Eine Pfarrstelle wird frei zum Pfarrwahlverfahren - ein Leitfaden für Presbyterien - Materialien für den Dienst

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Evangelische Kirche von Westfalen

      Eine Pfarrstelle wird frei …

Routenplaner
        zum Pfarrwahlverfahren
 – ein Leitfaden für Presbyterien

      Materialien für den Dienst
Impressum
Herausgeber: Evangelische Kirche von Westfalen, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Redaktion: Michael Westerhoff, Agentur für Personalberatung und Personalentwicklung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Sabine Amels, Anne Braun-Schmitt, Hans-Joachim Güttler,
Dirk Heuing, Karin Krome, Frank Pawellek, Dirk Purz, Antje Stenzel
Layout: grafica, S.Helling, Schwerte
Druck: Druckwerk GmbH, Dortmund
Stand: April 2013
Inhaltsverzeichnis                                 

Einführung     .................................................................................................................................................... 5
Überblick der Route .......................................................................................................................................... 6
Terminplan einer Pfarrwahl ........................................................................................................................... 7

Route			                                                                                                                                                          8
Station 1:          Rahmenbedingungen klären . ................................................................................8
		                  1.1 Die Pfarrstelle ...................................................................................................................... 8
		                  1.2 Der Ablauf des Verfahrens bis zur Beschlussfassung im Landeskirchenamt..... 13
		                  1.3 Erstellung eines Stellenprofils ...................................................................................... 14
		                  1.4 Erstellung eines Anforderungsprofils ........................................................................ 15
Station 2:          Das Bewerbungsverfahren ...................................................................................16
		                  2.1 Die Stellenanzeige ............................................................................................................ 17
		                  2.2 Die Bewerbungen .............................................................................................................. 18
		                  2.3 Das Bewerbungsgespräch .............................................................................................. 19
Station 3: Das Wahlverfahren .............................................................................................. 20
		         3.1 Veröffentlichung der Namen der Bewerberinnen und Bewerber .....................20
		         3.2 Das Profil der zur Wahl Stehenden .............................................................................20
		         3.3 Probepredigt und Probekatechese .............................................................................. 21
		         3.4 Meinungsbild ...................................................................................................................... 21
		         3.5 Wahlgottesdienst ..............................................................................................................22
		         3.6 Beendigung des Wahlverfahrens...................................................................................23
		         3.7 Rücksendung und Aufbewahrung der Unterlagen ................................................25
Übersicht über das Pfarrwahlverfahren im Einzelnen/Terminplan..................................................26

Anhang 1: Beschlussvorlagen                                                                                                                                     28
zu 1: Freigabe, Befristung, Umfang, Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen....................28
zu 2: Das Bewerbungsverfahren . ...............................................................................................................29

Anhang 2: Arbeitshilfen 	30
Arbeitshilfe 1:             Auflistung und Gliederung der Tätigkeiten in der zu besetzenden Stelle .....31
Arbeitshilfe 2:             Erstellung eines Anforderungsprofils ........................................................................32
Arbeitshilfe 3:             Einrichtung eines Pfarrwahlausschusses ..................................................................33
Arbeitshilfe 4:             Konstituierende Sitzung eines Pfarrwahlausschusses ..........................................34
Arbeitshilfe 5:             Information über die Gemeinde ..................................................................................35
Arbeitshilfe 6:             Gestaltung von Ausschreibungen ...............................................................................36
Arbeitshilfe 7:             Übersicht der Bewerbungsunterlagen .......................................................................38
Arbeitshilfe 8:             Strukturiertes Interview zur Pfarrstellenbesetzung ..............................................39
Arbeitshilfe 9:             Beobachtungsbogen Probepredigt .............................................................................41
Arbeitshilfe 10:            Beobachtungsbogen Probekatechese ........................................................................42
Arbeitshilfe 11:            Hinweise für Predigtnachgespräch . ...........................................................................43
Arbeitshilfe 12:            Checkliste Pfarrwahlunterlagen und Urkunden .....................................................44

Anhang 3: Kontaktinformationen                                                                                                                                 45

Anhang 4: Gemeindepfarrstellenbesetzungsgesetz (GPfBG)                                                                                                         46


    Zeichenerklärung:

    Beschlussvorlagen
    Arbeitshilfen / Überblick
    Hinweis / Achtung
    Schriftfarbe Gesetzestexte

    Unter der Adresse http://www.evangelisch-in-westfalen.de/stellen/routenplaner.html
    finden Sie die Internet-Version des Routenplaners sowie alle Arbeitshilfen und
    Beschlussformulierungen zum Herunterladen.
Einführung         

Eine Pfarrstelle wird frei und soll neu be-   von Beschlüssen etc. gern zur Verfügung.
setzt werden. Für das Presbyterium einer      Auch die Gemeindeberatung im Amt für
Kirchengemeinde ist das eine große Her-       missionarische Dienste bietet Begleitung
ausforderung, denn ein Bewerbungsver-         und Unterstützung im Wahlverfahren an.
fahren unter Einbeziehung aller Beteiligten
durchzuführen, erfordert Rechtskenntnis       Die Kontaktinformationen der Ansprech-
und Sensibilität.                             partnerinnen und Ansprechpartner finden
Es bedarf einer guten Vorbereitung, um        Sie im Anhang 3 des Leitfadens (S. 45).
die richtige Person an die richtige Stelle    Auf Beschlussvorlagen (Anhang 1) wird im
zu bekommen. In diesem Leitfaden wer-         Text durch      und auf Arbeitshilfen (An-
den möglichst umfassend und konkret alle      hang 2) durch     hingewiesen.
Schritte auf dem Weg eines Pfarrstellen-
besetzungsverfahrens beschrieben.             Bitte beachten Sie auch die als besonders
                                              wichtig gekennzeichneten Informationen
Der vorliegende Leitfaden ersetzt nicht       und die Auszüge aus den jeweiligen gesetz-
die Beratung im Einzelfall. Die Pfarrwahl     lichen Grundlagen: Gemeindepfarrstellen-
wird nach § 8 Gemeindepfarrstellenbe-         besetzungsgesetz (GPfBG) und Kirchen-
setzungsgesetz (GPfBG) von der Super-         ordnung (KO).
intendentin oder dem Superintendenten         In der Routenbeschreibung wird um der
geleitet. Diese Norm bezieht sich nicht       besseren Lesbarkeit willen auf Anmer-
allein auf die Wahlhandlung als solche,       kungen zum Gesetzestext verzichtet. Den
sondern betrifft das ganze Wahlverfahren.     vollständigen Text finden Sie im Anhang 4.
Die Superintendentin oder der Superinten-
dent stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur
Seite. Daneben können Sie weitere Infor-      Gottes Segen für Ihre Arbeit!
mationen durch die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Landeskirchenamtes er-
halten. Das Landeskirchenamt steht Ihnen
für Informationen oder die Formulierung       Oberkirchenrätin Petra Wallmann
   Überblick der Route

    Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die einzelnen Stationen einer Pfarrstellenbeset-
    zung mit Seitenangaben für weitere Informationen. Aus den Zeitvorgaben aus dem Terminplan
    auf der S. 7 lassen sich Rückschlüsse auf die Gesamtdauer des Besetzungsverfahrens ziehen.

                       Station 1: Rahmenbedingungen klären
                       1.1 Die Pfarrstelle
                            Sonderfälle:
                            1.1.1 Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbesetzung
                            1.1.2 Befristung einer Pfarrstelle
                            1.1.3 Bestimmung und Änderung von Umfängen von Pfarrstellen

              1
                            1.1.4 Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen
    Station                 1.1.5 Teilung von Pfarrstellen und deren Aufhebung
        ab Seite 8          1.1.6 Pfarramtliche Verbindungen und deren Aufhebung
                       1.2 Der Ablauf des Verfahrens bis zur Beschlussfassung im Landeskirchenamt
                       1.3 Erstellung eines Stellenprofils
                       1.4 Erstellung eines Anforderungsprofils

                                                             Station 2: Das Bewerbungsverfahren

                                      Station     2          2.1 Die Stellenanzeige
                                                             2.2 Die Bewerbungen
                                             ab Seite 16
                                                             2.3 Das Bewerbungsgespräch

                                                                     Station 3: Das Wahlverfahren
                                                                     3.1 Veröffentlichung der Namen der
                                                                         Bewerberinnen und Bewerber
                                                                     3.2 Das Profil der zur Wahl Stehenden

                                Station      3                       3.3 Probepredigt und Probekatechese
                                                                     3.4 Meinungsbild
                                    ab Seite 20
                                                                     3.5 Wahlgottesdienst
                                                                     3.6 Beendigung des Wahlverfahrens
                                                                     3.7 Rücksendung und Aufbewahrung
                                                                         der Unterlagen
TErminplan einer Pfarrwahl                 

                                         (Diese Zeitphasen sind großzügig gerechnet)

          Freigabe der Stelle
            3-4 Wochen
                                              Erstellung der Stellenausschreibung
                                                         4-6 Wochen
 Veröffentlichung der Ausschreibung
             4 Wochen
                                                       Bewerbungsfrist
                                                         4-6 Wochen
   Vorauswahl der Bewerberinnnen
            und Bewerber
             4 Wochen

                                                     Einladungsfrist zum
                                                     Bewerbungsgespräch
                                                         2-3 Wochen

Entscheidung des Presbyteriums, wer in
 das Wahlverfahren genommen wird
             4 Wochen

                                               Einladung und Vorbereitung von
                                                 Probepredigt und -katechese
                                                          3 Wochen

   Probepredigten und -katechesen
  (je nach Anzahl der Bewerbenden)
            1-4 Wochen

                                                 Abkündigung des Termins des
                                                    Wahlgottesdienstes an
                                             2 aufeinanderfolgenenden Sonntagen
                                                            8 Tage

          Wahlgottesdienst

                                               Bekanntgabe des Ergebnisses an
                                              2 aufeinanderfolgenden Sonntagen
                                               (Hinweis auf die Möglichkeit des
                                                          Einspruchs)
          Route
          Station   1
    Station 1
    Rahmenbedingungen klären

    1.1                                            Bevor ein Presbyterium den Antrag auf
    Die Pfarrstelle                                Freigabe einer Pfarrstelle über den Kreis-
                                                   synodalvorstand an das Landeskirchenamt
    1.1.1                                          stellt, ist zu überlegen, in welcher Weise die
    Freigabe der Pfarrstelle zur                   Pfarrstelle zur Wiederbesetzung freigege-
    Wiederbesetzung                                ben werden soll.
    Pfarrstellen können erst dann zur Wie-         •   Kann die Gemeinde eine volle Pfarr-
    derbesetzung freigegeben werden, wenn              stelle noch bezahlen?
    definitiv klar ist, dass die Stelle zu einem   •   Weist die Entwicklung der Gemeinde-
    feststehenden Termin frei wird.                    gliederzahlen darauf hin, über eine
                                                       Reduzierung des Dienstumfanges
    Bsp.: Der Ruhestand des/der vorherigen             nachzudenken?
    Stelleninhabers/Stelleninhaberin     wurde     •   Wie sieht in diesem Kontext die Pfarr-
    verfügt oder der/die vorherige Stellenin-          stellenplanung des Kirchenkreises aus?
    haber/in wurde in eine neue Pfarrstelle        •   Gibt es Möglichkeiten der Zusammen-
    gewählt und die Einspruchsfrist hierfür            arbeit oder des Zusammenschlusses
    ist abgelaufen oder die Versetzung des/            mit benachbarten Kirchengemeinden,
    der vorherigen Stelleninhabers/Stellenin-          um eine volle Pfarrstelle erhalten zu
    haberin wurde verfügt und ist mangels              können?
    Widerspruch und Klage in Rechtskraft           Sofern die Beteiligten zu dem Ergebnis
    erwachsen.                                     kommen, die Stelle wieder zu besetzen,
                                                   kann das durch freie Gemeindewahl erfol-
                                                   gen.
Route
                                                              Station   1                   

§ 1 GPfBG                                    § 3 GPfBG
(1) In je drei aufeinanderfolgenden Beset-   (1) Die Erledigung einer Pfarrstelle ist dem
zungsfällen jeder Gemeindepfarrstelle hat    Landeskirchenamt vom Presbyterium durch
die Kirchengemeinde zweimal das Recht,       den Superintendenten unverzüglich anzu-
den Pfarrer durch freie Gemeindewahl zu      zeigen.
berufen (siehe §§ 4–19).                     (2) Das Landeskirchenamt entscheidet
(2) In je drei aufeinanderfolgenden Be-      über die Freigabe einer Pfarrstelle zur Wie-
setzungsfällen jeder Gemeindepfarrstelle     derbesetzung.
kann das Landeskirchenamt der Gemeinde       (3) 1Die Ausschreibung einer wiederzu-
einmal einen oder mehrere Bewerber vor-      besetzenden Pfarrstelle erfolgt im Kirch-
schlagen (siehe §§ 20–22).                   lichen Amtsblatt. 2Dabei ist anzugeben, ob
                                             die Kirchengemeinde freies Wahlrecht hat
   Beschlussvorlage                          oder ob das Landeskirchenamt von seinem
„Freigabe von Pfarrstellen“, s. S. 28        Vorschlagsrecht (gemäß § 20) Gebrauch
                                             machen will.
                                             (4) In allen Besetzungsfällen soll vor Be-
                                             ginn der Probepredigten im Presbyterium
                                             mit Vertretern des Kreissynodalvorstandes
                                             und des Landeskirchenamtes eine Bera-
                                             tung über die Bewerber stattfinden.
10        Route
         Station   1

     Die Ausschreibung im Kirchlichen Amts-         1.1.2
     blatt und auf der Internetseite der Landes-    Befristung einer Pfarrstelle
     kirche (www.evangelisch-in-westfalen.de/       Es besteht die Möglichkeit, die Besetzung
     service-und-download/stellen/freie-pfarr-      einer Pfarrstelle zu befristen (Mindestdau-
     stellenin-westfalen.html) wird vom Lan-        er: 6 Jahre).
     deskirchenamt umgehend veranlasst. Die
     Veröffentlichung erfolgt in der jeweils            Überblick
     nächsten Ausgabe. Sobald das Schreiben         „Befristung einer Pfarrstelle“, s. S. 28
     des Landeskirchenamtes zur Pfarrstellen-
     freigabe eingegangen ist, kann die Pfarr-
     stelle, versehen mit dem Anforderungspro-
     fil, zusätzlich ausgeschrieben werden (z. B.   1.1.3
     in „Unsere Kirche“). Der Ausschreibungstext    Bestimmung und Änderung von Umfän-
     kann allerdings erst dann erscheinen, wenn     gen von Pfarrstellen
     die Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbe-     Pfarrstellen können neben dem vollen
     setzung im Kirchlichen Amtsblatt veröf-        Dienstumfang auch in eingeschränktem
     fentlicht wurde.                               Dienst wahrgenommen werden. Mögliche
                                                    Dienstumfänge sind 50 % oder 75 %.

                                                        Beschlussvorlagen
                                                    „Dienstumfang“, s. S. 28

                                                    Sofern sich die Bestimmung des Dienst-
                                                    umfangs einer besetzten Pfarrstelle ändern
                                                    soll, ist eine schriftliche Einverständnis-
                                                    erklärung       der   Pfarrstelleninhaberin/des
                                                    Pfarrstelleninhabers im Landeskirchenamt
                                                    mit einzureichen, aus der hervorgeht, dass
                                                    diese Person mit der Dienstumfangsände-
                                                    rung einverstanden ist.
Route
                                                                 Station   1                   11

1.1.4                                          58 KO). Eine geteilte Pfarrstelle (zweimal
Errichtung und Aufhebung von                   50 %) teilen sich somit dann zwei Pfarr-
Pfarrstellen                                   stelleninhaber. In der Praxis sind es oftmals
Das Landeskirchenamt entscheidet über die      Ehepaare, die sich eine Pfarrstelle teilen.
Errichtung und Aufhebung von Gemeinde-         Die Teilung einer Pfarrstelle kann entwe-
pfarrstellen.                                  der erst dann wirksam werden, wenn die
Die Presbyterien der beteiligten Kirchenge-    Pfarrstelle nicht mehr besetzt ist, d. h.
meinden und der Kreissynodalvorstand sind      nach Beendigung des Dienstes der bishe-
vorher zu hören.                               rigen Pfarrstelleninhaberin bzw. des bis-
                                               herigen Pfarrstelleninhabers oder dann,
    Beschlussvorlage                           wenn die aktuelle Pfarrstelleninhaberin
„Errichtung und Aufhebung von Pfarrstel-       bzw. der aktuelle Pfarrstelleninhaber be-
len“, s. S. 28                                 antragt, ab einem bestimmten Zeitpunkt
                                               im eingeschränkten Dienst tätig sein zu
                                               wollen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich
                                               die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarr-
1.1.5                                          stelleninhaber schriftlich gegenüber dem
Teilung von Pfarrstellen und deren             Landeskirchenamt mit der dauerhaften
Aufhebung                                      Wahrnehmung des Dienstes mit halbem
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine    Dienstumfang einverstanden erklärt. In
Pfarrstelle zu teilen. Die Teilung bedeutet,   diesem Fall bleibt die Person Inhaberin oder
dass zwei rechtlich selbstständige Pfarr-      Inhaber der Pfarrstelle.
stellen mit zusammen 100 % Dienstumfang        Die Bestimmung der Pfarrstelle (100 % oder
entstehen, in denen der Dienst jeweils mit     geteilte Pfarrstelle, d. h. zweimal 50 %)
halbem Dienstumfang geschieht. Für jede        muss vor Beginn des Pfarrwahlverfahrens
der beiden Pfarrstellen ist eine gesonderte    erfolgt sein.
Wahl erforderlich. Die hierdurch entstan-      Wurde eine Pfarrstelle für einen vollen
dene Erhöhung der Pfarrstellenanzahl in        Dienst zur Besetzung freigegeben und
der Gemeinde hat zur Folge, dass sich der      möchte das Presbyterium aufgrund der
verfassungsmäßige Mitgliederbestand des        eingegangenen Bewerbungen dennoch auf
Presbyteriums entsprechend erhöht (Art.        eine Teilung der Pfarrstelle zugehen, so ist
12        Route
         Station   1

     das spätestens zusammen mit der Benen-
     nung der Bewerberinnen und Bewerber              Bei der pfarramtlichen Verbindung
     dem Landeskirchenamt mitzuteilen, da-            einigen sich die Kirchengemeinden
     mit die Pfarrstelle entsprechend bestimmt       auf die pfarramtliche Versorgung der
     werden kann, bevor das Pfarrwahlverfahren     Gemeindeglieder aus einer gemeinsamen
     beginnt.                                                  Pfarrstelle heraus.
     Aus einer geteilten Pfarrstelle kann zu
     einem späteren Zeitpunkt auch wieder eine     Die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarr-
     100 %-Pfarrstelle geschaffen werden. Hier     stelleninhaber der gemeinsamen Pfarrstel-
     müssen die oben aufgeführten Vorgaben         le hat Sitz und Stimme in den Presbyterien.
     vor der Stellenbesetzung ebenfalls beach-     Die Presbyterien treten in gemeinsamen
     tet werden.                                   Angelegenheiten zu gemeinsam beschlie-
     Bei der Formulierung der Beschlüsse bera-     ßenden Versammlungen (GBV) zusammen.
     ten Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
     ter des LKA (s. S. 45) im Einzelfall gerne.
                                                   Zu allen Verfahren im Einzelnen erhalten
                                                   Sie nähere Auskünfte von Ihrer Superin-
                                                   tendentin bzw. Ihrem Superintendenten.
     1.1.6                                          Die zuständigen Ansprechpartnerinnen
     Pfarramtliche Verbindungen und deren            (s. S. 45) im Landeskirchenamt helfen
     Aufhebung                                      Ihnen auch gerne weiter. Bitte nehmen
     Die kirchlichen Körperschaften im Bereich        Sie frühzeitig Kontakt auf! Sachver-
     der Evangelischen Kirche von Westfalen         halte können so rechtzeitig vorbespro-
     haben die Möglichkeit, sich pfarramtlich       chen werden, Beratung kann erfolgen,
     miteinander verbinden zu lassen (vgl. hier-    Beschlussfassungsformulierungen und
     zu Art. 12 Abs. 1 KO). Die pfarramtliche      Termine können abgestimmt werden. (Die
     Verbindung ist ein hilfreiches Mittel, um     Redaktionsschlusstermine des Kirchlichen
     oftmals kleinere Kirchengemeinden (zu-               Amtsblattes sind bindend!)
     nächst) in ihrer Struktur zu erhalten, denn
     sie tangiert die rechtliche Selbstständig-
     keit der Kirchengemeinden nicht.
Route
                                                               Station   1                 13

                                            1.2

Sollte beabsichtigt sein, eine Gemeinde-    Der Ablauf des Verfahrens bis zur Be-

 pfarrstelle anteilig mit dem Inhalt „Ev.   schlussfassung im Landeskirchenamt

 Religionslehre an Schulen“ zu versehen,    Das Presbyterium übersendet den vorab mit

 ist dabei darauf zu achten, dass dieser    der Superintendentin oder dem Superinten-

Anteil nicht den Anteil „Gemeindearbeit“    denten inhaltlich abgestimmten Beschluss

übersteigt. Das Schuldezernat im Landes-    an das Kreiskirchenamt. Sofern der Kreis-

 kirchenamt (s. S. 45) und die jeweiligen   synodalvorstand      einen   gleichlautenden

Schulreferentinnen bzw. Schulreferenten     Beschluss fasst, reicht die Superintendentin

  oder die Bezirksbeauftragten für den      oder der Superintendent folgende Unterla-

  Religionsunterricht an Berufskollegs      gen im Landeskirchenamt ein:

 der betreffenden Kirchenkreise sind zu     •     Protokollbuchauszug des Presbyteri-

               beteiligen.                        ums (bei pfarramtlichen Verbindungen
                                                  sind zwei Presbyterien zu beteiligen
                                                  und dementsprechend zwei Protokoll-
                                                  buchauszüge einzureichen!).
                                            •     Protokollbuchauszug des KSV mit
                                                  gleichlautendem Beschluss.
                                            •     Begründung bzw. erläuternde Ausfüh-
                                                  rung zu den einzelnen Sachverhalten
                                                  bzw. Anträgen durch die Superinten-
                                                  dentin oder den Superintendenten
                                                  (diese sind hilfreich und ersparen
                                                  Rückfragen in den Superintenden-
                                                  turen!).

                                            Von den beteiligten Presbyterien und vom
                                                Kreissynodalvorstand sind gleichlau-
                                                tende Beschlüsse im Landeskirchenamt
                                                             einzureichen.
14        Route
         Station   1

     Das Landeskirchenamt empfiehlt, im Vor-     1.3
     feld das Gespräch vor Ort untereinander     Erstellung eines Stellenprofils
     (Presbyterium,    Superintendent/in   und
     KSV) zu führen, um von Anfang an einmü-
     tige Entscheidungen herbeizuführen. Erst      Für die notwendigen Schritte zur Vor-
     dann, wenn alle erforderlichen Unterla-        bereitung des Bewerbungsverfahrens
     gen im Landeskirchenamt vorliegen, kann           durch Erstellung eines Stellen- oder
     nach Prüfung des jeweiligen Sachverhaltes   Anforderungsprofils kann es sinnvoll sein,
     der entsprechende Antrag für die Sitzung     die Superintendentin oder den Superin-
     des Landeskirchenamtes zur Entscheidung      tendenten oder fachkompetente externe
     vorbereitet werden.                          Personen (Gemeindeberatung) zur Bera-
                                                 tung oder ggf. Moderation hinzuzuziehen.
                                                  Wenn Stellenkürzungen erfolgt sind, ist
                                                         verbindlich festzulegen, welche
                                                       Tätigkeiten und Arbeitsbereiche in
                                                            Zukunft entfallen sollen.

                                                 Ein erster Schritt zur Erstellung eines Stel-
                                                 lenprofils ist eine Auflistung der Tätigkeiten
                                                 und Arbeitsbereiche, die die bisherige Stel-
                                                 leninhaberin/der bisherige Stelleninhaber
                                                 wahrgenommen hat. Diese Auflistung ist
                                                 anhand der Gemeindekonzeption darauf-
                                                 hin zu überprüfen, ob eine neue Schwer-
                                                 punktsetzung in der Stelle erfolgen soll.

                                                       Arbeitshilfe 1
                                                 „Auflistung und Gliederung der Tätigkeiten
                                                 in der zu besetzenden Stelle“, s. S. 31
Route
                                                                  Station   1                     15

Am Ende dieser Überlegungen steht eine         gleicher Weise gilt und nicht im Lauf des
überschaubare Darstellung des Stellenpro-      Verfahrens verändert wird. Es ist darauf zu
fils, das als Grundlage für die Ausschrei-     achten, dass Männer und Frauen gleiche
bung dienen kann:                              Chancen für eine Bewerbung haben.
•     Ermittlung charakteristischer Kenn-
      zahlen wie z. B. Gemeindegliederzahl           Arbeitshilfe 2
      des Pfarrbezirks, Anzahl der Gottes-		   „Erstellung eines Anforderungsprofils“, s. S. 32
      dienste und Amtshandlungen
•     Übersicht über die wesentlichen
      Aufgaben                                       Für das Pfarrwahlverfahren sollte
•     Theologische Ausrichtung der Arbeit          möglichst frühzeitig zusammen mit der
•     Einordnung der Stelle in die Gemeinde-       Superintendentin oder dem Superinten-
      konzeption.                                  denten ein Terminplan erstellt werden,
                                                   der das gesamte Verfahren bis hin zum
                                                      Dienstantritt terminiert (s. S. 26)

1.4                                            Folgende Fragen könnten hilfreich sein:
Erstellung eines Anforderungsprofils           •     Ist eine Berufsanfängerin/ein Berufs-
Aus der Darstellung der Stelle ergibt sich           anfänger gewünscht oder wäre eine
das Anforderungsprofil an die zukünftige             lange Berufserfahrung von Vorteil?
Stelleninhaberin/den zukünftigen Stellen-      •     Welche Zusatzqualifikationen und
inhaber. Welche Fähigkeiten und Kompe-               Berufserfahrungen sind wünschens-
tenzen muss sie oder er aufweisen, damit             wert?
er oder sie den Anforderungen der Stelle       •     Welche Voraussetzungen in Hinblick
entsprechen kann?                                    auf Arbeitsschwerpunkte sind sinnvoll?
Es ist hilfreich, die Anforderungen ein-
deutig zu definieren, in unerlässliche und
wünschenswerte Anforderungen zu glie-
dern und im Lauf des Verfahrens darauf
zu achten, dass das Anforderungsprofil
für alle Bewerberinnen und Bewerber in
16        Route
         Station     2
     Station 2
     Das Bewerbungsverfahren

     Subjekt der Pfarrwahl ist das Presbyterium.       (s. Arbeitshilfe 8: „Strukturiertes Inter-
     Alle Entscheidungen sind im Presbyterium      view zur Pfarrstellenbesetzung“, S. 39)
     zu treffen. Die Presbyterien können be-
     stimmte Aufgaben an einen vom Presby-         Die Aufgaben und Kompetenzen von be-
     terium eingesetzten Pfarrwahlausschuss        auftragten Einzelpersonen oder des Aus-
     delegieren.                                   schusses sind klar zu definieren:

     Art 73 KO                                         Arbeitshilfe 3
     Das Presbyterium kann für besondere Auf-      „Einrichtung eines Pfarrwahlausschusses“,
     gaben beratende Ausschüsse bilden. Die        s. S. 33
     Ausschüsse sollen aus Mitgliedern des
     Presbyteriums, Mitarbeiterinnen und Mit-          Arbeitshilfe 4
     arbeitern der Kirchengemeinde und sach-       „Konstituierende Sitzung eines Pfarrwahl-
     kundigen Gemeindegliedern bestehen. Das       ausschusses“, s. S. 34
     Presbyterium bestimmt in der Regel den
     Vorsitzenden.                                     Beschlussvorlage
                                                   „Beauftragung eines Pfarrwahlausschusses
     Folgende Aufgaben können an den Aus-          durch das Presbyterium“, s. S. 29
     schuss delegiert werden:
     •   Erstellung eines Terminplans              Weiterhin ist im Vorfeld zu klären, welche
     •   Entwurf für ein Stellen- und              Informationen den Bewerberinnen und Be-
         Anforderungsprofil                        werbern über die Gemeinde zur Verfügung
     •   Entwurf eines Ausschreibungs-		           gestellt werden sollen (      Arbeitshilfe 5
         textes für eine Stellenanzeige            „Information über die Gemeinde“, s. S. 35)
     •   Zusammenstellung und Zusendung 		         und ob Personen über die Ausschreibung
         von Informationen für Bewerbe-		          oder Anzeige hinaus direkt angesprochen
         rinnen und Bewerber                       und zu einer Bewerbung ermutigt werden
     •   Sichtung eingegangener Bewerbungs-        sollen. In diesem Zusammenhang muss
         unterlagen aufgrund zuvor benannter       geklärt werden, wer ggf. welche Personen
         Kriterien                                 anspricht. Aufforderung zur Bewerbung
     •   Entwurf für den Ablauf eines              erfordert Sensibilität und bringt eine hohe
         Bewerbungsgespräches                      Verantwortung mit sich.
Route
                                                               Station   2               17

Sollte eine Person z. B. aus dem Probe-      2.1
dienst, Entsendungsdienst oder im Be-        Die Stellenanzeige
schäftigungsauftrag von vornherein als       Nachdem die Pfarrstelle durch das Landes-
geeignete Bewerberin oder geeigneter         kirchenamt zur Wiederbesetzung freigege-
Bewerber im Blick sein, empfiehlt es sich,   ben und im Amtsblatt und auf der Home-
das Landeskirchenamt um Präsentation (s.     page der Landeskirche ausgeschrieben
GPfBG § 1 (2) u. §§ 20-22) dieser Person     worden ist, kann das Presbyterium eine
zu bitten.                                   eigene Stellenanzeige in „Unsere Kirche“
                                             schalten. Darin wird eine Bewerbungsfrist
                                             festgesetzt (ca. 1 Monat).
    Für das gesamte Verfahren muss
  gewährleistet sein, dass alle Informa-           Arbeitshilfe 6
   tionen streng vertraulich behandelt       „Gestaltung von Ausschreibungen“,
werden. Für alle Beteiligten muss sicher-    s. S. 36
gestellt werden, wer wann durch wen die
   notwendigen Informationen erhält.
18          Route
           Station   2

     2.2                                          Pfarrstellen zugelassen sind. 2Sie müssen die
     Die Bewerbungen                              Grundartikel der Evangelischen Kirche von
     Die Bewerbungen werden über die Super-       Westfalen schriftlich anerkennen.
     intendentin oder den Superintendenten an     (3) Alle Bewerber müssen sich zur Achtung
     das Presbyterium gerichtet.                  des Bekenntnisstandes der Gemeinde
                                                  schriftlich verpflichten.
     § 4 GPfBG
     (1) Das Wahlrecht der Kirchengemeinde        Diejenigen Pfarrerinnen und Pfarrer, die
     wird durch das Presbyterium ausgeübt.        ins Wahlverfahren genommen werden
     (2) Bewerbungen sind im Falle freier Ge-     sollen, werden der Superintendentin oder
     meindewahl durch den Superintendenten        dem Superintendenten gemeldet, damit
     an das Presbyterium einzureichen.            diese die entsprechende Meldung an das
     (3) Das Landeskirchenamt und der Super-      Landeskirchenamt richten kann, denn:
     intendent können der Gemeinde weitere
     Bewerber vorschlagen, die zur Predigt und    § 3 Abs. 4 GPfBG
     Katechese zugelassen werden müssen.          (4) In allen Besetzungsfällen soll vor Be-
                                                  ginn der Probepredigten im Presbyterium
     Bei allen Bewerbungen ist zunächst zu        mit Vertretern des Kreissynodalvorstan-
     prüfen, ob sie wählbar sind:                 des und des Landeskirchenamtes eine Be-
                                                  ratung über die Bewerber stattfinden.
     § 2 GPfBG
     ( 1) Zum Pfarrer einer Kirchengemeinde       Das Landeskirchenamt prüft die Bewer-
     können Pfarrer der Evangelischen Kirche      bungsfähigkeit der Bewerberinnen und
     von Westfalen sowie Hilfsprediger beru-      Bewerber und teilt dem Presbyterium mit,
     fen werden, denen die Wählbarkeit zum        welche Unterlagen nach erfolgter Pfarr-
     Pfarrer vom Landeskirchenamt zuerkannt       wahl beim Landeskirchenamt einzureichen
     worden ist.                                  sind, damit die Pfarrwahl bestätigt werden
     (2) 1Bewerber aus anderen Gliedkirchen der   kann.
     Evangelischen Kirche in Deutschland kön-
     nen berufen werden, wenn sie vom Landes-
     kirchenamt zur Bewerbung um westfälische
Route
                                                                 Station   2                  19

2.3                                              Wurde die Pfarrstelle für einen vollen
Das Bewerbungsgespräch                           Dienst freigegeben und das Presbyterium
Im Presbyterium oder einem von ihm ein-          möchte aufgrund der eingegangenen Be-
gesetzten Pfarrwahlausschuss werden auf          werbungen dennoch auf eine Teilung der
der Basis der schriftlichen Bewerbungen          Pfarrstelle zugehen, ist dies spätestens
diejenigen Bewerberinnen und Bewerber            zusammen mit der Übermittlung der Be-
ausgewählt, die zu einem Bewerbungsge-           werbungen dem Landeskirchenamt mitzu-
spräch eingeladen werden sollen.                 teilen, damit die Pfarrstelle entsprechend
                                                 bestimmt werden kann, bevor das Pfarr-
      Arbeitshilfe 7                             wahlverfahren beginnt.
„Übersicht der Bewerbungsunterlagen“,
s. S. 38.

Im Anhang finden Sie eine weitere Ar-
beitshilfe, in der Hilfestellungen für die
Vorbereitung und Durchführung der Be-
werbungsgespräche gegeben werden.
(        Arbeitshilfe 8 „Strukturiertes Inter-
view zur Pfarrstellenbesetzung“, s. S. 39
ff. ).
In Einzelfällen kann die Auswahl auch
durch Gastpredigten erfolgen.

    In das Pfarrwahlverfahren sollten nicht
mehr als zwei oder höchstens drei Bewer-
berinnen bzw. Bewerber genommen wer-
den, damit die erforderliche Mehrheit des
    verfassungsmäßigen Mitgliederbestan-
    des des Presbyteriums bei der Wahl zu
    realisieren ist und somit keine weiteren
     Wahlgänge nötig sind (§ 11 GPfBG).
20        Route
         Station   3
     Station 3
     Das Wahlverfahren

     Das Wahlverfahren beginnt mit der Ab-        3.1
     kündigung der ersten Probepredigt.           Veröffentlichung der Namen der
                                                  Bewerberinnen und Bewerber
     § 5 GPfBG                                    Gleichzeitig wird den dafür ausgewählten
     (1) Der Gemeinde ist Gelegenheit zu ge-      Bewerberinnen bzw. Bewerbern mitgeteilt,
     ben, die vom Presbyterium in engere Wahl     dass von diesem Zeitpunkt an eine größere
     gezogenen Bewerber in Predigt und Kate-      Öffentlichkeit hergestellt wird. Die Ter-
     chese zu hören.                              mine für Probepredigt und Katechese sind
     (2) Der Name des zur Predigt und Kate-       nach Möglichkeit mit den Bewerberinnen
     chese eingeladenen Bewerbers ist der Ge-     und Bewerbern gemeinsam abzustimmen.
     meinde an sämtlichen Predigtstätten am
     Sonntag vorher durch Kanzelabkündigung
     bekannt zu geben.                            3.2
     (3) Entstandene Fahrt- und Verpflegungs-     Das Profil der zur Wahl Stehenden
     kosten sind den eingeladenen Bewerbern       Bis zu diesem Zeitpunkt sind alle be-
     in jedem Besetzungsfall aus der Kirchen-     deutsamen Informationen über die Be-
     kasse zu erstatten. Ein Verzicht ist nicht   werbenden erhoben worden. Eine um-
     statthaft.                                   fangreiche Sammlung von Auskünften,
                                                  Mitteilungen, Fakten, Angaben und Wahr-
     Diejenigen, die in das Wahlverfahren hin-    nehmungen ist entstanden. Für diejenigen,
     eingenommen wurden, können ab Beginn         die nun eine Entscheidung zu treffen ha-
     des Verfahrens nicht mehr seitens des        ben, ist es hilfreich, wenn sie noch einmal
     Presbyteriums von diesem ausgeschlossen      eine komplette Darstellung über die Kan-
     werden. Ein Ausscheiden aus dem Wahl-        didatinnen und Kandidaten erhalten, bevor
     verfahren ist nur noch durch Zurückzie-      sie sich auf eine Person festlegen. Darum
     hung der Bewerbung durch die Pfarrerin       ist es empfehlenswert, die    Arbeitshilfe
     oder den Pfarrer selbst möglich.             7 „Übersicht der Bewerbungsunterlagen“
                                                  (s. S. 38) sorgfältig weiterzuführen und
                                                  zu diesem Zeitpunkt allen Beteiligten vor-
                                                  zulegen, damit diese mit einem sicheren
                                                  Gefühl ihre Wahlentscheidung entwickeln
                                                  können.
Route
                                                             Station   3                 21

3.3                                        § 6 GPfBG
Probepredigt und Probekatechese            (1) Nach Abschluss der Probepredigten
Im Anhang sind zwei Vorschläge für Beob-   setzt der Superintendent den Termin der
achtungsbögen für die Probepredigt und     Pfarrwahl fest.
Probekatechese sowie eine Checkliste für   (2) Dieser Termin ist an den beiden vor-
das Predigtnachgespräch zu finden. Der     hergehenden Sonntagen in allen Gottes-
Einsatz von Beobachtungsbögen kann hel-    diensten der Gemeinde an sämtlichen Pre-
fen, die Wahrnehmung zu schärfen und zu    digtstätten bekannt zu geben.
bündeln. Eine qualifizierte Einschätzung   (3) Das Presbyterium ist spätestens acht
erleichtert den Austausch über das Wahr-   Tage vor dem Wahltermin schriftlich zur
genommene. Im Anhang werden Verhal-        Wahl einzuladen.
tensmuster aufgezählt, die während des
gesamten Wahlverfahrens die Beurteilung
verzerren können.                          3.4
                                           Meinungsbild
      Arbeitshilfe 9                       Das Presbyterium kann vor dem Wahlgot-
„Beobachtungsbogen Probepredigt“,          tesdienst ein Meinungsbild erheben, ob
s. S. 41                                   unter den ausgewählten Bewerberinnen
                                           bzw. den Bewerbern jemand mehrheits-
      Arbeitshilfe 10                      fähig ist. Das schafft Sicherheit für das
„Beobachtungsbogen Probekatechese“,        Entscheidungsgremium und schützt die
s. S. 42                                   Bewerbenden. Das kann in Form einer
                                           „Probeabstimmung“ geschehen, die sowohl
      Arbeitshilfe 11                      offen als auch schriftlich mit verdeckten
„Hinweise für Predigtnachgespräch“,        Stimmzetteln durchgeführt werden kann.
s. S. 43                                   Falls dabei nur eine knappe Mehrheit für
                                           eine Bewerberin bzw. einen Bewerber er-
                                           reicht wird, sollte das Presbyterium dieses
                                           Ergebnis auf mögliche Konsequenzen hin
                                           diskutieren.
22          Route
           Station   3

     3.5                                              Namen der Wahlberechtigten enthält.
     Wahlgottesdienst                                 (3) Zur Führung einer zweiten Stimmliste
                                                      beruft der Superintendent im Einverneh-
     § 7 GPfBG                                        men mit dem Presbyterium einen Presby-
     (1) Die Wahl findet im Anschluss an einen        ter.
     Gottesdienst statt, in welchem der Super-
     intendent oder der Scriba die Predigt hält.      § 9 GPfBG
     Ansprachen dürfen vor oder während der           Der Superintendent stellt vor Beginn der
                                                      1

     Wahlhandlung nicht gehalten werden.              Wahlhandlung fest, ob die Wahl durch
     (2) Die Wahl kann nur stattfinden, wenn          mündliche oder durch schriftliche Stimm-
     mehr als die Hälfte des verfassungsmä-           abgabe erfolgen soll. 2Sie muss schriftlich
     ßigen Mitgliederbestandes des Presbyte-          mit verdeckten Stimmzetteln erfolgen,
     riums persönlich anwesend sind.                  wenn einer der Wahlberechtigten schrift-
     (3)   1
            Bei dringender Verhinderung ist           liche Abstimmung beantragt.
     schriftliche Bevollmächtigung eines ande-
     ren Wahlberechtigten statthaft. 2Die Voll-       § 10 GPfBG
     macht muss den Namen desjenigen ent-             (1) Bei der Wahl werden die Wahlberech-
     halten, dem die Stimme gegeben werden            tigten nach der in der Stimmliste aufge-
     soll. 3Sie kann auch einen Zweiten namhaft       führten Reihenfolge aufgerufen, einzeln
     machen, für den der Abwesende stimmen            an den Wahltisch zu treten und ihre Stim-
     will, falls der Erste nicht in die engere Wahl   me abzugeben.
     kommt. 4Bei schriftlicher Abstimmung gilt        (2) Bei mündlicher Abstimmung schreiben
     die Vollmacht als Stimmzettel.                   die Stimmlistenführer zu dem Namen des
                                                      Abstimmenden den Namen dessen, wel-
     § 8 GPfBG                                        chem die Stimme gegeben worden ist.
     (1) 1Der Superintendent leitet die Wahl. 2Er     (3) Bei schriftlicher Abstimmung ist die
     stellt fest, ob die vorgeschriebenen Be-         Stimmangabe in der Stimmliste zu ver-
     kanntmachungen und Einladungen ord-              merken.
     nungsgemäß erfolgt sind.                         (4) Die Stimmlisten sind von den Stimm-
     (2) Der Scriba führt die Verhandlungsnie-        listenführern mit Ort, Datum und Unter-
     derschrift sowie eine Stimmliste, die die        schrift zu versehen.
Route
                                                                Station   3                   23

§ 11 GPfBG                                     3.6
(1) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte       Beendigung des Wahlverfahrens
der Stimmen des verfassungsmäßigen
Mitgliederbestandes des Presbyteriums          § 13 GPfBG
erhält.                                        (1) 1Das Wahlergebnis ist der Gemeinde
(2) Wird diese Stimmenzahl auch in einem       an den beiden folgenden Sonntagen in
zweiten unmittelbar folgenden Wahlgang         den Gottesdiensten bekannt zu geben mit
nicht erreicht, so ist innerhalb einer Frist   dem Hinweis, dass jedes wahlberechtigte
von sechs Wochen ein neuer Wahltermin          Gemeindeglied einen schriftlich begrün-
anzuberaumen.                                  deten Einspruch wegen Lehre, Lebens-
(3) Wird auch an diesem neuen Wahlter-         führung oder Fähigkeiten des Gewählten
min die erforderliche Mehrheit nicht er-       oder wegen Verletzung der Vorschriften
reicht, so kann das Landeskirchenamt sein      des Wahlverfahrens erheben kann. 2Der
Vorschlagsrecht gemäß § 20 außer der           Einspruch ist spätestens eine Woche nach
Reihe in Anspruch nehmen.                      der letzten Bekanntgabe bei dem Superin-
(4) Der Superintendent verkündigt das Er-      tendenten einzulegen.
gebnis der Wahl.                               (2) Einsprüche gegen die Wahl werden als-
                                               bald von dem Superintendenten in einer
§ 12 GPfBG                                     Sitzung des Presbyteriums untersucht und
Die vom Scriba angefertigte Niederschrift      dem Landeskirchenamt mit Gutachten des
über die Wahlhandlung ist vom Superin-         Kreissynodalvorstandes zur Entscheidung
tendenten, dem Scriba und den anwesen-         vorgelegt.
den Presbytern zu unterzeichnen.
                                               § 14 GPfBG
                                               (1) 1Der Superintendent fordert nach Erle-
                                               digung etwaiger Einsprüche den Gewähl-
                                               ten auf, sich innerhalb einer Frist von zwei
                                               Wochen schriftlich über die Annahme der
                                               Wahl zu erklären. 2Er legt ihm dabei die
                                               vom Presbyterium unterschriebene und
                                               vom Superintendenten als richtig be-
24        Route
         Station   3

     scheinigte Berufungsurkunde nebst einer      deskirchenamt als begründet anerkannt ist.
     Nachweisung seiner Amtsverrichtungen
     und seines Diensteinkommens zur Unter-       Das Wahlverfahren ist dann beendet, wenn
     zeichnung vor.                               die Einspruchsfrist (§ 13 GPfBG) abgelau-
     (2) Lehnt der Gewählte die Wahl ab, so hat   fen ist und die gewählte Person die Wahl
     das Presbyterium innerhalb einer Frist von   angenommen hat. (§ 14 GPfBG).
     vier Monaten, die vom Landeskirchenamt       Der letzte Tag der Einspruchsfrist ist im-
     vor Ablauf auf Antrag verlängert werden      mer ein Werktag (in der Regel montags,
     kann, eine neue Wahl vorzunehmen.            24.00 Uhr).
                                                  Fällt das Ende der Einspruchsfrist auf ei-
     § 15 GPfBG                                   nen Sonn- oder Feiertag, z. B. auf den
     Der Superintendent übersendet nach An-       Ostermontag, endet die Einspruchsfrist
     nahmeerklärung des Gewählten dem Lan-        demnach am darauffolgenden Werktag
     deskirchenamt die Niederschrift über die     um 24.00 Uhr (hier also am Dienstag nach
     Wahl nebst den dazugehörigen Wahlun-         Ostern). Gemäß § 16 GPfBG bedarf die
     terlagen und die von dem Gewählten un-       Wahl der Bestätigung durch das Landes-
     terzeichnete Berufungsurkunde nebst den      kirchenamt. Der Zeitraum zwischen der
     Nachweisungen seiner Amtsverrichtungen       Beendigung des Wahlverfahrens und dem
     und seines Diensteinkommens.                 Dienstantritt sollte mindestens vier Wo-
                                                  chen betragen.
     § 16 GPfBG
     (1) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch    § 17 GPfBG
     das Landeskirchenamt.                        (1) Versagt das Landeskirchenamt die Be-
     (2) Die Bestätigung ist zu versagen, wenn    stätigung einer Wahl, so setzt es der Ge-
     a) in dem Wahlverfahren Fehler vorge-        meinde zur Vornahme einer neuen Wahl
     kommen sind, die auf das Wahlergebnis        eine Frist von vier Monaten, die auf An-
     Einfluss haben konnten,                      trag verlängert werden kann.
     b) der Gewählte nicht wählbar war,           (2) Nimmt das Presbyterium in dieser Frist
     c) der Gewählte durch Werben um Stim-        die Wahl nicht vor, so kann das Landes-
     men oder sonst auf unwürdige Weise auf       kirchenamt von seinem Vorschlagsrecht
     die Wahl einzuwirken versucht hat,           gemäß § 20 außer der Reihe Gebrauch
     d) ein Einspruch gegen die Wahl vom Lan-     machen.
Route
                                                                  Station   3                 25

§ 18 GPfBG                                     § 23 GPfBG
Hat das Presbyterium innerhalb von             Der Superintendent führt den berufenen
                                               1

sechs Monaten nach Ausschreibung der           Pfarrer in einem Gottesdienst unter
zu besetzenden Pfarrstelle im Kirchlichen      Mitwirkung von mindestens zwei Pfarr-
Amtsblatt die Wahl nicht vorgenommen,          ern, des Presbyteriums und von Mitglie-
so kann das Landeskirchenamt von sei-          dern des Kreissynodalvorstandes nach der
nem Vorschlagsrecht gemäß § 20 außer           Agende in sein Amt ein.
der Reihe Gebrauch machen.                     2
                                                   Der eingeführte Pfarrer hält seine An-
                                               trittspredigt.
§ 19 GPfBG                                     3
                                                   Die Presbyterien des Kirchenkreises sind
(1) 1Der gewählte Pfarrer muss innerhalb       einzuladen.
von drei Monaten nach Annahme der Be-
rufung sein Amt antreten. 2Eine Verlänge-
rung dieser Frist durch das Presbyterium       3.7
ist in Ausnahmefällen mit Zustimmung           Rücksendung und Aufbewahrung der
des Landeskirchenamtes möglich.                Unterlagen
(2) 1War der Gewählte bereits in einem         Die eingegangenen und entstandenen Un-
Pfarramt innerhalb der Evangelischen Kir-      terlagen werden nach Abschluss des Wahl-
che in Deutschland fest angestellt, so tritt   verfahrens gesichtet. Es wird entschieden,
er am Tage nach dem Ausscheiden aus sei-       welche aufbewahrt, vernichtet oder zu-
nem bisherigen Amt, andernfalls am Tage        rückgesandt werden.
der Einführung, in die Rechte und Einkünf-
te des neuen Pfarramtes ein.
                                                     Die Bewerbungsunterlagen der nicht
                                                    gewählten Personen sollten mit einem
    Der Tag des Dienstantritts und der         freundlichen Schreiben zurückgesandt wer-
gottesdienstlichen Einführung (Sendung         den, in dem der Dank der Gemeinde für eine
und Segnung) sollten möglichst identisch            engagierte Bewerbung Ausdruck findet.
  sein. Ist dies nicht möglich, sollten die
  Termine nicht mehr als zwei Wochen                 Arbeitshilfe 12
            auseinanderliegen.                 „Checkliste Pfarrwahlunterlagen und
                                               Urkunden“, s. S. 44
26        Route
         Station   3
     Übersicht über das Pfarrwahlverfahren im Einzelnen/Terminplan

     Das folgende Beispiel geht von zwei Be-
     werberinnen oder Bewerbern aus und be-
     schreibt das Pfarrwahlverfahren bis zum
     Dienstantritt der bzw. des Gewählten.

      1. Abkündigung der ersten Probepredigt und          § 5 Abs. 2
     		 Katechese in sämtlichen Predigtstätten der        GPFBG         Sonntag, 03.04.
     		 Gemeinde

      2. Durchführung der ersten Probepredigt             dto.          Sonntag, 10.04.

      3. Abkündigung der zweiten Probepredigt und         dto.          dto.
     		 Katechese in sämtlichen Predigtstätten der
     		 Gemeinde

      4. Durchführung der ersten Katechese                dto.          Dienstag, 12.04.

      5. Durchführung der zweiten Probepredigt            dto.          Sonntag, 17.04.

      6. Abkündigung des Termins der Pfarrwahl in allen   § 6 Abs. 2    dto.
     		 Gottesdiensten der Gemeinde an sämtlichen         GPfBG
     		 Predigtstätten

      7. Durchführung der zweiten Katechese               § 5 Abs. 2    Dienstag, 19.04.
     			                                                  GPfBG

      8. Schriftliche Einladung des Presbyteriums zur     § 6 Abs. 3    dto.
     		 Pfarrwahl                                         GPfBG

      9. Abkündigung des Termins der Pfarrwahl in allen   § 6 Abs. 2    Sonntag, 24.04.
     		 Gottesdiensten der Gemeinde an sämtlichen         GPfBG
     		 Predigtstätten

     10. Pfarrwahl im Anschluss an einen Gottesdienst.    §§ 7 bis 12   Sonntag, 01.05.
     		 Die Voraussetzungen hierfür sowie die weiteren    GPfBG
     		 Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesetzestext
     		 und aus den Anmerkungen der vorherigen Seiten

     11. Anfertigung und Unterzeichnung der               § 12 GPfBG dto.
     		 Niederschrift über die Wahlhandlung
Route
                                                            Station   3                27

12. Erste Bekanntgabe des Wahlergebnisses in        § 13 Abs. 1   Sonntag, 08.05.
		 allen Gottesdiensten mit dem Hinweis auf die     GPfBG
		 Einspruchsmöglichkeit bei der Superintendentin
		 oder dem Superintendenten

13. Zweite Bekanntgabe des Wahlergebnisses in       dto.          Sonntag, 15.05.
		 allen Gottesdiensten mit dem Hinweis auf die
		 Einspruchsmöglichkeit bei der Superintendentin
		 oder dem Superintendenten

14. Ablauf der Einspruchsfrist dto.                               Montag, 23.05.
				                                                              24.00 Uhr

15. Anforderung der Annahmeerklärung der            § 14 Abs. 1   ab
		 bzw. des Gewählten sowie Erstellung und          GPfBG         Dienstag, 24.05.
		 Unterzeichnung der Urkunden usw. (Urkunde
		 über die Übertragung der Pfarrstelle,
		 Dienstanweisung, Einkommensnachweisung,
		 Wohnungsblatt)

16. Übersendung der Pfarrwahlunterlagen       § 15 GPfBG Mittwoch, 08.06.
		 und Urkunden usw. an das Landeskirchenamt		           (spätestens!)
		 durch die Superintendentin bzw. den
		 Superintendenten

17. Pfarrwahlbestätigung und Ausfertigung der       § 16 Abs. 1   Donnerstag, 23.06.
		 Urkunden durch das Landeskirchenamt              GPfBG

18. Dienstantritt und gottesdienstliche             § 19 Abs. 3   Sonntag, 03.07.
		 Einführung der gewählten Pfarrerin               GPfBG
		 oder des gewählten Pfarrers
28        Anhang 1:
          Beschlussvorlagen

     Anhang 1:
     Beschlussvorlagen

     zu 1.1.1:                                                       •    Befristung aufgrund beabsichtigter
     Freigabe der Pfarrstelle zur                                         Strukturveränderungen. Diese
     Wiederbesetzung                                                      Befristung ist nur möglich für
     Folgende Beschlussfassungsformulierungen                             Gemeindepfarrstellen.
     sind möglich:
     Das Presbyterium beantragt, die X. Pfarr-
     stelle der Ev. Kirchengemeinde Y ab dem                         zu 1.1.3:
     (Datum benennen)                                                Bestimmung und Änderung von
     •    zur Wiederbesetzung durch Gemeinde-                        Umfängen von Pfarrstellen
          wahl freizugeben.                                          (voller Dienstumfang/eingeschränkter
     •    zur Wiederbesetzung freizugeben.                           Dienst, d. h. 50 %, 75 %)
          Dabei soll das Landeskirchenamt von                        Folgende Beschlussfassungsformulierungen
          seinem Vorschlagsrecht Gebrauch                            sind möglich:
          machen.   3
                                                                     Das Presbyterium beantragt, die X. Pfarr-
                                                                     stelle der Ev. Kirchengemeinde Y ab dem
                                                                     (Datum benennen) als Pfarrstelle zu be-
           Sofern sich die Bestimmung des                            stimmen, in der
         Dienstumfanges ändern soll, ist das                         •    uneingeschränkter pfarramtlicher
             zusätzlich mit zu beantragen                                 Dienst (100 %) wahrgenommen wird
                        (siehe 1.1.3)                                     oder
                                                                     •    ausschließlich eingeschränkter
                                                                          pfarramtlicher Dienst (50 % oder
     zu 1.1.2:                                                            75 %) wahrgenommen wird.
     Befristung einer Pfarrstelle
     Mögliche Befristung:                                            zu 1.1.4:
     •    Befristung für besondere Aufgaben-                         Errichtung und Aufhebung von
          bereiche. Diese Befristung ist möglich                     Pfarrstellen
          für Gemeindepfarrstellen und Kreis-                        Folgende Beschlussfassungsformulierungen
          pfarrstellen.                                              sind möglich:

     3
      Bei Präsentation kann der Name mitgeteilt werden und die schriftliche Einverständniserklärung der zu präsentierenden
     Person ist einzureichen.
Anhang 1:                    29
                                                                   Beschlussvorlagen

•     Das Presbyterium beantragt, eine X. 		     des Mitgliederbestandes muss vom Pres-
      Pfarrstelle in der Ev. Kirchengemeinde Y   byterium genehmigt werden.)
      ab dem (Datum benennen) zu errichten.      Aufgabenbeschreibung des Ausschusses:
•     Das Presbyterium beantragt, die X. 		      1.
      Pfarrstelle in der Ev. Kirchengemeinde     2.
      Y zum (Datum benennen) aufzuheben.         3.
Die in diesen Fällen auszufertigenden Ur-        ...
kunden erscheinen in der jeweils nächsten        Der Ausschuss berichtet jeweils nach ver-
Ausgabe des Kirchlichen Amtsblattes.             abredeten Schritten dem Presbyterium
                                                 über den Fortgang seiner Arbeit.
                                                 (Alternativ: Die Protokolle der Ausschuss-
Bei Errichtung: Der Umfang der Pfarrstel-        sitzungen gehen dem Presbyterium regel-
 le (50 %, 75 %, 100 %) und die Freigabe         mäßig zu. Das Thema „Stellenbesetzung
zur Besetzung durch Gemeindewahl oder            Pfarrstelle X“ ist regelmäßiger Tagesord-
    Besetzung durch Vorschlagsrecht muss         nungspunkt im Presbyterium. Über den
     zusätzlich zwingend beschlussmäßig          Fortgang des Verfahrens berichten Pres-
            festgehalten werden.                 byterin/Presbyter A und B.)
                                                 Das Presbyterium übermittelt konkrete
                                                 Aufträge an den Ausschuss nach Bedarf
zu 2:                                            schriftlich über die Vorsitzende/ den Vor-
Das Bewerbungsverfahren/                         sitzenden des Ausschusses.
Beauftragung eines Pfarrwahlaus-                 (Alternativ: Die Presbyterin/Presbyter A
schusses durch das Presbyterium                  und B berichten dem Ausschuss in Form
Folgende Beschlussfassungsformulierung           eines regelmäßigen Tagesordnungspunkts
ist möglich:                                     auf dessen Sitzungen über die Erwar-
Das Presbyterium der XXX-Kirchenge-              tungen und Wünsche des Presbyteriums.)
meinde beauftragt einen Ausschuss mit            Das Presbyterium vereinbart mit dem Aus-
den Vorbereitungen für ein Stellenbewer-         schuss, dass alle Beteiligten über personal-
bungsverfahren.                                  bezogene Informationen Verschwiegenheit
Es beruft folgende Mitglieder in den Aus-        zu bewahren haben.
schuss: Personenliste (Eine Erweiterung
30      Anhang 2:
        Arbeitshilfen

     Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung über Arbeitshilfen,
     die Sie bei der Durchführung der Pfarrwahl unterstützen.
     Diese können zum Ausdruck und zum Gebrauch im Format DinA4
     im Internet unter folgender Adresse heruntergeladen werden:
     http://www.evangelisch-in-westfalen.de/stellen/routenplaner.html
Anhang 2:                                                              31
                                                                                                                                                                     Arbeitshilfen

            Arbeitshilfe 1:
            Auflistung und Gliederung der Tätigkeiten in der zu besetzenden Stelle

                                                                      Diakonie und gesellschaftliche

                                                                                                                                                                                                                übergemeindliche Aufgaben
   Gottesdienst, Kirchenmusik

                                                                                                                                                                        Leitung und Verwaltung
                                             Seelsorge und Beratung

                                                                                                                                             Bildung und Erziehung
                                                                                                                       Mission und Ökumene
                                                                                                       Verantwortung

                                                                                                                                                                                                 Sonstige und
                                und Kultur

Aufgaben und Tätigkeiten laut:
• Dienstanweisung
• Gemeindekonzeption
• Persönliche Schwerpunkte des bisherigen Stelleninhabers

Mögliche Sortierung der Aufgaben:
Rot: soll ins neue Stellenprofil
Blau: soll umverteilt werden
Grün: soll entfallen
32       Anhang 2:
         Arbeitshilfen

         Arbeitshilfe 2:
     	Erstellung eines Anforderungsprofils

     Bei der Erstellung eines Anforderungsprofils geht es zunächst darum, die Stelle an sich zu analysieren.
     Dabei hilft es, wenn nicht zeitgleich bereits auf konkrete Personen geschaut wird. So erfolgt quasi eine
     Trennung von Sachebene und Personenebene.

     Folgende Fragen bieten sich an:
     • Was soll die Stelle leisten?
     • Welche Position hat die Stelle in unserer Gemeinde?
     • Für welche Inhalte soll die Stelle stehen?
     • Welche Aufgaben soll die Stelle erfüllen?

     Antworten auf diese Fragen lassen sich aus dem Leitbild und der Konzeption der Gemeinde erheben.
     Dabei sollte bedacht werden, dass durch die amtierenden Stelleninhaberinnen und -inhaber bereits Po-
     sitionen vergeben und Aufgaben erfüllt werden. Die freien Positionen und die dringend zu erledigenden
     Aufgaben gilt es zu besetzen oder neu zu verteilen.
     Dies kann die Möglichkeit eröffnen, dass die bisherigen Amtsinhabenden die bisherige Aufgabenver-
     teilung neu bedenken und überarbeiten. Ein weiteres wichtiges Kriterium sind die in der Konzeption
     festgelegten mittelfristigen Vorhaben und Projekte. Ist dieser Arbeitsschritt durchgeführt, wendet sich
     der Blick zukünftigen Personen zu.
     Welche Fähigkeiten, Kompetenzen müssen diese aufweisen, damit sie den Anforderungen entsprechen
     können? Hier geschieht eine wesentliche Transferarbeit: von den Aufgaben und Inhalten hin zu den
     Eigenschaften und Talenten von Personen.

     Stellen stehen immer für beides, für die Funktion und für den Inhalt. Darum braucht es zunächst eine
     gute Analyse dieser beiden Aspekte und daran anschließend die Übertragung auf Personen. Eine Stel-
     lenbeschreibung sollte enthalten bzw. berücksichtigen:
     • ein einheitliches Verständnis über die betrachtete Stelle
     • eine möglichst objektive, vollständige und miteinander kommunizierte und vereinbarte
          Darstellung der Inhalte der Stelle
     • die Beschreibung der Stellenanteile (hier ist an Stellen gedacht, die z. B. einen Anteil im
          Schuldienst haben)
     • die Einordnung der Stelle in die Gemeindestruktur
     • die charakteristischen Kennzahlen für eine Stelle (Gemeindegliederzahl des Bezirks, Altersver-
          teilung, Anzahl der Amtshandlungen,…)
     •   die Formulierung von Erwartungen an die Stelle
     •   eine Übersicht der wesentlichen Aufgaben
     •   die Formulierung von unerlässlichen Anforderungen an den Stelleninhaber
         (z. B. zusätzliche fachliche Qualifikation)

     Typische Kriterien einer Stellenanforderung könnten zum Beispiel sein: Belastbarkeit, Gestaltungs- und
     Führungsmotivation, Analyse- und Teamorientierung, Flexibilität, Kommunikations- und Begeisterungs-
     fähigkeit, fachlich-theologische Qualifikation.
Anhang 2:                  33
                                                                           Arbeitshilfen

     Arbeitshilfe 3:
	Einrichtung eines Pfarrwahlausschusses

1.   Was soll und kann ein solcher Ausschuss leisten?
     Grundsätzlich kann der Ausschuss die gesamte Koordination des Besetzungsverfahrens
     übernehmen. Alle Entscheidungen sind hingegen dem Presbyterium vorbehalten.

2. Weitere Überlegungen zum Ausschuss:
   • Zusammensetzung des Ausschusses bedenken (neben dem Hinweis der KO, Art. 73 könnten
		    diese Kriterien hilfreich sein: paritätisch, was Frauen und Männer angeht, unterschiedliche
		    Lebensalter, unterschiedliche Frömmigkeitsstile, andere kundige, vertrauenswürdige
		    Gemeindeglieder mit besonderen Fachkompetenzen im Personalbereich).
   • Auftrag, Aufgaben und Kompetenzen des Ausschusses möglichst schriftlich festlegen.
   • Vorentscheidungen treffen, welche Aufgaben beim Presbyterium liegen.
   • Bestimmung einer Vorsitzenden/eines Vorsitzenden (Aufgaben: Moderation, Einladungen
		    schreiben, Kontakt zum Presbyterium)

3. Die Frage nach einer externen Beratung, Moderation oder Begleitung:
   Hilfreich ist es, wenn das Bewerbungsverfahren durch sach- und fachkompetente externe
   Beratung begleitet wird (s. S. 45: Das Angebot der Gemeindeberatung).
   Diese achtet darauf, dass alle Schritte durchgeführt und der Entscheidungsprozess strukturiert
   gestaltet und moderiert wird. Der Ausschuss kann sich dann auf die Erfassung aller relevanten
   Arbeitsschritte verlassen und sich ganz den Inhalten des Stellenbesetzungsverfahrens widmen.

4. Aufgabenumfang:
   Zu Beginn der Arbeit des Ausschusses sollte geklärt werden, in welchem Umfang er tätig
   werden soll und welche Aufgaben sich das Presbyterium als Leitungsgremium vorbehält.

s. a.:
     Arbeitshilfe 4: Konstituierende Sitzung eines Pfarrwahlausschusses, s. S. 34
     Beschlussvorlage: Beauftragung eines Pfarrwahlausschusses durch das Presbyterium, S. 29
34       Anhang 2:
         Arbeitshilfen

         Arbeitshilfe 4:
         Konstituierende Sitzung eines Pfarrwahlausschusses

     Es empfehlen sich folgende Schritte für die konstituierende Sitzung,
     die die Arbeitsfähigkeit gewährleisten:

     Auftragsklärung
     Welchen Auftrag hat das Presbyterium erteilt?
     Welche Kompetenzen sind dem Ausschuss übertragen worden?
     Braucht es noch weitere Klärungen?

     Wer ist hier?
     Gegenseitiges Vorstellen und Offenlegung der eigenen Interessen,
     sich in diesem Ausschuss zu engagieren.

     Was bringt jeder/jede mit?
     Welche Fähigkeiten und Kompetenzen sind im Ausschuss vorhanden?
     Haben wir damit alle wichtigen Kompetenzen, die wir brauchen?
     Oder wollen wir das Presbyterium bitten, noch weitere Personen zu berufen?

     Kann der Ausschuss mit dem vorhandenen Potenzial
     die Aufgaben erfüllen?
     Wenn der Arbeitsauftrag und die übertragenen Kompetenzen für den
     Ausschuss hinlänglich eruiert sind und wenn er das Gefühl hat, in dieser
     personellen Besetzung die Aufgaben angehen zu können, dann kann
     er dem Presbyterium mitteilen, dass er seine Arbeit aufnehmen wird.

     Wie werden die Ergebnisse der Beratung mit dem
     Presbyterium kommuniziert?
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