Einladung zur ordentlichen Generalversammlung - Samstag, 4. Mai 2019, 15.00 Uhr (Türöffnung 13.30 Uhr) in der BOSSARD Arena in Zug - Zuger ...

Die Seite wird erstellt Niels-Arne Niemann
 
WEITER LESEN
Einladung zur ordentlichen
Generalversammlung
Samstag, 4. Mai 2019, 15.00 Uhr (Türöffnung 13.30 Uhr)
in der BOSSARD Arena in Zug

                                         Gemeinsam in Schwung
Gemeinsam in Schwung
     Mit der Zuger Kantonalbank ans Eidgenössische

     Vom 23. bis 25. August 2019 findet in Zug das Eidgenössische Schwing-
     und Älplerfest statt – das grösste Sportfest der Schweiz.

     Für die Zuger Kantonalbank ist es eine besondere Ehre, an diesem Anlass
     Königspartnerin zu sein. Erwartet werden über 300’000 Besuche-
     rinnen und Besucher. Das Herzstück des Festgeländes ist die grösste tempo-
     räre Arena der Schweiz mit 56’500 Plätzen. 280 Schwinger werden
     darin das Sägemehl aufwirbeln.

     Gewinnen Sie Tickets für das Eidgenössische. Erfahren Sie mehr unter
     www.zugerkb.ch/gemeinsam-in-schwung.ch. Mit etwas Glück kommen
     Sie mit uns in die Kränze!

gnuwhcS ni masniemeG
Traktanden und Anträge

1. Lagebericht 2018 und Jahres-                          Sofern der Antrag des Bankrats gutge-
   rechnung 2018                                         heissen wird, erfolgt die Ausrichtung der
   Der Bankrat beantragt der Generalver-                 Dividende von brutto 220.00 Franken
   sammlung, den Lagebericht 2018 und die                je Aktie am Donnerstag, 9. Mai 2019, nach
   Jahresrechnung 2018 zu genehmigen.                    Abzug von 35 Prozent eidgenössische
                                                         Verrechnungssteuer, netto mit 143.00 Franken
2. Entlastung der Mitglieder des Bankrats                je Aktie. Die Aktie der Zuger Kantonalbank
   Der Bankrat beantragt der Generalver-                 wird ab dem 7. Mai 2019 ex Dividende
   sammlung, den Mitgliedern des Bankrats                gehandelt.
   für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018
   Entlastung zu erteilen.                            4. Genehmigung des maximalen Gesamt-
                                                         betrags der variablen Vergütung
3. Verwendung des Bilanzgewinns                          der Geschäftsleitung für das Geschäfts-
   Der Bankrat beantragt der Generalver-                 jahr 2018
   sammlung, den Bilanzgewinn von                        Der Bankrat beantragt der Generalver-
   75’267’339.33 Franken, bestehend aus                  sammlung, den maximalen Gesamtbetrag
   dem Gewinn von 74’707’281.47 Franken                  der variablen Vergütung der Geschäfts-
   sowie dem Gewinnvortrag von                           leitung für das Geschäftsjahr 2018 im Betrag
   560’057.86 Franken, wie folgt zu ver-                 von gesamthaft 1’620’000.00 Franken
   wenden:                                               zu genehmigen. Dieser Betrag umfasst auch
                                                         die Sozialversicherungs- und Pensions-
                                                         kassenbeiträge der Arbeitgeberin.
Zuweisung an die               CHF     7’500’000.00
gesetzliche Gewinnreserve
Dividende von 220.00 Franken   CHF    63’423’360.00
                                                      5. Genehmigung des maximalen Gesamt-
pro Aktie im Nennwert von                                betrags der festen Vergütung der
500.00 Franken                                           Geschäftsleitung für das Geschäfts-
Gesetzliche Extrazuweisung     CHF     3’171’168.00      jahr 2020
an den Kanton
                                                         Der Bankrat beantragt der Generalver-
Gemeinnützige und              CHF       900’000.00
kulturelle Vergabungen                                   sammlung, den maximalen Gesamtbetrag
Gewinnvortrag neu              CHF       272’811.33      der festen Vergütung der Geschäfts-
Total                          CHF   75’267’339.33       leitung für das Geschäftsjahr 2020 im Be-
                                                         trag von gesamthaft 2’930’000.00 Franken
                                                         zu genehmigen. Dieser Betrag umfasst
                                                         auch die Sozialversicherungs- und Pensions­
                                                         kassenbeiträge der Arbeitgeberin.

                                                                                                    3
6. Totalrevision des Gesetzes über                verändernden, vor allem regulatorischer
   die Zuger Kantonalbank und Verab-              Rahmenbedingungen die erforderliche
   schiedung der neuen Statuten                   Anpassungsfähigkeit und Flexibilität nicht
                                                  mehr. Das aktuelle Gesetz ist sehr um-
    6.1 Zustimmung zur Gesetzesänderung           fassend und detailliert. Es muss dement-
    Der Bankrat beantragt der Generalver-         sprechend regelmässig angepasst
    sammlung, der vom Kantonsrat am               werden, wobei stets der kantonale Gesetz-
    29. November 2018 beschlossenen Total-        gebungsprozess zu durchlaufen ist.
    revision des Gesetzes über die Zuger          Nach Ablauf der Referendumsfrist
    Kantonalbank vom 20. Dezember 1973            muss schliesslich auch noch die General-
    zuzustimmen.                                  versammlung darüber abstimmen.

    6.2 Zustimmung zu den Statuten                Die neue Rechtsstruktur besteht aus dem
    Der Bankrat beantragt der Generalver-         schlanken Gesetz, den Statuten und dem
    sammlung, den vom Bankrat am                  Organisationsreglement. Sie weist eine
    21. Februar 2019 verabschiedeten Statuten     klare Kompetenzordnung auf, wie sie bei
    der Zuger Kantonalbank zuzustimmen.           Aktiengesellschaften üblich ist. Das
                                                  eigentliche Kantonalbankgesetz wird auf
    Das Gesetz und die Statuten sind am Ende      das Minimum reduziert, berücksichtigt
    dieser Einladung vollständig wiederge-        aber weiterhin Bestimmungen, die für Zug
    geben.                                        spezifisch sind. Somit halten die neu ge-
                                                  schaffenen Statuten die gesellschaftsrecht-
    Erläuterungen des Bankrats                    lichen Bestimmungen fest, soweit diese
    Die Zuger Kantonalbank hat in enger           nicht bereits im Gesetz geregelt sind. Die
    Zusammenarbeit mit dem Kanton Zug das         Statuten liegen wie bei einer privatrecht-
    totalrevidierte Gesetz und die neuen          lichen Aktiengesellschaft ausschliesslich in
    Statuten ausgearbeitet. Der Kantonsrat hat    der Kompetenz der Generalversammlung.
    das neue Gesetz in der Schlussab-             Die Generalversammlung wird weiter
    stimmung mit klarer Mehrheit verabschiedet.   gestärkt, indem die Aktionäre zukünftig über
    Entsprechend beantragt der Bankrat,           die Genehmigung der Entschädigung
    der Totalrevision sowie den neuen Statuten    des Bankrats abstimmen sowie den Bank-
    zuzustimmen.                                  präsidenten wählen, dies im Sinne der
                                                  Verordnung gegen übermässige Vergütun-
    Eine zeitgemässe und flexible Rechtsstruk-    gen bei börsenkotierten Aktiengesell-
    tur – Stärkung der Generalversammlung         schaften (VegüV). Das neu zu schaffende
    Das heutige Rechtskleid der Zuger             Organisationsreglement, welches viele
    Kantonalbank als spezialgesetzliche Aktien-   Bestimmungen des heutigen Geschäftsreg-
    gesellschaft, bestehend aus einem Ge-         lements beinhaltet, liegt im Kompetenz-
    setz und einem Geschäftsreglement, erfüllt    bereich des Bankrats. Damit entsteht eine
    in einem Umfeld sich stets schneller

4
Rechtsstruktur, die eine höhere Anpas-             Mitglieder des Bankrats bleibt unverändert.
sungsfähigkeit und eine klare Regelung             Eine spätere Gesetzesänderung bedarf
der Verantwortlichkeiten sicherstellt.             nach wie vor neben der Genehmigung des
                                                   Gesetzgebers auch der Zustimmung der
Schaffung von Rechtssicherheit                     Privataktionäre an der Generalversammlung,
Gemäss dem heutigen Gesetz ist das                 wobei der Kanton mit seinem Aktienanteil
Stimmrecht des Kantons auf 20 Prozent der          neu nicht mehr mitstimmt.
an der Generalversammlung vertretenen
Aktien beschränkt. Die bundesrechtlichen           Wechsel zu Namenaktien
Vorgaben für eine Kantonalbank ver-                Im Zusammenhang mit der zeitgemässen
langen aber, dass der Kanton über mehr als         Rechtsstruktur werden die Inhaberaktien
einen Drittel der Stimmen verfügt. Da die          in Namenaktien umgewandelt. Alle Aktionä-
Zuger Kantonalbank diese Voraussetzung             re werden in einem Aktienbuch geführt.
nicht erfüllt, ist ihre Bankbewilligung auf eine
Ausnahmeregelung, die im Bankengesetz              Genehmigung durch die General-
festgehalten ist, angewiesen. Mit dem neuen        versammlung und Inkrafttreten
Gesetz wird die Stimmrechtsbeschrän-               Der Kantonsrat hat auf Antrag des Regie-
kung von aktuell 20 Prozent der an der Ge-         rungsrats die Änderungen des Ge-
neralversammlung vertretenen Aktien                setzes über die Zuger Kantonalbank am
auf neu einen Drittel des Aktienkapitals plus      29. November 2018 verabschiedet.
eine Aktie angehoben. Damit erfüllt die            Die Referendumsfrist ist am 5. Februar 2019
Zuger Kantonalbank die Anforderung aus             ungenutzt abgelaufen. Die vom Kan-
dem Bankengesetz. Entsprechend schafft             tonsrat verabschiedete Gesetzesrevision be-
das neue Gesetz Rechtssicherheit.                  darf der Zustimmung von mindestens
                                                   zwei Dritteln der an der Generalversamm-
Zug-spezifische Grundsätze bleiben                 lung vertretenen stimmberechtigten
erhalten                                           Aktien. Die Generalversammlung kann die
Das neue Gesetz wird auf die erforder-             vom Kantonsrat beschlossene Änderung
lichen Mindestbestimmungen reduziert und           nur als Ganzes entweder genehmigen oder
nur mit jenen Bestimmungen ergänzt, mit            verwerfen. Die Genehmigung der Sta-
denen dem Kanton ein spezielles Recht ein-         tuten liegt in der alleinigen Kompetenz der
geräumt oder eine spezielle Pflicht auf-           Generalversammlung. Auch dieser Be-
erlegt wird. Die unbeschränkte, subsidiäre         schluss unterliegt dem Zweidrittelmehr. Die
Staatsgarantie, das Modell und die Höhe            Gesetzesänderung und die Statuten
ihrer Abgeltung sowie der Besitz von min-          sollen per 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die
destens der Hälfte des Aktienkapitals              Totalrevision des Gesetzes über die
durch den Kanton Zug sind im Gesetz im             Zuger Kantonalbank sowie die Statuten be-
Grundsatz gleichbleibend verankert.                dürfen überdies der Zustimmung der
Auch die Anzahl der durch den Kanton und           Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA.
der durch die Privataktionäre gewählten            Diese Zustimmungen liegen bereits vor.

                                                                                                5
7. Wahl von drei Mitgliedern des Bankrats              präsident der Imex Delikatessen AG, Lachen.
   als Vertreter der Privataktionäre                   Ferner ist er Mitglied der Geschäfts-
   Der Bankrat beantragt der Generalver-               leitung der MiAdelita GmbH, Wädenswil.
   sammlung, folgende Personen je einzeln als
   Mitglied des Bankrats für die gesetzliche           7.3 Silvan Schriber, Zürich (Neuwahl)
   Amtsdauer von vier Jahren, das heisst bis           Silvan Schriber, 47, Dr. oec. HSG, war wäh-
   zum Abschluss der ordentlichen General-             rend mehrerer Jahre in der Strategiebe-
   versammlung über das Geschäftsjahr 2022,            ratung bei McKinsey & Co. vorwiegend im
   zu wählen. Bankratsvizepräsidentin Carla            Finanzbereich im In- und Ausland tätig,
   Tschümperlin steht auf eigenen Wunsch für           bevor er während rund 15 Jahren in leiten-
   eine Wiederwahl nicht zur Verfügung.                den Funktionen bei der UBS AG und der
   Entsprechend stehen zwei Wiederwahlen               Notenstein La Roche Privatbank AG tätig
   und eine Neuwahl an.                                war. Seit 2017 ist er Mitglied der Ge-
                                                       schäftsleitung der Additiv AG, Zürich. Das
    7.1 Bruno Bonati, Zug (Wiederwahl)                 Unternehmen ist auf die Entwicklung
    Bruno Bonati, 69, lic. oec. HSG, ist seit          von Lösungen in der digitalen Vermögens-
    2010 Mitglied und Präsident des Bankrats           verwaltung spezialisiert.
    sowie Mitglied und Vorsitzender des
    Entschädigungsausschusses. Er war wäh-          8. Wahl der Mitglieder
    rend 18 Jahren in verschiedenen Funk-              des Entschädigungsausschusses
    tionen bei der heutigen Credit Suisse tätig,       Der Bankrat beantragt der Generalver-
    zuletzt in der Geschäftsleitung. Im Jahr           sammlung, folgende Personen je einzeln als
    2005 hat sich Bruno Bonati als Unterneh-           Mitglied des Entschädigungsausschusses
    mensberater mit Schwergewicht Banking              für eine Amtsdauer von einem Jahr, das heisst
    und IT selbstständig gemacht. Zudem ist er         bis zum Abschluss der ordentlichen Ge-
    Präsident des Stiftungsrats der Landis &           neralversammlung über das Geschäftsjahr
    Gyr Stiftung, Zug.                                 2019, zu wählen. Der Entschädigungs-
                                                       ausschuss setzt sich aus mindestens zwei
    7.2 Jacques Bossart, Zug (Wiederwahl)              Mitgliedern des Bankrats zusammen.
    Jacques Bossart, 53, Dr., dipl. Physiker ETH,
    gehört dem Bankrat seit 2015 an. Er war            8.1 Bruno Bonati, Zug (Wiederwahl)
    während mehrerer Jahre in der Strategie-
    beratung bei der Boston Consulting                 8.2 Jacques Bossart, Zug (Neuwahl)
    Group vorwiegend im Finanzbereich im
    In- und Ausland tätig, bevor er verschie-
    dene Führungsfunktionen in der Vontobel-
    Gruppe bis 2012 wahrnahm. Seither
    ist Jacques Bossart selbstständiger Unter-
    nehmer im Lebensmittelgrosshandel;
    er ist Geschäftsführer und Verwaltungsrats-

6
9. Wahl des unabhängigen                           Unterlagen
   Stimmrechtsvertreters                           Der Geschäftsbericht 2018 mit Lagebericht,
   Der Bankrat beantragt der Generalver-           Nachhaltigkeitsbericht, Finanzbericht,
   sammlung, für eine Amtsdauer von einem          Vergütungsbericht, Corporate-Governance-
   Jahr, das heisst bis zum Abschluss der          Bericht und Bericht der Revisionsstelle
   ordentlichen Generalversammlung über das        liegt ab 27. März 2019 bei allen Geschäfts-
   Geschäftsjahr 2019, als unabhängigen            stellen der Zuger Kantonalbank zur Ein-
   Stimmrechtsvertreter zu wählen:                 sichtnahme auf. Aktionären wird dieser Bericht
                                                   auf Wunsch zugestellt. Zudem ist der
   René Peyer, Rechtsanwalt und Notar,             Geschäftsbericht 2018 auch im Internet unter
   Walchwil (Wiederwahl)                           www.zugerkb.ch verfügbar.

10. Wahl von zwei Mitgliedern der Revisions-       Bezug von Zutrittskarten
    stelle als Vertreter der Privataktionäre       Aktionäre, die an der Generalversammlung
    Der Bankrat beantragt der Generalver-          teilnehmen möchten, können ihre Zutritts-
    sammlung, folgende Personen je einzeln:        karte mit Stimmmaterial bis spätestens am
                                                   30. April 2019 bei den Geschäftsstellen
   10.1 PricewaterhouseCoopers AG, Zug             der Zuger Kantonalbank gegen Hinterlegung
   (Wiederwahl)                                    der Aktie oder gegen Abgabe einer
   für eine Amtsdauer von einem Jahr, das          Depotbescheinigung mit Sperrvermerk einer
   heisst bis zum Abschluss der ordentlichen       anderen Bank mit Sitz in der Schweiz
   Generalversammlung über das Geschäfts-          bestellen. Die Aktien müssen bis nach Schluss
   jahr 2019, als Mitglied der aktienrechtlichen   der Generalversammlung hinterlegt
   Revisionsstelle zu wählen.                      bleiben. Da der Versand der Zutrittskarten
                                                   zentral erfolgt, werden Zutrittskarten,
   10.2 Adrian Kalt, Cham (Wiederwahl)             die bis am 23. April 2019 (bei der Zuger
   für die gesetzliche Amtsdauer von vier Jah-     Kantonalbank eingehend) bestellt wer-
   ren, das heisst bis zum Abschluss der           den, den Aktionären per Post zugestellt. Zu-
   ordentlichen Generalversammlung über das        trittskarten, die nach dem 23. April 2019
   Geschäftsjahr 2022, als Mitglied der            bestellt werden, können von den Aktionären
   aktienrechtlichen Revisionsstelle zu wählen.    am 4. Mai 2019 nach der Türöffnung
   Adrian Kalt, 52, lic. oec. publ., dipl.         beim Informationsstand abgeholt werden.
   Wirtschaftsprüfer, gehört seit 2010 der Re-     Nach dem 30. April 2019 werden keine
   visionsstelle der Zuger Kantonalbank            Bestellungen von Zutrittskarten mehr entge-
   an. Er weist langjährige berufliche Erfah-      gengenommen. Hinterlegungsbeschei-
   rung im Finanzbereich auf und ist seit          nigungen von Drittbanken sind frühzeitig der
   2019 Partner bei der Audit Zug AG, Zug.         Zuger Kantonalbank einzureichen.

                                                                                                   7
Vertretung/Vollmachtserteilung                      Vorzeitiges Verlassen der
Aktionäre, die sich vertreten lassen wollen, sind   Generalversammlung
gebeten, die Vollmacht auf der Zutrittskarte        Damit die Präsenz jederzeit korrekt ermittelt
auszufüllen, zu unterzeichnen und dem Bevoll-       werden kann, sind bei vorzeitigem Ver-
mächtigten zusammen mit der Zutrittskarte           lassen der Generalversammlung das Abstim-
und dem Stimmmaterial zu übergeben. Für die         mungsgerät und das nicht benutzte
Bevollmächtigung bestehen folgende                  Stimmmaterial beim Ausgang abzugeben.
Möglichkeiten:
a) Vertreter nach Wahl des Aktionärs;               Zug, 27. März 2019
   der Vertreter muss nicht Aktionär sein.
b) Unabhängiger Stimmrechtsvertreter im
   Sinne von Art. 689c OR                           Zuger Kantonalbank
   In diesem Fall sind die Vollmacht und das        Für den Bankrat
   Weisungsformular für die unabhängige
   Stimmrechtsvertretung auszufüllen, zu unter-     Bruno Bonati, Präsident
   zeichnen und zusammen mit der Zu-                Andreas Henseler, Sekretär
   trittskarte und dem Stimmmaterial dem un-
   abhängigen Stimmrechtsvertreter,
   Herrn René Peyer, Rechtsanwalt und Notar,
   Schweiger Advokatur/Notariat,
   Dammstrasse 19, 6300 Zug, zuzustellen. Der
   unabhängige Stimmrechtsvertreter wird
   gemäss den von den Aktionären erteilten
   Weisungen stimmen.

    Elektronische Abstimmung: Alternativ steht
    den Aktionären die Möglichkeit offen,
    die Stimmrechtsinstruktion an die unabhän-
    gige Stimmrechtsvertretung elektronisch
    unter www.gvmanager.ch/zugerkb zu er-
    teilen. Die erforderlichen Logindaten
    werden mit der Zustellung der Zutrittskarte
    und des Vollmachtsformulars geliefert.
    Die elektronische Abstimmung ist möglich
    bis 1. Mai 2019, 23.59 Uhr.

8
Bilanz per 31. Dezember 2018    10
                            Erfolgsrechnung   11
         Gesetz über die Zuger Kantonalbank   12
            Statuten der Zuger Kantonalbank   15

Anhang
Bilanz per 31. Dezember 2018                          (vor Gewinnverwendung)
in 1’000 Franken (gerundet)                                             2018          2017   Veränderung

Aktiven
Flüssige Mittel                                                    1’832’777     1’954’909      –6,2 %
Forderungen gegenüber Banken                                          25’089        23’659       6,0 %
Forderungen gegenüber Kunden                                         471’949       526’757     –10,4 %
Hypothekarforderungen                                             11’722’040    11’462’260       2,3 %
Handelsgeschäft                                                          650           567      14,7 %
Positive Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente        12’197         3’204     280,7 %
Finanzanlagen                                                        534’588       522’088       2,4 %
Aktive Rechnungsabgrenzungen                                           4’311         5’205     –17,2 %
Beteiligungen                                                         13’434         6’854      96,0 %
Sachanlagen                                                          119’303       127’040      –6,1 %
Sonstige Aktiven                                                       7’147         8’213     –13,0 %
Total Aktiven                                                    14’743’485    14’640’755        0,7 %

Passiven
Verpflichtungen gegenüber Banken                                      2’194        342’479     –99,4 %
Verpflichtungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften                              370’000
Verpflichtungen aus Kundeneinlagen                                 9’638’925     9’084’137       6,1 %
Negative Wiederbeschaffungswerte                                      18’402         4’285     329,5 %
derivativer Finanzinstrumente
Kassenobligationen                                                    34’244        44’609     –23,2 %
Anleihen und Pfandbriefdarlehen                                    3’608’000     3’374’000       6,9 %
Passive Rechnungsabgrenzungen                                         58’508        61’613      –5,0 %
Sonstige Passiven                                                     41’138        53’892     –23,7 %
Rückstellungen                                                         3’701         3’695       0,2 %
Reserven für allgemeine Bankrisiken
■■ davon Risikoprofil                                                190’000       188’000       1,1 %
■■ davon allgemein                                                   570’517       549’917       3,7 %
Aktienkapital                                                        144’144       144’144       0,0 %
Gesetzliche Kapitalreserve                                           142’810       142’810       0,0 %
■■ davon Reserve aus steuerbefreiten Kapitaleinlagen                  63’865        63’865       0,0 %
Gesetzliche Gewinnreserve                                            219’381       212’031       3,5 %
Eigene Aktien                                                         –3’746        –4’358     –14,0 %
Gewinnvortrag                                                            560         1’452     –61,4 %
Gewinn                                                                74’707        68’048       9,8 %
Total Passiven                                                   14’743’485    14’640’755        0,7 %

Ausserbilanzgeschäfte
Eventualverpflichtungen                                              31’773        41’041      –22,6 %
Unwiderrufliche Zusagen                                             455’514       438’068        4,0 %
Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen                           17’724        17’724        0,0 %
Verpflichtungskredite                                                                 339

10
Erfolgsrechnung
in 1’000 Franken (gerundet)                                       2018       2017   Veränderung

Zins- und Diskontertrag                                        191’041    199’415      –4,2 %
Zins- und Dividendenertrag aus Handelsgeschäft                       5          5       0,0 %
Zins- und Dividendenertrag aus Finanzanlagen                     2’505      2’505       0,0 %
Zinsaufwand                                                   –44’404    –52’389      –15,2 %
Brutto-Erfolg aus dem Zinsengeschäft                          149’147    149’536       –0,3 %

Veränderungen von ausfallrisikobedingten Wertberichtigungen      –150       –110        36,0 %
sowie Verluste aus dem Zinsengeschäft
Netto-Erfolg aus dem Zinsengeschäft                           148’997    149’426       –0,3 %

Kommissionsertrag Wertschriften und Anlagegeschäft             39’141     36’717         6,6 %
Kommissionsertrag Kreditgeschäft                                  844        933        –9,5 %
Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft              12’005     11’778         1,9 %
Kommissionsaufwand                                             –5’634     –6’223        –9,5 %
Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft        46’356     43’204         7,3 %

Erfolg aus dem Handelsgeschäft                                 16’773     17’843       –6,0 %

Erfolg aus Veräusserungen von Finanzanlagen                       626         373      67,8 %
Beteiligungsertrag                                              3’003       1’087     176,2 %
Liegenschaftenerfolg                                            3’952       4’604     –14,2 %
Anderer ordentlicher Ertrag                                       494         244     102,2 %
Anderer ordentlicher Aufwand                                       –1
Übriger ordentlicher Erfolg                                     8’074      6’308       28,0 %

Geschäftsertrag                                               220’200    216’781        1,6 %

Personalaufwand                                                –66’133    –66’013        0,2 %
Sachaufwand                                                    –32’863    –32’817        0,1 %
Geschäftsaufwand                                              –98’996    –98’829         0,2 %
Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen      –12’894    –13’723       –6,0 %
auf Sachanlagen und immateriellen Werten
Veränderungen von Rückstellungen und übrigen                      –75       –100      –24,7 %
Wertberichtigungen sowie Verluste

Geschäftserfolg                                               108’234    104’129        3,9 %

Ausserordentlicher Ertrag                                       1’361      1’730     –21,3 %

Reserven für allgemeine Bankrisiken
■■ Risikoprofil                                                 –2’000     –2’000      0,0 %
■■ allgemein                                                   –20’600    –23’700    –13,1 %
Veränderungen von Reserven für allgemeine Bankrisiken         –22’600    –25’700     –12,1 %

Steuern                                                       –12’288    –12’110        1,5 %

Gewinn                                                         74’707     68’048        9,8 %

                                                                                             11
Gesetz über die Zuger Kantonalbank

I.                                                           § 4 Steuerpflicht
1.       Allgemeines                                         1
                                                              Die Zuger Kantonalbank unterliegt der kantonalen
§ 1 Rechtsform, Firma und Sitz                               und gemeindlichen Steuerpflicht gemäss den für
                                                             die Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen.
1
  Die Zuger Kantonalbank ist eine spezialgesetzliche
Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 763 Abs. 1 des
Schweizerischen Obligationenrechts 1) nach Massgabe          2.   Kapital
dieses Gesetzes mit Sitz in Zug. Sie besteht auf un-
bestimmte Dauer.                                             § 5 Aktienkapital
2
  Soweit dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen
Statuten keine abweichenden Bestimmungen enthalten,
                                                             1
                                                               Das Aktienkapital wird in Namenaktien aufgeteilt.
gelten die Vorschriften des Obligationenrechts. Vorbehal-    Alle Aktien haben denselben Nominalwert.
ten bleiben Bestimmungen des Bundesgesetzes über
                                                             2
                                                               Mindestens die Hälfte des Aktienkapitals befindet sich im
die Banken und Sparkassen 2) und die weiteren finanzmarkt-   Eigentum des Kantons. Diesen gesetzlichen Mindestanteil
rechtlichen Bestimmungen des Bundes.                         darf der Kanton nicht veräussern.
                                                             3
                                                               Die Einzelheiten über das Aktienkapital regeln die
                                                             Statuten.
§ 2 Zweck

1
  Die Zuger Kantonalbank bezweckt den gewinnorientier-       § 6 Andere Finanzierungsformen
ten Betrieb einer Universalbank, die bankübliche
Geschäfte nach anerkannten Bankgrundsätzen tätigt.
                                                             1
                                                               Die Zuger Kantonalbank kann sich weitere Betriebsmittel
Die Zuger Kantonalbank berücksichtigt vornehmlich            in allen banküblichen Formen oder auf dem Finanzmarkt
die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft des       beschaffen.
Kantons Zug.
                                                             2
                                                               Die Zuger Kantonalbank kann Titel herausgeben, die
2
  Die Statuten regeln die Einzelheiten.                      einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil
                                                             am Gewinn und am Liquidationsergebnis verleihen, bei-
                                                             spielsweise Partizipationsscheine. Die Einzelheiten
§ 3 Staatsgarantie                                           regeln die Statuten.
                                                             3
                                                               Der Anteil des Kantons am Kapital der Zuger Kantonalbank
1
  Für die Verbindlichkeiten der Zuger Kantonalbank haftet,   muss jedoch in jedem Fall mehr als einen Drittel betragen.
soweit ihre Mittel nicht ausreichen, der Kanton Zug.
Die Haftung erfasst nachrangige Verbindlichkeiten nicht.
2
  Die Zuger Kantonalbank leistet dem Kanton für die
Staatsgarantie jährlich eine Abgeltung.
3
  Als Abgeltung erhält der Kanton unter Vorbehalt der auf-
sichtsrechtlichen Vorgaben eine Extrazuweisung in
der Höhe von zehn Prozent der letztjährigen Dividende auf
seinem im relevanten Geschäftsjahr durchschnittlich
gehaltenen Anteil am Aktienkapital zusammen mit der
Dividende ausbezahlt.

1)
     SR 220
2)
     SR 952.0

12
3. Organisation                                               § 12 Wahl und Amtsdauer des Bankrats
3.1 Organe der Zuger Kantonalbank
                                                              1
                                                                Drei Mitglieder des Bankrats werden von der General-
§ 7 Organe                                                    versammlung und vier vom Regierungsrat gewählt.
                                                              2
                                                                Die vom Regierungsrat getroffenen Wahlen bedürfen
1
  Die Organe der Zuger Kantonalbank sind:                     der Bestätigung durch den Kantonsrat.
a) die Generalversammlung;                                    3
                                                                Bei der Wahl und Abberufung der Mitglieder des Bank-
b) der Bankrat;                                               rats, die durch die Generalversammlung gewählt werden,
c) die Geschäftsleitung;                                      stimmt der Kanton mit seinem Aktienanteil nicht mit.
d) die aktienrechtliche Revisionsstelle.                      4
                                                                Die Einzelheiten über die Wahl und die Amtsdauer der
                                                              Mitglieder des Bankrats regeln die Statuten.

3.2 Generalversammlung
                                                              § 13 Aufgaben und Befugnisse des Bankrats
§ 8 Generalversammlung
                                                              1
                                                                Dem Bankrat obliegt die Oberleitung der Zuger
1
  Die Generalversammlung der Aktionärinnen und                Kantonalbank. Seine weiteren Aufgaben und Befugnisse
Aktionäre ist das oberste Organ der Zuger Kantonalbank.       regeln die Statuten.
Ihre Befugnisse regeln die Statuten.

                                                              3.4 Geschäftsleitung
§ 9 Ausübung der Aktionärsrechte
                                                              § 14 Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung
1
  Der Regierungsrat nimmt die dem Kanton Zug zustehen-
den Aktionärsrechte wahr, soweit in diesem Gesetz             1
                                                                Die Zuger Kantonalbank verfügt über eine Geschäftslei-
nichts anderes, insbesondere die Bestätigung durch den        tung, welcher die unmittelbare Geschäftsführung und
Kantonsrat, vorbehalten wird.                                 die Aufsicht über den gesamten Bankbetrieb obliegt. Ihre
2
  Die Statuten regeln die Einzelheiten.                       weiteren Aufgaben und Befugnisse regeln die Statuten.

§ 10 Stimmrecht                                               3.5 Aktienrechtliche Revisionsstelle
1
  Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme. Das Stimmrecht       § 15 Aktienrechtliche Revisionsstelle
und die damit zusammenhängenden Rechte können
der Zuger Kantonalbank gegenüber jedoch nur von einer         1
                                                                Der Regierungsrat wählt eine aktienrechtliche Revisions-
Person ausgeübt werden, die als Aktionärin oder               stelle, welche die besonderen fachlichen Voraus-
Aktionär mit Stimmrecht im Aktienregister eingetragen ist.    setzungen des Bundesrechts an eine Revisionsstelle erfüllen
2
  Keine Aktionärin und kein Aktionär darf für mehr als        muss. Die vom Regierungsrat getroffene Wahl bedarf
einen Drittel des Aktienkapitals plus eine Aktie das Stimm-   der Bestätigung durch den Kantonsrat. Die aktienrechtliche
recht ausüben.                                                Revisionsstelle kann auch aufsichtsrechtliche Prüfgesell-
                                                              schaft sein.
                                                              2
                                                                Die Einzelheiten über die Wahl und die Amtsdauer der
3.3 Bankrat                                                   aktienrechtlichen Revisionsstelle regeln die Statuten.

§ 11 Zusammensetzung des Bankrats

1
 Der Bankrat besteht aus sieben Mitgliedern, von
denen höchstens zwei dem Regierungsrat des Kantons
Zug angehören dürfen.

                                                                                                                      13
3.6 Gemeinsame Bestimmung                                        II.

§ 16 Verantwortlichkeit                                          Keine Fremdänderungen.

1
  Für die Verantwortlichkeit der Organe und des Personals
der Zuger Kantonalbank gelten die Bestimmungen des               III.
Bundesrechts.
                                                                 Gesetz über die Zuger Kantonalbank vom
                                                                 20. Dezember 19731) (Stand 1. Januar 2019) wird
4.     Änderung des Gesetzes und                                 aufgehoben.
       Auflösung der Gesellschaft

§ 17 Änderung                                                    IV.
1
  Gesetzesänderungen bedürfen der Zustimmung von min-            Diese Änderungen unterstehen dem fakultativen Refe-
destens zwei Dritteln der an der Generalversammlung              rendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung 2). Sie
vertretenen stimmberechtigten Aktien, wobei der Kanton           treten nach unbenutzter Referendumsfrist oder nach der
mit seinem Aktienanteil nicht mitstimmt. Wird innert             Annahme durch das Volk an dem vom Regierungsrat
einer Frist von zwei Jahren seit der Revision durch den          bestimmten Zeitpunkt in Kraft 3), sofern zwei Drittel der an
Kantonsrat von der Generalversammlung keine Zu-                  der Generalversammlung vertretenen stimmberechtig-
stimmung beschlossen, so ist die Revision nicht zustande         ten Aktien (§ 42 des bisherigen Gesetzes über die Zuger
gekommen. Keiner Zustimmung der Generalversamm-                  Kantonalbank 4)) der Gesetzesänderung zustimmen
lung bedarf die Aufhebung von § 3 dieses Gesetzes als            und mit demselben Mehr erstmalig die Statuten genehmi-
Folge der Aufhebung der Staatsgarantie durch den                 gen.
Kanton.

                                                                 Zug, 29. November 2018
§ 18 Auflösung
                                                                 Kantonsrat des Kantons Zug
1
  Die Auflösung der Gesellschaft regeln die Statuten.
2
  Mit Löschung der Gesellschaft im Handelsregister               Der Präsident                   Die stv. Landschreiberin
nach Abschluss der Auflösung und Liquidation tritt dieses        Daniel Thomas Burch             Renée Spillmann Siegwart
Gesetz ausser Kraft.
3
  Die Staatskanzlei stellt fest, dass die Auflösung, Liquida-
tion und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister            Von der Generalversammlung am … genehmigt.
erfolgt ist. Sie veröffentlicht ihre Feststellung im Amtsblatt
und bereinigt die Gesetzessammlungen.                            Von der FINMA am … genehmigt.

                                                                 Publiziert im Amtsblatt vom …

1)
   BGS 651.1
2)
   BGS 111.1
3)
   Inkrafttreten am …
4)
   BGS 651.1

14
Statuten der Zuger Kantonalbank
Das Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz [BGS 651.1]) geht den Statuten der Zuger
Kantonalbank vor. Insbesondere die kursiv dargestellten Bestimmungen in diesen Statuten sind Wiederholungen des
Kantonalbankgesetzes und können durch die Generalversammlung nicht rechtswirksam abgeändert werden.

1.   Allgemeines                                               Artikel 4 Form der Aktien

Artikel 1 Firma, Sitz und Dauer                                1
                                                                 Die Namenaktien der Bank werden vorbehältlich von
                                                               Absatz 2 als Wertrechte (im Sinne des Obligationenrechts)
1
  Die «Zuger Kantonalbank» (nachfolgend «Bank» genannt) ist    und Bucheffekten (im Sinne des Bucheffektengesetzes)
durch das Gesetz über die Zuger Kantonalbank (nach-            ausgestaltet.
folgend «ZGKBG» genannt) errichtet worden. Sie ist eine spe-   2
                                                                 Der Aktionär kann, nachdem er im Aktienregister ein-
zialgesetzliche Aktiengesellschaft im Sinne von Artikel 763    getragen wurde, von der Bank jederzeit die Ausstellung
Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechts mit Sitz in    einer Bescheinigung über seine Namenaktien verlangen;
Zug. Sie besteht auf unbestimmte Dauer.                        er hat jedoch keinen Anspruch auf Druck und Auslieferung
2
  Die Bank ist am 7. März 1892 ins Handelsregister einge-      von Urkunden. Die Bank kann demgegenüber jederzeit
tragen worden.                                                 Urkunden (Einzelurkunden, Zertifikate oder Globalurkunden)
                                                               für Namenaktien drucken und ausliefern. Sie kann als
                                                               Bucheffekten ausgestaltete Namenaktien aus dem ent-
Artikel 2 Zweck                                                sprechenden Verwahrungssystem zurückziehen. Mit
                                                               der Zustimmung des Aktionärs kann die Bank ausgegebene
1
  Die Bank bezweckt den gewinnorientierten Betrieb einer       Urkunden, die bei ihr eingeliefert werden, ersatzlos
Universalbank, die bankübliche Geschäfte nach aner-            annullieren.
kannten Bankgrundsätzen tätigt. Die Bank berücksichtigt
vornehmlich die Bedürfnisse der Bevölkerung und der
Wirtschaft des Kantons Zug.                                    Artikel 5 Aktienregister
2
  Der Geschäftskreis der Bank erstreckt sich auf das In-
und das Ausland. Die Einzelheiten zum Geschäftskreis sind      1
                                                                 Für die Namenaktien wird ein Aktienregister geführt.
im Organisationsreglement festgehalten.                        Darin werden die Eigentümer oder Nutzniesser mit
3
  Die Bank kann Zweigniederlassungen und Tochterge-            Namen und Vornamen, Wohnort, Adresse und Staats-
sellschaften errichten, mit anderen Unternehmungen zusam-      angehörigkeit (bei juristischen Personen mit Sitz) ein-
menarbeiten und sich an ihnen beteiligen.                      getragen. Im Verhältnis zur Bank wird als Aktionär oder als
4
  Die Bank ist berechtigt, Grundstücke im In- und Ausland      Nutzniesser nur anerkannt, wer im Aktienregister einge-
zu erwerben, zu belasten und zu verkaufen.                     tragen ist.
                                                               2
                                                                 Erwerber von Namenaktien werden auf Gesuch hin als
                                                               Aktionäre mit Stimmrecht im Aktienregister eingetragen,
2.   Aktienkapital                                             wenn sie ausdrücklich erklären, diese Aktien im eigenen
                                                               Namen und für eigene Rechnung erworben zu haben.
Artikel 3 Aktienkapital                                        Ist der Erwerber nicht bereit, eine solche Erklärung abzu-
                                                               geben, kann der Bankrat die Eintragung als Aktionär
Das Aktienkapital der Bank beträgt CHF 144’144’000.–           mit Stimmrecht verweigern. Der Bankrat kann Vorschriften
und ist eingeteilt in 288’288 Namenaktien mit einem            über die Anerkennung von Aktionären mit Stimmrecht
Nennwert von je CHF 500.–. Das Aktienkapital ist voll          erlassen und insbesondere die Eintragung von Nominees
einbezahlt.                                                    ins Aktienregister regeln.
                                                               3
                                                                 Der Bankrat kann nach Anhörung des eingetragenen
                                                               Aktionärs Eintragungen im Aktienregister als Aktionär
                                                               mit Stimmrecht mit Rückwirkung auf das Datum der Eintra-
                                                               gung streichen, wenn diese durch falsche Angaben
                                                               zustande gekommen sind. Der Betroffene muss über die
                                                               Streichung sofort informiert werden.

                                                                                                                        15
4
  Die in diesem Artikel vorgesehene Eintragungsbeschrän-      3
                                                                Bei der Genehmigung von Änderungen des ZGKBG
kung gilt auch für Aktien, die mittels Ausübung von           sowie bei der Wahl und Abberufung der Mitglieder
Bezugs-, Options- oder Wandelrechten erworben oder            des Bankrats, die durch die Generalversammlung gewählt
gezeichnet werden.                                            werden, stimmt der Kanton mit seinem Aktienanteil
                                                              nicht mit.

3. Organisation
3.1 Organe der Bank                                           Artikel 8 Ordentliche Generalversammlung

Artikel 6 Organe                                              Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich
                                                              innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des
Die Organe der Bank sind:                                     Geschäftsjahres statt. Die Versammlung wird durch den
  Die Generalversammlung;                                     Bankrat einberufen.
  Der Bankrat;
  Die Geschäftsleitung;
  Die aktienrechtliche Revisionsstelle.                       Artikel 9 Ausserordentliche Generalversammlung

                                                              1
                                                                Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch
3.2 Generalversammlung                                        den Bankrat oder nötigenfalls durch die Revisionsstelle
                                                              einberufen, so oft es notwendig ist, insbesondere in den
Artikel 7 Zuständigkeit der Generalversammlung                vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
                                                              2
                                                                Ferner hat der Bankrat eine ausserordentliche Generalver-
1
  Die Generalversammlung der Aktionäre ist das oberste        sammlung einzuberufen auf Verlangen der General-
Organ der Bank.                                               versammlung oder wenn Aktionäre, die zusammen mindes-
2
  Folgende unübertragbare Befugnisse stehen der General-      tens den zehnten Teil des Aktienkapitals vertreten,
versammlung zu:                                               schriftlich und unter Angabe der Verhandlungsgegenstän-
1. Genehmigung von Änderungen des ZGKBG;                      de und der Anträge eine Einberufung verlangen. In
2. Festsetzung und Änderung der Statuten;                     diesem Falle hat die Versammlung innert drei Monaten seit
3. Wahl und Abberufung der im ZGKBG bestimmten Anzahl         Eingang des Begehrens stattzufinden.
   Mitglieder des Bankrats, des Präsidenten des Bankrats
   und der Mitglieder des Entschädigungsausschusses;
4. Wahl und Abberufung der unabhängigen Stimmrechts-          Artikel 10 Art der Einberufung und Traktandierung
   vertretung;
5. Genehmigung des Lageberichts und einer allfälligen         1
                                                                Die Einberufung einer ordentlichen oder ausserordentli-
   Konzernrechnung;                                           chen Generalversammlung erfolgt spätestens 20 Tage
6. Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschluss-        vor dem Versammlungstag durch Publikation im «Amtsblatt
   fassung über die Verwendung des Bilanzgewinns,             des Kantons Zug» sowie im «Schweizerischen Handels-
   insbesondere die Festsetzung der Dividende;                amtsblatt». Die Aktionäre können zusätzlich durch normalen
7. Genehmigung der Vergütung des Bankrats und der Ge-         Brief informiert werden.
   schäftsleitung gemäss Artikel 24 und 30 dieser Statuten;   2
                                                                In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände
8. Entlastung der Mitglieder des Bankrats und der mit der     sowie die Anträge des Bankrats und der Aktionäre
   Geschäftsführung betrauten Personen;                       bekanntzugeben, welche die Durchführung einer General-
9. Beschlussfassung über alle Gegenstände, die durch das      versammlung oder die Traktandierung eines Verhand-
   ZGKBG, das OR oder die Statuten der Generalver-            lungsgegenstandes verlangt haben. Im Weiteren ist darauf
   sammlung vorbehalten sind oder die ihr vom Bankrat         hinzuweisen, dass Geschäftsbericht und Revisions-
   vorgelegt werden.                                          bericht spätestens 20 Tage vor der ordentlichen General-
                                                              versammlung am Sitz der Bank zur Einsicht aufliegen
                                                              und jedem Aktionär auf Verlangen zugestellt werden.

16
3
  Ein oder mehrere Aktionäre, die alleine oder zusammen         4
                                                                  Die Organstimmrechts- und Depotstimmrechtsvertretung
Aktien im Nennwert von mindestens einer Million Franken         ist ausgeschlossen.
vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungs-        5
                                                                  Über die Anerkennung von Vollmachten entscheidet der
gegenstandes verlangen. Das Traktandierungsbe-                  Vorsitzende der Generalversammlung.
gehren muss dem Bankrat mindestens 60 Tage vor der
Versammlung schriftlich und unter Angabe des Ver-
handlungsgegenstandes und der Anträge mitgeteilt werden.        Artikel 13 Stimmrecht
4
  Über Gegenstände, die nicht traktandiert sind,
können von der Generalversammlung keine Beschlüsse              1
                                                                  Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme. Das Stimmrecht und
gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einbe-             die damit zusammenhängenden Rechte können der Bank
rufung einer ausserordentlichen Generalversammlung oder         gegenüber jedoch nur von einer Person ausgeübt werden, die
auf Durchführung einer Sonderprüfung.                           als Aktionär mit Stimmrecht im Aktienregister eingetragen ist.
                                                                2
                                                                  Kein Aktionär darf jedoch für mehr als einen Drittel des Aktien-
                                                                kapitals plus eine Aktie das Stimmrecht für eigene oder
Artikel 11 Vorsitz der Generalversammlung und Protokoll         vertretene Aktien ausüben. Diese Einschränkung findet keine
                                                                Anwendung auf die unabhängige Stimmrechtsvertre-
1
  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsi-        tung. In Bezug auf die Stimmrechtsausübung gelten juristische
dent des Bankrats, bei dessen Verhinderung der                  Personen, Personengesellschaften oder andere Per-
Vizepräsident oder ein anderes vom Bankrat bestimmtes           sonenzusammenschlüsse oder Gesamthandverhältnisse,
Mitglied.                                                       die untereinander kapital- oder stimmenmässig, durch
2
  Der Vorsitzende bezeichnet den Protokollführer und die        einheitliche Leitung oder auf andere Weise verbunden sind,
Stimmenzähler, die nicht Aktionäre zu sein brauchen.            als ein Aktionär.
Mitglieder des Bankrats, der Geschäftsleitung und Ange-
stellte der Bank sind als Stimmenzähler nicht wählbar.
3
  Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer    Artikel 14 Beschlussfähigkeit
zu unterzeichnen.
                                                                Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn Aktionäre
                                                                anwesend oder vertreten sind, die mehr als die Hälfte
Artikel 12 Vertretung der Aktionäre                             des Aktienkapitals halten. Ist dies nicht der Fall, so ist innert
                                                                Monatsfrist eine zweite Generalversammlung einzu-
1
  Aktionäre können sich an der Generalversammlung durch         berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
einen anderen Aktionär oder durch die unabhängige               Aktionäre und der vertretenen Aktien entscheidet.
Stimmrechtsvertretung vertreten lassen. Die Bank anerkennt
nur einen Vertreter pro Aktie.
2
  Die unabhängige Stimmrechtsvertretung wird von der            Artikel 15 Beschlussfassung
Generalversammlung für eine Amtsdauer bis zum
Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung          1
                                                                  Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und voll-
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Hat die Bank keine            zieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der
unabhängige Stimmrechtsvertretung, so ernennt der Bank-         vertretenen Stimmen, soweit nicht eine Bestimmung des
rat eine solche für die nächste Generalversammlung.             ZGKBG oder dieser Statuten oder eine zwingende
3
  Der Bankrat kann Verfahrensvorschriften über die Teil-        Bestimmung des Obligationenrechts etwas anderes be-
nahme und Vertretung an der Generalversammlung,                 stimmt. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende
einschliesslich der Anforderungen an die Vollmachten, auf-      den Stichentscheid.
stellen und insbesondere die Erteilung von Weisungen            2
                                                                  Der Vorsitzende ordnet das offene, schriftliche oder elek-
an die unabhängige Stimmrechtsvertretung regeln. Er sorgt       tronische Abstimmungs- und Wahlverfahren an. Er hat
dafür, dass die Aktionäre der unabhängigen Stimm-               sämtliche Leitungsbefugnisse, die für eine ordnungsgemässe
rechtsvertretung auch elektronische Vollmachten und Wei-        Durchführung der Generalversammlung erforderlich
sungen erteilen können, wobei er ermächtigt ist, vom            sind. Insbesondere kann der Vorsitzende eine Beschlussfas-
Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur ganz   sung oder Wahl jederzeit wiederholen lassen, wenn
oder teilweise abzusehen.                                       er Zweifel am Ergebnis der Abstimmung hat. In diesem
                                                                Fall wird die vorangegangene Abstimmung bzw. die
                                                                vorangegangene Wahl als nicht durchgeführt betrachtet.

                                                                                                                               17
3
  Für den Fall, dass die erste Abstimmung nicht zu einer      Artikel 18 Amtsdauer und Wahl
Wahl führt, ordnet der Vorsitzende eine zweite Ab-
stimmung an, bei welcher die Mehrheit der abgegebenen         1
                                                                Die Mitglieder des Bankrats werden einzeln für eine
Stimmen entscheidet, wobei Enthaltungen nicht als             Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eines dieser
abgegebene Stimmen zählen.                                    Mitglieder wird für eine zweijährige Amtszeit als Präsident
                                                              gewählt. Die Amtsdauer beginnt und endet mit Ab-
                                                              schluss der jeweiligen ordentlichen Generalversammlung.
Artikel 16 Qualifiziertes Mehr für bestimmte Beschlüsse       2
                                                                Drei Mitglieder des Bankrats werden von der Generalver-
                                                              sammlung, vier vom Regierungsrat gewählt.
Folgende Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen           3
                                                                Die vom Regierungsrat getroffenen Wahlen bedürfen der
zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von mindestens             Bestätigung durch den Kantonsrat.
zwei Dritteln der an der Generalversammlung vertretenen       4
                                                                Bei der Wahl der Mitglieder des Bankrats, die durch
stimmberechtigten Aktien:                                     die Generalversammlung gewählt werden, stimmt der Kanton
  die Änderung des Gesellschaftszweckes in den Statuten       mit seinem Aktienanteil nicht mit.
  (Absätze 2 bis 4 von Art. 2 dieser Statuten);               5
                                                                Mitglieder, deren Amtsdauer abgelaufen ist, sind sofort
  die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;       wieder wählbar. Die gesamte Amtszeit der Mitglie-
  eine ordentliche Kapitalerhöhung;                           der des Bankrats ist jedoch auf 16 Jahre beschränkt.
  eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung
  oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss
  Art. 12 des Bankengesetzes vom 8. November 1934;            Artikel 19 Organisation
  die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinla-
  ge oder zwecks Sachübernahme und die Gewährung              1
                                                                Vorbehältlich der Wahl des Präsidenten des Bankrats
  von besonderen Vorteilen;                                   und der Mitglieder des Entschädigungsausschusses
  Schaffung und Erhöhung jeder Art von Titel, mit denen       durch die Generalversammlung konstituiert sich der Bankrat
  ein Anteil am Kapital der Zuger Kantonalbank erworben       selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten.
  werden kann;                                                2
                                                                Der Bankrat bestellt einen Sekretär, welcher nicht
  die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts;          Mitglied des Bankrats zu sein braucht.
  eine Kapitalherabsetzung;                                   3
                                                                Ist das Amt des Präsidenten vakant, so ernennt der Bankrat
  die Auflösung der Gesellschaft;                             für die verbleibende Amtsdauer aus seiner Mitte einen
  die Abänderung dieses Artikels 16 der Statuten betreffend   neuen Präsidenten.
  qualifiziertes Mehr für bestimmte Beschlüsse.

                                                              Artikel 20 Einberufung und Beschlussfassung
3.3 Bankrat
                                                              1
                                                                Der Bankrat versammelt sich auf Einladung des Präsiden-
Artikel 17 Zusammensetzung                                    ten, so oft es die Geschäfte erfordern, oder sofern
                                                              es ein Mitglied unter Angabe der Gründe verlangt, jedoch
1
  Der Bankrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen       mindestens quartalsweise.
höchstens zwei Regierungsratsmitglieder des Kantons Zug       2
                                                                Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesen-
sein dürfen.                                                  heit von wenigstens vier Mitgliedern erforderlich. Kein
2
  Die Mitglieder des Bankrats haben die bundesrechtlichen     Präsenzquorum ist erforderlich für die Anpassungs- und
Anforderungen an ein Mitglied des Oberleitungsorgans          Feststellungsbeschlüsse des Bankrats im Zusammenhang
zu erfüllen.                                                  mit Kapitalerhöhungen.
                                                              3
                                                                Die Beschlüsse des Bankrats werden mit der Mehrheit
                                                              der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit
                                                              hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

18
4
  Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen         Artikel 22 Zeichnungsberechtigung
Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden,
sofern es sich nicht um ein ausserordentliches Geschäft         Der Bankrat bestimmt die Zeichnungsberechtigten und die
handelt oder nicht ein Mitglied die mündliche Bera-             Art der Zeichnung. Zur verbindlichen Zeichnung namens
tung verlangt. In dringlichen Fällen kann immer ein Beschluss   der Bank sind die Unterschriften von zwei Zeichnungsbe-
auf dem Zirkularweg gefällt werden.                             rechtigten notwendig.
5
  Der Bankrat legt die Modalitäten der Beschlussfassung
im Organisationsreglement fest.
6
  Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Proto-          Artikel 23 Delegation und Organisationsreglement
koll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu
unterzeichnen ist.                                              1
                                                                  Der Bankrat kann die Geschäftsführung nach Massgabe
                                                                eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil
                                                                an Ausschüsse, einzelne Mitglieder oder an andere natür-
Artikel 21 Aufgaben und Befugnisse des Bankrats                 liche Personen übertragen, soweit dieser Übertragung
                                                                keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Dem Bankrat stehen die nicht delegierbare Oberleitung           2
                                                                  Das Nähere über den Geschäftsbetrieb wird im Organi-
der Bank sowie die oberste Aufsicht und Kontrolle der           sationsreglement bestimmt.
Geschäftsführung zu. In diesem Rahmen hat er insbeson-
dere folgende unübertragbaren und unentziehbaren
Aufgaben:                                                       Artikel 24 Vergütung
1. Erstellung des Geschäftsberichtes und des Vergütungs-
   berichtes sowie Vorberatung und Beschlussfassung             1
                                                                  Die Generalversammlung genehmigt jährlich auf Antrag
   über die der Generalversammlung zu unterbreitenden           des Bankrats den maximalen Gesamtbetrag der
   Anträge und Ausführung ihrer Beschlüsse.                     Vergütung des Bankrats für die Dauer bis zur nächsten
2. Erlass der für den Geschäftsbetrieb und die Kompetenz-       ordentlichen Generalversammlung. Der Bankrat kann
   abgrenzung erforderlichen Reglemente und Weisungen,          der Generalversammlung abweichende und zusätzliche
   insbesondere des Organisationsreglements.                    Anträge in Bezug auf die gleiche oder andere Zeit-
3. Beschlussfassung über die Strategie der Bank und über        perioden zur Genehmigung vorlegen.
   andere gemäss Organisationsreglement dem Bankrat             2
                                                                  Genehmigt die Generalversammlung einen Antrag des
   vorbehaltene Gegenstände.                                    Bankrats nicht, setzt der Bankrat den entsprechenden
4. Erlass der Grundsätze für das Rechnungswesen, die            (maximalen) Gesamtbetrag oder (maximale) Teilbeträge
   Finanz- und Risikokontrolle sowie die Finanzplanung,         unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren fest
   insbesondere die Zuteilung von Eigenmitteln und Risiko-      und unterbreitet den oder die so festgesetzten Beträge der-
   kapital für die Geschäftstätigkeit.                          selben Generalversammlung, einer nachfolgenden
5. Wahl und Abberufung der aufsichtsrechtlichen Prüfge-         ausserordentlichen Generalversammlung oder der nächsten
   sellschaft.                                                  ordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung.
6. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Geschäfts-            3
                                                                  Ungeachtet der Bestimmungen der vorstehenden Ab-
   leitung.                                                     sätze kann die Bank Vergütungen vor der Genehmigung
7. Wahl und Abberufung des Leiters der Internen Revision.       durch die Generalversammlung unter Vorbehalt der
8. Überwachung der mit der Geschäftsführung und Vertre-         nachträglichen Genehmigung ausrichten.
   tung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf          4
                                                                  Die Mitglieder des Bankrats erhalten eine Basisvergütung
   die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und          sowie Zulagen für Funktionen und für Mitgliedschaften
   Weisungen.                                                   in Ausschüssen gemäss einem vom Bankrat zu erlassenden
9. Beschlussfassung über alle Geschäfte, die gemäss             Reglement. Die Spesen werden pauschal gemäss
   ZGKBG, OR, Aufsichtsrecht oder Statuten nicht                einem vom Bankrat zu erlassenden Reglement entschädigt.
   der Generalversammlung oder einem anderen Organ              5
                                                                  Für besondere Aufgaben kann der Bankrat Sondervergü-
   zugeteilt sind.                                              tungen festlegen.
                                                                6
                                                                  Unzulässig sind Abgangsentschädigungen, Vergütungen,
                                                                die im Voraus ausgerichtet werden, sowie Provisionen
                                                                für die Übertragung oder Übernahme von Unternehmen
                                                                oder Teilen davon, die durch die Bank direkt oder in-
                                                                direkt kontrolliert werden.

                                                                                                                        19
Artikel 25 Darlehen und Kredite                                 2
                                                                  Der Entschädigungsausschuss unterstützt den Bankrat
                                                                bei der Festsetzung und Überprüfung der Vergütungspolitik
Allfällige Darlehen und Kredite der Bank an Mitglieder          der Bank sowie des Vergütungssystems für den Bankrat
des Bankrats erfolgen zu marktüblichen Konditionen.             und die Geschäftsleitung. Er bereitet die Anträge des Bank-
Die diesbezüglichen Vorgaben im Bundesgesetz über die           rats an die Generalversammlung für die Vergütung des
Banken und Sparkassen sind einzuhalten.                         Bankrats und der Geschäftsleitung vor. Der Bankrat kann
                                                                dem Entschädigungsausschuss weitere Aufgaben zu-
                                                                weisen. Die Aufgaben und Befugnisse des Entschädigungs-
Artikel 26 Mandate                                              ausschusses sind im Organisationsreglement festzuhalten.
                                                                3
                                                                  Der Bankrat wählt aus seiner Mitte einen Prüfungs- und
1
  Die maximale Anzahl der weiteren Mandate der Mitglie-         Risikoausschuss. Näheres über den Prüfungs- und Risi-
der des Bankrats beträgt:                                       koausschuss ist im Organisationsreglement festgehalten.
  3 Mandate in börsenkotierten Gesellschaften; und              4
                                                                  Der Bankrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere
  7 Mandate in nicht börsenkotierten Gesellschaften oder        Ausschüsse bilden. Dabei sorgt der Bankrat für eine
  in anderen Rechtseinheiten.                                   angemessene Berichterstattung. Näheres über die Aufga-
2
  Der Bankrat erlässt Richtlinien, die unter Berücksichtigung   ben und Zuständigkeiten solcher Ausschüsse wird im
der Funktion des jeweiligen Mitglieds weitere Beschrän-         Organisationsreglement festgehalten.
kungen festlegen.
3
  Als Mandate gelten Mandate im obersten Leitungs- oder
Verwaltungsorgan einer Rechtseinheit, die zur Eintragung        3.4 Geschäftsleitung
ins Handelsregister oder in ein entsprechendes ausländi-
sches Register verpflichtet sind. Mandate in verschie-          Artikel 28 Organisation
denen Rechtseinheiten, die unter einheitlicher Kontrolle oder
gleicher wirtschaftlicher Berechtigung stehen, gelten als       1
                                                                  Der Bankrat bestellt eine Geschäftsleitung, der die
ein Mandat.                                                     Geschäftsführung und, unter Vorbehalt der Vertretungs-
4
  Keine Beschränkungen bestehen bei der Anzahl von Man-         befugnisse des Bankrats und seiner Ausschüsse, die
daten bei Rechtseinheiten, welche durch die Bank                Vertretung der Bank obliegt.
kontrolliert werden oder bei Mandaten, die im Auftrag der       2
                                                                  Die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung
Bank ausgeübt werden, sowie bei Mandaten in                     werden im Organisationsreglement festgelegt.
Vereinen, gemeinnützigen Stiftungen, Familienstiftungen
und Personalfürsorgeeinrichtungen.
                                                                Artikel 29 Arbeitsverträge

Artikel 27 Ausschüsse des Bankrats                              Die Arbeitsverträge der Mitglieder der Geschäftsleitung
                                                                werden in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlos-
1
  Der Entschädigungsausschuss besteht aus mindestens            sen, wobei die Kündigungsfrist maximal zwölf Monate
zwei Mitgliedern des Bankrats. Die Mitglieder des               beträgt. Befristete Arbeitsverträge haben eine Höchst-
Entschädigungsausschusses werden von der Generalver-            dauer von zwölf Monaten. Eine Erneuerung ist zulässig.
sammlung für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der
nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Bankrat bezeichnet                 Artikel 30 Vergütung
den Vorsitzenden des Entschädigungsausschusses. Wird
das Amt eines Mitglieds des Entschädigungsaus-                  1
                                                                  Die Generalversammlung genehmigt jährlich auf Antrag
schusses vakant, so ernennt der Bankrat aus seiner Mitte        des Bankrats:
für den Rest der laufenden Amtszeit einen Ersatz.                 den maximalen Gesamtbetrag der festen Vergütung der
                                                                  Geschäftsleitung für das folgende Geschäftsjahr; und
                                                                  den maximalen Gesamtbetrag der variablen Vergütung
                                                                  der Geschäftsleitung für das folgende Geschäftsjahr.
                                                                Der Bankrat kann der Generalversammlung abweichende
                                                                und zusätzliche Anträge in Bezug auf die gleiche
                                                                oder andere Zeitperioden zur Genehmigung vorlegen.

20
2
  Genehmigt die Generalversammlung einen Antrag des            Artikel 31 Darlehen und Kredite
Bankrats nicht, setzt der Bankrat den entsprechenden
(maximalen) Gesamtbetrag oder (maximale) Teilbeträge           Allfällige Darlehen und Kredite der Bank an Mitglieder
unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren fest          der Geschäftsleitung erfolgen zu den jeweils gelten-
und unterbreitet den oder die so festgesetzten Beträge der-    den Personalkonditionen für Mitarbeitende. Die diesbe-
selben Generalversammlung, einer nachfolgenden aus-            züglichen Vorgaben im Bundesgesetz über die Banken
serordentlichen Generalversammlung oder der nächsten           und Sparkassen sind einzuhalten.
ordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung.
3
  Ungeachtet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze
kann die Bank Vergütungen vor der Genehmigung durch            Artikel 32 Mandate
die Generalversammlung unter Vorbehalt der nachträgli-
chen Genehmigung ausrichten.                                   1
                                                                 Mandate der Mitglieder der Geschäftsleitung sind nur
4
  Die Vergütung besteht aus einem festen und einem varia-      ausnahmsweise und im Rahmen der aufsichtsrecht-
blen Teil. Der variable Teil setzt sich zusammen aus           lichen Vorgaben zulässig. Sie sind durch den Bankrat zu
kurzfristigen Vergütungselementen sowie langfristigen          genehmigen. Der Bankrat erlässt Richtlinien.
Vergütungselementen, welche aufgeschobene Vergü-               2
                                                                 Als Mandate gelten Mandate im obersten Leitungs-
tungselemente mit einer Übertragungsfrist von mindestens       oder Verwaltungsorgan einer Rechtseinheit, die zur
drei Jahren seit der Zuteilung enthalten können. Der           Eintragung ins Handelsregister oder in ein entsprechendes
variable Teil ist abhängig vom Erreichen individueller und     ausländisches Register verpflichtet sind. Mandate
kollektiver, kurz- und langfristiger Leistungs- und Erfolgs-   in verschiedenen Rechtseinheiten, die unter einheitlicher
ziele, welche der Bankrat regelmässig festlegt.                Kontrolle oder gleicher wirtschaftlicher Berechtigung
5
  Die Vergütung kann teilweise in Form von Beteiligungs-       stehen, gelten als ein Mandat.
rechten an der Bank oder in Form von darauf basie-
renden Derivaten und anderen Finanzinstrumenten aus-
gerichtet werden.                                              3.5 Aktienrechtliche Revisionsstelle und
6
  Bedingte und aufgeschobene Vergütungsbestandteile                aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft
sind der Vergütung zum steuerlich massgebenden
Wert anzurechnen. Der Bankrat legt die Zuteilungs-, Über-      Artikel 33 Wahl sowie Befugnisse und Pflichten
tragungs-, Sperr-, Ausübungs- und Verfallsbedingungen
fest. Sie können vorsehen, dass aufgrund des Eintritts im      1
                                                                 Die aktienrechtliche Revisionsstelle wird vom Regierungsrat
Voraus bestimmter Ereignisse wie der Beendigung                für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie muss
eines Arbeits- oder Mandatsverhältnisses die Übertra-          die besonderen fachlichen Voraussetzungen des Bundesrechts
gungs- und Ausübungsbedingungen weiter gelten,                 an eine Revisionsstelle erfüllen. Die vom Regierungsrat
verkürzt oder aufgehoben werden, Vergütungen unter             getroffene Wahl bedarf der Bestätigung durch den Kantonsrat.
Annahme der Erreichung der Zielwerte ausgerichtet              Die Wahl der vom Regierungsrat gewählten aktien-
werden oder Vergütungen verfallen.                             rechtlichen Revisionsstelle erfolgt auf Vorschlag des Bank-
7
  Die Bank ist ermächtigt, jedem Mitglied, das nach dem        rats. Die Amtsdauer beginnt und endet mit Abschluss
Zeitpunkt der Genehmigung der Vergütungen durch                der jeweiligen ordentlichen Generalversammlung. Die Re-
die Generalversammlung in die Geschäftsleitung eintritt        visionsstelle ist nach Ablauf der Amtszeit sofort wieder
oder dessen Funktion innerhalb der Geschäftsleitung            wählbar.
verändert wird, für diese Periode einen Zusatzbetrag aus-      2
                                                                 Die Befugnisse und Pflichten der aktienrechtlichen Revi-
zurichten, wenn die bereits genehmigte Vergütung               sionsstelle werden durch die Bestimmungen des an-
für dessen Vergütung nicht ausreicht. Der Zusatzbetrag         wendbaren Bundesrechts geregelt. Die aktienrechtliche
darf je Vergütungsperiode 30 Prozent des jeweils               Revisionsstelle kann zugleich auch aufsichtsrechtliche
letzten genehmigten Maximalbetrags der Gesamtvergü-            Prüfgesellschaft sein.
tung der Geschäftsleitung nicht übersteigen.                   3
                                                                 Der Bankrat wählt eine von der Eidgenössischen Revisions-
8
  Unzulässig sind Abgangsentschädigungen, Vergütungen,         aufsichtsbehörde RAB anerkannte Revisionsgesellschaft
die im Voraus ausgerichtet werden, sowie Provisionen           als aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft. Die Aufgaben der
für die Übertragung oder Übernahme von Unternehmen             aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft richten sich nach
oder Teilen davon, die durch die Bank direkt oder              den entsprechenden Bestimmungen des Bundesrechts.
indirekt kontrolliert werden.

                                                                                                                         21
Sie können auch lesen