe 0“
                                                               pro Wohngruppe
                                                                                         (mit Demenz*)              205 Euro                   Pflegegrad 2–5            214 Euro
                                                                                         Pflegestufe I–III
                     2.500 Euro                                2.500 Euro
sog. „Pflegestufe 0“ pro ­Person                               pro ­Person
(mit Demenz*)                             Pflegegrad 2–5
Pflegestufe I–III    10.000 Euro                               10.000 Euro
                     pro Wohngruppe                            pro Wohngruppe

Stärkere Unterstützung von Pflege-WGs
= Leistungen auch schon für Pflegebedürftige im neuen Pflegegrad 1

                                                                                         *	Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI –
                                                                                            das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.
16                                                                          Die Pflegestärkungsgesetze      Alle Leistungen zum Nachschlagen                                                 17

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen                                                                            Teilstationäre Leistungen der Tages-/Nachtpflege

Wenn Versicherte zu Hause gepflegt und betreut werden, kann es hilfreich sein,
das Wohnumfeld an ihre besonderen Belange anzupassen. Hierfür leistet die                                   Pflege­                 Leistungen        Pflege­            Leistungen
Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse. Diese wur-                                   bedürftigkeit           seit 2015         bedürftigkeit      ab 2017
den zum 1. Januar 2015 deutlich angehoben. Ab 1. Januar 2017 haben auch Leis-                               in Stufen               max. Leistungen   in Graden          max. Leistungen
tungsbezieherinnen und Leistungsbezieher im neuen Pflegegrad 1 Anspruch                                                             pro Monat                            pro Monat
auf diese Zuschüsse.
                                                                                                                                                                         bis zu 125 Euro
                                                                                                            -                       -                 Pflegegrad 1       einsetzbarer Ent-
Pflege­                    Leistungen                 Pflege­                   Leistungen                                                                               lastungsbetrag
bedürftigkeit              seit 2015                  bedürftigkeit             ab 2017                     sog. „Pflegestufe 0“
in Stufen                  max. Zuschuss              in Graden                 max. Zuschuss
                                                                                                                                    231 Euro
                                                                                                            (mit Demenz*)                             Pflegegrad 2       689 Euro
                           je ­Maßnahme                                         je ­Maßnahme
                                                                                                            Pflegestufe I           468 Euro
-                          -                          Pflegegrad 1              4.000 Euro                  Pflegestufe I
                                                                                                                                    689 Euro
                                                                                                            (mit Demenz*)                             Pflegegrad 3       1.298 Euro
                                                      Pflegegrad 1
                                                      wenn mehrere                                          Pflegestufe II          1.144 Euro
-                          -                                                    16.000 Euro
                                                      Antragsberechtigte                                    Pflegestufe II
                                                      zusammenwohnen                                                                1.298 Euro
                                                                                                            (mit Demenz*)                             Pflegegrad 4       1.612 Euro
sog. „Pflegestufe 0“                                                                                        Pflegestufe III         1.612 Euro
(mit Demenz*)              4.000 Euro                 Pflegegrad 2–5            4.000 Euro                  Pflegestufe III
Pflegestufe I–III                                                                                                                   1.612 Euro        Pflegegrad 5       1.995 Euro
                                                                                                            (mit Demenz*)

sog. „Pflegestufe 0“
(mit Demenz*)                                         Pflegegrad 2–5                                        Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die
Pflegestufe I–III                                     wenn mehrere                                          ­zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.
                           16.000 Euro                                          16.000 Euro
wenn mehrere                                          Antragsberechtigte
Anspruchsberechtigte                                  zusammenwohnen                                        Seit dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben
zusammenwohnen                                                                                              der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in vollem Umfang in An-
                                                                                                            spruch genommen werden, eine Anrechnung der Leistungen erfolgt nicht mehr.
                                                                                                            Zudem wurde der Anspruch auf Versicherte in der sogenannten „Pflegestufe 0“
                                                                                                            erweitert. Ab 1. Januar 2017 haben Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch
*	Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI –   auf Tages- und Nachtpflege. Personen im Pflegegrad 1 können i­ hren Entlastungs-
   das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.                                                         betrag hierfür einsetzen.
18                                                           Die Pflegestärkungsgesetze   Alle Leistungen zum Nachschlagen                                                                      19

Leistungen bei vollstationärer Pflege

Durch Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die in
einem Pflegeheim leben, unterstützt.                                                      Pflege­                    Leistungen                 Pflege­                   Leistungen
                                                                                          bedürftigkeit              seit 2015                  bedürftigkeit             ab 2017
Im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes werden die Leistungsbeträge                 in Stufen                  pro Monat                  in Graden                 pro Monat
neu gestaffelt, weil auf das System der Pflegegrade umgestellt wird. Um Einbu-
                                                                                                                                                                           Zuschuss in Höhe
ßen, die sich aus der Umstellung ergeben könnten, zu vermeiden, haben betrof-
                                                                                          -                          -                          Pflegegrad 1               von 125 Euro
fene Pflegebedürftige Bestandsschutz: Sie erhalten künftig einen Zuschlag auf
                                                                                                                                                                          ­monatlich
den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz ab
1. Januar 2017 höher ist als im Dezember 2016. Der Zuschlag gleicht die Diffe-            sog. „Pflegestufe 0“
                                                                                                                     0 Euro
renz aus. Außerdem erhalten erstmals auch Pflegebedürftige mit Demenz, die                (mit Demenz*)                                         Pflegegrad 2              770 Euro
bisher unter die sogenannte „Pflegestufe 0“ gefallen sind, Anspruch auf Leistun-
                                                                                          Pflegestufe I              1.064 Euro
gen zur vollstationären Pflege. Versicherte mit Pflegegrad 1 erhalten einen Zu-
schuss in Höhe von 125 Euro monatlich.                                                    Pflegestufe I
                                                                                                                     1.064 Euro
                                                                                          (mit Demenz*)                                         Pflegegrad 3              1.262 Euro
Darüber hinaus wird künftig ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil der                 Pflegestufe II             1.330 Euro
Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 festgeschrieben.
Bisher stieg im Falle einer Höherstufung der Pflegebedürftigkeit zwar die Leis-           Pflegestufe II
                                                                                                                     1.330 Euro
tung der Pflegeversicherung an, gleichzeitig aber nahm auch der pflegebedingte            (mit Demenz*)                                         Pflegegrad 4              1.775 Euro
Eigenanteil zu. Dieser Eigenanteil wird künftig nicht mehr steigen, wenn                  Pflegestufe III            1.612 Euro
­jemand in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss.
                                                                                          Pflegestufe III
                                                                                                                     1.612 Euro
                                                                                          (mit Demenz*)

                                                                                          Härtefall                  1.995 Euro                 Pflegegrad 5              2.005 Euro
                                                                                          Härtefall
                                                                                                                     1.995 Euro
                                                                                          (mit Demenz*)

Bestandsschutz für Pflegebedürftige
= keine bereits zuvor pflegebedürftige Person
  erhält weniger Leistungen

                                                                                          *	Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI –
                                                                                             das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.
20                                                          Die Pflegestärkungsgesetze   Alle Leistungen zum Nachschlagen                                               21

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungs­                                                 Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe
leistungen – Entlastungsbetrag                                                           für behinderte Menschen

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können sogenannte zusätzliche            Wenn Pflegebedürftige sich in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für
Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese sollen die               ­behinderte Menschen aufhalten, beteiligt sich die Pflegeversicherung in An-
Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen unterstützen, zum Beispiel zur               lehnung an die in den Einrichtungen erbrachten Pflegeleistungen pauschal in
Sicherstellung einer Betreuung im Alltag oder zur Unterstützung bei der haus-             Höhe von zehn Prozent des Heimentgelts, höchstens jedoch mit 266 Euro mo-
wirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation des Pflegealltags.                      natlich an den Heimkosten. Die Pflegebedürftigen haben darüber hinaus An-
                                                                                          spruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in
Ab 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambu-        häuslicher Pflege befinden.
lant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu
125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und
Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI. Der Entlastungsbetrag ist keine pau-
                                                                                         Pflegebe­dürftigkeit                      Leistungen seit 2015
schale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er kann zur (Ko-)Finanzierung
                                                                                         in Stufen bzw. Graden                     max. Leistungen pro Monat
­einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstatio-
 nären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pfle-         Pflegestufe I, II oder III
 gegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung)                                                     266 Euro
                                                                                         bzw. ab 2017 Pflegegrad 2 bis 5
 verwendet werden. Außerdem kann er für Leistungen durch nach Landesrecht
 anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflege-
versicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungs-
ansprüchen also nicht verrechnet. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge
­können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am
 Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauf-
 folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Einheitlicher Entlastungsbetrag                                                                                             + 10 Euro pro Monat
für alle Pflegegrade (1 bis 5)                                                                                              = mehr Leistungen für Menschen mit Behinderung
22                                                         Die Pflegestärkungsgesetze                                                                                                                                 Alle Leistungen zum Nachschlagen                                                                                             23

Übergangspflege für Menschen ohne Pflegestufe                                                                                                                                                                         Weitere Publikationen
bzw. Pflegegrad
                                                                                                                                                                                                                      Kostenlose Bestellung von Publikationen unter:
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Es gibt Fälle, in denen Menschen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine
                                                                                                                                                                                                                      Telefon: 030/18 272 2721
Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt, zum Beispiel nach
                                                                                                                                                                                                                      Fax: 030/18 10 272 2721
einer Operation oder aufgrund einer akuten schwerwiegenden Erkrankung. Bis-
                                                                                                                                                                                                                      Schriftlich: Publikationsversand der Bundesregierung,
her hatten Patientinnen und Patienten hierbei keinen Anspruch auf gesetzliche
                                                                                                                                                                                                                      Postfach 48 10 09, 18132 Rostock
Leistungen. Diese Versorgungslücke schließt das Krankenhausstrukturgesetz mit
der sogenannten Übergangspflege als neue Leistung der Krankenkassen.

Seit 1. Januar 2016 haben Versicherte für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen
Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der
                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Broschüre „Die Pflegestärkungsgesetze –
häuslichen Krankenpflege sowie auf eine Haushaltshilfe. Befinden sich Kinder
                                                                                                                                                                                                                        Das Wichtigste im Überblick                                         1

                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Das ­Wichtigste im Überblick“
im Haushalt, die bei Beginn der Leistung jünger als zwölf Jahre oder behindert
und auf Hilfe angewiesen sind, kann die Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Was hat sich durch die Pflegestärkungsgesetze geän-
verlängert werden. Reichen diese Leistungen nicht aus, besteht ein Anspruch
                                                                                                                                                                                                                                                                                                 dert für Pflegebedürftige, was für deren Angehörige
auf Aufnahme in eine Kurzzeit-Pflegeeinrichtung für bis zu acht Wochen je
                                                                                                                                                                                                                                                                                                 und die Pflegekräfte? Diese Broschüre gibt Antworten
­K alenderjahr. Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Pflege, Betreu-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                 und bietet Informationen rund um die Einführung des
 ung und Behandlungspflege bis zu einem Betrag von jährlich 1.612 Euro.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                 neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
                                                                                                                                                                                                                             Die Pflegestärkungsgesetze
                                                                                                                                                                                                                             Das Wichtigste im Überblick

                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Bestell-Nr.: BMG-P-11019
                                                                                                                                                                                                                                                                 www.wir-stärken-die-pflege.de

                                                                             Diese Publikation wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Gesundheit herausge-
                                                                             geben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlbewerbern oder Wahlhelfern während des Wahlkampfes zum
                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Broschüre „Ratgeber zur Pflege“
                                                                             Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunal-
                                                                             wahlen. Missbräuchlich ist besonders die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien
                                                                             sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist
                                                                             gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg
                                                                             und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer
                                                                             bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung zugunsten
                                                                             einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Der Pflege-Ratgeber bietet einen Überblick über das
                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Pflegesystem und beantwortet die häufigsten Fragen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                 im Zusammenhang mit der Pflege.
                                                                                                                                                                                                Ratgeber zur Pflege

                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Bestell-Nr.: BMG-P-07055
                                                                                                                                                                                                                               Ratgeber zur Pflege
                                                                                                                                                                                                                               Alles, was Sie zur Pflege und
                                                                                                                                                                                                                               zum neuen Pflegestärkungsgesetz
                                                                                                                                                                                                                               wissen müssen.

                                                                             www.bundesgesundheitsministerium.de

                                                                                                                                                                                                                                                                 www.pflegestärkungsgesetz.de
Neuerungen aus dem ersten Pflegestärkungsgesetz
                                                                                                                                                                   Die Pflegestärkungsgesetze                                                                                             hervorgehoben.
                                                                                                                                                                   Informationen für
                                                                                                                                                                   die häusliche Pflege

24                                                                                                                Die Pflegestärkungsgesetze   Alle Leistungen zum Nachschlagen                                                                                                                                                                 25
                                                                                                                                                                                                                                                                                          Bestell-Nr.: BMG-P-11007
                                                                                                                                                                                                                            www.wir-stärken-die-pflege.de

                                                                                                                                               BMG_PSG_I_Kurzbroschuere_RZ.indd 1                                                                                        19.04.16 17:27

                                                                                   Broschüre „Ratgeber Demenz – Informationen für                                                                                                                             GUTE PFLEG
                                                                                                                                                                                                                                                            Darauf kommt
                                                                                                                                                                                                                                                                              E
                                                                                                                                                                                                                                                                            es an
                                                                                                                                                                                                                                                                                          Faltblatt „Pflegebedürftig.
                                                                                                                                                                                                                                                                                          Faltblatt „Pflegebedürftig.Was
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Wasnun?“
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          nun?“
                                                                                   die häusliche Pflege von Menschen mit Demenz“
                                                                                                                                                          Pflegebedürftig. Was nun?
                                                                                                                                                          Die ersten Schritte zur schnellen Hilfe
                                                                                                                                                          www.pflegestaerkungsgesetz.de                                                                                                   Das Faltblatt
                                                                                                                                                                                                                                                                                          Das  Faltblatt „Pflegebedürftig.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                         „Pflegebedürftig.Was
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           Wasnun?“
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                nun?“hilft
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      hilftbei
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            beiden
                                                                                   Dieser Ratgeber informiert rund um die Pflege von                 Wer ist pflegebedürftig?
                                                                                                                                                     Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen
                                                                                                                                                     oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den alltäg-
                                                                                                                                                                                                                    Eine zweiwöchige Bearbeitungsfrist gilt, wenn sich die
                                                                                                                                                                                                                    betroffene Person in häuslicher Umgebung befindet, ohne
                                                                                                                                                                                                                    palliativ versorgt zu werden, und die Inanspruchnahme von
                                                                                                                                                                                                                                                                                          den  ersten Schritten  im Pflegefall.
                                                                                                                                                                                                                                                                                          ersten Schritten im Pflegefall.
                                                                                   Menschen mit Demenz, beantwortet häufige Fragen
                                                                                                                                                     lichen Dingen im Leben in erheblichem oder höherem Maße        Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt oder
                                                                                                                                                     Hilfe braucht und vieles nicht mehr allein bewerkstelligen     eine Familienpflegezeit mit dem Arbeitgeber vereinbart
                                                                                                                                                     kann – dauerhaft oder voraussichtlich für wenigstens sechs     wurde.
                                                                                                                                                     Monate. Ist dies der Fall, sollten Sie sich an Ihre Kranken-
                                                                                                                                                     bzw. Pflegekasse wenden, wenn Sie gesetzlich krankenver-       Was sind die Pflegestufen?
                                                                                                                                                     sichert sind. Der individuelle Anspruch auf Pflegeberatung     Die Gutachter des MDK oder andere unabhängige Gutachter

                                                                                   und stellt die Leistungen der Pflegeversicherung vor.                                                                                                                                                  Bestell-Nr.: BMG-P-07053
                                                                                                                                                                                                                                                                                                       BMG-P-07053
                                                                                                                                                     ist gesetzlich verankert. Die Pflegekasse hat dem Antrag-      prüfen im Auftrag der Pflegekassen, welche Stufe der Pfle-

                                                                                                                                                                                                                                                                                          Bestell-Nr.:
                                                                                                                                                     stellenden entweder einen Beratungstermin innerhalb von        gebedürftigkeit vorliegt, und ermitteln gleichzeitig, ob eine
                                                                                                                                                     zwei Wochen, auf Wunsch auch zu Hause, anzubieten oder         erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz besteht. Dies
                                                                                                                                                     einen Gutschein auszustellen, der bei einer qualifizierten     kann Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen,
                                                                                                                                                     Beratungsstelle zulasten der Pflegekasse ebenfalls innerhalb   geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen
                                                                                                                                                     dieser Frist eingelöst werden kann. Den ersten Schritt kann    betreffen.
                                                                                                                                                     auch ein bevollmächtigter Familienangehöriger oder guter
                                                                                                                                                     Bekannter machen. Privat Krankenversicherte sollten sich an    Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürfti-
                                                                                                                                                     ihre private Krankenversicherung wenden.                       ge) sind Personen, die bei der Grundpflege (der Körperpflege,
                                                                                                                                                                                                                    Ernährung oder Mobilität) für wenigstens zwei Verrich-
                                                                                                                                                     Wer stellt die Pflegebedürftigkeit fest?                       tungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens

                                                                                   Bestell-Nr.: BMG-P-11021
                                                                                                                                                     Stellen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse. Die angemel-     einmal täglich Hilfe brauchen und zusätzlich mehrfach in
                                                                                                                                                     dete Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst       der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
                                                                                                                                                     der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige          benötigen. Der Zeitaufwand beträgt täglich mindestens 1,5
                                                                                                                                                     Gutachter meist zu Hause. Bevor der Gutachter kommt, soll-     Stunden, hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45
                                                                                                                                                     ten Sie ein Pflegetagebuch mit genauen Zeitangaben führen      Minuten entfallen.

     Ratgeber Demenz
                                                                                                                                                     und aufschreiben, in welchen Bereichen Sie Hilfe benötigen.
                                                                                                                                                     Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrer Versiche-    Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)
                                                                                                                                                     rung; die Begutachtung übernimmt MEDICPROOF.                   sind Personen, die bei der Grundpflege (der Körperpflege,
                                                                                                                                                                                                                    Ernährung oder Mobilität) mindestens dreimal täglich zu
     Informationen für die häusliche Pflege von                                                                                                      Wie lange dauert es, bis Antragsteller einen Bescheid ihrer    verschiedenen Tageszeiten Hilfe brauchen und zusätzlich
     Menschen mit Demenz                                                                                                                             gesetzlichen Pflegekasse erhalten?                             mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen
                                                                                                                                                     Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf   Versorgung benötigen. Der tägliche Zeitaufwand beträgt
                                                                                                                                                     Pflegeleistungen beträgt fünf Wochen. Bei einem Aufenthalt     mindestens drei Stunden, hierbei müssen auf die Grundpfle-
                                                                                                                                                     im Krankenhaus, einer stationären Rehabilitationseinrich-      ge mindestens zwei Stunden entfallen.
                                                                                                                                                     tung, einem Hospiz oder während einer ambulant-palliati-
                                                                                                                                                     ven Versorgung ist die Begutachtung innerhalb einer Woche      Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürf-
                                                                                                                                                     durchzuführen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren       tige) sind Personen, die bei der Grundpflege (der Körper-
                                                                                                                                                     Versorgung erforderlich ist oder die Inanspruchnahme von       pflege, Ernährung oder Mobilität) täglich rund um die Uhr,
                                                                                                                                                     Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt wurde.        auch nachts, Hilfe brauchen und zusätzlich mehrfach in
                                          www.wir-stärken-die-pflege.de

                                                                                   Poster „So stärken wir die Pflege – Für Pflegebe-                                                                                                                                                                   Weitere Informationen zu
                                                                                   dürftige, pflegende Angehörige und Pflegekräfte“                                                                                                                                                                    den ­Pflegestärkungsgesetzen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                       ­finden Sie auch unter:
                                                                                   Mit den Pflegestärkungsgesetzen stellt die Bundes­
                                                                                   regierung die Versorgung pflegebedürftiger                                                                                                                                                                          www.wir-stärken-die-pflege.de
                                                                                   ­Menschen auf eine neue Grundlage. Das Poster gibt
                                                                                    einen verständlichen Überblick darüber, warum,
                                                                                    für wen und wie die Pflegeversicherung ausgebaut
         So stärken wir die Pflege.                                                 und modernisiert wurde.
         Für Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und Pflegekräfte.

                                                   www.wir-stärken-die-pflege.de
                                                                                   Bestell-Nr.: BMG-P-11020
26                                                         Die Pflegestärkungsgesetze

Weitere Informationsangebote

Der Pflegeleistungs-Helfer

     pflegeleistungs-helfer.de
Der Pflegeleistungs-Helfer ist eine interaktive Anwendung auf der Internetseite
des Bundesgesundheitsministeriums. Er zeigt, welche Pflegeleistungen Sie in
Ihrer persönlichen Situation nutzen können, und gibt Hilfestellung, wenn sich
die Frage nach der Pflege Ihrer Angehörigen zum ersten Mal stellt.

Das Bürgertelefon

     030/340 60 66-02
                                                                                        Herausgeber:
Das Bürgertelefon zur Pflegeversicherung bietet ebenfalls eine erste Orientierung.      Bundesministerium für Gesundheit
Sie erreichen unsere Pflegeberaterinnen und Pflegeberater von montags bis               Referat Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen
­donnerstags von 8 bis 18 Uhr, freitags von 8 bis 12 Uhr. Gehörlose und Hörge­          11055 Berlin
 schädigte erreichen unseren Beratungsservice unter Fax 030/340 60 66-07 oder
                                                                                        Gestaltung:
 per E-Mail an info.gehoerlos@bmg.bund.de.
                                                                                        Scholz & Friends Berlin GmbH, www.s-f.com
                                                                                        Fotos:
                                                                                        Titel, Seite 2 & 3: Monika Höfler
                                                                                        Seite 4 & 24: BMG/Jochen Zick (action press)
                                                                                        Druck:
                                                                                        Druck- und Verlagshaus Zarbock GmbH & Co. KG
                                                                                        2. aktualisierte Auflage: Stand August 2016
                                                                                        Wenn Sie diese Broschüre bestellen möchten:
                                                                                        Bestell-Nr.: BMG-P-11005
                                                                                        E-Mail: publikationen@bundesregierung.de
                                                                                        Telefon: 030/18 272 2721
                                                                                        Fax: 030/18 10 272 2721
                                                                                        Schriftlich: Publikationsversand der Bundesregierung,
                                                                                        Postfach 48 10 09, 18132 Rostock
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