Vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung Vögel und Zauneidechse - Zauneidechse und Vögel (PDF-Datei)

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Gemeinde Dettenheim

Bebauungsplan „Herrgottstraße“
im Ortsteil Rußheim

Vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung
Vögel und Zauneidechse

Planungsbüro Zieger -Machauer GmbH
68804 Altlußheim, Forlenweg 1, Mail: info@pbzm.de
Tel: 06205-2320210  Fax: -2320222  www.pbzm.de

06. Juli 2021
Vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung Vögel und Zauneidechse - Zauneidechse und Vögel (PDF-Datei)
Bebauungsplan „Herrgottstraße“ in Dettenheim-Rußheim
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Inhaltsverzeichnis
1        Anlass und Vorgehen ...................................... 2

2        Flächenzustand und Nutzung ......................... 3

3        Ergebnisse ........................................................ 4
         3.1 Vögel ................................................................. 4
         3.2 Zauneidechse .................................................... 5

4        Maßnahmen ...................................................... 5

5        Fotodokumentation .......................................... 9

1        Anlass und Vorgehen
Für die Aufstellung des Bebauungsplans „Herrgottstraße“ in Dettenheim-Rußheim wurde
durch das Büro BECK UND PARTNER Karlsruhe eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung / Ha-
bitatpotentialanalyse erstellt (Bericht vom 24.02.2020).
Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass mögliche Vorkommen in Gebäuden und Gehölzen
brütender Vogelarten, in Gebäuden lebender Fledermäuse und Reptilien (Eidechsen), vertie-
fend zu untersuchen sind.
Daraufhin, um im Rahmen der weiteren Planung Sicherheit in Bezug auf den Artenschutz nach
§ 44 BNatSchG zu erhalten, wurden folgende Untersuchungen im Auftrag der jeweiligen
Grundstückseigentümer durchgeführt.
• Artenschutzrechtliche Begutachtung Vögel und Fledermäuse zum Gebäudeabbruch
  Herrgottstraße 2-4, Flurstück 21/1 (ZIEGER-MACHAUER 06.03.2020)
• Artenschutzrechtliche Begutachtung Vögel und Fledermäuse zum Gebäudeabbruch
  Herrgottstraße 6, Flurstück 22 (ZIEGER-MACHAUER 02.03.2021)

Gegenstand des vorliegenden Gutachtens ist das Vorkommen von Vögeln und Eidechsen auf
den Freiflächen der Grundstücke Herrgottstraße Nr. 6 und 8/10, die nordöstlich des bereits
abgeräumten Flurstücks 21/1 liegen.
Zur Prüfung der Artenschutzbelange der Vögel wurde die von der Planung betroffene Fläche
vertiefend untersucht. Die Übersichtsbegehungen und Untersuchungen erfolgten an drei Ter-
minen am 01.04., 20.04. und 10.05.2021 bei günstigen Bedingungen. Da nur eine relativ kleine

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Fläche im Siedlungsbereich zu betrachten war, konnte dies mit hoher Intensität und Dauer
erfolgen.
Es wurde gezielt nach Eidechsen gesucht und auf das charakteristische Rascheln flüchtender
Tiere in der Vegetation geachtet. Die Fläche wurde langsam abgegangen und alle reptilienge-
eigneten Strukturen genauer betrachtet. Insbesondere potenzielle Aufwärmplätze und Struk-
turen am Boden, Randstreifen und Versteckmöglichkeiten.

Abb. 1      Städtebaulicher Entwurf, Stand 21.01.2021

2        Flächenzustand und Nutzung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst insgesamt ca. 3.244 m². Das 1.128 m²
große Flurstück 21/1 (Herrgottstr. 2-4) ist bereits abgeräumt und bis auf einen verbliebenden
Walnussbaum weitestgehend vegetationsfrei. Das ca. 90 m² große südliche Flurstück 44/1
(Wegeparzelle) ist Teil des Hausgartens des Wohnhauses Zeulichweg 9 und wurde nicht un-
tersucht.
Auf Flurstück 22 steht noch eine Scheune. Der vordere Grundstücksteil wird intensiv als La-
gerplatz und Ziegenweide genutzt. Der rückwärtige Grundstücksteil liegt brach und ist eine
ruderale Wiese. An der Scheunenrückwand stehen ein großer Buchsbaum und ein kleiner
Holunder.
Auf den Flurstücken Herrgottstr. 8/10 sind bereits alle Gebäude abgebrochen. Der vordere Teil
ist ein unbefestigter Behelfsparkplatz mit Trittrasen und vegetationsfreien, verdichteten

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Bodenbereichen. Im westlichen und östlichen Randbereich des Parkplatzes liegen schmale,
ca. 1,5 m breite ruderale Saumstreifen (Gras und Brombeere). Der rückwärtige Bereich liegt
brach und ist durch Wiesen- und Ruderalvegetation gekennzeichnet. Das Flurstück. 24/2 in
der Südostecke wird als Abstell- und Lagerplatz genutzt. Hier befinden sind Holzlager, ein
Gewächshaus, kleinere Schuppen bzw. Unterstände sowie wenige Kleingehölze.

3        Ergebnisse

3.1 Vögel
Alle europäischen Vogelarten fallen unter den besonderen Artenschutz nach § 44 BNatschG.
Die drei Begehungen im April und Mai 2021 ergaben keine Hinweise auf streng geschützte,
seltene oder Vogelarten der „Rote Liste der Brutvogelarten Baden-Württembergs“. In den we-
nigen Gehölzen konnten keine mehrjährig nutzbaren Nester, Höhlen oder Spechtlöcher fest-
gestellt werden.
Aufgrund der Lage und Größe der Fläche war mit dem Vorkommen von störungstoleranten
Vogelarten der Siedlungsbereiche zu rechnen. Bei den Begehungen war nur eine geringe Vo-
gelaktivität zu verzeichnen. Beobachtet nur ungefährdete, verbreitete und häufige bis sehr
häufige Arten. Es wurden keine Vogelbruten und keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
Gehölzbestand festgestellt Die Fläche stellt auch kein essenzielles Nahrungshabitat für Vögel
dar.
Für die vorkommenden Vogelarten können Verstöße gegen die Verbotstatbestände nach § 44
(1) BNatSchG ausgeschlossen werden, wenn Rodungsarbeiten und Baufeldräumung im Win-
ter außerhalb der Vogelbrutsaison erfolgen.
Das Eintreten des Störungstatbestandes (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) kann ausgeschlossen
werden. Bei allgemein häufigen Vogelarten haben die lokalen Populationen naturgemäß Aus-
dehnungen, die es ihnen ermöglichen, Störungen einzelner Brutreviere zu verkraften, ohne
dass die Population als Ganzes destabilisiert wird1.
Für die ungefährdeten und noch relativ häufigen Arten wird angesichts ihrer landesweiten und
regionalen Verbreitung und weiträumig vorhandenen geeigneten Lebensräumen ein günstiger
Erhaltungszustand angenommen. Da allenfalls einzelne Brutpaare betroffen sind, wird die öko-
logische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ge-
wahrt. Das Eintreten des Schädigungsverbots von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs.
1 Nr. 3 BNatSchG) kann ausgeschlossen werden. In der vorhabenbezogenen Beurteilung der
Entfernung von Gehölzbeständen, die unter den Vögeln ausschließlich häufigen Gehölzbrü-
tern als Fortpflanzungs- und Ruhestätte dienen, plädieren TRAUTNER et al. (2015), diese
nicht als verbotsrelevant im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einzustufen.

1   BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3/06 - Hessisch-Lichtenau, juris Rn.132

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3.2 Zauneidechse
Die streng geschützte Zauneidechse wurde an der Rückwand der Scheune auf Flurstück 22
und am östlichen Plangebietsrand nachgewiesen (siehe Abb. 2). Es wurden mehrere adulte
und juvenile Tiere beobachtet.
Ein wesentlicher Bestandteil des Lebensraums der lokalen Zauneidechsenpopulation sind die
Materialablagerungen (Dachziegel, Steine, etc.) an der Rückwand der Scheune sowie der Ru-
deralstreifen an der Plangebietsgrenze zur Herrgottstr. 12 und der Lagerfläche auf Flst. 24/2.
Um Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nach Möglichkeit zu vermeiden, soll das
in Kapitel 4 dargestellte Maßnahmenkonzept umgesetzt werden.

4        Maßnahmen

V 1 Rodungsarbeiten
Baubedingte Tötungen von Vögeln oder die Zerstörung von Nestern werden durch eine Bau-
feldfreimachung und Rodung der Gehölze außerhalb der Vogelbrutsaison (März-August) bzw.
innerhalb der gesetzlich erlaubten Fristen (1. Oktober bis 28. Februar) vermieden.

V 2 Tötungsvermeidung Zauneidechse
Aktuell wollen die Eigentümer der beiden Grundstücke Herrgottstr. 6 und 8/10 nur im vorderen
Grundstücksteil an der Herrgottstraße bauen (Bauplatz 3 und 5). Die rückwärtigen Bauoptio-
nen Richtung Zeulichweg (Bauplatz 4 und 6) sollen vorerst nicht realisiert werden. Der am
nordöstlichen Rand des Geltungsbereiches ausgewiesene Fuß- und Radweg vom Zeulichweg
zur Herrgottstraße wird von der Gemeinde angelegt.
Die vordere Bebauung (Bauplatz 3 und 5) liegt aktuell außerhalb des Lebensraums der Zau-
neidechse und führt somit nicht zu einer Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten so-
wie einem erhöhten Tötungsrisiko der Zauneidechse.
Ziel ist, im Plangebiet und unmittelbar angrenzend ausreichend Lebensraum für die Zaun-
eidechse zu belassen und eine Umsiedlung zu vermeiden.
Die Vordergrundstücke können durch entsprechende Reptiliensperrzäune vor dem Eindringen
von Zauneidechsen aus den rückwärtigen Grundstücksteilen geschützt werden. Nach Baufer-
tigstellung stehen den Eidechsen auch die Gärten dieser bebauten Grundstücke zu Verfügung.
Sollten die rückwärtigen Teile der Grundstücke bebaut werden, können vorhandene Zau-
neidechsen in unbebaute randliche Grundstücksbereiche vergrämt und durch einen temporä-
ren Reptiliensperrzaun geschützt werden. Nach Abschluss der Bauphase kann der Sperrzaun
abgebaut werden und die Zauneidechsen können wieder die Hausgärten der neu bebauten
Grundstücke besiedeln. In den Gartenbereichen der Grundstücke sind deshalb punktuell ent-
sprechende typische Habitatstrukturen für Zauneidechsen wie Natursteinmauer, Trockenholz-
haufen, usw. zu schaffen.

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Abb. 2     Vorkommen und Ersatzhabitat Zauneidechse

Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG werden vermieden, wenn zum Schutz der
Zauneidechse folgende Maßnahmen durchgeführt werden.
• Vor Herstellung des geplanten Geh- und Radweges sind die in diesem Bereich vorzufin-
  denden Eidechsen an die südwestliche Grenze des Plangebiets auf das Flst.-Nr. 50 umzu-
  setzen. Dort wird außerhalb des Geltungsbereichs auf dem öffentlichen Wegegrundstück
  eine unverfugte Natursteinmauer mit vorgelagertem Ruderalstreifen als neues Zau-
  neidechsenhabitat angelegt. Bevor die Eidechsen umgesetzt werden können, muss das
  Ersatzhabitat hergestellt und funktionsfähig sein.
• Der Zeitpunkt der tatsächlichen Bebauung ist unbestimmt. Um keine Verbotstatbestände
  nach § 44 BNatSchG auszulösen, ist der Zauneidechsenbestand zu untersuchen, sobald
  eine konkrete Bauabsicht besteht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ar-
  tenschutzrechtliche Überprüfung an bestimmte Jahreszeiten (Aktivitätszeit März bis

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    September) gebunden ist und mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf einzuplanen ist.
    Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind dann gegebenenfalls erforderliche Ar-
    tenschutzmaßnahmen grundstücksbezogen festzulegen. Dies kann im Auftrag des Bau-
    herrn durch einen Fachkundigen auf Ebene der Baugenehmigung erfolgen. Auch ggf. er-
    forderliche Schutz- und CEF-Maßnahmen müssen vorgezogen durchgeführt werden und
    mit Baubeginn wirksam sein. Beispielswiese können sich baubedingte Tötungen insbeson-
    dere bei der Baufeldräumung und den Erdarbeiten ergeben. Ggf. sind Vorkehrungen zur
    Vermeidung von Individuenverlusten in Form von Bauzeitenbeschränkungen, Vergrämung
    und temporären Schutzzäunen erforderlich. Die Reptiliensperrzäune sind zwei Wochen vor
    Beginn der Bauphase zu stellen und bis zum Abschluss der Baumaßnahmen funktionstüch-
    tig zu erhalten. Der Zaun muss fachgerecht hergestellt, regelmäßig ausgemäht, kontrolliert
    und ggf. repariert werden. Er ist einzugraben und muss mindestens 50 cm hoch sein. Beim
    Anlegen der Hausgärten sind auf dem Grundstück geeignete Habitate (z. B. Naturstein-
    mauern, Totholzhaufen, Saumstreifen, usw.) für Eidechsen zu schaffen.
• In der Hauptaktivitätsphase (Ende März bis Anfang September) und mindestens zwei Wo-
  chen vor dem Abbruch der Scheune auf Flurstück 22, müssen die Materialablagerungen
  (Dachziegel, Steine, etc.) an der Rückwand der Scheune vorsichtig per Hand entfernt und
  unmittelbar angrenzend abgelagert werden. Idealerweise sollte die Materialien vor den Ge-
  hölzrand des Buchsbaums und des Holunders verlagert werden (siehe Abb. 2) und zwar
  möglichst gleichartig und in gleicher Südexposition. Unmittelbar nach dem Abbruch muss
  der Reptiliensperrzaun errichtet werden.
• Ohne die Durchführung der o.g. Artenschutzmaßnahmen sind die rückwärtigen Bauoptio-
  nen (Bauplatz 2, 4 und 6) und der Verbindungsweg vom Zeulichweg zur Herrgottstraße als
  Tabuflächen zu betrachten. Bauarbeiten, das Befahren mit schweren Fahrzeugen, die
  großflächige Lagerung von Gegenständen oder Materialien, Eingriffe in den Boden oder die
  Vegetation, u. ä. sind unzulässig. Der offene Flächenzustand ist durch eine extensive
  Pflege (Mahd) zu erhalten. Die geringfügige Entwicklung von Gestrüpp und Gebüschen ist
  zulässig.

V 3 Schottergärten
Gemäß dem neuen § 21a NatSchG sind Gartenanlagen insektenfreundlich zu gestalten und
Gartenflächen vorwiegend zu begrünen. Schottergärten sind nicht zulässig. Gartenflächen sol-
len ferner wasseraufnahmefähig belassen oder hergestellt werden.

V 4 Außenbeleuchtungen
Durch Beleuchtungseinrichtungen können raumwirksame Lichtemissionen in bislang unge-
störte Bereiche im Umfeld ausgehen. Diese können zu erheblichen Beeinträchtigungen insbe-
sondere für die Artengruppen der Fledermäuse und der nachtaktiven Insekten führen.
Gemäß dem neuen § 21 NatSchG sind Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Be-
leuchtung im Außenbereich sind zu vermeiden. Neu errichtete Beleuchtungsanlagen an öf-
fentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind mit einer den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entsprechenden insektenfreundlichen Beleuchtung auszustatten.

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Es sind insektenfreundliche LED-Leuchtmittel mit einer Farbtemperatur von max. 3.000 Kelvin
oder Natrium-Niederdrucklampen zu verwenden, da diese durch ihren engen Spektralbereich
von Insekten schlechter wahrgenommen werden. Die Leuchten müssen - um auf nachtaktive
Tiere minimierend wirken zu können - so konstruiert sein, dass der Leuchtpunkt möglichst weit
in den Beleuchtungskörper integriert ist (sog. „Full-cut-off-Leuchten“) und dass ein Eindringen
von Insekten in den Leuchtkörper unterbunden wird. Die Abstrahlrichtung muss unten gerichtet
sein (kein Streulicht) und es darf keine permanente nächtliche Außenbeleuchtung erfolgen.

 Altlußheim, den 06.07.2021

                                                                    P l an un g sb ür o Z ie ge r - Ma c ha ue r GmbH
 Thomas Senn                                                        68804 Altlußheim, Forlenweg 1, Mail: info@pbzm.de
 Dipl.-Ing., Landschaftsplaner                                      Tel: 06205-2320210  Fax: -2320222  www.pbzm.de

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5        Fotodokumentation

Foto 1      Rückwärtiger Bereich Flurstück 22. Links das abgebräumte Flurstück 21/1

Foto 2      Behelfsparkplatz im vorderen Bereich der Herrgottstr. 8/10

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Foto 3     Rückwärtiger Bereich der Herrgottstr. 8/10

Foto 4     Lagerplatz Flurstück 24/2

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Foto 5     Lebensraum Zauneidechse an Scheunenrückwand Flurstück 22

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Foto 6     Lebensraum Zauneidechse im Ruderalstreifen an der Plangebietsgrenze zur Herrgottstr. 12
und des Lagerplatzes auf Flst. 24/2.

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Foto 7     Abgeräumtes Flurstück 21/1

Foto 8 Ersatzlebensraum Zauneidechse an der Böschung Flurstück 50. Dort wird außerhalb des Gel-
tungsbereichs auf dem öffentlichen Wegegrundstück eine Natursteinmauer mit vorgelagertem Ru-
deralstreifen als neues Habitat für Eidechsen angelegt.

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