Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langwedel
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75 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ – Begründung zum Entwurf – 23.06.2021
1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ – Verfahrensstand nach BauGB – §3(1) §4(1) §3(2) §4(2) §4a(3) §6 X X X X Auftraggeber Gemeinde Langwedel Amt Nortorfer Land Niedernstraße 6 24589 Nortorf Auftragnehmer Pro Regione GmbH Schiffbrücke 24 24939 Flensburg Projektbearbeitung Manfred E. Demuth (Geograph) Britta Gutknecht (Dipl.-Ing. Landschafts- und Regionalplanung) Christiane Lorz (B.Sc. Ökologie und Umweltplanung) Titelblatt Eigene Bearbeitung Kartengrundlage OpenstreetMaps Pro Regione GmbH, Flensburg ii
1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ - Begründung zum Entwurf - INHALT Abbildungsverzeichnis ................................................................... v Tabellenverzeichnis ......................................................................... v 1 Einführung ........................................................................ 1 1.1 Erfordernis und Ziel der Flächennutzungsplanänderung .................... 1 1.2 Rechtsgrundlagen und Vorgaben ...................................................... 1 2 Rahmenbedingungen ...................................................... 3 2.1 Lage, Situation und Flächennutzung.................................................. 3 2.2 Vorgaben der überörtlichen und örtlichen Planung ............................ 4 3 Inhalte der Flächennutzungsplanänderung .................. 6 3.1 Geplante Darstellung ......................................................................... 6 3.2 Standortalternativenprüfung............................................................... 7 4 Auswirkungen der Planung............................................. 9 4.1 Abweichung von den örtlichen Planungen ......................................... 9 4.2 Verkehrliche Erschließung ................................................................. 9 4.3 Immissionsschutz .............................................................................. 9 4.4 Ver- und Entsorgung ....................................................................... 10 4.5 Altlasten .......................................................................................... 11 4.6 Baugrund ......................................................................................... 11 4.7 Brandschutz .................................................................................... 11 4.8 Natur und Landschaft ...................................................................... 12 4.9 Archäologie und Denkmalpflege ...................................................... 13 5 Umweltbericht ................................................................ 15 5.1 Einleitung......................................................................................... 15 5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ................. 26 5.3 Anderweitige Planungsmöglichkeiten .............................................. 54 5.4 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung ................................. 55 5.5 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung...................... 55 5.6 Allgemeinverständliche Zusammenfassung ..................................... 56 5.7 Referenzliste der Quellen ................................................................ 59 6 Flächenbilanz ................................................................. 61 Pro Regione GmbH, Flensburg iii
1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ - Begründung zum Entwurf - ANLAGEN Anlage 1 FFH-Verträglichkeitsprüfung-Vorprüfung Anlage 2 Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021 Pro Regione GmbH, Flensburg iv
1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ - Begründung zum Entwurf - Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Lage des Änderungsbereiches...................................................... 3 Abbildung 2: Ausschnitt aus der Fortschreibung LEP Entwurf 2020 (Bereich des Plangebietes rot umkreist) .................................................... 20 Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan PR III 2000 (Bereich des Plangebietes rot umkreist) .......................................................... 20 Abbildung 4: Ausschnitt aus dem LRP 2020 PR II, Karte 1 im Bereich des Plangebietes (rot umkreist) ........................................................ 21 Abbildung 5: Ausschnitt aus dem LRP 2020 PR II, Karte 2 im Bereich des Plangebietes (rot umkreist) ......................................................... 21 Abbildung 6: Ausschnitt aus dem LRP 2020 PR II, Karte 3 im Bereich des Plangebietes (rot umkreist) ........................................................ 22 Abbildung 7: FFH-Gebiet angrenzend an den Änderungsbereich - Darstellung aus dem Landwirtschafts- und Umweltatlas (LLUR 2021) ........... 23 Abbildung 8: Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem SH im Umgebungsbereich des Plangebietes (rot umrandet) - Darstellung aus dem Landwirtschafts- und Umweltatlas (LLUR 2021) ........... 24 Abbildung 9: Bestand Biotoptypen im Plangebiet............................................. 31 Abbildung 10: Abgrabungsfläche innerhalb des Plangebietes (rot umrandet) .... 36 Abbildung 11: Darstellung des archäologischen Interessengebietes innerhalb des Plangebietes (rot umrandet) - Darstellung auf dem DA Nord 2021 ................................................................................................... 46 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 BBodSchG (LANU-SH, 2006), regional bewertet ........................................................................ 37 Tabelle 2: Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern ............................ 47 Tabelle 3: Zusammenfassende Darstellung erheblicher nachteiligen Auswirkungen (nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 j BauGB) .......................... 56 Tabelle 4: Geplante Flächennutzung ........................................................... 61 Pro Regione GmbH, Flensburg v
1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ - Begründung zum Entwurf - 1 Einführung Mit 1.562 Einwohnern (Stand: 31.03.2020) und 2.422 ha Fläche ist die Gemeinde Langwedel die zweitgrößte Gemeinde im Amt Nortorfer Land des Kreises Rendsburg-Eckernförde. Die Gemeinde Langwedel beabsichtigt, die Nutzung der im Änderungsbereich befindlichen Fläche einer vorbereitenden Bauleitplanung zu unterziehen, um eine an die geänderten örtlichen Rahmenbedingungen angepasste Nutzung zu ermöglichen. 1.1 Erfordernis und Ziel der Flächennutzungsplanänderung Mit der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes verfolgt die Gemeinde Langwedel das Ziel, die Grundlagen für den Bau einer Photovoltaikfreiflächen- anlage zu schaffen und mit dem parallel aufzustellenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 14 zu konkretisieren. Der Vorhabenbezogene Bebauungs- plan Nr. 14 soll dann als Grundlage für den zu stellenden Bauantrag dienen. In der Gemeinde Langwedel besteht die Bestrebung, den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Mit dem vorliegenden Bauleitplan soll die verbindliche bauleitplanerische Grundlage für den Bau einer Photovoltaikfreiflächenanlage (PV-FFA) geschaffen werden, über die mittels einer Umwandlung von Sonnenstrahlung elektrische Energie erzeugt wird. Die erzeugte Energie soll in das Stromversorgungsnetz eingespeist werden. Grundsätzlich wird von der Gemeinde Langwedel die Erzeugung und Nutzung regenerativer Energie im Gemeindegebiet befürwortet. Im vorliegenden Fall soll die PV-FFA südlich der Ortslage errichtet werden. Um die Strahlungsenergie möglichst weitgehend nutzen zu können, erfolgt eine Ausrichtung der Module nach Süden. Es ist geplant, den von der Photovoltaikfreiflächenanlage erzeugten Strom über ein Anschlusskabel an eine Übergabestation und danach in die östlich des Brahmsees verlaufende Mittelspannungsleitung des Stromversorgungsnetzes der SH Netz AG zu leiten. Nach derzeitigem Planungsstand soll die Übergabestation mit einer Flächengröße von ca. 3 m x 1,8 m nordwestlich des Plangebietes und südlich des Jugendheimes / Zeltplatzes Brahmsee gebaut werden. 1.2 Rechtsgrundlagen und Vorgaben Die Gemeindevertretung Langwedel hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 11.03.2020 beschlossen, die 1. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ für das Gebiet Pro Regione GmbH, Flensburg 1
1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ - Begründung zum Entwurf - westlich der Landesstraße L 289, östlich der Wennebek, direkt nördlich der Autobahn BAB 7 aufzustellen. Am 11.03.2020 wurde ebenfalls die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 14 zur Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes mit Zweckbestimmung „Photovoltaikfreiflächenanlage“ beschlos- sen. Die Planwerke werden im Parallelverfahren aufgestellt. Die Aufstellungs- beschlüsse wurden am 20.03.2020 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt gemacht. Der nach § 5 BauGB aufgestellten und entworfenen Flächennutzungsplan- änderung liegen zu Grunde: - Gesetz über die Landesplanung in Schleswig-Holstein (Landesplanungs- gesetz) (Fassung: 27.01.2014, zuletzt geändert am 20.05.2019) - Landesentwicklungsplan (LEP) (Fassung: 2010, Entwurf 2018) - 2. Entwurf der Fortschreibung LEP (Bekanntmachung vom 17. 11. 2020) - Regionalplan für den Planungsraum III (2000) - Landschaftsrahmenplan, Planungsraum II (LRP 2020) - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Fassung: 29.07.2009, zuletzt geändert am 04.03.2020) - Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) (Fassung: 24.02.2010, zuletzt geändert am 13.11.2019) - Baugesetzbuch (BauGB) (Fassung: 03.11.2017, zuletzt geändert am 27.03.2020) - Baunutzungsverordnung (BauNVO) (Fassung: 21.11.2017) - Planzeichenverordnung (PlanzVO) (Fassung: 18.12.1990, zuletzt geändert am 04.05.2017) jeweils in der angegebenen Fassung. Weiterhin wurden die Vorgaben des Landschaftsplans (2001/2002) einbezogen und die Abweichungen von diesen abgewogen. Der Entwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplans besteht aus der Planzeichnung und der Begründung einschließlich Umweltbericht, der FFH- Verträglichkeits-Vorprüfung (Anlage 1) und dem Standortkonzept Photovoltaik- Freiflächenanlage 2021 (Anlage 2). Pro Regione GmbH, Flensburg 2
1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ - Begründung zum Entwurf - 2 Rahmenbedingungen Mit den nachfolgenden Ausführungen wird das Planvorhaben in den räumlichen Kontext eingeordnet. 2.1 Lage, Situation und Flächennutzung Die zukünftige Photovoltaikfreiflächenanlage ist direkt nördlich der Autobahn BAB 7 im südwestlichen Gemeindegebiet von Langwedel geplant. Der Änderungsbereich befindet sich südlich einer Waldfläche, südöstlich des Brahmsees, südwestlich der Landesstraße L 298 (Nortorfer Straße), östlich der Wennebek und deren Niederungsgebiet, direkt nördlich der Autobahn BAB 7, auf den Flurstücken 82/6, 90/2 und 90/3, alle Flur 15, Gemarkung Langwedel der Gemeinde Langwedel. Die Lage des Änderungsbereiches des Flächennutzungsplans ist in der Abbildung 1 dargestellt. Abbildung 1: Lage des Änderungsbereiches (Quelle: Auszug aus der Topographischen Karte M.: 1:25.000; nicht maßstabsgetreu) Pro Regione GmbH, Flensburg 3
1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ - Begründung zum Entwurf - Bei der Fläche handelt es sich um ein ehemaliges Kiesabbaugebiet mit einer älteren Abbaugenehmigung, welche als Ausgleich lediglich die Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung festsetzt. Der überwiegende Teil des Plan- gebietes wurde bisher als Ackerland genutzt, welches mit einem Trockenrasen- hang zum Wald hin endet. Im Nordwesten grenzen geschützte Biotopflächen an das Plangebiet. Die Vorhabenfläche befindet sich auf einer Geländehöhe zwischen 24,00 m bis 26,50 m über Normalhöhennull. Der flächenmäßige Umfang des Plangebietes beträgt insgesamt 6,86 ha. 2.2 Vorgaben der überörtlichen und örtlichen Planung Überörtliche Planung Der Landesentwicklungsplan (LEP, 2010) und der 2. Entwurf der Fortschreibung des LEP (2020) weisen das Plangebiet innerhalb des „Ländlichen Raums“ und als „Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung“ aus. Die angrenzende Autobahn A 7 wird als Landesentwicklungsachse dargestellt. Im Bereich des nahe gelegenen Brahmsees verläuft eine Biotopverbundachse der Landesebene. Unter Punkt 4.5.2 formuliert der 2. Entwurf der Fortschreibung zum LEP 2020 Grundsätze und Ziele zur Planung von raumbedeutsamen Solar-Freiflächen- anlagen, die möglichst freiraumschonend sowie raum- und landschaftsverträglich erfolgen soll. Der Regionalplan für den Planungsraum III (2000) stellt regionale Freiraum- und Siedlungsstrukturen dar. Demnach liegt der Geltungsbereich innerhalb eines „Gebietes mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung“. Darüber hinaus wird der Bereich in einem „Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft/ Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft“ verortet und liegt innerhalb des „Naturparks Westensee“. Landschaftsrahmenplan, Planungsraum II (LRP 2020) weist für den Geltungs- bereich der 1. Änderung des Flächennutzungsplans ein Gebiet mit besonderer Erholungseignung (Karte 2) und die Lage in einem Naturpark (Karte 1) aus. Angrenzend bzw. in der näheren Umgebung des Plangebietes finden sich folgende Darstellungen in Karte 1 bis 3: • Der nordwestlich gelegene Brahmsee stellt ein Vorranggewässer nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und ein gesetzlich geschütztes Biotop (größer als 20 ha) gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG dar, • die Wennebek wird als Vorrangfließgewässer und nördlich der Autobahn A 7 als eine Verbundachse von überregionaler Bedeutung ausgewiesen, • südlich der Autobahn A 7 liegt ein Natura 2000 / FFH-Gebiet, das zugleich als Naturschutzgebiet sowie als Teil des landesweiten „Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems“ ausgewiesen ist, • östlich der Nortorfer Straße L 298 und des Plangebietes befindet sich ein „Sondergebiet Bund“, Pro Regione GmbH, Flensburg 4
1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ - Begründung zum Entwurf - • westlich des Geltungsbereichs werden klimasensitive Böden beschrieben und östlich angrenzend ein Waldgebiet größer als 5 ha. Die Aufstellung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt die Vorgaben des LEP und des Regionalplanes bezüglich: - der interkommunalen Zusammenarbeit bei der Bauleit- und Landschafts- planung sowie - der Aussagen bzgl. der Grundsätze und Ziele der Raumordnung zur Solar- energie. Die Flächennutzungsplanänderung fügt sich in die übergeordnete Planung ein. Örtliche Planung Der Flächennutzungsplan 2030 der Gemeinde Langwedel (FNP, 2017) weist für das Plangebiet außer „Flächen für die Landwirtschaft“ die Lage im Archäolo- gischen Interessensgebiet Nr. 25 der archäologischen Landesaufnahme aus. Im Bestand findet sich nordöstlich des Geltungsbereichs ein Richtfunkturm. Der Landschaftsplan (LP) der Gemeinde Langwedel (2001/2002) sieht für das Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft vor mit der landwirtschaftlichen Nutzung als Acker, Grünland bzw. für landwirtschaftliche Sonderkulturen. Darüber hinaus ist eine oberirdische Hochspannleitung dargestellt, die den Geltungsbereich im nördlichen Teil in Ost-West-Richtung durchzieht. Für den Planbereich selber gibt der Landschaftsplan jedoch keine Empfehlungen für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vor. Der Landschaftsplan gibt Empfehlungen für Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- maßnahmen für die angrenzenden nördlich gelegenen geschützten Biotope (Nr. 28 Steilhang Binnenland, Nr. 29 Trocken- und Magerasen). Pro Regione GmbH, Flensburg 5
1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ - Begründung zum Entwurf - 3 Inhalte der Flächennutzungsplanänderung Nachfolgend werden die Inhalte der Flächennutzungsplanänderung beschrieben. 3.1 Geplante Darstellung Nach Beschluss der Gemeindevertretung Langwedel soll das Gebiet der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes als Sonderbaufläche „Photovoltaik- freiflächenanlage“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB / § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO) dargestellt werden. Sonderbaufläche – Photovoltaikfreiflächenanlage – (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB / § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO) Die Sonderbaufläche dient der Unterbringung von frei aufgestellten Photovoltaik- systemen sowie von Anlagen für den Betrieb und die Bewirtschaftung der Photovoltaiksysteme. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB) Die in der Planzeichnung des Flächennutzungsplanes dargestellte Sonderbau- fläche ist mit der Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft überlagert. Über eine entsprechende textliche Festsetzung im parallel aufzustellenden Bebauungsplan ist geregelt, dass das Sonstige Sondergebiet mit Ausnahme der Wegeflächen sowie der Standorte der Solarsysteme als extensive Grünfläche zu entwickeln und zu erhalten sind. Mit dieser Festsetzung wird die Art der Nutzung der Böden innerhalb des Sondergebietes bestimmt, die nicht für die Anlage selbst oder ihre Nebeneinrichtungen in Anspruch genommen werden. Die Gemeinde Langwedel stellt durch diese Flächendarstellung sicher, dass neben den außerhalb der Baugrenze ausgewiesenen Maßnahmenflächen auch die unbebauten Flächen innerhalb der Sonderbaufläche weitestgehend naturnah umgesetzt werden. Dies trägt zum Umwelt- und Naturschutz bei und wirkt sich positiv auf den Wasserhaushalt aus. Durch die Ausweisung von Maßnahmenflächen kann der komplette benötigte flächige Ausgleichsbedarf vor Ort erbracht werden. Dies begrüßt die Gemeinde ausdrücklich. Private Grünflächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 Bau GB) Die privaten Grünflächen dienen als Schutzgrün. Innerhalb der privaten Grün- flächen sind auch Zäune und Einfriedungen zulässig, die einen sicheren Betrieb der PV-Anlage gewährleisten. Mit der Ausweisung von Schutzgrün möchte die Gemeinde eine verbesserte Einbindung in das Landschaftsbild erreichen. Pro Regione GmbH, Flensburg 6
1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ - Begründung zum Entwurf - Nachrichtliche Übernahmen Gemäß des § 29 Abs. 1a Straßen- und Wegegesetz (StrWG) wird nachrichtlich eine 20 m breite Anbauverbotszone entlang der Landesstraße L 289 in die Plan- zeichnung übernommen: Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt dürfen Hochbauten jeder Art an Landesstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. In die Planzeichnung wird weiterhin gemäß Bundesfernstraßengesetz (FstrG) eine 40 m breite Anbauverbotszone entlang der Autobahn BAB 7 übernommen. Demnach dürfen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 FstrG längs der Bundesfernstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m bei Bundesautobahnen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. 3.2 Standortalternativenprüfung Für Bauleitplanverfahren ist nach den Vorgaben der Landesplanungsbehörde Schleswig-Holstein eine abgestimmte Planung mit den Nachbargemeinden und eine begründete Standortwahl die Voraussetzung zur Ausweisung von raum- bedeutsamen Photovoltaikfreiflächenanlagen. Vor diesem Hintergrund hat das Planungsbüro Elbberg Stadtplanung aus Hamburg für das Amt Nortorfer Land eine gemeindeübergreifende und amtsweite Potenzialstudie zu Photovoltaikfreiflächenanlagen (PV-FFA) entlang der Auto- bahn 7 (BAB 7) und der Bahnstrecke Neumünster – Flensburg erarbeitet (2020). In dieser Studie wurden die potenziellen Flächen für nach dem EEG förderfähige PV-FFA über Eignungskriterien und in einem weiteren Schritt über Ausschluss- kriterien bzw. Kriterien der Einzelfallprüfung ermittelt. Insbesondere siedlungs- und naturschutzrechtliche Belange werden hier berücksichtigt. Die Studie nimmt noch keine Abwägung vor. Flächen werden nur dann ausgeschlossen, wenn zum jetzigen Zeitpunkt eindeutig festgestellt werden kann, dass PVA dort nicht möglich sind. Die Studie sagt aber auch aus, dass davon auszugehen ist, dass auf der Betrachtungsebene des Amtes mehrere Flächen vorhanden sind, die in gleichem Maße für die Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlagen geeignet sind. Der Suchbereich hierfür wird durch den § 37 Abs. 1 EEG 2017 definiert. Ehemalige Bodenabbauflächen kommen auf Grund des dieser Studie zugrunde gelegten EEG 2017 ebenfalls als förderfähige Flächen in Betracht, denn sie gehören zu den Konversionsflächen aus wirtschaftlicher Nutzung gemäß § 48 Abs. 1 Ziffer 3 c) EEG 2017. Interessant sind insbesondere ehemalige Abbau- flächen mit älteren Abbaugenehmigungen, die oft als Ausgleich lediglich die Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung festsetzen. Diese Voraus- setzung ist bei der in Rede stehenden Vorhabenfläche erfüllt. Pro Regione GmbH, Flensburg 7
1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ - Begründung zum Entwurf - In der Praxis ist es jedoch schwierig bis unmöglich, die Renaturierungsauflagen für alte Abbauflächen zu ermitteln. Die vorliegende Potenzialstudie berücksichtigt Bodenabbauflächen daher nicht, da diese Untersuchung mit einem unverhältnis- mäßigen Aufwand verbunden wäre. Das Vorhabengebiet ist laut Studie von Elbberg Stadtplanung somit nicht als Potenzialfläche für Photovoltaikfreiflächenanlage ausgewiesen, wird aber nicht von vorherein ausgeschlossen, da hier die zugrunde gelegten Ausschlusskriterien auf dieses Gebiet nicht zutreffen. Innerhalb der Potenzialstudie von Elbberg Stadtplanung wurde das Vorhaben- gebiet auch deshalb außer Acht gelassen, da im Sinne des noch geltenden Erneuerbaren-Energien-Gesetzes EEG 2017 eine zur Stromerzeugung genutzte Fläche unterhalb von 5 ha als zu klein erachtet wurde, sodass hier eine PV- Freiflächenanlage unter den genannten Förderbedingungen nicht zu Marktpreisen Strom produzieren könne. Vor dem Hintergrund, dass sich das Plangebiet gemäß Regionalplan III (2000) in einem ausgewiesenen „Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft“ befindet und in der amtsweiten Potenzialstudie nicht als Potenzialgebiet ausgewiesen ist, wurde im Rahmen einer Telefonkonferenz am 27.01.2021 zwischen Gemeinde, Vertretern des Kreises und der Landesplanungsbehörde abgestimmt, dass eine gesamträumliche Untersuchung von Standortalternativen nach den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich ist. Im Nachgang der Telefon- konferenz wurden ebenfalls der Untersuchungsraum und die Methodik zwischen den Gesprächsteilnehmern abgestimmt. Die Untersuchung von Potenzialflächen im vorliegenden „Standortkonzept Photo- voltaikfreiflächenanlage 2021 (Anlage 2)“ erfolgt auf Grundlage des 2. Entwurf der Fortschreibung LEP (Bekanntmachung vom 17.11.2020) und gemäß dem Entwurf des Gemeinsamen Beratungserlasses des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung (MILIG) und des Ministeriums für Energie, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) „Grundsätze zur Planung von großflächigen Solarenergie-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ vom 04.01.2021 (Landesregierung SH 2021). Ergebnis des Standortkonzeptes ist, dass im Gemeindegebiet von Langwedel potenzielle Eignungsräume ermittelt werden konnten, die aus raumordnerischer und naturschutzfachlicher Sicht günstige Standorte für PV-Freiflächenanlagen aufweisen. Laut Schreiben der Gemeinde Langwedel vom 23.04.2021 werden auf Gemeindegebiet allerdings kurz- bis mittelfristig keine weiteren Planungen zu PV- Freiflächenanlagen verfolgt, außer auf der in Rede stehenden Fläche. Nach Gegenüberstellung der Abwägungs- und Eignungskriterien kann insgesamt festgestellt werden, dass die überplante Fläche für die Aufstellung von PV- Freiflächenanlagen, ggf. mit Einschränkungen, geeignet ist. Die unmittelbare Lage entlang der Autobahn, die Vorbelastung aufgrund der Vornutzung des Plan- gebietes als Bodenabbaugebiet sowie dessen nachfolgende intensive landwirt- schaftliche Nutzung, das eingeschränkte Freiraumpotenzial bedingt durch die angrenzenden Verkehrstrassen, die Autobahnbrücke und die vorhandene Mobil- funkanlage waren ausschlaggebend für diese Einschätzung. Pro Regione GmbH, Flensburg 8
1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ - Begründung zum Entwurf - 4 Auswirkungen der Planung Nachfolgend werden die von der Aufstellung der 1. Änderung des Flächen- nutzungsplans ausgelösten Betroffenheiten erläutert. 4.1 Abweichung von den örtlichen Planungen Der Landschaftsplan der Gemeinde Langwedel stellt für den Änderungsbereich Flächen für die Landwirtschaft dar mit der landwirtschaftlichen Nutzung als Acker, Grünland bzw. für landwirtschaftliche Sonderkulturen. Der Landschaftsplan gibt jedoch keine Empfehlungen für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für den Bereich vor. Die Ausweisung einer Sonderbaufläche – Photovoltaikfreiflächenanlage – lässt sich demnach nicht aus der gemeindlichen Landschaftsplanung entwickeln. Die Gemeinde Langwedel räumt der Zielsetzung der künftigen Art der Boden- nutzung im Änderungsbereich als Sonderbaufläche einen Vorrang vor den Ergebnissen der gemeindlichen Landschaftsplanung ein. Die Abweichung von den Ergebnissen der Landschaftsplanung der Gemeinde Langwedel begründet die Gemeinde wie folgt: Die Ziele des Naturschutzes werden aus Sicht der Gemeinde im vorliegenden Fall auf Grund der Abweichung von den Ergebnissen der gemeindlichen Landschaftsplanung nicht wesentlich beeinträch- tigt. Der Landschaftsplan der Gemeinde Langwedel sieht in dem Änderungs- bereich keine weitere Nutzung als die landwirtschaftliche Nutzung vor. Das Erfordernis einer Fortschreibung des gemeindlichen Landschaftsplanes wird im vorliegenden Fall durch die planende Gemeinde Langwedel nicht gesehen. 4.2 Verkehrliche Erschließung Das Plangebiet wird durch die östlich angrenzende Landesstraße L 298 (Nortorfer Straße) über eine Zufahrt äußerlich erschlossen. Innerhalb des Betriebsgeländes befindet sich eine nordöstlich gelegene Hauptzufahrt als 4,45 m breite Schotter- straße. Das gesamte Gelände der Photovoltaikfreiflächenanlage ist mittels eines wassergebundenen ca. 4 m breiten Fahrweges umfahrbar. Die innere Erschlie- ßung erfolgt ebenfalls durch wassergebundene Wege. 4.3 Immissionsschutz Aufgrund der Anlagenart (Photovoltaikfreiflächenanlage) sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung keine Festsetzungen hinsichtlich möglicher Schutz- Pro Regione GmbH, Flensburg 9
1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ - Begründung zum Entwurf - maßnahmen vorgesehen. Die Ausrichtung nach Süden, dort sind keine bewohnten Gebäude vorhanden, die geringe Reflexion der modernen PV-Module (Antireflexionsbeschichtung der Glasoberflächen der Module) schließen Licht- emissionen technisch weitgehend aus. 4.4 Ver- und Entsorgung 4.4.1 Wasser / Schmutzwasser / Niederschlagswasser Die Wasserversorgung in der Gemeinde Langwedel wird hauptsächlich durch Brunnen von Versorgungsgemeinschaften oder Einzelbrunnen in eigener Verant- wortung sichergestellt. Zum Betrieb der Photovoltaikfreiflächenanlage wird, außer der Sicherstellung der Löschwasserversorgung, kein Wasser benötigt. Die Gemeinde Langwedel hat in ihrem Abwasserbeseitigungskonzept die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung als gemeindliche Aufgabe ausgeschlossen. Die Böden in Langwedel sind als versickerungsfähig einzustufen. Das Niederschlagswasser im Geltungsbereich kann versickert werden. Die ört- lichen Details werden im weiteren Verfahren in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde geklärt. Gemeinsam mit den Gemeinden Emkendorf, Groß Vollstedt und Warder ist die Gemeinde Langwedel an das Amtsklärwerk mit dem Standort in Ellerdorf ange- schlossen. Beim Betrieb der Photovoltaikfreiflächenanlage fällt kein Schmutz- wasser an. 4.4.2 Abfall Die Abfallentsorgung erfolgt durch die Abfallwirtschaft Rendsburg-Eckernförde. Auf die Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis Rendsburg-Eckernförde (Abfallwirtschaftssatzung) wird verwiesen. 4.4.3 Strom / Telekommunikation Die Stromversorgung der Gemeinde Langwedel wird durch die Schleswig-Holstein Netz AG sichergestellt. Notwendige Bestandspläne der Schleswig-Holstein Netz AG für weitere Planun- gen können bei der leitungsauskunft@sh-netz.com bezogen werden. Es ist geplant, den von der Photovoltaikfreiflächenanlage erzeugten Strom über ein Anschlusskabel an eine Übergabestation und danach in die östlich des Brahmsees verlaufende Mittelspannungsleitung des Stromversorgungsnetzes der SH Netz AG zu leiten. Die Erdverkabelung befindet sich außerhalb des Plan- geltungsbereiches und ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, sondern Pro Regione GmbH, Flensburg 10
1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ - Begründung zum Entwurf - eines gesonderten Genehmigungsverfahrens. Über ein Spülbohrverfahren soll die Erdverkabelung möglichst umweltschonend erfolgen. Die Gemeinde Langwedel verfügt über ein Telekommunikationsnetz der Telekom Deutschland Technik GmbH, an das die geplante Baufläche angeschlossen werden kann. Es besteht jedoch keine Verpflichtung seitens der Telekom, Photovoltaikanlagen an das öffentliche Telekommunikationsnetz anzuschließen. Gegebenenfalls ist dennoch die Anbindung an das Netz der Telekom auf freiwilliger Basis und unter der Voraussetzung der Kostenerstattung durch den Vorhabenträger möglich. Hierzu ist jedoch eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung des Vorhabenträgers mit der Deutschen Telekom Technik GmbH erforderlich. 4.5 Altlasten Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich laut Auskunft der unteren Bodenschutzbehörde nach heutigem Kenntnisstand (Stand 01/2019) keine Altablagerungen und keine Altstandorte. Sollten bei der Bauausführung organoleptisch auffällige Bodenbereiche (bspw. Verfärbungen, Geruchsauffälligkeiten, Fremdstoffe, etc.) angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde umgehend zu informieren. 4.6 Baugrund Für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen im Plangebiet wird auf den NIBIS-Kartenserver durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie verwiesen. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhält- nissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung des Bau- grundes bzw. einen geotechnischen Bericht. Geotechnische Baugrunderkundun- gen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen. 4.7 Brandschutz Bei der Bemessung einer ausreichenden Wasserversorgung zur wirksamen Brandbekämpfung kann das Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) in der jeweils geltenden Fassung als technische Regel herangezogen werden. Der aktive Brandschutz wird durch die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Langwedel sichergestellt. Pro Regione GmbH, Flensburg 11
1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ - Begründung zum Entwurf - Die Standorte notwendiger Entnahme-Stellen (Hydranten, Feuerlöschteiche) werden mit der freiwilligen Feuerwehr im Zuge von Erschließungsmaßnahmen festgelegt. 4.8 Natur und Landschaft Die Gemeinde Langwedel verfügt über einen festgestellten Landschaftsplan (2001 / 2002). Der Landschaftsplan sieht für den Bereich der 1. Änderung des Flächennutzungsplans landwirtschaftliche Nutzfläche (Acker, Grünland, landwirt- schaftliche Sonderkulturen) vor. 4.8.1 Europäisches Schutzgebietssystem Natura 2000 (§ 32 BNatSchG / § 22 LNatSchG) Schutzgebiete des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 befinden sich in ausreichenden Abständen zum Plangebiet (Abbildung 7). Dabei handelt es sich um das FFH-Gebiete DE 1825-302 „Wennebeker Moor und Langwedel“, in ca. 30 m Entfernung östlich der L 298 bzw. südlich der Autobahn A 7 in ca. 70 m Entfernung. Übergeordnetes Erhaltungsziel ist die Erhaltung „eines naturraumtypischen Land- schaftsausschnittes im Bereich des nährstoffarmen Sanders zwischen Wennebek und Olendieksau mit naturnahem Fließgewässer, Röhrichten, feuchtem bis nassem Grünland, nassen Sukzessionsflächen, Seggensümpfen auf Mooren und in angrenzenden Rinnensystemen, sowie Trockenrasen, mageren Grasfluren und Heiden einschließlich ihrer unterschiedlichen Entwicklungsstadien bis hin zu Wäldern in ihren charakteristischen, von den jeweiligen Standorttypen bestimmten Ausprägungen als vielfältigen, nährstoffarmen Biotopkomplex […]“ (LRP 2020). 4.8.2 Landesweites Schutzgebiet- und Biotopverbundsystem Schleswig-Holstein (§ 21 BNatSchG) Der Änderungsbereich liegt innerhalb des „Naturpark Westensee“, der gemäß § 21 BNatSchG i.V.m. § 16 LNatSchG ein Schutzgebiet darstellt. Das Großschutzgebiet hat eine besondere Bedeutung für die Erholung und die Gesundheit. Das Naturschutzgebiet Nr. 141 „Wennebeker Moor und Wennebekniederung“ liegt südlich der an das Plangebiet angrenzenden Autobahn A 7. Es dient der Erhaltung des Wennebeker Moores. Das nächste Landschaftsschutzgebiet „Westensee- landschaft“ liegt etwa 2.500 m nördlich der Vorhabenfläche. Südliche der Autobahn A 7 in etwa 70 m Entfernung und etwa 30 m östlich hinter der Landesstraße L 298 befindet sich ein Schwerpunktbereich des landesweiten Schutzgebiet- und Biotopverbundsystem Schleswig-Holstein im Nahbereich des Geltungsbereiches (Abbildung 8). Der Schwerpunktbereich Nr. 420 Niederungs- und Heidelandschaft zwischen Wennebek und Olendieksau stellt einen „besonders vielfältigen Landschaftsausschnitt im Bereich nährstoffarmer Sander zwischen Wennebek und Olendieksau mit abschnittsweise naturnahen Fließ- Pro Regione GmbH, Flensburg 12
1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ - Begründung zum Entwurf - gewässern, feuchtem und nassem Grünland, nassen Sukzessionsflächen, Seggensümpfen auf Niedermoor, Heidemoor, Sandheide sowie Wäldern auf vorwiegend trocken-mageren Standorten“ dar (LRP 2020). Erhaltungsziel ist die „Erhaltung und Entwicklung eines besonders vielfältigen, nährstoffarmen Biotopkomplexes aus naturnahen Fließgewässern, weitgehend offenen Auenlebensräumen auf Niedermoorböden, Hoch- und Zwischenmoor, Sandheiden auf Binnendünen sowie lichtem "Heidewald" auf trocken-mageren Standorten“ (LRP 2020). Eine Verbundachse von überregionaler Bedeutung wird entlang der westlich des Plangebietes verlaufenden Wennebek in etwa 50 m Entfernung dargestellt (LLUR 2020). 4.8.3 Geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG / § 21 LNatSchG) Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 LNatSchG geschützte Biotope, die in die Planzeichnung nachrichtlich übernommen wurden. Es handelt sich um einen Artenreichen Steilhang im Norden und Südwesten sowie um einen Schwarzerlen-Sumpfwald im Nordwesten des Plangebietes. Die in der unmittelbaren Umgebung des Geltungsbereiches befindlichen und gesetzlich geschützte Biotope wurden ebenfalls nachrichtlich übernommen. Der Umweltbericht stellt die kartierten Biotoptypen in der Abbildung 9 dar. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass zu den Biotopen, die nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 LNatSchG dem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegen, Pufferstreifen mit einer Mindestbreite von 10 m zur Sonderbaufläche freizuhalten sind. 4.8.4 Waldabstand nach Landeswaldgesetz Nördlich des Änderungsbereiches befinden sich Waldflächen, zu denen nach § 24 Landeswaldgesetz (LWaldG) ein Abstand von 30 m einzuhalten ist. Gemäß § 24 Absatz 1 LWaldG ist es zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldabstand) durchzuführen. 4.9 Archäologie und Denkmalpflege Innerhalb des Plangeltungsbereiches sind keine Kulturdenkmale gemäß des § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 bekannt. Laut archäologischer Landesaufnahme befindet sich der Änderungsbereich jedoch teilweise innerhalb eines archäologischen Interessengebietes. Pro Regione GmbH, Flensburg 13
1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ - Begründung zum Entwurf - Bei Erdarbeiten bzw. baulichen Maßnahmen ist § 15 DSchG zu beachten: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Boden- beschaffenheit. Pro Regione GmbH, Flensburg 14
1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ - Begründung zum Entwurf - 5 Umweltbericht Der Umweltbericht wird für die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ erstellt. 5.1 Einleitung Für die Aufstellung des Flächennutzungsplanes ist gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. 5.1.1 Inhalte des Umweltberichts Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung des Bauleitplans. Die Inhalte des Berichtes richten sich nach den Festsetzungen der Anlage zu den §§ 2 Abs. 4 und 2a BauGB. Im Wesentlichen sind dies: • Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans sowie Darstellung der umweltbezogenen Zielvorstellungen einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne • Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umwelt- zustands (Basis-Szenario), einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung, soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basis-Szenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfüg- baren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abge- schätzt werden kann • Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und bei Nichtdurchführung des Vorhabens gemäß der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4 und den §§ 2a und 4c) • Darstellung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich des Eingriffes sowie ggf. geplante Überwachungs- maßnahmen • in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten • eine Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen • Darstellung der Vorgehensweise bei der Umweltprüfung mit Hinweisen auf Schwierigkeiten, wie z.B. technische Lücken und fehlende Kenntnisse bei der Durchführung • Allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben • eine Referenzliste der Quellen Pro Regione GmbH, Flensburg 15
1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ - Begründung zum Entwurf - 5.1.2 Inhalte und Ziele des Flächennutzungsplans Die Gemeinde Langwedel beabsichtigt, die Nutzung der im Plangeltungsbereich befindlichen Flächen einer Neuordnung zu unterziehen, um eine an die geänderten Rahmbedingungen (Erzeugung regenerativer Energien) angepasste Nutzung zu ermöglichen. Es ist Ziel der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes, die zukünftige Entwick- lung bauleitplanerisch abzusichern. Zudem gilt es, die ordnungsgemäße Bewirt- schaftung des Grundstückes sicherzustellen. Mit der Realisierung des Vorhabens sind durch die Erhöhung der Nutzung regenerativer Energien positive Auswir- kungen auf das Klima und die Umwelt verbunden. Dies entspricht den Zielen der Landesplanung. Seitens der Gemeinde besteht die Bestrebung, den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen und somit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Mit der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes verfolgt die Gemeinde Langwedel das Ziel, die bauleitplanerische Grundlage für den Bau einer Photovoltaik(PV)-Freiflächenanlage zu schaffen, über die elektrische Energie erzeugt wird. Die erzeugte Energie soll in das Stromversorgungsnetz eingespeist werden. Es ist geplant, die PV-Freiflächenanlage direkt nördlich der Autobahn BAB 7, westlich der Landesstraße L 298 und östlich der Wennebek im südwestlichen Gemeindegebiet von Langwedel zu errichten (Abbildung 1). Um die Strahlungs- energie möglichst weitgehend nutzen zu können, erfolgt eine Ausrichtung der Module nach Süden. Nach Beschluss der Gemeindevertretung Langwedel vom 11.03.2020 soll das Gebiet der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes als Sonderbaufläche „Photo- voltaik-Freiflächenanlage“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB / § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO) ausgewiesen werden. Die Gesamtgröße des Plangebietes umfasst ca. 6,9 ha. Neben der Darstellung der „Sonderbaufläche Photovoltaik-Freiflächenanlage“ werden folgenden Nutzungen im Plangebiet festgesetzt: Art der Nutzung: ▪ Sonderbaufläche – PV-Freiflächenanlage - § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ▪ Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB ▪ Grünflächen § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB ▪ Verkehrsflächen § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB Die einzelnen Systeme der Photovoltaikanlage sollen auf Freiflächen errichtet werden. Die Höhe der Photovoltaiksysteme soll nicht mehr als 4,00 m über der bestehenden Geländehöhe betragen, auf der das jeweilige System errichtet wird, Nebenanlagen nicht mehr als 4,50 m über Geländeoberfläche. Die Modulträger werden auf Rammpfählen montiert. Der Abstand der Unterkante der Solarmodule wird mit mindestens 0,80 m über Geländeoberfläche festgelegt. Pro Regione GmbH, Flensburg 16
1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ - Begründung zum Entwurf - Neben den vorgenannten Photovoltaiksystemen sollen Einrichtungen zum Betrieb der Photovoltaikanlage wie Masten zur Videoüberwachung, Wechselrichter und Trafostationen installiert werden. Eine Einzäunung soll den sicheren Betrieb der PV-Anlage gewährleisten. Mit Ausnahme der Wegeflächen sowie der Standorte der Photovoltaiksysteme sind die geplanten Sonderbauflächen als extensives Grünland zu entwickeln. Eine entsprechende Festsetzung wird die Gemeinde Langwedel im Bebauungsplan Nr. 14 treffen, der für das Plangebiet parallel aufgestellt wird 5.1.3 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen sowie ihre Berücksichtigung Fachgesetze Für die Aufstellung eines Bauleitplans ist gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Als Belange werden die Schutzgüter (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden und Fläche, Wasser, Luft und Klima, Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter) benannt. Die Grundsätze und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege werden im § 2 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgelegt. Darin werden die Belange der Schutzgüter (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden und Fläche, Wasser, Klima und Luft, Landschaftsbild) benannt. § 1 Abs. 5 BNatSchG (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege) fordert zudem: „Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich“. Besonderer Artenschutz Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist zu prüfen, ob durch die Verwirklichung des Vorhabens Zugriffsverbote auf gemeinschaftsrechtlich besonders oder streng geschützte Arten bewirkt werden können. Die Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes im Rahmen des Umweltberichtes erfolgte auf Basis einer Relevanz- prüfung in Form einer projektspezifischen Abschichtung des prüfungsrelevanten Artenspektrums. Nicht geprüft werden demzufolge die Arten, bei denen eine verbotsmäßige Betroffenheit durch die Bauleitplanung nach gegenwärtigem Wissenstand und auf der Basis allgemein anerkannter Prüfmethoden nicht angenommen werden kann (Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen nach dem BauGB, Erlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 18.11.2008). Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz, BBodSchG) § 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen Pro Regione GmbH, Flensburg 17
1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ - Begründung zum Entwurf - abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässer- verunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverun- reinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) § 1 Abs. 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Geräusche, Luftverunreinigungen, Licht) zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG) § 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirt- schaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz (EWKG Schleswig-Holstein) Das Anfang 2017 von der Landesregierung verabschiedete Gesetz bildet eine rechtliche Grundlage für Energiewende-, Klimaschutz- und Klimaschutz- anpassungsmaßnahmen in Schleswig-Holstein. Zudem werden mit dem Gesetz zentrale Klimaschutzziele für das Land festgeschrieben. Die Landesregierung erstellt eine Anpassungsstrategie an den Klimawandel und setzt entsprechende Maßnahmen um. In dem Entwurf der Fortschreibung des Landesentwicklungs- plans des Landes Schleswig-Holstein von Ende 2020 werden bereits konkrete Grundsätze zur Anpassung an den Klimawandel aufgeführt. Fachpläne Die folgenden gesetzlichen und landschaftsplanerischen Vorgaben bzw. Plan- werke werden herangezogen: • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), in der aktuellsten Fassung • Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG), in der aktuellsten Fassung • Landesentwicklungsplan 2010 (LEP), Fortschreibung 2020 • Regionalplan (RP) für den Planungsraum III, 2000 • Landschaftsrahmenplan (LRP) für den Planungsraum II, 2020 • Landschaftsplan der Gemeinde Langwedel (2001 / 2002) Der Landesentwicklungsplan (LEP, 2010) und der Entwurf der Fortschreibung des LEP (2020) konkretisiert für den Bereich Natur und Umwelt u.a. folgende Grundsätze der Raumordnung: Pro Regione GmbH, Flensburg 18
1. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ - Begründung zum Entwurf - • Die natürlichen Grundlagen des Lebens sind besonders zu schützen und zu entwickeln. Natur- und Umweltressourcen sind haushälterisch zu nutzen und pfleglich zu behandeln. • Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sollen in ihrer gewachsenen Vielfalt sowie in ihrer typischen Verbreitung und natürlichen Entwicklung nachhaltig geschützt werden. • Planungen und Maßnahmen, die zur Grundwasserabsenkung und Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit führen, sollen vermieden werden. • Der Boden soll in seinen natürlichen Funktionen, seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie in seinen Nutzungsfunktionen nachhaltig gesichert, in seiner Entwicklung gefördert und erforderlichenfalls wiederhergestellt werden. Daher sollen Nutzung und Inanspruchnahme von Boden durch Versiegelung, Abgrabung und Aufschüttung schonend und sparsam erfolgen. • Bis 2030 soll die tägliche Flächenneuinanspruchnahme im Land durch Siedlungs- und Verkehrsflächen unter 1,3 Hektar pro Tag abgesenkt werden. • Schädliche Bodenveränderungen und Altlasten sollen so saniert werden, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit von ihnen ausgehen. • Archäologische Denkmäler, die im Boden verborgen sind, sollen erhalten werden. • Zur langfristigen Vorsorge sollen Beeinträchtigungen des Klimas vermie- den werden. Zum Schutz des Klimas sollen die Emissionen von Treib- hausgasen durch eine auf Siedlungsschwerpunkte ausgerichtete Sied- lungsstruktur, eine bedarfsgerechte Wohnungsbauentwicklung und eine entsprechende städtebauliche Entwicklung (Vorrang der Innenentwicklung) sowie geeignete technische und infrastrukturelle Maßnahmen, vor allem im Energie-, Bau- und Verkehrsbereich, reduziert werden. Die natürlichen Voraussetzungen zur Erhaltung und Verbesserung der lokalen Klima- verhältnisse sowie der Lufthygiene sollen bei allen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden. Bei der Inanspruchnahme von Flächen für Bauvorhaben sollen Beeinträchtigungen klimatischer Ausgleichs- leistungen, insbesondere der Luftaustauschbedingungen, vermieden werden. Die Belastung der Luft mit Schadstoffen einschließlich Staub und durch Lärm soll vermindert oder möglichst gering gehalten werden. Der Landesentwicklungsplan (2010) und der Entwurf der Fortschreibung des LEP (2020) weisen das Gemeindegebiet als „Ländlichen Raum“ und als „Entwick- lungsraum für Tourismus und Erholung“ aus. Im Bereich des nahe gelegenen Brahmsees verläuft eine Biotopverbundachse der Landesebene. Die angrenzende Bundesautobahn A 7 wird als Landesentwicklungsachse dargestellt (Abbildung 2). Pro Regione GmbH, Flensburg 19
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