Ein Raum für den freien Diskurs
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Ein Raum für den freien Diskurs Lothar Zechlin 2022-02-01T18:09:02 Die Stadt München muss einen Raum für eine Diskussion zur Verfügung stellen, bei der es auch um die BDS-Bewegung („Boycott, Divestments and Sanctions“) gehen könnte. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom letzten Donnerstag bewegt sich im Rahmen der gefestigten Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit, sorgt aber dennoch für Aufregung. Wie lässt sich das erklären? Der Rechtsfall Dem Rechtsstreit lag eine Konstellation zugrunde, die es in ähnlicher Weise auch in anderen Städten (Frankfurt, Köln, Essen u.a.) gibt und die auch die BDS-Resolution des Bundestages berührt. Der Kläger hatte einen städtischen Raum für eine Diskussion zu dem Thema „Wie sehr schränkt München die Meinungsfreiheit ein? Der Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2017 und seine Folgen“ beantragt. Anlass dazu bestand, weil dieser Beschluss ausschloss, Räume für Veranstaltungen, „welche sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben“ zu überlassen. Die Stadt lehnte das ab. Der Klage wurde vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stattgegeben und die Revision der Stadt von dem Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Urteil ist nicht überraschend. Wie das Gericht erläutert greift der Stadtratsbeschluss „in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ein, weil er eine nachteilige Rechtsfolge – den Ausschluss von der Benutzung öffentlicher Einrichtungen – an die zu erwartende Kundgabe von Meinungen zur BDS- Kampagne knüpft“. Dieser Eingriff sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit unterliege zwar den Grenzen der allgemeinen Gesetze, der Stadtratsbeschluss sei aber weder Rechtssatz noch – weil nicht meinungsneutral – allgemein. Er sei auch nicht mit dem Schutz der Friedlichkeit öffentlicher Auseinandersetzungen zu rechtfertigen, weil nicht zu erwarten sei, dass die geplante Veranstaltung die geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und so den Übergang zu Aggression und Rechtsbruch markieren werde. Die Reaktionen Methodisch also das normale Prüfprogramm für Grundrechtseingriffe. Inhaltlich bestätigt das Gericht nicht nur die ausführlich begründete Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, sondern auch die im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Entscheidungen zu vergleichbaren Fällen in anderen Städten. Dieser juristische „Normalzustand“ steht jedoch im Kontrast zum gesellschaftlichen Kontext des Urteils, wie schon an den Reaktionen deutlich wird, die es ausgelöst hat. Dass diese bei gesellschaftlichen Akteuren kontrovers -1-
ausfielen, war zu erwarten. Überraschend sind jedoch die Stellungnahmen von Amtsträgern, die nicht grundrechtsberechtigt, sondern grundrechtsverpflichtet sind. In München befand Oberbürgermeister Dieter Reiter, die Entscheidung sei ein „Rückschlag, der (…) die demokratische Stadtgesellschaft insgesamt 1) betrifft“ Janisch, Wolfgang: München muss BDS-Veranstaltung zulassen, SZ 21.01.2022. Damit geht er zwar nicht so weit wie die Stadt Wetzlar, die sich auch nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geweigert hatte, der NPD die Stadthalle für eine Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Dort hatte der Landrat des Lahn-Dill-Kreises, zu dem Wetzlar gehört, auf Facebook erklärt: „Wir sollten mehr in die Aus- und Weiterbildung unserer Richter investieren. Der Problembär ist nicht Oberbürgermeister Manfred Wagner. […] Der Problembär 2) sitzt in Karlsruhe“ Zitiert nach Augsberg, Steffen: Grenzen und Gefahren kommunaler Extremismusbekämpfung, DRiZ (07/08) 2018, 254 ff.. Ein „Mandat zu Meinungspflege“ kommt dem OB jedoch gegenüber Justizentscheidungen nicht zu. Das gilt auch für Felix Klein, den Antisemitismus-Beauftragten der Bundesregierung. Dieser bedauerte das Urteil und bezeichnete es als Einzelfallentscheidung hinsichtlich der spezifischen Konstellation in München: „Das bedeutet, Kommunen können weiterhin bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen BDS- Veranstaltungen in öffentlichen Räumlichkeiten verweigern“. Dass ein solches Gesetz verfassungswidrig wäre, weil „nicht meinungsneutral“, hätte er dem Urteil ebenso entnehmen können wie einem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags. Und ebenso sollte er wissen, dass er als Amtsträger dem Recht verpflichtet ist, unabhängig von der formellen Bindungswirkung eines Gerichtsurteils. Seine Stellungnahme bewegt sich in der Nähe einer „Aufforderung zum Rechtsbruch“. Die Reichweite der Meinungsfreiheit Juristisch ging es in dem Urteil um die Reichweite der Meinungsfreiheit, im Hintergrund aber auch um die politisch heikle Frage, wann Israelkritik antisemitisch 3) ist und wann nicht. Dazu Zechlin, Lothar: Antisemitismus als Rechtsbegriff. Wann ist Israelkritik antisemitisch und wann ist sie es nicht? In: Kritische Justiz, (1) 2021, S. 31 – 46 In dieser Beziehung liegt eine gewisse Brisanz. In einem liberalen Verständnis bestimmt das Recht nur die Grenzen der Freiheit, das Verhalten innerhalb dieser Grenzen bleibt der Moral und Eigenverantwortung der Akteure überlassen. Der rechtliche Anknüpfungspunkt liegt mithin nicht in der bloßen Meinung, sondern erst ihrer Äußerung, und auch das erst, wenn sie über „rein geistige Wirkungen“ hinausgeht und Rechte anderer verletzt. Innerhalb dieser Grenzen schützt Meinungsfreiheit also auch (tatsächlich oder vermeintlich) antisemitische Äußerungen, und das Gericht muss sich nicht damit auseinandersetzen, ob diese antisemitisch sind oder nicht. Deshalb besagt das Urteil auch nichts zu der Frage, ob solche Meinungsäußerung inhaltlich richtig oder gar begrüßenswert sind, sondern lediglich, dass sie rechtlich zulässig sind. Diese Grenzziehung einzuhalten erfordert eine gewisse Distanz, was zugegebenermaßen für von Antisemitismus Betroffene eine Zumutung darstellen kann. Wie sie nicht eingehalten wird, zeigt die Stellungnahme des Zentralrats der -2-
Juden in Deutschland: „Dass die antiisraelische Boykott-Initiative BDS antisemitische Züge trägt und Antisemitismus schürt, wurde nach Auffassung des Zentralrats der Juden vom Gericht zu wenig berücksichtigt. (…) Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut. Doch Antisemitismus ist keine Meinung“. Nicht nur für von faktischen Auftrittsverboten betroffenen KünstlerInnen und WissenschaftlerInnen stellt das einen illiberalen Zugriff auf die innere Einstellung dar. Eva Menasse schreibt in der ZEIT: „Gibt es (kruden, brutalen, lebensgefährlichen) Antisemitismus? Ja, und nicht zu knapp. Er ist, wie aller Hass, dank der asozialen Medien exponentiell gewachsen. (…) Aber nicht nur der vervielfältigte Hass (der direkt zu Verbrechen wie in Kassel, Hanau, Halle führt) explodiert uns unter der Hand, sondern auch ein völlig irregegangener Moralismus aus ähnlich trüb-digitalen Quellen: Kleine Gruppen von rigorosen Einpeitschern haben den Diskurs in weiten Teilen unter ihre Kontrolle gebracht und ihr Publikum infiziert, das nun selbst im Namen von hehren Begriffen wie (…) ‚Kampf gegen Antisemitismus‘ ein maßloses, unversöhnliches und bedrohliches Verhalten an den Tag legt“. Der BDS-Beschluss des Bundestags Wenn Meinungsfreiheit auch wirklichen und erst recht vermeintlichen Antisemitismus schützt, weil das Grundgesetz auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung baut, dann handelt es sich dabei um eine „riskante 4) Ordnung“ Dreier, Horst: Der freiheitliche Verfassungsstaat als riskante Ordnung, RW Rechtswissenschaft (1) 2010, 1/ 11-38. Sie setzt voraus, dass Akteure argumentativ vorgehen und dass Pauschalurteile vermieden und Differenzierungen ermöglicht werden. Die Atmosphäre in der BDS-Debatte aber ist vergiftet. Insbesondere im Kultur- und Wissenschaftsbereich erleben wir hierfür zahlreiche Beispiele, aktuell die Auseinandersetzungen über die „Documenta Fifteen“. Stets geht es im Hintergrund um den Vorwurf der BDS-Nähe. Das ist im Wesentlichen auf den Beschluss des Bundestages „BDS-Bewegung entschlossen entgegentreten – Antisemitismus bekämpfen“ aus dem Jahr 2019 zurückzuführen, der gewissermaßen als der „große Bruder“ des Münchener Stadtratsbeschlusses gelten kann. Dieser Beschluss erklärt apodiktisch „Die Argumentationsmuster und Methoden der BDS-Bewegung sind antisemitisch“ und begründet das im wesentlich mit den Boykottaufrufen, die „Assoziationen zu der NS-Parole ‚Kauft nicht bei Juden!‘ [wecken]“. Der Vergleich hinkt aber, weil der Boykott am 1. April 1933 durch Schlägertrupps unter dem Schutz paramilitärischer SA-Einheiten und der Unterstützung durch staatliche Organe stattfand. Auch gehören Boykottaufrufe seit Gandhi zu dem Repertoire zivilen Ungehorsams, ihre rechtliche Zulässigkeit und Grenzen sind seit den Lüth- und Blinkfüer-Urteilen des BVerfG geklärt. Auch explizit auf die BDS-Bewegung bezogen hat sie kürzlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als „besondere Art der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit“ als legitimes Mittel des politischen Meinungskampfes erachtet. Und dass Waren, die aus den besetzen Siedlungsgebieten stammen, in Europa nicht unter der Bezeichnung „Made in Israel“ vertrieben werden dürfen, ist von dem EuGH mit der Begründung gebilligt worden, dass Verbrauchern eine fundierte Wahl ermöglicht werden müsse, „unter Berücksichtigung nicht nur von gesundheitsbezogenen, -3-
wirtschaftlichen, umweltbezogenen oder sozialen, sondern auch von ethischen Erwägungen oder solchen, die die Wahrung des Völkerrechts betreffen“. Antisemitismus und Israelkritik Die juristische Bestimmung der „äußeren Grenze“ der Meinungsfreiheit hilft aber nicht weiter, wenn es um die Vergiftung des gesellschaftlichen Diskurses innerhalb dieser Grenze geht. Dort kommt man um die Unterscheidung von antisemitischer und nicht-antisemitischer Kritik an Israel nicht herum. Es braucht einen Antisemitismusbegriff, den der Bundestag aber nicht hat. Gleich zu Beginn seiner Resolution startet er mit einer glatten Manipulation der IHRA Definition, indem er die eigentliche Definition mit ihrem Erläuterungsteil vermischt, dabei den Satz „Allerdings kann Kritik an Israel, die mit der an anderen Ländern vergleichbar ist, nicht als antisemitisch betrachtet werden“ unterschlägt und das Ganze als „Arbeitsdefinition der Internationalen Allianz für Holocaust-Gedenken“ 5) ausgibt. Nachweis bei Zechlin, Lothar: Israelkritik gleich Antisemitismus? Wie der Bundestag durch Verfälschung Begriffspolitik betreibt, in: Blätter für deutsche und internationale Politik 2020 (2), 112-120 Auf diese Weise hat er sie im deutschen Sprachraum unrettbar in Misskredit gebracht. Ein brauchbares Verständnis von Antisemitismus kommt in der Formulierung von der 6) „Feindschaft gegen Juden als Juden“ Pfahl-Traughber, Armin: Antisemitismus als Feindschaft gegen Juden als Juden. Ideologieformen, Definitionen und Fallbeispiele. In: Der Bürger im Staat, 63 (2013) 4, 252 – 261 zum Ausdruck. Sie geht auf den grundlegenden Aufsatz von Brian Klug zurück, in dem dieser Antisemitismus 7) als „Hostility towards Jews as Jews“ Klug, Brian: The Collective Jew: Israel and the new Antisemitism, in: Patterns of Prejudice 37 (2003), 117 – 138, 122 historisch und mit aktuellen Beispielen erläutert. Die Betonung liegt auf den beiden letzten Worten: Menschen werden diskriminiert, nur weil sie Juden sind oder dafürgehalten werden. Wenn man dann noch dem Ratschlag des israelischen Historikers Moshe Zuckermann folgt, „Judentum, Zionismus und Israel wenigstens begrifflich (…) auseinanderzuhalten: Nicht alle Juden sind Zionisten; nicht alle 8) Zionisten sind Israelis; nicht alle Israelis sind Juden“ Zuckermann, Moshe: Editorial. In: Ders. (Hrsg.), Antisemitismus, Antizionismus, Israelkritik. Tel Aviver Jahrbuch für deutsche Geschichte XXXIII, Göttingen 2005, ist man der Lösung schon nahe. Es kommt dann bei Kritik gegenüber Israel darauf an, „ob die Kritik ohne Zuschreibungen an ein unterstelltes jüdisches Kollektiv erfolgt oder ob im Sinne einer ‚Umwegkommunikation‘ Israel nur an die Stelle ‚der Juden‘ quasi 9) als Legitimierung antisemitischer Einstellungen tritt.“ Deutscher Bundestag (Drucksache 18/11970): Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, S. 28 Die BDS-Kritik findet ihren Ausgangspunkt in der völkerrechtswidrigen Besetzungspolitik Israels gegenüber den Palästinensern. Sie gilt dem Staat Israel, teilweise auch dem Zionismus, nicht aber „den Juden“. Sie kann sich aber zu dem sogenannten „Neuen Antisemitismus“ verfestigen, wenn aus „antiimperialistischer Israelfeindlichkeit“ genereller Hass auf Juden wird. Ob das der Fall ist, muss konkret im Einzelfall beurteilt werden, kann aber nicht der BDS-Programmatik oder -4-
dem Verhalten ihrer Anhänger insgesamt zugeschrieben werden. Die Jerusalem Declaration on Antisemitism erklärt deshalb: „Boykott, Desinvestition und Sanktionen sind gängige, gewaltfreie Formen des politischen Protests gegen Staaten. Im Falle Israels sind sie nicht per se antisemitisch“. Fazit Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts weisen zwar juristisch keine Besonderheiten auf. Das gilt aber nicht, wenn man sie in ihrem gesellschaftlichen Kontext betrachtet. Als Bollwerke gegen die präventive Be- und Verhinderung israelkritischer Meinungsäußerungen ermöglichen und gewährleisten sie Raum für zivilgesellschaftliche Diskussionen. Nicht gewährleisten können sie allerdings, dass diese argumentativ und differenziert geführt werden. Das müssen die Akteure schon selbst tun. References • Janisch, Wolfgang: München muss BDS-Veranstaltung zulassen, SZ 21.01.2022 • Zitiert nach Augsberg, Steffen: Grenzen und Gefahren kommunaler Extremismusbekämpfung, DRiZ (07/08) 2018, 254 ff. • Dazu Zechlin, Lothar: Antisemitismus als Rechtsbegriff. Wann ist Israelkritik antisemitisch und wann ist sie es nicht? In: Kritische Justiz, (1) 2021, S. 31 – 46 • Dreier, Horst: Der freiheitliche Verfassungsstaat als riskante Ordnung, RW Rechtswissenschaft (1) 2010, 1/ 11-38 • Nachweis bei Zechlin, Lothar: Israelkritik gleich Antisemitismus? Wie der Bundestag durch Verfälschung Begriffspolitik betreibt, in: Blätter für deutsche und internationale Politik 2020 (2), 112-120 • Pfahl-Traughber, Armin: Antisemitismus als Feindschaft gegen Juden als Juden. Ideologieformen, Definitionen und Fallbeispiele. In: Der Bürger im Staat, 63 (2013) 4, 252 – 261 • Klug, Brian: The Collective Jew: Israel and the new Antisemitism, in: Patterns of Prejudice 37 (2003), 117 – 138, 122 • Zuckermann, Moshe: Editorial. In: Ders. (Hrsg.), Antisemitismus, Antizionismus, Israelkritik. Tel Aviver Jahrbuch für deutsche Geschichte XXXIII, Göttingen 2005 • Deutscher Bundestag (Drucksache 18/11970): Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, S. 28 -5-
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