Einkaufszentrum Langwies - Begründung zum Bebauungsplan in der Gemeinde Überherrn, Ortsteile Bisten / Überherrn - Gemeinde Überherrn

Die Seite wird erstellt Alina Neubert
 
WEITER LESEN
Einkaufszentrum Langwies - Begründung zum Bebauungsplan in der Gemeinde Überherrn, Ortsteile Bisten / Überherrn - Gemeinde Überherrn
Einkaufszentrum Langwies
Begründung zum Bebauungsplan in der Gemeinde Überherrn,
Ortsteile Bisten / Überherrn

ENTWURF

07.05.2018
Einkaufszentrum Langwies - Begründung zum Bebauungsplan in der Gemeinde Überherrn, Ortsteile Bisten / Überherrn - Gemeinde Überherrn
Einkaufszentrum Langwies

            Im Auftrag:

            Gemeinde Überherrn
            Rathausstraße 101
            66802 Überherrn

IMPRESSUM   Stand: 07.05.2018, Entwurf erneute öffentliche Auslegung

            Verantwortlich:
            Geschäftsführende Gesellschafter
            Dipl.-Ing. Hugo Kern, Raum- und Umweltplaner
            Dipl.-Ing. Sarah End, Stadtplanerin AKS

            Projektbearbeitung:
            Daniel Steffes, M.A. Geograph

            Hinweis:
            Inhalte, Fotos und sonstige Abbildungen sind geistiges Eigentum der Kernplan GmbH
            oder des Auftraggebers und somit urheberrechtlich geschützt (bei gesondert gekenn-
            zeichneten Abbildungen liegen die jeweiligen Bildrechte/Nutzungsrechte beim Auftrag-
            geber oder bei Dritten).

            Sämtliche Inhalte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Kernplan GmbH bzw. des
            Auftraggebers (auch auszugsweise) vervielfältigt, verbreitet, weitergegeben oder auf
            sonstige Art und Weise genutzt werden. Sämtliche Nutzungsrechte verbleiben bei der
            Kernplan GmbH bzw. beim Auftraggeber.

            Kirchenstraße 12 · 66557 Illingen
            Tel. 0 68 25 - 4 04 10 70
            Fax 0 68 25 - 4 04 10 79
            www.kernplan.de · info@kernplan.de
Einkaufszentrum Langwies - Begründung zum Bebauungsplan in der Gemeinde Überherrn, Ortsteile Bisten / Überherrn - Gemeinde Überherrn
Vorbemerkungen, Anlass und Ziele der Planung                     4

                                           Grundlagen und Rahmenbedingungen                                 6

                                           Das Projekt                                                    21

                                           Begründungen der Festsetzungen und weitere Planinhalte         24

                                           Auswirkungen des Bebauungsplanes, Abwägung                     29

                                           Anlage Vorprüfung nach § 3 c UVPG                              33
  INHALT

Bebauungsplan „Einkaufszentrum Langwies“                 3                                     www.kernplan.de
Einkaufszentrum Langwies - Begründung zum Bebauungsplan in der Gemeinde Überherrn, Ortsteile Bisten / Überherrn - Gemeinde Überherrn
Vorbemerkungen, Anlass und Ziele der Planung

Die Neu Handels GmbH & Co. KG plant in             Lidl-Standort bereits eine genehmigte      • Bei den anzusiedelnden ergänzenden
der Gemeinde Überherrn, im Bereich der             Verkaufsfläche von 1.200 m² vor. Inso-       Nonfood-Märkten wird es sich um
Straße „Langwies“, die Weiterentwicklung           fern wird in der Gesamtbilanz die Ver-       kleinflächige Märkte aus den Sortimen-
des dort bestehenden Einzelhandelsstand-           kaufsfläche auf dem Grundstück sogar         ten Schuhe, Bekleidung und Tiernah-
ortes zu einem Fachmarktzentrum. Der               reduziert. Das Vorhaben ist jedoch nicht     rung handeln.
Standort bildet den nördlichen Abschluss           isoliert zu betrachten, sondern steht im
des zentralen Versorgungsbereiches „Orts-          Kontext mit der geplanten Weiterent-       Die Haupterschließung des Projektgebietes
mitte“ im Ortsteil Überherrn und stellt sich       wicklung des Standorts „Langwies“ zu       soll nach wie vor über die Straße „Lang-
aktuell als Standort von drei Lebensmittel-        einem Fachmarktzentrum. Für die ge-        wies“ erfolgen.
discountern (Aldi, Lidl, Netto) sowie einem        plante Modernisierung und Verkaufsflä-     Zur Ordnung des ruhenden Verkehrs wer-
Getränkefachmarkt mit einer planungs-              chenerweiterung wurde die GMA - ge-        den im südlichen, derzeit als Grünflächen
rechtlich gesicherten Gesamtverkaufsfläche         sellschaft für Markt- und Absatzfor-       bzw. durch die Feuerwehr genutzten, Teilbe-
von ca. 3.350 m2 dar.                              schung mbH, Ludwigsburg mit der Er-        reich des Projektgebietes großflächig Stell-
                                                   stellung einer separaten Auswirkungs-      plätze angelegt.
Mit Umsetzung der Planung werden im Be-            analyse zur geplanten Erweiterung
reich des Einzelhandelsstandortes „Lang-           eines Lidl-Lebensmitteldiscounters in      Die bestehenden Gewerbebetriebe Motor-
wies“ die Verkaufsflächen im Projektgebiet         Überherrn, Standort Langwies beauf-        sportcenter Rupp und Aral-Tankstelle ent-
von 3.350 m2 um 4.050 m2 auf bis zu 7.400          tragt.                                     lang der Hauptstraße im westlichen Teilbe-
m2 erweitert.                                                                                 reich des Projektgebietes bleiben in ihrem
                                               •   Die Erweiterung des Aldi-Marktes
Wesentliche Bausteine des Fachmarktzent-           (1.300 m2 VK) ist durch einen Neubau       derzeitigen Bestand erhalten.
rums:                                              an anderer Stelle im Projektgebiet vor-
                                                   gesehen. Das Bestandsgebäude des           Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
• Im Rahmen der Planung ist eine Erwei-                                                       umfasst eine Fläche von insgesamt 5,3 ha.
   terung der Lebensmitteldiscounter Aldi          Aldi-Marktes soll baulich erweitert und
   und Lidl vorgesehen. Planungsrechtlich          durch einen Drogeriemarkt (1.000 m2        Für mehrere Teilbereiche innerhalb des Pro-
   ist die bauliche Erweiterung des Be-            VK) sowie ergänzenden Nonfood-Markt        jektgebietes existieren, wie bereits be-
   standsgebäudes Lidl bereits durch den           (500 m2 VK) nachgenutzt werden. Der        schrieben, rechtskräftige Bebauungspläne,
   rechtskräftigen      vorhabenbezogenen          rechtskräftige Bebauungsplan „Indust-      die dem angestrebten Planvorhaben so-
   Bebauungsplan          „Verbrauchermarkt        riegelände Nr. 2“ von 1967 wird hierzu     wohl nach Art als auch Maß der zulässigen
   Langwies - 3. Änderung“ von 2013 bis            überplant und ersetzt.                     baulichen Nutzung entgegen stehen.
   zu einer max. Verkaufsfläche von 1.200      •   Darüber hinaus ist die Ansiedlung eines
   m2 für den SB-Verbrauchermarkt und              Lebensmittelvollsortimenters (1.500 m2     Die planungsrechtliche Zulässigkeit der üb-
   400 m2 für den Getränkefachmarkt (ge-           VK) sowie eines weiteren Non-              rigen Teilbereiche beurteilt sich demnach
   samt 1.600 m2) gesichert. Hieraus er-           food-Marktes (500 m2 VK) geplant. Zur      aktuell nach § 34 BauGB und § 35 BauGB.
   gibt sich eine Differenz in den aufge-          Schaffung der hierzu notwendigen Bau-
                                                                                              Zur Schaffung der planungsrechtlichen Vor-
   führten Verkaufsflächenzahlen zwi-              fläche ist im südlichen Teilbereich des
                                                                                              aussetzungen für die Zulässigkeit eines Ein-
   schen den vorliegenden Antragsunter-            Projektgebietes der Rückbau des Funk-
                                                                                              kaufszentrums bedarf es der Aufstellung
   lagen (7.700 m2 gesamt) und der Aus-            tionsbaus der örtlichen Feuerwehr vor-
                                                                                              eines Bebauungsplanes. Die Gemeinde
   wirkungsanalyse (6.100 m2 ohne Lidl)            gesehen. Diese wird im Zuge der Pla-
                                                                                              Überherrn hat somit gem. § 1 Abs. 3 BauGB
   von 1.600 m2. Aufgrund der im Rahmen            nung im östlichen Teilbereich des Pro-
                                                                                              und § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des
   der Auslegung eingegangenen Stel-               jektgebietes, im Bereich des Betriebsge-
                                                                                              Bebauungsplanes „Einkaufszentrum Lang-
   lungnahmen und des damit geäußerten             lände „Lamotte“, neu errichtet. Der
                                                                                              wies“ beschlossen. Dem Bebauungsplan
   Erweiterungswunsches der im Plange-             rechtskräftige Bebauungsplan „Gewer-
                                                                                              liegen insbesondere eine Auswirkungsana-
   biet ansässigen Lidl-Filiale sind im Be-        begebiet Langwies“ von 1994 wird
                                                                                              lyse zur Weiterentwicklung des Standortes
   reich des SO 3 Anpassungen der über-            hierzu überplant und ersetzt.
                                                                                              „Langwies“ und eine Verkehrstechnische
   baubaren Grundstücksfläche sowie zu-        •   Das um den Neubau der Feuerwehr re-        Untersuchung Fachmärkte „Langwies“ zu-
   sätzliche Stellplatzflächen und grünord-        duzierte Betriebsgelände „Lamotte“         grunde.
   nerische Festsetzungen in den Rechts-           wird wie bisher eine typische gewerbli-
   plan aufzunehmen. In diesem Zuge soll           che Nutzung aufweisen.                     Gemäß Ziffer 51 des Landesentwicklungs-
   die Verkaufsfläche (= VK) von aktuell       •   Das Bestandsgebäude des Netto-Mark-        planes des Saarlandes, Teilabschnitt „Sied-
   ca. 1.000 m² auf dann ca. 1.300 m² er-          tes im nördlichen Teilbereich des Pro-     lung“ vom 4. Juli 2006 handelt es sich um
   weitert werden. Der auf dem gleichen            jektgebietes soll baulich erweitert und    eine raumbedeutsame Planung von über-
   Grundstück liegende Getränkemarkt               durch ergänzende Nonfood-Märkte            örtlicher Bedeutung. Parallel wurde somit
   mit ca. 400 m² Verkaufsfläche wird für          (max. 1.300 m2 VK) nachgenutzt wer-        ein Raumordnungsverfahren gem. § 6 Saar-
   das Vorhaben abgerissen und vollstän-           den.                                       ländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
   dig aufgegeben. Derzeit liegt für den                                                      durchgeführt.

Bebauungsplan „Einkaufszentrum Langwies“                            4                                                      www.kernplan.de
Einkaufszentrum Langwies - Begründung zum Bebauungsplan in der Gemeinde Überherrn, Ortsteile Bisten / Überherrn - Gemeinde Überherrn
Die Zielfestlegungen und Vorgaben des          Gesamtverkaufsfläche auf 7.400 m2 redu-        stellen, ob die Planung erhebliche nachteili-
Landesentwicklungsplanes - Teilabschnitt       ziert.                                         ge Umweltauswirkungen haben kann, die
Umwelt stehen dem Planvorhaben durch                                                          nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwä-
die Festlegung des Projektgebietes als Vor-    Dem Bebauungsplan liegen folgende Gut-         gung zu berücksichtigen wären.
ranggebiet für Gewerbe, Industrie und          achten zugrunde:
Dienstleistungen entgegen.                                                                    Die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c
                                               • Auswirkungsanalyse zur Weiterentwick-        UVPG kommt zu dem Ergebnis, dass die
Somit war die Durchführung eines Zielab-         lung des Standortes „Langwies“ in            Umweltauswirkungen durch geeignete
weichungsverfahrens gem. § 5 SLPG erfor-         Überherrn; GMA - Gesellschaft für            Schutzmaßnahmen zu minimieren bzw.
derlich. Dient das Zielabweichungsverfah-        Markt- und Absatzforschung mbH, Lud-         kompensieren sind. Es sind geeignete und
ren der Klärung der Zulässigkeitsvorausset-      wigsburg; Stand: 13.09.2016,                 mit dem Landesamt für Umwelt- und
zungen eines Vorhabens, für das ein Raum-      • Verkehrstechnische Untersuchung Fach-        Arbeitsschutz abgestimmte Ausgleichsmaß-
ordnungsverfahren durchgeführt wird, kön-        märkte „Langwies“ in Überherrn - Ver-        nahmen zu formulieren und im Rahmen des
nen beide Verfahren gem. § 5 Abs. 2 SLPG         kehrsuntersuchung - Erläuterungsbe-          Bebauungsplanverfahrens festzusetzen.
miteinander verknüpft werden.                    richt; Schweitzer GmbH - Beratende In-
                                                 genieure;      Saarbrücken;     Stand:
Das Ministerium für Inneres, Bauen und           29.07.2016,                                  Flächennutzungsplan
Sport kommt, nach Durchführung des Ziel-
                                               • Auswirkungsanalyse zur geplanten Er-         Im Flächennutzungsplan der Gemeinde
abweichungs- und Raumordnungsverfah-
                                                 weiterung eines Lidl-Lebensmitteldi-         Überherrn sind die Teilbereiche der Lebens-
rens, zu folgenden Ergebnissen im Rahmen
                                                 scounters in Überherrn, Standort Lang-       mitteldiscounter (Aldi , Lidl mit anschließen-
des Zielabweichungsentscheid und Raum-
                                                 wies; GMA - Gesellschaft für Markt-          dem Getränkefachmarkt) als Sonderbauflä-
ordernischen Beurteilung vom 21. Juli 2017:
                                                 und Absatzforschung mbH, Ludwigs-            chen dargestellt. Die übrigen im Projektge-
„Im Ergebnis der raumordnerischen Abwä-          burg; Stand: 04.05.2018.                     biet befindlichen Teilbereiche sind, bis auf
gung vorgenannter Belange wird von der                                                        die Fläche der Feuerwehr, als gewerbliche
                                               Parallel zum Bebauungsplan ist entspre-
Landesplanungsbehörde festgestellt, dass                                                      Flächen dargestellt. Der vorliegende Bebau-
                                               chend § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprü-
eine Abweichung von der im Landesent-                                                         ungsplan widerspricht damit dem Entwick-
                                               fung durchzuführen. Der Umweltbericht ist
wicklungsplan (LEP), Teilabschnitt „Um-                                                       lungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach
                                               gesonderter Bestandteil der Begründung.
welt“ (Ziffer 70) und Teilabschnitt „Sied-                                                    Bebauungspläne aus dem Flächennut-
lung“ (Ziffer 52) festgelegten raumordneri-    Mit der Erstellung des Bebauungsplanes         zungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem
schen Zielsetzung zum Ausschluss von           und der Durchführung des Verfahrens wur-       Grund wird für den Geltungsbereich des Be-
großflächigen Einzelhandelseinrichtungen       de die Kernplan Gesellschaft für Städtebau     bauungsplans der rechtswirksame Flächen-
in Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie      und Kommunikation mbH, Kirchenstraße           nutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8
und Dienstleistungen im vorliegenden Ein-      12, 66557 Illingen, beauftragt.                Abs. 3 BauGB geändert.
zelfall unter raumordnerischen Gesichts-
punkten vertretbar ist und die Grundzüge      Der Umweltbericht wurde durch das Büro
des LEP, Teilabschnitte „Umwelt“ und           BNL Petry, Enggaß 6, 66564 Ottweiler er-
„Siedlung“, dadurch nicht berührt werden.      stellt. Die vorliegende Begründung enthält
Der von der Gemeinde Überherrn beantrag-       Auszüge aus dem Umweltbericht.
ten Zielabweichung wird daher zuge-
stimmt.“                                       ARK Umweltplanung und -consulting,
                                               Paul-Marien-Straße 18, 66111 Saarbrü-
„Zusammenfassend lässt sich daher aus          cken, wurde mit den Änderungen und Er-
raumordnerischer Sicht abschließend fest-      gänzungen des Umweltberichtes zum Be-
stellen, dass die Realisierung des Vorhabens   bauungsplan „Einkaufszentrum Lang-
„Einkaufszentrums Langwies“ in der Ge-         wies“beauftragt.
meinde Überherrn unter Berücksichtigung
der in Kap. 5 getroffenen Maßgaben, Hin-       Nach den Bestimmungen der Nrn. 18.6.1
weisen und Empfehlungen mit den Erfor-         und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG bzw. der
dernissen der Raumordnung und im Hin-          Nrn. 3.6.1 und 3.8 des SaarlUVPG ist bei
blick auf die raumordnerisch relevanten        einem Bau eines großflächigen Einzelhan-
Umweltbelange vereinbar ist.“                  delsbetriebes oder eines Einkaufszentrums
                                               im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, für
Der Zielabweichungsbescheid und die            den in „sonstigen Gebieten“ bzw. im In-
raumordnerische Beurteilung des Ministe-       nenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt,
riums für Inneres, Bauen und Sport umfass-     geändert oder ergänzt wird und dessen zu-
te die ursprünglich geplante Verkaufsflä-      lässige Geschossfläche 5.000 qm und mehr
chenerweiterung von 3.350 m2 um 4.450          beträgt, eine allgemeine Vorprüfung des
m2 auf bis zu 7.700 m2. Durch den Erweite-     Einzelfalls durchzuführen.
rungswunsch der im Plangebiet ansässigen
Lidl-Filiale (1.300 m2 ´VK) und dem damit      Bei der allgemeinen Vorprüfung ist die Anla-
verbundenen Wegfall des Getränkefach-          ge 2 zum UVPG heranzuziehen, um im Rah-
marktes (400 m2 VK) wurde die geplante         men einer überschlägigen Prüfung festzu-

Bebauungsplan „Einkaufszentrum Langwies“                            5                                                        www.kernplan.de
Einkaufszentrum Langwies - Begründung zum Bebauungsplan in der Gemeinde Überherrn, Ortsteile Bisten / Überherrn - Gemeinde Überherrn
Grundlagen und Rahmenbedingungen

Lage und Begrenzung des                              Nutzung des Plangebietes und                     das Flussbett der Bist an den Standort an,
räumlichen Geltungsbereiches                         Umgebungsnutzung                                 gefolgt von öffentlichen Einrichtungen, dar-
                                                                                                      unter das Rathaus Überherrn sowie die ört-
Das Plangebiet befindet sich im Kernort              Insgesamt konzentrieren sich die von den         liche Polizeistation. An das Plangebiet an-
Überherrn im westlichen Teil des Gewerbe-            Lebensmitteldicountern (Aldi, Lidl Netto)        schließend ist auf den Verlauf der Haupt-
gebietes „Langwies“. Der Geltungsbereich             aktuell genutzten Gebäude und Flächen auf        straße zu verweisen. Unmittelbar südlich
des Bebauungsplanes wird wie folgt be-               den südwestlichen und nördlichen Bereich         des heutigen Aldi-Marktes schließen Wohn-
grenzt:                                              des Plangebietes, während östlich das ge-        gebäude an den Standort an. Im weiteren
• im Norden durch die Bist und den daran             werblich genutzte Betriebsgelände „Lamot-        Verlauf der Hauptstraße werden die Wohn-
    anschließenden Ufersaum und Auenbe-              te“ dominiert. Der südwestliche Bereich          nutzungen immer häufiger von Einzelhan-
    reich,                                           wird durch das Motorsportcenter Rupp und         dels-, Dienstleistungs- und Gastronomiebe-
                                                     Aral-Tankstelle sowie den Funktionsbau der       trieben der Ortsmitte unterbrochen.“
• im Süden durch Grünflächen,
                                                     örtlichen Feuerwehr ergänzt. Der südliche        (Quelle: Auswirkungsanalyse zur Weiterentwicklung
• im Westen durch die an das Plangebiet              Bereich des Plangebietes stellt sich aktuell     des Standortes „Langwies“ in Überherrn; GMA - Ge-
    angrenzende Hauptstraße,                         als Grünfläche dar                               sellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH, Lud-
                                                                                                      wigsburg; Stand: 13.09.2016)
• im Osten durch das angrenzende Ge-
    werbegebiet „Langwies“.                          „Das unmittelbare Standortumfeld ist in
                                                                                                      Innerhalb des Plangebietes befindet sich im
                                                     östlicher Richtung durch gewerbliche Be-
Die genauen Grenzen des Geltungsberei-                                                                in nördlichen Teilbereichen die amtlich kar-
                                                     triebe geprägt. Hier sind zunächst kleinere
ches sind der nachstehenden Abbildung                                                                 tierte Altlastenfläche „ÜBH_2399“.
                                                     und mittelständische Betriebe verschiede-
und Planzeichnung des Bebauungsplanes                ner Sparten an der Straße Nauwies zu nen-
zu entnehmen.                                        nen, sowie im weiteren Verlauf die rd. 35 ha     Eigentumsverhältnisse
                                                     umfassende Fläche der Fa. ACÜ, einem
                                                     Unternehmen für Logistik im Fahrzeugbau.         Die zum Neubau des Einkaufszentrums be-
                                                     Nördlich des Planareals schließt zunächst        nötigten freien Grundstücksflächen befin-

                                                                                                                      Richtung Innenstadt -->

Orthofoto mit Geltungsbereich um Umgebungsnutzung; ohne Maßstab; Quelle: LVGL; Bearbeitung Kernplan

Bebauungsplan „Einkaufszentrum Langwies“                                      6                                                         www.kernplan.de
Einkaufszentrum Langwies - Begründung zum Bebauungsplan in der Gemeinde Überherrn, Ortsteile Bisten / Überherrn - Gemeinde Überherrn
den sich im Eigentum des Vorhabenträgers.
                                                            Teilbereiche                      derzeitige Nutzung                      geplante Nutzung
Zudem befinden sich die Flächen des Netto-
Marktes samt der zugehörigen Stellplatzflä-                 1. Aldi-Markt                     Lebensmitteldiscounter                  Drogerie-Markt
che im Eigentum des Vorhabenträgers.                        2. Motorsportcenter Rupp &        Gewerbebetrieb (Automobil) & Gewerbebetrieb (Automobil) &
                                                               Aral-Tankstelle                Tankstelle                   Tankstelle
Die Flächen des Motorsportcenters Rupp
sowie der daran anschließenden Aral-Tank-                   3. Feuerwehr                      Feuerwehr                               Abriss des Bestandsgebäudes,
stelle befinden sich im Eigentum einer Pri-                                                                                           Neubau Fachmarktzentrum
                                                                                                                                      und Stellplatzflächen
vatperson. Dies trifft ebenfalls auf die Flä-
che des bestehenden Lidl- und Getränke-                     4. Grünfläche südlich der         Brachfläche                             Neubau Fachmarktzentrum
fachmarktes sowie des Betriebsgeländes                         Langwies                                                               und Stellplatzflächen
Lamotte zu.                                                 5. Stellplatzfläche Netto-        gewerbliche Parkplatzfläche             Neubau Fachmarkt und Stell-
                                                               Markt                                                                  platzflächen
Die restlichen Flächen des Projektgebietes                  6. Netto-Markt                    Lebensmitteldiscounter                  Fachmarkt
befinden sich im Eigentum der Gemeinde
                                                            7. Lidl-Markt & Fachmarkt         Lebensmitteldiscounter und              Lebensmitteldiscounter
Überherrn und werden an den Vorhabenträ-
                                                               für Getränke                   Fachmarkt für Getränke
ger veräußert, mit Ausnahme der Straßen.
                                                            8. Betriebsgelände Lamotte        Gewerbebetrieb                          Gewerbebetrieb

Topografie des Plangebietes                                 9. Betriebsgelände Lamotte        Gewerbebetrieb                          Neubau Feuerwehr
                                                        Derzeitige und geplante Nutzung der einzelnen Teilbereiche im Projektgebiet
Das Plangebiet ist insgesamt sehr reliefarm.
Gemäß der städtebaulichen Konzeption ist                prägt. Die Landesstraße ist als leistungsfä-             wie der Straße „Langwies“ sind in diesem
nicht davon auszugehen, dass sich die To-               higer Verkehrsweg einzustufen, so dass eine              Zusammenhang Fußgängerwege eingerich-
pografie in irgendeiner Weise auf die Fest-             unproblematische Abwicklung des Kunden-                  tet. Der Standort kann für Teile der Gemein-
setzungen dieses Bebauungsplanes auswir-                und Anlieferverkehrs möglich ist. Die Zu-                de Überherrn eine Nahversorgungsfunktion
ken wird.                                               fahrt zum Standort erfolgt über die Straße               i. S. einer fußläufigen Erreichbarkeit über-
                                                        „Langwies“.(...)                                         nehmen. Diese ist bis zu einer Entfernung
Verkehrsanbindung                                                                                                von rd. 500 – 1.000 m gegeben. (...) In süd-
                                                        Eine Anbindung an den ÖPNV ist im direk-                 licher Richtung reichen Wohngebäude bis
„Die verkehrliche Erreichbarkeit des Stand-             ten Umfeld (Haltepunkt „Neues Rathaus“)                  an den Standort heran. Damit ist eine gute
ortes kann sowohl für den motorisierten In-             etwa 120 m nördlich des Standortes gege-                 Erreichbarkeit auch für nicht motorisierte
dividualverkehr als auch für den ÖPNV als               ben. Die Haltestelle wird in regelmäßiger                Bevölkerungsgruppen festzuhalten.“
sehr gut bewertet werden. Das Planareal ist             Taktung vom Saarländischen Verkehrsver-
                                                                                                                 (Quelle: Auswirkungsanalyse zur Weiterentwicklung
durch seine Lage unmittelbar angrenzend                 bund SaarVV angefahren, (...) Zudem ist der              des Standortes „Langwies“ in Überherrn; GMA - Ge-
an die Hauptstraße, welche die Haupt-                   Standort auch für Fußgänger und Radfahrer                sellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH, Lud-
erschließungsachse in Überherrn ist, ge-                gut erreichbar. Entlang der Hauptstraße so-              wigsburg; Stand: 13.09.2016)

Luftaufnahme aus westlicher Richtung in das Projektgebiet

Bebauungsplan „Einkaufszentrum Langwies“                                          7                                                                    www.kernplan.de
Einkaufszentrum Langwies - Begründung zum Bebauungsplan in der Gemeinde Überherrn, Ortsteile Bisten / Überherrn - Gemeinde Überherrn
Luftaufnahme aus östlicher Richtung in das Projektgebiet

Die „interne“ und „externe“ Erschließung                   Erschließungsstraße „Langwies“ vereinzelt     Die Entwässerung der Neubauten wird
des Projektgebietes erfolgt aktuell über die               neue Ein- und Ausfahrtsbereiche angelegt.     gem. § 49a SWG ordnungsgemäß sicherge-
innerörtliche     Haupterschließungsstraße                                                               stellt.
„Langwies“. Zudem wird das Motorsport-                     Insbesondere im südlichen Teilbereich des
center Rupp und die Aral-Tankstelle über                   Projektgebietes werden zur Erschließung
die Hauptstraße (L 167) erschlossen. Die                   und Ordnung des ruhenden Verkehrs für das
bestehenden Einzelhandelsbetriebe (Aldi,                   neu zu errichtende Fachmarktzentrum groß-
Lidl, Netto, Getränkefachmarkt) werden                     flächige Stellplatzflächen angelegt. Der
über abgehende Ein- und Ausfahrten der                     Stellplatznachweis für die neuansiedelnden
„Langwies“an das örtliche Verkehrsnetz                     Fachmärkte wird hier zentral erbracht.
angebunden. Im westlichen Verlauf der                      Der Anlieferverkehr wird wie bisher auch
Straße „Langwies“ schließt die Hauptstraße                 zukünftig über die Erschließungsstraße
(L 167) an und verbindet das Projektgebiet                 „Langwies“ erfolgen.
mit dem Ortskern Überherrn und Ortsteil
Bisten. Im östlichen Verlauf verbindet die                 Im Übrigen wird die Erschließung intern or-
„Langwies“ das Projektgebiet mit dem                       ganisiert.
überörtlichen Verkehrsnetz, der B269neu.

Aufgrund der aktuellen Belastbarkeit der                   Ver- und Entsorgung
verkehrlichen Erschließung wird mit der
Weiterentwicklung des Einzelhandelsstand-                  Die Ver- und Entsorgung der bestehenden
ortes „Langwies“ kein neues Erschlie-                      Fachmärkte ist über bereits bestehende
ßungskonzept einhergehen. Der verkehrli-                   technische Infrastrukturen gesichert. Die
che Knotenpunkt L 167 (Kreuzungsbereich                    Bestandsgebäude sind an die örtliche
Langwies Hauptstraße) ist aktuell und zu-                  Strom- und Wasserversorgung angeschlos-
künftig in der Lage, die Verkehrsströme zu                 sen. Die Entwässerung der Bestandsgebäu-
ordnen.                                                    de wird wie bisher über die örtliche Misch-
                                                           wasserkanalisation erfolgen.
Die Erschließung der Nutzungen im Umfeld
wird sich ebenfalls nicht ändern.                          Anschlusspunkte an die bestehende Ver-
                                                           und Entsorgungsinfrastruktur für die neu zu
Im Rahmen der Ansiedlung weiterer Fach-                    errichtende Gebäude sind in unmittelbarer
märkte sowie der Feuerwehr im Bereich des                  Nähe innerhalb der Erschließungsstraße
Betriebsgeländes „Lamotte“ werden inner-                   „Langwies“ vorhanden.
halb festzusetzender Bereiche entlang der

Bebauungsplan „Einkaufszentrum Langwies“                                       8                                                  www.kernplan.de
Einkaufszentrum Langwies - Begründung zum Bebauungsplan in der Gemeinde Überherrn, Ortsteile Bisten / Überherrn - Gemeinde Überherrn
Übergeordnete Planungsvorgaben der Raumordnung und Landesplanung; naturschutzrechtliche Be-
lange; geltendes Planungsrecht

 Kriterium                                 Beschreibung

 Landesentwicklungsplan (Siedlung und Umwelt)
 zentralörtliche Funktion                  Grundzentrum Überherrn

 Vorranggebiete des Landesentwicklungs-    • (Z 56)„Vorranggebiete für Grundwasserschutz (VW) sind als Wasserschutzgebiete
 planes, Teilabschnitt „Umwelt“              festzusetzen. In VW ist das Grundwasser im Interesse der öffentlichen Wasserversor-
                                             gung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Eingriffe in Deckschichten sind zu
                                             vermeiden. Soweit nachteilige Einwirkungen durch unabweisbare Bau- und Infra-
                                             strukturmaßnahmen zu befürchten sind, für die keine vertretbaren Standortalternati-
                                             ven bestehen, ist durch Auflagen sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung der
                                             Trinkwasserversorgung nicht eintritt. Die Förderung von Grundwasser ist unter Be-
                                             rücksichtigung einer nachhaltigen Nutzung auf das notwendige Maß zu beschrän-
                                             ken, d.h. die Entnahme des Wassers soll an der Regenerationsfähigkeit ausgerichtet
                                             werden.“

                                           Das Projektgebiet liegt in einem großflächigen Vorranggebiet für den Grundwasser-
                                           schutz, innerhalb der geplanten, noch nicht festgesetzten Wasserschutzzone III des Was-
                                           serschutzgebietes „Überherrn-Bisten“.

                                           Es dürfen demnach keine Planungen erfolgen, die zu einer wesentlichen Beeinträchti-
                                           gung der Qualität und Quantität des Grundwassers führen. Die Festsetzung eines Vor-
                                           ranggebietes für den Grundwasserschutz schließt eine gewerbliche Nutzung der Fläche
                                           nicht aus, soweit von dieser keine nachteiligen Einwirkungen auf das Grundwasser aus-
                                           gehen.

                                           Das Projektgebiet ist bereits stark anthropogen überprägt. Es ist aktuell schon teilweise
                                           versiegelt und überbaut. Zudem überlagern sich im Plangebiet die Vorranggebiete für
                                           Grundwasserschutz (VW) und Gewerbe (VG). Die geplante Entwicklung des Standortes
                                           „Langwies“ zu einem Einkaufszentrum ist an die Erfordernisse des Grundwasserschutzes
                                           anzupassen. Es sind entsprechende Maßnahmen im Zuge der baulichen Realisierung zu
                                           treffen, um sicherzustellen, dass keine negativen Beeinträchtigungen des Grundwassers
                                           erfolgen(z.B. Das Abstellen der Baufahrzeuge/-maschinen im Baufeld ist nur mit geeigne-
                                           ten Schutzvorkehrungen zulässig). Die Lage innerhalb eines Vorranggebietes für den
                                           Grundwasserschutz steht der geplanten Entwicklung des Einkaufszentrums insgesamt
                                           nicht entgegen

                                           • (Z 60) „In Vorranggebieten für Hochwasserschutz (VH) sind des Landesentwicklungs-
                                             planes, Teilabschnitt „Umwelt“ Überschwemmungsgebiete festzusetzen. In VH sind
                                             jegliche Siedlungserweiterungen und -neuplanungen (d.h. Wohnen, Gewerbe, Ein-
                                             richtungen für Freizeit und Sport) unzulässig. Wenn aus überwiegenden Gründen des
                                             Wohls der Allgemeinheit in VH Flächen für bauliche Anlagen (z.B. Infrastrukturein-
                                             richtungen wie Straßen und Brücken) in Anspruch genommen werden müssen, so ist
                                             das Rententionsvermögen und der schadlose Hochwasserabfluss durch kompensato-
                                             rische Maßnahmen zu sichern. Aufforstungsmaßnahmen in VH sind nur erlaubt, wenn
                                             diese nachweislich dem Hochwasserabfluss nicht entgegenstehen.“

                                           Der nördlichste und nordöstlichste Teilbereich des Plangebietes befindet sich in einem
                                           Vorranggebiet für Hochwasserschutz; der Bereich ist als Überschwemmungsgebiet fest-
                                           gesetzt.

                                           Im Rahmen des Planvorhabens werden die baulichen Schutzvorschriften des § 78 Was-
                                           serhaushaltsgesetz berücksichtigt. Somit steht die Planung den Bestimmungen der Ver-
                                           ordnung über das Überschwemmungsgebiet an der Bist im Bereich der Gemeinden Über-
                                           herrn und Wadgassen nicht grundsätzlich entgegen. Das Retentionsvermögen und der
                                           schadlose Hochwasserabfluss ist durch kompensatorische Maßnahmen sicherzustellen.

Bebauungsplan „Einkaufszentrum Langwies“                       9                                                       www.kernplan.de
Einkaufszentrum Langwies - Begründung zum Bebauungsplan in der Gemeinde Überherrn, Ortsteile Bisten / Überherrn - Gemeinde Überherrn
Kriterium                                 Beschreibung
                                           • (Z 70) Bis auf einen schmalen Teilbereich entlang der nördlichen Projektgebietsgren-
                                             ze liegt das gesamte Projektgebiet innerhalb eines Vorranggebietes für Gewerbe, In-
                                             dustrie und Dienstleistungen. Gem. des Zielabweichungsbescheides und Raumorder-
                                             nischen Beurteilung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport steht die Lage des
                                             Plangebietes innerhalb des Vorranggebietes für Gewerbe, Industrie und Dienstleis-
                                             tungen dem Planvorhaben nicht entgegen (vgl. S. 5).
                                           • (Z 72) „Die Belegung der Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistun-
                                             gen soll mit Betrieben des produzierenden Gewerbes sowie des wirtschaftsbezoge-
                                             nen Dienstleistungsgewerbes einschließlich von Forschungs- und Entwicklungszent-
                                             ren erfolgen. Sofern Betriebe des Dienstleistungssektors nicht in den Innenstädten
                                             bzw. Ortskernen (Kerngebieten bzw. allgemeine Zentren) angesiedelt werden kön-
                                             nen, können diese auch in Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie und Dienstleistun-
                                             gen (VG) untergebracht werden, wenn dies mit der Landesplanungsbehörde abge-
                                             stimmt ist.
 zu beachtende Ziele und Grundsätze des    • (Z 42) Konzentrationsgebot:„Groß­flächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne des
 Landesentwicklungsplanes, Teilabschnitt     § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind nur im Oberzentrum sowie in
 „Siedlung“                                  den Mittel- und Grundzentren zulässig.“
                                           • (Z 44) Kongruenzgebot: „Großflächige Einzel­handelseinrichtungen müssen sich be-
                                             züglich Größenordnung und Warensortiment funktional in die vorgegebene zentral-
                                             örtliche Versor­gungs­struktur einfügen. Der Einzugsbereich der entsprechenden Ein-
                                             zelhandelseinrichtung darf den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Or-
                                             tes nicht wesentlich überschreiten.“
                                           • (Z 45) Beeinträchtigungsgebot: „Neuansiedlungen, Erweiterungen bzw. Nutzungs-
                                             änderungen großflächiger Einzelhandelseinrichtungen dürfen das Zentrale-Orte-Ge-
                                             füge des Landes sowie die Funktionsfähigkeit des jeweiligen zentralen, innerörtlichen
                                             Versorgungsbereiches des zentralen Ortes (Standortgemeinde) sowie der benachbar-
                                             ten zentralen Orte (Nachbarge­meinden) nicht beeinträchtigen.“
                                           • (Z 46) Städtebauliches Integrationsgebot: „Großflächige Einzelhandelseinrichtungen
                                             sind im engen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem zentralen, innerört­
                                             lichen Versorgungsbereich (integrierter Stand­ort) des jeweiligen zentralen Ortes in-
                                             nerhalb des Siedlungszusammenhangs zu errichten.“
                                           • (Z 49) Interkommunales Abstimmungsgebot: „Die planenden Standortgemeinden
                                             haben im Sinne der § 2 Abs. 2 BauGB und § 34 Abs. 3 BauGB die übergemeindliche
                                             Abstimmung von Planung und Ansiedlung, Erweiterung oder Änderung von großflä-
                                             chigen Einzelhandelseinrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO sicherzustel-
                                             len.“

Bebauungsplan „Einkaufszentrum Langwies“                       10                                                    www.kernplan.de
Kriterium                                 Beschreibung
 Landschaftsprogramm                       • Am östlichen Rand des Geltungsbereichs grenzt dieser an eine Fläche mit hoher Be-
                                             deutung für den Naturschutz. Flächen mit sehr hoher Bedeutung für den Naturschutz
                                             sind nicht vorhanden. Im Norden und Nordosten befinden sich Flächen, die zur Re-
                                             naturierung von Auen vorgesehen sind. Nördlich des Geltungsbereichs verläuft die
                                             Bist von Nordwesten nach Nordosten. Das Fließgewässer ist im Bereich des Geltungs-
                                             bereichs gem. Themenkarte „Arten, Biotope und Lebensraumverbund“ des Land-
                                             schaftsprogramms Saarland als Strecke zur Förderung der Eigenentwicklung des
                                             Fließgewässers dargestellt. Das Vorhaben steht den Zielen grundsätzlich nicht ent-
                                             gegen.
                                           • Im Nordosten des Geltungsbereichs überlagert sich die aktuelle Planung kleinräumig
                                             mit Kaltluftentstehungsgebieten mit Siedlungsbezug. Das Vorhaben steht den Zielen
                                             grundsätzlich nicht entgegen.
                                           • Gemäß der Themenkarte „Erhaltung der Kulturlandschaft, Erholungsvorsorge und
                                             Freiraumentwicklung“ sind im Norden des Geltungsbereichs die Auenbereiche der
                                             Bist als Leitlinien der Naherholung sichern. Die Schwerpunkte der Freiraumaufwer-
                                             tung in Auen wurden analog von den Schwerpunkten der Fließgewässerrenaturie-
                                             rung festgelegt. Ziel der Maßnahme ist es, eine Verbesserung der Zugänglichkeit von
                                             Fließgewässern für Erholungssuchende zu erreichen und ein durchgängiges Netz an
                                             Talwegen aufzubauen. Außerdem ist im Norden bzw. Nordosten des Geltungsbe-
                                             reichs die Bebauung durch eine Siedlungsbegrenzung aus Sicht des Naturschutzes
                                             begrenzt. Das Vorhaben steht den Zielen grundsätzlich nicht entgegen.
                                           • Innerhalb des Geltungsbereichs sind gem. Themenkarte „Waldwirtschaft und Land-
                                             wirtschaft“ einzelne landwirtschaftliche Nutzflächen dargestellt. Das Vorhaben steht
                                             den Zielen grundsätzlich nicht entgegen.
                                           • Gem. der Themenkarte „Oberflächengewässer und Auen“ sind im Norden und Nord-
                                             osten des Geltungsbereichs Flächen vorhanden, die zur Renaturierung von Auen vor-
                                             gesehen sind. Nördlich des Geltungsbereichs verläuft die Bist von Nordwesten nach
                                             Nordosten. Das Fließgewässer ist im Bereich des Geltungsbereichs gem. Themenkarte
                                             „Oberflächengewässer und Auen“ des Landschaftsprogramms Saarland als Strecke
                                             zur Förderung der Eigenentwicklung des Fließgewässers dargestellt.
                                           • Darüber hinaus sind Teilflächen des Geltungsbereichs im Bereich der Bist von Norden
                                             bis Osten innerhalb eines Überschwemmungsgebietes gelegen.
 Übergeordnete naturschutzrechtliche Belange
 Geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG     Nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 22 SNG unterliegen bestimmte Teile von Natur und Land-
 und FFH-Lebensraumtypen                   schaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, dem besonderen Schutz des
                                           Landes. Eingriffe, die eine Zerstörung oder eine Beeinträchtigung dieser Flächen bedeu-
                                           ten könnten, sind unzulässig und zu vermeiden.

                                           Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich zwei Biotoptypen, die dem Schutz nach §
                                           30 BNatSchG i. V. m. § 22 SNG unterliegen, ein Schilfröhricht sowie die oligo- bis meso-
                                           trophe Hochstaudenflur.

                                           Im Zuge der Realisierung des Vorhabens werden die genannten Biotope überplant, was
                                           mit einem vollständigen Verlust verbunden ist. Gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG ist ein Aus-
                                           gleich der Beeinträchtigung, im vorliegenden Fall der Überplanung der Biotope, als Aus-
                                           nahmetatbestand möglich. Dabei ist das beeinträchtigte Biotop gleichartig wiederherzu-
                                           stellen. Das Schilfröhricht weist nur eine sehr geringe Flächengröße auf und ist von Wei-
                                           dengebüsch umschlossen. Aus ökologischen Gesichtspunkten ist es daher sinnvoll, den
                                           zu erbringenden Ausgleich für den Wegfall des Röhrichts und der Hochstaudenflur ge-
                                           meinsam und in funktionalem Zusammenhang umzusetzen.

Bebauungsplan „Einkaufszentrum Langwies“                       11                                                      www.kernplan.de
Kriterium                                 Beschreibung
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-     „Innerhalb des Geltungsbereichs sind Flächen vorhanden, die im Arten- und Biotop-
 tung                                      schutzprogramm (ABSP) des Saarlandes aufgeführt sind.

                                           ABSP-Nr.: 6706025

                                           Auf einer Fläche von rd. 216,380 ha ist in der Bistaue zwischen Überherrn und Natur-
                                           schutzgebiet Eulenmühle eine weiträumige Grünlandaue der Bist, die überwiegend inten-
                                           siv mit Rindern beweidet wird, gelegen. Entlang der Gräben sind gut ausgebildete Wei-
                                           densäume anzutreffen. Die ABSP- Fläche beinhaltet geschützte Biotope nach § 22 SNG.
                                           Aufgrund des Vorkommens zahlreicher Feuchtgebiets-Pilze und besonderem Reichtum an
                                           Holzbewohnern besitzt das Gebiet landesweite Bedeutung. Neben Feldschwirl, Gelbspöt-
                                           ter und Blindschleiche sind Vorkommen von Gebänderte und die Blauflügel-Prachtlibelle,
                                           Verkannter Grashüpfer, Kurzflüglige Schwertschrecke, Warzenbeißer und Feldgrille be-
                                           kannt. Entwicklungsziel ist die Entwicklung von artenreichem standorttypischem Grün-
                                           land mesophiler Standorte auf Kalk. Die Nutzung soll durch die Aufnahme in Förderpro-
                                           gramme (Sonderstandorte-Programm, Wiesenbrüterprogramm), Verbot/Einschränkung
                                           der Düngung und Extensivierung der jagdlichen Nutzung extensiviert werden. Die Maß-
                                           nahmen unterliegen der Prioritätsstufe drei.

                                           Im Norden des Geltungsbereichs ist die ABSP-Fläche bereits überwiegend durch die be-
                                           stehenden Einzelhandelsunternehmen sowie die dazugehörigen Parkflächen vollversie-
                                           gelt, weiter wurden im Rahmen der durchgeführten Biotopkartierung Sukzessionsfläche,
                                           Weidengebüsch und Ruderalflur angetroffen. Das südliche Areal der ABSP-Fläche wurde
                                           bei der vegetationskundlichen Bestandsaufnahme überwiegend als Weidengebüsch auf-
                                           genommen, das kleinflächige oligo- bis mesotrophe Hochstaudenflure sowie ein kleinflä-
                                           chiges Schilfröhricht umschließt. Im Süden des Areals schließt sich ein größerer Bestand
                                           der Hochstaudenflur an. Darüber hinaus wurde am Randbereich eine Wiese feuchter,
                                           wechselfeuchter oder nasser Standorte aufgenommen. Die betroffene ABSP-Fläche spie-
                                           gelt überwiegend nicht den aktuellen Bestand innerhalb des Geltungsbereichs wieder, so
                                           dass insgesamt keine nachteiligen Auswirkungen auf die ABSP-Fläche zu erwarten sind.
 Wasserschutzgebiet                        Das Plangebiet liegt innerhalb des geplanten Wasserschutzgebiet „Überherrn-Bisten“ in
                                           der Schutzzone III; steht dem Planvorhaben nicht entgegen, es ist aber ein besonderes
                                           Augenmerk auf den Grundwasserschutz zu legen.
 Landschaftsschutzgebiet gemäß § 26        Der Geltungsbereich befindet sich außerhalb von festgesetzten Landschaftsschutzgebie-
 BNatSchG (Neuordnung)                     ten. Allerdings ist entsprechend dem Landschaftsprogramm des Saarlandes eine Neuord-
                                           nung der Landschaftsschutzgebiete vorgesehen, die das bestehende Landschaftsschutz-
                                           gebietssystem ersetzen soll. Entsprechend der Neuordnung grenzt der Geltungsbereich
                                           im Nordosten an ein geplantes Landschaftsschutzgebiet
 Überschwemmungsgebiete                    Teilflächen im nördlichen und östlichen Rand des Geltungsbereichs befinden sich inner-
                                           halb des festgesetzten „Überschwemmungsgebiets an der Bist im Bereich der Gemein-
                                           den Überherrn und Wadgassen“. Gem. § 1 der Verordnung betreffend die Festsetzung
                                           eines Überschwemmungsgebiets an der Bist im Bereich der Gemeinden Überherrn und
                                           Wadgassen vom 1. März 2002 (Amtsbl. 2002, S. 528) ist der Schutzzweck

                                           „Zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Bist und ihrer Über-
                                           flutungsflächen, zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe, zum Erhalt natürlicher
                                           Rückhalteflächen und zur Regelung des Hochwasserabflusses werden für das in § 2 be-
                                           schriebene Gebiet die allgemein verbindlichen Anordnungen nach § 3 getroffen.“

                                           Gem. § 3 der Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets an
                                           der Bist im Bereich der Gemeinden Überherrn und Wadgassen vom 1. März 2002 (Amtsbl.
                                           2002, S. 528) sind die Verbote wie folgt definiert:

                                           „(1) Verboten sind:

                                           1. die Umwandlung von Grün- in Ackerland,
                                           2. die Ausweisung neuer Bauflächen in Bauleitplänen.

                                           (2) Einer Genehmigung durch den Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde - bedür-
                                           fen:

Bebauungsplan „Einkaufszentrum Langwies“                         12                                                   www.kernplan.de
Kriterium                                    Beschreibung
                                              1.   Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche,
                                              2.   Herstellung oder Beseitigung von Anlagen,
                                              3.   Anlegen von Baum- oder Strauchpflanzungen,
                                              4.   Lagern von Stoffen,
                                              5.   Entnahme von Bodenbestandteilen.

                                              Die Genehmigung kann befristet werden.

                                              (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigungen des Hoch-
                                              wasserabflusses, des Retentionsvermögens und des Hochwasserschutzes zu erwarten
                                              sind oder Beeinträchtigungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgegli-
                                              chen werden können.

                                              Im Rahmen des Planvorhabens werden die baulichen Schutzvorschriften des § 78 Was-
                                              serhaushaltsgesetz berücksichtigt. Somit steht die Planung den Bestimmungen der Ver-
                                              ordnung über das Überschwemmungsgebiet an der Bist im Bereich der Gemeinden Über-
                                              herrn und Wadgassen nicht grundsätzlich entgegen. Es ist zu erwarten, dass das Reten-
                                              tionsvermögen nicht beeinflusst wird.
 Sonstige Schutzgebiete: Naturschutzgebie-    nicht betroffen
 te, Geschützte Landschaftsbestandteil, Na-
 tionalparks, Naturparks, Biosphärenreser-
 vate
 Denkmäler / Naturdenkmäler / archäolo-       nicht betroffen
 gisch bedeutende Landschaften nach § 6
 SDSchG oder in amtlichen Karten verzeich-
 nete Gebiete
 Biotoptypen                                  Insgesamt konnten für den Untersuchungsraum 80 Pflanzenarten kartiert werden. Die
                                              angeführte Gesamtartenliste (...) erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Hauptsäch-
                                              lich beschränkten sich die Kartierarbeiten auf die Erfassung von Gehölz- und Blütenpflan-
                                              zen. Vertreter anderer Pflanzengruppen (z. B. Moose, Flechten) wurden nicht erfasst.

                                              Es wurden zwei Arten nach der Roten Liste des Saarlandes festgestellt. Es handelt sich
                                              dabei um das Gefleckte Johanniskraut („G – Gefährdung anzunehmen“) und die Wiesen-
                                              glockenblume („3 – gefährdet“).

                                              Es konnte ein Lebensraumtyp der FFH-Richtlinie festgestellt werden. Feuchte Hochstau-
                                              denfluren werden im Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführt:

                                              • 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe.

                                              Aus floristischer Sicht ist das Planungsgebiet unterschiedlich zu bewerten. Hochwertige
                                              Biotope stellen die geschützten Biotope dar. Die bereits versiegelten Flächen besitzen da-
                                              gegen keine ökologische Wertigkeit. Bei der Realisierung des Vorhabens finden Eingriffe
                                              in geschützte Biotope bzw. FFH-Lebensraumtypen statt, die entsprechend ausgeglichen
                                              werden müssen. Dieser Verlust wird räumlich-funktional auf internen sowie externen Flä-
                                              chen durch geeignete und mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz abge-
                                              stimmte Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen.

Bebauungsplan „Einkaufszentrum Langwies“                          13                                                       www.kernplan.de
Kriterium                                 Beschreibung
 Biodiversität                             Aus floristischer Sicht weist das Planungsgebiet eine unterschiedliche Wertigkeit auf, da
                                           ökologisch hochwertige Biotope vorhanden sind und zugleich vollversiegelte Flächen, die
                                           keine ökologische Funktion besitzen.

                                           Da es im Zuge der Bauausführung zum Verlust (Schädigung, Zerstörung) von Bereichen
                                           des FFH-Lebensraumtyps LRT 6430 kommt, ist § 19 BNatSchG i. V. m. dem Umweltscha-
                                           densgesetz (USchadG) anzuwenden, der sich auf Schäden bezieht, die durch nachteilige
                                           Auswirkungen auf Tier- bzw. Pflanzenarten (nach den Anhängen II und IV der FFH-RL und
                                           nach Art. 4 Abs. 2 und Anhang I der Vogelschutzrichtlinie) und Lebensräume (Lebensräu-
                                           me der vorgenannten Arten, Lebensräume nach Anhang I der FFH-RL sowie Fortpflan-
                                           zung- und Ruhestätten der Anhang IV-Arten der FFH-RL) sowohl innerhalb als auch
                                           außerhalb von FFH- und Vogelschutzgebieten verursacht werden.“

                                           Für den betroffenen LRT 6430 (Erhaltungszustand C) im Geltungsbereich kann konsta-
                                           tiert werden, dass qualitativ-funktionale Eigenschaften nicht besonders ausgeprägt sind.
                                           (...)

                                           Der Erhaltungszustand der Flächen kann insgesamt mit „C“ bewertet werden, im Umfeld
                                           des Geltungsbereichs weisen die LRT-Flächen gleiche bis z. T. bessere Erhaltungszustände
                                           auf, so dass keine besondere Bedeutung dieser Flächen für den günstigen Erhaltungszu-
                                           stand der LRT auf örtlicher Ebene gegeben ist. Auf übergeordneter Ebene liegen großflä-
                                           chige Bestände dieses LRT in gleicher und besserer Ausprägung vor. Die überplante, ver-
                                           gleichsweise kleine Hochstaudenflur hat keine besondere Bedeutung für den Biotopver-
                                           bund oder die Biotopverbundplanungen.

                                           Zusammengefasst resultiert daraus, dass durch die geringflächigen Verluste an Lebens-
                                           raumtypen keine erheblichen Beeinträchtigungen der lokalen oder gar überörtlichen Ge-
                                           samtbestände entstehen und sich der derzeitige Erhaltungszustand des LRT nicht ver-
                                           schlechtert. Auch unter Berücksichtigung der Beibehaltung des günstigen Erhaltungszu-
                                           standes (Verschlechterungsverbot) sind die Beeinträchtigungen nicht als erheblich zu
                                           werten. Somit wird durch das Vorhaben insgesamt kein Biodiversitätsschaden im Sinne
                                           des § 19 BNatSchG i. V. m. USchadG verursacht. Einer Haftungsfreistellung für Schäden
                                           an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen nach § 19 des Bundesnaturschutz-
                                           gesetzes steht nach derzeitigem Kenntnisstand daher nichts entgegen.

                                           Alle Aussagen zu Flora und Fauna sind dem Umweltbericht der BNL Petry GmbH entnom-
                                           men.
 Allgemeiner Artenschutz                   „Notwendige Rodungen werden außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit der Vertreter der
                                           Avifauna durchgeführt, um die Reproduktion nicht nachhaltig zu beeinträchtigen bzw. In-
                                           dividuen zu töten. (...) Darüber hinaus Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ro-
                                           dungszeiten nach § 39 BNatSchG (Rodungsverbot in der Zeit vom 1. März bis 30. Sep-
                                           tember) (...).
 Spezieller Artenschutz                    Unter Berücksichtigung geeigneter Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen bei
                                           der Planung des Vorhabens potenzielle Risiken vermieden bzw. gemindert werden, so
                                           dass die Erfüllung von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG für keine der konflikt-
                                           trächtigen Arten gegeben ist.

                                           Auf Basis der durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung stehen dem ge-
                                           planten Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V.
                                           m. Abs. 5 BNatSchG entgegen, sodass erhebliche Beeinträchtigungen unter Berücksichti-
                                           gung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen
                                           werden konnten.

Bebauungsplan „Einkaufszentrum Langwies“                       14                                                      www.kernplan.de
Kriterium                                 Beschreibung
 Geltendes Planungsrecht

 Flächennutzungsplan                       Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt; parallele Teiländerung des Flä-
                                           chennutzungsplanes im Bereich des Geltungsbereich (Schwarze Balkenlinie);
                                           Bestand

                                           Teiländerung

Bebauungsplan „Einkaufszentrum Langwies“                      15                                                    www.kernplan.de
Kriterium                                 Beschreibung
 Bebauungsplan                             Bebauungsplan „Gewerbegebiet Langwies“(1994)
                                           relevante Festsetzungen:
                                           •   Art der baul. Nutzung: Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO
                                           •   GRZ, GFZ, Bauweise: 0,8; 1,6; offene Bauweise

                                           Der Bebauungsplan „Einkaufszentrum Langwies“ ersetzt innerhalb seines
                                           Geltungsbereiches den rechtskräftigen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Langwies“.

                                           Bebauungsplan „Industriegelände Nr. 2“(1967)
                                           relevante Festsetzungen:
                                           •   Grünfläche

                                           Der Bebauungsplan „Einkaufszentrum Langwies“ ersetzt innerhalb seines
                                           Geltungsbereiches den rechtskräftigen Bebauungsplan „Industriegelände Nr. 2“.

Bebauungsplan „Einkaufszentrum Langwies“                      16                                             www.kernplan.de
Kriterium                                 Beschreibung
                                           Bebauungsplan „Ortsmitte“(2016)
                                           relevante Festsetzungen:
                                           •   Steuerung von Vergnügungsstätten ( Spielhallen, Wettbüros, etc.) und sonstigen
                                               Nutzungen mit Geldspielgeräten (z.B. Schank- und Speisewirtschaften)

                                           Übernahme der Festsetzungen des Bebauungsplanes „Ortsmitte“ in den vorliegenden

                                                                        TEIL A: PLANZEICHNUNG
                                           Bebauungsplan „Einkaufszentrum Langwies“

Bebauungsplan „Einkaufszentrum Langwies“                      17                                                    www.kernplan.de
Fachgutachten
Als Grundlage des Raumordnungsverfah-
rens wurden insbesondere eine einzelhan-
delsgutachterliche Auswirkungsanalyse und
eine verkehrstechnische Untersuchung zur
Entwicklung des Einkaufszentrums erstellt.
Diese Fachgutachten liegen ebenfalls der
Aufstellung des Bebauungsplanes zugrun-
de.

Auswirkungsanalyse zur Weiterent-
wicklung des Standortes „Lang-
wies“
Einzelhandelsgutachterlich bearbeitet wur-
den u.a.:
• Darstellung des zentralen Versorgungs-
    bereichs
• Beurteilung des Planstandortes sowie       Herkunft der Kunden-, Besucher- und Geschäftsverkehre; Quelle: Schweitzer GmbH - Beratende Ingenieure;
                                             Stand: 29.07.2016
    des unmittelbaren Standortumfeldes
• Abgrenzung des Einzugsgebietes
                                               Frankreich bewirken eine überörtliche                Auswirkungsanalyse zur Weiterent-
• Berechnung der sortimentsspezifischen        Versorgungsfunktion.                                 wicklung des Standortes „Lang-
    Kaufkraftpotenziale
                                             • Das Integrationsgebot wird am Plan-                  wies“
• Analyse des Wettbewerbs im Einzugs-          standort erfüllt. Der Standort liegt im
    gebiet                                     zentralen Versorgungsbereich gemäß                   Die Auswirkungsanalyse kommt zu folgen-
• Berechnung der Umsatzerwartung an-           Integriertem Gemeindeentwicklungs-                   dem Ergebnis hinsichtlich der Bewertungs-
    hand des Marktanteilkonzeptes und          konzept.                                             kriterien gemäß Landesentwicklungsplan,
    Darstellung der Kaufkraftbewegungen /                                                           Teilabschnitt „Siedlung“:
                                             • Das Beeinträchtigungsverbot wird ein-
    Umsatzverteilungseffekte                   gehalten. Weder in Überherrn noch in                 • Das Konzentrationsgebot wird am
• Beurteilung des Vorhabens nach § 11          den benachbarten saarländischen Städ-                     Standort eingehalten. Durch die Aus-
    Abs. 3 BauNVO.                             ten und Gemeinden sind nennenswerte                       weisung der Gemeinde Überherrn als
                                               Umsatzrückgänge in den jeweiligen                         Grundzentrum                         (vgl.
Zusammenfassung der Ergebnisse:                                                                          Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt
                                               zentralen Versorgungsbereichen zu er-
                                               warten. Negative städtebauliche Aus-                      „Siedlung“) liegen die Voraussetzung
• keine Auswirkungen auf die Ziele des
                                               wirkungen in den Innenstädten bzw.                        zur Ansiedlung und Erweiterung groß-
  Einzelhandelskonzeptes sowie des Inte-
                                               Ortsmitten können ausgeschlossen                          flächiger Einzelhandelsbetriebe vor.
  grierten Gemeindeentwicklungskon-
  zeptes der Gemeinde Überherrn (2009),        werden.                                              • Der Vorhabenstandort von Lidl liegt im
  Vorhaben wurde darin berücksichtigt                                                                    zentralen Versorgungsbereich der Ge-
                                             (Quelle: Auswirkungsanalyse zur Weiterentwicklung
  und als zu entwickelnd beschrieben         des Standortes „Langwies“ in Überherrn; GMA - Ge-
                                                                                                         meinde Überherrn, ein Anschluss an
                                             sellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH, Lud-         den ÖPNV (Haltepunkt Neues Rathaus)
• keine Versorgungsbedeutung für ande-
                                             wigsburg; Stand: 22.07.2016)                                sowie eine fußläufige Versorgungs-
  re saarländische Gemeinden, jedoch er-
                                                                                                         funktion für die nördlichen Wohn-
  hebliche Versorgungsfunktion für west-     Die landesplanerischen Ziele und Gebote                     schwerpunk der Gemeinde Überherrn
  lich angrenzende französische Nachbar-     gem. Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt                  bestehen, insofern ist der Standort als
  gemeinden ohne eigene Versorgungs-         „Siedlung“ werden eingehalten.                              intergiert im Sinne des städtebaulichen
  angebote.
                                                                                                         Integrationsgebotes gemäß LEP, Teilab-
• Einwohnerpotenzial in Überherrn:           Weitere Details können der Abwägung zum
                                                                                                         schnitt „Siedlung“ zu bewerten.
  11.800 Personen                            Bebauungsplan und der Auswirkungsanaly-
                                             se entnommen werden.                                   • Das Einzugsgebiet bleibt auf saarländi-
• Französischer Kundenanteil 43%                                                                         scher Seite auf die Gemeinde Überherrn
• Das Konzentrationsgebot wird erfüllt.      Auf Basis der geplanten Modernisierung                      begrenzt, lediglich aus den angrenzen-
  Überherrn ist als Grundzentrum ausge-      und Verkaufsflächenerweiterung der Lidl-Fi-                 den französischen Gemeinden ist mit
  wiesen.                                    liale im Plangebiet wurde eine separate                     einem ausgeprägten Kundenaufkom-
• Das Kongruenzgebot wird eingehalten.       Auswirkungsanalyse erstellt.                                men zu rechnen. Kunden aus den be-
  Das Vorhaben übernimmt keinerlei Ver-                                                                  nachbarten saarländischen Gemeinden
  sorgungsfunktion für andere saarländi-                                                                 spielen am Standort hingegen kaum
  sche Gemeinden. Lediglich die traditio-                                                                eine Rolle (max. 2 % Streukundenan-
  nellen Einkaufsverflechtungen mit                                                                      teil). Eine wesentliche Überschreitung
                                                                                                         des Verflechtungsbereiches des Grund-

Bebauungsplan „Einkaufszentrum Langwies“                             18                                                                www.kernplan.de
zentrums Überherrn liegt im vorliegen-
  den Fall nicht vor. Eine Verletzung des                                                                                                             Mittlere
                                                                                         Qualität des Verkehrsablauf
  Kongruenzgebotes gemäß Ziffer 44 des                                                                                                               Wartezeit (s)
  LEP, Teilabschnitt „Siedlung“ liegt somit
                                                                                        Die Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer kann nahezu unge-
  aus raumordnerischer Sicht nicht vor.
                                                                                QSV A   hindert den Knotenpunkt passieren. Die Wartezeiten sind          ≤ 10
• Das Beeinträchtigungsverbot wird                                                      sehr gering.
  durch die Erweiterung des Lidl-Lebens-
  mitteldiscounters auch im Kontext mit                                                 Die Abflussmöglichkeiten der wartepflichtigen Verkehrs-
                                                                                QSV B   ströme werden vom bevorrechtigten Verkehr beeinflusst.           ≤ 20
  den geplanten Entwicklungen am
                                                                                        Die dabei entstehenden Wartezeiten sind gering.
  Standort „Langwies“ nicht verletzt. Ne-
  gative städtebauliche Auswirkungen in                                                 Die Verkehrsteilnehmer in den Nebenströmen müssen auf
  der Ortsmitte Überherrn sowie im wei-                                                 eine merkbare Anzahl von bevorrechtigten Verkehrsteil-
  teren Untersuchungsraum können aus-                                                   nehmern achten. Die Wartezeiten sind spürbar. Es kommt
                                                                                QSV C                                                                    ≤ 30
  geschlossen werden.                                                                   zur Bildung von Stau, der jedoch weder hinsichtlich seiner
                                                                                        räumlichen Ausdehnung noch bezüglich der zeitlichen
(Quelle: Auswirkungsanalyse zur geplanten Erweite-                                      Dauer eine starke Beeinträchtigung darstellt.
rung eines Lidl-Lebensmitteldiscounters in Überherrn,
Standort Langwies; GMA - Gesellschaft für Markt- und                                    Die Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer in den Nebenströ-
                                                           Leistungsfähigkeit

Absatzforschung      mbH, Ludwigsburg; Stand:                                           men muss Haltevorgänge, verbunden mit deutlichen Zeit-
04.05.2018)
                                                                                        verlusten, hinnehmen. Für einzelne Verkehrsteilnehmer
                                                                                QSV D   können die Wartezeiten hohe Werte annehmen. Auch                 ≤ 45
Weitere Details können der Abwägung zum
                                                                                        wenn sich vorübergehend ein merklicher Stau in einem
Bebauungsplan und der Auswirkungsanaly-                                                 Nebenstrom ergeben hat, bildet sich dieser wieder zu-
se entnommen werden.                                                                    rück. Der Verkehrszustand ist noch stabil.

                                                                                        Es bilden sich Staus, die sich bei der vorhandenen Belas-
Verkehrstechnische Untersuchung                                                         tung nicht mehr abbauen. Die Wartezeiten nehmen sehr
                                                                                        große und dabei stark streuende Werte an. Geringfügige
„Im Rahmen der durchzuführenden Bauleit-                                        QSV E                                                                    >45
                                                                                        Verschlechterungen der Einflussgrößen können zum Ver-
planung ist die Integrierbarkeit des Vorha-                                             kehrszusammenbruch (d. h. ständig zunehmende Stau-
bens in Bezug auf den Knotenpunkt L167                                                  länge) führen. Die Kapazität wird erreicht.
Hauptstraße – Langwies nachzuwei-
sen.“(...) „Das Plangebiet ist über die Lang-                                           Die Anzahl der Verkehrsteilnehmer, die in einem Verkehrs-
wies, als innerörtliche Haupterschließungs-                                             strom dem Knotenpunkt je Zeiteinheit zufließen, ist über
straße erschlossen. Sie verbindet die beiden                                            eine Stunde größer als die Kapazität für diesen Verkehrs-
klassifizierten Straßen B269 und L167.“(...)                                            strom. Es bilden sich lange, ständig wachsende Staus mit
                                                                                QSV F                                                                      -
                                                                                        besonders hohen Wartezeiten. Diese Situation löst sich
„Der Knotenpunkt ist als nicht signalisierte
                                                                                        erst nach einer deutlichen Abnahme der Verkehrsstärken
Einmündung der Grundform 1 mit Fahr-                                                    im zufließenden Verkehr wieder auf. Der Knotenpunkt ist
bahnteiler vorhanden.“(...) „Für die einbie-                                            überlastet.
genden Fahrzeuge aus der Langwies in die
Hauptstraße ist das direkte Linkseinbiegen              Beurteilung der Qualität des Verkehrsablaufes nach HBS 2015; Quelle: Schweitzer GmbH - Beratende Ingenieu-
                                                        re; Stand: 29.07.2016
durch Beschilderung der Einmündung mit
Verkehrszeichen 209-20 [vorgeschriebene
                                                        wird eine allgemeine Verkehrserhöhung von                       tungsfähigkeitsnachweisen zugrunde ge-
Fahrtrichtung rechts] und bauliche Maß-
                                                        0,4 % pro Jahr angenommen.                                      legt.“
nahmen unterbunden worden. Verkehre, die
in Richtung Frankreich / Überherrn möch-                Für den Prognose-Planfall 2030 werden zu                        Zusammenfassung der Ergebnisse:
ten, müssen am 200 m entfernten Kreisver-               den Ergebnissen der Berechnungen des
kehrsplatz am Rathaus wenden, wodurch                   Prognose- Nullfall 2030 die zusätzlichen                        „Auf der Basis aktuell durchgeführter Ver-
die Verkehrsbelastung auf dem Verkehrs-                 Verkehre gemäß Verkehrserzeugung unter                          kehrserhebungen am Knotenpunkt wurden
strom von Saarlouis nach Frankreich erhöht              Berücksichtigung von Annahmen zur Ver-                          für den Prognose- Planfall im Jahr 2030 die
wird. Eine Linksabbiegespur auf der Haupt-              kehrsverteilung/-herkunft verteilt.                             zu erwartenden Verkehrsbelastungen ermit-
straße ist nicht angelegt.“ „In Ermangelung                                                                             telt.
aktueller Daten zur Verkehrsbelastung des               Abschließend werden die Leistungsfähig-
heutigen Knotenpunktes wurde eine Ver-                  keitsnachweise zur Bestimmung der Ver-                          Die Nachweise nach dem Handbuch für die
kehrszählung in der morgendlichen und                   kehrsqualität nach dem Handbuch für die                         Bemessung von Straßenverkehrsanlagen
abendlichen Spitzenstunde am 05.07.2016                 Bemessung von Straßenverkehrsanlagen                            (HBS 2015) ergaben, dass der vorhandene
(Dienstag, außerhalb der Ferienzeit) durch-             (HBS) für eine nicht signalisierte Kreuzung                     Knotenpunkt auch in der Zukunft eine aus-
geführt. Aus den Ergebnissen wird die maß-              durchgeführt.“(...)                                             reichende Leistungsfähigkeit besitzt. Mit
gebliche, den Berechnungen zugrunde zu                                                                                  einer Qualitätsstufe C und Wartezeiten von
legende Spitzenstunde ermittelt.                        „Die Zählung wurde ausgewertet, woraus                          unter 30 Sekunden für das Rechtseinbiegen
                                                        sich als maßgebende Spitzenstunde die                           in die L167, sind noch gute bis befriedigen-
Als Prognosezeitraum wird das Jahr 2030                 Spätspitzenstunde zwischen 16.45 Uhr und                        de Verkehrsverhältnisse gegeben. Das Vor-
festgelegt. Für den Prognose-Nullfall 2030              17.45 Uhr ergab. Sie wird im Folgenden bei                      haben ist somit ohne bauliche Veränderun-
                                                        den Prognose- Berechnungen bzw. Leis-

Bebauungsplan „Einkaufszentrum Langwies“                                                  19                                                           www.kernplan.de
Sie können auch lesen