Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum - Gemeinsamen Antrag 2020 1 - Förderung

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Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum - Gemeinsamen Antrag 2020 1 - Förderung
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   Erläuterungen und
  Ausfüllhinweise zum
Gemeinsamen Antrag 2020
Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum - Gemeinsamen Antrag 2020 1 - Förderung
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Weitere Informationen erhalten Sie

zu den Rechtsgrundlagen und zu Formularen bzw. Vordrucken zum Gemeinsamen Antrag unter
 http://www.ga.landwirtschaft-bw.de

über FIONA (Flächeninformationen und Online-Antrag)
 http://www.fiona-antrag.de

bei der unteren Landwirtschaftsbehörde innerhalb Ihres zuständigen Landratsamtes
 http://www.landwirtschaftsverwaltung-bw.de

bei den Regierungspräsidien – Abteilung 3 Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinär- und Lebensmittelwesen
 http://www.landwirtschaftsverwaltung-bw.de

bei der Naturschutzverwaltung, insbesondere zur Landschaftspflegerichtlinie
 www.naturschutz-bw.de

bei der Forstverwaltung, insbesondere zur Umweltzulage Wald und zur Einkommensverlustprämie
 http://www.forstbw.de

bei der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) hinsichtlich Ihrer Zahlungsansprüche
 http://www.zi-daten.de

bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Zusammensetzung der Zahlungsbeträge, die gemäß EU-Recht und
dem Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz im Internet veröffentlicht werden
 http://www.agrar-fischerei-zahlungen.de

in der BMEL-Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland, Ausgabe 2015“ mit Überblick über die EU-
Agrarreform 2015 und die Ausgestaltung der Direktzahlungen
 https://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.Foerderung,Lde/Startseite/Agrarpolitik/Broschueren+zur+Agrarpolitik

über den Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum 2014-2020 (MEPL III)
 http://www.mepl.landwirtschaft-bw.de

Herausgeber:   Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR)
               Kernerplatz 10
               70182 Stuttgart
               http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de

Text:          MLR
Druck-Nr.:     01-2020-25
Druck:         Bonifatius-GmbH, 33100 Paderborn

                      Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
                      Raums: Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete im Rahmen folgen-
                      der Maßnahmen: Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tier-
                      wohl (FAKT), Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL), Landschaftspflege-
                      richtlinie (LPR) und Umweltzulage Wald (UZW).
Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum - Gemeinsamen Antrag 2020 1 - Förderung
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 Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum
       Gemeinsamen Antrag 2020
Grundsätzliches zur Antragstellung                                                                       2
I.     Stammdaten und Allgemeine Angaben                                                                 3
II.    Flächenangaben                                                                                    6
       II.1    Grafische Angaben von Schlägen, Ökologischen Vorrangflächen und Landschaftselementen      6
       II.2    Flurstücksverzeichnis (FIONA-FSV)                                                         9
       II.3    Landschaftselemente                                                                      19
       II.4    Länderübergreifende grafische Antragstellung                                             20
       II.5    Zusätzliche Informationen zur Dauergrünlandentstehung                                    21
III.   Direktzahlungen (DZ) gemäß Titel III und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013                     22
       III.1 Allgemeine Hinweise                                                                        22
       III.2 Aktivierung von Zahlungsansprüchen                                                         25
       III.3 Basis- und Greeningprämie                                                                  27
       III.4 Umverteilungsprämie (UVP)                                                                  29
       III.5 Junglandwirteprämie                                                                        29
       III.6 Kleinerzeugerregelung                                                                      31
       III.7 Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve                                31
       III.8 Übertragung von Zahlungsansprüchen                                                         34
IV.    Angaben zum Hopfenanbau                                                                          36
V.     Flächenmaßnahmen im Rahmen des Maßnahmen- und Entwicklungsplans für den ländlichen Raum          36
       Baden-Württemberg (MEPL III)
       V.1     Fördervoraussetzungen, Auflagen/Verpflichtungen und ergänzende Hinweise zum Förderpro-   37
               gramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT)
       V.2     Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL)                                                    62
       V.3     Landschaftspflegerichtlinie (LPR)                                                        63
       V.4.    Umweltzulage (UZW)                                                                       65
VI.    Auszahlungsantrag im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (UUG)             66
VII.   Cross Compliance Verpflichtung im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen      67
       (WBF)
VIII. Pheromonförderung im Weinbau (PHW)                                                                67
IX.    Förderung Handarbeitsweinbau - (HWB)                                                             68
X      Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten nach SchALVO                        70
XI.    Förderprogramm für Dauergrünlandsteillagen ab 25 % Hangneigung                                   72
       - Steillagenförderung Dauergrünland - (SLG)
XII.   Allgemeines zur De-minimis-Verwaltung und den De-minimis-Beihilfen                               73
XIII. Einkommensverlustprämie (EVP)                                                                     76
XIV. Sanktionen                                                                                         76
       XIV.1 Sanktionen bei den Direktzahlungen und flächen- und tierbezogenen Maßnahmen des            76
             MEPL III
       XIV.2    Sanktionen bei der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen                       79
XV.    Cross Compliance (Direktzahlungen und flächen- und tierbezogene Maßnahmen des MEPL III sowie     80
       des Weinbaus)
Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum - Gemeinsamen Antrag 2020 1 - Förderung
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 Grundsätzliches zur Antragstellung
FIONA (Flächeninformation und Online-Antrag) ist                     verordnung nach dem 31. März eines Jahres bis zum
seit dem Jahr 2015 das einzige Verfahren zur Antrag-                 31. Dezember des jeweiligen Jahres nachgereicht werden.
stellung. Dies gilt auch für eine nachträgliche Beantra-             Bitte beachten Sie des Weiteren, dass im Falle der Phero-
gung einzelner Maßnahmen. Die Daten und Erklärun-                    monförderung im Weinbau (siehe Kapitel VIII - Phero-
gen des Gemeinsamen Antrags 2020 müssen Sie deswe-                   monförderung im Weinbau) zwingend zu berücksichtigen
gen in elektronischer Form über FIONA (www.fiona-                    ist, dass der Gemeinsame Antrag vor Durchführung der
antrag.de) an die Landwirtschaftsverwaltung übermit-                 Maßnahme zu stellen ist.
teln.
                                                                     Antragsberechtigt sind in der Regel – je nach Maßnahme
Sie beantragen Förder- und Ausgleichsmaßnahmen des Ge-               – landwirtschaftliche und/oder forstwirtschaftliche Unter-
meinsamen Antrags über FIONA, indem Sie                              nehmen. Für alle von einer antragstellenden natürlichen
o die Stammdaten (Name, Anschrift, Rechtsform u.a.)                  oder juristischen Person bewirtschafteten Betriebe darf
  prüfen und ggf. bearbeiten,                                        insgesamt nur ein Gemeinsamer Antrag in Baden-Würt-
o unter Gemeinsamer Antrag  Allgemeine Angaben                      temberg gestellt werden. Anträge auf EU-Direktzahlungen
  die erforderlichen Daten angeben,                                  dürfen für alle Unternehmensflächen in Deutschland zu-
                                                                     sammen nur bei der einen zuständigen Landesstelle (s.u.)
o unter Gemeinsamer Antrag  Auswahl Maßnah-
                                                                     gestellt werden. Das gilt auch für Unternehmen, an denen
  men die jeweiligen Maßnahmen (z.B. DZ, FAKT, AZL
                                                                     mehrere Personen beteiligt sind, unabhängig von deren
  etc.) auswählen, welche Sie beantragen möchten,
                                                                     Rechtsform (Personengesellschaften, e.G. usw.).
o unter Gemeinsamer Antrag  Maßnahmen die er-
                                                                     Bei Unternehmensteilungen dürfen nur dann getrennte Ge-
  forderlichen Detailangaben zu den Maßnahmen ange-
                                                                     meinsame Anträge gestellt werden, wenn die Nachfolgeun-
  ben, welche Sie beantragen möchten,
                                                                     ternehmen steuerrechtlich als selbständige Unternehmen
o Ihre Flächen (Schläge, Teilschläge) im FIONA-GIS                   mit getrennter Gewinnermittlung vom Finanzamt aner-
  einzeichnen und die weiteren erforderlichen Angaben                kannt sind und jeweils von einer anderen antragstellen-
  hierzu im Flurstücksverzeichnis eintragen,                         den Person bewirtschaftet werden (siehe Stammdaten Ab-
o die Daten über FIONA übermitteln und                               schnitt ST des Antrags).
o den ausgedruckten „Komprimierten Gemeinsamen                       Flächen, die Sie in anderen Bundesländern bewirtschaften,
  Antrag“ unterschreiben und fristgerecht beim zu-                   sind zwingend in der Antragssoftware des jeweiligen Bun-
  ständigen Landratsamt, untere Landwirtschaftsbe-                   deslandes grafisch anzugeben (rechtliche Grundlage: Um-
  hörde, einreichen. Je nach beantragter Maßnahme                    setzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbin-
  können noch weitere Anlagen erforderlich sein. Eintra-             dung mit Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014); wei-
  gungen und Unterschrift müssen mit dokumentenech-                  tere Informationen siehe Kapitel II.4).
  ten Stiften vorgenommen werden (kein Bleistift).                   Bitte beachten Sie, dass jede Änderungs- oder Nachmel-
Die Einreichungs-/Ausschlussfrist bei Ihrem zuständigen              dung von Flächen zwingend grafisch über FIONA-GIS er-
Landratsamt für alle im Gemeinsamen Antrag zusammen-                 folgen muss, soweit durch Schlagaufteilung neue Schlag-
gefassten Förder- und Ausgleichsverfahren ist der                    geometrien notwendig sind. Ab dem 20. Juni 2020 sind je-
                     15. Mai 2020.                                   doch Änderungen nur noch schriftlich in Papierform mög-
Eine verspätete Abgabe führt zu Abzügen bzw. zur Ableh-              lich, da eine Einreichung über FIONA ab diesem Zeitpunkt
                                                                     grundsätzlich nicht mehr möglich ist; soweit dabei auch
nung. Bei Einreichung der einzelnen Anträge im Rahmen
des Gemeinsamen Antrags in der Zeit vom 16. Mai bis zum              Geometrien betroffen sind, sind diese ergänzend in
09. Juni 2020 erfolgt eine Kürzung der Beihilfe der mit die-         FIONA-GIS unter „Vorlagen“ abzuspeichern.
sem Gemeinsamen Antrag beantragten Ausgleichsleistun-                Auskünfte gibt Ihnen Ihre zuständige untere Landwirt-
gen. Bei Einreichung nach dem 9. Juni 2020 wird der Ge-              schaftsbehörde im Landratsamt. Zuständig ist das Land-
meinsame Antrag als verfristet abgelehnt. Entsprechendes             ratsamt, in dessen Dienstbezirk sich der Unternehmenssitz
gilt für jeden einzelnen Beihilfeantrag den Sie, nach Ein-           (bei Einzelunternehmen i.d.R. der Wohnsitz der antragstel-
reichung des Gemeinsamen Antrags, nach dem 15. Mai                   lenden Person) und der Betrieb befinden. Befindet sich der
2020 nachmelden (siehe Kapitel XIV Sanktionen). Beach-               Unternehmenssitz nicht am Standort des Betriebes, ist das
ten Sie, dass bei der Landesmaßnahme „Pheromonförde-                 Landratsamt zuständig, in dessen Dienstbezirk der Betrieb
rung im Weinbau“ und bei der „Umstrukturierung und Um-               liegt, also die Bewirtschaftung tatsächlich erfolgt.
stellung von Rebflächen“ der 15. Mai 2020 als Aus-                   Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben in Baden-Würt-
schlussfrist gilt.                                                   temberg, für die ein Gemeinsamer Antrag gestellt wird, ist
Abweichende Regelungen gelten für die SchALVO. Der                   das Landratsamt am Unternehmenssitz zuständig.
Antrag kann bei Inkrafttreten einer neuen Schutzgebiets-
-3-

In Fällen, in denen entweder der Wohnsitz oder der Betrieb           hörde, kann die Behörde am Ort des Betriebs die Zustän-
der antragstellenden Person nicht in Baden-Württemberg               digkeit übernehmen. Soweit ein SchALVO- oder FAKT-
liegen, gelten die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 der             Antrag gestellt wird und der Unternehmenssitz außerhalb
InVeKoS-Verordnung.                                                  Baden-Württembergs liegt, gilt Folgendes:
Danach ist grundsätzlich der Ort der steuerlichen Veranla-           Zuständig ist das Landratsamt, in dessen Bezirk der über-
gung bzw. bei Körperschaften, Personenvereinigungen                  wiegende Teil der land- und forstwirtschaftlichen Flächen
oder Vermögensmassen der Ort der Geschäftsleitung maß-               liegt, die von der antragstellenden Person/dem antragstel-
geblich. Mit Zustimmung der antragstellenden Person und              lenden Unternehmen in Baden-Württemberg bewirtschaf-
im Einvernehmen mit der grundsätzlich zuständigen Be-                tetet werden (vgl. auch Kapitel II.4. zur länderübergreifen-
                                                                     den Antragstellung).

 I.      Stammdaten und Allgemeine Angaben
         Stammdaten (ST) und Gemeinsamer Antrag  Auswahl Maßnahmen (G) /  Allgemeine Angaben (A)

I.1 Stammdaten (ST)                                                  geänderte Angaben zur Betriebsstätte, erfordern keine
Für jede antragstellende Person werden sogenannte                    Neuzuweisung der Unternehmensnummer. Entsprechende
Stammdaten erhoben. Die bei der Landwirtschaftsver-                  Nachweise bei Änderung der Bankverbindung (z.B. Kopie
waltung gespeicherten Daten werden Ihnen in FIONA                    Kontoauszug, Kopie EC-Karte) sind dem „Komprimierten
angezeigt und sind Grundlage des Förderantrags.                      Gemeinsamen Antrag“ beizufügen.
Überprüfen und ergänzen Sie ggf. diese Daten. Alle För-              Alle Förder- und Ausgleichsleistungen, die mit dem Ge-
der- und Ausgleichsmaßnahmen, die aus dem Europäi-                   meinsamen Antrag beantragt werden, können nur über eine
schen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und                Bankverbindung ausgezahlt werden.
dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwick-               Im Abschnitt ST5 ist anzugeben, ob es sich bei der angege-
lung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden, grei-            benen Bankverbindung um das Geschäftskonto handelt.
fen auf diese Daten zurück, so z.B. auch investive Maßnah-           Bei dem Geschäftskonto handelt es sich um das Konto,
men.                                                                 über das die geschäftlichen Ein- und Auszahlungen des Un-
Ändern sich die von Ihnen angegebenen Stammdaten,                    ternehmens abgewickelt werden. Das Geschäftskonto kann
nachdem Sie den Gemeinsamen Antrag eingereicht haben,                bei Einzelunternehmen das Privatkonto der/des Betriebsin-
teilen Sie bitte diese Änderungen zusammen mit den ent-              haberin/Betriebsinhabers sein. Sofern die in den Stammda-
sprechenden Nachweisen unverzüglich schriftlich der zu-              ten angegebene Bankverbindung nicht das Geschäftskonto
ständigen unteren Landwirtschaftsbehörde mit.                        ist, ist die Landwirtschaftsverwaltung nach § 2 der Mittei-
Zur Abwicklung des Gemeinsamen Antrags ist es unerläss-              lungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S.
lich, dass Ihnen eine Unternehmensnummer (Registrier-                1554) verpflichtet, dies der Finanzbehörde zu melden.
bzw. Betriebs-Nr.) erteilt wird. Die Erteilung erfolgt durch         Diese kann daraufhin die ordnungsgemäße Versteuerung
die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde.                        der Beihilfen prüfen. (§ 2 der Mitteilungsverordnung),
                                                                     siehe hierzu auch die Erklärung in FIONA Abschnitt E2,
Betriebliche Veränderungen
                                                                     letzter Absatz.
Sofern ein Wechsel in der Betriebsinhaberschaft oder an-
                                                                     Rechtsform (ST2)
dere betriebliche Veränderungen (Änderung der Rechts-
/bzw. Unternehmensform, Wohnorts- und Namensände-                    In diesem Abschnitt wird Ihnen die von der Verwaltung für
rungen) vorliegen, ist eine Antragstellung unter der bishe-          Ihren Betrieb gespeicherte Unternehmens-/Rechtsform an-
rigen Unternehmensnummer bzw. mit den alten Stammda-                 gezeigt. Sollten sich hier Änderungen ergeben haben, teilen
ten nicht zulässig (vgl. Abschnitt ST6 in FIONA). Sie müs-           Sie die neue Unternehmens-/Rechtsform bitte über das For-
sen zunächst diese betrieblichen Veränderungen mit geeig-            mular „Betriebliche Veränderungen“ der zuständigen unte-
neten Nachweisen unter Verwendung des in FIONA ver-                  ren Landwirtschaftsbehörde schriftlich mit. Eine Antrag-
fügbaren Formulars „Betriebliche Veränderungen“ bei Ih-              stellung in FIONA ist erst zulässig, wenn diese Änderun-
rer zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde schriftlich           gen in der Unternehmensdatei der Verwaltung eingetragen
anzeigen. In der Regel teilt Ihnen die untere Landwirt-              sind und Sie ggf. eine neue Unternehmensnummer erhalten
schaftsbehörde nach den Änderungen der Daten eine neue               haben (s.o.).
Unternehmensnummer zu. Unter der neuen Nummer bzw.                   Tierhaltung in weiteren Betriebsstätten mit eigener
mit den geänderten Stammdaten können Sie nun einen Ge-               HIT-Nr. (ST4)
meinsamen Antrag über FIONA stellen.                                 Bei der Haltung von Tieren in mehreren Betriebsstätten mit
Sonstige Änderungen teilen Sie der unteren Landwirt-                 weiteren Registriernummern in HIT sind bei ST4 für jede
schaftsbehörde über die Korrekturfelder der Abschnitte ST,           weitere HIT-Registriernummer das Bundesland, die wei-
ST1 und ST3 bis ST5 in FIONA mit. Diese sonstigen Än-                tere HIT-Registriernummer sowie die Postleitzahl und der
derungen, wie z.B. eine geänderte Bankverbindung oder                Ort anzugeben.
-4-

I.2 Auswahl Maßnahmen (G)                                          Das im Unternehmen gehaltene Pensionsvieh müssen Sie
Unter G1 wählen Sie die Maßnahmen des Gemeinsamen                  hierbei mit dem entsprechend der Haltungsdauer festgeleg-
Antrags aus, welche Sie beantragen möchten. Nachdem Sie            ten Faktor berechnen und eintragen. Bitte runden Sie den
die entsprechenden Maßnahmen gekennzeichnet und diese              Durchschnittsbestand kaufmännisch auf ganze Zahlen.
Seite gespeichert haben, finden Sie unter Gemeinsamer              Sofern im Antragsjahr absehbar ist, dass der tatsächliche
Antrag  Maßnahmen, die Seiten für die Detailangaben               Durchschnittsbestand vom ursprünglich im Gemeinsamen
der jeweiligen Maßnahmen.                                          Antrag angegebenen Durchschnittsbestand wesentlich ab-
Soweit Sie Tiere in Ihrem Unternehmen halten, wählen Sie           weicht, ist der neue voraussichtliche Durchschnittsbestand
bitte in Abschnitt G2 „ja“ aus.                                    dem Landratsamt schriftlich mitzuteilen. Die Erklärung be-
                                                                   züglich dieser Mitteilungsverpflichtung finden Sie in Ab-
I.3 Allgemeine Angaben (A)
                                                                   schnitt A8, Ziffer 02. Förderleistungen bei einzelnen Maß-
Die allgemeinen Angaben sind vollständig auszufüllen,              nahmen des FAKT und Ausgleichsleistungen aufgrund der
sonst kann keine Bewilligung der beantragten Maßnahmen             SchALVO sind nur möglich, soweit bestimmte, über die
erfolgen. Die Angaben sind förderrelevant bzw. für die             gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Viehbesatz-
Überprüfung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross               grenzen eingehalten werden.
Compliance) von Bedeutung.
                                                                   Zu Ihrer Information finden Sie die jeweils relevanten GV-
Angaben zu einer weiteren Antragstellung außerhalb                 /RGV-Schlüssel in FIONA im Abschnitt A8.
Baden-Württembergs (A2)
                                                                   Wichtige Hinweise zur RGV- bzw. GV-Berechnung:
Wenn Sie auch außerhalb Baden-Württembergs Anträge
                                                                   Für Rinder sind die Daten des Herkunftssicherungs- und
auf eine durch die EU mitfinanzierte Förderung aus dem
                                                                   Informationssystems für Tiere (HIT) im jeweils aktuellen
EGFL oder dem ELER stellen und Sie dort zusätzlich eine
                                                                   Antragsjahr Basis für die Berechnung des Tierbestandes
Betriebsnummer erhalten haben, tragen Sie die Betriebs-
                                                                   bzw. der Viehbesatzdichte. Für andere Tierarten werden
nummer, die zuständige Dienststelle sowie die beantragten
                                                                   Ihre Angaben im Gemeinsamen Antrag, Abschnitt A8, zu-
Maßnahmen bitte hier ein.
                                                                   grunde gelegt. Planen Sie Ihren Viehbestand - bzw. beim
Angaben zu Wirtschaftsdünger (A6)                                  FAKT eine evtl. notwendige Abgabe von Wirtschaftsdün-
Das Volumen der Aufnahme bzw. Abgabe von Wirt-                     ger - vorausschauend, insbesondere dann, wenn sich der
schaftsdünger ist für Gülle in m³ (einschließlich Gärreste         Viehbesatz in Ihrem Unternehmen schon bisher in der
aus Biogasanlagen - Biogasgülle) und für Stallmist in dt           Nähe förderrelevanter Viehbesatzgrenzen bzw. Schwellen-
anzugeben. Für die GV-Berechnung ist nur der Dünger aus            werte befand. Der durchschnittliche RGV-Bestand für Rin-
tierischer Herkunft relevant.                                      der kann aus dem HIT abgerufen werden.
Gärreste aus Biogasanlagen und Biogasgärreste aus pflanz-          Erklärung bzgl. einer flächenbezogenen kommunalen
lichem Substrat verändern die GV-Berechnung nicht. Da-             Förderung von Blühflächen (A11)
her ist bei Aufnahme oder Abgabe von Mischgärresten (tie-          Der Abschnitt A11 wird Ihnen angezeigt, soweit Sie in
risch und pflanzlich) der Anteil an nicht-tierischer Her-          FIONA die u.g. FAKT-Maßnahmen oder LPR beantragt
kunft in Prozent ohne Kommastelle anzugeben.                       haben.
Angaben zum Ökologischen Landbau (A7)                              Die Erklärung dient der Bestätigung, dass im Betrieb keine
Soweit Sie im Rahmen des Kontrollsystems gemäß Art. 28             Fläche vorhanden ist, auf der gleichzeitig eine flächenbe-
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EU-Öko-Verordnung)               zogene kommunale Förderung für Blühflächen (z.B. durch
mit einer Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlos-         Landkreise, Städte, Gemeinden) und eine Förderung über
sen haben, ist Ihnen von der Kontrollstelle eine Öko-Iden-         die FAKT-Maßnahmen E1.2, E2.1, E2.2, E7 und F1 oder
tifikations-Nummer zugeteilt worden. Sofern Sie Direkt-            eine LPR-Blühflächenförderung vorliegt. Details siehe Ka-
zahlungen oder die FAKT-Maßnahme D2 beantragen, ge-                pitel V.1 Rubrik E und F sowie V.3.
ben Sie bitte diese Öko-Identifikations-Nummer an.                 I.4 Junglandwirt (zu Abschnitt AJ)
Tierhaltung (A8)                                                   Die Eigenschaft „Junglandwirt“ ist zwingende Vorausset-
Die Angaben zur Tierhaltung sind für verschiedene Maß-             zung für folgende Maßnahmen:
nahmen sowie für Cross Compliance relevant. In Abschnitt            Junglandwirteprämie (→ DZ4),
A8 werden die entsprechenden Eingabefelder eingeblendet,
                                                                    Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen aus der natio-
soweit Sie zuvor unter „Auswahl Maßnahmen“ in Ab-
                                                                     nalen Reserve mit Rechtsgrundlage „Junglandwirt“
schnitt G2 „ja“ ausgewählt haben. Tragen Sie alle von
                                                                     (→ ZA1.2).
Ihnen gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere in der
Spalte „Durchschnittsbestand im Jahr 2020“ ein. Maßge-             „Junglandwirt“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr.
bend ist der Durchschnittsbestand (nicht: die Anzahl der           1307/2013 sind Betriebsinhabende, die folgende Fördervo-
erzeugten Tiere) im Antragsjahr.                                   raussetzungen erfüllen (siehe Abbildung):
                                                                   I.) Es muss eine erstmalige Niederlassung vorliegen. Er-
                                                                   folgte schon einmal zu einem früheren Zeitpunkt eine Nie-
                                                                   derlassung, handelt es sich nur um eine erneute Niederlas-
-5-

sung. Die Bewertung als „erneute Niederlassung“ ist unab-                       erbt. Die Basisprämie wurde erstmals positiv für das Jahr
hängig von der Zeit, die zwischen erstmaliger und der er-                       2020 bewilligt. Sie beantragt erstmals die Junglandwirte-
neuten Niederlassung liegt.                                                     prämie im AJ 2020. Ergebnis: Niederlassungsjahr 2015
II.) Das 41. Lebensjahr darf in dem Jahr, für das erstmals                      + 5 Jahre = 2020. Die Eigenschaft „Junglandwirt“ liegt
die Basisprämie positiv bewilligt wurde, noch nicht vollen-                     vor.
det werden.                                                              Ob die Eigenschaft „Junglandwirt“ vorliegt, ist also abhän-
III.) und IV.) Zwischen Erstniederlassung und dem Jahr,                  gig vom
für das erstmals die Basisprämie positiv bewilligt wurde,                 Jahr der erstmaligen Niederlassung,
dürfen maximal 5 Jahre liegen. Seit dem Antragsjahr 2018                  Alter im Jahr, für das erstmalig eine positive Bewilli-
gilt als weitere Bedingung für den Erhalt der Junglandwir-                 gung der Basisprämie erfolgt,
teprämie, dass auch die erstmalige Bewilligung der Jung-                  Jahr, für das erstmalig eine positive Bewilligung der
landwirteprämie spätestens für das 5. Jahr nach dem Jahr                   Basisprämie erfolgt und
der Niederlassung erfolgen muss.                                          Jahr, für das erstmalig eine positive Bewilligung der
Hinweise:                                                                  Junglandwirteprämie erfolgt.
 Eine Antragstellung vor dem Niederlassungsdatum                        Die Eigenschaft „Junglandwirt“ ist zeitlich befristet. Sie
  ist nicht zulässig und kann nicht bewilligt werden. Nä-                liegt nur solange vor, wie auch die Junglandwirteprämie
  here Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen                  gewährt werden kann (unabhängig ob diese tatsächlich be-
  unteren Landwirtschaftsbehörde.                                        antragt wurde oder nicht). Siehe hierzu auch Kapitel III.5
 Falls die Prämie (Basisprämie und/oder Junglandwirte-                  dieser Erläuterungen.
  prämie) bisher nie beantragt wurde oder nie positiv be-                Sofern es sich bei der antragstellenden Person nicht um
  willigt wurde aber im aktuellen Antragsjahr beantragt                  eine/einen     Einzelunternehmerin/Einzelunternehmer
  wird und Aussicht auf positive Bewilligung besteht, ist                handelt, muss mindestens eine natürliche Person, die
  das aktuelle Antragsjahr als Jahr der „erstmalig positiv               „Junglandwirt“ im oben genannten Sinne ist, die Kontrolle
  bewilligten Prämie“ zu verstehen, obwohl das Ergebnis                  über die juristische Person oder über die Personengesell-
  der Bewilligung zu dem Zeitpunkt der Antragstellung                    schaft ausüben. Hinsichtlich der Niederlassung dieser Per-
  noch nicht bekannt ist.                                                son gilt analog, dass es sich um die „erstmalige“ Niederlas-
                                                                         sung handeln muss.
                                                                         Für diese Person mit der Eigenschaft „Junglandwirt“
                                                                         gilt weiterhin, dass sie über eine eigene Unternehmens-
                                                                         nummer verfügen muss. Liegt für diese natürliche Person
                                                                         noch keine Unternehmensnummer vor, so ist diese vor der
                                                                         Beantragung der Junglandwirteprämie und/oder ZA-
                                                                         Zuweisung (Rechtsgrundlage „Junglandwirt“) zu beantra-
                                                                         gen. Für die Beantragung ist die untere Landwirtschaftsbe-
                                                                         hörde (ULB) zuständig, die auch für die antragstellende
                                                                         Person (z. B. GbR) zuständig ist.
Beispiele:                                                               Kontrollfunktion in einer juristischen Person/Vereini-
a) Eine antragstellende Person (30 Jahre) hat sich im Jahr 2013          gung natürlicher Personen bedeutet, dass andere an dem
   erstmalig niedergelassen. Sie hat ZA geerbt. Die Basisprämie          Betrieb beteiligte Personen keine Entscheidungen gegen
   wurde erstmals positiv für das Jahr 2019 bewilligt. Sie bean-         die Person mit der Eigenschaft “Junglandwirt“ in Bezug
   tragt erstmals die Junglandwirteprämie im AJ 2020.                    auf Betriebsführung, Gewinn und das finanzielle Risiko
                                                                         treffen können. Die Person mit der Eigenschaft „Jungland-
   Ergebnis: Niederlassungsjahr 2013 + 5 Jahre = 2018. Die
                                                                         wirt“ hat demnach entweder die alleinige diesbezügliche
   Eigenschaft „Junglandwirt“ liegt nicht vor. Zum Zeitpunkt
                                                                         Kontrollfunktion oder zumindest ein Vetorecht. Ein Ve-
   der erstmaligen positiven Bewilligung der Basisprämie ist die
                                                                         torecht liegt vor, wenn die Person mit der Eigenschaft
   Niederlassung schon länger als 5 Jahre her.
                                                                         “Junglandwirt“ eine gemeinschaftliche Kontrolle mit einer
b) Eine antragstellende Person (30 Jahre) hat sich im Jahr 2014
                                                                         oder mehreren Personen, die die Eigenschaft “Jungland-
   erstmalig niedergelassen. Sie hat ZA geerbt. Die Basisprämie
                                                                         wirt“ nicht innehaben, ausübt und dabei keine wesentlichen
   wurde erstmals positiv für das Jahr 2019 bewilligt. Sie bean-
                                                                         Entscheidungen gegen ihren Willen getroffen werden kön-
   tragt erstmals die Junglandwirteprämie im AJ 2020.
                                                                         nen. Der Abschnitt AJ untergliedert sich in Abhängig-
   Ergebnis: Niederlassungsjahr 2014 + 5 Jahre = 2019. Die               keit von der Rechtsform in zwei Abschnitte.
   Basisprämie wurde rechtzeitig beantragt. Die Eigenschaft
                                                                         Der Abschnitt AJ1 ist für natürliche Personen relevant. Der
   „Junglandwirt“ liegt aber dennoch nicht vor, weil zum Zeit-
                                                                         Abschnitt AJ2 ist für alle antragstellenden Personen mit ei-
   punkt der erstmaligen Beantragung der Junglandwirteprämie
                                                                         ner anderen Rechtsform relevant. Es sind hier zusätzliche
   die Niederlassung schon länger als 5 Jahre her ist.
                                                                         weitere Angaben unter dem Unterabschnitt AJ 2.1. zu ma-
   c) Eine antragstellende Person (30 Jahre) hat sich im Jahr            chen.
      2015 erstmalig niedergelassen. Sie hat ZA ge-
-6-

Bei erstmaliger Geltendmachung der Eigenschaft „Jung-                   Angaben vollständig für alle diese Personen auf einer
landwirt“ sind entsprechende Angaben zu machen unter:                   separaten Anlage zu machen und mit dem „Kompri-
 AJ1(Einzelunternehmerin/Einzelunternehmer): Die                       mierten Gemeinsamen Antrag“ fristgerecht einzu-
  Ziffer 02 ist anzukreuzen und das Datum in Ziffer 03                  reichen. Geht die Anlage nach dem 09. Juni 2020 ein,
  einzutragen. In Ziffer 06 oder 07 ist einzugeben ob die               wird die Zahlung für Junglandwirte in dem aktuellen
  Unternehmensnummer zum Zeitpunkt der erstmaligen                      Jahr als verfristet abgelehnt.
  Niederlassung von der aktuellen Unternehmensnum-                   Bei wiederholter Geltendmachung der Eigenschaft „Jung-
  mer abweicht, unter der der heutige Antrag gestellt                landwirt“ genügt eine Bestätigung unter
  wird. Falls zum Zeitpunkt der erstmaligen Niederlas-                AJ1 (Einzelunternehmerin/Einzelunternehmer):
  sung noch keine Unternehmensnummer vorhanden war                     Kreuz bei Ziffer 01.
  ist Ziffer 04 anzukreuzen.
                                                                      AJ2 (keine/kein Einzelunternehmerin/Einzelunter-
 AJ2 (keine/kein Einzelunternehmerin/Einzelunter-                     nehmer): Kreuz bei Ziffer 01.
  nehmer): Es sind auch die Angaben unter den Ziffern                  Sofern zum Vorjahr die bisherige maßgebliche Person
  01 bis 06 sowie Ziffer 08/09 zu machen. Sofern zum                   ausgeschieden sein sollte oder nicht mehr über eine aus-
  Zeitpunkt der erstmaligen Niederlassung der Person mit               reichende Kontrollfunktion verfügt, sind die Angaben
  der Eigenschaft „Junglandwirt“ noch keine Unterneh-                  (Ziffer 02 bis 06 bzw. Ziffer 07) für die ab dem Antrags-
  mensnummer existierte, ist dies unter Ziffer 07 (anstelle            jahr 2020 maßgebliche Person einzutragen.
  Ziffer 06) anzugeben.
                                                                     Nähere Information erhalten Sie bei den jeweiligen Maß-
   Sofern bei mehreren natürlichen Personen die Eigen-               nahmen (Abschnitt DZ.4 bzw. ZA1.2).
   schaft „Junglandwirt“ vorliegt, sind die entsprechenden

 II.     Flächenangaben
 II.1 Grafische Angabe von Schlägen, Ökologischen Vorrangflächen und Landschaftselementen
Grafische Angabe von Schlägen                                        Alle weiteren Angaben zum Schlag (Nutzungscode, An-
Seit dem Jahr 2016 ist nach Artikel 17 der Verordnung                gaben zu beantragten Maßnahmen usw.) sind im
(EU) Nr. 809/2014 die Bereitstellung eines grafischen Bei-           FIONA-FSV über die Schlagbearbeitungsmaske zu be-
hilfeformulars erforderlich. Für Baden-Württemberg ist               arbeiten. Die Antragsfläche im FIONA-FSV kann aus-
dieses Formular das FIONA-FSV und das FIONA-GIS.                     schließlich durch Bearbeitung des gezeichneten Schla-
Entsprechend Art. 17 Abs. 5 der genannten Verordnung ha-             ges im FIONA-GIS geändert werden.
ben Sie alle Ihre in Baden-Württemberg gelegenen Flächen             Ein Schlag ist dabei eine zusammenhängende Fläche, die
dort grafisch anzugeben. Dazu müssen Sie jeden Schlag im             grundsätzlich einheitlich mit einer Kultur bebaut und von
FIONA-GIS einzeichnen (digitalisieren).                              einer/einem antragstellenden Person/Unternehmen bewirt-
Im Jahr 2020 profitieren Sie von der bereits erfolgten Digi-         schaftet wird.
talisierung Ihrer Schläge im Vorjahr. Wenn Sie in FIONA              Ein Schlag kann jedoch auch eine zusammenhängende Flä-
2020 zum ersten Mal ins FIONA-FSV oder ins FIONA-                    che sein, die mit verschiedenen Kulturen bebaut wird,
GIS wechseln, werden Sie vom System aufgefordert über                wenn diese Kulturen einem gemeinsamen Nutzungscode
die Schaltfläche „Daten zur Bearbeitung laden“ die                   (NC) zugeordnet werden können (z.B. NC 610, Gemüse).
Schläge des Vorjahres und bestimmte zugehörige Sachda-               Beachten Sie bitte hinsichtlich der Schlagbildung die Hin-
ten (vgl. Kapitel II.2) in das aktuelle Antragsjahr zu über-         weise in Kapitel II.2 zur Schlagnummer.
nehmen. Hierbei wird nochmals Ihre PIN abgefragt. Es                 Eine grafische Angabe ist für die Schläge nicht erforder-
werden die Schläge übernommen, die Sie im Vorjahr bean-              lich, die ausschließlich für die Maßnahme Pheromone im
tragt haben, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der               Weinbau beantragt werden. Für Waldflächen die mit dem
Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen. Dieser Service                  Nutzungscode NC 995 codiert sind, ist eine grafische An-
entbindet Sie nicht von Ihrer Pflicht, die vorbelegten               gabe nur dann zwingend erforderlich, wenn für das Unter-
Angaben zu überprüfen und, sofern fehlerhaft, zu kor-                nehmen die Umweltzulage Wald (UZW) beantragt wird.
rigieren.                                                            Die Flurstücksangaben sowie die Antragsfläche sind in den
Antragstellende Personen ohne Flächenangaben im Vor-                 genannten Fällen, in denen keine grafische Antragstellung
jahr, z.B. Neueinsteiger, erhalten nach Eingabe Ihrer PIN            erforderlich ist, wie bisher, im FIONA-FSV alphanume-
den Zugang in ein leeres Flurstücksverzeichnis. Nähere In-           risch einzutragen.
formationen hierzu finden Sie im „FIONA-Wegweiser“.
                                                                     Grafische Angabe von Teilschlägen
Die Antragsfläche des Schlages entspricht dem Flächenin-
                                                                     Wollen Sie für Teile eines Schlages abweichende Angaben
halt des in FIONA-GIS gezeichneten Schlages. Zu dem ge-
                                                                     (andere/zusätzliche beantragte Maßnahmen usw.) im
zeichneten Schlag wird im FIONA-FSV vom System eine
                                                                     FIONA-FSV machen, müssen Sie zunächst diesen Teil-
entsprechende Zeile mit der Antragsfläche angelegt.
                                                                     schlag im FIONA-GIS digitalisieren.
-7-

Das System legt zu diesem Teilschlag eine neue Zeile im             3. Einzelbäume, bis zu 100 Bäumen je ha
FIONA-FSV mit der Fläche des Teilschlags an. Alle wei-              4. Hecken/Knicks bis zu einer Länge von 10 m
teren Angaben zu dem Teilschlag tragen Sie, wie beschrie-
                                                                    5. Feldgehölze bis zu einer Gesamtgröße von 50 m²
ben, im FIONA-FSV ein.
                                                                    6. Einzelsträucher
Grafische Angabe von Ökologischen Vorrangflächen
                                                                    Voraussetzung für die Einbeziehung der Landschafts-
Ökologische Vorrangflächen (ÖVF), die nicht die gesamte
                                                                    elemente in die Förderfläche ist, dass diese in unmittel-
Schlagfläche einnehmen, sind als eigener Teilschlag im
                                                                    barem räumlichen Zusammenhang zur landwirtschaftlich
FIONA-GIS zu digitalisieren. Im Fall von ÖVF-Puf-
                                                                    genutzten Fläche stehen (auf oder direkt angrenzend zur
ferstreifen entlang von Gewässern sind ggf. für die einzel-
                                                                    genutzten Fläche) und Teil der Betriebsfläche der antrag-
nen Teile bestehend aus Ackerland, Grünland oder Uferve-
                                                                    stellenden Person sind.
getation getrennte Teilschläge zu erstellen.
                                                                    In jedem Fall muss auch bei Antragsflächen mit Land-
Jedes Cross Compliance relevante Landschaftselement ist
                                                                    schaftselementen der landwirtschaftliche Charakter
einzeln grafisch anzugeben (siehe auch Kapitel II.3), so-
                                                                    der Fläche im Vordergrund stehen. D.h. die Fläche muss
weit es als Ökologische Vorrangfläche anerkannt werden
                                                                    überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden. Flächen-
soll.
                                                                    hafte Feldgehölze sowie Baumgruppen können als Land-
Beim Digitalisieren von landwirtschaftlichen Schlägen               schaftselement nur in die Förderfläche einbezogen werden,
bzw. Teilschlägen im FIONA-GIS achten Sie bitte auf die             wenn es sich um isoliert stehende Inseln handelt, die nicht
abgegrenzten „landwirtschaftlichen Bruttoflächen“ der               unmittelbar an Waldflächen angrenzen. D.h. das Land-
betroffenen Flurstücke.                                             schaftselement muss deutlich vom Wald abgegrenzt sein.
Die „landwirtschaftliche Bruttofläche“ entspricht der               Unabhängig von den genannten Bedingungen gilt eine Flä-
beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche des Flur-               che, die nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume beinhal-
stücks einschließlich der beihilfefähigen Landschafts-              tet, dennoch als landwirtschaftlich genutzt, wenn unter und
elemente (siehe Erläuterungen in Kapitel II.2 zur                   zwischen den Bäumen die landwirtschaftliche Nutzung un-
„Bruttofläche“).                                                    ter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestan-
Unabhängig von der vorgegebenen „Bruttofläche                       denen Flächen möglich ist und die maximale Standdichte
Landwirtschaft“ tragen Sie die Verantwortung dafür,                 von 100 Bäumen je Hektar nicht überschritten wird.
dass die von Ihnen digitalisierte Nutzungsfläche (ggf.              Bei Waldflächen im Sinne von §2 LWaldG genügt eine
einschl. Landschaftselemente) den tatsächlichen Ver-                starke Auflichtung/Durchforstung zur Schaffung von
hältnissen im aktuellen Jahr entspricht und die angege-             Standdichten von bis zu 100 Bäumen je Hektar nicht aus,
benen Flächen die jeweiligen Fördervoraussetzungen                  um eine landwirtschaftliche Förderung zu ermöglichen.
erfüllen.
                                                                    Ausnahme: Mit Obstbäumen bestandene Flächen: Mit
Landschaftselemente                                                 Obstbäumen bestockte Flächen sind unabhängig von der
Für alle landwirtschaftlichen Fördermaßnahmen des                   Baumzahl förderfähig. Dabei ist zu unterscheiden, ob es
Gemeinsamen Antrags gilt: In die förderfähige Fläche                sich um Grünland mit Streuobst oder um Intensivobstanla-
können die Landschaftselemente (LE) einbezogen wer-                 gen (Dauerkulturen) handelt.
den, deren Beseitigung im Rahmen der Cross Compliance               Zur Abgrenzung von Grünland (Streuobstwiesen) gegen-
Regelungen untersagt ist, auch wenn der auf Ihrer bean-             über Dauerkulturen im Obstbau ist als vorrangiges Krite-
tragten Fläche bestehende Teil des Landschaftselemen-               rium die Anzahl der Bäume je Hektar ausschlaggebend.
tes die vorgegebene Mindestgröße unterschreitet (siehe
                                                                     Liegt der Baumbestand bei bis zu 330 Bäumen je Hek-
Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflich-
                                                                      tar ist die Fläche als Grünland (Streuobstwiese) zu co-
tungen bei Cross Compliance 2020, Kapitel II.6 Keine Be-
                                                                      dieren (z.B. Nutzungscode 451 Wiesen (einschließlich
seitigung von Landschaftselementen). Diese Landschafts-
                                                                      Streuobstwiesen) oder 481 Streuobst ohne Wiesennut-
elemente werden Ihnen im FIONA-GIS angezeigt. Sollte
                                                                      zung).
ein vorhandenes Landschaftselement nicht oder nicht
korrekt in FIONA-GIS hinterlegt sein, geben Sie dies                 Obstanlagen mit über 330 Bäumen je Hektar werden als
im FIONA-GIS an, indem Sie den CC-LE Marker set-                      eine Intensivobstanlage gewertet und sind mit dem Nut-
zen.                                                                  zungscode 821 als Dauerkultur zu codieren.
Darüber hinaus können folgende weitere Landschaftsele-              Ausnahmeregelungen
mente als Teil der Gesamtfläche des landwirtschaftlich ge-          Abweichend können Kulturen auch mit einer Baumzahl
nutzten Schlages beantragt werden, ohne dass diese in               von bis zu 330 Bäumen je Hektar als Intensivobstanlage
FIONA-GIS ausgewiesen sein müssen:                                  (Dauerkultur) eingestuft werden (mit dem Nutzungscode
1. Feldraine bis zu einer Gesamtbreite von 2 m                      821), wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
2. Gräben, die auf der überwiegenden Länge eines                     im Falle von Steinobst: Intensiv genutzte Steinobstan-
   Grundstücks eine Breite von 2 m, gemessen an der Bö-               lagen (auch Schalenobst, z.B. Walnuss)
   schungsoberkante, nicht überschreiten
-8-

 im Falle von Kernobst: Intensiv genutzte Wirt-                     gelten Sie im Sinne der Förderung nicht als Bewirtschafte-
  schaftsobstanlagen bei Bestandsdichten zwischen 200                rin/Bewirtschafter der Fläche und können für diese Flächen
  und bis zu 330 Bäumen je Hektar.                                   keine Beihilfe erhalten. Die Flächen sind in Ihrem FIONA
In die Entscheidung zur Anwendung der Ausnahmerege-                  Antrag nicht anzugeben. Verpächterinnen/Verpächter dür-
lung sind folgende Kriterien mit einzubeziehen:                      fen verpachtete Flächen ebenfalls nicht in Ihrem Antrag
                                                                     aufführen.
 Nutzung als Brenn-, Industrie- oder Wirtschaftsobst in-
  nerhalb von Bewirtschaftungseinheiten mit einheitli-               Angabe von Eigentumsflächen bei Beantragung von UZW
  cher Obstart und Altersstruktur (zumindest in der                  Personen, die die Umweltzulage Wald (UZW) beantragen,
  Reihe) sowie einem weitgehend lückenlosen Bestand.                 sollten abweichend von vorstehender Regel stets alle Ihre
  Bitte beachten Sie, dass unter Brennobst Süßkirschen               Waldeigentumsflächen aufführen, auch wenn die Eigen-
  (nicht Sauerkirschen), Zwetschgen, Pflaumen und Mi-                tumsflächen verpachtet sind. Umgekehrt sollen tatsächlich
  rabellen gefasst werden.                                           bewirtschaftete Pachtflächen auch aufgeführt werden (Be-
 „Gepflegtes Erscheinungsbild“: anlagentypischer                    sitzart „3“), welche aber im Antrag der/des Pächterin/Päch-
  Baumschnitt, Baumstreifen oder –scheiben lassen den                ters nicht förderfähig sind.
  Rückschluss auf einen intensiven erwerbsmäßigen                    Vorabprüfungen auf Doppelbeantragung, Bruttoflä-
  Obstanbau zu; Aufwuchs in der Gasse (ganzjährig) ge-               chen- und FAKT-Höchstflächenüberschreitung
  mulcht.                                                            Die grafisch beantragten Flächen aller eingereichten An-
 Kein Zweinutzungssystem, d. h. Fläche dient der                    träge werden miteinander und mit der landwirtschaftlichen
  Obsterzeugung und ist nicht der Hauptfutterfläche                  Bruttofläche abgeglichen. Werden Überlappungen Ihrer
  (HFF) zuzuordnen; im Gegensatz zu Streuobstwiesen                  Antragsflächen mit Antragsflächen anderer Personen fest-
  (Grünland), wo die Fläche primär der Futtererzeugung               gestellt, wird Ihnen dies in FIONA angezeigt (GIS-1 Hin-
  (Hauptfutterfläche) dient und die zweite Nutzung in der            weis). Das Gleiche gilt für den Fall, dass Ihre landwirt-
  extensiven Verwertung des Obstes zur Most- oder                    schaftliche Antragsfläche außerhalb der Bruttofläche liegt
  Saftherstellung zu suchen ist.                                     (GIS-2 Fehler). Soweit Sie bestimmte FAKT-Maßnahmen
Für alte zwischenzeitlich aufgelassene Intensivobstanlagen           beantragen, wird in FIONA-GIS geprüft, ob diese Flächen
ist der Nutzungscode 593 „Dauerkultur aus der Erzeugung              innerhalb der entsprechenden FAKT-Höchstfläche liegen.
genommen“ zu verwenden.                                              Die festgestellten Überlappungen sowie die landwirt-
                                                                     schaftlichen Flächen außerhalb der Bruttofläche bzw. die
Förderfähige Flächen „Trockene Heiden“
                                                                     beantragten FAKT-Flächen außerhalb der jeweiligen
Flächen, die aus naturschutzfachlicher Sicht aufgrund ihrer
                                                                     FAKT-Höchstfläche, können Sie im FIONA-GIS einsehen
besonderen und stabilen Artenzusammensetzung als FFH-
                                                                     und ggf. korrigieren. Zur Korrektur ist zunächst der
Lebensraumtyp 4030 „Trockene Heiden“ eingestuft und
                                                                     FIONA-Antrag – soweit er bereits abgeschlossen ist – er-
kartiert wurden, sind als Dauergrünland in allen Maßnah-
                                                                     neut zur Bearbeitung zu öffnen. Nachdem Sie die Korrek-
men förderfähig. Betroffene Flächen werden in FIONA-
                                                                     tur der Antragsgeometrie vorgenommen haben, ist der
GIS als Grünland angezeigt. Zudem werden die Flächen in
                                                                     FIONA-Antrag erneut abzuschließen und der zugehö-
FIONA-GIS im Reiter „Karten“ unter „Umweltdaten“ und
                                                                     rige „Komprimierte Gemeinsame Antrag“ ist bei der
in der Flächenauswahl unter „LRT 4030 Trockene Heiden“
                                                                     ULB einzureichen.
bereitgestellt. Diese Flächen können als Dauergrünland be-
antragt werden, sofern auf diesen Flächen eine landwirt-             Gehen Sie sicher, dass ein zuvor eingereichter „Kompri-
schaftliche Tätigkeit stattfindet.                                   mierter Gemeinsamer Antrag“ bereits durch die zuständige
                                                                     ULB registriert wurde. Wird ein abgeschlossener FIONA-
Geben Sie alle Betriebsflächen, die Sie selbst bewirt-
                                                                     Antrag vor der Registrierung wieder in Bearbeitung ge-
schaften, einschließlich Biotope, Erstaufforstungsflächen
                                                                     nommen, kann der zuvor eingereichte „Komprimierte Ge-
und Hof- und Gebäudeflächen an. Dies ist unabhängig da-
                                                                     meinsame Antrag“ nicht mehr durch die Verwaltung regis-
von, ob Sie für die jeweilige Fläche Beihilfen beantragen
                                                                     triert werden und gilt als nicht gestellt.
oder nicht. Dies gilt auch für antragstellende Personen, die
ihren Betriebssitz außerhalb Baden-Württembergs (BW)                 Die Rücknahme von Beihilfeanträgen (einschl. Rück-
haben und in BW nur Maßnahmen der 2. Säule beantragen.               nahme einzelner Schläge oder Teilflächen) ist jederzeit
                                                                     sanktionsfrei möglich, es sei denn, das zuständige Landrat-
Halten Sie diese Verpflichtung zur Angabe aller selbst be-
                                                                     samt hat bereits auf einen Verstoß im Gemeinsamen Antrag
wirtschafteten Flächen hinsichtlich der landwirtschaftli-
                                                                     hingewiesen oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt
chen Schläge im jeweiligen Jahr nicht ein, erfolgen, je nach
                                                                     bzw. durchgeführt. Im Rahmen der Vorabprüfungen fest-
Schwere des Verstoßes, Kürzungen der EU-Direktzah-
                                                                     gestellte Verstöße (GIS-1 Hinweis und GIS-2 und GIS-10
lungen und ELER-Maßnahmen des jeweiligen Jahres. Dies
                                                                     bis GIS-15 Fehler) können jedoch bis zum 19. Juni sankti-
gilt darüber hinaus auch für im Rahmen der Basisprämie
                                                                     onsfrei zurückgenommen werden. D. h. der zugehörige
beihilfefähige Aufforstungs- bzw. Naturschutzflächen.
                                                                     „Komprimierte Gemeinsame Antrag“ muss spätestens am
Hinweis: Sofern Sie Flächen, die sich in Ihrem Besitz be-            19. Juni 2020 bei der zuständigen ULB eingegangen sein.
finden, Dritten zur Bewirtschaftung und Ernte zur Verfü-
gung stellen (z.B. für Gemüse, Kartoffeln oder Erdbeeren),
-9-

 II.2 Flurstücksverzeichnis (FIONA-FSV)
Das Flurstücksverzeichnis (FIONA-FSV) ist gemeinsam                Auch bei Flächen in Flurneuordnungsverfahren sind, unge-
mit FIONA-GIS Antragsgrundlage für alle Maßnahmen                  achtet einer zwischenzeitlich erfolgten vorläufigen Besitz-
des Gemeinsamen Antrags.                                           einweisung in neue Flurstücke, die Schläge in FIONA-GIS
Wenn Sie im Vorjahr einen Gemeinsamen Antrag ge-                   auf Grundlage der in FIONA-GIS hinterlegten (alten) Flur-
stellt haben bzw. von einer Person, die im Vorjahr einen           stücke zu digitalisieren.
Gemeinsamen Antrag gestellt hat, einen Betrieb vollstän-           Bei Flächen, die Sie im Jahr 2020 nicht mehr bewirtschaf-
dig übernommen haben, werden die Daten des Flurstück-              ten, löschen Sie bei grafischer Antragstellung die betreffen-
verzeichnisses aus dem Vorjahr in FIONA übernommen                 den Schläge im FIONA-GIS und bei nicht grafischer An-
und Ihnen im aktuellen Flurstücksverzeichnis angezeigt.            tragstellung die vorgegebenen Zeilen im FIONA-FSV.
Bitte beachten Sie: Im Falle einer Hofübergabe werden              Schläge bzw. Teilschläge, die Sie für das Antragsjahr 2020
der/dem Hofnachfolgerin/Hofnachfolger die Daten nur                neu in die Bewirtschaftung nehmen, digitalisieren Sie im
dann komplett und automatisch übermittelt, wenn in der             FIONA-GIS. Bei nicht grafischer Antragstellung sind die
Unternehmensdatei die Hofübergabe vollständig erfasst              Flurstücks- und Nutzungszeilen im Flächenverzeichnis
wurde. Bei teilweisen Hofübergaben erhält der Nachfol-             einzugeben.
ger/die Hofnachfolgerin nicht automatisch die Geometrien.          Nach dem 15. Mai 2020 können bei einem bereits einge-
Die folgenden Angaben werden übernommen:                           reichten Gemeinsamen Antrag Flächenänderungen bis
 Bei im Vorjahr grafisch vorliegender Antragstellung:             zum 2. Juni 2020 ohne Kürzung der Zahlungen vorgenom-
  Der Schlag bzw. Teilschlag des Vorjahres ggf. korri-             men oder einzelne landwirtschaftlich genutzte Parzellen,
  giert nach Verwaltungs- bzw. Vor-Ort-Kontrollen.                 die noch nicht im Gemeinsamen Antrag angegeben sind,
                                                                   nachgemeldet werden. Bei Änderungen bzw. Nachmeldun-
 Bei im Vorjahr nicht grafisch vorliegender Antragstel-
                                                                   gen nach dem 2. Juni 2020 kommen die in Kapitel XIV.1
  lung: Die Flächenangabe des Vorjahres ggf. korrigiert
                                                                   Ziffer 3 (Verspätete Einreichung) genannten Kürzungen
  nach Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen.
                                                                   und Ausschlüsse zur Anwendung. Diese Kürzungen und
 Bei den Flächenangaben zum Jahr 2020: Der Nutzungs-              Ausschlüsse gelten auch für die Flächennachmeldungen im
  code des Vorjahres bei Dauergrünland, bei Dauerkultu-            Rahmen der Vorabprüfungen (Auflösung von Überlappun-
  ren, bei Wald und zu den nicht landwirtschaftlich ge-            gen und Bruttoflächenüberschreitungen). Die Rücknahme
  nutzten Flächen, sofern sie vollständig vorliegen.               von Beihilfeanträgen (einschl. Rücknahme einzelner
 Die Schlagnummer des Vorjahres.                                  Schläge oder Teilflächen) ist jederzeit sanktionsfrei mög-
 Das Kennzeichen „LP“ für Verträge nach der Land-                 lich, es sei denn, das zuständige Landratsamt hat bereits auf
  schaftspflegerichtlinie (s. Kapitel V.3) wird nur dann           einen Verstoß im Gemeinsamen Antrag hingewiesen oder
  angezeigt, wenn die Verpflichtung bzw. der Vertrag               eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. durchgeführt. Im
  zum 31. Dezember 2019 noch nicht ausgelaufen war.                Rahmen der Vorabprüfungen festgestellte Verstöße (GIS-
  Ausgelaufene Verträge erhalten die Fußnote „3“.                  1 Hinweis und GIS-2 und GIS-10 bis GIS-15 Fehler) kön-
                                                                   nen jedoch bis zum 19. Juni sanktionsfrei zurückgenom-
 Der im Vorjahr beantragte FAKT-Code bei Dauergrün-
  land und Dauerkulturen ggf. korrigiert nach Verwal-              men werden (siehe hierzu Kapitel II.1). Diese Änderungs-
  tungs- und Vor-Ort-Kontrollen.                                   bzw. Nachmeldung nehmen Sie ebenfalls mittels FIONA
                                                                   vor.
 Flächen, die außerhalb Baden-Württembergs liegen
  und im Vorjahr in FIONA erfasst wurden, werden                   Bitte beachten Sie, dass für alle Änderungsanträge die
  im aktuellen Antragsjahr nicht übernommen (siehe                 Abgabe eines neuen und unterschriebenen „Kompri-
                                                                   mierten Gemeinsamen Antrages“ erforderlich ist!
  Kapitel II.4).
Bei grafischer Angabe des Schlags kann die Antragsflä-             Bruttofläche
che im Feld „Nutzfläche“ des FIONA-FSV ausschließ-                 Die „Bruttofläche Landwirtschaft“ ist die landwirtschaft-
lich durch Bearbeitung des zugehörigen Schlages im                 lich nutzbare Fläche einschließlich der Fläche der beihilfe-
FIONA-GIS geändert werden. Eine direkte Bearbei-                   fähigen Landschaftselemente eines Flurstücks (in Hektar
tung des Felds „Nutzfläche“ im FIONA-FSV ist nicht                 mit 4 Nachkommastellen). Für die Direktzahlungen und
möglich.                                                           alle anderen Fördermaßnahmen auf landwirtschaftli-
Flächen, die außerhalb Baden-Württembergs liegen, müs-             chen Flächen ist die „Bruttofläche Landwirtschaft“ die
sen seit dem Antragsjahr 2018 auch grafisch beantragt wer-         maximal beihilfefähige Fläche, soweit sie die jeweiligen
                                                                   Fördervoraussetzungen erfüllt (ausgenommen sind hier-
den. Nähere Informationen zur länderübergreifenden An-
tragstellung finden Sie im Kapitel II.4 „Länderübergrei-           von die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
fende grafische Antragstellung“.                                   sowie die Förderung Handarbeitsweinbau, siehe Kapitel VI
                                                                   bzw. IX).
Weitere Ausnahmen von der grafischen Antragstellung
sind Kapitel II.1 zu entnehmen.                                    Die „Bruttofläche Landwirtschaft“ eines Flurstücks ist
                                                                   grundsätzlich in FIONA-GIS über den Reiter „Karten“ ein-
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blendbar und wird bei aktivierter Info-Schaltfläche durch                dem Dauergrünland- bzw. Ackerschlag zugeordnet, auf
einen Klick in das jeweilige Flurstück angezeigt. Sollte die             dem sie sich befinden. Diese Flächen sind beihilfefähig im
vorgegebene „Bruttofläche Landwirtschaft“ nicht                          Rahmen der Direktzahlungen. In jedem Fall ist jeweils ein
mehr den aktuellen Verhältnissen vor Ort entsprechen,                    Teilschlag zu zeichnen.
können Sie dies im FIONA-GIS vermerken.                                  Flächen mit dem NC 924 (Biotope ohne landwirtschaftli-
Sie tragen jedoch auch im Rahmen der vorgegebenen                        che Nutzung) sind ebenfalls separat anzugeben. Handelt es
„Bruttofläche Landwirtschaft“ die Verantwortung dafür,                   sich bei diesen Flächen um beihilfefähige Landschaftsele-
dass die von Ihnen abgegrenzte Nutzungsfläche (ggf.                      mente, können sie Bestandteil eines Dauergrünland-,
einschl. Landschaftselemente) den tatsächlichen Ver-                     Acker- oder Dauerkulturschlages sein und sind entspre-
hältnissen im aktuellen Jahr entspricht und die angege-                  chend als Teilschlag zu digitalisieren. Ansonsten sind diese
bene Fläche die jeweiligen Fördervoraussetzungen er-                     Flächen als eigener Schlag zu digitalisieren und dann für
füllt.                                                                   die Direktzahlungen nicht beihilfefähig.
Bitte beachten Sie, dass Flurstücke, die im Wesentlichen                 Bei Forstflächen bildet jede zusammenhängende Waldflä-
aus tatsächlichen Wegeflächen bestehen (sogenannte Weg-                  che (je Nutzungscode) einen Schlag.
flurstücke) als Ganzes nicht beihilfefähig sind. D.h. die un-            Die Schlagbildung nehmen Sie vor, indem Sie zusammen-
befestigten Teilflächen dieser Flurstücke sind nicht beihil-             hängend bewirtschaftete Flächen im FIONA-GIS als
fefähig, es sei denn diese Teilflächen sind derzeit schon im             Schlag abgrenzen oder vorhandene nebeneinanderliegende
FIONA-GIS als „Bruttofläche Landwirtschaft“ ausgewie-                    Teilschläge mit kombinierbaren Nutzungscodes im
sen und werden tatsächlich landwirtschaftlich genutzt (Be-               FIONA-FSV mit derselben Schlagnummer versehen. Die
standsschutz).                                                           zu vergebende Nummer können Sie frei wählen. Jede
Erläuterungen zu bestimmten Feldern der Teilschlag-                      Schlagnummer darf jedoch im gesamten Flurstücksver-
oder Schlagbearbeitung/ Sammelbearbeitung des                            zeichnis nur für einen Schlag vergeben werden. Für alle
FIONA-FSV:                                                               Flächen ist zwingend eine Schlagnummer zu vergeben!
Nutzungsangaben/ Direktzahlungen                                         Nutzfläche
Schlag-Nr.                                                               Das Feld Nutzfläche zeigt bei grafischer Beantragung die
Überprüfen Sie die aus dem Vorjahr vom System übernom-                   Fläche an, die aus dem zugehörigen Schlag- bzw. Teil-
menen Schlagnummern und die zugehörigen Schläge im                       schlag im FIONA-GIS ermittelt wurde. Eine Angabe oder
FIONA-GIS. Es sind ggf. Änderungen der Schlageintei-                     Änderung der Nutzfläche im FIONA-FSV ist nur noch in
lung vorzunehmen.                                                        den wenigen Ausnahmefällen möglich, in denen eine gra-
                                                                         fische Beantragung nicht erforderlich ist (vgl. Kapitel II.1).
Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche, die
grundsätzlich einheitlich mit einer Kultur bebaut wird,                  Die Ermittlung der Viehbesatzdichte (z.B. RGV/ha Haupt-
unabhängig von den zugrundeliegenden Flurstücken.                        futterfläche, RGV/ha Grünland oder GV/ha LF) bei der
Ein Schlag kann jedoch auch eine zusammenhängende Flä-                   Teilnahme am FAKT erfolgt auf der Basis der ggf. um die
che sein, die mit verschiedenen Kulturen bebaut wird,                    Landschaftselemente erweiterten Förderfläche.
wenn diesen Kulturen ein gemeinsamer Nutzungscode                        Nutzungscode und Kurzbezeichnung
(NC) zugeordnet werden kann (z.B. 610 Gemüse). Flächen,                  Geben Sie im Feld Nutzungscode die jeweilige Nutzung/
die z.B. durch einen befestigten Weg oder ein Gewässer                   Kultur in Form des zutreffenden Nutzungscodes (NC) an.
(soweit kein LE) vollständig voneinander getrennt sind,                  Anzugeben ist die Hauptkultur im Zeitraum 1. Juni bis
können nicht zu einem Schlag zusammengefasst werden.                     15. Juli. Hauptkultur ist dabei die Kultur, die in diesem
Für solche Fälle sind entsprechend getrennte Schlagnum-                  Zeitraum die längste Zeit auf der Fläche steht.
mern zu vergeben.
                                                                         Zur Erleichterung Ihrer Ausfüllarbeit wird im Feld „Nut-
Ausnahmen:                                                               zungscode“ die Liste der zulässigen NC zur Auswahl ange-
Zusammenhängende Flächen, die als Wiese (NC 451/441),                    boten und nach Auswahl die Kurzbezeichnung der Kultur
Mähweide (NC 452/442) oder Weide (NC 453/443) ebenso                     im dazugehörigen Feld automatisch eingefügt.
wie zusammenhängende Flächen die als Gemüse (NC 610),
                                                                         CC-Landschaftselement vorhanden (CC-LE vorh.)
Zierpflanzen (NC 720), Küchenkräuter/Heil-und Gewürz-
pflanzen (NC 650) genutzt werden, können zu einem                        Bei bestimmten Landschaftselementen (CC-LE), die Be-
Schlag zusammengefasst werden. Es ist dann jedoch für                    standteil der landwirtschaftlichen Fläche sind, ist die Be-
jeden Nutzungscode ein Teilschlag zu zeichnen. Acker-                    seitigung im Rahmen der anderweitigen Verpflichtungen
randstreifen (NC 915), ÖVF-Feldrand/Pufferstreifen auf                   (Cross Compliance) untersagt.
Grünland bzw. Ackerland (NC 057, 058), Ufervegetation                    Soweit sich auf dem (Teil-)schlag ein CC-LE befindet, set-
(NC 055) und Streifen am Waldrand (ohne Produktion)                      zen Sie „J“ im Feld „CC-LE vorh.“. Befindet sich auf dem
(NC 054) sind Teil eines Schlages bzw. der landwirtschaft-               Teilschlag kein CC-LE, setzen Sie im Feld „CC-LE vorh.“
lich genutzten Fläche und werden über die Schlagnummer                   ein „N“.
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