Ein Raum für den freien Diskurs

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Ein Raum für den freien Diskurs
Lothar Zechlin                                                 2022-02-01T18:09:02

Die Stadt München muss einen Raum für eine Diskussion zur Verfügung stellen, bei
der es auch um die BDS-Bewegung („Boycott, Divestments and Sanctions“) gehen
könnte. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom letzten Donnerstag bewegt
sich im Rahmen der gefestigten Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit, sorgt aber
dennoch für Aufregung. Wie lässt sich das erklären?

Der Rechtsfall
Dem Rechtsstreit lag eine Konstellation zugrunde, die es in ähnlicher Weise
auch in anderen Städten (Frankfurt, Köln, Essen u.a.) gibt und die auch die
BDS-Resolution des Bundestages berührt. Der Kläger hatte einen städtischen
Raum für eine Diskussion zu dem Thema „Wie sehr schränkt München die
Meinungsfreiheit ein? Der Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2017 und seine
Folgen“ beantragt. Anlass dazu bestand, weil dieser Beschluss ausschloss,
Räume für Veranstaltungen, „welche sich mit den Inhalten, Themen und Zielen
der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für
diese werben“ zu überlassen. Die Stadt lehnte das ab. Der Klage wurde vor dem
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stattgegeben und die Revision der Stadt von
dem Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Das Urteil ist nicht überraschend. Wie das Gericht erläutert greift der
Stadtratsbeschluss „in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ein, weil er
eine nachteilige Rechtsfolge – den Ausschluss von der Benutzung öffentlicher
Einrichtungen – an die zu erwartende Kundgabe von Meinungen zur BDS-
Kampagne knüpft“. Dieser Eingriff sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Die Meinungsfreiheit unterliege zwar den Grenzen der allgemeinen Gesetze, der
Stadtratsbeschluss sei aber weder Rechtssatz noch – weil nicht meinungsneutral
– allgemein. Er sei auch nicht mit dem Schutz der Friedlichkeit öffentlicher
Auseinandersetzungen zu rechtfertigen, weil nicht zu erwarten sei, dass die geplante
Veranstaltung die geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und so den
Übergang zu Aggression und Rechtsbruch markieren werde.

Die Reaktionen
Methodisch also das normale Prüfprogramm für Grundrechtseingriffe. Inhaltlich
bestätigt das Gericht nicht nur die ausführlich begründete Auffassung des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, sondern auch die im einstweiligen
Rechtsschutz ergangenen Entscheidungen zu vergleichbaren Fällen in anderen
Städten. Dieser juristische „Normalzustand“ steht jedoch im Kontrast zum
gesellschaftlichen Kontext des Urteils, wie schon an den Reaktionen deutlich
wird, die es ausgelöst hat. Dass diese bei gesellschaftlichen Akteuren kontrovers

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ausfielen, war zu erwarten. Überraschend sind jedoch die Stellungnahmen von
Amtsträgern, die nicht grundrechtsberechtigt, sondern grundrechtsverpflichtet
sind. In München befand Oberbürgermeister Dieter Reiter, die Entscheidung
sei ein „Rückschlag, der (…) die demokratische Stadtgesellschaft insgesamt
       1)
betrifft“ Janisch, Wolfgang: München muss BDS-Veranstaltung zulassen, SZ
21.01.2022. Damit geht er zwar nicht so weit wie die Stadt Wetzlar, die sich auch
nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geweigert hatte, der
NPD die Stadthalle für eine Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Dort hatte
der Landrat des Lahn-Dill-Kreises, zu dem Wetzlar gehört, auf Facebook erklärt:
„Wir sollten mehr in die Aus- und Weiterbildung unserer Richter investieren. Der
Problembär ist nicht Oberbürgermeister Manfred Wagner. […] Der Problembär
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sitzt in Karlsruhe“ Zitiert nach Augsberg, Steffen: Grenzen und Gefahren
kommunaler Extremismusbekämpfung, DRiZ (07/08) 2018, 254 ff.. Ein „Mandat zu
Meinungspflege“ kommt dem OB jedoch gegenüber Justizentscheidungen nicht zu.
Das gilt auch für Felix Klein, den Antisemitismus-Beauftragten der Bundesregierung.
Dieser bedauerte das Urteil und bezeichnete es als Einzelfallentscheidung
hinsichtlich der spezifischen Konstellation in München: „Das bedeutet, Kommunen
können weiterhin bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen BDS-
Veranstaltungen in öffentlichen Räumlichkeiten verweigern“. Dass ein solches
Gesetz verfassungswidrig wäre, weil „nicht meinungsneutral“, hätte er dem
Urteil ebenso entnehmen können wie einem Gutachten der Wissenschaftlichen
Dienste des Bundestags. Und ebenso sollte er wissen, dass er als Amtsträger
dem Recht verpflichtet ist, unabhängig von der formellen Bindungswirkung eines
Gerichtsurteils. Seine Stellungnahme bewegt sich in der Nähe einer „Aufforderung
zum Rechtsbruch“.

Die Reichweite der Meinungsfreiheit
Juristisch ging es in dem Urteil um die Reichweite der Meinungsfreiheit, im
Hintergrund aber auch um die politisch heikle Frage, wann Israelkritik antisemitisch
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ist und wann nicht. Dazu Zechlin, Lothar: Antisemitismus als Rechtsbegriff.
Wann ist Israelkritik antisemitisch und wann ist sie es nicht? In: Kritische Justiz,
(1) 2021, S. 31 – 46 In dieser Beziehung liegt eine gewisse Brisanz. In einem
liberalen Verständnis bestimmt das Recht nur die Grenzen der Freiheit, das
Verhalten innerhalb dieser Grenzen bleibt der Moral und Eigenverantwortung
der Akteure überlassen. Der rechtliche Anknüpfungspunkt liegt mithin nicht in
der bloßen Meinung, sondern erst ihrer Äußerung, und auch das erst, wenn
sie über „rein geistige Wirkungen“ hinausgeht und Rechte anderer verletzt.
Innerhalb dieser Grenzen schützt Meinungsfreiheit also auch (tatsächlich oder
vermeintlich) antisemitische Äußerungen, und das Gericht muss sich nicht damit
auseinandersetzen, ob diese antisemitisch sind oder nicht. Deshalb besagt das
Urteil auch nichts zu der Frage, ob solche Meinungsäußerung inhaltlich richtig oder
gar begrüßenswert sind, sondern lediglich, dass sie rechtlich zulässig sind.

Diese Grenzziehung einzuhalten erfordert eine gewisse Distanz, was
zugegebenermaßen für von Antisemitismus Betroffene eine Zumutung darstellen
kann. Wie sie nicht eingehalten wird, zeigt die Stellungnahme des Zentralrats der

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Juden in Deutschland: „Dass die antiisraelische Boykott-Initiative BDS antisemitische
Züge trägt und Antisemitismus schürt, wurde nach Auffassung des Zentralrats
der Juden vom Gericht zu wenig berücksichtigt. (…) Die Meinungsfreiheit ist ein
hohes Gut. Doch Antisemitismus ist keine Meinung“. Nicht nur für von faktischen
Auftrittsverboten betroffenen KünstlerInnen und WissenschaftlerInnen stellt das
einen illiberalen Zugriff auf die innere Einstellung dar. Eva Menasse schreibt in
der ZEIT: „Gibt es (kruden, brutalen, lebensgefährlichen) Antisemitismus? Ja,
und nicht zu knapp. Er ist, wie aller Hass, dank der asozialen Medien exponentiell
gewachsen. (…) Aber nicht nur der vervielfältigte Hass (der direkt zu Verbrechen
wie in Kassel, Hanau, Halle führt) explodiert uns unter der Hand, sondern auch
ein völlig irregegangener Moralismus aus ähnlich trüb-digitalen Quellen: Kleine
Gruppen von rigorosen Einpeitschern haben den Diskurs in weiten Teilen unter ihre
Kontrolle gebracht und ihr Publikum infiziert, das nun selbst im Namen von hehren
Begriffen wie (…) ‚Kampf gegen Antisemitismus‘ ein maßloses, unversöhnliches und
bedrohliches Verhalten an den Tag legt“.

Der BDS-Beschluss des Bundestags
Wenn Meinungsfreiheit auch wirklichen und erst recht vermeintlichen
Antisemitismus schützt, weil das Grundgesetz auf die Kraft der freien öffentlichen
Auseinandersetzung baut, dann handelt es sich dabei um eine „riskante
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Ordnung“ Dreier, Horst: Der freiheitliche Verfassungsstaat als riskante Ordnung,
RW Rechtswissenschaft (1) 2010, 1/ 11-38. Sie setzt voraus, dass Akteure
argumentativ vorgehen und dass Pauschalurteile vermieden und Differenzierungen
ermöglicht werden. Die Atmosphäre in der BDS-Debatte aber ist vergiftet.
Insbesondere im Kultur- und Wissenschaftsbereich erleben wir hierfür zahlreiche
Beispiele, aktuell die Auseinandersetzungen über die „Documenta Fifteen“. Stets
geht es im Hintergrund um den Vorwurf der BDS-Nähe. Das ist im Wesentlichen auf
den Beschluss des Bundestages „BDS-Bewegung entschlossen entgegentreten –
Antisemitismus bekämpfen“ aus dem Jahr 2019 zurückzuführen, der gewissermaßen
als der „große Bruder“ des Münchener Stadtratsbeschlusses gelten kann.

Dieser Beschluss erklärt apodiktisch „Die Argumentationsmuster und Methoden
der BDS-Bewegung sind antisemitisch“ und begründet das im wesentlich mit
den Boykottaufrufen, die „Assoziationen zu der NS-Parole ‚Kauft nicht bei
Juden!‘ [wecken]“. Der Vergleich hinkt aber, weil der Boykott am 1. April 1933
durch Schlägertrupps unter dem Schutz paramilitärischer SA-Einheiten und der
Unterstützung durch staatliche Organe stattfand. Auch gehören Boykottaufrufe seit
Gandhi zu dem Repertoire zivilen Ungehorsams, ihre rechtliche Zulässigkeit und
Grenzen sind seit den Lüth- und Blinkfüer-Urteilen des BVerfG geklärt. Auch explizit
auf die BDS-Bewegung bezogen hat sie kürzlich der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte als „besondere Art der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit“
als legitimes Mittel des politischen Meinungskampfes erachtet. Und dass Waren,
die aus den besetzen Siedlungsgebieten stammen, in Europa nicht unter der
Bezeichnung „Made in Israel“ vertrieben werden dürfen, ist von dem EuGH mit der
Begründung gebilligt worden, dass Verbrauchern eine fundierte Wahl ermöglicht
werden müsse, „unter Berücksichtigung nicht nur von gesundheitsbezogenen,

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wirtschaftlichen, umweltbezogenen oder sozialen, sondern auch von ethischen
Erwägungen oder solchen, die die Wahrung des Völkerrechts betreffen“.

Antisemitismus und Israelkritik
Die juristische Bestimmung der „äußeren Grenze“ der Meinungsfreiheit hilft
aber nicht weiter, wenn es um die Vergiftung des gesellschaftlichen Diskurses
innerhalb dieser Grenze geht. Dort kommt man um die Unterscheidung von
antisemitischer und nicht-antisemitischer Kritik an Israel nicht herum. Es braucht
einen Antisemitismusbegriff, den der Bundestag aber nicht hat. Gleich zu Beginn
seiner Resolution startet er mit einer glatten Manipulation der IHRA Definition,
indem er die eigentliche Definition mit ihrem Erläuterungsteil vermischt, dabei
den Satz „Allerdings kann Kritik an Israel, die mit der an anderen Ländern
vergleichbar ist, nicht als antisemitisch betrachtet werden“ unterschlägt und das
Ganze als „Arbeitsdefinition der Internationalen Allianz für Holocaust-Gedenken“
        5)
ausgibt. Nachweis bei Zechlin, Lothar: Israelkritik gleich Antisemitismus? Wie der
Bundestag durch Verfälschung Begriffspolitik betreibt, in: Blätter für deutsche und
internationale Politik 2020 (2), 112-120 Auf diese Weise hat er sie im deutschen
Sprachraum unrettbar in Misskredit gebracht.

Ein brauchbares Verständnis von Antisemitismus kommt in der Formulierung von der
                                       6)
„Feindschaft gegen Juden als Juden“ Pfahl-Traughber, Armin: Antisemitismus als
Feindschaft gegen Juden als Juden. Ideologieformen, Definitionen und Fallbeispiele.
In: Der Bürger im Staat, 63 (2013) 4, 252 – 261 zum Ausdruck. Sie geht auf den
grundlegenden Aufsatz von Brian Klug zurück, in dem dieser Antisemitismus
                                       7)
als „Hostility towards Jews as Jews“ Klug, Brian: The Collective Jew: Israel
and the new Antisemitism, in: Patterns of Prejudice 37 (2003), 117 – 138, 122
historisch und mit aktuellen Beispielen erläutert. Die Betonung liegt auf den beiden
letzten Worten: Menschen werden diskriminiert, nur weil sie Juden sind oder
dafürgehalten werden. Wenn man dann noch dem Ratschlag des israelischen
Historikers Moshe Zuckermann folgt, „Judentum, Zionismus und Israel wenigstens
begrifflich (…) auseinanderzuhalten: Nicht alle Juden sind Zionisten; nicht alle
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Zionisten sind Israelis; nicht alle Israelis sind Juden“ Zuckermann, Moshe:
Editorial. In: Ders. (Hrsg.), Antisemitismus, Antizionismus, Israelkritik. Tel Aviver
Jahrbuch für deutsche Geschichte XXXIII, Göttingen 2005, ist man der Lösung
schon nahe. Es kommt dann bei Kritik gegenüber Israel darauf an, „ob die Kritik
ohne Zuschreibungen an ein unterstelltes jüdisches Kollektiv erfolgt oder ob im
Sinne einer ‚Umwegkommunikation‘ Israel nur an die Stelle ‚der Juden‘ quasi
                                                       9)
als Legitimierung antisemitischer Einstellungen tritt.“ Deutscher Bundestag
(Drucksache 18/11970): Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus,
S. 28 Die BDS-Kritik findet ihren Ausgangspunkt in der völkerrechtswidrigen
Besetzungspolitik Israels gegenüber den Palästinensern. Sie gilt dem Staat Israel,
teilweise auch dem Zionismus, nicht aber „den Juden“. Sie kann sich aber zu dem
sogenannten „Neuen Antisemitismus“ verfestigen, wenn aus „antiimperialistischer
Israelfeindlichkeit“ genereller Hass auf Juden wird. Ob das der Fall ist, muss
konkret im Einzelfall beurteilt werden, kann aber nicht der BDS-Programmatik oder

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dem Verhalten ihrer Anhänger insgesamt zugeschrieben werden. Die Jerusalem
Declaration on Antisemitism erklärt deshalb: „Boykott, Desinvestition und Sanktionen
sind gängige, gewaltfreie Formen des politischen Protests gegen Staaten. Im Falle
Israels sind sie nicht per se antisemitisch“.

Fazit
Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes und des
Bundesverwaltungsgerichts weisen zwar juristisch keine Besonderheiten
auf. Das gilt aber nicht, wenn man sie in ihrem gesellschaftlichen Kontext
betrachtet. Als Bollwerke gegen die präventive Be- und Verhinderung
israelkritischer Meinungsäußerungen ermöglichen und gewährleisten sie Raum für
zivilgesellschaftliche Diskussionen. Nicht gewährleisten können sie allerdings, dass
diese argumentativ und differenziert geführt werden. Das müssen die Akteure schon
selbst tun.

References

  • Janisch, Wolfgang: München muss BDS-Veranstaltung zulassen, SZ
    21.01.2022
  • Zitiert nach Augsberg, Steffen: Grenzen und Gefahren kommunaler
    Extremismusbekämpfung, DRiZ (07/08) 2018, 254 ff.
  • Dazu Zechlin, Lothar: Antisemitismus als Rechtsbegriff. Wann ist Israelkritik
    antisemitisch und wann ist sie es nicht? In: Kritische Justiz, (1) 2021, S. 31 – 46
  • Dreier, Horst: Der freiheitliche Verfassungsstaat als riskante Ordnung, RW
    Rechtswissenschaft (1) 2010, 1/ 11-38
  • Nachweis bei Zechlin, Lothar: Israelkritik gleich Antisemitismus? Wie der
    Bundestag durch Verfälschung Begriffspolitik betreibt, in: Blätter für deutsche
    und internationale Politik 2020 (2), 112-120
  • Pfahl-Traughber, Armin: Antisemitismus als Feindschaft gegen Juden als Juden.
    Ideologieformen, Definitionen und Fallbeispiele. In: Der Bürger im Staat, 63
    (2013) 4, 252 – 261
  • Klug, Brian: The Collective Jew: Israel and the new Antisemitism, in: Patterns of
    Prejudice 37 (2003), 117 – 138, 122
  • Zuckermann, Moshe: Editorial. In: Ders. (Hrsg.), Antisemitismus, Antizionismus,
    Israelkritik. Tel Aviver Jahrbuch für deutsche Geschichte XXXIII, Göttingen 2005
  • Deutscher Bundestag (Drucksache 18/11970): Bericht des Unabhängigen
    Expertenkreises Antisemitismus, S. 28

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