Eine Pfarrstelle wird frei zum Pfarrwahlverfahren - ein Leitfaden für Presbyterien - Materialien für den Dienst
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Evangelische Kirche von Westfalen Eine Pfarrstelle wird frei … Routenplaner zum Pfarrwahlverfahren – ein Leitfaden für Presbyterien Materialien für den Dienst
Impressum Herausgeber: Evangelische Kirche von Westfalen, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld Redaktion: Michael Westerhoff, Agentur für Personalberatung und Personalentwicklung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Sabine Amels, Anne Braun-Schmitt, Hans-Joachim Güttler, Dirk Heuing, Karin Krome, Frank Pawellek, Dirk Purz, Antje Stenzel Layout: grafica, S.Helling, Schwerte Druck: Druckwerk GmbH, Dortmund Stand: April 2013
Inhaltsverzeichnis Einführung .................................................................................................................................................... 5 Überblick der Route .......................................................................................................................................... 6 Terminplan einer Pfarrwahl ........................................................................................................................... 7 Route 8 Station 1: Rahmenbedingungen klären . ................................................................................8 1.1 Die Pfarrstelle ...................................................................................................................... 8 1.2 Der Ablauf des Verfahrens bis zur Beschlussfassung im Landeskirchenamt..... 13 1.3 Erstellung eines Stellenprofils ...................................................................................... 14 1.4 Erstellung eines Anforderungsprofils ........................................................................ 15 Station 2: Das Bewerbungsverfahren ...................................................................................16 2.1 Die Stellenanzeige ............................................................................................................ 17 2.2 Die Bewerbungen .............................................................................................................. 18 2.3 Das Bewerbungsgespräch .............................................................................................. 19 Station 3: Das Wahlverfahren .............................................................................................. 20 3.1 Veröffentlichung der Namen der Bewerberinnen und Bewerber .....................20 3.2 Das Profil der zur Wahl Stehenden .............................................................................20 3.3 Probepredigt und Probekatechese .............................................................................. 21 3.4 Meinungsbild ...................................................................................................................... 21 3.5 Wahlgottesdienst ..............................................................................................................22 3.6 Beendigung des Wahlverfahrens...................................................................................23 3.7 Rücksendung und Aufbewahrung der Unterlagen ................................................25 Übersicht über das Pfarrwahlverfahren im Einzelnen/Terminplan..................................................26 Anhang 1: Beschlussvorlagen 28 zu 1: Freigabe, Befristung, Umfang, Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen....................28 zu 2: Das Bewerbungsverfahren . ...............................................................................................................29 Anhang 2: Arbeitshilfen 30 Arbeitshilfe 1: Auflistung und Gliederung der Tätigkeiten in der zu besetzenden Stelle .....31 Arbeitshilfe 2: Erstellung eines Anforderungsprofils ........................................................................32 Arbeitshilfe 3: Einrichtung eines Pfarrwahlausschusses ..................................................................33 Arbeitshilfe 4: Konstituierende Sitzung eines Pfarrwahlausschusses ..........................................34 Arbeitshilfe 5: Information über die Gemeinde ..................................................................................35 Arbeitshilfe 6: Gestaltung von Ausschreibungen ...............................................................................36 Arbeitshilfe 7: Übersicht der Bewerbungsunterlagen .......................................................................38 Arbeitshilfe 8: Strukturiertes Interview zur Pfarrstellenbesetzung ..............................................39 Arbeitshilfe 9: Beobachtungsbogen Probepredigt .............................................................................41 Arbeitshilfe 10: Beobachtungsbogen Probekatechese ........................................................................42 Arbeitshilfe 11: Hinweise für Predigtnachgespräch . ...........................................................................43 Arbeitshilfe 12: Checkliste Pfarrwahlunterlagen und Urkunden .....................................................44 Anhang 3: Kontaktinformationen 45 Anhang 4: Gemeindepfarrstellenbesetzungsgesetz (GPfBG) 46
Zeichenerklärung: Beschlussvorlagen Arbeitshilfen / Überblick Hinweis / Achtung Schriftfarbe Gesetzestexte Unter der Adresse http://www.evangelisch-in-westfalen.de/stellen/routenplaner.html finden Sie die Internet-Version des Routenplaners sowie alle Arbeitshilfen und Beschlussformulierungen zum Herunterladen.
Einführung Eine Pfarrstelle wird frei und soll neu be- von Beschlüssen etc. gern zur Verfügung. setzt werden. Für das Presbyterium einer Auch die Gemeindeberatung im Amt für Kirchengemeinde ist das eine große Her- missionarische Dienste bietet Begleitung ausforderung, denn ein Bewerbungsver- und Unterstützung im Wahlverfahren an. fahren unter Einbeziehung aller Beteiligten durchzuführen, erfordert Rechtskenntnis Die Kontaktinformationen der Ansprech- und Sensibilität. partnerinnen und Ansprechpartner finden Es bedarf einer guten Vorbereitung, um Sie im Anhang 3 des Leitfadens (S. 45). die richtige Person an die richtige Stelle Auf Beschlussvorlagen (Anhang 1) wird im zu bekommen. In diesem Leitfaden wer- Text durch und auf Arbeitshilfen (An- den möglichst umfassend und konkret alle hang 2) durch hingewiesen. Schritte auf dem Weg eines Pfarrstellen- besetzungsverfahrens beschrieben. Bitte beachten Sie auch die als besonders wichtig gekennzeichneten Informationen Der vorliegende Leitfaden ersetzt nicht und die Auszüge aus den jeweiligen gesetz- die Beratung im Einzelfall. Die Pfarrwahl lichen Grundlagen: Gemeindepfarrstellen- wird nach § 8 Gemeindepfarrstellenbe- besetzungsgesetz (GPfBG) und Kirchen- setzungsgesetz (GPfBG) von der Super- ordnung (KO). intendentin oder dem Superintendenten In der Routenbeschreibung wird um der geleitet. Diese Norm bezieht sich nicht besseren Lesbarkeit willen auf Anmer- allein auf die Wahlhandlung als solche, kungen zum Gesetzestext verzichtet. Den sondern betrifft das ganze Wahlverfahren. vollständigen Text finden Sie im Anhang 4. Die Superintendentin oder der Superinten- dent stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. Daneben können Sie weitere Infor- Gottes Segen für Ihre Arbeit! mationen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes er- halten. Das Landeskirchenamt steht Ihnen für Informationen oder die Formulierung Oberkirchenrätin Petra Wallmann
Überblick der Route Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die einzelnen Stationen einer Pfarrstellenbeset- zung mit Seitenangaben für weitere Informationen. Aus den Zeitvorgaben aus dem Terminplan auf der S. 7 lassen sich Rückschlüsse auf die Gesamtdauer des Besetzungsverfahrens ziehen. Station 1: Rahmenbedingungen klären 1.1 Die Pfarrstelle Sonderfälle: 1.1.1 Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbesetzung 1.1.2 Befristung einer Pfarrstelle 1.1.3 Bestimmung und Änderung von Umfängen von Pfarrstellen 1 1.1.4 Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen Station 1.1.5 Teilung von Pfarrstellen und deren Aufhebung ab Seite 8 1.1.6 Pfarramtliche Verbindungen und deren Aufhebung 1.2 Der Ablauf des Verfahrens bis zur Beschlussfassung im Landeskirchenamt 1.3 Erstellung eines Stellenprofils 1.4 Erstellung eines Anforderungsprofils Station 2: Das Bewerbungsverfahren Station 2 2.1 Die Stellenanzeige 2.2 Die Bewerbungen ab Seite 16 2.3 Das Bewerbungsgespräch Station 3: Das Wahlverfahren 3.1 Veröffentlichung der Namen der Bewerberinnen und Bewerber 3.2 Das Profil der zur Wahl Stehenden Station 3 3.3 Probepredigt und Probekatechese 3.4 Meinungsbild ab Seite 20 3.5 Wahlgottesdienst 3.6 Beendigung des Wahlverfahrens 3.7 Rücksendung und Aufbewahrung der Unterlagen
TErminplan einer Pfarrwahl (Diese Zeitphasen sind großzügig gerechnet) Freigabe der Stelle 3-4 Wochen Erstellung der Stellenausschreibung 4-6 Wochen Veröffentlichung der Ausschreibung 4 Wochen Bewerbungsfrist 4-6 Wochen Vorauswahl der Bewerberinnnen und Bewerber 4 Wochen Einladungsfrist zum Bewerbungsgespräch 2-3 Wochen Entscheidung des Presbyteriums, wer in das Wahlverfahren genommen wird 4 Wochen Einladung und Vorbereitung von Probepredigt und -katechese 3 Wochen Probepredigten und -katechesen (je nach Anzahl der Bewerbenden) 1-4 Wochen Abkündigung des Termins des Wahlgottesdienstes an 2 aufeinanderfolgenenden Sonntagen 8 Tage Wahlgottesdienst Bekanntgabe des Ergebnisses an 2 aufeinanderfolgenden Sonntagen (Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs)
Route Station 1 Station 1 Rahmenbedingungen klären 1.1 Bevor ein Presbyterium den Antrag auf Die Pfarrstelle Freigabe einer Pfarrstelle über den Kreis- synodalvorstand an das Landeskirchenamt 1.1.1 stellt, ist zu überlegen, in welcher Weise die Freigabe der Pfarrstelle zur Pfarrstelle zur Wiederbesetzung freigege- Wiederbesetzung ben werden soll. Pfarrstellen können erst dann zur Wie- • Kann die Gemeinde eine volle Pfarr- derbesetzung freigegeben werden, wenn stelle noch bezahlen? definitiv klar ist, dass die Stelle zu einem • Weist die Entwicklung der Gemeinde- feststehenden Termin frei wird. gliederzahlen darauf hin, über eine Reduzierung des Dienstumfanges Bsp.: Der Ruhestand des/der vorherigen nachzudenken? Stelleninhabers/Stelleninhaberin wurde • Wie sieht in diesem Kontext die Pfarr- verfügt oder der/die vorherige Stellenin- stellenplanung des Kirchenkreises aus? haber/in wurde in eine neue Pfarrstelle • Gibt es Möglichkeiten der Zusammen- gewählt und die Einspruchsfrist hierfür arbeit oder des Zusammenschlusses ist abgelaufen oder die Versetzung des/ mit benachbarten Kirchengemeinden, der vorherigen Stelleninhabers/Stellenin- um eine volle Pfarrstelle erhalten zu haberin wurde verfügt und ist mangels können? Widerspruch und Klage in Rechtskraft Sofern die Beteiligten zu dem Ergebnis erwachsen. kommen, die Stelle wieder zu besetzen, kann das durch freie Gemeindewahl erfol- gen.
Route Station 1 § 1 GPfBG § 3 GPfBG (1) In je drei aufeinanderfolgenden Beset- (1) Die Erledigung einer Pfarrstelle ist dem zungsfällen jeder Gemeindepfarrstelle hat Landeskirchenamt vom Presbyterium durch die Kirchengemeinde zweimal das Recht, den Superintendenten unverzüglich anzu- den Pfarrer durch freie Gemeindewahl zu zeigen. berufen (siehe §§ 4–19). (2) Das Landeskirchenamt entscheidet (2) In je drei aufeinanderfolgenden Be- über die Freigabe einer Pfarrstelle zur Wie- setzungsfällen jeder Gemeindepfarrstelle derbesetzung. kann das Landeskirchenamt der Gemeinde (3) 1Die Ausschreibung einer wiederzu- einmal einen oder mehrere Bewerber vor- besetzenden Pfarrstelle erfolgt im Kirch- schlagen (siehe §§ 20–22). lichen Amtsblatt. 2Dabei ist anzugeben, ob die Kirchengemeinde freies Wahlrecht hat Beschlussvorlage oder ob das Landeskirchenamt von seinem „Freigabe von Pfarrstellen“, s. S. 28 Vorschlagsrecht (gemäß § 20) Gebrauch machen will. (4) In allen Besetzungsfällen soll vor Be- ginn der Probepredigten im Presbyterium mit Vertretern des Kreissynodalvorstandes und des Landeskirchenamtes eine Bera- tung über die Bewerber stattfinden.
10 Route Station 1 Die Ausschreibung im Kirchlichen Amts- 1.1.2 blatt und auf der Internetseite der Landes- Befristung einer Pfarrstelle kirche (www.evangelisch-in-westfalen.de/ Es besteht die Möglichkeit, die Besetzung service-und-download/stellen/freie-pfarr- einer Pfarrstelle zu befristen (Mindestdau- stellenin-westfalen.html) wird vom Lan- er: 6 Jahre). deskirchenamt umgehend veranlasst. Die Veröffentlichung erfolgt in der jeweils Überblick nächsten Ausgabe. Sobald das Schreiben „Befristung einer Pfarrstelle“, s. S. 28 des Landeskirchenamtes zur Pfarrstellen- freigabe eingegangen ist, kann die Pfarr- stelle, versehen mit dem Anforderungspro- fil, zusätzlich ausgeschrieben werden (z. B. 1.1.3 in „Unsere Kirche“). Der Ausschreibungstext Bestimmung und Änderung von Umfän- kann allerdings erst dann erscheinen, wenn gen von Pfarrstellen die Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbe- Pfarrstellen können neben dem vollen setzung im Kirchlichen Amtsblatt veröf- Dienstumfang auch in eingeschränktem fentlicht wurde. Dienst wahrgenommen werden. Mögliche Dienstumfänge sind 50 % oder 75 %. Beschlussvorlagen „Dienstumfang“, s. S. 28 Sofern sich die Bestimmung des Dienst- umfangs einer besetzten Pfarrstelle ändern soll, ist eine schriftliche Einverständnis- erklärung der Pfarrstelleninhaberin/des Pfarrstelleninhabers im Landeskirchenamt mit einzureichen, aus der hervorgeht, dass diese Person mit der Dienstumfangsände- rung einverstanden ist.
Route Station 1 11 1.1.4 58 KO). Eine geteilte Pfarrstelle (zweimal Errichtung und Aufhebung von 50 %) teilen sich somit dann zwei Pfarr- Pfarrstellen stelleninhaber. In der Praxis sind es oftmals Das Landeskirchenamt entscheidet über die Ehepaare, die sich eine Pfarrstelle teilen. Errichtung und Aufhebung von Gemeinde- Die Teilung einer Pfarrstelle kann entwe- pfarrstellen. der erst dann wirksam werden, wenn die Die Presbyterien der beteiligten Kirchenge- Pfarrstelle nicht mehr besetzt ist, d. h. meinden und der Kreissynodalvorstand sind nach Beendigung des Dienstes der bishe- vorher zu hören. rigen Pfarrstelleninhaberin bzw. des bis- herigen Pfarrstelleninhabers oder dann, Beschlussvorlage wenn die aktuelle Pfarrstelleninhaberin „Errichtung und Aufhebung von Pfarrstel- bzw. der aktuelle Pfarrstelleninhaber be- len“, s. S. 28 antragt, ab einem bestimmten Zeitpunkt im eingeschränkten Dienst tätig sein zu wollen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarr- 1.1.5 stelleninhaber schriftlich gegenüber dem Teilung von Pfarrstellen und deren Landeskirchenamt mit der dauerhaften Aufhebung Wahrnehmung des Dienstes mit halbem Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Dienstumfang einverstanden erklärt. In Pfarrstelle zu teilen. Die Teilung bedeutet, diesem Fall bleibt die Person Inhaberin oder dass zwei rechtlich selbstständige Pfarr- Inhaber der Pfarrstelle. stellen mit zusammen 100 % Dienstumfang Die Bestimmung der Pfarrstelle (100 % oder entstehen, in denen der Dienst jeweils mit geteilte Pfarrstelle, d. h. zweimal 50 %) halbem Dienstumfang geschieht. Für jede muss vor Beginn des Pfarrwahlverfahrens der beiden Pfarrstellen ist eine gesonderte erfolgt sein. Wahl erforderlich. Die hierdurch entstan- Wurde eine Pfarrstelle für einen vollen dene Erhöhung der Pfarrstellenanzahl in Dienst zur Besetzung freigegeben und der Gemeinde hat zur Folge, dass sich der möchte das Presbyterium aufgrund der verfassungsmäßige Mitgliederbestand des eingegangenen Bewerbungen dennoch auf Presbyteriums entsprechend erhöht (Art. eine Teilung der Pfarrstelle zugehen, so ist
12 Route Station 1 das spätestens zusammen mit der Benen- nung der Bewerberinnen und Bewerber Bei der pfarramtlichen Verbindung dem Landeskirchenamt mitzuteilen, da- einigen sich die Kirchengemeinden mit die Pfarrstelle entsprechend bestimmt auf die pfarramtliche Versorgung der werden kann, bevor das Pfarrwahlverfahren Gemeindeglieder aus einer gemeinsamen beginnt. Pfarrstelle heraus. Aus einer geteilten Pfarrstelle kann zu einem späteren Zeitpunkt auch wieder eine Die Pfarrstelleninhaberin oder der Pfarr- 100 %-Pfarrstelle geschaffen werden. Hier stelleninhaber der gemeinsamen Pfarrstel- müssen die oben aufgeführten Vorgaben le hat Sitz und Stimme in den Presbyterien. vor der Stellenbesetzung ebenfalls beach- Die Presbyterien treten in gemeinsamen tet werden. Angelegenheiten zu gemeinsam beschlie- Bei der Formulierung der Beschlüsse bera- ßenden Versammlungen (GBV) zusammen. ten Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter des LKA (s. S. 45) im Einzelfall gerne. Zu allen Verfahren im Einzelnen erhalten Sie nähere Auskünfte von Ihrer Superin- tendentin bzw. Ihrem Superintendenten. 1.1.6 Die zuständigen Ansprechpartnerinnen Pfarramtliche Verbindungen und deren (s. S. 45) im Landeskirchenamt helfen Aufhebung Ihnen auch gerne weiter. Bitte nehmen Die kirchlichen Körperschaften im Bereich Sie frühzeitig Kontakt auf! Sachver- der Evangelischen Kirche von Westfalen halte können so rechtzeitig vorbespro- haben die Möglichkeit, sich pfarramtlich chen werden, Beratung kann erfolgen, miteinander verbinden zu lassen (vgl. hier- Beschlussfassungsformulierungen und zu Art. 12 Abs. 1 KO). Die pfarramtliche Termine können abgestimmt werden. (Die Verbindung ist ein hilfreiches Mittel, um Redaktionsschlusstermine des Kirchlichen oftmals kleinere Kirchengemeinden (zu- Amtsblattes sind bindend!) nächst) in ihrer Struktur zu erhalten, denn sie tangiert die rechtliche Selbstständig- keit der Kirchengemeinden nicht.
Route Station 1 13 1.2 Sollte beabsichtigt sein, eine Gemeinde- Der Ablauf des Verfahrens bis zur Be- pfarrstelle anteilig mit dem Inhalt „Ev. schlussfassung im Landeskirchenamt Religionslehre an Schulen“ zu versehen, Das Presbyterium übersendet den vorab mit ist dabei darauf zu achten, dass dieser der Superintendentin oder dem Superinten- Anteil nicht den Anteil „Gemeindearbeit“ denten inhaltlich abgestimmten Beschluss übersteigt. Das Schuldezernat im Landes- an das Kreiskirchenamt. Sofern der Kreis- kirchenamt (s. S. 45) und die jeweiligen synodalvorstand einen gleichlautenden Schulreferentinnen bzw. Schulreferenten Beschluss fasst, reicht die Superintendentin oder die Bezirksbeauftragten für den oder der Superintendent folgende Unterla- Religionsunterricht an Berufskollegs gen im Landeskirchenamt ein: der betreffenden Kirchenkreise sind zu • Protokollbuchauszug des Presbyteri- beteiligen. ums (bei pfarramtlichen Verbindungen sind zwei Presbyterien zu beteiligen und dementsprechend zwei Protokoll- buchauszüge einzureichen!). • Protokollbuchauszug des KSV mit gleichlautendem Beschluss. • Begründung bzw. erläuternde Ausfüh- rung zu den einzelnen Sachverhalten bzw. Anträgen durch die Superinten- dentin oder den Superintendenten (diese sind hilfreich und ersparen Rückfragen in den Superintenden- turen!). Von den beteiligten Presbyterien und vom Kreissynodalvorstand sind gleichlau- tende Beschlüsse im Landeskirchenamt einzureichen.
14 Route Station 1 Das Landeskirchenamt empfiehlt, im Vor- 1.3 feld das Gespräch vor Ort untereinander Erstellung eines Stellenprofils (Presbyterium, Superintendent/in und KSV) zu führen, um von Anfang an einmü- tige Entscheidungen herbeizuführen. Erst Für die notwendigen Schritte zur Vor- dann, wenn alle erforderlichen Unterla- bereitung des Bewerbungsverfahrens gen im Landeskirchenamt vorliegen, kann durch Erstellung eines Stellen- oder nach Prüfung des jeweiligen Sachverhaltes Anforderungsprofils kann es sinnvoll sein, der entsprechende Antrag für die Sitzung die Superintendentin oder den Superin- des Landeskirchenamtes zur Entscheidung tendenten oder fachkompetente externe vorbereitet werden. Personen (Gemeindeberatung) zur Bera- tung oder ggf. Moderation hinzuzuziehen. Wenn Stellenkürzungen erfolgt sind, ist verbindlich festzulegen, welche Tätigkeiten und Arbeitsbereiche in Zukunft entfallen sollen. Ein erster Schritt zur Erstellung eines Stel- lenprofils ist eine Auflistung der Tätigkeiten und Arbeitsbereiche, die die bisherige Stel- leninhaberin/der bisherige Stelleninhaber wahrgenommen hat. Diese Auflistung ist anhand der Gemeindekonzeption darauf- hin zu überprüfen, ob eine neue Schwer- punktsetzung in der Stelle erfolgen soll. Arbeitshilfe 1 „Auflistung und Gliederung der Tätigkeiten in der zu besetzenden Stelle“, s. S. 31
Route Station 1 15 Am Ende dieser Überlegungen steht eine gleicher Weise gilt und nicht im Lauf des überschaubare Darstellung des Stellenpro- Verfahrens verändert wird. Es ist darauf zu fils, das als Grundlage für die Ausschrei- achten, dass Männer und Frauen gleiche bung dienen kann: Chancen für eine Bewerbung haben. • Ermittlung charakteristischer Kenn- zahlen wie z. B. Gemeindegliederzahl Arbeitshilfe 2 des Pfarrbezirks, Anzahl der Gottes- „Erstellung eines Anforderungsprofils“, s. S. 32 dienste und Amtshandlungen • Übersicht über die wesentlichen Aufgaben Für das Pfarrwahlverfahren sollte • Theologische Ausrichtung der Arbeit möglichst frühzeitig zusammen mit der • Einordnung der Stelle in die Gemeinde- Superintendentin oder dem Superinten- konzeption. denten ein Terminplan erstellt werden, der das gesamte Verfahren bis hin zum Dienstantritt terminiert (s. S. 26) 1.4 Folgende Fragen könnten hilfreich sein: Erstellung eines Anforderungsprofils • Ist eine Berufsanfängerin/ein Berufs- Aus der Darstellung der Stelle ergibt sich anfänger gewünscht oder wäre eine das Anforderungsprofil an die zukünftige lange Berufserfahrung von Vorteil? Stelleninhaberin/den zukünftigen Stellen- • Welche Zusatzqualifikationen und inhaber. Welche Fähigkeiten und Kompe- Berufserfahrungen sind wünschens- tenzen muss sie oder er aufweisen, damit wert? er oder sie den Anforderungen der Stelle • Welche Voraussetzungen in Hinblick entsprechen kann? auf Arbeitsschwerpunkte sind sinnvoll? Es ist hilfreich, die Anforderungen ein- deutig zu definieren, in unerlässliche und wünschenswerte Anforderungen zu glie- dern und im Lauf des Verfahrens darauf zu achten, dass das Anforderungsprofil für alle Bewerberinnen und Bewerber in
16 Route Station 2 Station 2 Das Bewerbungsverfahren Subjekt der Pfarrwahl ist das Presbyterium. (s. Arbeitshilfe 8: „Strukturiertes Inter- Alle Entscheidungen sind im Presbyterium view zur Pfarrstellenbesetzung“, S. 39) zu treffen. Die Presbyterien können be- stimmte Aufgaben an einen vom Presby- Die Aufgaben und Kompetenzen von be- terium eingesetzten Pfarrwahlausschuss auftragten Einzelpersonen oder des Aus- delegieren. schusses sind klar zu definieren: Art 73 KO Arbeitshilfe 3 Das Presbyterium kann für besondere Auf- „Einrichtung eines Pfarrwahlausschusses“, gaben beratende Ausschüsse bilden. Die s. S. 33 Ausschüsse sollen aus Mitgliedern des Presbyteriums, Mitarbeiterinnen und Mit- Arbeitshilfe 4 arbeitern der Kirchengemeinde und sach- „Konstituierende Sitzung eines Pfarrwahl- kundigen Gemeindegliedern bestehen. Das ausschusses“, s. S. 34 Presbyterium bestimmt in der Regel den Vorsitzenden. Beschlussvorlage „Beauftragung eines Pfarrwahlausschusses Folgende Aufgaben können an den Aus- durch das Presbyterium“, s. S. 29 schuss delegiert werden: • Erstellung eines Terminplans Weiterhin ist im Vorfeld zu klären, welche • Entwurf für ein Stellen- und Informationen den Bewerberinnen und Be- Anforderungsprofil werbern über die Gemeinde zur Verfügung • Entwurf eines Ausschreibungs- gestellt werden sollen ( Arbeitshilfe 5 textes für eine Stellenanzeige „Information über die Gemeinde“, s. S. 35) • Zusammenstellung und Zusendung und ob Personen über die Ausschreibung von Informationen für Bewerbe- oder Anzeige hinaus direkt angesprochen rinnen und Bewerber und zu einer Bewerbung ermutigt werden • Sichtung eingegangener Bewerbungs- sollen. In diesem Zusammenhang muss unterlagen aufgrund zuvor benannter geklärt werden, wer ggf. welche Personen Kriterien anspricht. Aufforderung zur Bewerbung • Entwurf für den Ablauf eines erfordert Sensibilität und bringt eine hohe Bewerbungsgespräches Verantwortung mit sich.
Route Station 2 17 Sollte eine Person z. B. aus dem Probe- 2.1 dienst, Entsendungsdienst oder im Be- Die Stellenanzeige schäftigungsauftrag von vornherein als Nachdem die Pfarrstelle durch das Landes- geeignete Bewerberin oder geeigneter kirchenamt zur Wiederbesetzung freigege- Bewerber im Blick sein, empfiehlt es sich, ben und im Amtsblatt und auf der Home- das Landeskirchenamt um Präsentation (s. page der Landeskirche ausgeschrieben GPfBG § 1 (2) u. §§ 20-22) dieser Person worden ist, kann das Presbyterium eine zu bitten. eigene Stellenanzeige in „Unsere Kirche“ schalten. Darin wird eine Bewerbungsfrist festgesetzt (ca. 1 Monat). Für das gesamte Verfahren muss gewährleistet sein, dass alle Informa- Arbeitshilfe 6 tionen streng vertraulich behandelt „Gestaltung von Ausschreibungen“, werden. Für alle Beteiligten muss sicher- s. S. 36 gestellt werden, wer wann durch wen die notwendigen Informationen erhält.
18 Route Station 2 2.2 Pfarrstellen zugelassen sind. 2Sie müssen die Die Bewerbungen Grundartikel der Evangelischen Kirche von Die Bewerbungen werden über die Super- Westfalen schriftlich anerkennen. intendentin oder den Superintendenten an (3) Alle Bewerber müssen sich zur Achtung das Presbyterium gerichtet. des Bekenntnisstandes der Gemeinde schriftlich verpflichten. § 4 GPfBG (1) Das Wahlrecht der Kirchengemeinde Diejenigen Pfarrerinnen und Pfarrer, die wird durch das Presbyterium ausgeübt. ins Wahlverfahren genommen werden (2) Bewerbungen sind im Falle freier Ge- sollen, werden der Superintendentin oder meindewahl durch den Superintendenten dem Superintendenten gemeldet, damit an das Presbyterium einzureichen. diese die entsprechende Meldung an das (3) Das Landeskirchenamt und der Super- Landeskirchenamt richten kann, denn: intendent können der Gemeinde weitere Bewerber vorschlagen, die zur Predigt und § 3 Abs. 4 GPfBG Katechese zugelassen werden müssen. (4) In allen Besetzungsfällen soll vor Be- ginn der Probepredigten im Presbyterium Bei allen Bewerbungen ist zunächst zu mit Vertretern des Kreissynodalvorstan- prüfen, ob sie wählbar sind: des und des Landeskirchenamtes eine Be- ratung über die Bewerber stattfinden. § 2 GPfBG ( 1) Zum Pfarrer einer Kirchengemeinde Das Landeskirchenamt prüft die Bewer- können Pfarrer der Evangelischen Kirche bungsfähigkeit der Bewerberinnen und von Westfalen sowie Hilfsprediger beru- Bewerber und teilt dem Presbyterium mit, fen werden, denen die Wählbarkeit zum welche Unterlagen nach erfolgter Pfarr- Pfarrer vom Landeskirchenamt zuerkannt wahl beim Landeskirchenamt einzureichen worden ist. sind, damit die Pfarrwahl bestätigt werden (2) 1Bewerber aus anderen Gliedkirchen der kann. Evangelischen Kirche in Deutschland kön- nen berufen werden, wenn sie vom Landes- kirchenamt zur Bewerbung um westfälische
Route Station 2 19 2.3 Wurde die Pfarrstelle für einen vollen Das Bewerbungsgespräch Dienst freigegeben und das Presbyterium Im Presbyterium oder einem von ihm ein- möchte aufgrund der eingegangenen Be- gesetzten Pfarrwahlausschuss werden auf werbungen dennoch auf eine Teilung der der Basis der schriftlichen Bewerbungen Pfarrstelle zugehen, ist dies spätestens diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zusammen mit der Übermittlung der Be- ausgewählt, die zu einem Bewerbungsge- werbungen dem Landeskirchenamt mitzu- spräch eingeladen werden sollen. teilen, damit die Pfarrstelle entsprechend bestimmt werden kann, bevor das Pfarr- Arbeitshilfe 7 wahlverfahren beginnt. „Übersicht der Bewerbungsunterlagen“, s. S. 38. Im Anhang finden Sie eine weitere Ar- beitshilfe, in der Hilfestellungen für die Vorbereitung und Durchführung der Be- werbungsgespräche gegeben werden. ( Arbeitshilfe 8 „Strukturiertes Inter- view zur Pfarrstellenbesetzung“, s. S. 39 ff. ). In Einzelfällen kann die Auswahl auch durch Gastpredigten erfolgen. In das Pfarrwahlverfahren sollten nicht mehr als zwei oder höchstens drei Bewer- berinnen bzw. Bewerber genommen wer- den, damit die erforderliche Mehrheit des verfassungsmäßigen Mitgliederbestan- des des Presbyteriums bei der Wahl zu realisieren ist und somit keine weiteren Wahlgänge nötig sind (§ 11 GPfBG).
20 Route Station 3 Station 3 Das Wahlverfahren Das Wahlverfahren beginnt mit der Ab- 3.1 kündigung der ersten Probepredigt. Veröffentlichung der Namen der Bewerberinnen und Bewerber § 5 GPfBG Gleichzeitig wird den dafür ausgewählten (1) Der Gemeinde ist Gelegenheit zu ge- Bewerberinnen bzw. Bewerbern mitgeteilt, ben, die vom Presbyterium in engere Wahl dass von diesem Zeitpunkt an eine größere gezogenen Bewerber in Predigt und Kate- Öffentlichkeit hergestellt wird. Die Ter- chese zu hören. mine für Probepredigt und Katechese sind (2) Der Name des zur Predigt und Kate- nach Möglichkeit mit den Bewerberinnen chese eingeladenen Bewerbers ist der Ge- und Bewerbern gemeinsam abzustimmen. meinde an sämtlichen Predigtstätten am Sonntag vorher durch Kanzelabkündigung bekannt zu geben. 3.2 (3) Entstandene Fahrt- und Verpflegungs- Das Profil der zur Wahl Stehenden kosten sind den eingeladenen Bewerbern Bis zu diesem Zeitpunkt sind alle be- in jedem Besetzungsfall aus der Kirchen- deutsamen Informationen über die Be- kasse zu erstatten. Ein Verzicht ist nicht werbenden erhoben worden. Eine um- statthaft. fangreiche Sammlung von Auskünften, Mitteilungen, Fakten, Angaben und Wahr- Diejenigen, die in das Wahlverfahren hin- nehmungen ist entstanden. Für diejenigen, eingenommen wurden, können ab Beginn die nun eine Entscheidung zu treffen ha- des Verfahrens nicht mehr seitens des ben, ist es hilfreich, wenn sie noch einmal Presbyteriums von diesem ausgeschlossen eine komplette Darstellung über die Kan- werden. Ein Ausscheiden aus dem Wahl- didatinnen und Kandidaten erhalten, bevor verfahren ist nur noch durch Zurückzie- sie sich auf eine Person festlegen. Darum hung der Bewerbung durch die Pfarrerin ist es empfehlenswert, die Arbeitshilfe oder den Pfarrer selbst möglich. 7 „Übersicht der Bewerbungsunterlagen“ (s. S. 38) sorgfältig weiterzuführen und zu diesem Zeitpunkt allen Beteiligten vor- zulegen, damit diese mit einem sicheren Gefühl ihre Wahlentscheidung entwickeln können.
Route Station 3 21 3.3 § 6 GPfBG Probepredigt und Probekatechese (1) Nach Abschluss der Probepredigten Im Anhang sind zwei Vorschläge für Beob- setzt der Superintendent den Termin der achtungsbögen für die Probepredigt und Pfarrwahl fest. Probekatechese sowie eine Checkliste für (2) Dieser Termin ist an den beiden vor- das Predigtnachgespräch zu finden. Der hergehenden Sonntagen in allen Gottes- Einsatz von Beobachtungsbögen kann hel- diensten der Gemeinde an sämtlichen Pre- fen, die Wahrnehmung zu schärfen und zu digtstätten bekannt zu geben. bündeln. Eine qualifizierte Einschätzung (3) Das Presbyterium ist spätestens acht erleichtert den Austausch über das Wahr- Tage vor dem Wahltermin schriftlich zur genommene. Im Anhang werden Verhal- Wahl einzuladen. tensmuster aufgezählt, die während des gesamten Wahlverfahrens die Beurteilung verzerren können. 3.4 Meinungsbild Arbeitshilfe 9 Das Presbyterium kann vor dem Wahlgot- „Beobachtungsbogen Probepredigt“, tesdienst ein Meinungsbild erheben, ob s. S. 41 unter den ausgewählten Bewerberinnen bzw. den Bewerbern jemand mehrheits- Arbeitshilfe 10 fähig ist. Das schafft Sicherheit für das „Beobachtungsbogen Probekatechese“, Entscheidungsgremium und schützt die s. S. 42 Bewerbenden. Das kann in Form einer „Probeabstimmung“ geschehen, die sowohl Arbeitshilfe 11 offen als auch schriftlich mit verdeckten „Hinweise für Predigtnachgespräch“, Stimmzetteln durchgeführt werden kann. s. S. 43 Falls dabei nur eine knappe Mehrheit für eine Bewerberin bzw. einen Bewerber er- reicht wird, sollte das Presbyterium dieses Ergebnis auf mögliche Konsequenzen hin diskutieren.
22 Route Station 3 3.5 Namen der Wahlberechtigten enthält. Wahlgottesdienst (3) Zur Führung einer zweiten Stimmliste beruft der Superintendent im Einverneh- § 7 GPfBG men mit dem Presbyterium einen Presby- (1) Die Wahl findet im Anschluss an einen ter. Gottesdienst statt, in welchem der Super- intendent oder der Scriba die Predigt hält. § 9 GPfBG Ansprachen dürfen vor oder während der Der Superintendent stellt vor Beginn der 1 Wahlhandlung nicht gehalten werden. Wahlhandlung fest, ob die Wahl durch (2) Die Wahl kann nur stattfinden, wenn mündliche oder durch schriftliche Stimm- mehr als die Hälfte des verfassungsmä- abgabe erfolgen soll. 2Sie muss schriftlich ßigen Mitgliederbestandes des Presbyte- mit verdeckten Stimmzetteln erfolgen, riums persönlich anwesend sind. wenn einer der Wahlberechtigten schrift- (3) 1 Bei dringender Verhinderung ist liche Abstimmung beantragt. schriftliche Bevollmächtigung eines ande- ren Wahlberechtigten statthaft. 2Die Voll- § 10 GPfBG macht muss den Namen desjenigen ent- (1) Bei der Wahl werden die Wahlberech- halten, dem die Stimme gegeben werden tigten nach der in der Stimmliste aufge- soll. 3Sie kann auch einen Zweiten namhaft führten Reihenfolge aufgerufen, einzeln machen, für den der Abwesende stimmen an den Wahltisch zu treten und ihre Stim- will, falls der Erste nicht in die engere Wahl me abzugeben. kommt. 4Bei schriftlicher Abstimmung gilt (2) Bei mündlicher Abstimmung schreiben die Vollmacht als Stimmzettel. die Stimmlistenführer zu dem Namen des Abstimmenden den Namen dessen, wel- § 8 GPfBG chem die Stimme gegeben worden ist. (1) 1Der Superintendent leitet die Wahl. 2Er (3) Bei schriftlicher Abstimmung ist die stellt fest, ob die vorgeschriebenen Be- Stimmangabe in der Stimmliste zu ver- kanntmachungen und Einladungen ord- merken. nungsgemäß erfolgt sind. (4) Die Stimmlisten sind von den Stimm- (2) Der Scriba führt die Verhandlungsnie- listenführern mit Ort, Datum und Unter- derschrift sowie eine Stimmliste, die die schrift zu versehen.
Route Station 3 23 § 11 GPfBG 3.6 (1) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte Beendigung des Wahlverfahrens der Stimmen des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes des Presbyteriums § 13 GPfBG erhält. (1) 1Das Wahlergebnis ist der Gemeinde (2) Wird diese Stimmenzahl auch in einem an den beiden folgenden Sonntagen in zweiten unmittelbar folgenden Wahlgang den Gottesdiensten bekannt zu geben mit nicht erreicht, so ist innerhalb einer Frist dem Hinweis, dass jedes wahlberechtigte von sechs Wochen ein neuer Wahltermin Gemeindeglied einen schriftlich begrün- anzuberaumen. deten Einspruch wegen Lehre, Lebens- (3) Wird auch an diesem neuen Wahlter- führung oder Fähigkeiten des Gewählten min die erforderliche Mehrheit nicht er- oder wegen Verletzung der Vorschriften reicht, so kann das Landeskirchenamt sein des Wahlverfahrens erheben kann. 2Der Vorschlagsrecht gemäß § 20 außer der Einspruch ist spätestens eine Woche nach Reihe in Anspruch nehmen. der letzten Bekanntgabe bei dem Superin- (4) Der Superintendent verkündigt das Er- tendenten einzulegen. gebnis der Wahl. (2) Einsprüche gegen die Wahl werden als- bald von dem Superintendenten in einer § 12 GPfBG Sitzung des Presbyteriums untersucht und Die vom Scriba angefertigte Niederschrift dem Landeskirchenamt mit Gutachten des über die Wahlhandlung ist vom Superin- Kreissynodalvorstandes zur Entscheidung tendenten, dem Scriba und den anwesen- vorgelegt. den Presbytern zu unterzeichnen. § 14 GPfBG (1) 1Der Superintendent fordert nach Erle- digung etwaiger Einsprüche den Gewähl- ten auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich über die Annahme der Wahl zu erklären. 2Er legt ihm dabei die vom Presbyterium unterschriebene und vom Superintendenten als richtig be-
24 Route Station 3 scheinigte Berufungsurkunde nebst einer deskirchenamt als begründet anerkannt ist. Nachweisung seiner Amtsverrichtungen und seines Diensteinkommens zur Unter- Das Wahlverfahren ist dann beendet, wenn zeichnung vor. die Einspruchsfrist (§ 13 GPfBG) abgelau- (2) Lehnt der Gewählte die Wahl ab, so hat fen ist und die gewählte Person die Wahl das Presbyterium innerhalb einer Frist von angenommen hat. (§ 14 GPfBG). vier Monaten, die vom Landeskirchenamt Der letzte Tag der Einspruchsfrist ist im- vor Ablauf auf Antrag verlängert werden mer ein Werktag (in der Regel montags, kann, eine neue Wahl vorzunehmen. 24.00 Uhr). Fällt das Ende der Einspruchsfrist auf ei- § 15 GPfBG nen Sonn- oder Feiertag, z. B. auf den Der Superintendent übersendet nach An- Ostermontag, endet die Einspruchsfrist nahmeerklärung des Gewählten dem Lan- demnach am darauffolgenden Werktag deskirchenamt die Niederschrift über die um 24.00 Uhr (hier also am Dienstag nach Wahl nebst den dazugehörigen Wahlun- Ostern). Gemäß § 16 GPfBG bedarf die terlagen und die von dem Gewählten un- Wahl der Bestätigung durch das Landes- terzeichnete Berufungsurkunde nebst den kirchenamt. Der Zeitraum zwischen der Nachweisungen seiner Amtsverrichtungen Beendigung des Wahlverfahrens und dem und seines Diensteinkommens. Dienstantritt sollte mindestens vier Wo- chen betragen. § 16 GPfBG (1) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch § 17 GPfBG das Landeskirchenamt. (1) Versagt das Landeskirchenamt die Be- (2) Die Bestätigung ist zu versagen, wenn stätigung einer Wahl, so setzt es der Ge- a) in dem Wahlverfahren Fehler vorge- meinde zur Vornahme einer neuen Wahl kommen sind, die auf das Wahlergebnis eine Frist von vier Monaten, die auf An- Einfluss haben konnten, trag verlängert werden kann. b) der Gewählte nicht wählbar war, (2) Nimmt das Presbyterium in dieser Frist c) der Gewählte durch Werben um Stim- die Wahl nicht vor, so kann das Landes- men oder sonst auf unwürdige Weise auf kirchenamt von seinem Vorschlagsrecht die Wahl einzuwirken versucht hat, gemäß § 20 außer der Reihe Gebrauch d) ein Einspruch gegen die Wahl vom Lan- machen.
Route Station 3 25 § 18 GPfBG § 23 GPfBG Hat das Presbyterium innerhalb von Der Superintendent führt den berufenen 1 sechs Monaten nach Ausschreibung der Pfarrer in einem Gottesdienst unter zu besetzenden Pfarrstelle im Kirchlichen Mitwirkung von mindestens zwei Pfarr- Amtsblatt die Wahl nicht vorgenommen, ern, des Presbyteriums und von Mitglie- so kann das Landeskirchenamt von sei- dern des Kreissynodalvorstandes nach der nem Vorschlagsrecht gemäß § 20 außer Agende in sein Amt ein. der Reihe Gebrauch machen. 2 Der eingeführte Pfarrer hält seine An- trittspredigt. § 19 GPfBG 3 Die Presbyterien des Kirchenkreises sind (1) 1Der gewählte Pfarrer muss innerhalb einzuladen. von drei Monaten nach Annahme der Be- rufung sein Amt antreten. 2Eine Verlänge- rung dieser Frist durch das Presbyterium 3.7 ist in Ausnahmefällen mit Zustimmung Rücksendung und Aufbewahrung der des Landeskirchenamtes möglich. Unterlagen (2) 1War der Gewählte bereits in einem Die eingegangenen und entstandenen Un- Pfarramt innerhalb der Evangelischen Kir- terlagen werden nach Abschluss des Wahl- che in Deutschland fest angestellt, so tritt verfahrens gesichtet. Es wird entschieden, er am Tage nach dem Ausscheiden aus sei- welche aufbewahrt, vernichtet oder zu- nem bisherigen Amt, andernfalls am Tage rückgesandt werden. der Einführung, in die Rechte und Einkünf- te des neuen Pfarramtes ein. Die Bewerbungsunterlagen der nicht gewählten Personen sollten mit einem Der Tag des Dienstantritts und der freundlichen Schreiben zurückgesandt wer- gottesdienstlichen Einführung (Sendung den, in dem der Dank der Gemeinde für eine und Segnung) sollten möglichst identisch engagierte Bewerbung Ausdruck findet. sein. Ist dies nicht möglich, sollten die Termine nicht mehr als zwei Wochen Arbeitshilfe 12 auseinanderliegen. „Checkliste Pfarrwahlunterlagen und Urkunden“, s. S. 44
26 Route Station 3 Übersicht über das Pfarrwahlverfahren im Einzelnen/Terminplan Das folgende Beispiel geht von zwei Be- werberinnen oder Bewerbern aus und be- schreibt das Pfarrwahlverfahren bis zum Dienstantritt der bzw. des Gewählten. 1. Abkündigung der ersten Probepredigt und § 5 Abs. 2 Katechese in sämtlichen Predigtstätten der GPFBG Sonntag, 03.04. Gemeinde 2. Durchführung der ersten Probepredigt dto. Sonntag, 10.04. 3. Abkündigung der zweiten Probepredigt und dto. dto. Katechese in sämtlichen Predigtstätten der Gemeinde 4. Durchführung der ersten Katechese dto. Dienstag, 12.04. 5. Durchführung der zweiten Probepredigt dto. Sonntag, 17.04. 6. Abkündigung des Termins der Pfarrwahl in allen § 6 Abs. 2 dto. Gottesdiensten der Gemeinde an sämtlichen GPfBG Predigtstätten 7. Durchführung der zweiten Katechese § 5 Abs. 2 Dienstag, 19.04. GPfBG 8. Schriftliche Einladung des Presbyteriums zur § 6 Abs. 3 dto. Pfarrwahl GPfBG 9. Abkündigung des Termins der Pfarrwahl in allen § 6 Abs. 2 Sonntag, 24.04. Gottesdiensten der Gemeinde an sämtlichen GPfBG Predigtstätten 10. Pfarrwahl im Anschluss an einen Gottesdienst. §§ 7 bis 12 Sonntag, 01.05. Die Voraussetzungen hierfür sowie die weiteren GPfBG Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesetzestext und aus den Anmerkungen der vorherigen Seiten 11. Anfertigung und Unterzeichnung der § 12 GPfBG dto. Niederschrift über die Wahlhandlung
Route Station 3 27 12. Erste Bekanntgabe des Wahlergebnisses in § 13 Abs. 1 Sonntag, 08.05. allen Gottesdiensten mit dem Hinweis auf die GPfBG Einspruchsmöglichkeit bei der Superintendentin oder dem Superintendenten 13. Zweite Bekanntgabe des Wahlergebnisses in dto. Sonntag, 15.05. allen Gottesdiensten mit dem Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit bei der Superintendentin oder dem Superintendenten 14. Ablauf der Einspruchsfrist dto. Montag, 23.05. 24.00 Uhr 15. Anforderung der Annahmeerklärung der § 14 Abs. 1 ab bzw. des Gewählten sowie Erstellung und GPfBG Dienstag, 24.05. Unterzeichnung der Urkunden usw. (Urkunde über die Übertragung der Pfarrstelle, Dienstanweisung, Einkommensnachweisung, Wohnungsblatt) 16. Übersendung der Pfarrwahlunterlagen § 15 GPfBG Mittwoch, 08.06. und Urkunden usw. an das Landeskirchenamt (spätestens!) durch die Superintendentin bzw. den Superintendenten 17. Pfarrwahlbestätigung und Ausfertigung der § 16 Abs. 1 Donnerstag, 23.06. Urkunden durch das Landeskirchenamt GPfBG 18. Dienstantritt und gottesdienstliche § 19 Abs. 3 Sonntag, 03.07. Einführung der gewählten Pfarrerin GPfBG oder des gewählten Pfarrers
28 Anhang 1: Beschlussvorlagen Anhang 1: Beschlussvorlagen zu 1.1.1: • Befristung aufgrund beabsichtigter Freigabe der Pfarrstelle zur Strukturveränderungen. Diese Wiederbesetzung Befristung ist nur möglich für Folgende Beschlussfassungsformulierungen Gemeindepfarrstellen. sind möglich: Das Presbyterium beantragt, die X. Pfarr- stelle der Ev. Kirchengemeinde Y ab dem zu 1.1.3: (Datum benennen) Bestimmung und Änderung von • zur Wiederbesetzung durch Gemeinde- Umfängen von Pfarrstellen wahl freizugeben. (voller Dienstumfang/eingeschränkter • zur Wiederbesetzung freizugeben. Dienst, d. h. 50 %, 75 %) Dabei soll das Landeskirchenamt von Folgende Beschlussfassungsformulierungen seinem Vorschlagsrecht Gebrauch sind möglich: machen. 3 Das Presbyterium beantragt, die X. Pfarr- stelle der Ev. Kirchengemeinde Y ab dem (Datum benennen) als Pfarrstelle zu be- Sofern sich die Bestimmung des stimmen, in der Dienstumfanges ändern soll, ist das • uneingeschränkter pfarramtlicher zusätzlich mit zu beantragen Dienst (100 %) wahrgenommen wird (siehe 1.1.3) oder • ausschließlich eingeschränkter pfarramtlicher Dienst (50 % oder zu 1.1.2: 75 %) wahrgenommen wird. Befristung einer Pfarrstelle Mögliche Befristung: zu 1.1.4: • Befristung für besondere Aufgaben- Errichtung und Aufhebung von bereiche. Diese Befristung ist möglich Pfarrstellen für Gemeindepfarrstellen und Kreis- Folgende Beschlussfassungsformulierungen pfarrstellen. sind möglich: 3 Bei Präsentation kann der Name mitgeteilt werden und die schriftliche Einverständniserklärung der zu präsentierenden Person ist einzureichen.
Anhang 1: 29 Beschlussvorlagen • Das Presbyterium beantragt, eine X. des Mitgliederbestandes muss vom Pres- Pfarrstelle in der Ev. Kirchengemeinde Y byterium genehmigt werden.) ab dem (Datum benennen) zu errichten. Aufgabenbeschreibung des Ausschusses: • Das Presbyterium beantragt, die X. 1. Pfarrstelle in der Ev. Kirchengemeinde 2. Y zum (Datum benennen) aufzuheben. 3. Die in diesen Fällen auszufertigenden Ur- ... kunden erscheinen in der jeweils nächsten Der Ausschuss berichtet jeweils nach ver- Ausgabe des Kirchlichen Amtsblattes. abredeten Schritten dem Presbyterium über den Fortgang seiner Arbeit. (Alternativ: Die Protokolle der Ausschuss- Bei Errichtung: Der Umfang der Pfarrstel- sitzungen gehen dem Presbyterium regel- le (50 %, 75 %, 100 %) und die Freigabe mäßig zu. Das Thema „Stellenbesetzung zur Besetzung durch Gemeindewahl oder Pfarrstelle X“ ist regelmäßiger Tagesord- Besetzung durch Vorschlagsrecht muss nungspunkt im Presbyterium. Über den zusätzlich zwingend beschlussmäßig Fortgang des Verfahrens berichten Pres- festgehalten werden. byterin/Presbyter A und B.) Das Presbyterium übermittelt konkrete Aufträge an den Ausschuss nach Bedarf zu 2: schriftlich über die Vorsitzende/ den Vor- Das Bewerbungsverfahren/ sitzenden des Ausschusses. Beauftragung eines Pfarrwahlaus- (Alternativ: Die Presbyterin/Presbyter A schusses durch das Presbyterium und B berichten dem Ausschuss in Form Folgende Beschlussfassungsformulierung eines regelmäßigen Tagesordnungspunkts ist möglich: auf dessen Sitzungen über die Erwar- Das Presbyterium der XXX-Kirchenge- tungen und Wünsche des Presbyteriums.) meinde beauftragt einen Ausschuss mit Das Presbyterium vereinbart mit dem Aus- den Vorbereitungen für ein Stellenbewer- schuss, dass alle Beteiligten über personal- bungsverfahren. bezogene Informationen Verschwiegenheit Es beruft folgende Mitglieder in den Aus- zu bewahren haben. schuss: Personenliste (Eine Erweiterung
30 Anhang 2: Arbeitshilfen Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung über Arbeitshilfen, die Sie bei der Durchführung der Pfarrwahl unterstützen. Diese können zum Ausdruck und zum Gebrauch im Format DinA4 im Internet unter folgender Adresse heruntergeladen werden: http://www.evangelisch-in-westfalen.de/stellen/routenplaner.html
Anhang 2: 31 Arbeitshilfen Arbeitshilfe 1: Auflistung und Gliederung der Tätigkeiten in der zu besetzenden Stelle Diakonie und gesellschaftliche übergemeindliche Aufgaben Gottesdienst, Kirchenmusik Leitung und Verwaltung Seelsorge und Beratung Bildung und Erziehung Mission und Ökumene Verantwortung Sonstige und und Kultur Aufgaben und Tätigkeiten laut: • Dienstanweisung • Gemeindekonzeption • Persönliche Schwerpunkte des bisherigen Stelleninhabers Mögliche Sortierung der Aufgaben: Rot: soll ins neue Stellenprofil Blau: soll umverteilt werden Grün: soll entfallen
32 Anhang 2: Arbeitshilfen Arbeitshilfe 2: Erstellung eines Anforderungsprofils Bei der Erstellung eines Anforderungsprofils geht es zunächst darum, die Stelle an sich zu analysieren. Dabei hilft es, wenn nicht zeitgleich bereits auf konkrete Personen geschaut wird. So erfolgt quasi eine Trennung von Sachebene und Personenebene. Folgende Fragen bieten sich an: • Was soll die Stelle leisten? • Welche Position hat die Stelle in unserer Gemeinde? • Für welche Inhalte soll die Stelle stehen? • Welche Aufgaben soll die Stelle erfüllen? Antworten auf diese Fragen lassen sich aus dem Leitbild und der Konzeption der Gemeinde erheben. Dabei sollte bedacht werden, dass durch die amtierenden Stelleninhaberinnen und -inhaber bereits Po- sitionen vergeben und Aufgaben erfüllt werden. Die freien Positionen und die dringend zu erledigenden Aufgaben gilt es zu besetzen oder neu zu verteilen. Dies kann die Möglichkeit eröffnen, dass die bisherigen Amtsinhabenden die bisherige Aufgabenver- teilung neu bedenken und überarbeiten. Ein weiteres wichtiges Kriterium sind die in der Konzeption festgelegten mittelfristigen Vorhaben und Projekte. Ist dieser Arbeitsschritt durchgeführt, wendet sich der Blick zukünftigen Personen zu. Welche Fähigkeiten, Kompetenzen müssen diese aufweisen, damit sie den Anforderungen entsprechen können? Hier geschieht eine wesentliche Transferarbeit: von den Aufgaben und Inhalten hin zu den Eigenschaften und Talenten von Personen. Stellen stehen immer für beides, für die Funktion und für den Inhalt. Darum braucht es zunächst eine gute Analyse dieser beiden Aspekte und daran anschließend die Übertragung auf Personen. Eine Stel- lenbeschreibung sollte enthalten bzw. berücksichtigen: • ein einheitliches Verständnis über die betrachtete Stelle • eine möglichst objektive, vollständige und miteinander kommunizierte und vereinbarte Darstellung der Inhalte der Stelle • die Beschreibung der Stellenanteile (hier ist an Stellen gedacht, die z. B. einen Anteil im Schuldienst haben) • die Einordnung der Stelle in die Gemeindestruktur • die charakteristischen Kennzahlen für eine Stelle (Gemeindegliederzahl des Bezirks, Altersver- teilung, Anzahl der Amtshandlungen,…) • die Formulierung von Erwartungen an die Stelle • eine Übersicht der wesentlichen Aufgaben • die Formulierung von unerlässlichen Anforderungen an den Stelleninhaber (z. B. zusätzliche fachliche Qualifikation) Typische Kriterien einer Stellenanforderung könnten zum Beispiel sein: Belastbarkeit, Gestaltungs- und Führungsmotivation, Analyse- und Teamorientierung, Flexibilität, Kommunikations- und Begeisterungs- fähigkeit, fachlich-theologische Qualifikation.
Anhang 2: 33 Arbeitshilfen Arbeitshilfe 3: Einrichtung eines Pfarrwahlausschusses 1. Was soll und kann ein solcher Ausschuss leisten? Grundsätzlich kann der Ausschuss die gesamte Koordination des Besetzungsverfahrens übernehmen. Alle Entscheidungen sind hingegen dem Presbyterium vorbehalten. 2. Weitere Überlegungen zum Ausschuss: • Zusammensetzung des Ausschusses bedenken (neben dem Hinweis der KO, Art. 73 könnten diese Kriterien hilfreich sein: paritätisch, was Frauen und Männer angeht, unterschiedliche Lebensalter, unterschiedliche Frömmigkeitsstile, andere kundige, vertrauenswürdige Gemeindeglieder mit besonderen Fachkompetenzen im Personalbereich). • Auftrag, Aufgaben und Kompetenzen des Ausschusses möglichst schriftlich festlegen. • Vorentscheidungen treffen, welche Aufgaben beim Presbyterium liegen. • Bestimmung einer Vorsitzenden/eines Vorsitzenden (Aufgaben: Moderation, Einladungen schreiben, Kontakt zum Presbyterium) 3. Die Frage nach einer externen Beratung, Moderation oder Begleitung: Hilfreich ist es, wenn das Bewerbungsverfahren durch sach- und fachkompetente externe Beratung begleitet wird (s. S. 45: Das Angebot der Gemeindeberatung). Diese achtet darauf, dass alle Schritte durchgeführt und der Entscheidungsprozess strukturiert gestaltet und moderiert wird. Der Ausschuss kann sich dann auf die Erfassung aller relevanten Arbeitsschritte verlassen und sich ganz den Inhalten des Stellenbesetzungsverfahrens widmen. 4. Aufgabenumfang: Zu Beginn der Arbeit des Ausschusses sollte geklärt werden, in welchem Umfang er tätig werden soll und welche Aufgaben sich das Presbyterium als Leitungsgremium vorbehält. s. a.: Arbeitshilfe 4: Konstituierende Sitzung eines Pfarrwahlausschusses, s. S. 34 Beschlussvorlage: Beauftragung eines Pfarrwahlausschusses durch das Presbyterium, S. 29
34 Anhang 2: Arbeitshilfen Arbeitshilfe 4: Konstituierende Sitzung eines Pfarrwahlausschusses Es empfehlen sich folgende Schritte für die konstituierende Sitzung, die die Arbeitsfähigkeit gewährleisten: Auftragsklärung Welchen Auftrag hat das Presbyterium erteilt? Welche Kompetenzen sind dem Ausschuss übertragen worden? Braucht es noch weitere Klärungen? Wer ist hier? Gegenseitiges Vorstellen und Offenlegung der eigenen Interessen, sich in diesem Ausschuss zu engagieren. Was bringt jeder/jede mit? Welche Fähigkeiten und Kompetenzen sind im Ausschuss vorhanden? Haben wir damit alle wichtigen Kompetenzen, die wir brauchen? Oder wollen wir das Presbyterium bitten, noch weitere Personen zu berufen? Kann der Ausschuss mit dem vorhandenen Potenzial die Aufgaben erfüllen? Wenn der Arbeitsauftrag und die übertragenen Kompetenzen für den Ausschuss hinlänglich eruiert sind und wenn er das Gefühl hat, in dieser personellen Besetzung die Aufgaben angehen zu können, dann kann er dem Presbyterium mitteilen, dass er seine Arbeit aufnehmen wird. Wie werden die Ergebnisse der Beratung mit dem Presbyterium kommuniziert?
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