Zusammenstellung aller Änderungen der Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag 2019
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Zusammenstellung aller Änderungen der Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag 2019 Druck-Nr. 01-2019-25 FIONA-FSV ist – mit Ausnahme der genannten FAKT- Änderungen Stand 22.03.2019 Flächen - zwar zulässig, die genannten Konsequenzen bzgl. der Greeningauswertungen sind aber zu beachten. II.4 Länderübergreifende grafische An- Für diese die alphanumerische Erfassung Ihrer Flächen au- tragstellung ßerhalb Baden-Württembergs im FIONA-FSV sind einige Seite 19 Besonderheiten zu beachten: Seit dem Antragsjahr 2018 müssen Sie auch Ihre Flächen, • Soweit Sie bzw. Ihr Hofübergeber im Jahr 2018 einen die Sie in anderen Bundesländern bewirtschaften, zwin- Gemeinsamen Antrag für Flächen in anderen Bundes- gend grafisch angeben (rechtliche Grundlage: Umsetzung ländern gestellt haben/hat, werden die Flächenangaben der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit aus dem Jahr 2018 in Ihrem Flurstücksverzeichnis 2019 Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014). Für Ihre Flä- angezeigt. chen in anderen Bundesländern steht Ihnen die grafische • Beachten Sie dabei, dass als Referenzfläche des FLIK Antragssoftware des jeweiligen Bundeslandes zur Verfü- (Flächenidentifikator) die Flächengröße vorgedruckt gung. Ergänzend zu diesen Erläuterungen wird auf wird, die die antragstellende Person des Vorjahres an- www.fiona-antrag.de, im FIONA-Wegweiser 2019 sowie gegeben hat. Die Angaben sind von Ihnen ggf. zu be- in der Online-Hilfe in FIONA 2019 und auch in der ZID richtigen. Ansonsten erfolgt der Vordruck entsprechend auf http://www.zi-daten.de/gsaa-adress.html der Weg in der oben genannten Vorgaben zum Flurstücksverzeich- die Software des anderen Bundeslandes kurz und einfach nis. dargestellt. Die grafische Erfassung Ihrer Flächen mit Flä- • Der FLIK einer Fläche kann sich in einigen Bundeslän- chenangaben wie z.B. Nutzungscodes, ÖVF-Codes oder dern (z.B. Hessen) jährlich ändern. Sie müssen deswe- die Angaben zur ZA-Aktivierung erfolgen in der Antrags- gen die vorgedruckten Daten im Flurstücksverzeichnis software der anderen Bundesländer in ähnlicher Form, wie ggf. entsprechend korrigieren. Antragstellende mit Flä- Sie das auch von FIONA kennen. Verwenden Sie bitte in chen in Hessen werden von den hessischen Behörden der Antragssoftware des anderen Landes auch die dort angeschrieben mit der Bitte um Prüfung ihrer in Hessen geltenden Nutzungs- und ÖVF-Codes. Unabhängig da- gelegenen Antragsgeometrien. von erfassen Sie bitte auch im FIONA-FSV, wie bisher, alle Flächen, die sie außerhalb Baden-Württembergs be- • Soweit Sie eine Fläche eines anderen Bundeslandes neu wirtschaften. von der grafischen Angabe der außerhalb Ba- beantragen und/oder den FLIK einer Fläche noch nicht den-Württembergs gelegenen Flächen in dem Antragssys- kennen, müssen Sie sich für jede Nutzung bei der dort tem des jeweiligen Bundeslands, erfassen Sie bitte fol- zuständigen Stelle den jeweiligen FLIK der Fläche be- gende außerhalb Baden-Württembergs gelegenen Flä- sorgen. Der FLIK besteht aus einer 16-stelligen Zei- chen auch im FIONA-FSV: chenfolge. Ferner müssen Sie zu jedem FLIK die zuge- 1. Flächen in Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz, die als hörige Flächengröße lt. amtlichem Nachweis erfragen. Weideflächen für die FAKT-Sommerweideprämie fest- Wichtig ist jedoch, dass ohne die grafische Flächenangabe gelegt werden sollen (Setzen des FC 29). 2. Flächen, die als in der Antragssoftware des Bundeslandes, in dem die Flä- Hauptfutterfläche bei der Beantragung der FAKT- che(n) bewirtschaftet wird, auch keine Prämienzahlung für Maßnahmen A2, B1 und G1 zu kennzeichnen sind (Häk- diese Flächen erfolgt. Die Flächenangabe in der Antrags- chen bei HFF im FSV). D.h. alle anderen Flächen außer- software des Bundeslandes dient als Berechnungs- halb Baden-Württembergs, für die die oben genannten An- grundlage für die Prämienzahlung und damit u.a. auch gaben zu FAKT nicht erforderlich sind, müssen nicht an- zur Prüfung der Greeninganforderungen „Anbau- gegeben werden bzw. können Sie aus dem FIONA-FSV lö- diversifizierung“ und „Ökologische Vorrangflächen“. schen. Beachten Sie jedoch, dass die Auswertung 8 in FIONA zur Einhaltung der Greeningbedingungen nur Änderungen Stand 04.03.2019 dann korrekte Ergebnisse für den gesamten Betrieb liefern kann, wenn auch die außerhalb Baden-Württembergs lie- III.5 Junglandwirteprämie Gemeinsa- genden Flächen im FIONA-Flurstücksverzeichnis angege- mer Antrag Maßnahmen DZ DZ4 und → AJ1 ben werden. Löschen Sie die außerhalb Baden-Württem- bzw. AJ2 bergs gelegenen Flächen aus dem FIONA-FSV, sind die Ergebnisse der Auswertung 8 unter Umständen nicht mehr Seite 29 aussagekräftig; das Gleiche gilt für die Hinweismeldun- gen DZ-28 bis DZ-34 zum Greening. Das heißt, ein Lö- Erweitertes Beispiel aus dem Abschnitt I.5 Junglandwirt: schen der im FIONA-FSV vorgedruckten Flächen in ande- • Eine Antragstellerin (30 Jahre) hat sich im Jahr 2010 ren Bundesländern bzw. das Weglassen dieser Flächen im erstmalig niedergelassen. Sie hat ZA geerbt.
Die Antragstellerin hat die Basisprämie und die Jung- einem Zeitraum von drei Steuerjahren darf 20.000 landwirtprämie erstmalig im Jahr 2015 beantragt und Euro (statt bisher 15.000 Euro) nicht übersteigen. beide Prämien bewilligt bekommen. Sie kauft Flächen Die Erhöhung der Obergrenze erreichte am 14. März dazu und möchte im AJ 2019 für diese zusätzlichen Flä- 2019 Rechtskraft durch die Verordnung (EU) 2019/316 chen ZA zugewiesen bekommen. zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 Ergebnis: Niederlassungsjahr 2010 + 5 Jahre = 2015. über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Ver- D. h. die Antragstellerin erfüllt gerade noch die Eigen- trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union schaft „Junglandwirt“, da die Basisprämie und die auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 51 I Junglandwirtprämie erstmalig für 2015 positiv bewil- vom 22.2.2019, S. 1). ligt wurden (erstmalige Niederlassung darf jede Prämie Besonders zu beachten im Antragsjahr 2019: maximal 5 Jahre her sein). Die Eigenschaft „Jungland- Die im Folgenden beschriebene De-minimis-Ober- wirt/in“ hat solange Gültigkeit, wie die Junglandwirte- grenze soll ab dem Antragsjahr 2019 erhöht werden. prämie maximal gewährt werden könnte. Das ist in die- Zum Zeitpunkt der Drucklegung war die entsprechen- sem Bsp. bis einschließlich 2019 der Fall. Somit ist eine de Änderung der De-minimis Verordnung (EU) Nr. ZA-Zuweisung für die zusätzlichen Flächen auf der 1408/2013 noch nicht verabschiedet. Bitte informieren Rechtsgrundlage „Junglandwirt“ noch in 2019 möglich. Sie sich in der Fachpresse oder in FIONA online, ob die Würde diese Antragstellerin die ZA-Zuweisung auf der Erhöhung der Obergrenze Rechtskraft erlangt hat. Rechtsgrundlage „Junglandwirtin“ erst 2020 beantra- gen, bestünde kein Rechtsanspruch mehr, da die Eigen- schaft letztmalig im Antragsjahr 2019 vorgelegen hat. Allgemeine Hinweise Seit dem Jahr 2015 wird in Baden-Württemberg die Förde- V. Flächenmaßnahmen im Rahmen rung der Bewirtschaftung von steilem Dauergrünland als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. des Maßnahmen- und Entwick- 1408/2013 im Gemeinsamen Antrag angeboten. Die Zu- lungsplans Ländlicher Raum Ba- wendung erfolgt auf der Grundlage der Verwaltungsvor- den-Württemberg schrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Ver- (MEPL III) – FAKT / LPR-A / AZL / UZW braucherschutz für die Bewirtschaftung von steilem Dauer- grünland (VwV Steillagenförderung Dauergrünland) vom 4. November 2015 in der jeweils geltenden Fassung Seite 35 (GABl. S. 853). Das Förderprogramm steht unter dem - Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kom- Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel. mission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verord- nung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und an- deren Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwen- dung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18), die durch Delegierte Verordnung (EU) 20152017/40160 (ABl. L 27 5 vom 3.2.201510.01.2017, S. 117) geändert worden ist, X. Förderprogramm für Dauer- grünlandsteillagen ab 25 % Hangneigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 - Steillagenförderung Dauergrünland - (SLG) An- tragsdaten Maßnahmen SLG Seite 66 Neuerung für das Jahr 2019: Ab dem 14.März 2019 gilt die neue De-minimis-Ober- grenze von 20.0000 Euro. D.h. der Gesamtbetrag der ei- nem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in
-0- Weitere Informationen erhalten Sie zu den Rechtsgrundlagen und zu Formularen bzw. Vordrucken zum Gemeinsamen Antrag unter http://www.ga.landwirtschaft-bw.de über FIONA (Flächeninformationen und Online-Antrag) http://www.fiona-antrag.de bei der unteren Landwirtschaftsbehörde innerhalb Ihres zuständigen Landratsamtes http://www.landwirtschaftsverwaltung-bw.de bei den Regierungspräsidien – Abteilung 3 Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinär- und Lebensmittelwesen http://www.landwirtschaftsverwaltung-bw.de bei der Naturschutzverwaltung, insbesondere zur Landschaftspflegerichtlinie www.naturschutz-bw.de bei der Forstverwaltung, insbesondere zur Umweltzulage Wald und zur Einkommensverlustprämie http://www.forstbw.de bei der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) hinsichtlich Ihrer Zahlungsansprüche http://www.zi-daten.de bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Zusammensetzung der Zahlungsbeträge, die gemäß EU-Recht und dem Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz im Internet veröffentlicht werden http://www.agrar-fischerei-zahlungen.de in der BMEL-Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland, Ausgabe 2015“ mit Überblick über die EU- Agrarreform 2015 und die Ausgestaltung der verschiedenen neuen Direktzahlungsregelungen https://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.Foerderung,Lde/Startseite/Agrarpolitik/Broschueren+zur+Agrarpolitik über den Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum 2014-2020 (MEPL III) http://www.mepl.landwirtschaft-bw.de Herausgeber: Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) Kernerplatz 10 70182 Stuttgart http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de Text: MLR Druck-Nr.: 01-2019-25 Druck: Bonifatius-GmbH, 33100 Paderborn Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums: Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete im Rahmen folgender Maß- nahmen: Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT), Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL), Landschaftspflegerichtlinie (LPR) und Umweltzulage Wald (UZW).
-1- Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag 2019 Grundsätzliches zur Antragstellung 2 I. Stammdaten und Allgemeine Angaben 3 II. Flächenangaben 6 II.1 Grafische Angaben von Schlägen, Ökologischen Vorrangflächen und Landschaftselementen 6 II.2 Flurstücksverzeichnis (FIONA-FSV) 8 II.3 Landschaftselemente 17 II.4 Länderübergreifende grafische Antragstellung 19 II.5 Zusätzliche Informationen zur Dauergrünlandentstehung 20 III. Direktzahlungen (DZ) gemäß Titel III und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 20 III.1 Allgemeine Hinweise 20 III.2 Aktivierung von Zahlungsansprüchen 24 III.3 Basis- und Greeningprämie 25 III.4 Umverteilungsprämie (UVP) 27 III.5 Junglandwirteprämie 28 III.6 Kleinerzeugerregelung 29 III.7 Zuweisung von Zahlungsansprüchen (ZA) aus der nationalen Reserve 30 III.8 Übertragung von Zahlungsansprüchen 32 IV. Angaben zum Hopfenanbau 34 V. Flächenmaßnahmen im Rahmen des Maßnahmen- und Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 34 Baden-Württemberg (MEPL III) V.1 Fördervoraussetzungen, Auflagen/Verpflichtungen und ergänzende Hinweise zum Förderpro- 36 gramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) V.2 Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL) 59 V.3 Landschaftspflegerichtlinie (LPR) 60 V.4. Umweltzulage (UZW) 62 VI. Auszahlungsantrag im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (UUG) 63 VII. Cross Compliance Verpflichtung im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen 64 (WBF) VIII. Pheromonförderung im Weinbau (PHW) 64 IX. Förderung Handarbeitsweinbau - (HWB) 65 X. Förderprogramm für Dauergrünlandsteillagen ab 25 % Hangneigung nach der Verordnung (EU) Nr. 66 1408/2013 - Steillagenförderung Dauergrünland - (SLG) XI. Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten nach SchALVO 70 XII. Einkommensverlustprämie (EVP) 72 XIII. Sanktionen 73 XIII.1 Sanktionen bei den Direktzahlungen und flächen- und tierbezogenen Maßnahmen des MEPL 73 XIII.2 Sanktionen bei der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen 76 XIV. Cross Compliance (Direktzahlungen und flächen- und tierbezogene Maßnahmen des MEPL sowie des 77 Weinbaus)
-2- Grundsätzliches zur Antragstellung FIONA (Flächeninformation und Online-Antrag) ist Bitte beachten Sie des Weiteren, dass im Falle der Phero- seit dem Jahr 2015 das einzige Verfahren zur Antrag- monförderung im Weinbau (siehe Kapitel VIII - Phero- stellung. Dies gilt auch für eine nachträgliche Beantra- monförderung im Weinbau) zwingend zu berücksichtigen gung einzelner Maßnahmen. Die Daten und Erklärun- ist, dass der Gemeinsame Antrag vor Durchführung der gen des Gemeinsamen Antrags 2019 müssen Sie deswe- Maßnahme zu stellen ist. gen in elektronischer Form über FIONA (www.fiona- Antragsberechtigt sind in der Regel – je nach Maßnahme antrag.de) an die Landwirtschaftsverwaltung übermit- – landwirtschaftliche und/oder forstwirtschaftliche Unter- teln. nehmen. Für alle von einer antragstellenden natürlichen Sie beantragen Förder- und Ausgleichsmaßnahmen des Ge- oder juristischen Person bewirtschafteten Betriebe darf meinsamen Antrags über FIONA, indem Sie insgesamt nur ein Gemeinsamer Antrag in Baden-Würt- o die Stammdaten (Name, Anschrift, Rechtsform u.a.) temberg gestellt werden. Anträge auf EU-Direktzahlungen prüfen und ggf. bearbeiten, dürfen für alle Unternehmensflächen in Deutschland zu- sammen nur bei der einen zuständigen Landesstelle (s.u.) o unter Gemeinsamer Antrag Allgemeine Angaben gestellt werden. Das gilt auch für Unternehmen, an denen die erforderlichen Daten angeben, mehrere Personen beteiligt sind, unabhängig von deren o unter Gemeinsamer Antrag Auswahl Maßnah- Rechtsform (Personengesellschaften, e.G. usw.). men die jeweiligen Maßnahmen (z.B. DZ, FAKT, AZL Bei Unternehmensteilungen dürfen nur dann getrennte Ge- etc.) auswählen, welche Sie beantragen möchten, meinsame Anträge gestellt werden, wenn die Nachfolgeun- o unter Gemeinsamer Antrag Maßnahmen die er- ternehmen steuerrechtlich als selbständige Unternehmen forderlichen Detailangaben zu den Maßnahmen ange- mit getrennter Gewinnermittlung vom Finanzamt aner- ben, welche Sie beantragen möchten, kannt sind und jeweils von einer anderen antragstellen- o Ihre Flächen (Schläge, Teilschläge) im FIONA-GIS den Person bewirtschaftet werden (siehe Stammdaten Ab- einzeichnen und die weiteren erforderlichen Angaben schnitt ST des Antrags). hierzu im Flurstücksverzeichnis eintragen, Seit dem Antragsjahr 2018 sind auch Ihre Flächen, die Sie o die Daten über FIONA übermitteln und ggf. in anderen Bundesländern bewirtschaften, zwingend o den ausgedruckten „Komprimierten Gemeinsamen grafisch anzugeben (rechtliche Grundlage: Umsetzung der Antrag“ unterschreiben und fristgerecht beim zu- Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 17 ständigen Landratsamt, untere Landwirtschaftsbe- der Verordnung (EU) Nr. 809/2014). Für Ihre Flächen in hörde, einreichen. Je nach beantragter Maßnahme anderen Bundesländern steht Ihnen die grafische Antrags- können noch weitere Anlagen erforderlich sein. Eintra- software des jeweiligen Bundeslandes zur Verfügung (wei- gungen und Unterschrift müssen mit dokumentenech- tere Informationen siehe Kapitel 2.4). ten Stiften vorgenommen werden (kein Bleistift). Bitte beachten Sie, dass jede Änderungs- oder Nachmel- Die Einreichungs-/Ausschlussfrist bei Ihrem zuständigen dung von Flächen zwingend grafisch erfolgen muss, soweit Landratsamt für alle im Gemeinsamen Antrag zusammen- durch Schlagaufteilung neue Schlaggeometrien notwendig gefassten Förder- und Ausgleichsverfahren ist der sind. Änderungen auf Papier sind jedoch ab dem 22.06.2019 möglich, da eine Einreichung über FIONA ab 15. Mai 2019. diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr möglich ist; so- Eine verspätete Abgabe führt zu Abzügen bzw. zur Ableh- weit dabei auch Geometrien betroffen sind, sind ergänzend nung. Bei Einreichung der einzelnen Anträge im Rahmen die geänderten Geometrien in FIONA-GIS unter „Vorla- des Gemeinsamen Antrags in der Zeit vom 16. Mai bis zum gen“ abzuspeichern. 11. Juni 2019 erfolgt eine Kürzung der Beihilfe der mit die- Auskünfte gibt Ihnen Ihre zuständige untere Landwirt- sem Gemeinsamen Antrag beantragten Ausgleichsleistun- schaftsbehörde im Landratsamt. Zuständig ist das Land- gen. Bei Einreichung nach dem 11. Juni 2019 (ab dem ratsamt, in dessen Dienstbezirk sich der Unternehmenssitz 12. Juni 2019) wird der Gemeinsame Antrag als verfristet (bei Einzelunternehmen i.d.R. der Wohnsitz der antragstel- abgelehnt. Entsprechendes gilt für jeden einzelnen Beihil- lenden Person) und der Betrieb befinden. Befindet sich der feantrag den Sie, nach Einreichung des Gemeinsamen An- Unternehmenssitz nicht am Standort des Betriebs, ist das trags, nach dem 15. Mai 2019 nachmelden (siehe Kapitel Landratsamt zuständig, in dessen Dienstbezirk der Betrieb XIII Sanktionen). Beachten Sie, dass bei der Landesmaß- liegt, also die Bewirtschaftung tatsächlich erfolgt. Bei Un- nahme „Pheromonförderung im Weinbau“ und bei der ternehmen mit mehreren Betrieben in Baden-Württemberg, „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ der für die ein Gemeinsamer Antrag gestellt wird, ist das Land- 15. Mai 2019 als Ausschlussfrist gilt. ratsamt am Unternehmenssitz zuständig. In Fällen, in de- Abweichende Regelungen gelten für die SchALVO. Der nen entweder der Wohnsitz oder der Betrieb der antragstel- Antrag kann bei Inkrafttreten einer neuen Schutzgebiets- lenden Person nicht in Baden-Württemberg liegen, gelten verordnung nach dem 31. März eines Jahres bis zum die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 der InVeKoS-Ver- 31. Dezember des jeweiligen Jahres nachgereicht werden. ordnung.
-3- Danach ist grundsätzlich der Ort der steuerlichen Veranla- Antrag gestellt wird und der Unternehmenssitz außerhalb gung bzw. bei Körperschaften, Personenvereinigungen Baden-Württembergs liegt, gilt Folgendes: oder Vermögensmassen der Ort der Geschäftsleitung maß- Zuständig ist das Landratsamt, in dessen Bezirk der über- geblich. Mit Zustimmung der antragstellenden Person und wiegende Teil der land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Einvernehmen mit der grundsätzlich zuständigen Be- liegt, die von der antragstellenden Person/dem antragstel- hörde, kann die Behörde am Ort des Betriebs die Zustän- lenden Unternehmen in Baden-Württemberg bewirtschaf- digkeit übernehmen. Soweit ein SchALVO- oder FAKT- tetet werden. I. Stammdaten und Allgemeine Angaben Stammdaten (ST) und Gemeinsamer Antrag Auswahl Maßnahmen (G) / Allgemeine Angaben (A) I.1 Stammdaten (ST) Bankverbindung ausgezahlt werden. Für jede antragstellende Person werden sogenannte Im Gemeinsamen Antrag ist im Abschnitt ST5 anzugeben, Stammdaten erhoben. Die bei der Landwirtschaftsver- ob es sich bei der angegebenen Bankverbindung um das waltung gespeicherten Daten werden Ihnen in FIONA Geschäftskonto handelt (§ 2 der Mitteilungsverordnung), angezeigt und sind Grundlage des Förderantrags. siehe hierzu auch die Erklärung in FIONA Abschnitt E2, Überprüfen und ergänzen Sie ggf. diese Daten. Alle För- letzter Absatz. Bei dem Geschäftskonto handelt es sich um der- und Ausgleichsmaßnahmen die aus dem EGFL und das Konto, über das die geschäftlichen Ein- und Auszah- dem ELER finanziert werden, greifen auf diese Daten zu- lungen des Unternehmens abgewickelt werden. Das Ge- rück, so z.B. auch investive Maßnahmen. schäftskonto kann bei Einzelunternehmen das Privatkonto Ändern sich die von Ihnen angegebenen Stammdaten, des Betriebsinhabers sein. nachdem Sie den Gemeinsamen Antrag eingereicht haben, Rechtsform ST2 teilen Sie bitte diese Änderungen zusammen mit den ent- In diesem Abschnitt wird Ihnen die von der Verwaltung für sprechenden Nachweisen unverzüglich schriftlich der zu- Ihren Betrieb gespeicherte Unternehmens-/Rechtsform an- ständigen unteren Landwirtschaftsbehörde mit. gezeigt. Sollten sich hier Änderungen ergeben haben, teilen Zur Abwicklung des Gemeinsamen Antrags ist es unerläss- Sie die neue Unternehmens-/Rechtsform bitte über das For- lich, dass Ihnen eine Unternehmensnummer (Registrier- mular „Betriebliche Veränderungen“ der zuständigen unte- bzw. Betriebs-Nr.) erteilt wird. Die Erteilung erfolgt durch ren Landwirtschaftsbehörde schriftlich mit. Eine Antrag- die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde. stellung in FIONA ist erst zulässig, wenn diese Änderun- Betriebliche Veränderungen gen in der Unternehmensdatei der Verwaltung eingetragen sind und Sie ggf. eine neue Unternehmensnummer erhalten Sofern ein Wechsel in der Betriebsinhaberschaft oder an- haben (s.o.). dere betriebliche Veränderungen (Änderung der Rechts- /bzw. Unternehmensform, Wohnorts- und Namensände- ST4 Tierhaltung in weiteren Betriebsstätten mit eigener rungen) vorliegen, ist eine Antragstellung unter der bishe- HIT-Nr. Bei der Haltung von Tieren in mehreren Betriebs- rigen Unternehmensnummer bzw. mit den alten Stammda- stätten mit weiteren Registriernummern in HIT sind bei ten nicht zulässig (vgl. Abschnitt ST6 in FIONA). Sie müs- ST4 für jede weitere HIT-Registriernummer das Bundes- sen zunächst diese betrieblichen Veränderungen mit geeig- land, die weitere HIT-Registriernummer sowie die Postleit- neten Nachweisen unter Verwendung des in FIONA ver- zahl und der Ort anzugeben. fügbaren Formulars „Betriebliche Veränderungen“ bei Ih- I.2 Auswahl Maßnahmen (G) rer zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde schriftlich Unter G1 wählen Sie die Maßnahmen des Gemeinsamen anzeigen. In der Regel teilt Ihnen die untere Landwirt- Antrags aus, welche Sie beantragen möchten. Nachdem Sie schaftsbehörde nach den Änderungen der Daten eine neue die entsprechenden Maßnahmen gekennzeichnet und diese Unternehmensnummer zu. Unter der neuen Nummer bzw. Seite gespeichert haben, finden Sie unter Gemeinsamer mit den geänderten Stammdaten können Sie nun einen Ge- Antrag Maßnahmen die Seiten für die Detailangaben der meinsamen Antrag über FIONA stellen. jeweiligen Maßnahmen. Sonstige Änderungen, die keine Neuzuweisung der Un- Soweit Sie Tiere in Ihrem Unternehmen halten, wählen Sie ternehmensnummer erforderlich machen, wie z.B. eine ge- bitte in Abschnitt G2 „ja“ aus. änderte Bankverbindung oder geänderte Angaben zur Be- I.3 Allgemeine Angaben (A) triebsstätte, teilen Sie der unteren Landwirtschaftsbehörde über die Korrekturfelder der im Folgenden erläuterten Ab- Die allgemeinen Angaben sind vollständig auszufüllen, schnitte ST bis ST6 mit. Entsprechende Nachweise bei Än- sonst kann keine Bewilligung der beantragten Maßnahmen derung der Bankverbindung (z.B. Kopie Kontoauszug, Ko- erfolgen. Die Angaben sind förderrelevant bzw. für die pie EC-Karte) sind dem „Komprimierten Gemeinsamen Überprüfung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Antrag“ beizufügen. Compliance) von Bedeutung. Alle Förder- und Ausgleichsleistungen, die mit dem Ge- Angaben zu einer weiteren Antragstellung außerhalb meinsamen Antrag beantragt werden, können nur über eine Baden-Württembergs (A2)
-4- Wenn Sie auch außerhalb Baden-Württembergs Anträge Angaben zu Wirtschaftsdünger (A9) auf eine durch die EU mitfinanzierte Förderung aus dem Das Volumen der Aufnahme bzw. Abgabe von Wirt- EGFL oder dem ELER stellen und Sie dort zusätzlich eine schaftsdünger ist für Gülle in m³ (einschließlich Gärreste Betriebsnummer erhalten haben, tragen Sie die Betriebs- aus Biogasanlagen - Biogasgülle) und für Stallmist in dt nummer, die zuständige Dienststelle sowie die beantragten anzugeben. Für die GV-Berechnung ist nur der Dünger aus Maßnahmen bitte hier ein. tierischer Herkunft relevant. Angaben zum Ökologischen Landbau (A7) Gärreste aus Biogasanlagen und Biogasgärreste aus pflanz- Soweit Sie im Rahmen des Kontrollsystems gemäß Art. 28 lichem Substrat verändern die GV-Berechnung nicht. Da- der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EU-Öko-Verordnung) her ist bei Aufnahme oder Abgabe von Mischgärresten (tie- mit einer Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlos- risch und pflanzlich) der Anteil an nicht tierischer Her- sen haben, ist Ihnen von der Kontrollstelle eine Öko-Iden- kunft in Prozent ohne Kommastelle anzugeben. tifikations-Nummer zugeteilt worden. Sofern Sie Direkt- I.4 Junglandwirtin/Junglandwirt (zu Abschnitt AJ) zahlungen oder die FAKT-Maßnahme D2 beantragen, ge- Die Eigenschaft „Junglandwirtin/Junglandwirt“ ist zwin- ben Sie bitte diese Öko-Identifikations-Nummer an. gende Voraussetzung für folgende Maßnahmen: Tierhaltung (A8) • Junglandwirteprämie (→ DZ4), Die Angaben zur Tierhaltung sind für verschiedene Maß- • Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen aus der natio- nahmen sowie für Cross Compliance relevant. In Abschnitt nalen Reserve mit Rechtsgrundlage „Junglandwir- A8 werden die entsprechenden Eingabefelder eingeblendet, tin/Junglandwirt“ (→ ZA1.2). soweit Sie zuvor unter „Auswahl Maßnahmen“ in Ab- schnitt G2 „ja“ ausgewählt haben. Tragen Sie alle von Junglandwirtinnen/Junglandwirte im Sinne der Verord- Ihnen gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere in der nung (EU) Nr. 1307/2013 sind Betriebsinhaberinnen/Be- Spalte „Durchschnittsbestand im Jahr 2019“ ein. Maßge- triebsinhaber, die folgende Fördervoraussetzungen erfüllen bend ist der Durchschnittsbestand (nicht: die Anzahl der (siehe Abbildung): erzeugten Tiere) im Antragsjahr. I.) Es muss eine erstmalige Niederlassung vorliegen. Er- Das im Unternehmen gehaltene Pensionsvieh müssen Sie folgte schon einmal zu einem früheren Zeitpunkt eine Nie- hierbei mit dem entsprechend der Haltungsdauer festgeleg- derlassung, handelt es sich nur um eine erneute Niederlas- ten Faktor berechnen und eintragen. Bitte runden Sie den sung. Die Bewertung als „erneute Niederlassung“ ist unab- Durchschnittsbestand kaufmännisch auf ganze Zahlen. hängig von der Zeit, die zwischen erstmaliger und der er- neuten Niederlassung liegt. Sofern im Antragsjahr absehbar ist, dass der tatsächliche Durchschnittsbestand vom ursprünglich im Gemeinsamen II.) Das 41. Lebensjahr darf in dem Jahr, für das erstmals Antrag angegebenen Durchschnittsbestand wesentlich ab- die Basisprämie positiv bewilligt wurde, noch nicht vollen- weicht, ist der neue voraussichtliche Durchschnittsbestand det werden. dem Landratsamt schriftlich mitzuteilen. Die Erklärung be- III.) und IV.) Zwischen Erstniederlassung und dem Jahr, züglich dieser Mitteilungsverpflichtung finden Sie in Ab- für das erstmals die Basisprämie positiv bewilligt wurde, schnitt A8, Ziffer 02. Förderleistungen bei einzelnen Maß- dürfen maximal 5 Jahre liegen. Seit dem Antragsjahr 2018 nahmen des FAKT und Ausgleichsleistungen aufgrund der gilt als weitere Bedingung für den Erhalt der Junglandwir- SchALVO sind nur möglich, soweit bestimmte, über die teprämie, dass auch die erstmalige Bewilligung der Jung- gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Viehbesatz- landwirteprämie spätestens für das 5. Jahr nach dem Jahr grenzen eingehalten werden. der Niederlassung erfolgen muss. D. h. die Erstniederlas- Zu Ihrer Information finden Sie die jeweils relevanten GV- sung darf nicht zu lange zurückliegen. /RGV-Schlüssel in FIONA im Abschnitt A8. Hinweis: Falls die Prämie (Basisprämie und/oder Jung- Wichtige Hinweise zur RGV- bzw. GV-Berechnung: landwirteprämie) bisher nie beantragt wurde oder nie posi- tiv bewilligt wurde aber im aktuellen Antragsjahr beantragt Für Rinder sind die Daten des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT) im jeweils aktuellen Antragsjahr Basis für die Berechnung des Tierbestandes bzw. der Viehbesatzdichte. Für andere Tierarten werden Ihre Angaben im Gemeinsamen Antrag, Abschnitt A8, zu- grunde gelegt. Planen Sie Ihren Viehbestand - bzw. beim FAKT eine evtl. notwendige Abgabe von Wirtschaftsdün- ger - vorausschauend, insbesondere dann, wenn sich der Viehbesatz in Ihrem Unternehmen schon bisher in der Nähe förderrelevanter Viehbesatzgrenzen bzw. Schwellen- werte befand. Der durchschnittliche RGV-Bestand für Rin- der kann aus dem HIT abgerufen werden.
-5- wird und Aussicht auf positive Bewilligung besteht, ist das Für diese Person mit der Eigenschaft „Junglandwirtin/ aktuelle Antragsjahr als Jahr der „erstmalig positiv bewil- Junglandwirt“ gilt weiterhin, dass sie jedenfalls über ligten Prämie“ zu verstehen, obwohl das Ergebnis der Be- eine eigene Unternehmensnummer verfügen muss. willigung zu dem Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht Liegt für diese natürliche Person noch keine Unterneh- bekannt ist. mensnummer vor, so ist diese vor der Beantragung der • Beispiele: Junglandwirteprämie und/oder ZA-Zuweisung (Rechts- grundlage „Junglandwirtin/Junglandwirt“) zu beantragen. a) Eine antragstellende Person (30 Jahre) hat sich im Für die Beantragung ist die untere Landwirtschaftsbehörde Jahr 2012 erstmalig niedergelassen. Sie hat ZA ge- (ULB) zuständig, die auch für den Antragsteller (z. B. erbt. Die Basisprämie wurde erstmals positiv für GbR) zuständig ist. das Jahr 2018 bewilligt. Sie beantragt erstmals die Junglandwirteprämie im AJ 2019. Kontrollfunktion in einer juristischen Person/Vereini- gung natürlicher Personen bedeutet, dass andere an dem Ergebnis: Niederlassungsjahr 2012 + 5 Jahre = Betrieb beteiligte Personen keine Entscheidungen gegen 2017. Die Eigenschaft „Junglandwirt“ liegt nicht die Person der/des Junglandwirtin/Junglandwirts in Bezug vor. Zum Zeitpunkt der erstmaligen positiven Bewil- auf Betriebsführung, Gewinn und das finanzielle Risiko ligung der Basisprämie ist die Niederlassung schon treffen können. Die Junglandwirtin/der Junglandwirt hat länger als 5 Jahre her. demnach entweder die alleinige diesbezügliche Kontroll- b) Eine Antragstellerin (30 Jahre) hat sich im Jahr funktion oder zumindest ein Vetorecht. Ein Vetorecht 2013 erstmalig niedergelassen. Sie hat ZA geerbt. liegt vor, wenn die/der Junglandwirtin/Junglandwirt eine Die Basisprämie wurde erstmals positiv für das gemeinschaftliche Kontrolle mit einem oder mehreren Jahr 2018 bewilligt. Sie beantragt erstmals die Landwirtinnen/Landwirten, die keine Junglandwirtin- Junglandwirteprämie im AJ 2019. nen/Junglandwirte sind, ausübt und dabei keine wesentli- Ergebnis: Niederlassungsjahr 2013 + 5 Jahre = chen Entscheidungen gegen ihren/seinen Willen getroffen 2018. Die Basisprämie wurde rechtzeitig beantragt. werden können. Der Abschnitt AJ untergliedert sich in Die Eigenschaft „Junglandwirtin“ liegt aber den- Abhängigkeit von der Rechtsform in zwei Abschnitte. noch nicht vor, weil zum Zeitpunkt der erstmaligen Der Abschnitt AJ1 ist für natürliche Personen relevant. Der Beantragung der Junglandwirteprämie die Nieder- Abschnitt AJ2 ist für alle antragstellenden Personen mit ei- lassung schon länger als 5 Jahre her ist. ner anderen Rechtsform relevant. Es sind hier zusätzliche c) Eine Antragstellerin (30 Jahre) hat sich im Jahr weitere Angaben unter dem Unterabschnitt AJ 2.1. zu ma- 2014 erstmalig niedergelassen. Sie hat ZA geerbt. chen. Die Basisprämie wurde erstmals positiv für das Bei erstmaliger Geltendmachung der Eigenschaft „Jung- Jahr 2018 bewilligt. Sie beantragt erstmals die landwirtin/Junglandwirt“ sind entsprechende Angaben zu Junglandwirteprämie im AJ 2019. Ergebnis: Nie- machen unter: derlassungsjahr 2014 + 5 Jahre = 2019. Die Eigen- • AJ1 (Einzelunternehmer): Die Ziffer 02 ist anzukreu- schaft „Junglandwirtin“ liegt vor. zen, das Datum in Ziffer 03 einzutragen und der Mit- Ob die Eigenschaft „Junglandwirtin/Junglandwirt“ vor- gliedstaat der erstmaligen Niederlassung in Ziffer 06 liegt, ist also abhängig vom einzugeben. In einer der Ziffern 04, 05 ist einzugeben • Jahr der erstmaligen Niederlassung, ob die Unternehmensnummer zum Zeitpunkt der erst- • Alter im Jahr, für das erstmalig eine positive Bewilli- maligen Niederlassung von der aktuellen Unterneh- gung der Basisprämie erfolgt, mensnummer abweicht, unter der der heutige Antrag • Jahr, für das erstmalig eine positive Bewilligung der gestellt wird. Falls zum Zeitpunkt der erstmaligen Nie- Basisprämie erfolgt und derlassung noch keine Unternehmensnummer vorhan- • Jahr, für das erstmalig eine positive Bewilligung der den war ist Ziffer 07 anzukreuzen. Junglandwirteprämie erfolgt. • AJ2 (keine/kein Einzelunternehmerin/Einzelunter- Die Eigenschaft „Junglandwirtin/Junglandwirt“ ist zeitlich nehmer): Es sind auch die Angaben unter den Ziffern befristet. Sie liegt nur solange vor, wie auch die Jungland- 02 bis 06 sowie Ziffer 08/09 zu machen. Sofern zum wirteprämie gewährt werden kann (unabhängig ob diese Zeitpunkt der erstmaligen Niederlassung der Person mit tatsächlich beantragt wurde oder nicht). Siehe hierzu auch der Eigenschaft „Junglandwirtin/Junglandwirt“ noch Kapitel III.5 dieser Erläuterungen. keine Unternehmensnummer existierte, ist dies unter Ziffer 07 (anstelle Ziffer 06) anzugeben. Sofern es sich bei antragstellenden Personen nicht um Ein- zelunternehmer handelt, muss mindestens eine natürliche Person, die „Junglandwirtin/Junglandwirt“ im oben ge- nannten Sinne ist, die Kontrolle über die juristische Person oder über die Personengesellschaft ausüben. Hinsichtlich der Niederlassung dieser Person gilt analog, dass es sich um die „erstmalige“ Niederlassung handeln muss.
-6- Sofern bei mehreren natürlichen Personen die Eigen- • AJ1 (Einzelunternehmerin/Einzelunternehmer): Kreuz schaft „Junglandwirtin/Junglandwirt“ vorliegt, sind die bei Ziffer 01. entsprechenden Angaben vollständig für alle diese • AJ2 (kein Einzelunternehmer): Kreuz bei Ziffer 01. Personen auf einer separaten Anlage zu machen und Sofern zum Vorjahr die bisherige maßgebliche Person mit dem „Komprimierten Gemeinsamen Antrag“ frist- ausgeschieden sein sollte oder nicht mehr über eine aus- gerecht einzureichen. Geht die Anlage nach dem reichende Kontrollfunktion verfügt, sind die Angaben 11. Juni 2019 ein, wird die Zahlung für Junglandwirte (Ziffer 02 bis 06 bzw. Ziffer 07) für die ab dem Antrags- in dem aktuellen Jahr als verfristet abgelehnt. jahr 2019 maßgebliche Person einzutragen. Bei wiederholter Geltendmachung der Eigenschaft „Jung- Nähere Information erhalten Sie bei den jeweiligen Maß- landwirtin/Junglandwirt“ genügt eine Bestätigung unter nahmen (DZ.4 bzw. ZA1.2). II. Flächenangaben II.1 Grafische Angabe von Schlägen, Ökologischen Vorrangflächen und Landschaftselementen Grafische Angabe von Schlägen ben zu beantragten Maßnahmen usw.) sind im FIONA- Seit dem Jahr 2016 ist nach Artikel 17 der Verordnung FSV über die Schlagbearbeitungsmaske zu bearbeiten. (EU) Nr. 809/2014 die Bereitstellung eines grafischen Bei- Die Antragsfläche im FIONA-FSV kann ausschließlich hilfeformulars erforderlich. Für Baden-Württemberg ist durch Bearbeitung des gezeichneten Schlages im dieses Formular das FIONA-FSV und das FIONA-GIS. FIONA-GIS geändert werden. Entsprechend Art. 17 Abs. 5 der genannten Verordnung ha- Ein Schlag ist dabei eine zusammenhängende Fläche, die ben Sie alle Ihre in Baden-Württemberg gelegenen Flächen grundsätzlich einheitlich mit einer Kultur bebaut und von dort grafisch anzugeben. Dazu müssen Sie jeden Schlag im einer antragstellenden Person/ Unternehmen bewirtschaftet FIONA-GIS einzeichnen (digitalisieren). wird. Im Jahr 2019 profitieren Sie von der bereits erfolgten Ein Schlag kann jedoch auch eine zusammenhängende Flä- Digitalisierung Ihrer Schläge im Vorjahr. Mit Ihrer che sein, die mit verschiedenen Kulturen bebaut wird, ersten Anmeldung an FIONA 2019 und der erforderli- wenn diese Kulturen einem gemeinsamen Nutzungscode chen Urladung Ihrer Daten werden die Schläge des (NC) zugeordnet werden können (z.B. NC 610, Gemüse). Vorjahres und bestimmte zugehörige Sachdaten (vgl. Beachten Sie bitte hinsichtlich der Schlagbildung die Hin- Kapitel 11.2) ins aktuelle Antragsjahr übernommen. Es weise in Kapitel II.2 zur Schlagnummer. handelt sich dabei um die Schläge, die Sie im Vorjahr Eine grafische Angabe ist für die Schläge nicht erforder- beantragt haben unter Berücksichtigung der Ergeb- lich, die ausschließlich für die Maßnahme Pheromone im nisse der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen. Die Weinbau beantragt werden. Für Waldflächen die mit dem Urladung erfolgt, sobald Sie nach der Anmeldung an Nutzungscode NC 995 codiert sind, ist eine grafische An- FIONA erstmalig ins FIONA-GIS oder ins FIONA-FSV gabe nur dann zwingend erforderlich, wenn für das Unter- wechseln. Hierbei wird nochmals Ihre PIN abgefragt. nehmen die Umweltzulage Wald (UZW) beantragt wird. Dieser Service entbindet Sie nicht von Ihrer Pflicht, die Die Flurstücksangaben sowie die Antragsfläche sind in den vorbelegten Angaben zu überprüfen und, sofern fehler- genannten Fällen, in denen keine grafische Antragstellung haft, zu korrigieren. erforderlich ist, wie bisher, im FIONA-FSV alphanume- Infolge der EU-weiten Vereinheitlichung des Koordinaten- risch einzutragen. referenzsystems für Geodaten werden die Lagebezugssys- Grafische Angabe von Teilschlägen teme der GIS-Systeme der Landwirtschaftsverwaltung zum Wollen Sie für Teile eines Schlages abweichende Angaben 01.01.2019 auf ETRS89/UTM umgestellt. Dies kann in (andere/zusätzliche beantragte Maßnahmen usw.) im FIONA Auswirkungen auf die Flächenberechnungen der FIONA-FSV machen, müssen Sie zunächst diesen Teil- Antragsgeometrien haben, die sich ggf. bei großen Flächen, schlag im FIONA-GIS digitalisieren. Das System legt zu die aus dem Vorjahr übernommen werden, in geringen Flä- diesem Teilschlag eine neue Zeile im FIONA-FSV mit der chenänderungen darstellen. Fläche des Teilschlags an. Alle weiteren Angaben zu dem Antragstellende Personen ohne Flächenangaben im Vor- Teilschlag tragen Sie, wie beschrieben, im FIONA-FSV jahr, z.B. Neueinsteiger, erhalten nach Eingabe Ihrer PIN ein. den Zugang in ein leeres Flurstücksverzeichnis. Nähere In- Grafische Angabe von Ökologischen Vorrangflächen formationen hierzu finden Sie im „FIONA-Wegweiser“. Die Antragsfläche des Schlages entspricht dem Flächenin- Ökologische Vorrangflächen (ÖVF), die nicht die gesamte halt des in FIONA-GIS gezeichneten Schlages. Zu dem ge- Schlagfläche einnehmen, sind als eigener Teilschlag im zeichneten Schlag wird im FIONA-FSV vom System eine FIONA-GIS zu digitalisieren. Im Fall von ÖVF-Puf- entsprechende Zeile mit der Antragsfläche angelegt. Alle ferstreifen entlang von Gewässern sind ggf. für die einzel- weiteren Angaben zum Schlag (Nutzungscode, Anga- nen Teile bestehend aus Ackerland, Grünland oder Uferve- getation getrennte Teilschläge zu erstellen.
-7- Grafische Angaben von Cross Compliance-Landschafts- In jedem Fall muss auch bei Antragsflächen mit Land- elementen (CC-LE) schaftselementen der landwirtschaftliche Charakter Jedes Cross Compliance relevante Landschaftselement ist der Fläche im Vordergrund stehen. D.h. die Fläche muss einzeln geografisch anzugeben (siehe auch Kapitel II.3), überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden. Flächen- soweit es als Ökologische Vorrangfläche anerkannt werden hafte Feldgehölze sowie Baumgruppen können als Land- soll. schaftselement nur in die Förderfläche einbezogen werden, wenn es sich um isoliert stehende Inseln handelt, die nicht Beim Digitalisieren von landwirtschaftlichen Schlägen unmittelbar an Waldflächen angrenzen. D.h. das Land- bzw. Teilschlägen im FIONA-GIS achten Sie bitte auf schaftselement muss deutlich vom Wald abgegrenzt sein. die abgegrenzten „landwirtschaftlichen Bruttoflächen“ der betroffenen Flurstücke. Unabhängig von den genannten Bedingungen gilt eine Flä- che, die nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume beinhal- Die „landwirtschaftliche Bruttofläche“ entspricht der tet, dennoch als landwirtschaftlich genutzt, wenn unter und landwirtschaftlichen Fläche des Flurstücks einschließ- zwischen den Bäumen die landwirtschaftliche Nutzung un- lich der beihilfefähigen Landschaftselemente (siehe Er- ter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestan- läuterungen in Kapitel II.2 zur „Bruttofläche“). denen Flächen möglich ist und die maximale Standdichte Unabhängig von der vorgegebenen „Bruttofläche Land- von 100 Bäumen pro Hektar nicht überschritten wird. wirtschaft“ tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die Bei Waldflächen im Sinne von §2 LWaldG genügt eine von Ihnen digitalisierte Nutzungsfläche (ggf. einschl. starke Auflichtung/Durchforstung zur Schaffung von Landschaftselemente) den tatsächlichen Verhältnissen Standdichten von unter 100 Bäumen pro Hektar nicht aus, im aktuellen Jahr entspricht und die angegebenen Flä- um eine landwirtschaftliche Förderung zu ermöglichen. chen die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllen. Ausnahme: Mit Obstbäumen bestandene Flächen: Mit Landschaftselemente Obstbäumen bestockte Flächen sind unabhängig von der Für alle landwirtschaftlichen Fördermaßnahmen des Baumzahl förderfähig. Dabei ist zu unterscheiden, ob es Gemeinsamen Antrags gilt: In die förderfähige Fläche sich um Grünland mit Streuobst oder um Intensivobstanla- können die Landschaftselemente (LE) einbezogen wer- gen (Dauerkulturen) handelt. den, deren Beseitigung im Rahmen der Cross Compliance Zur Abgrenzung von Grünland (Streuobstwiesen) gegen- Regelungen untersagt ist, auch wenn der auf Ihrer bean- über Dauerkulturen im Obstbau ist als vorrangiges Krite- tragten Fläche bestehende Teil des Landschaftselemen- rium die Anzahl der Bäume/ha ausschlaggebend. tes die vorgegebene Mindestgröße unterschreitet (siehe Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflich- • Liegt der Baumbestand unter 330 Bäumen/ha ist die tungen bei Cross Compliance 2019, Kapitel II.6 Keine Be- Fläche als Grünland (Streuobstwiese) zu codieren (z.B. seitigung von Landschaftselementen). Diese Landschafts- Nutzcode 451 oder 481). elemente werden Ihnen im FIONA-GIS angezeigt. • Obstanlagen mit Baumzahlen über 330 Bäumen/ha Sollte ein vorhandenes Landschaftselement nicht oder werden als eine Intensivobstanlage gewertet und sind nicht korrekt in FIONA-GIS hinterlegt sein, geben Sie mit dem Nutzcode 821 als Dauerkultur zu codieren. dies im FIONA-GIS an, indem Sie den CC-LE Marker Ausnahmeregelungen setzen. Abweichend können Kulturen auch mit einer Baumzahl Darüber hinaus können folgende weitere Landschaftsele- von unter 330 Bäume/Hektar als Intensivobstanlage (Dau- mente als Teil der Gesamtfläche des landwirtschaftlich ge- erkultur) eingestuft werden (mit dem Nutzcode 821), wenn nutzten Schlages beantragt werden, ohne dass diese in folgende Kriterien erfüllt sind: FIONA-GIS ausgewiesen sein müssen: • im Falle von Steinobst: Intensiv genutzte Steinobstan- 1. Feldraine bis zu einer Gesamtbreite von 2 m lagen (auch Schalenobst, z.B. Walnuss) 2. Gräben, die auf der überwiegenden Länge eines • im Falle von Kernobst: Intensiv genutzte Wirt- Grundstücks eine Breite von 2 m, gemessen an der Bö- schaftsobstanlagen bei Bestandsdichten zwischen 200 schungsoberkante, nicht überschreiten und die nicht und 330 Bäumen/Hektar. ständig wasserführend sind In die Entscheidung zur Anwendung der Ausnahmerege- 3. Einzelbäume, bis zu 100 Bäumen je ha lung sind folgende Kriterien mit einzubeziehen: 4. Hecken/Knicks bis zu einer Länge von 10 m • Nutzung als Brenn-, Industrie- oder Wirtschaftsobst in- 5. Feldgehölze bis zu einer Gesamtgröße von 50 m² nerhalb von Bewirtschaftungseinheiten mit einheitli- 6. Einzelsträucher cher Obstart und Altersstruktur (zumindest in der Reihe) sowie einem weitgehend lückenlosen Bestand. Voraussetzung für die Einbeziehung der Landschafts- Bitte beachten Sie, dass unter Brennobst Süßkirschen elemente in die Förderfläche ist, dass diese in unmittel- (nicht Sauerkirschen), Zwetschgen, Pflaumen und Mi- barem räumlichen Zusammenhang zur landwirtschaftlich rabellen gefasst werden. genutzten Fläche stehen (auf oder direkt angrenzend zur genutzten Fläche) und Teil der Betriebsfläche der antrag- stellenden Person sind.
-8- • „Gepflegtes Erscheinungsbild“: anlagentypischer fen verpachtete Flächen nicht aufführen. Baumschnitt, Baumstreifen oder –scheiben lassen den Angabe von Eigentumsflächen bei Beantragung von UZW Rückschluss auf einen intensiven erwerbsmäßigen Personen, die die Umweltzulage Wald (UZW) beantragen, Obstanbau zu; Aufwuchs in der Gasse (ganzjährig) ge- haben abweichend von vorstehender Regel stets alle ihre mulcht. Waldeigentumsflächen aufzuführen, auch wenn die Eigen- • Kein Zweinutzungssystem, d. h. Fläche dient der tumsflächen verpachtet sind. Umgekehrt sollen tatsächlich Obsterzeugung und ist nicht der Hauptfutterfläche bewirtschaftete Pachtflächen auch aufgeführt werden (Be- (HFF) zuzuordnen; im Gegensatz zu Streuobstwiesen sitzart „3“), welche aber im Antrag der/des Pächterin/Päch- (Grünland), wo die Fläche primär der Futtererzeugung ters nicht förderfähig sind. (Hauptfutterfläche) dient und die zweite Nutzung in der Vorabprüfungen auf Doppelbeantragung, Bruttoflä- extensiven Verwertung des Obstes zur Most- oder chen- und FAKT-Höchstflächenüberschreitung Saftherstellung zu suchen ist. Die grafisch beantragten Flächen aller eingereichten An- Für alte zwischenzeitlich aufgelassene Intensivobstanlagen träge werden miteinander und mit der landwirtschaftlichen ist der Nutzungscode 593 „Dauerkultur aus der Erzeugung Bruttofläche abgeglichen. Werden Überlappungen Ihrer genommen“ zu verwenden. Antragsflächen mit Antragsflächen anderer Personen fest- Förderfähige Flächen „Trockene Heiden“ gestellt, wird Ihnen dies in FIONA angezeigt (GIS-1 Hin- Ab dem AJ 2019 sind Flächen, die aus naturschutzfachli- weis). Das Gleiche gilt für den Fall, dass Ihre landwirt- cher Sicht aufgrund ihrer besonderen und stabilen Artenzu- schaftliche Antragsfläche außerhalb der Bruttofläche liegt sammensetzung als ökologisch sehr wertvoll und erhaltens- (GIS-2 Fehler). Soweit Sie bestimmte FAKT-Maßnahmen wert eingestuft werden, als Dauergrünland in allen Maß- nahmen förderfähig. Diese Flächen werden in FIONA-GIS beantragen, wird in FIONA-GIS geprüft, ob diese Flächen im Reiter „Karten“ unter „Umweltdaten“ und in der Flä- innerhalb der entsprechenden FAKT-Höchstfläche liegen. chenauswahl unter „LRT 4030 Trockene Heiden“ bereitge- Die festgestellten Überlappungen sowie die landwirt- stellt und können ggf. auch zusammen mit einem angren- schaftlichen Flächen außerhalb der Bruttofläche bzw. die zenden Dauergrünlandschlag beantragt werden, d.h. es beantragten FAKT-Flächen außerhalb der jeweiligen muss kein separater Teilschlag gebildet werden. Es ist FAKT-Höchstfläche, können Sie im FIONA-GIS einsehen möglich, dass die „Trockenen Heiden“ noch teilweise au- und ggf. korrigieren. Zur Korrektur ist zunächst der ßerhalb der Bruttofläche liegen, sodass ein GIS-2 Fehler FIONA-Antrag – soweit er bereits abgeschlossen ist – er- entsteht. Um den Antrag abschließen zu können, sollte in neut zur Bearbeitung zu öffnen. Nachdem Sie die Korrek- diesem Fall ein Bruttoflächen-RPA gesetzt werden. tur vorgenommen haben, ist der FIONA-Antrag erneut Geben Sie alle Betriebsflächen, die Sie selbst bewirt- abzuschließen und der zugehörige „Komprimierte Ge- schaften, einschließlich Biotope, Erstaufforstungsflächen meinsame Antrag“ ist bei der ULB einzureichen. und Hof- und Gebäudeflächen an. Dies ist unabhängig da- Gehen Sie sicher, dass ein zuvor eingereichter „Kompri- von, ob Sie für die jeweilige Fläche Beihilfen beantragen mierter Gemeinsamer Antrag“ bereits durch die zuständige oder nicht. Dies gilt auch für antragstellende Personen, die ULB registriert wurde. Wird ein abgeschlossener FIONA- ihren Betriebssitz außerhalb von BW haben und in BW nur Antrag vor der Registrierung wieder in Bearbeitung ge- Maßnahmen der 2. Säule beantragen. nommen, kann der zuvor eingereichte „Komprimierte Ge- Halten Sie diese Verpflichtung zur Angabe aller selbst be- meinsame Antrag“ nicht mehr durch die Verwaltung regis- wirtschafteten Flächen hinsichtlich der landwirtschaftli- triert werden und gilt als nicht gestellt. Die Rücknahme von chen Schläge im jeweiligen Jahr nicht ein, erfolgen, je nach Beihilfeanträgen (einschl. Rücknahme einzelner Schläge Schwere des Verstoßes, Kürzungen der EU-Direktzah- oder Teilflächen) ist jederzeit sanktionsfrei möglich, es sei lungen und ELER-Maßnahmen des jeweiligen Jahres. Dies denn, das zuständige Landratsamt hat bereits auf einen gilt darüber hinaus auch für im Rahmen der Basisprämie Verstoß im Gemeinsamen Antrag hingewiesen oder eine beihilfefähige Aufforstungs- bzw. Naturschutzflächen. Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. durchgeführt. Von Hinweis: Sofern Sie Flächen, die sich in Ihrem Besitz be- Verstößen betroffene Teile des Antrags, die im Rahmen der finden, Dritten zur Bewirtschaftung und Ernte zur Verfü- Vorabprüfungen festgestellt wurden (GIS-1 Hinweis und gung stellen (z.B. für Gemüse, Kartoffeln oder Erdbeeren), GIS-2 und GIS-10 bis GIS-15 Fehler), können jedoch bis gelten Sie im Sinne der Förderung nicht als Bewirtschafte- zum 21. Juni sanktionsfrei zurückgenommen werden. D. h. rin oder Bewirtschafter der Fläche und können für diese der zugehörige „Komprimierte Gemeinsame Antrag“ muss Flächen keine Beihilfe erhalten. Die Flächen sind in bis spätestens am 21. Juni 2019 bei der zuständigen ULB FIONA nicht anzugeben. Verpächterinnen/Verpächter dür- eingegangen sein. II.2 Flurstücksverzeichnis (FIONA-FSV) Das Flurstücksverzeichnis (FIONA-FSV) ist gemeinsam Wenn Sie im Vorjahr einen Gemeinsamen Antrag ge- mit FIONA-GIS Antragsgrundlage für alle Maßnahmen stellt haben bzw. von einer Person, die im Vorjahr einen des Gemeinsamen Antrags. Gemeinsamen Antrag gestellt hat, einen Betrieb vollstän-
-9- dig übernommen haben, werden die Daten des Flurstück- Flurstücks- und Nutzungszeilen im Flächenverzeichnis verzeichnisses aus dem Vorjahr in FIONA übernommen einzugeben. und Ihnen im aktuellen Flurstücksverzeichnis angezeigt. Nach dem 15. Mai 2019 können bei bereits eingereichten Bitte beachten Sie: im Falle einer Hofübergabe werden Gemeinsamen Anträgen Flächenänderungen ohne Kür- der/dem Hofnachfolgerin/Hofnachfolger die Daten nur zungen der Zahlungen bis zum 31. Mai 2019 vorgenom- dann komplett und automatisch übermittelt, wenn in der men oder einzelne landwirtschaftlich genutzte Parzellen, Unternehmensdatei die Hofübergabe vollständig erfasst die noch nicht im Gemeinsamen Antrag angegeben sind, wurde. Bei teilweisen Hofübergaben erhält der Nachfolger nachgemeldet werden. Bei Änderungen bzw. Nachmeldun- nicht automatisch die Geometrien. gen nach dem 31. Mai 2019 kommen die in Kapitel XIII.1 Die folgenden Angaben werden übernommen: Ziffer 3 (Verspätete Einreichung) genannten Kürzungen • Bei im Vorjahr grafisch vorliegender Antragstellung und Ausschlüsse zur Anwendung. Diese Kürzungen und der Schlag bzw. Teilschlag des Vorjahres ggf. korrigiert Ausschlüsse gelten auch für die Flächennachmeldungen im nach Verwaltungs- bzw. Vor-Ort-Kontrollen. Rahmen der Vorabprüfungen (Auflösung von Überlappun- gen und Bruttoflächenüberschreitungen). Die Rücknahme • Bei im Vorjahr nicht grafisch vorliegender Antragstel- von Beihilfeanträgen (einschl. Rücknahme einzelner lung die Flächenangabe des Vorjahres ggf. korrigiert Schläge oder Teilflächen) ist jederzeit sanktionsfrei mög- nach Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen. lich, es sei denn, das zuständige Landratsamt hat bereits auf • Bei den Flächenangaben zum Jahr 2019 der Nutzungs- einen Verstoß im Gemeinsamen Antrag hingewiesen oder code des Vorjahres bei Dauergrünland, bei Dauerkultu- eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. durchgeführt. ren, bei Wald und zu den nicht landwirtschaftlich ge- Von Verstößen betroffene Teile des Antrags, die im Rah- nutzten Flächen, sofern sie vollständig vorliegen. men der Vorabprüfungen festgestellt wurden (GIS-1 Hin- • Die Schlagnummer des Vorjahres. weis und GIS-2; GIS-10 bis GIS-15 Fehler), können jedoch • Das Kennzeichen „LP“ für Verträge nach der Land- bis zum 21. Juni sanktionsfrei zurückgenommen werden schaftspflegerichtlinie (s. Kapitel V.3) wird nur dann (siehe hierzu Kapitel II.1). Diese Änderungs- bzw. Nach- angezeigt, wenn die Verpflichtung bzw. der Vertrag meldung nehmen Sie ebenfalls mittels FIONA vor. zum 31. Dezember 2018 noch nicht ausgelaufen war. Bitte beachten Sie, dass für alle Änderungsanträge die Ausgelaufene Verträge erhalten die Fußnote „3“. Abgabe eines neuen und unterschriebenen „Kompri- • Der im Vorjahr beantragte FAKT-Code bei Dauergrün- mierten Gemeinsamen Antrages“ erforderlich ist! land und Dauerkulturen ggf. korrigiert nach Verwal- Bruttofläche tungs- und Vor-Ort-Kontrollen. Die „Bruttofläche Landwirtschaft“ ist die landwirtschaft- Bei grafischer Angabe des Schlags kann die Antragsflä- lich nutzbare Fläche einschließlich der Fläche der beihilfe- che im Feld „Nutzfläche“ des FIONA-FSV ausschließ- fähigen Landschaftselemente eines Flurstücks (in Hektar lich durch Bearbeitung des zugehörigen Schlages im mit 4 Nachkommastellen). Für die Direktzahlungen und FIONA-GIS geändert werden. Eine direkte Bearbei- alle anderen Fördermaßnahmen auf landwirtschaftli- tung des Felds „Nutzfläche“ im FIONA-FSV ist nicht chen Flächen ist die „Bruttofläche Landwirtschaft“ die möglich. maximal beihilfefähige Fläche, soweit sie die jeweiligen Flächen, die außerhalb Baden-Württembergs liegen, müs- Fördervoraussetzungen erfüllt (ausgenommen sind sen seit dem Antragsjahr 2018 auch grafisch beantragt wer- hiervon die Umstrukturierung und Umstellung von den. Nähere Informationen zur länderübergreifenden An- Rebflächen sowie die Förderung Handarbeitsweinbau, tragstellung finden Sie im Kapitel II.4 „Länderübergrei- siehe Kapitel VI bzw. IX). fende grafische Antragstellung“. Die „Bruttofläche Landwirtschaft“ eines Flurstücks ist Weitere Ausnahmen von der grafischen Antragstellung grundsätzlich in FIONA-GIS über den Reiter „Karten“ ein- sind Kapitel II.1 zu entnehmen. blendbar und wird bei aktivierter Info-Schaltfläche durch einen Klick in das jeweilige Flurstück angezeigt. Sollte die Auch bei Flächen in Flurneuordnungsverfahren sind, unge- vorgegebene „Bruttofläche Landwirtschaft“ nicht achtet einer zwischenzeitlich erfolgten vorläufigen Besitz- mehr den aktuellen Verhältnissen vor Ort entsprechen, einweisung in neue Flurstücke, die Schläge in FIONA-GIS können Sie dies im FIONA-GIS vermerken. auf Grundlage der in FIONA-GIS hinterlegten (alten) Flur- stücke zu digitalisieren. Sie tragen jedoch auch im Rahmen der vorgegebenen Bei Flächen, die Sie im Jahr 2019 nicht mehr bewirtschaf- „Bruttofläche Landwirtschaft“ die Verantwortung dafür, ten, löschen Sie bei grafischer Antragstellung die betreffen- dass die von Ihnen abgegrenzte Nutzungsfläche (ggf. den Schläge in FIONA-GIS und bei nicht grafischer An- einschl. Landschaftselemente) den tatsächlichen Ver- tragstellung die vorgegebenen Zeilen im FIONA-FSV. hältnissen im aktuellen Jahr entspricht und die angege- Schläge bzw. Teilschläge, die Sie für das Antragsjahr 2019 bene Fläche die jeweiligen Fördervoraussetzungen er- neu in die Bewirtschaftung nehmen, digitalisieren Sie im füllt. FIONA-GIS. Bei nicht grafischer Antragstellung sind die
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