Einblicke und Ausblicke - Die Reform der Investmentbesteuerung - Steuerberater-Fachvortrag 2017 Kempten, 24.02.2017 - Bankhaus Jungholz

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Einblicke und Ausblicke - Die Reform der Investmentbesteuerung - Steuerberater-Fachvortrag 2017 Kempten, 24.02.2017 - Bankhaus Jungholz
Einblicke und Ausblicke –
Die Reform der
Investmentbesteuerung

9. Steuerberater-Fachvortrag 2017
Kempten, 24.02.2017
Einblicke und Ausblicke - Die Reform der Investmentbesteuerung - Steuerberater-Fachvortrag 2017 Kempten, 24.02.2017 - Bankhaus Jungholz
Agenda

1. Treiber der Reform
2. Anwendungsbereich des neuen InvStG
3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds
4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis
5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds
6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds
7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“
8. Anwendungsvorschriften

24.02.2017   Die Reform der Investmentbesteuerung      2
Einblicke und Ausblicke - Die Reform der Investmentbesteuerung - Steuerberater-Fachvortrag 2017 Kempten, 24.02.2017 - Bankhaus Jungholz
Agenda

1. Treiber der Reform
2. Anwendungsbereich des neuen InvStG
3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds
4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis
5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds
6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds
7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“
8. Anwendungsvorschriften

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Einblicke und Ausblicke - Die Reform der Investmentbesteuerung - Steuerberater-Fachvortrag 2017 Kempten, 24.02.2017 - Bankhaus Jungholz
Was sind die Treiber der Reform?

             Ausschluss von                      Verhinderung bzw.     Reduzierung der      Fehlerkorrekturen
             EU-rechtlichen                      Reduzierung der       Komplexität
             Risiken                             Gestaltungs-
                                                 anfälligkeit
             EuGH-Urteile                        Das Investment-        33 Besteuerungs-    Keine
              Rs. Santander vom                 steuerrecht ist         grundlagen           rückwirkende
               10.05.2012                        aufgrund der hohen     Steuerkennzahlen     Fehlerkorrektur
              Rs. Emerging                      Komplexität und des    Aufwand mind.       Korrekturverfahren
               Markets vom                       hohen Volumens für      200 Mio €            wirkt für die
               10.04.2014                        Gestaltungen                                 Zukunft
             Steuerabzug bei                     interessant                                 Anspruch des
             Dividenden an                        Cum-Ex/Cum-                                Anlegers über
             ausländische Fonds                     Cum                                       die VA
                                                  Ertragsausgleich                          Kein Steuer-
                                                                                              anspruch für den
                                                                                              Fiskus

                                                      Investment-Steuerreform

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Einblicke und Ausblicke - Die Reform der Investmentbesteuerung - Steuerberater-Fachvortrag 2017 Kempten, 24.02.2017 - Bankhaus Jungholz
Was bleibt – was kommt?

              Publikums-Investmentfonds                                Spezial-Investmentfonds

             Schaffung eines neuen intransparenten                    Beibehaltung des bisherigen
             Besteuerungssystems                                      semitransparenten Besteuerungssystems

             Aufhebung des                      Keine vollständige    Unter bestimmten      Wahlrecht zur
             transparenten                      Steuerbefreiung auf   Voraussetzungen       vollständigen
             Besteuerungs-                      der Ebene des         möglich               Steuerbefreiung
             prinzip                            Fonds

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Einblicke und Ausblicke - Die Reform der Investmentbesteuerung - Steuerberater-Fachvortrag 2017 Kempten, 24.02.2017 - Bankhaus Jungholz
Agenda

1. Treiber der Reform
2. Anwendungsbereich des neuen InvStG
3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds
4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis
5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds
6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds
7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“
8. Anwendungsvorschriften

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Einblicke und Ausblicke - Die Reform der Investmentbesteuerung - Steuerberater-Fachvortrag 2017 Kempten, 24.02.2017 - Bankhaus Jungholz
Anwendungsbereich des InvStG-E
Personengesellschafts-AIF bleiben draußen
         Überblick über den geplanten Anwendungsbereich des InvStG-E

                                                Investmentfonds – § 1 Abs. 1 und 2 InvStG-E

              Investmentvermögen                          Erweiterung durch das                Ausnahmen (Keine
              i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB                             InvStG-E               Investmentfonds) § 1 Abs. 3 KAGB

             Organismus für gemeinsame                   Ein-Anleger-   KapGes,         KAGB                      InvStG-E:
             Anlagen, der von einer                      Fonds (§ 1     sofern Unter-    Holdinggesellschaften   Personen-
             Anzahl von Anlegern Kapital                 Abs. 2 Nr. 1   sagung           Altersvorsorge-         gesellschaften
             einsammelt, um es nach einer                InvStG-E)      operativer        einrichtungen           ausgenommen
             festgelegten Anlage-strategie                              Tätigkeit und    Arbeitnehmer-           OGAW und
             zum Nutzen der Anleger zu                                  keine             Beteiligungssysteme
                                                                                                                  Altersvorsorge-
             investieren und der kein                                   Ertrags-         Verbriefungs-
                                                                                          gesellschaften          vermögensfonds
             operativ tätiges Unternehmen                               besteuerung
                                                                                         Weitere Ausnahmen
             außerhalb des Finanzsektors                                (§ 1 Abs. 2       nach den
             ist.                                                       Nr. 2 InvStG-     Erwägungsgründen
                                                                        E)                der AIFMD (z. B.
                                                                                          Family Offices,
                                                                                          Versicherungen
              OGAW                 AIF                                                    und Joint Ventures)
              (§ 1 Abs. 2          (§ 1 Abs. 3
              KAGB ivm § 1         KAGB ivm § 1
              Abs. 1 S. 1          Abs. 1 S. 1                                          (§ 2 Abs. 1 und 2         (§ 1 Abs. 3 Nr. 2
              InvStG-E)            InvStG-E)                                            KAGB                      InvStG-E)
                                                                                        ivm § 1 Abs. 3 Nr. 1
                                                                                        InvStG-E)

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Einblicke und Ausblicke - Die Reform der Investmentbesteuerung - Steuerberater-Fachvortrag 2017 Kempten, 24.02.2017 - Bankhaus Jungholz
Agenda

1. Treiber der Reform
2. Anwendungsbereich des neuen InvStG
3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds
4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis
5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds
6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds
7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“
8. Anwendungsvorschriften

24.02.2017   Die Reform der Investmentbesteuerung      8
Reform der Investmentbesteuerung –
Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds

Einführung eines intransparenten Besteuerungssystems

                                                    Fonds   15%
                    Inländische
                    Dividenden

                                  15% Körperschaftsteuer    Steuer
                                    durch Steuerabzug

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Reform der Investmentbesteuerung –
Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds

Einführung eines intransparenten Besteuerungssystems

                                                      Fonds           15%
                   Inländische. Mieterträge,
                   Veräußerungsgewinne
                   inländischer Immobilien

                                    15% Körperschaftsteuer              Steuer
                                      durch Veranlagung
            Auch Veräußerungsgewinne inländischer Immobilien außerhalb der Zehnjahresfrist.
            Steuerfrei sind die Wertveränderungen bis zum 31.12.2017, wenn der Zeitraum
             zwischen Datum der Anschaffung und Datum der Veräußerung > 10 Jahre

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Agenda

1. Treiber der Reform
2. Anwendungsbereich des neuen InvStG
3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds
4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis
5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds
6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds
7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“
8. Anwendungsvorschriften

24.02.2017   Die Reform der Investmentbesteuerung      11
Ausnahmen vom Steuerabzug
 Steuererstattungen bei steuerbefreiten Anlegern (z.B. Kirchen und gemeinnützigen Stiftungen) möglich.
  Bei inländischen Immobilienerträgen auch Befreiung für Versorgungswerke/ Pensionskassen/
  Körperschaften des öffentlichen Rechts
    Antrag der KVG an die Verwahrstelle
    Nachweis erforderlich
    Anteil am Gesamtbestand der steuerbegünstigten Anleger

 Investmentfonds oder Anteilklassen nur für steuerbegünstigte Anleger
    Investitionen von nur steuerbegünstigten Anleger
    Regelung in den Anlagebedingungen
    Voraussetzungen „45-Tage-Regelung“ müssen erfüllt sein
              komplette Abstandnahme vom Steuerabzug möglich

 Investmentfonds oder Anteilklassen nur für Versorgungswerke und Pensionskassen
    Investitionen von nur Versorgungswerke und Pensionskassen als Anleger
    Regelung in den Anlagebedingungen
              Abstandnahme vom Steuerabzug auf inl. Immobilienerträge möglich

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InvSt-Reform –
Änderungen der Vertragsbedingungen
Auszug Publikums-Investmentfonds – Anlagebedingungen

 Einschränkung auf einen bestimmten Anlegerkreis:
   „Anteile an dem OGAW-Sondervermögen dürfen nur erworben und gehalten werden
     von inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögens-massen, die
     nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der
     tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,
     mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung
     dienen und die die Anteile nicht in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb halten;
      inländischen Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar
        gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen;
      inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und
        unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen, sowie
      den vorstehenden drei Spiegelstrichen vergleichbaren ausländischen Anlegern mit
        Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden
        ausländischen Staat.
 Zum Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen hat der Anleger der Gesellschaft eine
  gültige Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 Investmentsteuergesetz zu
  übermitteln. Fallen bei einem Anleger die vorgenannten Voraussetzungen weg, so ist er
  verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Wegfall mitzuteilen.“

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Agenda

1. Treiber der Reform
2. Anwendungsbereich des neuen InvStG
3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds
4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis
5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds
6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds
7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“
8. Anwendungsvorschriften

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Voraussetzung für einen Spezial-Investmentfonds

                Ein-Anleger-Fonds                             AIF                Steuerbefreite KapGes
             § 1 Abs. 2 Nr. 1 InvStG-E                  § 1 Abs. 1 KAGB         nicht operativ tätig und
                                                                               keine Ertragsbesteuerung

                                                      Investmentfonds
                                                       § 1 Abs. 2 i.V.m.
              Voraussetzung                               § 1 Abs. 3                     Voraus-
                  GewSt-                                   InvStG-E                     setzungen
                 Befreiung                                                            § 26 InvStG-E
               § 15 InvStG-E

                                                     Spezial-Investmentfonds
                                                       nach § 26 InvStG-E

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Voraussetzung für einen Spezial-Investmentfonds

                                                                                    Voraussetzung
                                                                                        GewSt-
                                                                                       Befreiung
                                                                                     § 15 InvStG-E
   Objektiver Geschäftszweck ist auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für
    gemeinschaftliche Rechnung beschränkt.
   Vermögensverwaltung: Vermögensgegenstände dürfen nicht im wesentlichen Umfang aktiv
    unternehmerisch bewirtschaftet werden, d. h. kein Eingriff in das operative Geschäft von
    Beteiligungsinvestments.
       Ausnahme: Immobiliengesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nr. 22 KAGB
   Vorstehende Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Einnahmen aus einer aktiven
    unternehmerischen Bewirtschaftung im Geschäftsjahr weniger als 5 % der gesamten
    Einnahmen des Fonds betragen.

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Voraussetzung für einen Spezial-Investmentfonds

                                                                                                         Voraus-
         1.      AIF unterliegt einer Investmentaufsicht                                                setzungen
       + 2.      Anleger haben mindestens 1 x pro Jahr das Recht zur Anteilscheinrückgabe             § 26 InvStG-E
       + 3.      Beachtung des Grundsatzes der Risikomischung (unmittelbar oder mittelbar):
                 – Risikostreuung in mehr als 3 Vermögensgegenstände
       +     4. Investition zu mindestens 90 % in zulässige Vermögensgegenstände (10% Schmutzgrenze)
                 – engerer Wertpapierbegriff ! Erwerbbare Wertpapiere nur noch solche i. S. d. § 193 und 198 KAGB
       +     5. Anlage von max. 20 % des Wertes des AIF in Beteiligungen an nicht-börsennotierten
                 Kapitalgesellschaften
                 – Ausnahme: Anlage in Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
       +     6. max. 9,9 % Beteiligungsgrenze am Kapital von nicht-börsennotierten Kapitalgesellschaften
                 (unmittelbar oder mittelbar Beteiligung über Personengesellschaft)
                 – Ausnahme: Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften, ÖPP-Projektgesellschaften, Gesellschaften,
                 deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien im Sinne des § 3 Nr. 3 des
                 Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien gerichtet ist.
       +     7. Kreditaufnahme nur kurzfristig bis zu 30 % des Wertes des AIF
                 – Immobilienfonds: im Übrigen Kredite bis zu maximal 50 % des Verkehrswertes der im AIF unmittelbar
                 oder mittelbar gehaltenen Immobilien
       +     8. Anlegerbeschränkung
                 – Beteiligung unmittelbar und mittelbar über PersG insgesamt nicht mehr als 100 Anleger – keine
                 natürliche Personen !!!
       +     9. Sonderkündigungsrecht, wenn die zulässige Anlegeranzahl überschritten oder Beteiligung von
                 natürlichen Personen
       +     10. Die vorstehenden Anlagebestimmungen gehen aus den Anlagebedingungen hervor

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Brennpunkte Investmentsteuergesetz

  Wegfall des steuerlichen Ertragsausgleichs (§ 37 InvStG-E)
      besitzzeitanteilige Zurechnung der Erträge
      Investmentrechtlich bleibt der Ertragsausgleich erhalten

  Beibehaltung des bisherigen transparenten Besteuerungssystems
      Möglichkeit der Ausübung einer Transparenzoption (§ 30 InvStG-E)

  Teilfreistellungen bei Investition der Spezial-Investmentfonds in Publikumsfonds schlagen
   durch (§ 43 Abs. 3 u. § 48 Abs. 1 InvStG-E)

  Eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit durch Wertpapierbegriff nach §§ 193,198 KAGB

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Brennpunkte Investmentsteuergesetz
 Keine Zurechnung von Werbungskosten auf deutsche Beteiligungserträge (§ 39 Abs. 2 InvStG-E)

 Besteuerung der Finanzinnovationen entfällt künftig (§ 36 Abs. 2 InvStG-E)

 Steuerfrei thesaurierbar sind (§ 36 Abs. 2 InvStG-E):
     realisierte Veräußerungsgewinne und Gewinne aus Derivaten
         Ausnahme:
          Erträge aus Swaps, soweit sich die Höhe der getauschten Zahlungsströme aus Dividenden und Zinsen
          bestimmen
     zeitliche Begrenzung:
         die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge (Gewinne) gelten mit Ablauf des
          15. Geschäftsjahres nach der Vereinnahmung als steuerpflichtig, soweit sie die Verluste der Vorjahre
          übersteigen und nicht vorher ausgeschüttet wurden

 Rückwirkende Anwendung der 45-Tage-Regelung § 36a EStG-E
     Gefahr der Doppelbesteuerung in 2016 / 2017

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Option zur Transparenzbesteuerung
Grundsatz: Positiv, da Option

                                                    Wahlrecht: Durch Ausübung der
                                                    Transparenzoption weitgehende Beibehaltung
                                                    des transparenten Besteuerungssystems
                    positiv                         möglich (§ 30 InvStG).
                                                    Voraussetzung:
                                                    Unwiderrufliche Erklärung des Spezial-
                                                    Investmentfonds gegenüber dem
                                                    Entrichtungspflichtigen zur Ausstellung einer
                                                    Steuerbescheinigung an die Anleger, aber:
                  negativ                           Detailregelungen wirken teilweise
                                                    unterschiedlich

 Nichtausübung = Körperschaftsteuerpflicht (15 %) der inländischen Dividenden:
 Keine Erstattung / Anrechnung der Körperschaftsteuer möglich (!)

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Option zur Transparenzbesteuerung

   Grundsätzliche Fortführung des Transparenzprinzips, aber direkte Zurechnung der
    inländischen Beteiligungserträge unter Berücksichtigung des Steuerstatus des Anlegers

   Kapitalertragsteuer (keine Körperschaftsteuer) inkl. Solidaritätszuschlag auf Basis des
    Steuerstatus des Anlegers
       inländische Dividenden
       inländische Mieten
       Veräußerungsgewinne inländischer Immobilien
       sonstige inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG mit Steuerabzug

   Kein Steuerabzug auf der Eingangsseite (wie bisher)
       Zinsen
       Veräußerungen inländischer Immobilien:
       Erträge aus Termingeschäften

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Transparenz: Optionsausübung?

 Ja, wenn Anleger durch die Besteuerung mit Körperschaftsteuer (KSt) Nachteile drohen:
    Kirchen und gemeinnützige Stiftungen (Achtung: bei über Spezial-Investmentfonds gehaltenen
     Publikums-Investmentfondsanteile bisher keine Erstattungsmöglichkeit der auf Ebene des
     Publikumsfonds abgezogenen KSt auf inländische Dividenden und inländische Mieten)
    Lebensversicherer/Krankenversicherer

 Für wen ist die Ausübung weitgehend neutral bis negativ?
    Pensionskassen, Versorgungswerke
        15%iger Steuerabzug an der Quelle in beiden Fällen, jedoch kein Solz auf KSt von inländischen
         Dividenden bei Nichtausübung

 Bei wem ergeben sich Abhängigkeiten?
    Regelbesteuerte Anleger, denn die Nichtausübung wirkt in Verlustjahren nachteilig, da eine KSt nicht
     erstattbar ist.

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Agenda

1. Treiber der Reform
2. Anwendungsbereich des neuen InvStG
3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds
4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis
5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds
6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds
7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“
8. Anwendungsvorschriften

24.02.2017   Die Reform der Investmentbesteuerung      23
Besteuerung der Anleger in
(Publikums-)Investmentfonds

 Cash-Flow-Besteuerung mit Vorabpauschale
    Steuerpflichtig sind unter Berücksichtigung der Teilfreistellungen:
        Ausschüttungen (brutto)
        Veräußerungsgewinne aus der Rückgabe von Fondsanteilen
        Vorabpauschale die sich an einem Basiszins orientiert (2016: 1,10%)

 Keine Berücksichtigung der tatsächlichen Einkunftsquellen des Fonds
    Kein §§ 8 b KStG und 3 Nr. 40 EStG
    Kein Zwischengewinn
    Kein Aktiengewinn
    Kein Immobiliengewinn
    Keine Zinserträge für die Zinsschranke
    Keine Anrechnung ausländischer Quellensteuer

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Teilfreistellungen mindern Doppelbesteuerung
(§ 20 InvStG-E)
 Fonds mit einem Aktienanteil (Anlagebedingungen) von mindestens 51 %
    bei natürlichen Personen 30 %
    bei natürlichen Personen mit Betriebsvermögen 60 %
    bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern 80 % (Ausnahme LV/KV)

 Bei Fonds mit einem Aktienanteil (Anlagebedingungen) von mindestens 25 % Mischfonds
    bei natürlichen Personen 15 %
    bei natürlichen Personen mit Betriebsvermögen 30 %
    bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern 40 % (Ausnahme LV/KV)

 Bei Fonds mit einem Anteil an Immobilien / Immobiliengesellschaften
  (Anlagebedingungen) von mindestens 51 %                                       60%

 Bei Fonds mit einem Anteil an ausländischen Immobilien /
  Auslandsimmobiliengesellschaften (Anlagebedingungen)
  von mindestens 51 %                                                           80%

              Für Zwecke der Gewerbesteuer sind die Freibeträge nur zur Hälfte zu berücksichtigen

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Teilfreistellungen mindern Doppelbesteuerung
   (§ 20 InvStG-E)

 Dachfonds mit Anteilen an Aktienfonds
   Die Aktienteilfreistellung wird nach dem InvStG grundsätzlich auch für „Aktien-Dachfonds“ gewährt.
   Gesetzesbegründung: „Für die Berechnung der Aktienquote eines Dachfonds gelten 51% des Wertes an einem
    Aktien-Zielfonds als Kapitalbeteiligung …“
 Folge: nur bei 100%iger Investition in Aktien-Zielfonds erfüllt der Dachfonds die Voraussetzungen der Aktienquote
  nach dem Gesetz !!

 Achtung: Aktien-Dachfonds halten auch einen „geringen“ Cash-Bestand vor, somit können die Vorgaben des
  Gesetzgebers faktisch nie erfüllt werden !!!
      Folge: max. Teilfreistellungsquoten eines Mischfonds
      Aber: Voraussichtliche Berücksichtigung der tatsächlichen Aktienquoten der Zielfonds möglich (Meldeverfahren)
       oder in den Vertragsbedingungen der Zielfonds höhere festgelegte Aktienquoten (z.B. 70%).
                BMF kompromissbereit

  Auszug Publikums-Investmentfonds – Anlagebedingungen
 Qualifikation als Aktienfonds:
   „Mindestens 51 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Aktien angelegt, die zum amtlichen
    Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen
    einbezogen sind.“

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Teilfreistellungen mindern Doppelbesteuerung
(§ 20 InvStG-E)
Auswirkung der Teilfreistellung auf der Ebene des Anlegers (natürliche Personen)

                                                                                  Fondseingangseite
                                                    Fonds                    aktuelles Recht           ab 01.01.18
                                                                                100.000,00              85.000,00

             Anlegerebene                                                  Privatanleger
                                                                        ab 01.01.18 ohne              ab 01.01.18
                                                     aktuelles Recht     Teilfreistellung        Teilfreistellung 30%
     Bemessungsgrundlage                                  100.000,00                85.000,00                   59.500,00
     Steuerbelastung %                                       26,375%                  26,375%                    26,375%
     Steuerbelastung €                                      26.375,00               22.418,75                   15.693,13
     Steuerbelastung Fondseingang                                0,00               15.000,00                   15.000,00
     Steuerbelastung insgesamt €                            26.375,00               37.418,75                   30.693,13
     Steuerbelastung insgesamt %                               26,375                   37,419                     30,693

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Teilfreistellungen mindern Doppelbesteuerung
(§ 20 InvStG-E)
Auswirkung der Teilfreistellung auf der Ebene des Anlegers (Körperschaften)

                                                                                      Fondseingangseite
                                                        Fonds                    aktuelles Recht           ab 01.01.18
                                                                                    100.000,00              85.000,00

                Anlegerebene                                                  Körperschaften
                                                                            ab 01.01.18 ohne              ab 01.01.18
                                                         aktuelles Recht     Teilfreistellung        Teilfreistellung 80%
     Bemessungsgrundlage KSt                                  100.000,00                85.000,00                   17.000,00
     Bemessungsgrundlage GewSt                                100.000,00                85.000,00                   51.000,00
     Steuerbelastung %*                                          30,825%                  30,825%                    30,825%
     Steuerbelastung €                                          30.825,00               26.201,25                   10.340,25
     Steuerbelastung Fondseingang                                    0,00               15.000,00                   15.000,00
     Steuerbelastung insgesamt €                                30.825,00               41.201,25                   25.340,25
     Steuerbelastung insgesamt %                                   30,825                   41,201                     25,340
      * Annahme GewSt-Belastung 15%

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Teilfreistellungen mindern Doppelbesteuerung
(§ 20 InvStG-E)
Auswirkung der Teilfreistellung auf der Ebene des Anlegers (Pensionskassen)

                                                                                      Fondseingangseite
                                                        Fonds                    aktuelles Recht           ab 01.01.18
                                                                                    100.000,00              85.000,00

                Anlegerebene                                                  Pensionskassen
                                                                            ab 01.01.18 ohne              ab 01.01.18
                                                         aktuelles Recht     Teilfreistellung        Teilfreistellung 80%
     Bemessungsgrundlage KSt                                  100.000,00                      0,00                       0,00
     Bemessungsgrundlage GewSt                                       0,00                     0,00                       0,00
     Steuerbelastung %*                                          15,825%                      0,00                       0,00
     Steuerbelastung €                                          15.825,00                     0,00                       0,00
     Steuerbelastung Fondseingang                                    0,00               15.000,00                   15.000,00
     Steuerbelastung insgesamt €                                15.825,00               15.000,00                   15.000,00
     Steuerbelastung insgesamt %                                   15,825                    15,00                      15,00
      * Annahme GewSt-Belastung 15%

24.02.2017       Die Reform der Investmentbesteuerung                                                                           29
Besteuerung der Anleger in
(Publikums-)Investmentfonds
Berechnung (Deckelung) der anzusetzenden Vorabpauschale

                               Rücknahmepreis zum Ende des Kalenderjahres >
                        Rücknahmepreis zu Beginn des Kalenderjahres (Wertsteigerung?)

             nein                                                                    ja

                                          Rücknahmepreis zu Beginn des Kalenderjahres x 70% des
                                          Basiszinssatzes („Basisertrag“) > Ausschüttungen?

                                          nein                                              ja

                                                                       Wertsteigerung + Ausschüttungen ≥
                                                                       Basisertrag?

                                                                         ja                        nein

 Keine                           Keine                     Vorabpauschale =                  Vorabpauschale =
 Vorabpauschale                  Vorabpauschale            Basisertrag ./. Ausschüttungen    Wertsteigerung

24.02.2017          Die Reform der Investmentbesteuerung                                                        30
Besteuerung der Anleger in
(Publikums-)Investmentfonds
Berechnung der anzusetzenden Vorabpauschale

 Rücknahmepreis zu Beginn des
 Kalenderjahres                                                        Basisertrag    Basisertrag    Basisertrag
                                                    Jahr Basiszins
                                                                     (Rentenfonds)   (Mischfonds)   (Aktienfonds)

 x 70% des Basiszinses                              2016   1,10%        0,77%           0,65%          0,54%
                                                    2015   0,99%        0,69%           0,59%          0,49%
 = Basisertrag
                                                    2014   2,59%        1,81%           1,54%          1,27%
 ./. Ausschüttungen im Kalenderjahr                 2013   2,04%        1,43%           1,21%          1,00%
                                                    2012   2,44%        1,71%           1,45%          1,20%
 = Vorabpauschale
                                                    2011   3,43%        2,40%           2,04%          1,68%
 ./. Berücksichtigung Teilfreistellung              2010   3,98%        2,79%           2,37%          1,95%
                                                    2009   3,61%        2,53%           2,15%          1,77%
 = zu versteuernde Vorabpauschale
                                                    2008   4,58%        3,21%           2,73%          2,24%
                                                    2007   4,02%        2,81%           2,39%          1,97%

24.02.2017   Die Reform der Investmentbesteuerung                                                              31
Besteuerung der Anleger in
  (Publikums-)Investmentfonds
  Übersicht der Steuersätze bei einer Körperschaft (Annahme GewSt-Belastung 15%)

                                                           Spezial-Investmentfonds                            Investmentfonds
                                                Mit Transparenz- Ohne Transparenz-
                                                                                                    Aktienfonds                   Mischfonds
                                                     option           option
Inländische Dividenden                              30,825%          27,75%1                        25,341%           33,270%
Ausländische Dividenden                             30,825%2        30,825%2                  12,165% / 25,341% 21,495%3 / 33,270%4
                                                                                                      3        4

Zinserträge                                         30,825%          30,825%                        12,165%           21,495%
Ausgeschüttete
                                                           1,541%         1,541%                      12,165%                       21,495%
Veräußerungsgewinne Aktien
Ausgeschüttete
                                                       30,825%            30,825%                     12,165%                       21,495%
Veräußerungsgewinne Renten
Annahme einer GewSt Belastung 15%

     1 Dies gilt bei Anwendung der Nettomethode auch im Thesaurierungsfall (ausschüttungsgleiche Erträge). Bei Anwendung der Bruttomethode
       beträgt die Steuerbelastung 30,00%
     2 Ohne bzw. mit ausländischer Quellensteuerbelastung iHv. 15% (Annahme: ausl. Quellensteuer ist voll anrechenbar).
     3 Ohne ausländischer Quellensteuerbelastung.
     4 Mit ausländischer Quellensteuerbelastung iHv. 15%.

  24.02.2017        Die Reform der Investmentbesteuerung                                                                                       32
Besteuerung der Anleger in
(Publikums-)Investmentfonds
Beispiel der Besteuerung auf Anlegerebene - Ausschüttung

                                                                                 Fondsgeschäftsjahr 01.10. – 30.09.
Fondsstruktur nach Assetklassen                                                  Ausschüttung der oE - Ex 15.11.2018                   542.592,00
Renten                                                52,21%                     Anteilumlauf                                          423.900,00
Aktien                                                28,63%                     Anteilspreis 01.01.18                                     113,80
                                                                                 Anteilspreis 31.12.18                                     118,71
Bankguthaben                                          18,56%                     Basiszins für 2018 (entspricht dem von
Aktienähnliche Genussscheine                           0,80%                     2016)                                                      1,1%
Dividendenansprüche                                    0,07%                     Besteuerung auf der Anlegerebene:
Sonstige Ford. / Verbindl.                            -0,27%
                                                                                 Ausschüttung - Ex 15.11.2018                               1,28
                                                                                 Teilfreistellung                               15%         0,19
                                                                                 Bemessungsgrundlage                                        1,09
                                                    Renten                       Abgeltungsteuer                               25%          0,27

                                                    Aktien                       Vorabpauschale Ex 01.01.19:
                                                                                 Anteilspreis                             01.01.2018      113,80
                                                                                 Basiszins                                      1,1%        1,25
                                                    Bankguthaben                 pauschaler Abschlag - 30%                                  0,38
                                                                                 verbleiben                                                 0,88
                                                    Aktienähnliche               abzgl. Ausschüttungen                                      1,28
                                                    Genussscheine                verbleiben (max. 0,--)                                     0,00
                                                                                 Teilfreistellung                               15%         0,00
                                                    Dividendenansprüche          Bemessungsgrundlage                                        0,00
                                                                                 Abgeltungsteuer                               25%          0,00
                                                    Sonstige Ford. / Verbindl.

24.02.2017   Die Reform der Investmentbesteuerung                                                                                             33
Besteuerung der Anleger in
(Publikums-)Investmentfonds
Beispiel der Besteuerung auf Anlegerebene – Ansatz der Vorabpauschale

                                                                                 Fondsgeschäftsjahr 01.10. – 30.09.
Fondsstruktur nach Assetklassen                                                  Ausschüttung                                                0,00
Renten                                                52,21%                     Anteilumlauf                                          423.900,00
Aktien                                                28,63%                     Anteilspreis 01.01.18                                     113,80
                                                                                 Anteilspreis 31.12.18                                     119,99
Bankguthaben                                          18,56%                     Basiszins für 2018 (entspricht dem von
Aktienähnliche Genussscheine                           0,80%                     2016)                                                      1,1%
Dividendenansprüche                                    0,07%                     Besteuerung auf der Anlegerebene:
Sonstige Ford. / Verbindl.                            -0,27%
                                                                                 Ausschüttung - Ex 15.11.2018                               0,00
                                                                                 Teilfreistellung                               15%         0,00
                                                                                 Bemessungsgrundlage                                        0,00
                                                    Renten                       Abgeltungsteuer                               25%          0,00

                                                    Aktien                       Vorabpauschale Ex 01.01.19:
                                                                                 Anteilspreis                             01.01.2018      113,80
                                                                                 Basiszins                                      1,1%        1,25
                                                    Bankguthaben                 pauschaler Abschlag - 30%                                  0,38
                                                                                 verbleiben                                                 0,88
                                                    Aktienähnliche               abzgl. Ausschüttungen                                      0,00
                                                    Genussscheine                verbleiben (max. Wertsteigerung)                           0,88
                                                                                 Teilfreistellung                               15%         0,13
                                                    Dividendenansprüche          Bemessungsgrundlage                                        0,74
                                                                                 Abgeltungsteuer                               25%          0,19
                                                    Sonstige Ford. / Verbindl.

24.02.2017   Die Reform der Investmentbesteuerung                                                                                             34
Besteuerung der Anleger in
(Publikums-)Investmentfonds
Besonderheiten der Vorabpauschale

  Ansatz der Vorabpauschale am Kalenderjahresende
      unabhängig vom Wirtschaftsjahr des Fonds

  Bei unterjährigem Erwerb erfolgt der Ansatz zeitanteilig
      Achtung: evtl. keine Begrenzung auf die Wertsteigerung

  Keine endgültige Steuerbelastung
      Vorabpauschale wird bei Ermittlung des Veräußerungsgewinn wieder in Abzug
       gebracht

  Steuerlicher Zufluss am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres

  Erstmalige Berechnung der Vorabpauschale             31.12.2018

  Ausnahmen: insbesondere Lebens-und Krankenversicherungen zur Deckung der
   versicherungstechnischen Rückstellung

24.02.2017   Die Reform der Investmentbesteuerung                                  35
Besteuerung der Anleger in
(Publikums-)Investmentfonds
Besonderheiten der Vorabpauschale

  Wer berechnet und führt die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale ab
      Inländische depotführende Stelle
      es kommt auf deren Geschäftsbedingungen an:
          Belastung Kontokorrent
          Kontokorrentkredit
          Meldung Betriebsstättenfinanzamt
          Verkauf von Fondsanteilen
      Ausländisches Depot – Steuerdeklaration

  Steuerliquidität wird nicht mehr durch den Fonds zur Verfügung gestellt
      Zwischenausschüttung bei thesaurierenden Fonds ?
          Investmentrechtlich zulässig ?
          Regelung in Vertragsbedingungen ?

24.02.2017   Die Reform der Investmentbesteuerung                            36
Agenda

1. Treiber der Reform
2. Anwendungsbereich des neuen InvStG
3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds
4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis
5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds
6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds
7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“
8. Anwendungsvorschriften

24.02.2017   Die Reform der Investmentbesteuerung      37
Neuregelung § 36a EStG-E –
Beschränkung der Anrechenbarkeit von
Kapitalertragsteuer
Neuregelung § 36a EStG-E:

Der neue § 36a EStGE erweitert die in § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG geregelten
Voraussetzungen für eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer. Diese erweiterten
Voraussetzungen gelten für Beteiligungseinkünfte i.S.d. § 43 Absatz 1 Nummer 1a EStG:
    Dividenden aus im Inland girosammelverwahrten deutschen Aktien und EK-
     Genussrechten
    Dividenden aus Aktien und Genussrechten inländischer Emittenten, die im Ausland
     girosammelverwahrt werden.

 Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die Besteuerung von inländischen Dividenden nicht
  mittels sog. Cum/Cum-Geschäften umgangen werden kann.

    Regelung tritt bereits zum 01.01.2016 in Kraft
    § 42 AO soll auch anwendbar bleiben, wenn Voraussetzungen erfüllt werden
    Gilt auch für die Investmentfonds. Für alle unter das heutige InvStG fallende Investment-
     fonds in 2016 und 2017 durch Rückzahlungsverpflichtung mit Auswirkungen auf den NAV,
     ab 2018 bei Investmentfonds nach Kapitel 2 nur noch relevant für begünstigte Anleger (§
     44a Abs.7 EStG). Bei Spezial-Investmentfonds mit Transparenzoption ab 2018
     grundlegende Bedeutung für die Anrechnung bzw. Erstattung.

24.02.2017   Die Reform der Investmentbesteuerung                                                38
Neuregelung § 36a EStG-E
1.     Mindesthaltedauer:
        45 Tage (ununterbrochen) wirtschaftlicher Eigentümer (CTA und interne Fonds von LV
         für die fondsgebundene LV werden als eine Person behandelt)

                                            91-tägiger Beobachtungszeitraum

                                                         45 Tage Mindesthaltedauer

2.     „45 Zähltage“ (FIFO-Methode):
        Tage mit mind. 70% Marktrisiko (Mindestwertänderungsrisiko). Dabei sind gegenläufige
         Ansprüche nahe stehender Personen einzuschließen. Durch Stpfl. oder ihm
         nahestehende Person ab-geschlossene Kurssicherungsgeschäfte sind insbesondere
         dann schädlich, wenn das Wertänderungsrisiko unmittelbar (Micro-Hedge) oder
         mittelbar (Macro-Hedge) um mehr als 30 % gemindert wird.
3.     Im Rahmen von Rechtsgeschäften keine unmittelbare oder mittelbare (über Preise)
       Weiterreichung der ganzen oder überwiegenden Kapitalerträge (> 50%) an andere
       Personen. Beispiele: Swaps, Repos, Sachdarlehen, Aktienoptionen, Futures
        Ausnahmen:
         Kapitalerträge sind im Veranlagungszeitraum < 20 TEUR,
         Bei Zufluss mindestens 1 Jahr wirtschaftlicher Eigentümer

24.02.2017   Die Reform der Investmentbesteuerung                                               39
Neuregelung § 36a EStG-E –
Folgen fehlender Voraussetzung zur Anrechnung
 Die Anrechnung von Kapitalertragsteuer wird auf 10 % begrenzt, was für den
  Aktionär/Anleger zunächst eine „Definitivbelastung“ mit Kapitalertragsteuer i.H.v. 15%
  bedeutet, die damit demjenigen Quellensteuerhöchstsatz entspricht, der regelmäßig für
  nicht in Deutschland ansässige Aktionäre/Anleger aus den meisten mit Deutschland
  abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen gilt.
 Die nicht anrechenbare Kapitalertragsteuer ist auf Antrag bei der Ermittlung der
  steuerpflichtigen Einkünfte abzugsfähig.
 Einkommen-oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, bei denen insbesondere aufgrund
  einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenommen oder denen ein Steuerabzug
  erstattet wurde, haben dies gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und eine
  Zahlung in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs (25%-igen) vorzunehmen.
    Bei Ausübung der Transparenzoption ist der steuerliche Status der Anleger für den KESt-
     Abzug maßgebend. Betrifft deshalb Kirchen, gemeinnützige Stiftungen (§ 44a Abs. 7 EStG
     und die Dauerüberzahler (§ 44 a Abs. 5 EStG).
 Die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 36 a EStG-E ist in der Fondsanlage nur durch
  die Datenzulieferung der KVG an den Anleger nachweisbar. Zudem ist zwischen Anleger
  und KVG ein Datenaustausch wegen Kurssicherungsgeschäften durch den Anleger selbst
  oder ihm nahestehende Personen notwendig.

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Agenda

1. Treiber der Reform
2. Anwendungsbereich des neuen InvStG
3. Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds
4. Steuerbefreiung für einen bestimmten Anlegerkreis
5. Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds
6. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds
7. Neuregelung „45-Tage-Regelung“
8. Anwendungsvorschriften

24.02.2017   Die Reform der Investmentbesteuerung      41
Anwendungsvorschriften
 Anwendungsbeginn,
    grundsätzlich ab dem 01.01.2018
 Investmentfonds mit abweichendem Geschäftsjahr haben ein Rumpf-Geschäftsjahr auf den 31.12.2017 zu bilden:
    Verpflichtung zur Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres
    Einheitlicher Übergang für alle Investmentfonds und Anleger
 Abschaffung Bestandsschutz für alle vor dem 01.01.2009 angeschafften bestands-
  geschützten Altanteile
    Alle Veräußerungen ab dem 01.01.2018 sind betroffen
    Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 eingetreten sind, bleiben
     steuerfrei
    Steuerpflichtig sind nur die Wertveränderungen ab dem 01.01.2018.
    Steuerpflicht tritt nur ein, soweit ein Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR überschritten wird.
     Die Berücksichtigung des Freibetrages erfolgt über die Veranlagung.
    Der Freibetrag gilt je Anleger insgesamt und ist nicht als jährlicher Freibetrag zu verstehen.
    Bei Auslastung des Freibetrages Verrechnung von real. Gewinnen und real. Verlusten bzw. Aufleben des Freibetrages
     bei späteren real. Verlusten unter Umständen möglich, allerdings viele ungeklärte Anwendungsfragen im
     Zusammenspiel mit den (Verlust) Verrechnungstöpfen der depotführenden Institute, denn eine doppelte
     Berücksichtigung von real. Verlusten scheidet aus.
 Verlängerung Bestandsschutz nach dem AIFM-StAnpG bis zum 31.12.2017

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Abschaffung Bestandsschutz für Altanteile
 für alle vor dem 01.01.2009 angeschafften
  bestandsgeschützten Altanteile
 alle Veräußerungen ab dem 01.01.2018 sind
  betroffen
 Wertveränderungen zwischen
  Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 bleiben
  steuerfrei
 steuerpflichtig sind nur die Wertveränderungen ab
  dem 01.01.2018

             01.01.2009                             31.12.2017 01.01.2018
                      Wertveränderungen zwischen               Steuerpflichtig sind nur die
                      Anschaffungszeitpunkt und dem            Wertveränderungen ab dem 01.01.2018.
                      31.12.2017 bleiben steuerfrei.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

    Olaf Liebisch

    Universal‐Investment‐Gesellschaft mbH
    Theodor‐Heuss‐Allee 70
    60486 Frankfurt am Main
    Telefon: +49 69 71043‐234
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24.02.2017   Die Reform der Investmentbesteuerung   44
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