Einführung in das deutsche öffentliche Recht - 4 Die Staatsorgane des Bundes und die verfassungsrechtliche Organstreitigkeit
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Einführung in das deutsche öffentliche Recht § 4 Die Staatsorgane des Bundes und die verfassungsrechtliche Organstreitigkeit Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht
§ 4 Die Staatsorgane des Bundes und die verfassungsrechtliche Organstreitigkeit A) Die Staatsorgane des Bundes (Art. 38 bis 69 GG) B) Exkurs: Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene C) Das Organstreitverfahren D) Die Staatsorgane der Länder
A) Die Staatsorgane des Bundes (Art. 38 bis 69 GG)
A) Die Staatsorgane des Bundes (Art. 38 bis 69 GG) • Bundespräsident (Art. 54 bis 61 GG): Staatsoberhaupt: Gewählt mit Amtszeit von fünf Jahren von Bundesversammlung (Mitglieder des Bundestages + gleiche Anzahl von Mitgliedern, die von Landtagen gewählt werden). „Integrationsfunktion“, „Staatsnotar“. Wichtige Kompetenzen nur in Zeiten politischer Krise (Art. 63 Abs. 4, Art. 68 GG, Art. 81 GG). Einführend zum Bundespräsidenten: Voßkuhle/Schemmel, JuS 2021, 118 ff. • Bundestag (Art. 38 bis 49 GG): Parlament der Bundesrepublik: Wird nach Art. 38 GG direkt vom Volk für i.d.R. 4 Jahre gewählt – Anzahl der Mitglieder bestimmt Wahlgesetz (gesetzliche Mitgliederzahl z. Zt. 598 + Überhang und Ausgleichsmandate (aktuell 631). Keine Möglichkeit der Selbstauflösung – Auflösung nur durch Bundespräsident im Fall des Scheiterns einer Regierungsbildung / einer Vertrauensfrage möglich. Hauptfunktion: Gesetzgebung, Budgetrecht, Wahl des Bundeskanzlers, Kontrolle der Bundesregierung
A) Die Staatsorgane des Bundes (Art. 38 bis 69 GG) • Bundesrat (Art. 50 bis 53 GG): Vertretung der Länder durch Landesregierungen mit unterschiedlicher Stimmenzahl je nach Einwohnerzahl (mind. drei höchstens sechs Stimmen). Hauptfunktion: Mitwirkung an Bundesgesetzgebung, Verwaltung des Bundes, Angelegenheiten der EU Einführend zum Bundesrat: Voßkuhle/Kaufhold, JuS 2020, 1160 ff. • Bundeskanzler, Bundesminister, Bundesregierung: Bundeskanzler wird vom BT grundsätzlich mit Mehrheit seiner Mitglieder gewählt (Art. 63 GG) und von BPräs ernannt. Abwahl nur durch Neuwahl (konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67 GG). BK bestimmt die „Richtlinien der Politik“ (Art. 65 GG) Bundesminister werden vom BK vorgeschlagen und von BPräs ernannt, der sie auf Vorschlag des BK auch entlässt. Sie leiten innerhalb der „Richtlinien der Politik ihre Geschäftsbereiche selbstständig. Keine nur auf einen Bundesminister bezogene Vertrauensfrage des BT. Bundesregierung: Besteht aus Bundeskanzler und Bundesministern Einführend zur Bundesregierung: Voßkuhle/Schemmel, JuS 2020, 736 ff.; zur „Kanzlerdemokratie“: Schenke, JZ 2015, 1009 ff.
B) Exkurs: Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene • Initiativrecht: Bundesregierung, Bundesrat, „aus der Mitte des Bundestages“ (Art. 76 GG) • Beschluss über Gesetzesinitiative beim Bundestag (Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG) • Zuleitung zum Bundesrat (Art. 77 Abs. 1 Satz 2 GG) • Behandlung des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat mit wichtiger Unterscheidung zwischen Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen (Art. 77 Abs. 2 bis 4 GG): Ggf. Vermittlungsverfahren und neue Zuleitung zum Bundestag. Art. 78. Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 bis 82 GG) Für Rolle des Bundesrats maßgeblich: Unterscheidung zwischen Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen (Art. 77 GG) Gesetzgebungsnotstand: Sehr enge Voraussetzungen (Art. 81 GG) „Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)“ von Stefan-Xp - Eigenes Werk. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons - http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Gesetzg ebungsverfahren_(Deutschland).svg#mediavie wer/File:Gesetzgebungsverfahren_(Deutschlan d).svg
B) Exkurs: Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene: Art. 82. (1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung [durch die Bundesregierung] ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet. (2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist. Siehe zum Bundes-Gesetzgebungsverfahren einführend (anhand von kleinen Fällen) Bäumrich/Fadavian, JuS 2017, 1067 ff.
C) Das Organstreitverfahren Grundgesetz Art. 93 (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: 1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind; Zur Ausgestaltung und zum Ablauf siehe diese Hinweise auf den Seiten des BVerfG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) § 63. Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe. § 64 (1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. (2) […]. (3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden. (4) […]. § 67 Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen. Das Bundesverfassungsgericht kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung des Grundgesetzes erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.
C) Das Organstreitverfahren Beispiele für „klassische“ Interorganstreitigkeiten : • Bahnreform: Streit zwischen Bundesratspräsident als Vertreter des Bundespräsidenten und Bundestag um Verpflichtung zur Ausfertigung eines Gesetzes, vgl. Art. 57, Art. 82 GG • Chefsache I: Streit zwischen Bundespräsident und Bundeskanzler um Verpflichtung des BPräs zur Ernennung eines Bundesministers, vgl. Art. 64 Abs. 1 GG • Chefsache II: Streit um Weigerung des Bundespräsidenten, den Bundestag nach Art. 68 Abs. 1 GG aufzulösen • Gleichgeschaltet (1. Fallfrage): Streit um Partei gegen Bundestag wegen Auflösung der Partei durch Gesetz [klarer Verstoß gegen Art. 21 GG] • The Rock (1. Fallfrage): Streit zwischen Bundestag (für den Minderheitenfraktion klagt) und Bundeskanzler über dessen Befugnisse im „Staatsnotstand“ • Zu Tisch bei Petra Prächtle: Streit zwischen Bundesregierung und Bundespräsidenten wegen dessen Einmischung in Bundespolitik
C) Das Organstreitverfahren Wichtig: Organstreitigkeit begründet keine allgemeine „Verfassungsaufsicht“: Gegenstand des Organstreitverfahrens ist nicht die „Verfassungsgemäßheit“ des Handelns des Antragsgegners schlechthin, sondern nur, ob der Antragsgegner Rechte des Antragstellers verletzt hat. Siehe hierzu (zur Klage der AfD-Fraktion gegen die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung): BVerfG, 2 BvE 1/18 v. 11.12.2018, Abs. 14 ff. = BVerfGE 150, 194, 199 ff. • Der Organstreit eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage • Aus dem Grundgesetz lässt sich kein eigenes Recht des Deutschen Bundestages dahingehend ableiten, dass jegliches materiell oder formell verfassungswidrige Handeln der Bundesregierung unterbleibe (Abs. 18)
C) Das Organstreitverfahren Geltendmachung von Rechten eines Organs durch Teile dieses Organs (§ 64 Abs. 1 BVerfGG) • Mit § 64 Abs. 1 BVerfGG soll gerade Fraktionen ermöglicht werden, die Rechte des Bundestages durchzusetzen (BVerfG, 2 BvE 1/07 v. 12.3.2007, Abs. 22 = BVerfGE 117, 359, 366 f.). • Dies gilt auch - und gerade - für den Fall, dass der Bundestag die angegriffene Regierungsmaßnahme mehrheitlich gebilligt hat, die Bundestagsmehrheit (und damit der Bundestag selbst, vgl. Art. 42 Abs. 2 GG) in dieser Maßnahme also keine Verletzung der Rechte des Bundestages sieht (oder sehen will). • § 64 Abs. 1 BVerfGG soll der Sicherung der Rechte des Parlaments innerhalb des parlamentarischen Regierungssystems dienen. Dieses System führt zu einer weitgehenden politischen Übereinstimmung von Regierung und der sie tragender parlamentarischer Mehrheit. Die durch § 64 Abs. 1 BVerfGG zugelassene Prozessstandschaft der Fraktionen durch den Bundestag soll damit den "gemeinsamen Verfassungsbruch" von Regierung und parlamentarischer Mehrheit zu Lasten der parlamentarischen Minderheit verhindern Grundlegend hierzu: StGH v. 12.7.1921 (Landtagsfraktion des Landeswahlverbands Braunschweig ./. Staatsministerium Braunschweig), in: RGZ 102, 415, 419 ff..
C) Das Organstreitverfahren Beispiele für Intraorganstreitigkeiten : Streitigkeiten zwischen den einzelnen Mitgliedern eines Kollegialorgans. Praktisch sind hier bisher nur Streitigkeiten aus dem Bereich des Parlamentsrechts geworden. Typische Fälle: • ein Abgeordneter/ eine Gruppe von Abgeordneten fühlt sich in seinen Abgeordnetenrechten durch bestimmte Geschäftsleitungsmaßnahmen des Bundestagspräsidenten verletzt. Tumult im Bundestag: Streit zwischen Bundestagsmitglied und Bundestagspräsident wegen Ordnungsmaßnahme • Oppositionsfraktionen sieht ihre Rechte durch die Mehrheit des Bundestages nicht hinreichend berücksichtigt. BVerfG, 2 BvE 4/14 v. 3. 5. 2016, Abs. 83 ff. = BVerfGE 142, 25, 54 ff.: Streit zwischen Bundestagsminderheit- und Bundestag um Absenkung der Quoren für „Oppositionsrechte“ zur Sicherung einer effektiven Oppositionsarbeit auch in Zeiten der großen Koalition
C) Das Organstreitverfahren Beispiel für typische parlamentsrechtliche Streitigkeit (nach BVerfG, 2 BvE 2, 3/58 v. 14.7.1959 = BVerfGE 10, 4 ff.): Ein Abgeordneter wehrt sich dagegen, dass der Bundestag durch Beschluss die Redezeit der einzelnen Abgeordneten begrenzt : vgl. § 25 Abs. 2, § 35 GeschO BT Grundgesetz Art. 38. (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) und (3) […]. Art. 40 (1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden. Art. 42 (1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. […]. (2) und (3) […].
C) Das Organstreitverfahren Beispiel für typische parlamentsrechtliche Streitigkeit (nach BVerfG, 2 BvE 2, 3/58 v. 14.7.1959 = BVerfGE 10, 4 ff.): Ein Abgeordneter wehrt sich dagegen, dass der Bundestag durch Beschluss die Redezeit der einzelnen Abgeordneten begrenzt (vgl. § 25 Abs. 2, § 35 GeschO BT) • Ausgangspunkt: Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgt das Recht des einzelnen Abgeordneten im Bundestag das Wort zu ergreifen; hiervon geht auch Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG („verhandeln“) aus. Der Bundestag ist ein Forum von „Rede und Gegenrede“ (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 GeSchO BT). • Aber: Rederecht kann durch Bundestagsbeschluss beschränkt werden. Dies folgt aus dem Recht des Parlaments, Debatten zu schließen. Ohne dieses Recht könne kein Parlament auf Dauer bestehen, weil es sonst jeder Obstruktion jeder Minderheit oder einzelner Abgeordneter ausgeliefert wäre (kein „Filibustern“). • Abwägung: Redezeitbeschränkung findet Grenzen am Wesen und der grundsätzlichen Aufgabe des Parlaments, Forum von Rede und Gegenrede zu sein. Hieraus werden dann im Einzelnen bis ins Detail gehende Vorgaben hergeleitet. Es ist zulässig, Redezeit nach Fraktionen zu bündeln und nicht auf einzelne Redner zu verteilen; es ist zulässig, Redezeit nach Größe der Fraktionen zu staffeln.
D) Die Staatsorgane der Länder und das Grundgesetz Grundgesetz Art. 28. (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten. (2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. […]. (3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
D) Die Staatsorgane der Länder und das Grundgesetz • Sogenannte „Homogenitätsklausel“ des Art. 28 GG soll nur „ein gewisses Maß an Homogenität der Bundesverfassung und der Landesverfassungen“ garantieren, (BVerfG, 2 BvK 1/00 v. 7.5.2001, Abs. 60 = BVerfGE 103, 332, 350) • Homogenität bedeutet nicht Uniformität. Die Eigenstaatlichkeit der Länder erfordert weite Ausgestaltungsmöglichkeiten - wohl bis an die Grenze des Art. 79 Abs. 3 GG (hierzu auch § 5 des Kurses) • Über welche Staatsorgane die Länder verfügen und ob auf Landesebene Streitigkeiten zwischen den Organen vor einem Landesverfassungsgericht ausgetragen werden, richtet sich grundsätzlich allein nach den Landesverfassungen
D) Die Staatsorgane der Länder und das Grundgesetz • Landesverfassungen folgend allerdings durchgehend dem vom Grundgesetz vorgezeichneten Modell der parlamentarischen Demokratie, bei dem der direkt gewählte Landtag den Ministerpräsidenten wählt (keine Direktwahl des Ministerpräsidenten), so dass dieser vom Vertrauen des Landtags abhängig ist. • Durchgehend ist auf Landesebene aber auch eine Volksgesetzgebung vorgesehen (wenn auch mit unterschiedlich hohen Hürden). • Landesorganstreit vor Landesverfassungsgericht ist mittlerweile in allen Ländern vorgesehen, folgt durchaus ähnlichen Regeln wie nach den §§ 63 ff. BVerfG Aufgerundet: Streit vor dem SVerfGH zwischen zwei Abgeordneten und dem saarländischen Landtag um die Anerkennung als Fraktion An die Kette gelegt (1. Fallfrage): Streit vor dem SVerfGH zwischen saarländischen Landtag und Ministerpräsident um Ausfertigung eines Gesetzes
D) Die Staatsorgane der Länder und das Grundgesetz Grundgesetz „adressiert“ die Landesorgane aber in einzelnen Grundgesetzbestimmungen: Grundgesetz Art. 51. (1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden. […]. Art. 54. (3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Art. 80. (1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. […]. An die Kette gelegt (2. Fallfrage): Streit vor dem BVerfG zur Frage, inwieweit die Landesverfassung die Regierung bei der Abstimmung im Bundesrat an ein Votum der Länder binden kann.
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