Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langwedel

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Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langwedel
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        1. Änderung des
 Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Langwedel
               Sonderbaufläche
„Photovoltaikfreiflächenanlage“

– Begründung zum Entwurf –

                   23.06.2021
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langwedel
1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langwedel
          Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“
                  – Verfahrensstand nach BauGB –

          §3(1)        §4(1)     §3(2)       §4(2)       §4a(3)     §6
            X           X          X          X

                                                                   Auftraggeber

                                                           Gemeinde Langwedel
                                                             Amt Nortorfer Land
                                                               Niedernstraße 6
                                                                 24589 Nortorf

                                                                  Auftragnehmer

                                                             Pro Regione GmbH
                                                                 Schiffbrücke 24
                                                               24939 Flensburg

                                                            Projektbearbeitung

                                                   Manfred E. Demuth (Geograph)
                   Britta Gutknecht (Dipl.-Ing. Landschafts- und Regionalplanung)
                             Christiane Lorz (B.Sc. Ökologie und Umweltplanung)

                                                                         Titelblatt

                                                            Eigene Bearbeitung
                                               Kartengrundlage OpenstreetMaps

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Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langwedel
1. Änderung des Flächennutzungsplanes                                                 Gemeinde Langwedel
 Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“                                 - Begründung zum Entwurf -

INHALT

Abbildungsverzeichnis ................................................................... v

Tabellenverzeichnis ......................................................................... v

1            Einführung ........................................................................ 1
1.1          Erfordernis und Ziel der Flächennutzungsplanänderung .................... 1
1.2          Rechtsgrundlagen und Vorgaben ...................................................... 1

2            Rahmenbedingungen ...................................................... 3
2.1          Lage, Situation und Flächennutzung.................................................. 3
2.2          Vorgaben der überörtlichen und örtlichen Planung ............................ 4

3            Inhalte der Flächennutzungsplanänderung .................. 6
3.1          Geplante Darstellung ......................................................................... 6
3.2          Standortalternativenprüfung............................................................... 7

4            Auswirkungen der Planung............................................. 9
4.1          Abweichung von den örtlichen Planungen ......................................... 9
4.2          Verkehrliche Erschließung ................................................................. 9
4.3          Immissionsschutz .............................................................................. 9
4.4          Ver- und Entsorgung ....................................................................... 10
4.5          Altlasten .......................................................................................... 11
4.6          Baugrund ......................................................................................... 11
4.7          Brandschutz .................................................................................... 11
4.8          Natur und Landschaft ...................................................................... 12
4.9          Archäologie und Denkmalpflege ...................................................... 13

5            Umweltbericht ................................................................ 15
5.1          Einleitung......................................................................................... 15
5.2          Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ................. 26
5.3          Anderweitige Planungsmöglichkeiten .............................................. 54
5.4          Technische Verfahren bei der Umweltprüfung ................................. 55
5.5          Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung...................... 55
5.6          Allgemeinverständliche Zusammenfassung ..................................... 56
5.7          Referenzliste der Quellen ................................................................ 59

6            Flächenbilanz ................................................................. 61

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Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langwedel
1. Änderung des Flächennutzungsplanes                   Gemeinde Langwedel
 Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“   - Begründung zum Entwurf -

ANLAGEN

Anlage 1        FFH-Verträglichkeitsprüfung-Vorprüfung

Anlage 2        Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlage 2021

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Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langwedel
1. Änderung des Flächennutzungsplanes                                                  Gemeinde Langwedel
  Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“                                  - Begründung zum Entwurf -

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Lage des Änderungsbereiches...................................................... 3

Abbildung 2: Ausschnitt aus der Fortschreibung LEP Entwurf 2020 (Bereich
             des Plangebietes rot umkreist) .................................................... 20

Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan PR III 2000 (Bereich des
             Plangebietes rot umkreist) .......................................................... 20

Abbildung 4: Ausschnitt aus dem LRP 2020 PR II, Karte 1 im Bereich des
             Plangebietes (rot umkreist) ........................................................ 21

Abbildung 5: Ausschnitt aus dem LRP 2020 PR II, Karte 2 im Bereich des
             Plangebietes (rot umkreist) ......................................................... 21

Abbildung 6: Ausschnitt aus dem LRP 2020 PR II, Karte 3 im Bereich des
             Plangebietes (rot umkreist) ........................................................ 22

Abbildung 7: FFH-Gebiet angrenzend an den Änderungsbereich - Darstellung
             aus dem Landwirtschafts- und Umweltatlas (LLUR 2021) ........... 23

Abbildung 8: Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem SH im
             Umgebungsbereich des Plangebietes (rot umrandet) - Darstellung
             aus dem Landwirtschafts- und Umweltatlas (LLUR 2021) ........... 24

Abbildung 9: Bestand Biotoptypen im Plangebiet............................................. 31

Abbildung 10: Abgrabungsfläche innerhalb des Plangebietes (rot umrandet) .... 36

Abbildung 11: Darstellung des archäologischen Interessengebietes innerhalb des
              Plangebietes (rot umrandet) - Darstellung auf dem DA Nord 2021
              ................................................................................................... 46

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1:          Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 BBodSchG (LANU-SH, 2006),
                    regional bewertet ........................................................................ 37

Tabelle 2:          Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern ............................ 47

Tabelle 3:          Zusammenfassende Darstellung erheblicher nachteiligen
                    Auswirkungen (nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 j BauGB) .......................... 56

Tabelle 4:          Geplante Flächennutzung ........................................................... 61

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Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langwedel
1. Änderung des Flächennutzungsplanes                        Gemeinde Langwedel
 Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“        - Begründung zum Entwurf -

1            Einführung

Mit 1.562 Einwohnern (Stand: 31.03.2020) und 2.422 ha Fläche ist die Gemeinde
Langwedel die zweitgrößte Gemeinde im Amt Nortorfer Land des Kreises
Rendsburg-Eckernförde.

Die Gemeinde Langwedel beabsichtigt, die Nutzung der im Änderungsbereich
befindlichen Fläche einer vorbereitenden Bauleitplanung zu unterziehen, um eine
an die geänderten örtlichen Rahmenbedingungen angepasste Nutzung zu
ermöglichen.

1.1          Erfordernis und Ziel der Flächennutzungsplanänderung

Mit der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes verfolgt die Gemeinde
Langwedel das Ziel, die Grundlagen für den Bau einer Photovoltaikfreiflächen-
anlage zu schaffen und mit dem parallel aufzustellenden Vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 14 zu konkretisieren. Der Vorhabenbezogene Bebauungs-
plan Nr. 14 soll dann als Grundlage für den zu stellenden Bauantrag dienen.

In der Gemeinde Langwedel besteht die Bestrebung, den Anteil erneuerbarer
Energien zu erhöhen und einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Mit dem
vorliegenden Bauleitplan soll die verbindliche bauleitplanerische Grundlage für
den Bau einer Photovoltaikfreiflächenanlage (PV-FFA) geschaffen werden, über
die mittels einer Umwandlung von Sonnenstrahlung elektrische Energie erzeugt
wird. Die erzeugte Energie soll in das Stromversorgungsnetz eingespeist werden.

Grundsätzlich wird von der Gemeinde Langwedel die Erzeugung und Nutzung
regenerativer Energie im Gemeindegebiet befürwortet. Im vorliegenden Fall soll
die PV-FFA südlich der Ortslage errichtet werden. Um die Strahlungsenergie
möglichst weitgehend nutzen zu können, erfolgt eine Ausrichtung der Module nach
Süden.

Es ist geplant, den von der Photovoltaikfreiflächenanlage erzeugten Strom über
ein Anschlusskabel an eine Übergabestation und danach in die östlich des
Brahmsees verlaufende Mittelspannungsleitung des Stromversorgungsnetzes der
SH Netz AG zu leiten. Nach derzeitigem Planungsstand soll die Übergabestation
mit einer Flächengröße von ca. 3 m x 1,8 m nordwestlich des Plangebietes und
südlich des Jugendheimes / Zeltplatzes Brahmsee gebaut werden.

1.2          Rechtsgrundlagen und Vorgaben

Die Gemeindevertretung Langwedel hat in ihrer öffentlichen Sitzung am
11.03.2020 beschlossen, die 1. Änderung des Flächennutzungsplans zur
Ausweisung einer Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“ für das Gebiet

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Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langwedel
1. Änderung des Flächennutzungsplanes                       Gemeinde Langwedel
    Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“       - Begründung zum Entwurf -

westlich der Landesstraße L 289, östlich der Wennebek, direkt nördlich der
Autobahn BAB 7 aufzustellen. Am 11.03.2020 wurde ebenfalls die Aufstellung des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 14 zur Festsetzung eines Sonstigen
Sondergebietes mit Zweckbestimmung „Photovoltaikfreiflächenanlage“ beschlos-
sen. Die Planwerke werden im Parallelverfahren aufgestellt. Die Aufstellungs-
beschlüsse wurden am 20.03.2020 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt
gemacht.

Der nach § 5 BauGB aufgestellten und entworfenen Flächennutzungsplan-
änderung liegen zu Grunde:
-     Gesetz über die Landesplanung in Schleswig-Holstein (Landesplanungs-
      gesetz) (Fassung: 27.01.2014, zuletzt geändert am 20.05.2019)
-     Landesentwicklungsplan (LEP) (Fassung: 2010, Entwurf 2018)
-     2. Entwurf der Fortschreibung LEP (Bekanntmachung vom 17. 11. 2020)

-     Regionalplan für den Planungsraum III (2000)
-     Landschaftsrahmenplan, Planungsraum II (LRP 2020)
-     Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Fassung: 29.07.2009, zuletzt
      geändert am 04.03.2020)
-     Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) (Fassung: 24.02.2010, zuletzt
      geändert am 13.11.2019)
-     Baugesetzbuch (BauGB) (Fassung: 03.11.2017, zuletzt geändert am
      27.03.2020)
-     Baunutzungsverordnung (BauNVO) (Fassung: 21.11.2017)
-     Planzeichenverordnung (PlanzVO) (Fassung: 18.12.1990, zuletzt geändert
      am 04.05.2017)
jeweils in der angegebenen Fassung.

Weiterhin wurden die Vorgaben des Landschaftsplans (2001/2002) einbezogen
und die Abweichungen von diesen abgewogen.

Der Entwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplans besteht aus der
Planzeichnung und der Begründung einschließlich Umweltbericht, der FFH-
Verträglichkeits-Vorprüfung (Anlage 1) und dem Standortkonzept Photovoltaik-
Freiflächenanlage 2021 (Anlage 2).

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1. Änderung des Flächennutzungsplanes                                   Gemeinde Langwedel
 Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“                   - Begründung zum Entwurf -

2            Rahmenbedingungen

Mit den nachfolgenden Ausführungen wird das Planvorhaben in den räumlichen
Kontext eingeordnet.

2.1          Lage, Situation und Flächennutzung

Die zukünftige Photovoltaikfreiflächenanlage ist direkt nördlich der Autobahn
BAB 7 im südwestlichen Gemeindegebiet von Langwedel geplant.
Der Änderungsbereich befindet sich südlich einer Waldfläche, südöstlich des
Brahmsees, südwestlich der Landesstraße L 298 (Nortorfer Straße), östlich der
Wennebek und deren Niederungsgebiet, direkt nördlich der Autobahn BAB 7, auf
den Flurstücken 82/6, 90/2 und 90/3, alle Flur 15, Gemarkung Langwedel der
Gemeinde Langwedel.
Die Lage des Änderungsbereiches des Flächennutzungsplans ist in der
Abbildung 1 dargestellt.

Abbildung 1: Lage des Änderungsbereiches
             (Quelle: Auszug aus der Topographischen Karte M.: 1:25.000; nicht maßstabsgetreu)

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1. Änderung des Flächennutzungsplanes                            Gemeinde Langwedel
 Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“            - Begründung zum Entwurf -

Bei der Fläche handelt es sich um ein ehemaliges Kiesabbaugebiet mit einer
älteren Abbaugenehmigung, welche als Ausgleich lediglich die Wiederherstellung
der landwirtschaftlichen Nutzung festsetzt. Der überwiegende Teil des Plan-
gebietes wurde bisher als Ackerland genutzt, welches mit einem Trockenrasen-
hang zum Wald hin endet. Im Nordwesten grenzen geschützte Biotopflächen an
das Plangebiet. Die Vorhabenfläche befindet sich auf einer Geländehöhe zwischen
24,00 m bis 26,50 m über Normalhöhennull.

Der flächenmäßige Umfang des Plangebietes beträgt insgesamt 6,86 ha.

2.2           Vorgaben der überörtlichen und örtlichen Planung

Überörtliche Planung
Der Landesentwicklungsplan (LEP, 2010) und der 2. Entwurf der Fortschreibung
des LEP (2020) weisen das Plangebiet innerhalb des „Ländlichen Raums“ und als
„Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung“ aus. Die angrenzende Autobahn
A 7 wird als Landesentwicklungsachse dargestellt. Im Bereich des nahe gelegenen
Brahmsees verläuft eine Biotopverbundachse der Landesebene.
Unter Punkt 4.5.2 formuliert der 2. Entwurf der Fortschreibung zum LEP 2020
Grundsätze und Ziele zur Planung von raumbedeutsamen Solar-Freiflächen-
anlagen, die möglichst freiraumschonend sowie raum- und landschaftsverträglich
erfolgen soll.

Der Regionalplan für den Planungsraum III (2000) stellt regionale Freiraum- und
Siedlungsstrukturen dar. Demnach liegt der Geltungsbereich innerhalb eines
„Gebietes mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung“. Darüber
hinaus wird der Bereich in einem „Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und
Landschaft/ Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft“ verortet und liegt innerhalb
des „Naturparks Westensee“.

Landschaftsrahmenplan, Planungsraum II (LRP 2020) weist für den Geltungs-
bereich der 1. Änderung des Flächennutzungsplans ein Gebiet mit besonderer
Erholungseignung (Karte 2) und die Lage in einem Naturpark (Karte 1) aus.
Angrenzend bzw. in der näheren Umgebung des Plangebietes finden sich folgende
Darstellungen in Karte 1 bis 3:

      •   Der nordwestlich gelegene Brahmsee stellt ein Vorranggewässer nach
          Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und ein gesetzlich geschütztes Biotop
          (größer als 20 ha) gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG dar,
      •   die Wennebek wird als Vorrangfließgewässer und nördlich der Autobahn
          A 7 als eine Verbundachse von überregionaler Bedeutung ausgewiesen,
      •   südlich der Autobahn A 7 liegt ein Natura 2000 / FFH-Gebiet, das zugleich
          als Naturschutzgebiet sowie als Teil des landesweiten „Schutzgebiets- und
          Biotopverbundsystems“ ausgewiesen ist,
      •   östlich der Nortorfer Straße L 298 und des Plangebietes befindet sich ein
          „Sondergebiet Bund“,

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1. Änderung des Flächennutzungsplanes                       Gemeinde Langwedel
    Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“       - Begründung zum Entwurf -

      •    westlich des Geltungsbereichs werden klimasensitive Böden beschrieben
           und östlich angrenzend ein Waldgebiet größer als 5 ha.

Die Aufstellung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt die
Vorgaben des LEP und des Regionalplanes bezüglich:
-         der interkommunalen Zusammenarbeit bei der Bauleit- und Landschafts-
          planung
sowie
-         der Aussagen bzgl. der Grundsätze und Ziele der Raumordnung zur Solar-
          energie.

Die Flächennutzungsplanänderung fügt sich in die übergeordnete Planung ein.

Örtliche Planung
Der Flächennutzungsplan 2030 der Gemeinde Langwedel (FNP, 2017) weist für
das Plangebiet außer „Flächen für die Landwirtschaft“ die Lage im Archäolo-
gischen Interessensgebiet Nr. 25 der archäologischen Landesaufnahme aus. Im
Bestand findet sich nordöstlich des Geltungsbereichs ein Richtfunkturm.

Der Landschaftsplan (LP) der Gemeinde Langwedel (2001/2002) sieht für das
Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft vor mit der landwirtschaftlichen Nutzung
als Acker, Grünland bzw. für landwirtschaftliche Sonderkulturen. Darüber hinaus
ist eine oberirdische Hochspannleitung dargestellt, die den Geltungsbereich im
nördlichen Teil in Ost-West-Richtung durchzieht. Für den Planbereich selber gibt
der Landschaftsplan jedoch keine Empfehlungen für Schutz-, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen vor.

Der Landschaftsplan gibt Empfehlungen für Schutz-, Pflege- und Entwicklungs-
maßnahmen für die angrenzenden nördlich gelegenen geschützten Biotope
(Nr. 28 Steilhang Binnenland, Nr. 29 Trocken- und Magerasen).

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1. Änderung des Flächennutzungsplanes                          Gemeinde Langwedel
 Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“          - Begründung zum Entwurf -

3            Inhalte der Flächennutzungsplanänderung

Nachfolgend werden die Inhalte der Flächennutzungsplanänderung beschrieben.

3.1          Geplante Darstellung

Nach Beschluss der Gemeindevertretung Langwedel soll das Gebiet der
1. Änderung des Flächennutzungsplanes als Sonderbaufläche „Photovoltaik-
freiflächenanlage“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB / § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO) dargestellt
werden.

Sonderbaufläche – Photovoltaikfreiflächenanlage –
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB / § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO)
Die Sonderbaufläche dient der Unterbringung von frei aufgestellten Photovoltaik-
systemen sowie von Anlagen für den Betrieb und die Bewirtschaftung der
Photovoltaiksysteme.

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB)
Die in der Planzeichnung des Flächennutzungsplanes dargestellte Sonderbau-
fläche ist mit der Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft überlagert. Über eine
entsprechende textliche Festsetzung im parallel aufzustellenden Bebauungsplan
ist geregelt, dass das Sonstige Sondergebiet mit Ausnahme der Wegeflächen
sowie der Standorte der Solarsysteme als extensive Grünfläche zu entwickeln und
zu erhalten sind. Mit dieser Festsetzung wird die Art der Nutzung der Böden
innerhalb des Sondergebietes bestimmt, die nicht für die Anlage selbst oder ihre
Nebeneinrichtungen in Anspruch genommen werden.

Die Gemeinde Langwedel stellt durch diese Flächendarstellung sicher, dass neben
den außerhalb der Baugrenze ausgewiesenen Maßnahmenflächen auch die
unbebauten Flächen innerhalb der Sonderbaufläche weitestgehend naturnah
umgesetzt werden. Dies trägt zum Umwelt- und Naturschutz bei und wirkt sich
positiv auf den Wasserhaushalt aus.

Durch die Ausweisung von Maßnahmenflächen kann der komplette benötigte
flächige Ausgleichsbedarf vor Ort erbracht werden. Dies begrüßt die Gemeinde
ausdrücklich.

Private Grünflächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 Bau GB)
Die privaten Grünflächen dienen als Schutzgrün. Innerhalb der privaten Grün-
flächen sind auch Zäune und Einfriedungen zulässig, die einen sicheren Betrieb
der PV-Anlage gewährleisten.

Mit der Ausweisung von Schutzgrün möchte die Gemeinde eine verbesserte
Einbindung in das Landschaftsbild erreichen.

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1. Änderung des Flächennutzungsplanes                            Gemeinde Langwedel
 Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“            - Begründung zum Entwurf -

Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß des § 29 Abs. 1a Straßen- und Wegegesetz (StrWG) wird nachrichtlich
eine 20 m breite Anbauverbotszone entlang der Landesstraße L 289 in die Plan-
zeichnung übernommen: Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden
Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt dürfen Hochbauten jeder Art an
Landesstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m, jeweils gemessen vom äußeren
Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht
errichtet werden.

In die Planzeichnung wird weiterhin gemäß Bundesfernstraßengesetz (FstrG) eine
40 m breite Anbauverbotszone entlang der Autobahn BAB 7 übernommen.
Demnach dürfen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 FstrG längs der Bundesfernstraßen
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m bei Bundesautobahnen
außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile
der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn, nicht errichtet werden.

3.2          Standortalternativenprüfung

Für Bauleitplanverfahren ist nach den Vorgaben der Landesplanungsbehörde
Schleswig-Holstein eine abgestimmte Planung mit den Nachbargemeinden und
eine begründete Standortwahl die Voraussetzung zur Ausweisung von raum-
bedeutsamen Photovoltaikfreiflächenanlagen.
Vor diesem Hintergrund hat das Planungsbüro Elbberg Stadtplanung aus
Hamburg für das Amt Nortorfer Land eine gemeindeübergreifende und amtsweite
Potenzialstudie zu Photovoltaikfreiflächenanlagen (PV-FFA) entlang der Auto-
bahn 7 (BAB 7) und der Bahnstrecke Neumünster – Flensburg erarbeitet (2020).
In dieser Studie wurden die potenziellen Flächen für nach dem EEG förderfähige
PV-FFA über Eignungskriterien und in einem weiteren Schritt über Ausschluss-
kriterien bzw. Kriterien der Einzelfallprüfung ermittelt. Insbesondere siedlungs- und
naturschutzrechtliche Belange werden hier berücksichtigt. Die Studie nimmt noch
keine Abwägung vor. Flächen werden nur dann ausgeschlossen, wenn zum
jetzigen Zeitpunkt eindeutig festgestellt werden kann, dass PVA dort nicht möglich
sind.
Die Studie sagt aber auch aus, dass davon auszugehen ist, dass auf der
Betrachtungsebene des Amtes mehrere Flächen vorhanden sind, die in gleichem
Maße für die Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlagen geeignet sind. Der
Suchbereich hierfür wird durch den § 37 Abs. 1 EEG 2017 definiert.
Ehemalige Bodenabbauflächen kommen auf Grund des dieser Studie zugrunde
gelegten EEG 2017 ebenfalls als förderfähige Flächen in Betracht, denn sie
gehören zu den Konversionsflächen aus wirtschaftlicher Nutzung gemäß § 48
Abs. 1 Ziffer 3 c) EEG 2017. Interessant sind insbesondere ehemalige Abbau-
flächen mit älteren Abbaugenehmigungen, die oft als Ausgleich lediglich die
Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung festsetzen. Diese Voraus-
setzung ist bei der in Rede stehenden Vorhabenfläche erfüllt.

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1. Änderung des Flächennutzungsplanes                           Gemeinde Langwedel
 Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“           - Begründung zum Entwurf -

In der Praxis ist es jedoch schwierig bis unmöglich, die Renaturierungsauflagen für
alte Abbauflächen zu ermitteln. Die vorliegende Potenzialstudie berücksichtigt
Bodenabbauflächen daher nicht, da diese Untersuchung mit einem unverhältnis-
mäßigen Aufwand verbunden wäre.
Das Vorhabengebiet ist laut Studie von Elbberg Stadtplanung somit nicht als
Potenzialfläche für Photovoltaikfreiflächenanlage ausgewiesen, wird aber nicht
von vorherein ausgeschlossen, da hier die zugrunde gelegten Ausschlusskriterien
auf dieses Gebiet nicht zutreffen.
Innerhalb der Potenzialstudie von Elbberg Stadtplanung wurde das Vorhaben-
gebiet auch deshalb außer Acht gelassen, da im Sinne des noch geltenden
Erneuerbaren-Energien-Gesetzes EEG 2017 eine zur Stromerzeugung genutzte
Fläche unterhalb von 5 ha als zu klein erachtet wurde, sodass hier eine PV-
Freiflächenanlage unter den genannten Förderbedingungen nicht zu Marktpreisen
Strom produzieren könne.
Vor dem Hintergrund, dass sich das Plangebiet gemäß Regionalplan III (2000) in
einem ausgewiesenen „Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft“ befindet und
in der amtsweiten Potenzialstudie nicht als Potenzialgebiet ausgewiesen ist, wurde
im Rahmen einer Telefonkonferenz am 27.01.2021 zwischen Gemeinde,
Vertretern des Kreises und der Landesplanungsbehörde abgestimmt, dass eine
gesamträumliche Untersuchung von Standortalternativen nach den aktuellen
gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich ist. Im Nachgang der Telefon-
konferenz wurden ebenfalls der Untersuchungsraum und die Methodik zwischen
den Gesprächsteilnehmern abgestimmt.
Die Untersuchung von Potenzialflächen im vorliegenden „Standortkonzept Photo-
voltaikfreiflächenanlage 2021 (Anlage 2)“ erfolgt auf Grundlage des 2. Entwurf der
Fortschreibung LEP (Bekanntmachung vom 17.11.2020) und gemäß dem Entwurf
des Gemeinsamen Beratungserlasses des Ministeriums für Inneres, ländliche
Räume, Integration und Gleichstellung (MILIG) und des Ministeriums für Energie,
Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) „Grundsätze zur
Planung von großflächigen Solarenergie-Freiflächenanlagen im Außenbereich“
vom 04.01.2021 (Landesregierung SH 2021).
Ergebnis des Standortkonzeptes ist, dass im Gemeindegebiet von Langwedel
potenzielle Eignungsräume ermittelt werden konnten, die aus raumordnerischer
und naturschutzfachlicher Sicht günstige Standorte für PV-Freiflächenanlagen
aufweisen. Laut Schreiben der Gemeinde Langwedel vom 23.04.2021 werden auf
Gemeindegebiet allerdings kurz- bis mittelfristig keine weiteren Planungen zu PV-
Freiflächenanlagen verfolgt, außer auf der in Rede stehenden Fläche.
Nach Gegenüberstellung der Abwägungs- und Eignungskriterien kann insgesamt
festgestellt werden, dass die überplante Fläche für die Aufstellung von PV-
Freiflächenanlagen, ggf. mit Einschränkungen, geeignet ist. Die unmittelbare Lage
entlang der Autobahn, die Vorbelastung aufgrund der Vornutzung des Plan-
gebietes als Bodenabbaugebiet sowie dessen nachfolgende intensive landwirt-
schaftliche Nutzung, das eingeschränkte Freiraumpotenzial bedingt durch die
angrenzenden Verkehrstrassen, die Autobahnbrücke und die vorhandene Mobil-
funkanlage waren ausschlaggebend für diese Einschätzung.

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1. Änderung des Flächennutzungsplanes                          Gemeinde Langwedel
 Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“          - Begründung zum Entwurf -

4            Auswirkungen der Planung

Nachfolgend werden die von der Aufstellung der 1. Änderung des Flächen-
nutzungsplans ausgelösten Betroffenheiten erläutert.

4.1          Abweichung von den örtlichen Planungen

Der Landschaftsplan der Gemeinde Langwedel stellt für den Änderungsbereich
Flächen für die Landwirtschaft dar mit der landwirtschaftlichen Nutzung als Acker,
Grünland bzw. für landwirtschaftliche Sonderkulturen. Der Landschaftsplan gibt
jedoch keine Empfehlungen für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für
den Bereich vor.

Die Ausweisung einer Sonderbaufläche – Photovoltaikfreiflächenanlage – lässt
sich demnach nicht aus der gemeindlichen Landschaftsplanung entwickeln.

Die Gemeinde Langwedel räumt der Zielsetzung der künftigen Art der Boden-
nutzung im Änderungsbereich als Sonderbaufläche einen Vorrang vor den
Ergebnissen der gemeindlichen Landschaftsplanung ein.

Die Abweichung von den Ergebnissen der Landschaftsplanung der Gemeinde
Langwedel begründet die Gemeinde wie folgt: Die Ziele des Naturschutzes werden
aus Sicht der Gemeinde im vorliegenden Fall auf Grund der Abweichung von den
Ergebnissen der gemeindlichen Landschaftsplanung nicht wesentlich beeinträch-
tigt. Der Landschaftsplan der Gemeinde Langwedel sieht in dem Änderungs-
bereich keine weitere Nutzung als die landwirtschaftliche Nutzung vor.

Das Erfordernis einer Fortschreibung des gemeindlichen Landschaftsplanes wird
im vorliegenden Fall durch die planende Gemeinde Langwedel nicht gesehen.

4.2          Verkehrliche Erschließung

Das Plangebiet wird durch die östlich angrenzende Landesstraße L 298 (Nortorfer
Straße) über eine Zufahrt äußerlich erschlossen. Innerhalb des Betriebsgeländes
befindet sich eine nordöstlich gelegene Hauptzufahrt als 4,45 m breite Schotter-
straße. Das gesamte Gelände der Photovoltaikfreiflächenanlage ist mittels eines
wassergebundenen ca. 4 m breiten Fahrweges umfahrbar. Die innere Erschlie-
ßung erfolgt ebenfalls durch wassergebundene Wege.

4.3          Immissionsschutz

Aufgrund der Anlagenart (Photovoltaikfreiflächenanlage) sind auf Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung keine Festsetzungen hinsichtlich möglicher Schutz-

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1. Änderung des Flächennutzungsplanes                          Gemeinde Langwedel
 Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“          - Begründung zum Entwurf -

maßnahmen vorgesehen. Die Ausrichtung nach Süden, dort sind keine bewohnten
Gebäude vorhanden, die geringe Reflexion der modernen PV-Module
(Antireflexionsbeschichtung der Glasoberflächen der Module) schließen Licht-
emissionen technisch weitgehend aus.

4.4          Ver- und Entsorgung

4.4.1        Wasser / Schmutzwasser / Niederschlagswasser

Die Wasserversorgung in der Gemeinde Langwedel wird hauptsächlich durch
Brunnen von Versorgungsgemeinschaften oder Einzelbrunnen in eigener Verant-
wortung sichergestellt. Zum Betrieb der Photovoltaikfreiflächenanlage wird, außer
der Sicherstellung der Löschwasserversorgung, kein Wasser benötigt.

Die Gemeinde Langwedel hat in ihrem Abwasserbeseitigungskonzept die zentrale
Niederschlagswasserbeseitigung als gemeindliche Aufgabe ausgeschlossen. Die
Böden in Langwedel sind als versickerungsfähig einzustufen.

Das Niederschlagswasser im Geltungsbereich kann versickert werden. Die ört-
lichen Details werden im weiteren Verfahren in Abstimmung mit der unteren
Wasserbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde geklärt.

Gemeinsam mit den Gemeinden Emkendorf, Groß Vollstedt und Warder ist die
Gemeinde Langwedel an das Amtsklärwerk mit dem Standort in Ellerdorf ange-
schlossen. Beim Betrieb der Photovoltaikfreiflächenanlage fällt kein Schmutz-
wasser an.

4.4.2        Abfall

Die Abfallentsorgung erfolgt durch die Abfallwirtschaft Rendsburg-Eckernförde.

Auf die Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis Rendsburg-Eckernförde
(Abfallwirtschaftssatzung) wird verwiesen.

4.4.3        Strom / Telekommunikation

Die Stromversorgung der Gemeinde Langwedel wird durch die Schleswig-Holstein
Netz AG sichergestellt.

Notwendige Bestandspläne der Schleswig-Holstein Netz AG für weitere Planun-
gen können bei der leitungsauskunft@sh-netz.com bezogen werden.

Es ist geplant, den von der Photovoltaikfreiflächenanlage erzeugten Strom über
ein Anschlusskabel an eine Übergabestation und danach in die östlich des
Brahmsees verlaufende Mittelspannungsleitung des Stromversorgungsnetzes der
SH Netz AG zu leiten. Die Erdverkabelung befindet sich außerhalb des Plan-
geltungsbereiches und ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, sondern

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1. Änderung des Flächennutzungsplanes                         Gemeinde Langwedel
 Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“         - Begründung zum Entwurf -

eines gesonderten Genehmigungsverfahrens. Über ein Spülbohrverfahren soll die
Erdverkabelung möglichst umweltschonend erfolgen.

Die Gemeinde Langwedel verfügt über ein Telekommunikationsnetz der Telekom
Deutschland Technik GmbH, an das die geplante Baufläche angeschlossen
werden kann. Es besteht jedoch keine Verpflichtung seitens der Telekom,
Photovoltaikanlagen an das öffentliche Telekommunikationsnetz anzuschließen.
Gegebenenfalls ist dennoch die Anbindung an das Netz der Telekom auf
freiwilliger Basis und unter der Voraussetzung der Kostenerstattung durch den
Vorhabenträger möglich. Hierzu ist jedoch eine rechtzeitige und einvernehmliche
Abstimmung des Vorhabenträgers mit der Deutschen Telekom Technik GmbH
erforderlich.

4.5          Altlasten

Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich laut Auskunft der unteren
Bodenschutzbehörde nach heutigem Kenntnisstand (Stand 01/2019) keine
Altablagerungen und keine Altstandorte.

Sollten bei der Bauausführung organoleptisch auffällige Bodenbereiche (bspw.
Verfärbungen, Geruchsauffälligkeiten, Fremdstoffe, etc.) angetroffen werden, ist
die untere Bodenschutzbehörde umgehend zu informieren.

4.6          Baugrund

Für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen im Plangebiet wird
auf den NIBIS-Kartenserver durch das Landesamt für Bergbau, Energie und
Geologie verwiesen. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhält-
nissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung des Bau-
grundes bzw. einen geotechnischen Bericht. Geotechnische Baugrunderkundun-
gen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen Berichts sollten
gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils
gültigen Fassungen erfolgen.

4.7          Brandschutz

Bei der Bemessung einer ausreichenden Wasserversorgung zur wirksamen
Brandbekämpfung kann das Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas-
und Wasserfaches e.V. (DVGW) in der jeweils geltenden Fassung als technische
Regel herangezogen werden. Der aktive Brandschutz wird durch die freiwillige
Feuerwehr der Gemeinde Langwedel sichergestellt.

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1. Änderung des Flächennutzungsplanes                         Gemeinde Langwedel
 Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“         - Begründung zum Entwurf -

Die Standorte notwendiger Entnahme-Stellen (Hydranten, Feuerlöschteiche)
werden mit der freiwilligen Feuerwehr im Zuge von Erschließungsmaßnahmen
festgelegt.

4.8          Natur und Landschaft

Die Gemeinde Langwedel verfügt über einen festgestellten Landschaftsplan
(2001 / 2002). Der Landschaftsplan sieht für den Bereich der 1. Änderung des
Flächennutzungsplans landwirtschaftliche Nutzfläche (Acker, Grünland, landwirt-
schaftliche Sonderkulturen) vor.

4.8.1        Europäisches Schutzgebietssystem Natura 2000
             (§ 32 BNatSchG / § 22 LNatSchG)

Schutzgebiete des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 befinden
sich in ausreichenden Abständen zum Plangebiet (Abbildung 7). Dabei handelt es
sich um das FFH-Gebiete DE 1825-302 „Wennebeker Moor und Langwedel“, in
ca. 30 m Entfernung östlich der L 298 bzw. südlich der Autobahn A 7 in ca. 70 m
Entfernung.
Übergeordnetes Erhaltungsziel ist die Erhaltung „eines naturraumtypischen Land-
schaftsausschnittes im Bereich des nährstoffarmen Sanders zwischen Wennebek
und Olendieksau mit naturnahem Fließgewässer, Röhrichten, feuchtem bis
nassem Grünland, nassen Sukzessionsflächen, Seggensümpfen auf Mooren und
in angrenzenden Rinnensystemen, sowie Trockenrasen, mageren Grasfluren und
Heiden einschließlich ihrer unterschiedlichen Entwicklungsstadien bis hin zu
Wäldern in ihren charakteristischen, von den jeweiligen Standorttypen bestimmten
Ausprägungen als vielfältigen, nährstoffarmen Biotopkomplex […]“ (LRP 2020).

4.8.2        Landesweites Schutzgebiet- und Biotopverbundsystem
             Schleswig-Holstein (§ 21 BNatSchG)

Der Änderungsbereich liegt innerhalb des „Naturpark Westensee“, der gemäß § 21
BNatSchG i.V.m. § 16 LNatSchG ein Schutzgebiet darstellt. Das Großschutzgebiet
hat eine besondere Bedeutung für die Erholung und die Gesundheit.

Das Naturschutzgebiet Nr. 141 „Wennebeker Moor und Wennebekniederung“ liegt
südlich der an das Plangebiet angrenzenden Autobahn A 7. Es dient der Erhaltung
des Wennebeker Moores. Das nächste Landschaftsschutzgebiet „Westensee-
landschaft“ liegt etwa 2.500 m nördlich der Vorhabenfläche.

Südliche der Autobahn A 7 in etwa 70 m Entfernung und etwa 30 m östlich hinter
der Landesstraße L 298 befindet sich ein Schwerpunktbereich des landesweiten
Schutzgebiet- und Biotopverbundsystem Schleswig-Holstein im Nahbereich des
Geltungsbereiches (Abbildung 8). Der Schwerpunktbereich Nr. 420 Niederungs-
und Heidelandschaft zwischen Wennebek und Olendieksau stellt einen
„besonders vielfältigen Landschaftsausschnitt im Bereich nährstoffarmer Sander
zwischen Wennebek und Olendieksau mit abschnittsweise naturnahen Fließ-

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1. Änderung des Flächennutzungsplanes                           Gemeinde Langwedel
 Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“           - Begründung zum Entwurf -

gewässern, feuchtem und nassem Grünland, nassen Sukzessionsflächen,
Seggensümpfen auf Niedermoor, Heidemoor, Sandheide sowie Wäldern auf
vorwiegend trocken-mageren Standorten“ dar (LRP 2020).

Erhaltungsziel ist die „Erhaltung und Entwicklung eines besonders vielfältigen,
nährstoffarmen Biotopkomplexes aus naturnahen Fließgewässern, weitgehend
offenen Auenlebensräumen auf Niedermoorböden, Hoch- und Zwischenmoor,
Sandheiden auf Binnendünen sowie lichtem "Heidewald" auf trocken-mageren
Standorten“ (LRP 2020).

Eine Verbundachse von überregionaler Bedeutung wird entlang der westlich des
Plangebietes verlaufenden Wennebek in etwa 50 m Entfernung dargestellt (LLUR
2020).

4.8.3        Geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG / § 21 LNatSchG)

Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich nach § 30 BNatSchG i. V. m.
§ 21 Abs. 1 LNatSchG geschützte Biotope, die in die Planzeichnung nachrichtlich
übernommen wurden. Es handelt sich um einen Artenreichen Steilhang im Norden
und Südwesten sowie um einen Schwarzerlen-Sumpfwald im Nordwesten des
Plangebietes.
Die in der unmittelbaren Umgebung des Geltungsbereiches befindlichen und
gesetzlich geschützte Biotope wurden ebenfalls nachrichtlich übernommen.
Der Umweltbericht stellt die kartierten Biotoptypen in der Abbildung 9 dar.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass zu den Biotopen, die nach § 30
BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 LNatSchG dem besonderen gesetzlichen Schutz
unterliegen, Pufferstreifen mit einer Mindestbreite von 10 m zur Sonderbaufläche
freizuhalten sind.

4.8.4        Waldabstand nach Landeswaldgesetz

Nördlich des Änderungsbereiches befinden sich Waldflächen, zu denen nach § 24
Landeswaldgesetz (LWaldG) ein Abstand von 30 m einzuhalten ist.
Gemäß § 24 Absatz 1 LWaldG ist es zur Verhütung von Waldbränden, zur
Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung sowie zur Sicherung
von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand verboten,
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB in einem Abstand von weniger als 30 m vom
Wald (Waldabstand) durchzuführen.

4.9          Archäologie und Denkmalpflege

Innerhalb des Plangeltungsbereiches sind keine Kulturdenkmale gemäß des
§ 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 bekannt. Laut archäologischer
Landesaufnahme befindet sich der Änderungsbereich jedoch teilweise innerhalb
eines archäologischen Interessengebietes.

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1. Änderung des Flächennutzungsplanes                            Gemeinde Langwedel
 Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“            - Begründung zum Entwurf -

Bei Erdarbeiten bzw. baulichen Maßnahmen ist § 15 DSchG zu beachten: Wer
Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über
die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung
besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder
den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort
liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu
dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit
die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die
Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche
Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung
erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche
Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Boden-
beschaffenheit.

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1. Änderung des Flächennutzungsplanes                          Gemeinde Langwedel
 Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“          - Begründung zum Entwurf -

5             Umweltbericht

Der Umweltbericht wird für die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der
Gemeinde Langwedel Sonderbaufläche „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ erstellt.

5.1           Einleitung

Für die Aufstellung des Flächennutzungsplanes ist gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
und § 1a BauGB für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung
durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

5.1.1         Inhalte des Umweltberichts

Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung des Bauleitplans. Die Inhalte
des Berichtes richten sich nach den Festsetzungen der Anlage zu den §§ 2 Abs. 4
und 2a BauGB.
Im Wesentlichen sind dies:
      •   Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans
          sowie Darstellung der umweltbezogenen Zielvorstellungen einschlägiger
          Fachgesetze und Fachpläne
      •   Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umwelt-
          zustands (Basis-Szenario), einschließlich der Umweltmerkmale der
          Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine
          Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei
          Nichtdurchführung der Planung, soweit diese Entwicklung gegenüber dem
          Basis-Szenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfüg-
          baren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abge-
          schätzt werden kann
      •   Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
          und bei Nichtdurchführung des Vorhabens gemäß der Anlage 1 (zu § 2
          Abs. 4 und den §§ 2a und 4c)
      •   Darstellung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
          zum Ausgleich des Eingriffes sowie ggf. geplante Überwachungs-
          maßnahmen
      •   in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
      •   eine Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen
      •   Darstellung der Vorgehensweise bei der Umweltprüfung mit Hinweisen auf
          Schwierigkeiten, wie z.B. technische Lücken und fehlende Kenntnisse bei
          der Durchführung
      •   Allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben
      •   eine Referenzliste der Quellen

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1. Änderung des Flächennutzungsplanes                        Gemeinde Langwedel
 Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“        - Begründung zum Entwurf -

5.1.2        Inhalte und Ziele des Flächennutzungsplans

Die Gemeinde Langwedel beabsichtigt, die Nutzung der im Plangeltungsbereich
befindlichen Flächen einer Neuordnung zu unterziehen, um eine an die geänderten
Rahmbedingungen (Erzeugung regenerativer Energien) angepasste Nutzung zu
ermöglichen.

Es ist Ziel der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes, die zukünftige Entwick-
lung bauleitplanerisch abzusichern. Zudem gilt es, die ordnungsgemäße Bewirt-
schaftung des Grundstückes sicherzustellen. Mit der Realisierung des Vorhabens
sind durch die Erhöhung der Nutzung regenerativer Energien positive Auswir-
kungen auf das Klima und die Umwelt verbunden. Dies entspricht den Zielen der
Landesplanung. Seitens der Gemeinde besteht die Bestrebung, den Anteil
erneuerbarer Energien zu erhöhen und somit einen Beitrag zum Klimaschutz zu
leisten.

Mit der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes verfolgt die Gemeinde
Langwedel das Ziel, die bauleitplanerische Grundlage für den Bau einer
Photovoltaik(PV)-Freiflächenanlage zu schaffen, über die elektrische Energie
erzeugt wird. Die erzeugte Energie soll in das Stromversorgungsnetz eingespeist
werden.
Es ist geplant, die PV-Freiflächenanlage direkt nördlich der Autobahn BAB 7,
westlich der Landesstraße L 298 und östlich der Wennebek im südwestlichen
Gemeindegebiet von Langwedel zu errichten (Abbildung 1). Um die Strahlungs-
energie möglichst weitgehend nutzen zu können, erfolgt eine Ausrichtung der
Module nach Süden.
Nach Beschluss der Gemeindevertretung Langwedel vom 11.03.2020 soll das
Gebiet der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes als Sonderbaufläche „Photo-
voltaik-Freiflächenanlage“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB / § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO)
ausgewiesen werden.

Die Gesamtgröße des Plangebietes umfasst ca. 6,9 ha. Neben der Darstellung der
„Sonderbaufläche Photovoltaik-Freiflächenanlage“ werden folgenden Nutzungen
im Plangebiet festgesetzt:
Art der Nutzung:
   ▪    Sonderbaufläche – PV-Freiflächenanlage -        § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
   ▪    Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
        zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
        Natur und Landschaft                          § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB
   ▪    Grünflächen                                     § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB
   ▪    Verkehrsflächen                                 § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

Die einzelnen Systeme der Photovoltaikanlage sollen auf Freiflächen errichtet
werden. Die Höhe der Photovoltaiksysteme soll nicht mehr als 4,00 m über der
bestehenden Geländehöhe betragen, auf der das jeweilige System errichtet wird,
Nebenanlagen nicht mehr als 4,50 m über Geländeoberfläche. Die Modulträger
werden auf Rammpfählen montiert. Der Abstand der Unterkante der Solarmodule
wird mit mindestens 0,80 m über Geländeoberfläche festgelegt.

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1. Änderung des Flächennutzungsplanes                         Gemeinde Langwedel
 Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“         - Begründung zum Entwurf -

Neben den vorgenannten Photovoltaiksystemen sollen Einrichtungen zum Betrieb
der Photovoltaikanlage wie Masten zur Videoüberwachung, Wechselrichter und
Trafostationen installiert werden. Eine Einzäunung soll den sicheren Betrieb der
PV-Anlage gewährleisten.
Mit Ausnahme der Wegeflächen sowie der Standorte der Photovoltaiksysteme sind
die geplanten Sonderbauflächen als extensives Grünland zu entwickeln. Eine
entsprechende Festsetzung wird die Gemeinde Langwedel im Bebauungsplan
Nr. 14 treffen, der für das Plangebiet parallel aufgestellt wird

5.1.3        Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen                und
             Fachplanungen sowie ihre Berücksichtigung

Fachgesetze
Für die Aufstellung eines Bauleitplans ist gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen,
in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in
einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Als Belange werden die
Schutzgüter (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden und Fläche, Wasser, Luft und
Klima, Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter) benannt.

Die Grundsätze und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege werden im
§ 2 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgelegt. Darin werden die
Belange der Schutzgüter (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden und Fläche,
Wasser, Klima und Luft, Landschaftsbild) benannt.

§ 1 Abs. 5 BNatSchG (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege) fordert
zudem: „Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor
weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits
bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und
unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat
Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich“.

Besonderer Artenschutz
Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist zu prüfen, ob durch die Verwirklichung des
Vorhabens Zugriffsverbote auf gemeinschaftsrechtlich besonders oder streng
geschützte Arten bewirkt werden können. Die Berücksichtigung des speziellen
Artenschutzes im Rahmen des Umweltberichtes erfolgte auf Basis einer Relevanz-
prüfung in Form einer projektspezifischen Abschichtung des prüfungsrelevanten
Artenspektrums. Nicht geprüft werden demzufolge die Arten, bei denen eine
verbotsmäßige Betroffenheit durch die Bauleitplanung nach gegenwärtigem
Wissenstand und auf der Basis allgemein anerkannter Prüfmethoden nicht
angenommen werden kann (Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen und
Satzungen nach dem BauGB, Erlass des Innenministeriums des Landes
Schleswig-Holstein vom 18.11.2008).

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur
Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz, BBodSchG)
§ 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu
sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen

Pro Regione GmbH, Flensburg                                                17
1. Änderung des Flächennutzungsplanes                          Gemeinde Langwedel
    Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“          - Begründung zum Entwurf -

abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässer-
verunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf
den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen
seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und
Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverun-
reinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 1 Abs. 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den
Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor
schädlichen Umwelteinwirkungen (Geräusche, Luftverunreinigungen, Licht) zu
schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG)
§ 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirt-
schaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage
des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut
zu schützen.

Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz (EWKG Schleswig-Holstein)
Das Anfang 2017 von der Landesregierung verabschiedete Gesetz bildet eine
rechtliche Grundlage für Energiewende-, Klimaschutz- und Klimaschutz-
anpassungsmaßnahmen in Schleswig-Holstein. Zudem werden mit dem Gesetz
zentrale Klimaschutzziele für das Land festgeschrieben. Die Landesregierung
erstellt eine Anpassungsstrategie an den Klimawandel und setzt entsprechende
Maßnahmen um. In dem Entwurf der Fortschreibung des Landesentwicklungs-
plans des Landes Schleswig-Holstein von Ende 2020 werden bereits konkrete
Grundsätze zur Anpassung an den Klimawandel aufgeführt.

Fachpläne

Die folgenden gesetzlichen und landschaftsplanerischen Vorgaben bzw. Plan-
werke werden herangezogen:
•         Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), in der aktuellsten Fassung
•         Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG), in der aktuellsten Fassung
•         Landesentwicklungsplan 2010 (LEP), Fortschreibung 2020
•         Regionalplan (RP) für den Planungsraum III, 2000
•         Landschaftsrahmenplan (LRP) für den Planungsraum II, 2020
•         Landschaftsplan der Gemeinde Langwedel (2001 / 2002)

Der Landesentwicklungsplan (LEP, 2010) und der Entwurf der Fortschreibung des
LEP (2020) konkretisiert für den Bereich Natur und Umwelt u.a. folgende
Grundsätze der Raumordnung:

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1. Änderung des Flächennutzungsplanes                            Gemeinde Langwedel
    Sonderbaufläche „Photovoltaikfreiflächenanlage“            - Begründung zum Entwurf -

•         Die natürlichen Grundlagen des Lebens sind besonders zu schützen und
          zu entwickeln. Natur- und Umweltressourcen sind haushälterisch zu nutzen
          und pfleglich zu behandeln.

•         Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sollen in ihrer
          gewachsenen Vielfalt sowie in ihrer typischen Verbreitung und natürlichen
          Entwicklung nachhaltig geschützt werden.

•         Planungen und Maßnahmen, die zur Grundwasserabsenkung und
          Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit führen, sollen vermieden
          werden.

•         Der Boden soll in seinen natürlichen Funktionen, seiner Funktion als Archiv
          der Natur- und Kulturgeschichte sowie in seinen Nutzungsfunktionen
          nachhaltig gesichert, in seiner Entwicklung gefördert und erforderlichenfalls
          wiederhergestellt werden. Daher sollen Nutzung und Inanspruchnahme
          von Boden durch Versiegelung, Abgrabung und Aufschüttung schonend
          und sparsam erfolgen.

•         Bis 2030 soll die tägliche Flächenneuinanspruchnahme im Land durch
          Siedlungs- und Verkehrsflächen unter 1,3 Hektar pro Tag abgesenkt
          werden.

•         Schädliche Bodenveränderungen und Altlasten sollen so saniert werden,
          dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche
          Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit von ihnen
          ausgehen.

•         Archäologische Denkmäler, die im Boden verborgen sind, sollen erhalten
          werden.

•         Zur langfristigen Vorsorge sollen Beeinträchtigungen des Klimas vermie-
          den werden. Zum Schutz des Klimas sollen die Emissionen von Treib-
          hausgasen durch eine auf Siedlungsschwerpunkte ausgerichtete Sied-
          lungsstruktur, eine bedarfsgerechte Wohnungsbauentwicklung und eine
          entsprechende städtebauliche Entwicklung (Vorrang der Innenentwicklung)
          sowie geeignete technische und infrastrukturelle Maßnahmen, vor allem im
          Energie-, Bau- und Verkehrsbereich, reduziert werden. Die natürlichen
          Voraussetzungen zur Erhaltung und Verbesserung der lokalen Klima-
          verhältnisse sowie der Lufthygiene sollen bei allen Planungen und
          Maßnahmen berücksichtigt werden. Bei der Inanspruchnahme von Flächen
          für Bauvorhaben sollen Beeinträchtigungen klimatischer Ausgleichs-
          leistungen, insbesondere der Luftaustauschbedingungen, vermieden
          werden. Die Belastung der Luft mit Schadstoffen einschließlich Staub und
          durch Lärm soll vermindert oder möglichst gering gehalten werden.

Der Landesentwicklungsplan (2010) und der Entwurf der Fortschreibung des LEP
(2020) weisen das Gemeindegebiet als „Ländlichen Raum“ und als „Entwick-
lungsraum für Tourismus und Erholung“ aus. Im Bereich des nahe gelegenen
Brahmsees verläuft eine Biotopverbundachse der Landesebene. Die angrenzende
Bundesautobahn A 7 wird als Landesentwicklungsachse dargestellt (Abbildung 2).

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