Energieausweis: Fragen und Antworten
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Ansprechpartnerin: Frau Lorengel E-Mail: umweltamt@giessen.de Tel: 0641 306-2113 Fax: 0641 306-2191 Internet: www.giessener-gebaeudepass.de (Stand: Februar 2008) Bild-Quelle: Dena Energieausweis: Fragen und Antworten 1. Was ist ein Energieausweis für Gebäude? 2. Begriff Energieeffizienz 3. Was ist das Ziel des Energieausweises für Gebäude? 4. Wie sieht ein Energieausweis aus? 5. Was ist der Unterscheid zwischen einem Bedarfs- und einem Verbrauchsausweis? 6. Wie bekomme ich einen Energieausweis? 7. Wie kann ich einen zugelassenen Energieausweis-Aussteller in meiner Region finden? 8. Wie viel kostet ein Energieausweis? 9. Energieausweis zum Dumpingpreis 10. Wie sind die beiden Formen der Energieausweise zu bewerten? 11. Ersetzen die Energieausweise die Energieberatung vor Ort, die vom Bundesamt für Wirtschaft gefördert wird? 12. Ab wann brauchen Gebäude- und Wohnungseigentümer einen Energieausweis und kann ich jetzt schon einen solchen ausstellen lassen? 13. In welchen Fällen wird ein Energieausweis benötigt? 14. Wie lange ist ein ausgestellter Energieausweis gültig? 15. Was geschieht, wenn die Vorgaben der EnEV nicht eingehalten werden? 16. Welche Rechte können Mieter aus dem Energieausweis ableiten? Sind z.B. Mietminderungen bei hohen Heizkosten zu erwarten?
–2– 1. Was ist ein Energieausweis für Gebäude? Ein Energieausweis für Gebäude ist ein Ausweis über die Energieeffizienz eines Gebäudes. Mit Hilfe des Energieausweises können Gebäude energe- tisch miteinander verglichen werden. Es gibt keinen Unterschied zwischen Energieausweis und Energiepass. Bei- des sind Synonyme. Die EU-Gebäuderichtlinie und die Energieeinsparverord- nung (EnEV 2007) verwenden den Begriff Energieausweis. In Deutschland ist der Begriff Energiepass jedoch schon früher üblich gewesen. So gab es schon vor der Verabschiedung der EU-Richtlinie zahlreiche lokale Energie- pässe. Der Gießener Gebäudepass ist lokal aktiv in Stadt und Landkreis Gie- ßen, betrachtet allerdings das Gebäude aus gesamtheitlicher Sicht: Energie und Gesundheit. Er nutzt die schon seit Jahren vom Bundesamt für Wirt- schaft geförderte Energieberatung vor Ort. Diese Energieberatung ist für Sa- nierungswillige interessant, da sie bei den Maßnahmenvorschlägen sehr ins Detail geht. Merke: Der Gießener Gebäudepass ist mehr als ein Energieausweis (Werkstattbericht) und freiwillig. 2. Begriff Energieeffizienz Energieeffizienz: bestimmten Nutzen (warmes Haus, kalter Kühlschrank usw.) mit möglichst wenig Energie erreichen. 3. Was ist das Ziel des Energieausweises für Gebäude? Ziel des Energieausweises ist es, Markttransparenz im Gebäudebereich zu erzielen. Der Energieausweis weist die Energieeffizienz als Qualitätsmerkmal eines Gebäudes aus und macht somit den Energiebedarf „sichtbar“. Er ist vergleichbar mit dem Energielabel für Geräte, z.B. Kühlschränke. Merke: Der Energieausweis ist die Kühlschrank-Klassenbewertung für Häuser. 4. Wie sieht ein Energieausweis aus? Aufbau und Inhalt von Energieausweisen sind einheitlich. Der Energieaus- weis enthält auf vier Seiten, die wesentlichen Gebäudedaten, das „Energie- label“ sowie leicht verständliche Vergleichswerte und Modernisierungsemp- fehlungen. Ein entsprechendes Formularmuster ist in den Anhängen der Energieeinsparverordnung enthalten. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz müssen in Form von individuellen Modernisierungstipps ent- halten sein. Diese geben dem Gebäudeeigentümer erste wichtige Hinweise über Verbesserungsmöglichkeiten, ersetzen häufig jedoch keine ausführliche Energieberatung. Ein Formularmuster ist gesetzlich vorgegeben, kann also nicht beliebig gestaltet werden. Dieses Pflichtdokument darf nicht bezu- schusst werden. Wenn nur energetische Sanierungen und kein Verkauf oder Vermietung vor- gesehen sind, ist eine detaillierte Energieberatung vor Ort, wie es der Gieße- ner Gebäudepass als Modul Energie anbietet, sinnvoll. Sind die empfohlenen Maßnahmen dann umgesetzt, kann ohne viel Aufwand vom Energiebrater Merke: nur vierseitiges Formular, Modernisierungstipps, nicht detailliert, Daten kann der Eigentümer bereitstellen.
–3– das Formular für den bedarfsgerechten Energieausweis gegen eine geringe Aufwandsentschädigung ausgefüllt werden. 5. Was ist der Unterschied zwischen einem Bedarfs- und einem Verbrauchsausweis? Für Neubauten sowie bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten, in deren Verlauf eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, müssen Energieausweise auf der Grundlage des berech- neten Energiebedarfs ausgestellt werden. Für Bestandsgebäude – Wohn- wie Nichtwohngebäude – können Energie- ausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmäßig berechneten Ener- giebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden. Für beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt. Zusätzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in DIN-Normen geregelt. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde (klein, alt unsaniert). Hier sind nur Be- darfsausweise zulässig, es sei denn, beim Bau selbst oder durch spätere Mo- dernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutz- verordnung von 1977 erreicht. Zudem sieht die EnEV 2007 eine Über- gangsfrist vor, sodass in der Zeit zwischen dem 25.04.2007 und dem 01.10.2008 für alle Gebäude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht. Energieausweise werden in der Regel für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Gebäudeteile oder Wohnungen erstellt. Ausnahmen gibt es nur für Wohngebäude, bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche Zwecke genutzt wird. In diesen Fällen ist je ein Energieausweis für den Wohngebäu- deteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen. Merke: Der Unterschied besteht in dem Aufwand bei der Datenerhebung und der Berechnung: Der Verbrauchsausweis basiert auf dem Energieverbrauch der letzten drei Jahre. Der Bedarfsausweis beruht auf einer ingenieurmäßigen Berechnung des Energiebedarfs basierend auf standardisierte Gebäude und Anlagenwerte. 6. Wie bekomme ich einen Energieausweis? Um zu einem Energieausweis zu kommen, ist kein Amt oder eine Behörde notwendig. Das Verfahren ist ganz einfach. Der Hauseigentümer beauftragt einen zugelassenen Energieausweis-Aussteller. Dieser erhält die Gebäude- daten vom Eigentümer oder nimmt die Daten vor Ort auf und erstellt einen Energieausweis. Dieser wird dem Eigentümer übergeben oder zugeschickt. 7. Wie kann ich einen zugelassenen Energieausweis-Aussteller in meiner Region finden? Die Deutsche Energie-Agentur pflegt eine bundesweite Ausstellerdatenbank (siehe Expertensuche unter http://www.dena-energieausweis.de), die über ein Suchformular auf den Internetseiten der Deutschen Energie-Agentur zu-
–4– gänglich ist. Das Bundesamt für Wirtschaft hat ebenfalls eine Datenbank (http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energiesparberatung/index.html) und das Deutsche Energieberaternetzwerk e.V. unter http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energiesparberatung/index.html. Die Energieberater dieses Netzwerkes bemühen sich um Qualitätskontrolle bei den Beratungen. Auch die Stadtwerke Gießen erstellen Energieausweise. Angebote sind auf Anfrage unter Telefon 0641/708-1177 erhältlich. 8. Wie viel kostet ein Energieausweis? Es gibt vom Gesetzgeber keinerlei Vorgaben bzgl. der Kosten von Energie- ausweisen. Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln. Die weniger aufwendigen auf Verbrauchsdaten basieren- den Ausweise sind ab 30 Euro, abhängig von der Hausgröße, erhältlich. Für die berechneten und damit aufwendigeren Bedarfsausweise, in der Regel auch mit Termin vor Ort, ist mit Kosten über 300 Euro zu rechnen. Merke: Bedarfsausweise sind aus gutem Grund teurer als Verbrauchsausweise. 9. Energieausweis zum Dumpingpreis "Energieausweis nur 9,90 Euro": so bewerben einzelne Firmen die Erstellung von Energieausweisen für Gebäude. Die Eigentümer müssen lediglich einen Internet-Fragebogen über den Energieverbrauch der letzen drei Jahre aus- füllen und wenig später liegt der fertige "Energieausweis" in ihrem Briefkas- ten. Kein Vor-Ort-Termin, kein großer Aufwand - allerdings oftmals kein gül- tiger Energieausweis! Der Energieausweis zum Dumpingpreis erweist sich oft als eine Mogelpa- ckung. Wer hier geizt, kann eine böse Überraschung erleben. Die Vorlage eines nicht vollständigen Ausweises kann mit Bußgeldern von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Es werden Energieausweise angeboten, die nicht den gesetzlichen Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) ent- sprechen und deshalb ungültig sind. Der Eigentümer sollte die Qualität und die Gültigkeit des angebotenen Energieausweises vor der Beauftragung prü- fen (siehe unter 4. „Wie sieht der Energieausweis aus“) Merke: Bußgeld bei unvollständigen oder falschen Energieausweisen. 10. Wie sind die beiden Formen der Energieausweise zu bewerten? Grundsätzlich haben Eigentümer die Möglichkeit, zwischen zwei Varianten zu wählen: Beim Bedarfsausweis ermittelt ein Fachmann den rechnerischen Energiebedarf und dokumentiert den energetischen Zustand des Gebäudes. Dabei werden die Qualität der Gebäudehülle – wie Fenster, Decken und Au- ßenwände – sowie der Heizungsanlage und des Energieträgers berücksich- tigt. Die Initiative Gießener Gebäudepass empfiehlt, die vorhandene Heiz- technik und die Qualität von Wänden und Fenstern vor Ort vom Aussteller prüfen zu lassen.
–5– Dagegen beruht der Verbrauchsausweis auf dem Energieverbrauch der vergangenen drei Jahre. Das Ergebnis dieses Ausweistyps hängt somit stark vom individuellen Nutzerverhalten ab und ist daher meist weniger aussage- kräftig. Die Initiative Gießener Gebäudepass empfiehlt den Bedarfsausweis. Zum besseren Verständnis kann der Vergleich eines Autokaufes herangezogen werden: Wer ein Auto kauft, will schließlich wissen, wie viel das Fahrzeug im Durchschnitt auf 100 Kilometer benötigt und nicht, wie viel Kraftstoff bisher verbraucht wurde. Selbst ein Gebäude mit hohem Energiebedarf kann auf dem Papier wie ein Sparmodell aussehen, wenn es nur wenig genutzt wird! Merke: Ist der Energieausweis erforderlich, dann ist der Bedarfsausweis dem Verbrauchs- ausweis vorzuziehen! 11. Ersetzen die Energieausweise die Energieberatung vor Ort, die vom Bundesamt für Wirtschaft gefördert wird? Nein! Der vierseitige Energieausweise und damit die theoretisch gegebene Vergleichsmöglichkeit mit dem Nachbarn kann zur Sanierung von Gebäuden nur den ersten Anstoß geben. Detailliert informieren über Fördermöglichkeiten, technische Varianten sowie der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung von einzelnen energetischen Sanierungs- maßnahmen kann in der Regel nur die Energieberatung vor Ort mit um- fangreicher Berichtsform. Dem sanierungswilligen Altbaubesitzer empfiehlt die Initiative Gießener Gebäudepass daher das so genannte Energiemodul, nämlich die Energieberatung vor Ort zu nutzen und bei späterem Verkauf oder Vermietung mit den schon ermittelten Daten zusätzlich das Formular des Energieausweises ausfüllen zu lassen. Dabei wird nur eine geringe Auf- wandsentschädigung fällig und man erhält den Bedarfsausweis. 12. Ab wann brauchen Gebäude- und Wohnungseigentümer einen Energieausweis und kann ich jetzt schon einen sol- chen ausstellen lassen? Für Neubauten und wesentliche Umbauten ist ein Energiebedarfsausweis heute schon Pflicht. Bei Verkauf oder Vermietung von Wohngebäuden, die bis 1965 fertig gestellt worden sind, ist Interessenten ab dem 1. Juli 2008 ein Energieausweis zu- gänglich zu machen. Ein halbes Jahr später – ab dem 1. Januar 2009 – gilt dies auch für alle übrigen Wohngebäude. Auch für Nichtwohngebäude müssen ab dem 1. Juli 2009 im Verkaufs- oder Vermietungsfall Energieausweise ausgestellt werden. Ab dann müssen auch in öffentlichen Gebäuden mit regelmäßigem Publikumsverkehr Energieaus- weise gut sichtbar ausgehängt werden. 13. In welchen Fällen wird ein Energieausweis benötigt? Wenn Gebäude oder Gebäudeteile (Wohnungen, Nutzeinheiten) neu gebaut, verkauft, verpachtet oder vermietet oder geleast werden. Bei Modernisie-
–6– rungen, An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden, wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmäßige Berech- nung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, die eine kosten- günstige Ausstellung des Ausweises ermöglicht. In öffentlichen Gebäuden (Rathäuser, Schulen, Krankenhäuser etc.) mit mehr als 1000 m² Nettogrundfläche und regelmäßigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehängt werden. Für kleine Gebäude mit weni- ger als 50 m² Nutzfläche müssen keine Energieausweise ausgestellt werden. Findet in einem Gebäude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gründe, die zur Ausstellung verpflichten, besteht kein gesetz- licher Zwang, einen Energieausweis auszustellen. Die Ausstellung von frei- willigen Energieausweisen, z. B. zur Vorbereitung einer energetischen Mo- dernisierung ist jedoch möglich. 14. Wie lange ist ein Energieausweis gültig? Ein Energieausweis gilt im Regelfall 10 Jahre. Alle 10 Jahre müssen neue Energieausweise ausgestellt werden. Sinnvoll ist auch eine Aktualisierung bei Sanierungsmaßnahmen, die den energetischen Standard verbessert haben. 15. Was geschieht, wenn die Vorgaben der EnEV nicht eingehalten werden? Die Nichteinhaltung der EnEV wird als Ordnungswidrigkeit belangt. Dabei gilt sowohl ein vorsätzlich oder fahrlässig falsch ausgestellter Energieausweis, als auch die Ausstellung eines Energieausweises ohne entsprechende Be- rechtigung gemäß EnEV als ordnungswidrig. Ein Eigentümer wird belangt, wenn der Energieausweis dem Interessenten nicht vorgelegt wird, d.h. wenn Sie von jemandem angezeigt werden. 16. Welche Rechte können Mieter aus dem Energieausweis ab- leiten? Sind z.B. Mietminderungen bei hohen Heizkosten zu erwarten? Der Energieausweis dient lediglich der Information der zukünftigen Nutzer über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes. Der Miet- bzw. Kaufinteres- sent kann damit verschiedene Gebäude hinsichtlich des energetischen Zu- standes vergleichen. Der zukünftige Verbrauch und die entsprechenden Energiekosten des Nutzers lassen sich aus dem Energieausweis jedoch nicht ableiten. Entsprechend lassen sich auch keine Forderungen einklagen oder durch Mietminderung durchsetzen. Der Nutzer hat ebenfalls keinerlei An- spruch auf Umsetzung der im Energieausweis enthaltenen Modernisierungs- tipps. Achtung !!! Für denkmalgeschützte Gebäude besteht keine Pflicht, Energieausweise dem Käufer oder Mietinteressenten vorzulegen.
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