Einblicke und Ausblicke - Die Reform der Investmentbesteuerung - Steuerberater-Fachvortrag 2017 Kempten, 24.02.2017 - Bankhaus Jungholz
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Einblicke und Ausblicke – Die Reform der Investmentbesteuerung 9. Steuerberater-Fachvortrag 2017 Kempten, 24.02.2017
Agenda 1. Treiber der Reform 2. Anwendungsbereich des neuen InvStG 3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds 4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis 5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds 6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds 7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“ 8. Anwendungsvorschriften 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 2
Agenda 1. Treiber der Reform 2. Anwendungsbereich des neuen InvStG 3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds 4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis 5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds 6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds 7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“ 8. Anwendungsvorschriften 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 3
Was sind die Treiber der Reform?
Ausschluss von Verhinderung bzw. Reduzierung der Fehlerkorrekturen
EU-rechtlichen Reduzierung der Komplexität
Risiken Gestaltungs-
anfälligkeit
EuGH-Urteile Das Investment- 33 Besteuerungs- Keine
Rs. Santander vom steuerrecht ist grundlagen rückwirkende
10.05.2012 aufgrund der hohen Steuerkennzahlen Fehlerkorrektur
Rs. Emerging Komplexität und des Aufwand mind. Korrekturverfahren
Markets vom hohen Volumens für 200 Mio € wirkt für die
10.04.2014 Gestaltungen Zukunft
Steuerabzug bei interessant Anspruch des
Dividenden an Cum-Ex/Cum- Anlegers über
ausländische Fonds Cum die VA
Ertragsausgleich Kein Steuer-
anspruch für den
Fiskus
Investment-Steuerreform
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 4Was bleibt – was kommt?
Publikums-Investmentfonds Spezial-Investmentfonds
Schaffung eines neuen intransparenten Beibehaltung des bisherigen
Besteuerungssystems semitransparenten Besteuerungssystems
Aufhebung des Keine vollständige Unter bestimmten Wahlrecht zur
transparenten Steuerbefreiung auf Voraussetzungen vollständigen
Besteuerungs- der Ebene des möglich Steuerbefreiung
prinzip Fonds
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 5Agenda 1. Treiber der Reform 2. Anwendungsbereich des neuen InvStG 3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds 4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis 5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds 6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds 7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“ 8. Anwendungsvorschriften 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 6
Anwendungsbereich des InvStG-E
Personengesellschafts-AIF bleiben draußen
Überblick über den geplanten Anwendungsbereich des InvStG-E
Investmentfonds – § 1 Abs. 1 und 2 InvStG-E
Investmentvermögen Erweiterung durch das Ausnahmen (Keine
i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB InvStG-E Investmentfonds) § 1 Abs. 3 KAGB
Organismus für gemeinsame Ein-Anleger- KapGes, KAGB InvStG-E:
Anlagen, der von einer Fonds (§ 1 sofern Unter- Holdinggesellschaften Personen-
Anzahl von Anlegern Kapital Abs. 2 Nr. 1 sagung Altersvorsorge- gesellschaften
einsammelt, um es nach einer InvStG-E) operativer einrichtungen ausgenommen
festgelegten Anlage-strategie Tätigkeit und Arbeitnehmer- OGAW und
zum Nutzen der Anleger zu keine Beteiligungssysteme
Altersvorsorge-
investieren und der kein Ertrags- Verbriefungs-
gesellschaften vermögensfonds
operativ tätiges Unternehmen besteuerung
Weitere Ausnahmen
außerhalb des Finanzsektors (§ 1 Abs. 2 nach den
ist. Nr. 2 InvStG- Erwägungsgründen
E) der AIFMD (z. B.
Family Offices,
Versicherungen
OGAW AIF und Joint Ventures)
(§ 1 Abs. 2 (§ 1 Abs. 3
KAGB ivm § 1 KAGB ivm § 1
Abs. 1 S. 1 Abs. 1 S. 1 (§ 2 Abs. 1 und 2 (§ 1 Abs. 3 Nr. 2
InvStG-E) InvStG-E) KAGB InvStG-E)
ivm § 1 Abs. 3 Nr. 1
InvStG-E)
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 7Agenda 1. Treiber der Reform 2. Anwendungsbereich des neuen InvStG 3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds 4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis 5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds 6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds 7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“ 8. Anwendungsvorschriften 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 8
Reform der Investmentbesteuerung –
Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds
Einführung eines intransparenten Besteuerungssystems
Fonds 15%
Inländische
Dividenden
15% Körperschaftsteuer Steuer
durch Steuerabzug
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 9Reform der Investmentbesteuerung –
Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds
Einführung eines intransparenten Besteuerungssystems
Fonds 15%
Inländische. Mieterträge,
Veräußerungsgewinne
inländischer Immobilien
15% Körperschaftsteuer Steuer
durch Veranlagung
Auch Veräußerungsgewinne inländischer Immobilien außerhalb der Zehnjahresfrist.
Steuerfrei sind die Wertveränderungen bis zum 31.12.2017, wenn der Zeitraum
zwischen Datum der Anschaffung und Datum der Veräußerung > 10 Jahre
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 10Agenda 1. Treiber der Reform 2. Anwendungsbereich des neuen InvStG 3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds 4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis 5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds 6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds 7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“ 8. Anwendungsvorschriften 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 11
Ausnahmen vom Steuerabzug
Steuererstattungen bei steuerbefreiten Anlegern (z.B. Kirchen und gemeinnützigen Stiftungen) möglich.
Bei inländischen Immobilienerträgen auch Befreiung für Versorgungswerke/ Pensionskassen/
Körperschaften des öffentlichen Rechts
Antrag der KVG an die Verwahrstelle
Nachweis erforderlich
Anteil am Gesamtbestand der steuerbegünstigten Anleger
Investmentfonds oder Anteilklassen nur für steuerbegünstigte Anleger
Investitionen von nur steuerbegünstigten Anleger
Regelung in den Anlagebedingungen
Voraussetzungen „45-Tage-Regelung“ müssen erfüllt sein
komplette Abstandnahme vom Steuerabzug möglich
Investmentfonds oder Anteilklassen nur für Versorgungswerke und Pensionskassen
Investitionen von nur Versorgungswerke und Pensionskassen als Anleger
Regelung in den Anlagebedingungen
Abstandnahme vom Steuerabzug auf inl. Immobilienerträge möglich
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 12InvSt-Reform –
Änderungen der Vertragsbedingungen
Auszug Publikums-Investmentfonds – Anlagebedingungen
Einschränkung auf einen bestimmten Anlegerkreis:
„Anteile an dem OGAW-Sondervermögen dürfen nur erworben und gehalten werden
von inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögens-massen, die
nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung
dienen und die die Anteile nicht in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb halten;
inländischen Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen;
inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und
unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen, sowie
den vorstehenden drei Spiegelstrichen vergleichbaren ausländischen Anlegern mit
Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden
ausländischen Staat.
Zum Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen hat der Anleger der Gesellschaft eine
gültige Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 Investmentsteuergesetz zu
übermitteln. Fallen bei einem Anleger die vorgenannten Voraussetzungen weg, so ist er
verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Wegfall mitzuteilen.“
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 13Agenda 1. Treiber der Reform 2. Anwendungsbereich des neuen InvStG 3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds 4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis 5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds 6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds 7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“ 8. Anwendungsvorschriften 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 14
Voraussetzung für einen Spezial-Investmentfonds
Ein-Anleger-Fonds AIF Steuerbefreite KapGes
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InvStG-E § 1 Abs. 1 KAGB nicht operativ tätig und
keine Ertragsbesteuerung
Investmentfonds
§ 1 Abs. 2 i.V.m.
Voraussetzung § 1 Abs. 3 Voraus-
GewSt- InvStG-E setzungen
Befreiung § 26 InvStG-E
§ 15 InvStG-E
Spezial-Investmentfonds
nach § 26 InvStG-E
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 15Voraussetzung für einen Spezial-Investmentfonds
Voraussetzung
GewSt-
Befreiung
§ 15 InvStG-E
Objektiver Geschäftszweck ist auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für
gemeinschaftliche Rechnung beschränkt.
Vermögensverwaltung: Vermögensgegenstände dürfen nicht im wesentlichen Umfang aktiv
unternehmerisch bewirtschaftet werden, d. h. kein Eingriff in das operative Geschäft von
Beteiligungsinvestments.
Ausnahme: Immobiliengesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nr. 22 KAGB
Vorstehende Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Einnahmen aus einer aktiven
unternehmerischen Bewirtschaftung im Geschäftsjahr weniger als 5 % der gesamten
Einnahmen des Fonds betragen.
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 16Voraussetzung für einen Spezial-Investmentfonds
Voraus-
1. AIF unterliegt einer Investmentaufsicht setzungen
+ 2. Anleger haben mindestens 1 x pro Jahr das Recht zur Anteilscheinrückgabe § 26 InvStG-E
+ 3. Beachtung des Grundsatzes der Risikomischung (unmittelbar oder mittelbar):
– Risikostreuung in mehr als 3 Vermögensgegenstände
+ 4. Investition zu mindestens 90 % in zulässige Vermögensgegenstände (10% Schmutzgrenze)
– engerer Wertpapierbegriff ! Erwerbbare Wertpapiere nur noch solche i. S. d. § 193 und 198 KAGB
+ 5. Anlage von max. 20 % des Wertes des AIF in Beteiligungen an nicht-börsennotierten
Kapitalgesellschaften
– Ausnahme: Anlage in Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
+ 6. max. 9,9 % Beteiligungsgrenze am Kapital von nicht-börsennotierten Kapitalgesellschaften
(unmittelbar oder mittelbar Beteiligung über Personengesellschaft)
– Ausnahme: Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften, ÖPP-Projektgesellschaften, Gesellschaften,
deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien im Sinne des § 3 Nr. 3 des
Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien gerichtet ist.
+ 7. Kreditaufnahme nur kurzfristig bis zu 30 % des Wertes des AIF
– Immobilienfonds: im Übrigen Kredite bis zu maximal 50 % des Verkehrswertes der im AIF unmittelbar
oder mittelbar gehaltenen Immobilien
+ 8. Anlegerbeschränkung
– Beteiligung unmittelbar und mittelbar über PersG insgesamt nicht mehr als 100 Anleger – keine
natürliche Personen !!!
+ 9. Sonderkündigungsrecht, wenn die zulässige Anlegeranzahl überschritten oder Beteiligung von
natürlichen Personen
+ 10. Die vorstehenden Anlagebestimmungen gehen aus den Anlagebedingungen hervor
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 17Brennpunkte Investmentsteuergesetz
Wegfall des steuerlichen Ertragsausgleichs (§ 37 InvStG-E)
besitzzeitanteilige Zurechnung der Erträge
Investmentrechtlich bleibt der Ertragsausgleich erhalten
Beibehaltung des bisherigen transparenten Besteuerungssystems
Möglichkeit der Ausübung einer Transparenzoption (§ 30 InvStG-E)
Teilfreistellungen bei Investition der Spezial-Investmentfonds in Publikumsfonds schlagen
durch (§ 43 Abs. 3 u. § 48 Abs. 1 InvStG-E)
Eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit durch Wertpapierbegriff nach §§ 193,198 KAGB
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 18Brennpunkte Investmentsteuergesetz
Keine Zurechnung von Werbungskosten auf deutsche Beteiligungserträge (§ 39 Abs. 2 InvStG-E)
Besteuerung der Finanzinnovationen entfällt künftig (§ 36 Abs. 2 InvStG-E)
Steuerfrei thesaurierbar sind (§ 36 Abs. 2 InvStG-E):
realisierte Veräußerungsgewinne und Gewinne aus Derivaten
Ausnahme:
Erträge aus Swaps, soweit sich die Höhe der getauschten Zahlungsströme aus Dividenden und Zinsen
bestimmen
zeitliche Begrenzung:
die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge (Gewinne) gelten mit Ablauf des
15. Geschäftsjahres nach der Vereinnahmung als steuerpflichtig, soweit sie die Verluste der Vorjahre
übersteigen und nicht vorher ausgeschüttet wurden
Rückwirkende Anwendung der 45-Tage-Regelung § 36a EStG-E
Gefahr der Doppelbesteuerung in 2016 / 2017
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 19Option zur Transparenzbesteuerung
Grundsatz: Positiv, da Option
Wahlrecht: Durch Ausübung der
Transparenzoption weitgehende Beibehaltung
des transparenten Besteuerungssystems
positiv möglich (§ 30 InvStG).
Voraussetzung:
Unwiderrufliche Erklärung des Spezial-
Investmentfonds gegenüber dem
Entrichtungspflichtigen zur Ausstellung einer
Steuerbescheinigung an die Anleger, aber:
negativ Detailregelungen wirken teilweise
unterschiedlich
Nichtausübung = Körperschaftsteuerpflicht (15 %) der inländischen Dividenden:
Keine Erstattung / Anrechnung der Körperschaftsteuer möglich (!)
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 20Option zur Transparenzbesteuerung
Grundsätzliche Fortführung des Transparenzprinzips, aber direkte Zurechnung der
inländischen Beteiligungserträge unter Berücksichtigung des Steuerstatus des Anlegers
Kapitalertragsteuer (keine Körperschaftsteuer) inkl. Solidaritätszuschlag auf Basis des
Steuerstatus des Anlegers
inländische Dividenden
inländische Mieten
Veräußerungsgewinne inländischer Immobilien
sonstige inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG mit Steuerabzug
Kein Steuerabzug auf der Eingangsseite (wie bisher)
Zinsen
Veräußerungen inländischer Immobilien:
Erträge aus Termingeschäften
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 21Transparenz: Optionsausübung?
Ja, wenn Anleger durch die Besteuerung mit Körperschaftsteuer (KSt) Nachteile drohen:
Kirchen und gemeinnützige Stiftungen (Achtung: bei über Spezial-Investmentfonds gehaltenen
Publikums-Investmentfondsanteile bisher keine Erstattungsmöglichkeit der auf Ebene des
Publikumsfonds abgezogenen KSt auf inländische Dividenden und inländische Mieten)
Lebensversicherer/Krankenversicherer
Für wen ist die Ausübung weitgehend neutral bis negativ?
Pensionskassen, Versorgungswerke
15%iger Steuerabzug an der Quelle in beiden Fällen, jedoch kein Solz auf KSt von inländischen
Dividenden bei Nichtausübung
Bei wem ergeben sich Abhängigkeiten?
Regelbesteuerte Anleger, denn die Nichtausübung wirkt in Verlustjahren nachteilig, da eine KSt nicht
erstattbar ist.
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 22Agenda 1. Treiber der Reform 2. Anwendungsbereich des neuen InvStG 3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds 4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis 5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds 6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds 7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“ 8. Anwendungsvorschriften 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 23
Besteuerung der Anleger in
(Publikums-)Investmentfonds
Cash-Flow-Besteuerung mit Vorabpauschale
Steuerpflichtig sind unter Berücksichtigung der Teilfreistellungen:
Ausschüttungen (brutto)
Veräußerungsgewinne aus der Rückgabe von Fondsanteilen
Vorabpauschale die sich an einem Basiszins orientiert (2016: 1,10%)
Keine Berücksichtigung der tatsächlichen Einkunftsquellen des Fonds
Kein §§ 8 b KStG und 3 Nr. 40 EStG
Kein Zwischengewinn
Kein Aktiengewinn
Kein Immobiliengewinn
Keine Zinserträge für die Zinsschranke
Keine Anrechnung ausländischer Quellensteuer
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 24Teilfreistellungen mindern Doppelbesteuerung
(§ 20 InvStG-E)
Fonds mit einem Aktienanteil (Anlagebedingungen) von mindestens 51 %
bei natürlichen Personen 30 %
bei natürlichen Personen mit Betriebsvermögen 60 %
bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern 80 % (Ausnahme LV/KV)
Bei Fonds mit einem Aktienanteil (Anlagebedingungen) von mindestens 25 % Mischfonds
bei natürlichen Personen 15 %
bei natürlichen Personen mit Betriebsvermögen 30 %
bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern 40 % (Ausnahme LV/KV)
Bei Fonds mit einem Anteil an Immobilien / Immobiliengesellschaften
(Anlagebedingungen) von mindestens 51 % 60%
Bei Fonds mit einem Anteil an ausländischen Immobilien /
Auslandsimmobiliengesellschaften (Anlagebedingungen)
von mindestens 51 % 80%
Für Zwecke der Gewerbesteuer sind die Freibeträge nur zur Hälfte zu berücksichtigen
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 25Teilfreistellungen mindern Doppelbesteuerung
(§ 20 InvStG-E)
Dachfonds mit Anteilen an Aktienfonds
Die Aktienteilfreistellung wird nach dem InvStG grundsätzlich auch für „Aktien-Dachfonds“ gewährt.
Gesetzesbegründung: „Für die Berechnung der Aktienquote eines Dachfonds gelten 51% des Wertes an einem
Aktien-Zielfonds als Kapitalbeteiligung …“
Folge: nur bei 100%iger Investition in Aktien-Zielfonds erfüllt der Dachfonds die Voraussetzungen der Aktienquote
nach dem Gesetz !!
Achtung: Aktien-Dachfonds halten auch einen „geringen“ Cash-Bestand vor, somit können die Vorgaben des
Gesetzgebers faktisch nie erfüllt werden !!!
Folge: max. Teilfreistellungsquoten eines Mischfonds
Aber: Voraussichtliche Berücksichtigung der tatsächlichen Aktienquoten der Zielfonds möglich (Meldeverfahren)
oder in den Vertragsbedingungen der Zielfonds höhere festgelegte Aktienquoten (z.B. 70%).
BMF kompromissbereit
Auszug Publikums-Investmentfonds – Anlagebedingungen
Qualifikation als Aktienfonds:
„Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Aktien angelegt, die zum amtlichen
Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen
einbezogen sind.“
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 26Teilfreistellungen mindern Doppelbesteuerung
(§ 20 InvStG-E)
Auswirkung der Teilfreistellung auf der Ebene des Anlegers (natürliche Personen)
Fondseingangseite
Fonds aktuelles Recht ab 01.01.18
100.000,00 85.000,00
Anlegerebene Privatanleger
ab 01.01.18 ohne ab 01.01.18
aktuelles Recht Teilfreistellung Teilfreistellung 30%
Bemessungsgrundlage 100.000,00 85.000,00 59.500,00
Steuerbelastung % 26,375% 26,375% 26,375%
Steuerbelastung € 26.375,00 22.418,75 15.693,13
Steuerbelastung Fondseingang 0,00 15.000,00 15.000,00
Steuerbelastung insgesamt € 26.375,00 37.418,75 30.693,13
Steuerbelastung insgesamt % 26,375 37,419 30,693
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 27Teilfreistellungen mindern Doppelbesteuerung
(§ 20 InvStG-E)
Auswirkung der Teilfreistellung auf der Ebene des Anlegers (Körperschaften)
Fondseingangseite
Fonds aktuelles Recht ab 01.01.18
100.000,00 85.000,00
Anlegerebene Körperschaften
ab 01.01.18 ohne ab 01.01.18
aktuelles Recht Teilfreistellung Teilfreistellung 80%
Bemessungsgrundlage KSt 100.000,00 85.000,00 17.000,00
Bemessungsgrundlage GewSt 100.000,00 85.000,00 51.000,00
Steuerbelastung %* 30,825% 30,825% 30,825%
Steuerbelastung € 30.825,00 26.201,25 10.340,25
Steuerbelastung Fondseingang 0,00 15.000,00 15.000,00
Steuerbelastung insgesamt € 30.825,00 41.201,25 25.340,25
Steuerbelastung insgesamt % 30,825 41,201 25,340
* Annahme GewSt-Belastung 15%
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 28Teilfreistellungen mindern Doppelbesteuerung
(§ 20 InvStG-E)
Auswirkung der Teilfreistellung auf der Ebene des Anlegers (Pensionskassen)
Fondseingangseite
Fonds aktuelles Recht ab 01.01.18
100.000,00 85.000,00
Anlegerebene Pensionskassen
ab 01.01.18 ohne ab 01.01.18
aktuelles Recht Teilfreistellung Teilfreistellung 80%
Bemessungsgrundlage KSt 100.000,00 0,00 0,00
Bemessungsgrundlage GewSt 0,00 0,00 0,00
Steuerbelastung %* 15,825% 0,00 0,00
Steuerbelastung € 15.825,00 0,00 0,00
Steuerbelastung Fondseingang 0,00 15.000,00 15.000,00
Steuerbelastung insgesamt € 15.825,00 15.000,00 15.000,00
Steuerbelastung insgesamt % 15,825 15,00 15,00
* Annahme GewSt-Belastung 15%
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 29Besteuerung der Anleger in
(Publikums-)Investmentfonds
Berechnung (Deckelung) der anzusetzenden Vorabpauschale
Rücknahmepreis zum Ende des Kalenderjahres >
Rücknahmepreis zu Beginn des Kalenderjahres (Wertsteigerung?)
nein ja
Rücknahmepreis zu Beginn des Kalenderjahres x 70% des
Basiszinssatzes („Basisertrag“) > Ausschüttungen?
nein ja
Wertsteigerung + Ausschüttungen ≥
Basisertrag?
ja nein
Keine Keine Vorabpauschale = Vorabpauschale =
Vorabpauschale Vorabpauschale Basisertrag ./. Ausschüttungen Wertsteigerung
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 30Besteuerung der Anleger in
(Publikums-)Investmentfonds
Berechnung der anzusetzenden Vorabpauschale
Rücknahmepreis zu Beginn des
Kalenderjahres Basisertrag Basisertrag Basisertrag
Jahr Basiszins
(Rentenfonds) (Mischfonds) (Aktienfonds)
x 70% des Basiszinses 2016 1,10% 0,77% 0,65% 0,54%
2015 0,99% 0,69% 0,59% 0,49%
= Basisertrag
2014 2,59% 1,81% 1,54% 1,27%
./. Ausschüttungen im Kalenderjahr 2013 2,04% 1,43% 1,21% 1,00%
2012 2,44% 1,71% 1,45% 1,20%
= Vorabpauschale
2011 3,43% 2,40% 2,04% 1,68%
./. Berücksichtigung Teilfreistellung 2010 3,98% 2,79% 2,37% 1,95%
2009 3,61% 2,53% 2,15% 1,77%
= zu versteuernde Vorabpauschale
2008 4,58% 3,21% 2,73% 2,24%
2007 4,02% 2,81% 2,39% 1,97%
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 31Besteuerung der Anleger in
(Publikums-)Investmentfonds
Übersicht der Steuersätze bei einer Körperschaft (Annahme GewSt-Belastung 15%)
Spezial-Investmentfonds Investmentfonds
Mit Transparenz- Ohne Transparenz-
Aktienfonds Mischfonds
option option
Inländische Dividenden 30,825% 27,75%1 25,341% 33,270%
Ausländische Dividenden 30,825%2 30,825%2 12,165% / 25,341% 21,495%3 / 33,270%4
3 4
Zinserträge 30,825% 30,825% 12,165% 21,495%
Ausgeschüttete
1,541% 1,541% 12,165% 21,495%
Veräußerungsgewinne Aktien
Ausgeschüttete
30,825% 30,825% 12,165% 21,495%
Veräußerungsgewinne Renten
Annahme einer GewSt Belastung 15%
1 Dies gilt bei Anwendung der Nettomethode auch im Thesaurierungsfall (ausschüttungsgleiche Erträge). Bei Anwendung der Bruttomethode
beträgt die Steuerbelastung 30,00%
2 Ohne bzw. mit ausländischer Quellensteuerbelastung iHv. 15% (Annahme: ausl. Quellensteuer ist voll anrechenbar).
3 Ohne ausländischer Quellensteuerbelastung.
4 Mit ausländischer Quellensteuerbelastung iHv. 15%.
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 32Besteuerung der Anleger in
(Publikums-)Investmentfonds
Beispiel der Besteuerung auf Anlegerebene - Ausschüttung
Fondsgeschäftsjahr 01.10. – 30.09.
Fondsstruktur nach Assetklassen Ausschüttung der oE - Ex 15.11.2018 542.592,00
Renten 52,21% Anteilumlauf 423.900,00
Aktien 28,63% Anteilspreis 01.01.18 113,80
Anteilspreis 31.12.18 118,71
Bankguthaben 18,56% Basiszins für 2018 (entspricht dem von
Aktienähnliche Genussscheine 0,80% 2016) 1,1%
Dividendenansprüche 0,07% Besteuerung auf der Anlegerebene:
Sonstige Ford. / Verbindl. -0,27%
Ausschüttung - Ex 15.11.2018 1,28
Teilfreistellung 15% 0,19
Bemessungsgrundlage 1,09
Renten Abgeltungsteuer 25% 0,27
Aktien Vorabpauschale Ex 01.01.19:
Anteilspreis 01.01.2018 113,80
Basiszins 1,1% 1,25
Bankguthaben pauschaler Abschlag - 30% 0,38
verbleiben 0,88
Aktienähnliche abzgl. Ausschüttungen 1,28
Genussscheine verbleiben (max. 0,--) 0,00
Teilfreistellung 15% 0,00
Dividendenansprüche Bemessungsgrundlage 0,00
Abgeltungsteuer 25% 0,00
Sonstige Ford. / Verbindl.
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 33Besteuerung der Anleger in
(Publikums-)Investmentfonds
Beispiel der Besteuerung auf Anlegerebene – Ansatz der Vorabpauschale
Fondsgeschäftsjahr 01.10. – 30.09.
Fondsstruktur nach Assetklassen Ausschüttung 0,00
Renten 52,21% Anteilumlauf 423.900,00
Aktien 28,63% Anteilspreis 01.01.18 113,80
Anteilspreis 31.12.18 119,99
Bankguthaben 18,56% Basiszins für 2018 (entspricht dem von
Aktienähnliche Genussscheine 0,80% 2016) 1,1%
Dividendenansprüche 0,07% Besteuerung auf der Anlegerebene:
Sonstige Ford. / Verbindl. -0,27%
Ausschüttung - Ex 15.11.2018 0,00
Teilfreistellung 15% 0,00
Bemessungsgrundlage 0,00
Renten Abgeltungsteuer 25% 0,00
Aktien Vorabpauschale Ex 01.01.19:
Anteilspreis 01.01.2018 113,80
Basiszins 1,1% 1,25
Bankguthaben pauschaler Abschlag - 30% 0,38
verbleiben 0,88
Aktienähnliche abzgl. Ausschüttungen 0,00
Genussscheine verbleiben (max. Wertsteigerung) 0,88
Teilfreistellung 15% 0,13
Dividendenansprüche Bemessungsgrundlage 0,74
Abgeltungsteuer 25% 0,19
Sonstige Ford. / Verbindl.
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 34Besteuerung der Anleger in
(Publikums-)Investmentfonds
Besonderheiten der Vorabpauschale
Ansatz der Vorabpauschale am Kalenderjahresende
unabhängig vom Wirtschaftsjahr des Fonds
Bei unterjährigem Erwerb erfolgt der Ansatz zeitanteilig
Achtung: evtl. keine Begrenzung auf die Wertsteigerung
Keine endgültige Steuerbelastung
Vorabpauschale wird bei Ermittlung des Veräußerungsgewinn wieder in Abzug
gebracht
Steuerlicher Zufluss am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres
Erstmalige Berechnung der Vorabpauschale 31.12.2018
Ausnahmen: insbesondere Lebens-und Krankenversicherungen zur Deckung der
versicherungstechnischen Rückstellung
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 35Besteuerung der Anleger in
(Publikums-)Investmentfonds
Besonderheiten der Vorabpauschale
Wer berechnet und führt die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale ab
Inländische depotführende Stelle
es kommt auf deren Geschäftsbedingungen an:
Belastung Kontokorrent
Kontokorrentkredit
Meldung Betriebsstättenfinanzamt
Verkauf von Fondsanteilen
Ausländisches Depot – Steuerdeklaration
Steuerliquidität wird nicht mehr durch den Fonds zur Verfügung gestellt
Zwischenausschüttung bei thesaurierenden Fonds ?
Investmentrechtlich zulässig ?
Regelung in Vertragsbedingungen ?
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 36Agenda 1. Treiber der Reform 2. Anwendungsbereich des neuen InvStG 3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds 4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis 5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds 6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds 7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“ 8. Anwendungsvorschriften 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 37
Neuregelung § 36a EStG-E –
Beschränkung der Anrechenbarkeit von
Kapitalertragsteuer
Neuregelung § 36a EStG-E:
Der neue § 36a EStGE erweitert die in § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG geregelten
Voraussetzungen für eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer. Diese erweiterten
Voraussetzungen gelten für Beteiligungseinkünfte i.S.d. § 43 Absatz 1 Nummer 1a EStG:
Dividenden aus im Inland girosammelverwahrten deutschen Aktien und EK-
Genussrechten
Dividenden aus Aktien und Genussrechten inländischer Emittenten, die im Ausland
girosammelverwahrt werden.
Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die Besteuerung von inländischen Dividenden nicht
mittels sog. Cum/Cum-Geschäften umgangen werden kann.
Regelung tritt bereits zum 01.01.2016 in Kraft
§ 42 AO soll auch anwendbar bleiben, wenn Voraussetzungen erfüllt werden
Gilt auch für die Investmentfonds. Für alle unter das heutige InvStG fallende Investment-
fonds in 2016 und 2017 durch Rückzahlungsverpflichtung mit Auswirkungen auf den NAV,
ab 2018 bei Investmentfonds nach Kapitel 2 nur noch relevant für begünstigte Anleger (§
44a Abs.7 EStG). Bei Spezial-Investmentfonds mit Transparenzoption ab 2018
grundlegende Bedeutung für die Anrechnung bzw. Erstattung.
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 38Neuregelung § 36a EStG-E
1. Mindesthaltedauer:
45 Tage (ununterbrochen) wirtschaftlicher Eigentümer (CTA und interne Fonds von LV
für die fondsgebundene LV werden als eine Person behandelt)
91-tägiger Beobachtungszeitraum
45 Tage Mindesthaltedauer
2. „45 Zähltage“ (FIFO-Methode):
Tage mit mind. 70% Marktrisiko (Mindestwertänderungsrisiko). Dabei sind gegenläufige
Ansprüche nahe stehender Personen einzuschließen. Durch Stpfl. oder ihm
nahestehende Person ab-geschlossene Kurssicherungsgeschäfte sind insbesondere
dann schädlich, wenn das Wertänderungsrisiko unmittelbar (Micro-Hedge) oder
mittelbar (Macro-Hedge) um mehr als 30 % gemindert wird.
3. Im Rahmen von Rechtsgeschäften keine unmittelbare oder mittelbare (über Preise)
Weiterreichung der ganzen oder überwiegenden Kapitalerträge (> 50%) an andere
Personen. Beispiele: Swaps, Repos, Sachdarlehen, Aktienoptionen, Futures
Ausnahmen:
Kapitalerträge sind im Veranlagungszeitraum < 20 TEUR,
Bei Zufluss mindestens 1 Jahr wirtschaftlicher Eigentümer
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 39Neuregelung § 36a EStG-E –
Folgen fehlender Voraussetzung zur Anrechnung
Die Anrechnung von Kapitalertragsteuer wird auf 10 % begrenzt, was für den
Aktionär/Anleger zunächst eine „Definitivbelastung“ mit Kapitalertragsteuer i.H.v. 15%
bedeutet, die damit demjenigen Quellensteuerhöchstsatz entspricht, der regelmäßig für
nicht in Deutschland ansässige Aktionäre/Anleger aus den meisten mit Deutschland
abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen gilt.
Die nicht anrechenbare Kapitalertragsteuer ist auf Antrag bei der Ermittlung der
steuerpflichtigen Einkünfte abzugsfähig.
Einkommen-oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, bei denen insbesondere aufgrund
einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenommen oder denen ein Steuerabzug
erstattet wurde, haben dies gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und eine
Zahlung in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs (25%-igen) vorzunehmen.
Bei Ausübung der Transparenzoption ist der steuerliche Status der Anleger für den KESt-
Abzug maßgebend. Betrifft deshalb Kirchen, gemeinnützige Stiftungen (§ 44a Abs. 7 EStG
und die Dauerüberzahler (§ 44 a Abs. 5 EStG).
Die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 36 a EStG-E ist in der Fondsanlage nur durch
die Datenzulieferung der KVG an den Anleger nachweisbar. Zudem ist zwischen Anleger
und KVG ein Datenaustausch wegen Kurssicherungsgeschäften durch den Anleger selbst
oder ihm nahestehende Personen notwendig.
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 40Agenda 1. Treiber der Reform 2. Anwendungsbereich des neuen InvStG 3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds 4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis 5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds 6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds 7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“ 8. Anwendungsvorschriften 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 41
Anwendungsvorschriften
Anwendungsbeginn,
grundsätzlich ab dem 01.01.2018
Investmentfonds mit abweichendem Geschäftsjahr haben ein Rumpf-Geschäftsjahr auf den 31.12.2017 zu bilden:
Verpflichtung zur Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres
Einheitlicher Übergang für alle Investmentfonds und Anleger
Abschaffung Bestandsschutz für alle vor dem 01.01.2009 angeschafften bestands-
geschützten Altanteile
Alle Veräußerungen ab dem 01.01.2018 sind betroffen
Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 eingetreten sind, bleiben
steuerfrei
Steuerpflichtig sind nur die Wertveränderungen ab dem 01.01.2018.
Steuerpflicht tritt nur ein, soweit ein Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR überschritten wird.
Die Berücksichtigung des Freibetrages erfolgt über die Veranlagung.
Der Freibetrag gilt je Anleger insgesamt und ist nicht als jährlicher Freibetrag zu verstehen.
Bei Auslastung des Freibetrages Verrechnung von real. Gewinnen und real. Verlusten bzw. Aufleben des Freibetrages
bei späteren real. Verlusten unter Umständen möglich, allerdings viele ungeklärte Anwendungsfragen im
Zusammenspiel mit den (Verlust) Verrechnungstöpfen der depotführenden Institute, denn eine doppelte
Berücksichtigung von real. Verlusten scheidet aus.
Verlängerung Bestandsschutz nach dem AIFM-StAnpG bis zum 31.12.2017
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 42Abschaffung Bestandsschutz für Altanteile
für alle vor dem 01.01.2009 angeschafften
bestandsgeschützten Altanteile
alle Veräußerungen ab dem 01.01.2018 sind
betroffen
Wertveränderungen zwischen
Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 bleiben
steuerfrei
steuerpflichtig sind nur die Wertveränderungen ab
dem 01.01.2018
01.01.2009 31.12.2017 01.01.2018
Wertveränderungen zwischen Steuerpflichtig sind nur die
Anschaffungszeitpunkt und dem Wertveränderungen ab dem 01.01.2018.
31.12.2017 bleiben steuerfrei.
24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 43Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Olaf Liebisch
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24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 44Improving business together
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