DAS INVESTMENTSTEUERGESETZ DIE REFORM IN KÜRZE - ASSET & WEALTH MANAGEMENT - NEWSFLASH - PWC BLOGS

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Juni 2016
                                                                                                                                                                                www.pwc.de

                                                                                                                        Asset & Wealth Management – Newsflash

                                                                                               Die Reform in Kürze
                                                                                               Das Investmentsteuergesetz

                               Möglicher       Anleger ­-
Ansprech­partner/                                                                        Heraus-        Zwei Besteue-                                                        Die Reform
                    Anhang   Anpassungsbe-   präferenzen    KESt Prozess                                                                                        Kernpunkte
    Über uns                                                                           forderungen      rungsregime                                                           in Kürze
                                 darf           2018
Die Reform
                                                                                                                                                            in Kürze
Kernpunkte

                                                                                                                                                               Kernpunkte
Spezialfonds                                                                                            Hedge-, Infrastruktur-, Kredit-Fonds

  •	Keine wesentlichen Änderungen; werden                                                                  •	Moderate jährliche Vorabpauschale
     weiterhin als transparente Vehikel angesehen                                                              (2016: 0,8 % des Rücknahmepreises)

                                                                                                                                                           Zwei Besteue-
                                                      Inländische und ausländische Fonds

                                                                                                                                                           rungsregime
  •	Steuer-Reporting ist weiterhin erforderlich                                                            •	Keine Hinzurechnungsbesteuerung für
  •	Besteuerung inländischer Erträge kann auf                                                                 kapitalgesellschaftsähnliche Strukturen
                                                            •	Einheitlicher Steuersatz auf
     den Anleger verlagert werden                                                                           •	Bestandsschutz bis 31. Dezember 2017
                                                               inländische Erträge von 15 %
  •	Thesaurierte Veräußerungsgewinne gelten                                                                   verlängert
                                                            •	Administrativer Aufwand bzgl.
     nach 15 Jahren als zugeflossen                                                                         •	Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne
                                                               deutscher KESt (für detaillierte
  •	Komplexere Aktiengewinnberechnung (z. B.                                                                  aus Anteilen an inländischen Kapitalge-

                                                                                                                                                           forderungen
                                                               Informationen siehe „KESt-Prozess“
     Kopplungsgeschäfte)                                                                                       sellschaften (mind. 1 %) entfällt

                                                                                                                                                             Heraus-
                                                               Übersicht)
  •	Fonds-Teilfreistellungsgewinn als neue
     bewertungstägliche Steuerkennzahl
                                                                                               Publikumsfonds
  •	Aktuelle Unklarheit bzgl. des Wertpapier­
     begriffs (Verbriefungszweckgesellschaften)                                                     •	Bestandsschutz von Alt-Anteilen läuft am

                                                                                                                                                               KESt Prozess
                                                                                                       1. Januar 2018 aus. Wert­veränderungen ab
                                                                                                       dem 1. Januar 2018 werden steuerpflichtig;
                                            AIF
                                                                                                       Steuer­frei­betrag in Höhe von 100.000 Euro
                                              •	Umsatzsteuerbefreiung für die                      •	Vorabpauschale gilt erst im Folgejahr als
 Nicht-Spezialfonds                              Verwaltung von mit OGAW                               zu­geflossen (Erleichterung für depotführende
                                                 vergleichbaren AIF                                    Stellen)

                                                                                                                                                         präferenzen
   • Intransparente Vehikel

                                                                                                                                                           Anleger ­-
                                              •	Bestehende Zweifelsfragen zur
   •	Weder tägliches noch

                                                                                                                                                            2018
                                                 Prüfung der Vergleichbarkeit, die
      jährliches Steuerreporting                                                            Aktienfonds
                                                 anhand der Investment­aufsicht und
      notwendig
                                                 des Anlegerkreises erfolgen soll             •	Nachweis des Aktienfondsstatus anhand von
   •	Moderate Vorabpauschale für
                                              •	Anwendbar erst ab 1. Jan 2018,                  Anlagebedingungen oder dem Jahres­bericht
      akkumulierende Klassen

                                                                                                                                                         Anpassungsbe-
                                                 obwohl derzeitige Vorschrift gegen           •	Teilfreistellung auf Anlegerebene um Doppel­

                                                                                                                                                           Möglicher
                                                 Europarecht verstößt                            besteuerung zu vermeiden (30 %/60 %/80 %)

                                                                                                                                                             darf
                                                                                              •	Erhöhte Aktienteilfreistellung nicht anwendbar für
                                                                                                 Lebens- und Krankenversicherungen sowie auf im
     Immobilienfonds
                                                                                                 Handelsbuch von Kreditinstituten gehaltene Anteile
       •	Nachweis des Immobilienfonds-Status anhand von Anlage­

                                                                                                                                                               Anhang
          bedingungen oder dem Jahresbericht
                                                                                        Private Equity Fonds
       •	Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien immer
          steuerpflichtig; Abschaffung der 10-Jahres Regelung                             •	Nicht im Anwendungsbereich des neuen
       •	Wertänderungen bis zum 31.12.2017 sind bestandsgeschützt, wenn                     Investmentsteuergesetzes, wenn als Personen-
          die Immobilie nach einer 10-jährigen Haltedauer veräußert wird

                                                                                                                                                           Ansprech­partner/
                                                                                             gesellschaft aufgelegt
       •	Teilfreistellung auf Anlegerebene um Doppelbesteuerung zu                       •	Die allgemeinen Besteuerungsregeln finden

                                                                                                                                                               Über uns
          vermeiden (60 %/80 %)                                                              Anwendung
Die Reform
                                                                                                                                                                                       in Kürze
Zwei Besteuerungsregime

                                                                                                                                                                                          Kernpunkte
Vergleich der Besteuerungsregime

 Anwendungsbereich des neuen Investmentsteuergesetzes
 •	Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu

                                                                                                                                                                                      Zwei Besteue-
                                                                                                                                                                                      rungsregime
    investieren
 • Kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors
 • Auch anwendbar auf 1-Anleger-Fonds und Investmentvermögen nach § 2 Abs. 3 KAGB
 • Bestimmte nicht unternehmerisch tätige Kapitalgesellschaften

                                                                                   Fondstypus

                                                                                                                                                                                      forderungen
                                                                                                                                                                                        Heraus-
 Spezialfonds                                                                                  Nicht-Spezialfonds
 • Begrenzt auf 100 Anleger                                                                    •	Alle Fonds, die nicht die Voraussetzungen eines Spezialfonds erfüllen
 • Grundsätzlich keine Privatanleger (Ausnahmen möglich)
 •	Muss zusätzlich die 9 Anlagebestimmungen erfüllen (vergleichbar mit den
    Kriterien des § 1 Abs. 1b InvStG)
 • Von der Gewerbesteuer befreit

                                                                                                                                                                                          KESt Prozess
                                                                            Besteuerung Fondsebene

 • Inländische Erträge werden mit einem Steuersatz von 15 % besteuert                          • Inländische Erträge werden mit einem Steuersatz von 15% besteuert
    – hauptsächlich inl. Beteiligungseinnahmen und Immobilienerträge                             – hauptsächlich inl. Beteiligungseinnahmen und Immobilienerträge
    – keine Steuerpflicht auf Veräußerungsgew. aus Anteilen an inl. KapG (mind. 1 %)             – keine Steuerpflicht auf Veräußerungsgew. aus Anteilen an inl. KapG (mind. 1 %)
 •	Ausnahme: Für inl. Beteiligungseinnahmen und Immobilienerträge kann die                    • In der Regel von der Gewerbesteuer befreit

                                                                                                                                                                                    präferenzen
    Besteuerung auf den Anleger verlagert werden (Transparenzoption)

                                                                                                                                                                                      Anleger ­-
 • Per Definition keine Gewerbesteuerpflicht

                                                                                                                                                                                       2018
                                                                           Besteuerung Anlegerebene

 • Besteuerung bei Ausschüttung und Rückgabe                                                   • Besteuerung bei Ausschüttung und Rückgabe

                                                                                                                                                                                    Anpassungsbe-
 • Ordentliche Erträge steuerbar bei Ausschüttung/Thesaurierung                                •	Thesaurierende Klassen: Jährliche Mindestbesteurung basierend auf 70 % des

                                                                                                                                                                                      Möglicher
 •	Veräußerungsgewinne aus Aktien bleiben (teilweise) steuer­befreit                             Basiszinses (2016: 1,1 %), keine Mindestbesteuerung für bestimmte Versicherer

                                                                                                                                                                                        darf
 • Ausländische Quellensteuer ist auf Anlegerebene anrechenbar                                 •	Teilfreistellung für Immobilien- (60 %/80 %), Aktien- (30 %/60 %/80 %) und
 • Erträge aus ausländischen Immobilien bleiben grds. steuerfrei                                  Mischfonds (15 %/30 %/40 %)
                                                                                               •	Spezifische Steuerfreistellungen im Rahmen von Altersvorsorge- und Basis­
                                                                                                  rentenverträgen

                                                                                       Reporting

                                                                                                                                                                                          Anhang
 • Jährliches Steuerreporting notwendig                                                        • Keine gesetzliche Verpflichtung zum Steuerreporting für Anleger
 • DBA- und Aktiengewinnberechnung weiterhin erforderlich                                      • Ausschüttungs- und Thesaurierungsreporting wird vermutlich Marktpraxis
 • Neue Steuerkennzahl für Teilfreistellung von Zielinvestmentfonds                            • Steuererklärung für inländische Erträge
 •	Nachweis des Fonds-Status (keine Transparenzoption) und Befreiungs­                        • Überwachung der Aktien- und Immobiliengrenzen
    bescheinigung für steuerbegünstigte Anleger ist der Depotbank zu übermitteln               •	Nachweis des Fonds-Status und Befreiungsbescheinigung für steuerbegünstigte

                                                                                                                                                                                      Ansprech­partner/
 • Überwachung der Einhaltung der Spezialfondskriterien                                           Anleger ist der Depotbank zu übermitteln

                                                                                                                                                                                          Über uns
                            Transparentes Steuer-Regime                                                                  Intransparentes Steuer-Regime
Die Reform
                                                                                                                                                                                in Kürze
Herausforderungen – KVG

                                                                                                                                                                                   Kernpunkte
                                                                        Spezial-Investmentfonds

               Front Office                                                   Middle Office                                                   Back Office

                                                                                                                                                                               Zwei Besteue-
                                                                                                                                                                               rungsregime
•	Mittelbare Beteiligung von Privat­          •	Überwachung der Einhaltung der Anlagebestimmungen                            •	Vorab-Prüfung der Anlage­
   personen nur noch ein­geschränkt            •	Anpassung der Anlagebedingungen                                                 entscheidungen zwecks Wahrung des
   möglich (Anteile im Betriebsvermögen)       •	Erwerbbarkeitsprüfung für Ziel-Investmentfonds                                  Spezial-Investmentfondsstatus
•	Bei Personengesellschaften erfolgt          •	Fortlaufende Überwachung, ob die Anforderungen an Spezial-                   •	Umfangreiche Anpassungen des
   eine Durchschau auf die einzelnen              Investmentfondsanleger erfüllt sind und entsprechende Dokumentation             Buchhaltungssystems:
   Gesellschafter                                 mittels Anteilsregister                                                         – Dokumentation der Einhaltung der
•	Ausübung der Transparenzoption muss         •	Ausübung Sonderkündigungsrecht                                                     45-Tage-Regel bei Ausübung der
   nicht zwingend von Vorteil sein             •	Gesonderte Überwachung der mittelbar beteiligten Privatanleger, die                Transparenzoption (siehe Übersicht

                                                                                                                                                                               forderungen
•	Trennung von steuerpflichtigen                 unter den Bestandsschutz fallen                                                    Cum-Cum Geschäfte)

                                                                                                                                                                                 Heraus-
   und steuer­befreiten Anlegern               •	Verlust des Spezial-Investmentfondsstatus ist unumkehrbar                       – Berücksichtigung von Absicherungs­
   (unterschiedliche Vorteilhaftigkeit der     •	Einholung der Statusbescheinigung                                                  geschäften bei der Ermittlung des
   Transparenzoption)                          •	Beachtung erweiterter Haftung bzgl. KESt-Einbehalt (Transparenz­option)            Fonds-Aktien­gewinns
•	Mehrstufige Anlagestrukturen werden         •	Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung (auch für ausl.              – Anlegerspezifische Ertrags­ermittlung
   für steuerbefreite Anleger unattraktiv         Spezial-Investmentfonds!)                                                          (Wegfall Ertrags­ausgleich)
•	Gezielte Beimischung von Nicht-                                                                                                – Ermittlung der als zugeflossen
   Spezialfonds als Zielfonds zwecks                                                                                                 geltenden Veräußerungsgewinne

                                                                                                                                                                                   KESt Prozess
   Erhöhung der Nachsteuer­rendite                                                                                                   (15-Jahre-Regel)
                                                                                                                               •	Ermittlung und Bekanntmachung des
                                                                                                                                  Fonds-Teilfreistellungsgewinns

                                                                             Investmentfonds

                                                                                                                                                                             präferenzen
                                                                                                                                                                               Anleger ­-
               Front Office                                                   Middle Office                                                   Back Office

                                                                                                                                                                                2018
•	Maßgeschneiderte Publikumsfonds             •	Übergangsphase bis 31. Dezember 2017:                                        •	Handhabung komplexerer Quellen­
   werden zentraler Bestandteil eines             – Kennen der eigenen Anlagestrategie: Offenlegung von Steuer­                  steuererstattungsprozesse
   Spezialfonds-Portfolios                           gestaltungen in Berufsträgerbescheinigung                                 •	Führung eines Verzeichnisses zum
•	Steuerbegünstigte Anleger bevorzugen           – Sicherstellung der Qualität täglicher Steuerkennzahlen. Erhöhtes Risiko      Steuerstatus der Anleger zwecks

                                                                                                                                                                             Anpassungsbe-
   exklusive Anteilklassen                           durch fiktive Rückgabe aller Anteile zum 31. Dezember 2017                   KESt-Erstattung

                                                                                                                                                                               Möglicher
•	Infrastruktur-, Private Equity- und         •	Neue Anforderungen an Tax Compliance: KVG möglicherweise                     •	Überwachung der Portfolio­

                                                                                                                                                                                 darf
   Hedge- Fonds können von der Reform             verantwortlich für Steuergestaltungen der Anleger                               zusammenstellung
   profitieren                                 •	Austausch von Kundendaten: Anpassung der Verträge zwischen KVG,              •	Auszahlung von Erstattungen an die
•	Reine Publikums-Dachfonds­                     depotführender Stelle und Anleger                                               berechtigten Anleger
   konstruktionen verlieren an Attraktivität   •	Laufende Überwachung von Produkten und Anlegern bzgl. Steuerstatus           •	Berechnung und Veröffentlichung von
•	Optimierung des Quellensteuer­              •	45-Tage-Regel: Balance zwischen Begrenzung des Arbitragerisikos und             Besteuerungsgrundlagen
   prozesses als Wettbewerbsvorteil               fairer Besteuerung der Anleger                                               •	Bestimmung einer Minimumaus­
•	Investitionen in deutsche Vermögens­                                                                                           schüttung zur Vermeidung von Dry

                                                                                                                                                                                   Anhang
   gegenstände stellen aus­ländische                                                                                              Income
   Fondsmanager vor neue Heraus­                                                                                               •	Gewerbesteuerrisiko: Für Immobilien­
   forderungen                                                                                                                    fonds ist jeder einzelne Mietvertrag zu
•	45-Tage-Regel bei Anlagen in                                                                                                   überprüfen
   inländische Kapitalbeteiligungen:                                                                                           •	45-Tage-Regel: Anpassungen der
   Vor-Handelskontrollen und klare                                                                                                Buchhaltungsprozesse und

                                                                                                                                                                               Ansprech­partner/
   Anlage­vorschriften zur Vermeidung                                                                                             entsprechende Dokumentation
   steuerlicher Nachteile

                                                                                                                                                                                   Über uns
•	Immobilienfonds benötigen neues
   Set-up für Gewerbesteuerzwecke
Die Reform
                                                                                                                                                                                    in Kürze
KESt-Prozess: Ist es so einfach?

                                                                                                                                                                                       Kernpunkte
Kapitalertragsteuerprozess für einen Nicht-Spezial-Investmentfonds
                                                                                                         Steuerpflichtiger Anleger
                                                                                                       1 Investmentfonds beantragt „Statusbescheinigung“ bei FA.
                                                                                                         Investmentfonds stellt Statusbescheinigung VS zur Verfügung, die
                                                 Kapitalgesellschaft                                     den reduzierten KESt-Satz von 15 % anwendet.

                                                                                                                                                                                   Zwei Besteue-
                                                                                                                                                                                   rungsregime
                                           100                         100         Inländische         2   VS hält 15 % KESt ein (inkl. Soli) und führt diese an FA ab. Der
             Zahlung von                                                           Dividende               Einbehalt hat abgeltende Wirkung für den Investmentfonds.
           2 KESt
                                                  Verwahrstelle (VS)
15                                                                                                     3   Wird die „Statusbescheinigung“ erst nachträglich vorgelegt, so
                                            85                         100           1     3       6       kann eine Erstattung der zu viel einbehaltenen KESt innerhalb von

                                                                                                                                                                                   forderungen
                                                                                                           2 Jahren beantragt werden.

                                                                                                                                                                                     Heraus-
                        1
                                                     Aktienfonds
                        3                                                                                  DS überprüft Teilfreistellungsvoraussetzungen (hier: Aktienfonds,
   Finanzamt (FA)                                                                                      4
                                 4
                                            85                         100                     6           >51 % Kapitalbeteiligungen), um entsprechende Teilfreistellungs­
16                                                                                                         quote an­wenden zu können (hier: 30 %). Auf die steuerpflichtigen
                            Depotführende Stelle (DS)         Depotführende Stelle (DS)                    Erträge hält DS 25 % KESt zzgl. 5,5 % Soli ein und führt diese an

                                                                                                                                                                                       KESt Prozess
          Zahlung von
          KESt                                                                                             FA ab.
                                     69                                85           15         7   5

                                                                                                           Steuerbefreiter Anleger
                                                                                                       5   DS stellt den steuerbefreiten Anlegern auf Nachfrage den
                            69                                                           100               „Investmentanteil-Bestandsnachweis“ zur Verfügung.

                                                                                                                                                                                 präferenzen
                                                                                                                                                                                   Anleger ­-

                                                                                                                                                                                    2018
                                 Steuerpflichtiger                     Steuerbefreiter                 6   Anleger übermitteln diesen Nachweis sowie ihre Befreiungs­
                                 privater Anleger                         Anleger                          bescheinigung an den Investmentfonds, der die Informationen an
                                                                                                           VS weiterleitet.

                                                                                                                                                                                 Anpassungsbe-
                                                                                                           Der Fonds hat das Vorliegen der Voraussetzungen der „45-Tage

                                                                                                                                                                                   Möglicher
                                                                                                           Regel“ nachzuweisen.

                                                                                                                                                                                     darf
                                                                                                           Ausländische Anleger müssen die Vergleichbarkeit mit inländischen
                                                                                                           steuerbefreiten Anlegern zu nachweisen.

                                                                                                       7   Die erstattete KESt ist an den steuerbefreiten Anleger auszuzahlen.

                                                                                                                                                                                       Anhang
                                                                                                           Spezial-Investmentfonds – Transparenzoption
                                                                                                           Keine Besteuerung auf Fondsebene, wenn der Fonds erklärt, dass
                                                                                                           die Steuerbescheinigung direkt an den Anleger ausgestellt werden

                                                                                                                                                                                   Ansprech­partner/
                                                                                                           soll (Transparenzoption). VS führt nicht-reduzierte KESt von

                                                                                                                                                                                       Über uns
                                                                                                           26,375 % für den Anleger ab.
Die Reform
                                                                                                                                                  in Kürze
Anlegerpräferenzen 2018

                                                                                                                                                     Kernpunkte
                                                                            1     Teilfreistellung sollte den Doppelbesteuerungseffekt
                                               Privat-   Institutioneller         kompensieren.
Kommentar                                      Anleger       Anleger
                                                                                  Geringe bzw. keine Doppelbesteuerungseffekte;
     1   6   Aktienfonds & Mischfonds                          ?             2

                                                                                                                                                 Zwei Besteue-
                                                                                                                                                 rungsregime
                                                                                  jährliche Pauschalbesteuerung ist derzeit grundsätzlich
                                                                                  deutlich geringer als die ausschüttungsgleichen Erträge
         2   Anleihenfonds                                                      (High Yield Bonds!).

         7   Mischfonds (
Die Reform
                                                                                                                                                                                    in Kürze
Möglicher Anpassungsbedarf
Welche Anforderungen stellt das neue Regelwerk an

                                                                                                                                                                                       Kernpunkte
Ihre Prozesse und Systeme?

                                                                                                                                                                                   Zwei Besteue-
                                                                                                                                                                                   rungsregime
                                                                           Asset Manager/KVG

•	Wie werden den Anlegern die relevanten Steuerinformationen zur Verfügung             •	Besteht die Möglichkeit bestimmte Anlageklassen steuerlich attraktiver zu
   gestellt? Was sind die geeigneten Veröffentlichungsmedien?                              gestalten?

                                                                                                                                                                                   forderungen
•	Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, um für Privatanleger sicherzustellen,            •	Inwieweit sind hierzu Anpassungen in Bezug auf die rechtlichen Rahmen­

                                                                                                                                                                                     Heraus-
   dass der KESt-Einbehalt in korrekter Höhe erfolgt und eine Veranlagung nicht            bedingungen vorzunehmen?
   notwendig wird?                                                                      •	Welche Erfordernisse ergeben sich aus den einzuhaltenden Anlagegrenzen für die
•	Wie kann für einen Anleger in einem bestehenden Produkt die optimale                    Buch­haltung?
   Besteuerung erreicht werden?                                                         •	Wie wirkt die Teilfreistellung auf die Anlagestrategie von Spezial-Investmentfonds?

                                                                                                                                                                                       KESt Prozess
                    Depotführende Stelle                                                                                              Verwahrstelle

•	Gehört die Benachrichtigung über die Veränderung des                          Fragen im                   •	Besteht eine Verpflichtung für steuerliche Zwecke
   Teilfreistellungsstatus an den Anleger zum Serviceangebot?               Zusammenhang mit                    einzuhaltende Anlagegrenzen zu überwachen?
•	Welche Systemanpassungen sind erforderlich, um die                       der Teilfreistellungs­           •	Was wären geeignete Überwachungsmechanismen?
   insbesondere für Mischfonds zu erwartenden fiktiven                          vorschrift –                 •	Welche Maßnahmen sind bei Anlageverstößen zu ergreifen?
   Veräußerungsereignisse abbilden zu können?                                 § 20 InvStG-E                  •	Ist ein Frühwarnsystem zu implementieren?
•	Wie können die aus der Teilfreistellung resultierenden                                                    •	Wie erfolgt die Dokumentation der Einhaltung der

                                                                                                                                                                                 präferenzen
                                                                                                                                                                                   Anleger ­-
   Haftungsrisiken begrenzt werden?                                                                             Anlagegrenzen?

                                                                                                                                                                                    2018
Und das ist nur einer von 56 Paragraphen …

                                                                                                                                                                                 Anpassungsbe-
                                                                                                                                                                                   Möglicher

                                                                                                                                                                                     darf
                                                                                                                                                                                       Anhang
                                                                                                                                                                                   Ansprech­partner/
                                                                                                                                                                                       Über uns
Die Reform
                                                                                                                               in Kürze
Anhang
Änderungen 2016

                                                                                                                                  Kernpunkte
     Aggressive Steuerplanung

                                                                                                                              Zwei Besteue-
                                                                                                                              rungsregime
       •	In der Berufsträgerbescheinigung ist anzugeben,
          ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von
          Gestaltungsmöglichkeiten vorliegen
                                                                Cum-Cum Geschäfte
       •	Erweiterte Haftung für Berufsträger; Geldbuße
          von bis zu 50.000 Euro                                  •	Die volle Anrechnung der KESt auf inl. Beteiligungs­

                                                                                                                              forderungen
                                                                                                                                Heraus-
                                                                     einkünfte setzt die Einhaltung der sog. „45-Tage
                                                                     Regel“ voraus
                                                                  •	Die Regelung ist auch auf Investmentfonds mit
                                                                     inländischen Beteiligungseinnahmen anwendbar
                                                                  •	Inländische Aktien sind für Dokumentationszwecke

                                                                                                                                  KESt Prozess
      Van Caster                                                     nach dem First In First Out Prinzip zu erfassen.
                                                                     Außerdem sind entsprechende Absicherungs­
         •	Für Anleger von Investmentfonds können                   geschäfte zur Bestimmung des Mindestwert­
            die transparenten Besteuerungs­                          änderungsrisikos zu quantifizieren
            grundlagen auch nach Ablauf der                       •	Aufgrund der rückwirkenden Anwendung dieser
            4-Monatsfrist nachgewiesen werden                        Regelung (ab 1. Jan 2016) sind vergangene

                                                                                                                            präferenzen
                                                                                                                              Anleger ­-
                                                                     Transaktion zu analysieren und steuerlich ggf.

                                                                                                                               2018
                                                                     neu zu bewerten
                                                                  •	Weitere Details können Sie der folgenden Seite
                                                                     entnehmen

                                                                                                                            Anpassungsbe-
                                                                                                                              Möglicher
                Bestandsschutz für Investmentfonds

                                                                                                                                darf
                                                                          Steuerfreistellung von Aktiengewinnen
                   •	Derzeitiger Bestandsschutz wird bis zum
                      31. Dezember 2017 verlängert                                 •	Veräußerungsgewinne aus Streu­
                   •	Insbesondere hilfreich für Hedge Fonds,                         besitz bleiben für körperschaft-
                      Kreditfonds und andere Nicht-OGAW                               steuerpflichtige Anleger zu 95 %

                                                                                                                                  Anhang
                      Produkte                                                        steuerfrei

                                                                                                                              Ansprech­partner/
                                                                                                                                  Über uns
Die Reform
                                                                                                                                                   in Kürze
Anhang
Cum-Cum Geschäfte

                                                                                                                                                      Kernpunkte
 Kapitalertragsteuer (ohne Solidaritätszuschlag) auf inländische Beteiligungseinnahmen ist nur anrechenbar, wenn der

                                                                                                                                                  Zwei Besteue-
                                                                                                                                                  rungsregime
 inländische Steuerpflichtige
 1.	(ununterbrochen) an mind. 45 Kalendertagen über den Dividendenstichtag (Mindesthaltedauer) der wirtschaftliche
    Eigentümer der Anteile ist
     Keine Wertpapierleihgeschäfte/Repo-Geschäfte                          Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn:
     Anwendung der FIFO-Methode                                            •	Gesamtbetrag inländischer Beteiligungs-
 2.	während der Mindesthaltedauer ununterbrochen mind. 70 % des                einnahmen nicht mehr als 20.000 Euro
    Wertänderungsrisko trägt                                                 •	Steuerpflichtiger seit mind. 1 Jahr
     Micro/Macro Hedging begrenzt auf 30 %                                    wirtschaftl. Eigentümer

                                                                                                                                                  forderungen
     keine Absicherungsgeschäfte über nahestehende Personen                •	Bestimmte Befreiungen im Rahmen von

                                                                                                                                                    Heraus-
 3.	nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge anderen Personen zu vergüten    Altersvorsorgeverträgen und für fonds­
     mind. 50 % der Erträge müssen beim Steuerpflichtigen verbleiben          gebundene Lebensversicherungen
     Begrenzung von Ausgleichszahlungen und Leihgebühren

 Sind diese drei Kriterien nicht erfüllt, ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen für Steuerpflichtige, bei denen ein
 Steuerabzug auf Beteiligungserträge vorgenommen wurde (z. B. private & institutionelle Anleger) und solche, bei denen
 der Steuerabzug nicht vorgenommen oder erstattet wurde (z. B. inl. Investmentfonds)

                                                                                                                                                      KESt Prozess
                                                                                                                        Lt. Gesetzes­
                                                                                                                   begründung ist eine
 Private & institutionelle Anleger             Inländische Investmentfonds                                     Diskriminierung inländischer
 •	2/5 der KESt ist auf die zu zahlende       •	25 % KESt muss rückwirkend gezahlt werden

                                                                                                                                                präferenzen
                                                                                                                 Stpfl. nicht beabsichtigt.

                                                                                                                                                  Anleger ­-
    Steuer anrechenbar                         •	25% KESt kann nicht angerechnet oder                          Insofern sollte die effektive

                                                                                                                                                   2018
 •	3/5 der KESt ist bei der Ermittlung           abgezogen werden                                                 Steuer­belastung auf
    der Einkünfte abzuziehen                   •	Am Geschäftsjahresende führt der Fonds 26,375 %            Investmentfondsebene auf 15 %
                                                  Steuern für die Anleger ab                                   begrenzt sein. Der eigentliche
                                                   Doppelbesteuerung                                          Gesetzes­wortlaut gibt dies
                                                                                                                     jedoch nicht her!

                                                                                                                                                Anpassungsbe-
                                                                                                                                                  Möglicher

                                                                                                                                                    darf
Beispiel: Steuerbelastung auf eine Bruttodividendenzahlung von 100 Euro
Einhaltung 45 Tage                                                                    Inländischer    Inl. Investmentfonds &
Regel                               Privatanleger   Institutioneller Anleger      Investmentfonds               Privatanleger
ja                                     ca. 26,375               ca. 30,825                    0,000               ca. 26,375

                                                                                                                                                      Anhang
nein                                   ca. 37,419                ca. 41,201              ca. 25,000               ca. 51,375

                                                                                                                                                  Ansprech­partner/
                                                                                                                                                      Über uns
Die Reform
                                                                                                                                                                                     in Kürze
Ihre Ansprechpartner

                                                                                                                                                                                        Kernpunkte
                            Markus Hammer                                                                                   Jürgen Kuhn                 Dirk Stiefel
                            Tel.: +49 69 9585-6259                                                                          Tel.: +49 69 9585-5779      Tel.: +49 69 9585-6709
                            markus.hammer@de.pwc.com                                                                        juergen.kuhn@de.pwc.com     dirk.stiefel@de.pwc.com

                                                                                                                                                                                    Zwei Besteue-
                                                                                                                                                                                    rungsregime
                            Joachim Kayser                                                                                  Ralf Lindauer
                            Tel.: +49 69 9585-6758                                                                          Tel.: +49 89 5790-6272

                                                                                                                                                                                    forderungen
                            joachim.kayser@de.pwc.com                                                                       ralf.lindauer@de.pwc.com

                                                                                                                                                                                      Heraus-
                                                                                                                                                                                        KESt Prozess
Über uns
Unsere Mandanten stehen tagtäglich vor vielfältigen Aufgaben, möchten neue Ideen umsetzen und suchen Rat.
Sie erwarten, dass wir sie ganzheitlich betreuen und praxisorientierte Lösungen mit größtmöglichem Nutzen
entwickeln. Deshalb setzen wir für jeden Mandanten, ob Global Player, Familienunternehmen oder kommunaler
Träger, unser gesamtes Potenzial ein: Erfahrung, Branchenkenntnis, Fachwissen, Qualitätsanspruch, Innovations­

                                                                                                                                                                                  präferenzen
kraft und die Ressourcen unseres Expertennetzwerks in 157 Ländern. Besonders wichtig ist uns die vertrauensvolle

                                                                                                                                                                                    Anleger ­-

                                                                                                                                                                                     2018
Zusammenarbeit mit unseren Mandanten, denn je besser wir sie kennen und verstehen, umso gezielter können wir
sie unterstützen.

PwC. 9.800 engagierte Menschen an 29 Standorten. 1,65 Mrd. Euro Gesamtleistung. Führende Wirtschaftsprüfungs-

                                                                                                                                                                                  Anpassungsbe-
und Beratungsgesellschaft in Deutschland.

                                                                                                                                                                                    Möglicher

                                                                                                                                                                                      darf
                                                                                                                                                                                        Anhang
© Juni 2016 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.

                                                                                                                                                                                    Ansprech­partner/
„PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der
PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

                                                                                                                                                                                        Über uns
www.pwc.de
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