Einblicke und Ausblicke - Die Reform der Investmentbesteuerung - Steuerberater-Fachvortrag 2017 Kempten, 24.02.2017 - Bankhaus Jungholz
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Einblicke und Ausblicke – Die Reform der Investmentbesteuerung 9. Steuerberater-Fachvortrag 2017 Kempten, 24.02.2017
Agenda 1. Treiber der Reform 2. Anwendungsbereich des neuen InvStG 3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds 4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis 5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds 6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds 7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“ 8. Anwendungsvorschriften 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 2
Agenda 1. Treiber der Reform 2. Anwendungsbereich des neuen InvStG 3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds 4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis 5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds 6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds 7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“ 8. Anwendungsvorschriften 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 3
Was sind die Treiber der Reform? Ausschluss von Verhinderung bzw. Reduzierung der Fehlerkorrekturen EU-rechtlichen Reduzierung der Komplexität Risiken Gestaltungs- anfälligkeit EuGH-Urteile Das Investment- 33 Besteuerungs- Keine Rs. Santander vom steuerrecht ist grundlagen rückwirkende 10.05.2012 aufgrund der hohen Steuerkennzahlen Fehlerkorrektur Rs. Emerging Komplexität und des Aufwand mind. Korrekturverfahren Markets vom hohen Volumens für 200 Mio € wirkt für die 10.04.2014 Gestaltungen Zukunft Steuerabzug bei interessant Anspruch des Dividenden an Cum-Ex/Cum- Anlegers über ausländische Fonds Cum die VA Ertragsausgleich Kein Steuer- anspruch für den Fiskus Investment-Steuerreform 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 4
Was bleibt – was kommt? Publikums-Investmentfonds Spezial-Investmentfonds Schaffung eines neuen intransparenten Beibehaltung des bisherigen Besteuerungssystems semitransparenten Besteuerungssystems Aufhebung des Keine vollständige Unter bestimmten Wahlrecht zur transparenten Steuerbefreiung auf Voraussetzungen vollständigen Besteuerungs- der Ebene des möglich Steuerbefreiung prinzip Fonds 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 5
Agenda 1. Treiber der Reform 2. Anwendungsbereich des neuen InvStG 3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds 4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis 5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds 6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds 7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“ 8. Anwendungsvorschriften 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 6
Anwendungsbereich des InvStG-E Personengesellschafts-AIF bleiben draußen Überblick über den geplanten Anwendungsbereich des InvStG-E Investmentfonds – § 1 Abs. 1 und 2 InvStG-E Investmentvermögen Erweiterung durch das Ausnahmen (Keine i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB InvStG-E Investmentfonds) § 1 Abs. 3 KAGB Organismus für gemeinsame Ein-Anleger- KapGes, KAGB InvStG-E: Anlagen, der von einer Fonds (§ 1 sofern Unter- Holdinggesellschaften Personen- Anzahl von Anlegern Kapital Abs. 2 Nr. 1 sagung Altersvorsorge- gesellschaften einsammelt, um es nach einer InvStG-E) operativer einrichtungen ausgenommen festgelegten Anlage-strategie Tätigkeit und Arbeitnehmer- OGAW und zum Nutzen der Anleger zu keine Beteiligungssysteme Altersvorsorge- investieren und der kein Ertrags- Verbriefungs- gesellschaften vermögensfonds operativ tätiges Unternehmen besteuerung Weitere Ausnahmen außerhalb des Finanzsektors (§ 1 Abs. 2 nach den ist. Nr. 2 InvStG- Erwägungsgründen E) der AIFMD (z. B. Family Offices, Versicherungen OGAW AIF und Joint Ventures) (§ 1 Abs. 2 (§ 1 Abs. 3 KAGB ivm § 1 KAGB ivm § 1 Abs. 1 S. 1 Abs. 1 S. 1 (§ 2 Abs. 1 und 2 (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG-E) InvStG-E) KAGB InvStG-E) ivm § 1 Abs. 3 Nr. 1 InvStG-E) 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 7
Agenda 1. Treiber der Reform 2. Anwendungsbereich des neuen InvStG 3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds 4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis 5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds 6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds 7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“ 8. Anwendungsvorschriften 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 8
Reform der Investmentbesteuerung – Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds Einführung eines intransparenten Besteuerungssystems Fonds 15% Inländische Dividenden 15% Körperschaftsteuer Steuer durch Steuerabzug 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 9
Reform der Investmentbesteuerung – Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds Einführung eines intransparenten Besteuerungssystems Fonds 15% Inländische. Mieterträge, Veräußerungsgewinne inländischer Immobilien 15% Körperschaftsteuer Steuer durch Veranlagung Auch Veräußerungsgewinne inländischer Immobilien außerhalb der Zehnjahresfrist. Steuerfrei sind die Wertveränderungen bis zum 31.12.2017, wenn der Zeitraum zwischen Datum der Anschaffung und Datum der Veräußerung > 10 Jahre 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 10
Agenda 1. Treiber der Reform 2. Anwendungsbereich des neuen InvStG 3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds 4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis 5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds 6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds 7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“ 8. Anwendungsvorschriften 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 11
Ausnahmen vom Steuerabzug Steuererstattungen bei steuerbefreiten Anlegern (z.B. Kirchen und gemeinnützigen Stiftungen) möglich. Bei inländischen Immobilienerträgen auch Befreiung für Versorgungswerke/ Pensionskassen/ Körperschaften des öffentlichen Rechts Antrag der KVG an die Verwahrstelle Nachweis erforderlich Anteil am Gesamtbestand der steuerbegünstigten Anleger Investmentfonds oder Anteilklassen nur für steuerbegünstigte Anleger Investitionen von nur steuerbegünstigten Anleger Regelung in den Anlagebedingungen Voraussetzungen „45-Tage-Regelung“ müssen erfüllt sein komplette Abstandnahme vom Steuerabzug möglich Investmentfonds oder Anteilklassen nur für Versorgungswerke und Pensionskassen Investitionen von nur Versorgungswerke und Pensionskassen als Anleger Regelung in den Anlagebedingungen Abstandnahme vom Steuerabzug auf inl. Immobilienerträge möglich 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 12
InvSt-Reform – Änderungen der Vertragsbedingungen Auszug Publikums-Investmentfonds – Anlagebedingungen Einschränkung auf einen bestimmten Anlegerkreis: „Anteile an dem OGAW-Sondervermögen dürfen nur erworben und gehalten werden von inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögens-massen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen und die die Anteile nicht in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb halten; inländischen Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen; inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen, sowie den vorstehenden drei Spiegelstrichen vergleichbaren ausländischen Anlegern mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat. Zum Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen hat der Anleger der Gesellschaft eine gültige Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 Investmentsteuergesetz zu übermitteln. Fallen bei einem Anleger die vorgenannten Voraussetzungen weg, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Wegfall mitzuteilen.“ 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 13
Agenda 1. Treiber der Reform 2. Anwendungsbereich des neuen InvStG 3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds 4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis 5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds 6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds 7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“ 8. Anwendungsvorschriften 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 14
Voraussetzung für einen Spezial-Investmentfonds Ein-Anleger-Fonds AIF Steuerbefreite KapGes § 1 Abs. 2 Nr. 1 InvStG-E § 1 Abs. 1 KAGB nicht operativ tätig und keine Ertragsbesteuerung Investmentfonds § 1 Abs. 2 i.V.m. Voraussetzung § 1 Abs. 3 Voraus- GewSt- InvStG-E setzungen Befreiung § 26 InvStG-E § 15 InvStG-E Spezial-Investmentfonds nach § 26 InvStG-E 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 15
Voraussetzung für einen Spezial-Investmentfonds Voraussetzung GewSt- Befreiung § 15 InvStG-E Objektiver Geschäftszweck ist auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung beschränkt. Vermögensverwaltung: Vermögensgegenstände dürfen nicht im wesentlichen Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden, d. h. kein Eingriff in das operative Geschäft von Beteiligungsinvestments. Ausnahme: Immobiliengesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nr. 22 KAGB Vorstehende Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung im Geschäftsjahr weniger als 5 % der gesamten Einnahmen des Fonds betragen. 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 16
Voraussetzung für einen Spezial-Investmentfonds Voraus- 1. AIF unterliegt einer Investmentaufsicht setzungen + 2. Anleger haben mindestens 1 x pro Jahr das Recht zur Anteilscheinrückgabe § 26 InvStG-E + 3. Beachtung des Grundsatzes der Risikomischung (unmittelbar oder mittelbar): – Risikostreuung in mehr als 3 Vermögensgegenstände + 4. Investition zu mindestens 90 % in zulässige Vermögensgegenstände (10% Schmutzgrenze) – engerer Wertpapierbegriff ! Erwerbbare Wertpapiere nur noch solche i. S. d. § 193 und 198 KAGB + 5. Anlage von max. 20 % des Wertes des AIF in Beteiligungen an nicht-börsennotierten Kapitalgesellschaften – Ausnahme: Anlage in Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften + 6. max. 9,9 % Beteiligungsgrenze am Kapital von nicht-börsennotierten Kapitalgesellschaften (unmittelbar oder mittelbar Beteiligung über Personengesellschaft) – Ausnahme: Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften, ÖPP-Projektgesellschaften, Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien gerichtet ist. + 7. Kreditaufnahme nur kurzfristig bis zu 30 % des Wertes des AIF – Immobilienfonds: im Übrigen Kredite bis zu maximal 50 % des Verkehrswertes der im AIF unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien + 8. Anlegerbeschränkung – Beteiligung unmittelbar und mittelbar über PersG insgesamt nicht mehr als 100 Anleger – keine natürliche Personen !!! + 9. Sonderkündigungsrecht, wenn die zulässige Anlegeranzahl überschritten oder Beteiligung von natürlichen Personen + 10. Die vorstehenden Anlagebestimmungen gehen aus den Anlagebedingungen hervor 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 17
Brennpunkte Investmentsteuergesetz Wegfall des steuerlichen Ertragsausgleichs (§ 37 InvStG-E) besitzzeitanteilige Zurechnung der Erträge Investmentrechtlich bleibt der Ertragsausgleich erhalten Beibehaltung des bisherigen transparenten Besteuerungssystems Möglichkeit der Ausübung einer Transparenzoption (§ 30 InvStG-E) Teilfreistellungen bei Investition der Spezial-Investmentfonds in Publikumsfonds schlagen durch (§ 43 Abs. 3 u. § 48 Abs. 1 InvStG-E) Eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit durch Wertpapierbegriff nach §§ 193,198 KAGB 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 18
Brennpunkte Investmentsteuergesetz Keine Zurechnung von Werbungskosten auf deutsche Beteiligungserträge (§ 39 Abs. 2 InvStG-E) Besteuerung der Finanzinnovationen entfällt künftig (§ 36 Abs. 2 InvStG-E) Steuerfrei thesaurierbar sind (§ 36 Abs. 2 InvStG-E): realisierte Veräußerungsgewinne und Gewinne aus Derivaten Ausnahme: Erträge aus Swaps, soweit sich die Höhe der getauschten Zahlungsströme aus Dividenden und Zinsen bestimmen zeitliche Begrenzung: die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge (Gewinne) gelten mit Ablauf des 15. Geschäftsjahres nach der Vereinnahmung als steuerpflichtig, soweit sie die Verluste der Vorjahre übersteigen und nicht vorher ausgeschüttet wurden Rückwirkende Anwendung der 45-Tage-Regelung § 36a EStG-E Gefahr der Doppelbesteuerung in 2016 / 2017 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 19
Option zur Transparenzbesteuerung Grundsatz: Positiv, da Option Wahlrecht: Durch Ausübung der Transparenzoption weitgehende Beibehaltung des transparenten Besteuerungssystems positiv möglich (§ 30 InvStG). Voraussetzung: Unwiderrufliche Erklärung des Spezial- Investmentfonds gegenüber dem Entrichtungspflichtigen zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung an die Anleger, aber: negativ Detailregelungen wirken teilweise unterschiedlich Nichtausübung = Körperschaftsteuerpflicht (15 %) der inländischen Dividenden: Keine Erstattung / Anrechnung der Körperschaftsteuer möglich (!) 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 20
Option zur Transparenzbesteuerung Grundsätzliche Fortführung des Transparenzprinzips, aber direkte Zurechnung der inländischen Beteiligungserträge unter Berücksichtigung des Steuerstatus des Anlegers Kapitalertragsteuer (keine Körperschaftsteuer) inkl. Solidaritätszuschlag auf Basis des Steuerstatus des Anlegers inländische Dividenden inländische Mieten Veräußerungsgewinne inländischer Immobilien sonstige inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG mit Steuerabzug Kein Steuerabzug auf der Eingangsseite (wie bisher) Zinsen Veräußerungen inländischer Immobilien: Erträge aus Termingeschäften 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 21
Transparenz: Optionsausübung? Ja, wenn Anleger durch die Besteuerung mit Körperschaftsteuer (KSt) Nachteile drohen: Kirchen und gemeinnützige Stiftungen (Achtung: bei über Spezial-Investmentfonds gehaltenen Publikums-Investmentfondsanteile bisher keine Erstattungsmöglichkeit der auf Ebene des Publikumsfonds abgezogenen KSt auf inländische Dividenden und inländische Mieten) Lebensversicherer/Krankenversicherer Für wen ist die Ausübung weitgehend neutral bis negativ? Pensionskassen, Versorgungswerke 15%iger Steuerabzug an der Quelle in beiden Fällen, jedoch kein Solz auf KSt von inländischen Dividenden bei Nichtausübung Bei wem ergeben sich Abhängigkeiten? Regelbesteuerte Anleger, denn die Nichtausübung wirkt in Verlustjahren nachteilig, da eine KSt nicht erstattbar ist. 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 22
Agenda 1. Treiber der Reform 2. Anwendungsbereich des neuen InvStG 3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds 4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis 5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds 6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds 7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“ 8. Anwendungsvorschriften 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 23
Besteuerung der Anleger in (Publikums-)Investmentfonds Cash-Flow-Besteuerung mit Vorabpauschale Steuerpflichtig sind unter Berücksichtigung der Teilfreistellungen: Ausschüttungen (brutto) Veräußerungsgewinne aus der Rückgabe von Fondsanteilen Vorabpauschale die sich an einem Basiszins orientiert (2016: 1,10%) Keine Berücksichtigung der tatsächlichen Einkunftsquellen des Fonds Kein §§ 8 b KStG und 3 Nr. 40 EStG Kein Zwischengewinn Kein Aktiengewinn Kein Immobiliengewinn Keine Zinserträge für die Zinsschranke Keine Anrechnung ausländischer Quellensteuer 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 24
Teilfreistellungen mindern Doppelbesteuerung (§ 20 InvStG-E) Fonds mit einem Aktienanteil (Anlagebedingungen) von mindestens 51 % bei natürlichen Personen 30 % bei natürlichen Personen mit Betriebsvermögen 60 % bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern 80 % (Ausnahme LV/KV) Bei Fonds mit einem Aktienanteil (Anlagebedingungen) von mindestens 25 % Mischfonds bei natürlichen Personen 15 % bei natürlichen Personen mit Betriebsvermögen 30 % bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern 40 % (Ausnahme LV/KV) Bei Fonds mit einem Anteil an Immobilien / Immobiliengesellschaften (Anlagebedingungen) von mindestens 51 % 60% Bei Fonds mit einem Anteil an ausländischen Immobilien / Auslandsimmobiliengesellschaften (Anlagebedingungen) von mindestens 51 % 80% Für Zwecke der Gewerbesteuer sind die Freibeträge nur zur Hälfte zu berücksichtigen 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 25
Teilfreistellungen mindern Doppelbesteuerung (§ 20 InvStG-E) Dachfonds mit Anteilen an Aktienfonds Die Aktienteilfreistellung wird nach dem InvStG grundsätzlich auch für „Aktien-Dachfonds“ gewährt. Gesetzesbegründung: „Für die Berechnung der Aktienquote eines Dachfonds gelten 51% des Wertes an einem Aktien-Zielfonds als Kapitalbeteiligung …“ Folge: nur bei 100%iger Investition in Aktien-Zielfonds erfüllt der Dachfonds die Voraussetzungen der Aktienquote nach dem Gesetz !! Achtung: Aktien-Dachfonds halten auch einen „geringen“ Cash-Bestand vor, somit können die Vorgaben des Gesetzgebers faktisch nie erfüllt werden !!! Folge: max. Teilfreistellungsquoten eines Mischfonds Aber: Voraussichtliche Berücksichtigung der tatsächlichen Aktienquoten der Zielfonds möglich (Meldeverfahren) oder in den Vertragsbedingungen der Zielfonds höhere festgelegte Aktienquoten (z.B. 70%). BMF kompromissbereit Auszug Publikums-Investmentfonds – Anlagebedingungen Qualifikation als Aktienfonds: „Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Aktien angelegt, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind.“ 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 26
Teilfreistellungen mindern Doppelbesteuerung (§ 20 InvStG-E) Auswirkung der Teilfreistellung auf der Ebene des Anlegers (natürliche Personen) Fondseingangseite Fonds aktuelles Recht ab 01.01.18 100.000,00 85.000,00 Anlegerebene Privatanleger ab 01.01.18 ohne ab 01.01.18 aktuelles Recht Teilfreistellung Teilfreistellung 30% Bemessungsgrundlage 100.000,00 85.000,00 59.500,00 Steuerbelastung % 26,375% 26,375% 26,375% Steuerbelastung € 26.375,00 22.418,75 15.693,13 Steuerbelastung Fondseingang 0,00 15.000,00 15.000,00 Steuerbelastung insgesamt € 26.375,00 37.418,75 30.693,13 Steuerbelastung insgesamt % 26,375 37,419 30,693 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 27
Teilfreistellungen mindern Doppelbesteuerung (§ 20 InvStG-E) Auswirkung der Teilfreistellung auf der Ebene des Anlegers (Körperschaften) Fondseingangseite Fonds aktuelles Recht ab 01.01.18 100.000,00 85.000,00 Anlegerebene Körperschaften ab 01.01.18 ohne ab 01.01.18 aktuelles Recht Teilfreistellung Teilfreistellung 80% Bemessungsgrundlage KSt 100.000,00 85.000,00 17.000,00 Bemessungsgrundlage GewSt 100.000,00 85.000,00 51.000,00 Steuerbelastung %* 30,825% 30,825% 30,825% Steuerbelastung € 30.825,00 26.201,25 10.340,25 Steuerbelastung Fondseingang 0,00 15.000,00 15.000,00 Steuerbelastung insgesamt € 30.825,00 41.201,25 25.340,25 Steuerbelastung insgesamt % 30,825 41,201 25,340 * Annahme GewSt-Belastung 15% 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 28
Teilfreistellungen mindern Doppelbesteuerung (§ 20 InvStG-E) Auswirkung der Teilfreistellung auf der Ebene des Anlegers (Pensionskassen) Fondseingangseite Fonds aktuelles Recht ab 01.01.18 100.000,00 85.000,00 Anlegerebene Pensionskassen ab 01.01.18 ohne ab 01.01.18 aktuelles Recht Teilfreistellung Teilfreistellung 80% Bemessungsgrundlage KSt 100.000,00 0,00 0,00 Bemessungsgrundlage GewSt 0,00 0,00 0,00 Steuerbelastung %* 15,825% 0,00 0,00 Steuerbelastung € 15.825,00 0,00 0,00 Steuerbelastung Fondseingang 0,00 15.000,00 15.000,00 Steuerbelastung insgesamt € 15.825,00 15.000,00 15.000,00 Steuerbelastung insgesamt % 15,825 15,00 15,00 * Annahme GewSt-Belastung 15% 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 29
Besteuerung der Anleger in (Publikums-)Investmentfonds Berechnung (Deckelung) der anzusetzenden Vorabpauschale Rücknahmepreis zum Ende des Kalenderjahres > Rücknahmepreis zu Beginn des Kalenderjahres (Wertsteigerung?) nein ja Rücknahmepreis zu Beginn des Kalenderjahres x 70% des Basiszinssatzes („Basisertrag“) > Ausschüttungen? nein ja Wertsteigerung + Ausschüttungen ≥ Basisertrag? ja nein Keine Keine Vorabpauschale = Vorabpauschale = Vorabpauschale Vorabpauschale Basisertrag ./. Ausschüttungen Wertsteigerung 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 30
Besteuerung der Anleger in (Publikums-)Investmentfonds Berechnung der anzusetzenden Vorabpauschale Rücknahmepreis zu Beginn des Kalenderjahres Basisertrag Basisertrag Basisertrag Jahr Basiszins (Rentenfonds) (Mischfonds) (Aktienfonds) x 70% des Basiszinses 2016 1,10% 0,77% 0,65% 0,54% 2015 0,99% 0,69% 0,59% 0,49% = Basisertrag 2014 2,59% 1,81% 1,54% 1,27% ./. Ausschüttungen im Kalenderjahr 2013 2,04% 1,43% 1,21% 1,00% 2012 2,44% 1,71% 1,45% 1,20% = Vorabpauschale 2011 3,43% 2,40% 2,04% 1,68% ./. Berücksichtigung Teilfreistellung 2010 3,98% 2,79% 2,37% 1,95% 2009 3,61% 2,53% 2,15% 1,77% = zu versteuernde Vorabpauschale 2008 4,58% 3,21% 2,73% 2,24% 2007 4,02% 2,81% 2,39% 1,97% 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 31
Besteuerung der Anleger in (Publikums-)Investmentfonds Übersicht der Steuersätze bei einer Körperschaft (Annahme GewSt-Belastung 15%) Spezial-Investmentfonds Investmentfonds Mit Transparenz- Ohne Transparenz- Aktienfonds Mischfonds option option Inländische Dividenden 30,825% 27,75%1 25,341% 33,270% Ausländische Dividenden 30,825%2 30,825%2 12,165% / 25,341% 21,495%3 / 33,270%4 3 4 Zinserträge 30,825% 30,825% 12,165% 21,495% Ausgeschüttete 1,541% 1,541% 12,165% 21,495% Veräußerungsgewinne Aktien Ausgeschüttete 30,825% 30,825% 12,165% 21,495% Veräußerungsgewinne Renten Annahme einer GewSt Belastung 15% 1 Dies gilt bei Anwendung der Nettomethode auch im Thesaurierungsfall (ausschüttungsgleiche Erträge). Bei Anwendung der Bruttomethode beträgt die Steuerbelastung 30,00% 2 Ohne bzw. mit ausländischer Quellensteuerbelastung iHv. 15% (Annahme: ausl. Quellensteuer ist voll anrechenbar). 3 Ohne ausländischer Quellensteuerbelastung. 4 Mit ausländischer Quellensteuerbelastung iHv. 15%. 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 32
Besteuerung der Anleger in (Publikums-)Investmentfonds Beispiel der Besteuerung auf Anlegerebene - Ausschüttung Fondsgeschäftsjahr 01.10. – 30.09. Fondsstruktur nach Assetklassen Ausschüttung der oE - Ex 15.11.2018 542.592,00 Renten 52,21% Anteilumlauf 423.900,00 Aktien 28,63% Anteilspreis 01.01.18 113,80 Anteilspreis 31.12.18 118,71 Bankguthaben 18,56% Basiszins für 2018 (entspricht dem von Aktienähnliche Genussscheine 0,80% 2016) 1,1% Dividendenansprüche 0,07% Besteuerung auf der Anlegerebene: Sonstige Ford. / Verbindl. -0,27% Ausschüttung - Ex 15.11.2018 1,28 Teilfreistellung 15% 0,19 Bemessungsgrundlage 1,09 Renten Abgeltungsteuer 25% 0,27 Aktien Vorabpauschale Ex 01.01.19: Anteilspreis 01.01.2018 113,80 Basiszins 1,1% 1,25 Bankguthaben pauschaler Abschlag - 30% 0,38 verbleiben 0,88 Aktienähnliche abzgl. Ausschüttungen 1,28 Genussscheine verbleiben (max. 0,--) 0,00 Teilfreistellung 15% 0,00 Dividendenansprüche Bemessungsgrundlage 0,00 Abgeltungsteuer 25% 0,00 Sonstige Ford. / Verbindl. 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 33
Besteuerung der Anleger in (Publikums-)Investmentfonds Beispiel der Besteuerung auf Anlegerebene – Ansatz der Vorabpauschale Fondsgeschäftsjahr 01.10. – 30.09. Fondsstruktur nach Assetklassen Ausschüttung 0,00 Renten 52,21% Anteilumlauf 423.900,00 Aktien 28,63% Anteilspreis 01.01.18 113,80 Anteilspreis 31.12.18 119,99 Bankguthaben 18,56% Basiszins für 2018 (entspricht dem von Aktienähnliche Genussscheine 0,80% 2016) 1,1% Dividendenansprüche 0,07% Besteuerung auf der Anlegerebene: Sonstige Ford. / Verbindl. -0,27% Ausschüttung - Ex 15.11.2018 0,00 Teilfreistellung 15% 0,00 Bemessungsgrundlage 0,00 Renten Abgeltungsteuer 25% 0,00 Aktien Vorabpauschale Ex 01.01.19: Anteilspreis 01.01.2018 113,80 Basiszins 1,1% 1,25 Bankguthaben pauschaler Abschlag - 30% 0,38 verbleiben 0,88 Aktienähnliche abzgl. Ausschüttungen 0,00 Genussscheine verbleiben (max. Wertsteigerung) 0,88 Teilfreistellung 15% 0,13 Dividendenansprüche Bemessungsgrundlage 0,74 Abgeltungsteuer 25% 0,19 Sonstige Ford. / Verbindl. 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 34
Besteuerung der Anleger in (Publikums-)Investmentfonds Besonderheiten der Vorabpauschale Ansatz der Vorabpauschale am Kalenderjahresende unabhängig vom Wirtschaftsjahr des Fonds Bei unterjährigem Erwerb erfolgt der Ansatz zeitanteilig Achtung: evtl. keine Begrenzung auf die Wertsteigerung Keine endgültige Steuerbelastung Vorabpauschale wird bei Ermittlung des Veräußerungsgewinn wieder in Abzug gebracht Steuerlicher Zufluss am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres Erstmalige Berechnung der Vorabpauschale 31.12.2018 Ausnahmen: insbesondere Lebens-und Krankenversicherungen zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellung 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 35
Besteuerung der Anleger in (Publikums-)Investmentfonds Besonderheiten der Vorabpauschale Wer berechnet und führt die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale ab Inländische depotführende Stelle es kommt auf deren Geschäftsbedingungen an: Belastung Kontokorrent Kontokorrentkredit Meldung Betriebsstättenfinanzamt Verkauf von Fondsanteilen Ausländisches Depot – Steuerdeklaration Steuerliquidität wird nicht mehr durch den Fonds zur Verfügung gestellt Zwischenausschüttung bei thesaurierenden Fonds ? Investmentrechtlich zulässig ? Regelung in Vertragsbedingungen ? 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 36
Agenda 1. Treiber der Reform 2. Anwendungsbereich des neuen InvStG 3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds 4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis 5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds 6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds 7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“ 8. Anwendungsvorschriften 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 37
Neuregelung § 36a EStG-E – Beschränkung der Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer Neuregelung § 36a EStG-E: Der neue § 36a EStGE erweitert die in § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG geregelten Voraussetzungen für eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer. Diese erweiterten Voraussetzungen gelten für Beteiligungseinkünfte i.S.d. § 43 Absatz 1 Nummer 1a EStG: Dividenden aus im Inland girosammelverwahrten deutschen Aktien und EK- Genussrechten Dividenden aus Aktien und Genussrechten inländischer Emittenten, die im Ausland girosammelverwahrt werden. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die Besteuerung von inländischen Dividenden nicht mittels sog. Cum/Cum-Geschäften umgangen werden kann. Regelung tritt bereits zum 01.01.2016 in Kraft § 42 AO soll auch anwendbar bleiben, wenn Voraussetzungen erfüllt werden Gilt auch für die Investmentfonds. Für alle unter das heutige InvStG fallende Investment- fonds in 2016 und 2017 durch Rückzahlungsverpflichtung mit Auswirkungen auf den NAV, ab 2018 bei Investmentfonds nach Kapitel 2 nur noch relevant für begünstigte Anleger (§ 44a Abs.7 EStG). Bei Spezial-Investmentfonds mit Transparenzoption ab 2018 grundlegende Bedeutung für die Anrechnung bzw. Erstattung. 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 38
Neuregelung § 36a EStG-E 1. Mindesthaltedauer: 45 Tage (ununterbrochen) wirtschaftlicher Eigentümer (CTA und interne Fonds von LV für die fondsgebundene LV werden als eine Person behandelt) 91-tägiger Beobachtungszeitraum 45 Tage Mindesthaltedauer 2. „45 Zähltage“ (FIFO-Methode): Tage mit mind. 70% Marktrisiko (Mindestwertänderungsrisiko). Dabei sind gegenläufige Ansprüche nahe stehender Personen einzuschließen. Durch Stpfl. oder ihm nahestehende Person ab-geschlossene Kurssicherungsgeschäfte sind insbesondere dann schädlich, wenn das Wertänderungsrisiko unmittelbar (Micro-Hedge) oder mittelbar (Macro-Hedge) um mehr als 30 % gemindert wird. 3. Im Rahmen von Rechtsgeschäften keine unmittelbare oder mittelbare (über Preise) Weiterreichung der ganzen oder überwiegenden Kapitalerträge (> 50%) an andere Personen. Beispiele: Swaps, Repos, Sachdarlehen, Aktienoptionen, Futures Ausnahmen: Kapitalerträge sind im Veranlagungszeitraum < 20 TEUR, Bei Zufluss mindestens 1 Jahr wirtschaftlicher Eigentümer 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 39
Neuregelung § 36a EStG-E – Folgen fehlender Voraussetzung zur Anrechnung Die Anrechnung von Kapitalertragsteuer wird auf 10 % begrenzt, was für den Aktionär/Anleger zunächst eine „Definitivbelastung“ mit Kapitalertragsteuer i.H.v. 15% bedeutet, die damit demjenigen Quellensteuerhöchstsatz entspricht, der regelmäßig für nicht in Deutschland ansässige Aktionäre/Anleger aus den meisten mit Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen gilt. Die nicht anrechenbare Kapitalertragsteuer ist auf Antrag bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte abzugsfähig. Einkommen-oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, bei denen insbesondere aufgrund einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenommen oder denen ein Steuerabzug erstattet wurde, haben dies gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und eine Zahlung in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs (25%-igen) vorzunehmen. Bei Ausübung der Transparenzoption ist der steuerliche Status der Anleger für den KESt- Abzug maßgebend. Betrifft deshalb Kirchen, gemeinnützige Stiftungen (§ 44a Abs. 7 EStG und die Dauerüberzahler (§ 44 a Abs. 5 EStG). Die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 36 a EStG-E ist in der Fondsanlage nur durch die Datenzulieferung der KVG an den Anleger nachweisbar. Zudem ist zwischen Anleger und KVG ein Datenaustausch wegen Kurssicherungsgeschäften durch den Anleger selbst oder ihm nahestehende Personen notwendig. 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 40
Agenda 1. Treiber der Reform 2. Anwendungsbereich des neuen InvStG 3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds 4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis 5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds 6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds 7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“ 8. Anwendungsvorschriften 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 41
Anwendungsvorschriften Anwendungsbeginn, grundsätzlich ab dem 01.01.2018 Investmentfonds mit abweichendem Geschäftsjahr haben ein Rumpf-Geschäftsjahr auf den 31.12.2017 zu bilden: Verpflichtung zur Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres Einheitlicher Übergang für alle Investmentfonds und Anleger Abschaffung Bestandsschutz für alle vor dem 01.01.2009 angeschafften bestands- geschützten Altanteile Alle Veräußerungen ab dem 01.01.2018 sind betroffen Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 eingetreten sind, bleiben steuerfrei Steuerpflichtig sind nur die Wertveränderungen ab dem 01.01.2018. Steuerpflicht tritt nur ein, soweit ein Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR überschritten wird. Die Berücksichtigung des Freibetrages erfolgt über die Veranlagung. Der Freibetrag gilt je Anleger insgesamt und ist nicht als jährlicher Freibetrag zu verstehen. Bei Auslastung des Freibetrages Verrechnung von real. Gewinnen und real. Verlusten bzw. Aufleben des Freibetrages bei späteren real. Verlusten unter Umständen möglich, allerdings viele ungeklärte Anwendungsfragen im Zusammenspiel mit den (Verlust) Verrechnungstöpfen der depotführenden Institute, denn eine doppelte Berücksichtigung von real. Verlusten scheidet aus. Verlängerung Bestandsschutz nach dem AIFM-StAnpG bis zum 31.12.2017 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 42
Abschaffung Bestandsschutz für Altanteile für alle vor dem 01.01.2009 angeschafften bestandsgeschützten Altanteile alle Veräußerungen ab dem 01.01.2018 sind betroffen Wertveränderungen zwischen Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 bleiben steuerfrei steuerpflichtig sind nur die Wertveränderungen ab dem 01.01.2018 01.01.2009 31.12.2017 01.01.2018 Wertveränderungen zwischen Steuerpflichtig sind nur die Anschaffungszeitpunkt und dem Wertveränderungen ab dem 01.01.2018. 31.12.2017 bleiben steuerfrei. 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 43
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Olaf Liebisch Universal‐Investment‐Gesellschaft mbH Theodor‐Heuss‐Allee 70 60486 Frankfurt am Main Telefon: +49 69 71043‐234 Telefax: +49 69 71043‐701 Olaf.Liebisch@universal‐investment.com www.universal‐investment.de 24.02.2017 Die Reform der Investmentbesteuerung 44
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